1718 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 20. 5. 1999

Regierungsvorlage

 

ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit

 

Die Republik Österreich

und

die Republik Polen,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. “Rechtsvorschriften”

               die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

           2. “zuständige Behörde”

               die Bundesminister oder Minister, die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften zuständig sind;

           3. “Wohnort”

               den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

           4. “Aufenthalt”

               den vorübergehenden Aufenthalt;

           5. “Träger”

               die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

           6. “zuständiger Träger”

               den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertrags­staates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

           7. “Familienangehöriger”

               einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

           8. “Versicherungszeiten”

               Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

           9. “Geldleistung”, “Rente” oder “Pension”

               eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Beitrags­erstattungen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechts­vorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

           1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

                a) die Krankenversicherung,

               b) die Unfallversicherung,

                c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

               d) das Arbeitslosengeld;

           2. auf die polnischen Rechtsvorschriften über

                a) die Leistungen für den Fall der Krankheit und Mutterschaft,

               b) die Versicherungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

                c) die Pensionsversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Berg­leute und Eisenbahner sowie die Pensionsversorgung für andere Gruppen mit Ausnahme der Sondersysteme für Polizei, Staatssicherheitdienst, Grenzschutz, staatliche Feuerwehr, Justiz­verwaltung und Berufssoldaten,

               d) die Arbeitslosenzuschüsse.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechts­vorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

           a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,

          b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

           a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

          b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

           c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für polnische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf

           a) die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,

          b) die besonderen Ausnahmeleistungen nach den polnischen Rechtsvorschriften.

Abschnitt II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Allgemeine Regelungen

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätig­keit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertrags­staates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechts­vorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

(4) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechts­vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sach- und Geldleistungen

(1) Ein Dienstnehmer, der die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungs­anspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, sowie die ihn begleitenden Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(4) Die vorhergehenden Absätze sind auch auf österreichische Versicherte und deren Familien­angehörige, welche die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforder­lichen Voraussetzungen erfüllen und die sich im Gebiet der Republik Polen aufhalten, entsprechend anzuwenden.

Artikel 12

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt:

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskranken­kasse,

in der Republik Polen

von den für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden öffentlichen Einrich­tungen der Gesundheitsvorsorge.

Artikel 13

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 14

Sach- und Geldleistungen

2

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sach­leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechts­vorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt:

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebiets­krankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in der Republik Polen

von den für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 13 entsprechend.

(4) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Artikel 15

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertsragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindest­dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 16

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nach Artikel 17 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechts­vorschriften eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen und Renten)

Artikel 17

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs­zeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Gewährung einer Pension oder Rente den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Gewährung einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Artikel 18

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

(2) Die Versicherungszeiten nach Absatz 1 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Artikel 19

Feststellung der österreichischen Leistungen

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Ver­sicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechts­vorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

           2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Ver­hältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungs­falles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           3. Ziffer 1 gilt nicht

                a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

               b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Artikel 20

Feststellung der polnischen Leistungen

(1) Besteht nach den polnischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige polnische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den polnischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Sind die Voraussetzungen für den Erwerb des Leistungsanspruches nach den polnischen Rechts­vorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 erfüllt, so gewährt der zuständige polnische Träger eine Leistung, deren Höhe grundsätzlich dem Verhältnis entspricht, in dem die nach polnischen Rechts­vorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu den zusammengerechneten Versicherungszeiten stehen. Hiebei stellt der polnische Träger für die Feststellung der polnischen Leistung die Bemessungs­grundlage in Anwendung der polnischen Rechtsvorschriften fest. Er berechnet sodann den theoretischen Betrag der Leistung, auf den der Berechtigte Anspruch hätte, wenn die zusammengerechneten Versiche­rungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Der polnische Träger ermittelt anschließend den tatsächlich geschuldeten Betrag der Leistung nach dem Verhältnis zwischen den nach den polnischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den zusammengerechneten Versicherungszeiten.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 21

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags­staates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens die Hälfte der Zeit, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates für den Anspruch auf diese Leistung erforderlich ist, ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit in dem Vertragsstaat, in dem die Leistung beantragt wird, gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung mindestens für den Zeitraum nach Absatz 1 in Aussicht genommen war, jedoch vor Erfüllung der Mindestbeschäftigungszeit ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Artikel 22

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat inner­halb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

Abschnitt IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 23

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

           a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

          b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertrags­staates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechts­vorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechts­sachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 24

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbe­sondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 25

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwen­dung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 26

Datenschutz

(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den Behörden oder Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im wesentlichen ein Schutzniveau sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau entspricht.

