1750 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 5. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen innerhalb des Bundesgebietes auf.

(2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind:

           1. Pflanzen:

                a) lebende Pflanzen;

               b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

                    als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

                    – Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

                    – Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

                    – Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

                    – Schnittblumen,

                    – Äste mit Laub oder Nadeln,

                    – gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

                    – pflanzliche Gewebekulturen;

                    als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

           2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

           3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern.

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 3. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

           1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern oder zum Verkauf feilhalten, ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Über­wachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;


           2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde;

           3. das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvor­schriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungs­zwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt;

           4. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

           5. die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

           6. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schador­ganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenstän­den, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

           7. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtun­gen erforderlich ist.

Kostentragung

§ 4. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle Eigentümer und sonstigen Verfügungs­berechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie daß für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden können.

(2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 19c der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 20, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG, ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 19c Abs. 7 der Richtlinie 77/93/EWG vorzusehen.

Pflanzenschutzdienst

§ 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/
1997, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Schlußbestimmungen

§ 6. Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 532/1995, außer Kraft.

(2) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundes­gesetzes zu erlassen.

(3) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungs­gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Vorblatt

Problem:

Grundsätze über den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG) sind derzeit im I. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, aufgestellt. Dieses Gesetz bedient sich jedoch teilweise veralteter terminologischer Begriffe und enthält zum Teil nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entsprechende Inhalte, was die Anpassung der landesgesetzlichen Pflanzenschutzvorschriften an die EU- Pflanzenschutzvorschriften durch die Landesgesetzgebung erschwert.

Ziele und Problemlösungen:

Um der Landesgesetzgebung die oben angeführte Anpassung zu erleichtern, enthält der vorliegende Gesetzentwurf an die einschlägigen Richtlinien angepaßte Begriffsbestimmungen sowie erneuerte und teilweise ergänzte Bestimmungen über Pflanzenschutzmaßnahmen und Kostentragung.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen, teilweise veralteten Regelung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Es werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf, der Grundsätze für die Landesgesetzgebung aufstellt, keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheit des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Bisher geltende Regelungen:

Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen sind derzeit im Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, und zwar in dessen I. Teil, enthalten. Darin waren Bestimmungen enthalten, die den Eigentümern von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln bestimmte Pflichten auferlegten, andererseits vor allem aber für die Landesgesetzgebung Grundsätze betreffend die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen aufgestellt und die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen sowie explizite Kostentragungsregeln vorgesehen haben.

2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält an die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften angepaßte Begriffs­bestimmungen, weiters werden Grundsätze für die Landesgesetzgebung bei der Festlegung von Pflanzen­schutzmaßnahmen und für die Kostentragung bei Durchführung dieser Pflanzenschutzmaßnahmen vorge­sehen.

3. Neuerungen gegenüber der derzeit noch in Geltung stehenden Regelung:

Mit dem vorliegenden Entwurf erfolgt eine Anpassung der teilweise veralteten Terminologie an die im gemeinschaftlichen Pflanzenschutzsystem verwendete. Es werden weiters zusätzliche Möglichkeiten zur Beschränkung der Nutzung von befallenen Grundflächen oder Gegenständen, aber auch die Möglich­keit der Teilnahme von EU-Inspektoren bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen vorge­sehen.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Es werden durch den vorliegenden Entwurf eines Bundesgrundsatzgesetzes für die Landesvollziehung keine zusätzlichen Kosten erwachsen, da die vorzusehenden kostenrelevanten Bekämpfungsmaßnahmen und Pflanzenschutzverfahren bereits seit Bestehen der Landesausführungsgesetze zum Pflanzenschutz­gesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, durchgeführt bzw. angewandt werden.

5. Kompetenzen:

Dieses Bundesgesetz findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG:

Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; Art. 11 Abs. 2 B-VG:

Erlassung von Regelungen, die von den einheitlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens, den allge­meinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts und der Verwaltungsvollstreckung abweichen, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

Aus kompetenzrechtlichen Gründen beschränkt sich dieses Bundesgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen über den Schutz der Pflanzen, wobei in Abs. 1 in deklarativer Weise die in Art. 12 Abs. 1 Z 4 B-VG verwendeten Begriffe “Krankheiten und Schädlinge” gebraucht werden. Diese werden in der Folge durch den gemeinschaftsrechtlichen Begriff “Schadorganismen” ersetzt.

Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen, die nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehen sind (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG: Forstwesen) sowie die Schädigung durch jagdbare Tiere (Art. 15 B-VG) sind deshalb vom Anwendungsbereich ausge­nommen. Für die in Abs. 2 zweiter Satz angeführten, inhaltlich sehr begrenzten Fälle sind die Bestim­mungen im Interesse des Pflanzenschutzes jedoch anwendbar.

Eindeutige Binnenmarktmaßnahmen (wie zB das Pflanzenpaßsystem), auch wenn in EU-Pflanzenschutz­vorschriften integriert, sind vom Kompetenztatbestand “Schutz der Pflanzen” nicht erfaßt, sondern unter­fallen dem Kompetenztatbestand “Warenverkehr mit dem Ausland”.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die hier festgelegten Begriffsbestimmungen, die für den Pflanzenschutz von wesentlicher Bedeutung sind, wurden den Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 20, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG, ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) angepaßt.

Zu § 3 (Pflanzenschutzmaßnahmen):

In dieser Bestimmung werden Grundsätze für Pflanzenschutzmaßnahmen aufgestellt, die in den zu erlas­senden landesgesetzlichen Regelungen auszuführen sind.

Z 1 beinhaltet Eigenkontroll-, Duldungs-, Auskunfts- und Bekämpfungsverpflichtungen für die hier angeführten Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten. Die Freihaltung der Grundstücke von Schadorganismen hat tunlichst zu erfolgen. Das bedeutet, daß, stets unter Vorrang der pflanzengesund­heitlichen Aspekte, eine Bekämpfung von Schadorganismen zu erfolgen hat, soweit diese angebracht, durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die vorzusehenden Meldepflich­ten betreffen das atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohendem Ausmaß vermehren. Es soll also jedes aus pflanzengesundheitlicher Sicht bedenkliche Auftreten von Schad­organismen der Behörde gemeldet werden.

Z 2 enthält die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die nicht regel­mäßig, sondern in einer stichprobenartigen Form und insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomen­ten erfolgen soll und sowohl in einer Überwachung der Grundflächen, auf denen Schadorganismen auftreten können, selbst, aber auch in einer Überwachung des Verbringens von Pflanzen und Pflanzen­erzeugnissen bestehen kann. Es sollen aber auch Beschränkungen bzw. völlige Verbote des Verbringens sowohl von Schadorganismen, Überträgern dieser Schadorganismen, aber auch von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehen werden können.

Zu Z 3 ist auf die Vorschriften der Richtlinie 95/44/EG (ABl. Nr. L 184, S 34, vom 3. August 1995, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/46/EG, ABl. Nr. L 204, S 43, vom 31. Juli 1997) zu verweisen.

Die Z 4 bis 6 enthalten eine Palette von Bekämpfungs- bzw. Eradikationsmaßnahmen, die für die Erhal­tung der Pflanzengesundheit und somit der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion von wesentlicher Bedeutung sind und die von der Landesgesetzgebung wie auch bisher schon vorzusehen sind. Z 5 räumt die Möglichkeit ein, die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit diese nicht ohnehin schon in anderen Rechtsvorschriften der Länder (wie zB Burgenländisches Pflanzenschutzmittel­gesetz, Nö. Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft) geregelt ist, zur Umsetzung der einschlägigen EU-Pflanzenschutzvorschriften zu regeln.

Z 7 soll gewährleisten, daß der in nicht unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (zB Art. 19a der Richtlinie 77/93/EWG) vorgesehenen Verpflichtung zur Ermöglichung der Inspektionstätigkeit von Organen der Gemeinschaft nachgekommen werden kann.

