1755 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 27. 5. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hoch­schulen für pädagogische Berufe (Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Planung hochschulischer Einrichtungen

§ 1. (1) Der Bund wird innerhalb von acht Jahren hochschulische Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer (“Hochschule für pädagogische Berufe”) schaffen. An diesen Hochschulen sollen auch Angebote für die Ausbildung zum Lehrer in der Erwachsenenbildung und in anderen pädagogischen Aufgabenbereichen eingerichtet werden, soweit dies nicht Aufgabe der Universitäten ist. Die erforder­lichen organisations- und studienrechtlichen Regelungen an diesen hochschulischen Einrichtungen sind entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen Standards auszuführen.

(2) Das Zusammenwirken von Forschung und Lehre ist sicherzustellen. Die Studienabschlüsse an diesen hochschulischen Einrichtungen sind akademische Grade. Im Falle der Einführung eines drei­gliedrigen Studiensystems an Universitäten ist darauf zu achten, dass die Studienabschlüsse mit diesem System kompatible akademische Grade sind.

(3) Auf die besondere Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beziehungen zur universitären Lehrerausbildung sind so zu gestalten, dass Synergien erzielt werden.

(5) Die gesamte Neugestaltung wird unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Zweck­mäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und zumindest einer Kostenneutralität erfolgen.

Evaluierungs- und Planungskommission

§ 2. (1) Zur Evaluierung der derzeitigen Pflichtschullehrerausbildung im Hinblick auf deren Weiterentwicklung und zur ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer (“Hochschulen für pädagogische Berufe”) wird beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Evaluierungs- und Planungskommission eingerichtet.

(2) Die Evaluierungs- und Planungskommission umfasst acht Mitglieder, von denen mindestens vier Frauen und mindestens vier durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitäts­professorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein müssen.

(3) Die Mitglieder der Kommission werden bestellt:

           1. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;

           2. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(4) Die Mitglieder der Kommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen, die oder der insbesondere die Sitzungen zu leiten hat. Die Mitglieder der Kommission treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzu­legen.

Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

           1. Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und

           2. Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirt­schaftlichen berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundes­schulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

sowie für die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religions­pädagogischen Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

Begriffsbestimmungen

§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufs­pädagogische Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;

           2. unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);

           3. unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21 und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsquali­fizierenden Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem Diplomgrad ab;

           4. unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;

           5. unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den  Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;

           6. unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien (Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation

§ 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxis­orientierten Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.

(2) Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:

           1. die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehr­meinungen,

           2. die Verbindung von Forschung und Lehre,

           3. die Lernfreiheit,

           4. die Wert- und Sinnorientierung,

           5. die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,

           6. die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,

           7. das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,

           8. die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,

           9. die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,

         10. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,

         11. die soziale Chancengleichheit,

         12. die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.

(3) Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu ver­binden.

(4) Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufs­bezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne.

2

2. Teil

Studien an Akademien

Gestaltung der Studien

§ 6. (1) Die Studien an den Akademien haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-päda­gogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studie­render und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

Studienplan

§ 7. (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstal­tungen am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut) Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.

(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbil­dung erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen:

           1. die Bildungsziele,

           2. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,

           3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,

           4. nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und

           5. den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges verliehen wird.

(3) Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:

           1. die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

           2. das gemäß § 12 zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehr­veranstaltungen sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienab­schnitte,

           3. die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,

           4. die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Blockveranstaltung),

           5. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung).

(4) Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studien­kommission einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zustän­digen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde Gelegenheit zur Stel­lungnahme zu geben ist. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Studienplan ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze (§ 5) beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Studienplänen gleichartiger Studien darlegt.

(5) Die Studienpläne können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums geführt werden können.

(6) In den Studienplänen kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Studienplanes erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(7) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrech­nungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studien verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen.

(8) In den Studienplänen ist weiters vorzusehen, dass mindestens ein Mal im Studienjahr ein Verzeichnis der Studien in geeigneter Weise kundzumachen ist. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls den Titel, die Art, die Zeit, den Ort und den Namen des Akademielehrers der jeweiligen Studien zu enthalten.

(9) Die Studienpläne haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Sie sind

           1. bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

           2. bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten dem Bundes­minister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und

           3. im Übrigen dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

unter gleichzeitiger Darlegung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Studienpläne aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind.

(10) Die Studienpläne der Pädagogischen Institute bedürfen der Genehmigung des Landesschulrates.

(11) Die Studienpläne sind an der betreffenden Akademie rechtzeitig vor deren Wirksamwerden auf geeignete Weise kundzumachen und dem örtlich zuständigen Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Prüfungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studien­planes.

(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Art und den Umfang der Prüfungen,

           2. die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüfer­wahl vorzusehen ist,

           3. die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,

           4. generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala (“Sehr gut”, “Gut”, “Befrie­digend”, “Genügend” und “Nicht genügend”) und

           5. die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungs­kriterien.

(3) In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich sind.

(4) Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen, wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksich­tigungswürdigen Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.

Qualitätssicherung

§ 9. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regel­mäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der Lehrenden heranzuziehen.

Zulassung zum Studium

§ 10. (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatriku­lation.

(2) Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsun­wirksam.

Studierendenevidenz, Studienbuch, Studienausweis

§ 11. (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:

           1. Matrikelnummer (bei ordentlichen Studierenden),

           2. Personalien des Studierenden,

           3. Staatsangehörigkeit,

           4. Anschrift am Studienort (und am Heimatort),

           5. das (die) gewählte(n) Studium (Studien),

           6. Feststellung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen (ordentlicher Studierender, außerordentlicher Studierender),

           7. Beendigung des Studiums (Abschluss, allfällige vorzeitige Beendigung).

(2) Den ordentlichen Studierenden ist die Zulassung zum Studium durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Lichtbild­ausweises (Studienausweis) zu bestätigen.

(3) Der Studienausweis ist gemäß der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage 1 zu gestalten.

Inskription

§ 12. (1) Jeder Studierende hat sich zu Beginn eines jeden Semesters zumindest für die im Studienplan verpflichtend vorgesehen Lehrveranstaltungen anzumelden (Inskription).

(2) Die Inskription ist in der Studierendenevidenz (§ 9 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 9 Abs. 2) zu vermerken.

Beurlaubung

§ 13. (1) Auf Antrag des Studierenden ist dieser von der Inskriptionspflicht für ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung), wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Studiums vertretbar erscheint.

(2) Die Beurlaubung ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.

Einrechnung von Studien (Teilen von Studien)

§ 14. (1) An anderen Akademien oder sonstigen Bildungseinrichtungen, insbesondere Universitäten, absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag des Studierenden bzw. bei Lehrveranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung auf Antrag des in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrers auf die vorgesehene Ausbildungsdauer einzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Akademie vergleichbar sind und abgelegte Prüfungen im Sinne des § 15 anzurechnen sind. Bei Einrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von Studien) ist zumindest das letzte Semester an der Akademie zu inskribieren. Über den Antrag auf Einrechnung ist schriftlich zu entscheiden.

(2) Die Einrechnung von Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studienbuch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.

Anrechnung von Prüfungen

§ 15. (1) Nachweise über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insofern als im Rahmen des Studiums an der Akademie erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen), als die Anforderungen vergleichbar sind. Über die Anrechnung von Prüfungen ist schriftlich zu entscheiden.

(2) Die Anrechnung von Prüfungen ist in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) sowie im Studien­buch und im Studienausweis (§ 11 Abs. 2) zu vermerken.

Beendigung des Studiums

§ 16. (1) Das Studium an einer Akademie ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen inskribiert und alle im Studienplan vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.

(2) Das Studium an einer Akademie gilt als vorzeitig beendet, wenn der Studierende

           1. sich vom weiteren Studium an der Akademie schriftlich beim Direktor abmeldet,

           2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert (§ 12), ohne gemäß § 13 beur­laubt worden zu sein,

           3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen Prüfung antritt,

           4. eine im Studienplan vorgesehene Prüfung über eine Pflichtveranstaltung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich ablegt,

           5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten würde,

           6. von der Studienkommission vom weiteren Studium an der Akademie ausgeschlossen wurde (§ 18),

           7. in der schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurde.

Die vorzeitige Beendigung des Studiums ist in der Studierendenevidenz (§ 11) zu vermerken und dem Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

Zeugnis

§ 17. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz (§ 11 Abs. 1) zu vermerken.

(2) Für Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind Unterdruckpapiere gemäß der Anlage 2 zu diesem Bundes­gesetz zu verwenden.

