1709 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird (1045/A)


Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. März 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Die Erfahrungen mit dem Preisgesetz 1992 haben gezeigt, daß es keine Gewähr dafür bietet, zum Mittel der Preisfestsetzung dann zu greifen, wenn dies volkswirtschaftlich erforderlich ist. Die Preise für Benzin und sonstige Mineralölprodukte liegen in Österreich bereits seit langem wesentlich über dem Preisniveau in vergleichbaren Ländern. In Zeiten, in denen in anderen Ländern entsprechend dem internationalen Märkten die Preise gesenkt wurden, blieben sie in Österreich hoch bzw. wurden sogar noch weiter erhöht. Wie Studien zeigen, ist dies nur zu einem geringen Teil durch österreichische Besonderheiten in diesem Wirtschaftszweig gerechtfertigt, im übrigen sind die überhöhten Preise auf eine ungerechtfertigte Preis­politik der Mineralölwirtschaft zurückzuführen. Hiedurch entsteht großer volkswirtschaftlicher Schaden, und zwar sowohl für die Wirtschaft als auch für die Konsumenten.

Das Verfahren zur Festsetzung von Preisen ist derzeit kompliziert und schwerfällig, insbesondere deswegen, weil es auf die Mitwirkung der betroffenen Unternehmen und deren Interessensvertretung angewiesen ist. Es ist nicht gewährleistet, daß Preisbestimmungen nach objektiven Kriterien vorge­nommen werden, wenn dies notwendig ist, um volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Gegenwärtig wird daher das Preisgesetz seiner Zielsetzung nicht gerecht.

Wegen der vielfältigen und einander widerstreitenden Interessen ist es im allgemeinen zweifellos gerecht­fertigt, zur Preisfestsetzung ein ausführliches Verfahren unter Einbindung der Sozialpartner vorzusehen, zumal es sich bei der Preisfestsetzung um einen gravierenden Eingriff in die Erwerbsfreiheit der betroffenen Unternehmer handelt und die Gesetzgebung – wie auch sonst in wirtschaftlichen Belangen – Regelungen nur unter Verwendung weitgehend unbestimmter Gesetzesbegriffe treffen kann und insoweit im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes das Verfahren eine Gewähr für die ,Richtigkeit‘ des Verfahrensergebnisses bietet.

Anderes gilt aber bei international benötigten Produkten des täglichen Lebens, wie Benzin und anderen Erdölprodukten, deren Preisentwicklung maßgeblich vom Weltmarkt bestimmt wird und bei denen in wirtschaftlich vergleichbaren Ländern die gleichen Bedingungen für die Preisgestaltung maßgeblich sind. In diesem Fall ist es bereits ein Indiz für eine ungerechtfertigte Preispolitik in Österreich, wenn dauerhaft die Preise in Österreich über dem internationalen Preisniveau liegen und sogar noch erhöht werden, wenn sie anderswo sinken. In diesem Fall kann daher bereits in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden, ob das österreichischen Preisniveau auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und gegebe­nenfalls eine entsprechende Preisbestimmung vorzunehmen.

Der neue § 5a (der schon aus kompetenzrechtlichen Gründen als Verfassungsbestimmung zu erlassen ist) sieht für Erdöl und dessen Derivate ein solches Verfahren vor. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von Amts wegen das Verfahren einzuleiten, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein im Vergleich zur internationalen Preisentwicklung ungewöhnlich hoher Preis auf eine ungerecht­fertigte Preispolitik der beteiligten Unternehmen zurückzuführen ist. Ergibt die Untersuchung, daß dies der Fall ist und entstehen hiedurch volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen, hat er für die Dauer von sechs Monaten einen entsprechend gerechtfertigten Preis zu bestimmen. Bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ist er entsprechend anzupassen.

Soweit bereits ein Verfahren zur Preisfestsetzung gemäß § 5 anhängig ist, hat der Bundesminister allfällige Ergebnisse dieses Verfahrens einzubeziehen bzw. zugrunde zu legen. Dies betrifft sowohl die Frage, ob es Grund zur Einleitung eines Verfahrens nach diesem neuen § 5a gibt, als auch in diesem Verfahren bereits erzielte Ermittlungsergebnisse, inwiefern der höhere inländische Preis auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist bzw. in welche Höhe ein gerechtfertigter Preis festzusetzen wäre, sofern bereits ein Gutachten der Preiskommission gemäß § 10 Abs. 2 vorliegt, wäre dieses ebenfalls zu berücksichtigen.”


Der Wirtschaftsausschuß hat den Antrag 1045/A in seiner Sitzung am 24. und 25. März 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Kurt Heindl, Ing. Monika Langthaler, Helmut Haigermoser, Mag. Helmut Peter, Ing. Wolfgang Nußbaumer, Mag. Reinhard Firlinger, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Obfrau Ingrid Tichy-Schreder sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.

Ein Antrag der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler auf Einsetzung eines Unterausschusses erhielt nicht die erforderliche Mehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 1045/A enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 03 25

                                Rudolf Parnigoni                                                          Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/1998, wird wie folgt geändert:

(Verfassungsbestimmung) In Art. II wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. (Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts wegen zu untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.

(2) Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkun­gen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden; § 6 Abs. 3 gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestim­mung ist zulässig.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 10 Abs. 1 dritter Satz, §§ 11, 13, 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaft­liche Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde zu legen bzw. einzubeziehen.”