(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Artikel 27

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechts­vorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags­staates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Ver­tragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 28

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorge­nommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 29

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rück­standsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertrags­staates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Artikel 30

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbrin­gen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 31

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vor­schriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 32

 

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom­mens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Ver­sicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Republik Polen zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versiche­rungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abge­golten worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkom­mens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertrags­staaten bestimmt ist.

(6) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu fest­zustellen.

Artikel 34

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausge­tauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt es mit Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Warschau, am 7. September 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Eleonora Hostasch

Für die Republik Polen:

Longin Komolowski

3

 

                               Eleonora Hostasch                                                           Longin Komolowski

Vorblatt

Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen und ihren Familienangehörigen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Polen zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen mit Polen wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Kosten von rund 39,2 Millionen Schilling in der Pensionsversicherung und 1,6 Millionen Schilling in der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 1999 bis 2002.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende österreichisch-polnische Abkommen über soziale Sicherheit enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EG-Vor­schriften in Kraft, sodaß die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

2. Werdegang des Abkommens

Unmittelbar nach der Öffnung der osteuropäischen Staaten wurden zunächst Kontakte mit den Nachbar­staaten hinsichtlich des möglichen Abschlusses von Abkommen über soziale Sicherheit aufgenommen. Diesbezügliche Gespräche wurden mit der damaligen Tschechoslowakei und mit Ungarn im Mai 1990 begonnen. Die Gespräche haben sich im Hinblick auf die gesellschaftlichen Änderungen und Reformen in beiden Staaten sowie die Teilung der Tschechoslowakei mit 1. Jänner 1993 in zwei unabhängige Staaten in der Folge sehr schwierig gestaltet, sollten aber in nächster Zukunft abgeschlossen werden können. Im Hinblick auf die zunehmende Fluktuation von Arbeitnehmern auch im Verhältnis zu Polen fanden erste Kontakte betreffend den möglichen Abschluß eines Abkommens über soziale Sicherheit 1993 statt, diesbezügliche Gespräche konnten aber erst im Juni 1995 aufgenommen und im Jänner 1997 fortgesetzt werden.

Nach Durchführung des innerstaatlichen Begutachtungsverfahrens wurden die noch erforderlichen Änderungen bei weiteren Besprechungen im Mai 1997 vereinbart und das Abkommen schließlich am 7. September 1998 in Warschau unterzeichnet.

3. Das Abkommen im allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiell-rechtlicher Hinsicht den in letzter Zeit von Österreich insbeson­dere mit Kroatien, Mazedonien und Slowenien am 16. Jänner 1997, 28. Februar 1997 bzw. 10. März 1997 unterzeichneten neuen Abkommen.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert in bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungsarten:

Für den Bereich der Krankenversicherung ist neben der Zusammenrechnung der beiderseitigen Ver­sicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches eine auf Fälle der Erwerbstätigkeit ein­geschränkte aushilfsweise Sachleistungsgewährung zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers vorgesehen.

In der Unfallversicherung ist eine Zuordnung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Kollisions­fällen zu dem zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger sowie eine aushilfsweise Sachleistungs­gewährung bei Aufenthalt im jeweils anderen Vertragsstaat zu Lasten des zuständigen Versicherungs­trägers vorgesehen.

Im Bereich der Pensionsversicherung erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

In der Arbeitslosenversicherung werden für die Erfüllung der Anwartschaftszeit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes die arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen in den beiden Vertrags­staaten zusammengerechnet.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Ab­kommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen.