Ausschluss vom Studium an der Akademie

§ 18. (1) Wenn ein Studierender durch ein schwer wiegendes Fehlverhalten eine dauernde Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität von anderen Studierenden oder sonstigen an der Akademie tätigen Personen darstellt, ist er vom weiteren Studium an der Akademie auszuschließen.

(2) Über den Ausschluss vom weiteren Studium entscheidet die Studienkommission. Bei Gefahr im Verzug hat der Direktor die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Studium auszusprechen. Im Verfahren über den Ausschluss ist dem Studierenden vor der Studienkommission Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Studierende ist berechtigt, zwei Personen seines Vertrauens, die nicht der Akademie angehören müssen, beizuziehen.

(3) Der Ausschluss ist von der Studienkommission, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Studierenden einzuschränken oder aufzuheben, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen sind oder der mit der Verhängung angestrebte Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.

(4) Wenn das Fehlverhalten des Studierenden einen Ausschluss vom weiteren Studium an der Akademie nicht rechtfertigt, so hat die Studienkommission eine Verwarnung auszusprechen.

3. Teil

Organe

Direktor

§ 19. (1) Der Direktor leitet die Akademie und vertritt die Akademie (einschließlich der Übungs­schule) nach außen. Er ist zur Besorgung aller (abteilungsübergreifenden) Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Er ist insbesondere den Aufgaben und den leitenden Grundsätzen der Akademie (§ 5) ver­pflichtet.

(2) Der Direktor ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Akademie tätigen Lehrkräfte und sonstigen Bediensteten. Er hat eine Stellvertretungsregelung zu treffen.

Abteilungsleiter

§ 20. (1) Der Abteilungsleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, die ausschließlich die Abteilung betreffen.

(2) § 19 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

3

Akademielehrer

§ 21. (1) Die Akademielehrer sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei.

(2) Die Akademielehrer haben durch Berücksichtigung der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehr­meinungen, der didaktischen Grundsätze und methodischen Wege vorzusorgen, dass den Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer die Einsichten, Kenntnisse und Methoden vermittelt werden, welche die Absolventen der Akademie für eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Berufstätigkeit in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern befähigen.

(3) Außer den den Akademielehrern obliegenden unterrichtlichen und administrativen Aufgaben haben sie nach den Anweisungen des Direktors bzw. des Abteilungsleiters Prüfungen abzunehmen und sind verpflichtet, an einberufenen Gremien der Akademie teilzunehmen.

Studienkommission

§ 22. (1) In jeder Akademie ist eine Studienkommission zu bilden. Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen (insbesondere Beschlussfassung über den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung, Hausordnung) obliegen der Studienkommission insbesondere die Beratung über organisatorische und pädagogische Fragen der Akademie sowie über Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(2) Der Studienkommission gehören an:

           1. sechs von den Akademielehrern aus ihrem Kreis zu wählende Mitglieder;

           2. drei von der Akademievertretung zu entsendende Mitglieder;

           3. ein vom örtlich zuständigen Landesschulrat zu entsendendes Mitglied.

Der Studienkommission an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten gehören an Stelle des Mitgliedes gemäß Z 3 ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied und ein vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendendes Mitglied an.

(3) Abweichend von Abs. 2 gehören der Studienkommission an den Pädagogischen Instituten an:

           1. der Direktor (als Vorsitzender);

           2. derjenige Abteilungsleiter, in dessen Zuständigkeitsbereich der in der Studienkommission zu behandelnde Gegenstand fällt; im Falle des Zusammentreffens mit der Mitgliedschaft gemäß Z 1 führt dieses Mitglied auch den Vorsitz in der Studienkommission;

           3. zwei vom jeweiligen Abteilungsleiter zu bestellende Akademielehrer der betreffenden Abteilung;

(4) An privaten Akademien gehört der Studienkommission weiters ein Vertreter des Schulerhalters an.

(5) Die Vertreter der Akademielehrer gemäß Abs. 2 Z 1 sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu wählen. Der Direktor hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Funktionsdauer beträgt sechs Semester.

(6) Die Wahl der Vertreter der Akademielehrer und der Stellvertreter (Abs. 5) haben unter der Leitung des Direktors oder eines von ihm zu beauftragenden Akademielehrers innerhalb der ersten drei Monate des Studienjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Akademie kundzumachen.

(7) Die Wahl gemäß Abs. 5 kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung (Abs. 6) angefochten werden. Der Direktor hat die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(8) Jedem Mitglied der Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Vor der Beschlussfassung sind der Direktor sowie die Abteilungsleiter zu hören. Erforder­lichenfalls können andere Personen als Experten mit beratender Stimme beigezogen und Unterausschüsse eingerichtet werden. Bei den gemäß Abs. 2 zusammengesetzten Studienkommissionen ist der Vorsitzende aus der Gruppe der Vertreter der Akademielehrer zu wählen.

(9) Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens ein Vertreter der Studierenden und zwei Vertreter der Akademielehrer anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission sind nicht öffent­lich.

(10) Hält der Direktor einen Beschluss der Studienkommission für rechtswidrig oder aus finanziellen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen zum Zweck der Einholung eines Gutachtens des Bundes­ministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auszusetzen.

Leitungskonferenzen

§ 23. (1) Beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sind für folgende Bereiche Bundes-Leitungskonferenzen einzurichten:

           1. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Berufspädagogischen Akademien,

           2. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Akademien,

           3. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Pädagogischen Institute und

           4. eine Bundes-Leitungskonferenz für den Bereich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspäda­gogischen Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute.

Darüber hinaus hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auf Vorschlag des Landesschulrates für den Bereich eines Bundeslandes eine Landes-Leitungskonferenz einzurichten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 5 erforderlich ist.

(2) Den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gehören als Mitglieder an:

           1. die Direktoren und jeweils ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter sowie

           2. zwei vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendende Mitglieder, von denen ein Mitglied dem jeweiligen beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingerichteten Zentralausschuss anzugehören hat.

(3) Der Bundes-Leitungskonferenz gemäß Abs. 1 Z 4 gehören als Mitglieder an:

           1. der Direktor und ein vom Direktor beauftragter Abteilungsleiter,

           2. ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu entsendendes Mitglied sowie

           3. zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entsendende Mitglieder, von denen ein Mitglied dem beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Zentral­ausschuss anzugehören hat.

(4) Die Mitglieder einer Landes-Leitungskonferenz werden nach dem Aufgabenbereich gemäß Abs. 1 vom örtlich zuständigen Landesschulrat bestellt.

(5) Den Leitungskonferenzen obliegen für den jeweiligen im Abs. 1 genannten Bereich:

           1. die bundes- bzw. landesweite Kooperation und Koordination hinsichtlich der Erfüllung des Bildungsauftrages der Akademien,

           2. die Entsendung von Mitgliedern in den Forschungsbeirat und

           3. Festlegungen über die Anrechenbarkeit von an Universitäten im Sinne des § 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, absolvierten Studien (Teilen von Studien).

(6) Jede Leitungskonferenz hat unter Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestim­mungen über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglich­keit der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.

Forschungsbeirat

§ 24. (1) Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist ein Forschungs­beirat einzurichten.

(2) Dem Forschungsbeirat gehören 18 Mitglieder an, von denen mindestens die Hälfte durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Univer­sitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissen­schaftlich ausgewiesen sein muss. Je vier Mitglieder sind von den Bundes-Leitungskonferenzen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 und ein Mitglied ist von der Bundes-Leitungskonferenz gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 zu entsenden. Vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus dem Bereich anderer Bildungseinrichtungen zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.

(3) Dem Forschungsbeirat obliegt:

           1. in Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen (auch auf internationaler Ebene) die Erarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet der berufsfeldbezogenen Forschung und

           2. die Beratung der Akademien bei der Entwicklung von Forschungsschwerpunkten und bei Maß­nahmen der Evaluierung.

(4) Der Forschungsbeirat hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu publizieren. Dieser hat insbesondere die durchgeführten Forschungsarbeiten, wichtige Publikationen sowie die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung zu enthalten.

(5) Der Forschungsbeirat hat unter Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestim­mungen über die Geschäftsführung, jedenfalls aber die Bestellung eines Vorsitzenden und die Möglich­keit der Einrichtung von Ausschüssen, festzulegen hat.

4. Teil

Studierende, Studienvorschriften

Ordentliche Studierende, außerordentliche Studierende

§ 25. (1) Zum Studium an einer Akademie ist als ordentlicher Studierender zuzulassen, wer die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter besonderer Vor­kenntnisse (§ 7 Abs. 5) erbringt.

