1691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 13. 4. 1999

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 41 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN POLIZEIAMTES (EUROPOL-ÜBEREINKOMMEN)


993/1999

QUO

The Embassy of the Kingdom of the Netherlands presents its compliments to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria and has the honour to propose with reference to article 41, paragraph 2 of the Convention based on Article K.3 of the Treaty on European Union, on the establishment of a European Police Office (Europol Convention, 26 July 1995) that the privileges and immunities necessary for the proper performance of the tasks of the liaison officers at Europol be agreed upon as set out in the Attachment.

If this proposal is acceptable to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria, the Embassy proposes that this note and the affirmative note of the Ministry of Foreign Affairs shall constitute an Agreement between the Kingdom of the Netherlands and the Federal Republic of Austria, which shall enter into force on the first day of the month following the day on which both Parties have informed each other in writing that the legal requirements for entry into force have been complied with.

Attachment

1. Definitions

In this Agreement:

         (a) ”Liaison officer” means: any official seconded to Europol in accordance with Article 5 of the Europol Convention;

         (b) ”Government” means the Government of the Kingdom of the Netherlands;

         (c) ”Host State authorities” means such State, municipal or other authorities of the Kingdom of the Netherlands as may be appropriate in the context of and in accordance with the laws and customs applicable in the Kingdom of the Netherlands;

         (d) ”Member State” means the Federal Republic of Austria;

         (e) ”Archives of the liaison officer” means all records, correspondence, documents, manuscripts, computer and media data, photographs, films, video and sound recordings belonging to or held by the liaison officer, and any other similar material which in the unanimous opinion of the Member State and the Government forms part of the archives of the liaison officer.

2. Privileges and immunities

1. Subject to the provisions of this Agreement, the liaison officer and members of his family who form part of his household and do not possess Dutch nationality, shall enjoy in and vis-à-vis the Kingdom of the Netherlands the same privileges and immunities as are conferred on members of the diplomatic staff by the Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961.

2. The immunity granted to persons mentioned in paragraph 1 of this Article shall not extend to either:

            i) civil action by a third party for damages, including personal injury or death, arising from a traffic accident caused by any such person, and is without prejudice to Article 32 of the Europol Convention; or

           ii) criminal and civil jurisdiction over acts performed outside the course of their official duties.

3. The obligations of Sending States and their personnel that apply under the Vienna Convention to members of the diplomatic staff, shall apply to the persons referred to in paragraph 1 of this Article.

3. Entry, stay and departure

1. The Government shall facilitate, if necessary, the entry, stay and departure of the liaison officer and members of his family forming part of the household.

2. This Article shall not prevent the requirement of reasonable evidence to establish that persons claiming the treatment provided for under this Article come within the classes described in paragraph 1 of this Article.

3. Visas which may be required by persons referred to in this Article shall be granted without charge and as promptly as possible.

4. Employment

Members of the family forming part of the household of the liaison officer not having the nationality of an EU Member State shall be exempt from the obligation to obtain working permits for the duration of the secondment of the liaison officer.

5. Inviolability of archives

The archives of the liaison officer wherever located and by whomsoever held shall be inviolable.

6. Personal Protection

The Host State authorities shall, if so requested by the Member State, take all reasonable steps in accordance with their national laws to ensure the necessary safety and protection of the liaison officer, as well as members of his family who form part of his household, whose security is endangered due to the performance of the tasks of the liaison officer at Europol.

7. Facilities and immunities in respect of communication

1. The Government shall permit the liaison officer to communicate freely and without a need for special permission, for all official purposes, and shall protect the right of the liaison officer to do so. The liaison officer shall have the right to use codes and to dispatch and receive official correspondence and other official communications by courier or in sealed bags which shall be subject to the same privileges and immunities as diplomatic couriers and bags.

2. The liaison officer shall, as far as may be compatible with the International Telecommunications Convention of 6 November 1982, for his official communications enjoy treatment not less favourable than that accorded by the Kingdom of the Netherlands to any international organisation or government, in the matter of priorities for communication by mail, cable, telegraph, telex, radio, television, telephone, fax, satellite, or other means.

8. Notification

1. The Member State shall promptly notify the Government of the name of the liaison officer, his arrival and his final departure or the termination of his secondment as well as the arrival and final departure of the members of the family forming part of the household and, where appropriate, the fact that a person has ceased to form part of the household.