4. Übersicht über das polnische System der sozialen Sicherheit

Das System der sozialen Sicherheit in Polen war nach der Öffnung durch den Übergang von einem staatlich finanzierten Einheitssystem in ein beitragsfinanziertes System mit zum Teil neuen Zweigen, wie die Arbeitslosenversicherung, gekennzeichnet. Diese Reformen sind noch nicht abgeschlossen, sodaß im folgenden nur die wesentlichsten Grundsätze des polnischen Systems dargestellt werden.

Im Bereich der Krankenversicherung (Geldleistungen) und der Pensionsversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige geschützt, während sich die Unfall- und Arbeitslosen­versicherung grundsätzlich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Die Gesundheitsversicherung (Sachleistungen) umfaßt die gesamte Wohnbevölkerung.

Die Finanzierung erfolgt derzeit ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber bzw. der selbständig Erwerbstätigen sowie durch Zuschüsse des Staates zur Abdeckung der Defizite. Der Beitrag beträgt für alle Geldleistungen, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung, 45% des Entgelts bzw. Einkommens und für die Arbeitslosenversicherung 3%. Die Gesundheitsversicherung wird derzeit noch ausschließlich aus Steuermitteln finanziert. Der Wechsel zu einem beitragsfinanzierten System ist in Vorbereitung. Vorgesehen ist ein Beitrag des Dienstnehmers bzw. selbständig Erwerbstätigen von insgesamt 7,5% des Entgelts bzw. Einkommens.

Das Leistungsspektrum in den einzelnen Zweigen entspricht grundsätzlich den österreichischen Leistun­gen, wenn auch natürlich angepaßt an die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten.

Anspruch auf normale Alterspension besteht ab dem 65. Lebensjahr für Männer und dem 60. Lebensjahr für Frauen bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren für Männer bzw. 20 Jahren für Frauen. Eine vorzeitige Alterspension kann ab dem 55. Lebensjahr von Männern in besonderen Beschäftigungen bzw. von Frauen generell bei Vorliegen von 30 Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden.

Anspruch auf Invaliditätspension besteht grundsätzlich bei Vorliegen von fünf Versicherungsjahren. Die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 60. Lebensjahr wird bei der Pensionsberechnung bei voller Erwerbsunfähigkeit zusätzlich berücksichtigt.

Die Pensionsberechnung erfolgt in Form eines Grundbetrages von 24% des festgelegten Durchschnitts­lohnes (1. Jänner 1998: 1 220 Zloty, rund 4 640 S) und zusätzlich 1,3% für jedes Beitragsjahr bzw. 0,7% für jedes sonstige Versicherungsjahr, multipliziert mit einem Koeffizienten, der sich aus dem Verhältnis des individuellen Einkommens der besten zehn Jahre innerhalb der letzten 20 Kalenderjahre zum Durchschnittslohn ergibt. Die Höchstpension beträgt 250% des Durchschnittslohnes (3 052 Zloty, rund 11 600 S), die Mindestpension 34% des Durchschnittslohnes (415 Zloty, rund 1 580 S).

Die Hinterbliebenenpension beträgt für einen Hinterbliebenen 85% des Pensionsanspruches des Verstor­benen (90% bei zwei Hinterbliebenen, 95% bei drei oder mehr Hinterbliebenen) und gebührt grund­sätzlich für zwei Jahre, bei Vorliegen von Invalidität, Sorgepflicht für ein Kind oder Vollendung des 50. Lebensjahres für Witwen unbefristet.

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich eine Beschäftigungszeit von 180 Tagen in den letzten zwölf Kalendermonaten erforderlich. Das Arbeitslosengeld gebührt in der Höhe von 36% des Durchschnittslohns (75% für ältere Arbeitnehmer) für die Dauer von grundsätzlich zwölf Monaten.

Alle Leistungen der Sozialversicherung werden in der Regel jährlich angepaßt.

