1713 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag 1036/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler, Ing. Kurt Gartlehner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushalts­gesetz geändert wird


Der gegenständliche Antrag wurde am 24. März 1999 eingebracht und wie folgt begründet:

I. Allgemeiner Teil:

Eine der Voraussetzungen für entgeltliche Verfügungen über Bundesvermögen ist nach der geltenden Rechtslage, daß der Bestandteil des Bundesvermögens zum Zeitpunkt der Verfügung überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht mehr benötigt wird.

Es soll nunmehr insoweit eine haushaltsrechtliche Vereinfachung erfolgen, als eine Verfügung getroffen werden kann, wenn das den Bestandteil des Bundesvermögens verwaltende haushaltsleitende Organ diesen dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgibt.

Überdies erscheint es im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zweckmäßig, die unentgelt­liche Übereignung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens von bestimmten Voraus­setzungen abhängig zu machen.

Um eine rasche Umsetzung zu bewirken, soll eine entsprechende Übergangsregelung die Anwendung der neuen Regelungen auch bei Verfügungen ermöglichen, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.

Kosten:

Die vorgesehene Verwaltungsvereinfachung wird eine gewisse Kostenersparnis mit sich bringen, die aber nicht präzise quantifiziert werden kann. Weiters wird die Veräußerung von Bundesvermögen effizienter gestaltet, was positive Auswirkungen für die Einnahmen des Bundes haben sollte.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

II. Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 63 Abs. 4):

Eine entgeltliche Verfügung soll dadurch erleichtert werden, daß das den Bestandteil des Bundes­vermögens verwaltende haushaltsleitende Organ diesen nur mehr dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgibt.

Zu Z 2 (§ 64 Abs. 2a):

Hier wird ausdrücklich auch für das unbewegliche Bundesvermögen eine den Verfügungen über beweg­liches Bundesvermögen analoge Vorgangsweise normiert.

Zu Z 3 (§ 64 Abs. 6):

Unentgeltliche Übereignungen sollen im Sinne einer ökonomischen Haushaltsführung ausdrücklich nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig sein.

Zu Z 4 (§ 101 Abs. 6):


Um eine rasche Umsetzung zu bewirken, soll die neue Rechtslage auch bei entgeltlichen Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Bundesvermögen anzuwenden sein, bei denen bereits Bedarfs­erhebungen in die Wege geleitet oder durchgeführt wurden.

Der Budgetausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 8. April 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Helmut Peter, Ing. Kurt Gartlehner, Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Antrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 04 08

                                     Robert Sigl                                                    Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs. 4 lautet:

”(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.”

2. Nach dem § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

”(2a) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt gemäß Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekanntgegeben wurde.”

3. § 64 Abs. 6 lautet:

”(6) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 7 nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaft­lichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.”

4. Dem § 101 wird folgender Abs. 6 angefügt:

”(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.”

5. Dem § 100 wird folgender Abs. 22 angefügt:

”(22) § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2a und 6 und § 101 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.”