2. The Government shall issue to the liaison officer and members of his family forming part of the household, an identification card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder in relation to all Host State authorities.

9. Settlement of Disputes

1. Any dispute between the Member State and the Government concerning the interpretation or application of this Agreement, or any question affecting the liaison officer or the relationship between the Member State and the Government which is not settled amicably, shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators, at the request of the Member State or the Government. Each party shall appoint one arbitrator. The third, who shall be chairman of the tribunal, is to be chosen by the first two arbitrators.

2. If one of the parties fails to appoint an arbitrator within two months following a request from the other party to make such an appointment, the other party may request the President of the Court of Justice of the European Communities or in his absence the Vice-President, to make such an appointment.

3. Should the first two arbitrators fail to agree upon the third within two months following their appointment, either party may request the President of the Court of Justice of the European Communities, or in his absence the Vice-President, to make such appointment.

4. Unless the parties agree otherwise, the tribunal shall determine its own procedure.

5. The tribunal shall reach its decision by a majority of votes. The Chairman shall have a casting vote. The decision shall be final and binding on the Parties to the dispute.

10. Territorial scope

With respect to the Kingdom of the Netherlands, this Agreement shall apply to the part of the Kingdom in Europe only.

UNQUO

The Embassy of the Kingdom of the Netherlands avails itself of this opportunity to renew to the Ministry of Foreign Affairs the assurances of its highest consideration.

Vienna, 9 February 1999

L. S.

Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria

Dept. I.2

Ballhausplatz 2

1014 Vienna

(Übersetzung)

993/1999

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995) vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart werden.

Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am 1. Tag des Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Anhang

1. Definitionen

In diesem Abkommen:

           a) bedeutet “Verbindungsbeamter” jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol-Übereinkommens zugeteilt wird;

          b) bedeutet “Regierung” die Regierung des Königreichs der Niederlande;

           c) bedeutet “Behörden des Gastgeberstaates” die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind;

          d) bedeutet “Mitgliedstaat” die Republik Österreich;

           e) bedeutet “Archiv des Verbindungsbeamten” alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs des Verbindungsbeamten ist.

2. Privilegien und Immunitäten

1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.

2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht:

            i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder

           ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten gesetzt wurden.

3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Überein­kommen für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen.

3. Einreise, Aufenthalt und Abreise

1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbin­dungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.

2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.

3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt.

4. Erwerbstätigkeit

Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungs­beamten von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit.

5. Unverletzlichkeit des Archivs

Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als unverletzlich.

6. Persönlicher Schutz

Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei Europol gefährdet ist.

7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation

1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungs­beamten, dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist, genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel, Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird.

8. Mitteilung

1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls, daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört.

2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates.

9. Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter. Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern auszuwählen.

2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

10. Örtlicher Geltungsbereich

Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil des Königreichs.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 9. Feber 1999

L. S.

An das

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich

Abteilung I.2

Ballhausplatz 2

1014 Wien

FEDERAL MINISTRY

FOR FOREIGN AFFAIRS

No. 2355.116/0038e-I.2/1999

Note Verbale

The Federal Ministry for Foreign Affairs of the Republic of Austria presents its compliments to the Embassy of the Kingdom of the Netherlands, and has the honour to confirm receipt of Note no. 993/1999 of 9 February 1999 concerning the Europol Convention, 26 July 1995 which reads as follows:

The Embassy of the Kingdom of the Netherlands presents its compliments to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria and has the honour to propose with reference to article 41, paragraph 2 of the Convention based on Article K.3 of the Treaty on European Union, on the establishment of a European Police Office (Europol Convention, 26 July 1995) that the privileges and immunities necessary for the proper performance of the tasks of the liaison officers at Europol be agreed upon as set out in the Attachment.

If this proposal is acceptable to the Ministry of Foreign Affairs of the Federal Republic of Austria, the Embassy proposes that this note and the affirmative note of the Ministry of Foreign Affairs shall constitute an Agreement between the Kingdom of the Netherlands and the Federal Republic of Austria, which shall enter into force on the first day of the month following the day on which both Parties have informed each other in writing that the legal requirements for entry into force have been complied with.

