1752 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 17. 5. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt:

“Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.”

2. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung “ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlussprüfungszeugnis” durch die Wendung “ein Zeugnis über die abschließende Prüfung” ersetzt.

3. Im § 23 Abs. 1 wird die Wendung “gemäß § 25 Abs. 2” durch die Wendung “gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2” ersetzt.

4. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.”

5. Im § 27 Abs. 1 wird die Wendung “im Abs. 3” durch die Wendung “in den nachstehenden Absätzen” ersetzt.

6. Im § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.”

7. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer Beurteilung mit “Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein “Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule.”

8. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

“8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen”

9. Die §§ 34 bis 41 samt Überschriften werden durch folgende §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 samt Überschriften ersetzt:

“Abschließende Prüfungen

§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

           1. einer Hauptprüfung oder

           2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

           1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

           2. einer mündlichen Prüfung.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fach­richtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

           1. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,

           2. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,

           3. der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bei Klausurprüfungen mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und

           4. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unter­richtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Prüfungstermine

§ 36. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),

           2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit “Nicht genügend” beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandi­dat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Haupt­prüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleich­wertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nach­stehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schul­behörde erster Instanz,

           2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,

           4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und

           5. für Jahresprüfungen durch den Prüfer.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sach­gebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausur­prüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen.

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

           1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und

           2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflich­tung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungs­gebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

           1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. “mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;

           3. “bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraus­setzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. “nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt werden.

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahres­prüfung bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung der Jahresleistung mit “Nicht genügend” soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahres­beurteilung jedenfalls mit “Genügend”, höchstens jedoch mit “Befriedigend” festgelegt werden kann.

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

2

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vor­prüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

           5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit “Nicht genügend”;

           6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

           7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangs­vorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit “Befriedigend” oder “Genügend” ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.

(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Wiederholung von Teilprüfungen

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wieder­holen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungs­vorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimm­recht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reife­prüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.”

10. Im § 42 Abs. 9 wird

a) die Zitierung “§ 37 Abs. 2 bis 4 und 8” durch die Zitierung “§ 37 Abs. 2, 3 und 7”,

b) die Zitierung “§§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1” durch die Zitierung “§§ 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1” und

c) die Zitierung “§ 38 Abs. 3 und 4” durch die Zitierung “§ 38 Abs. 2 und 3” ersetzt.

11. Dem § 54a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.”

12. Im § 59 Abs. 1 entfallen die Wendungen “die Vorschulstufe und”.

13. § 63a Abs. 15 lautet:

“(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.”

14. § 64 Abs. 14 lautet:

“(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.”

15. § 68 lit. p, q, r und s lautet:

        “p) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),

          q) Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),

           r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),

           s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,”

16. Im § 68 lit. x wird die Zitierung “§ 31c Abs. 3 letzter Satz” durch die Zitierung “§ 31c Abs. 2 letzter Satz” ersetzt.

17. § 70 Abs. 1 lit. h lautet:

        “h) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),”

18. § 71 Abs. 5 lautet:

 

“(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wieder­holungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

           1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

           2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.”

19. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

“Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

20. Dem § 82 wird nach Abs. 5e folgender Abs. 5f angefügt:

“(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,

           3. § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

           4. § 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

21. Die Überschrift des § 82a lautet:

“Übergangsrecht zu § 33”

22. Nach § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

§ 82b. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Haupt­prüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupt­termin),

           2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:

“(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflich­tung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.” ”

Vorblatt

 

Problem:

Fehlen der gesetzlichen Grundlage für Projektarbeiten im Bereich der abschließenden Prüfungen (Reife­prüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung), komplizierter organisato­rischer Ablauf der Prüfungen sowie Auslegungsschwierigkeiten vor allem im Bezug auf die Jahres­prüfung.

Ziel und Inhalt:

Neufassung der Paragrafen betreffend die abschließenden Prüfungen unter Einbeziehung der Verankerung von Projektarbeiten, Vereinfachungen im organisatorischen Prüfungsablauf und Klarstellungen im Hinblick auf die Jahresprüfung.

Im Übrigen sollen Adaptierungen und Verbesserungen vorgenommen werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Durch ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz sind Minderausgaben in der Höhe von zirka 2 105 000 Schilling verbunden (Reduktion der Prüfungskommission). Mehrausgaben durch die Einfüh­rung einer Diplom- oder Abschlussarbeit können erst durch eine beabsichtigte Änderung der Prüfungs­vorschriften bedingt sein; diesfalls ist – im Bereich der technischen mittleren und höheren Schulen sowie der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik – mit Mehrausgaben in der Höhe von zirka 4 780 000 Schilling zu rechnen.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Hinsichtlich einzelner Bestimmungen des Entwurfes finden die besonderen Beschlusserfordernisse des Art. 14 Abs. 10 B-VG Anwendung.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit den EU-Rechtsvorschriften nicht im Wider­spruch.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz hat die Einführung einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zum Schwerpunkt.

Aus diesem Anlass heraus ist beabsichtigt, die die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung (künftig: abschließende Prüfungen) betreffenden Paragrafen neu zu fassen. Dadurch sollen neben der Verankerung von Projektarbeiten (Diplom- bzw. Abschluss­arbeiten) auch Verbesserungen für die Prüfungskandidaten und Vereinfachungen im organisatorischen Ablauf der Prüfung erzielt werden. In verschiedenen Bereichen erscheint auch eine Klarstellung im Gesetz geboten (zB Stellung der Jahresprüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung). Aus inhaltlicher Sicht erfolgt eine starke Orientierung am Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, welches mit 1. März 1997 in Kraft getreten ist und in vieler Hinsicht Reformen vorweggenommen hat, die sich bewährt haben und nunmehr auch in das Schulunterrichtsgesetz Eingang finden sollen.

Im Übrigen sei auf die Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Die im Entwurf vorliegende Novelle spricht dort, wo der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angesprochen wird, vom “zuständigen Bundesminister”. Die bisherige Praxis erscheint im Hinblick auf die von Zeit zu Zeit doch vorkommenden Bezeichnungsänderungen der Ressorts (gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986) zweckmäßig und benutzerfreundlich. Allerdings wird von einer gänzlichen Umstellung vorerst Abstand genommen, um die Novelle nicht mit Formalismen zu überfrachten. Wer zuständiger Bundesminister ist, ergibt sich aus der Vollzugsbestimmung des § 83.

Kosten:

Durch ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz ergeben sich jedenfalls Minderausgaben durch die Reduktion der Prüfungskommission. Diese Minderausgaben wären jedoch den aus der Einführung einer Diplom- bzw. einer Abschlussarbeit resultierenden Mehrausgaben gegenüberzustellen, wenn diese Mehrausgaben auch nicht unmittelbar aus dem vorliegenden Entwurf einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle hervorgehen; dieser schafft lediglich die gesetzliche Basis für eine verordnungsmäßige Verankerung dieser Form von Prüfungen in den Prüfungsverordnungen. Dennoch soll im Rahmen nachstehender Kostenausführungen ein realistisches Bild über die künftig anzunehmende Kostenent­wicklung dargelegt werden.

1. (Diplom- bzw. Abschlussarbeit):

Die ebenfalls im Entwurf vorliegende Novelle zum Prüfungstaxengesetz sieht vor, dass die Abschluss­arbeit an berufsbildenden mittleren Schulen mit insgesamt 2 716 Schilling und die Diplomarbeit an berufsbildenden höheren Schulen (einschließlich der höheren Anstalten der Lehrer- und der Erzieher­bildung) mit insgesamt 3 216 Schilling abgegolten werden soll; im Übrigen sei auf die Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetzesentwurf hingewiesen.

Im Einzelnen ergeben sich auf der Basis dieser Beträge für den Fall, dass an den mittleren und höheren technischen Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik in den Prüfungsverordnungen die Ablegung einer Klausurarbeit als Diplom- oder als Abschlussarbeit ermöglicht wird, folgende Mehrausgaben:

A. Berufsbildende mittlere Schulen:

Im Schuljahr 1997/98 besuchten insgesamt 1 516 Schüler die Abschlussklassen der drei- und vierjährigen technischen Fachschulen, einschließlich der als Formen für Berufstätige geführten Schulen (das sind zirka 15%). Die derzeit vorgesehene 22stündige Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” wird mit 1 274 Schilling abgegolten. Es ergibt sich daher bei einer Annahme von 25% der Schüler ein Mehrbedarf von 0,546 Millionen Schilling (2 716 minus 1 274 = 1 442 Schilling pro Kandidat × 1 516 Schüler = 2 186 072 Schilling : 4 = 546 518 Schilling).

B. Berufsbildende höhere Schulen:

Im Schuljahr 1996/97 besuchten insgesamt 6 708 Schüler die Abschlussjahrgänge höherer technischer Lehranstalten, einschließlich der als Formen für Berufstätige geführten Schulen (das sind zirka 15%). Die derzeit vorgesehene Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” (acht Stunden grafisch, 32 Stunden praktisch) wird mit 1 516 Schilling abgegolten (545 + 971 Schilling). Es ergibt sich daher bei einer Annahme von 25% der Schüler ein Mehrbedarf von 2,851 Millionen Schilling (3 216 minus 1 516 = 1 700 Schilling pro Kandidat × 6 708 Schüler = 11 403 600 Schilling : 4 = 2 850 900 Schilling).

C. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

Im Schuljahr 1997/98 besuchten insgesamt rund 1 900 Schüler die Abschlussklassen (davon zirka 1 350 die fünfjährige Langform, 370 die Kollegs und 140 die Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik bzw. für Sondererzieher), einschließlich der als Formen für Berufstätige geführten Kollegs (das sind zirka 15% der Gesamtschülerzahl). Eine schriftliche Klausurarbeit wird mit 311 Schilling abgegolten. Es ergibt sich daher bei einer Annahme von 25% der Schüler ein Mehrbedarf von 1,379 Millionen Schilling (3 216 minus 311 = 2 905 Schilling pro Kandidat × 1 900 Schüler = 5 515 500 Schilling : 4 = 1 379 875 Schilling).

2. (Reduktion der Prüfungskommission):

A. Allgemein bildende höhere Schulen:

Im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen ergeben sich faktisch keine Auswirkungen.

B. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen:

Im Bereich der technischen höheren Schulen besuchten im Schuljahr 1997/98 insgesamt 6 657 Schüler den letzten Jahrgang, wovon erfahrungsgemäß 96% zur Reife- und Diplomprüfung antreten; das sind somit insgesamt 6 390 Schüler, hinsichtlich derer der Abteilungsvorstand und der Werkstättenleiter nicht mehr Mitglieder der Prüfungskommission sind. Es ergeben sich daraus Minderausgaben in der Höhe von 6 390 × 105 × 2 = 1 341 900 Schilling.

Im Bereich der technischen mittleren Schulen besuchten im Schuljahr 1997/98 7 666 Schüler die letzte Klasse, von denen erfahrungsgemäß 17% zur Abschlussprüfung gelangen; das sind somit insgesamt 1 303 Schüler, hinsichtlich derer eine Prüfungstaxe in der Höhe von 105 Schilling eingespart werden kann, folglich ein Betrag von 136 815 Schilling.

Im Bereich der höheren Lehranstalten für Wirtschaftliche Berufe und für Tourismus besuchten im Schuljahr 1997/98 insgesamt 4 242 Schüler den letzten Jahrgang der fünfjährigen Langform und des Aufbaulehrganges bzw. die letzte Klasse des Kollegs (2 803 / 1 085 / 354 Schüler). Durch den Wegfall des Fachvorstandes (105 Schilling Prüfungstaxe) ergeben sich Minderausgaben in der Höhe von 445 410 Schilling.

