1753 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 17. 5. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Z 1 entfällt die Wendung “und Kurse”.

2. Im § 25 Abs. 1 wird das Wort “Semsters” durch das Wort “Semesters” ersetzt.

3. § 26 Abs. 1 lautet:

“(1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er

           1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nach­weisen kann und

           2. an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegen­ständen nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde.”

4. Die §§ 33 bis 41 samt Überschriften lauten:

“Abschließende Prüfungen

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

           1. einer Hauptprüfung oder

           2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

           1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

           2. einer mündlichen Prüfung.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungs­kandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrich­tungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

Prüfungskommission

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

           1. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

           2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Prüfungstermine

§ 35. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupt­termin),

           2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abge­schlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der ab­schließenden Prüfung eine Prüfung (Semesterprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Semesterprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 33 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 35 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

(3) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich zur Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.

2

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleich­wertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz,

           2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,

           4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und

           5. für Semesterprüfungen durch den Prüfer.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausur­prüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beur­teilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

           1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und

           2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

           1. “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. “mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;

           3. “bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. “nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Semesterprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt werden.

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Semesterprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Semesterprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Semesterprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das ganze Semester festzulegen.

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

           5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit “Nicht genügend”;

           6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

           7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit “Genügend” ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.

(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Wiederholung von Teilprüfungen

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abglegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.”

5. § 42 Abs. 9 lautet:

“(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.”

6. Dem § 69 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 4 Z 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


           2. § 38 samt Überschrift sowie § 69a Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,

           3. §§ 33 bis 37 und §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 69a sowie § 69a Abs. 1 treten mit 1. April 2000 in Kraft.”

7. Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

§ 69a. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:

“Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.”

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:

“(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.” ”

Vorblatt

Problem:

Fehlen der gesetzlichen Grundlage für Projektarbeiten im Bereich der abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung), sowie Auslegungs­schwierigkeiten vor allem im Bezug auf die Semesterprüfung.

3

Ziel und Inhalt:

Neufassung der Paragrafen betreffend die abschließenden Prüfungen unter Einbeziehung der Verankerung von Projektarbeiten, Vereinfachungen im organisatorischen Prüfungsablauf und Klarstellungen im Hinblick auf die Semesterprüfung.

Im Übrigen sollen Adaptierungen und Verbesserungen vorgenommen werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Durch ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz werden keine Mehrkosten verursacht. Mehrkosten durch die Einführung einer Diplom- oder Abschlussarbeit können nur durch eine beabsichtigte Änderung der Prüfungsvorschriften eintreten; diesfalls ist im Bereich der Schulen für Berufstätige mit Mehrauf­wendungen in der Höhe von zirka 700 000 Schilling zu rechnen.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Hinsichtlich einzelner Bestimmungen des Entwurfes finden die besonderen Beschlusserfordernisse des Art. 14 Abs. 10 B-VG Anwendung.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit den EU-Rechtsvorschriften nicht im Wider­spruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige hat die Einführung einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung zum Schwerpunkt.

Aus diesem Anlass heraus ist beabsichtigt, die die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung (künftig: abschließende Prüfungen) betreffenden Paragrafen trotz weitgehender Beibehaltung der Regelungsinhalte mit dem primären Ziel der möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den entsprechenden Paragrafen des Schulunterrichtsgesetzes neu zu fassen. Dadurch sollen weiters neben der Verankerung von Projektarbeiten (Diplom- bzw. Abschlussarbeiten) auch Verbesserungen für die Prüfungskandidaten und Vereinfachungen im organisatorischen Ablauf der Prüfung erzielt werden. In verschiedenen Bereichen erscheint auch eine Klarstellung im Gesetz geboten (zB Stellung der Semesterprüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung). Im Übrigen sei auf die Ausführungen im besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Die im Entwurf vorliegende Novelle spricht dort, wo der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angesprochen wird, vom “zuständigen Bundesminister”. Die bisherige Praxis erscheint im Hinblick auf die von Zeit zu Zeit doch vorkommenden Bezeichnungsänderungen der Ressorts (gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986) zweckmäßig und benutzerfreundlich. Allerdings wird von einer gänzlichen Umstellung vorerst Abstand genommen, um die Novelle nicht mit Formalismen zu überfrachten. Wer zuständiger Bundesminister ist, ergibt sich aus der Vollzugsbestimmung des § 70.

Kosten:

Anders als im Rahmen der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulunterrichtsgesetz beinhaltet der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige keine Änderung bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission.

Hinsichtlich der Ermöglichung der Ablegung einer Klausurarbeit in Form einer Diplom- oder Abschluss­arbeit wird in der Regierungsvorlage einer Novelle zum Schulunterrichtsgesetz (1752 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) ausgeführt, dass damit im Zusammenhang stehende Mehrausgaben nicht unmittelbar durch die schulunterrichtsrechtliche Verankerung dieser Prüfungsformen hervorgerufen werden, sondern letztendlich erst durch die Ermöglichung dieser Diplom- oder Abschlussarbeiten in den Prüfungsverordnungen. Dennoch werden für die Durchführung von Diplom- und Abschlussarbeiten an den mittleren und höheren technischen Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik Mehrausgaben in der Höhe von 4 777 293 Schilling prognostiziert, wobei hier die Schulen für Berufstätige mitumfasst sind. Es sind dies jeweils zirka 15% der Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und der Bildungs­anstalten für Sozialpädagogik (hier nur im Kolleg), sodass auf die Schulen für Berufstätige ein Gesamtbetrag von 716 594 Schilling fällt. Ergänzend ist hiezu zu bemerken, dass somit auch bei den Schulen für Berufstätige von 25% der Studierenden ausgegangen wird, die sich für eine Diplom- oder Abschlussarbeit entscheiden, was für im Berufsleben Stehende eher als zu hoch denn als zu tief angesetzt ist.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: § 34, § 37 Abs. 7, § 38, § 41 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 3 sowie § 69a Abs. 1 und 3.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Z 1):

Hier wird der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 Rechnung getragen, wonach Lehr­gänge, Kurse und Speziallehrgänge grundsätzlich aus dem Bildungsangebot der öffentlichen Schule eleminiert wurden. Lediglich im Bereich der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind schulorganisationsgesetzlich noch Lehrgänge (für Sonderkindergartenpädagogik bzw. Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern) vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 1):

Hier handelt es sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 3 (§ 26 Abs. 1):

Der derzeitige Wortlaut der Z 2 des § 26 Abs. 1 stellt inhaltlich auf Z 1 ab, ohne dass dies sprachlich zum Ausdruck gebracht wird. Es erfolgt somit eine rein sprachliche Adaptierung, ohne dass dadurch eine Änderung des Regelungsinhaltes bewirkt wird.