Attachment

1. Definitions

In this Agreement:

         (a) ”Liaison officer” means: any official seconded to Europol in accordance with Article 5 of the Europol Convention;

         (b) ”Government” means the Government of the Kingdom of the Netherlands;

         (c) ”Host State authorities” means such State, municipal or other authorities of the Kingdom of the Netherlands as may be appropriate in the context of and in accordance with the laws and customs applicable in the Kingdom of the Netherlands;

         (d) ”Member State” means the Federal Republic of Austria;

         (e) ”Archives of the liaison officer” means all records, correspondence, documents, manuscripts, computer and media data, photographs, films, video and sound recordings belonging to or held by the liaison officer, and any other similar material which in the unanimous opinion of the Member State and the Government forms part of the archives of the liaison officer.

2. Privileges and immunities

1. Subject to the provisions of this Agreement, the liaison officer and members of his family who form part of his household and do not possess Dutch nationality, shall enjoy in and vis-à-vis the Kingdom of the Netherlands the same privileges and immunities as are conferred on members of the diplomatic staff by the Vienna Convention on Diplomatic Relations of 18 April 1961.

2. The immunity granted to persons mentioned in paragraph 1 of this Article shall not extend to either:

            i) civil action by a third party for damages, including personal injury or death, arising from a traffic accident caused by any such person, and is without prejudice to Article 32 of the Europol Convention; or

           ii) criminal and civil jurisdiction over acts performed outside the course of their official duties.

3. The obligations of Sending States and their personnel that apply under the Vienna Convention to members of the diplomatic staff, shall apply to the persons referred to in paragraph 1 of this Article.

3. Entry, stay and departure

1. The Government shall facilitate, if necessary, the entry, stay and departure of the liaison officer and members of his family forming part of the household.

2. This Article shall not prevent the requirement of reasonable evidence to establish that persons claiming the treatment provided for under this Article come within the classes described in paragraph 1 of this Article.

3. Visas which may be required by persons referred to in this Article shall be granted without charge and as promptly as possible.

4. Employment

Members of the family forming part of the household of the liaison officer not having the nationality of an EU Member State shall be exempt from the obligation to obtain working permits for the duration of the secondment of the liaison officer.

5. Inviolability of archives

The archives of the liaison officer wherever located and by whomsoever held shall be inviolable.

6. Personal Protection

The Host State authorities shall, if so requested by the Member State, take all reasonable steps in accordance with their national laws to ensure the necessary safety and protection of the liaison officer, as well as members of his family who form part of his household, whose security is endangered due to the performance of the tasks of the liaison officer at Europol.

7. Facilities and immunities in respect of communication

1. The Government shall permit the liaison officer to communicate freely and without a need for special permission, for all official purposes, and shall protect the right of the liaison officer to do so. The liaison officer shall have the right to use codes and to dispatch and receive official correspondence and other official communications by courier or in sealed bags which shall be subject to the same privileges and immunities as diplomatic couriers and bags.

2. The liaison officer shall, as far as may be compatible with the International Telecommunications Convention of 6 November 1982, for his official communications enjoy treatment not less favourable than that accorded by the Kingdom of the Netherlands to any international organisation or government, in the matter of priorities for communication by mail, cable, telegraph, telex, radio, television, telephone, fax, satellite, or other means.

8. Notification

1. The Member State shall promptly notify the Government of the name of the liaison officer, his arrival and his final departure or the termination of his secondment as well as the arrival and final departure of the members of the family forming part of the household and, where appropriate, the fact that a person has ceased to form part of the household.

2. The Government shall issue to the liaison officer and members of his family forming part of the household, an identification card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder in relation to all Host State authorities.

9. Settlement of Disputes

1. Any dispute between the Member State and the Government concerning the interpretation or application of this Agreement, or any question affecting the liaison officer or the relationship between the Member State and the Government which is not settled amicably, shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators, at the request of the Member State or the Government. Each party shall appoint one arbitrator. The third, who shall be chairman of the tribunal, is to be chosen by the first two arbitrators.

2. If one of the parties fails to appoint an arbitrator within two months following a request from the other party to make such an appointment, the other party may request the President of the Court of Justice of the European Communities or in his absence the Vice-President, to make such an appointment.

3. Should the first two arbitrators fail to agree upon the third within two months following their appointment, either party may request the President of the Court of Justice of the European Communities, or in his absence the Vice-President, to make such appointment.