Im Bereich der kaufmännischen Schulen ergeben sich keine Änderungen.

Im Bereich der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist der Standort Wieselburg betroffen, wo eine Abteilungsgliederung besteht. Bei zirka 120 Prüfungskandidaten pro Jahr ergeben sich Minderausgaben in der Höhe von zirka 20 600 Schilling (120 × 172 Schilling).

C. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

Da die Kollegs und die Lehrgänge an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozial­pädagogik schulversuchsweise nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige geführt werden, verbleiben zirka 1 525 Schüler der fünfjährigen Langform, bei denen ein Mitglied der Prüfungskommission (Abteilungsvorstand) entfällt. Die Prüfungstaxe für den Abteilungsvorstand beträgt derzeit 105 Schilling, sodass insgesamt mit Minderausgaben in der Höhe von 160 125 Schilling zu rechnen ist.

3. Zusammenfassung der Kostenauswirkungen:

Gemäß Z 1 der vorstehenden Kostenausführungen können für die Abgeltung der Diplom- und Abschluss­arbeiten – so solche in den Prüfungsverordnungen für die einzelnen Schularten vorgesehen werden – Mehrkosten in der Gesamthöhe von 4 777 293 Schilling prognostiziert werden. Diesen Mehrausgaben stehen Minderausgaben gemäß Z 2 der vorstehenden Kostenausführungen in der Gesamthöhe von 2 104 850 Schilling gegenüber. Daraus ergibt sich ein Mehraufwand von insgesamt 2 672 443 Schilling.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirt­schaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: Im § 27 Abs. 4 zweiter Satz die Wendung “sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist”, § 35, § 37 Abs. 7, § 38, § 41 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3, § 54a Abs. 1 letzter Satz, § 59 Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 71 Abs. 5 erster Satz sowie § 82b Abs. 1 und 3.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2b samt Überschrift):

Zu Abs. 1 des neuen § 2b ist aus legistischer Sicht festzustellen, dass die immer wiederkehrende Nennung aller vom Regelungsbereich des 8. Abschnittes umfassten Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplom­prüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung) zur schweren Lesbarkeit führt und zur Klarheit der Norm keinen entscheidenden Beitrag zu leisten vermag. Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige definiert ebenfalls in § 4 Z 3 die abschließenden Prüfungen, sodass diese im Einzelnen im Gesetzestext nicht mehr genannt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei auch die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BGBl. II Nr. 116/1998) erwähnt, die in der Terminologie des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige nur von abschließenden Prüfungen spricht (außer im Zusammenhang mit der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung gemäß den §§ 41, 69, 98 und 106 des Schulorganisationsgesetzes sowie gemäß § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes).

Sonderformen von im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten, die nicht als Schulen für Berufstätige geführt werden, sind vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ausgespart geblieben. Da die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes auf Jahresgliederung von Schulen abstellen, werden derzeit für in Semester gegliederte Sonderformen die entsprechenden Bestim­mungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige schulversuchsweise für anwendbar erklärt. Einerseits steht diese Vorgangsweise mit dem klaren Willen des Gesetzgebers des Schulunterrichtsge­setzes für Berufstätige nicht im Einklang, andererseits ist das Schulunterrichtsgesetz auf in Semester gegliederte Schulformen in vielen Bereichen de facto nicht anwendbar. Es erscheint daher eine Klarstellung dahingehend geboten, dass diejenigen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, die auf eine Jahresgliederung abstellen, sinngemäß auch auf in Semester gegliederte Schulformen anzuwenden sind. Dies schließt nicht aus, dass vereinzelt Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes – wenn eine sinngemäße Anwendung nicht in Betracht kommt – überhaupt nicht zur Anwendung kommen (zB Schulnachricht – § 19). Bei den Sonderformen, die in Semester gegliedert sind und als Tagesform vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfasst sind, handelt es sich um

–   Vorbereitungslehrgänge gemäß den §§ 59 und 61,

–   Kollegs gemäß den §§ 73, 75, 77, 95 und 103 und

–   Lehrgänge gemäß den §§ 95 und 103

des Schulorganisationsgesetzes.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 8):

Hier handelt es sich hinsichtlich des Reife- und Befähigungszeugnisses um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens. Gleichzeitig soll im Sinne des § 2b Abs. 1 des Entwurfes die Wendung “abschließende Prüfungen” an die Stelle der Auflistung der Prüfungen treten.

Zu Z 3, 4 und 7 (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 sowie 29 Abs. 2):

§ 23 Abs. 1 soll unter Anlehnung an die bereits derzeit bestehende Rechtslage im Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 Schülern, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 letzter Satz zum Aufsteigen berechtigt sind, die Möglichkeit geben, trotz der Aufstiegsberechtigung zur Wiederholungsprüfung anzutreten, ohne – im Falle der negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung – die Berechtigung zum Aufsteigen zu verlieren.

In § 25 Abs. 1 erfolgt lediglich eine Klarstellung, indem das auch als unbestimmter Artikel zu lesende Wort “einem” durch das Wort “höchstens” ergänzt wird und somit eindeutig als Zahlwort zu lesen ist.

Ferner wird durch die Neufassung des § 29 Abs. 2 erster Satz die Regelung des § 25 Abs. 1 auch auf die Fälle des Übertrittes für anwendbar erklärt. Diese Ergänzung erfolgt insbesondere im Hinblick auf § 28 Abs. 6, der hinsichtlich der Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule eine entprechende Regelung vorsieht (BGBl. I Nr. 133/1998, Z 7).

Hinsichtlich des Antretens zur abschließenden Prüfung nach Wiederholen der letzten Schulstufe wird auf die Ausführungen zu § 36a Abs. 1 des Entwurfes verwiesen.

Zu Z 5 und 6 (§ 27 Abs. 1 und 4):

Es ist schwer nachzuvollziehen, dass ein Pflichtgegenstand, der

           1. in einer allfälligen weiteren Schulstufe lehrplanmäßig nicht mehr vorgesehen ist,

           2. für die betreffende Schulstufe erfolgreich beurteilt wurde und

           3. Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehen Vorprüfung war,

im Falle des Wiederholens der Schulstufe dennoch auf Grund der gesetzlichen Lage zu besuchen ist. Vor allem im Bereich der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie im Bereich der Höheren Lehranstalt für Tourismus – bei diesen Ausbildungen umfasst die Vorprüfung die Prüfungsgebiete “Küche” und “Service” – ist der Besuch der entsprechenden Pflichtgegenstände mit nicht unerheblichen Kosten (Kochbeiträge) für die Erziehungsberechtigten verbunden.

Auch aus pädagogischer Sicht erscheint es zweckmäßig, dem Schüler Gelegenheit zu geben, sich beim Wiederholen der Schulstufe auf jene Pflichtgegenstände zu konzentrieren, in denen er Lerndefizite und Schwächen aufweist. Der neue Abs. 4 des § 27 sieht daher grundsätzlich vor, dass dieser lehrplanmäßig und durch die Vorprüfung abgeschlossene Pflichtgegenstand grundsätzlich nicht mehr zu besuchen ist; gleichzeitig soll jedoch dem Schüler das Recht eingeräumt werden, mit Zustimmung des Schulleiters im Ausmaß der entfallenen Unterrichtsstunden am Unterricht in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe oder auch im betreffenden Unterrichtsgegenstand teilzunehmen. Die Organisation dieses “Ersatzunterrichtes” an der Schule kann zB in der Weise erfolgen, dass der Schüler in einer Parallelklasse einen Pflichtgegenstand besucht oder an einem Freigegenstand teilnimmt. Stößt dieser “ersatzweise Unterricht” auf organisatorische Schwierigkeiten oder wäre damit eine Klassenteilung erforderlich, so entfällt der Unterricht zur Gänze. Im Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe ist jedenfalls eine Beurteilung über den Besuch des Unterrichtes in einem anderen Pflichtgegenstand nicht vorgesehen; dies deshalb, da auch mehrere Unterrichtsgegenstände besucht werden können, diese im Lehrplan nicht vorgesehen sind und – bei negativer Beurteilung – ein Wiederholen der Schulstufe nicht in Betracht kommen soll.

Die Bestimmungen des neuen Abs. 4 finden ausschließlich auf “erfolgreich abgeschlossene” Pflichtgegen­stände Anwendung, die bei einer Wiederholung der Schulstufe wegen negativer Beurteilung anderer Pflichtgegenstände nicht mehr besucht werden müssen. Erfolgreich abgeschlossen ist ein Pflichtgegen­stand dann, wenn er eine Beurteilung aufweist und nicht mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, sowie weiters, wenn der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist. Bei negativer Jahresbeurteilung in dem Pflichtgegenstand, in dem die Vorprüfung abgelegt wurde, ist die Schulstufe zu wiederholen (§ 25 Abs. 2 kann nicht zur Anwendung kommen, da die in lit. b genannte Bedingung nicht erfüllt sein kann). Bei negativer Beurteilung der Vorprüfung finden in jedem Fall die Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungsgebieten Anwendung; ein nochmaliges “erstes Antreten” zur Vorprüfung ist unzulässig. Bei Vorhersehbarkeit des negativen Abschlusses der betreffenden Schulstufe kann es daher ratsam sein, zur Vorprüfung erst im Rahmen der Wiederholung der Schulstufe anzutreten.

Zu Z 8 (Überschrift des 8. Abschnittes):

Zur Verwendung der Worte “abschließende Prüfungen” an Stelle der Nennung dieser Prüfungen im Einzelnen wird auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 2b Abs. 1 verwiesen.

Zu Z 9 (§§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 samt Überschriften):

§ 34 (abschließende Prüfungen):

§ 34 des Entwurfes entspricht von seiner Grundkonzeption her dem derzeit geltenden § 34. Die Verpflichtung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur verordnungs­mäßigen Festlegung des (allenfalls) verpflichtenden Charakters der Vorprüfung erscheint im Hinblick auf die generelle Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Prüfungsform entbehrlich.

Eines der Kernanliegen des vorliegenden Entwurfes stellt der zweite Satz des Abs. 3 dar. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Ablegung einer Projektarbeit, die unter Bedachtnahme auf die positiven Erfahrungen mit der Fachbereichsarbeit an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie mit einschlägigen Schulversuchen im berufsbildenden höheren Schulwesen (einschließlich der höheren Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung) für alle Schularten als Prüfungsform ermöglicht werden soll (insbe­sondere für berufsbildende mittlere und höhere Schulen, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik). Dabei wird einleitend klargestellt, dass nicht nur eine oder mehrere Klausurarbeiten im Sinne der Z 1, sondern auch die gesamte Klausurprüfung (zB bei den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, wo die Klausur­prüfung aus einer einzigen Klausurarbeit besteht) in Form eines derartigen Projektes durchgeführt werden kann. Im Hinblick

–   auf den Abschluss der berufsbildenden höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung mit der Reife- und Diplomprüfung und

–   auf den Abschluss der berufsbildenden mittleren Schulen mit der Abschlussprüfung

soll die Projektarbeit im Gesetz als “Diplomarbeit” einerseits bzw. als “Abschlussarbeit” andererseits bezeichnet werden. Da es sich bei der Frage, ob an einer bestimmten Schulart bzw. ‑form eine derartige Arbeit abgelegt werden können soll (bzw. verpflichtend abzulegen ist), um eine Angelegenheit der “Prüfungsform” handelt, werden entsprechende Festlegungen – unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Schulart, auf die Lehrpläne sowie auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsformen – in den jeweiligen Verordnungen über die abschließenden Prüfungen zu erfolgen haben.

