1754 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 5. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschä­digung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichts­gesetzes geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskom­mission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, soferne andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.”

2. In § 3 Abs. 2 wird der Klammerausdruck “(§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 455/1992)” durch den Klammerausdruck “(§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/1999)” ersetzt.

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Von den in der Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V lit. d) sublit. aa) Z 3 im Rahmen der Diplom- oder der Abschlussarbeit vorgesehenen Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges

           a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der aus Gründen, die nicht er zu vertreten hat, die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a) angeführte, jeweils zutreffende Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung,

          b) dem Prüfer, der die Betreuungstätigkeit für die Diplom- oder die Abschlussarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Z 3 lit. a angeführte Entschädigung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.”

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 1, § 3 Abs. 2 und 4 sowie Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. April 1999 in Kraft.”

5. In Anlage I, Abschnitt II, wird

a) in Z 1 die Wortfolge “1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):” durch die Wortfolge “1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):” ersetzt,

b) in Z 2 die Wortfolge “2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):” durch die Wortfolge “2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):” ersetzt und es entfällt die Wortfolge

“Werkstättenleiter.............................................................................................................................. 44 S

Fachkoordinator.................................................................................................................................. 44 S”,

c) in Z 3 die Wortfolge “3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):” durch die Wortfolge “3. Externisten­reifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):” ersetzt und es entfällt die Wortfolge

“Werkstättenleiter.............................................................................................................................. 44 S

Fachkoordinator.................................................................................................................................. 44 S”,

d) in Z 4 die Wortfolge “4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):” durch die Wortfolge “4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):” ersetzt,

e) in Z 5 die Wortfolge “5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG):” durch die Wortfolge “5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):” ersetzt,

f) in Z 7 die Wortfolge “7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 Abs. 2 SchUG): wie Z 4” durch die Wortfolge “7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B): wie Z 1” ersetzt,

g) in Z 9 die Wortfolge “9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):” durch die Wortfolge “9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):” ersetzt.

6. In Anlage I, Abschnitt III,

a) lautet in Z 1 die Wortfolge vor dem Wort “Prüfer:”:

         “1. Reife-und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

               Vorsitzender........................................................................................................................................ 86 S

               Schulleiter oder Abteilungsvorstand.............................................................................................. 72 S

               Jahrgangsvorstand............................................................................................................................ 72 S

               Fachvorstand oder Werkstättenleiter............................................................................................. 44 S”;

b) werden nach Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

“2a. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

           a) für die Betreuung je Schüler

               (bis höchstens 5 Schüler je Prüfer)................................................................................................ 1 171 S

          b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse......................................................................   174 S

               Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a) und b) zu teilen.

2b. Abschlussarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

Prüfer:

           a) für die Betreuung je Schüler

               (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)...........................................................................................    962 S

          b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse......................................................................    174 S

               Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a) und b) zu teilen.”,

c) entfällt in Z 3 lit. a die Wortfolge “…in der Funktion als Jahrgangsvorstand…” und in lit. c die Wortfolge “…in der Funktion des Jahrgangsvorstandes…”,

d) wird in Z 4 die Wortfolge “4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):” durch die Wortfolge “4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):” ersetzt,

e) wird in Z 5 die Wortfolge “5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):” durch die Wortfolge “5. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):” ersetzt,

f) lautet in Z 6 die Wortfolge vor dem Wort “Prüfer:”:

         “6. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

               Vorsitzender........................................................................................................................................ 86 S

               Schulleiter oder Abteilungsvorstand.............................................................................................. 72 S

               Fachvorstand oder Werkstättenleiter............................................................................................. 44 S

               Klassenvorstand................................................................................................................................ 72 S”,

g) lautet in Z 7 die Wortfolge vor dem Wort “Prüfer:”:


         “7. Externistenabschlussprüfung (§§ 42 ff SchUG bzw. §§ 42 ff SchUG-B):

                a) Hauptprüfung:

                    Vorsitzender..................................................................................................................................... 86 S

                    Schulleiter oder Abteilungsvorstand........................................................................................... 86 S

                    Schriftführer..................................................................................................................................... 86 S”

und es entfällt in lit. b die Wortfolge “…in der Funktion des Jahrgangsvorstandes…”,

h) wird in Z 8 die Wortfolge “8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG):” durch die Wortfolge “8. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):” ersetzt.