Zu Z 4 (§§ 33 bis 41 samt Überschriften):

Zu § 33 (abschließende Prüfungen):

§ 33 des Entwurfes entspricht von seiner Grundkonzeption her dem derzeit geltenden § 33.

Abs. 2 ist gegenüber der derzeit geltenden Fassung um die grafischen Prüfungen erweitert, wodurch Akkordanz mit § 34 des Schulunterrichtsgesetzes hergestellt werden soll.

Eines der Kernanliegen des vorliegenden Entwurfes stellt der zweite Satz des Abs. 3 dar. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Ablegung einer Projektarbeit, die unter Bedachtnahme auf die positiven Erfahrungen mit der Fachbereichsarbeit an allgemein bildenden höheren Schulen sowie mit einschlägigen Schulversuchen im berufsbildenden höheren Schulwesen (einschließlich der höheren Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung) für alle Schularten als Prüfungsform ermöglicht werden soll (insbe­sondere für berufsbildende mittlere und höhere Schulen, einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik). Dabei wird einleitend klargestellt, dass nicht nur eine oder mehrere Klausurarbeiten im Sinne der Z 1, sondern auch die gesamte Klausurprüfung (zB bei den Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, wo die Klausurprüfung aus einer einzigen Klausurarbeit besteht) in Form eines derartigen Projektes durchgeführt werden kann. Im Hinblick

–   auf den Abschluss der berufsbildenden höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung mit der Reife- und Diplomprüfung und

–   auf den Abschluss der berufsbildenden mittleren Schulen mit der Abschlussprüfung

soll die Projektarbeit im Gesetz als “Diplomarbeit” einerseits bzw. als “Abschlussarbeit” andererseits bezeichnet werden. Da es sich bei der Frage, ob an einer bestimmten Schulart bzw. ‑form eine derartige Arbeit abgelegt werden können soll (bzw. verpflichtend abzulegen ist), um eine Angelegenheit der “Prüfungsform” handelt, werden entsprechende Festlegungen – unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Schulart, auf die Lehrpläne sowie auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsformen – in den jeweiligen Verordnungen über die abschließenden Prüfungen zu erfolgen haben.

In den Prüfungsordnungen wird weiters je nach den lehrplanmäßigen Anforderungen und den pädago­gischen Erfordernissen festzulegen sein, ob die Diplom- oder Abschlussarbeit als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchzuführen ist (bzw. durchgeführt werden kann). In jedem Fall wird der Eigenständigkeit der Arbeit (auch wenn sie als Gruppenarbeit durchgeführt wird) besonderer Wert zuzumessen sein. In diesem Zusammenhang sei besonders darauf hingewiesen, dass von der Diplom- oder Abschlussarbeit diejenigen Projektarbeiten nicht umfasst sind, die lehrplanmäßig durchgeführt werden bzw. durchzuführen sind; weiters sind nicht die Projektarbeiten gemeint, die auf Grund der Prüfungsvor­schriften im Rahmen der abschließenden Prüfung durchzuführen sind (zB im Prüfungsgebiet “Projekt”). Die Neuregelung umfasst ausschließlich jene Arbeiten, die von den Studierenden in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichtes bearbeitet und angefertigt werden und während der abschließenden Prüfung ein in der Prüfungsvorschrift vorgesehenes Prüfungsgebiet ersetzen. Dies schließt nicht aus, dass Studierende oder Gruppen von Studierenden im Unterricht Vorgetragenes oder Geübtes oder im Unterricht erarbeitete Projekte (Unterrichtsprojekte) nicht auch in ihre Arbeit einbeziehen können bzw. sollen. Im Gegenteil ist festzustellen, dass selbstverständlich die Studierenden die aus dem lehrplanmäßigen Unterricht bzw. aus Unterrichtsprojekten gewonnenen Erkenntnisse in ihre Arbeit einfließen lassen werden; diese (für die betreffende Schulstufe auch beurteilten) Inhalte allein können jedoch nicht Gegenstand einer positiv zu beurteilenden Diplom- oder Abschlussarbeit sein, vielmehr hat diese Arbeit entsprechend dem Arbeitsauftrag (der Aufgabenstellung) eine über die Unterrichtsarbeit hinausgehende eigenständige Leistung der Studierenden(gruppe) zu sein.

In Abs. 4 wird gegenüber der derzeit geltenden Fassung die Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung aufgenommen. Der bisherige Abs. 5 findet sich systemkonform in § 36 Abs. 2 (zweiter Satz) wieder.

Zu § 34 (Prüfungskommission):

Die Konstruktion der abschließenden Prüfung als kommissionelle Prüfung bildet einen unverrückbaren Eckstein im österreichischen Schulwesen. Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige regelt bereits derzeit in seinem § 34 die Zusammensetzung der Prüfungskommission in einer gegenüber dem Schulunterrichtsgesetz flexibleren Form, wobei auch die Anzahl der Kommissionsmitglieder unter Beibehaltung der traditionellen Zusammensetzung der Prüfungskommission gegenüber der Tagesform verringert wurde, ohne dass dadurch der Charakter der abschließenden Prüfung als kommissionelle Prüfung abgeschwächt wurde. An den Bestimmungen über die Zusammensetzung der Prüfungs­kommission soll daher grundsätzlich festgehalten werden, wobei die Vorsitzführung primär durch den nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständigen Landesschulinspektor in Ana­logie zum Entwurf eines Schulunterrichtsgesetzes klargestellt werden soll. Die Bestellung von (schul-)
externen Fachleuten (das sind in erster Linie die Leiter anderer Schulen, Beamte von Schulbehörden, Abteilungsvorstände, Lehrer ua.) als Vorsitzende hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden; sie sichert ein bundesweit einheitlich hohes Niveau der österreichischen Reifeprüfung und ist Garant für größtmögliche Objektivität.

Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender. Bei vorherzusehender Verhinderung des Vorsitzenden hat die Schulbehörde erster Instanz einen anderen Vorsitzenden zu bestellen (zB Schulleiter einer anderen Schule der betreffenden Schulart), sodass vermehrt externe Vorsitzende zum Zug kommen.

Bei Vorprüfungen – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – führt der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer den Vorsitz. Die Vorsitzführung bei Vorprüfungen in Form von Fachbereichsarbeiten an allgemein bildenden höheren Schulen bildet deshalb eine Ausnahme, da im Rahmen der Hauptprüfung an dieser Schulart speziell auf die Fachbereichsarbeit eingegangen wird.

Die Zusammensetzung der Prüfungskommission bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage unverändert. Diese Zusammensetzung hat auch für allfällige Wiederholungstermine Gültigkeit, sodass auch im Rahmen der Wiederholung von Teilprüfungen eine repräsentative Anzahl an Kommissionsmitgliedern gemäß Abs. 2 gewährleistet ist (dies gilt nicht für den Vorsitz bei der Prüfungskommission, der zwischen Haupttermin einerseits und späteren Prüfungsterminen andererseits wechseln kann).

Der Prüfer der Semesterprüfung ist nicht Mitglied der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 2 ist in § 36 Abs. 1 nicht genannt); dies erscheint durch die klare Positionierung der Semesterprüfung außerhalb der Hauptprüfung gerechtfertigt.

Im letzten Satz des Abs. 2 wurde die Sonderregelung für das Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen um die Durchführung von Klausurarbeiten in Form von Diplom- oder Abschlussarbeiten erweitert.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen der derzeit geltenden Rechtslage. Die Regelungsinhalte dieser Bestimmungen haben sich bewährt und sollen daher grundsätzlich übernommen werden. Eine Ausnahme von den in Abs. 4 genannten Präsenz- und Konsensquoren findet sich in der Neufassung des § 38 des Entwurfes. Auf die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Zu § 35 (Prüfungstermine):

Die Bestimmungen über die Prüfungstermine lehnen im Grundsätzlichen an der derzeit geltenden Rechtslage an. Im Gegensatz zu der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulunterrichts­gesetz soll die Festlegung der konkreten Prüfungstermine nicht durch die Schulbehörde erster Instanz, sondern wie bisher durch den Schulleiter erfolgen. Die Festlegung der Prüfungstermine durch den Schulleiter an den Schulen für Berufstätige fand darin ihre Begründung, dass es sich um relativ (gegenüber der Zahl der Tagesschulen) wenige Schulen für Berufstätige handelt und daher durch das Verfahren zur Festsetzung der konkreten Prüfungstermine vereinfacht werden konnte.

Der Umstand, dass bereits derzeit die Zulassung zur abschließenden Prüfung nur auf Antrag des Studierenden erfolgt, lässt es gerechtfertigt erscheinen, von der bisherigen Terminologie der “Neben­termine” abzuweichen. Stattdessen soll neben dem Haupttermin (für das erstmalige Antreten am Ende des letzten Semesters) nur noch generell von Prüfungsterminen (für die Wiederholung von Teilprüfungen bzw. für das erstmalige Antreten zu einem späteren Termin als dem Haupttermin) die Rede sein.

Der zweite Satz des Abs. 2 soll zu einer erhöhten Flexibilität bei der Festlegung der Prüfungstermine führen.

Der im letzten Satz des Abs. 2 festgelegte Mindestzeitraum zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung (drei Wochen) ist notwendig, um eine sorgfältige Durchsicht der Klausurarbeiten und eine ausreichende Vorbereitung auf eine allfällige zusätzliche mündliche Prüfung (vgl. § 37 Abs. 5 des Entwurfes) zu gewährleisten. Der tatsächliche, zwischen den beiden Prüfungen liegende Zeitraum wird unter Bedachtnahme auf Abs. 1 sowie auf organisatorische Gegebenheiten (Terminplanung) festzulegen sein.

Abs. 4 des § 35 wurde dahingehend erweitert, dass die Limitierung auf zwei Prüfungsgebiete entfallen ist, und dass weiters eine Wiederholung auch der vorgezogenen Teilprüfungen möglich ist (unter sinngemäßer Anwendung des § 40 des Entwurfes – sinngemäß deshalb, weil hier nur das Prüfungsgebiet der vorgezogenen Teilprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt worden sein muss und nicht die abschließende Prüfung insgesamt mit “nicht bestanden” beurteilt worden sein kann). Gerechtfertigt erscheint dies insbesondere an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, wo – unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne – vorgezogene Prüfungsteile der abschließenden Prüfung einen Einstieg in einschlägige Fachhochschullehrgänge ermöglichen können. Diese über § 3 des Schulorganisations­gesetzes hinausgehende “Durchlässigkeit” soll durch das Vorziehen von Teilprüfungen auch in mehr als zwei Prüfungsgebieten (wie derzeit vorgesehen) und durch den Verweis auf § 40 (Wiederholen dieser Teilprüfung im gleichen Ausmaß wie Teilprüfungen, die zum Haupttermin abgelegt wurden) ermöglicht werden.

Zu § 36 (Zulassung zur Prüfung):

An der derzeitigen Regelung, dass grundsätzliche Zulassungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss des letzten lehrplanmäßigen Semesters ist, bzw. dass höchstens ein Pflichtgegenstand mit “Nicht­genügend” beurteilt sein darf, soll festgehalten werden.

Hinsichtlich der Semesterprüfung soll durch die Verweisungen auf konkrete Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige klargestellt werden, dass es sich dabei um eine eigene Prüfung (eben: “Semesterprüfung”) und nicht um ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung handelt, sondern dass lediglich die konkret genannten Bestimmungen des § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie des § 40 sowie darüber hinaus diejenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, die ausdrücklich auf die Semesterprüfung Bezug nehmen (das sind die §§ 37 Abs. 2 Z 5, 38 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5 sowie 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3). Alle übrigen Bestimmungen finden nicht Anwendung, wodurch Interpretationsfragen, wie sie bisher häufig vorkommen, nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Im Einzelnen enthalten die zur Anwendung kommenden Bestimmungen folgende Regelungen:

–   § 37 Abs. 1: die generelle Verordnungsermächtigung hinsichtlich Prüfungsgebiet, Aufgabenstellung und Prüfungsvorgang stellt die Grundlage für nähere, auch derzeit in den Prüfungsverordnungen getroffene Festlegungen dar.