(2) Zum Studium an einer Akademie sind Studierende ohne Bedachtnahme auf die Aufnahms­voraussetzungen (Abs. 1) als außerordentliche Studierende zuzulassen, wenn freie Studienplätze zur Verfügung stehen und eine Teilung der Lehrveranstaltung dadurch nicht erforderlich ist. Außerordentliche Studierende sind hinsichtlich des Studiums an der Akademie ordentlichen Studierenden gleichgestellt.

Pflichten der Studierenden

§ 26. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Akademie (§ 5) mitzuwirken.

(2) Die Studierenden haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungs­ordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.

(3) Der Vertrag über die Aufnahme in eine private Akademie (§ 10 Abs. 3) kann von Abs. 1 und 2 abweichende oder zusätzliche Bestimmungen enthalten.

Rechte der Studierenden

§ 27. Den Studierenden steht nach Maßgabe der Studienpläne Lernfreiheit zu. Diese umfasst insbe­sondere das Recht,

           1. an der organisatorischen und pädagogischen Gestaltung des Studiums aktiv mitzuwirken (Recht auf Anhörung, Recht auf Abgabe von Vorschlägen oder auf andere Weise),

           2. Studienveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes sowie nach Maßgabe der verfügbaren räumlichen und personellen Kapazitäten frei zu wählen (zu inskribieren),

           3. nach Maßgabe des Studienplanes Prüfungen über inskribierte Studienveranstaltungen abzulegen,

           4. Lehr- und Studieneinrichtungen nach Maßgabe von Benützungsordnungen in Anspruch zu nehmen und

           5. sich hinsichtlich der Planung des Studiums einschließlich der Ablegung der Diplomprüfung von einem Akademielehrer beraten zu lassen und im Bedarfsfall eine psychologische Beratung in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Studierenden haben weiters das Recht, im Rahmen der Studierendenvertretung (5. Teil) an der Bewältigung der Aufgaben der Akademie mitzuwirken.

5. Teil

Verfahrensbestimmungen

Verfahren

§ 28. (1) Für Verfahren auf Grund des § 10, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18 und § 31 dieses Bundesgesetzes sind, soweit die genannten Bestimmungen nicht anderes anordnen, die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 29 Abs. 2) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

           1. Bezeichnung und Standort der Akademie, Bezeichnung des entscheidenden Organs;

           2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

           3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungs­kandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

           4. Datum der Entscheidung;

           5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

           6. die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Berufung

§ 29. (1) Gegen Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes anordnet, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) In den Fällen des § 28 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Akademie einzubringen. Der Direktor hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(3) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustel­lung.

(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Entscheidungspflicht

§ 30. (1) In den Fällen des § 28 Abs. 1 haben die zuständigen Organe über Anträge des Studierenden innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Studierenden auf die Schulbehörde erster Instanz über. Ein solcher Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer von Ferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Anträge und Berufungen des Studierenden spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) Über Berufungen gemäß § 29 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von drei Wochen nach deren Einlangen in der Akademie die Entscheidung zu erlassen.

Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse

§ 31. (1) Von EWR-Staatsbürgern an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen erwor­bene Zeugnisse über Studienabschlüsse können durch den Direktor als gleichwertig mit einem Studium an der Akademie anerkannt werden (Nostrifikation).

(2) Der Antrag auf Nostrifikation ist bei einer Akademie einzubringen, an der das Studium, mit dem die Gleichstellung angestrebt wird, geführt wird. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

           1. ein Personalausweis,

           2. die Glaubhaftmachung der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

           3. der Nachweis über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien,

           4. diejenige Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde,

           5. der Nachweis, dass die Nostrifikation zwingend und konkret für die Berufsausübung des Antragstellers in Österreich erforderlich ist, und

           6. eine autorisierte Übersetzung von fremdsprachigen Urkunden.

Der Direktor kann von der Vorlage einer Übersetzung gemäß Z 6 und, wenn es sich dabei um bekannte Inhalte handelt, auch von der Vorlage von Nachweisen gemäß Z 2 und 3 absehen.

(3) Es ist unzulässig, einen auf die Nostrifikation ein und desselben Studiums gerichteten Antrag gleichzeitig oder nacheinander an verschiedenen Akademien einzubringen. Weiters ist eine Nostrifikation nicht zulässig, wenn die Zulassung zum Studium an der Akademie angestrebt wird.

(4) Der Direktor hat zu prüfen, ob das ausländische Studium von seinem Aufbau her und hinsichtlich allfälliger erforderlicher Vorstudien dem entsprechenden inländischen Studium an der Akademie gleich­wertig ist; hiebei ist die Studienkommission anzuhören. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist der Antragsteller hinsichtlich der fehlenden Nachweise zum Studium an der Akademie sowie zur Ablegung von (Teil-)Prüfungen zuzu­lassen.

(5) Über die Nostrifikation ist schriftlich zu entscheiden.

Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 32. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein abhanden gekommenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Schulbehörde erster Instanz beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder um die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeug­nisses hervorgeht, anzuschließen.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungs­verfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem abhanden gekom­menen Zeugnis verbunden.

6. Teil

Schlussbestimmungen

Kundmachung von Verordnungen

§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Akademien beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Ver­ordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 34. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Sofern dieses Bundesgesetz hinsichtlich des Religionsunterrichtes und der Privatschulen keine besonderen Regelungen enthält, bleiben die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, und des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, unberührt.

Inkrafttreten

§ 35. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.


Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute in § 7 Abs. 9, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

           2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und

           3. im Übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

betraut.


Anlage 1

Originalformat: A6

Ausweis für Studierende

an Akademien

Republik Österreich


 

Matrikelnummer

 

Familienname

 

Vorname(n)

 

Geburtsdatum

 

Staatsbürgerschaft

 

 

Zulassung als ordentlicher/außerordentlicher Studierender *

Studium/Studien:

          Stampiglie der Akademie

                                                                        Für den Direktor:

                                                   ____________________________

                 Ort und Datum                                     Unterschrift

Gültigkeit siehe Seite 4

* Nichtzutreffendes streichen


 

 

 

 

               _________________________________________

                                      Eigenhändige Unterschrift

               _________________________________________

               Datum

Der Ausweis für Studierende an Akademien gilt gemäß § 11 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. xx/1999, als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Akademie und der Inskription.

 

Amtliche Vermerke:

Inskriptionsbestätigungen

 

 

 

Namensänderung

 

Änderung der Staatsangehörigkeit


Anlage 2

Originalformat 197 mm × 281 mm


Vorblatt

Probleme:

–   Der Bereich der inneren Ordnung der Akademien im Sinne des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist derzeit gesetzlich nicht normiert.

–   Wenngleich die Ausbildung an den Akademien bereits derzeit den Anforderungen der Diplom­anerkennungsrichtlinie 89/48/EWG entspricht, bestehen in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bei der Anstellung von Absolventen der Akademien im EU-Bereich.

Ziele und Inhalte:

–   Gesetzliche Festlegung der Unterrichtsordnung der Berufspädagogischen Akademien, der Pädago­gischen Akademien, der Pädagogischen Institute, der Land- und forstwirtschaftlichen Berufs­pädagogischen Akademie sowie des Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Institutes.

–   Schaffung hochschulmäßiger Strukturen.

–   Ausbau der Eigenständigkeit hinsichtlich der Gestaltung der Studien an den Akademien sowie der Evaluierung und Weiterentwicklung der Studien.

–   Weit gehende Übertragung von Entscheidungen an die Akademien im Rahmen der Autonomie.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Situation. Diese entspricht jedoch nicht der Verfassungsrechtslage, da der­zeit keine gesetzliche Grundlage für die Vollziehung des Bereiches der inneren Ordnung der Akademien besteht.

Kosten:

Mit einem dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz ist kein Mehraufwand verbunden.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch. Hochschulmäßige Strukturen sollen beitragen, Barrieren im Bereich der Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG zu überwinden.

Erläuterungen


Seit im Jahr 1962 die verfassungsrechtliche Grundlage neu formuliert wurde, besteht für die Akademien keine spezifische gesetzliche Regelung ihrer “inneren Ordnung”.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird das Studienrecht an den Akademien (einschließlich der Pädago­gischen Institute) durch zahlreiche Erlässe der pädagogischen Fachabteilungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geregelt (insbesondere Studienordnungen, allgemeine und spezielle Prüfungsordnungen, Disziplinarordnungen, Wahlordnungen für die Studentenvertretungen, Dienstanweisungen usw.). Daneben werden die Lehrpläne und Regelungen über die Aufnahmsvoraus­setzungen in die Berufspädagogischen Akademien durch Verordnung (auf Grund des SchOG) des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geregelt.