7. In Anlage I, Abschnitt V lit. d,

a) lautet sublit. aa):

               “aa) 1. Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff
SchUG-B):

                            Vorsitzender...........................................................................................................................         86 S

                            Schulleiter oder Abteilungsvorstand.................................................................................         72 S

                            Klassenvorstand...................................................................................................................         44 S

                            Schriftführer...........................................................................................................................         44 S

                            Prüfer:

                            für den mündlichen Teil.......................................................................................................         72 S

                            für den schriftlichen Teil......................................................................................................       130 S

                            für den praktischen Teil.......................................................................................................         86 S

                       2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

                            Vorsitzender...........................................................................................................................         58 S

                            Prüfer der (mündlichen) Prüfung........................................................................................         72 S

                       3. Diplomarbeit (§ 34 SchUG bzw. § 33 SchUG-B):

                            Prüfer:

                       a) für die Betreuung je Schüler

                            (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)...............................................................................    1 171 S

                       b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse...........................................................       174 S

                       Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.”,

b) wird in sublit. bb die Wortfolge “bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG):” durch die Wortfolge “bb) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 3 Abs. 6 und § 26 Abs. 2 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):” ersetzt,

c) lautet in sublit. cc die Wortfolge vor dem Wort “Prüfer:”:

                   “cc) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

                            Hauptprüfung:

                            Vorsitzender............................................................................................................................. 86 S

                            Schulleiter oder Abteilungsvorstand................................................................................... 86 S

                            Schriftführer............................................................................................................................. 86 S”

und es entfällt die Wortfolge “…in der Funktion des Klassenvorstandes…”,

d) wird in sublit. dd die Wortfolge “dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG):” durch die Wortfolge “dd) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):” ersetzt,

e) wird in sublit. ff die Wortfolge “ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG):” durch die Wortfolge “ff) Kommissionelle Prüfungen (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):” ersetzt.

Vorblatt

Problem:

1. Derzeit fehlende Abgeltungsregelung für die mit der Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes bzw. Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige eingeführten Diplom- und Abschlussarbeiten.

2. Durch Änderungen der obgenannten Normen werden die Prüfungskommissionen für abschließende Prüfungen neu strukturiert und teilweise verkleinert.

Ziel und Inhalt:

1. Aufnahme von entsprechenden Entschädigungssätzen in das gegenständliche Gesetz.

2. Berücksichtigung im gegenständlichen Bundesgesetz.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es entstehen Mehrkosten von rund 2,7 Millionen Schilling pro Jahr im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und von rund 1 Million Schilling pro Jahr im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Die im Rahmen der abschließenden Prüfungen an Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Kollegs vorgesehenen Diplomarbeiten sowie Abschlussarbeiten an den technischen, gewerblichen und kunstge­werblichen Fachschulen sollen durch Novellen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulunterrichts­gesetzes für Berufstätige gesetzlich verankert werden.

Bei diesen Arbeiten erfolgt die Bearbeitung einer Aufgabenstellung (nach Möglichkeit aus der Betriebs­praxis) durch eine Gruppe von mindestens zwei und höchstens fünf Schülern (Projektteam; anders jedoch an den Bildungsanstalten; hier finden nur Einzelarbeiten statt). Bei der Realisierung der Arbeiten sind durch die Prüfer betreuende und abschließende Tätigkeiten zu leisten. Bei den betreuenden Tätigkeiten handelt es sich zB um Kontakte mit Betrieben, Festlegung der Themen, Aufbereitung für die Bearbeitung. Wesentlicher Bestandteil der Aufbereitung ist die Zerlegung in Subprojekte für die einzelnen Mitglieder des Projektteams; die Subprojekte müssen sich in qualitativer Hinsicht unterscheiden (zB verschiedene technische Komponenten oder Arbeitsteilungen nach Entwicklung, Fertigung, Kalkulation usw.; ausgeschlossen sind zB Subprojekte, bei denen dieselbe Methodik mit verschiedenen Materialien ange­wendet wird.) Weiters sind Projektmanagement (zB schulinterne Koordination, Bereitstellung von Ressourcen, Unterstützung bei Materialbeschaffung) und fachliche Betreuung (zB Verwendung von Literatur/Dokumentation, Unterstützung bei der Erarbeitung von Know how, Trouble-shooting, Terminplanung, Aufsicht in Werkstätten und Laboratorien, Beratung bezüglich Dokumentation einschließlich englischer Zusammenfassung und Präsentation) zu leisten.

Die Diplomarbeit ist hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Betreuungsumfanges naturgemäß aufwendiger als die Abschlussarbeit.

