1756 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 17. 5. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzu­setzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzu­gebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundes­gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung “Studienplan” führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertritts­möglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestim­mungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbe­hörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Ange­legenheiten erfolgen.”

2. § 6 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozial­arbeit dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbe­stimmungen vorzusehen.”

3. § 6 Abs. 4 fünfter Satz lautet:

“Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien für Sozialarbeit die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.”

4. Im § 8 erhalten die lit. c bis i die Bezeichnung “d” bis “j” und wird nach lit. b folgende neue lit. c eingefügt:

              “c) unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;”

5. Im § 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädago­gischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finan­ziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.”

6. Im Teil C lautet die Überschrift des I. Abschnittes:

“Abschnitt I

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung”

7. Dem § 94 samt Überschrift wird folgende Unterabschnittsüberschrift vorangestellt:

“1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik”

8. Die Überschrift des II. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt:

“2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik”

9. Im Teil C wird die Überschrift des III. Abschnittes durch folgende Überschriften ersetzt:

“Abschnitt II

Akademien

1. Berufspädagogische Akademien”

10. § 110 samt Überschrift lautet:

“Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

           1. Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufs­schullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fach­unterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und

           2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.”

11. § 111 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.”

12. § 111 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

           a) Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,

          b) Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,

           c) Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,

          d) Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.”

13. § 111 Abs. 5 entfällt.

14. § 111 Abs. 7 entfällt.

15. § 112 samt Überschrift entfällt.

16. Im § 113 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen “die Lehramtsausbildung” jeweils durch die Wendung “das Lehramt” ersetzt.

17. Im § 113 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach dem Wort “Abteilung” die Wendung “für das Lehramt” eingefügt.

18. § 113 Abs. 4 und 5 lautet:

“(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.”

19. § 113 Abs. 6 entfällt.

20. § 114 samt Überschrift lautet:

“Diplomprüfung für das Lehramt

§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

           a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;

          b) beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökono­mischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

           c) beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

          d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computer­unterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung für ein Lehramt (Abs. 1) berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studien­richtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.”

21. § 115 Abs. 1 lautet:

“(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.”

22. Im § 117 Abs. 1 wird das Wort “Abteilungsvorstände” durch das Wort “Abteilungsleiter” ersetzt.

23. Die Überschrift des IV. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt:

“2. Pädagogische Akademien”

24. § 118 samt Überschrift lautet:

“Aufgabe der Pädagogischen Akademien

§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

           1. Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbil­dung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und

           2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.”

25. § 119 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

           1. Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,

           2. Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,

           3. Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,

           4. Abteilung für die Übungsschule,

           5. Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.”

26. § 119 Abs. 10 entfällt.

27. § 120 samt Überschrift entfällt.

28. § 122 samt Überschrift lautet:

“Diplomprüfung für das Lehramt

§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

           a) beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;

          b) beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;

           c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu be­stimmen.”

29. § 123 Abs. 1 lautet:

“(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungs­leitern und Akademielehrern zu bestellen.”

30. Die Überschrift des V. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt:

“3. Pädagogische Institute”

31. § 125 samt Überschrift lautet:

“Aufgabe der Pädagogischen Institute

§ 125. Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,

           1. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,

           2. Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,

           3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienab­schnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten, und

           4. in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinnge­mäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.”

32. § 126a samt Überschrift entfällt.

33. Dem § 131 wird folgender Abs. 15 angefügt:


“(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8 lit. c bis j, § 8a Abs. 3a, im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, § 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118 samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes sowie § 125 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft;

2

           2. § 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über die Studien an Akademien (Akademien-Studiengesetz 1999) erfordert im Fall der Beschlussfassung durch den Nationalrat entsprechende Adaptierungen im Bereich des Schulorganisationsgesetzes.

Ziel und Inhalt:

Anpassung der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, die mit dem in Begutachtung befindlichen Akademien-Studiengesetz 1999 nicht im Einklang stehen.