5. Finanzielle Auswirkungen

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft insbesondere auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren in Österreich beschäftigten rund 10 000 polnische Staatsbürger können die Auswirkungen längerfristig mit den Abkommen mit Slowenien und Kroatien (rund 6 000 beschäftigte slowenische bzw. 20 000 kroatische Staatsbürger in Österreich) verglichen werden. So wurden 1997 zB in rund 5 600 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 166 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Slowenien und in rund 9 500 Fällen Pensionen in der Höhe von insgesamt 309 Millionen Schilling an Pensionsberechtigte in Kroatien gezahlt. Hiebei muß aber berücksichtigt werden, daß in rund 30% dieser Fälle auch ohne Abkommen ein Anspruch bestünde bzw. in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Umgekehrt wurden von Slowenien nach Österreich rund 1 100 Pensionen mit einem Gesamtbetrag von 18 Millionen Schilling bzw. von Kroatien rund 700 Pensionen mit einem Gesamtbetrag von 14 Millionen Schilling gezahlt. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Polen hinsichtlich jener Personen, die nach 1961 (letzter Stichtag nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG) nach Österreich gekommen sind, in Österreich keinen Pensionsanspruch oder nur einen geringen Pensionsanspruch mit Ausgleichszulage haben und auf Grund des Abkommens für ihre im Gebiet Polens zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechende polnische Leistungsansprüche geltend machen werden können.

Hinsichtlich einer Beurteilung der finanziellen Auswirkungen aus kurzfristiger Sicht muß berücksichtigt werden, daß Pensionen für die im wesentlichen erst seit Beginn der 90er Jahre in Österreich beschäftigten polnischen Staatsbürger durchschnittlich erst in 20 bis 30 Jahren anfallen werden. Ausgehend von den in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Abkommen mit Jugoslawien (1. Jänner 1967) und der Türkei (1. Oktober 1969) auf Grund der Abkommen in diese Staaten gezahlten Pensionen kann in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Polen mit durchschnittlich 50 Neuzugängen gerechnet werden, wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung die zwischenstaatliche Durchschnitts­pension von 2 500 S und eine Erhöhung um 1,03% pro Jahr zugrunde gelegt werden kann.

Darüber hinaus muß berücksichtigt werden, daß während des Zweiten Weltkrieges insbesondere auch polnische Staatsbürger in der Landwirtschaft und in der Industrie beschäftigt waren. Ausgehend von durchschnittlich 30 Versicherungsmonaten und einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage von 7 900 S (auf der Basis einer Beitragsgrundlage von 78 Reichsmark für Landarbeiter und 162 Reichsmark für Hilfsarbeiter) ergibt sich eine monatliche Durchschnittspension von 420 S, wobei 1 000 Leistungsfälle mit Inkrafttreten des Abkommens und eine durchschnittliche Pensionsanpassung von 2% angenommen werden können.

Direkte finanzielle Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes ergeben sich noch im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Die Zahl der Beschäftigten aus Polen entspricht ungefähr der Hälfte der Zahl der Beschäftigten aus Kroatien. Im Jahresdurchschnitt 1997 standen sechs kroatische Staatsbürger im Bezug von Arbeitslosengeld auf Grund des Abkommens mit Kroatien. Es ist daher bei Polen mit drei Abkommensfällen im Jahresdurchschnitt zu rechnen, wobei ein durchschnittliches Arbeitslosengeld von monatlich 12 950 S (inklusive Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag) zugrunde zu legen ist.

Somit kann bei einem Inkrafttreten des Abkommens zB mit 1. Juli 1999 in den nächsten vier Jahren mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes gerechnet werden:

 

1999

2000

2001

2002

insgesamt

Pensionen auf Grund des Abkommens                                  


1 094 000


 3 605 000


 5 570 000


 7 650 000


17 919 000

Leistungen aus früheren Versicherungszeiten                     


2 940 000


 6 000 000


 6 120 000


 6 240 000


21 300 000

Arbeitslosenversicherung          

  235 000

   470 000

   470 000

   470 000

 1 645 000

Insgesamt ...

4 269 000

10 075 000

12 160 000

14 360 000

40 864 000

Besonderer Teil

Die einzelnen Regelungen des Abkommens entsprechen weitestgehend den in den letzten Jahren von Österreich mit anderen Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen, insbesondere aber den neuen Ab­kommen mit Kroatien vom 16. Jänner 1997 (BGBl. III Nr. 162/1998) und Slowenien vom 10. März 1997 (BGBl. III Nr. 103/1998), auf die daher im folgenden hingewiesen wird. Im Bereich der Pensions­versicherung wurde insbesondere auch den seit den Zusatzabkommen mit Kanada (BGBl. Nr. 570/1996) und den USA (BGBl. Nr. 779/1996) vorgesehenen und auch in den genannten neuen Abkommen enthaltenen Regelungen betreffend die “Direktberechnung” der österreichischen Pensionen Rechnung getragen.