–   § 37 Abs. 2 Z 5: die Aufgabenstellungen werden durch den Prüfer der Semesterprüfung festgelegt.

–   § 37 Abs. 3: diese Bestimmung bezieht sich auf den Lehrstoff über das letzte Semester des betreffenden Pflichtgegenstandes.

–   § 37 Abs. 7 und § 38 Abs. 4: die Durchführung des mündlichen Teiles der Semesterprüfung einschließlich deren Beurteilung erfolgt im Rahmen der mündlichen Prüfung.

–   § 38 Abs. 3 Z 4: wird die Semesterprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die abschließende Prüfung insgesamt nicht bestanden.

–   § 38 Abs. 5: Die Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

–   § 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3: wurde die Semesterprüfung erfolgreich absolviert, so ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen; diesfalls enthält das Zeugnis über die abschließende Prüfung keinen Hinweis auf die Semesterprüfung. Für den Fall, dass die Semesterprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wird, ist die Aufnahme des Prüfungsgebietes der Semesterprüfung (zweckmäßiger Weise mit einem Zusatz, dass es sich beim betreffenden Prüfungs­gebiet um eine Semesterprüfung handelt) im Zeugnis über die abschließende Prüfung erforderlich, weil sonst bei positiver Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfung die Endbeurteilung mit “nicht bestanden” nur schwer nachvollziehbar wäre.

–   § 40: die Wiederholung einer negativ beurteilten Semesterprüfung erfolgt unter denselben Bedingun­gen wie die Wiederholung einer Teilprüfung.

Nicht erforderlich erscheint die Aufnahme des § 34 über die Prüfungskommission, da Prüfer der Semesterprüfung der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer ist (vgl. § 38 Abs. 4 des Entwurfes) sowie des § 35 über die Prüfungstermine, da die Semesterprüfung “im Rahmen der abschließenden Prüfung” abzulegen ist.

Gemäß Abs. 1 letzter Satz des Entwurfes ist die Semesterprüfung insofern nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet; entfällt somit etwa der schriftliche Teil der Semesterprüfung auf Grund einer schriftlichen Klausurarbeit und bleibt der mündliche Teil der Semesterprüfung zu absolvieren, so ist eine positive Beurteilung dieses mündlichen Teiles der Semesterprüfung für ein Bestehen der abschließenden Prüfung unabdingbar (siehe auch § 38 Abs. 3 Z 4 des Entwurf und die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen).

Abs. 2 regelt den Fall, dass eine nicht verpflichtend vorgesehene Vorprüfung (zB Fachbereichsarbeit) nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde: Demnach ist der Prüfungskandidat, dessen Fachbereichsarbeit mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, nach Wahl einer gleichwertigen Prüfungform berechtigt, zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen anzutreten, die von der Änderung der Prüfungsform nicht berührt sind. Keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf der Fall, dass ein Prüfungskandidat so zeitgerecht von der Bearbeitung der begonnenen Fachbereichsarbeit Abstand nimmt, dass die Festlegung der neuen Prüfungsform sowie die Bekanntgabe eines Themenvorschlages für die Spezialfrage möglich ist. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich der Nichtfortsetzung der Fachbereichsarbeit durch einen Prüfungskandidaten auf § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichts­gesetzes (Prüfungstaxengesetz) hingewiesen.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Regelung (Anmeldesystem). Analog zu § 36a Abs. 3 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulunterrichtsgesetz soll eine Ergänzung um den “Terminverlust” erfolgen. Dies bedeutet, dass ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer angemeldeten Prüfungswiederholung zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 40 Abs. 1 des Entwurfes führt. Kein Terminverlust tritt ein, wenn sich der Prüfungskandidat innerhalb der Anmeldefrist – auch ohne Angabe von Gründen – wieder abmeldet. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Abmeldens ist ein Rücktritt von der Prüfung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Die für die Zulassung erforderlichen Bekanntgaben (zB Wahl von Prüfungsgebieten) sind vom Schulleiter eigenverantwortlich bei den Studierenden einzuholen. Es wird sich als zweckmäßig erweisen, wenn durch den Schulleiter Fristen bekanntgegeben werden, innerhalb derer derartige Bekanntgaben bzw. ein Antrag auf Zulassung zur abschließenden Prüfung gestellt werden kann bzw. nach deren Ablauf eine Behandlung des Antrages im Sinne des Antragstellers nicht mehr erfolgen kann.

Zu § 37 (Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang):

Abs. 1 des Entwurfes entspricht – ergänzt um die Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung – dem bisherigen § 37 Abs. 1.

Bei der Festlegung der Aufgabenstellungen (Abs. 2) sowie in Abs. 4 erfolgt eine Ergänzung um die Diplom- und Abschlussarbeiten; die Festlegung der Prüfungsgebiete für diese Arbeiten soll analog zur Fachbereichsarbeit erfolgen. Die Aufgabenstellungen von Fachbereichsarbeiten im Rahmen der Vorprüfung sowie von Diplom- oder Abschlussarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz zu erstellen. Abs. 2 Z 4 soll für den Fall einer nicht beurteilten Klausurarbeit ermöglichen, dass noch eine Aufgabenstellung erstellt werden kann, wenn es organisatorisch nicht möglich sein sollte, den Prüfungskandidaten einer anderen Klasse bzw. Gruppe von Prüfungskandidaten zuzuteilen.

Im Übrigen enthält Abs. 2 in Z 1 und 4 eine sprachliche Klarstellung, dass grundsätzlich nur eine Aufgabenstellung durch die Schulbehörde erster Instanz einzuholen ist. Nur wenn diese für ungeeignet erachtet wird, kann eine weitere (neue) Aufgabenstellung eingeholt werden; dies ergibt sich aus der Wendung “auf Vorschlag” und bedarf keiner weiteren Regelung im Gesetz; nähere Ausführungen werden in den Prüfungsverordnungen auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung zu ergehen haben.

Die Abs. 3 und 7 entsprechen den derzeit geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige. Lediglich der Schriftführer soll künftig vom Schulleiter bestellt werden, der die in Betracht kommenden Lehrer oder sonstige Bedienstete der Schule besser kennt, als der externe Vorsitzende.