Alternativen:

Im Fall der Beschlussfassung des Akademien-Studiengesetzes 1999 keine, sonst Beibehaltung der der­zeitigen Rechtslage.

Kosten:

Mit einem dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetz ist kein Mehraufwand verbunden.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Normen nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Studien an Akademien (Akademien-Studiengesetz 1999) regelt den Bereich der “inneren Ordnung” der von seinem Geltungsbereich umfassten Akademien (das sind die Berufspädagogischen Akademien, die Pädagogischen Akademien, die Pädagogischen Institute und die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien).

Diese vorgesehene gesetzliche Regelung über die Gestaltung der Studien an den Akademien hat auch Auswirkungen auf die Regelungen des Schulorganisationsgesetzes. Um einer weiteren (organisatorischen) hochschulorientierten Entwicklung der Akademien nicht vorzugreifen, beschränkt sich gegenständlicher Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz ausschließlich auf jene Bestimmungen, die in untrennbarem Zusammenhang mit dem geplanten Akademien-Studiengesetz 1999 stehen. Dies wird auch zum Anlass genommen, die Systematik des Teils C (Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung) des Schulorganisationsgesetzes an die geänderten Anforderungen anzupassen.

Kosten:

Die organisatorischen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz über die Studien an Akademien bedingen keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand. Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen an Organe der Akademien (insbesondere an die Studien­kommission – Studienplan, Teilungszahlen, ua.) sowie die generelle Neuregelung der Kompetenzen der Akademien (unter Kooperationsverpflichtung) sollen vielmehr zu einer effizienteren Nutzung der vor­handenen Ressourcen führen.

Ebenso bleiben Umbenennungen (zB Direktor, Abteilungsleiter, Diplomprüfung) ohne Kostenrelevanz.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (§ 6 Abs. 1, 3 und 4):

Der in Begutachtung befindliche Entwurf eines Akademien-Studiengesetzes 1999 sieht vor, dass die Studienkommissionen an den einzelnen Akademien Studienpläne zu erlassen haben. Diese Studienpläne beinhalten neben studienrechtlichen Vorschriften auch die organisatorisch-inhaltlichen Vorschriften (Lehrpläne). Es ist daher erforderlich, die vom Geltungsbereich des im Entwurf vorliegenden Akademien-Studiengesetzes 1999 umfassten Akademien vom Anwendungsbereich des § 6 des Schulorganisations­gesetzes auszunehmen.

Zu Z 4 (§ 8 lit. c):

Hier erfolgt eine Ergänzung dahingehend, dass Schülern im Sinne des Schulorganisationsgesetzes Studie­rende im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige sowie im Sinne des im Entwurf vorliegenden Akademien-Studiengesetzes 1999 gleichgestellt sind.

Zu Z 5 (§ 8a Abs. 3a):

Die Regelung der (schul)autonomen Eröffnungs- und Teilungszahlen soll im Rahmen der autonomen Gestaltung der Studien an den Akademien diesen zur Gänze übertragen werden.

Zu Z 6 bis 9, 23 und 30 (Teil C):

Im Teil C des Schulorganisationsgesetzes soll eine bessere Gliederung der Abschnitte zur Übersichtlich­keit beitragen. In einem I. Abschnitt sind die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieher­bildung zusammengefasst. Das sind

           1. die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und

           2. die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

In einem II. Abschnitt sind die Akademien zusammengefasst als

           1. die Berufspädagogische Akademie,

           2. die Pädagogische Akademie und

           3. die Pädagogischen Institute.

Zu Z 10, 24 und 31 (§ 110, § 118 und § 125):

Die Neuregelung der inneren Ordnung der lehrerbildenden Akademien bedingt eine klare Abgrenzung der Aufgaben insbesondere der (Berufs-)Pädagogischen Akademien und der Pädagogischen Institute.

Der Entwurf unterscheidet vordergründig zwischen Erstausbildung einerseits und Fortbildung anderer­seits. Es soll der Grundsatz gelten, dass Erstausbildung den (Berufs-)Pädagogischen Akademien und die Lehrerfortbildung den Pädagogischen Instituten zuzuordnen sind.