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfaßt auf österreichischer Seite im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen sowie das Arbeitslosengeld.

Auf polnischer Seite werden die entsprechenden Zweige und Leistungen erfaßt.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen den in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelungen (siehe zB Art. 2 Abs. 2 bzw. Abs. 2 und 3 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie zB die Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 3) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfaßt.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Abs. 1) ent­spricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 2 und 3) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe zB Art. 4 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien).

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen den Export der Geldleistungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die vom Abkommen erfaßten Personen (siehe zB Art. 5 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien).

Wie in allen Abkommen sind die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung sowie die entsprechenden polnischen Sonderleistungen vom Export ausgenommen.

Zu den Art. 6 bis 9:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungs­pflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grund­sätzlich auf das Territorialitätsprinzip abgestellt wird (Art. 6).

Art. 7 sieht in den Abs. 1 und 2 die in allen Abkommen über soziale Sicherheit enthaltenen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip für entsendete Dienstnehmer sowie im Abs. 3 eine ergänzende Zuordnungs­regelung für die Beschäftigung auf Seeschiffen vor. Nach Abs. 4 bleiben Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (insbesondere Vertragsbedienstete von öffentlich-rechtlichen Dienstgebern) auch bei Beschäf­tigung im anderen Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates unterstellt.

Art. 8 sieht in Abs. 1 die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates für alle zu den beider­seitigen amtlichen Vertretungsbehörden entsendeten Bediensteten vor, während für die Sur-place-Bedien­steten nach Abs. 2 das Territorialitätsprinzip festgelegt wird, wobei aber gleichzeitig den eigenen Staats­angehörigen entsprechend den diesbezüglichen Regelungen in den anderen Abkommen (zB Art. 8 Abs. 2 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien) ein Wahlrecht eingeräumt wird.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit und entspricht dem Art. 9 der Abkommen mit Kroatien und Slowenien.

Zu den Art. 10 bis 13:

Hinsichtlich des Bereichs der aushilfsweisen Gewährung von Sachleistungen (insbesondere ärztliche Hilfe, Medikamente und Anstaltspflege) hat die polnische Seite darauf hingewiesen, daß sie den dies­bezüglichen Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich positiv gegenübersteht, ihr im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (im Durchschnitt rund zehnmal höhere Kosten in Österreich) einer umfänglichen Übernahme der sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen derzeit nicht möglich ist. Entsprechend der auch im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen bestehenden eingeschränkten Regelung ist daher die grundsätzliche Bestimmung betreffend die aushilfsweise Sachleistungsgewährung (Art. 11 Abs. 1) auf Dienstnehmer, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung vorübergehend im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie die sie begleitenden Familien­angehörigen eingeschränkt. Gleichzeitig sieht aber Art. 11 Abs. 4 eine unilaterale Ausdehnung dieser Bestimmung vor, sodaß für alle österreichischen Versicherten und ihre Familienangehörigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Polen die Gewährung der erforderlichen Sachleistungen in Dring­lichkeitsfällen sichergestellt ist.

Im übrigen entsprechen die vorgesehenen Regelungen den diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere auch in den Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 10 bis 15) und sehen im wesentlichen vor:

–   die Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten (Art. 10),

–   die aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Dringlich­keitsfällen, auf polnischer Seite eingeschränkt auf entsendete Dienstnehmer sowie die sie begleitenden Familienangehörigen (Art. 11), sowie

–   die ergänzenden Regelungen betreffend die Festlegung der aushelfenden Versicherungsträger (Art. 12) und betreffend die Kostenerstattung (Art. 13).