4. Unless the parties agree otherwise, the tribunal shall determine its own procedure.

5. The tribunal shall reach its decision by a majority of votes. The Chairman shall have a casting vote. The decision shall be final and binding on the Parties to the dispute.

10. Territorial scope

With respect to the Kingdom of the Netherlands, this Agreement shall apply to the part of the Kingdom in Europe only.

The Embassy of the Kingdom of the Netherlands avails itself of this opportunity to renew to the Ministry of Foreign Affairs the assurances of its highest consideration.”

The Ministry has the honour to inform the Embassy that the Government of the Republic of Austria agrees to the contents of the above-mentioned Note, and that the Embassy's Note and this Note expressing the agreement of the Government of the Republic of Austria shall constitute an Agreement between the Kingdom of the Netherlands and the Republic of Austria, which shall enter into force on the first day of the month following the day on which both Parties have informed each other in writing that the legal requirements for entry into force have been complied with.

Vienna, 18 March 1999

L. S.

To the

Embassy of the Kingdom of the Netherlands

Vienna

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 2355.116/0038e-I.2/1999

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich übermittelt der Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der do. Note Zl. 993/1999 vom 9. Feber 1999 bezüglich des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

“Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995) vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbin­dungsbeamten bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart werden.

Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am ersten Tag des Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Anhang

1. Definitionen

In diesem Abkommen:

           a) bedeutet “Verbindungsbeamter” jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol-Übereinkommens zugeteilt wird;

          b) bedeutet “Regierung” die Regierung des Königreichs der Niederlande;

           c) bedeutet “Behörden des Gastgeberstaates” die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind;

          d) bedeutet “Mitgliedstaat” die Republik Österreich;

           e) bedeutet “Archiv des Verbindungsbeamten” alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs des Verbindungsbeamten ist.

2. Privilegien und Immunitäten

1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden.

2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht:

            i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder

           ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten gesetzt wurden.

3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Überein­kommen für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen.

3. Einreise, Aufenthalt und Abreise

1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbindungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie.

2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen.

3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt.

4. Erwerbstätigkeit

Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungs­beamten von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit.

5. Unverletzlichkeit des Archivs

Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als unverletzlich.

6. Persönlicher Schutz

Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei Europol gefährdet ist.

7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation

1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungs­beamten, dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist, genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel, Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird.

8. Mitteilung

1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls, daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört.

2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates.

9. Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter. Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern auszu­wählen.

2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.


3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.

4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

10. Örtlicher Geltungsbereich

Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil des Königreichs.

Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesmini­sterium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.”

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt der genannten Note einverstanden ist und daß die Note der do. Botschaft und die vorliegende Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Ausdruck bringende Note ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen, welches am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der dem Tag folgt, an welchem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Wien, am 18. März 1999

L. S.

An die

Botschaft des Königreiches der Niederlande

Wien

Vorblatt

Problem:

Am 26. Juli 1995 wurde in Brüssel das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) unterzeichnet (in Kraft getreten am 1. Oktober 1998). In Art. 5 des Übereinkommens ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten nationale Verbindungsbeamte zu Europol entsenden. Für die Aufnahme der Tätigkeit durch Europol ist es gemäß Art. 45 Abs. 4 Europol-Übereinkommen erforderlich, daß zwischen den Niederlanden und den Mitgliedstaaten abzuschließende Abkommen über die rechtliche Stellung dieser nationalen Verbindungsbeamten in Kraft getreten sind.

Problemlösung:

Durch das Abkommen werden seitens der Niederlande österreichischen Verbindungsbeamten mit gewissen Einschränkungen Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie Mitglieder des diploma­tischen Personals genießen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es entstehen für Österreich keine Mehrkosten.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Abkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungs­ändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereichs der Länder nicht berührt werden.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Maastricht vom 9./10. Dezember 1991 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes beschlossen. Im Vertrag über die Europäische Union (EUV) ist in Art. K.1 Nummer 9 der Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamtes (Europol) als Angelegenheit von gemeinsamen Interesse bestimmt worden.

In der Folge wurde das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet. Österreich war bei den Verhandlungen über den Konventionstext im zweiten Halbjahr 1994 unter deutschem EU-Vorsitz als Beobachter und sodann unter französischer Präsident­schaft als Vollmitglied beteiligt. Das Übereinkommen ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 123/1998).