Daneben soll (auch im Sinne einer Ökonomisierung der Ausbildungen) eine Weiterbildung von Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in Form von Aufbaustudien erfolgen. Unter Weiterbildung sind etwa zusätzliche Diplomstudien (zusätzliche Lehrämter) oder auch sonstige zusätzliche Befähigungen zu verstehen (im Hinblick auf neue Unterrichtsgegenstände insbesondere im berufsbildenden Schulwesen). Solche Aufbaustudien sind – je nach inhaltlicher Ausgestaltung – in Kooperation mit der gegenbeteiligten Akademie bzw. dem Pädagogischen Institut zu organisieren und zu führen. Das bedeutet in jedem Fall eine Ressourcenoptimierung durch Zusammenlegung von Angeboten sowie die Ermöglichung regional abgestimmter Weiterbildungsangebote. Die für die Aufbaustudien erforderlichen Studienpläne sind grundsätzlich von der Studienkommission derjenigen Akademie (desjenigen Institutes) zu erlassen, an der (dem) das Aufbaustudium angeboten werden soll. Diese Akademie hat mit der gegenbeteiligten Akademie im Sinne der Kooperationsverpflichtung Kontakte aufzubauen und in abgestimmter Weise vorzugehen. Unter Bedachtnahme auf die Studierendenzahlen sowie auf regionale Umstände können auf diese kooperative Art und Weise gemeinsam erstellte Studienpläne abwechselnd bzw. je nach Bedarf an den jeweils beteiligten Institutionen zur Anwendung kommen.

Die §§ 110, 118 und 125 jeweils in der Fassung des Entwurfes wurden weiters sprachlich aufeinander abgestimmt.

Zu Z 11 (§ 111 Abs. 1):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung insofern, als die Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie bereits derzeit sechs Semester umfasst.

Zu Z 12 und 16 (§ 111 Abs. 4 und § 113 Abs. 1 und 2):

An Stelle von “Lehramtsausbildung” soll künftig einheitlich vom Lehramt die Rede sein.

Zu Z 13 (§ 111 Abs. 5):

Abs. 5 des § 111 wird durch die Neuformulierung des § 110 gegenstandslos. Erweiterungsprüfungen sollen künftig in Form von Aufbaustudien in Kooperation mit dem Pädagogischen Institut oder auch vom Pädagogischen Institut in Kooperation mit der Berufspädagogischen Akademie angeboten werden (siehe dazu die Ausführungen zu den §§ 110 und 125 des Entwurfes).

Zu Z 14, 15, 26, 27 und 32 (§ 111 Abs. 7, § 112, § 119 Abs. 10, § 120 und § 126a):

Die Bestimmungen über den Ständigen Ausschuss und über den Lehrplan sind im Hinblick auf das im Entwurf vorliegende Akademien-Studiengesetz 1999 überholt. Sie werden durch die im genannten Ent­wurf vorgesehenen Regelungen über die Studienkommission und den Studienplan ersetzt.

Zu Z 17 (§ 113 Abs. 3):

Hier erfolgt die Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 18 (§ 113 Abs. 4 und 5):

§ 113 Abs. 4 wird im Hinblick auf die Gestaltung der Studien an den Berufspädagogischen Akademien, die derzeit eine Einbeziehung der Berufspraxis vorsehen, adaptiert. Abs. 5 bestimmt, dass die näheren Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen künftig durch die Studienkommission zu treffen sind.

Zu Z 19 (§ 113 Abs. 6):

Der Entfall des § 112 samt Überschrift bedingt den Entfall des Abs. 6 des § 113.

Zu Z 20 und 28 (§ 114 und § 122):

Entsprechend der Terminologie des im Entwurf vorliegenden Akademien-Studiengesetzes 1999 ist auch im Schulorganisationsgesetz die bisherige Bezeichnung “Lehramtsprüfung” durch die Bezeichnung “Diplomprüfung” zu ersetzen.