Zu den Art. 14 bis 16:

Die den Bereich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betreffenden Regelungen entsprechen den dies­bezüglichen Bestimmungen insbesondere auch in den Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 16 bis 19) und sehen im wesentlichen vor:

–   die aushilfsweise Sachleistungsgewährung entsprechend den für den Bereich der Krankenversicherung vorgesehenen Regelungen (Art. 14) sowie

–   die erforderlichen Regelungen hinsichtlich der Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn in beiden Vertragsstaaten entsprechende Expositionszeiten zurückgelegt wurden (Art. 16 bis 19), wobei in Fällen von Staublungenerkrankungen hinsichtlich der Rentengewährung anstelle der Zuordnung der Leistungspflicht zu dem zuletzt zuständig gewesenen Versicherungsträger eine anteilsmäßige Gewäh­rung der Rente vorgesehen ist.

Zu den Art. 17 bis 20:

Die Bestimmungen der Art. 17 bis 20 betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei die grund­legenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 17) sowie Versicherungszeiten unter einem Jahr (Art. 18) bilateral gefaßt sind, während hinsichtlich der Berechnung jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind.

Zu den die Feststellung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen (Art. 19) ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, daß diese praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in den Abkommen mit Kroatien und Slowenien (Art. 22 bzw. Art. 23) entsprechen und damit auch im Verhältnis zu Polen die insbesondere unter Berücksichtigung der Pensionsreform 1993 anstelle der sogenannten Pro-rata-Berechnung angestrebte Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten (“Direktberechnung”) vorgesehen ist. Im einzelnen ist zu dieser Direktberechnung folgendes festzuhalten:

–   Art. 19 Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammen­rechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht.

–   Art. 19 Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen betreffend Kinderzuschüsse und Zurechnungs­zuschlag in diesen Fällen.

Art. 20 sieht die erforderlichen Regelungen für die Feststellung der Leistungen nach den polnischen Rechtsvorschriften vor, wobei bei Anspruch allein auf Grund der polnischen Versicherungszeiten – wie auf österreichischer Seite – die Berechnung der Leistungen nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist (Abs. 1), während in Fällen, in denen der Anspruch nur unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten besteht, die Leistungen nach der Pro-rata-Methode berechnet werden (Abs. 2).

Zu den Art. 21 und 22:

 

Die Regelungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung, die sich auf österreichischer Seite ausschließ­lich auf das Arbeitslosengeld beziehen (siehe Art. 2 Abs. 1 Z 1 lit. d), entsprechen den diesbezüglichen Bestimmungen in den Abkommen mit Kroatien und Slowenien (Art. 23 und 24 bzw. Art. 25 und 26), wobei die für die erstmalige Inanspruchnahme vorgesehene Mindestbeschäftigungszeit in Österreich wie in den beiden genannten Abkommen 26 Wochen beträgt.

Zu den Art. 23 bis 32:

Die in diesen Artikeln enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Ab­kommens und entsprechen praktisch wörtlich den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit, insbesondere auch in den Abkommen mit Kroatien und Slowenien (Art. 25 bis 33 bzw. Art. 27 bis 35). Ergänzend wurde auch eine Bestimmung betreffend den Datenschutz (Art. 26) auf der Basis der diesbezüglich geltenden EG-Regelungen [Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] aufgenommen.

Zu den Art. 33 und 34:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlußbestimmungen (siehe zB Art. 34 sowie Art. 36 und 37 des Abkommens mit Kroatien und Art. 36 sowie Art. 38 und 39 des Abkommens mit Slowenien), wobei durch die ergänzende Regelung des Art. 32 Abs. 3 der Übernahme polnischer Beschäftigungs- und Versicherungszeiten im Rahmen des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG) und der entsprechenden Bestimmungen des § 116 Abs. 6 GSVG bzw. § 107 Abs. 6 BSVG Rechnung getragen wurde. Durch diese Regelung wird insbesondere für die in Österreich wohnenden Pensions­bezieher, in deren Pension entsprechende Zeiten zu berücksichtigen sind, eine Feststellung einer polni­schen Leistung für diese Zeiten vermieden, die zu einer entsprechenden Kürzung der österreichischen Leistung führen würde, sodaß sich – außer einem enormen Verwaltungsaufwand – für den Berechtigten keine Verbesserung aus dem Abkommen ergeben würde.