In den Prüfungsordnungen wird weiters je nach den lehrplanmäßigen Anforderungen und den pädagogischen Erfordernissen festzulegen sein, ob die Diplom- oder Abschlussarbeit als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchzuführen ist (bzw. durchgeführt werden kann). In jedem Fall wird der Eigenständigkeit der Arbeit (auch wenn sie als Gruppenarbeit durchgeführt wird) besonderer Wert zuzumessen sein. In diesem Zusammenhang sei besonders darauf hingewiesen, dass von der Diplom- oder Abschlussarbeit diejenigen Projektarbeiten nicht umfasst sind, die lehrplanmäßig durchgeführt werden bzw. durchzuführen sind; weiters sind nicht die Projektarbeiten gemeint, die auf Grund der Prüfungsvor­schriften im Rahmen der abschließenden Prüfung durchzuführen sind (zB im Prüfungsgebiet “Projekt”). Die Neuregelung umfasst ausschließlich jene Arbeiten, die von den Schülern in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes bearbeitet und angefertigt werden und während der abschließenden Prüfung ein in der Prüfungsvorschrift vorgesehenes Prüfungsgebiet ersetzen. Dies schließt nicht aus, dass Schüler oder Schülergruppen im Unterricht Vorgetragenes oder Geübtes oder im Unterricht erarbeitete Projekte (Unterrichtsprojekte) nicht auch in ihre Arbeit einbeziehen können bzw. sollen. Im Gegenteil ist festzustellen, dass selbstverständlich die Schüler die aus dem lehrplanmäßigen Unterricht bzw. aus Unterrichtsprojekten gewonnenen Erkenntnisse in ihre Arbeit einfließen lassen werden; diese (für die betreffende Schulstufe auch beurteilten) Inhalte allein können jedoch nicht Gegenstand einer positiv zu beurteilenden Diplom- oder Abschlussarbeit sein, vielmehr hat diese Arbeit entsprechend dem Arbeitsauftrag (der Aufgabenstellung) eine über die Unterrichtsarbeit hinausgehende eigenständige Leistung der Schüler(gruppe) zu sein.

3

Zu § 35 (Prüfungskommission):

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige regelt in seinem § 34 die Zusammensetzung der Prüfungs­kommission in einer gegenüber dem Schulunterrichtsgesetz flexibleren Form, wobei auch die Anzahl der Kommissionsmitglieder unter Beibehaltung der traditionellen Zusammensetzung der Prüfungskommission gegenüber der Tagesform verringert wurde, ohne dass dadurch der Charakter der abschließenden Prüfung als kommissionelle Prüfung abgeschwächt wurde. Wesentliche Ziele der Verringerung der Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission sind

–   die Entlastung des Lehrkörpers durch die Bindung an die Prüfungskommission (wegen Entfalls von Unterricht usw.),

–   die Schaffung einer günstigeren Prüfungssituation für die Schüler,

–   die Ermöglichung der Beibehaltung der Zusammensetzung der Prüfungskommission auch während allfälliger Wiederholungstermine und

–   die Entlastung der budgetären Situation.

Die im Entwurf vorgesehene Neufassung des § 35 des Schulunterrichtsgesetzes lehnt an die Bestimmung des § 34 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige an, wobei an der Vorsitzführung primär durch den zuständigen Landesschulinspektor festgehalten werden soll. Die Bestellung von (schul)externen Fach­leuten (das sind in erster Linie die Leiter anderer Schulen, Beamte von Schulbehörden, Abteilungs­vorstände, Lehrer ua.) als Vorsitzende hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden; sie sichert ein bundesweit einheitlich hohes Niveau der österreichischen Reifeprüfung und ist Garant für größtmögliche Objektivität.

Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender. Bei vorherzusehender Verhinderung des Vorsitzenden hat die Schulbehörde erster Instanz einen anderen Vorsitzenden zu bestellen, wodurch auch der Einsatz externer Experten gewährleistet bleibt.

Bei Vorprüfungen – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – führt der Schul­leiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer den Vorsitz. Die Vorsitzführung bei Vorprüfungen in Form von Fachbereichsarbeiten an allgemein bildenden höheren Schulen bildet deshalb eine Ausnahme, da im Rahmen der Hauptprüfung an dieser Schulart speziell auf die Fachbereichsarbeit eingegangen wird.

Abs. 2 regelt die weitere Zusammensetzung der Prüfungskommission:

Neben dem Vorsitzenden, der – ohne dass sich dies de facto auswirken würde – ebenfalls der Prüfungs­kommission als Mitglied angehört, ist zunächst der Schulleiter (oder bei Abteilungsgliederung in berufsbildenden Schulen ein allenfalls von diesem bestimmter Abteilungsvorstand) Mitglied der Prüfungskommission.

Dies gilt nicht

–   für die Prüfungskommission der Vorprüfung und zwar auch dann, wenn der Schulleiter an seiner Stelle (als Vorsitzender) einen Vertreter nominiert hat, sowie

–   für den Fall, dass der Schulleiter selbst gemäß Abs. 1 zur Vorsitzführung berufen ist, weil der ursprünglich bestellte Vorsitzende auf Grund einer unvorhergesehenen Verhinderung sein Amt nicht wahrnehmen kann; in diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft für die Funktion des Schulleiters für die Zeit der Vorsitzführung durch den Schulleiter (dies gilt auch dann, wenn der Schulleiter an seiner Stelle einen Abteilungsvorstand nominiert hat).

An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik kommt dem Abteilungs­vorstand gemäß § 55 des Schulunterrichtsgesetzes die Leitung des Übungskindergartens, des Übungs­hortes, des Übungsschülerheimes, der Kindergarten- und Hortpraxis bzw. der Hort- und Heimpraxis zu, sodass an diesen Schularten der Abteilungsvorstand als Vertreter für den Schulleiter nicht in Betracht kommt.

Weitere Mitglieder der Prüfungskommission (neben dem Vorsitzenden und gegebenenfalls dem Schul­leiter bzw. dem Abteilungsvorstand) sind

–   der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,

–   der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, wenn die Klausurprüfung praktische Anteile beinhaltet, und

–   jene Lehrer, die in der betreffenden Klasse einen Unterrichtsgegenstand unterrichtet haben, der einem Prüfungsgebiet des Prüfungskandidaten entspricht. Diese Festlegung ist je nach Art der Prüfungs­kommission (Prüfungskommission der Vorprüfung oder der Hauptprüfung) unterschiedlich zu verstehen: Bei Vorprüfungen sind die Prüfungsgebiete der Vorprüfung und bei Hauptprüfungen die der Hauptprüfung maßgebend, sodass sich auch hinsichtlich der Prüfer je nach Art der Prüfungs­kommission eine unterschiedliche Zusammensetzung ergibt.

Diese Zusammensetzung der Prüfungskommission soll (auch im Hinblick auf die gegenüber der derzei­tigen Rechtslage reduzierten Prüfungskommission) auch für allfällige Wiederholungstermine Gültigkeit haben, sodass auch im Rahmen der Wiederholung von Teilprüfungen eine repräsentative Anzahl an Kommissionsmitgliedern gemäß Abs. 2 gewährleistet ist (dies gilt nicht für den Vorsitz bei der Prüfungskommission, der zwischen Haupttermin einerseits und späteren Prüfungsterminen andererseits wechseln kann). Für den Fall, dass der Klassenvorstand bei einem späteren Antreten des Prüfungs­kandidaten zu einer Wiederholung nicht mehr Lehrer der Schule sein sollte, ist eine Nachbesetzung dieser Funktion naturgemäß nicht möglich.

Prüfer der Jahresprüfung ist der den betreffenden Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse unter­richtende Lehrer. Dieser ist nicht Mitglied der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2 ist in § 36a Abs. 1 nicht genannt); dies erscheint durch die klare Positionierung der Jahresprüfung außerhalb der Hauptprüfung gerechtfertigt.

Als Prüfer soll für ein Prüfungsgebiet grundsätzlich derjenige Lehrer der Prüfungskommission angehören, der diesen Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat. Diese Regelung entspricht im Grundsatz der bisherigen Rechtslage. Für die einzelnen Prüfungskandidaten ergeben sich somit je nach den Prüfungsgebieten unterschiedlich zusammengesetzte Prüfungskommissionen. Ein Abstellen auf den Lehrer, der die Klasse zuletzt unterrichtet hat, bzw. auf den Lehrer, der den betreffenden Unterrichts­gegenstand in der Schulstufe unterrichtet hat, in der er lehrplanmäßig zuletzt vorgesehen ist (Abschluss­klasse), ist im Hinblick auf den zweiten Satz des Abs. 2, wonach in diesem Fall der Schulleiter einen der Lehrer als Prüfer zu bestellen hat, nicht erforderlich. Analoges gilt für den Fall, dass der unterrichtende Lehrer – aus welchen Gründen immer – nicht mehr verfügbar ist, sodass auch in diesen Fällen der Schulleiter einen Prüfer zu bestimmen hat.

Wenn im Zuge der in verschiedenen Lehrplänen verankerten Bestrebungen nach fächerübergreifendem Lernen einzelne Unterrichtsgegenstände durch mehrere Lehrer unterrichtet wurden (nebeneinander oder auch nacheinander) oder wenn die durch Verordnung festgelegten Prüfungsgebiete sich aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammensetzen, soll – abweichend von § 35 Abs. 2 Z 4 des Entwurfes, wonach alle Lehrer Prüfer wären – der Schulleiter grundsätzlich einen oder – wenn dies im Hinblick auf die Fachkompetenz der Lehrer nicht möglich ist – höchstens jedoch zwei der betreffenden Lehrer als Prüfer bestellen (dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen sowie für die Durchführung von Klausurarbeiten in Form von Diplom- oder Abschlussarbeiten). Hiebei wird die zweckmäßigste Vorgangsweise an der Schule beraten und entschieden werden müssen (zB Dominanz eines Unterrichtsgegenstandes, Stundenaufteilung zwischen den zur Frage stehenden Lehrern, beab­sichtigte Themenstellung, Schwerpunktsetzungen, Berücksichtigung der Aufgaben der betreffenden Schulart ua.). Jedenfalls soll verhindert werden, dass ein Prüfungskandidat in einem Prüfungsgebiet etwa drei oder gar noch mehreren Lehrern als Prüfer gegenübersitzt. Weiters soll dadurch eine Erleichterung der Arbeitssituation der Lehrer erzielt werden, dass nicht alle zur Frage stehenden Lehrer mit den besonderen Aufgaben einer abschließenden Prüfung betraut sind (Vorbereitung, Aufgabenstellungen, Teilnahme an der Prüfung, Beurteilung usw.).

Die Abs. 3 und 4 entsprechen der derzeit geltenden Rechtslage. Die Regelungsinhalte dieser Bestimmungen haben sich bewährt und sollen daher grundsätzlich übernommen werden. Eine Ausnahme von den in Abs. 4 genannten Präsenz- und Konsensquoren findet sich im Hinblick auf § 37 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 133/1998 in der Neufassung des § 38 des Entwurfes. Auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Zu § 36 (Prüfungstermine):

Zum Zwecke der besseren Strukturierung soll der bisherige § 36 (Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung) in zwei Paragrafen (§ 36, § 36a) geteilt werden, wie dies im Schulunterrichtsgesetz für Berufs­tätige bereits der Fall ist.