Ziel von Europol ist es gemäß Art. 2 des Europol-Übereinkommens, die Zusammenarbeit der für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwer­wiegender Formen der internationalen Kriminalität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Europol ist hierfür nach seiner Grundkonzeption als Zentralstelle für den polizeilichen Informationsaustausch und für die Verbrechensanalyse bestimmt. Das Übereinkommen räumt Europol keine exekutiven Befugnisse ein.

Um den Informationsfluß und die allgemeine Koordination zwischen den nationalen Stellen und Europol zu unterstützen, entsenden die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Europol-Übereinkommen nationale Verbindungsbeamte. Die gleiche Vorgangsweise wurde bei der Europol Drogenstelle (EDS), der Europol-Vorgängerorganisation, deren Tätigkeit mit der Tätigkeitsaufnahme von Europol gemäß Art. 45 Abs. 5 Europol-Übereinkommen endet, gewählt.

Während die Privilegien und Immunitäten der Europol und ihrer Bediensteten im “Protokoll über die Privilegien und Immunitäten von Europol und seiner Organe” (RV 894 BlgNR XX.GP) festgelegt werden, sind dort keine Regelungen betreffend die Verbindungsbeamten, die nicht als Organe von Europol tätig werden, getroffen.

Gemäß Art. 41 Abs. 2 Europol-Übereinkommen werden die Niederlande mit den Mitgliedstaaten jeweils gleichlautende bilaterale Abkommen über den Status der nationalen Verbindungsbeamten und ihrer Familienangehörigen in den Niederlanden abschließen. Gemäß Art. 45 Abs. 4 nimmt Europol seine Tätigkeit erst dann auf, wenn unter anderem die gegenständlichen Abkommen mit allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind.

Inhaltlich orientiert sich das Abkommen an dem für die Verbindungsbeamten bei der EDS abge­schlossenen Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle, BGBl. III Nr. 184/1997.

Besonderer Teil

Zum Notenwechsel:

Im Einleitungstext der Note wird zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem gegenständlichen Abkommen um ein Abkommen auf Grund Art. 41 Abs. 2 Europol-Übereinkommen handelt und daß die Einräumung gewisser Privilegien und Immunitäten seitens der Niederlande für die Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten notwendig ist.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in welchem beide Parteien einander vom Abschluß der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die Definitionen von im Abkommen häufiger vorkommenden Begriffen. Diese decken sich im wesentlichen mit denen anderer vergleichbarer Abkommen (vgl. Art. 1 des Amtssitzab­kommens mit dem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997).

Zu Art. 2:

Gemäß Art. 5 Europol-Übereinkommen entsendete österreichische Verbindungsbeamte und deren Familienangehörige (sofern sie nicht niederländische Staatsbürger sind) genießen im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande (räumlicher Geltungsbereich, Art. 10) grundsätzlich dieselben Privi­legien und Immunitäten wie Mitglieder des diplomatischen Personals gemäß dem Wiener Überein­kommen über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966. Auf Grund der längeren Verweil­dauer von Verbindungsbeamten bei Europol gegenüber denen bei der Vorläufereinrichtung EDS (gemäß dem Abkommen, BGBl. III Nr. 184/1997) kommen den Verbindungsbeamten somit nun, mit der Einschränkung des Abs. 2, Immunitäten und Privilegien gemäß den Vorschriften der Artikel 29 bis 36 WDK zu und nicht mehr die von Verwaltungs- und technischem Personal (Art. 37 Abs. 2 WDK).

Abs. 2 schränkt diese Immunität jedoch dergestalt ein, daß Schadenersatzklagen von Dritten, die im Zu­sammenhang mit Verkehrsunfällen stehen, davon nicht umfaßt sind. Ebenso kommt einem Verbindungs­beamten keine Immunität für Handlungen zu, die er außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit setzt. Damit besteht der einzige Unterschied im rechtlichen Status eines Verbindungsbeamten bei Europol im Verhältnis zu dem eines Verbindungsbeamten bei der EDS nun darin, daß nach dem neuen Regime Verbindungsbeamte mit Ausnahme der Fälle des Abs. 2 neben der Immunität von der Strafgerichtsbarkeit nun auch Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit genießen (vgl. Art. 31 Abs. 1 WDK).