Abs. 5 entspricht hinsichtlich der Beurteilung von höchstens zwei Klausurarbeiten (auch wenn diese in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit abgelegt wurden) mit “Nicht genügend” der derzeitigen Rechtslage: diese negativen (ausschließlich schriftlichen) Arbeiten können durch eine bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen ausgeglichen werden (eine negative schriftliche Semesterprüfung zusätzlich zu zwei negativen Klausurarbeiten steht dem Antreten zur mündlichen Prüfung nicht entgegen, da § 37 Abs. 5 nicht in der taxativen Auflistung des § 36 Abs. 1 enthalten ist).

Bei mehr als zwei Beurteilungen von Klausurarbeiten (einschließlich einer allfälligen Diplom- oder Abschlussarbeit) mit “Nicht genügend” soll die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen sein. Diese Bestimmung ist dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige in seiner derzeit geltenden Fassung fremd und soll – analog zu den Tagesformen – die Gesamtheit der abschließenden Prüfung hervorstreichen.

Eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Rechtslage ist für die Fälle der Nichtbeurteilung von schriftlichen Arbeiten vorgesehen, wenn die Nichtbeurteilung auf einer gerechtfertigten Verhinderung beruht: grundsätzlich soll dem Prüfungskandidaten die Ablegung der nicht beurteilten Arbeit noch im selben Prüfungstermin ermöglicht werden (wenn dies organisatorisch durchführbar ist), wobei die Schulbehörde erster Instanz hievon in Kenntnis zu setzen ist. Dabei wird zunächst danach zu trachten sein, den Prüfungskandidaten einer anderen Klasse oder Gruppe von Prüfungskandidaten zuzuteilen (in diesem Fall existieren bereits durch die Schulbehörde erster Instanz festgelegte Aufgabenstellungen gemäß Abs. 2 Z 1). Es kann jedoch auch erforderlich sein, dass für einen einzelnen Prüfungskandidaten bzw. für wenige Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen erstellt werden müssen, wobei diesfalls die Festlegung auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder, wenn dies zB aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, ausnahmsweise durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer zu erfolgen hat (§ 37 Abs. 2 Z 4 des Entwurfes). Das Einvernehmen soll Objektivität gewährleisten. Jedenfalls sieht der Entwurf nicht vor, dass von vornherein zusätzliche (Reserve)aufgabenstellungen vorzubereiten und durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen sind. Weiters soll der Prüfungskandidat berechtigt sein, im selben Prüfungstermin zu allen mündlichen Teilprüfungen anzutreten, die nicht dem Prüfungsgebiet der nicht beurteilten schriftlichen Arbeit entsprechen. Die nicht beurteilte schriftliche Klausurarbeit sowie allenfalls eine diesem Prüfungsgebiet entsprechende mündliche Teilprüfung können – auf Antrag des Prüfungskandidaten – in einem späteren Termin abgelegt werden. Es erscheint aus pädagogischer Sicht zweckmäßiger, dem Prüfungskandidaten in den vorbereiteten Prüfungsgebieten das Antreten zur mündlichen Prüfung zu ermöglichen, als die gesamte mündliche Prüfung zum nächstfolgenden Termin abzuhalten (wie das derzeit die Rechtslage ist). Um Spekulationen seitens der Prüfungskandidaten auszuschließen, soll die Z 1 des Abs. 6 dann nicht gelten, wenn die Arbeit wegen Vortäuschen von Leistungen nicht beurteilt werden konnte bzw. durfte. Diesfalls tritt hinsichtlich des nicht beurteilten Prüfungsgebietes der Klausurprüfung Terminverlust ein; Z 2 findet uneingeschränkt Anwendung.

Wie bereits erwähnt ist § 37 Abs. 5 nicht in der Auflistung der Bestimmungen, die für die Semesterprüfung Anwendung finden, enthalten. Das bedeutet, dass eine Beurteilung einer schriftlichen Semesterprüfung mit “Nicht genügend” der Anwendung des Abs. 5 nicht entgegensteht (zwei schriftliche “Nicht genügend” plus ein “Nicht genügend” auf die Semesterprüfung berechtigen zum Antreten zur mündlichen Prüfung).

Zu § 38 (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung):

§ 38 knüpft an die bisherige Regelung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige an, wo für die Beurteilung der abschließenden Prüfung drei Beurteilungsebenen existieren.

Abs. 1 trennt die Beurteilung von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Beurteilung von Teil­prüfungen der mündlichen Prüfung. Dies wird deshalb für erforderlich erachtet, weil die Beurteilungen von schriftlichen Klausurarbeiten durch mündliche Teilprüfungen ausgebessert werden können und der Prüfungskandidat daher möglichst frühzeitig über eine allfällige Beurteilung mit “Nicht genügend” zu informieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Durchsicht von umfangreicheren Klausurarbeiten (zB die 40-stündige Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt”) mehr Zeit in Anspruch nimmt, als dies etwa bei einer mehrstündigen schriftlichen Arbeit der Fall ist.

In Entsprechung mit § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige in der derzeit geltenden Fassung, wonach ausschließlich schriftliche Prüfer (der jeweiligen Prüfungskommission) nicht verpflichtet sind, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, erfolgt in Abs. 1 und 2 eine ergänzende Regelung hinsichtlich der Anwesenheitsverpflichtung bei der Beurteilung (§ 34 Abs. 4) und hinsichtlich des Stimmrechtes. Dadurch soll – mehr als bisher – eine Arbeitsentlastung für die zu Prüfern bestellten Lehrer erwirkt werden. Diese Bestimmung soll bereits für den Prüfungstermin am Ende des Sommersemesters 1999 wirksam werden.

Eine Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 ist nur in denjenigen Prüfungsgebieten erforderlich, die mehrmals vorgekommen sind (zB bei der Vorprüfung und bei der Hauptprüfung oder bei der Klausurprüfung und bei der mündlichen Prüfung). Im Übrigen gelten – wenn ein Prüfungsgebiet nur ein Mal vorgekommen ist – die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im Prüfungsgebiet. Auch für die Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 2 gilt, dass Prüfer von ausschließlich Prüfungsgebieten der Klausurprüfung (hier kann es sich nur um die Prüfungskommission der Hauptprüfung handeln) von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben. Prüfer von Prüfungsgebieten, die sowohl im Rahmen der Klausurprüfung als auch im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, sind nicht von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen und haben Stimmrecht.