Die Bestimmungen über die Prüfungstermine sind im Grundsätzlichen jenen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige nachgebildet. Demnach soll die Festlegung der Prüfungstermine durch den Gesetzesent­wurf nur grundsätzlich erfolgen. In weiterer Folge soll die Festlegung der konkreten Prüfungstermine nicht wie im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige durch den Schulleiter, sondern durch die Schulbehörde erster Instanz erfolgen. Die Festlegung der Prüfungstermine durch den Schulleiter an den Schulen für Berufstätige fand darin ihre Begründung, dass es sich um relativ (gegenüber der Zahl der Tagesschulen) wenige Schulen für Berufstätige handelt und daher durch das Verfahren zur Festsetzung der konkreten Prüfungstermine vereinfacht werden konnte. Angesichts der Vielzahl der Tagesschulen erscheint es unabdingbar, die Prüfungstermine (ebenso wie die Person des Vorsitzenden) durch die Schulbehörde erster Instanz festlegen zu lassen, wie dies auch der derzeitigen Situation entspricht.

Der Umstand, dass nach dem vorliegenden Entwurf von Amts wegen nur mehr die Zulassung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung (Vorprüfung und Hauptprüfung zum Haupttermin) erfolgt und jede weitere Zulassung (insbesondere zu einer Wiederholung aber auch zum erstmaligen Antreten zu einem späteren Termin) nur auf Antrag des Schülers erfolgt (vgl. § 36a Abs. 3 des Entwurfes und die diesbezüglichen Erläuternden Bemerkungen), lässt es gerechtfertigt erscheinen, von der bisherigen Terminologie der “Nebentermine” abzuweichen. Stattdessen soll neben dem Haupttermin (für das erstmalige Antreten am Ende der letzten Schulstufe) nur noch generell von Prüfungsterminen (für die Wiederholung von Teilprüfungen bzw. für das erstmalige Antreten zu einem späteren Termin als dem Haupttermin) die Rede sein. Im Übrigen darf dazu auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 36a verwiesen werden.

Der Zeitraum für die Ablegung der Hauptprüfung im Haupttermin (dh.: beim erstmaligen Antreten am Ende der letzten Schulstufe) soll von derzeit zehn auf neun Wochen reduziert werden. Dadurch soll der bisherigen Linie des Ressorts, abschließende Prüfung möglichst gegen Ende des Unterrichtsjahres anzusetzen um mehr Zeit für den Unterricht zu lukrieren, Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf § 2b in der Fassung des vorliegenden Entwurfes ist festzustellen, dass die letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres an Tagesschulen sinngemäß den letzten neun Wochen des letzten Semesters an Abendschulen entsprechen (auch wenn es sich dabei um das Wintersemester handelt).

Für die weiters zur Verfügung stehenden Termine bleiben entsprechend der derzeitigen Rechtslage die ersten sechs Wochen des Schuljahres sowie weiters sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar aufrecht. Zum Zweck der Streuung dieser Termine über das gesamte Jahr soll ein zusätzlicher Termin, der zeitlich deckungsgleich mit dem Haupttermin ist, eingeführt werden (die letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres).

Der zweite Satz des Abs. 2 stellt eine zu Gunsten einer Verordnungsregelung flexibilisierte Version des derzeit geltenden § 36 Abs. 2 dritter Satz dar.

Der im letzten Satz des Abs. 2 festgelegte Mindestzeitraum zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung (drei Wochen) ist notwendig, um eine sorgfältige Durchsicht der Klausurarbeiten und eine ausreichende Vorbereitung auf eine allfällige zusätzliche mündliche Prüfung (vgl. § 37 Abs. 5 des Entwurfes) zu gewährleisten. Der tatsächliche, zwischen den beiden Prüfungen liegende Zeitraum wird unter Bedachtnahme auf Abs. 1 sowie auf organisatorische Gegebenheiten (Terminplanung durch die Schulbehörde erster Instanz) festzulegen sein.

Zu § 36a (Zulassung zur Prüfung):

An der derzeitigen Regelung, dass grundsätzliche Zulassungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe ist, bzw. dass höchstens ein Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt sein darf, soll festgehalten werden. Ebenfalls unberührt, wie dies durch einen Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 21. April 1997, RS Nr. 23/1997, MVBl. Nr. 68/1997, sowie durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 133/1998 klargestellt wurde, bleibt die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz, wonach auch die letzte Schulstufe als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn nach dem Wiederholen dieser Schulstufe das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” aufweist und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde. In diesem Fall ist auch keine Jahresprüfung in dem zuvor mit zumindest “Befriedigend” und dann mit “Nicht genügend” beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Die Formulierung des ersten und des zweiten Satzes des Abs. 1 lässt keinen Zweifel darüber, dass – im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz – ein Antreten mit einem weiteren “Nicht genügend” (mit Jahresprüfung) nicht möglich ist; diesfalls bleibt nur die Möglichkeit des Antretens zu einer Wiederholungsprüfung (Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe mit Berechtigung zur Jahresprüfung im ersten Satz des Abs. 1 bzw. nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe mit Verpflichtung zur Jahresprüfung im zweiten Satz des Abs. 1).

§ 36a Abs. 1 des Entwurfes umschreibt die generellen Zulassungsvoraussetzungen, wobei eine klarere Strukturierung angestrebt wurde. Analog zur beabsichtigten Änderung des § 23 Abs. 2 soll auch hinsichtlich des Antretens zur abschließenden Prüfung ermöglicht werden, eine Beurteilung mit “Nicht genügend” nach dem Wiederholen der letzten Schulstufe (Fall des § 25 Abs. 1 letzter Satz) durch eine Jahresprüfung auszubessern. Dies erscheint im Hinblick auf die Einbeziehung der neuen Jahresnote in das Jahreszeugnis zweckmäßig. Unbenommen bleibt dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit, anstatt zum Haupttermin anzutreten, vorerst zu einer Wiederholungsprüfung oder einer Nachtragsprüfung anzutreten. Nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfungen kann auf Ansuchen die abschließende Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden (siehe Abs. 3 des § 36a). Die nicht erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung hat zur Konsequenz, dass der Schüler im unmittelbaren Anschluss an diese mit “Nicht genügend” beurteilte Wiederholungsprüfung (das ist der Prüfungstermin innerhalb der ersten sechs Wochen des Semesters gemäß § 36 Abs. 2 Z 2) nicht zur Hauptprüfung antreten darf; dies ist deshalb gerechtfertigt, weil dann das Antreten zu einer Jahresprüfung einer Wiederholung der Wieder­holungsprüfung gleichkäme, was auch gemäß § 23 des Schulunterrichtsgesetzes nicht vorgesehen ist. In diesem Fall steht es dem Schüler frei, entweder die betreffende Schulstufe zu wiederholen oder die Zulassung zu einem späteren Termin (frühestens innerhalb der ersten sechs Wochen des folgenden Sommersemesters) zu beantragen. Die Nachtragsprüfung erfährt deshalb eine andere Behandlung, da eine (hier als Zahlwort zu verstehen) Wiederholung der Nachtragsprüfung auch gemäß § 20 Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes möglich ist, wobei ein Mindestzeitrahmen zwischen Nachtragsprüfung und Wiederholung der Nachtragsprüfung nicht vorgesehen ist. Im Falle der negativen Absolvierung der Nachtragsprüfung kommt daher die Jahresprüfung der Wiederholung der Nachtragsprüfung gleich, sodass die Entwurfsbestimmung des § 36a Abs. 3 als sachlich gerechtfertigt und konsequent anzusehen ist. Unbenommen bleibt es dem Schüler, anstatt zur abschließenden Prüfung (mit Jahresprüfung) anzutreten, die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Konsequenterweise ist – analog zur Wiederholungsprüfung – ein Antreten zur Hauptprüfung im unmittelbaren Anschluss an eine nicht erfolgreiche Absolvierung der Wiederholung der Nachtragsprüfung nicht zulässig; hier trifft das zur Wiederholungsprüfung Ausgeführte sinngemäß zu.

Hinsichtlich der Jahresprüfung soll durch die Verweisungen auf konkrete Bestimmungen des Schulunter­richtsgesetzes klargestellt werden, dass es sich dabei um eine eigene Prüfung (eben: “Jahresprüfung”) und nicht um ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung handelt, sondern dass lediglich die konkret genannten Bestimmungen des § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie des § 40 sowie darüber hinaus diejenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, die ausdrücklich auf die Jahresprüfung Bezug nehmen (das sind die §§ 37 Abs. 2 Z 5, 38 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5 sowie 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3). Alle übrigen Bestimmungen finden nicht Anwendung, wodurch Interpretationsfragen, wie sie bisher häufig vorkommen, nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Im Einzelnen enthalten die zur Anwendung kommenden Bestimmungen folgende Regelungen:

–   § 37 Abs. 1: die generelle Verordnungsermächtigung hinsichtlich Prüfungsgebiet, Aufgabenstellung und Prüfungsvorgang stellt die Grundlage für nähere, auch derzeit in den Prüfungsverordnungen getroffene Festlegungen dar.

–   § 37 Abs. 2 Z 5: die Aufgabenstellungen werden durch den Prüfer der Jahresprüfung festgelegt.

–   § 37 Abs. 3: diese Bestimmung bezieht sich auf den Lehrstoff über die letzte Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes.

–   § 37 Abs. 7 und § 38 Abs. 4: die Durchführung des mündlichen Teiles der Jahresprüfung einschließlich deren Beurteilung erfolgt im Rahmen der mündlichen Prüfung.

–   § 38 Abs. 3 Z 4: wird die Jahresprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die abschließende Prüfung insgesamt nicht bestanden.

–   § 38 Abs. 5: Die Beurteilung der Jahresprüfung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

–   § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3: wurde die Jahresprüfung erfolgreich absolviert, so ist dem Prüfungs­kandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen; diesfalls enthält das Zeugnis über die abschließende Prüfung keinen Hinweis auf die Jahresprüfung. Für den Fall, dass die Jahresprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wird, ist die Aufnahme des Prüfungsgebietes der Jahresprüfung (zweck­mäßigerweise mit einem Zusatz, dass es sich beim betreffenden Prüfungsgebiet um eine Jahresprüfung handelt) im Zeugnis über die abschließende Prüfung erforderlich, weil sonst bei positiver Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfung die Endbeurteilung mit “nicht bestanden” nur schwer nachvollziehbar wäre.

–   § 40: die Wiederholung einer negativ beurteilten Jahresprüfung erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Wiederholung einer Teilprüfung.

Nicht erforderlich erscheint die Aufnahme des § 35 über die Prüfungskommission, da Prüfer der Jahres­prüfung der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer ist (vgl. § 38 Abs. 4 des Entwurfes) sowie des § 36 über die Prüfungstermine, da die Jahresprüfung “im Rahmen der abschließenden Prüfung” abzulegen ist.

Gemäß Abs. 1 letzter Satz des Entwurfes ist die Jahresprüfung insofern nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet; entfällt somit etwa der schriftliche Teil der Jahresprüfung auf Grund einer schriftlichen Klausurarbeit und bleibt der mündliche Teil der Jahresprüfung zu absolvieren, so ist eine positive Beurteilung dieses mündlichen Teiles der Jahresprüfung für ein Bestehen der abschließenden Prüfung unabdingbar (siehe auch § 38 Abs. 3 Z 4 des Entwurfes und die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen).