Zu § 4 (Kostentragung):

Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, daß die Landesgesetzgebung vorzusehen hat, daß die Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen grundsätzlich durch die Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zu tragen sind. Die Landesgesetzgebungen können jedoch vorsehen, daß solche Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können. Eine vom Kostentragungsgrundsatz des § 76 AVG abweichende Regelung gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG ist aus folgendem Grund erforderlich: Da die Pflanzenerzeugung in der Volkswirtschaft einen wichtigen Platz einnimmt und der Erfolg der Pflanzenerzeugung ständig durch Schadorganismen bedroht ist, ist ein effektiver Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen unbedingt erforderlich, um eine Ertrags­minderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu erhalten. Aus diesem übergeordneten öffentlichen Interesse heraus erscheint die Möglichkeit, die Bestreitung der Bekämpfungsmaßnahmen aus öffentlichen Mitteln vorzusehen, gerechtfertigt und konnte auch schon nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, durch die Landesgesetzgebungen vorgesehen werden. Eine solche Bestreitung der Kosten aus öffentlichen Mitteln ist weiters auch Voraussetzung für die Gewährung eines finanziellen Beitrages der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 77/93/EWG (siehe die Art. 19b bis 19d der Richtlinie 77/93/EWG). Für diesen Fall ist aber auf Grund der in Art. 19c Abs. 7 der Richtlinie 77/93/EWG enthaltenen Vorschriften auch eine allfällige Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft vorzusehen (§ 4 Abs. 2). Die Landesgesetzgebung hat weiters vorzusehen, daß, ähnlich der in § 38 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, enthaltenen Regelung, für die sonstigen Tätigkeiten (wie zB Überwachung von Betrieben, Erstellung von Bescheiden bei Einschränkung oder Verbot des Verbringens von Pflanzen) in Vollziehung der Landesgesetze von den Parteien Gebühren erhoben werden können.

Zu § 5 (Pflanzenschutzdienst):

Durch diese Bestimmung soll die von Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 77/93/EWG geforderte Kooperation zwischen den Pflanzenschutzdiensten der Länder und den amtlichen Stellen nach dem Pflanzenschutz­gesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997 (Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Bundesamt für Agrarbiologie, Forstliche Bundesversuchsanstalt, Landeshauptmann, betraute juristische Personen), sichergestellt werden. Auf Grund Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 77/93/EWG haben die Mitgliedstaaten eine einzige zentrale Behörde, die unter Kontrolle der Regierung für die Koordination und die Kontakte in den richtlinienerheblichen Fragen der Pflanzengesundheit zuständig ist, zu errichten oder zu benennen. Vorzugsweise soll dabei der amtliche Pflanzenschutzdienst im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens benannt werden. Es erfolgt dadurch jedoch keine Schaffung einer eigenen Behörde.


Abs. 2 dient der Umsetzung der in Art. 2 der Richtlinie 77/93/EWG eingeräumten Übertragungs­möglichkeit. Es soll sichergestellt werden, daß bei den juristischen Personen, an die derartige Aufgaben übertragen werden, weder deren Organe noch sonstige für sie handelnde natürliche Personen bei der Durchführung der Aufgaben durch persönliche Interessen beeinträchtigt bzw. befangen sein können.

Zu § 6 (Schlußbestimmungen):

Es wird festgelegt, daß die Landesgesetzgebungen Übertretungen der pflanzenschutzrechtlichen Vor­schriften unter Strafe zu stellen haben, wobei sich aus Gründen der Gleichbehandlung die Strafrahmen an dem im Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, angeführten Strafrahmen orientieren sollten.

Zu § 7 (Schlußbestimmungen):

Es wird klargestellt, daß Verweise in dieser Rechtsvorschrift auf andere Bundesgesetze als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sind.

Zu § 8 (Schlußbestimmungen):

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfes tritt das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, zur Gänze außer Kraft, dh. sowohl der I. Teil (Grundsätzliche Bestimmungen) als auch der IV. Teil (Schlußbestimmungen). Der II. und III. Teil sind bereits durch das Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, aufgehoben durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, sowie das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, außer Kraft gesetzt worden.

Die gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG den Ländern zur Erlassung der Ausführungsbestimmungen gesetzte Frist von einem Jahr liegt innerhalb der Frist, die der Bundesgesetzgeber festlegen darf, ohne die gesonderte Zustimmung des Bundesrates zu benötigen. Mit der Federführung bei der Wahrnehmung der Rechte des Bundes in einer Angelegenheit des Art. 12 B-VG gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.