Abs. 3 regelt nach Maßgabe der Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten die Gesamtbeurteilung, wobei es sich formal um eine “Entscheidung” handelt, die gemäß § 62 angefochten werden kann. Die Entscheidung soll dem Vorsitzenden obliegen und nicht, wie bisher, der Prüfungskommission.

Bisher wurde die Semesterprüfung als ein Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung angesehen, was konzeptionell richtig, aber im Hinblick auf die Besonderheit der Semesterprüfung immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat. Wurde das Prüfungsgebiet einer Semesterprüfung negativ beurteilt, so war klar, dass damit die abschließende Prüfung insgesamt “nicht bestanden” war (unklar war vielfach, in welcher Weise die Semesterprüfung im Zeugnis zum Ausdruck kommen sollte). Die im Entwurf verfolgte Systematik der grundsätzlichen Trennung der Semesterprüfung von der Hauptprüfung (vgl. § 36 Abs. 1 des Entwurfes sowie die Erläuternden Bemerkungen hiezu) soll bezüglich der Beurteilung der Semesterprüfung dadurch Berücksichtigung finden, dass diese nach den einschlägigen, für Kolloquien geltenden Vorschriften beurteilt werden soll (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige). Prüfer der Semesterprüfung ist in Entsprechung zu § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige der den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrer, dem hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung durch die Prüfungskommission der Hauptprüfung Stimmrecht zukommt.

Hinsichtlich der Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung soll die Systematik der grundsätzlichen Trennung der Semesterprüfung von der Hauptprüfung zu keinem anderen Ergebnis als bisher führen, weshalb eine entsprechende Ergänzung der Z 4 des Abs. 3 gerechtfertigt erscheint.

Abs. 5 des Entwurfes entspricht den derzeitigen verordnungsmäßigen Regelungen. Eine gesetzliche Verankerung erscheint erforderlich, zumal eine gesetzliche Grundlage für eine Regelung in den Prüfungsverordnungen fehlt.

Zu § 39 (Prüfungszeugnisse):

Die Bestimmungen des § 39 des Entwurfes entsprechen weitgehend denjenigen des derzeit geltenden § 39. Gemäß Abs. 1 soll ein Zeugnis über die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit auch dann nicht ausgestellt werden, wenn diese mit “Nicht genügend” beurteilt wurde; dies erscheint deshalb nicht erforderlich, da in diesem Fall die abschließende Prüfung nach einer geänderten Prüfungsform fortgesetzt wird und ein Interesse auf Beurkundung der negativen Fachbereichsarbeit nicht angenommen werden kann.

Auf Verlangen ist dem Prüfungskandidaten auch ein Zeugnis über eine vorgezogene Teilprüfung auszustellen. Dies findet seine Begründung darin, dass im Falle des Abbruches der Ausbildung vor gänzlicher Ablegung der abschließenden Prüfung bereits erfolgreich absolvierte (vorgezogene) Teilprüfungen einen Einstieg in einschlägige Fachhochschul-Studiengänge ermöglichen.

Da bei einer Beurteilung der Semesterprüfung mit “Nicht genügend” die abschließende Prüfung insgesamt auch dann mit “nicht bestanden” zu beurteilen ist, wenn alle Prüfungsgebiete positiv beurteilt wurden, erscheint die Aufnahme der Z 5 in Abs. 2 erforderlich.

Die Neufestsetzung der Semesterbeurteilung (nach erfolgreicher Ablegung der Semesterprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz nach erfolgreicher Ablegung des dem Pflichtgegenstand der Semesterprüfung entsprechenden Prüfungsgebietes – siehe die Ausführungen zu § 38 Abs. 4 des Entwurfes) soll dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen hin in Form eines neu auszustellenden Semesterzeugnisses bescheinigt werden (neuer Abs. 3 des Entwurfes).

Zu § 40 (Wiederholung von Teilprüfungen):

In der Überschrift des § 40 soll verstärkt zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um die Wiederholung von Teilprüfungen handelt und nicht um die Wiederholung der Prüfung an sich (auch im Fall des § 37 Abs. 5 letzter Satz kann die Wiederholung hinsichtlich der einzelnen Teilprüfungen gesondert erfolgen, was für den Bereich der Schulen für Berufstätige keine inhaltliche Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage darstellt).

Nach einer Nichtbeurteilung (zB krankheitshalber oder wegen vorgetäuschter Leistungen) sind die Teilprüfungen, in denen eine Beurteilung nicht erfolgen konnte, jedenfalls vor einem allfälligen Wiederholen einer Teilprüfung abzulegen (Arg.: “Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt …”). Wenn es sich dabei um ein und denselben Prüfungstermin (diesfalls Neben- und Wiederholungstermin) handelt, so ist nach den organisatorischen Gegebenheiten (rechtzeitige Anmeldung, Termingestaltung) zu prüfen, ob eine Wiederholung einer Teilprüfung im selben Termin wie das Nachholen einer nicht beurteilten Teilprüfung möglich ist; der Wortlaut des Gesetzes steht dem jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Diese einerseits konsequente und andererseits sachlich gerechtfertigte Regelung hat freilich zur Folge, dass zwar im Herbsttermin etwa eine schriftliche Klausurarbeit nachgeholt und eine mündliche Teilprüfung wiederholt werden kann, dass aber der umgekehrte Fall im Hinblick auf die Terminisierung der Klausurprüfung vor der mündlichen Prüfung nicht möglich ist (im genannten Beispiel könnte die mündliche Teilprüfung im Herbsttermin nachgeholt werden, die schriftliche Klausurarbeit könnte dann – nach Festlegung der Gesamtbeurteilung mit “nicht bestanden” – frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 wiederholt werden).

Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen; dadurch, dass hier auf Klausurarbeiten und nicht auf Teilprüfungen (somit auch mündliche Teilprüfungen) schlechthin abgestellt wird, soll die Möglichkeit der Verbesserung einer negativen schriftlichen Arbeit durch die mündliche Prüfung gewährleistet bleiben.

Die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten soll weiterhin mit drei festgelegt sein. Im Falle des Antrages auf Zulassung zur Wiederholung einer Teilprüfung und des nicht gerechtfertigten Nichterscheinens tritt Terminverlust ein.

Innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten soll die Ablegung der abschließenden Prüfung auch dann nach den “alten” Prüfungsvorschriften erfolgen, wenn zwischenzeitig Änderungen eingetreten sind. Es ist daher davon auszugehen, dass jeder Prüfungskandidat aus eigenem Interesse eine alsbaldige Ablegung der abschließenden Prüfung anstreben wird, da eine drei Jahre nach dem Haupttermin erfolgende Änderung etwa der Prüfungsgebiete (zB nach einer Lehrplannovelle) zur Konsequenz hätte, dass die begonnene abschließende Prüfung nach den neuen Bestimmungen fortzusetzen wäre (bereits absolvierte Teilprüfungen, die in allfälligen neuen Prüfungsvorschriften nicht vorgesehen sind, wären als gegenstandslos zu betrachten, wohingegen neue Prüfungsgebiete nachzuholen wären).

Prüfungskandidaten, die ein Prüfungsgebiet (zB das Prüfungsgebiet “Projekt”) in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit abgelegt haben und in diesem Prüfungsgebiet negativ beurteilt wurden, sollen die Möglichkeit erhalten, zur Wiederholung im betreffenden Prüfungsgebiet von der begonnenen Arbeit Abstand zu nehmen und die Prüfung in der ursprünglich vorgesehenen Form abzulegen. Dadurch soll auf die individuelle Situation des Prüfungskandidaten eingegangen werden, wobei zu bedenken ist, dass eine eigenständig abgelegte Diplom- oder Abschlussarbeit einen weit höheren Vorbereitungsaufwand für den Prüfungskandidaten darstellt, als die Vorbereitung auf die “normale” Prüfung. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass je nach Einschätzung des Prüfungskandidaten, aber insbesondere auch je nach Reparaturfähigkeit der Arbeit (zweckmäßigerweise nach Beratung mit dem Prüfer) ein solches negativ beurteiltes Projekt nicht weiter bearbeitet wird.

Zu § 41 (Zusatzprüfungen):

§ 41 des Entwurfes wurde zum Zweck der wortidenten Regelung im Schulunterrichtsgesetz geringfügig adaptiert. Die Frist von vier Wochen stellt einen vermeidbaren Eingriff in die Organisation der Schule dar und kann daher entfallen. Der Schulleiter wird bei der Entgegennahme des Ansuchens um Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu entscheiden haben, ob das Ansuchen so zeitgerecht eingebracht wurde, dass dem vom Prüfungskandidaten angestrebten Terminwunsch entsprochen werden kann.

Z 5 (§ 42 Abs. 9):

Hier erfolgt eine Richtigstellung dahingehend, dass die Aufgabenstellungen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 mangels einer Prüfungskommission nur vom Prüfer festgesetzt werden können.

Zu Z 6 (§ 69 Abs. 3):

§ 69 Abs. 3 des Entwurfes regelt in Übereinstimmung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen in der Stammfassung. Die die abschließenden Prüfungen betreffenden Paragrafen sollen erstmals zum Haupttermin des Sommersemesters 2000 wirksam werden; für das Inkrafttreten ist daher der 1. April 2000 vorgesehen. Eine Ausnahme stellt lediglich § 38 dar, der bereits für den Haupttermin des Sommersemesters 1999 zur Anwendung kommen soll; Analoges gilt für die übergangsmäßige Novellierung des § 33 Abs. 3 und des § 37 Abs. 6 durch den neuen § 69a (für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum Ablauf des 31. März 2000).

Soweit es sich um Klarstellungen bzw. um das Beheben redaktioneller Versehen handelt, sollen die Bestimmungen mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Zu Z 7 (§ 69a samt Überschrift):

Der neue § 69a enthält in Abs. 1 eine Übergangsregel für bereits begonnene Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen oder Abschlussprüfungen sowie für terminisierte Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung; diese sollen nach der am 1. Mai 1999 (somit unter Bedachtnahme auf das Inkrafttreten des § 38) geltenden Rechtslage abgeschlossen werden.

Abs. 2 und 3 sehen mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1999 bis zum Inkrafttreten der §§ 33 und 37 (das ist der 1. April 2000) eine Vorwegnahme der in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen vor.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:


                                                                                               1.                                                                                               unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,

                                                                                               1.                                                                                               unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,


 …

 …


§ 25. (1) Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semsters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.

§ 25. (1) Wenn ein Studierender vor Ablauf eines Semesters aus einer Schule ausscheidet, ist auf seinen Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.


§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er

§ 26. (1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er


                                                                                               1.                                                                                               über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluß eines Kolloquiums nachweisen kann, oder

                                                                                               1.                                                                                               über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann und


                                                                                               2.                                                                                               an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde.

                                                                                               2.                                                                                               an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt wurde.


Formen der abschließenden Prüfungen

Abschließende Prüfungen


§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus


                                                                                               1.                                                                                               einer Hauptprüfung oder

                                                                                               1.                                                                                               einer Hauptprüfung oder


                                                                                               2.                                                                                               einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

                                                                                               2.                                                                                               einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.


(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen und/oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.


(3) Hauptprüfungen bestehen aus

(3) Hauptprüfungen bestehen aus


                                                                                               1.                                                                                               einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und

                                                                                               1.                                                                                               einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und


                                                                                               2.                                                                                               einer mündlichen Prüfung.

                                                                                               2.                                                                                               einer mündlichen Prüfung.


 

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.


(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) durch Verordnung die Prüfungsform der abschließenden Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.


(5) Wurde eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsformen eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen; der Prüfungskandidat ist zur Ablegung der gesamten Hauptprüfung zum Haupttermin berechtigt.

 


Prüfungskommission

Prüfungskommission


§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist ein von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Fachmann der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von ihm zu bestellenden Vorsitzenden. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vorsitzender.

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschul­inspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.


(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der Prüfungskommission:

                                                                                               1.                                                                                               der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

 

                                                                                               2.                                                                                               jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der zu einem Prüfungsgebiet der Vorprüfung, der Hauptprüfung bzw. der vorgezogenen Teilprüfung des betreffenden Prüfungskandidaten gehört (Prüfer).

 

 

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

                                                                                               1.                                                                                               der Schulleiter oder ein von ihm zu bestimmender Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) und

                                                                                               2.                                                                                               jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im Prüfungsgebiet “Projekt” an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu Prüfern bestellt werden.


(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.


(4) Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird – die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.