Abs. 2 regelt den Fall, dass eine nicht verpflichtend vorgesehene Vorprüfung (zB Fachbereichsarbeit) nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde in Entsprechung mit der derzeit geltenden Rechtslage: Demnach ist der Prüfungskandidat, dessen Fachbereichsarbeit mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, nach Wahl einer gleichwertigen Prüfungform berechtigt, zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teil­prüfungen anzutreten, die von der Änderung der Prüfungsform nicht berührt sind. Keiner ausdrück­lichen gesetzlichen Regelung bedarf der Fall, dass ein Prüfungskandidat so zeitgerecht von der Bearbeitung der begonnenen Fachbereichsarbeit Abstand nimmt, dass die Festlegung der Prüfungsform gemäß § 3 Abs. 1 der Reifeprüfungsverordnung für die allgemein bildenden höheren Schulen (BGBl. Nr. 432/1990, idF BGBl. Nr. 789/1992 und BGBl. II Nr. 232/1998) sowie die Bekanntgabe eines Themenvorschlages für die Spezialfrage gemäß § 19 Abs. 5 leg.cit. möglich ist. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich der Nicht­fortsetzung der Fachbereichsarbeit durch einen Prüfungskandidaten auf § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hoch­schulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz) hingewiesen.

Abs. 3 geht vom bisherigen System der Zulassung zur abschließenden Prüfung ab, wonach für jeden Prüfungskandidaten der Haupttermin sowie (abhängig von der Anzahl der “Nicht genügend”) die Neben­termine festgelegt sind. Der vorliegende Entwurf soll einen Kompromiss bieten zwischen der Wahrung der Einheitlichkeit der abschließenden Prüfung einerseits und einem möglichst raschen Fortkommen der Prüfungskandidaten andererseits (beides grundlegende Ressortanliegen). So ist vorgesehen, dass alle Prüfungskandidaten, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, von Amts wegen zur Vorprüfung und zur Hauptprüfung im Haupttermin zugelassen werden. Jede weitere Zulassung (zB die ausnahmsweise Zulassung zum erstmaligen Antreten zu einem späteren Termin etwa wegen beabsichtigter vorheriger Ablegung einer Nachtragsprüfung oder einer Wiederholungsprüfung oder aus anderen wichtigen in der Sphäre des Prüfungskandidaten gelegenen Gründen – vgl. § 36 Abs. 7 erster Satz des Schulunterrichts­gesetzes in der derzeit geltenden Fassung – sowie jede Zulassung zu einer Wiederholung zu einem der in § 36 Abs. 2 Z 2 genannten Terminen) erfolgt ausschließlich auf Antrag des Prüfungskandidaten. Ein Antrag zum erstmaligen Antreten zu einem späteren Termin kann zweckmäßigerweise auch als Eventual­antrag gestellt werden, wenn der Prüfungskandidat nämlich beabsichtigt, zu einer Wiederholungsprüfung oder zu einer Nachtragsprüfung anzutreten und es vom Ergebnis dieser Prüfung(en) abhängt, ob er letztendlich auf Grund der Zahl der Beurteilungen mit “Nicht genügend” zum Antreten zur abschließen­den Prüfung berechtigt ist.

Beim Wiederholen von Teilprüfungen soll dem Prüfungskandidaten nach eigener Einschätzung seiner Leistungskapazitäten die Wahl des Termines obliegen, wobei die Anzahl der Beurteilungen mit “Nicht genügend” kein zwingendes Kriterium für einen bestimmten Termin mehr sein soll. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Selbstorganisation der abschließenden Prüfung ein ebenso wichtiges Anliegen darstellt wie die grundsätzlich beizubehaltende Einheitlichkeit der Prüfung. Darüber hinaus erscheint ein zu langer Reprobationszeitraum als pädagogisch nicht immer zweckmäßig, sodass die individuelle Einschätzung der Lernsituation durch den Prüfungskandidaten als die zweckmäßigere Lösung angesehen wird. Die Inanspruchnahme der beratenden Kompetenz der Prüfer sollte eine höhere Durch­fallsquote als bisher hintanhalten können. Gemäß § 40 Abs. 1 des Entwurfes ist für die Wiederholung von Teilprüfungen vorgesehen, dass zuvor die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt worden sein muss. Dies setzt voraus, dass der Prüfungskandidat zu jeder Teilprüfung angetreten und beurteilt worden sein muss. Nach einer Nichtbeurteilung (zB krankheitshalber oder wegen vorgetäuschter Leistungen) sind daher die Teilprüfungen, in denen eine Beurteilung nicht erfolgen konnte, jedenfalls vor einem allfälligen Wiederholen einer Teilprüfung abzulegen. Wenn es sich dabei um ein und denselben Prüfungstermin (diesfalls Neben- und Wiederholungstermin) handelt, so ist nach den organisatorischen Gegebenheiten (rechtzeitige Anmeldung, Termingestaltung) zu prüfen, ob eine Wiederholung einer Teilprüfung im selben Termin wie das Nachholen einer nicht beurteilten Teilprüfung möglich ist; der Wortlaut des Gesetzes steht dem jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 40 des Entwurfes verwiesen.

Die für die Zulassung erforderlichen Bekanntgaben (zB Wahl von Prüfungsgebieten) sind vom Schulleiter eigenverantwortlich bei den Schülern einzuholen. Es wird sich als zweckmäßig erweisen, wenn durch den Schulleiter Fristen bekanntgegeben werden, innerhalb derer derartige Bekanntgaben bzw. ein Antrag auf Zulassung zur abschließenden Prüfung gestellt werden kann bzw. nach deren Ablauf eine Behandlung des Antrages im Sinne des Antragstellers nicht mehr erfolgen kann.

Ein Rücktritt von der Prüfung ist nicht vorgesehen, wohl aber soll den Prüfungskandidaten, die sich zu einer Wiederholung angemeldet haben, die Möglichkeit der Zurücknahme des entsprechenden Antrages (innerhalb der für die Einbringung des Antrages durch den Schulleiter festgesetzten Frist) ermöglicht werden. Ein Nichtantreten ohne Zurücknahme des Antrages auf Zulassung zur Wiederholung der Prüfung in einem Prüfungsgebiet führt zum Terminverlust, sofern das Nichtantreten nicht gerechtfertigt wird.

Insgesamt betrachtet soll durch das im Entwurf vorgesehene neue Zulassungssystem eine größere Flexibilität unter Hervorstreichung des Subsidiaritätsprinzips (Organisation an der Schule) sowie ein verstärktes Eingehen auf die persönliche Situation der Prüfungskandidaten bewirkt werden. Weiters erscheint es unhaltbar, dass Prüfer Vorbereitungen für die Prüfung treffen und Prüfungskandidaten ohne besonderen Grund der Prüfung fern bleiben können, ohne dass dies Konsequenzen nach sich zieht.

Zu § 37 (Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang):

Abs. 1 des Entwurfes enthält die erforderliche Verordnungsermächtigung entsprechend dem bisherigen § 37 Abs. 1 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes.

Bei der Festlegung der Aufgabenstellungen (Abs. 2) soll von den im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes (und der Prüfungsverordnungen) derzeit vorgesehenen Vorlageterminen und zahlenmäßigen Vorgaben abgegangen werden und nur noch von Vorschlägen der Prüfer gesprochen werden. Dies soll eine möglichst unbürokratische Vorgangsweise sicherstellen. Abs. 2 in Z 1 und 4 enthält dem entsprechend die sprachliche Klarstellung, dass grundsätzlich nur eine Aufgabenstellung durch die Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist. Nur wenn diese für ungeeignet erachtet wird, kann eine weitere (neue) Aufgaben­stellung eingeholt werden; dies ergibt sich aus der Wendung “auf Vorschlag” und bedarf keiner weiteren Regelung im Gesetz; nähere Ausführungen werden in den Prüfungsverordnungen auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung zu ergehen haben.

Die Aufgabenstellungen von Fachbereichsarbeiten im Rahmen der Vorprüfung sowie von Diplom- oder Abschlussarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungs­kandidaten und der Schulbehörde erster Instanz zu erstellen. Abs. 2 Z 4 soll für den Fall einer nicht beurteilten Klausurarbeit ermöglichen, dass noch eine Aufgabenstellung erstellt werden kann, wenn es organisatorisch nicht möglich sein sollte, den Prüfungskandidaten einer anderen Klasse bzw. Gruppe von Prüfungskandidaten zuzuteilen.

Die Abs. 3, 4 und 7 entsprechen den derzeit geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (§§ 37 Abs. 4, 8 und 9) sowie der auf diesen Grundlagen ergangenen Reifeprüfungsverordnungen. Lediglich bezüglich der Anwesenheitsverpflichtung bei der mündlichen Prüfung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Prüfer von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, die nicht gleichzeitig auch Prüfer von mündlichen Teilprüfungen sind, von der Anwesenheitspflicht ausgenommen sind (hinsichtlich des Stimmrechtes sei auf die Ausführungen zu § 38 des Entwurfes verwiesen). Freilich bleibt es diesen Prüfern unbenommen, der mündlichen Prüfung auch dann beizuwohnen, wenn sie nicht Prüfer einer mündlichen Teilprüfung sind. Abs. 7 gilt hinsichtlich der Zusammensetzung der – nunmehr reduzierten – Prüfungskommission nicht nur für das erstmalige Antreten zur abschließenden Prüfung, sondern auch bei der Wiederholung von Teilprüfungen; das bedeutet, dass beim Wiederholen auch einzelner Teilprüfungen alle Prüfer aller mündlichen Teilprüfungen anwesend zu sein haben.

Abs. 5 entspricht hinsichtlich der Beurteilung von höchstens zwei Klausurarbeiten (auch wenn diese in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit abgelegt wurden) mit “Nicht genügend” der derzeitigen Rechtslage: diese negativen (ausschließlich schriftlichen) Arbeiten können durch eine bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen ausgeglichen werden (eine negative schriftliche Jahresprüfung zusätzlich zu zwei negativen Klausurarbeiten steht dem Antreten zur mündlichen Prüfung nicht entgegen, da § 37 Abs. 5 nicht in der taxativen Auflistung des § 36a Abs. 1 enthalten ist).

Bei mehr als zwei Beurteilungen von Klausurarbeiten (einschließlich einer allfälligen Diplom- oder Abschlussarbeit) mit “Nicht genügend” soll die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen sein. Diese Bestimmung entspricht der derzeitigen Rechtslage und soll im Hinblick auf die Gesamtheit der abschließenden Prüfung beibehalten werden.

Eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage ist für die Fälle der Nichtbeurteilung von schriftlichen Arbeiten vorgesehen, wenn die Nichtbeurteilung auf einer gerechtfertigten Verhinderung beruht: grundsätzlich soll dem Prüfungskandidaten die Ablegung der nicht beurteilten Arbeit noch im selben Prüfungstermin ermöglicht werden (wenn dies organisatorisch durchführbar ist), wobei die Schulbehörde erster Instanz hievon in Kenntnis zu setzen ist. Dabei wird zunächst danach zu trachten sein, den Prüfungskandidaten einer anderen Klasse oder Gruppe von Prüfungskandidaten zuzuteilen (in diesem Fall existieren bereits durch die Schulbehörde erster Instanz festgelegte Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1). Es kann jedoch auch erforderlich sein, dass für einen einzelnen Prüfungskandidaten bzw. für wenige Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen erstellt werden müssen, wobei diesfalls die Festlegung auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder, wenn dies zB aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, ausnahmsweise durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer zu erfolgen hat (§ 37 Abs. 2 Z 4 des Entwurfes). Das Einvernehmen soll Objektivität gewährleisten. Jedenfalls sieht der Entwurf nicht vor, dass von vornherein zusätzliche (Reserve)aufgabenstellungen vorzubereiten und durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen sind. Weiters soll der Prüfungskandidat berechtigt sein, im selben Prüfungstermin zu allen mündlichen Teil­prüfung anzutreten, die nicht dem Prüfungsgebiet der nicht beurteilten schriftlichen Arbeit entsprechen. Die nicht beurteilte schriftliche Klausurarbeit sowie allenfalls eine diesem Prüfungsgebiet entsprechende mündliche Teilprüfung können – auf Antrag des Prüfungskandidaten – in einem späteren Termin (An­meldesystem – vgl. § 36a Abs. 3) abgelegt werden. Es erscheint aus pädagogischer Sicht zweckmäßiger, dem Prüfungskandidaten in den vorbereiteten Prüfungsgebieten das Antreten zur mündlichen Prüfung zu ermöglichen, als die gesamte mündliche Prüfung zum nächstfolgenden Termin abzuhalten (wie das derzeit die Rechtslage ist). Um Spekulationen seitens der Prüfungskandidaten auszuschließen, soll die Z 1 des Abs. 6 dann nicht gelten, wenn die Arbeit wegen Vortäuschen von Leistungen nicht beurteilt werden konnte bzw. durfte. Diesfalls tritt hinsichtlich des nicht beurteilten Prüfungsgebietes der Klausurprüfung Terminverlust ein; Z 2 findet uneingeschränkt Anwendung.

Wie bereits erwähnt ist § 37 Abs. 5 nicht in der Auflistung der Bestimmungen, die für die Jahresprüfung Anwendung finden, enthalten. Das bedeutet, dass eine Beurteilung einer schriftlichen Jahresprüfung mit “Nicht genügend” der Anwendung des Abs. 5 nicht entgegensteht (zwei schriftliche “Nicht genügend” plus ein “Nicht genügend” auf die Jahresprüfung berechtigen zum Antreten zur mündlichen Prüfung).

Durch die allgemeine Zugänglichkeit der mündlichen Prüfung (Abs. 7) wird nicht nur den unmittelbar an der Schule Beteiligten und Interessierten, sondern darüber hinaus jedem Dritten Gelegenheit geboten, einer mündlichen Prüfung als Zuhörer beizuwohnen.

Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Erstellung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen. Dieser Schriftführer kann, muss aber nicht einer der prüfenden Lehrer sein. So kommen auch andere Bedienstete (Lehrer, Sekretariatsbedienstete) in Betracht. In erster Linie wird jedoch die Betrauung des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes mit der Funktion des Schriftführers zweckmäßig sein. Der Schriftführer ist (in dieser Funktion) nicht Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35; er erhält eine Entschädigung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkom­missionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz).

Zu § 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung):

§ 38 knüpft an die Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige an, wo für die Beurteilung der abschließenden Prüfung drei Beurteilungsebenen existieren:

           1. gemäß Abs. 1 des Entwurfes die Teilbeurteilungen der einzelnen Klausurarbeiten (bei der Vorprüfung bzw. der Hauptprüfung) und der einzelnen mündlichen Teilprüfungen (diese Teil­beurteilungen erfolgen bei der Vor- und bei der Hauptprüfung durch die jeweilige Prüfungs­kommission);

           2. gemäß Abs. 2 des Entwurfes die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten (diese Beurteilung erfolgt bei Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer im Rahmen der Vorprüfung mehrere Teilprüfungen abgehalten wurden, durch die Prüfungskommission der Vorprüfung und bei Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch im Rahmen der Hauptprüfung Teilprüfungen abgehalten wurden, durch die Prüfungskommission der Haupt­prüfung);

           3. gemäß Abs. 3 des Entwurfes die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung auf Grund der Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten (diese Gesamtbeurteilung erfolgt durch den Vorsitzenden).

Abs. 1 trennt die Beurteilung von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Beurteilung von Teil­prüfungen der mündlichen Prüfung. Dies wird deshalb für erforderlich erachtet, weil die Beurteilungen von schriftlichen Klausurarbeiten durch mündliche Teilprüfungen ausgebessert werden können und der Prüfungskandidat daher möglichst frühzeitig über eine allfällige Beurteilung mit “Nicht genügend” zu informieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Durchsicht von umfangreicheren Klausur­arbeiten (zB die 40-stündige Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt”) mehr Zeit in Anspruch nimmt, als dies etwa bei einer mehrstündigen schriftlichen Arbeit der Fall ist.

Durch die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 133/1998 wurde dem § 37 Abs. 8 eine dem § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige entsprechende Bestimmung angefügt. Dadurch konnte insofern eine wesentliche Arbeitsentlastung für die zu Prüfern bestellten Lehrer erwirkt werden, als bei der mündlichen Prüfung nur diejenigen Lehrer anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind (was auch für die vorgezogene Teilprüfung gilt). Prüfer von schriftlichen Prüfungsgebieten können somit während der Abhaltung der mündlichen Prüfung ihrer Unterrichtstätigkeit oder sonstigen Aktivitäten (Vor- oder Nachbereitungsarbeiten) nachgehen. Diese Neuregelung des § 37 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Sie zeigt allerdings Probleme auf, die mit der nunmehr im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulunterrichts­gesetz mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1999, somit bereits – wie dies die Novelle BGBl. I Nr. 133/1998 beabsichtigt hat – für den Haupttermin des Schuljahres 1998/99, bereinigt werden sollen. So ist vorgesehen, dass Prüfer von ausschließlich Klausurarbeiten bei der mündlichen Prüfung nicht anwesend sein müssen; dh., dass die Anwesenheitspflicht gemäß § 35 Abs. 4 des Entwurfes (“zwei Drittel der übrigen Mitglieder”) bei Vorprüfungen sich nicht auf die Prüfer von ausschließlich Klausurarbeiten der Vorprüfung und bei Hauptprüfungen sich nicht auf die Prüfer von ausschließlich Teilprüfungen der Klausurprüfung bezieht. Darüber hinaus sollen diese Prüfer jedenfalls von der Teilnahme an der Abstimmung über die Beurteilung ausgeschlossen bleiben; dies erscheint insbesondere deshalb erforder­lich, weil die freie Entscheidung des (schriftlichen) Prüfers, an der mündlichen Prüfung und der Beur­teilung teilnehmen zu wollen, zu unterschiedlichen Situationen für die einzelnen Prüfungskandidaten führen würde.

Eine Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 ist nur in denjenigen Prüfungsgebieten erforderlich, die mehrmals vorgekommen sind (zB bei der Vorprüfung und bei der Hauptprüfung oder bei der Klausurprüfung und bei der mündlichen Prüfung). Im Übrigen gelten – wenn ein Prüfungsgebiet nur ein Mal vorgekommen ist – die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im Prüfungsgebiet. Auch für die Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 gilt, dass Prüfer von ausschließlich Prüfungsgebieten der Klausurprüfung (hier kann es sich nur um die Prüfungs­kommission der Hauptprüfung handeln) von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben. Prüfer von Prüfungsgebieten, die sowohl im Rahmen der Klausurprüfung als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, sind nicht von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen und haben Stimmrecht.

Abs. 3 regelt nach Maßgabe der Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten die Gesamtbeurteilung, wobei es sich formal um eine “Entscheidung” handelt, die gemäß § 71 Abs. 2 angefochten werden kann. Die Entscheidung durch den Vorsitzenden macht einen dem letzten Satz des Abs. 2 entsprechenden Satz hinfällig.

Bisher wurde die Jahresprüfung als ein Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung angesehen, was konzeptionell richtig, aber im Hinblick auf die Besonderheit der Jahresprüfung immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat. Wurde das Prüfungsgebiet einer Jahresprüfung negativ beurteilt, so war klar, dass damit die abschließende Prüfung insgesamt “nicht bestanden” war (unklar war vielfach, in welcher Weise die Jahresprüfung im Zeugnis zum Ausdruck kommen sollte). Die im Entwurf verfolgte Systematik der grundsätzlichen Trennung der Jahresprüfung von der Hauptprüfung (vgl. § 36a Abs. 1 des Entwurfes sowie die Erläuternden Bemerkungen hiezu) soll dadurch Berücksichtigung finden, dass – analog zur Wiederholungsprüfung gemäß § 22 der Leistungsbeurteilungsverordnung – einerseits die Jahresprüfung unabhängig von den Jahresleistungen des Schülers zu beurteilen ist und andererseits diese Jahresleistungen jedoch zusätzlich zur positiven Beurteilung der Jahresprüfung für die neu festzusetzende Jahresbeurteilung einzubeziehen sind. Analoges gilt für den Fall, dass gemäß § 36a Abs. 1 letzter Satz ein Teil der Jahresprüfung entfällt (zB der schriftliche Teil der Jahresprüfung durch eine Klausurarbeit oder der mündliche Teil der Jahresprüfung durch eine mündliche Teilprüfung); auch hier sollen bei der neu festzusetzenden Jahresbeurteilung die Jahresleistungen Berücksichtigung finden; unabhängig davon, dass demnach die Jahresbeurteilung im besten Fall mit “Befriedigend” erfolgen kann, kann die Beurteilung eines dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entsprechenden Prüfungsgebietes der abschließenden Prüfung besser ausfallen. Prüfer der Jahresprüfung ist der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes, dem hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung durch die Prüfungskommission der Hauptprüfung Stimmrecht zukommt.

Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung soll die Systematik der grundsätzlichen Trennung der Jahresprüfung von der Hauptprüfung zu keinem anderen Ergebnis als bisher führen, weshalb eine entsprechende Ergänzung der Z 4 des Abs. 3 gerechtfertigt erscheint.

Abs. 5 des Entwurfes entspricht den derzeitigen verordnungsmäßigen Regelungen. Eine gesetzliche Verankerung erscheint erforderlich, zumal eine gesetzliche Grundlage für eine Regelung in den Prüfungs­verordnungen fehlt.

Zu § 39 (Prüfungszeugnisse):

Die Bestimmungen des § 39 des Entwurfes entsprechen weitgehend denjenigen des Schulunterrichts­gesetzes in der derzeit geltenden Fassung. Die Möglichkeit der Verbindung des Jahreszeugnisses mit dem Zeugnis über die abschließende Prüfung ist von der Verordnungsermächtigung des Abs. 4 mit umfasst und bedarf daher keiner gesonderten gesetzlichen Festlegung. Eine Beurkundung einer auf “Nicht genügend” lautenden Fachbereichsarbeit erscheint nicht erforderlich, da in diesem Fall die abschließende Prüfung in geänderter Form fortgesetzt wird.

Die Neufestsetzung der Jahresbeurteilung mit “Befriedigend” oder mit “Genügend” (nach erfolgreicher Ablegung der Jahresprüfung bzw. im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz nach erfolgreicher Ablegung des dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entsprechenden Prüfungsgebietes – siehe die Ausführungen zu § 38 Abs. 4 des Entwurfes) soll dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen hin in Form eines neu auszustellenden Jahreszeugnisses bescheinigt werden.