Abs. 3 beinhaltet eine Verpflichtung Österreichs in bezug auf die entsendeten Verbindungsbeamten. Danach ist Österreich wie durch Art. 9 WDK verpflichtet, von Österreich entsendete Personen aus dem niederländischen Staatsgebiet abzuziehen, wenn die Niederlande sie zur persona non grata erklären sollten.

Zu Art. 3:

Seit Inkrafttreten des Beitritts Österreichs zum Schengener Übereinkommen (BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997) mit 1. Dezember 1997 hat dieser Artikel nur mehr Bedeutung für Familienan­gehörige der Verbindungsbeamten, die keine Staatsangehörige von Schengen-Staaten sind. Da allerdings nicht alle EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens sind, ist es erforderlich, die Bestimmungen dieses Artikels allgemein zu halten (gemäß Art. 41 Abs. 2 Europol-Übereinkommen haben alle bilateralen Abkommen zwischen den Niederlanden und den Mitgliedstaaten “gleichlautend” zu sein).

Die Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abs. 1 genannten Personen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind von den niederländischen Behörden allerdings gebührenfrei auszustellen (Abs. 3).

Um zu verhindern, daß die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 2 den zuständigen niederländischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Art. 4:

Da sich die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 48 EGV nur auf Unionsbürger gemäß Art. 8 EGV bezieht, wird bestimmt, daß Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind, für die Beschäftigung in den Niederlanden keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen.

Zu Art. 5:

Da die Weiterleitung von Informationen zwischen Europol und den Mitgliedstaaten eine der wesentlichen Aufgaben der Verbindungsbeamten ist, ist es für Europol wichtig, daß auch Dokumente, die sich im Archiv eines Verbindungsbeamten befinden, unverletzlich sind. Daher ist dieser Artikel als komplementär zu Art. 3 des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten von Europol (RV 894 BlgNR XX. GP) zu betrachten.

Zu Art. 6:

Sollte sich eine besondere Gefährdung eines Verbindungsbeamten beispielsweise auf Grund einer konkreten Ermittlungstätigkeit ergeben, sind die Niederlande verpflichtet, auf Ersuchen Österreichs die Sicherheit des Beamten zu gewährleisten. Diese Bestimmung entspricht der für Europol-Bedienstete geltenden Regelung (Art. 11 des oben erwähnten Protokolls).


Zu Art. 7:

Um dem Verbindungsbeamten die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen Europol und dem Entsendestaat zu ermöglichen, ist es erforderlich, daß die Kommunikationsmöglichkeiten des Beamten keinen unnötigen Beschränkungen unterworfen sind. Demgemäß sind amtliche Nachrichten, die der Verbindungsbeamte empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen. Die Bestimmungen entsprechen im wesentlichen denen, wie sie gemäß Art. 27 WDK für diplomatische Missionen gelten. Zudem verpflichten sich die Niederlande, dem Verbindungsbeamten hinsichtlich seines Nachrichtenver­kehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die internationale Organisationen genießen (vgl. Art. 6 des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten von Europol).

Zu Art. 8:

Um den niederländischen Behörden die Führung einer Evidenz über die in den Niederlanden gemäß diesem Abkommen anwesenden Personen zu ermöglichen, sieht Abs. 1 gewisse Notifikationspflichten Österreichs, die im wesentlichen denen des Art. 10 WDK entsprechen, vor.

Die in Abs. 2 festgeschriebene Zurverfügungstellung von Identitätsausweisen an den Verbindungsbe­amten und seine Familienangehörigen spiegelt die herausgebildete Praxis wider und erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden.

Zu Art. 9:

Eventuelle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung des gegenständlichen Abkommens werden einem gemäß diesem Artikel zu bildenden Schiedsgericht zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel bringt zum Ausdruck, daß das Abkommen nur im europäischen Teil des Königreiches der Niederlande und nicht in überseeischen Ländern, die dem Königreich der Niederlande unterstehen (wie zum Beispiel den niederländischen Antillen) zur Anwendung kommt. Diese Länder fallen auch nicht unter den räumlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und sind mit der Europäischen Gemein­schaft lediglich gemäß Art. 131 bis 136 EGV assoziiert.