Prüfungstermine

Prüfungstermine


§ 35. (1) Die Haupt- und die Nebentermine der Vorprüfung sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.

§ 35. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.


(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:


                                                                                               1.                                                                                               im Haupttermin frühestens acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters,

                                                                                               1.                                                                                               für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin),


                                                                                               2.                                                                                               in den Nebenterminen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.

                                                                                               2.                                                                                               im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens drei Wochen zu liegen.


(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden – unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.


(4) In bis zu zwei Prüfungsgebieten können unter Bedachtnahme auf den Lehrplan Teile der Hauptprüfung (Klausurarbeit, mündliche Prüfung) vor dem Hauptprüfungstermin abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Hauptprüfungstermin (Abs. 2) am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Im Falle einer negativen Beurteilung einer vorgezogenen Teilprüfung ist die Teilprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet oder in einem anderen Prüfungsgebiet (bei Wahlmöglichkeit) zum Haupttermin abzulegen.

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.


Zulassung zur Prüfung

Zulassung zur Prüfung


§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Semesterprüfung); die Semesterprüfung gilt als Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung.

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Semesterprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Semesterprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.


(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit “Nicht genügend” beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 33 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 35 Abs. 2 Z 2) berechtigt.


(3) Die Zulassung zum erstmaligen Antritt zur abschließenden Prüfung zum Haupttermin sowie die Zulassung zu einer vorgezogenen Teilprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten.

(3) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (Zulassung zu vorgezogenen Teilprüfungen, Zulassung zum erstmaligen Antreten zum Haupttermin oder zu einem späteren Termin, Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.


Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang


§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) die Prüfungsgebiete und die Dauer von Klausurarbeiten festzulegen.

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.


(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:


                                                                                               1.                                                                                               für Semesterprüfungen durch den Prüfer,

                                                                                               1.                                                                                               für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurar­beiten), soweit in den nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz,


                                                                                               2.                                                                                               für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten) durch die Schulbehörde erster Instanz nach Einholung von Vorschlägen der Prüfer,

                                                                                               2.                                                                                               für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,


                                                                                               3.                                                                                               für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission und

                                                                                               3.                                                                                               für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,


                                                                                               4.                                                                                               für die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz.

                                                                                               4.                                                                                               im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Prüfer und


 

                                                                                               5.                                                                                               für Semesterprüfungen durch den Prüfer.


(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.


(4) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als Hausarbeit durchzuführen, während deren Erstellung der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen ist. Auf die Wahrung der Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten ist zu achten.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.


(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung in nicht mehr als zwei Klausurarbeiten mit “Nicht genügend” beurteilt wurde. In jenen Prüfungsgebieten, hinsichtlich derer die Klausurarbeit mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.


(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende, der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung bzw. der vorgezogenen mündlichen Teilprüfung sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung; er hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen.

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

                                                                                               1.                                                                                               die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und

                                                                                               2.                                                                                               zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.


 

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurde.


 

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.


Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung


§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.


(2) Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat, wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.


(3) Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung festzusetzen. Diese Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat zu lauten:

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist


                                                                                               1.                                                                                               “Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

                                                                                               1.                                                                                               “mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” und die übrigen Prüfungsgebiete mit “Gut” beurteilt werden; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;


                                                                                               2.                                                                                               “Mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;

                                                                                               2.                                                                                               “mit gutem Erfolg bestanden”, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit “Befriedigend” beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit “Sehr gut” wie mit “Befriedigend” beurteilt werden;


                                                                                               3.                                                                                               “Bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

                                                                                               3.                                                                                               “bestanden”, wenn kein Prüfungsgebiet mit “Nicht genügend” beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;


                                                                                               4.                                                                                               “Nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit “Nicht genügend” beurteilt werden.

                                                                                               4.                                                                                               “nicht bestanden”, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Semesterprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt werden.


 

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Semesterprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des Studierenden bei der Semesterprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der Semesterprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung für das ganze Semester festzulegen.


 

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.


Prüfungszeugnisse

Prüfungszeugnisse


§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nur dann durch ein Vorprüfungszeugnis zu beurkunden, wenn die Beurteilung auf “Nicht genügend” lautet. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.


(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:


                                                                                               1.                                                                                               die Bezeichnung der Schule;

                                                                                               1.                                                                                               die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);


                                                                                               2.                                                                                               die Personalien des Prüfungskandidaten;

                                                                                               2.                                                                                               die Personalien des Prüfungskandidaten;


                                                                                               3.                                                                                               die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

                                                                                               3.                                                                                               die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;


                                                                                               4.                                                                                               die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38;

                                                                                               4.                                                                                               die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;


                                                                                               5.                                                                                               allenfalls die Entscheidung über Zulässigkeit einer Wiederholung der Prüfung (§ 40);

                                                                                               5.                                                                                               die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit “Nicht genügend”;


                                                                                               6.                                                                                               allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

                                                                                               7.                                                                                               Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Schriftführers, Rundsiegel der Schule.

                                                                                               6.                                                                                               allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

                                                                                               7.                                                                                               allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

                                                                                               8.                                                                                               Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.



(3) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit “Genügend” ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.


 

(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.


Wiederholung der Prüfung

Wiederholung von Teilprüfungen


§ 40. (1) Bei negativer Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung ist der Prüfungskandidat zur höchstens dreimaligen Wiederholung der Prüfung aus den negativ beurteilten Prüfungsgebieten zuzulassen.

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit “nicht bestanden” festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.


(2) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen Termin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.


(3) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abglegte Teilprüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.


 

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit “Nicht genügend” beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom- oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.


 

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen.


Zusatzprüfungen

Zusatzprüfungen


§ 41. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ablegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegebietes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht, sofern er nicht
ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.


(2) Personen, die die Reifeprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.


(3) Die §§ 34 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.


§ 42.

§ 42.


(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen durch den Prüfer und die Prüfungsformen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.

(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten vorgesehen sind.


 

§ 69.


 

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 4 Z 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 38 samt Überschrift sowie § 69a Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,


 

                                                                                               3.                                                                                               §§ 33 bis 37 und §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 69a sowie § 69a Abs. 1 treten mit 1. April 2000 in Kraft.


 

Übergangsrecht zum 8. Abschnitt


 

§ 69a. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.


 

(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt:


 

“Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.”


 

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6:


 

“(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.”