1715 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (1655 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhr­erstattungsgesetz geändert wird

Die für Österreich verbindliche Verordnung (EG) Nr. 615/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport erfordert Maßnahmen hinsichtlich der Regelung der Zuständigkeit für die Vornahme der in der Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

Der vorliegende Gesetzentwurf hat im wesentlichen zum Ziel, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Vornahme der in der EU-Verordnung zwingend vorgeschriebenen amtstierärztlichen Kontrollen an den Ausgangsstellen festzulegen. Gleichzeitig soll dem Bundesminister für Finanzen durch die enthaltene Verordnungsermächtigung die Möglichkeit eingeräumt werden, nähere Bestimmungen über die zu erhebenden Gebühren sowie über die Voranmeldung der Lieferungen bei der  Ausgangsstelle zu erlassen.

Die Vollziehung der Bestimmungen wird zu (geschätzten) zusätzlichen Kosten in der Höhe von zirka 7,24 Millionen Schilling pro Jahr im Bereich der Veterinärverwaltung führen. Durch die Erhebung von Gebühren, die auf die Exporteure umgelegt werden sollen, kann jedoch grundsätzlich von einer Kosten­neutralität ausgegangen werden.

Der Budgetausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. April 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Robert Sigl, Hermann Böhacker, Dr. Alexander Van der Bellen, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Helmut Peter sowie der Staatssekretär im Bundes­ministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der vorliegende Gesetzentwurf in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Ing. Kurt Gartlehner einstimmig angenommen.

Der Abänderungsantrag betraf die gesetzeskonforme Zuständigkeitsregelung, nämlich die Zuständigkeit des Bundeskanzlers hinsichtlich des § 6a (§ 8 Z 3) anstelle des Bundesministers für Frauenangelegen­heiten und Verbraucherschutz.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 04 08

                                     Robert Sigl                                                    Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungs­regelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 82 vom 19. März 1998, S 19, durchzuführen und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) Regelungen über die vom Ausführer für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenz­kontrollen zu entrichtenden Gebühren und über die Anmeldung der Lieferung beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt.”

2. Dem § 8 wird folgende Z 3 angefügt:

         ”3. hinsichtlich des § 6a auch der Bundeskanzler.”

3. Im § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

”(5) Die §§ 6a und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.”