Mit der vorliegenden Novelle soll die Abgeltung der genannten, durch die Prüfer zu erbringenden Leistungen geregelt werden.

Im Fall eines unterbrochenen oder nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges gebührt der Abgeltungs­betrag für die Betreuung anteilsmäßig (§ 3 Abs. 4). Für die abschließenden Tätigkeiten (Korrektur und Beurteilung) soll ein separater Abgeltungsbetrag gebühren. Alle Beträge sind im Fall der Betreuung durch mehrere Prüfer zwischen diesen nach dem Anteil ihres Arbeitsaufwandes zu teilen.

Weiters sollen durch Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige die Prüfungskommissionen für abschließende Prüfungen neu strukturiert und teilweise verkleinert werden. Dies ist auch im gegenständlichen Bundesgesetz zu berücksichtigen und Gegenstand der vorliegenden Novelle.

Die Möglichkeit, dass in anderen Bundesvorschriften eine Konsumation der Abgeltung für Prüfungstätig­keiten vorgesehen ist, muss im gegenständlichen Gesetz berücksichtigt werden.

Letztlich werden die durch das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige notwendig gewordenen Zitierungen dieses Gesetzes eingefügt.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ergeben sich jedenfalls Minderausgaben durch die Reduktion der Prüfungskommission. Diese Minderausgaben wären jedoch den aus der Einführung der Diplom- bzw. einer Abschlussarbeit resultierenden Mehrausgaben gegenüberzustellen, wenn diese Mehrausgaben auch nicht unmittelbar aus der obgenannten Änderung des Schulunterrichtsgesetzes sowie des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige hervorgehen; diese schafft lediglich die gesetzliche Basis für eine verordnungsmäßige Verankerung dieser Form von Prüfungen in den Prüfungsverordnungen. Dennoch soll im Rahmen nachstehender Kostenausführungen ein realistisches Bild über künftig anzunehmende Kostenentwicklung dargelegt werden.

Hiebei ist zu beachten, dass für die Kostenrechnung derzeit die auf Stand 1. September 1998 valorisierten Sätze anzuwenden sind (in den Gesetzestext sind hingegen die Sätze aufzunehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stammfassung gegolten hätten).

1. (Diplom- bzw. Abschlussarbeit):

Wenn an den mittleren und höheren technischen Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kinder­gartenpädagogik und für Sozialpädagogik in den Prüfungsverordnungen die Ablegung einer Klausurarbeit als Diplom- oder als Abschlussarbeit ermöglicht wird, ergeben sich folgende Mehrausgaben:

A. Berufsbildende mittlere Schulen:

Im Schuljahr 1997/98 besuchten insgesamt 1 516 Schüler die Abschlussklassen der drei- und vierjährigen technischen Fachschulen, einschließlich der als Formen für Berufstätige geführten Schulen (das sind zirka 15%). Die derzeit vorgesehene 22stündige Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” wird mit 1 274 Schilling abgegolten. Es ergibt sich daher bei einer Annahme von 25% der Schüler ein Mehrbedarf von 0,546 Millionen Schilling (2 716 minus 1 274 = 1 442 Schilling pro Kandidat ´ 1 516 Schüler = 2 186 072 Schilling : 4 = 546 518 Schilling).

B. Berufsbildende höhere Schulen:

Im Schuljahr 1996/97 besuchten insgesamt 6 708 Schüler die Abschlussjahrgänge höherer technischer Lehranstalten, einschließlich der als Formen für Berufstätige geführten Schulen (das sind zirka 15%). Die derzeit vorgesehene Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” (acht Stunden grafisch, 32 Stunden praktisch) wird mit 1 516 Schilling abgegolten (545 + 971 Schilling). Es ergibt sich daher bei einer Annahme von 25% der Schüler ein Mehrbedarf von 2,851 Millionen Schilling (3 216 minus 1 516 = 1 700 Schilling pro Kandidat ´ 6 708 Schüler = 11 403 600 Schilling : 4 = 2 850 900 Schilling).

Im Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ist – bei einer Abgeltung von bisher 952 Schilling – davon auszugehen, dass zirka 75% der Kandidaten die Diplomarbeit wählen werden (dies sind zirka 430 Schüler); es ergibt sich daher für diese ein Mehraufwand von 973 520 Schilling.

C. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

Im Schuljahr 1997/98 besuchten insgesamt rund 1 900 Schüler die Abschlussklassen (davon zirka 1 350 die fünfjährige Langform, 370 die Kollegs und 140 die Lehrgänge für Sonderkindergartenpädagogik bzw. für Sondererzieher), einschließlich der als Formen für Berufstätige geführten Kollegs (das sind zirka 15% der Gesamtschülerzahl). Eine schriftliche Klausurarbeit wird mit 311 Schilling abgegolten. Es ergibt sich daher bei einer Annahme von 25% der Schüler ein Mehrbedarf von 1,380 Millionen Schilling
(3 216 minus 311 = 2 905 Schilling pro Kandidat
´ 1 900 Schüler = 5 519 500 Schilling : 4 = 1 379 875 Schilling).

2. (Reduktion der Prüfungskommission):

A. Allgemein bildende höhere Schulen:

Im Bereich der allgemein bildenden höheren Schulen ergeben sich faktisch keine Auswirkungen.

B. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen:

Im Bereich der technischen höheren Schulen besuchten im Schuljahr 1997/98 insgesamt 6 657 Schüler den letzten Jahrgang, wovon erfahrungsgemäß 96% zur Reife- und Diplomprüfung antreten; das sind somit insgesamt 6 390 Schüler, hinsichtlich derer der Abteilungsvorstand und der Werkstättenleiter nicht mehr Mitglieder der Prüfungskommission sind. Es ergeben sich daraus Minderausgaben in der Höhe von 6 390 ´ 105 ´ 2 = 1 341 900 Schilling.

Im Bereich der technischen mittleren Schulen besuchten im Schuljahr 1997/98 7 666 Schüler die letzte Klasse, von denen erfahrungsgemäß 17% zur Abschlussprüfung gelangen; das sind somit insgesamt 1 303 Schüler, hinsichtlich derer eine Prüfungstaxe in der Höhe von 105 Schilling eingespart werden kann, folglich ein Betrag von 136 815 Schilling.

Im Bereich der höheren Lehranstalten für Wirtschaftliche Berufe, für Tourismus sowie für Mode und Bekleidungstechnik besuchten im Schuljahr 1997/98 insgesamt 4 342 Schüler den letzten Jahrgang der fünfjährigen Langform bzw. die letzte Klasse des Aufbaulehrganges und des Kollegs (2 883/1 085/ 374 Schüler). Durch den Wegfall des Fachvorstandes (105 Schilling Prüfungstaxe) ergeben sich Minderausgaben in der Höhe von 455 910 Schilling.

Im Bereich der kaufmännischen Schulen ergeben sich keine Änderungen.

Im Bereich der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist der Standort Wieselburg betroffen, wo eine Abteilungsgliederung besteht. Bei zirka 120 Prüfungskandidaten pro Jahr ergeben sich Minderausgaben in der Höhe von zirka 20 600 Schilling (120 ´ 172 Schilling).

C. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

Da die Kollegs und die Lehrgänge an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozial­pädagogik schulversuchsweise nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige geführt werden, verbleiben zirka 1 525 Schüler der fünfjährigen Langform, bei denen ein Mitglied der Prüfungskommission (Abteilungsvorstand) entfällt. Die Prüfungstaxe für den Abteilungs­vorstand beträgt derzeit 105 Schilling, sodass insgesamt mit Minderausgaben in der Höhe von 160 125 Schilling zu rechnen ist.


3. Zusammenfassung der Kostenauswirkungen:

Gemäß Z 1 der vorstehenden Kostenausführungen können für die Abgeltung der Diplom- und Abschluss­arbeiten – so solche in den Prüfungsverordnungen für die einzelnen Schularten vorgesehen werden – Mehrkosten in der Gesamthöhe von zirka 4,8 Millionen Schilling prognostiziert werden. Diesen Mehraus­gaben stehen Minderausgaben gemäß Z 2 der vorstehenden Kostenausführungen in der Gesamthöhe von zirka 2,1 Millionen Schilling gegenüber. Daraus ergibt sich ein Mehraufwand (im Budget des BMUK) von insgesamt rund 2,7 Millionen Schilling, wobei Schulen für Berufstätige mitumfasst sind. Es sind dies jeweils zirka 15% der Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und der Bildungsan­stalten für Sozialpädagogik (hier nur im Kolleg), sodass auf die Schulen für Berufstätige ein Gesamt­betrag von zirka 0,7 Millionen Schilling entfällt.

Weiters ergibt sich für den Bereich der land- und forstwirtschaftlichen höheren Schulen ein Mehraufwand von rund 1 Million Schilling, der jedoch im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forst­wirtschaft budgetwirksam wird.