Zu Z 21, 22 und 29 (§ 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1 und § 123 Abs. 1):


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien die Bezeichnung “Studienplan” führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schul­form, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung “Studienplan” führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schul­form, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.



(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt

                                                                                               a)                                                                                               an den Akademien dem Ständigen Ausschuss,

                                                                                               b)                                                                                               an den übrigen Schulen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monates kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozialarbeit dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monates kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.


(4) . . . Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

(4) . . . Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien für Sozialarbeit die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.



§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               c)                                                                                               unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;


                                                                                               c)                                                                                               bis i)

                                                                                               d)                                                                                               bis j)


§ 8a. . . .

§ 8a. . . .


 

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.


 


TEIL C

TEIL C


Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung


Abschnitt I

Abschnitt I


Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung


 

1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik


Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

Aufgabe der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik


§ 94. . . .

§ 94. . . .


Abschnitt II

2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik


Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

 


Abschnitt III

Abschnitt II


Berufspädagogische Akademien

Akademien


 

1. Berufspädagogische Akademien


Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien


§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder auf einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des betreffenden Lehrberufs zu erfüllen. Ferner können die Berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.

§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

                                                                                               1.                                                                                               Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und

                                                                                               2.                                                                                               in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.


§ 111. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien umfasst zwei bis sechs Semester.

§ 111. (1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.



(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:


                                                                                               a)                                                                                               Abteilung für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen,

                                                                                               a)                                                                                               Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,


                                                                                               b)                                                                                               Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,

                                                                                               b)                                                                                               Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,


                                                                                               c)                                                                                               Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,

                                                                                               c)                                                                                               Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,


                                                                                               d)                                                                                               Abteilung für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung.

                                                                                               d)                                                                                               Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.


(5) An den Berufspädagogischen Akademien können Lehrgänge und Kurse zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen für allgemeinbildende und fachliche Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden Schulen sowie für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Auf diese Lehrgänge und Kurse sind die Bestimmungen der §§ 112 bis 114 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

 


 


(7) An den einzelnen Berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuss einzurichten, dem der Direktor der Berufspädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern jeder Abteilung zu wählender Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jeder Abteilung zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Berufspädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuss auch ein Vertreter des Schulerhalters an.

 


Lehrplan der Berufspädagogischen Akademien

 


§ 112. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen Akademien sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

 


                                                                                               a)                                                                                               Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Betriebssoziologie, Schulrecht, Biologische Grundlagen der Erziehung, Gesundheitslehre, Schul- und Arbeitshygiene);

 


                                                                                               b)                                                                                               Didaktik und Schulpraktische Ausbildung;

 


                                                                                               c)                                                                                               Fachwissenschaften und Fachdidaktik eines oder mehrerer Gegenstände entsprechend dem Ausbildungsziel der einzelnen Abteilungen der Berufspädagogischen Akademie (§ 111 Abs. 4);

 


                                                                                               d)                                                                                               ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind.

 


(2) Für Lehrer, die in einem Dienstverhältnis stehen oder standen, können in den Lehrplänen verkürzte Studiengänge vorgesehen werden, wenn von diesen Personen im Hinblick auf die in der praktischen Unterrichtsarbeit gewonnenen Erfahrungen und die Absolvierung von einschlägigen Lehrveranstaltungen, die an Pädagogischen Instituten einzurichten sind, die Erreichung des Bildungszieles der betreffenden Lehramtsausbildung erwartet werden kann.

 


(3) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

 


§ 113. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Berufsschulen, ist:

§ 113. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:



(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushalts­ökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.


(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:



(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für die Lehramtsausbildung für Textverarbeitung, ist:

                                                                                          a)                                                                                               die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule,

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.


                                                                                               b)                                                                                               der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie und

 


                                                                                               c)                                                                                               die Zurücklegung einer Berufspraxis.