Zu § 40 (Wiederholung von Teilprüfungen):

Bereits in der Überschrift wird klargestellt, dass bei negativen Teilbeurteilungen nicht die gesamte abschließende Prüfung zu wiederholen ist, was im Wesentlichen der derzeitigen Rechtslage entspricht. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen; dadurch, dass hier auf Klausurarbeiten und nicht auf Teilprüfungen (somit auch mündliche Teilprüfungen) schlechthin abgestellt wird, soll die Möglichkeit der Verbesserung einer negativen schriftlichen Arbeit durch die mündliche Prüfung gewährleistet bleiben.

Vielfach sind Fälle aufgetreten, dass ein Prüfungskandidat in einem Prüfungsgebiet unbeurteilt war und in anderen Prüfungsgebieten mit “Nicht genügend” beurteilt wurde. Diesfalls musste der Prüfungskandidat vorerst im 1. Nebentermin die nicht beurteilte Arbeit nachholen, um dann im 2. Nebentermin zur ersten Wiederholung antreten zu dürfen. § 40 des Entwurfes, der von der Wiederholung von Teilprüfungen spricht, regelt diese Situationen in der Weise, sodass künftig eine Wiederholung einzelner negativ beurteilter Teilprüfungen zwar nach Abschluss der Prüfung (somit Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 3 Z 4 mit “nicht bestanden”), aber im Übrigen grundsätzlich zu jeder Zeit möglich ist (Anmeldesystem). Diese einerseits konsequente und andererseits sachlich gerechtfertigte Regelung hat freilich zur Folge, dass zwar im Herbsttermin etwa eine schriftliche Klausurarbeit nachgeholt und eine mündliche Teil­prüfung wiederholt werden kann, dass aber der umgekehrte Fall im Hinblick auf die Terminisierung der Klausurprüfung vor der mündlichen Prüfung nicht möglich ist (im genannten Beispiel könnte die mündliche Teilprüfung im Herbsttermin nachgeholt werden, die schriftliche Klausurarbeit könnte dann – nach Festlegung der Gesamtbeurteilung mit “nicht bestanden” – frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 wiederholt werden). Auf die Ausführungen zu § 36a Abs. 3 des Entwurfes wird verwiesen.

Die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten soll generell mit drei festgelegt werden, wobei die letzte Wiederholung mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz gemäß § 40 Abs. 5 des Schulunterrichts­gesetzes in der derzeit geltenden Fassung bereits einbezogen ist. Dadurch soll die Schulverwaltung (Be­willigungsverfahren, Gutachten der Prüfungskommission) entlastet werden und darüber hinaus Rechts­klarheit für den Prüfungskandidaten geschaffen werden. Im Falle des Antrages auf Zulassung zur Wieder­holung einer Teilprüfung und des nicht gerechtfertigten Nichterscheinens tritt gemäß § 36a Abs. 3 des Entwurfes Terminverlust ein.

Derzeit sieht § 40 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes vor, dass die letzte Wiederholung innerhalb einer Frist von zwei Jahren abzulegen ist. Eine derartige Bestimmung ist im Entwurf nicht enthalten, was im Zusammenhang mit dem Anmeldesystem (vgl. § 36a Abs. 3 des Entwurfes) zur Folge hat, dass eine zeitliche Limitierung der Wiederholung von Teilprüfungen nicht besteht. Es ist davon auszugehen, dass jeder Prüfungskandidat aus eigenem Interesse eine alsbaldige Ablegung der abschließenden Prüfung anstreben wird, da eine drei Jahre nach dem Haupttermin erfolgende Änderung etwa der Prüfungsgebiete (zB nach einer Lehrplannovelle) zur Konsequenz hätte, dass die begonnene abschließende Prüfung nach den neuen Bestimmungen fortzusetzen wäre (bereits absolvierte Teilprüfungen, die in allfälligen neuen Prüfungsvorschriften nicht vorgesehen sind, wären als gegenstandslos zu betrachten, wohingegen neue Prüfungsgebiete nachzuholen wären). Innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten soll jedoch die Ablegung der abschließenden Prüfung auch dann nach den “alten” Prüfungsvorschriften erfolgen, wenn zwischenzeitig Änderungen eingetreten sind.

Prüfungskandidaten, die ein Prüfungsgebiet (zB das Prüfungsgebiet “Projekt”) in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit abgelegt haben und in diesem Prüfungsgebiet negativ beurteilt wurden, sollen die Möglichkeit erhalten, zur Wiederholung im betreffenden Prüfungsgebiet von der begonnenen Arbeit Abstand zu nehmen und die Prüfung in der ursprünglich vorgesehenen Form abzulegen. Dadurch soll auf die individuelle Situation des Prüfungskandidaten eingegangen werden, wobei zu bedenken ist, dass eine eigenständig abgelegte Diplom- oder Abschlussarbeit einen weit höheren Vorbereitungsaufwand für den Prüfungskandidaten darstellt, als die Vorbereitung auf die “normale” Prüfung. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass je nach Einschätzung des Prüfungskandidaten, aber insbesondere auch je nach Reparaturfähigkeit der Arbeit (zweckmäßigerweise nach Beratung mit dem Prüfer) ein solches negativ beurteiltes Projekt nicht weiter bearbeitet wird.

Zu § 41 (Zusatzprüfungen):

Auch § 41 des Entwurfes ist analog zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige formuliert. In jedem Fall handelt es sich bei einer Zusatzprüfung gemäß der Entwurfsbestimmung des § 41 um eine solche zur Reifeprüfung, auch wenn sie etwa im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung abgelegt wird.

Gemäß den §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 98 Abs. 3 und 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung von höheren Schulen zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung festzulegen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reife­prüfung abzulegen sind. Zur Ausführung der genannten Bestimmungen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Universitätsberechtigungsverordnung erlassen (UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/1999).

Das Ansuchen um Zulassung zur Zusatzprüfung ist bei einer höheren Schule einzubringen, die für die Abnahme der betreffenden Prüfung in Betracht kommt (an der geeignete Lehrer als Prüfer zur Verfügung stehen). Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung kann im Rahmen der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung oder aber auch außerhalb der an der Schule vorgesehenen Reifeprüfungstermine abgehalten werden, wenn dies etwa aus beruflichen Gründen oder im Hinblick auf einen beabsichtigten Studienbeginn erforderlich ist.

Hinsichtlich des Termines des Einbringes des Ansuchens um Zulassung gelten gemäß Abs. 3 die für die abschließende Prüfung bestehenden Regelungen (§ 36a Abs. 3 des Entwurfes). Demnach wird der Schulleiter bei der Entgegennahme des Ansuchens um Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu entscheiden haben, ob das Ansuchen so zeitgerecht eingebracht wurde, dass dem vom Prüfungs­kandidaten angestrebten Terminwunsch entsprochen werden kann.

Zu Z 10 und 17 (§ 42 Abs. 9 und § 70 Abs. 1 lit. h):

Hier erfolgt eine Adaptierung der Verweisungen sowie die Einbeziehung der Wendung “abschließende Prüfung” an Stelle der Auflistung dieser Prüfungen.

Zu Z 11 (§ 54a Abs. 1):

Durch die Anhörung der Schulkonferenz vor der Bestellung der Fachkoordinatoren durch den Schulleiter wird einer Anregung entsprochen, wonach dies im Hinblick auf eine transparente und demokratische Vorgangsweise zweckmäßig wäre.

Zu Z 12 (§ 59 Abs. 1):

Im § 59 Abs. 1 wird der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 133/1998 insofern Rechnung getragen, als die Vorschulstufe mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 in die Grundschule integriert ist.

Zu Z 13 und 14 (§ 63a Abs. 15 und § 64 Abs. 14):

Einer Anregung der Schulpartnerschaft zu Folge soll klargestellt werden, dass Niederschriften über den Verlauf von Besprechungen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses den Mitgliedern der jeweiligen Gremien zur Kenntnis zu bringen sind. Dies entbindet nicht von der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG). Nähere Vorschriften, insbesondere Terminisierungen, erscheinen im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit der Schulpartnerschaft nicht zweckdienlich.

Zu Z 15 und 16 (§ 68 lit. p, q, r, s und x):

Hier erfolgen redaktionelle Richtigstellungen dahingehend, dass

–   in lit. p auch auf den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren Schule abgestellt wird,

–   in lit. q und r auf die abschließende Prüfung abgestellt wird und die Zitierung der entsprechenden Bestimmungen zu adaptieren sind,

–   die Zusatzprüfungen auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes ausschließlich zur Reifeprüfung erfolgen und

–   § 31c des Schulunterrichtsgesetzes durch die Novelle BGBl. I Nr. 133/1998 neu gefasst wurde.

Zu Z 18 (§ 71 Abs. 5):

Die Neufassung des § 71 Abs. 5 soll ermöglichen, dass von vornherein als Prüfer solche Lehrer bestellt werden können, die nicht den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben. Durch die geplante Maßnahme soll ein Beitrag zur größtmöglichen Objektivität im Rahmen von Berufungsverfahren geschaffen werden. Ein Rechtsanspruch auf einen anderen Prüfer (der nicht der unterrichtende Lehrer war) wird dadurch nicht begründet.

Zu Z 19 (§ 80a samt Überschrift):

Diese Bestimmung zielt auf die bessere Lesbarkeit des Gesetzes ab (Vermeidung langer Zitate).

Zu Z 20 (§ 82 Abs. 5f):

§ 82 regelt in Übereinstimmung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen in der Stammfassung. Die die abschließenden Prüfungen betreffenden Paragrafen sollen erstmals zum Haupttermin 2000 wirksam werden; für das Inkrafttreten ist daher der 1. April 2000 vorgesehen. Eine Ausnahme stellt lediglich § 37 Abs. 7 (in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) und § 38 dar, der die konsequente Umsetzung der mit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 133/1998 intendierten Reform bezweckt und somit bereits für den Haupttermin im Sommer 1999 zur Anwendung kommen soll.

Soweit es sich um Klarstellungen bzw. um das Beheben redaktioneller Versehen handelt, sollen die Bestimmungen mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Zu Z 21 und 22 (Überschrift des § 82a und § 82b samt Überschrift):

 

Der neue § 82b enthält in Abs. 1 eine Übergangsregel für bereits begonnene Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen oder Abschlussprüfungen sowie für terminisierte Zusatzprüfungen zu Reifeprüfungen; diese sollen nach der am 1. Mai 1999 (somit unter Bedachtnahme auf das Inkrafttreten des § 38) geltenden Rechtslage abgeschlossen werden.

Abs. 2 nimmt auf bereits festgelegte Prüfungstermine für das Schuljahr 1999 Bedacht.

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


 

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.


 

(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.


§ 22. ...

§ 22. ...


(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis, ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.


§ 23. (1) ... Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.

§ 23. (1) ... Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note “Nicht genügend” zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.


§ 25. (1) ... Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.

§ 25. (1) ... Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.


§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist oder gemäß § 25 Abs. 9 zum Aufsteigen berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.



 

(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.


§ 29. ...

§ 29. ...


(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein “Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. ...

(2) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer Beurteilung mit “Nicht genügend” im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand, der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein “Nicht genügend” enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule. ...


8. Abschnitt

8. Abschnitt


Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen


Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

Abschließende Prüfungen


§ 34. (1) Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:

                                                                                               1.                                                                                               der Hauptprüfung oder

§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

                                                                                               1.                                                                                               einer Hauptprüfung oder

                                                                                               2.                                                                                               einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.


