1761 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 17. 5. 1999

Regierungsvorlage


Entwurf eines Bundesgesetzes über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VIII)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 363 301 053 Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Afrikanischen Entwicklungsfonds, der den ärmsten afrikanischen Ländern Darlehen zur Verfügung stellt, zu gewährleisten, ist eine weitere Wiederauffüllung seiner Mittel erforderlich. Am 15. Jänner 1999 wurden die Verhandlungen betreffend eine 8. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds abgeschlossen.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an der 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds geschaffen werden.

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf hat die Leistung eines Beitrages des Bundes in Höhe von 363 301 053 Schilling an den Afrikanischen Entwicklungsfonds im Rahmen der 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Fondsmittel zum Gegenstand.

Alternativen:

Sofern Österreich im Gleichklang mit anderen Geberländern vorgehen will, keine.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzentwurfes verpflichtet sich der Bund zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 363 301 053 Schilling an den Afrikanischen Entwicklungsfonds. Der österreichische Beitrag wird zur Gänze durch den Erlag von unverzinslichen, nicht übertragbaren und bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen, und zwar voraussichtlich in drei gleichen Raten am 31. Jänner 2000, am 30. Juni 2000 und am 30. April 2001, geleistet werden. Aus gegenwärtiger Sicht bzw. auf Grund informeller Informationen des Managements werden die Bundesschatzscheine voraussichtlich ab dem Jahr 2003 eingelöst werden. Mit einer Budgetbelastung ist somit erst ab diesem Jahr zu rechnen. Erhöhten Personalaufwand gibt es auf Grund dieses Gesetzentwurfes keinen. Mit nennenswerten Auswirkungen auf die Verwaltungsbehörden ist nicht zu rechnen. Auch sind – auf Grund der besonderen Armut der Empfänger der zusätzlichen Mittel – keine besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigung bzw. Wettbewerbsfähigkeit in Österreich zu erwarten.

Konformität mit EU-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EU‑Recht auf.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Afrikanische Entwicklungsfonds (AfEF) wurde im Jahr 1973 als rechtlich selbständige Organisation, die jedoch organisatorisch und personalmäßig eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank verbunden ist, gegründet. Mitglieder sind derzeit 25 nicht-regionale Länder und die Afrikanische Entwicklungsbank als Vertreterin ihrer 53 afrikanischen Mitgliedsländer. Österreich ist mit Wirkung 30. Dezember 1981 dem Afrikanischen Entwicklungsfonds beigetreten.

Der Afrikanische Entwicklungsfonds finanziert zu besonders konzessionären Bedingungen (50jährige Laufzeit und keine Zinsen) Niedrigeinkommensländer in Afrika, die sich nicht konzessionäre Darlehen nicht leisten können. 39 afrikanische Länder mit einem Pro-Kopf-Einkommen (im Jahr 1997) von weniger als 925 US-Dollar bekommen nur Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds, da sie sich solche der Afrikanischen Entwicklungsbank (Marktzinsen) nicht leisten könnten, und drei weitere Länder bekommen sowohl Mittel des Fonds als auch der Bank.

Zum Jahresende 1998 haben sich die kumulativen Genehmigungen des Afrikanischen Entwicklungsfonds auf insgesamt 9,4 Mrd. Sonderziehungsrechte (SZR) belaufen.

Die im Mai 1998 begonnenen Verhandlungen betreffend eine 8. allgemeine Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds konnten bereits am 15. Jänner 1999 abgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund von Schätzungen, wonach rund 45% der 760 Millionen-Bevölkerung Afrikas in absoluter Armut leben, haben die Verhandlungsteilnehmer folgende Bereiche als operationelle Prioritäten festgelegt: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Entwicklung von Humankapital, vor allem Basis­gesundheitsvorsorge und Primärerziehung, Privatsektorentwicklung und gute Gebarung. Damit soll das Hauptziel der Armutsreduktion verfolgt werden. Darüber hinaus überlagern zwei Querschnittsmaterien alle Aspekte des Entwicklungsprozesses, nämlich die Rolle der Frauen und die Umwelt.

Es wurde Übereinstimmung erzielt, einen wesentlichen Teil der ADF-VIII-Mittel der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung und den Sozialsektoren (Basisgesundheitsvorsorge und Primärerziehung) zu widmen.

Die Gesamtzusagen zum 15. Jänner 1999 für die 8. Wiederauffüllung belaufen sich auf rund 1,75 Mrd. SZR für die Dreijahresperiode 1999 bis 2001. Dieser Betrag wird durch Annullierungen und Rückflüsse voraussichtlich noch auf rund 2 Mrd. SZR ansteigen, die dann für Ausleiheaktivitäten Verwendung finden können.

Es wurde vereinbart, daß zumindest 70% der ADF-VIII-Mittel für spezielle Investitionen, bis zu 22,5% für politikbezogene Operationen und bis zu 7,5% für technische Hilfe, letztere auch auf Basis verlorener Zuschüsse, Verwendung finden sollen.

Armut, gute Gebarung und Kreditwürdigkeit werden Kriterien für die Verteilung der Mittel sein.

Die 8. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest für 40% der gesamt beabsichtigten Zeich­nungen Zeichnungsurkunden hinterlegt haben.

Österreich hat sich bisher mit insgesamt 109 615 000 SZR am Afrikanischen Entwicklungsfonds beteiligt. Dies entspricht zum 31. Dezember 1997 einer Beteiligung von 1,22%.

Der bisherigen langjährigen Praxis entsprechend soll zusätzlich zu dem im Gesetzesrang stehenden Artikel 7 des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, BGBl. Nr. 37/
1982, der Mittelauffüllungen durch mindestens 85% der gesamten Stimmanzahl vorsieht, und dem durch Art. 9 Abs. 2 B‑VG gedeckten Beschluß des Gouverneursrates auf Wiederauffüllung der Mittel des Fonds eine zusätzliche Wiederauffüllung jeweils auch vom Gesetzgeber beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Österreich hat während der Verhandlungen – vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung – einen Beitrag von 1,25% der Summe der Gesamtzusagen zum Abschluß der Verhandlungen (rund 1,75 Mrd. SZR), genau 21 866 241 SZR bzw. auf Basis des vereinbarten durchschnittlichen Umrechnungskurses zwischen dem Schilling und dem Sonderziehungsrecht in den sechs Monaten Mai bis Oktober 1998 (1 SZR = 16,614701 Schilling) 363 301 053 Schilling zugesagt.

Die Beiträge sind laut Resolution in drei Raten, voraussichtlich am 31. Jänner 2000 oder nicht später als 30 Tage nach dem Inkrafttreten, was immer früher ist, am 30. Juni 2000 und am 30. April 2001, zu be­zahlen. Die Bezahlung kann in bar oder durch den Erlag von nicht übertragbaren, unverzinslichen und auf Abruf fälligen Bundesschatzscheinen geleistet werden. Wie bisher ist beabsichtigt, von der Möglichkeit des Schatzscheinerlages Gebrauch zu machen.

Bei der gegenüber dem Afrikanischen Entwicklungsfonds abzugebenden Verpflichtungserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anord­nung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.