 


(5) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, welche Unterrichtsgegenstände jeweils zu den Fachgruppen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c und des Abs. 3 lit. a und b gehören und welche Mindestdauer und Art der Berufspraxis in den einzelnen Fachgruppen gemäß Abs. 1 lit. d, Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. c erforderlich sind. Weiters hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen, welche höheren Schulen, Ausbildungen, Lehrabschlußprüfungen und Meisterprüfungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 als einschlägig anzusehen sind und in welchen Fällen die Absolvierung eines Abiturientenlehrganges die Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule ersetzt. Ferner ist festzusetzen, welche Befähigung als gleichwertig im Sinne der Abs. 1 und 3 anzusehen ist. Ebenso ist festzulegen, auf welche Weise der im Abs. 4 lit. b geforderte Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Stenotypie zu erbringen ist.

(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen. . . .


(6) Für gemäß § 112 Abs. 2 verkürzte Studiengänge hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zusätzlich zu den auf Grund des Abs. 5 festzulegenden Aufnahmsvoraussetzungen jene Aufnahmsvoraussetzungen festzulegen, die für die Erreichung des Ausbildungszieles bei der verkürzten Studiendauer erforderlich sind.

 


Lehramtsprüfung

Diplomprüfung für das Lehramt


§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:


                                                                                               a)                                                                                               bei der Lehramtsausbildung für Berufsschulen mit der Lehramtsprüfung für Berufsschulen;

                                                                                               a)                                                                                               beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;


                                                                                               b)                                                                                               bei der Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

                                                                                               b)                                                                                               beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;


                                                                                               c)                                                                                               bei der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

                                                                                               c)                                                                                               beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;


                                                                                               d)                                                                                               bei der Lehramtsausbildung für Textverarbeitung mit der Lehramtsprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

                                                                                               d)                                                                                               beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).


(2) Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung für ein Lehramt (Abs. 1) berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.


(3) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

 


§ 115. (1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor, die erforderlichen Abteilungsvorstände und die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

§ 115. (1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.



§ 117. (1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein
Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsvorstände und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

§ 117. (1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein
Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.



Abschnitt IV

2. Pädagogische Akademien


Pädagogische Akademien

 


Aufgabe der Pädagogischen Akademien

Aufgabe der Pädagogischen Akademien


§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer und Lehrer für Polytechnische Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehrberufes zu erfüllen. Ferner können die Pädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen pädagogische Tat-
sachenforschung betreiben.

§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

                                                                                               1.                                                                                               Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und

                                                                                               2.                                                                                               in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.


§ 119. (1) An den Pädagogischen Akademien können Studiengänge für das Lehramt an Volksschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie für das Lehramt an Sonderschulen geführt werden.

§ 119. (1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

                                                                                               1.                                                                                               Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,

                                                                                               2.                                                                                               Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,

                                                                                               3.                                                                                               Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,

                                                                                               4.                                                                                               Abteilung für die Übungsschule,

                                                                                               5.                                                                                               Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.


 


(10) An den einzelnen Pädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuss einzurichten, dem der Direktor der Pädagogischen Akademie, die Abteilungsvorstände, je ein von den Lehrern der einzelnen Studiengänge zu wählender Lehrervertreter sowie je ein von der Studentenvertretung jedes Studienganges zu entsendender Studentenvertreter angehört. An privaten Pädagogischen Akademien gehört dem Ständigen Ausschuss auch ein Vertreter des Schulerhalters an.

 


Lehrplan der Pädagogischen Akademie

 


§ 120. (1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

 


                                                                                               a)                                                                                               Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);

 


                                                                                               b)                                                                                               Schulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);

 


                                                                                               c)                                                                                               ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).

 


(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

 


                                                                                               a)                                                                                               Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);

 


                                                                                               b)                                                                                               ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.

 


(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:

 


                                                                                               a)                                                                                               als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;

 


                                                                                               b)                                                                                               als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;

 


                                                                                               c)                                                                                               als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.

 


(4) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

 


                                                                                               a)                                                                                               Didaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);

 


                                                                                               b)                                                                                               ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;

 


                                                                                               c)                                                                                               schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.

 


(5) Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.

 


Lehramtsprüfung

Diplomprüfung für das Lehramt


§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Schulen oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.

§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

                                                                                               a)                                                                                               beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;

                                                                                               b)                                                                                               beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;

                                                                                               c)                                                                                               beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.


(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.


§ 123. (1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor, ein Abteilungsvorstand für die Übungsschule sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Sofern an einer Pädagogischen Akademie neben dem Studiengang für das Lehramt an Volksschulen ein Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen geführt wird, ist für den zuletzt genannten Studiengang ein Abteilungsvorstand zu bestellen; dieser Abteilungsvorstand kann auch mit der Betreuung eines Studienganges für das Lehramt an Sonderschulen an der betreffenden Pädagogischen Akademie betraut werden. Sofern sich die Übungsschule in eine Übungsvolksschule und eine Übungshauptschule mit jeweils mindestens paralleler Führung jeder Schulstufe gliedert, ist für die Übungsvolksschule und für die Übungshauptschule je ein Abteilungsvorstand zu bestellen; im Falle der Führung einer Übungssonderschule ist auch für diese ein eigener Abteilungsvorstand zu bestellen, sofern sie mit mindestens acht Klassen geführt wird.

§ 123. (1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Lehrern zu bestellen.



Abschnitt V

3. Pädagogische Institute


Pädagogische Institute

 


Aufgabe der Pädagogischen Institute

Aufgabe der Pädagogischen Institute


§ 125. (1) Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen Tatsachenforschung zu dienen.

§ 125. Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,

                                                                                               1.                                                                                               Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,

                                                                                               2.                                                                                               Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,

                                                                                               3.                                                                                               in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten, und


 

                                                                                               4.                                                                                               in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.


 

Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.


(2) An den Pädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.

 


(3) Die Pädagogischen Institute sind Akademien (§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd).

 


Lehrpläne

 


§ 126a. (1) Für Lehrgänge, die im Hinblick auf das Dienstrecht oder sonst wegen des Erreichens einer Befähigung mit einer Prüfung abschließen, ist ein Lehrplan (§ 6) zu erlassen. Dieser hat als Pflichtgegenstände jene Gebiete zu erfassen, die Gegenstand der Prüfung sind, sowie ergänzende Unterrichtsveranstaltungen vorzusehen, die für die Tätigkeit als Lehrer erforderlich sind.

 


(2) Für Lehrgänge, die mindestens ein Semester dauern, kann ein Lehrplan erlassen werden, der Unterrichtsveranstaltungen in Gebieten zu enthalten hat, die für die Tätigkeit als Lehrer förderlich sind.

 


§ 131. . . .

§ 131. . . .


 

(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8 lit. c bis j, § 8a Abs. 3a, im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes, § 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118 samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes sowie § 125 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft;


 

                                                                                               2.                                                                                               § 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.

 

 


Sowohl im Akademien-Studiengesetz 1999 als auch im Schulorganisationsgesetz soll einheitlich vom Direktor statt vom Leiter der Akademie gesprochen werden. Dort, wo eine Abteilungsgliederung in Betracht kommt, soll von Abteilungsleitern statt von Abteilungsvorständen die Rede sein. Weiters soll die Frage der Abteilungsgliederung im Bereich der Pädagogischen Akademien nicht im Gesetz verbindlich geregelt werden, sondern im Hinblick auf die Bedarfssituation am Standort flexibler gestaltet werden.

Zu Z 25 (§ 119 Abs. 1):

§ 119 Abs. 1 soll unter Anlehnung an die Termini des Akademien-Studiengesetzes 1999 eine dem § 111 Abs. 4 in der Entwurfsfassung entsprechende Gliederung erfahren.

Zu Z 33 (Inkrafttreten – § 131):

Hinsichtlich des Inkrafttretens sei auf die Ausführungen zum Entwurf eines Akademien-Studiengesetzes 1999 verwiesen, wonach als Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Beginn des Wintersemesters 1999/
2000 vorgesehen ist.