                                                                                               2.                                                                                               der Vorprüfung und der Hauptprüfung.

 


Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.

 


(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.


(3) Die Hauptprüfung besteht aus

(3) Hauptprüfungen bestehen aus


                                                                                               1.                                                                                               einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und

                                                                                               2.                                                                                               einer mündlichen Prüfung.

                                                                                               1.                                                                                               einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

                                                                                               2.                                                                                               einer mündlichen Prüfung.


 

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.


 

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.


Prüfungskommission

Prüfungskommission


§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht zu vereinbarendes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschul­inspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.


(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind

                                                                                               1.                                                                                               bei Hauptprüfungen der Schulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvorstände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), der Klassenvorstand sowie jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer); setzt sich das Prüfungsgebiet (ausgenommen das Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen) aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen;

                                                                                               2.                                                                                               bei Vorprüfungen jene Lehrer, die einen ein Prüfungsgebiet des betreffenden Prüfungskandidaten bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse zum Zeitpunkt der Vorprüfung unterrichten (wenn der Unterrichtsgegenstand vor der Vorprüfung abgeschlossen wurde, zuletzt unterrichtet haben) (Prüfer), sowie der Fachkoordinator, der Fachvorstand und der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), sofern deren fachlicher Bereich durch die Vorprüfung berührt wird. Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter möglichst einen, jedoch höchstens zwei geeignete Lehrer als Prüfer zu bestellen.

Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

                                                                                               1.                                                                                               der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,

                                                                                               2.                                                                                               der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,

                                                                                               3.                                                                                               der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bei Klausurprüfungen mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und

                                                                                               4.                                                                                               jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.


(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.


(4) Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit, stimmt jedoch selbst nicht mit.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.


Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung

Prüfungstermine


§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse für die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 die Haupt- und die Nebentermine für die Hauptprüfung und die allfällige Vorprüfung zu bestimmen.

§ 36. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.


(2) Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

                                                                                               1.                                                                                               für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),

                                                                                               2.                                                                                               im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.


(3) Vorprüfungen haben im Haupttermin in der vorletzten oder letzten Schulstufe stattzufinden, im ersten Nebentermin im selben oder im darauffolgenden Semester, im zweiten Nebentermin im nächstfolgenden oder übernächsten Semester. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse in den Prüfungsvorschriften (§ 37) der betreffenden Schularten die Haupt- und Nebentermine festzulegen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.


(4) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind im Haupttermin alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe der betreffenden Schulart erfolgreich abgeschlossen haben oder die in höchstens einem Pflichtgegenstand mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Im letztgenannten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen der Hauptprüfung eine Jahresprüfung abzulegen. Die letzte lehrplanmäßige Schulstufe einer Schulart gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.

(5) Zur Ablegung der Vorprüfung sind nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften Schüler des zweiten Semesters der vorletzten oder Schüler der letzten Schulstufe berechtigt. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann die Zulassung zur Vorprüfung von der Zurücklegung von im Lehrplan außerhalb des schulischen Unterrichts vorgesehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängig machen, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist. Im Falle des § 11 Abs. 10 hat diese Voraussetzung außer Betracht zu bleiben.

(6) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen (§ 34 Abs. 1) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; in diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, und zum ersten Nebentermin zur Ablegung hinsichtlich der übrigen mündlichen Teilprüfungen berechtigt.

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahres­prüfung) aus dem mit “Nicht genügend” beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.


(7) Die Ablegung der Prüfung im ersten Nebentermin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Hauptprüfung im ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungskandidaten berechtigt, welche die Wiederholungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.


Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang


§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und die näheren Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen auf Grund der §§ 35 bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prüfungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichts­gegenstände zu umfassen.

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfung festzulegen.


(2) Die Aufgabenstellungen der Hauptprüfung sind wie folgt zu bestimmen:

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:


                                                                                               1.                                                                                               für die einzelnen Prüfungsteile der Klausurprüfung nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer durch die Schulbehörde erster Instanz;

                                                                                               1.                                                                                               für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausur­arbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz,


                                                                                               2.                                                                                               jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

                                                                                               2.                                                                                               für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,


 

                                                                                               3.                                                                                               für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,


 

                                                                                               4.                                                                                               im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und


 

                                                                                               5.                                                                                               für Jahresprüfungen durch den Prüfer.


(3) Die Aufgabenstellung einer Vorprüfung in der Form einer Fachbereichsarbeit hat einvernehmlich durch den (die) zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten zu erfolgen; sie bedarf der Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz. Die Aufgabenstellungen bei anderen Formen der Vorprüfung sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.


(4) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.


(5) Besteht eine Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist der Prüfungskandidat zur Ablegung der Hauptprüfung berechtigt, sofern diese Vorprüfung nicht mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist. Im Falle der Beurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit “Nicht genügend” ist § 36 Abs. 6 anzuwenden.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen.


(6) Soweit Prüfungsteile der Hauptprüfung in Form von schriftlichen Klausurprüfungen abzulegen sind, darf der Prüfungskandidat die mündliche Prüfung auch dann ablegen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird (§ 38 Abs. 2). Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat in den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich der Prüfungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde, zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

                                                                                               1.                                                                                               die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und

                                                                                               2.                                                                                               zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.


(7) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungen, die in Klausurform abgehalten werden, sind unter entsprechender Aufsicht und unter Ausschluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten durchzuführen.

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.


(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhörer von der weiteren Teilnahme auszuschließen, wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablaufes eintritt.

 


(9) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.

 


Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung


§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsteilen der Vorprüfung und den einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen (Teil­beurteilungen).

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.


(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat sowohl die Prüfungskommission der Vorprüfung als auch die der Hauptprüfung die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 festzusetzen, wobei eine bessere Note als “Nicht genügend” auch bei einer auf “Nicht genügend” lautenden Teilbeurteilung festzusetzen ist, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Werden Teilbeurteilungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung in demselben Prüfungsgebiet festgesetzt, hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung auf Grund dieser Teilbeurteilungen eine gemeinsame Beurteilung für das Prüfungsgebiet festzusetzen; hiebei hat eine mit “Nicht genügend” beurteilte Fachbereichsarbeit außer Betracht zu bleiben.

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.


(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission für die Hauptprüfung sodann die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten festzusetzen.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

                                                                                               1.                                                                                               “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;


 

                                                                                               2.                                                                                               “mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;


 

                                                                                               3.                                                                                               “bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;


 

                                                                                               4.                                                                                               “nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt werden.


(4) Die Gesamtbeurteilung der Prüfung hat zu lauten:

                                                                                               1.                                                                                               “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

                                                                                               2.                                                                                               “mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung der Jahresleistung mit “Nicht genügend” soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung jedenfalls mit “Genügend”, höchstens jedoch mit “Befriedigend” festgelegt werden kann.


                                                                                               3.                                                                                               “bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 nicht gegeben sind;

 


                                                                                               4.                                                                                               “nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder in mehreren Prüfungsgebieten mit “Nicht genügend” beurteilt werden.

 


 

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.


Prüfungszeugnisse

Prüfungszeugnisse


§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung in einem Reifeprüfungszeugnis, bei der Reife- und Diplomprüfung in einem Reife- und Diplomprüfungszeugnis, bei der Diplomprüfung in einem Diplomprüfungszeugnis und bei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf “Nicht genügend” lautet.

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.


(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

                                                                                               1.                                                                                               die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

                                                                                               2.                                                                                               die Personalien des Prüfungskandidaten;

                                                                                               3.                                                                                               die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 2 bis 4;

                                                                                               4.                                                                                               im Falle einer Schwerpunktsetzung einen Vermerk, in welchem Prüfungsgebiet (welchen Prüfungsgebieten) die Schwerpunktsetzung erfolgt ist;

                                                                                               5.                                                                                               bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung die damit verbundenen Berechtigungen bzw. alle für diese Berechtigungen maßgebenden Angaben;

                                                                                               6.                                                                                               die Entscheidung über Termin und Zulässigkeit der Wiederholungsprüfung, wenn die Prüfung nicht bestanden wird (§ 40);

                                                                                               7.                                                                                               Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters, des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes (bei Vorprüfungszeugnissen nur die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission), Rundsiegel der Schule.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

                                                                                               1.                                                                                               die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

                                                                                               2.                                                                                               die Personalien des Prüfungskandidaten;

                                                                                               3.                                                                                               die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

                                                                                               4.                                                                                               die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

                                                                                               5.                                                                                               die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit “Nicht genügend”;

                                                                                               6.                                                                                               allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

                                                                                               7.                                                                                               allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

                                                                                               8.                                                                                               Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.


(3) Das Prüfungszeugnis gemäß Abs. 1 kann mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe verbunden werden, wenn dies für einzelne Schularten zweckmäßig ist. Die Verbindung des Prüfungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis ist jedoch unzulässig, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden hat.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit “Befriedigend” oder “Genügend” ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.


(4) Die Gestaltung der Zeugnisformulare ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.


Wiederholung der Prüfung

Wiederholung von Teilprüfungen


§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der jeweiligen Prüfungskommission zu einem der folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen.

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.


(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet der Hauptprüfung auf “Nicht genügend” lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf “Nicht genügend” lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.


(3) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung in einem oder in allen Prüfungsgebieten auf “Nicht genügend” lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Die Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Die Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist unzulässig; § 36 Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.


(4) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung der Prüfung nicht besteht, so ist er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung berechtigt. Für die Festlegung des Prüfungstermins und des Umfanges der zu wiederholenden Prüfung sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.


(5) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der Prüfung von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten während seines Schulbesuches erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.


Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

Zusatzprüfungen


§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.


(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.


(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.


§ 42. ...

§ 42. ...


(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 8 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 7 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die §§ 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlussprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.



§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:

§ 54a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinatoren zu bestellen:


                                                                                               a)                                                                                               an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;

                                                                                               a)                                                                                               an Schulen mit Leistungsgruppen für die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände je einen den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer;


                                                                                               b)                                                                                               an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.

                                                                                               b)                                                                                               an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung je einen Lehrer.

Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.



§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.

§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.



§ 63a. ...

§ 63a. ...


(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.



§ 64. ...

§ 64. ...


(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.



§ 68. ...

§ 68. ...


                                                                                               p)                                                                                               Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),

                                                                                               p)                                                                                               Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),


                                                                                               q)                                                                                               Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),

                                                                                               q)                                                                                               Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),


                                                                                               r)                                                                                               Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),

                                                                                               r)                                                                                               Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),


                                                                                               s)                                                                                               Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,

                                                                                               s)                                                                                               Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,



                                                                                               x)                                                                                               Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.

                                                                                               x)                                                                                               Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.


§ 70. (1) ...

§ 70. (1) ...


                                                                                               h)                                                                                               Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36, 40 bis 42),

                                                                                               h)                                                                                               Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),



§ 71. ...

§ 71. ...


(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, daß eine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammensetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, der Vorsitzende einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

                                                                                               1.                                                                                               die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

                                                                                               2.                                                                                               der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.


 

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften


 

§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 82. ...

§ 82. ...


 

(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5, sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,


 

                                                                                               3.                                                                                               § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,


 

                                                                                               4.                                                                                               § 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, § 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie § 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.


Übergangsrecht

Übergangsrecht zu § 33


§ 82a. ...

§ 82a. ...


 

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt


 

§ 82b. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.


 

(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen stattzufinden:


 

                                                                                               1.                                                                                               für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),


 

                                                                                               2.                                im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.


 

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:


 

“(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.”