Nach zahlreichen Vorarbeiten und nach der Einbeziehung verschiedener Experten aus allen Akademie­bereichen konnte nun ein Diskussionsentwurf für ein neues Akademien-Studiengesetz 1999 erarbeitet werden, der von den Grundsätzen der Autonomie und Deregulierung getragen ist und den lehrerbildenden Akademien im Studienrecht eine hochschulartige Struktur ermöglichen soll.

Mit diesem Schritt wird keine Neugestaltung der wesentlichen Instanzenzüge im Aufsichtsrecht geschaffen und auch keine vollkommene Umgestaltung des postsekundären und tertiären Sektors in organisatorischer Hinsicht bewirkt. Durch die um vieles höhere Bewegungsfreiheit in der Studien­gestaltung und -planung wird aber den österreichischen und internationalen Entwicklungen der letzten Jahre zu einem möglichst hohen Ausmaß an Gestaltungsautonomie Rechnung getragen.

Der eingeschlagene Weg in Richtung Subsidiarität soll zielstrebig fortgeführt werden. Eine weitgehende Dezentralisierung gekoppelt mit einer ebenso weitgehenden Ausstattung der Akademien mit autonomen Entscheidungsbefugnissen soll ein “schlankes” und zugleich anwendungsfreundliches Gesetz ermög­lichen.

Der Entwurf beinhaltet in erster Linie Regelungen über die Gestaltung der Studien an den Akademien (das sind auch die Pädagogischen Institute), wobei in einzelnen Fällen auch Auswirkungen auf die Organisation bestehen. Nicht beabsichtigt ist in diesem Zusammenhang ein Eingriff in die derzeitigen Regelungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes betreffend die Kompetenzen und die Instanzenzüge. Nach wie vor soll in erster Instanz der Landesschulrat für die Pädagogischen Institute und das Bundes­ministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die Pädagogischen und die (Land- und forstwirtschaftlichen) Berufspädagogischen Akademien zuständig sein.

Zu bemerken ist weiters, daß eine Beschlußfassung über den Entwurf keinen Abschluß der Entwicklung der Akademien darstellen kann. Zur Dokumentation hochschulmäßiger Strukturen an den Akademien kann der vorliegende Entwurf eines AStG einen ersten wichtigen Schritt darstellen, ohne daß dadurch ein Eingriff in künftige Diskussionen über die Weiterentwicklung der Akademien erfolgt.

Dennoch erscheint dieser erste Schritt zum gegebenen Zeitpunkt notwendig, um im Hinblick auf die Diplomanerkennungsrichtlinie dem EU-Ausland gegenüber unmißverständlich zu dokumentieren, daß die Berufsausbildungen an den österreichischen Akademien den Ansprüchen der genannten Richtlinie voll genügen. Die Diplomanerkennungsrichtlinie verlangt nicht ein Studium an einer Hochschule, sondern eine bestimmte Bildungshöhe, welche allein aus der inneren Struktur (“innere Ordnung”) erkennbar ist (zB Lehrfreiheit, Verbindung von Forschung und Lehre, Lernfreiheit, pädagogische Autonomie, Studie­rendenvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, uvm.).

Wesentliche Zielsetzungen des vorliegenden Entwurfes sind:

1. Planung hochschulischer Einrichtungen (§ 1 des Entwurfes):

Der Entwurf des Akademien-Studiengesetzes 1999 ist als Basis einer Entwicklung zur hochschulischen Einrichtung zu verstehen, schafft jedoch die notwendigen organisationsrechtlichen Regelungen für eine Hochschule für pädagogische Berufe derzeit noch nicht. Für diese Entwicklung ist ein Zeitraum von acht Jahren vorgesehen, innerhalb dessen der für Hochschulen und Universitäten übliche Standard wissen­schaftlich begleitet zu erarbeiten sein wird.

2. Beratende Kommission (§ 2 des Entwurfes):

In diese Kommission werden Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr mit entsprechender wissenschaftlicher Qualifikation berufen, die die Aufgabe haben, den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Ange­legenheiten bei der Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe, auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Forschung, zu beraten.

3. Gleichstellung der lehrerbildenden Akademien mit den Pädagogischen Instituten:

Die Pädagogischen Institute sind Akademien (vgl. § 3 und § 125 Abs. 3 SchOG). In diesem Sinne sind alle im Geltungsbereich (§ 3 des Entwurfes) genannten Bildungsinstitutionen vom Begriff “Akademie” mitumfaßt. Sachlich (etwa vom Aufgabenbereich oder von der Studierendenschaft her) erforderliche Differenzierungen sind unumgänglich und ergeben sich im Entwurfstext als ausdrückliche Sonder­regelung bzw. daraus, daß bestimmte Regelungen in Ermangelung der Rahmenbedingungen nicht anwendbar sind (vgl. zB § 4 Abs. 2 des Entwurfes).

4. Definition der Aufgaben, der leitenden Grundsätze, der Kooperationsverpflichtung (§ 5 des Ent­wurfes) sowie Gestaltung der Studien (§ 6 des Entwurfes):

Die genannten Paragraphen stellen einen unmittelbaren Bezug zum UniStG her, indem diese hochschul­mäßigen Strukturen für die Akademien verbindlich festgelegt werden. Einen besonderen Stellenwert nimmt die Verpflichtung zur Kooperation der Akademien untereinander und mit anderen Bildungsein­richtungen ein, welche in Erfüllung der Aufgaben der Akademien insbesondere in den Bereichen der berufsbezogenen Forschung und der Erstellung der Studienpläne eine breite Übereinstimmung und Akzeptanz sicherstellen soll.

5. Studienplan (einschließlich Prüfungsordnung) (§§ 7 und 8 des Entwurfes):

Für jedes Ausbildungsangebot ist an der Akademie unter Beachtung der Kooperationsverpflichtung ein Studienplan zu erstellen, der diejenigen Regelungsinhalte umfaßt, die derzeit durch die Lehrplan­verordnungen, die Studienordnungen und die Prüfungsordnungen erfaßt sind. Die Studienpläne sind von der Studienkommission an der jeweiligen Akademie zu beschließen, wobei die pädagogisch-inhaltliche Gestaltung grundsätzlich autonom erfolgt.

6. Qualitätssicherung (§ 9 des Entwurfes):

Laufende Evaluierungsarbeit und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit an den Akademien (insbesondere der Studienpläne) als gesetzlicher Auftrag soll eine (die) hohe Qualität der Ausbildung sicherstellen. Die näheren Festlegungen (Evaluationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Evaluationsergebnisse) hat die Studienkommission zu treffen, wobei gerade in diesem Bereich der Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere mit anderen Akademien, besondere Bedeu­tung zukommt.

7. Zulassung zum Studium (§§ 10 bis 18 des Entwurfes):

Die genannten Bestimmungen dokumentieren auch hinsichtlich der administrativ-pädagogischen Gestal­tung des Studiums die konsequente Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips. Die gesetzliche Verankerung von – schon derzeit praktizierten aber dennoch begrifflich eher der Hochschule zugeordneten – Termina wie zB “Studienbuch”, “Studienausweis”, “Inskription” usw. entspricht dem Gesamtkonzept des vorlie­genden Entwurfes.

8. Direktor, Abteilungsleiter (§§ 19 und 20 des Entwurfes):

Der Diskussionsentwurf regelt das Verhältnis Direktor – Abteilungsleiter in der Weise, daß ausschließlich ersterer die Akademie nach außen vertritt und darüber hinaus beide mit der Generalkompetenz für den jeweiligen Aufgabenbereich (abteilungsintern, abteilungsübergreifend) ausgestattet sind.

9. Studienkommission (§ 22 des Entwurfes):

Der Studienkommission als Kollegialorgan an der Akademie kommt neben der Beschlußfassung über die Studienpläne einschließlich der Prüfungsordnungen und der Hausordnung die grundsätzliche Beratungs­kompetenz über organisatorische und pädagogische Fragen in der Akademie zu.

10. Bundes-Leitungskonferenzen (§ 23 des Entwurfes):

 Der Entwurf sieht vier Bundes-Leitungskonferenzen vor, die für den jeweiligen Akademiebereich (BPA, PA, PI, LufBPA/PI) im wesentlichen Koordinations- und Kooperationsaufgaben wahrzunehmen haben. Derartige bundesweite Gremien erscheinen im Hinblick auf das hohe Ausmaß an pädagogischer Eigenständigkeit der einzelnen Akademien und weiters im Hinblick auf das Erfordernis einer bundesweit vergleichbaren Ausbildung (vom Inhalt sowie vom Ausbildungsniveau her) erforderlich und zweckmäßig. Den Leitern kommt im Rahmen der Vorsitzführung in der Studienkommission eine nicht zu unter­schätzende Steuerungskompetenz zu, was allein die Einrichtung von Bundes-Leitungskonferenzen recht­fertigt.

11. Forschungsbeirat (§ 24 des Entwurfes):

Der Forschungsbeirat ist ebenso wie die Bundes-Leitungskonferenz ein beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eingerichtetes Kollegialorgan. Ihm obliegt die Koordination und Kooperation sowie die Beratung auf dem Gebiet der berufsfeldbezogenen Forschung (vgl. auch § 5 des Entwurfes – Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation).

12. Studierendenvertretung:

Der Regelungsbereich findet sich im Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universi­täten (Hochschülerschaftsgesetz 1998).

13. Verfahren (5. Teil des Entwurfes):

Die Verfahrensbestimmungen des Entwurfes lehnen an die bewährten “vereinfachten” Verfahrens­bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige an und sind – anders als etwa im UniStG – in einem gesonderten Teil des Entwurfes zusammengefaßt.

Kosten:

Mit dem vorliegenden Akademien-Studiengesetz sind weitgehende Vereinfachungen in der Verwaltungs­tätigkeit zwischen den Akademien und Schulbehörden zu erwarten. Durch die starke innere Gestaltungs­autonomie kann der optimale Einsatz der vorhandenen Ressourcen besser gewährleistet werden und die Ablauforganisation ohne kostenträchtige Behinderungen gestaltet werden.

Die im Entwurf vorgesehenen Organe und Konferenzen sind bereits derzeit im Wesentlichen durch Erlässe und Verordnungen eingerichtet und werden daher keine zusätzlichen Kosten entstehen lassen. Durch die größere Eigenständigkeit in der Entscheidungsfindung kann der Personenkreis auf die Mitar­beiter aus dem Bereich der Akademien beschränkt bleiben und dadurch eine geringfügige Kosten­reduktion erfolgen.

Die Kooperationsverpflichtung, die dem Entwurf zugrundeliegt, lässt eine über das bisherige Ausmaß deutlich hinausgehende Abstimmung der Bildungsangebote realistisch erscheinen, die Planungs- und Angebotsfreiräume für neue Schwerpunktsetzungen der Akademien (auch auf Wunsch der Schulbehörden und zur Innovation im Rahmen der Schulentwicklung) eröffnen.

Die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung zur Qualitätssicherung und zur Forschung werden durch die dafür zur Verfügung stehenden Budgetansätze und durch die Reduktion im entsprechenden Personal­bereich der Zentralleitung zu bedecken sein.

Insgesamt ist zumindest von einer Kostenneutralität des Entwurfes auszugehen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation bzw. als Angelegenheiten des Privatschulwesens vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: § 2, in § 3 die Wortfolge “und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten”, § 7, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 6, §§ 19 bis 24, § 25 Abs. 1 und 2, in § 26 Abs. 1 der Klammerausdruck “(§ 5)”, § 26 Abs. 3 und im § 34 Abs. 2 die Wortfolgen “und der Privatschulen” sowie “und des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,”.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999 stellt die Bestimmungen des Studiengesetzes in besonderer Weise in den bildungspolitischen Zusammenhang einer Entwicklung zur hochschulischen Einrichtung mit der Bezeichnung “Hochschule für pädagogische Berufe”.

Für dieses Vorhaben wird – auch im Hinblick auf die Komplexität der organisations- und dienstrecht­lichen Veränderung – ein Zeitraum von acht Jahren festgelegt.

Als mögliches Aufgabenfeld neben der Ausbildung der Pflichtschullehrer bieten sich an den genannten hochschulischen Einrichtungen die Ausbildung zum Lehrer in der Erwachsenenbildung und in anderen pädagogischen Aufgabenbereichen an. Darunter sind expandierende Berufsfelder wie Freizeitpädagogik zu verstehen, für die nach Maßgabe der vorhandenen möglichst effizient zu nutzenden Budgetmittel Ausbildungsangebote eingerichtet werden können.

Der Übergang zur Hochschule bedingt jedenfalls die Beschlussfassung über eine neue organisations­rechtliche Regelung, die im genannten Entwicklungszeitraum unter Beachtung der für Hochschulen und Universitäten üblichen Standards zu erarbeiten sein wird.

Die Vertiefung der Forschungsaufgabe und die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Forschung und Lehre sollen die organisationsrechtliche Veränderung zur Hochschule unterstreichen und die Kooperation mit anderen tertiären Bildungseinrichtungen unterstützen.

Im Hinblick auf die große Zahl von Akademien, die sich in kirchlicher Trägerschaft befinden, wird deren besondere Situation sorgfältig zu beachten sein, um bestehende Vereinbarungen (insbesondere Konkor­dat) und gesetzliche Ansprüche nicht einzuschränken.

Zu § 2:

Die in § 2 genannte beratende Kommission soll die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bei der Entwicklung und Schaffung hochschulischer Einrichtungen, wie sie § 1 benennt, beraten. Dazu werden kontinuierliche Entwicklungsvorschläge und -planungen zu erarbeiten sein, um die erforderlichen organisations-, studien- und dienstrechtlichen Regelungen und Strukturveränderungen initiieren zu können.

Der in § 1 genannte Zeitraum von acht Jahren bedingt jedenfalls die zielstrebige Erarbeitung eines umfassenden Entwicklungsplanes in enger zeitlicher Nähe zum Inkrafttreten des vorliegenden Akade­mien-Studiengesetzes 1999.

Durch die festgelegte Mindestzahl von 4 Mitgliedern, die eine Lehrbefugnis im Sinne des Universitäts­rechts besitzen, wird deutlich gemacht, dass die Forschungs- und Organisationserfahrungen aus diesem Bereich in geeigneter Weise eingebunden werden sollen.

In der Kommission sollen Lehrerinnen und Lehrer an den bestehenden Akademien in angemessener Weise vertreten sein.

Zu § 3:

Der Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzesentwurfes erstreckt sich auf alle im Schulorganisations­gesetz und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz geregelten Akademien, mit Ausnahme der Akademien für Sozialarbeit.

Zu § 4:

Abs. 1 Z 1 legt klar, dass im vorliegenden Entwurf alle vom Geltungsbereich umfassten Einrichtungen als “Akademien” bezeichnet werden. Es ist eine wesentliche Grundlage dieses Entwurfes, keine wie immer gearteten sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungen insbesondere zwischen Akademien im engeren Sinne und Instituten zu treffen.

Abs. 1 Z 2 sieht vor, dass in weiterer Folge jedes Bildungsangebot an einer Akademie (in weiterer Folge im Sinne der Z 1 zu verstehen) dem Überbegriff “Studium” zu subsumieren ist. Solche Studien gliedern sich sodann in Diplomstudien und in Akademielehrgänge.

Die Z 3 und 5 des Abs. 1 legen die Grenzen zwischen Diplomstudien einerseits und Akademielehrgängen andererseits fest: Diplomstudien sind die berufsqualifizierenden Studien, sei es als Erstausbildung (zur erstmaligen Erlangung eines Lehramtes) oder in Form eines Aufbaustudiums (für ein zusätzliches Lehramt). Alle übrigen Studien sind Akademielehrgänge.

Abs. 1 Z 4 regelt die Verwendung des Begriffes “Diplomprüfung” als die Prüfung, die das Diplomstudium beendet (bisher: Lehramtsprüfung).

Abs. 1 Z 6 lehnt begrifflich an Z 2 an und stellt klar, dass für jedes Studium (Diplomstudium oder Akademielehrgang) ein Studienplan zu erlassen ist. Die Studienpläne haben – auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfes – sowohl die studienrechtlichen Vorschriften (bisher Studienordnung), als auch die Studienpläne (im Sinne von Lehrpläne), als auch die Prüfungsordnungen zu enthalten.

Abs. 2 nimmt auf den Umstand bedacht, dass – naturgemäß – nicht alle Bestimmungen des Entwurfes auf die Pädagogischen Institute anwendbar sind. Unabhängig von verschiedenen im Detail festgelegten Ausnahmeregelungen kann generell die Aussage getroffen werden, dass dort, wo von Studierenden die Rede ist, dies nicht auf die Pädagogischen Institute angewandt werden kann.

Zu § 5:

§ 5 des Entwurfes definiert unter Anlehnung an die im Universitäts-Studiengesetz (UniStG) festgelegten Grundsätze die Aufgaben und die leitenden Grundsätze der Akademien sowie die Verpflichtung zur Kooperation durch diese. Besonderes Schwergewicht soll dabei der Vernetzung von wissenschaftlicher Orientierung der Ausbildung mit dem für die Berufstätigkeit als Lehrer unabdinglichen Praxisbezug zukommen. “Berufsbildung” im Sinne dieser Bestimmung ist weit zu verstehen, und zwar als Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung. Die Worte “auf Hochschulniveau” sind im Zusammenhang mit dem Zielpara­graphen (§ 1) des Entwurfes zu verstehen und bringen zum Ausdruck, dass die Ausbildung an den Akademien eine geeignete Grundlage für die Entwicklung von “Hochschulen für pädagogische Berufe” darstellt.

Bei der Gestaltung der Studien ist neben der Berücksichtigung der leitenden Grundsätze – die sich an jenen des UniStG orientieren – auf die Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schul­organisationsgesetzes Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung steht in Analogie zu § 2 des Schul­unterrichtsgesetzes und ist damit in erster Linie an die innere Organisation des Studiums adressiert; gleichzeitig soll dadurch der für die Ausbildung erforderliche Praxisbezug hergestellt werden.

Die Z 1 bis 3 beinhalten aus dem Bereich der Universitäten übernommene Grundsätze, die auch für die Akademien im Sinne des vorliegenden Entwurfes zur Anwendung kommen sollen.

Wie bereits ausgeführt kommt der Einbeziehung von Berufserfahrungen im Hinblick auf den angestrebten Praxisbezug besondere Bedeutung zu (Z 6).

Z 4 und 5 sehen die Wert- und Sinnorientierung sowie die Stärkung sozialer Kompetenzen als weitere leitende Grundsätze für die Gestaltung der Studien vor.

Z 7 spiegelt den auch für den Bereich des Schulrechts geltenden Grundsatz der gemeinsamen Gestaltung und Verantwortung der Studien wieder (vgl. die §§ 2 des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulunter­richtsgesetzes für Berufstätige). Z 8 hebt den Grundsatz der Subsidiarität besonders hervor. Z 9 steht mit dem Forschungsauftrag der Akademien in Zusammenhang, wodurch permanent im Sinne einer Bedarfs­orientierung Beiträge zur Entwicklung der österreichischen Schule zu leisten sind. Die Z 10 und 11 tragen wichtigen gesellschaftspolitischen Anliegen Rechnung, denen sich sowohl Schulen wie Bildungs­einrichtungen des tertiären Sektors verpflichtet wissen. Dem Grundsatz der Europäischen Dimension sowie der Förderung der nationalen und internationalen Mobilität trägt der Entwurf durch ein hohes Ausmaß an Flexibilität bei der Anrechnung von Studien bzw. von Studienzeiten sowie durch Möglich­keiten der grenzüberschreitenden Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen Rechnung (Z 12).

Dem Hochschulniveau der Ausbildung entsprechend ist die Lehre an den Akademien mit Forschung und Entwicklung (immer berufsfeldbezogen) zu verbinden.

Einen besonderen Stellenwert nimmt (als grundsätzlicher Auftrag an die Akademien im § 5, jedoch auch in nachfolgenden Bestimmungen des Entwurfes) die Verpflichtung zur Kooperation ein. Diese Kooperation hat nicht nur unter den Akademien sondern insbesondere regional und fachbezogen mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu erfolgen (zB Universitäten, Fachhochschulen). Durch die Kooperation der Akademien untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen kann auch eine effiziente Gestaltung der entsprechenden Bildungsangebote und eine sinnvolle Berück­sichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen gewährleistet werden. Evaluation und Weiterent­wicklung stehen in einer engen Wechselwirkung zur Kooperation.

In nachfolgenden Bestimmungen des Entwurfs werden alle in § 5 festgelegten grundlegenden Ansprüche näher konkretisiert (autonome Studienpläne, Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Studienpläne, Kooperationsverpflichtung, Forschungsbeirat, uvm.).

Zu § 6:

Im Gegensatz zu § 5 des Entwurfes, der die Akademie als Einrichtung anspricht, richtet sich § 6 des Entwurfes an die Organe der Akademie, denen die Gestaltung der Studien im engeren Sinn obliegt. Die Beachtung der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden stellt als klarer Auftrag an die Lehrenden den Eckpfeiler einer hochschulmäßigen Ausbildung dar.

Die Bedachtnahme auf die Situation berufstätiger Studierender ermöglicht Unterrichtsformen wie zB die Blockung von Veranstaltungen oder die Einbeziehung von Formen des Fernstudiums. Die konkrete Gestaltung erfolgt im Rahmen des Studienplanes. Die Berücksichtigung von Berufserfahrungen der Studierenden soll in erster Linie zu einer Optimierung der Ausbildung beitragen.

Zu § 7:

Wie einleitend bereits festgestellt wurde, sind Studienpläne für jedes an der Akademie angebotene Studium durch die Studienkommissionen zu erlassen. Die Studienpläne haben neben studienrechtlichen Vorkehrungen (Studienordnung und Prüfungsordnung) auch die Lehrplanorganisation zu regeln. Nähere Festlegungen über die inhaltlichen Erfordernisse ergeben sich aus dem Entwurfstext selbst sowie aus einer vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu erlassenden Rahmenverordnung auf der Basis des Abs. 2 des Entwurfes. Durch die rahmenhafte Umschreibung der Lehrplaninhalte wird dem Grundsatz der autonomen Gestaltung der Studien Rechnung getragen.

Von wesentlicher Bedeutung erscheint das verpflichtend vorgesehene Anhörungsverfahren, das vor der Erlassung des Studienplanes (einschließlich einer Änderung desselben) durch die Studienkommission in Eigenverantwortung durchzuführen ist. Die Eigenverantwortung bezieht sich in erster Linie auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Kreis der befassten Personen bzw. Institutionen. Es wird wesentlich vom Studienangebot sowie von der regionalen Situation abhängen, welche Stellen (andere Bildungseinrichtungen im Rahmen der Kooperationsverpflichtung, Schulbehörden, Schulen, Interessen­vertretungen, ua.) im Rahmen der Erstellung eines Studienplanes einzubeziehen sind; jedenfalls sind die Landesschulräte und bei Religionspädagogischen Akademien und Instituten die jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen zu befassen. Ein im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu erstellendes Qualifikationsprofil soll Aufschlüsse über die Einhaltung geben bzw. die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Rahmen (leitende Grundsätze) darlegen, wobei auch die Orientierung an Zielen zweckmäßig sein kann. Durch die Einbindung von Mitarbeitern aus der Schulverwaltung in der Studienkommission in die Beratungen über die Studienpläne ist eine frühzeitige Bedachtnahme auf Ent­wicklungswünsche und die regionale Schulentwicklung gewährleistet. Gleichzeitig hat das Qualifikations­profil sich mit anderen Studienplänen der betreffenden oder verwandter Studienrichtungen auseinander zu setzen, was in engem Zusammenhang mit der einleitend festgehaltenen Kooperationsverpflichtung zu sehen ist.

Abs. 5 ermöglicht ausdrücklich die Einbeziehung von Formen des Fernstudiums. Diese können je nach Institution (zB Pädagogische Akademie oder Pädagogisches Institut) auch für gleiche oder verwandte Ausbildungsangebote unterschiedlich sein. So wird zB ein in Kooperation mit einer anderen Institution erstellter Studienplan (für Aufbaustudien) auf die Berufstätigkeit der Studierenden in der Weise Bedacht nehmen, dass etwa an der Akademie ein höheres Maß an Sozialphase vorgesehen sein kann als für dasselbe Studium am Pädagogischen Institut.

Unter “allgemeiner Zugang” in Abs. 6 ist die allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Schulen an sich zu verstehen, wie sie schon § 4 des Schulorganisationsgesetzes festlegt. Ungeachtet dessen können für einzelne Lehrveranstaltungen Zugangsvoraussetzungen geschaffen werden wie zB eine gewisse Vorbildung, ohne dass dadurch die allgemeine Zugänglichkeit beeinträchtigt würde.

Abs. 7 schafft die rechtliche Grundlage für die Festlegung von ECTS-Anrechnungspunkten. Diese bilden einen wesentlichen Bestandteil der gegenseitigen Anerkennung von Lehrveranstaltungen im europäischen Bildungssystem und erleichtern damit die Mobilität der Studierenden.

Eine Kundmachung eines Verzeichnisses der an der Akademie angebotenen Lehrveranstaltungen erscheint erforderlich, ohne dass hinsichtlich der Art und Weise der Kundmachung Vorgaben gemacht werden sollen. Die Kundmachung kann auch in Teilen erfolgen (dies ist insbesondere bei den Pädagogischen Instituten infolge des rasch wechselnden Angebotes an Lehrveranstaltungen erforderlich).

Gemäß Abs. 9 sind die Studienpläne jedenfalls dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen; darüber hinaus sind die im Bereich der Land- und forstwirt­schaftlichen berufspädagogischen Akademien und Institute erlassenen Studienpläne dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die im Bereich der Religionspädagogischen Akademien und Institute erlassenen Studienpläne der jeweils zuständigen kirchlichen und religionsgesellschaftlichen Stelle zur Kenntnis zu bringen. Lediglich im Falle der Gesetzwidrigkeit eines Studienplanes hat er diesen aufzu­heben und wird die Studienkommission über einen neuen Studienplan zu entscheiden haben. Die Studien­pläne der Pädagogischen Institute sollen sich in besonderer Weise an den Bedürfnissen der Schulen orientieren, sodass hier eine Genehmigung des Landesschulrates vorgesehen ist (Abs. 10). Bei der Darlegung der personellen und finanziellen Ressourcen handelt es sich um eine einmalige (anlässlich der Beschlussfassung) objektive Darlegung der Kosten, unabhängig davon, ob bzw. wie oft die entsprechende Ausbildung tatsächlich angeboten wird.

Hinsichtlich der Kundmachung der Studienpläne in Abs. 11 sei auf § 33 des Entwurfes verwiesen. Auf Verlangen ist den Studierenden Einsicht zu gewähren.

Zu § 8:

§ 8 des Entwurfes enthält rahmenhafte Vorgaben für die – einen Teil der Studienordnung ausmachende – und durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten näher zu konkretisierende Prüfungsordnung.

Zu § 9:

Die Qualitätssicherung verlangt eine permanente Evaluation der Studienarbeit und -erfolge an den einzelnen Akademien. Auch die Weiterentwicklung der Methodik im Prüfungszusammenhang ist Teil der Qualitätsentwicklung der Akademien. Die Studienkommission ist angehalten, Evaluationsmethoden zu erarbeiten und anzuwenden. Die Ergebnisse der Evaluation sind in die laufenden Entwicklungsarbeiten der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) einzubeziehen, sodass als Ergebnis die Quali­tätssicherung – insbesondere auch für den Bereich der Lehrerfortbildung – gewährleistet ist.

Zu § 10:

Die Zulassung zum Studium erfolgt durch Immatrikulation an der Akademie. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Direktors gemäß § 19 des Entwurfes. Abs. 1 findet für Studien an Pädagogischen Instituten nicht Anwendung (siehe die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 des Entwurfes).

Abs. 2 sieht die Schaffung von Reihungskriterien für den Fall vor, dass nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können.

Zu § 11:

Die Bestimmungen des § 11 sind an universitäre Organisationsstrukturen angepasst. Hinsichtlich der Gestaltung des Studienausweises wird auf die nähere (grafische) Darstellung in Anlage 1 zum vorliegen­den Entwurf eines Akademien-Studiengesetzes 1999 verwiesen.

Zu § 12:

Die Inskription erfolgt im Hinblick auf einzelne Lehrveranstaltungen, die für die jeweiligen Ausbildungen und Studienabschnitte in der Verordnung über die Studienpläne gemäß § 7 Abs. 2 – als Minimal­erfordernisse – festzulegen sind. Durch den Vermerk der ordnungsgemäßen (vollständigen) Inskription im Studienbuch und im Studienausweis wahrt der Studierende seine Eigenschaft als ordentlicher Studierender.

Zu § 13:

Der Entwurf ist vom Grundgedanken getragen, dass ein Studium an einer Akademie nach Möglichkeit ohne Unterbrechung absolviert werden soll. Dennoch erscheint eine möglichst flexible Gestaltung der Studien durch den Studierenden nach seiner persönlichen Situation zwingend geboten, um etwa beruf­lichen oder familiären Gegebenheiten Rechnung tragen zu können oder um etwa das Studium durch den Besuch von Auslandsstudien zu ergänzen.

Zu § 14:

Studien oder Teile von Studien, die an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an anderen Aka­demien, an Universitäten oder auch an ausländischen Bildungseinrichtungen absolviert wurden, sind unter zwei Voraussetzungen auf die für das jeweilige Studium vorgesehene Ausbildungsdauer (das ist die Mindestausbildungsdauer) einzurechnen. Zum einen müssen die Ausbildungen vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit stellt der Abteilungsleiter auf Grund der ihm gemäß § 20 des Entwurfes für den Bereich seiner Abteilung zukommenden Generalkompetenz fest. Zum Zweiten müssen die abgelegten Prüfungen gemäß § 15 des Entwurfes angerechnet werden (dies setzt freilich voraus, dass für das betreffende Studium an der Akademie auf Grund der Anlage zu diesem Gesetzesentwurf oder auf Grund der autonomen Studienordnung die Ablegung von Prüfungen vorgesehen ist).

Zu § 15:

Die Anrechnung von vergleichbaren Prüfungen, die an anderen Bildungseinrichtungen absolviert wurden, befreit nicht von der Inskription der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen und kann daher allein nicht zu einer Verkürzung der Mindeststudiendauer führen. Über die Vergleichbarkeit entscheidet auch hier der Abteilungsleiter auf Grund der ihm gemäß § 20 des Entwurfes für den Bereich seiner Abteilung zukommenden Generalkompetenz.

Zu § 16:

§ 16 definiert in Abs. 1 die erfolgreiche Beendigung des Studiums und nennt in Abs. 2 Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Studiums. Da die Bestimmungen des § 12 über die Inskription nur für Studierende und nicht für in einem Dienstverhältnis stehende Lehrer gelten, finden diese Regelungen für diesen Personenkreis nicht Anwendung.

Zu § 17:

§ 17 des Entwurfes sieht neben Zeugnissen auch Teilnahmebestätigungen vor. Dadurch soll – je nach Ausbildungsgang oder Lehrveranstaltung – größtmögliche Flexibilität ermöglicht werden. Insbesondere für solche Veranstaltungen (wie zB Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung), die nicht mit einer Prüfung enden, erscheint die zwingende Vergabe eines Zeugnisses unzweckmäßig. Für die Zeugnisformulare soll das im Schulwesen für Zeugnisse generell verwendete Unterdruckpapier verwendet werden müssen, wie es in Anlage 1 zur Zeugnisformularverordnung wiedergegeben ist (siehe Anlage 2 dieses Entwurfes).

Zu § 18:

Der § 18 des Entwurfes ist an die §§ 49 bzw. 46 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. des Schulunterrichts­gesetzes für Berufstätige angeglichen. Ausschlussgrund kann jedoch nur ein schwer wiegendes Fehlver­halten sein, das eine dauernde Gefährdung der physischen oder der psychischen Integrität von Personen darstellt. Über den Ausschluss soll die Studienkommission entscheiden. Bei Gefahr im Verzug soll der Leiter der Akademie die Suspendierung aussprechen können.

Zu §§ 19 und 20:

Sowohl der Direktor der Akademie als auch der Abteilungsleiter sind für den jeweiligen Bereich mit einer Generalkompetenz ausgestattet; das bedeutet, dass in allen Angelegenheiten, die nicht durch den vorliegenden Entwurf einem anderen Organ übertragen werden, die Zuständigkeit des Abteilungsleiters (wenn nicht über den Bereich der Abteilung hinausgehend) oder des Direktors (für abteilungsüber­greifende Angelegenheiten) gegeben ist; eine Auflistung der jeweiligen Kompetenzen ist daher nicht erforderlich. Der Abteilungsleiter besorgt alle Angelegenheiten, die ausschließlich seine Abteilung betreffen, der Direktor vertritt als einzige Person die Akademie nach außen und besorgt die abteilungs­übergreifenden Angelegenheiten. Analoges gilt für die Stellvertretungsregel, die der Direktor und der Abteilungsleiter für den jeweiligen Wirkungsbereich erlassen.

Zu § 21:

§ 21 des Entwurfes richtet sich an jedes Mitglied des Lehrkörpers und macht keinen Unterschied zwischen (pragmatisierten oder vertragsbediensteten) Lehrern und Lehrbeauftragen. Neben der (abermaligen – § 5 Abs. 2 des Entwurfes) Verankerung der Freiheit der inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltungen ergeht der klare Auftrag zur Berücksichtigung der Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der Beachtung des jeweiligen Standes der Wissenschaft bei der Lehrtätigkeit.

Zu § 22:

Die Studienkommission ist zentrales Kollegialorgan der Akademie. Sie setzt sich neben Vertretern des Lehrkörpers auch aus Studierendenvertretern und einem Bediensteten des örtlich zuständigen Landes­schulrates bzw. bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten zusätzlich aus je einem Bediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten und für Land- und Forstwirtschaft zusammen; daneben gehört der Studienkommission an privaten Akademien auch ein Vertreter des Schulerhalters an.

Die Vertreter des Lehrkörpers werden unter der Leitung des Direktors (oder einer von ihm beauftragen Lehrkraft) nach den Grundsätzen der gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahl gewählt. Über die Anfechtung der Wahl entscheidet abschließend der Direktor.

Die Vertreter der Studierenden werden von der jeweiligen Akademievertretung entsandt (die näheren Regelungen über die Studierendenvertretung finden sich im Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten, Hochschülerschaftsgesetz 1998 – dieses liegt im Entwurf vor).

Die Zuständigkeiten der Studienkommission erstrecken sich jedenfalls auf die Beratung über alle organisatorischen und pädagogischen Fragen. Hinsichtlich der Entscheidungskompetenzen soll nicht eine taxative Auflistung aller Kompetenzen erfolgen, was immer wieder Anlass zu weiteren Novellierungen gibt; vielmehr soll das im Entwurf vorliegende Gesetz dort, wo eine entsprechende Regelung erfolgt, die Entscheidungskompetenz der Studienkommission übertragen können (zB Erlassung des Studienplanes einschließlich der Prüfungsordnung – § 7 und § 8, Setzen von Maßnahmen der Qualitätssicherung – § 9, Erlassung von Reihungskriterien – § 10, Ausschluss vom Studium – § 17, Erlassung einer Hausordnung – § 22 Abs. 1). Gleiches gilt für andere gesetzliche Vorschriften, die Entscheidungsbefugnisse an die Studienkommission übertragen können (vgl. § 8a Abs. 3a der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Schul­organisationsgesetz- Novelle).

Ein Beschluss der Studienkommission ist vom Leiter der Akademie zum Zweck der Einholung eines Gut­achtens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auszusetzen, wenn er ihn für rechtswidrig oder aus finanziellen Gründen für nicht durchführbar erachtet. Bestätigt das Gutachten die Rechtswidrigkeit oder die finanzielle Undurchführbarkeit, so bleibt der Beschluss ausgesetzt.

Zu § 23:

§ 23 des Entwurfes sieht Bundes- und Landes-Leitungskonferenzen vor. Bundes-Leitungskonferenzen sind jedenfalls einzurichten, und zwar für den Bereich jeder im Geltungsbereich dieses Entwurfes genannten Akademie (Abs. 1 Z 1 bis 4). Landes-Leitungskonferenzen können nach Bedarf eingerichtet werden, wenn für den Bereich eines Bundeslandes und im Bereich einer Akademie oder auch akademie­übergreifend ein Kooperations- oder Koordinationsbedarf besteht. Die Kooperation insbesondere zwischen (Berufs-) Pädagogischen Akademien einerseits und Pädagogischen Instituten andererseits wird vor allem im Angebotsbereich von Aufbaustudien (vgl. die §§ 110, 118 und 125 der im Entwurf vorlie­genden Schulorganisationsgesetz-Novelle) von besonderer Bedeutung sein.

Jede Leitungskonferenz hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Zu § 24:

Der Forschungsbeirat ist ein vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten einzurichtendes Kollegialorgan, das die Forschungstätigkeit der Akademien durch Kontakte zu anderen Bildungseinrichtungen lenken und begleiten soll. Besonderes Schwergewicht wird dabei der Formulierung von Schwerpunkten und Forschungsanliegen sowie der Evaluierung der Forschungs­tätigkeit zukommen. Der Forschungsbeirat hat jährlich einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen, in dem die Forschungstätigkeit von den Zielsetzungen her, über die Durchführung (Kooperations­bereiche), bis hin zu den Ergebnissen dargestellt werden.

Die Mitglieder des Forschungsbeirates werden von den Bundes-Leitungskonferenzen entsandt; vier Mitglieder sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen. Ein Mitglied ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen.

Zu § 25:

Die Entwurfsbestimmung bezieht sich auf Studierende und findet somit auf Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung keine Anwendung. Die Unterscheidung in ordentliche und außerordent­liche Studierende hat lediglich auf die Zulassung zum Studium Auswirkungen (freie Studienplätze, keine Gruppenteilung), im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Entwurfes grundsätzlich auf alle Studie­rende in gleicher Weise Anwendung.

Zu § 26:

§ 26 des Entwurfes formuliert die Pflichten der Studierenden analog zu § 43 des Schulunterrichtsgesetzes.

Zu § 27:

§ 27 des Entwurfes legt den leitenden Grundsatz der Lernfreiheit fest (vgl. auch § 5 Abs. 2 Z 3 des Entwurfes). In weiterer Folge wird die Lernfreiheit näher umschrieben. Sie beinhaltet insbesondere

–   das Recht auf Mitwirkung an der pädagogischen und organisatorischen Gestaltung der Studien,

–   das Recht, Studienveranstaltungen nach Maßgabe standortbezogener Angebote frei zu wählen,

–   das Recht, die Einrichtungen der Akademie für Zwecke des Studiums frei zu nutzen, sowie

–   das Recht auf Studienberatung durch ein beliebiges Mitglied des Lehrkörpers.

Darüber hinaus besteht im Rahmen der Studierendenvertretung das Recht auf Mitwirkung bei der Bewältigung der Aufgaben der Akademie.

Zu § 28:

Die Verfahrensbestimmungen lehnen dort, wo zur Durchführung Organe der Akademie berufen sind, an die vereinfachten Verfahrensbestimmungen des § 70 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. des § 61 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige an. Im Sinne der Rechtsklarheit sind – anders als in den genannten Bestimmungen – die Paragraphen, auf Grund derer solche Verfahren gegebenenfalls durch­zuführen sind, taxativ genannt.

Zu § 29:

Im Sinne der Verfahrensökonomie ist eine Berufung an die Schulbehörde erster Instanz nur dort vorge­sehen, wo Entscheidungen auf Grund der vereinfachten Verfahrensbestimmungen gemäß § 28 getroffen wurden. In allen übrigen Fällen ist eine Berufung nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Berufungen gegen Entscheidungen der Schulbehörde erster Instanz.


Zu § 30:

Analog zum Schulunterrichtsgesetz und zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige sind auch im Bereich der Akademien die Entscheidungsfristen kurz zu bemessen, um Studierende durch lange Zeit ausstehende Entscheidungen nicht am Fortgang ihres Studiums zu hindern. Die Frist für die Erlassung von Entschei­dungen beträgt zwei Wochen, widrigenfalls die Möglichkeit eines Devolutionsantrages besteht.

Zu § 31 und § 32:

Die Bestimmungen über die Nostrifikation ausländischer Studienabschlüsse sowie über die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse lehnen an die bekannten schulunterrichtsrechtlichen Regelungen an, wobei eine Gleichstellung österreichischer Staatsbürger mit Staatsbürgern von EWR-Staaten erfolgt.

Eine Nostrifikation bei gleichzeitiger Immatrikulation ist nicht zulässig. In diesem Fall kann § 14 des Entwurfes zum Tragen kommen, der im Falle der Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums eine Einrechnung dieses Studiums auf die Ausbildungsdauer des Studiums an der Akademie ermöglicht; lediglich das letzte Semester ist an der Akademie zu inskribieren. Alternativ besteht die Möglichkeit des § 31 Abs. 4 letzter Satz, wonach der Studierende anstatt die Zulassung zum Studium an der Akademie anzustreben einzelne fehlende Nachweise durch Ablegung von (Teil-)Prüfungen erbringt.

Zu § 33:

§ 33 des Entwurfes regelt die Kundmachung von Verordnungen, die sich nur auf den Bereich einer Akademie beziehen, in einer dem § 66 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige entsprechenden Art und Weise.

Zu § 34:

Die vorliegende Entwurfsbestimmung des Abs. 1 soll lange Zitate, die die Lesbarkeit des Gesetzestextes beeinträchtigen können, vermeiden helfen. Abs. 2 entspricht dem § 81 Abs. 3 des Schulunterrichts­gesetzes und soll klarstellen, dass die “lex posterior-Regel” bezüglich des Religionsunterrichtsgesetzes und des Privatschulgesetzes nicht zur Anwendung kommt.

Zu § 35:

Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 1999 vorgesehen, da die Entwicklungen der letzten Jahre die Akademien auf die Erweiterung der Autonomie weit gehend vorbereitet haben.

Zu § 36:

Mit der Vollziehung ist im Wesentlichen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten betraut.

Im Wirkungsbereich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Institute ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

§ 2, der im Zusammenwirken des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr die Einrichtung einer beratenden Kommission vorsieht, soll von den genannten Bundesministern einvernehmlich vollzogen werden.