1738 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Petition Nr. 30 betreffend “Der Gesetzgeber soll handeln, bevor es zu spät ist”


Die gegenständliche Petition Nr. 30 wurde dem Nationalrat am 14. November 1997 unterbreitet. Sie fordert im wesentlichen:

1.  Ein klares Verbot jeder entgeltlichen wie unentgeltlichen Verwertung eines lebenden oder toten Embryos oder Fötus, auch von seinen Teilen.

2.  Ein klares Verbot des Eingriffs in die menschliche Keimbahn (Genmanipulation).

3.  Ein klares Verbot der Erzeugung von Embryonen durch Klonung.

Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen, dem die gegenständliche Petition am 19. November 1997 zugewiesen wurde, hat in seiner Sitzung am 1. Juli 1998 beschlossen, den Präsidenten des Nationalrates zu ersuchen, diese zur weiteren Behandlung dem Gesundheitsausschuß zuzuweisen. Der Präsident des Nationalrates hat diesem Ersuchen entsprochen.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Petition Nr. 30 in seiner Sitzung am 15. April 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Günther Leiner, Klara Motter, Mag. Herbert Haupt, Dr. Stefan Salzl, Mag. Johann Maier, Heinz Gradwohl sowie der Ausschußobmann Dr. Alois Pumberger und die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Ver­braucherschutz Mag. Barbara Prammer.

Einstimmig stellt der Gesundheitsausschuß zum Anliegen eines strafbewehrten Verbotes des Klonens von (Herstellen von genetisch identen) Menschen fest:

“Rechtstechnisch wäre ein in Aussicht genommenes inhaltliches Verbot des Klonens von Menschen grundsätzlich im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) festzulegen und nicht im Gentechnikgesetz (GTG); denn Methoden, die zur Herstellung menschlichen Lebens geeignet sind, also die Verschmelzung der Erbinformationen zumindest zweier Menschen umfassen und daraus einen Embryo schaffen, sind im weitesten Sinne als eine Form der Fortpflanzung der Spender aufzufassen und daher im FMedG einer Regelung zu unterwerfen. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum FMedG wurde seinerzeit nur festgehalten, daß für ein ausdrückliches Klonenverbot noch kein Bedarf bestand und sich das FMedG daher auf seinen Kernbereich, die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, beschränken könne.

In der Diskussion über den Entwurf der Aktion Leben Österreich zu einer Novellierung des Gentechnik­gesetzes äußerte das Justizministerium folgende sachliche Bedenken: Der Novellenentwurf (insbesondere Art. I Z 8 und 9) beschreitet den legistischen Weg der Enumeration verbotener Praktiken. Diese Rege­lungstechnik vermag jedoch der immer stürmischer und unüberblickbarer voranschreitenden medizini­schen Entwicklung gerade in diesem Bereich kaum gerecht zu werden. Das FMedG enthält aus diesem Grund keinen abschließenden Verbotskatalog, sondern primär einen Katalog der zulässigen Vorgangs­weisen: Die medizinischen Techniken im Rahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung im Sinne des § 1 FMedG werden zwar nicht erschöpfend aufgezählt, doch dürfen nach § 3 FMedG für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur Samen und Eizellen verwendet werden. Die Eizellen müssen jedenfalls von einer fortpflanzungswilligen Frau stammen (§ 3 Abs. 3 FMedG). Die verwendeten Eizellen müssen außerdem – wie sich aus § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FMedG und § 137b ABGB eindeutig ergibt – noch die genetische Information der fortpflanzungswilligen Frau enthalten. Schließlich dürfen Samen, Eizellen und entwicklungsfähige Zellen, wie sie in § 1 Abs. 3 FMedG definiert sind, nur so weit behandelt werden, als dies zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. § 9 Abs. 1 FMedG lautet in diesem Zusammenhang:


,Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fort­pflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.‘

Somit ist also die ,Behandlung‘ von Ei-, Samen- und sonstigen entwicklungsfähigen Zellen nur soweit zulässig, als dies ,nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist‘. Damit sind die insbesondere in Art. I Z 9 des Vorschlages (neuer § 64a GTG) erfaßten Fälle des Zellkerntransfers oder der Embryonen-Teilung ohnehin eindeutig untersagt. Zur Herbeiführung einer Schwangerschaft genügt nämlich die Befruchtung der Eizelle der fortpflanzungswilligen Frau mit menschlichem Samen des Ehegatten, des Lebensgefährten oder eines Spenders (§ 3 Abs. 1 und 2 FMedG). Eine der fortpflanzungswilligen Frau entnommene Eizelle kann nämlich unter Laborbedingungen mit einer Samenzelle vereinigt und so die Verschmelzung der Erb­information bewirkt werden. Jede andere Behandlung, die auf Entfernung der Erbinformation aus einer Spenderzelle und deren Ersetzung durch eine andere Erbinformation (Zellkerntransfer) oder spätere Teilung von entwicklungsfähigen Zellen oder Embryonen hinausläuft (Embryonen-Teilung), ist mithin nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht erforderlich und daher nach dem Katalog der zulässigen Vorgänge im Sinne des § 9 Abs. 1 erster Satz FMedG jedenfalls unzulässig.

Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot des Klonens trifft – wie die Erfahrungen aus der BRD mit dem Embryonenschutzgesetz zeigen – darüber hinaus immer wieder auf den Vorwurf, daß die dafür not­wendige Definition des Klonens zwangsläufig sehr eng ausfällt, weshalb das Herstellen von weitgehend identen menschlichen Lebewesen gesetzestechnisch nur schwer umschrieben werden könnte. Auch darin erweist sich der Vorteil der im FMedG gewählten Regelungstechnik.

Die von der Aktion Leben inhaltlich verfolgten Ziele sind somit bereits durch den geltenden Wortlaut des FMedG (insbesondere §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 bis 3 sowie 9 Abs. 1) erreicht.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 04 15

                                Johann Schuster                                                            Dr. Alois Pumberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann