1764 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagen­gesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes­lehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstar­beiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel          Gegenstand

I                     Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II                   Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III                  Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

IV                  Änderung des Pensionsgesetzes 1965

V                   Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

VI                  Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

VII                 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

VIII               Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

IX                  Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

X                   Änderung des Einsatzzulagengesetzes

XI                  Änderung des Richterdienstgesetzes

XII                Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

XIII               Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

XIV               Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes

XV                Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

XVI               Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes  1985

XVII              Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (7. BFG-Novelle 1999)

XVIII            Änderung des Dorotheumsgesetzes

XIX               Änderung des Pensionskassengesetzes

XX                Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

XXI               Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.”

2. Im § 11 Abs. 3, im § 12 Abs. 6, im § 152 Abs. 9, im § 254 Abs. 5 und 6, im § 262 Abs. 2, im § 269 Abs. 3 und 4 und in der Anlage 1 Z 8.15 Abs. 3 und Z 55.2 Abs. 3 entfallen jeweils die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

3. An die Stelle des § 34 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

“(2) Dienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen, wenn

           1. dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung angeordnet wird oder

           2. eine solche Prüfung (zB wegen Anrechnungen anderer Ausbildungen oder Prüfungen) vor weniger als drei Prüfern abzulegen ist.

(3) § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,

           2. jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,

           3. dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.”

4. § 35 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.”

5. Im § 35 Abs. 2 wird die Wortgruppe “Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen,” durch die Wortgruppe “Durch Verordnung können Erfordernisse festgelegt werden,” ersetzt.

6. Dem § 38a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Strebt ein Beamter seine Versetzung in den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(5) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum Rechnungshof, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten als verfügt.”

7. § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

        “b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.”

8. Dem § 136a wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er – wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre – keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.”

9. § 137 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.”

10. Dem § 137 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.”

11. § 138 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 und”

12. § 143 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundes­ministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.”

13. Dem § 143 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.”

14. Dem § 145a wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Wurde einem Beamten der Verwendungsgruppe E 2a, der bis dahin den Amtstitel “Abteilungs­inspektor” geführt hat, aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem er einen niedrigeren Amtstitel zu führen hätte, hat er abweichend von Abs. 6 weiterhin den Amtstitel “Abteilungsinspektor” zu führen.”

15. § 147 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwen­dungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.”

16. Dem § 147 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.”

17. § 148 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 und”

18. Im § 153a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in der Z 1 das Zitat “§ 156d Abs. 2 Z 3” durch das Zitat “§ 160 Abs. 2 Z 3”,

b) in der Z 2 das Zitat “§ 156d Abs. 2 Z 2” durch das Zitat “§ 160 Abs. 2 Z 2”.

19. § 154 Z 1 lit. b lautet:

        “b) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, § 28 Abs. 3 KUOG),”

20. § 154 Z 2 lautet:

         “2. an Universitäten der Künste:

                a) Universitätsprofessoren:

                     aa) Universitätsprofessoren (§ 22 KUOG),

                    bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG),

               b) Universitätsdozenten (§ 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, § 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG),

                c) Universitätsassistenten,

               d) Bundeslehrer.”

21. § 155 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter (§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, § 4 UOG 1993, § 4 KUOG) sowie die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäts-(Hochschul)einrichtungen (§ 3 UOG 1993, § 2 Abs. 2 UOG, § 3 KUOG, § 1 Abs. 2 KH-OG, § 1 Abs. 3 AOG) zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten ungeachtet des Ausschlusses einer Haftung des Bundes für die von den Universitäts(Hochschul)einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 3 Abs. 2 UOG 1993, § 2 Abs. 3 UOG, § 3 Abs. 5 KUOG, § 1 Abs. 3 KH-OG, § 1 Abs. 5 AOG) als Nebentätigkeiten (§ 37).”

22. Im § 158 Abs. 2 wird der Ausdruck “außerordentliche Hörer und Gasthörer” durch den Ausdruck “außerordentliche Studierende” ersetzt.

23. § 160a lautet samt Überschrift:

“Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

§ 160a. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofs, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudien­dekan und sein Anspruch auf Amtszulage.

(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:

           1. ein Semester für den:

                a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),

               b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),

                c) Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),

               d) Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),

                e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG),

                f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993, § 59 Abs. 3 KUOG), des Universitäts­kollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993, § 50 Abs. 5 KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993, § 57 Abs. 4 KUOG);

           2. zwei Semester für den:

                a) Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),

               b) Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,

                c) Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät.

(4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.

 

(5) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.

(6) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.”

24. § 166 lautet:

§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen

           1. an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: “Universitäts­profes­sor”;

           2. an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe: “Ordentlicher Universitätsprofessor” (§ 26 UOG) oder “Universitätsprofessor” (§ 31 UOG);

           3. an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: “Ordentlicher Universitätsprofessor”.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels “Ordentlicher Universitätsprofessor”.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes “Emeritierter” zu führen.”

25. Dem § 170 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Universitätsassistenten an Universitäten der Künste, bei denen eine für ihre Verwendung in Betracht kommende der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) oder eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende künstlerische Eignung (§ 6 Abs. 6 lit. a des Hoch­schulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216) festgestellt worden ist oder festgestellt wird und die zumindest seit dem Sommersemester 1998 Lehrveranstaltungen abhalten bzw. in Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Gastprofessors mit Leitungsfunktion (§ 76 Abs. 2 Z 4 KUOG) verantwortlich mitwirken, sind auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf das vollständige Wirksamwerden des KUOG an dieser Universität der Künste folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(5) Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzu­wenden.”

26. Dem § 172 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Wird ein Universitätsdozent zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt, so ist er durch den Rektor in dem der Ausübung der Ersatzmitgliedschaft angemessenen Ausmaß von den Dienst­pflichten, jedenfalls jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten, zu befreien.”

27. § 172a lautet:

§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts­dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveran­staltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) zu betrauen. Eine Betrauung mit einer sechs Semesterstunden übersteigenden Lehrtätigkeit im Ausmaß von zwei weiteren Semesterstunden ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens 21 Semester­stunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.”

28. § 172b lautet:

§ 172b. Als Amtstitel ist “Außerordentlicher Universitätsprofessor” vorgesehen.”

29. § 173 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität oder Universität der Künste, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität oder Universität der Künste nicht mehr gewährleisten.”

30. Im Besonderen Teil 6. Abschnitt lautet die Überschrift des Unterabschnittes D:

“Unterabschnitt D

Universitätsassistenten”

31. Im § 175 Abs. 6 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck “(des zuständigen Kollegialorgans gemäß KH-OG oder AOG)”.

32. § 180 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.”

33. § 180a Abs. 1 lautet:

“(1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993, § 45 KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.”

34. Im § 180a Abs. 2 wird nach dem Wort “Forschung” jeweils der Klammerausdruck “(Entwicklung und Erschließung der Künste)” eingefügt.

35. Im § 180a Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort “wissenschaftlicher” der Ausdruck “oder künstlerischer” eingefügt.

36. Im § 180a Abs. 5 und 6 wird das Zitat “(§ 46 Abs. 7 UOG 1993)” jeweils durch das Zitat “(§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG)” ersetzt.

37. Im § 180a Abs. 6 wird nach dem Wort “Universitäten” der Ausdruck “und Universitäten der Künste” eingefügt.

38. § 180b Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG, § 45 KUOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustim­mung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.”

39. § 180b Abs. 5 lautet:

“(5) Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharzt­ausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.”

40. § 180b Abs. 8 und 9 lautet:

“(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind

           1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

           2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

           3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (“künstlerische Assistenz”) mit 65%,

           4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993, § 41 KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.”

41. § 180b Abs. 10 und 11 entfällt.

42. § 185 Abs. 1 lautet:

“(1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

           1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis “Universitätsassistent”,

           2. im definitiven Dienstverhältnis “Assistenzprofessor”.”

43. § 190 lautet:

§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die aus­schließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Universitäten der Künste (§ 30 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.”

44. § 193 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan) hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.”

45. § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

        “b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus Fremdsprachen.................................................................................................................................... 17”

46. Im § 194 Abs. 1 wird der Z 2 folgende lit. f angefügt:

         “f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstleri­schen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (“künstlerische Assistenz”)...................................................................................................................... 19”

47. Im § 217 Abs. 2 wird der Ausdruck “zum Direktor ernannten fachlichen Leiter eines Hochschul­institutes” durch den Ausdruck “zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts” ersetzt und entfällt der Ausdruck “zum Fachvorstand ernannten fachlichen Leiter eines Hochschulinstitutes”.

48. Der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles lautet:

“8. Abschnitt

SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN

Anwendungsbereich und Einteilung

§ 225. (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind

           1. Schulinspektoren und

           2. Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.

(2) Die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.

(3) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Ausnahmebestimmungen

§ 226. (1) § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzu­wenden.

Amtstitel

§ 227. Für Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:

           1. in der Verwendungsgruppe SI 1 “Landesschulinspektor”,

           2. in der Verwendungsgruppe SI 2 je nach Verwendung “Bezirksschulinspektor” oder “Berufs­schulinspektor”,

           3. in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 “Fachinspektor”.”

49. § 228a Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:

             “b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.”

50. Im § 234 Abs. 1 wird der Ausdruck “und 275” durch den Ausdruck “und 281” ersetzt.

51. § 235 Abs. 1 Einleitung lautet:

“(1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Hochschulstudium das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:”

52. Im § 247 Abs. 6 wird das Zitat “§ 159 Abs. 9” durch das Zitat “§ 152c Abs. 9” ersetzt.

53. Nach § 247e wird folgender § 247f samt Überschrift eingefügt:

“Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999

§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.

(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:

           1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

           2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleich­wertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als (Ordentlicher) Universitätsprofessor ist anläßlich der Überstellung von dem für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Bundes­lehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen.

(3) Im Fall der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus Gründen der Elternschaft muß die Lehrver­pflichtung in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien gemäß Abs. 2 Z 1 entweder im letzten Semester oder im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre unmittelbar vor der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfüllt worden sein.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch auf Universitätsassistenten an Universitäten der Künste anzuwenden.

(5) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hoch­schuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans ent­scheidet der Rektor.”

54. Im § 254 Abs. 16 erster Satz wird der Ausdruck “Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 2” durch den Ausdruck “Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2” ersetzt.

55. Nach § 272 wird folgender 13. Unterabschnitt eingefügt:

“13. Unterabschnitt

BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES UND ÜBERLEITUNG VON LEHRERN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE FACHINSPEKTION FÜR EINZELNE UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE VERWENDET WERDEN

Einteilung

§ 273. Für die Besoldungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes sind die Verwendungs­gruppen S 1 und S 2 vorgesehen.

Ernennung

§ 274. Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen S 1 oder S 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. August 1999 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwen­dungsgruppe S 1 oder S 2 angehören.

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 275. (1) Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” bewirken.

(2) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.

(3) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(4) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.


(5) Die Überleitung erfolgt

           1. bei Schulinspektoren

                a) aus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,

               b) aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,

           2. bei Fachinspektoren

                a) aus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,

               b) aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.

(6) Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.

Dienstzeit

§ 276. Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

Amtstitel

§ 277. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel “Landesschulinspektor” und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel “Bezirksschulinspektor” oder “Berufsschulinspektor” vorgesehen.”

56. Die §§ 273 bis 280 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

 

 

§ 273

§ 278

 

 

§ 274

§ 279

 

 

§ 274a

§ 280

 

 

§ 275

§ 281

 

 

§ 276

§ 282

 

 

§ 277

§ 283

 

 

§ 278

§ 284

 

 

§ 279

§ 285

 

 

§ 280

§ 286

 

57. Im § 278, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 284” erhält, wird nach Abs. 33 folgender Abs. 34 eingefügt:

“(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 38a Abs. 4 und 5, § 136a Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 6, § 138 Abs. 3 Z 2, § 145a Abs. 7, § 148 Abs. 4 Z 2, § 228a Abs. 2 Z 2 lit. b, § 247 Abs. 6, § 254 Abs. 16 und Anlage 1 Z 2.2.1 bis 2.2.4 mit 1. Jänner 1999,

           2. § 172 Abs. 4 mit 1. Juli 1999,

           3. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 137 Abs. 1 und 9, § 143 Abs. 1 und 7, § 147 Abs. 1 und 7, § 152 Abs. 9, § 235 Abs. 1, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4 und § 279, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 285” erhält, sowie Anlage 1 Z 1.12, Z 5.12, Z 8.15 Abs. 3, Z 21a.1, Z 21a.2, Z 21a.3 lit. a, Z 21a.4 lit. a, Z 22.1 lit. a, Z 22.5 lit. a, Z 22.7 lit. c, Z 23.1 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, Z 23.5 lit. a, Z 23.8 lit. a, Z 23.9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Z 23.10 Abs. 1, Z 24.2 lit. b, Z 24.3 Abs. 1, Z 24.8 Abs. 1, Z 25.1 lit. f, Z 51.4 Abs. 1, Z 52.3 und Z 55.2 Abs. 3 mit 1. August 1999,

           4. § 4 Abs. 2, § 153a Abs. 1, der 8. Abschnitt des Besonderen Teiles, § 234 Abs. 1, der 13. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 273 bis 280 und Anlage 1 Z 24.1 Abs. 4, Z 28 Überschrift, Z 28.4 und Z 29 Überschrift und lit. c und d mit 1. September 1999,

           5. § 154, § 155 Abs. 4, § 158 Abs. 2, § 160a samt Überschrift, § 166, § 170 Abs. 4 und 5, § 172a, § 172b, § 173 Abs. 3, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift zu Unterabschnitt D, § 175 Abs. 6, § 180 Abs. 1, § 180a Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, § 180b Abs. 2, 3, 5, 8 und 9, die Aufhebung des § 180b Abs. 10 und 11, § 185 Abs. 1, § 190, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, § 217 Abs. 2, § 247f samt Überschrift, Anlage 1 Z 19.1, 19.3, 20, 21.2, 21.4 und 21.6 mit 1. Oktober 1999.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt Anlage 1 Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2 und Z 4.15 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. September 1999 tritt § 180b Abs. 10 und 11 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

58. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: § 19 Abs. 2, § 48f Abs. 4 Z 1, Besonderer Teil Überschrift des 6. Abschnittes, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes A, Überschrift zu § 155, § 155 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9, § 157 Abs. 1 und 2, § 158 Abs. 1 und 2, § 159, § 160 Abs. 3 und 4, § 161 Abs. 1, 2 und 3, § 161a, § 170 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 186 Abs. 2, § 197 Abs. 2;

b) der Ausdruck “Hochschullehrern” durch den Ausdruck “Universitätslehrern”: § 160 Abs. 1;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistent” durch den Ausdruck “Universitätsassistent”: § 170 Abs. 2 und 3, § 174 Abs. 1, § 175 Abs. 4, 5 und 6, § 175a Abs. 1, § 176 Abs. 2, § 177 Abs. 4, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1 und 3, § 180 Abs. 1 und 2, § 180b Abs. 7, § 181 Abs. 3, §§ 182 bis 184, § 186 Abs. 2 und 3, § 187 Abs. 2 und 3, Anlage 1 Z 21.2 lit. b, c und d, Z 21.4;

d) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 157 Abs. 1, § 175 Abs. 1, 3, 6, 7 und 8, § 175a Abs. 1, § 176 Abs. 1, 2 und 3, § 177 Abs. 1 und 3, § 178 Abs. 2, § 180 Abs. 3, 4 und 5, § 180b Abs. 1 und 4, § 181 Abs. 2, § 186 Abs. 1 und 4, § 187 Abs. 1 und 2, § 200 Abs. 3, Überschrift zu Anlage 1 Z 21, Anlage 1 Z 21.1, Überschrift zu Anlage 1 Z 21.2, Anlage 1 Z 21.2 lit. b und d;

e) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)organe” durch den Ausdruck “Universitätsorgane”: § 155 Abs. 8;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)organen” durch den Ausdruck “Universitätsorganen”: § 180 Abs. 3, § 181 Abs. 1;

g) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 156, § 163 Abs. 1, 3 und 6, § 164, § 165 Abs. 1 und 3, § 167 Abs. 1, § 169 Abs. 1 und 2;

h) der Ausdruck “Hochschulprofessor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 168 Abs. 1;

i) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitätsprofessors”: § 163 Abs. 2, § 167 Abs. 2, § 169 Abs. 3, § 184;

j) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren”: § 161 Abs. 2, Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes B, § 176 Abs. 3, § 178 Abs. 2, Überschrift zu Anlage 1 Z 19;

k) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozent” durch den Ausdruck “Universitätsdozent”: § 156, § 170 Abs. 2 und 3, § 171a, § 172 Abs. 1, 2 und 3, § 173 Abs. 2, § 181 Abs. 1 Z 1;

l) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozenten” durch den Ausdruck “Universitätsdozenten”: Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes C, § 170 Abs. 2, § 172c Abs. 1 und 2, § 173 Abs. 1 und 3, § 184;

m) der Ausdruck “Hochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten der Künste”: Besonderer Teil 6. Abschnitt Überschrift des Unterabschnittes E, § 170 Abs. 3, § 194 Abs. 1 Z 2, § 198a, § 199, § 201 Abs. 2 und 3;

n) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)verwaltung” durch den Ausdruck “Universitätsverwaltung”: § 192 Abs. 2;

o) der Ausdruck “Hochschule” durch den Ausdruck “Universität der Künste”: § 194 Abs. 1, § 201 Abs. 2 und 3;

p) der Ausdruck “und künstlerischen Hochschulen” durch den Ausdruck “und Universitäten der Künste”: § 160 Abs. 1;

q) der Ausdruck “Erschließung der Künste” durch den Ausdruck “Entwicklung und Erschließung der Künste”: § 155 Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 2 und 4, § 165 Abs. 1 und 3, § 172 Abs. 1 und 3, § 175a Abs. 1 und 2, § 176 Abs. 2 und 3, § 178 Abs. 2, § 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4, § 181 Abs. 2, Überschrift zu § 196, § 196, Anlage 1 Z 19.3 lit. e, Anlage 1 Z 21.4;

r) der Ausdruck “(Hochschule)” durch den Ausdruck “(Universität der Künste)”: § 155 Abs. 2, § 158 Abs. 1 und 2, § 160 Abs. 1, § 162, § 163 Abs. 2 und 4, § 165 Abs. 1 und 3, § 169 Abs. 3, § 171, § 172 Abs. 1, 2 und 3, § 175a Abs. 2, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 3, § 186 Abs. 1, § 198 Abs. 2, Anlage 1 Z 21.2 lit. d;

 

s) der Ausdruck “(Hochschulen)” durch den Ausdruck “(Universitäten der Künste)”: § 141b, § 179 Abs. 1, § 257;

t) der Ausdruck “Hochschuleinrichtung” durch den Ausdruck “Universitätseinrichtung”: Anlage 1 Z 19.3 lit. d.

59. Es entfällt mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen:

a) der Ausdruck “(in den Bereich der Hochschulen)”: § 155 Abs. 7;

b) der Ausdruck “oder einer Hochschule”: § 192 Abs. 1;

c) der Ausdruck “(oder Hochschule)”: Anlage 1 Z 21a.2.

60. Dem § 279, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 285” erhält, wird folgender Satz angefügt:

“Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden.”

61. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. d lautet:

        “d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Präsidialsektion, der Sektion II (Sozialversicherung), der Sektion III (Beschäftigungspolitik), der Sektion VIII (Gesundheits­wesen),”

62. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k erhält die Buchstabenbezeichnung “l)”. Folgende lit. k wird eingefügt:

         “k) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegen­heiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),”

63. In der Anlage 1 Z 1.3.3 lit. d entfallen die Worte “der Sektion VIII (Gesundheitswesen),”.

64. In der Anlage 1 Z 1.3.3 lit. l entfallen die Worte “der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schuler­haltung; Zentrale Kulturförderung),”.

65. Anlage 1 Z 1.12 lautet:

“1.12 Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG nachzuweisen.”

66. In der Anlage 1 erhalten die Z 2.2.1 bis 2.2.3 die Bezeichnung “2.2.2” bis “2.2.4”. Vor der neuen Z 2.2.2 wird folgende Z 2.2.1 eingefügt:

“2.2.1 der Expertenprüfer im Gehobenen Dienst im Rechnungshof,”

67. In der Anlage 1 werden Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2 und Z 4.15 Abs. 3 aufgehoben.

68. Anlage 1 Z 5.12 lautet:

“5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c die erforderliche Berechtigung.”

69. Anlage 1 Z 12.3 und 12.4 lauten:

     “12.3 Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

                a) Stabschef des Bundesministers,

               b) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,

                c) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle,

               d) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

                e) Kommandant des Korpskommandos I,

                f) Kommandant des Korpskommandos II.

       12.4 Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:

               Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle.”

70. Anlage 1 Z 19.1 Einleitung lautet:

“19.1 Für Universitätsprofessoren an Universitäten (§ 154 Z 1 lit. a):”

71. Anlage 1 Z 19.3 Einleitung lautet:

“19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. a):”

72. Anlage 1 Z 19.3 lit. f lautet:

         “f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.”

73. Anlage 1 Z 20 samt Überschrift lautet:

“20. Universitätsdozenten

Ernennungserfordernisse:

Für Universitätsdozenten an Universitäten (§ 154 Z 1 lit. b) und an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. b):

           a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

          b) eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleich­wertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).”

74. In Anlage 1 Z 21.2 lit. b wird der Ausdruck “Kollegialorgan” durch den Ausdruck “Universitätsorgan” ersetzt.

75. Anlage 1 Z 21.4 lit. c lautet:

         “c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbunde­nen Organisations- und Verwaltungstätigkeit”

76. Anlage 1 Z 21.6 lautet:

“21.6 Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehr­befugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.”

77. Anlage 1 Z 21a.1 erster Satz lautet:

“Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG.”

78. Anlage 1 Z 21a.2 letzter Satz lautet:

“Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.”

79. In der Anlage 1 Z 21a.3 lit. a, Z 22.5 lit. a, Z 23.1 Abs. 4 lit. a, Z 23.5 lit. a, Z 24.2 lit. b und Z 24.8 Abs. 1 werden die Worte “im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes” durch die Worte “durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG” ersetzt.

80. Anlage 1 Z 21a.4 lit. a lautet:

              “a) den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit”

81. Anlage 1 Z 22.1 lit. a lautet:

              “a) Erwerb des

                     aa) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Philosophie, Pädagogik, Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Soziologie oder des

                    bb) Doktorates im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung oder des

                     cc) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung,”

82. Anlage 1 Z 22.7 lit. c lautet:

         “c) ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG und”

83. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 lautet:

“(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG.”

84. Anlage 1 Z 23.1 Abs. 3 lautet:

“(3) Bei Religionslehrern und bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.”

85. Anlage 1 Z 23.8 lit. a lautet:

         “a) Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in den Studienrichtungen Pädagogik oder Psychologie,”

86. Anlage 1 Z 23.9 Abs. 1 lit. a lautet:

         “a) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG,”

87. Anlage 1 Z 23.9 Abs. 2 lit. a lautet:

         “a) Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades in der Studienrichtung Pädagogik

              aa) gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG mit einschlägiger Ergänzung und Vertiefung gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG oder

             bb) gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG jeweils als erste Studienrichtung und verbunden mit einer für die Verwendung einschlägigen Fächerkombination mit psychologischem Schwerpunkt

               und”

88. Anlage 1 Z 23.10 Abs. 1 lautet:

“(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG und die für die entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung.”

89. In Anlage 1 Z 24.1 wird dem Abs. 4 folgender Satz angefügt:

“Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Lehramtsstudiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.”

90. In Anlage 1 Z 24.3 Abs. 1 wird vor dem Punkt am Ende der lit. c folgende Wortgruppe eingefügt:

“oder der Abschluß des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungs­erziehung nach Anlage 1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG”

91. In Anlage 1 Z 25.1 lit. f wird am Ende der sublit. cc folgende Wortgruppe angefügt:

“der Abschluß des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungs­erziehung nach Anlage 1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG oder”

92. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 28:

“28. Verwendungsgruppen SI 1, FI 1 und S 1”

93. In der Anlage 1 wird nach Z 28.3 folgende Z 28.4 eingefügt:

     “28.4 Für Fachinspektoren

                a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

               b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie

                c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.”

94. In der Anlage 1 lautet die Überschrift zur Z 29:

“29. Verwendungsgruppen SI 2, FI 2 und S 2”

95. In der Anlage 1 Z 29 wird am Ende der Punkt durch eine Beistrich ersetzt; folgende lit. c und d werden angefügt:

         “c) für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minder­heitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse;

          d) für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.”

96. Anlage 1 Z 51.4 Abs. 1 lautet:

“(1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.”

97. Anlage 1 Z 52.3 lautet:

“52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c), Z 4.10 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwen­dungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.”

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 5 lautet:

          “5. a) Schul- und Fachinspektoren,

               b) Beamte des Schulaufsichtsdienstes,”

2. Im § 4 Abs. 1 wird das Zitat “in den Abs. 4 und 5” durch das Zitat “im Abs. 3” ersetzt.

3. § 4 Abs. 3 und 4 entfällt. Im § 4 erhalten die Abs. 5 bis 7 die Bezeichnung “(3)” bis “(5)”.

4. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird das Zitat “§ 4 Abs. 7” jeweils durch das Zitat “§ 4 Abs. 5” ersetzt.

5. § 7 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.”

6. § 7 Abs. 3 lautet:

“(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

7. § 12 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Voll­endung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

           1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

           2. sonstige Zeiten,

 

                a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

               b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.”

8. § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die Zeit, die

                a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

               b) im Lehrberuf

                     aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                    bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                     cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

               zurückgelegt worden ist;”

9. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d bis f lautet:

        “d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

           e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

           f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;”

10. § 12 Abs. 2a bis 2c lautet:

“(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt

           1. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

           2. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

           3. bei Studien, auf die weder Z 1 noch Z 2 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.

(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

            1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

               b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

               ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.”

11. In der Überschrift der Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2 wird das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 12 Abs. 2a Z 3” ersetzt.

12. Im § 12 Abs. 3 wird das Zitat “Abs. 1 Z 3” durch das Zitat “Abs. 1 Z 2” ersetzt.

13. § 12 Abs. 4 lautet:

“(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

           1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

           2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

           3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.”

14. Im § 12 Abs. 5 entfällt der Ausdruck “und 3”.

15. Im § 12 Abs. 6 entfällt der Ausdruck “Abs. 1 Z 2 und”.

16. Im § 12 Abs. 7 wird der Ausdruck “Abs. 1 Z 3 lit. b,” durch den Ausdruck “Abs. 1 Z 2 lit. b,” ersetzt.

17. Im § 12b Abs. 3 Z 3 und im § 113b Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck “156d” jeweils durch den Ausdruck “160” ersetzt.

18. Im § 20b Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

19. Im § 24a Abs. 4, im § 112c Abs. 4 und im § 112f Abs. 1 werden nach den Worten “nach § 80 Abs. 9 BDG 1979” jeweils die Worte “oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen” eingefügt.

20. § 24a Abs. 6 lautet:

“(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulich­keiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.”

21. § 36a Z 1 lautet:

         “1. alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Dienstalters­zulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamter der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der – hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit – gegenüber der für solche Verwendungen am 1. Jänner 1994 vorgesehenen Beförderungspraxis um zwei Jahre verbesserten Beförderungspraxis gebührt hätten,”

22. § 39 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höher­wertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.”

23. Im § 48 Abs. 1 Tabellenkopf, im § 48 Abs. 4 erster Klammerausdruck, im § 48 Abs. 5, 7 und 11, im § 50 Abs. 2 und 4 und im § 50a Abs. 1 wird jeweils das Zitat “(§ 21 UOG 1993)” durch das Zitat “(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” ersetzt.

24. Im § 48 Abs. 3 wird nach dem Zitat “UOG 1993” der Ausdruck “ , § 22 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 – KUOG” eingefügt.

 

25. Im § 48 Abs. 4 wird im zweiten Klammerausdruck die Wendung “ , § 22 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Z 3 KUOG” eingefügt.

26. Dem § 48 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Dem (Ordentlichen) Universitätsprofessor an einer Universität der Künste gebührt ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG an der betreffenden Universität der Künste das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe “Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)”, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.”

27. Dem § 48a wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.”

28. Im § 49 Abs. 2 dritter Satz entfällt der Ausdruck “an künstlerischen Hochschulen und”.

29. § 51a samt Überschrift lautet:

“Kollegiengeldabgeltung an Universitäten der Künste

§ 51a. (1) (Ordentlichen) Universitätsprofessoren  (§ 154 Z 2 lit. a BDG 1979) und Universitäts­dozenten (§ 154 Z 2 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

           1. für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)..................................................................... 18 029 S,

           2. für 14 bis 15 Semesterstunden......................................................................................................... 36 057 S,

           3. für 16 bis 17 Semesterstunden......................................................................................................... 43 268 S,

           4. für 18 bis 19 Semesterstunden......................................................................................................... 50 480 S,

           5. für 20 bis 21 Semesterstunden......................................................................................................... 57 691 S,

           6. für 22 bis 23 Semesterstunden......................................................................................................... 64 903 S,

           7. ab 24 Semesterstunden..................................................................................................................... 72 114 S.

Diese Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Studienjahr angestiegen ist.

(3) Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeld­abgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 KH-OG, § 7 Z 1 AOG) abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(5) Lehrveranstaltungen, die ein (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent nach seinem künstlerischen Gesamtkonzept gemeinsam mit einem Bundes- oder Vertragslehrer, Universitätsassistenten oder Lehrbeauftragten abhält, sind bei der Berechnung der Kollegiengeldab­geltung für diesen (Ordentlichen) Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten nur im halben Stunden­ausmaß zu berücksichtigen.

(6) Erfüllt der (Ordentliche) Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines (Ordentlichen)  Universitätsprofessors an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität der Künste nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.

(10) Werden einem (Ordentlichen) Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität der Künste oder Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveran­staltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des (Ordentlichen) Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.

(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von (Ordentlichen) Universitätsprofessoren und Universi­tätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ist § 51 anzuwenden.

(13) Hält ein (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß § 51 einzubeziehen.

(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein (Zentrales) künstlerisches Fach ernannter (Ordentlicher) Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 51 einzubeziehen.

(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem (Zentralen) künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach § 51 Abs. 4 zweiter Satz nicht anzuwenden.

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 72 114 S je Semester nicht übersteigen.”

30. Im § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck “Funktionären gemäß UOG an Universitäten sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien” ersetzt durch den Ausdruck “Funktionären gemäß UOG sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG”.

31. Im § 53 Abs. 6 entfällt der Ausdruck “an Kunsthochschulen”.

32. § 53a Abs. 1 lautet:

“(1) Den nichthauptamtlichen Rektoren und Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiende­kanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten und der Universitäten der Künste gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 oder gemäß KUOG eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.”


33. § 53a Abs. 4 lautet:

 

“(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.”

34. Im § 58 Abs. 1 wird am Ende der Z 16 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 17.

35. Im § 59 Abs. 2 wird der Ausdruck “an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz)” durch den Ausdruck “gemäß § 23 KH-OG” ersetzt.

36. § 59b Abs. 3 letzter Satz entfällt.

37. § 64 lautet:

§ 64. (1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen “Schul- und Fachinspektoren” oder “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen “Schul- und Fachinspektoren” oder “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehalts­stufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.”

38. An die Stelle der Überschrift zum Abschnitt VI und der §§ 65 bis 68 treten folgende Bestimmungen:

“ABSCHNITT VI

Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

§ 65. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

62 202

51 977

49 650

41 600

 

 

2

68 104

58 672

54 451

46 851

 

 

3

75 600

64 363

60 443

51 430

 

(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.

(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.

(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

§ 66. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

 

           1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,

           2. § 15 Abs. 4 und 5,

           3. § 15a Abs. 2 und

           4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung von Überstunden maßgebenden Bestim­mungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

Überstellung

§ 67. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.

(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

           1. Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,

           2. Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.

(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich er­geben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwen­dungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspek­toren” und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.”

39. § 71 lautet samt Überschrift:

“Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.

(2) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage in dem Ausmaß der in Abs. 1 angeführten Dienstzulage, das dem Anteil des für die Fachinspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.

(3) Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(4) Durch diese Dienstzulage sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Scheidet der Beamte vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.”

40. § 80 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.”

41. § 82a Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. § 15 Abs. 5,”

42. § 82b Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder”

43. § 83 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

           1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.”

44. § 97 Abs. 1 lautet:

“(1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.”

45. § 112a Abs. 3 lautet:

“(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.”

46. § 112e lautet:

§ 112e. (1) Ist dem Beamten während seiner Auslandsverwendung im Sinne des § 21 Abs. 1 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m² bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m² sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m².

(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß § 24b Abs. 5 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des § 24c über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.

(6) Die gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 24a Abs. 3 bemessene Grundvergütung und die gemäß Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.

(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß § 21 die ortsüblichen Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.

(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21 Abs. 2 zu bemessen.”

47. Im § 112f Abs. 2 wird der Ausdruck “35 vH” durch “25 vH” ersetzt.

48. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:

§ 112h. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestim­mungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.”

49. Dem § 113 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungs­stichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Beamte Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Beamten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.”

50. Dem § 113a werden für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

“(6) Unter den Voraussetzungen der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/
1986, insbesondere des § 17a Abs. 5 letzter Satz und des § 17b Abs. 2 letzter Satz, können vom Leiter der in diesen Bestimmungen umschriebenen Organisationseinheit einem Beamten für die Leistungen und seine Leistungsbereitschaft, mit denen er am Erreichen des haushaltsrechtlichen Erfolges in einem bestimmten Kalenderjahr beigetragen hat, eine Leistungsprämie nach Abs. 7 oder Belohnungen nach Abs. 8 gewährt werden.

(7) Die jederzeit widerrufbare Leistungsprämie umfaßt einen Geldbetrag, der – bezogen auf ein Kalenderjahr – einen halben Monatsbezug des betreffenden Beamten nicht unterschreiten darf. Eine Unterschreitung ist jedoch insoweit zulässig, als der Beamte nicht während des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres der betreffenden Organisationseinheit angehört hat.

(8) An Stelle oder neben der im Abs. 7 angeführten Leistungsprämie können auch Belohnungen in Form von nichtmonetären, aber geldwerten Leistungen gewährt werden. Solche Leistungen können zB darin bestehen, dem Beamten eine von ihm angestrebte, nicht im Rahmen des allgemeinen Fortbildungsplanes vorgesehene berufliche Fortbildung zu ermöglichen, oder Freizeit einzuräumen. Der Gegenwert solcher Belohnungen ist auf die im Abs. 7 angeführte Untergrenze anzurechnen.”

51. Im § 113b Abs. 1 Z 4 wird das Zitat “§§ 44 oder 49a oder 156d” durch das Zitat “§§ 49a oder 156d” ersetzt.

52. Im § 113b Abs. 1 Z 5 wird das Zitat “nach den §§ 68 oder 169” durch das Zitat “nach § 169” ersetzt.

53. § 113c Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,”

54. Für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. März 2005 wird vor § 114 folgender § 113e eingefügt:

 

“Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

           1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder

           2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze dieser Dienststelle(n) betroffen sind,

gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.

(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn

           1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder

           2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, von dem er nunmehr abberufen wird, zumindest gleichwertig ist, oder

           3. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt.

(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, daß

           1. die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funk­tionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist,

           2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungs­bedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und

           3. der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist.

(4) Eine Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die §§ 36, 77 oder 94 mit folgenden Ab­weichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß § 36 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.

           2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als “bisherige Funktion” heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.

           3. Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn

                a) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 1 geendet hat oder

               b) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.”

55. § 128 Abs. 3 entfällt. Im § 128 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung “(3)”.

56. An die Stelle des § 142 Abs. 1 bis 3 tritt folgende Bestimmung:

“(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 S gebührt

           1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und

           2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.”


57. Die §§ 156a bis 162 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

 

 

§ 156a

§ 157

 

 

§ 156b

§ 158

 

 

§ 156c

§ 159

 

 

§ 156d

§ 160

 

 

§ 156e

§ 161

 

 

§ 156f

§ 162

 

 

§ 156g

§ 163

 

 

§ 157

§ 170

 

 

§ 157a

§ 171

 

 

§ 158

§ 172

 

 

§ 159

§ 173

 

 

§ 160

§ 174

 

 

§ 161

§ 175

 

 

§ 162

§ 176

 

58. Im § 156d, der für die Zeit ab dem 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 160” erhält, wird dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:

“45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.”

59. Im § 163 wird das Zitat “§ 156b Abs. 5 oder 6” durch das Zitat “§ 158 Abs. 5 oder 6” ersetzt.

60. Nach § 163 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:

“Unterabschnitt H

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

§ 164. (1) Wird ein Beamter gemäß § 275 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” übergeleitet, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, in der er

           1. die Funktion eines Schulinspektors oder

           2. im vollen Ausmaß seiner Verwendung die Funktion eines Fachinspektors

ausgeübt hat, in der der betreffenden Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” zurückgelegt hätte. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwenden.

(2) Die Anwendung des § 12b ist im Fall einer solchen Überleitung ausgeschlossen.

Gehalt

§ 165. (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Schilling

 

 

1

33 700

43 332

 

 

2

35 302

45 566

 

 

3

36 903

47 801

 

 

4

38 502

50 036

 

 

5

40 102

52 270

 

 

6

42 784

54 506

 

 

7

45 462

56 740

 

 

8

48 140

59 469

 

 

9

50 824

62 604

 

 

10

53 503

65 747

 

(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.

(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 539 S. Diese Zulage erhöht sich auf 3 079 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:

 

           1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,

           2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,

           3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

           4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,

           5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 806 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.

Dienstalterszulage

§ 166. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungs­beträgen. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der Dienstalterszulage anzuwenden.

Dienstzulagen

§ 167. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

Überstellung

§ 168. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner Gehaltsstufe als Beamter der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

(2) § 12a Abs. 5 bis 8 und § 12b sind anzuwenden.

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

§ 169. (1) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

(2) Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen

           1. dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und

           2. dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,

nicht übersteigen.

(3) Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensions­beitrag zu entrichten.

(4) Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhe­stand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.

(5) Durch schriftliche Erklärung können Lehrer, die

           1. gemäß Abs. 1 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind oder

           2. gemäß Abs. 2 lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind oder

           3. lediglich vertretungsweise mit der Funktion als Fachinspektoren betraut sind,

bewirken, daß auf sie statt der Abs. 1 bis 4 die Besoldungsregelung des § 71 anzuwenden ist.

(6) Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. April 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Lehrer eine Bedingung beigefügt hat.

(7) Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 5 erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.

(8) Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.”

61. Im § 171 werden ersetzt:

a) im Abs. 1 das Zitat “§ 274a BDG 1979” durch das Zitat “§ 280 BDG 1979”,

b) in den Abs. 1 und 2 das Zitat “§ 274a Abs. 1 BDG 1979” jeweils durch das Zitat “§ 280 Abs. 1 BDG 1979”.

62. Im § 161, der für die Zeit ab dem 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 175” erhält, wird nach Abs. 31 folgender Abs. 32 eingefügt:

“(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 113 Abs. 9 mit 17. Juni 1998,

           2. § 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4, § 112f Abs. 1 und 2 und § 112h mit 1. Juli 1998,

           3. § 53a Abs. 1 und 4 mit 1. Oktober 1998,

           4. § 36a Z 1, § 82a Abs. 2 Z 2, § 82b Abs. 4 Z 1, § 113a Abs. 6 bis 8, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 51 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, § 113b Abs. 1 Z 5, § 113e samt Überschrift und § 156d Abs. 1, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 160 Abs. 1” erhält, mit 1. Jänner 1999,

           5. § 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2, § 39 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 112a Abs. 3, § 128 und § 142 Abs. 1 mit 1. August 1999,

           6. § 2 Z 5, § 12b Abs. 3 Z 3, § 64, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 65 bis 67 samt Überschriften, § 71 samt Überschrift, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 17 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 156a bis 162, § 163, Unterabschnitt H des Abschnittes XI und § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,

           7. § 48 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 11 und 12, § 48a Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und 4, § 50a Abs. 1, § 51a samt Überschrift, § 53 Abs. 1 und 6, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 mit 1. Oktober 1999,

           8. § 112e mit 1. Jänner 2000,

           9. § 7 Abs. 3, § 20b Abs. 4, § 24a Abs. 6 und § 59b Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,

         10. § 113c Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2003.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 142 Abs. 2 und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 160 Abs. 1 letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 113a Abs. 6 erbracht worden sind. § 113e samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) ist § 113e auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist.”

63. Im § 161, der für die Zeit ab dem 1. September 1999 die Bezeichnung “§ 175” erhält, wird im Abs. 33 Z 1 der Ausdruck “§ 40a Abs. 1 und 2 Z 1 bis 6,” durch den Ausdruck “§ 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6,” ersetzt.

64. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: § 2 Z 3, Besonderer Teil Überschrift zu Abschnitt IV, § 49a Abs. 1, § 49b;

b) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistent” durch den Ausdruck “Universitätsassistent”: § 49 Abs. 2, § 52 Abs. 3a, § 54 Abs. 3;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 48a Abs. 3 und 4, Überschrift zu § 49, § 49 Abs. 1 und 2, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 1, Überschrift zu § 52, § 52 Abs. 1 und 7, § 54 Abs. 1;

d) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 13 Abs. 9b, § 48 Abs. 3 und 10, § 50 Abs. 2, § 50a Abs. 1;

e) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitätsprofessors”: § 48 Abs. 2 und 5, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 10;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren”: Überschrift zu § 48, § 48 Abs. 1 Einleitung und Tabellenkopf, § 48 Abs. 7, § 49a Abs. 3, § 49b, § 114 Abs. 2 Z 3;

g) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozent” durch den Ausdruck “Universitätsdozent”: § 13 Abs. 9b, § 48a Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2;

h) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozenten” durch den Ausdruck “Universitätsdozenten”: Überschrift zu § 48a, § 48a Abs. 1, 2, 3 und 4, § 49a Abs. 3, § 49b, § 50 Abs. 2 und 3;

i) der Ausdruck “(Hochschulen)” durch den Ausdruck “(Universitäten der Künste)”: § 50a Abs. 1;

j) der Ausdruck “Hochschule künstlerischer Richtung” durch den Ausdruck “Universität der Künste”: § 51 Abs. 8, 9 und 10, § 52 Abs. 7.

Artikel III

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile zu § 7 entfällt die Zeile “§ 8. Nebenbeschäftigung”,

b) nach der Zeile zu § 29i werden folgende Zeilen eingefügt:

“§ 29j.    Verhalten bei Gefahr

§ 29k.   Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte

§ 29l.    Kontrollmaßnahmen”,

c) nach der Zeile zu § 78 wird folgende Zeile eingefügt:

“§ 78a.   Pensionskassenvorsorge”

2. Im § 1 Abs. 3 Z 2 und im § 65 Abs. 7 entfallen jeweils die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen”.

3. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

           1. der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

           2. der Dienstgeber vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,

           3. die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3

in begründeten Ausnahmefällen absehen.”

4. § 3 Abs. 3 und 4 entfällt. Im § 3 erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung “(3)” und “(4)”.

5. § 3b lautet:

§ 3b. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von sechs Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(2) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(3) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(4) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(5) Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.”

6. § 18 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.”

7. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

8. § 19 Abs. 2 bis 5 entfällt. Der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung “(2)”.

9. Dem § 22 wird für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 113a Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbe­diensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 113a Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.”

10. § 26 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Voll­endung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

           1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

           2. sonstige Zeiten,

                a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

               b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht über­steigen, zur Hälfte.”

11. § 26 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die Zeit, die

                a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder

               b) im Lehrberuf

                     aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                    bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                     cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

               zurückgelegt worden ist;”

12. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d bis f lautet:

             “d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d,

                e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

                f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;”

13. § 26 Abs. 2a bis 2c lautet:

“(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt

           1. bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

           2. bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

           3. bei Studien, auf die weder Z 1 noch Z 2 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.

(2b) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

            1. a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

               b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

               ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

           2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.”


14. In der Überschrift der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2 wird das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 2” durch das Zitat “§ 26 Abs. 2a Z 3” ersetzt.

15. Im § 26 Abs. 3 wird das Zitat “Abs. 1 Z 3” durch das Zitat “Abs. 1 Z 2” ersetzt.

16. § 26 Abs. 4 lautet:

“(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

           1. die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

           2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

           3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.”

17. Im § 26 Abs. 5 entfällt der Ausdruck “und 3”.

18. Im § 26 Abs. 6 entfällt der Ausdruck “Abs. 1 Z 2 und”.

19. Im § 26 Abs. 7 wird der Ausdruck “Abs. 1 Z 3 lit. b,” durch den Ausdruck “Abs. 1 Z 2 lit. b,” ersetzt.

20. Der bisherige § 29d erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.”

21. Im § 34 Abs. 4 Z 2 lit. a und b wird das Zitat “§ 3 Abs. 2, 3 oder 4” jeweils durch das Zitat “§ 3 Abs. 2” ersetzt.

22. § 40 Abs. 5 lautet:

“(5) § 4 Abs. 4 Einleitung und Z 2 und Abs. 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden.”

23. Im § 42b Abs. 1, im § 44a Abs. 3 bis 5 und im § 44b Abs. 1 wird der Ausdruck “Polytechnischen Lehrgängen” jeweils durch den Ausdruck “Polytechnischen Schulen” ersetzt.

24. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. § 4 Abs. 4 Einleitung und Z 2 und Abs. 5 BDG 1979 auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L.”

25. Im § 50 Abs. 3 und im § 54d wird nach dem Ausdruck “UOG 1993” jeweils der Ausdruck “oder KUOG” eingefügt.

26. Im § 51 Abs. 5 entfallen die Worte “mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen”.

27. § 51 Abs. 5 letzter Halbsatz lautet:

“eine formelle Nostrifizierung (§ 70 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) ist nicht erforderlich.”

28. Im § 52a Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Wort “Kollegialorgan” durch das Wort “Universitätsorgan” ersetzt.

29. § 53 Z 3 lit. b lautet:

 

        “b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

               aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

              bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

               beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;”

30. Im § 54a Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Ausdruck “an künstlerischen Hochschulen und”.

31. § 55 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbe­fugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt.”

32. Im § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck “3 Abs. 2 bis 6,” durch den Ausdruck “3 Abs. 2 bis 4” ersetzt.

33. § 55a lautet:

§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung “Außerordentlicher Universitätsprofessor”.

34. Im § 56d wird nach dem Ausdruck “UOG 1993” die Wendung “oder KUOG” eingefügt.

35. Im § 57 treten an die Stelle der Abs. 1 bis 3 folgende Bestimmungen:

“(1) Vertragsprofessoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitäts(Hoch­schul)professors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG, § 22 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG) ausüben. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3 und 4) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.

(2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:

           1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder

           2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder

           3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu ver­tretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder

           4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oder

           5. in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG.

(3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.

(4) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Vertragslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in ein zeitlich unbefristetes Dienst­verhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten:

           1. selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;

           2. Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist anläßlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen.”

36. Im § 57 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 6 die Bezeichnung “(5)” bis “(7)”.

 

37. § 57 Abs. 4, der ab 1. Oktober 1999 die Absatzbezeichnung “(5)” erhält, lautet:

“(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.”

38. Im § 57 Abs. 6, der ab 1. Oktober 1999 die Absatzbezeichnung “(7)” erhält, wird der Ausdruck “3 Abs. 2 bis 6,” durch den Ausdruck “3 Abs. 2 bis 4” ersetzt.

39. § 57a Abs. 1 lautet:

“(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.”

40. Im § 58 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck “Universität” die Wendung “oder Universität der Künste” eingefügt.

41. Im § 58 Abs. 5 wird das Zitat “(§ 21 UOG 1993)” durch das Zitat “(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” ersetzt.

42. Dem § 58 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) In den Fällen des § 57 Abs. 4 bedarf die Festsetzung des Monatsentgelts gemäß Abs. 1 der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen.”

43. Im § 58a Abs. 1 wird nach dem Zitat “§ 51” der Ausdruck “oder § 51a” eingefügt.

44. § 66 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d oder in einem Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f und”

45. Nach § 67 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

“(3a) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 dritter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.”

46. Dem § 67 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen, die für die Zulassung (Zuweisung) zur Grundaus­bildung oder zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB Abschluß eines Hochschulstudiums, Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.”

47. In der Tabelle im § 71 Abs. 2 lauten die Monatsentgeltansätze in der Entlohnungsgruppe h2 in den Entlohnungsstufen 14 bis 21 wie folgt:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der Entlohnungsstufe

h2

 

 

 

Schilling

 

 

14

20 022

 

 

15

20 367

 

 

16

20 730

 

 

17

21 096

 

 

18

21 456

 

 

19

21 821

 

 

20

22 183

 

 

21

22 548

 

48. In der Tabelle im § 72 Abs. 2 lauten die Monatsentgeltansätze in der Entlohnungsgruppe h2 in den Entlohnungsstufen 14 bis 21 wie folgt:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der Entlohnungsstufe

h2

 

 

 

Schilling

 

 

14

19 021

 

 

15

19 348

 

 

16

19 693

 

 

17

20 041

 

 

18

20 383

 

 

19

20 730

 

 

20

21 074

 

 

21

21 421

 

49. § 74 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und”

50. Dem § 75 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungs­zulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist.”

51. § 76 Abs. 22 erhält die Bezeichnung “§ 100 Abs. 22”.

52. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

“Pensionskassenvorsorge

§ 78a. (1) Der Bund hat allen

           1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h und

           2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,

ab 1. Jänner 2000 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung.

(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch den Bundesminister für Finanzen vertreten.”

53. Dem § 82, der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung “§ 72b” führte, wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungs­stichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 aufweist, die er in einem Beschäftigungs­ausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.”

 

54. Dem § 89 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib in der bisherigen Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I oder II gebühren würden.”

55. Im § 96 werden ersetzt:

a) im Abs. 1 das Zitat “§ 274a BDG 1979” durch das Zitat “§ 280 BDG 1979”,

b) in den Abs. 1 und 2 das Zitat “§ 274a Abs. 1 BDG 1979” jeweils durch das Zitat “§ 280 Abs. 1 BDG 1979”.

56. Nach § 100 Abs. 23 wird folgender Abs. 24 eingefügt:

“(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 19, § 26 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 82 (in der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 § 72b) Abs. 9 mit 17. Juni 1998,

           2. § 50 Abs. 3, § 54d und § 56d mit 1. Oktober 1998,

           3. § 3b, § 22 Abs. 5, § 66 Abs. 3 Z 2, § 67 Abs. 3a und 5, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 10 und § 89 Abs. 5 mit 1. Jänner 1999,

           4. § 29d mit 1. Juni 1999,

           5. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 Z 2, § 3, § 18 Abs. 1, § 26 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2, § 34 Abs. 4 Z 2 lit. a und b, § 40 Abs. 5, § 43 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Art. III Z 37 und 38 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 65 Abs. 7 und § 78a samt Überschrift mit 1. August 1999,

           6. § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,

           7. § 52a Abs. 2, § 53 Z 3, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a, § 57 in der Fassung des Art. III Z 35 und 36 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1, 5 und 6 und § 58a Abs. 1 mit 1. Oktober 1999.

           8. § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt § 22 Abs. 5 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 113a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erbracht worden sind.”

57. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “(Hochschulen)” durch den Ausdruck “und an Universitäten der Künste”: Inhaltsverzeichnis (Abschnitt III), Überschrift des Abschnittes III, § 50 Abs. 1, § 53 Z 4;

b) der Ausdruck “Hochschulen” durch den Ausdruck “Universitäten der Künste”: Inhaltsverzeichnis (Abschnitt IV), Überschrift des Abschnittes IV;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 51 Abs. 2, 3 und 5, § 53;

d) der Ausdruck “(Hochschule)” durch den Ausdruck “oder Universität der Künste”: § 52b Abs. 1;

e) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozent” durch den Ausdruck “Universitätsdozent”: § 54a Abs. 4;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)dozenten” durch den Ausdruck “Universitätsdozenten”: § 56c Abs. 1;

g) der Ausdruck “Erschließung der Künste” durch den Ausdruck “Entwicklung und Erschließung der Künste”: § 51 Abs. 4, § 52a Abs. 2, § 52b Abs. 1.

Artikel IV

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. § 23 Abs. 2 lautet:

“(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.”

3. Im § 26 Abs. 8 entfallen die Worte “mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen”.

4. § 33 Abs. 3 lautet:

“(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorher­gehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.”

5. § 34 lautet:

§ 34. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

6. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

“Anrechnung von Leistungen aus der Pensionskassenvorsorge

§ 41a. Auf den Beitrag des Bundes entfallende wiederkehrende Leistungen aus der Pensionskassen­vorsorge gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, sind auf die wieder­kehrenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.”

7. § 46 Abs. 5 lautet:

“(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.”

8. § 46 Abs. 7 lautet:

“(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.”

9. § 49 Abs. 1 lautet:

“(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.”

10. Im § 50 Abs. 2 und im § 51 Abs. 3 entfallen jeweils die Worte “mit Zustimmung des Bundes­ministeriums für Finanzen”.

11. Im § 53 Abs. 4 werden die Worte “Mit Bewilligung der Bundesregierung” durch die Worte “Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen” ersetzt.

12. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Ist für die in Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungs­betrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.”

13. § 57a Z 3 wird aufgehoben.

14. Im § 58 Abs. 24 lauten die Ziffern 4a und 5:

       “4a. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997, § 15a Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62e Abs. 12 mit 1. Jänner 2000,

           5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15b Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1 bis 6 und 10 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.”

15. Nach § 58 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 eingefügt:

“(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 54 Abs. 7 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 8, § 33 Abs. 3, § 46 Abs. 5 und 7, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 mit 1. August 1999,

           3. § 41a samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

           4. § 34 mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 57a Z 3 sowie Art. VII Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 13 Abs. 2 außer Kraft.”

16. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professoren” durch den Ausdruck “Universitätsprofessoren”: Überschrift zu § 10, § 56 Abs. 9;

b) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 10 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 9;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitätsprofessors”: § 10 Abs. 2, § 56 Abs. 9;

d) der Ausdruck “Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitäts­professor”: § 15 Abs. 3;

e) der Ausdruck “Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professors” durch den Ausdruck “Universitäts­professors”: § 15 Abs. 5;

f) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)assistenten” durch den Ausdruck “Universitätsassistenten”: § 53 Abs. 6;

g) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: § 56 Abs. 9.

Artikel V

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 9 lautet samt Überschrift:

“Abfindung von Nebengebührenzulagen

§ 9. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 100 S nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach § 34 des Pensionsgesetzes 1965 gerundeten Nebengebührenzulage.”

2. Im § 12 entfallen die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

3. § 17 Abs. 3 letzter Satz und § 18c Z 1 letzter Satz entfallen.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 18 angefügt:

“(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 12 mit 1. August 1999,

           2. § 9 samt Überschrift mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 treten § 17 Abs. 3 letzter Satz und § 18c Z 1 letzter Satz in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”


Artikel VI

 

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) Die Aufhebung des § 1 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel VII

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge oder ihrer einzelnen Bestandteile Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

2. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

              “c) Universitätsassistenten bis Gehaltsstufe 10,”

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

               “c) aa) Universitätsassistenten ab der Gehaltsstufe 11,

                    bb) Universitätsdozenten bis Gehaltsstufe 9,

                     cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,”

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f lautet:

              “f) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

                     aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,

                     cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 in der Fixgehaltsstufe 1,”

5. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:

               “c) aa) Universitätsdozenten ab der Gehaltsstufe 10,

                    bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 und KUOG,

                     cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Uni­versitätsprofessoren,”

6. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e lautet:

              “e) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

                     aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

                     cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 ab der Fixgehaltsstufe 2,”

7. § 10 Abs. 7 letzter Satz, § 12 Abs. 3 letzter Satz, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 22 Abs. 3 lit. b vorletzter Satz, § 34 Abs. 4 lit. b vorletzter Satz und § 39 Abs. 3 vorletzter Satz werden aufgehoben.

8. § 22 Abs. 2 Z 2 Einleitung und lit. a lautet:

         “2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

                a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten oder früherem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,”

9. Im § 31 Abs. 2 entfallen die Worte “vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

10. Im § 33 Abs. 2 wird der Ausdruck “der Bundesminister für Finanzen” durch den Ausdruck “die Dienst­behörde” ersetzt.

11. Die §§ 37 und 38 lauten:

§ 37. Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwort­lich.

§ 38. Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.”

12. § 47 lautet samt Überschrift:

“Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten

§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.

(2) Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienst­ortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren

           1. unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und

           2. eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.

(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.”

13. § 62 samt Überschrift entfällt.

14. Nach § 77 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 eingefügt:

“(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 22 Abs. 2 Z 2 Einleitung und lit. a, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2, die §§ 37 und 38 und § 47 samt Überschrift mit 1. August 1999,

           2. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f und Z 4 lit. e mit 1. September 1999,

           3. § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c, Z 3 lit. c und Z 4 lit. c, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 lit. b, § 34 Abs. 4 lit. b und § 39 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.

Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 62 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

15. Es wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in den jeweils angeführten Bestimmungen ersetzt:

a) der Ausdruck “Hochschullehrer” durch den Ausdruck “Universitätslehrer”: Überschrift zu § 48a und § 48c;

b) der Ausdruck “Hochschullehrern” durch den Ausdruck “Universitätslehrern”: § 48b;

c) der Ausdruck “Universitäts(Hochschul)professor” durch den Ausdruck “Universitätsprofessor”: § 48a Abs. 1, 2 und 3.

Artikel VIII

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 3 entfallen die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen”.

2. § 13 Abs. 1 und 2 entfällt.

3. § 15 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

4. Dem § 15 wird folgender Abs. 15 angefügt:

“(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel IX

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 und im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck “66%” jeweils durch den Ausdruck “67,21%” ersetzt.

2. § 27 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).”

3. Dem § 39 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 mit 1. Juni 1999,

           2. § 27 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002.”

Artikel X

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).”

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.”

Artikel XI

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 34 Abs. 1 wird das Zitat “§ 75b Abs. 2” durch das Zitat “§ 75c Abs. 2” ersetzt.

2. Im § 69 Abs. 2 entfallen die Klammerzitate “(§ 65 Abs. 1)”.

3. § 70 Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. den Richter, soweit er nicht unter Z 2 bis 6 angeführt ist;”

4. Im § 72 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung “Gehaltsgruppe III” durch die Wendung “Gehaltsgruppen R 3 und III” ersetzt.

5. Im § 76b Abs. 2 wird das Zitat “§ 75d Abs. 2” durch das Zitat “§ 75c Abs. 2” ersetzt.

6. Im § 77 Abs. 1 wird das Zitat “Abs. 2 bis 6 sowie in § 65 Abs. 2 und § 78” durch das Zitat “Abs. 2 bis 6 und 8 sowie in den §§ 65a und 78” ersetzt.

7. § 77 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Ein Vertretungsrichter ist tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter aus.”

8. Im § 125 Abs. 2 wird die Wortfolge “vom Amts wegen” durch die Wortfolge “von Amts wegen” ersetzt.

9. Dem § 169 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.”

10. Dem § 173 wird folgender Abs. 24 angefügt:

“(24) § 34 Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 4 Z 1, § 72 Abs. 1 Z 4, § 76b Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 5, § 125 Abs. 2 und § 169 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 169 Abs. 1 letzter Satz in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel XII

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Bundesbeamte des Dienststandes,

           2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

           3. Lehrlinge des Bundes.”

2. § 8 Abs. 4 lautet:

“(4) Ein Bundesbediensteter (ausgenommen Lehrling des Bundes) gehört im Sinne dieses Bundes­gesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienst­stelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.”

3. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln.”

4. § 9 Abs. 1 lit. c lautet:

         “c) bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);”

5. § 9 Abs. 3 lit. a lautet:

         “a) die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Verset­zung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;”

6. Im § 9 Abs. 3 treten an die Stelle der lit. k und des folgenden Satzes folgende Bestimmungen:

         “k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;

            l) die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetzten­funktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.”

7. § 10 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert.”

8. § 10 Abs. 5 letzter Satz lautet:

“Maßnahmen

           1. gemäß § 9 Abs. 1, ausgenommen die in lit. h, i, k, l, n und o genannten, und

           2. gemäß § 9 Abs. 2,

hinsichtlich derer der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Z 1 muß der Dienststellenausschuß ausdrücklich verlangen.”

9. An die Stelle des § 10 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:

“(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er glaubt, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können, dies umgehend, längstens binnen zwei Wochen dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuß bekanntzugeben. Der Fachausschuß hat dem Leiter der übergeordneten Dienststelle unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er Beratungen mit ihm verlangt oder ob die Angelegenheit unverzüglich der Zentralstelle vorgelegt werden soll. Dem Verlangen des Fachausschusses ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Äußert sich der Fachausschuß nicht fristgerecht, ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle berechtigt, in dieser Angelegenheit endgültig abzusprechen.

(6a) Finden Beratungen zwischen dem Leiter der übergeordneten Dienststelle und dem Fachausschuß statt, ist das Ergebnis der Beratungen vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzu­legen, wenn dies der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.”

10. § 10 Abs. 7 erster Satz lautet:

“Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß binnen sechs Wochen kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuß.”

11. Im § 10a Abs. 1 wird der Ausdruck “den Personalvertretern” durch den Ausdruck “jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane” ersetzt.

12. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten und der Bundesanstalten für Veterinärmedizin,”

13. § 11 Abs. 1 Z 1a entfällt.

14. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

         “6. beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten des Zentralarbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektorate und

               b) die Bediensteten der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten und des Bundesinstitutes für Arzneimittel,”

15. § 12 Abs. 1 lit. b lautet:

        “b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;”

15a. § 13 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vier, und zwar je einer für

                a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit. c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die aus­schließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

                c) die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädago­gischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädago­gischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962

               d) die beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,”

16. § 13 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vier, und zwar einer für

                a) die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948),

               b) die Bediensteten des Verkehrswesens,

                c) die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und

               d) die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,”

17. § 15 Abs. 1 und 2 lautet:

“(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bedienste­ten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.”

18. § 15 Abs. 4 und 5 lautet:

“(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

           1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,

           2. sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und

           3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

               b) die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).”

19. Im § 16 Abs. 4 wird das Zitat “§ 22 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz” durch das Zitat “§ 22 Abs. 1 letzte drei Sätze” ersetzt.

20. § 21 Abs. 3 lit. e lautet:

         “e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenom­men den Fall, daß in unmittelbarem Anschluß an das Lehrverhältnis oder an die Weiterver­wendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;”

21. An die Stelle des § 22 Abs. 1 dritter und vierter Satz treten folgende Bestimmungen:

“Der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.”

22. Im § 31 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck “vier” durch den Ausdruck “fünf” ersetzt.

23. Der Abschnitt IIa lautet:

“ABSCHNITT IIa

Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten der Künste

§ 36a. (1) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998) eingerichtet sind,

           1. sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,

           2. gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.

(2) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975 (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25), einge­richtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.”

24. An die Stelle des § 41 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:

“(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

           1. den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

           2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

           3. dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

           4. dem zuständigen Bundesminister.

(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuß binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

           1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

           2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem für die festgestellte Gesetz­widrigkeit verantwortlichen Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und

           3. – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuß verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuß ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinar­anzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten.”

25. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 und Abs. 18 angefügt:

“(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 5, 6, 6a und 7, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1, der Abschnitt IIa und § 41 Abs. 7 bis 9 mit 1. Juli 1999,

           2. § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3 lit. e, § 22 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.

(18) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt in Kraft:

           1. die Aufhebung des Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/1992 mit 1. Juli 1999,

           2. die Aufhebung des § 46 samt Überschrift und der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1a mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung.”

26. § 46 entfällt samt Überschrift.

27. Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/1992 werden aufgehoben.

Artikel XIII

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat “§ 37” durch das Zitat “§ 37 Abs. 2” ersetzt.

2. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35c samt Überschriften eingefügt:

“Verhalten bei Gefahr

§ 35a. (1) Dienstnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berück­sichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.

(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(3) Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

§ 35b. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Dienstnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeits­mediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Dienstgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.

(2) Wird ein in Abs. 1 genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

(3) Der Kläger hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

(4) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige Interessenvertretung der Dienstnehmer nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder § 105 ArbVG für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.

Kontrollmaßnahmen

§ 35c. (1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.”

3. § 37 lautet:

§ 37. (1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt wird.

(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden. § 42 ist nicht anzuwenden.”

4. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

“Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 37a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeit­raumes von bis zu 52 Wochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit

           1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,

           2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 37 Abs. 2 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrech­nungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeit­räumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

(2) Der Kollektivvertrag kann zu Regelungen gemäß Abs. 1 ermächtigen

           1. die Betriebsvereinbarung,

           2. die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(3) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei Durchrechnung der regel­mäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von

           1. bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen,

           2. mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen

zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird, auf zehn Stunden ausgedehnt wird.”

5. Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat “§ 37” durch das Zitat “§ 37 Abs. 2” ersetzt.

6. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 37a.”

7. § 39 lautet samt Überschrift:

“Gleitende Arbeitszeit

§ 39. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner Tagesarbeitszeit selbst bestimmen kann.

(2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebs­rat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).

(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:

           1. die Dauer der Gleitzeitperiode,

           2. den Gleitzeitrahmen,

           3. das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und

           4. Dauer und Lage der fiktiven Tagesarbeitszeit.

(4) Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit bis auf zehn Stunden zulassen oder die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen. Bei gleitender Arbeitszeit darf die Wochenarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.”

8. Im § 40 Abs. 1 entfällt das Zitat “(§ 42 Abs. 6)”.

9. § 41 samt Überschrift lautet:

“Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochen­arbeitszeit darf

           1. innerhalb des Schichtturnusses oder

           2. bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrech­nungszeitraumes

im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.”

10. § 42 Abs. 1 bis 4 lautet:

“(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen

           1. regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder

           2. Tagesarbeitszeit

überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

           1. an einem Wochentag höchstens zwei,

           2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

           3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

           1. an einem Wochentag höchstens drei,

           2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,

           3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

           1. an einem Wochentag höchstens vier,

           2. an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,

           3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.”


11. § 42 Abs. 6 lautet:

 

“(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.”

12. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

“Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit

§ 42a. (1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Arbeitszeitverlängerungen gemäß § 42 Abs. 3 oder 4. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Arbeitszeit­verlängerungen keinesfalls überschritten werden.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 37 Abs. 5 die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.”

13. Im § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck “zehn” durch den Ausdruck “elf” ersetzt.

14. Im § 43 Abs. 3 wird das Zitat “§ 42” durch das Zitat “§ 42 Abs. 5” ersetzt.

15. § 43 Abs. 4 entfällt.

16. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.”

17. Nach § 46 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.”

18. Dem § 48 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird.”

19. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.”

20. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 54 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.”

21. § 60 lautet:

§ 60. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt § 60a Abs. 3 auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. § 38 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.

(3) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeits­zeit nicht überschreiten.

(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (§ 61 Abs. 7 Z 2 und 3), gilt Abs. 2 mit der Abweichung, daß während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 38 nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.


(5) Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist

           1. Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) eine ununterbrochende Ruhezeit von mindestens 14 Stunden,

           2. den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden

zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.

(6) § 44 gilt mit der Maßgabe, daß eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.

(7) Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Über­stundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.

(8) Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) dürfen vor 6 Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor 6 Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durchgeführt wurde.

(9) Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden.

(10) Während der Arbeitsspitzen muß die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.

(11) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 10) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß bei einer Beschäftigung:

           1. am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           2. am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           3. während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.

Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.”

22. Dem § 61 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

“Kinder, die gemäß Abs. 3 beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schul­unterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist nicht erlaubt.”

23. § 61 Abs. 6 lautet:

“(6) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

           1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

           2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.”

24. Dem § 61 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Für Minderjährige (Abs. 6 Z 1), die die Schulpflicht beendet haben und

           1. in einem Lehrverhältnis oder

           2. im Rahmen eines Ferialpraktikums oder

           3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.”

25. Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 7a Abs. 1 Z 1, §§ 35a bis 35c samt Überschriften, § 37, § 37a samt Überschrift, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1 bis 4 und 6, § 42a samt Überschrift, § 43 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2a, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 60 und § 61 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt § 43 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel XIV

 

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes

Das Militärberufsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 524/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 6 wird das Wort “Anspurch” durch das Wort “Anspruch” ersetzt.

2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Gebührt die monatliche Geldleistung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der monatlichen Geldleistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden monatlichen Geldleistung.”

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Zu Unrecht empfangene Geldleistungen von ehemaligen Militärpersonen auf Zeit gemäß § 4 oder während des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit zu Unrecht empfangene Geldleistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Hiebei können auf Antrag Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen sowie auf die voraussichtliche Dauer der Berufsförderung Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige mit Bescheid zum Ersatz aufzufordern. Kommt der Ersatzpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.

(3) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.”

4. § 5 samt Überschrift lautet:

“Verhinderung

§ 5. (1) Sind Anspruchsberechtigte nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, haben sie dies dem Militärkommando zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist gemäß § 3 Abs. 2 verlängern sich um die Dauer der Verhinderung

           1. wegen Krankheit, wenn diese mehr als sieben Kalendertage in ununterbrochener Abfolge andauert, um das sieben Kalendertage übersteigende Ausmaß der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,

           2. für Zeiten der Beschäftigungsverbote entsprechend den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

           3. für Zeiten der Betreuung eines Kindes in der Dauer eines Karenzurlaubes entsprechend dem MSchG oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

           4. wegen der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Geldleistung gemäß § 4 einzustellen, im Fall des Abs. 1 Z 1 jedoch erst mit Beginn des achten Kalendertages ununterbrochener Verhinderung wegen Krankheit.”

5. § 6 Abs. 5 lautet:

“(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienst­geber obliegen, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu veranlassen.”

6. Der bisherige § 12 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 4, 4a, 5 samt Überschrift und 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.”

Artikel XV

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58f Abs. 5 wird das Zitat “§ 13” durch das Zitat “§ 12” ersetzt.

2. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. das Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr. 138/1997,”

3. Dem § 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.”

4. Dem § 123 wird folgender Abs. 32 angefügt:

“(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 58f Abs. 5 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 106 Abs. 4 mit 1. September 1998,

           3. § 106 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2001.”

Artikel XVI

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 65f Abs. 5 wird das Zitat “§ 13” durch das Zitat “§ 12” ersetzt.

2. § 114 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. das Teilpensionsgesetz, BGBl I Nr. 138/1997,”

3. Dem § 114 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.”

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 23 angefügt:

“(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten in Kraft:

           1. § 65f Abs. 5 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 114 Abs. 4 mit 1. September 1998,

           3. § 114 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2001.”

Artikel XVII

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (7. BFG-Novelle 1999)

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1999, wird wie folgt geändert:

Nach Punkt 12 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 wird folgender Punkt 13 eingefügt:

“13. Ermächtigung

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Stellenplan 1999 an die Auswirkungen der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. XXX, anzupassen. Planstellen für Schul- und Fachinspektoren sind dabei ausschließlich nach den Merkmalen der neu geschaffenen Verwendungsgruppen auszuweisen. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.”

Artikel XVIII

Änderung des Dorotheumsgesetzes

Das Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.”

2. Dem § 9a wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel XIX

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/1998, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Für Pensionskassenzusagen gemäß § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, tritt in § 27 Abs. 5 und § 29 Abs. 3 an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in § 27 Abs. 5 Z 3 an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG der Kollektivvertrag.

(7) Für Anwartschaftsberechtigte gemäß § 5 Z 1 lit. a sublit. cc tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.”

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:

           1. Der Bund samt

                a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, sowie

               b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;

           2. die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.”

3. In § 5 Z 1 lit. a sublit. bb wird das Wort “oder” angefügt.

4. In § 5 Z 1 lit. a wird folgende sublit. cc eingefügt:

                   “cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948”

5. § 25 Abs. 5a letzter Satz lautet:

“Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.”

6. Im § 51 wird folgender Abs. 1e eingefügt:

“(1e) § 1 Abs. 6 und 7, § 3 Abs. 4, § 5 Z 1 lit. a sublit. bb und cc und § 25 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.”

Artikel XX

Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften gemäß Abs. 3 eine Aktiengesellschaft als einziger Gründer zu errichten, die das Pensionskassengeschäft betreibt. Die Gesellschaft gilt nach Maßgabe der erteilten Konzession als eine Pensionskasse gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma “Bundespensionskasse AG” (im folgenden “Gesellschaft” genannt). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400 000 f; das Eigenkapital ist darüber hinaus stets so zu erhöhen, daß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes entsprochen wird.

(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf das Geschäft als betriebliche Pensionskasse

           1. für den Bund und dessen Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,

           2. für jene Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie

           3. für jene Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

beschränkt.

(4) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Gesellschaft für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile des Bundes an der Gesellschaft ganz oder teilweise bestmöglich zu veräußern, wobei die Umwandlung in eine überbetriebliche Pensionskasse gemäß § 4 des Pensionskassengesetzes zulässig ist. Im Fall der Veräußerung müssen 25% der Anteile direkt oder indirekt beim Bund verbleiben.

 

Datenschutz

§ 2. Die Übermittlung der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen personenbe­zogenen Daten an die Gesellschaft ist zulässig.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen, solange der Bund an der Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

Befreiung von Abgaben

§ 4. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft sowie die mit dieser im Zusammenhang stehenden Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Verweis auf andere Bundesgesetze

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 4, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Inkrafttreten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Artikel XXI

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. Juli 1999 treten außer Kraft:

           1. das Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 49/1946,

           2. die Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Beamten-Überlei­tungsgesetzes, BGBl. Nr. 130/1946,

           3. die Verordnung der Bundesregierung über Nebengebühren der im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten, die für einen örtlichen Verwaltungs­bereich aufgenommen sind, BGBl. Nr. 218/1949,

           4. die Verordnung der Bundesregierung, mit der die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden, BGBl. Nr. 389/1967.

(2) Durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird in bestehende Ansprüche und Anwart­schaften nicht eingegriffen.

Vorblatt

 

Problem:

1.  Es besteht eine Vielzahl von Zuständigkeitsbestimmungen im Dienst- und Besoldungsrecht, die das Zusammenwirken des Bundesministers für Finanzen mit anderen Bundesministern vorsehen; Effizienzhemmung durch das Erfordernis des Tätigwerdens mehrerer Bundesministerien.

2.  Im Zuge der Besoldungsreform 1994 hat sich der Bezugsabstand zwischen den Beamten im Prüfdienst des Rechnungshofes und den übrigen Bundesbeamten verringert. Dieser Umstand sowie gewisse dienstrechtliche Hürden im Dienstzuteilungs- und Versetzungsverfahren erschweren die Rekrutierung von Beamten für den Prüfdienst im Rechnungshof.

3.  Von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst wurden Novellierungswünsche angemeldet, die sich auf eine verbesserte Beteiligung der Personalvertretung und die Einhaltung des PVG durch Dienstgeber­vertreter, die Schaffung einer Interessenvertretung für Lehrlinge und auf eine längere Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane beziehen.

4.  Das Dienst- und Besoldungsrecht nimmt nicht auf das neue Organisationsrecht der Universitäten der Künste Bedacht.

5.  Mangelnde Vergleichbarkeit der Alters- und Invaliditätsversorgung der Vertragsbediensteten der Besoldungsschemata v und h mit jener von Beamten und Arbeitnehmern in Großunternehmen.

6.  Mit dem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich auch deren Richtlinien innerstaatlich umzu­setzen. Für die Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechts­gesetzes fallen, sind die Richtlinien des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391 EWG), über bestimmte Zwecke der Arbeitszeitgestaltung (93/104/EG) sowie über den Jugendarbeits­schutz (94/33/EG) umzusetzen. Weiters ist hinsichtlich des Urlaubsrechts eine Angleichung an jene Dienstnehmer vorzunehmen, die dem Landarbeitsgesetz unterliegen.

7.  Unübersichtlichkeit und teilweise Ungerechtigkeit bei der Besoldung der Schulaufsichtsbeamten, insbesondere Verzerrung des auf Biennalsprüngen beruhenden Bezugssystems durch hohe, aber unregelmäßige Überstundenabgeltungen sowie hoher Verwaltungsaufwand bei der Gehaltsverrech­nung.

Ziel:

1.  Beseitigung nicht erforderlicher Mehrfachzuständigkeiten.

2.  Sicherstellung einer ausreichenden personellen Ausstattung des Prüfdienstes des Rechnungshofes durch Beseitigung der Rekrutierungshindernisse.

3.  Praxisgerechtere Ausgestaltung des PVG bzw. Optimierung der Tätigkeit der Personalvertretung. Einbeziehung der Lehrlinge in den von der Personalvertretung zu vertretenden Personenkreis.

4.  Regelungen, die das Dienst- und Besoldungsrecht für Universitätslehrer mit dem Organisationsrecht der Universitäten der Künste harmonisieren.

5.  Herstellung der Vergleichbarkeit.

6.  Umsetzung der genannten Richtlinien analog der Novelle zum Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. I Nr. 101/1998. Regelungen betreffend die urlaubsrechtlichen Bestimmungen entsprechend dem Land­arbeitsgesetz.

7.  Verbesserung der Besoldungsgerechtigkeit und -transparenz sowie Verwaltungsvereinfachung bei der Abgeltung der Tätigkeit der Schulaufsichtsbeamten und der Fachinspektoren durch Schaffung eines Besoldungsschemas ähnlich dem All-in-Bezug für Leitungsfunktionen im Allgemeinen Verwaltungs­dienst.

Inhalt:

1.  Änderung einer Reihe von Zuständigkeitsbestimmungen und Entfall der Mitwirkungskompetenz des Bundesministers für Finanzen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts.

2.  Erhöhung der für den Prüfdienst im Rechnungshof vorgesehenen Ergänzungszulage um einen Vorrückungsbetrag. Anpassung der für Dienstzuteilungen und Versetzungen geltenden Verfahrensbe­stimmungen an die Rekrutierungserfordernisse für den Prüfdienst.

3.  Einräumung des Wahlrechtes an Lehrlinge; Klarstellung bzw. Erweiterung der Mitwirkungstatbe­stände; Straffung des Vorlageverfahrens; Verlängerung der Funktionsperiode der Personalvertretungs­organe; Anpassung der Personalvertretungsorgane an erfolgte Reorganisationsmaßnahmen; Einräu­mung des Rechtes zur Disziplinaranzeige an Zentralausschüsse zur Verbesserung der Einhaltung des PVG durch Dienstgebervertreter.

4.  Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen, die den Besonderheiten der Verwendungen von Univer­sitätslehrern an den Universitäten der Künste Rechnung tragen, und endgültige Sanierung divergenter Entwicklungen zwischen funktionellem Einsatz und dienstrechtlicher Stellung von Lehrpersonal an den Universitäten der Künste.

 

5.  Ergänzung der Alters- und Invaliditätsversorgung durch eine Pensionskassenvorsorge.

6.  Regelungen betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien, Begriffsbestimmung der Arbeitszeit, Festlegung von Tages- und Wochenarbeitszeit, Regelungen betreffend gleitende Arbeitszeit, Schichtarbeit, Überstundenarbeit und Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit sowie Umsetzung der Jugendarbeitsschutzrichtlinie.

7.  Eigene Besoldungsgruppe für Schulinspektoren und für Lehrer, die zur Gänze als Fachinspektoren verwendet werden, mit einem dreistufigen Fixgehalt und einer gesetzlich fixierten Vergütung, durch die alle Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind.

Alternativen:

1.  und 2. Beibehaltung der Mehrfachzuständigkeiten bzw. der Rekrutierungsprobleme.

3.  Belassung der bisherigen unbefriedigenden oder nicht praxisgerechten Regelungen.

4.  bis 6. Keine.

7.  Beibehaltung der bisherigen, vom Rechnungshof kritisierten unübersichtlichen Abgeltungsregelungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfes sind dargestellt:

–   bezüglich der Maßnahmen im PVG, der Hochschullehrer an den Universitäten der Künste und der Maßnahmen im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in den Abschnitten D, E und G des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen und

–   bezüglich der übrigen Maßnahmen im Besonderen Teil der Erläuterungen.

Abschnitt J des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen enthält eine tabellarische Gesamtaufstellung der finanziellen Auswirkungen.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Mit den Regelungen des PVG sind, soweit sie gemäß § 42 PVG auf Landeslehrer anzuwenden sind, kaum finanzielle Auswirkungen zu erwarten, weil die Maßnahmen entweder spezifisch auf die Bundesver­waltung abstellen bzw. sich aus der Verlängerung der Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane ein Einsparungseffekt ergibt. – Die übrigen Teile des Entwurfes haben keine Auswirkungen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

A. Einleitung

Der vorliegende Gesetzesentwurf faßt aus Gründen der Verfahrensökonomie mehrere legistische Vorhaben zusammen, die gesonderten Begutachtungsverfahren unterzogen worden sind. Es sind dies

1.  ein unter dem Titel “Dienstrechts-Novelle 1999” versendeter Entwurf, der vor allem den Abbau von Mitwirkungskompetenzen im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht vorsieht (nähere Ausführungen hiezu enthält Abschnitt B) und Regelungen enthält, die der Sicherstellung der erforderlichen Nach­besetzungen für den Prüfdienst im Rechnungshof dienen (nähere Ausführungen hiezu enthält Abschnitt C),

2.  der Entwurf einer Novelle zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (nähere Ausführungen hiezu enthält Abschnitt D),

3.  der Entwurf eines Bundesgesetzes über Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Hoch­schullehrer an Universitäten der Künste (nähere Ausführungen hiezu enthält Abschnitt E),

4.  der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und Ände­rungen einiger damit zusammenhängender Bundesgesetze (nähere Ausführungen hiezu enthält Abschnitt F),

5.  der Entwurf einer Novelle zum Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz (nähere Ausführungen hiezu enthält Abschnitt G).

Ein weiteres bedeutendes Änderungsvorhaben stellt die Reform des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten des Schulaufsichtsdienstes dar (nähere Ausführungen hiezu enthält Abschnitt H).

Daneben enthält der Entwurf Änderungsvorhaben kleineren Umfanges, die im Abschnitt I aufgelistet sind.

Der Allgemeine Teil enthält darüber hinaus noch folgende Abschnitte:

J   Finanzielle Auswirkungen

K  Zuständigkeit

L   Ausführungen im Zusammenhang mit dem Konsultationsmechanismus

B. Abbau von Mitwirkungskompetenzen

Die Bundesregierung bekennt sich zu einer strukturellen Verwaltungsreform, die neben den Zielen des Umbaus vom Ordnungsstaat zum Dienstleistungsstaat, einer jährlichen Produktivitätssteigerung um 2 bis 3% und einer schrittweisen Einführung einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung auch die Einführung eines effizienten Personalmanagements beinhaltet. Dieses effiziente Personalmanagement soll eigenverantwortliche Führung professionell wahrnehmen um den flexiblen und qualifikationsgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sichern.

Um diese strukturelle Verwaltungsreform umzusetzen, wurde das Verwaltungs-Innovations-Programm (V.I.P.) ins Leben gerufen. Das Arbeitsprogramm gliedert sich in drei große Schwerpunktbereiche:

Prozeßkritik und Aufgabenreform,

Personalmanagement,

Nutzung von Instrumenten zur Modernisierung der Verwaltung.

Ein Projekt des VIPs bestand in der Durchforstung des Dienstrechts im weiteren Sinn und hatte den Rückzug des Bundesministers für Finanzen aus nicht mehr zeitgemäßen Mitwirkungsbefugnissen und daraus resultierend die Delegation von mehr Verantwortung an die Dienstbehörden zum Ziel.

Hinsichtlich der Mitwirkungskompetenzen geht der Entwurf von folgenden Überlegungen aus: Durch den Entfall der Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen wird nicht nur eine Senkung des Verwaltungsaufwandes, sondern auch eine wesentliche Beschleunigung der Verfahrensabläufe erreicht. Wo dies gefahrlos ohne finanzielle Mehrbelastungen durch eine unterschiedliche Vollzugspraxis möglich ist, sieht der Entwurf den Entfall der Mitwirkungsbefugnis vor.

Ein rechtspolitisches Motiv für die Beibehaltung bestimmter Mitwirkungsbefugnisse ist der Umstand, daß zahlreiche dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen Ermessensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbegriffe mit erheblichen finanziellen Auswirkungen vorsehen. Um den Zielen der strukturellen Verwaltungsreform näher zu kommen, werden jedoch auch diese Regelungen verstärkt unter dem Aspekt der Subsidiarität und Deregulierung zu untersuchen sein. Es wird daher spätestens bis zur nächsten Dienstrechtsnovelle ein Maßnahmenkatalog auszuarbeiten sein, der im Sinne eines effizienten und modernen Verwaltungsmanagements einen weitgehenden Ersatz der bürokratischen Mitwirkungs- und Einvernehmensbestimmungen durch Alternativen mit gleichem Schutzzweck vorsieht.


C. Sicherstellung der erforderlichen Nachbesetzungen für den Prüfdienst im Rechnungshof

Für den Prüfdienst im Rechnungshof kommen mit Rücksicht auf seine spezifische Aufgabenstellung nur Bewerber in Betracht, die eine konkrete Praxis und Erfahrungen in Bereichen mitbringen, die der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Der Personalstand des Prüfdienstes im Rechnungshof kann daher ausschließlich durch Gewinnung von erfahrenem und hochqualifiziertem Personal aus dem Bundesdienst, dem Landesdienst und aus einschlägigen Bereichen der Privatwirtschaft ergänzt werden. Für den Prüfdienst im Rechnungshof ist daher eine attraktive Einkommensgestaltung erforderlich, die für fachlich in Betracht kommende Spezialisten einen Anreiz zum Wechsel in diese verantwortungsvolle und fachlich äußerst anspruchsvolle Tätigkeit bietet.

Durch die Besoldungsreform 1994 sind die Bezüge der Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungs­dienstes, der Exekutive und des Militärischen Dienstes fühlbar angehoben worden. Die – an sich günstigere – Einkommensregelung für den Prüfdienst im Rechnungshof ist dagegen für die meisten dieser Bediensteten gleich geblieben. Damit hat sich aber der Einkommensabstand und damit die finanzielle Attraktivität des Prüfdienstes im Rechnungshof gegenüber diesen Verwendungen verringert. Durch eine Anhebung der für den Prüfdienst im Rechnungshof vorgesehenen Ergänzungszulage um einen Vorrückungsbetrag soll der finanzielle Anreiz für hochqualifiziertes Personal, aus der bisherigen Verwendung (zB im Bundesdienst) in den Prüfdienst des Rechnungshofes zu wechseln, wieder im ursprünglichen Umfang hergestellt werden.

Die Bundesregierung geht aus diesen sachlichen Erwägungen davon aus, daß diese Besoldungsmaßnahme ausschließlich aus der besonderen Aufgabenstellung des Prüfdienstes im Rechnungshof und der damit verbundenen Notwendigkeit resultiert, nur erfahrenes und hochqualifiziertes Personal aus dem staatlichen Bereich und aus bestimmten Bereichen der Privatwirtschaft zu gewinnen. Da diese Voraussetzungen für die übrigen Bereiche des öffentlichen Dienstes nicht zutreffen, kommt eine solche Maßnahme für andere Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes nicht in Betracht.

D. Novelle zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG)

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, wurde zuletzt im Jahre 1992 einer umfangreicheren Änderung durch das Bundesgesetz vom 31. März 1992, BGBl. Nr. 179, unterzogen und seither lediglich punktuell im Zusammenhang mit Novellen zu anderen Gesetzen angepaßt. Die von einzelnen Ressorts an das Bundesministerium für Finanzen herangetragenen Änderungswünsche, Änderungsanliegen der Gewerkschaft sowie die bei der Anwendung des PVG gewonnenen Erfahrungen erfordern im Hinblick auf die im Herbst dieses Jahres stattfindenden Personalvertretungswahlen eine neuerliche Novellierung dieses Gesetzes. Die Änderungen des PVG umfassen folgende Maßnahmen:

1.  Lehrlinge des Bundes sollen künftig durch die beim Bund eingerichteten Personalvertretungs­organe mitvertreten werden und sollen zu den Wahlen der Personalvertretungsorgane wahlberechtigt sein.

2.  Klarstellende Formulierungen und Ergänzungen zu einzelnen Mitwirkungstatbeständen.

3.  Straffung des Vorlageverfahrens durch eindeutige Fristsetzungen für die beteiligten Personalver­tretungsorgane und die Dienstgebervertreter sowie durch die Möglichkeit des Entfalls von Beratungen auf Fachausschußebene, wenn auf dieser Ebene eine Einigung von vornherein nicht möglich erscheint.

4.  Rechtzeitige Verständigungspflicht bei beabsichtigten Reorganisationsmaßnahmen.

5.  Festlegung der Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane mit fünf statt wie bisher mit vier Jahren.

6.  Umwandlung der nur übergangsweise geregelten Dienstnehmervertretung im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in einen Zentralausschuß. Neuregelung für Fachausschüsse im Bundeskanzleramt und Bundesmini­sterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

7.  Einführung einer verpflichtenden Stellungnahme des Dienstgebers bei durch die Personal­vertretungs-Aufsichtskommission festgestellten wiederholten Verletzungen des PVG durch einen Dienstgebervertreter, wenn der Zentralausschuß dies verlangt. Schaffung der Möglichkeit, daß der Zentralausschuß eine Disziplinaranzeige gegen einen Dienstgebervertreter erstattet.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch den vorliegenden Entwurf wird eine geringe finanzielle Mehrbelastung entstehen, weil der bisherige Fachausschuß für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesund­heitsverwaltung nunmehr in zwei Fachausschüsse, nämlich jeweils einer beim Bundeskanzleramt und einer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, aufgespalten wird. Mit der Einrich­tung von Fachausschüssen sind keine Freistellungen verbunden und die Tätigkeit der Personalvertreter ist grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben. Beim Zentralausschuß für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung handelt es sich um die Umwandlung einer bestehenden Dienst­nehmervertretung nach Maßgabe der Vorschriften des PVG. Da die Änderungen bei den Mitwirkungs­befugnissen vor allem Klarstellungen beinhalten und bei den Verfahrensabläufen im Vorlageverfahren Straffungen vorgenommen werden, ist auch insofern nicht mit Mehrbelastungen zu rechnen.

E. Hochschullehrer an den Universitäten der Künste

Die Organisations- und Studienreform für die bisherigen Kunsthochschulen und die Akademie der bilden­den Künste in Wien durch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, und durch die Novelle BGBl. I Nr. 131/1998 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, erfordert auch eine Anpassung des Dienst- und Besoldungsrechts für das an den nunmehrigen Universitäten der Künste tätige Personal, insbesondere für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

Dabei ist einerseits den Besonderheiten des Lehrbetriebs vor allem in den künstlerischen Fächern Rechnung zu tragen, andererseits aber die Einheit zwischen Universitäten und Universitäten der Künste für jede einzelne Hochschullehrergruppe möglichst zu wahren.

Eine wesentliche Grundlage für die Erstellung des Entwurfs bildet die Punktation, die am 9. Juni 1998 anläßlich der Beschlußfassung über die Regierungsvorlage zu den oben erwähnten Reformen des Organisations- und Studienrechts zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst verein­bart worden ist:

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Punktation)

1. Die Bundesregierung und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst kommen überein, daß unmittelbar nach den zu erwartenden Beschlußfassungen des Gesetzgebers über das KUOG und die Novelle zum Uni-StG, betreffend die Universitäten der Künste, Verhandlungen über die dienst-, besoldungs- und abgeltungsrechtlichen Ausgestaltungen mit dem Ziel aufgenommen werden, bis Jahresende 1998 beschlußreife Novellen erarbeitet zu haben.

2. In Anlehnung an die für das lehrende Personal an den Hochschulen künstlerischer Richtung im Budget 1999 vorgesehenen Budgetmittel in der UT 0 und der UT 7 wird ein neues System der Entlohnung für das Lehrpersonal erarbeitet.

Diese beiden Punkte werden in die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum KUOG aufgenommen.

3. Die zu verhandelnden Punkte sind:

a)  Lehrtätigkeit der Universitätsprofessoren in künstlerischen Fächern samt Regelung der Kollegien­geldabgeltung;

b) Überleitung der Gastprofessoren mit Leitungsfunktion (soweit nicht ohnedies durch die Übergangs­bestimmung im KUOG geregelt);

c)  Einführung einer den Universitäts- und Vertragsdozenten entsprechenden Verwendungs- bzw. Ent­lohnungsgruppe:

1.  Bedingungen für die Überstellung im Dauerrecht (Dienstverhältnis als Assistent oder Bundes-/
Vertragslehrer sowie Habilitation),

2.  Überleitungsbedingungen für die im Dienststand befindlichen Hochschul- und Vertragsassistenten (Art. VI Abs. 12 BGBl. Nr. 148/1988) sowie für entsprechend qualifizierte Bundes- und Vertrags­lehrer;

d) Schaffung von Überleitungsbedingungen für funktionelle Klassenleiter bzw. sonst im Zentralen Künstlerischen Fach unterrichtende Lehrer (Assistenten, Bundes- und Vertragslehrer) in den Status eines Dozenten, soweit nicht eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe in Betracht kommt. Die Überleitung erfolgt grundsätzlich in Vertragsverhältnisse. Sofern der/die Betreffende bereits in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis steht, hat die Überleitung in ein solches Dienst­verhältnis zu erfolgen. Bei Freiwerden der Planstelle steht diese nur mehr für die Begründung eines vertraglichen Dienstverhältnisses zur Verfügung.

e)  Lehrtätigkeit und Prüfungstätigkeit von Universitäts- und Vertragsdozenten, Universitäts- und Vertragsassistenten (einschließlich einer hochschulspezifischen Regelung der “Mitverwendung” und der selbständigen Lehrtätigkeit), Bundes- und Vertragslehrern sowie Lehrbeauftragten im Zentralen Künstlerischen Fach;

f)  Verwendungsbild der Bundes- und Vertragslehrer;

g) Schaffung der gesetzlichen Basis für Amtszulagen für akademische Funktionäre nach dem KUOG.

Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Übergangsregelung des § 77 KUOG zu verweisen.

Schwerpunkte des vorliegenden Entwurfs bezüglich des Hochschullehrer-Dienstrechts sind:

1.  Hochschulprofessoren:

a)  Überleitung der im Dienststand befindlichen Ordentlichen Hochschulprofessoren in die neue Verwendungsgruppe “Universitätsprofessoren”,

b) Ausdehnung des Typs des Vertragsprofessors auf die Universitäten der Künste,

c)  Umstellung der Kollegiengeldabgeltung für eine Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von einer Bemessung nach der Zahl der Studierenden auf Semesterstunden.

2.  Hochschulassistenten:

a)  Überleitung der Hochschulassistenten mit einer der Habilitation gleichzuwertenden Befähigung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten,

b) Überleitung der Hochschulassistenten, die seit vielen Jahren selbständig in einem Zentralen Künstlerischen Fach gelehrt haben, zu Hochschulprofessoren,

c)  Anpassung des Verwendungsbildes der Hochschulassistenten, die in einem Zentralen Künstlerischen Fach eingesetzt werden,

d) Neuregelung der Abgeltung dieser Lehrtätigkeit.

3.  Bundes- und Vertragslehrer:

a)  Überleitung der Lehrer, die seit vielen Jahren selbständig in einem Zentralen Künstlerischen Fach gelehrt haben, zu Hochschul- bzw. Vertragsprofessoren;

b) Anpassung des Verwendungsbilds und der Lehrverpflichtung der anderen in einem Zentralen Künstlerischen Fach tätigen Bundes- und Vertragslehrer.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Überstellung bestimmter Hochschulassistenten in die Gruppe der Universitätsdozenten:

Die von dieser Maßnahme betroffenen Personen erzielen derzeit ein Einkommen, das sich aus Gehalt, Forschungszulage und Biennalzulage sowie Lehrzulage und/oder Kollegiengeldabgeltung zusammensetzt. In der anders strukturierten Dozentenbesoldung (Monatsbezug und Kollegiengeldabgeltung) ist im Schnitt mit einem Jahresdiensteinkommen zu rechnen, das etwa 90 000 S über dem derzeitigen Niveau liegt. Für 30 betroffene Personen ergeben sich Mehrausgaben im Ausmaß von 2,7 Millionen Schilling, die für 1999 entsprechend dem Inkrafttreten zu aliquotieren sind. Die Zugewinne ergeben sich zum Teil im Rahmen des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, zum Teil beim nicht pensionswirksamen Kollegiengeld.

2. Sanierung der funktionellen Klassenleiter aus dem Kreis der Bundes- und Vertragslehrer sowie der Hochschulassistenten:

Die Ausgabenwirksamkeit ist von der Vertragsgestaltung bzw. der Einstufungspraxis anläßlich der Überleitung in ein Professorendienstverhältnis abhängig. Es ist damit zu rechnen, daß in rund 20 der insgesamt etwa 100 Fälle ein Zugewinn von 5 000 S bei Monatsentgelt bzw. Gehalt erzielt wird, was zu Mehrausgaben im Ausmaß von 1,4 Millionen Schilling führt. Die Überleitung auf Professorenstellen hat nur für jene rund 20 Personen beamtenpensionsrechtliche Auswirkungen, die sich bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden.

3. Sanierung der funktionellen Klassenleiter aus dem Kreis der Gastprofessoren:

Von dieser bereits in § 76 Abs. 2 Z 7 KUOG gesetzlich vorgesehen Maßnahme, nämlich der Aufnahme bestimmter Gastprofessoren in ein Dienstverhältnis, sind 74 Personen betroffen. Die Ausgabenwirk­samkeit ist von der Vertragsgestaltung und der Frage abhängig, inwieweit die neue Kollegiengeld­abgeltung bei der Entgeltfindung berücksichtigt wird. Legt man einen maximalen Zugewinn im Ausmaß der Kollegiengeldabgeltung zu Grunde (in 80% der Fälle 72 114 S, in 20% der Fälle im Ausmaß von 50 480 S pro Semester), ergäbe sich daraus eine Obergrenze der Mehrausgaben von 10,0 Millionen Schilling. Für Zwecke der Ausgaben- bzw. Kostendarstellung ist ein Mittelwert eingesetzt. Derartige Sanierungsfälle sind erst für Ende 2000 zu erwarten.

4. Neuordnung der Kollegiengeldabgeltung an den Universitäten der Künste:

Von den 413 Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren sind im Schnitt 90% (372) besetzt. Es ist damit zu rechnen, daß bei Wirksamwerden der neuen Kollegiengeldabgeltung 80% der Planstellen­inhaber (298) einen Betrag von 72 114 S per Semester und 20% der Planstelleninhaber (74) einen Betrag von 50 480 S per Semester erzielen werden. Die daraus resultierenden Gesamtausgaben von 50,4 Millionen Schilling im Jahr übersteigen die derzeitigen Ausgaben von 32,0 Millionen Schilling um 18,4 Millionen Schilling. Für das Jahr 1999 ist dieser Wert entsprechend dem Inkrafttretenstermin zu aliquotieren. Die Kollegiengeldabgeltung ist nicht pensionswirksam.


Die im Abschnitt E dargestellten Maßnahmen haben insgesamt folgende finanzielle Auswirkungen (in Millionen Schilling):


 

1999

2000

2001

2002

Ausgaben

8,00

27,00

31,00

31,00

Kosten

8,00

28,00

33,00

33,00

F. Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG

Mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz wurden die bisherigen Entlohnungsschemata I und II durch voll ausgebaute und leistungsorientierte Vertragsbediensteten-Laufbahnen ersetzt. Die Alters- und Invali­ditätsversorgung der Vertragsbediensteten der neuen Besoldungsschemata v und h ist jedoch mit jener von Beamten und Arbeitnehmern in Großunternehmen nicht vergleichbar. Sie soll daher durch eine Pensionskassenvorsorge ergänzt werden. Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Pensionskassenlösung geschaffen. Wesentliches Element dieser Lösung ist, daß das Beitrags- und Leistungsrecht für die Pensionskassenvorsorge durch einen zwischen dem Bund – vertreten durch die Bundesminister für Finanzen sowie für Arbeit, Gesundheit und Soziales – und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließenden Kollektivvertrag geregelt werden wird.

G. Novelle zum Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Der Entwurf beinhaltet die Umsetzung bzw. die Grundsätze der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeit­nehmer bei der Arbeit. Vorgesehen ist die Einführung von Benachteiligungsverboten für Bedienstete, die bei unmittelbarer Gefahr ihren Arbeitsplatz verlassen, sowie ein besonderer Kündigungs- und Ent­lassungsschutz.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 93/104/EWG werden Schutzbestimmungen gegen eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme von Dienstnehmern eingeführt, es werden Höchstgrenzen der Wochenarbeits­zeit und der Ruhezeit umgesetzt. Der Abschnitt über die Arbeitszeit wird übersichtlicher gestaltet. Die Regelungen über die Gleitzeit sowie die Durchrechnungsmöglichkeiten für die regelmäßige Wochen-arbeitszeit werden analog der Novelle zum Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. I Nr. 101/1998 festgelegt.

Die Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz erfordert ein Anheben des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung, Änderungen hinsichtlich der Durchrechnung der Arbeitszeit und bei der täglichen Ruhezeit sowie eine Verlängerung der Wochenruhe.

Mit der Novelle zum Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. I Nr. 101/1998, wurde als Folge der Rechtsprechung des OGH gesetzlich ausdrücklich klargestellt, daß entgeltfortzahlungsfreie Dienstverhinderungszeiten zu keiner Aliquotierung des Urlaubsanspruches führen. Dies wird auch für die unter den Geltungsbereich des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes fallenden Dienstnehmer nachvollzogen.

Finanzielle Auswirkungen:

Es ist anzunehmen, daß durch diese Regelungen keine Änderung der Anzahl der Bediensteten eintreten wird. Änderungen der Dienstzeit auf einzelnen Arbeitsplätzen können durch organisatorische Maßnahmen ausgeglichen werden. Es entstehen daher weder Kosten noch Aufwand.

H. Reform des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

Im Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes 1997 wurden im Zusammenhang mit den Mehrdienstleistungen der Schulaufsichtsbeamten Maßnahmen zur Objektivierung der Leistungsabgeltung sowie zur administrativen Vereinfachung gefordert. Weiters schwankt die Anzahl der geleisteten Überstunden derzeit sehr stark. Durch den hohen Überstundenanteil ist es bereits zu einer Verzerrung des Bezugssystems gekommen. Die unterschiedliche Anzahl der ausbezahlten Mehrdienstleistungsver­gütungen in den verschiedenen Gehaltsstufen hat dazu geführt, daß der Aufbau des Biennalsystems in vielen Fällen nicht mehr zur Auswirkung kommt. So zB in der Verwendungsgruppe S 1 (Stand 1998):

Höchstbezug in der                             Gehaltsstufe 6                            71 340 S

Niedrigstbezug in der                          Gehaltsstufe 10                          70 809 S

(alle Bezüge monatlich einschließlich der Abgeltung von Überstunden).

Dies führte – den Empfehlungen des Rechnungshofs entsprechend – zu der Überlegung, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Besoldungsgerechtigkeit und -transparenz die Beamten des Schulaufsichts­dienstes (Schulinspektoren sowie die mit Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Lehrer = Fachinspek­toren) mit einem Fixgehalt ähnlich den Leitungsfunktionen im Allgemeinen Verwaltungsdienst zu besolden. Durch den Bezug des Fixgehalts und einer dazu vorgesehenen gesetzlich fixierten Vergütung sind alle Mehrdienstleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.

 

Zur Umsetzung dieser Überlegungen wurde unter dem Titel “Schul- und Fachinspektoren” eine neue Besoldungsgruppe mit den Verwendungsgruppen

SI 1  (Landesschulinspektoren, bisher: Verwendungsgruppe S 1),

SI 2  (Bezirks- und Berufsschulinspektoren, bisher: Verwendungsgruppe S 2),

FI 1  (Fachinspektoren, bisher: Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die ausschließlich als Fachinspek­toren verwendet werden) und

FI 2  (Fachinspektoren, bisher: Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, die ausschließlich als Fachinspek­toren verwendet werden)

geschaffen.

Die Neuregelung soll mit 1. September 1999 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Schulinspektoren und ausschließlich als Fachinspektoren verwendete Lehrer können aus ihrer bisherigen Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe der neuen Besoldungsgruppe optieren. Eine Aufnahme in die bisherige Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” ist nach dem 31. August 1999 nicht mehr zulässig.

Mit der Umsetzung dieses neuen Besoldungsschemas für Schul- und Fachinspektoren werden die Forderungen des Rechnungshofes erfüllt.

Im Zuge der sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen über das neue Besoldungsschema der Schul- und Fachinspektoren wurde zwischen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, dem BMUkA und dem BMF folgende Vereinbarung getroffen:

“Im Rahmen des Projektes der Neubewertung der Lehrerarbeit werden neben den grundsätzlichen besoldungs- und dienstrechtlichen Fragen auch die Fragen allfälliger Prüfungstaxen, Länderzulagen sowie die Öffnung für Vertragsbedienstete (Verwendungsgruppen S und F) zu berücksichtigen sein.”

I. Sonstige Maßnahmen

Darüber hinaus sieht der Entwurf neben der Bereinigung kleinerer Unstimmigkeiten folgende Maß­nahmen vor:

 1.    Vereinfachte Vorgangsweise für die Anrechnung erfolgreicher Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung der Beamten (§§ 34 und 35 BDG 1979),

 2.    Ausnahme von den strengeren Pragmatisierungsvoraussetzungen in den Entlohnungsschemata v und h für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1998 einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt haben, wenn für ihre Verwendung im Beamtenrecht keine Grundausbildung vorgeschrieben ist (§ 136a Abs. 6 BDG 1979),

 3.    Berücksichtigung einschlägiger sogenannter “Drittmittelzeiten” (zB an Universitäten) für die Ausbildungsphase der Beamten und der Vertragsbediensteten (§§ 138 und 148 BDG 1979),

 4.    besondere Behalteklausel für den Amtstitel “Abteilungsinspektor” im Exekutivdienst bei Arbeitsplatzveränderungen im Zuge von Organisationsmaßnahmen (§ 145a Abs. 7 BDG 1979),

 5.    angemessene Befreiung eines Universitätsdozenten von den Dienstpflichten, der zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt ist (§ 172 Abs. 4 BDG 1979),

 6.    Anpassung der Ernennungserfordernisse und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag für die Akademikergruppen an das neue Universitäts-Studiengesetz (§ 235, § 279 und Anlage 1 Z 1.12 und 21 bis 25 BDG 1979, § 12 Abs. 2a bis 2c GehG, § 26 Abs. 2a bis 2c und § 51 Abs. 5 letzter Halbsatz VBG),

 7.    Berücksichtigung von Organisationsänderungen bei der Zuordnung bestimmter Richtverwendungen (Anlage 1 Z 1.2, 1.3, 12.3 und 12.4 BDG 1979),

 8.    Entfall des Erfordernisses einer einjährigen Berufspraxis für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren Schulen für Absolventen eines Lehramtsstudiums, das ein Berufspraktikum von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung umfaßt (Anlage 1 Z 24.1 BDG 1979),

 9.    Vereinfachung des Kinderzulagenrechts durch Wegfall von Ausnahmeregelungen (§§ 4 und 112a GehG),

10.   Rundungsbestimmungen für die Auszahlung der in Euro ausgedrückten Bezüge, um dem BRZ genügend “Vorlaufzeit” für die technischen Adaptierungen zu geben (§ 7 Abs. 3, § 20b Abs. 4, § 24a Abs. 6 und § 59b Abs. 3 GehG, § 18 Abs. 3 VBG, § 34 PG, § 9 NGZG, § 1 Abs. 5 und § 10 Abs. 7 ff. RGV, § 27 Abs. 2 KUG und § 4 Abs. 2 EZG),

 

11.   Anpassung der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag der Beamten und der  Vertrags­bediensteten und über die Vorrückung der Vertragsbediensteten an die durch die EuGH-Judikatur über die Berücksichtigung von in Teilbeschäftigung zurückgelegten Zeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge eingetretene Rechtslage (§ 12 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7, § 113 Abs. 9 GehG, § 19, § 26 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7, § 74 Abs. 3 und § 82 Abs. 9 VBG),

12.   Erweiterung der für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigenden sogenannten “Drittmittelzeiten” um jene, die beim Österreichischen Patentamt zurückgelegt wurden (§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. f GehG, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f VBG),

13.   Angleichung der Fristen beim Entstehen des Anspruches auf und beim Verbrauch von Zeitguthaben für lange Nachtdienste bei Exekutiv(Wache)beamten (§§ 82a und 82b GehG),

14.   Anpassung der Aliquotierungsregelung für die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes an die Möglichkeit einer Teilbeschäftigung im Ausmaß von mehr als 50% (§ 83 GehG),

15.   Neuregelung des Wohnzuschusses für Beamte mit Dienstort im Ausland (§ 112e GehG),

16.   Beseitigung von Härten bei der Bemessung der Grundvergütung als Teil der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (§§ 112f und 112h GehG),

17.   besoldungsrechtliche Umsetzung der Flexibilisierungsklausel des Bundeshaushaltsgesetzes (§ 113a GehG, § 22 Abs. 5 VBG),

18.   Komplettierung der für die Pensionsbemessung bei Beamten mit Fixgehalt für die ersten Jahre der für die Durchrechnung geltenden Übergangsregelung (§ 113c GehG),

19.   Erleichterung von größeren Organisationsänderungen, die zu einer Straffung der Organisations­strukturen führen, durch befristete Weitergebühr von funktionsabhängigen Bezugskomponenten (§ 113e GehG),

20.   Ergänzung der Dienstzulagenregelungen für Richter und Staatsanwälte um den Prozentsatz, der auf die zeitliche Mehrleistung entfällt (§ 156d GehG, § 169 RDG),

21.   Übernahme der für Beamte bestehenden relativen Arbeitsplatzgarantie auch für Vertragsbedienstete, die einen Karenzurlaub nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nehmen (§ 29d VBG),

22.   Sicherstellung, daß dem Dienstgeber in allen Fällen zumindest das erste Dienstjahr für die Grundausbildung des Vertragsbediensteten zur Verfügung steht (§ 67 Abs. 3a VBG),

23.   Beseitigung von ausbildungsbezogenen und zeitlichen Hindernissen für die Zulassung zur Grundausbildung in den Entlohnungsschemata v und h (§ 67 Abs. 5 VBG),

24.   Korrektur der Entgeltansätze in den Entlohnungsstufen 14 bis 21 der Entlohnungsgruppe h2 (§§ 71 und 72 VBG),

25.   Günstigkeitsregelung für Optanten in das neue VB-Schema, die jede Möglichkeit eines Bezugsabfalls ausschließt (§ 89 Abs. 5 VBG),

26.   Geltung der Regelung über den ASVG-Pensionsanpassungsfaktor auch für Salinenarbeiter- und Dorotheumsbediensteten-Pensionen und der Pension zugrundeliegende Verwendungszulagen von Richtern und Staatsanwälten, die vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden sind (§ 57a und § 58 Abs. 30 PG, § 4 Abs. 1 Dorotheumsgesetz),

27.   Verfahren bei der Überprüfung von Reiserechnungen (§§ 37 und 38 RGV),

28.   Reisegebührenregelung für Strafvollzugsbedienstete, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenan­stalten herangezogen werden (§ 47 RGV),

29.   Aufhebung von gegenstandslos gewordenen Rechtsvorschriften (§ 62 RGV, Art. XXI),

30.   Verwendung von Vertretungsrichtern (§ 77 Abs. 5 RDG),

31.   Anpassungen im Militärberufsförderungsgesetz,

32.   Anwendung des Teilpensionsgesetzes auf Landeslehrer (§ 106 Abs. 1 LDG und § 114 Abs. 1 LLDG),

33.   Klarstellung, daß die Zuständigkeit des Bundespensionsamtes für Gutachten in Verfahren über die Zurechnung zur ruhegenußfähigen Dienstzeit für Landeslehrer nicht gilt (§ 106 Abs. 4 LDG, § 114 Abs. 4 LLDG).

J. Finanzielle Auswirkungen

Soweit die angeführten Maßnahmen eine Änderung

–   des finanziellen Aufwandes bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Ausgaben und Einnahmen” überschriebenen Tabelle,


–   der Kosten oder Erlöse bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Kosten und Erlöse” überschriebenen Tabelle

 

aufgelistet.

Die für ihre Ermittlung maßgebenden Ausgangsdaten und Überlegungen sind den im Besonderen Teil enthaltenen Erläuterungen zu entnehmen.

Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/
Mehreinnahmen (–) in Mio. S

Art.

Fundstelle

betrifft

1999

2000

2001

2002

I Z 2, III Z 22, 24

§ 12 BDG, §§ 40 und 43 VBG

Nachsicht von Anstellungs- und Definitivstellungserfordernissen

–0,01

–0,02

–0,02

–0,02

I Z 2

§ 11 Abs. 3 BDG

Einrechnung von Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis

–0,02

–0,05

–0,05

–0,05

I Z 2

§§ 152 und 271 BDG

Verwendungsbezeichnung für Militärattachés

0

–0,01

–0,01

–0,01

I Z 2

§§ 254, 262 und 269 BDG

Bewertung früherer Funktionen bei der Überleitung in das A-, E- und M-Schema

–0,01

–0,02

–0,02

–0,02

I Z 11, 17, III Z 44

§§ 138 und 148 BDG, § 66 VBG

Anrechnung von Drittmittelzeiten auf die Ausbildungsphase

0,50

0,50

0,50

0,50

I Z 25

§ 170 Abs. 4 BDG

Überstellung bestimmter Hochschulassistenten in die Gruppe der Universitätsdozenten

1,00

3,00

3,00

3,00

I Z 53,
III Z 35

§ 247f Abs. 2 und 4 BDG, § 57 Abs. 2 VBG

Sanierung der funktionellen Klassenleiter aus dem Kreis der Bundes- und Vertragslehrer sowie der Hochschulassistenten

0

2,00

2,00

2,00

I Z 66

Anlage 1 Z 2.2.1

Expertenprüfer im Rechnungshof

0,04

0,09

0,09

0,09

I Z 69

Anlage 1 Z 12.3,12.4

Leitung der Korpskommanden

1,00

1,00

1,00

1,00

II Z 21,
III Z 50

§ 36a GehG, § 75 VBG

Ergänzungszulage für den Prüfdienst im Rechnungshof

6,16

6,06

6,06

6,06

II Z 22
40 und 44

§§ 39, 80 und 97 GehG

Bemessung der Funktions- und Verwendungszulage und der Funktions- und Verwendungsabgeltung

–0,01

–0,02

–0,02

–0,02

II Z 29

§ 51a GehG

Kollegiengeldabgeltung an den Universitäten der Künste

7,00

20,00

20,00

20,00

II Z 38

§§ 65 und 66 GehG

Schul- und Fachinspektoren

0,68

1,72

0,96

0,50

II Z 46

§ 112e GehG

Wohnzuschuß für Beamte mit Dienstort im Ausland

0

3,80

–0,86

–1,27

II Z 47,48

§ 112f Abs. 2 und § 112h GehG

Erweiterung der Härteklausel für die Bemessung der Grundvergütung

1,50

3,00

3,00

3,00

III Z 2

§ 1 Abs. 3 VBG

Entfall der Mitwirkung bei Anwendung des VBG auf Teilbeschäftigungen von weniger als einem Drittel

0

–0,01

–0,01

–0,01

III Z 3

§ 3 VBG

Entfall der Mitwirkung bei Nachsicht von der Staatsbürgerschaft

0

–0,01

–0,01

–0,01

III Z 35

§ 57 Abs. 2 und 3 VBG

Sanierung der funktionellen Klassenleiter aus dem Kreis der Gastprofessoren (durch bestehende gesetzliche Bestimmungen vorgegeben)

0

2,00

6,00

6,00

III Z 47, 48

§§ 71 und 72 VBG

Entgeltansätze in h2

0,42

0,42

0,42

0,42

III Z 54

§ 89 Abs. 5 VBG

Monatsentgelt für Optanten während der Ausbildungsphase

3,78

1,42

0

0

IV, V

PG, NGZG

Entfall verschiedener Mitwirkungsbefugnisse

0

–0,01

–0,01

–0,01

VII Z 8

§ 22 RGV

Zuteilungsgebühr

0,15

0,35

0,35

0,35

VII Z 12

§ 47 RGV

Reisegebühren für bestimmte auswärtige Dienstverrichtungen von Strafvollzugsbediensteten

0,13

0,31

0,31

0,31

XIV Z 2

§ 4 Abs. 4 MilBFG

Aliquotierung der monatlichen Geldleistung bei Änderung des Anspruches während eines Monats

–0,95

–1,90

–1,90

–1,90

XIV Z 4

§ 5 MilBFG

Fortzahlung der Geldleistung bei längerer Erkrankung

–0,11

–0,23

–0,46

–0,69

XX

§ 1 des BG über die Gründung einer Bundes­pensionskassen AG

Dienstgeberbeiträge
Bareinzahlung auf das Grundkapital

5,50

87,70

87,70

87,70

SUMME …

26,75

131,09

128,02

126,92

 

Kosten und Erlöse

Mehrkosten/Mindererlöse (+) und Minderkosten/Mehrerlöse (–)
in Mio. S

Art.

Fundstelle

betrifft

1999

2000

2001

2002

I Z 2, III Z 22, 24

§ 12 BDG, §§ 40 und 43 VBG

Nachsicht von Anstellungs- und Definitivstellungserfordernissen

–0,01

–0,02

–0,02

–0,02

I Z 2

§ 11 Abs. 3 BDG

Einrechnung von Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis

–0,03

–0,06

–0,06

–0,06

I Z 2

§§ 152 und 271 BDG

Verwendungsbezeichnung für Militärattachés

0

–0,01

–0,01

–0,01

I Z 2

§§ 254, 262 und 269 BDG

Bewertung früherer Funktionen bei der Überleitung in das A-, E- und M-Schema

–0,01

–0,02

–0,02

–0,02

I Z 11, 17, III Z 44

§§ 138 und 148 BDG, § 66 VBG

Anrechnung von Drittmittelzeiten auf die Ausbildungsphase

0,50

0,50

0,50

0,50

I Z 25

§ 170 Abs. 4 BDG

Überstellung bestimmter Hochschulassistenten in die Gruppe der Universitätsdozenten

1,00

3,00

3,00

3,00

I Z 53,
III Z 35

§ 247f Abs. 2 und 4 BDG, § 57 Abs. 2 VBG

Sanierung der funktionellen Klassenleiter aus dem Kreis der Bundes- und Vertragslehrer sowie der Hochschulassistenten

0

2,00

2,00

2,00

I Z 66

Anlage 1 Z 2.2.1

Expertenprüfer im Rechnungshof

0,05

0,12

0,12

0,12

I Z 69

Anlage 1 Z 12.3,12.4

Leitung der Korpskommanden

1,00

1,00

1,00

1,00

II Z 21, III Z 50

§ 36a GehG, § 75 VBG

Ergänzungszulage für den Prüfdienst im Rechnungshof

7,59

7,47

7,47

7,47

II Z 22, 40 und 44

§§ 39, 80 und 97 GehG

Bemessung der Funktions- und Verwendungszulage und der Funktions- und Verwendungsabgeltung

–0,01

–0,02

–0,02

–0,02

II Z 29

§ 51a GehG

Kollegiengeldabgeltung an den Universitäten der Künste

7,00

20,00

20,00

20,00

II Z 38

§§ 65 und 66 GehG

Schul- und Fachinspektoren

0,68

1,72

0,96

0,50

II Z 46

§ 112e GehG

Wohnzuschuß für Beamte mit Dienstort im Ausland

0

3,63

–1,03

–1,44

II Z 47, 48

§ 112f Abs. 2 und § 112h GehG

Erweiterung der Härteklausel für die Bemessung der Grundvergütung

1,50

3,00

3,00

3,00

III Z 2

§ 1 Abs. 3 VBG

Entfall der Mitwirkung bei Anwendung des VBG auf Teilbeschäftigungen von weniger als einem Drittel

0

–0,01

–0,01

–0,01

III Z 3

§ 3 VBG

Entfall der Mitwirkung bei Nachsicht von der Staatsbürgerschaft

0

–0,01

–0,01

–0,01

III Z 35

§ 57 Abs. 2 und 3 VBG

Sanierung der funktionellen Klassenleiter aus dem Kreis der Gastprofessoren (durch bestehende gesetzliche Bestimmungen vorgegeben)

0

3,00

8,00

8,00

III Z 47, 48

§§ 71 und 72 VBG

Entgeltansätze in h2

0,45

0,45

0,45

0,45

III Z 54

§ 89 Abs. 5 VBG

Monatsentgelt für Optanten während der Ausbildungsphase

4,01

1,51

0

0

IV, V

PG, NGZG

Entfall verschiedener Mitwirkungsbefugnisse

–0,01

–0,02

–0,02

–0,02

VII Z 8

§ 22 RGV

Zuteilungsgebühr

0,15

0,35

0,35

0,35

VII Z 12

§ 47 RGV

Reisegebühren für bestimmte auswärtige Dienstverrichtungen von Strafvollzugsbediensteten

0,13

0,31

0,31

0,31

XIV Z 2

§ 4 Abs. 4 MilBFG

Aliquotierung der monatlichen Geldleistung bei Änderung des Anspruches während eines Monats

–0,95

–1,90

–1,90

–1,90

XIV Z 4

§ 5 MilBFG

Fortzahlung der Geldleistung bei längerer Erkrankung

–0,11

–0,23

–0,46

–0,69

XX

§ 1 des BG über die Gründung einer Bundes­pensionskassen AG

Dienstgeberbeiträge
Bareinzahlung auf das Grundkapital

5,50

87,70

87,70

87,70

SUMME …

28,43

133,46

131,30

130,20

K. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich

1.  hinsichtlich der Art. I bis XIII (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, NGZG, Bundestheater­pensionsgesetz, RGV, BLVG, KUG, EZG, RDG, PVG, LFDRG), XVIII (Dorotheumsgesetz) und XXI (Aufhebung von Rechtsvorschriften) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.  hinsichtlich des Art. XIV (MilBFG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG,

3.  hinsichtlich des Art. XV (LDG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

4.  hinsichtlich des Art. XVI (LLDG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

5.  hinsichtlich des Art. XVII (Bundesfinanzgesetz 1999) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG,

7.  hinsichtlich des Art. XIX (PKG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B-VG,

8.  hinsichtlich des Art. XX (BG über die Gründung einer Bundespensionskasse AG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 6 B-VG.

L. Ausführungen im Zusammenhang mit dem Konsultationsmechanismus

Bei den einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogenen Materien wurden folgende Änderungen vorgenommen:

1.  bei dem unter dem Titel “Dienstrechts- Novelle 1999” versendeten Entwurf:

–   die Herausnahme der für § 4 Abs. 4 und § 13 BDG 1979 sowie § 8 Abs. 3 GehG geplanten Änderungen,

–   Einfügung eines weiteren Satzes in § 46 Abs. 5 PG,

–   Ersatz des § 57d PG durch eine Änderung des Dorotheumsgesetzes,

2.  beim Entwurf einer Novelle zum Bundes-Personalvertretungsgesetz:

–   die Herausnahme der für § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 8 und § 25 PVG geplanten Änderungen,

–   Einfügung einer Änderung des § 13 Abs. 1 Z 3,

–   ausschließlich legistische Klarstellungen im Zusammenhang mit den bereits im Begut­achtungsentwurf vorgesehenen Maßnahmen (Einfügung einer Änderung des § 8 Abs. 4, § 21 Abs. 3 lit. e und des § 31 Abs. 1 erster Satz, Überarbeitung des § 45 und sonstige punktuelle Änderungen einzelner Bestimmungen des Entwurfes),

3.  beim Entwurf eines Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG und Änderungen einiger damit zusammenhängender Bundesgesetze:

–   Entfall des im Begutachtungsentwurf enthaltenen § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG wegen Redundanz.

Die Entwürfe

1.  eines Bundesgesetzes über Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Hochschullehrer an Universitäten der Künste und

2.  einer Novelle zum Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

wurden nur einem eingeschränkten Begutachtungsverfahren unterzogen, in das die Ämter der Landesregierungen nicht eingebunden waren.

Folgende Änderungen waren nicht Gegenstand eines Begutachtungsverfahrens:

1.  die Bestimmungen über die Reform des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und

2.  von den übrigen, im Abschnitt I aufgezählten Änderungsvorhaben die unter Punkt 2, 4 bis 7, 10 bis 12, 15, 16, 18, 20, 25 und 30 bis 33 angeführten.

 

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. I Z 1 (§ 4 Abs. 2 BDG 1979):

Bisher waren hier die einzelnen Paragraphen des Besonderen Teiles des BDG 1979 angeführt, die zusätzlich zur Anlage 1 Regelungen über die besonderen Ernennungserfordernisse enthielten. Diese Zitate mußten bei Änderungen in diesen Bereichen immer wieder angepaßt werden. Aus Anlaß der in diesem Entwurf vorgesehenen Schaffung der neuen Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” wäre eine weitere Ergänzung dieser Paragraphenzitate erforderlich gewesen. Um für den Fall künftiger Änderungen der besonderen Ernennungserfordernisse weitere Änderungen des bereits sehr unübersichtlich gewor­denen § 4 Abs. 2 zu vermeiden, werden die Paragraphenzitate durch einen allgemeinen Verweis auf den Besonderen Teil des BDG 1979 ersetzt.

Zu Art. I Z 2 (§ 11 Abs. 3 BDG 1979):

Bei der Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses hat sich im Hinblick auf die bereits erlassenen generellen Richtlinien des BM für Finanzen in den Ressorts bei der Einrechnung solcher Zeiten eine bewährte Verwaltungspraxis entwickelt, die eine weitere Mitwirkung des BM für Finanzen nicht mehr erfordert.

Finanzielle Auswirkungen:

§ 11 Abs. 3 BDG 1979 bringt Einsparungen von rund 33 Geschäftsfällen pro Jahr. Je Geschäftsfall wird ein Arbeitsaufwand von 20 Minuten in der VGr./EGr. A 1/v1, 135 Minuten in der VGr./EGr. A 2/v2 und 100 Minuten in der VGr./EGr. A 3/A 4/v3/v4 angenommen. Dies entspricht einer Minderung des jähr­lichen Aufwandes um 0,05 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,06 Millionen Schilling. Da die Regelung am 1. August 1999 in Kraft tritt, sind diese Werte für 1999 zu aliquotieren (*6/14).

Zu Art. I Z 2 (§ 12 Abs. 6 BDG 1979):

Die bisher an die Zustimmung des BM für Finanzen gebundene Nachsicht von Definitivstellungs­erfordernissen wird nunmehr in den Verantwortungsbereich der Dienstbehörden übertragen. Die bisherige restriktive Vorgangsweise gründet sich nicht nur auf die Sicherung des Ausbildungsniveaus der Bedien­steten, sondern auch auf die bedeutenden finanziellen Auswirkungen derartiger Nachsichterteilungen.

Finanzielle Auswirkungen:

§ 12 Abs. 6 BDG 1979 bringt Einsparungen von rund 11 Geschäftsfällen pro Jahr. Je Geschäftsfall wird ein Arbeitsaufwand von 50 Minuten in der VGr./EGr. A 1/v1, 145 Minuten in der VGr./EGr. A 2/v2 und 100 Minuten in der VGr./EGr. A 3/A 4/v3/v4 angenommen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwandes um 0,02 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,02 Millionen Schilling. Da die Regelung am 1. August 1999 in Kraft tritt, sind diese Werte für 1999 zu aliquotieren (*6/14).

Zu Art. I Z 2 (§ 152 Abs. 9 BDG 1979):

Für die Verleihung von Verwendungsbezeichnungen an Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere wird im Hinblick auf die gemäß § 152 Abs. 6 im Zusammenhang mit § 247 Abs. 7 BDG 1979 im Einver­nehmen mit dem BM für Finanzen zu erlassende Verordnung das Mitwirkungsrecht im Abs. 9 als entbehrlich aufgehoben.

Finanzielle Auswirkungen:

Dies betrifft Einsparungen von rund 3 Geschäftsfällen pro Jahr. Je Geschäftsfall wird ein Arbeitsaufwand von 40 Minuten in der VGr./EGr. A 1/v1, 105 Minuten in der VGr./EGr. A 2/v2 und 100 Minuten in der VGr./EGr. A 3/A 4/v3/v4 angenommen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwandes um 0,005 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,005 Millionen Schilling. Da die Regelung am 1. August 1999 in Kraft tritt, sind diese Werte für 1999 zu aliquotieren (*6/14).

Zu Art. I Z 2 (§ 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2 und § 269 Abs. 3 und 4 BDG 1979):

Bei der anläßlich der Überleitung in ein neues Besoldungsschema für “Fixbezugsempfänger” möglichen Feststellung von entsprechenden Vorverwendungen ist eine weitere Mitwirkung des BM für Finanzen im Hinblick auf die bereits bestehende bewährte Verwaltungspraxis sowie auf Grund des rückläufigen Anfalles an entsprechenden Anträgen nicht mehr erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese Regelung betrifft Einsparungen von rund 20 Geschäftsfällen pro Jahr. Je Geschäftsfall wird ein Arbeitsaufwand von 20 Minuten in der VGr./EGr. A 1/v1, 45 Minuten in der VGr./EGr. A 2/v2 und 90 Minuten in der VGr./EGr. A 3/A 4/v3/v4 angenommen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwandes um 0,02 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,02 Millionen Schilling. Da die Regelung am 1. August 1999 in Kraft tritt, sind diese Werte für 1999 zu aliquotieren (*6/14).

Zu Art. I Z 2 (Anlage 1 Z 8.15 Abs. 3 und Z 55.2 Abs. 3 BDG 1979):

Die in der Anlage 1 Z 8.15 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Mitwirkung des BM für Finanzen an der Erlassung einer Verordnung des personell zuständigen Bundesministers über die für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 der Beamten des Exekutivdienstes erforderliche Art der praktischen Verwendung erscheint entbehrlich und wird daher aufgehoben. Ebenso kann die in der Anlage 1 Z 55.2 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene gleichlautende Bestimmung über die Zulassung der nicht in das E-Schema übergeleiteten Wachebeamten zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 geändert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, da von diesen Verordnungsermächtigungen bislang kein Gebrauch gemacht wurde.

Zu Art. I Z 3 (§ 34 Abs. 2 und 3 BDG 1979):

Die Möglichkeit, statt kommissionellen Prüfungen Einzelprüfungen abzuhalten, war durch § 34 Abs. 2 schon bisher eingeräumt, bedurfte aber einer ausdrücklichen Anordnung in der betreffenden Grundaus­bildungsverordnung. Dieser Fall ist nun von § 34 Abs. 2 Z 1 erfaßt.

Neu ist die im § 34 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Möglichkeit, Einzelprüfungen auch dann anzuordnen, wenn sie in der Grundausbildungsverordnung nicht vorgesehen sind. Die im § 35 Abs. 1 vorgesehene Neuregelung wird nämlich vermehrt dazu führen, daß durch Anrechnungen anderer Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung Gegenstände der kommissionellen Prüfung entfallen. Sind auf Grund solcher Anrechnungen nurmehr so wenige Gegenstände zu prüfen, daß dies durch weniger als drei Prüfer besorgt werden kann, soll die Prüfung nicht vor einem Senat, sondern vor Einzelprüfern abgehalten werden.

Zu Art. I Z 4 und 5 (§ 35 Abs. 1 und 2 BDG 1979):

Bisher oblag die Anrechnung anderer erfolgreich abgeschlossener Grundausbildungen der Beamten dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Durch Verordnung konnten auch andere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet war.

Mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, wurde nicht nur für die Vertragsbe­diensteten der neuen Entlohnungsschemata v und h die Ablegung der Grundausbildung als Voraussetzung für den Ablauf der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses eingeführt, sondern dem Dienstgeber auch das Recht eingeräumt, je nach dienstlichen Erfordernissen anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen auf die Grundausbildung anzurechnen. Das bedeutet, daß er mit Rücksicht auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes dem Vertragsbediensteten auch einer völlig anderen Ausbildung unterziehen kann, die dann die an sich vorgeschriebene Grundausbildung teilweise oder auch zur Gänze ersetzt.

Diese Regelung stellt bereits einen Vorgriff auf die in Arbeit befindliche Ausbildungsreform für den Bundesdienst dar und soll nun auch für die Beamten übernommen werden. Damit ist es auch möglich, daß der Dienstgeber eine Ausbildung, die er einem Vertragsbediensteten teilweise oder zur Gänze auf die Grundausbildung angerechnet hat, auch bei dessen Ernennung zum Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf die Grundausbildung anrechnet, wenn eine vergleichbare Verwendung vorliegt.

Inwieweit die Dienstbehörden von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, Beamte einer von der Grundausbildung abweichenden Ausbildung zu unterziehen oder mitgebrachte Ausbildungen und Prüfungen anzurechnen, ist derzeit noch nicht absehbar. Ebenso ist nicht absehbar, ob die Aufwendungen für angebotene abweichende Ausbildungen die Einsparungen durch den gänzlichen oder teilweisen Entfall der gesetzlich vorgesehenen Grundausbildung über- oder unterschreiten. Insgesamt ist aber mit einer kostengünstigeren Vorgangsweise zu rechnen, die eine Ausbildung gewährleistet, die noch mehr als bisher auf die Erfordernisse des Arbeitsplatzes eingeht.

Die Änderung des § 35 Abs. 2 enthält lediglich eine sprachliche Anpassung an den geänderten Abs. 1.

Zu Art. I Z 6 (§ 38a Abs. 4 und 5 BDG 1979):

Zur Unterstützung der ressortübergreifenden freiwilligen Mobilität bei einer von einem Bundesbeamten angestrebten Versetzung zum Rechnungshof sowie zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter mit beruflicher Vorerfahrung aus dem Bereich der Bundesverwaltung für eine leistungsfähige öffentliche Finanzkontrolle sehen die neu angefügten Bestimmungen der Abs. 4 und 5 vor, daß mit der schriftlichen Anforderung eines Beamten durch den Rechnungshof seine oberste Dienstbehörde verpflichtet wird, diesen bis zu einer Dauer von einem Jahr zu Erprobungszwecken dem Rechnungshof zur Dienstleistung zuzuteilen.

Die oberste Dienstbehörde hat die vom Rechnungshof verlangte Dienstzuteilung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen seiner Anforderung zu verfügen. Weiters wird in diesen Bestimmungen der Wirksamkeitszeitpunkt der vom Rechnungshof verlangten Versetzung eines zugeteilten Beamten zum Rechnungshof geregelt.

Zu Art. I Z 7 (§ 136a Abs. 2 Z 2 lit. b BDG 1979):

Klarstellung, daß das hier angeführte Zitat Fundstellen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 betrifft.

Zu Art. I Z 8 (§ 136a Abs. 6 BDG 1979):

Gemäß § 136a Abs. 1 BDG 1979 gelten für Vertragsbedienstete der neuen Entlohnungsschemata v und h strengere Voraussetzungen für eine allfällige Ernennung auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, als jene, die im § 4 BDG 1979 allgemein für eine Pragmatisierung verlangt werden.

§ 136a Abs. 4 enthält eine begünstigende Ausnahmeregelung für jene Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h, die ihre Grundausbildung vor Ablauf des Jahres 1998 abgeschlossen haben, § 136a Abs. 5 darüber hinaus auch für jene, die vor dem 1. Juli 1998 um Zulassung zur Grundausbildung angesucht haben und diese vor Ablauf des Jahres 1999 erfolgreich absolvieren.

Für eine kleine Zahl von Verwendungen ist jedoch – meist mit Rücksicht auf verlangte spezielle Vorbildungen – auch nach den neuen Bestimmungen keine Grundausbildung vorgeschrieben. Zu dieser Gruppe gehören insbesondere Facharbeiter, die ihren Beruf nach gewerberechtlichen Vorschriften erlernt haben. Diese Bediensteten sind daher von der Anwendung der begünstigenden Ausnahmeregelungen der Abs. 4 und 5 ausgeschlossen, obwohl sie sämtliche ausbildungsmäßigen Erfordernisse für eine Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis erfüllen.

Der neue § 136a Abs. 6 bezieht auch diese Bedienstetengruppe in die Begünstigung ein, wenn sie einen der Regelung des Abs. 5 entsprechenden Schritt gesetzt haben, nämlich vor dem 1. Juli 1998 einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu stellen.

Zu Art. I Z 9 und 10 (§ 137 Abs. 1 und 9 BDG 1979):

Die Änderung des Abs. 1 stellt eine Anpassung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338, vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0007, vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0306 und vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421) zum Thema Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen dar. Durch den neuen Abs. 9 soll einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid eine erweiterte Bestandskraft zukommen, um eine Ausweitung des Verwaltungsaufwandes, der sich allein aus dem Umstand des Wechsels des Arbeitsplatzinhabers begründen würde, zu vermeiden.

Zu Art. I Z 11 und 17 (§ 138 Abs. 3 Z 2 und § 148 Abs. 4 Z 2 BDG 1979):

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 sind Zeiten in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist (das sind sogenannte “Drittmittelzeiten”), wie Bundesdienst­zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

Bundesdienstzeiten sind auf die Ausbildungsphase soweit anzurechnen, als sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. Drittmittelzeiten sind bisher von einer Anrechenbarkeit auf die Ausbildungsphase ausgeschlossen. Aus folgenden Gründen sollen nun Drittmittelzeiten unter den für Bundesdienstzeiten geltenden Bedingungen auch auf die Ausbildungsphase anzurechnen sein:

1.  Während einer Drittmittelzeit werden Beschäftigungen ausgeübt, die denen des Bundesdienstes vergleichbar sind. In manchen Bereichen ist ein und derselbe Arbeitsplatz abwechselnd von einem Bundesbediensteten und einem Bediensteten in einem Drittmittel-Dienstverhältnis besetzt.

2.  Zeiten, die im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sind, können schon derzeit auf die Ausbildungsphase angerechnet werden. Es kann durchaus vorkommen, daß eine bestimmte Drittmittelzeit nur deshalb nicht nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angerechnet wird, weil sie ohnehin nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen ist. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, solche Zeiten nur deshalb nicht auf die Ausbildungsphase anzurechnen, weil sie statt nach § 12 Abs. 3 nach § 12 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechnet worden sind.

Diese Änderungen betreffen die Anrechnung auf die Ausbildungsphase der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Militärischen Dienstes.

Finanzielle Auswirkungen:

Pro Jahr sind etwa 20 Fälle von Bediensteten mit früheren Drittmittelzeiten betroffen, von denen die meisten in ein vertragliches Dienstverhältnis aufgenommen werden. Die bei der Änderung des § 66 Abs. 3 Z 2 VBG angeführten Mehrkosten von etwa 0,5 Millionen Schilling pro Jahr schließen daher auch allfällige Auswirkungen auf die Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis mit ein.

Zu Art. I Z 12, 13, 15 und 16 (§ 143 Abs. 1 und 7 und § 147 Abs. 1 und 7 BDG 1979):

Hier werden die Änderungen des § 137 Abs. 1 und 9 auch für die Beamten des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes übernommen. Bei den Beamten des Militärischen Dienstes entfällt jedoch der Hinweis auf eine Vergleichsmöglichkeit mit Verwendungen anderer Ressorts, da die Beamten dieser Besoldungsgruppe durchwegs dem Bundesministerium für Landesverteidigung angehören.

Zu Art. I Z 14 (§ 145a Abs. 7 BDG 1979):

§ 145a Abs. 6 BDG 1979 sichert Beamten des Exekutivdienstes, denen nach einer Organisationsänderung ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wird, den bisherigen Amtstitel, wenn dieser auch auf dem neuen Arbeitsplatz durch Vorrückung erreicht werden kann. Die Praxis hat jedoch gezeigt, daß für die Abteilunginspektoren diese Bestimmung nicht greift, da der Amtstitel Abteilungsinspektor in E 2a der niedrigste Amtstitel ist, der nicht in allen Funktionsgruppen erreicht werden kann.

Abs. 7 stellt nun sicher, daß Abteilungsinspektoren, die von Organisationsänderungen betroffen waren (vor dem 1. Jänner 1999), oder in Zukunft betroffen sein werden, der Amtstitel “Abteilungsinspektor” erhalten bleibt, auch wenn der neue Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet ist.

Zu Art. I Z 18 (§ 153a Abs. 1 BDG 1979):

Die Einfügung je eines neuen Unterabschnittes in die Übergangsbestimmungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 für die übergangsweise noch weiter anwendbaren Bestimmungen über das “alte” Schema der Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird zum Anlaß genommen, die letzten Paragraphen des BDG 1979 (beginnend mit § 273) und des Gehaltsgesetzes 1956 (beginnend mit § 156a) neu durch­zunumerieren. Dies erfordert in einzelnen Bestimmungen Zitatanpassungen, so auch hier.

Zu Art. I Z 19 und 20 (§ 154 BDG 1979):

Die Bezeichnung der Bedienstetengruppen sind an das neue Organisationsrecht für die Universitäten der Künste anzupassen.

Eine der häufigsten Forderungen im Begutachtungsverfahren war die unverzügliche Angleichung der Amtstitel der Hochschullehrer an die der Universitätslehrer. Diesem Wunsch wird bei den einzelnen Regelungen der Amtstitel Rechnung getragen.

Zu Art. I Z 21 (§ 155 Abs. 4 BDG 1979):

Anläßlich der Neuregelung des Hochschullehrer-Dienstrechts im Jahr 1988 wurde wegen der engen Verflechtung zwischen den Aufgaben der Universitäts(Hochschul)lehrer als Bundesbedienstete und ihren Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäts(Hochschul)einrichtungen festgelegt, daß die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter als Nebentätigkeit und nicht bloß als Nebenbeschäftigung gilt, obwohl den Bund für die Durchführung dieser Forschungs­aufträge als Angelegenheit der Teilrechtsfähigkeit keine Haftung trifft. Diese Einordnung als Neben­tätigkeit hat sich bewährt. Andere Tätigkeiten von Universitäts(Hochschul)lehrern im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gelten dagegen mangels einer Erwähnung im § 155 Abs. 4 BDG 1979 derzeit als Nebenbeschäftigungen. Diese Trennung in der dienstrechtlichen Beurteilung ist unzweckmäßig. Daher sollen auch die anderen Tätigkeiten der Universitäts(Hochschul)lehrer in der Teilrechtsfähigkeit als Nebentätigkeiten eingeordnet werden. Eine finanzielle Belastung des Bundes tritt hiedurch nicht ein, weil die Aufwendungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aus dem Vermögen der teilrechtsfähigen Einrichtung zu bestreiten sind.

Im Begutachtungsverfahren wurde Kritik an einem vermeintlich beabsichtigten Haftungsausschluß des Bundes geübt. Dabei wurde jedoch übersehen, daß dieser Haftungsausschluß bereits geltendes Recht ist. Die entsprechenden Fundstellen werden daher ausdrücklich zitiert.

Zu Art. I Z 22 (§ 158 Abs. 2 BDG 1979):

Anpassung an die Terminologie des Universitäts-Studiengesetzes.

Zu Art. I Z 23 (§ 160a BDG 1979):

Die Bestimmungen über den Anspruch auf Forschungssemester für akademische Funktionäre nach Beendigung dieser Funktionen sind auf die akademischen Funktionäre nach dem KUOG zu erweitern.

Dabei soll entsprechend einer Forderung aller Universitäten der Künste die bisherige Bezeichnung “Forschungssemester” so geändert bzw. angereichert werden, daß auch die Künstler und deren Aufgaben sprachlich einbezogen sind, und damit ein Signal gesetzt werden. Das Ausmaß des Freistellungsanspruchs hängt von der Dauer der akademischen Funktion (zwei oder vier Jahre) ab.

Zu Art. I Z 24 (§ 166 BDG 1979):

Besonders häufig und dringend wurde im Begutachtungsverfahren die Anpassung der Amtstitel an jene für das Lehrpersonal der wissenschaftlichen Universitäten gefordert. Dies soll ausdrücklich auch für die schon emeritierten Hochschulprofessoren gelten.

Zu Art. I Z 25 (§ 170 Abs. 4 und 5 BDG 1979):

Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz sieht keine Möglichkeit einer Habilitation vor. Den in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern an den bisherigen Kunsthochschulen tätigen Hochschulassistenten stand aber gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 (in der Fassung der Novelle 1975) bis September 1988 die Zuerkennung einer der Lehrbefugnis als Hochschul­dozent gleichzuhaltenden künstlerischen oder praktischen Eignung und seit 1. Oktober 1988 gemäß Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 (“Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetz”) die Feststellung einer der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung offen. Diese nach einem entsprechenden Überprüfungsver­fahren durch das zuständige Kollegialorgan der Kunsthochschule (Abteilungskollegium oder Gesamt­kollegium) festgestellte Befähigung war, wie der Text dieses Art. VI Abs. 12 zeigt, ausdrücklich als dienst- und besoldungsrechtliches Ausgleichsinstrument bis zur Einführung einer Habilitation an den Kunsthochschulen gedacht. Eine solche Feststellung konnte, da im Dienstrecht geregelt, Auswirkungen nur auf die dienstrechtliche Stellung (Überleitungsverfahren gemäß §§ 176 und 178 sowie Rechte gemäß § 188 BDG 1979) und auf das Besoldungsrecht (Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2 GehG) haben. Die Befugnisse eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (venia docendi) nach dem Organisations- und Studienrecht waren damit aber nicht verbunden.

Dies bedeutet, daß diese Hochschulassistenten trotz der zuerkannten fachlichen Qualifikation bis heute Lehrveranstaltungen nicht frei anbieten und abhalten dürfen, sondern durch Beschluß des zuständigen Kollegialorgans beauftragt werden müssen. Nach dem bisherigen Organisations- und Studienrecht ist für sie eine Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach nur im Rahmen der sogenannten “verantwortlichen Mitwirkung” an Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Hochschulprofessors oder eines mit der Leitung einer Klasse künstlerischer Ausbildung usw. betrauten Gastprofessors (“Künstlerische Assistenz”) vorgesehen.

Auf Grund der nachgewiesenen fachlichen Qualifikation sollen diese Hochschulassistenten nun auch in die entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Kategorie der Universitätsdozenten übergeleitet werden. Mit Rücksicht auf vergleichbare Übergangsregelungen im Universitätsbereich – siehe die Überleitung Außerordentlicher Universitätsprofessoren gemäß § 31 UOG in die Verwendungsgruppe der “Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993)” – kommt als Überleitungstermin erst der Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste und kein einheitlicher früherer Termin in Betracht. Die Möglichkeit der Feststellung einer der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertenden künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Eignung gemäß Art. VI Abs. 12 muß daher bis zu diesem Überleitungszeitpunkt gewahrt bleiben. Ab dem vollständigen Wirksamwerden des KUOG an der betreffenden Universität der Künste steht das neue Habilita­tionsverfahren offen, die Ersatzmaßnahme des Art. VI Abs. 12 ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Im Begutachtungsverfahren waren die Meinungen darüber geteilt, ob den vom neuen § 170 Abs. 4 BDG 1979 erfaßten Hochschulassistenten gleichzeitig mit der Überleitung in die dienst- und besoldungsrechtliche Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten auch die vollen Rechte eines Universitätsdozenten nach dem Organsations- und Studienrecht zukommen sollen oder ob sich diese Hochschullehrer hiefür erst einem eigenen Habilitationsverfahren unterziehen müssen.

Auch an den Universitäten der Künste ist die Meinung dazu geteilt. Für den Fall einer Zuerkennung dieser Rechte wurde gefordert, daß die jeweilige Universität der Künste die Festlegung der betreffenden Lehrbefugnis vornehmen müsse. Diesem letzten Argument ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Frage der fachlichen Abgrenzung doch wohl schon Teil des Verfahrens zur Zuerkennung einer der Habilitation gleichzuwertenden Eignung hätte sein müssen. Der Dissens in diesem Punkt kann aber für die gegenständliche Novelle insofern dahingestellt bleiben, als dieses Problem nur im Rahmen des KUOG, aber nicht im Rahmen des Dienst- und Besoldungsrechts geregelt werden kann.

Zu Art. I Z 26 (§ 172 Abs. 4 BDG 1979):

Für Universitätsdozenten, die zum Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes bestellt werden, ist eine der Ausübung dieser Tätigkeit angemessene Befreiung von den dienstlichen Pflichten als Universitäts­dozent sicherzustellen, insbesondere jedoch von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten. Mit diesen Befreiungen soll eine unbehinderte und unbefangene Ausübung der verfassungsrichterlichen Funktion garantiert werden. Eine weitere Veränderung in den Rechten und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ist mit dieser Anordnung nicht verbunden.

Zu Art. I Z 27 (§ 172a BDG 1979):

Die bisherigen Abs. 2 und 3 für die Universitätsdozenten an den (wissenschaftlichen) Universitäten sollen ohne materielle Änderung in einem neuen Abs. 2 zusammengefaßt werden. Für Universitätsdozenten in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem anderen künstlerischen Fach sieht der neue Abs. 3 einen weiteren Spielraum für die Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen vor. Dies erscheint gerechtfertigt, weil der Betrieb der Universitäten der Künste in den künstlerischen Fächern grundsätzlich viel stärker durch die Lehre bestimmt wird. Bei der Festlegung des Ausmaßes der vom Universitätsdozenten abzuhaltenden Lehrveranstaltungen soll aber ausdrücklich auch auf die Betreuung von Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen Rücksicht genommen werden. Es entspricht der Eigenart des Lehrbetriebs der Universitäten der Künste bildnerischer Richtung, daß Studierende außerhalb der im Studienplan festzulegenden Lehrveranstaltungen ihre künstlerischen Studienprojekte weitgehend in den Räumen der Universität der Künste durchführen und dabei die Beratung durch Lehrkräfte und durch Technisches Personal der betreffenden Einrichtung der Universität der Künste in Anspruch nehmen. Diese Unterstützung durch Hochschulassistenten, Bundeslehrer, Vertragslehrer, Lehrbeauftragte und künftig wohl auch durch Universitätsdozenten ist zwar keine Lehrtätigkeit im engeren Sinn, zählt jedoch selbstverständlich ebenfalls zu den dienstlichen Aufgaben und muß daher bei der Festlegung der Dienstpflichten dieser Universitätslehrer berücksichtigt werden.

Die im Begutachtungsverfahren geforderte Zustimmung des Universitätsdozenten als Voraussetzung für eine Betrauung mit mehr als elf Semesterstunden Lehre in einem künstlerischen Fach stünde im Widerspruch zur Regelung der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51a Gehaltsgesetz 1956, nach der ein Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung erst ab einem Ausmaß der Lehrtätigkeit von zwölf Semester­stunden vorgesehen ist.

Zu Art. I Z 28 (§ 172b BDG 1979):

Anpassung der Amtstitel für Dozenten.

Zu Art. I Z 29 bis 31, 34 bis 37 und 43 (§ 173 Abs. 3 zweiter Satz, Überschrift des Unterab­schnittes D, § 175 Abs. 6, § 180a Abs. 2, 3, 5 und 6, § 190 BDG 1979):

Terminologische Anpassungen, Zitatanpassungen und Anpassungen von Zuständigkeitsbestimmungen an das KUOG.

Im § 175 Abs. 6 soll klargestellt werden, daß sich die Befassung des Abteilungs-, Gesamt- und Akademiekollegiums nur auf die Universitäten der Künste im Rahmen des bisherigen Organisationsrechts bezieht.

Zu Art. I Z 32 und 33 (§ 180 Abs. 1 erster Satz, § 180a Abs. 1 BDG 1979):

Die Bestimmungen über die Dienstpflichtenfestlegung für Universitäts(Hochschul)assistenten beziehen sich derzeit nur auf die Forschung bzw. Erschließung der Künste, auf die Lehrtätigkeit und auf den Verwaltungsbereich. Gemäß § 179 BDG 1979 zählt jedoch auch die Betreuung von Studierenden bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten außerhalb von Lehrveranstaltungen ausdrücklich zu den Aufgaben der Assistenten. Diese Funktion soll bei der Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche anläßlich der Dienstpflichtenfestlegung nicht unberücksichtigt bleiben. Wie schon oben zu § 172a BDG 1979 ausgeführt wurde, kommt dieser Betreuung von Studierenden bei der Durchführung von Studienprojekten gerade in den künstlerischen Fächern an den Universitäten bildnerischer Richtung besondere Bedeutung zu. Auch in den anderen künstlerischen und in den wissenschaftlichen Fächern muß die Betreuung der Studierenden den Universitätslehrern ein besonderes Anliegen sein.

Im Begutachtungsverfahren wurde im Zusammenhang mit der Dienstpflichtenfestsetzung durch den Institutsvorstand eine Anhörung der Institutskonferenz gefordert. Diese Frage ist schon anläßlich der Beratungen über die Stammfassung des § 180a BDG 1979 eingehend diskutiert worden. Ergebnis war es, dem Universitätsassistenten die Möglichkeit der Anrufung der nächsthöheren monokratischen Ebene (Dekan bzw. Rektor) einzuräumen. An dieser Regelung (§ 180a Abs. 6 BDG 1979) soll festgehalten werden.

Zu Art. I Z 38 bis 41 (§ 180b Abs. 2, 3, 5 und 8 bis 11 BDG 1979):

Zu § 180b Abs. 2:

Abs. 2 ist an die Zuständigkeitsbestimmungen des KUOG anzupassen.

Zu § 180b Abs. 3, 5, 10 und 11:

Für eine Beauftragung von Universitätsassistenten – ohne und mit Doktorat – mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen gilt für die Studienjahre 1997/1998 und 1998/1999 nicht die Obergrenze von vier Semesterstunden gemäß Abs. 3 und 5, sondern eine Obergrenze von sechs Semesterstunden gemäß der Übergangsbestimmung des Abs. 11. Die Erfahrung dieser letzten beiden Studienjahre hat gezeigt, daß das Ausmaß der Beauftragung der Universitätsassistenten in den meisten Fächern und Studienrichtungen in vielen Fächern zwei Semesterstunden nicht übersteigt. Offenbar besteht in diesen Fällen kein Bedarf nach einer umfangreicheren Beauftragung. In naturwissenschaftlichen und technischen Studienrichtungen, in der Veterinärmedizin und im nichtklinischen Teil der Studienrichtung Medizin dagegen erfordern die umfangreichen Übungen und Praktika laut den geltenden Studienplänen eine Ausschöpfung des Stundenrahmens von sechs Semesterstunden. Anders könnte der Lehrbetrieb im bisherigen Umfang nicht aufrecht erhalten werden. Ein Auslaufen der Übergangsregelung des Abs. 11 würde daher den Lehrbetrieb gefährden. Die Abs. 3 und 5 sehen daher vor, diese Obergrenze von sechs Semesterstunden aus dem Abs. 11 auch über das laufende Studienjahr hinaus beizubehalten, eine vier Semesterstunden über­steigende Beauftragung jedoch wie bisher an die Zustimmung der Universitätsassistenten zu binden.

Zu § 180b Abs. 8:

Die im Abs. 8 enthaltene Gewichtung der Lehrtätigkeit der Universitäts(Hochschul)assistenten je nach Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder zu einem praktischen Fach sowie nach der Art der Lehrtätigkeit muß um die “künstlerische Assistenz” in Zentralen Künstlerischen Fächern ergänzt werden. Das gilt auch für die Fächer in den seinerzeit nach AHStG geregelten Lehramtsstudien, die vom Stellenwert nach den Studienvorschriften her einem Zentralen Künstlerischen Fach gleichzuhalten sind. Diese Form der Lehrtätigkeit ist derzeit noch nach den Regeln über die “verantwortliche Mitwirkung” von Hochschulassistenten bei Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors (§ 51 Abs. 8 GehG in der Fassung vor der 2. BDG-Novelle 1997 in Verbindung mit § 51a Abs. 2 GehG) abzugelten, also noch nach der Zahl der betreuten Studierenden. Die Gewichtung dieser “künstlerischen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Assistenz” ist wie bei den entsprechenden Lehraufträgen vorzunehmen.

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens entstand irrtümlich der Eindruck, jegliche Lehrtätigkeit von Hochschulassistenten – und von Bundes- und Vertragslehrern (siehe § 194) – sei als “künstlerische Assistenz” einzuordnen und daher niedriger zu bewerten als eine selbständige Lehrtätigkeit in einem anderen künstlerischen Fach.


Dies ist nicht der Fall. Jede selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach und jede selbständige Lehrtätigkeit in einem anderen künstlerischen Fach ist für Universitätsassistenten unter § 180b Z 2 BDG 1979 (75%), für Bundes- und Vertragslehrer unter § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 (17 Semesterstunden) und für Lehrbeauftragte unter § 2 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen einzuordnen. Neben dieser selbständigen Lehrtätigkeit gibt es aber im Rahmen des künstlerischen Einzelunterrichts häufig auch die als “künstlerische Assistenz” (früher auch als “funktionelle Assistenz”) bezeichnete Lehrtätigkeit, bei der der Assistent oder Lehrbeauftragte sehr verantwortungsvolle und qualifizierte Unterrichtstätigkeit nach den thematischen und methodischen Vorgaben des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (Klasse künstlerischer Ausbildung) auszuführen hat. Nur diese Form der Lehrtätigkeit soll für Assistenten unter § 180b Abs. 8 Z 3 BDG 1979 (65%, im der Begutachtung unterzogenen Entwurf noch als Z 4 mit 60%), für Bundes- und Vertragslehrer unter § 194 Abs. 1 Z 2 lit. f BDG 1979 (19 Semesterstunden) und für Lehrbeauftragte unter § 2 Abs. 2 lit. d Abgeltungsgesetz fallen.

Von der im Begutachtungsentwurf vorgesehen gewesenen Gewichtung auch der Lehrveranstaltungs­stunden, an denen der neu bestellte Assistent während der ersten beiden vollen Semester mitzuwirken hat, wurde Abstand genommen, um den zulässigen Stundenrahmen für die Heranziehung zur Mitwirkung nicht unzumutbar auszudehnen. Der Assistent soll genügend Zeit für die Einarbeitung in der Forschung und in den anderen Aufgaben haben.

Zu § 180b Abs. 10 und 11:

Die bisherigen Abs. 10 und 11 enthalten Übergangsbestimmungen, Abs. 10 ist wegen der Reformen des Organisations- und Studienrechts und nunmehr auch des Dienstrechts entbehrlich, Abs. 11 wurde in die Abs. 3 und 5 integriert.

Zu Art. I Z 42 (§ 185 Abs. 1 BDG 1979):

Anpassung der Amtstitel der Assistenten.

Zu Art. I Z 44 (§ 193 Abs. 1 BDG 1979):

Diese Bestimmung regelt wie bisher das Verfahren zur Konkretisierung der Lehrverpflichtung der einzelnen Bundeslehrer, wird aber an die gemäß UOG 1993 und KUOG geänderten Zuständigkeiten (Studiendekan statt des Fakultäts-, Abteilungs- bzw. Akademiekollegiums) angepaßt.

Zu Art. I Z 45 und 46 (§ 194 Abs. 1 Z 2 lit. b und f BDG 1979):

Nach der bisherigen Aufgabendefinition (§§ 192 bis 194) haben Bundeslehrer (und Vertragslehrer) nach Maßgabe der Festsetzung durch das zuständige Kollegialorgan bzw. durch den Studiendekan Lehrveranstaltungen selbständig, das heißt als Lehrveranstaltungsleiter abzuhalten. Diese gesetzliche Vorgabe steht in einem Spannungsverhältnis zum bisherigen Organisations- und Studienrecht, das die selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach grundsätzlich den Ordentlichen Hochschulprofessoren vorbehält. Dementsprechend sind Bundeslehrer und Vertragslehrer zwar in den sogenannten “künstlerischen Nebenfächern” mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, in einem Zentralen Künstlerischen Fach dürfen sie jedoch ebenso wie Hochschulassistenten, Vertragsassistenten oder Lehrbeauftragte (“funktionelle Hochschulassistenten”) Unterricht nur zur Unterstützung der Leiter von Meisterklassen und Meisterschulen in Form einer “künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Assistenz” erteilen. Es handelt sich dabei um eine für den Lehrbetrieb sowohl an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst als auch an den Universitäten bildnerischer Richtungen wichtige, verantwortungsvolle und qualifizierte Lehrtätigkeit. Der einzelne Hochschulassi­stent, Vertragsassistent, Bundeslehrer, Vertragslehrer oder Lehrbeauftragte hat sich jedoch bei diesem Unterricht an dem vom Leiter der Meisterklasse oder Meisterschule zu erstellenden und zu verantwortenden Gesamtkonzept zu orientieren, ist also bei dieser Form der Lehrtätigkeit inhaltlich und methodisch nicht frei, sondern an das künstlerische und pädagogische Gesamtkonzept des Klassen- bzw. Meisterschulleiters gebunden.

Neben dieser Form der “künstlerischen Assistenz” oder “funktionellen Assistenz” haben Bundes- und Vertragslehrer – weiters Lehrbeauftragte und vereinzelt auch Hochschulassistenten mittels Lehrauftrages – in den Zentralen Künstlerischen Fächern und in den damit vergleichbaren Fächern der seinerzeit im AHStG geregelt gewesenen Lehramtsstudien selbständigen Unterricht erteilt. Nunmehr sollen beide Arten der Unterrichtserteilung durch Bundes- und Vertragslehrer im § 194 Deckung finden.

Der Begriff der “künstlerischen Assistenz” ist bereits zu § 180b Abs. 8 BDG 1979 eingehend erläutert worden. Für Bundes- und Vertragslehrer ist jede selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach in den Lehramtsstudien sowie jede selbständige Lehrtätigkeit in einem anderen künstlerischen Fach unter § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 (17 Semesterstunden) einzuordnen. Neben dieser selbständigen Lehrtätigkeit wird es aber im Rahmen des künstlerischen Einzelunterrichts weiterhin häufig auch die als “künstlerische Assistenz” bezeichnete Lehrtätigkeit geben, bei der Bundes- oder Vertragslehrer eine sehr verantwortungsvolle und qualifizierte Unterrichtstätigkeit nach den thematischen und methodischen Vorgaben eines Universitätsprofessors auszuführen haben werden. Nur diese Form der Lehrtätigkeit soll für Bundes- und Vertragslehrer unter § 194 Abs. 1 Z 2 lit. f BDG 1979 (19 Semesterstunden) fallen.

Für diese Unterrichtstätigkeit im Rahmen eines Künstlerischen Gesamtkonzepts sind wie bisher die Bundeslehrer und Vertragslehrer ebenso unentbehrlich wie die Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und Lehrbeauftragten. Es ist daher notwendig, das Verwendungsbild dieser Bundeslehrer und Vertragslehrer der Realität des Lehrbetriebs an den Universitäten der Künste anzupassen. Bei der Festsetzung der “Wertigkeit” dieser Unterrichtsform im Rahmen des für Bundeslehrer geltenden Systems ist auf die bestehende Gewichtung der Lehraufträge (§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen) ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die Wertigkeit anderer Unterrichtstätigkeiten der Bundeslehrer (Unterricht aus künstlerischen Fächern, Solokorrepetitor, Klassenkorrepetition). Eine Unterrichtsverpflichtung von 19 Semesterstunden erscheint angemessen.

Zu Art. I Z 47 (§ 217 Abs. 2 BDG 1979):

Von diesen speziellen Lehreramtstitel-Regelungen ist im Universitätsbereich nur mehr die für den Direktor eines Universitäts-Sportinstituts aktuell.

Zu Art. I Z 48 (Abschnitt 8 des Besonderen Teiles des BDG 1979):

Dieser Abschnitt enthielt bisher die Regelungen für die (alte) Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichtsdienstes”. Diese Regelungen werden nun, da ab 1. September 1999 keine Neuaufnahmen mehr in dieses Schema zulässig sein werden, in die Übergangsbestimmungen des BDG 1979 transferiert (§§ 273 bis 277). Abschnitt 8 regelt nun die dienstrechtlichen Sonderbestimmungen der neuen Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren”.

Zu § 225:

Neben der für Landesschulinspektoren vorgesehenen Verwendungsgruppe SI 1 und der für Bezirks- und Berufsschulinspektoren vorgesehenen Verwendungsgruppe SI 2 enthält die neue Besoldungsgruppe für die zur Gänze als Fachinspektoren verwendeten Lehrer zwei besondere Verwendungsgruppen (FI 1 für bisherige Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und FI 2 für bisherige Lehrer der Verwendungsgruppen L 2). Bereits bisher waren die Fachinspektoren den Landesschulräten (dem Stadtschulrat für Wien) meist zur Gänze zur Dienstleistung zugewiesen worden. Die dienstrechtliche Stellung dieser Fachinspektoren wird somit gesetzlich verankert.

Bei den lediglich hinsichtlich eines Teils ihres Beschäftigungsausmaßes in der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände verwendeten Lehrer ist nur eine Betrauung zulässig. Die Abgeltung dieser Tätigkeit erfolgt weiterhin mittels Dienstzulage (§ 71 des Gehaltsgesetzes 1956).

Zu § 226:

Entspricht den bisherigen §§ 225 und 226 BDG 1979.

Zu § 227:

Entspricht dem bisherigen § 227 BDG 1979 unter Einbeziehung der Fachinspektoren.

Zu Art. I Z 49 (§ 228a Abs. 2 Z 2 lit. b BDG 1979):

Klarstellung, daß das hier angeführte Zitat Fundstellen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 betrifft.

Zu Art. I Z 50 (§ 234 Abs. 1 BDG 1979):

Zitatanpassung. Auf die Erläuterungen zu § 153a Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 51 (§ 235 Abs. 1 BDG 1979):

Gemäß Anlage 1 Z 1.12 ist das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums durch den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen. An die Stelle dieses Gesetzes tritt nun das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997. In der Z 1.12 ist daher künftig auf den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG abzustellen. Diese Änderung ist vordringlich, da schon in Bälde mit Absolventen von Universitätsstudien nach dem UniStG zu rechnen ist.

§ 235 BDG 1979 enthält Regelungen für jene Beamten, die das Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums entweder vor der Anwendbarkeit des Allgemeinen Hochschulstudien-Gesetzes oder auf Grund von künstlerischen Hochschulstudien erfüllen. Da auch künftig die Ernennung von Beamten in Betracht kommt, die den Abschluß eines Hochschulstudiums noch nach § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erfüllen, ist dieser Nachweis ebenfalls in die Übergangsregelung des § 235 aufzunehmen.

Zu Art. I Z 52 (§ 247 Abs. 6 BDG 1979):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Art. I Z 53 (§ 247f BDG 1979):

Zu § 247f Abs. 1:

Wie schon die Ordentlichen Universitätsprofessoren an den (wissenschaftlichen) Universitäten durch die 2. BDG-Novelle 1997 (§ 247e Abs. 3) sollen nun die an den Universitäten der Künste tätigen Ordentlichen Hochschulprofessoren in die dem KUOG entsprechende neue Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren übergeleitet werden. Diese Überleitung kann nur gleichzeitig mit dem vollständigen Wirksamwerden des KUOG an der betreffenden Universität der Künste erfolgen. Eines eigenen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides bedarf es hiezu nicht, weil es an den Hochschulen künstlerischer Richtung zum Unterschied von den Universitäten keine dienstrechtliche Zweiteilung in Ordentliche und Außerordentliche Professoren gab.

Zu § 247f Abs. 2 bis 4:

Bei diesen Übergangsregelungen handelt es sich um die zu § 57 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 analoge Regelung für die in einem Zentralen Künstlerischen Fach verwendeten Bundeslehrer und Hochschulassistenten. Auf die Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle wird verwiesen.

Für diese bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundeslehrer und Hochschul­assistenten kommt nur eine Überleitung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitäts­professor (bzw. bis zum vollständigen Wirksamwerden des KUOG an der betreffenden Universität der Künste in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Ordentlicher Universitätsprofessor mit an­schließender Überleitung in die neue Verwendungsgruppe) in Frage. Scheidet die betreffende Person aber aus dem aktiven Dienstverhältnis oder aus dem Dienstverhältnis gänzlich aus, darf diese Planstelle – sofern überhaupt Bedarf nach einer Wiederbesetzung besteht – nur mit einem Vertrags­professor nachbesetzt werden.

Zu § 247f Abs. 5:

Im Verlauf der Beratungen zur Erstellung dieses Gesetzesentwurfes wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht Universitätsassistenten künftig nur in wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern verwendet und die Assistentenfunktionen in den künstlerischen Fächern von Bundes- bzw. Ver­tragslehrern übernommen werden sollen. Bedenken aus dem Fachressort, mit einer solchen Umstellung würde der Anteil der zeitlich begrenzt besetzten Planstellen im “akademischen Mittelbau” weiter ver­ringert, wurde entgegengehalten, daß ein Nebeneinander von Assistenten und Bundes- bzw. Vertrags­lehrern unzweckmäßig sei. Ähnliche Aufgaben würden von Personen wahrgenommen, die unterschied­lichen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen unterliegen. Als Kompromiß und im Sinne einer möglichst betriebsnahen Entscheidung über die Verwendungsbilder (Gewichtung Lehre/Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste) wurde von der Dienstnehmerseite vorgeschlagen, im Falle des Freiwerdens einer Assistentenplanstelle sei verpflichtend zu prüfen, ob die jeweilige Planstelle nach den zu erfüllenden Aufgaben und dem Bedarf aus dem Studienbetrieb entweder wieder mit einem Assistenten besetzt oder in eine Bundes- bzw. Vertragslehrerstelle umgewandelt werden soll.

Zu Art. I Z 54 (§ 254 Abs. 16 BDG 1979):

Die Bestimmung stellt die Ergänzung der Überleitungs- und Einstufungsbestimmungen für Prüfer im Rechnungshof, die auf Arbeitsplätzen der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 verwendet werden, dar. Die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofes erfordert verstärkt fachliche Spezialisierung und vertieftes Expertenwissen. Beispielsweise können Fragen ökologischer Zusammenhänge und Querschnittsmaterien in vernetzter Sichtweise von hochspezialisierten Mitarbeitern in die Prüfungs­projekte eingebracht werden. Entsprechende Arbeitsplätze sind einzurichten. Die Bestimmung stellt sicher, daß die dort verwendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend der Systematik der Besoldungsreform 1994 verpflichtend in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst über­nommen werden. Die finanziellen Auswirkungen sind in den Erläuterungen zur Anlage 1 Z 2.2 BDG 1979 angeführt.


Zu Art. I Z 55 (13. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlußteiles des BDG 1979):

Dieser Unterabschnitt behandelt die dienstrechtliche Stellung der nach dem bisherigen Besoldungsschema ernannten Schulaufsichtsbeamten für die Dauer des Verbleibens in diesem Schema (diese Beamten haben die Möglichkeit, entweder im bisherigen Schema zu verbleiben oder durch Option ihre Überleitung in das neue Schema zu bewirken).

Zu § 274:

Grundsätzlich sind Ernennungen auf Planstellen der bisherigen Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” ab 1. September 1999 nicht mehr zulässig. Es soll jedoch für Beamte der Schulaufsicht, die schon vor dem 1. September 1999 dieser Besoldungsgruppe angehörten und nicht in das neue Schema optieren, die Möglichkeit erhalten bleiben, innerhalb dieser alten Besoldungsgruppe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt werden zu können (zB von der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1).

Zu § 275:

Hierdurch wird die Möglichkeit einer Option in das neue Schema – ähnlich wie auf Grund der Besoldungsreform 1994 im § 254 BDG 1979 für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes – vorgesehen.

Abs. 2 sieht für die Option dieses Personenkreises eine Befristung vor. Gemäß Abs. 3 wirkt eine in den Monaten September bis Dezember 1999 abgegebene Option auf den 1. September 1999 zurück, spätere Optionen werden gemäß Abs. 4 mit dem auf die Abgabe folgenden Monatsersten wirksam. Abs. 3 vorletzter und letzter Satz stellen zB auf den Fall ab, daß ein Lehrer in der Zeit zwischen dem 1. September 1999 und dem 1. Jänner 2000 zur Gänze mit einer Fachinspektion betraut wird, ohne in das neue Schema ernannt zu werden. Seine Option bewirkt ebenfalls eine Überleitung, wirkt aber nicht auf den 1. September 1999, sondern auf den (späteren) Tag der Betrauung zurück.

Abs. 6 sieht die Vorgangsweise für den Fall vor, daß sich die Einstufung des Optanten innerhalb des Rückwirkungszeitraumes geändert hat (zB am 1. Oktober 1999 Überstellung von S 2 nach S 1, Option in das neue Schema im Dezember 1999 mit Rückwirkung auf den 1. September 1999; rückwirkende Einstufung im September 1999 in die Verwendungsgruppe SI 2, ab 1. Oktober 1999 in die Verwendungsgruppe SI 1). Eine ähnliche Regelung enthält § 254 Abs. 9 Z 1 BDG 1979.

Abs. 7 stellt klar, daß die Überleitung eines (zur Gänze mit der Fachinspektion betrauten) Lehrers auch voraussetzt, daß diese Betrauung eine dauernde ist.

Zu den §§ 276 und 277:

Diese entsprechen den bisherigen §§ 226 und 227.

Zu Art. I Z 56 (§§ 278 bis 286 BDG 1979):

Der Einschub des 8. Unterabschnitts über die “alte” Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichts­dienstes” macht eine Umnumerierung der letzten Paragraphen des BDG 1979 notwendig.

Zu Art. I Z 58 und 59:

In den Verhandlungen zur Vorbereitung des das Dienstrecht der Hochschullehrer betreffenden Teiles der vorliegenden Novelle hat sich – ebenso wie im Begutachtungsverfahren – herausgestellt, daß eine umfassende sprachliche Angleichung sämtlicher, derzeit je nach Bezug zu einer Universität oder Hochschule bzw. Universität der Künste unterschiedlichen Bezeichnungen im Dienst- und Besoldungsrecht (zB Universitätsprofessor/Hochschulprofessor, Universitätsdozent/Hochschuldozent, Universitätsassistent/Hochschulassistent), den beruflichen Vertretungen des Lehrpersonals an den Universitäten der Künste ein wichtiges Anliegen ist. Es ist daher eine sprachliche Vereinheitlichung im gewünschten Sinn und eine Änderung der Bezeichnung der Besoldungsgruppe (neu: Universitätslehrer) vorgesehen, wobei technisch eine Form gewählt wird, die den Umfang der Novelle – bei Wahrung der sprachlichen Präzision – in möglichst geringem Ausmaß erhöht.

Zu Art. I Z 60 (§ 279 bzw. 285 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 235 Abs. 1 wird verwiesen. Da das UniStG in nächster Zeit novelliert wird und noch nicht abzusehen ist, in welcher Weise das Studienrecht schließlich geändert wird, sollen die Bezugnahmen der Anlage 1 auf das UniStG auf dessen derzeit geltende Fassung abstellen, um eine inhaltlich dem bisherigen Recht entsprechende Anknüpfung an die dienstrechtliche Berücksichtigung der universitären Ausbildung sicherzustellen.


Zu Art. I Z 61 und 63 (Anlage 1 Z 1.2.5 lit. d und Z 1.3.3 lit. d BDG 1979):

 

Die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Leiters der Sektion VIII (Gesundheitswesen) zur Funktions­gruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 (bisher Funktionsgruppe 8) ist in der Übernahme von zusätzlichen Agenden in den Bereichen Medizinprodukte, Blut und Blutprodukte, Gesundheitsförderung, Netz für epidemiologische Überwachung und Schutz der Bevölkerung vor neuartigen Krankheitserregern begründet.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Im Gegenzug für die Aufwertung des angeführten Arbeitsplatzes wurde der Arbeitsplatz des Leiters der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing) von der Funktionsgruppe 9 in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1 abgewertet.

Zu Art. I Z 62 und 64 (Anlage 1 Z 1.2.5 lit. k und Z 1.3.3 lit. l BDG 1979):

Die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Leiters der Zentralsektion des BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zur Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1 (bisher Funktionsgruppe 8) wurde durch eine ab 1999 gültige neue Geschäftseinteilung zwingend erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Die Mehrkosten für die Aufwertung des Arbeitsplatzes des Leiters der Zentralsektion werden durch die Reorganisationsmaßnahmen im Zuge der neuen Geschäftseinteilung kompensiert.

Zu Art. I Z 65 (Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979):

Auf die Erläuterungen zu § 235 Abs. 1 wird verwiesen. Die Bezugnahme auf den Diplomgrad im Sinne des § 35 AHStG wird ersetzt durch die Anführung eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG.

Durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998 wurden die künstlerischen Studienrichtungen in das UniStG integriert. Auch auf Grund der Absolvierung künstlerischer Studienrichtungen wird nunmehr ein Diplomgrad gemäß § 66 Abs. 1 UniStG (konkret “Magister/Magistra der Künste” bzw. “Magister/
Magistra artium” gemäß Anlage 1 Z 2a UniStG) verliehen. Die neue Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 UniStG in Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 bewirkt, daß mit dem nach UniStG verliehenen “Mag. art.” die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 (A) erfüllt werden können. Wie bei anderen Diplomgraden nach UniStG kommt es dabei darauf an, daß die beim Ernennungswerber vorliegende abgeschlossene Hochschulbildung der Verwendung entspricht. Diese “Einschlägigkeit” ist wie bisher bei wissenschaftlichen Diplomstudien an Hand der Anforderungen des Arbeitsplatzes zu beurteilen. Die Neufassung der Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 führt zur Einbeziehung jener künstlerischen Diplomgrade, die gemäß § 66 Abs. 1 und Anlage 1 Z 2a.2 (allenfalls in Verbindung mit § 80a Abs. 11) UniStG verliehen worden sind. Nicht erfaßt sind akademische Grade nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.

Zu Art. I Z 66 (Anlage 1 Z 2.2 BDG 1979):

Durch die Umstellung der Prüfungsorganisation des Rechnungshofes auf projektorientierte Prüfungs­verfahren ergeben sich neue qualitative Anforderungen an jene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des gehobenen Dienstes, die mit speziellen Prüfungen, zumeist mit schwerpunktartiger Orientierung, dauernd betraut werden. Typisch für diese Verwendung ist das abteilungsübergreifende Einbringen besonderer und vertiefter Kenntnisse auf Spezialgebieten (zB Umwelttechnik) bei den erwähnten projektorientierten Prüfungsverfahren.

Finanzielle Auswirkungen:

Der jährliche Mehraufwand gegenüber 1998 stellt sich ab dem Jahr 2000 auf Grund der derzeit zur Verfügung stehenden entsprechend bewerteten Planstellen wie folgt dar:

Mehraufwand in Millionen Schilling:

Mehrbezüge

Dienstgeberbeiträge

Mehraufwand

0,085

0,002

0,087

Im Finanzjahr 1999 wird der Mehraufwand höchstens 50% der angeführten Beträge erreichen.

Zu Art. I Z 67 und 68 (Anlage 1 Z 3.28 Abs. 4, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3 und Z 5.12 BDG 1979):

Die bisherige Zuordnungsregelung für bestimmte Verwendungen im handwerklichen Dienst, zB zum Dienst der Facharbeiter, der höher einzustufenden Spezialarbeiter und der noch höher einzustufenden Spezialarbeiter in besonderer Verwendung, kann auf Grund der im Zuge der Besoldungsreform erfolgten Arbeitsplatzbewertungen wegfallen.

 

Zu Art. I Z 69 (Anlage 1 Z 12.3 und 12.4 BDG 1979):

Auf Grund der Strukturanpassung und Reorganisationsmaßnahme im Bereich des BM für Landes­verteidigung wurde das Korpskommando III aufgelöst. Die verbleibenden und wahrzunehmenden Agenden wurden auf die beiden bestehenden Korps I und II aufgeteilt. Die Übernahme dieser zusätzlichen Agenden führte zu einer Neubewertung der Arbeitsplätze der Kommandanten des Korpskommandos I und II.

Finanzielle Auswirkungen:

Wie hoch die Einsparungen auf Grund der sich ergebenden Synergieeffekte sein werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht exakt ermittelt werden, da die Auflösung des Korpskommandos III erst mit 1. April 1999 erfolgte. Allein die Streichung des Arbeitsplatzes des Kommandanten des Korps­kommandos III, Verwendungsgruppe M BO 1, Funktionsgruppe 7 (Fixgehalt), ergibt eine monatliche Ersparnis an Personalaufwand von 87 048 S.

Der personelle Mehraufwand für die Aufwertung zweier Arbeitsplätze von der Funktionsgruppe 7 in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1 beträgt monatlich 6 235 S je Arbeitsplatz (insgesamt somit 12 470 S). Dies ergibt insgesamt eine Einsparung von 1 Million Schilling je Kalenderjahr.

Zu Art. I Z 70 bis 76 (Anlage 1 Z 19 bis 21 BDG 1979):

Anpassung an geänderte Bezeichnungen der (Lehrenden an den) Universitäten der Künste und an neue Zuständigkeitsbestimmungen.

Zu Art. I Z 77, 83, 86 und 88 (Anlage 1 Z 21a.1, Z 23.1 Abs. 1, Z 23.9 Abs. 1, Z 23.10 BDG 1979):

Die Bezugnahme auf das Lehramt im Sinne des § 35 AHStG wird ersetzt durch die Anführung des Lehramtsstudiums gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Damit sind wie bisher die auf die Ausbildung für jeweils zwei Unterrichtsfächer für das Lehramt an höheren Schulen angelegten Studien berücksichtigt, nicht die (früher außerhalb des AHStG und nunmehr in einer gesonderten Z 2a.11 und Z 2a.18 der Anlage 1 UniStG geregelten) anders ausgerichteten Studien der Instrumental(Gesangs)-
pädagogik sowie der Musik- und Bewegungserziehung.

Zu Art. I Z 78 bis 80, 84 und 85 (Anlage 1 Z 21a.2, Z 21a.3, Z 21a.4, Z 22.5, Z 23.1 Abs. 3 und 4, Z 23.5, Z 23.8, Z 24.2 und Z 24.8 BDG 1979):

Die Bezugnahme auf den Diplomgrad im Sinne des § 35 AHStG wird ersetzt durch die Anführung des auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG.

Zu Art. I Z 81 und 82 (Anlage 1 Z 22.1 und Z 22.7 BDG 1979):

Die Änderung der Anlage 1 Z 22.1 und 22.7 betrifft nicht Diplomstudien, sondern Doktoratsstudien, doch ist auch hier das neue UniStG anzuführen.

Die sublit. aa in Anlage 1 Z 22.1 lit. a enthält das Äquivalent im neuen Studienrecht zu den bisher in lit. a angeführten Studien. Die sublit. bb und cc in Anlage 1 Z 22.1 lit. a umschreiben die gewünschte inhaltliche Ausrichtung des noch nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz zurückgelegten und abgeschlossenen Doktoratsstudiums bzw. des zwar bereits nach UniStG abgeschlossenen, aber noch nicht auf Grundlage der gemäß UniStG neu erlassenen Studienpläne zurückgelegten Doktoratsstudien.

Zu Art. I Z 87 (Anlage 1 Z 23.9 Abs. 2 BDG 1979):

Die sublit. aa in Anlage 1 Z 23.9 Abs. 2 lit. a enthält das Äquivalent im neuen Studienrecht zu den bisher in lit. a angeführten Studien. Die in sublit. bb in Anlage 1 Z 23.9 Abs. 2 lit. a angeführten Alternativen umschreiben die gewünschte inhaltliche Ausrichtung des noch nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz zurückgelegten und abgeschlossenen Psychologiestudiums bzw. des zwar bereits nach UniStG abgeschlossenen, aber noch nicht auf Grundlage der gemäß UniStG neu erlassenen Studienpläne zurückgelegten Psychologiestudiums.

Zu Art. I Z 89 (Anlage 1 Z 24.1 BDG 1979):

Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren Schulen haben neben der einschlägigen Lehramtsprüfung an einer Berufspädagogischen Akademie für ihre Einreihung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis zu erbringen. Die neue Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, BGBl. Nr. 624/1996, die ab 1. September 1996 aufsteigend in Kraft tritt, enthält ein Berufspraktikum von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung. Für Absolventen dieser neuen Lehramtsausbildung, die die erforderliche Praxis zwingend bereits im Rahmen ihrer Ausbildung an der Berufspädagogischen Akademie absolvieren, soll das zusätzliche Erfordernis der einjährigen Berufspraxis entfallen. Durch den Entfall dieses Erfordernisses entstehen keine Mehrkosten und kein Mehraufwand für den Bundeshaushalt, allenfalls kann mit einer geringfügigen Einsparung durch den Wegfall des administrativen Aufwandes bei den Dienstbehörden im Zusammenhang mit der Überprüfung einschlägiger Dokumente gerechnet werden.

Zu Art. I Z 90 und 91 (Anlage 1 Z 24.3 und Z 25.1 BDG 1979):

Den Studien der Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie der Musik- und Bewegungserziehung nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz werden die entsprechenden Studien nach dem UniStG gleichgestellt.

Zu Art. I Z 92 bis 95 (Anlage 1 Z 28 und 29 BDG 1979):

Bezüglich des Schulaufsichtsdienstes werden die Ernennungserfordernisse für das alte und das neue Schema gemeinsam geregelt, da sie den gleichen Inhalt haben. Da nun auch die Fachinspektoren in die neue Besoldungsgruppe (Verwendungsgruppen FI 1 oder FI 2) ernannt werden können, sind für sie Ernennungserfordernisse vorzusehen.

Zu Art. I Z 96 und 97 (Anlage 1 Z 51.4 Abs. 1 und Z 53.2 BDG 1979):

Zitatanpassungen an den Entfall der Anlage 1 Z 4.8 Abs. 2 BDG 1979.

Zu Art. II Z 1 (§ 2 Z 5 GehG):

In der Übersicht des § 2 GehG ist nun auch die neu geschaffene Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren anzuführen.

Zu Art. II Z 2 (§ 4 Abs. 1 GehG):

Zitatanpassung an den Entfall des § 4 Abs. 4 und die Änderung der Bezeichnung des bisherigen § 4 Abs. 5 in “Abs. 3”.

Zu Art. II Z 3 (§ 4 Abs. 3 und 4 GehG):

Der Entfall des § 4 Abs. 3 erscheint deshalb gerechtfertigt, weil von den Ressorts nur eine äußerst geringfügige Anzahl von Zustimmungsanträgen an das Bundesministerium für Finanzen herangetragen worden ist und weil die Kinderzulage ohnehin an den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, anknüpft.

Die Abs. 3 und 4 enthalten Abweichungen von den Bestimmungen des Familienlastenausgleichs­gesetzes. Da im vorliegenden Entwurf eine Streichung der begünstigenden Regelung des § 4 Abs. 3 vorgesehen ist, erscheint im Gegenzug dazu auch der Entfall der benachteiligenden Regelung des § 4 Abs. 4 gerechtfertigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Bezüglich des § 4 Abs. 3 ist mit dem Wegfall von vier bewilligten Anträgen auf Weitergewährung der Kinderzulage jährlich zu rechnen. Dies ergibt einen Minderaufwand von zirka 0,011 Millionen Schilling (200*4*14). Es sind nur ganz wenige Fälle denkbar, auf die § 4 Abs. 4 bisher anwendbar war, weil – schon auf Grund der zivilrechtlichen Verpflichtung beider Elternteile zur Unterhaltsleistung ihren Kindern gegenüber – eine Sachverhaltskonstellation, in der ein Elternteil mit einem geringeren Betrag als 200 S (abgesehen von der Familienbeihilfe) zum Unterhalt des Kindes beiträgt, kaum vorstellbar ist. Es ist daher anzunehmen, daß sich der aus dem Entfall des § 4 Abs. 4 resultierende Mehraufwand und der sich aus dem gleichzeitigen Entfall des § 4 Abs. 3 ergebende Minderaufwand die Waage halten werden.

Zu Art. II Z 4 (§ 6 Abs. 4 und 5 GehG):

Zitatanpassungen an die Änderung der Bezeichnung des bisherigen § 4 Abs. 7 in “Abs. 5”.

Zu Art. II Z 5 (§ 7 Abs. 1 GehG):

Die Bestimmung über die vorzeitige Auszahlung der Bezüge, wenn dies organisatorisch nötig ist, stammt noch aus der Zeit der Barauszahlung der Bezüge und ist heute überholt. Daher soll der zweite Halbsatz entfallen.

Finanzielle Auswirkungen:

Da seit Einführung der Pflicht zur Führung eines Gehaltskontos keine vorzeitige Auszahlung der Bezüge mehr erfolgt ist, sind auch keine finanziellen Auswirkungen gegeben.


Zu Art. II Z 6 (§ 7 Abs. 3 GehG):

 

Die bisherige Regelung (Abrunden bei 5), die im Widerspruch zur üblichen Rundung im täglichen Leben stand, wird durch eine kaufmännische Rundung (Aufrunden bei 5) auf 10 Cent ersetzt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen der Umstellung auf Euro werden gesamt im Projekt Euro-Umstellung kalkuliert. Es ist anzunehmen, daß die Anzahl der Bediensteten, die durch die Änderung der Rundungsbestimmungen profitieren, der Anzahl der Bediensteten die nicht profitieren, gleichzuhalten ist, sodaß keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Zu Art. II Z 7 bis 9, 12, 13, 15 und 16 (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 GehG):

Der Verfassungsgerichtshof hat im Bescheidverfahren B 3073/96-55 mit Erkenntnis vom 5. März 1999 ausgesprochen, daß § 12 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes dem Art. 119 des EG-Vertrages widerspreche, weil zusätzlich zur entsprechend aliquoten Entlohnung auch die Vorrückung in höhere Bezüge vom Ausmaß der Teilbeschäftigung abhängig sei und nicht wie bei Vollbeschäftigten alle zwei Jahre erfolge.

Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, daß auch die Bestimmungen über die Berücksichtigung früherer Dienstzeiten für den Vorrückungsstichtag nach § 12 GehG für die Beamten und nach § 26 VBG für die Vertragsbediensteten, vor allem aber auch die Bestimmungen über die Vorrückung der Vertragsbe­diensteten im laufenden Dienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 bis 5 VBG ebenfalls diskriminierenden Charakter haben, da sie bei unterhälftigem Beschäftigungsausmaß nur eine Berücksichtigung im halben Ausmaß vorsehen. Im Falle des § 19 VBG findet bei unterhälftiger Beschäftigung die Vorrückung statt bereits nach zwei Jahren erst nach vier Jahren statt. Diese Bestimmungen sind daher so wie die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Norm des Gehaltskassengesetzes ebenfalls nicht anzuwendendes österreichisches Recht.

Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen sind daher entsprechend zu bereinigen, und zwar mit Wirkung vom 17. Juni 1998, da erst mit dem Urteil des EuGH von diesem Datum in der Rechtssache C-243/95, Hill/Stapleton, Slg. 1998, I-3739, offenkundig wurde, daß eine Diskriminierung vorliegt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegenden gesetzlichen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen, da sie nur eine formelle Anpassung an die durch das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes eingetretene neue Rechtslage darstellen. Die Kosten der durch das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bedingten Maßnahmen können hingegen nicht abgeschätzt werden. Sie werden sich aber voraussichtlich in Grenzen halten, weil unterhälftige Teilbeschäftigungen im Verwaltungs­bereich nicht sehr häufig sein werden und Vertragslehrer nach dem Entlohnungsschema II L von diesem Erkenntnis nicht betroffen sind.

Zu den einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

Zu § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1:

Nach dem bisherigen § 12 Abs. 2 Z 1 GehG waren Dienstzeiten zu inländischen Gebietskörperschaften und bestimmte sonstige im Lehrberuf zurückgelegte Zeiten zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, das zumindest der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes entspricht. Sind solche Zeiten in unterhälftiger Beschäftigung zurückgelegt worden, waren sie nach dem bisherigen § 12 Abs. 1 Z 2 GehG zur Hälfte für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen.

Der mittlerweile eingetretenen Änderung der Rechtslage entsprechend wird die genannte Einschränkung im § 12 Abs. 2 Z 1 gestrichen, sodaß auch unterhälftige Beschäftigungen nach § 12 Abs. 2 Z 1 zur Gänze anzurechnen sind. Der bisherige § 12 Abs. 1 Z 2 hat daher ersatzlos zu entfallen, die bisherige Z 3 wird die neue Z 2.

Zu § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d bis f:

§ 12 Abs. 2 Z 4 lit. d bis f sah entsprechend der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 1 eine Halbbeschäftigung als Untergrenze für eine Vollanrechnung bei bestimmten, dem öffentlichen Dienst vergleichbaren Zeiten vor. Es sind dies die Zeiten der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG, einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und die sogenannten “Drittmittelzeiten” an inländischen Universitäten und vergleichbaren Institutionen. Auch hier entfällt die Bezugnahme auf das Beschäftigungsausmaß, sodaß auch Zeiten voll zu berücksichtigen sind, die unterhälftig zurückgelegt wurden.

 

Im § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f wird als weitere Institution, bei der “Drittmittelzeiten” zurückgelegt werden können, das Österreichische Patentamt angeführt.

Zu § 12 Abs. 3, 6 und 7:

Diese Bestimmungen enthalten Zitatanpassungen an die Änderungen des § 12 Abs. 1 und 2.

Zu § 12 Abs. 4:

Gemäß § 12 Abs. 4 Z 2 sind die im § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie nach den damals für sie geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam waren. War dieser Umstand ausschließlich in der unterhälftigen Beschäftigung begründet, war gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ohnehin nur eine Halbanrechnung vorgesehen; dieser Fall war daher von der Anwendung des Abs. 4 ausgeschlossen, um eine allfällige zweimalige Halbierung zu vermeiden.

Nunmehr sind solche Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 4 lit. d bis f auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung zur Gänze zu berücksichtigen. Eine Kürzung der Anrechnung soll in solchen Anlaßfällen nicht mehr erfolgen. Es wird daher dem Abs. 4 eine entsprechende Ausnahmeregelung zur Kürzungsbestimmung des Abs. 4 Z 2 angefügt.

In einem weiteren Satz wird klargestellt, daß in allen anderen Fällen, in denen solche Zeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht oder nicht voll wirksam waren, die Kürzungsbestimmung des Abs. 4 Z 2 weiterhin anzuwenden ist. Der häufigste Fall, nämlich der eines nicht oder nicht voll anrechenbaren Karenzurlaubes (§ 10 Abs. 1 Z 3 GehG), wird im Text beispielsweise angeführt. Als weitere derartige Fälle kommen zB Zeiten einer Hemmung der Vorrückung wegen einer negativen Leistungsfeststellung (§ 10 Abs. 1 Z 1 GehG) oder der Nichterfüllung einer Prüfungsauflage in bestimmten Überstellungsfällen (§ 10 Abs. 1 Z 2 GehG) in Betracht, sofern solche Zeiten nicht später gemäß § 10 Abs. 3 GehG zur Gänze für die Vorrückung berücksichtigt worden sind.

Zu Art. II Z 10 (§ 12 Abs. 2a bis 2c GehG):

An die Stelle des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist das Universitäts-Studiengesetz getreten. Die Bestimmungen über die Berücksichtigung der Zeit eines Doktoratsstudiums für den Vorrückungsstichtag sind an die geänderte Rechtslage anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach wie vor auch Absolventen nach den bisherigen Studienvorschriften in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden können.

Zu Art. II Z 11 (Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2 GehG):

Zitatanpassung an die Änderung des § 12 Abs. 2a GehG.

Zu Art. II Z 14 (§ 12 Abs. 5 GehG):

Die Nachsichtmöglichkeit des § 12 Abs. 5 GehG betrifft unter anderem den Ausschluß von Zeiten der Ämterunfähigkeit für die Berücksichtigung für den Vorrückungsstichtag. Solche Zeiten können zwar für die Vergangenheit vorliegen, sie können aber in der geltenden Rechtsordnung nicht mehr neu begründet werden. Da bereits bisher dieses im Ermessen der Dienstbehörde liegende Rechtsinstrument der Nachsichterteilung selten in Anspruch genommen wurde, ist der Schluß zulässig, daß praktisch kaum noch Anlaßfälle auftreten. Sämtliche bisher am Verfahren beteiligte Stellen (Dienststelle, Dienstbehörde I. Instanz, Zentralstelle, BMF) werden durch den Wegfall dieses Rechtsinstrumentes geringfügig entlastet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Da in den letzten drei Jahren keine Anlaßfälle waren, ist dies eine Rechtsbereinigung ohne Kostenaus­wirkungen.

Zu Art. II Z 17 (§ 12b Abs. 3 Z 3 und § 113b Abs. 1 Z 4 GehG):

Zitatanpassung. Auf die Erläuterungen zu § 153a Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 18 (§ 20b Abs. 4 GehG):

Durch die Umstellung auf Euro vergrößern sich die wirtschaftlichen Auswirkungen (1 Euro entspricht zirka 13,75 Schilling) bei Rundungen auf volle Euro. Deswegen und um einen einheitlichen Rundungsmechanismus zu erhalten, wurde umgestellt.


Zu Art. II Z 19 (§ 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4 und § 112f Abs. 1 GehG):

 

Da diese Bestimmungen auch für Richter gelten und an diese Wohnungen nach dem Richterdienstgesetz zugewiesen werden, ist eine entsprechende Ergänzung der Bezugnahme auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erforderlich. Diese Regelungen dienen lediglich der Klarstellung und haben keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. II Z 20 (§ 24a Abs. 6 GehG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 21 (§ 36a GehG):

Die Neuregelung kommt dem dringenden Bedarf des Rechnungshofes nach, zur Gewinnung höchstqualifizierter, kreativer und hochmotivierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter attraktive Lauf­bahnen in bezugsmäßiger Hinsicht zu bieten. Die Verbesserung des Vergleichsbezuges folgt der Systematik der Besoldungsreform 1994 und bietet eine Verbesserung des Laufbahnbildes ohne Anhebung der Endbezüge.

Finanzielle Auswirkungen:

Der jährliche Mehraufwand gegenüber 1998 stellt sich auf Grund der derzeitigen Personalverteilung wie folgt dar:

Mehraufwand in Millionen Schilling:

Mehrbezüge

Dienstgeberbeiträge

Mehraufwand

5,970

0,090

6,060

Der administrative Aufwand für die Umstellung wird mit rd. 25 Personentagen – das sind rd. 105 000 S – veranschlagt. Es werden dadurch keine Mehrausgaben verursacht, da die erforderlichen Mehrleistungen nicht gesondert vergütet werden. Für das Budgetjahr 1999 ist die Bedeckung gegeben.

Zu Art. II Z 22, 40 und 44 (§ 39 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 GehG):

In diesen Bestimmungen entfällt die in der Z 1 vorgesehene Mitwirkung des BM für Finanzen an der Bemessung der Funktionszulage und Verwendungszulage, die durch weitgehende generelle Ermächtigungen ohnehin kaum noch zum Tragen kam, aber auch die in der Z 2 vorgesehene Mitwirkung an den seltenen Fällen, in denen ein Beamter das A-, E- oder M-Schema vorübergehend auf einem Arbeitsplatz eines anderen dieser Schemata verwendet wurde.

In den Fällen der Z 1 ergibt sich die Bemessung ohnehin unmittelbar aus dem Gesetz, sodaß nur in jenen Fällen Probleme aufgetreten sind, in denen die Arbeitsplatzbewertung zB infolge einer großflächigen Umorganisation noch nicht endgültig gesichert war.

In den Fällen der Z 2 werden die Dienstbehörden aufgefordert, eine Bemessung der durch eine solche vorübergehende Verwendung gebührende Funktions- oder Verwendungsabgeltung mit jener Zahl von Vorrückungsbeträgen zu honorieren, die ein vergleichbarer Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten und dem vorübergehend betreuten, einer höheren Verwendungs- und/oder Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz bei Verwendung eines Beamten auf einem Arbeitsplatz seiner eigenen Besoldungsgruppe ergibt; für solche Fälle enthält das Gesetz bereits jetzt eingehende Regelungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Infolge der weitgehenden Freigabe im Fall der Z 1 und der geringen Zahl der Anlaßfälle nach Z 2 betreffen die Einsparungen nur rund 20 Geschäftsfälle pro Jahr. Je Geschäftsfall wird ein Arbeitsaufwand von 12 Minuten in der VGr./EGr. A 1/v1, 43 Minuten in der VGr./EGr. A 2/v2 und 90 Minuten in der VGr./EGr. A 3/A 4/v3/v4 angenommen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwandes um 0,02 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,02 Millionen Schilling.

Zu Art. II Z 23 bis 25 (§ 48 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 11, § 50 Abs. 2 und 4, § 50a Abs. 1 GehG):

Zitatanpassung an das KUOG.

Zu Art. II Z 26 (§ 48 Abs. 12 GehG):

Wie schon die Ordentlichen Universitätsprofessoren anläßlich des UOG 1993 sind auch die Ordentlichen Hochschulprofessoren so in die neue Verwendungsgruppe überzuleiten, daß das Gehalt betragsmäßig und der Vorrückungstermin in die nächste Gehaltsstufe bzw. der Zeitpunkt des Anfalls der Dienstalterszulage unverändert bleiben. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist zum Unterschied von der Situation an den Universitäten nach UOG 1993, wo Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren überzuleiten waren bzw. sind, entbehrlich.

 

Zu Art. II Z 27 (§ 48a Abs. 5 GehG):

Für die besoldungsrechtliche Überleitung der Hochschulassistenten mit einer der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertenden Eignung sollen dieselben Regeln gelten wie für habilitierte Assistenten an den Universitäten. Die Überleitung wird in die gleich bezeichnete Gehaltsstufe erfolgen.

Zu Art. II Z 28, 30, 31 und 35 (§ 49 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und 6, § 59 Abs. 2 GehG):

Anpassung an das KUOG.

Zu Art. II Z 29 (§ 51a GehG):

Für die Abgeltung der Lehrtätigkeit der Ordentlichen Hochschulprofessoren an den bisherigen künstlerischen Hochschulen in wissenschaftlichen Fächern gilt bereits § 51 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, für die Abgeltung der Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern gilt noch immer die wesentlich ältere Regelung des § 51a.

Seit längerer Zeit wird von Dienstnehmerseite gewünscht, bei der Kollegiengeldabgeltung für eine Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach von einer Bemessung nach der Zahl der betreuten Studierenden auf eine Bemessung nach der Anzahl der abgehaltenen Semesterstunden überzugehen.

Die bisherige Bemessung nach der Zahl der Studierenden geht noch auf die Zeit vor dem Kunsthochschul-Studiengesetz (1983) zurück. Nach den damaligen Studienvorschriften wäre eine Bemessung nach Wochenstunden nicht realisierbar gewesen. Die Studienreformen auf der Grundlage des Kunsthochschul-Studiengesetzes hätten einen Übergang zu einer Bemessung der Abgeltung nach Wochenstunden zwar theoretisch zugelassen, eine solche Reform nach dem Modell der Universitäten wäre aber nicht finanzierbar gewesen.

Die im Entwurf vorgesehene Neuregelung geht von folgenden Überlegungen aus:

a)  Eine Planstelle eines Ordentlichen Universitätsprofessors für ein Zentrales Künstlerisches Fach ist nur zu rechtfertigen, wenn der betreffende Professor ein dem besonderen Stellenwert der Lehre entsprechendes Ausmaß an Lehrtätigkeit ausübt.

b) Der Bemessung der Kollegiengeldabgeltung muß ein Stundenrahmen zu Grunde gelegt werden, der vom Universitätsprofessor auch, wie im Gesetz vorgesehen, persönlich erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen für die Steigerungsstufen des derzeitigen § 51a sind diesbezüglich zu hoch.

c)  Eine Kollegiengeldabgeltung soll als spezielle Nebengebühr zum Monatsbezug nur dann hinzu­kommen, wenn der Universitätsprofessor wenigstens zwölf Semesterstunden tatsächlich persönlich unterrichtet. Beim Prinzip des künstlerischen Einzel- bzw. Kleingruppenunterrichts entspricht diese Stundenanzahl einem Minimum an zu betreuenden Studierenden.

d) Die Steigerung der Abgeltung soll nicht je Semesterstunde, sondern in Zweierstufen erfolgen. Die Obergrenze der Abgeltung soll betragsmäßig etwa dem Höchstbetrag der Kollegiengeldabgeltung für wissenschaftliche Fächer entsprechen.

e)  Hat ein Universitätsprofessor auf Grund einer entsprechend breiten Lehrbefugnis (venia docendi) oder auf Grund einer Beauftragung außerhalb des künstlerischen Nominalfaches Lehrveranstaltungen sowohl aus einem künstlerischen als auch aus einem wissenschaftlichen Fach abzuhalten, soll die Kollegiengeldabgeltung für die beiden Fächer getrennt nach den Abgeltungsregeln für künstlerische (§ 51a) und für wissenschaftliche (§ 51) Fächer berechnet werden. Im Falle einer solchen Kombination wird der Anteil der Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach regelmäßig wesentlich geringer sein als der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem künstlerischen Fach. Abs. 15 soll dieser Relation dadurch Rechnung tragen, daß auch bei dieser Kombination eine Lehrtätigkeit im künstlerischen Fach im Mindestausmaß von zwölf Semesterstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung ist; beim wissenschaftlichen Fach soll dagegen auch eine Stundenanzahl von weniger als drei berücksichtigt werden. Das heißt, für eine oder zwei Semesterstunde(n) im wissenschaftlichen Fach sollen 12,5% bzw. 25% des Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 gebühren. Die gemäß § 51a und § 51 errechneten Beträge sollen addiert werden, die betragsmäßige Obergrenze der §§ 51a und 51 darf jedoch auch in diesem Fall nicht überschritten werden.

Im Begutachtungsverfahren wurde zur Höhe der Abgeltung gemäß § 51a Abs. 5 Kritik geübt. Dazu ist festzuhalten, daß eine Kollegiengeldabgeltung nach § 51a Abs. 5 nur gebührt, wenn der Universitäts­professor in diesen Lehrveranstaltungen selbst auch aktiv unterrichtet (siehe das in § 51a Abs. 1 formulierte Grundprinzip).

 

Zu Art. II Z 32 und 33 (§ 53a Abs. 1 und 4 GehG):

Die gesetzliche Grundlage und Verordnungsermächtigung für den Anspruch auf Amtszulagen für akademische Funktionäre ist auf die entsprechenden Funktionen nach dem KUOG zu erweitern.

Als Inkrafttretenstermin für diese Bestimmung muß wegen der im Studienjahr 1998/99 schon gewählten bzw. noch zu wählenden Vorsitzenden der Universitätskollegien der Beginn dieses Studienjahrs festgelegt werden.

Zu Art. II Z 34 (§ 58 Abs. 1 GehG):

Die Zulagenregelung im § 58 betreffend zu Fachvorständen ernannte fachliche Leiter von Hochschul­instituten ist mangels aktueller und künftiger Anwendbarkeit zu eliminieren.

Zu Art. II Z 36 (§ 59b Abs. 3 GehG):

Auf die Erläuterungen zu § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 37 (§ 64 GehG):

Die neue Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” wird in die Überstellungsbestimmungen des § 64 GehG einbezogen.

Zu Art. II Z 38 (§§ 65 bis 67 GehG):

Abschnitt VI des GehG enthielt bisher in den §§ 65 bis 68 die Regelungen für die (alte) Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichtsdienstes”. Diese Regelungen werden nun, da ab 1. September 1999 keine Neuaufnahmen mehr in dieses Schema zulässig sein werden, in die Übergangsbestimmungen des GehG transferiert (§§ 164 bis 168). Im Abschnitt VI regeln nun die §§ 65 bis 67 die besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen der neuen Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren”.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund der Personalverteilung (in S 1: 80, in S 2: 134, zur Gänze mit der Fachinspektion betraute Lehrer in L 1: 67, in L 2: 27 Personen), der Überstundensituation (Aufwand für Überstunden in S 1: 17%, in S 2: 14,5%, in L 1/Fachinsp.: 6%; in L 2/Fachinsp.: 7% des Aufwandes für das Gehalt) und dem unterjährigem Geltungsbeginn ergibt sich folgender Mehraufwand in Millionen Schilling im Aktiv­bereich:

1999

2000

2001

2002

0,68

1,72

0,96

0,50

Mit langfristigem Sinken dieses Aufwandes ist zu rechnen.

Zu § 65:

Abs. 1 regelt das Gehalt für das neue Besoldungsschema, das dreistufig aufgebaut ist. Die Vorrückung in die nächsthöhere Stufe erfolgt gemäß Abs. 3 nach jeweils fünf Jahren (Abgehen vom Biennalsystem).

Abs. 2 stellt klar, daß die Ernennung unabhängig vom Dienstalter in die jeweilige Fixgehaltsstufe 1 erfolgt. Zeiten der Betrauung mit einer Schul- oder Fachinspektion (ohne daß eine entsprechende Ernennung vorlag), sind jedoch wie Zeiten einer entsprechenden Ernennung für die Vorrückung zu berücksichtigen.

Abs. 4 ermöglicht für spezifische Vorverwendungen (Direktor einer Schule oder Abteilungsvorstand an einer Berufsbildenden Höheren Schule) die Anrechnung von bis zu 5 Jahren auf das Erreichen der Fixgehaltsstufe 2. Die Erreichbarkeit der Fixgehaltsstufe 3 wird dadurch nicht verändert, da Abs. 5 eine Verlängerung des Verbleibens in der Fixgehaltsstufe 2 vorsieht. Damit bleibt in den Fällen des Abs. 4 eine Frist von zehn Jahren für das Erreichen der Fixgehaltsstufe 3 gewahrt.

Gemäß Abs. 6 sind durch das Fixgehalt und die im § 66 vorgesehene Vergütung alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Somit wird eine wesentliche Vereinfachung der Administration erreicht.

Zu § 66:

Gemäß Abs. 1 beträgt die Vergütung derzeit:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

2 177

1 819

1 738

1 456

 

 

2

2 384

2 064

1 906

1 640

 

 

3

2 646

2 253

2 116

1 800

 

Die Vergütung ist wie Mehrdienstleistungsvergütungen für die Ermittlung einer Nebengebührenzulage zu berücksichtigen. Von der Vergütung ist der im Nebengebührenzulagengesetz vorgesehene Pensions­beitrag zu leisten.

Zu § 67:

Da nunmehr Fixgehälter unabhängig vom Dienstalter vorgesehen sind, vereinfacht sich die Überstellung aus anderen Besoldungsgruppen (Abs. 1). Wird ein Bediensteter aus den Verwendungsgruppen SI 2 oder FI 2 in eine der Verwendungsgruppen SI 1 oder FI 1 überstellt, ist die in der bisherigen Einstufung zurückgelegte Funktionszeit unter Abzug von fünf Jahren für die Vorrückung in der neuen Verwendungsgruppe zu berücksichtigen.

Zu Art. II Z 39 (§ 71 GehG):

Für Lehrer, die nur mit einem Teil ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion betraut sind, ist eine Dienstzulage auf das Gehalt der jeweiligen Verwendungsgruppe FI 1 oder FI 2 und keine Ernennung vorgesehen.

Für diese Lehrer können Mehrdienstleistungen nur auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrer entstehen (Abs. 4).

Zu Art. II Z 41 und 42 (§ 82a Abs. 2 Z 2 und § 82b Abs. 4 Z 1 GehG):

Die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, geschaffene Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach § 82a des Gehaltsgesetzes 1956 ist eine pauschalierte Nebengebühr, deren genaue Höhe erst im nachhinein feststellbar ist. Die Anordnung, daß auf diese Vergütung § 15 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (“… im voraus auszuzahlen.”) anzuwenden ist, wird daher aus dem Gesetz entfernt.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 1998 wurden auch im § 82b des Gehaltsgesetzes 1956 Zeitgutschriften für Exekutiv(Wache)beamte mit langen Nachtdiensten eingeführt. Während nach Abs. 1 dieser Bestimmung der Anspruch auf diese Zeitguthaben jeweils mit dem der Leistung der Nachtdienste folgenden Monatsersten entsteht, geht die Regelung des Abs. 4 Z 1 im Falle des Nichtverbrauches des entsprechenden Zeitguthabens und damit der den Anspruch auf eine Abgeltung auslösende Fall von einem halbjährlichen Entstehen des Anspruches auf Zeitguthaben aus. Mit der vorliegenden Bestimmung sollen diese Fristen angeglichen werden.

Zu Art. II Z 43 (§ 83 Abs. 2 GehG):

§ 83 Abs. 2 sieht bei Teilbeschäftigung eines Beamten des Exekutivdienstes eine Halbierung der Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes vor. Im Jahre 1998 wurden für Beamte auch Teilbeschäftigungsmöglichkeiten in einem Ausmaß eingeführt, die in einem beliebigen Bereich zwischen Halb- und Vollbeschäftigung liegen. Würde nun ein Beamter des Exekutivdienstes eine Teilbeschäftigung etwa im Ausmaß von 75% der Vollbeschäftigung eingehen, wäre eine Kürzung dieser Vergütung auf 75%, also das für die konkrete Teilbeschäftigung vorgesehene Prozentausmaß angemessen. Dem trägt die Neuregelung Rechnung. Zur Zeit ist noch kein Anlaßfall bekannt.

Zu Art. II Z 45 (§ 112a Abs. 3 GehG):

Diese Übergangsbestimmung sieht vor, daß Bescheide, die auf Grund des bisherigen § 4 Abs. 3 ergangen sind, weiterhin in Geltung bleiben. Der Anspruch auf Kinderzulage bleibt daher in diesen Fällen aufrecht.

Zu Art. II Z 46 (§ 112e GehG):

Ein wesentlicher Bestandteil des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GehG ist der sogenannte Wohnzuschuß, der dem Beamten, der seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß, zu den dort zwangsläufig entstehenden Wohnkosten gebührt. Die derzeit bestehende Wohnzuschußregelung führt allerdings zu einer höchst unterschiedlichen finanziellen Belastung des Einzelnen, und zwar je nachdem, ob dem Beamten eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder überlassen wird oder ob er sich selbst und bei weltweit sehr unterschiedlich hohem Mietpreisniveau eine Wohnung anmieten muß. Vorrangiges Ziel der Neuregelung ist daher die Beseitigung dieser – auch vom Rechnungshof seit Jahren beanstandeten – finanziell ungleichen Behandlung der Betroffenen.

 

Dieses Ziel soll durch den neuen Wortlaut des § 112e insbesondere dadurch erfüllt werden, daß einerseits Abs. 3 nun eine von der familiären Auslastung der Dienst- oder Naturalwohnung abhängige Wohnnutzfläche bestimmt, wie diese auch dem Wohnzuschuß bei einer vom Beamten selbst angemieteten Wohnung zu Grunde liegt. Andererseits stellt Abs. 7 Benützer von selbst angemieteten Wohnungen den Dienst- und Naturalwohnungsbenützern finanziell gleich.

Die Abs. 4 und 5 bestimmen, daß die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 auch bei der Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge für die anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie bei der Entrichtung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten heranzuziehen ist.

Abs. 6 legt fest, daß die Grundvergütung sowie die anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 GehG gebührenden Leistungen angerechnet werden, so daß der bisherige Verwaltungsaufwand für Ermittlungsverfahren, Bescheide und eigene Einnahmen- und Ausgabengebarung entfällt.

Abs. 8 ersetzt den bisherigen sogenannten Hauspersonalzuschuß im Rahmen des Auslandsauf­enthaltszuschusses gemäß § 21 GehG durch eine eigenständige und rechtlich abgesicherte Lösung. Das als Basis für den Eigenanteil heranzuziehende Entgelt eines Hausangestellten wird jeweils vom Bundes­einigungsamt beim BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegt und in der “Wiener Zeitung” kundgemacht.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Neufassung des § 112e erfordert insgesamt einen jährlichen Finanzierungsbedarf von 28,46 Millionen Schilling. Diesem Betrag stehen Minderausgaben von 23,39 Millionen Schilling im Jahr 2000 und von 28,05 Millionen Schilling im Jahr 2001 gegenüber, und zwar durch die schon vorweg im Hinblick auf die Kosten einer Neuregelung seit dem Jahr 1994 unterbliebene und auch noch bis Ende 2001 weiterhin unterbleibende Wertanpassung der Auslandsverwendungszulage. Bei Inkrafttreten des § 112e mit 1. Jänner 2000 verbleibt ein Restfinanzierungsbedarf von 5,07 Millionen Schilling für das Jahr 2000 und von 0,41 Millionen Schilling für das Jahr 2001. Danach ist die Neuregelung unter der Voraussetzung aufkommensneutral, daß eventuelle künftige Wertanpassungen der Auslandsverwendungszulage auf der Basis des Jahres 2001 erfolgen.

Durch die mit der Neuregelung verbundene Verwaltungsvereinfachung ist im Bereich der Dienstbehörden die Einsparung administrativer Tätigkeiten im Ausmaß von insgesamt etwa zwei Bedienstetenjahren der Verwendungsgruppe A 2/B (Entlohnungsgruppe v2/b) zu erwarten. Dies ergibt einen jährlichen Minderaufwand von 1,27 Millionen Schilling bzw. unter Berücksichtigung der Pensionstangente jährliche Minderkosten von 1,44 Millionen Schilling.

Zu Art. II Z 47 und 48 (§ 112f Abs. 2 und § 112h GehG):

In Analogie zu den Wohnbeihilfengesetzen der Länder soll unter dem Begriff des Haushaltseinkommens das Jahresnettoeinkommen, unter Einbeziehung der Sonderzahlungen, verstanden werden. Zufälligkeiten monatlicher Schwankungen sollen ausgeschlossen sein. Ausgehend vom Nettoeinkommen hat sich der Prozentsatz von 35% als zu hoch erwiesen und soll daher auf 25% gesenkt werden.

Einem knapp vor der Pension stehenden Naturalwohnungsnutzer soll ein fairer Zeitraum eingeräumt werden, den er für die Beschaffung einer anderen Wohnmöglichkeit nutzen kann. Aus diesem Grund ist es sachlich gerechtfertigt, die “Härteklausel” des § 112f Abs. 2 auf jene Fälle auszudehnen, die bis zum 31. März 2005 aus dem Dienststand ausscheiden.

Finanzielle Auswirkungen:

Unter die “Abfederungsbestimmungen” des § 112f und des § 112h werden zirka 150 Hinterbliebene und 100 Pensionisten (Beamte und ASVG-Pensionisten) fallen. Ausgehend von einer Minderung der Grundvergütung von rund 1 000 S pro Fall ergeben sich 3 Millionen Schilling jährlich.

Zu Art. II Z 49 (§ 113 Abs. 9 GehG):

Wie aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 1 ff. GehG hervorgeht, entsprechen auf Grund des dort zitierten EuGH-Erkenntnisses vom 17. Juni 1998 alle Ermittlungen des Vorrückungsstichtages für Dienstver­hältnisse, die an diesem Tag oder zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben, nicht der geltenden Rechtsordnung, wenn sie frühere Dienstzeiten zu inländischen Gebietskörperschaften und bestimmte vergleichbare Zeiten nur zur Hälfte berücksichtigt haben, weil sie in unterhälftiger Beschäftigung zurückgelegt worden sind. § 113 Abs. 9 GehG regelt nun das Verfahren, das zu einer Bereinigung allfälliger rechtswidriger Vorrückungsstichtagsbescheide führen soll. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 9 ergibt sich, daß solche Verfahren von Amts wegen einzuleiten sind.

Zu Art. II Z 50 (§ 113a Abs. 6 bis 8 GehG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1999 wurden Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes vorge­nommen, die Dienststellen für Projekte im Rahmen der Flexibilisierungsklausel mehr Spielraum und Verantwortung bei der Ressourcenverwaltung einräumen. Damit soll den Grundanliegen zu effektiverer und effizienterer Mittelverwendung sowie der Einführung von Leistungsindikatoren in der Verwaltung Rechnung getragen werden.

Für den Geltungszeitraum der Flexibilisierungsklausel soll es ermöglicht werden, daß Organisations­einheiten, die ein solches Projekt durchführen, auch flexibel einsetzbare Leistungsanreize für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung haben.

Begrenzt auf die Projekte und den Geltungszeitraum werden daher besoldungsrechtliche Instrumente geschaffen, die es gestatten, einen Teil der Rücklage zugunsten der Organisationseinheit in Form einer Leistungsprämie durch Zahlung und/oder durch geldwerte Leistungen zur Leistungsmotivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen.

Um die Regelungen möglichst flexibel zu halten, wird nur eine Untergrenze der allfälligen Leistungs­prämie mit einem halben Monatsbezug festgelegt. Dies deshalb, damit nicht losgelöst von der tatsächlich zu berücksichtigenden Leistung und Leistungsbereitschaft eine gleichmäßige, die individuelle Leistung nicht mehr berücksichtigende Form der Abgeltung gewählt wird.

Zu Art. II Z 51 und 52 (§ 113b Abs. 1 Z 4 und 5 GehG):

Zitatanpassungen.

Zu Art. II Z 53 (§ 113c Abs. 1 Z 1 GehG):

Beamte, die mit Ablauf des Dezember 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand ausscheiden, fallen bereits unter die Bestimmung über die zwölfmonatige Durchrechnung für die Ermittlung ihres Ruhegenusses, da der Ruhegenuß erstmals mit Beginn des Jahres 2003 anfällt. Zweck der vorliegenden Übergangsregelung ist es, in jenen Fällen, in denen bei Ausscheiden aus dem Dienststand die Voraussetzungen für eine volle Ruhegenußfähigkeit eines Fixgehaltes im Falle einer befristeten Funktionsbetrauung noch nicht erfüllt sind, Zufallsbegünstigungen wegen der in den ersten Jahren der Etappenregelung der Pensionsreform noch sehr kurzen Durchrechnungszeiträume zu vermeiden. Mit der Einbeziehung des Dezember 2002 in diese Regelung wird hier die letzte Lücke geschlossen.

Zu Art. II Z 54 (§ 113e GehG):

Die Strukturanpassungsmaßnahmen bedingen Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisationen in den einzelnen Ressorts. Um diesen in Gang gesetzten Prozeß nicht wieder zu verzögern oder zu stoppen, bedarf es bei Straffung der Organisation unterstützender Neuregelungen. Sie sollen dazu beitragen, die Mobilität der Beamten zu steigern und dadurch das Rentabilitätskalkül von Umstrukturierungen wesentlich früher eintreten zu lassen, als dies derzeit der Fall ist.

Um diese Beschleunigung zu erreichen, sollen die durch die Organisationsänderungen bedingten nachteiligen Folgen verhindert oder gemildert werden, wenn sie 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze von Beamten an einer Dienststelle erfassen.

Die zeitliche Befristung dieser Regelung soll bewirken, daß Reorganisationsmaßnahmen zügig abgewickelt werden. Ohne die vorgesehenen Neuregelungen würde sich der Reorganisationsprozeß durch aufwendige Versetzungsverfahren wesentlich verzögern.

Die durch die Besonderheiten der Heeresorganisation bedingten Regelungen des § 152c Abs. 8 und 9 BDG 1979 und des § 93 Abs. 9 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956 für ehemalige Zugs-, Kompanie-, Bataillons- und Regimentskommandanten werden durch die vorliegende Bestimmung nicht berührt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das raschere Erreichen der Rentabilität und der Beachtung der Kostenneutralität nach dem Bewertungs-Controlling-Verfahren ergeben sich keine Mehraufwendungen.

Zu Art. II Z 55 (§ 128 Abs. 3 GehG):

Da auf Grund des Besoldungsreformgesetzes 1994 Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen in eine Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ausgeschlossen sind, ist § 128 Abs. 3 gegenstandslos geworden und kann daher entfallen.

Zu Art. II Z 56 (§ 142 Abs. 1 GehG):

Für die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Dienstzulage für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 sind im Hinblick darauf, daß die meisten Beamten dieser Verwendungsgruppe in das E-Schema optiert haben und Neuaufnahmen im alten Wache-Schema nicht mehr zulässig sind, kaum noch Einzelfälle zu erwarten. Diese sollen ohne Mitwirkung des BM für Finanzen vom Ressort entschieden werden. Zur Zeit sind keine Anlaßfälle bekannt.

Zu Art. II Z 57 (§§ 157 bis 176 GehG):

Der Einschub des Unterabschnitts H über die “alte” Besoldungsgruppe “Beamte des Schulaufsichts­dienstes” macht eine Umnumerierung der letzten Paragraphen des GehG notwendig.

Zu Art. II Z 58 (§§ 156d bzw. 160 GehG):

Anfügung des Prozentsatzes, der bei der Dienstzulage auf die zeitliche Mehrleistung entfällt.

Finanzielle Auswirkungen:

Diese wurden bereits anläßlich der RDG-Novelle 1998 dargestellt.

Zu Art. II Z 59 (§ 163 GehG):

Zitatanpassung. Auf die Erläuterungen zu § 153a Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. II Z 60 (Unterabschnitt H GehG):

Dieser Unterabschnitt behandelt die besoldungsrechtliche Stellung der nach dem bisherigen Besoldungsschema ernannten Schulaufsichtsbeamten für die Dauer des Verbleibens in diesem Schema (diese Beamten haben die Möglichkeit, entweder im bisherigen Schema zu verbleiben oder durch Option ihre Überleitung in das neue Schema zu bewirken).

Zu § 164:

Diese Bestimmung regelt die besoldungsrechtlichen Umstände einer Überleitung in die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren”, also in das neue Schema. Der Verweis auf § 275 BDG 1979 stellt sicher, daß diese Bestimmung auch die Überleitung von Fachinspektoren umfaßt.

Für die Einstufung im neuen Schema auf Grund der Überleitung sind jene Zeiten maßgebend, die für eine solche Einstufung auf Grund einer Ernennung gemäß § 65 maßgebend sind.

Zu den §§ 165 bis 167:

Diese entsprechen den bisherigen §§ 65 bis 67 GehG.

Zu § 168:

Dieser Paragraph entspricht inhaltlich dem bisherigen § 68 mit der Abweichung, daß Überstellungen auf Planstellen der alten Besoldungsgruppe nurmehr zwischen den Verwendungsgruppen S 1 und S 2 stattfinden können. Die darüber hinausgehenden Überstellungsregelungen können daher entfallen.

Zu § 169:

Dieser Paragraph entspricht inhaltlich dem bisherigen § 71. Er sieht darüber hinaus eine (lediglich besoldungsrechtliche) Optionsmöglichkeit in die Dienstzulagenregelung des neuen § 71 vor.

Zu Art. II Z 61 (§ 171 GehG):

Zitatanpassung. Auf die Erläuterungen zu § 153a Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art II Z 63 (§ 161 bzw. 175 Abs. 33 Z 1 GehG):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Art. II Z 64:

Terminologische Anpassungen bezüglich der Bezeichnungen der Universitätslehrer wie im BDG 1979.

Zu Art. III Z 1 (Inhaltsverzeichnis des VBG):

Die Änderungen berücksichtigen:

a)  die Aufhebung des § 8 durch das Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999,

b) die Einfügung der §§ 29j bis 29l durch das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999,

c)  die Einfügung des § 78a durch den vorliegenden Entwurf.

Zu Art. III Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 2 VBG):

Bei der Zustimmung zur Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf Bedienstete, deren Beschäftigungsausmaß weniger als ein Drittel der Vollbeschäftigung beträgt, kann im Hinblick auf die langjährige Verwaltungspraxis und die geringe Anzahl an Anlaßfällen eine weitere Mitwirkung des BM für Finanzen als entbehrlich betrachtet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelung bringt Einsparungen von rund 5 Geschäftsfällen pro Jahr. Je Geschäftsfall wird ein Arbeits­aufwand von 10 Minuten in der VGr./EGr. A 1/v1, 70 Minuten in der VGr./EGr. A 2/v2 und 90 Minuten in der VGr./EGr. A 3/A 4/v3/v4 angenommen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwandes um 0,005 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,005 Millionen Schilling.

Zu Art. III Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 2 bis 4 VBG):

Mit der Neuregelung soll die Zustimmung des BM für Finanzen bei der Nachsichterteilung vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfallen. Die Zahl der Anlaßfälle ist mit Rücksicht auf das EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz, das Staatsbürgerschaften zu einem anderen EWR-Staat der österreichischen Staatsbürgerschaft für die meisten Verwendungen gleichstellte, nurmehr sehr gering.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einsparung betrifft rund 12 Geschäftsfälle pro Jahr. Je Geschäftsfall wird ein Arbeitsaufwand von 13 Minuten in der VGr./EGr. A 1/v1, 73 Minuten in der VGr./EGr. A 2/v2 und 94 Minuten in der VGr./EGr. A 3/A 4/v3/v4 angenommen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwandes um 0,01 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,01 Millionen Schilling.

Zu Art. III Z 5 (§ 3b VBG):

Zur Unterstützung der ressortübergreifenden freiwilligen Mobilität bei einer von einem Bundes­bediensteten angestrebten Versetzung zum Rechnungshof sowie zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter mit beruflicher Vorerfahrung aus dem Bereich der Bundesverwaltung für eine leistungsfähige öffentliche Finanzkontrolle sehen die neu angefügten Bestimmungen der Abs. 3 und 4 im § 3b VBG vor, daß mit der schriftlichen Anforderung eines Bediensteten durch den Rechnungshof seine oberste Personalstelle verpflichtet wird, diesen bis zu einer Dauer von einem Jahr zu Erprobungszwecken dem Rechnungshof zur Dienstleistung zuzuteilen.

Die oberste Personalstelle hat die vom Rechnungshof verlangte Dienstzuteilung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen seiner Anforderung zu verfügen. Weiters wird in diesen Bestimmungen der Wirksamkeitszeitpunkt der vom Rechnungshof verlangten Übernahme eines zugeteilten Vertragsbe­diensteten zum Rechnungshof geregelt.

Aus Anlaß der Änderung des § 3b VBG wird im Sinne einer stärkeren Unterstützung der freiwilligen Mobilität durch Einfügung des neuen Abs. 1 generell bei einem angestrebten freiwilligen Ressortwechsel eines Vertragsbediensteten vorgesehen, daß der Übernahme über Verlangen des anfordernden Ressorts eine Dienstzuteilung vorangehen kann, der das abgebende Ressort bis zu einer Dauer von drei Monaten entsprechen muß.

Zu Art. III Z 6 (§ 18 Abs. 1 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 7 (§ 18 Abs. 3 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 8 (§ 19 VBG):

Wie aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 1 ff. GehG hervorgeht, entsprechen jene Bestimmungen des § 19 VBG, die für eine Dienstzeit im unterhälftigen Beschäftigungsausmaß eine vier- statt zweijährige Vorrückungsfrist vorsehen, gemäß dem dort zitieren EuGH-Erkenntnis nicht mehr der geltenden Rechtsordnung. Es sind dies die Abs. 2 bis 5, die daher aufgehoben werden.

Soweit im laufenden Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten gelegene unterhälftige Beschäftigungs­zeiten nicht zur Gänze für die Vorrückung berücksichtigt worden sind, sind sie für die Zeit ab 17. Juni 1998 zur Gänze für die Vorrückung zu berücksichtigen. Dies betrifft allerdings nur Beschäftigungszeiten und nicht etwa Karenzurlaube.


Zu Art. III Z 9 (§ 22 Abs. 5 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 113a Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 10 bis 12, 15, 16, 18 und 19 (§ 26 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 6 und 7 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 1 ff. GehG wird verwiesen.

Zu Art. III Z 13 und 14 (§ 26 Abs. 2a bis 2c und Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2 VBG):

§ 26 VBG und die Anlage zu § 26 werden analog den Änderungen des § 12 GehG und seiner Anlage an das Studienrecht des UniStG angepaßt.

Zu Art. III Z 17 (§ 26 Abs. 5 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 12 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 20 (§ 29d Abs. 2 VBG):

Einführung einer relativen Arbeitsplatzgarantie für Vertragsbedienstete, die einen Karenzurlaub nach dem MSchG oder dem EKUG in Anspruch nehmen, bei Wiederantritt des Dienstes nach dem Vorbild des § 75b Abs. 2 BDG 1979. Im Unterschied zum Beamtendienstrecht ist die Zuweisung eines nicht gleichwertigen Arbeitsplatzes bei Vertragsbediensteten allerdings nur durch Änderungskündigung möglich, wodurch sich eine Übernahme des § 75b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 erübrigt.

Zu Art. III Z 21 (§ 34 Abs. 4 Z 2 VBG):

Zitatanpassungen an den Entfall der bisherigen Abs. 3 und 4 im § 3.

Zu Art. III Z 22 und 24 (§ 40 Abs. 5 und § 43 Abs. 2 Z 2 VBG):

Zitatanpassungen an die Änderung des § 4 Abs. 4 BDG 1979. Damit fallen auch in diesem Bereich die Mitwirkungsbefugnisse bei Nachsichterteilungen weg. Die finanziellen Auswirkungen sind bei den Erläuterungen zu § 4 Abs. 4 mitberücksichtigt.

Zu Art. III Z 23 (§ 42b Abs. 2, § 44a Abs. 3 bis 5, § 44b Abs. 1 VBG):

Anpassung des Begriffs der Polytechnischen Lehrgänge an die mittlerweile eingetretenen schulrechtlichen Änderungen.

Zu Art. III Z 25, 28, 30, 31, 34 und 39 bis 41 (§ 50 Abs. 3, § 52a Abs. 2, § 54a Abs. 4, § 54d, § 55 Abs. 1, § 56d, § 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 5 VBG):

Zitatanpassungen und Anpassung von Zuständigkeitsbestimmungen und Bezeichnungen an das KUOG.

Zu Art. III Z 26 (§ 51 Abs. 5 VBG):

Die neue gesetzliche Regelung sieht bei der Bestellung von ausländischen Bewerbern um eine Aufnahme als Vertragsassistent eine Mitwirkung des BM für Finanzen nicht mehr vor, wodurch diese Geschäftsfälle durch das BM für Wissenschaft und Verkehr schneller erledigt werden können.

Der Wegfall dieser Mitwirkungsbefugnis ist mit Rücksicht darauf, daß schon bisher ausländische Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hatte wie österreichischen Staatsbürgern, gering zu bewerten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einsparung betrifft rund 15 Geschäftsfälle im Jahr. Je Geschäftsfall ist ein Arbeitsaufwand von 10 Minuten in der VwGr. A 1 (EGr. v1), 15 Minuten in der VwGr. A 2 (EGr. v2) und 20 Minuten in der VwGr. A 3/A 4 (EGr. v3/v4) anzunehmen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwands um 0,004 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,005 Millionen Schilling. Diese Einsparung wird wegen Geringfügigkeit im Allgemeinen Teil der Erläuterungen nicht ausgewiesen.

Zu Art. III Z 27 (§ 51 Abs. 5 VBG):

Das Zitat betreffend das Rechtsinstitut der Nostrifizierung wird an das UniStG angepaßt.

Zu Art. III Z 29 (§ 53 Z 3 lit. b VBG):

Anläßlich der Verabschiedung der 2. BDG-Novelle 1997 mußte zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs als befristete Übergangslösung auch für teilbeschäftigte Vertragsassistenten eine Lehrtätigkeit von bis zu sechs Semesterstunden zugelassen werden, obwohl ein solches Stundenausmaß bei einer Teilbeschäfti­gung die Gefahr der Überlastung bzw. einer zu starken Verringerung der für die Forschung zur Verfügung stehenden Zeit in sich birgt. Nach einer Frist von nunmehr zwei Studienjahren muß es möglich sein, das Höchstausmaß der Lehrtätigkeit von teilbeschäftigten Vertragsassistenten von sechs auf vier Semesterstunden zurückzunehmen, wie dies schon derzeit im Dauerrecht vorgesehen ist, und damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Einsatz in der Lehre und dem Gesamtbeschäftigungsausmaß herzustellen, ohne dadurch die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs zu gefährden.

Zu Art. III Z 32 (§ 55 Abs. 4 VBG):

Zitatanpassung an den Entfall der bisherigen Abs. 3 und 4 und die Umbenennung der bisherigen Abs. 5 und 6 im § 3.

Zu Art. III Z 33 (§ 55a VBG):

Terminologische Anpassung der Funktionsbezeichnung der Vertragsdozenten.

Zu Art. III Z 35, 36 und 42 (§ 57 und § 58 Abs. 6 VBG):

Wie schon bei § 194 BDG 1979 erwähnt, durften Bundes- und Vertragslehrer nach dem bisherigen Organisations- und Studienrecht in einem Zentralen Künstlerischen Fach nicht selbständig Lehrver­anstaltungen abhalten. Die selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach war bisher grundsätzlich den Ordentlichen Hochschulprofessoren vorbehalten. Auf Grund der hohen Studenten­zahlen in einigen Studienrichtungen mußten jedoch abweichend hievon auch Bundes- und Vertragslehrer sowie vereinzelt auch Hochschulassistenten und Lehrbeauftragte mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Zentralen Künstlerischen Fächern beauftragt werden. Diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus haben daher im Laufe der Zeit eine Funktion übernommen, die der eines Leiters einer Klasse künstlerischer Ausbildung gleichkommt. Unter der Voraussetzung, daß sie seit zehn Jahren (einschließlich von Zeiten als Lehrbeauftragter) im Zentralen Künstlerischen Fach selbständig unterrichten, inzwischen mehr als eine halbe Lehrverpflichtung ausüben, und ihr Unterricht auch qualitativ den Anforderungen entspricht, die an die Lehrtätigkeit eines Ordentlichen Hochschulprofessors gestellt werden, sind diese Angehörigen des akademischen Mittelbaus bei gleichbleibendem Bedarf auf ihren Antrag in die Gruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten.

Wie in der mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst am 9. Juni 1998 vereinbarten Punktation festgelegt wurde, hat die Überleitung grundsätzlich in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor zu erfolgen. Sofern sich der Betreffende schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Bundeslehrer oder Hochschulassistent befindet, ist er in ein beamtetes Dienstverhältnis als Professor überzuleiten. Scheidet ein solcher Professor aus dem aktiven Dienstverhältnis oder aus dem Dienstverhältnis überhaupt aus, so kann diese Planstelle nur mit einem Vertragsprofessor nachbesetzt werden. Im Stellenplan sind daher diese Planstellen für Bundes- und Vertragslehrer sowie Hochschulassistenten in Professoren-Planstellen umzuwandeln. Diese Überleitung von in einem unbefristeten Dienstverhältnis befindlichen Vertrags­lehrern in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor erfordert es, daß das derzeit nur für zeitlich befristete Bestellungen offenstehende Rechtsinstitut des Vertragsprofessors für eine unbefristete Bestellung geöffnet wird. Gleiches gilt für die schon im § 76 KUOG verfügte Überleitung von Gastprofessoren, die ohne zeitliche Begrenzung mit der Leitung einer Hochschuleinrichtung betraut worden sind. § 57 muß daher entsprechend erweitert werden.

Anläßlich der Überleitung dieser Vertragslehrer, Bundeslehrer und Hochschulassistenten in ein Professorendienstverhältnis ist auch die Lehrverpflichtung ausdrücklich festzulegen. Dabei ist vom bisherigen Ausmaß der Lehrtätigkeit des Lehrers auszugehen. Sowohl die Festsetzung der Lehrverpflichtung als auch des Monatsentgelts bzw. Gehalts bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen. Diese Sonderregelungen bezüglich der Entgelt- bzw. Gehaltseinstufung und der Festsetzung einer Lehrverpflichtung sind gerechtfertigt, weil diese Lehrer ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Durchführung eines vollen Berufungsverfahrens in ein Professorendienstverhältnis übergeleitet werden. Die Entgelt- bzw. Gehaltseinstufung muß sich auch in diesen Fällen an der Praxis orientieren, die in den Berufungsverfahren üblich ist. Der Verzicht auf die Ausschreibung und auf ein volles Berufungsverfahren ist deshalb sachgerecht, weil diese Lehrer nachweislich eine nach Inhalt, Umfang und Qualität einem Hochschulprofessor entsprechende Funktion ausüben. Mit dieser gesetzlichen Maßnahme sind die Bemühungen um die Beseitigung der Diskrepanz zwischen ausgeübter Funktion und dienstrechtlicher Stellung von Hochschullehrern als endgültig abgeschlossen zu betrachten. Die Universitäten der Künste haben dafür zu sorgen, daß weitere “Sanierungsfälle” nicht mehr entstehen.

Neben der Frage der Änderung der Amtstitel von “Hochschul-…” auf “Universitäts-…” war das Vorhaben der Überleitung von Vertrags- und Bundeslehrern in die Gruppe der Universitätsprofessoren das zentrale Thema der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren. Die Reaktionen reichen von entschiedener Zustimmung bis hin zu entschiedener Ablehnung. In den ablehnenden Stellungnahmen wurde darauf hingewiesen, daß damit Lehrer ohne öffentliche Ausschreibung und ohne Berufungs- bzw. Habilitationsverfahren in die höchste Universitätslehrer-Kategorie gehoben würden. Es sei nicht garantiert, daß die Qualität der Unterrichtstätigkeit jedes dieser Lehrer den Anforderungen entspreche, die man an einen Hochschulprofessor stellen müsse. Außerdem seien die geforderte Zehnjahresfrist und das Mindestausmaß von neun Semesterstunden zu starr, dieses Mindestausmaß für Assistenten sei überdies nach der bisherigen Rechtslage nicht erreichbar. Schließlich seien nicht wenige Assistenten zwar tatsächlich selbständig in der Lehre tätig, formal seien sie jedoch nur als an Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Hochschulprofessors “verantwortlich mitwirkend” ausgewiesen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die für eine Überleitung in Betracht kommenden Lehrer vom zuständigen Kollegialorgan der betreffenden künstlerischen Hochschule seit zehn und mehr Jahren mit selbständiger Lehre und mit Aufgaben betraut worden sind, die sich inhaltlich und vom Umfang her nicht von denen eines Ordentlichen Hochschulprofessors unterscheiden. Der vorliegende Gesetzestext sichert den betreffenden Universitäten der Künste das Recht, überträgt ihnen aber auch die Pflicht, alle Ansuchen von Vertrags- und Bundeslehrern sowie Hochschulassistenten um Überleitung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor (Universitätsprofessor) zu prüfen und insbesondere zu entscheiden, ob die bisherige Lehrtätigkeit dieses Vertrags- oder Bundeslehrers bzw. Hochschulassistenten nach Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Lehrtätigkeit entspricht, wie sie von einem Ordentlichen Hochschulprofessor erwartet werden muß. Überdies muß von der Universität der Künste geprüft werden, ob nach dieser Lehrtätigkeit weiterhin Bedarf besteht. Eine Lockerung der Zehnjahresfrist für die Überleitung würde das Problem nur verschieben, aber nicht lösen; ein Unterschreiten der geforderten Lehrtätigkeit von neun Semesterstunden (halbe Lehrverpflichtung) würde den Bedarf nach der Universitätsprofessorenplanstelle ernsthaft in Frage stellen.

Diese Überleitungsbestimmung gilt auch für Lehrer, die eine solche Lehrtätigkeit in einem gleich­zuhaltenden Fach der seinerzeit nach AHStG geregelten Lehramtsstudien (Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten und Werken) erfüllen.

Zu Art. III Z 37 und 38 (§ 57 Abs. 4 und 6 VBG):

Auf die Erläuterungen zu § 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 43 (§ 58a Abs. 1 VBG):

Der Einsatz von Vertragsprofessoren in künstlerischen Fächern erfordert die Einbeziehung des § 51a GehG.

Zu Art. III Z 44 (§ 66 Abs. 3 Z 2 VBG):

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f VBG sind Zeiten in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissen­schaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundes­museums eingegangen worden ist (das sind sogenannte “Drittmittelzeiten”), wie Bundesdienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

Bundesdienstzeiten sind auf die Ausbildungsphase soweit anzurechnen, als sie für die Verwendung des Bediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen. Drittmittelzeiten sind bisher von einer Anrechenbarkeit auf die Ausbildungs­phase ausgeschlossen. Aus folgenden Gründen sollen nun Drittmittelzeiten unter den für Bundesdienst­zeiten geltenden Bedingungen auch auf die Ausbildungsphase anzurechnen sein:

1.  Während einer Drittmittelzeit werden Beschäftigungen ausgeübt, die denen des Bundesdienstes vergleichbar sind. In manchen Bereichen ist ein und derselbe Arbeitsplatz abwechselnd von einem Bundesbediensteten und einem Bediensteten in einem Drittmittel-Dienstverhältnis besetzt.

2.  Zeiten, die im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs. 3 VBG für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sind, können schon derzeit auf die Ausbildungsphase angerechnet werden. Es kann durchaus vorkommen, daß eine bestimmte Drittmittelzeit nur deshalb nicht nach § 26 Abs. 3 VBG angerechnet wird, weil sie ohnehin nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f VBG für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen ist. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, solche Zeiten nur deshalb nicht auf die Ausbildungsphase anzurechnen, weil sie statt nach § 26 Abs. 3 nach § 26 Abs. 2 zur Gänze für den Vorrückungsstichtag angerechnet worden sind.


Finanzielle Auswirkungen:

Pro Jahr sind etwa 20 Fälle betroffen, etwa ein Drittel wird in die Bewertungsgruppe v1/2 (statt v1/1), zwei Drittel werden in die Bewertungsgruppe v2/2 (statt v2/1) einzustufen sein. Dies ergibt einen Mehraufwand in der Höhe von zirka 0,5 Millionen Schilling pro Jahr.

Zu Art. III Z 45 (§ 67 Abs. 3a VBG):

Die Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase nach § 66 Abs. 3 VBG führt zu einem früheren Enden der für den Ablauf der Ausbildungsphase vorgesehenen Frist. Dies kann so weit gehen, daß das Ende der Ausbildungsphase auf einen Tag vorverlegt wird, der vor dem Tag des tatsächlichen Beginns des laufenden Dienstverhältnisses liegt.

Gemäß § 67 Abs. 3 dritter Satz gilt jedoch eine Grundausbildung bereits als abgelegt, wenn der Dienstgeber es verabsäumt hat, den Vertragsbediensteten so rechtzeitig einer Grundausbildung zuzuweisen, daß er diese vor dem Ablauf der Ausbildungsphase ablegen konnte.

Die vorliegende Neuregelung soll nun sicherstellen, daß in allen Fällen, in denen die Ausbildungsphase durch Anrechnung früherer Zeiten bereits zu Beginn des gegenwärtigen Dienstverhältnisses abgelaufen wäre oder während des ersten Jahres des gegenwärtigen Dienstverhältnisses ablaufen würde, der Dienstgeber wenigstens während des ersten Jahres des Dienstverhältnisses die Möglichkeit hat, den Vertragsbediensteten zur Grundausbildung zuzuweisen. Diese Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Vertragsbedienstete die Grundausbildung vor Ablauf dieses Jahres abschließen kann, da sonst die im § 67 Abs. 3 dritter Satz angeführte Rechtsfolge (die Grundausbildung gilt als abgelegt) eintritt.

Beispiel: Das Dienstverhältnis eines VB der Entlohnungsgruppe v2 beginnt mit 1. Jänner 2000. Auf die vierjährige Ausbildungsphase werden 3,5 Jahre an Vorverwendungszeiten angerechnet. Die Ausbildungsphase würde daher mit 30. Juni 2000, also bereits vor Ablauf des ersten Dienstjahres, enden. In diesem Fall ist der VB so rechtzeitig der Dienstprüfung zuzuweisen, daß er sie vor Ablauf des Jahres 2000 ablegen kann. Legt der VB die Dienstprüfung rechtzeitig, zB im November 2000, ab oder wird er der Dienstprüfung so spät zugewiesen, daß er sie nicht mehr vor Ablauf des Jahres 2000 ablegen kann, gilt die Dienstprüfung als rechtzeitig abgelegt. In diesen beiden Fällen endet die Ausbildungsphase gemäß § 67 Abs. 3a letzter Satz (rückwirkend) mit 30. Juni 2000.

Zu Art. III Z 46 (§ 67 Abs. 5 VBG):

Bundesbeamte sind zu einer Grundausbildung und zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie im übrigen die für die betreffende Verwendung vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllen. In einer Reihe von Fällen sehen solche Ernennungserfordernisse die Absolvierung eines Hochschulstudiums, die Ablegung der Reifeprüfung, die Absolvierung sonstiger Ausbildungen oder die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit (zB vier Jahre im mittleren Dienst für die Ernennung in den Fachdienst oder acht Jahre im Dienst bei einer inländischen Gebietskörperschaft bei der Überstellung von Absolventen der Beamten-Aufstiegsprüfung in den Gehobenen Dienst) vor. Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 und gemäß § 32 Abs. 2 BDG 1979 ist in den letztgenannten Fällen die Zulassung schon während des letzten Jahres des vorgeschriebenen Zeitraumes zulässig. Für das Entlohnungsschema v gelten die dargestellten Ernennungserfordernisse nicht und müssen daher auch nicht erbracht werden. Sie sollen daher auch nicht als Zulassungserfordernis für die im Rahmen des Entlohnungsschemas v zu absolvierenden Grundaus­bildungen verlangt werden.

In den Entlohnungsschemata v und h stellt nämlich die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung ein Erfordernis für die Beendigung der Ausbildungsphase dar, die je nach Entlohnungsgruppe – gerechnet ab dem Beginn des Dienstverhältnisses – ein, zwei oder vier Jahre dauert. Während der Ausbildungsphase erhält der Vertragsbedienstete niedrigere Bezüge als nach deren Ablauf. Eine nicht rechtzeitige Absolvierung der Grundausbildung würde aber den Ablauf der Ausbildungsphase hemmen. Es ist daher vorzusorgen, daß die Grundausbildung rechtzeitig, dh. ohne die für die Beamten geltenden zeitlichen Hürden, absolviert werden kann. Dies gilt auch für die in einzelnen Grundausbildungsverordnungen vorgesehenen Erfordernisse, vor Beginn der Grundausbildung eine bestimmte Zeit in einer bestimmten Verwendung zurückgelegt zu haben.

§ 67 Abs. 5 letzter Satz nimmt daher die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h von den Zulassungserfordernissen der Absolvierung bestimmter Ausbildungen und der Zurücklegung bestimmter Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung aus.

Zu Art. III Z 47 und 48 (§ 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 VBG):

Für Facharbeiter, die ihren Lehrberuf gemäß Anlage 1 Z 3.13 lit. a oder b zum BDG 1979 (also nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus­bildungsgesetzes) erlernt haben, ist gemäß Anlage 1 Z 51.1 lit. b nach zehnjähriger Verwendung im erlernten Lehrberuf ein Altersaufstieg von der Verwendungsgruppe P 3 in die Verwendungsgruppe P 2 vorgesehen. Diese Bestimmung ist auch auf die Entlohnungsgruppen p 3 und p 2 anzuwenden.

Auf Grund der Überleitung wären solche Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe p 2 in die Bewertungsgruppe h2/1 überzuleiten. Sie würden aber damit ab der Entlohnungsstufe 14 ein geringeres Monatsentgelt als bisher erzielen. Um sicherzustellen, daß auch in diesen Überleitungsfällen keine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Laufbahn eintritt, sollen die Monatsentgeltansätze in den Entlohnungsstufen 14 bis 21 der Entlohnungsgruppe h2 entsprechend angehoben werden.

Um die Relation zwischen den Monatsentgelten während und nach der Ausbildungsphase gleich zu halten, sollen auch die vergleichbaren Ansätze für das während der Ausbildungsphase gebührende Monatsentgelt entsprechend angehoben werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Es befinden sich zirka 133 Bedienstete in dieser Entlohnungsgruppe in den entsprechenden Ent­lohnungsstufen. Die Mehraufwendungen inklusive Dienstgeberbeiträge betragen zirka 0,42 Millionen Schilling pro Jahr.

Zu Art. III Z 49 (§ 74 Abs. 3 Z 1 VBG):

Zitatanpassung an die Änderung des § 26 VBG.

Zu Art. III Z 50 (§ 75 Abs. 10 VBG):

Gemäß § 75 Abs. 10 soll die im § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Regelung auch auf Vertragsbedienstete angewendet werden, die dauernd mit einem Arbeitsplatz des Prüfdienstes des Rechnungshofes betraut sind. Gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 wird diese besoldungsrechtliche Regelung auch für Beamte des Prüfdienstes des Rechnungshofes wirksam, die gemäß § 136b Abs. 3 BDG 1979 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind. Die finanziellen Auswirkungen sind in den Erläuterungen zu § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 bereits berücksichtigt.

Zu Art. III Z 51 (§ 76 Abs. 22 VBG):

Berichtigung einer Fehlzuordnung.

Zu Art. III Z 52 (§ 78a VBG):

Mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz wurden (ua.) die Aktivbezüge der Vertragsbediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes tendenziell an diejenigen der Beamten in vergleichbaren Verwen­dungen angeglichen. Um auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der “neuen” Vertragsbe­diensteten sowohl mit derjenigen von Beamten als auch mit derjenigen von Bereichen der Privatwirtschaft vergleichbar zu gestalten, sollen die ASVG-Pensionen durch Pensionskassenleistungen ergänzt werden. In diesem Sinne enthält Abs. 1 die Verpflichtung (und damit auch die Ermächtigung) des Bundes, den im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h und denjenigen Beamten, deren Pensionsansprüche aus dem Bundesdienstverhältnis sich ausschließlich nach dem ASVG richten, eine Pensionskassenzusage zu erteilen sowie die dafür notwendigen rechtlichen Schritte (Errichtung einer Pensionskasse und Abschluß eines Kollektivvertrages insbesondere über das Beitrags- und Leistungsrecht mit der Vertretung der Dienstnehmer) zu unternehmen.

Diese Pensionskassenzusagen sollen ebenso wie Pensionskassenzusagen von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft dem Betriebspensionsgesetz und dem Pensionskassengesetz unterliegen. Die wesent­lichen Rechtsbeziehungen zwischen den in die Pensionskassenzusage einzubeziehenden Dienstnehmern und dem Dienstgeber Bund – insbesondere die Bestimmungen über das Beitrags- und das Leistungsrecht – sind in Anlehnung an das ArbVG und das BPG in einem Kollektivvertrag festzulegen. Abs. 2 enthält die vom ArbVG und vom BPG abweichenden Sondernormen für den “Pensionskassen-Kollektivvertrag” für Vertragsbedienstete und bestimmte Beamte des Bundes. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bund als Dienstgeber und der zu errichtenden Pensionskasse sind in einem Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG zu regeln.

Abs. 3 ermächtigt bestimmte Organe zum Abschluß dieser Verträge für den Bund, und zwar den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Abschluß des Pensionskassen-Kollektivvertrages und den Bundesminister für Finanzen allein zum Abschluß des Pensionskassenvertrages.

Zu Art. III Z 53 (§ 82 Abs. 9 VBG):

Diese Regelung entspricht der Schaffung des § 113 Abs. 9 im GehG. Auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird verwiesen.

Vor dem 1. Jänner 1999, dem Tag des Inkrafttretens des Vertragsbedienstetenreformgesetzes, BGBl. I Nr. 10/1999, führte dieser § 82 die Bezeichnung “§ 72b”. Da Abs. 9 rückwirkend mit 17. Juni 1998 in Kraft treten muß, wird in der Änderungsanordnung auf diese frühere Paragraphenbezeichnung hingewiesen.

 

Zu Art. III Z 54 (§ 89 Abs. 5 VBG):

Mit dieser Günstigkeitsregelung wird für Optanten in das neue VB-Schema jede Möglichkeit eines Bezugsabfalles ausgeschlossen, der in bestimmten Entlohnungsstufen der Entlohnungsgruppen v3, v4 und h1 bis h3 durch die Bemessung des gegenüber der Dauerregelung niedrigeren Monatsentgelts während der Ausbildungsphase eintreten hätte können.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei den Mehraufwandschätzungen zum VBRG wurde der Minderaufwand in Folge der Ausbildungsphase wie folgt angesetzt:

Entlohnungsgruppen v3 / h1

1,42 Millionen pro Jahr

Entlohnungsgruppen v4/ h2 / h3

2,36 Millionen pro Jahr

Da diese Regelung nur Optanten betrifft, die noch nicht zwei (v3/h1) oder ein (v4/h2/h3) Jahr/e im Dienststand waren, hat sie nur 1999 und teilweise 2000 Auswirkungen.

Bei den Kosten wurden 6% Abfertigungszuschlag berücksichtigt.

Zu Art. III Z 55 (§ 96 VBG):

Zitatanpassung. Auf die Erläuterungen zu § 153a Abs. 1 BDG 1979 wird verwiesen.

Zu Art. III Z 57:

Terminologische Anpassungen bezüglich der Bezeichnungen der Universitätslehrer wie im BDG 1979 und im GehG.

Zu Art. IV Z 1 bis 3 und 7 bis 10 (§ 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 8, § 46 Abs. 5 und 7, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 PG):

Die Entscheidung über

1.  die Bewilligung der Ablösung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges – anstelle einer laufenden monatlichen Zahlung –

2.  die Nachsicht hinsichtlich der Folgen einer verspäteten Antragstellung auf eine Ergänzungszulage (Zahlung der Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an)

3.  eine Erhöhung des Versorgungsgeldes für die Angehörigen eines abgängigen Beamten des Dienststandes

4.  die Leistung eines monatlichen Versorgungsgeldes zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu Handen eines Abwesenheitskurators

5.  die Gewährung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Angehörigen und Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten

6.  die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages für ehemalige Beamte des Ruhestandes bzw. dessen Hinterbliebene

soll nunmehr von den Pensionsbehörden im eigenen Verantwortungsbereich getroffen werden. Das Erfordernis der Zustimmung des BM für Finanzen entfällt.

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der in § 13 Abs. 2 PG, § 23 Abs. 2 PG, § 26 Abs. 8 PG, § 46 Abs. 5 PG, § 46 Abs. 7 PG, § 49 Abs. 1 PG, § 50 Abs. 2 PG, § 51 Abs. 3 PG und § 12 NGZG normierten Zustimmungserfordernisse durch das BMF wird eine Einsparung von insgesamt rund 10 Geschäftsfällen im Jahr angenommen. Je Geschäftsfall ist ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 120 Minuten in der VwGr. A 1 (EGr. v1) und 30 Minuten in der VwGr. A 3/A 4 (EGr. v3/v4) anzunehmen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwandes um 0,014 Millionen Schilling und der jährlichen Kosten um 0,016 Millionen Schilling.

Zu Art. IV Z 4 (§ 33 Abs. 3 PG):

Die vorzeitige Auszahlung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 ist, sofern der Fälligkeitstag nicht ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, nur zulässig, um eine ansonsten stattfindende verspätete Auszahlung zu vermeiden. Eine Zustimmung des BM für Finanzen in solchen Fällen ist entbehrlich.

 

Zu Art. IV Z 5 (§ 34 PG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 und § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen. Die Bestandteile der Pension sind die Bestandteile des Ruhebezuges, zB der Ruhegenuß, die Ruhegenuß­zulage, die Ergänzungszulage und die Nebengebührenzulage.

Zu Art. IV Z 6 (§ 41a PG):

Diese Regelung trifft Vorsorge für den Fall, daß ein Vertragsbediensteter mit unverfallbarer Anwart­schaft auf Leistungen der Pensionskasse in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird und damit die Anwartschaft auf Beamtenpensionsversorgung erwirbt. Da in diesem Fall die aus Budgetmitteln finanzierte Pensionsversorgung um die auf den Dienstgeberbeiträgen zur Pensionskasse beruhenden Leistungen der Pensionskasse höher wäre als die Pensionsversorgung eines vergleichbaren Beamten, wird durch Anrechnung des auf den Dienstgeberbeiträgen beruhenden Teiles der Pensions­kassenleistungen auf die Pensionsleistungen nach dem PG 1965 ein gleich hohes Versorgungsniveau erzielt. Die auf den eigenen (Dienstnehmer-)Beiträgen des Beamten beruhenden Pensionskassenleistungen bleiben davon selbstverständlich unberührt.

Zu Art. IV Z 11 (§ 53 Abs. 4 PG):

Für die Anrechnung sonstiger Ruhegenußvordienstzeiten, die für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, genügt das Einvernehmen der jeweiligen Dienstbehörde mit dem BM für Finanzen. Eine Befassung der Bundesregierung ist entbehrlich.

Zu Art. IV Z 12 (§ 54 Abs. 7 PG):

§ 54 Abs. 5 PG 1965 sieht die Anrechnung bestimmter vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegender Zeiten für Beamte, die für den Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, vor, wenn für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu leisten ist. Im Fall der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen 1. Mai 1995 und 30. Juni 1996 kann in Einzelfällen für die in Betracht kommenden Zeiten bereits ein Erstattungsbetrag an den Beamten geleistet worden sein, was die Leistung eines Überweisungsbetrages ausschließen würde. § 54 Abs. 7 PG 1965 sieht daher die Anrechnung solcher Zeiten als Ruhegenußvordienstzeiten gegen Leistung des empfangenen Erstattungsbetrages an den Bund vor.

Zu Art. IV Z 13 und 15 (§ 57a Z 3 und § 58 Abs. 30 PG):

Mit diesen Bestimmungen wird bewirkt, daß die ab 1. Jänner 1999 geltende Pensionsanpassung nach dem ASVG-Anpassungsfaktor auch für Salinenarbeiter-Pensionen und die gemäß Art. VII Abs. 3 der Novelle BGBl. Nr. 230/1988 der Pension zugrunde liegenden Verwendungszulagen von vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Richtern und Staatsanwälten gilt.

Zu Art IV Z 14 (§ 58 Abs. 24):

Der Versorgungsgenuß soll einen bestimmten Prozentsatz des Ruhegenusses des Beamten betragen. Die derzeitige Formulierung bewirkt hingegen eine Ableitung des Versorgungsgenusses vom jeweiligen (Aktiv-)Gehaltsansatz. Auf Grund der nunmehr unterschiedlichen Anpassungen der (Aktiv-)Bezüge und Ruhebezüge ist eine solche Ableitung nicht mehr praktikabel, weil dadurch bei der Bemessung des Versorgungsbezuges die inzwischen erfolgten (Aktiv-)Bezugserhöhungen herangezogen werden müssen, was nicht systemkonform und extrem verwaltungsaufwendig ist. Um dies zu vermeiden, wird das Inkrafttreten der §§ 15a Abs. 1 und 18 Abs. 1 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, vom 1. Jänner 2003 auf den 1. Jänner 2000 vorverlegt.

Zu Art IV Z 16:

Terminologische Anpassungen bezüglich der Bezeichnungen der Universitätslehrer wie im BDG 1979, GehG und im VBG.

Zu Art. V Z 1 (§ 9 NGZG):

Die Rundungsbestimmung der Nebengebührenzulage entfällt mit der Einführung des Euro. Die allgemeine Rundungsbestimmung für die Nebengebührenzulage wird ab dem 1. Jänner 2002 im § 34 PG 1965 enthalten sein, da die Nebengebührenzulage ein Bestandteil des Ruhebezuges und somit auch ein Bestandteil des dort genannten Auszahlungsbetrages ist.

Zu Art. V Z 2 (§ 12 NGZG):

Die Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis bei den ÖBB erfolgt durch den jeweiligen Bundesminister. Die Herstellung des Einvernehmens mit dem BM für Finanzen ist entbehrlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen zu § 13 Abs. 2 PG ff. wird verwiesen.

Zu Art. V Z 3 (§ 17 Abs. 3 und § 18c Z 1 NGZG):

Auf die Erläuterungen zu § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. VI Z 1 (§ 1 Abs. 4 BThPG):

Das BThPG gilt gemäß § 21 Abs. 1 des Bundestheaterorganisationsgesetzes nur für jene Arbeitnehmer, auf die es zum 30. Juni 1998 Anwendung findet. Die Regelung betreffend die Unterstellung von Bundestheaterbediensteten unter das BThPG ist, da Unterstellungen nach diesem Zeitpunkt wirkungslos wären und rückwirkende Unterstellungen unzulässig sind, ab 1. Juli 1998 gegenstandslos und kann daher entfallen.

Zu Art. VII Z 1 und 7 (§ 1 Abs. 5, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 lit. b, § 34 Abs. 4 lit. b und § 39 Abs. 3 RGV):

Es wird im § 1 Abs. 5 eine generelle Rundungsregelung eingeführt, somit werden alle Einzelregelungen nicht mehr benötigt. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 und § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen.

Zu Art. VII Z 2, 3 und 5 (§ 3 Abs. 1 RGV):

Hier werden die neuen Bezeichnungen im Bereich der Universitätslehrer berücksichtigt.

Zu Art. VII Z 4 und 6 (§ 3 Abs. 1 RGV):

Hier werden die Verwendungsgruppen der neuen Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” den einzelnen Gebührenstufen zugeordnet.

Zu Art. VII Z 8 (§ 22 Abs. 2 Z 2 lit. a RGV):

Dienstzugeteilte Bedienstete haben nach der bisherigen Regelung in § 22 Abs. 2 Z 2 lit. a RGV ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung Anspruch auf Zuteilungsgebühr in der Höhe von 75% der Tagesgebühr nach Tarif I, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt. Ein geschiedener Bediensteter, der dienstzugeteilt ist, hat ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung nur dann Anspruch auf Zuteilungsgebühr in der Höhe von 75%, wenn ihm – und nicht seiner geschiedenen Gattin – die Kinderzulage gebührt. Gemäß § 4 Abs. 5 Gehaltsgesetz gebührt ihm die Kinderzulage dann nicht, wenn seine geschiedene Gattin auch bei einer inländischen Gebietskörperschaft beschäftigt ist und die gemeinsamen Kinder bei ihr leben. In diesem Fall hat er gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 lit. c RGV bloß Anspruch auf 25% der Tagesgebühr. Ist die geschiedene Gattin jedoch in der Privatwirtschaft beschäftigt, so gebührt gemäß § 4 Gehaltsgesetz ihm die Kinderzulage; er hat daher bei dieser Konstellation immer Anspruch auf die hohe Zuteilungsgebühr von 75% der Tagesgebühr. Da es sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, das Ausmaß der Zuteilungsgebühr ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung davon abhängig zu machen, bei welchem Dienstgeber die geschiedene Gattin beschäftigt ist, enthält der vorliegende Entwurf eine Änderung, die sicherstellt, daß der Bedienstete auch dann Anspruch auf Zuteilungsgebühr in der Höhe von 75% der Tagesgebühr hat, wenn der geschiedenen Gattin die Kinderzulage gebührt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen dieser Neuregelung sind nur sehr schwer zu ermitteln, weil die Berechnungen Daten voraussetzen – nämlich die Anzahl jener geschiedenen Bundesbediensteten, deren früherer Ehegatte die gemeinsamen Kinder aufzieht und selbst auch öffentlich Bediensteter ist –, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind. Es wurde dennoch versucht anhand der verfügbaren Daten aus dem Bereich der Bundesgendarmerie plausible Zahlen zu ermitteln:

5% der Gendarmeriebeamten sind demnach geschieden und haben ein oder mehrere Kinder. 15% davon waren mit einer/einem öffentlich Bediensteten verheiratet. Für 0,75% der Gendarmeriebeamten hätte die Neuregelung daher finanzielle Bedeutung. Bei einer Anzahl von etwa 3000 Dienstzuteilungen im Bereich der Bundesgendarmerie wären statistisch gesehen 22,5 Beamte pro Jahr von der Neuregelung betroffen. Da die weitaus überwiegende Zahl der Dienstzuteilungen im Bundesministerium für Inneres verfügt wird, kann im Bereich des gesamten Bundesdienstes von etwa 30 von der Neuregelung betroffenen Bediensteten pro Jahr ausgegangen werden. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Dienst­zuteilungsdauer von drei Monaten und der Annahme, daß die meisten Bediensteten der Gebührenstufe 2a angehören, haben daher 30 Bedienstete 60 Tage lang – nur zwei der drei Monate sind für die Berechnungen heranzuziehen, weil im ersten Monat der Dienstzuteilung eine einheitliche, nicht nach Familienstand gestaffelte Zuteilungsgebühr zusteht – Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr, die um 192 S höher ist als bisher. Eine Multiplikation dieser Zahlen ergibt einen Mehraufwand von 345 000 S pro Jahr.

 

Zu Art. VII Z 9 (§ 31 Abs. 2 RGV):

Der Entfall der Mitwirkung des BM für Finanzen bei der Gewährung der Reisekostenvergütung und des Frachtkostenersatzes bei Räumung der Wohnung und Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des letzten Dienstortes aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienststand war von der Überlegung geleitet, daß die Gewährung ein Bestehen von dienstlichem Interesse an der Räumung der bisherigen Wohnung voraussetzt. Dieses dienstliche Interesse wird von der zuständigen Dienstbehörde aus unmittelbarem Naheverhältnis ausreichend sachgerecht beurteilt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Es gibt eine auf die Judikatur gestützte gelebte Verwaltungspraxis, bei deren Weiterführung nicht mit Mehrkosten zu rechnen ist. Einsparungen sind daher durch den Wegfall der Mitbefassung des BM für Finanzen zu erwarten. Die Einsparung betrifft rund 4 Geschäftsfälle im Jahr. Je Geschäftsfall ist ein Arbeitsaufwand von 10 Minuten in der VwGr. A 1 (EGr. v1), 30 Minuten in der VwGr. A 2 (EGr. v2); 20 Minuten in der VwGr. A 3/A 4 (EGr. v3/v4) und 5 Minuten in der VwGr. A 7 (EGr. v5) anzunehmen. Dies entspricht einer Minderung des jährlichen Aufwands und der jährlichen Kosten um 0,002 Millionen Schilling. Diese Einsparung wird wegen Geringfügigkeit im Allgemeinen Teil der Erläuterungen nicht ausgewiesen.

Zu Art. VII Z 10 (§ 33 Abs. 2 RGV):

Der Ersatz der Kosten einer nicht mehr als vier Jahre dauernden Einlagerung von Übersiedlungsgut soll nunmehr in der alleinigen Ressortverantwortung liegen. Die Mitwirkung des BM für Finanzen soll entfallen.

Finanzielle Auswirkungen:

Praktisch keine, da in den letzten Jahren an das BM für Finanzen kein Fall herangetragen worden ist.

Zu Art. VII Z 11 (§§ 37 und 38 RGV):

Die Neuformulierung des § 37 ermöglicht eine weitere Vereinfachung in den Verfahrensabläufen. Da die Verantwortung für die Regelung der inneren Organisation der Dienststelle bereits bisher beim jeweiligen Amtsvorstand lag, erscheint es auch im Hinblick auf die Anordnung in § 38 entbehrlich, zusätzlich zur Verpflichtung der anweisenden Dienststelle, die Reiserechnung zu überprüfen, auch den Amtsvorstand – und damit je nach interner Geschäftsverteilung wohl in den meisten Fällen den unmittelbaren (oder auch weiteren) Vorgesetzten – dazu zu verpflichten. § 38 wurde dahingehend ergänzt, daß die anweisende Stelle den Bediensteten davon informieren muß, wenn sie von seinen Angaben in der Reiserechnung abweicht.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die innere Organisation eines Amtes schon bisher in der Verantwortung des Amtsvorstandes gelegen ist, können keine allgemeinen Aussagen über die finanziellen Auswirkungen dieser Neuregelungen getroffen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Umformulierung der §§ 37 und 38 von den Amtsvorständen zum Anlaß genommen werden wird, weitere Vereinfachungen vorzunehmen und damit – derzeit nicht bezifferbare – Einsparungen zu bewirken.

Zu Art. VII Z 12 (§ 47 RGV):

Gemäß § 47 Abs. 1 in der geltenden Fassung besteht für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt verbundenen auswärtigen Dienstverrichtungen in der Regel kein Anspruch auf Reisegebühren. § 47 Abs. 2 in der geltenden Fassung sieht vor, daß die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren in besonderen Vorschriften geregelt werden können. Der letzte Erlaß, der unter Inanspruchnahme dieser Ermächtigung ergangen ist, stammt jedoch aus dem Jahr 1961 und ist mittlerweile schon aus Gründen der Geldentwertung bedeutungslos.

Die Neufassung des § 47 zielt darauf ab, für Justizwachebeamte einen Anspruch auf Ersatz allfälliger unvermeidbarer Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Bewachungsdiensten in Außenstellen von Justizanstalten sowie in Krankenanstalten vorzusehen, wenn der Ort der Dienstverrichtung außerhalb des Dienstortes liegt. Da es sich dabei um eine Verpflichtung zu regulären Dienstleistungen handelt und ein Mehraufwand für Unterkunft nicht entstehen kann, ist kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr vorgesehen. Um einen allfälligen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Verpflegung in nicht gewohnter Umgebung abdecken zu können, ist eine nach den §§ 13 und 17 zu bemessende Tagesgebühr im halben Ausmaß vorgesehen. Die Kosten der Reisebewegung von der Dienststelle zur Außenstelle bzw. zur Krankenanstalt werden durch eine Reisekostenvergütung gemäß § 4 Z 1 abgedeckt, wobei jedoch ausschließlich die Kosten eines Massenbeförderungsmittels ersetzt werden. Von der Voraussetzung der tatsächlichen und nachgewiesenen Benützung eines Massenbeförderungsmittels wurde abgesehen, sodaß es den Bediensteten frei steht, auch mit dem eigenen Kraftfahrzeug zum Ort der Dienstverrichtung zu gelangen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Neuregelung wird nach Berechnungen des BMJ voraussichtlich einen Jahresmehraufwand von 306 000 S verursachen, der im Budget des BMJ bedeckbar ist.

Zu Art. VII Z 13 (§ 62 RGV):

Diese Bestimmung ist durch die Ausgliederung der Österreichischen Bundesforste aus der Bundesver­waltung gegenstandslos geworden und wird daher aufgehoben.

Zu VII Z 15:

Terminologische Anpassungen bezüglich der Bezeichnungen der Universitätslehrer wie im BDG 1979, GehG und im VBG.

Zu Art. VIII Z 1 (§ 11 Abs. 3 BLVG):

Mit Rücksicht auf die geringe Anzahl der bisherigen Fälle erscheint ein Verzicht auf diese Mitwirkungsbefugnis des BM für Finanzen sinnvoll, weil bereits jetzt zum einen der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt vom BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzustellen und auch zu bewerten war, und zum anderen sich die finanziellen Auswirkungen in Grenzen halten. Diese Maßnahme hat keine Auswirkungen für die dem LDG 1984 oder dem LLDG 1985 unterliegenden Lehrer.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einsparung betrifft rund 3 Geschäftsfälle im Jahr. Je Geschäftsfall ist ein Arbeitsaufwand von 10 Minuten in der VwGr. A 1 (EGr. v1), 15 Minuten in der VwGr. A 2 (EGr. v2) und 20 Minuten in der VwGr. A 3/A 4 (EGr. v3/v4) anzunehmen. Dies ergibt eine Minderung des jährlichen Aufwands und der jährlichen Kosten um 0,001 Millionen Schilling. Diese Einsparung wird wegen Geringfügigkeit im Allgemeinen Teil der Erläuterungen nicht ausgewiesen.

Zu Art. VIII Z 2 (§ 13 Abs. 1 und 2 BLVG):

Diese Übergangsbestimmungen zur Stammfassung des BLVG sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und werden daher aufgehoben.

Zu Art. VIII Z 3 (§ 15 Abs. 2 zweiter Satz BLVG):

§ 15 Abs. 2 zweiter Satz nimmt Bezug auf § 13 Abs. 1 und 2. Mit der Aufhebung dieser Bestimmungen ist auch § 15 Abs. 2 zweiter Satz entbehrlich geworden und kann daher entfallen.

Zu Art. IX Z 1 (§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG):

ASVG-Bedienstete haben während des Bezuges von Karenzgeld die Möglichkeit eines Nebenverdienstes bis zur Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von derzeit monatlich 3 899 S. Bei Beamtinnen und Beamten geht gemäß § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 5 KUG der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verloren, wenn auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezogen wird, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Derzeit beträgt das Karenzurlaubsgeld monatlich 5 802 S, der höchstmögliche Nebenverdienst (66%) beträgt derzeit sohin 3 829 S.

Um die Verdienstmöglichkeiten der Bezieher von Karenzurlaubsgeld in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an die der ASVG-Bediensteten anzugleichen, wird der Prozentsatz von 66% auf 67,21% erhöht, so daß diese Bezieher einen Betrag von 3 899 S während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld verdienen können, ohne den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld zu verlieren. Es ist anzunehmen, daß durch diese Angleichung keine Änderung der Zahl der Karenzurlaubsgeld-Bezieher und -Bezieherinnen eintreten wird. Es entsteht daher kein Mehraufwand.

Zu Art. IX Z 2 (§ 27 Abs. 2 KUG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 und § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.


Zu Art. X Z 1 (§ 4 Abs. 2 EZG):

Auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 3 und § 20b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. XI Z 1 bis 6 und 8 (§§ 34 Abs. 1, 69 Abs. 2, 70 Abs. 4 Z 1, 72 Abs. 1 Z 4, 76b Abs. 2, 77 Abs. 1 und 125 Abs. 2 RDG):

Zitatanpassungen bzw. Beseitigung sprachlicher Ungereimtheiten.

Zu Art. XI Z 7 (§ 77 Abs. 5 RDG):

Die Änderung des Abs. 5 erster Satz ist erforderlich, weil auf Grund der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999 erfolgten Neufassung der Abs. 3 und 6 für die Bestimmung der Vertretungs- und Ersatzrichter künftig ausschließlich die Ersternennung zum Richter maßgebend ist und keine Ernennungen mehr auf Ersatzplanstellen erfolgen.

Zu Art. XI Z 9 (§169 Abs. 1 RDG):

Auf die Erläuterungen zu § 156d bzw. 160 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 wird verwiesen.

Zu Art. XII Z 1 (§ 1 Abs. 2 PVG):

Für Lehrlinge des Bundes ist derzeit eine Interessenvertretung nicht vorgesehen; für eine solche Interessenvertretung soll daher vorgesorgt werden. Lehrlinge des Bundes sollen künftig durch die beim Bund eingerichteten Personalvertretungsorgane mitvertreten werden können.

Der bisherige Inhalt des § 1 Abs. 2 (Verweis auf ein besonderes Personalvertretungsrecht für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung) ist durch die erfolgte Ausgliederung des Postbetriebes durch das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, und die damit verbundene Entscheidung, auch für die Bediensteten der Fernmeldehoheitsverwaltung das PVG anwendbar zu machen, obsolet.

Zu Art. XII Z 2 (§ 8 Abs. 4 PVG):

Hier erfolgt eine im Zusammenhang mit dem Wahlrecht der Lehrlinge notwendige Klarstellung.

Zu Art. XII Z 3 und 4 (§ 9 Abs. 1 PVG):

Die derzeitige Formulierung des § 9 Abs. 1 zweiter Satz vermag nicht die vom Gesetzgeber gewünschte Rechtsfolge zum Ausdruck zu bringen, nämlich, daß die geplante Maßnahme vom Dienststellenleiter nicht gesetzt werden darf, solange nicht über die Einwendungen oder Gegenvorschläge der Personalvertretung abgesprochen ist. Durch den Hinweis auf die Verfahrensbestimmungen des § 10 soll dieses Auslegungsproblem und die damit verbundene Rechtsunsicherheit beseitigt werden.

Der in § 9 Abs. 1 lit. c ergänzte Tatbestand der Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch den Dienstgeber ist dem Fall der Vergabe einer Dienst- oder Naturalwohnung ähnlich und hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkung für die von dieser Entscheidung betroffenen Bediensteten oftmals gleich bedeutsam.

Zu Art. XII Z 5 und 6 (§ 9 Abs. 3 PVG):

Die bestehende Mitteilungspflicht betreffend die Aufnahme (lit. a) soll um die Angabe ergänzt werden, ob die Aufnahme des Bediensteten allenfalls zur Vertretung erfolgt. Dies im Hinblick auf die mit der Zusammenrechnung von zur Vertretung eingegangenen befristeten Dienstverhältnissen verbundenen Rechtswirkungen. Dadurch soll dem Dienststellenausschuß der Überblick über die Personalsituation in der Dienststelle ermöglicht werden.

Die Mitteilungspflichten gemäß lit. a sollen weiters um die vertretungsweise oder provisorische Verwendung eines Bediensteten in einer Vorgesetztenfunktion ergänzt werden, weil solche Verwendungen dann, wenn sie länger als zirka einen Kalendermonat dauern, für Nachbesetzungs­entscheidungen präjudiziell sein können. Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz. Ein stärkeres Mitwirkungsrecht kommt aus der Sicht des Dienstgebers nicht in Betracht, weil ein geordneter Dienstbetrieb auch im Vertretungs- oder Vakanzfall sichergestellt sein muß.

Intensivierte Verwaltungsreformprozesse beim Bund (Reorganisationsvorhaben wie Dienststellenzu­sammenlegungen/auflassungen, Ausgliederungen) lassen eine klare Regelung betreffend das Informations­recht der Personalvertretung über solche Vorhaben als erforderlich erscheinen. Dies soll durch Einführung einer Verständigungspflicht bei beabsichtigten Reorganisationsmaßnahmen erfolgen (lit. l). Die von der Gewerkschaft geforderte Festschreibung dieser Vorgangsweise entspricht einer regel­mäßig geübten Praxis.

Die Mitteilung betreffend die Aufnahme und die Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion soll, um der Personalvertretung noch vor der Wirksamkeit der beabsichtigten Maßnahme die Möglichkeit zu einer Äußerung zu geben, wie bei der beabsichtigten Versetzung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung erfolgen. Für die Mitteilungspflicht betreffend beabsichtigte Organisationsmaßnahmen ist der Zeitpunkt zu definieren. “Beabsichtigt” ist eine Maßnahme dann, wenn der Dienstgeber auf Grund einer konkreten Entscheidung bereits dazu entschlossen ist.

 

Zu Art. XII Z 7 (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz PVG):

Für beabsichtigte Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 PVG sieht das Gesetz derzeit keine Frist für die Erhebung von Einwendungen und Gegenvorschlägen durch die Personalvertretung vor. Diese kann derzeit zwar durch Analogie ermittelt werden, sollte aber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.

Zu Art. XII Z 8 (§ 10 Abs. 5 letzter Satz PVG):

Hier soll der Suspensiveffekt im Sinne der bisherigen Rechtsauslegung ausdrücklich auch auf Angelegen­heiten des § 9 Abs. 2 bezogen werden.

Zu Art. XII Z 9 und 15 (§ 10 Abs. 6 und 6a, § 12 Abs. 1 lit. b PVG):

Das Vorlageverfahren bei einer Nichteinigung über Maßnahmen zwischen Personalvertretung und Dienst­gebervertreter kann erfahrungsgemäß zu einer wesentlichen Verzögerung von erforderlichen Maßnahmen führen. Dazu tragen einerseits teilweise fehlende klare Fristen für die Einvernehmensfindung auf den einzelnen Ebenen bei, zum anderen der Umstand, daß das Vorlageverfahren bei Entscheidungen, die von Dienststellenleitern erster Instanz zu treffen sind, dreistufig, in den Bereichen, in denen ein Fachausschuß eingerichtet ist, vierstufig ist. Der Entwurf zielt daher auf eine Straffung des Vorlageverfahrens ab.

Einer solchen Straffung dienen einerseits jene Regelungen dieser Novelle, die klare Fristen für eine Äußerung oder die Einvernehmensfindung vorsehen (vgl. auch Änderung des § 10 Abs. 2 zweiter Satz und des § 10 Abs. 7 erster Satz). Zweiter Ansatzpunkt für eine Beschleunigung des Entscheidungs­prozesses ist die Vielstufigkeit des Vorlageverfahrens. Mit der vorliegenden Novelle, die die Möglichkeit des Entfallens von Beratungen auf der Fachausschußebene vorsieht, wenn auf dieser Ebene (zB wegen einer vorangegangenen Weisung an die Mittelinstanz) eine Einigung von vornherein nicht möglich erscheint, soll ein Schritt zu einer solchen Straffung gesetzt werden.

Zu Art. XII Z 10 (§ 10 Abs. 7 erster Satz PVG):

Für die Einvernehmensherstellung im Vorlageverfahren zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß sieht das Gesetz derzeit keine Frist vor. Im Interesse einer Straffung des Vorlageverfahrens soll für die Einver­nehmensfindung auf dieser Ebene eine Frist von sechs Wochen festgelegt werden. Diese Frist erscheint ausreichend für eine Klärung des Sachverhaltes und die erforderliche Entscheidungsfindung. In der Regel wird innerhalb dieser Frist ohnehin eine Sitzung des Zentralausschusses stattfinden, sodaß durch die Fristsetzung mit keinen zusätzlichen Reisekosten zu rechnen ist. Gelingt innerhalb dieser Frist keine Einigung auf “Verwaltungsebene”, wird ohnehin eine Entscheidung des jeweiligen obersten Organs erforderlich sein.

Zu Art. XII Z 11 (§ 10a Abs. 1 PVG):

Es soll im Interesse der notwendigen Meinungsbildung nicht nur dem Personalvertretungsorgan als Kollegialorgan das Akteneinsichtsrecht zustehen, sondern auch dem einzelnen Personalvertreter. Davon unberührt bleiben die in § 10a Abs. 2 und 3 PVG enthaltenen Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht.

Zu Art. XII Z 12 bis 14 (§ 11 Abs. 1 Z 1, 1a, 6 PVG):

Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 21/1997 zum Bundesministeriengesetz 1986 erfolgten Kompetenz­verschiebungen zwischen den Ressorts haben zur Auflassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz geführt. Die Lebensmitteluntersuchungsanstalten und Bundesanstalten für Veterinär­medizin wurden dabei dem Bundeskanzleramt und die bakteriologisch-serologischen Untersuchungs­anstalten und die nunmehr als Bundesinstitut für Arzneimittel zusammengefaßten Anstalten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugeordnet. Es scheint im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Anstalten, die sich auch im Bereich des Personalvertretungsrechts auswirken können (zB im Bereich des Bedienstetenschutzes), wie schon dem Grunde nach bisher gerechtfertigt, für diese Bedienstetengruppen Fachausschüsse einzurichten.


Ferner wird der seit 1. Jänner 1999 wirksamen Ausgliederung der Sportheime und Sporteinrichtungen durch Streichung des beim Bundeskanzleramt nicht mehr bestehenden Fachausschusses Rechnung getragen.

Zu Art. XII Z 15a (§ 13 Abs. 1 Z 3 PVG):

Das am 20. April 1999 durch den Ministerrat beschlossene Akademiestudiengesetz mit Schaffung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage erfordert eine Entsprechung im Bereich des Personalvertretungsrechtes. Dies ergibt sich insbesondere aus den Regelungen der neuen Rechtsnorm, die sich erheblich von den Rechtsgrundlagen der unter der bisherigen lit. a zu vertretenden Dienstnehmer unterscheiden. Am 6. Mai 1999 erfolgte die Beschlußfassung durch den Unterrichtsausschuß und am 19. Mai 1999 erfolgt die Behandlung im Plenum des Nationalrates. Da das Gesetz mit 1. September 1999 in Kraft treten wird, ist eine Anpassung des Personalvertretungsrechtes dringend erforderlich.

Zu Art. XII Z 16 (§ 13 Abs. 1 Z 5 PVG):

Die bisher gemäß § 46 Abs. 3 nur übergangsweise geregelte Dienstnehmervertretung soll durch Einrichtung eines Zentralausschusses für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c berücksichtigt werden. Die Einrichtung dieses Zentralausschusses ist mit dem spezifischen Tätigkeitsbereich dieser Bediensteten, dem Vorhandensein nachgeordneter Dienststellen und der Anwendung des PT-Schemas zu begründen.

Im übrigen erfolgt in lit. a eine Anpassung an geänderte dienstrechtliche Bezeichnungen der Hochschullehrer. Anstelle der bisherigen Aufzählung soll auf die einschlägigen Verwendungen, wie sie in den dienstrechtliche Vorschriften angeführt sind, verwiesen werden. Daraus ergibt sich keine inhaltliche Änderung im Vertretungsbereich.

Zu Art. XII Z 17, 18 und 22 (§ 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 31 Abs. 1 erster Satz PVG):

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat den Wunsch nach einer Verlängerung der Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane um ein Jahr im Interesse einer größeren Kontinuität der Vertretungstätigkeit geäußert. Dementsprechend soll die Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane mit 5 statt wie bisher mit vier Jahren festgelegt werden. Die Verlängerung der Funktionsperiode erscheint hinsichtlich ihrer Dauer demokratiepolitisch vertretbar.

Lehrlinge des Bundes sollen künftig durch die beim Bund eingerichteten Personalvertretungsorgane mitvertreten werden können und sollen zu den Wahlen der Personalvertretungsorgane wahlberechtigt sein. Von der Schaffung einer eigenen Jugendvertretung analog dem Arbeitsverfassungsgesetz wird in Anbetracht der geringen Zahl von Lehrlingen beim Bund (insgesamt rund 1000 Lehrlinge, die auf eine Vielzahl von Dienststellen im Bundesgebiet verteilt sind) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bundesbediensteten abgesehen. Es soll – unabhängig vom Alter – ein aktives Wahlrecht bestehen; das passive Wahlrecht soll – wie auch bei sonstigen Bundesbediensteten – jedenfalls an das 19. Lebensjahr anknüpfen. Daß Lehrlinge, die zwar in einem Ausbildungsverhältnis, nicht aber in einem Dienstverhältnis stehen, künftig im PVG berücksichtigt sein sollen, während andere Auszubildende weiterhin vom Anwendungsbereich des PVG ausgenommen bleiben sollen (zB Rechtspraktikanten, Unterrichts­praktikanten), erscheint im Hinblick auf die im Vergleich mit anderen Ausbildungen wesentlich längere Dauer des Lehrverhältnisses (3 Jahre) gerechtfertigt.

Der in § 15 Abs. 4 verwendete Begriff “Bundesbedienstete” wird an die nunmehr in § 1 Abs. 2 enthaltene Definition des Bediensteten angepaßt. Dadurch und bei künftigen Novellen des PVG soll eine einheitliche Terminologie erzielt werden.

Zu Art. XII Z 19 (§ 16 Abs. 4 PVG):

Hier erfolgt eine Zitatanpassung im Zusammenhang mit den Änderungen des § 22 Abs. 1 PVG.

Zu Art. XII Z 20 (§ 21 Abs. 3 lit. e PVG):

Hier erfolgt eine im Zusammenhang mit dem Wahlrecht der Lehrlinge notwendige Klarstellung.

Zu Art. XII Z 21 (§ 22 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz PVG):

Diese Änderung dient der Klarstellung, wie bei der Bestellung des Vorsitzenden des Dienststellen­ausschusses vorzugehen ist (nämlich im Wege einer Wahl durch die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der der stärksten Wählergruppe angehörenden Mitglieder). Ferner wird die Änderung zum Anlaß genommen, den im letzten Satz offensichtlich fehlenden Hinweis auf “gültige” Wählerstimmmen klar­stellend zu ergänzen.

Zu Art. XII Z 23 (Abschnitt IIa des PVG):

Die Änderungen im Abschnitt IIa tragen der Neubenennung und Neuorganisation der bisherigen Kunst­hochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien als Universitäten der Künste Rechnung.

Die infolge der neuen Organisationsstruktur verstärkte Autonomie der Universitäten (Universitäten der Künste) macht auch eine Anpassung der Regelung, wonach die Personalvertretung (bisher der Zentralausschuß) ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vor der endgültigen Entscheidung (bisher der Leiter der Zentralstelle) verlangen kann, erforderlich. Da in bestimmten Angelegenheiten nunmehr der Rektor und nicht mehr der Minister letztentscheidend tätig wird (zB bei der Kündigung eines Vertragsbediensteten), soll das Antragsrecht betreffend Einholung eines Gutachtens der Personalvertretungs-Aufsichtskommission dem Dienststellenausschuß statt dem Zentralausschuß zukommen. Dies entspricht dem Wegfall der Zentralstellenebene im Entscheidungsprozeß.

Zu Art. XII Z 24 (§ 41 Abs. 7 bis 9 PVG):

Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst macht seit längerem geltend, daß es bei wiederholter Nicht­beteiligung der Personalvertretung bzw. bei Verletzung des PVG durch Dienstgebervertreter keine oder nicht ausreichende Sanktionsmöglichkeiten gebe und fordert Sanktionsmechanismen, um die Einhaltung des PVG durch Dienststellenleiter zu verbessern. Demgegenüber war festzuhalten, daß nach dem geltenden Dienstrecht durchaus “Sanktionsmöglichkeiten” bestehen. Etwa stellt eine wiederholte und vorsätzliche Mißachtung von Vorschriften des PVG eine Verletzung von Dienstpflichten dar, sodaß nach dem Disziplinarrecht vorzugehen wäre. Die tatsächliche Anwendung des Disziplinarrechts in solchen Fällen wurde jedoch von der Gewerkschaft angezweifelt.

Die nunmehr vorgeschlagene Änderung sieht vor, daß die vorgesetzte Dienststelle bei von der Personal­vertretungs-Aufsichtskommission festgestellten Verletzungen des PVG durch Dienstgebervertreter auf Verlangen des Zentralausschusses diesen über die auf Grund der Entscheidung getroffenen Maßnahmen informieren muß (oder begründete Mitteilung, warum Maßnahmen unterblieben sind). Diese Vorgangs­weise soll an bestimmte Fristen gebunden sein. Nach Abgabe der Stellungnahme oder ungenutztem Ablauf der für sie vorgesehenen Frist soll es dem Zentralausschuß grundsätzlich offen stehen, selbst eine Disziplinaranzeige zu erstatten; dieses Anzeigerecht orientiert sich an § 8 des Bundes-Gleichbehandlungs­gesetzes, BGBl. Nr. 100/1993. Würde eine solche Disziplinaranzeige unbegründet erstattet (zB weil Gegenstand der Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission die erstmalige Entscheidung einer strittigen Rechtsfrage war und keine Dienstpflichtverletzung vorlag), steht es dem beschuldigten Dienstgebervertreter offen, die in der ihm unverzüglich zuzustellenden Disziplinaranzeige enthaltenen Anschuldigungspunkte bei der für ihn zuständigen Disziplinarbehörde zu bekämpfen.

Zu Art. XII Z 25 (§ 45 Abs. 17 und 18 PVG):

Der Inkrafttretenstermin wird mit Rücksicht auf den Beginn der Funktionsperiode der im Herbst 1999 zu wählenden Personalvertretungsorgane festgelegt, für die insbesondere erstmals die fünfjährige Funktions­periode gelten soll, und auf den Umstand, daß die Lehrlinge des Bundes bei diesen Wahlen erstmalig wahlberechtigt sein sollen. Die übrigen Änderungen sollen einheitlich ab 1. Juli 1999 in Kraft treten.

Zu Art. XII Z 26 (§ 46 PVG):

Die Übergangsbestimmungen betreffend den Wirkungsbereich jener Personalvertretungsorgane, die von den Kompetenzverschiebungen durch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 zum Bundesministeriengesetz 1986 betroffen waren, wird mit der Wahl der Personalvertretungsorgane im Herbst 1999 überflüssig und kann daher aufgehoben werden.

Zu Art. XII Z 27 (Aufhebung des Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1979/1992):

Auch hier werden nicht mehr anzuwendende Übergangsbestimmungen aus Gründen der Rechts­bereinigung aufgehoben.

Zu Art. XIII Z 1, 5, 8 und 14 (§ 7a Abs. 1 Z 1, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 3 LFDRG):

Zitatanpassungen.

Zu Art. XIII Z 2 (§ 35a bis 35c LFDRG):

§ 35a regelt ein Benachteiligungsverbot von Bediensteten, die bei Gefahr ihren Arbeitsplatz verlassen oder Maßnahmen ergreifen, um eine Gefahr abzuwehren. Diese Bestimmung setzt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 89/391 um, wonach einem Arbeitnehmer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz oder einen gefährlichen Bereich verläßt, kein Nachteil entstehen darf und er gegen alle Benachteiligungen und ungerechtfertigten Folgen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geschützt werden muß. Mit der Bestimmung wird ein Benachteiligungsverbot für Bedienstete, die bei Gefahr den Arbeitsplatz verlassen, festgelegt. Kündigungen oder Entlassungen, die entgegen diesem gesetzlichen Verbot ausgesprochen werden, können bei Gericht angefochten werden. Die Anfechtungs­frist wurde analog dem Landarbeitsgesetz mit zwei Wochen festgesetzt.

Nach Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 89/391 ist ein Benachteiligungsverbot auch für Dienstnehmer vorzusehen, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit bzw. die Sicherheit anderer Personen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und technischen Mittel Maßnahmen treffen, um der Gefahr auszuweichen. Das Benachteiligungsverbot sowie der Kündigungs- und Entlassungsschutz sind dann nicht gegeben, wenn Bedienstete bei der Gefahrenbekämpfung grob fahrlässig gehandelt haben.

§ 35b regelt entsprechend Art. 11 der Richtlinie 89/391 das Benachteiligungsverbot für Dienst­nehmervertreter mit einer besonderen Funktion bezüglich der Sicherheit und des Gesund­heitsschutzes der Dienstnehmer. Nach Art. 3 lit. c dieser Richtlinie sind dies jene Personen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausgewählt oder benannt wurden, um die Dienstnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu vertreten. Dabei handelt es sich um Sicherheits­vertrauenspersonen.

Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie sieht vor, daß Dienstnehmervertretern mit besonderer Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz durch ihre Schutztätigkeiten und ihre Tätigkeiten zur Verhütung von berufsbedingten Gefahren keine Nachteile entstehen dürfen. Art. 7 Abs. 2 sieht ein entsprechendes Benachteiligungsverbot für die mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragten Dienstnehmer vor. Dabei handelt es sich um Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner sowie deren Fach- oder Hilfspersonal.

§ 35c setzt die Bestimmung des Anhangs Punkt 3 lit. b der Richtlinie 90/270/EWG über die Mindest­vorschriften bezüglich Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten um. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren, unzulässig ist. Jede verdeckte Kontroll­maßnahme, insbesondere solche zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle der Arbeitsleistung an Bildschirmgeräten, ist als Maßnahme anzusehen, die die Menschenwürde berührt. Ob eine Kontrollmaßnahme die Menschenwürde berührt oder nicht, ist insbesondere an den zu § 96 Abs. 1 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz entwickelten Auslegungsgrundsätzen und der Entscheidungspraxis der Einigungsämter bzw. Gerichte zu messen.

Zu Art. XIII Z 3 (§ 37 LFDRG):

Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 39. Aus Gründen der Systematik wird die Definition der Tages- und Wochenarbeitszeit den Bestimmungen über die Arbeitszeit vorangestellt (Abs. 1).

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Abs. 1.

Im Abs. 3 wird die Tagesarbeitszeit mit neun Stunden pro Tag festgelegt. Die Grenze kann durch die im § 42 geregelten Überstunden überschritten werden.

Abs. 4 regelt die Möglichkeit, durch einen Kollektivvertrag die Tagesarbeitszeit bei einer Vier-Tage-Woche auf zehn Stunden auszudehnen.

Abs. 5 entspricht teilweise dem bisherigen § 37 Abs. 2 und bestimmt, daß die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 und die Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden kann. Zusätzliche Überstunden sind nicht erlaubt.

Zu Art. XIII Z 4 (§ 37a LFDRG):

§ 37a entspricht dem § 56a Landarbeitsgesetz 1984.

Abs. 1 regelt bestimmte Durchrechnungsmöglichkeiten, die durch Kollektivvertrag vorgenommen werden können.

Gemäß Abs. 2 kann die in Abs. 1 vorgesehene Regelung der Durchrechnung durch Kollektivvertrag an die Betriebsvereinbarung weitergegeben werden.

Durch Kollektivvertrag kann gemäß Abs. 3 die Tagesarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Sunden ausgedehnt werden. Liegt kein Kollektivvertrag vor, darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.

Zu Art. XIII Z 6 (§ 38 Abs. 3 LFDRG):

§ 38 Abs. 3 sieht vor, daß die Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden sind, wenn Durchrechnungsmodelle durch Kollektivvertrag gemäß § 37a zugelassen sind.

Zu Art. XIII Z 7 (§ 39 LFDRG):

Mit dieser Regelung wird die Gleitzeit gesetzlich verankert. Gleitzeit liegt dann vor, wenn der Bedienstete innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner Tagesarbeitszeit selbst be­stimmt, und kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Bediensteten eingeführt werden (Abs. 1 und 2).

Abs. 3 bestimmt, daß die Dauer der Gleitzeitperiode, der Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und Dauer und Lage der fiktiven Arbeitszeit vereinbart werden müssen.

Der Gleitzeitrahmen ist die Zeitspanne zwischen dem frühestmöglichen Arbeitsbeginn und dem spätestmöglichen Arbeitsende eines Tages. Arbeitsleistungen außerhalb dieses Rahmens sind nicht Bestandteil der ausgehandelten Gleitzeitvereinbarung. Die Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode sind nur gültig, wenn sie einschließlich eines Höchstausmaßes derartiger Übertragungsmöglichkeiten ausdrücklich vereinbart worden sind.

Unter fiktiver Arbeitszeit ist ein Zeitrahmen zu verstehen, der angibt, wann die tägliche Arbeitszeit beginnen und enden würde, wenn der Dienstnehmer nicht gleiten könnte, sondern sich an starre Arbeitszeiten zu halten hätte. Erforderlich ist die Definition einer fiktiven Normalarbeitszeit, um im Falle einer Dienstverhinderung bestimmen zu können, welcher Anteil der Dienstverhinderung in die Arbeitszeit des betroffenen Dienstnehmers fällt. Wird beispielsweise die fiktive Arbeitszeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr angesetzt und ein Dienstnehmer ist zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr an der Dienstleistung verhindert, so ist die Zeit zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr als Arbeitszeit auf dem Gleitzeitkonto zu verbuchen. Darüber hinausgehende Zeit ist in die Freizeit einzurechnen.

Abs. 4 sieht vor, daß die Wochenarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschritten werden darf, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode vereinbart wurden.

Zu Art. XIII Z 9 (§ 41 LFDRG):

Die Regelung entspricht weitgehend dem bisherigen § 41, wobei Kombinationen von Schichtarbeit mit Durchrechnungsmodellen berücksichtigt werden.

Zu Art. XIII Z 10 (§ 42 Abs. 1 bis 4 LFDRG):

§ 42 wurde übersichtlicher gestaltet, entspricht jedoch inhaltlich dem bisherigen § 42. Zur Klarstellung wird in den jeweiligen Bestimmungen auf die Wochenarbeitszeitgrenzen hingewiesen.

Zu Art. XIII Z 11 (§ 42 Abs. 6 LFDRG):

Mit der Regelung wird festgelegt, daß Zeitguthaben, die am Ende einer Gleitzeitperiode bestehen und nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, nicht als Überstunden gelten.

Zu Art. XIII Z 12 (§ 42a LFDRG):

Abs. 1 legt eine absolute Höchstgrenze für die Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen fest, wobei aber auch die Begrenzung mit 48 Stunden zu beachten ist. Nicht erlaubt ist zB, daß vier Monate hindurch in jeder Woche bis zu 52 Stunden gearbeitet wird. Diese Höchstgrenze gilt nicht bei Jahresdurchrechnungen gemäß § 38, so daß in einzelnen Wochen länger als 52 Stunden gearbeitet werden kann, wobei aber die Begrenzung auf durchschnittlich 48 Stunden gemäß Abs. 2 jedenfalls zu beachten ist.

Entsprechend der Arbeitszeitrichtlinie sieht Abs. 2 eine Begrenzung der durchschnittlichen Wochen­arbeitszeit mit 48 Stunden bei einem Durchrechnungszeitraum von vier Monaten vor. In einzelnen Wochen des viermonatigen Durchrechnungszeitraumes kann daher die Arbeitszeit inklusive Überstunden über 48 Stunden hinausgehen (gemäß Abs. 1 bis maximal 52 Stunden), wenn in anderen Wochen auf 48 Stunden ausgeglichen wird, also dementsprechend weniger Stunden gearbeitet werden.

Zu Art. XIII Z 13 und 15 (§ 43 Abs. 1 und 4 LFDRG):

In Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie im Abs. 1 sieht die Bestimmung eine Mindestruhezeit von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden während der Nachtzeit vor, weshalb auch die davon abweichende Regelung im Abs. 4 zu entfallen hätte.


Zu Art. XIII Z 16 (§ 45 Abs. 2 LFDRG):

Für die zusätzlich festgelegten Feiertage kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz vorgesehen werden.

Zu Art. XIII Z 17 (§ 46 Abs. 2a LFDRG):

Die Bestimmung entspricht § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG.

Zu Art. XIII Z 18 (§ 48 Abs. 2 LFDRG):

Durch die Bestimmung wird klargestellt, daß Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht (wie zB bei längeren Krankenständen), keine Aliquotierung des Urlaubsanspruches nach sich ziehen. Eine Aliquotierung würde zu einer sachlich nicht rechtfertigbaren Ungleichbehandlung der Arbeiter im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht nur gegenüber den übrigen Arbeitern, sondern auch gegenüber den Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft führen.

Zu Art. XIII Z 19 und 20 (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 LFDRG):

Konnte der Urlaub wegen Beendigung des Dienstverhältnisses während des Krankenstandes nicht in natura verbraucht werden, soll auch die finanzielle Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubs (in Form der Urlaubsentschädigung und -abfindung) durch die Zeit des Krankenstandes nicht geschmälert werden.

Zu Art. XIII Z 21 (§ 60 LFDRG):

Mit Umsetzung der Jugendarbeitsschutzrichtlinie 94/33 kommt es zu einer Anhebung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung, einer Änderung bei der täglichen Ruhezeit sowie einer Verlängerung der Wochenendruhe.

Im § 60 Abs. 1 wird die Definition der Jugendlichen an die Definition in der KJBG-Novelle, BGBl. I Nr. 79/1997, angepaßt. Jugendliche sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; das Akkordverbot gilt auch für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Abs. 2 entspricht Art. 8 Abs. 2 der Jugendarbeitsschutzrichtlinie, der vorsieht, daß die Arbeitszeit von Jugendlichen auf acht Stunden pro Tag zu begrenzen ist.

Abs. 3 entspricht Art. 8 Abs. 4 der Jugendarbeitsschutzrichtlinie.

Abs. 4 entspricht Art. 8 Abs. 1 lit. c der Jugendarbeitsschutzrichtlinie. Die Definition der Hauptferien und schulfreier Zeiten ergibt sich für öffentliche höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten aus dem Schulzeitgesetz, BGBl. Nr. 77/1985; für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen aus den auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder und für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen aus den auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder.

Abs. 5 Z 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 lit. a, Z 2 Art. 10 Abs. 1 lit. b der Jugendarbeitsschutzrichtlinie. Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie ist die tägliche Ruhezeit “während jedes Zeitraumes von 24 Stunden” zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit muß daher innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der vorangegangenen Tagesarbeitszeit abgeschlossen sein. Nach geltendem Recht ist die tägliche Ruhezeit “nach Beendigung der Arbeitszeit” zu gewähren. Wird die Arbeitszeit durch längere Pausen unterbrochen, kann sich eine Einsatzzeit von mehr als 12 Stunden ergeben. In diesem Fall kann die Tagesruhezeit nicht innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden. Die Arbeitszeit muß so rechtzeitig beendet werden, daß auch bei einer Arbeitszeitunterbrechung durch längere Pausen die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen ist. Bisher war ein späterer Beginn am nächsten Tag möglich. Die Verkürzungsmöglichkeiten für Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres in bestimmten Fällen ist als zulässige Abweichung im Sinne von Art. 10 Abs. 4 lit. d (Arbeiten in der Landwirtschaft) der Richtlinie anzusehen, wenn den Jugendlichen eine angemessene Ausgleichsruhezeit zukommt.

Abs. 6 entspricht Art. 12 der Jugendarbeitsschutzrichtlinie, wonach Jugendlichen eine zusammen­hängende Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingeräumt werden muß.

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 4.

Abs. 8 sieht vor, daß Jugendliche unter 15 Jahren bzw. bis zur Vollendung der Schulpflicht vor 6 Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden dürfen. Dies entspricht Art. 9 Abs. 1 lit. b der Jugend­arbeitsschutzrichtlinie, die eine Nachtruhezeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr vorsieht.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a der Jugendarbeitsschutzrichtlinie kann Nachtarbeit in besonderen Tätigkeitsbereichen zugelassen werden. Vor Aufnahme einer erlaubten Nachtarbeit und anschließend in regelmäßigen Abständen hat gemäß Art. 9 Abs. 3 der Jugendarbeitsschutzrichtlinie eine kostenlose Bewertung des Gesundheitszustandes zu erfolgen. Eine solche hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn erlaubte Nachtarbeit ausnahmsweise verrichtet wird. Die Untersuchung nach § 51 Abs. 5 ASchG wird als ausreichend angesehen, um Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie zu erfüllen. Während sich der Dienstnehmer einer besonderen Untersuchung gemäß § 51 Abs. 5 ASchG auf eigenen Wunsch unterziehen kann, ist für Jugendliche eine solche Untersuchung verpflichtend. Jugendliche unter 15 Jahren bzw. bis zur Beendigung der Schulpflicht können nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden.

Abs. 9 entspricht Art. 10 Abs. 2 der Jugendarbeitsschutzrichtlinie, wonach Jugendlichen in jeder Kalenderwoche nach Möglichkeit zwei aufeinanderfolgende Ruhetage zu gewähren sind.

Die Verkürzungsmöglichkeit in Abs. 10 entspricht Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie. Wegen der Nichtrück­schrittsklausel (Art. 16 der Richtlinie) darf nur eine Verkürzung auf 41 Stunden erfolgen. Arbeitsspitzen (Ernte- und Anbauzeiten) werden als “technische oder organisatorische Gründe” im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie angesehen.

Es wird davon ausgegangen, daß Arbeiten in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässige Abweichungen im Sinne des Art. 10 Abs. 4 lit. d der Richtlinie darstellen (Arbeiten in der Landwirtschaft).

Die von Art. 10 Abs. 4 der Jugendarbeitsschutzrichtlinie geforderten angemessenen Ausgleichsruhezeiten werden durch Abs. 11 (entspricht dem bisherigen Abs. 6) sichergestellt.

Zu Art. XIII Z 22 (§ 61 Abs. 5 LFDRG):

Für Kinder, die mit vereinzelten Arbeiten zulässigerweise beschäftigt werden, wird eine Begrenzung der Beschäftigungszeit vorgesehen (vgl. § 5a Abs. 3 KJBG).

Zu Art. XIII Z 23 (§ 61 Abs. 6 LFDRG):

Mit § 61 Abs. 6 werden in Entsprechung des Art. 1 und 3 der Jugendarbeitsschutzrichtlinie Kinder als Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur Vollendung der Schulpflicht definiert. Die Bestimmung entspricht Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 lit. b der Jugendarbeitsschutzrichtlinie.

Zu Art. XIII Z 24 (§ 61 Abs. 7 LFDRG):

Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 lit. b EU-Richtlinien dürfen Minderjährige erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres zur Arbeit zugelassen werden.

Art. 1 Abs. 1 fordert weiters, die Beschäftigung erst nach Vollendung der Schulpflicht zuzulassen. Bei Kindern mit einem Geburtstag in den Monaten Jänner bis Juni endet die Schulpflicht nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Zwar können Lehrverhältnisse erst nach Vollendung der Schulpflicht angetreten werden, für andere Dienstverhältnisse ist jedoch eine ausdrückliche Regelung notwendig.

Nach Art. 4 Abs. 2 lit. b EU-Richtlinien ist eine Ausnahme für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums möglich. Solche Ausnahmen sind jedoch nur zulässig, “sofern diese Arbeit unter den von der zuständigen Behörde geregelten Bedingungen ausgeübt wird”. Voraussetzung ist daher eine gesetzliche Regelung, die nur in den in Abs. 7 aufgezählten Fällen gegeben ist. Ausbildungsverhältnisse, die nur durch Verbands­vorschriften geregelt sind und freiwillige Ferialarbeit können daher nicht aufgenommen werden.

Die Definition der Ferial- und Pflichtpraktika ergibt sich aus der auf Grund des land- und forstwirt­schaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, erlassenen Verordnung über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, und der dazu ergangenen Ausführungsgesetzgebung der Länder.

Zu Art. XIV Z 1 (§ 3 Abs. 6 MilBFG):

Es handelt sich um eine sprachliche Richtigstellung.

Zu Art. XIV Z 2 (§ 4 Abs. 4 MilBFG):

Für ehemalige Militärpersonen auf Zeit, deren Berufsförderung bescheidmäßig nicht an einem Monats­ersten sondern während eines laufenden Monats beginnt oder endet, wird eine Aliquotierungsregelung eingefügt.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei einer zu erwartenden Inanspruchnahme berufsfördernder Maßnahmen im Ausmaß von 100 Personen pro Jahr lassen sich jährliche Einsparungen in Höhe von etwa 1,9 Millionen Schilling erwarten.

Zu Art. XIV Z 3 (§ 4a MilBFG):

Die Regelungen im Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Rückforderung zu Unrecht empfangener Geldleistungen (Übergenüsse), werden auch im MilBFG eingebaut.


Zu Art. XIV Z 4 (§ 5 MilBFG):

 

Die nunmehr bestehende Möglichkeit für Frauen, nach Absolvieren eines einjährigen Ausbildungsdienstes in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit übernommen zu werden, führt dazu, daß Regelungen betreffend die Fortzahlung der Geldleistung bei Verhinderung der Frauen zB im Rahmen der Schutzfristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz 1979 aufzunehmen sind.

Dauert die Verhinderung infolge einer Krankheit nicht mehr als sieben Tage, behält der Anspruchsberechtigte den Anspruch auf Geldleistung. Eine darüber hinaus gehende Verhinderung führt mit Ablauf des siebenten Tages zur Einstellung der Geldleistung und der Erkrankte erhält Krankengeld nach dem ASVG.

Die Rahmenfrist verlängert sich mit Ablauf des siebenten Tages der Verhinderung wegen einer Krankheit um die weitere Dauer der Verhinderung, jedoch maximal um zwölf Monate. In allen übrigen Fälle des Abs. 1 verlängert sich die Rahmenfrist ohne Einschränkung jeweils um die Dauer der Verhinderung.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei einer wahrscheinlichen Anzahl von einer Person pro Jahr, auf die die Nichtfortzahlung der Geldleistung während der Dauer der Verhinderung zutreffen wird, sind im ersten ganzen Jahr Einsparungen von 227 000 S (im 2.: 459 000 S, im 3.: 690 000 S, ab dem 4.: 920 000 S) zu erwarten.

Zu Art. XIV Z 5 (§ 6 Abs. 5 MilBFG):

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können jene Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, in Zukunft von sämtlichen Dienststellen des BMLV durchgeführt werden.

Zu den Art. XV und XVI (LDG 1984 und LLDG 1985):

Zu Z 1 (§ 58f Abs. 5 LDG und § 65f Abs. 5 LLDG):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Z 2 (§ 106 Abs. 1 LDG und § 114 Abs. 1 LLDG):

Mit dieser Änderung wird der Geltungsbereich des ab 2001 geltenden Teilpensionsgesetzes auf Landes­lehrer ausgedehnt.

Zu Z 3 (§ 106 Abs. 4 LDG und § 114 Abs. 4 LLDG):

Das Pensionsgesetz 1965 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer. Demnach wären in Verfahren betreffend die Zurechnung von Zeiträumen zur ruhegenußfähigen Dienstzeit Befund und Gutachten durch das Bundespensionsamt zu erstatten; eine verpflichtende Heranziehung eines Bundesorgans in Dienstrechtsverfahren betreffend Landesbeamte kollidiert jedoch mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen auf dem Gebiet des Schulwesens (Art. 14 und 14a B-VG). Die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des PG 1965 für den Landeslehrerbereich wird daher ausgeschlossen.

Zu Art. XVII (BFG 1999):

Hier wird durch Ermächtigung des BMF die Integration der neuen Verwendungsgruppen der Schul- und Fachinspektoren in den Stellenplan ermöglicht.

Zu Art. XVIII Z 1 (§ 4 Abs. 1 Dorotheumsgesetz):

Die im Beamtenpensionsrecht ab 1. Jänner 1999 geltende Pensionsanpassung nach dem ASVG-Anpassungsfaktor wird übernommen.

Zu Art. XIX Z 1 (§ 1 Abs. 6 und 7 PKG):

§ 27 Abs. 5 PKG regelt die Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat. Es ist vorgesehen, daß der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebs­vereinbarung zuständig ist, vertreten wird, wobei auch die Möglichkeit besteht, diese gesetzliche Vertretung abzuändern. Gemäß § 78a VBG wird die Pensionskassenzusage an die Vertragsbediensteten des Bundes durch einen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst abzuschließenden Kollektivvertrag umgesetzt. Es wurde daher für diese Personengruppe die gesetzliche Vertretung hinsichtlich der Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat der Pensionskasse dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst übertragen. In analoger Weise ist der Österreichische Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst auch zur Hauptversammlung der Pensionskasse einzuladen (§ 29 Abs. 3 PKG).

Weiters wurde sichergestellt, daß für Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, der Bund als Arbeitgeber im Sinne der Bestimmungen des Pensionskassengesetzes anzusehen ist.

Zu Art. XIX Z 2 (§ 3 Abs. 4 PKG):

In § 3 Abs. 3 PKG werden mehrere Arbeitgeber, die zu einem (einzigen) Konzern gehören, einem Arbeitgeber gleichgestellt. Der Konzernbegriff wird dabei aus dem Aktienrecht bzw. GmbH-Recht übernommen. Nunmehr werden die Konzernbestimmungen des PKG auch für einen “eingeschränkten Bereich des Bundes” und die zur Vertretung der Interessen verschiedener beruflicher Gruppen durch Bundesgesetze eingerichteten Selbstverwaltungskörper (zB Wirtschaftskammern, Kammern für Arbeiter und Angestellte sowie Kammern für Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Wirtschaftstreuhänder ua.) für anwendbar erklärt.

Zu Art. XIX Z 3 und 4 (§ 5 Z 1 lit. a PKG):

Der Begriff des Anwartschaftsberechtigten wurde um jene Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, erweitert.

Zu Art. XIX Z 5 (§ 25 Abs. 5a PKG):

Im Sinne einer Gleichstellung zwischen einem Dachfonds und einem “gemischten Fonds” wird explizit festgelegt, daß die Vereinfachungsbestimmungen des Abs. 4 entweder auf der Ebene des Dachfonds oder auf der Ebene der Subfonds angewendet werden dürfen. Eine Kumulierung der Vereinfachungs­bestimmungen ist jedenfalls ausgeschlossen. Es sind daher folgende Grundsätze zu beachten: Werden in den Fondsbestimmungen von zumindest einem Subfonds die Erfordernisse des Abs. 4 Z 1 oder 2 festgelegt, so dürfen die Fondsbestimmungen des Dachfonds keine Vereinfachungsbestimmungen in diesem Sinne enthalten. Werden in den Fondsbestimmungen des Dachfonds die Erfordernisse des Abs. 4 Z 1 oder 2 festgelegt, so dürfen die Fondsbestimmungen keines Subfonds Vereinfachungsbestimmungen in diesem Sinne enthalten.

Zu Art. XX (BG über die Gründung einer Bundespensionskasse AG):

Zu § 1 Abs. 1:

Gemäß § 59 Bundeshaushaltsgesetz wird der Bundesminister für Finanzen zur Gründung der Bundes­pensionskasse AG ermächtigt. Die Gesellschaft hat das Pensionskassengeschäft gemäß Pensionskassen­gesetz und nach Maßgabe der erteilten Konzession zu betreiben. Die Ermächtigung zur Errichtung der Gesellschaft wird für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erteilt; die Errichtung der Gesellschaft soll möglichst rasch erfolgen, um die Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit 1. Jänner 2000 sicherzustellen.

Finanzielle Auswirkungen:

A. Dienstgeberbeiträge

Ausgehend von

–   der Summe der Einkommen (Gehälter, Zulagen, Nebengebühren) der Vertragsbediensteten der Besoldungsschemata I und II für 1998 (10,518 Mrd. S),

–   der Gehaltsanpassung für 1999 um 2,5%,

–   dem in den Erläuterungen zum VBRG für die Option in die neuen Besoldungsschemata v und h ausgewiesenen Mehraufwand von jährlich 910 Millionen Schilling (in der Maximalvariante) und

–   der Höhe des Dienstgeberbeitrages von 0,75% des Einkommens

ergibt sich folgender jährlicher Mehraufwand gegenüber 1999 (in Millionen Schilling):

Jahr

Dienstgeberbeiträge zur Pensionskassenvorsorge

Mehraufwand bzw. Mehrkosten

2000

87,7

87,7

2001

87,7

87,7

2002

87,7

87,7

Da mit der Beitragabfuhr kein besonderer Vollziehungsaufwand verbunden ist, entsprechen die Mehr­kosten dem Mehraufwand.

 

B. Gründung der Pensionskasse der Republik Österreich AG

Für die Gründung der Gesellschaft ist eine Bareinzahlung von 400 000 f auf das Grundkapital erforderlich.

Zu § 1 Abs. 2:

Diese Bestimmung legt den Firmenwortlaut fest. Die Kapitalausstattung der Gesellschaft erfolgt unter Bedachtnahme auf § 7 Pensionskassengesetz.

Zu § 1 Abs. 3:

Die Bundespensionskasse AG ist berechtigt, das Pensionskassengeschäft für den Bund, für die ab 1. Jänner 1990 unmittelbar mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehenden Gesellschaften und für die der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie für die jeweiligen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu betreiben.

Zu § 1 Abs. 4:

Die Bundespensionskasse AG steht im Alleineigentum des Bundes; die Verwaltung der Anteilsrechte obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Zu § 1 Abs. 5:

Mit dieser Bestimmung wird die gemäß § 63 Bundeshaushaltsgesetz erforderliche Ermächtigung zur allfälligen Veräußerung von Anteilsrechten erteilt, wobei im Falle der Veräußerung 25% der Anteile direkt oder indirekt beim Bund verbleiben müssen. Bei einem allfälligen Verkauf von Aktienanteilen des Bundes an der Gesellschaft gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, wonach der Bundesminister für Finanzen der Bundesregierung ein Privatisierungskonzept zur Genehmigung vorzulegen haben wird. Dieses Privatisierungskonzept hat insbesondere die Art und das Ausmaß sowie den Termin der geplanten Privatisierung zu enthalten. Weiters bedarf der Zuschlag der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung stellt die Zulässigkeit der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen Datenübermittlung an die Bundespensionskasse AG nach dem Datenschutzgesetz klar.

Zu § 3:

Entsprechend den Geboten der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird der Gesellschaft die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Finanzprokuratur für die Beratung und Vertretung in Rechtssachen eröffnet, solange der Bund an dieser Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

Zu § 4:

Die Bestimmung enthält abgaben- und gebührenrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Gründung der Bundespensionskasse AG. Diese Sonderregelungen sind deshalb gerechtfertigt, weil die Überführung von hoheitlichen Aufgaben in nichthoheitliche Einrichtungen nicht durch steuerliche Hemmnisse erschwert werden soll. Die laufende Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unterliegt keinen abgaben- und gebührenrechtlichen Sonderregelungen.

Zu Art. XXI (Aufhebung von Rechtsvorschriften):

Dieser Artikel hebt ältere Rechtsvorschriften auf, die durch Zeitablauf (Z 1 und 2) oder durch Ausgliederungen aus der Bundesverwaltung (Z 3 und 4) gegenstandslos geworden sind. Allenfalls noch bestehende Ansprüche und Anwartschaften auf Grund der aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben von der Aufhebung unberührt.

 

 


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen oder Änderungen von Bezugsansätzen enthalten.

                Geltende Fassung:  Vorgeschlagene Fassung:       


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


Art. I Z 1:

Art. I Z 1:


§ 4. (1) und (1a) ...

§ 4. (1) und (1a) ...


(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 137 bis 139, 143, 144, 147 bis 149, 202, 229, 231a, 234 bis 236, 246, 253, 261 und 268 und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.

(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.


(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...


Art. I Z 2 und 54:

Art. I Z 2 und 54:


§ 11. (1) und (2) ...

§ 11. (1) und (2) ...


(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Zeiten

(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten


                                                                                               1.                                                                                               eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder

                                                                                               1.                                                                                               eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder


                                                                                               2.                                                                                               einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

                                                                                               2.                                                                                               einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956


ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die im Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.

ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die im Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.


(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...


§ 12. (1) bis (5) ...

§ 12. (1) bis (5) ...


(6) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(6) Die Nichterfüllung eines in der Anlage 1 angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.


§ 152. (1) bis (8) ...

§ 152. (1) bis (8) ...


(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall zu bestimmen.


§ 254. (1) bis (4) ...

§ 254. (1) bis (4) ...


(5) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen

(5) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen


                                                                                               1.                                                                                               der Funktionsgruppe 7 oder

                                                                                               1.                                                                                               der Funktionsgruppe 7 oder


                                                                                               2.                                                                                               der Funktionsgruppe 8 oder

                                                                                               2.                                                                                               der Funktionsgruppe 8 oder


                                                                                               3.                                                                                               der Funktionsgruppe 9

                                                                                               3.                                                                                               der Funktionsgruppe 9


der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.

der Verwendungsgruppe A 1 entsprechen.


(6) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehalts-
stufe 19

(6) Wäre ein Beamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehalts-
stufe 19


                                                                                               1.                                                                                               mit Dienstalterszulage oder

                                                                                               1.                                                                                               mit Dienstalterszulage oder


                                                                                               2.                                                                                               mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren

                                                                                               2.                                                                                               mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren


gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 30 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.

gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 30 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen
wäre.


(7) bis (15) ...

(7) bis (15) ...


(16) Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Abs. 1 und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.

(16) Beamte, die im Rechnungshof dauernd mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A 2 betraut sind und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 erfüllen, können frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 ernannt werden. Ein Beamter, der am 1. Jänner 1998 alle Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt, ist abweichend von den Abs. 1 und 15 mit 1. Jänner 1998 in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet. Erfüllt ein Beamter erst zu einem späteren Zeitpunkt alle Voraussetzungen des ersten Satzes, so ist dieser Beamte mit dem Monatsersten in den Allgemeinen Verwaltungsdienst übergeleitet, der dem Tag der Erfüllung aller dieser Erfordernisse folgt. Ist dieser Tag ein Monatserster, so wird die Überleitung mit diesem Tag wirksam.


§ 262. (1) ...

§ 262. (1) ...


(2) Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 74 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.

(2) Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 74 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.


(3) bis (11) ...

(3) bis (11) ...


§ 269. (1) und (2) ...

§ 269. (1) und (2) ...


(3) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen

(3) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in eine der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 einzustufen, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 festzustellen, welche der bisher innegehabten Funktionen


                                                                                               1.                                                                                               der Funktionsgruppe 7 oder

                                                                                               1.                                                                                               der Funktionsgruppe 7 oder


                                                                                               2.                                                                                               der Funktionsgruppe 8 oder

                                                                                               2.                                                                                               der Funktionsgruppe 8 oder


                                                                                               3.                                                                                               der Funktionsgruppe 9

                                                                                               3.                                                                                               der Funktionsgruppe 9


der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.

der Verwendungsgruppe M BO 1 entsprechen.


(4) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktions-gruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19

(4) Wäre ein Berufsoffizier im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder in die Funktions-gruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19


                                                                                               1.                                                                                               mit Dienstalterszulage oder

                                                                                               1.                                                                                               mit Dienstalterszulage oder


                                                                                               2.                                                                                               mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren

                                                                                               2.                                                                                               mit Anfall der Dienstalterszulage in spätestens zwei Jahren


gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.

gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.


(5) bis (13) ...

(5) bis (13) ...


8.15. (1) und (2) ...

8.15. (1) und (2) ...


(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.


55.2. (1) und (2) ...

55.2. (1) und (2) ...


(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.


Art. I Z 3:

Art. I Z 3:


§ 34. (1) ...

§ 34. (1) ...


(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in der Verordnung auch bestimmt werden, daß Dienstprüfungen oder Teilprüfungen abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen sind. § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

                                                                                               1.                                                                                               der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,

                                                                                               2.                                                                                               jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,

                                                                                               3.                                                                                               dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.

(2) Dienstprüfungen oder Teilprüfungen sind abweichend vom § 33 vor Einzelprüfern abzulegen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung angeordnet wird oder

                                                                                               2.                                                                                               eine solche Prüfung (zB wegen Anrechnungen anderer Ausbildungen oder Prüfungen) vor weniger als drei Prüfern abzulegen ist.

(3) § 33 ist auf solche Einzelprüfungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

                                                                                               1.                                                                                               der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und mit welcher Beurteilung die betreffende Einzelprüfung bestanden wurde,

                                                                                               2.                                                                                               jede Einzelprüfung gesondert wiederholt und die im § 33 Abs. 8 für die Wiederholung vorgesehene Frist von sechs Monaten durch Verordnung verkürzt werden kann,


 

                                                                                               3.                                                                                               dem Beamten ein Zeugnis nur dann auszustellen ist, sobald er alle Einzelprüfungen der betreffenden Dienstprüfung oder Teilprüfung bestanden hat.


Art. I Z 4 und 5:

Art. I Z 4 und 5:


§ 35. (1) Hat der Beamte bereits eine andere Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen, die nicht für Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist, kann der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Gegenstände zu erstrecken hat, die für die bereits abgelegte Prüfung zumindest im gleichen Umfang vorgesehen sind wie in der nunmehrigen Prüfung. Durch Verordnung können weitere Ausbildungen und Prüfungen in diese Regelung einbezogen werden, wenn damit eine gleichwertige Ausbildung des Beamten gewährleistet wird.

§ 35. (1) Die Dienstbehörde kann anderweitige erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.


(2) Die Verordnung kann außerdem Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.

(2) Durch Verordnung können Erfordernisse festgelegt werden, bei deren Erfüllung die Grundausbildung oder ein bestimmter Teil derselben als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Beamten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der dem Beamten bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.


Art. I Z 7 und 8:

Art. I Z 7 und 8:


§ 136a. (1) ...

§ 136a. (1) ...


(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               höchstens zwei Jahre

                                                                                               2.                                                                                               höchstens zwei Jahre


              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,


              b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

              b)


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


 

(6) Hat sich der Vertragsbedienstete am 30. Juni 1998 in einer Verwendung befunden, für die er – wenn § 67 Abs. 2 auf ihn anwendbar gewesen wäre – keine Grundausbildung zu absolvieren gehabt hätte, gelten für ihn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn er einen Antrag auf Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gestellt hat und dieser Antrag vor dem 1. Juli 1998 beim Dienstgeber eingelangt ist.


Art. I Z 9 und 10:

Art. I Z 9 und 10:


§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.


(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...


 

(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.


Art. I Z 11:

Art. I Z 11:


§ 138. (1) und (2) ...

§ 138. (1) und (2) ...


(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können


                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,


                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 und

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 und


                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,


auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.


(4) und (5) ...

(4) und (5) ...


Art. I Z 12 und 13:

Art. I Z 12 und 13:


§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 143. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.


(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...


 

(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.


Art. I Z 15 und 16:

Art. I Z 15 und 16:


§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.


(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...


 

(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.


Art. I Z 17:

Art. I Z 19:


§ 148. (1) bis (3) ...

§ 148. (1) bis (3) ...


(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können


                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,


                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c des Gehaltsgesetzes 1956 und

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d des Gehaltsgesetzes 1956 oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. f des Gehaltsgesetzes 1956 und


                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,


auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.


(5) und (6) ...

(5) und (6) ...


Art. I Z 19 und 20:

Art. I Z 19 und 20:


Gliederung

Gliederung


§ 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 154. Hochschullehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:


                                                                                               1.                                                                                               an Universitäten:

                                                                                               1.                                                                                               an Universitäten:


              a) Universitätsprofessoren:

              a) Universitätsprofessoren:


                   aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),

                   aa) Universitätsprofessoren (§§ 21 und 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993),


                  bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),

                  bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 26 UOG),


                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),

                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren (§ 31 UOG),


              b) Universitätsdozenten:

                   aa) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993),

              b) Universitätsdozenten (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, § 28 Abs. 3 KUOG),


                  bb) Universitätsassistenten mit Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 35 Abs. 1 UOG),

              c) Universitätsassistenten,

              d) Bundeslehrer;


              c) Universitätsassistenten,

                                                                                               2.                                                                                               an Universitäten der Künste:


              d) Bundeslehrer;

                                                                                               2.                                                                                               an künstlerischen Hochschulen:

              a) Universitätsprofessoren:

                   aa) Universitätsprofessoren (§ 22 KUOG),


              a) Ordentliche Hochschulprofessoren,

              b) Hochschulassistenten mit Lehrbefugnis als Hochschuldozent gemäß

                  bb) Ordentliche Universitätsprofessoren (§ 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG),


                   § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, oder als Universitätsdozent gemäß § 35 Abs. 1 UOG oder § 27 Abs. 3 UOG 1993,

              c) Hochschulassistenten,

              b) Universitätsdozenten (§ 28 abs. 3 KUOG, § 18 AOG, § 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG),

              c) Universitätsassistenten,


              d) Bundeslehrer.

              d) Bundeslehrer.


Art. I Z 21:

Art. I Z 21:


§ 155. (1) bis (3) ...

§ 155. (1) bis (3) ...


(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, oder gemäß § 4 UOG 1993 zählt nicht zu den Dienstpflichten, sondern ist eine Nebentätigkeit (§ 37).

(4) Die Mitwirkung an der Durchführung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter (§ 15 Abs. 1 bis 3 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, § 4 UOG 1993, § 4 KUOG) sowie die übrigen Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universitäts(Hoch­schul)einrichtungen (§ 3 UOG 1993, § 2 Abs. 2 UOG, § 3 KUOG, § 1 Abs. 2 KH-OG, § 1 Abs. 3 AOG) zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten ungeachtet des Ausschlusses einer Haftung des Bundes für die von den Universitäts(Hochschul)einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 3 Abs. 2 UOG 1993, § 2 Abs. 3 UOG, § 3 Abs. 5 KUOG, § 1 Abs. 3 KH-OG, § 1 Abs. 5 AOG) als Nebentätigkeiten (§ 37).


(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...


Art. I Z 23:

Art. I Z 23:


Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre


§ 160a. (1) Ein Universitätsprofessor, der gemäß § 53 UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitäts­einrichtungen ergebenden Rechte. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätsprofessors oder Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.

§ 160a. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.


(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 als nicht hauptamtlicher
Vizerektor, als Dekan, als Studiendekan oder als Vizestudiendekan und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.

(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofs, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan und sein Anspruch auf Amtszulage.


(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Lehrverpflichtung eines Außerordentlichen Universitätsprofessors neu festzulegen. Hiebei ist angemessen auf die Verringerung der Auslastung gemäß § 13 Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 Bedacht zu nehmen.

(4) Universitäts(Hochschul)lehrer haben, nachdem sie eine der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode ausgeübt haben, Anspruch auf Forschungssemester unter Beibehaltung des Monatsbezuges und der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:

                                                                                               1.                                                                                               ein Semester für den:

              a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),

              b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien,

              c) Rektor-Stellvertreter einer Kunsthochschule,

              d) Abteilungsleiter einer Kunsthochschule,

              e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993),

               f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993);

                                                                                               2.                                                                                               zwei Semester für den:

              a) Rektor einer Kunsthochschule,

              b) Rektor (§ 53 UOG 1993), Vizerektor (§ 54 UOG 1993), Dekan (§ 49 UOG 1993) oder Vizedekan einer Universität (Fakultät).

(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:

                                                                                               1.                                                                                               ein Semester für den:

              a) Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),

              b) Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),

              c) Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),

              d) Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),

              e) Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG),

               f) Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993, § 59 Abs. 3 KUOG), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993, § 50 Abs. 5 KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993, § 57 Abs. 4 KUOG);

                                                                                               2.                                                                                               zwei Semester für den:

              a) Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),

              b) Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,

              c) Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät.


(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf insgesamt ein weiteres Forschungssemester.

(4) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.


(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitäts(Hochschul)lehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung (Erschließung der Künste) freigestellt.

(5) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.


(7) Der Anspruch auf das (die) Forschungssemester ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antrittstermin anzumelden.

(6) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.


Art. I Z 24:

Art. I Z 24:


Amtstitel

Amtstitel


§ 166. (1) Als Amtstitel ist je nach Verwendung “Universitätsprofessor” (§ 21 UOG 1993, § 31 UOG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993), “Ordentlicher Universitätsprofessor” (§ 26 UOG) oder “Ordentlicher Hochschulprofessor” vorgesehen.

§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehen

                                                                                               1.                                                                                               an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: “Universitätsprofessor”;


 

                                                                                               2.                                                                                               an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe: “Ordent­licher Universitätsprofessor” (§ 26 UOG) oder “Universitäts­professor” (§ 31 UOG);


 

                                                                                               3.                                                                                               an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: “Ordentlicher Universitätsprofessor”.


(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 und von § 88 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 das Recht zur Führung des Amtstitels “Ordentlicher Universitätsprofessor”.

(2) Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels “Ordentlicher Universitätsprofessor”.


(3) Der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor ist berechtigt, seinen Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes “Emeritierter” zu führen.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes “Emeritierter” zu führen.


Art. I Z 27:

Art. I Z 27:


Lehrverpflichtung

Lehrverpflichtung


§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts­(Universitäts)kollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Aka­demie)
kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitäts(Hochschul)dozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.

§ 172a. (1) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) und nach Anhörung des Universitätsdozenten diesen nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.


(2) Der Universitäts(Hochschul)dozent hat auf Grund einer Betrauung gemäß Abs. 1 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) abzuhalten.

(2) In einem wissenschaftlichen Fach ist ein Universitätsdozent mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei und höchstens sechs Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG) zu betrauen. Eine Betrauung mit einer sechs Semesterstunden übersteigenden Lehrtätigkeit im Ausmaß von zwei weiteren Semesterstunden ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig.


(3) Mit einer die sechs Semesterstunden gemäß Abs. 2 übersteigenden Lehrtätigkeit von zwei weiteren Semesterstunden darf der Universitäts-
(Hochschul)dozent nur betraut werden, wenn er zustimmt.

(3) Ein in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach tätiger Universitätsdozent ist mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens vier und höchstens 21 Semesterstunden zu betrauen. Bei der Festsetzung dieser Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen ist auf die Entwicklung und Erschließung der Künste Bedacht zu nehmen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Universitätsdozent auch in die Betreuung von Studierenden bei der Umsetzung künstlerischer Studienprojekte an der Universität der Künste eingebunden ist.


Art. I Z 28:

Art. I Z 28:


Amtstitel

Amtstitel


§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung “Außerordentlicher Universitätsprofessor” oder “Außerordentlicher Hochschulprofessor” vorgesehen.

§ 172b. Als Amtstitel ist “Außerordentlicher Universitätsprofessor” vorgesehen.


Art. I Z 29:

Art. I Z 29:


§ 173. (1) und (2) ...

§ 173. (1) und (2) ...


(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)dozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitäts(Hochschul)dozenten an der Universität (Hochschule) nicht mehr gewährleisten.

(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität oder Universität der Künste, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität oder Universität der Künste nicht mehr gewährleisten.


Art. I Z 30:

Art. I Z 30:


Unterabschnitt D

Unterabschnitt D


UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN UND UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)ASSISTENTEN MIT LEHRBEFUGNIS ALS UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)DOZENT

UNIVERSITÄTSASSISTENTEN


Art. I Z 31:

Art. I Z 31:


§ 175. (1) bis (5) ...

§ 175. (1) bis (5) ...


(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.

(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 22.1 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des KUOG auch unter Anschluß einer Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.


(7) bis (9) ...

(7) bis (9) ...


Art. I Z 32:

Art. I Z 32:


§ 180. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hoch­schul)assistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assisten­ten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)-
assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,

§ 180. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,


                                                                                               1.                                                                                               ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und

                                                                                               1.                                                                                               ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und


                                                                                               2.                                                                                               in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hoch­schul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein

                                                                                               2.                                                                                               in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitätsassistent in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und in der
Lehre tätig zu sein


hat.

hat.


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


Art. I Z 33 bis 37:

Art. I Z 33 bis 37:


§ 180a. (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.

§ 180a. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993, § 45 KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.


(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.

(2) Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.


(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf

(3) Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf


                                                                                               1.                                                                                               die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),

                                                                                               1.                                                                                               die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),


                                                                                               2.                                                                                               die Lehrtätigkeit (§ 180b) und

                                                                                               2.                                                                                               die Lehrtätigkeit (§ 180b) und


                                                                                               3.                                                                                               die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung

                                                                                               3.                                                                                               die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung


Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.

Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.


(4) ...

(4) ...


(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.

(5) Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.


(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.

(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.


Art. I Z 38 bis 41:

Art. I Z 38 bis 41:


§ 180b. (1) ...

§ 180b. (1) ...


(2) Der Universitäts(Hochschul)assistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Universitäts(Hochschul)dozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.

(2) Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichts­tätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG, § 45 KUOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.


(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist der Universitäts(Hochschul)-assistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.

(3) Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.


(4) ...

(4) ...


(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden Eignung) sowie ein Assi­stenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.

(5) Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.


(6) und (7) ...

(6) und (7) ...


(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind

(8) Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind


                                                                                               1.                                                                                               Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,

                                                                                               1.                                                                                               Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,


                                                                                               2.                                                                                               Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

                                                                                               3.                                                                                               Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%

der Semesterstunde anzurechnen.

                                                                                               2.                                                                                               Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,

                                                                                               3.                                                                                               Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (“künstlerische Assistenz”) mit 65%,


 

                                                                                               4.                                                                                               Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%


 

der Semesterstunde anzurechnen.


(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993) oder das Fakultäts(Universi­täts)kollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(9) Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993, § 41 KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.


(10) Ein Hochschulassistent kann über den im Abs. 2 genannten Zeitpunkt hinaus auch zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Hochschulprofessors oder Hochschuldozenten herangezogen werden, soweit dies aus organisations- und studienrechtlichen Gründen erforderlich ist.

 


(11) Für die Studienjahre 1997/98 und 1998/99 kann ein Universitäts(Hochschul)assistent, der sich noch nicht im definitiven Dienstverhältnis befindet, mit seiner Zustimmung über die in den Abs. 3 und 5 genannten Obergrenzen hinaus mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von höchstens zwei weiteren Semesterstunden beauftragt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs nachweislich notwendig ist.

 


Art. I Z 42:

Art. I Z 42:


§ 185. (1) Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

                                                                                               1.                                                                                               je nach Verwendung “Universitätsassistent” oder “Hochschulassistent”,

                                                                                               2.                                                                                               im definitiven Dienstverhältnis “Assistenzprofessor”.

§ 185. (1) Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

                                                                                               1.                                                                                               im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis “Universitätsassistent”,

                                                                                               2.                                                                                               im definitiven Dienstverhältnis “Assistenzprofessor”.


(2) ...

(2) ...


Art. I Z 43:

Art. I Z 43:


Anwendungsbereich

Anwendungsbereich


§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Hochschulen (§ 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.

§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Universitäten der Künste (§ 30 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.


Art. I Z 44:

Art. I Z 44:


§ 193. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich – unter Bedachtnahme auf die Studienvorschriften, den Bedarf, die Lehrverpflichtung und eine allfällige Funktion des Lehrers – Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers festzulegen.

§ 193. (1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan) hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. I Z 45 und 46:

Art. I Z 45 und 46:


§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Hochschule ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verpflichtet:

§ 194. (1) Ist ein Lehrer an einer Universität ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verpflichtet:


Semester-

Semester-


stunden

stunden


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               an den Hochschulen

                                                                                               2.                                                                                               an den Universitäten der Künste


              a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern....... ................................................................................... 13

              a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern....... ................................................................................... 13


              b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und Fremdsprachen........................................................ ................................................................................... 17

              c) Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor................................................................................... 19

              d) Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung.............................................................. ................................................................................... 21

              b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f) und Unterricht aus Fremdsprachen....................................................... ................................................................................... 17


              e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zen-

              c) Unterricht aus praktischen Fächern und als Solokorrepetitor................................................................................... 19


                   tralwerkstätte.................................................................... ............................................................................................ 26

              d) Korrepetition in Klassen künstlerischer Ausbildung.................................................... .......................................................................... 21

              e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter einer Zen


 

                   tralwerkstätte....................................................................... ............................................................................................... 26


 

               f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (“künstlerische Assistenz”)............. ........................................................................................ 19


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


Art. I Z 47:

Art. I Z 47:


§ 217. (1) ...

§ 217. (1) ...


(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:


für den

Amtstitel

 

für den

Amtstitel


Leiter einer Schule (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes), eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten fachlichen Leiter eines Hochschulinstitutes

Direktor

 

Leiter einer Schule (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes), eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten fachlichen Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktor


Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

 

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter


Leiter einer Abteilung eines Pädagogischen Institutes

Abteilungsleiter

 

Leiter einer Abteilung eines Pädagogischen Institutes

Abteilungsleiter


Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes)

Abteilungsvorstand

 

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes)

Abteilungsvorstand


Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften, zum Fachvorstand ernannten fachlichen Leiter eines Hochschulinstitutes

Fachvorstand

 

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorstand


Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiter

 

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiter


Art. I Z 48:

Art. I Z 48:


8. Abschnitt

8. Abschnitt


BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES

SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN


 

Anwendungsbereich und Einteilung


 

§ 225. (1) Dieser Abschnitt ist auf Schulaufsichtsbeamte anzuwenden, das sind


 

                                                                                               1.                                                                                               Schulinspektoren und


 

                                                                                               2.                                                                                               Beamte, die ausschließlich als Fachinspektoren verwendet werden.


 

(2) Die Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” umfaßt die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektoren und die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektoren.


 

(3) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.


Ernennung

Ausnahmebestimmungen


§ 225. § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

Dienstzeit

§ 226. Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

§ 226. (1) § 4 Abs. 1 Z 4 und die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.


Amtstitel

Amtstitel


§ 227. Für Beamte des Schulaufsichtsdienstes ist in der Verwendungsgruppe S 1 der Amtstitel “Landesschulinspektor” und in der Verwendungsgruppe S 2 je nach Verwendung der Amtstitel “Bezirksschulinspektor” oder “Berufsschul­inspektor” vorgesehen.

§ 227. Für Schul- und Fachinspektoren sind folgende Amtstitel vorgesehen:

                                                                                               1.                                                                                               in der Verwendungsgruppe SI 1 “Landesschulinspektor”,

                                                                                               2.                                                                                               in der Verwendungsgruppe SI 2 je nach Verwendung “Bezirksschul­inspektor” oder “Berufsschulinspektor”,

                                                                                               3.                                                                                               in den Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 “Fachinspektor”.


Art. I Z 49:

Art. I Z 49:


§ 228a. (1) ...

§ 228a. (1) ...


(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um

(2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 verlängert sich um


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               höchstens zwei Jahre

                                                                                               2.                                                                                               höchstens zwei Jahre


              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

              a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,


              b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c.

              b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


Art. I Z 51:

Art. I Z 51:


§ 235. (1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Hochschulstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:

§ 235. (1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Hochschulstudium das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 11. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 11. ...


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. I Z 60:

Art. I Z 60:


Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Verweisungen auf andere Bundesgesetze


§ 279. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 279. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden.


Art. I Z 61 und 62:

Art. I Z 61 und 62:


                                                                                               1.2.1.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

                                                                                               1.2.1.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:


                                                                                               1.2.1.                                                                                               bis 1.2.4. ...

                                                                                               1.2.1.                                                                                               bis 1.2.4. ...


                                                                                               1.2.5.                                                                                               der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                                                                                               1.2.5.                                                                                               der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle


              a) bis c) ...

              a) bis c) ...


              d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

              d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales


                   der Präsidialsektion,

                   der Präsidialsektion,


                   der Sektion II (Sozialversicherung),

                   der Sektion II (Sozialversicherung),


                   der Sektion III (Beschäftigungspolitik),

                   der Sektion III (Beschäftigungspolitik),


 

                   der Sektion VIII (Gesundheitswesen),


              e) bis j) ...

              e) bis j) ...


 

              k) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),


              k) ...

               l) ...


                                                                                               1.2.6.                                                                                               ...

                                                                                               1.2.6.                                                                                               ...


Art. I Z 63 und 64:

Art. I Z 63 und 64:


                                                                                               1.3.1.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

                                                                                               1.3.1.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:


                                                                                               1.3.1.                                                                                               und 1.3.2. ...

                                                                                               1.3.1.                                                                                               und 1.3.2. ...


                                                                                               1.3.3.                                                                                               der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

                                                                                               1.3.3.                                                                                               der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)


              a) bis c) ...

              a) bis c) ...


              d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

              d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales


                   der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

                   der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),


                   der Sektion V (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),

                   der Sektion V (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),


                   der Sektion VI (Zentral-Arbeitsinspektorat),

                   der Sektion VI (Zentral-Arbeitsinspektorat),


                   der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),

                   der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),


                   der Sektion VIII (Gesundheitswesen),

 


              e) bis k) ...

              e) bis k) ...


               l) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

               l) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten


                   der Präsidialsektion (Lehrer- und Erzieherbildung; Mädchen- und Frauenbildung; Bildungsökonomie, Protokoll),

                   der Präsidialsektion (Lehrer- und Erzieherbildung; Mädchen- und Frauenbildung; Bildungsökonomie, Protokoll),


                   der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),

 


                   der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),

                   der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegenheiten),


                   der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

                   der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),


                   der Sektion III (Rechtsangelegenheiten; Personalangelegenheiten; Schulrechtsentwicklung, rechtliche ADV-Angelegenheiten; grundsätzliche EU-Angelegenheiten; Organisation),

                   der Sektion III (Rechtsangelegenheiten; Personalangelegenheiten; Schulrechtsentwicklung, rechtliche ADV-Angelegenheiten; grundsätzliche EU-Angelegenheiten; Organisation),


                   der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten),

                   der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten),


                   der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien; Erwachsenenbildung; Bildungsberatung),

                   der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien; Erwachsenenbildung; Bildungsberatung),


             m) ...

             m) ...


                                                                                               1.3.4.                                                                                               ...

                                                                                               1.3.4.                                                                                               ...


Art. I Z 65:

Art. I Z 65:


Hochschulbildung

Hochschulbildung


                                                                                               1.12.                                                                                               Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nachzuweisen.

                                                                                               1.12.                                                                                               Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG nachzuweisen.


Art. I Z 67:

Art. I Z 67:


                                                                                               3.28.                                                                                               (1) bis (3) ...

                                                                                               3.28.                                                                                               (1) bis (3) ...


(4) Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister festzusetzen.

 


                                                                                               4.8.1.                                                                                               (1) ...

                                                                                               4.8.1.                                                                                               (1) ...


(2) Inwieweit das Führen anderer als der in Abs. 1 lit. c ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister festzusetzen.

 


(3) ...

(3) ...


                                                                                               4.15.                                                                                               (1) und (2) ...

                                                                                               4.15.                                                                                               (1) und (2) ...


(3) Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister festzusetzen.

 


Art. I Z 68:

Art. I Z 68:


Führer von Spezialfahrzeugen

Führer von Spezialfahrzeugen


                                                                                               5.12.                                                                                               Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 die erforderliche Berechtigung.

                                                                                               5.12.                                                                                               Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 lit. c die erforderliche Berechtigung.


Art. I Z 69:

Art. I Z 69:


                                                                                               12.3.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

                                                                                               12.3.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:


              a) Stabschef des Bundesministers,

              a) Stabschef des Bundesministers,


              b) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,

              b) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle,


              c) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle,

              c) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle,


              d) Kommandant der Landesverteidigungsakademie.

              d) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,


 

              e) Kommandant des Korpskommandos I,


 

               f) Kommandant des Korpskommandos II.


                                                                                               12.4.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

                                                                                               12.4.                                                                                               Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:


              a) Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle,

Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle.


              b) Kommandant des Korpskommandos I.

 


Art. I Z 70 bis 72:

Art. I Z 70 bis 72:


19. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)PROFESSOREN

19. UNIVERSITÄTSPROFESSOREN


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


                                                                                               19.1.                                                                                               Für Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a):

                                                                                               19.1.                                                                                               Für Universitätsprofessoren an Universitäten (§ 154 Z 1 lit. a):


              a) bis f) ...

              a) bis f) ...


                                                                                               19.2.                                                                                               ...

                                                                                               19.2.                                                                                               ...


                                                                                               19.3.                                                                                               Für Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a):

                                                                                               19.3.                                                                                               Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. a):


              a) bis e) ...

              a) bis e) ...


               f) der Nachweis einer facheinschlägigen Praxis außerhalb der Hochschulen, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

               f) der Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.


                                                                                               19.4.                                                                                               ...

                                                                                               19.4.                                                                                               ...


Art. I Z 73:

Art. I Z 73:


20. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)DOZENTEN

20. UNIVERSITÄTSDOZENTEN


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


                                                                                               20.1.                                                                                               Für Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b):

Für Universitätsdozenten an Universitäten (§ 154 Z 1 lit. b) und an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. b):


              a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

                                                                                               a)                                                                                               eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,


              b) eine an einer österreichischen Universität oder an der Akademie der bildenden Künste in Wien erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

                                                                                               b)                                                                                               eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).


                                                                                               20.2.                                                                                               Für Hochschuldozenten (§ 154 Z 2 lit. b):

 


              a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

 


              b) eine an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

 


Art. I Z 75:

Art. I Z 75:


                                                                                               21.4.                                                                                               Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wis­senschaft und Verkehr, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrich­tung erforderliche

                                                                                               21.4.                                                                                               Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wis­senschaft und Verkehr, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrich­tung erforderliche


                                                                                               a)                                                                                               Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),

                                                                                               a)                                                                                               Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),


                                                                                               b)                                                                                               Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

                                                                                               b)                                                                                               Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie


                                                                                               c)                                                                                               Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

                                                                                               c)                                                                                               Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit


aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.


Art. I Z 76:

Art. I Z 76:


                                                                                               21.6.                                                                                               Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20.1 lit. b oder Z 20.2 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.

                                                                                               21.6.                                                                                               Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20.1 lit. b oder Z 20.2 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.


Art. I Z 77 bis 80:

Art. I Z 77 bis 80:


21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN

21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN


                                                                                               21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaft­licher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.

                                                                                               21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaft­licher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.


                                                                                               21a.2.                                                                                               Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religions­gesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität oder Hochschule nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ersetzt.

                                                                                               21a.2.                                                                                               Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religions­gesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern für Reli­gionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.


                                                                                               21a.3.                                                                                               Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

                                                                                               21a.3.                                                                                               Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:


                                                                                               a)                                                                                               eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetzes,

                                                                                               a)                                                                                               eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,


                                                                                               b)                                                                                               und c) ...

                                                                                               b)                                                                                               und c) ...


                                                                                               21a.4.                                                                                               Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch

                                                                                               21a.4.                                                                                               Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch


                                                                                               a)                                                                                               eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetzes mit

                                                                                               a)                                                                                               den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit


                                                                                               b)                                                                                               einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.

                                                                                               b)                                                                                               einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.


Art. I Z 79:

Art. I Z 79:


                                                                                               22.5.                                                                                               ...

                                                                                               22.5.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


              a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

              a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG


              b) ...

              b) ...



                                                                                               23.1.                                                                                               ...

                                                                                               23.1.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


(1) bis (3) ...

(1) bis (3) ...


(4) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschul­mäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände Mathematik und angewandte Mathematik, Physik und angewandte Physik oder Chemie und angewandte Chemie an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs. 1 ersetzt durch

(4) Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschul­mäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände Mathematik und angewandte Mathematik, Physik und angewandte Physik oder Chemie und angewandte Chemie an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs. 1 ersetzt durch


                                                                                               a)                                                                                               eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetzes mit

                                                                                               a)                                                                                               eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG


                                                                                               b)                                                                                               ...

                                                                                               b)                                                                                               ...


(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...


                                                                                               23.5.                                                                                               ...

                                                                                               23.5.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


              a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

              a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG und


              b) ...

              b) ...


                                                                                               24.2.                                                                                               ...

                                                                                               24.2.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


              a) ...

              a) ...


              b) der Abschluß der theologischen Hochschulstudien im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

              b) der Abschluß der theologischen Hochschulstudien durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG.


                                                                                               24.8.                                                                                               ...

                                                                                               24.8.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


(1) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 oder der Abschluß der theologischen Hochschulstudien im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetzes.

(1) Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie nach Absolvierung eines sechssemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen im Sinne des § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 oder der Abschluß der theologischen Hochschulstudien durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. I Z 81:

Art. I Z 81:


                                                                                               22.1.                                                                                               ...

                                                                                               22.1.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


              a) Doktorat im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Doktorat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung,

              a) Erwerb des

                   aa) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Philosophie, Pädagogik, Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund eines Diplomstudiums der Soziologie oder des


 

                  bb) Doktorates im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung oder des


 

                   cc) Doktorgrades der Philosophie gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG aus den Fächern Philosophie mit dem Hauptfach Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder des Doktorgrades der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG auf Grund des Magistergrades der soziologischen Studienrichtung,


              b) bis d) ...

              b) bis d) ...


Art. I Z 82:

Art. I Z 82:


                                                                                               22.7.                                                                                               ...

                                                                                               22.7.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


              a) und b) ...

              a) und b) ...


              c) ein den Unterrichtsgegenständen entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 36 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

              c) ein den Unterrichtsgegenständen entsprechender Doktorgrad gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG und


              d) ...

              d) ...


Art. I Z 83 und 84:

Art. I Z 83 und 84:


                                                                                               23.1.                                                                                               ...

                                                                                               23.1.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG.


(2) ...

(2) ...


(3) Bei Religionslehrern und Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis des abgeschlossenen Lehramtsstudiums durch den Abschluß eines Hochschulstudiums im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studien­gesetzes ersetzt.

(3) Bei Religionslehrern und bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.


(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...


Art. I Z 85:

Art. I Z 85:


                                                                                               23.8.                                                                                               ...

                                                                                               23.8.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


              a) Abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes der Studienrichtungen Pädagogik oder Psychologie,

              a) Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in den Studienrichtungen Pädagogik oder Psychologie,


              b) bis d) ...

              b) bis d) ...


Art. I Z 86 und 87:

Art. I Z 86 und 87:


                                                                                               23.9.                                                                                               ...

                                                                                               23.9.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


(1)

(1)


                                                                                               a)                                                                                               Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

                                                                                               a)                                                                                               Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG,


                                                                                               b)                                                                                               und c) ...

                                                                                               b)                                                                                               und c) ...


(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann ersetzt werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a kann ersetzt werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:


                                                                                               a)                                                                                               Abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes der Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung, verbunden mit einer für die Verwendung einschlägigen Fächerkombination mit psychologischem Schwerpunkt und

                                                                                               a)                                                                                               Abgeschlossenes Hochschulstudium durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades in der Studienrichtung Pädagogik

            aa) gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG mit einschlägiger Ergänzung und Vertiefung gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG oder

            bb) gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG jeweils als erste Studienrichtung und verbunden mit einer für die Verwendung einschlägigen Fächerkombination mit psychologischem Schwerpunkt und


                                                                                               b)                                                                                               ...

                                                                                               b)                                                                                               ...


Art. I Z 88:

Art. I Z 88:


                                                                                               23.10.                                                                                               ...

                                                                                               23.10.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengegesetzes und die für die entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung.

(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG und die für die entsprechende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. I Z 89:

Art. I Z 89:


                                                                                               24.1.                                                                                               ...

                                                                                               24.1.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


(1) bis (3) ...

(1) bis (3) ...


(4) Für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.

(4) Für Lehrer des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Lehramtsstudiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.


Art. I Z 90:

Art. I Z 90:


                                                                                               24.3.                                                                                               ...

                                                                                               24.3.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und


                                                                                               a)                                                                                               und b) ...

                                                                                               a)                                                                                               und b) ...


                                                                                               c)                                                                                               der Abschluß beider Studienabschnitte des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungserziehung nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz.

                                                                                               c)                                                                                               der Abschluß beider Studienabschnitte des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungserziehung nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz oder der Abschluß des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungserziehung nach Anlage 1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. I Z 91:

Art. I Z 91:


                                                                                               25.1.                                                                                               ...

                                                                                               25.1.                                                                                               ...


(Spalte “Erfordernis”)

(Spalte “Erfordernis”)


Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie, Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie oder Lehrbefähigung für Volksschulen. Dieses Erfordernis wird ersetzt:

Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie, Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie oder Lehrbefähigung für Volksschulen. Dieses Erfordernis wird ersetzt:


                                                                                               b)                                                                                               bis e) ...

                                                                                               b)                                                                                               bis e) ...


                                                                                               f)                                                                                               bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen, an Akademien und an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten durch

                                                                                               f)                                                                                               bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen, an Akademien und an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten durch


            aa) und bb) ...

            aa) und bb) ...


            cc) der Abschluß beider Studienabschnitte des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungserziehung nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz oder

            cc) der Abschluß beider Studienabschnitte des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungserziehung nach dem Kunsthochschul-Studiengesetz oder der Abschluß des Studiums der Instrumental(Gesangs)pädagogik oder der Musik- und Bewegungserziehung nach Anlage 1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG oder


            dd) …

            dd) …


                                                                                               g)                                                                                               bis i) ...

                                                                                               g)                                                                                               bis i) ...


Art. I Z 92 und 93:

Art. I Z 92 und 93:


28. VERWENDUNGSGRUPPE S 1

28. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 1, FI 1 und S 1


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


                                                                                               28.1.                                                                                               bis 28.3. ...

                                                                                               28.1.                                                                                               bis 28.3. ...


 

                                                                                               28.4.                                                                                               Für Fachinspektoren


 

              a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und


 

              b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie


 

              c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.


Art. I Z 94 und 95:

Art. I Z 94 und 95:


29. VERWENDUNGSGRUPPE S 2

29. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 2, FI 2 und 2 S


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


Reifeprüfung einer höheren Schule und

Reifeprüfung einer höheren Schule und


                                                                                               a)                                                                                               und b) ...

                                                                                               a)                                                                                               und b) ...


 

                                                                                               c)                                                                                               für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/
1994 festgelegten besonderen Erfordernisse;


 

                                                                                               d)                                                                                               für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung.


Art. I Z 96:

Art. I Z 96:


                                                                                               51.4.                                                                                               (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 oder 2 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 oder 2 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.

                                                                                               51.4.                                                                                               (1) Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8 Abs. 1 erfüllen die Voraussetzungen der Z 51.1 lit. b auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 4.8 Abs. 1 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 4.8 Abs. 1 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.


(2) ...

(2) ...


Art. I Z 97:

Art. I Z 97:


                                                                                               52.3.                                                                                               Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c) und 2, Z 4.10 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhunde­führer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.

                                                                                               52.3.                                                                                               Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c), Z 4.10 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.


Gehaltsgesetz 1956


Art. II Z 1:

Art. II Z 1:


§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. ...


                                                                                               5.                                                                                               Beamte des Schulaufsichtsdienstes,

        5.   a) Schul- und Fachinspektoren,


 

              b) Beamte des Schulaufsichtsdienstes,


                                                                                               6.                                                                                               bis 9. ...

                                                                                               6.                                                                                               bis 9. ...


Art. II Z 2 und 3:

Art. II Z 2 und 3:


§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt – soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:

§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. ...


(2) ...

(2) ...


(3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn

 


                                                                                               1.                                                                                               berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und

 


                                                                                               2.                                                                                               weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Einkommensgrenze nach Abs. 2 übersteigen.

 


(4) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

 


(5) bis (7) ...

(3) bis (5) ...


Art. II Z 5 und 6:

Art. II Z 5 und 6:


§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.

§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.


(2) ...

(2) ...


(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).


(4) ...

(4) ...


Art. II Z 7 bis 11 und 13 bis 16:

Art. II Z 7 bis 11 und 13 bis 16:


§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

                                                                                               1.                                                                                               die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

                                                                                               2.                                                                                               die im Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 4 lit. e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,

                                                                                               3.                                                                                               sonstige Zeiten,

              a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

              b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

                                                                                               1.                                                                                               die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

                                                                                               2.                                                                                               sonstige Zeiten,

              a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

              b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes

              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die

              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder


                   oder

              b) im Lehrberuf

                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

              b) im Lehrberuf

                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

                                                                                                                                                                                              zurückgelegt worden ist;


                                                                                                                                                                                              zurückgelegt worden ist;

 


                                                                                               2.                                                                                               und 3. ...

                                                                                               2.                                                                                               und 3. ...


                                                                                               4.                                                                                               die Zeit

                                                                                               4.                                                                                               die Zeit


              a) bis c) ...

              a) bis c) ...


              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,

              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,


              e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebiets­körperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,

              e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebiets­körperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,


               f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;

               f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;


                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ...

                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ...


(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

                                                                                               1.                                                                                               anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

                                                                                               2.                                                                                               nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.

(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt

                                                                                               1.                                                                                               bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

                                                                                               2.                                                                                               bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,


 

                                                                                               3.                                                                                               bei Studien, auf die weder Z 1 noch Z 2 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.


(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

                   1.                                                                         a)                                                                            war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder

              b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

                                                                                                                                                                                              so ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

                                                                                               2.                                                                                               wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2b) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

        1.   a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

              b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

                                                                                                                                                                                              ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

                                                                                               2.                                                                                               wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.


(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 2 vorgesehene Höchstausmaß.

(2c) Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.


(2d) und (2e) ...

(2d) und (2e) ...


(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 3, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen,

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen,


                                                                                               1.                                                                                               und 2. ...

                                                                                               1.                                                                                               und 2. ...


(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:


                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die nach Abs. 1 Z 2 oder nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,


                                                                                               2.                                                                                               die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, – mit Ausnahme des im Abs. 1 Z 2 angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes – für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

                                                                                               2.                                                                                               die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

                                                                                               3.                                                                                               die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.


                                                                                               3.                                                                                               die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.


(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 gewähren.


(6) Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. ...


(7) Die gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.


(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...


Art. II Z 18:

Art. II Z 18:


§ 20b. (1) bis (3) ...

§ 20b. (1) bis (3) ...


(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, daß Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden.

(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.


(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...


Art. II Z 19, 20 und 47:

Art. II Z 19, 20 und 47:


§ 24a. (1) bis (3) ...

§ 24a. (1) bis (3) ...


(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.

(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.


(5) ...

(5) ...


(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.


(7) ...

(7) ...


§ 112c. (1) bis (3) ...

§ 112c. (1) bis (3) ...


(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.

(4) Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.


§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.

§ 112f. (1) Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.


(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 35 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(2) Übersteigt bei einer Neubemessung nach Abs. 1 die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.


Art. II Z 21:

Art. II Z 21:


§ 36a. Einem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten

§ 36a. Einem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten


                                                                                               1.                                                                                               alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der am 1. Jänner 1994 für solche Verwendungen im Rechnungshof geltenden Beförderungspraxis gebührt hätten,

                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamter der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der – hinsichtlich der erforderlichen Gesamtdienstzeit – gegenüber der für solche Verwendungen am 1. Jänner 1994 vorgesehenen Beförderungspraxis um zwei Jahre verbesserten Beförderungspraxis gebührt hätten,


 

                                                                                               2.                                                                                               ...


Art. II Z 22:

Art. II Z 22:


§ 39. (1) Die Bemessung

                                                                                               1.                                                                                               der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 34 und

                                                                                               2.                                                                                               – wenn ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird – der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 38

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.

§ 39. (1) Wird ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 37 und 38 entsprechenden Höhe zu ermitteln.


(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...


Art. II Z 28:

Art. II Z 28:


§ 49. (1) ...

§ 49. (1) ...


(2) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.

(2) Dem Universitätsassistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistent aufweist, gebührt eine
ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.


Art. II Z 29:

Art. II Z 29:


Kollegiengeldabgeltung an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten der Künste


§ 51a. (1) § 51 ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Lehrkanzel an Kunsthochschulen oder mit der Leitung eines Institutes an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten an den genannten Studieneinrichtungen anzuwenden.

§ 51a. (1) (Ordentlichen) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 2 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 Z 2 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.


(2) § 51 in der bis zum Ablauf des 30. September 1997 geltenden Fassung ist auf Ordentliche Hochschulprofessoren, die mit der Leitung einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer Ausbildung an Kunsthochschulen oder mit der Leitung einer Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste betraut sind, sowie auf Hochschuldozenten und Hochschulassistenten an den genannten Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

                                                                                               1.                                                                                               An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen tritt

                                                                                               in lit.                             die Erteilung des Einzelunterrichtes an ... Hörer

                                                                                               a                                                                                      10

                                                                                               b                                                                                      12

                                                                                               c                                                                                      15

                                                                                               d                                                                                      20

                                                                                               2.                                                                                               Bei Mitwirkung eines Hochschulassistenten (§ 52 Abs. 1) vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der genannten Studieneinrichtung um 50%.

                                                                                               3.                                                                                               Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5 beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hörer 15% des Grundbetrages.

(2) Für die nachstehend angeführte tatsächlich geleistete Lehrtätigkeit gebührt folgende Kollegiengeldabgeltung:

                                                                                               1.                                                                                               für 12 bis 13 Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG)                                                                                                                 18 029 S,

                                                                                               2.                                                                                               für 14 bis 15 Semesterstunden                                                                                                                                                    36 057 S,

                                                                                               3.                                                                                               für 16 bis 17 Semesterstunden                                                                                                                                                    43 268 S,

                                                                                               4.                                                                                               für 18 bis 19 Semesterstunden                                                                                                                                                    50 480 S,

                                                                                               5.                                                                                               für 20 bis 21 Semesterstunden                                                                                                                                                    57 691 S,

                                                                                               6.                                                                                               für 22 bis 23 Semesterstunden                                                                                                                                                    64 903 S,

                                                                                               7.                                                                                               ab 24 Semesterstunden                                                                                                                                                                72 114 S.

Diese Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Studienjahr angestiegen ist.

(3) Für eine Lehrtätigkeit von weniger als zwölf Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung. Abs. 2 Z 7 ist auf Universitätsdozenten nicht anzuwenden.


                                                                                               4.                                                                                               Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste in Wien wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten zehn Semesterstunden entspricht an den Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen und Meisterschulen die unter Z 1 lit. d angeführte Zahl von Hörern. Für Lehrveranstaltungen, die von Ordentlichen Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches abgehalten werden, sind Lehraufträge (§ 22 AOG, BGBl. Nr. 25/1988, und § 9 Abs. 1 Z 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen. Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.

                                                                                               5.                                                                                               Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung Ensembleunterricht erteilt, so ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung die Zahl der hiefür notwendigen Semesterstunden maßgebend.

(3) Bei Hochschulprofessoren, bei denen sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch des Abs. 2 zutreffen, ist die Kollegiengeldabgeltung für beide Tätigkeiten gesondert zu ermitteln und zusammenzuzählen; hiedurch darf der Betrag von 60 741 S nicht überschritten werden.

(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach (§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 KH-OG, § 7 Z 1 AOG) abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.

(5) Lehrveranstaltungen, die ein Ordentlicher Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent nach seinem künstlerischen Gesamtkonzept gemeinsam mit einem Bundes- oder Vertragslehrer, Universitätsassistenten oder Lehrbeauftragten abhält, sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung für diesen Ordentlichen Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten nur im halben Stundenausmaß zu berücksichtigen.

(6) Erfüllt der Ordentliche Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.

(7) Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.


 

(8) Alle Lehrveranstaltungen eines Ordentlichen Universitätsprofessors an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.


 

(9) Alle gemäß § 172a BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität der Künste sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität der Künste nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität der Künste sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität der Künste oder Universität bestätigt worden ist.


 

(10) Werden einem Ordentlichen Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Universität der Künste oder Universität Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß § 1 oder eine Remuneration gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Ordentlichen Universitätsprofessors über 25 Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über 23 Semesterstunden hinausgeht.


 

(11) Eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß § 51a gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 bis 8 und 10 den Betrag von 110 741 S je Semester nicht übersteigen.


 

(12) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit von Ordentlichen Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ist § 51 anzuwenden.


 

(13) Hält ein Ordentlicher Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent im Rahmen seiner Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen sowohl aus einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach als auch aus einem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach ab, sind diese Lehrveranstaltungen je nach ihrer fachlichen Zugehörigkeit in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 und gemäß § 51 einzubeziehen.


 

(14) Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung ein für ein Zentrales künstlerisches Fach ernannter Ordentlicher Universitätsprofessor oder Universitätsdozent außerhalb seines Nominalfaches beauftragt wurde, sind je nach der fachlichen Zuordnung dieser Lehrveranstaltungen in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 51 einzubeziehen.


 

(15) In den Fällen der Abs. 13 und 14 gebührt eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 1 jedoch nur, wenn der Anteil der Lehrveranstaltungen aus dem Zentralen künstlerischen Fach mindestens zwölf Semesterstunden beträgt. In diesem Fall ist bezüglich der Abgeltung der Lehrveranstaltungen aus dem wissenschaftlichen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach § 51 Abs. 4 zweiter Satz nicht anzuwenden.


 

(16) Die Kollegiengeldabgeltungen gemäß Abs. 1 bis 10 und gemäß § 51 dürfen zusammen den Betrag von 72 114 S je Semester nicht übersteigen.


Art. II Z 30 und 31:

Art. II Z 30 und 31:


§ 53. (1) Den in Abs. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG an Universitäten sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.

§ 53. (1) Den in Abs. 4 und 5 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß UOG sowie den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären gemäß KH-OG und AOG gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


(6) Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Hörern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.

(6) Für Abteilungsleiter (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Hörern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.


(7) bis (9) ...

(7) bis (9) ...


Art. II Z 32 und 33:

Art. II Z 32 und 33:


§ 53a. (1) Den nicht hauptamtlichen Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.

§ 53a. (1) Den nichthauptamtlichen Rektoren und Vizerektoren, den Dekanen, Vizedekanen, Studiendekanen, Vizestudiendekanen, den Vorsitzenden der Senate, Universitätskollegien und Fakultätskollegien sowie den Vorsitzenden der Studienkommissionen der Universitäten und der Universitäten der Künste gebührt für die Dauer der tatsächlichen Ausübung der Funktion gemäß UOG 1993 oder gemäß KUOG eine Amtszulage. Den Vorsitzenden der Studienkommissionen gebührt eine Amtszulage überdies nur nach Maßgabe des vollen Wirksamwerdens des Universitäts-Studiengesetzes.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.


(5) und (6) …

(5) und (6) …


Art. II Z 34:

Art. II Z 34:


§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt

§ 58. (1) Eine Dienstzulage gebührt


                                                                                               1.                                                                                               bis 16. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 16. ...


                                                                                               17.                                                                                               den zu Fachvorständen ernannten fachlichen Leitern von Universitätsinstituten.

 


(2) bis (9) ...

(2) bis (9) ...


Art. II Z 35:

Art. II Z 35:


§ 59. (1) ...

§ 59. (1) ...


(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 2 688 S.

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter gemäß § 23 KH-OG sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 2 688 S.


(3) bis (13) ...

(3) bis (13) ...


Art. II Z 36:

Art. II Z 36:


§ 59b. (1) und (2) ...

§ 59b. (1) und (2) ...


(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,

(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,


                                                                                               1.                                                                                               962 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,

                                                                                               1.                                                                                               962 S in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,


                                                                                               2.                                                                                               1 130 S in der Verwendungsgruppe L 1.

                                                                                               2.                                                                                               1 130 S in der Verwendungsgruppe L 1.


Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat. Ergeben sich bei der Erhöhung um die angeführten Hundertsätze Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden, ergeben sich Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in neun bis zwölf Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.


Art. II Z 37:

Art. II Z 37:


Überstellung

Überstellung


§ 64. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

§ 64. (1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen “Schul- und Fachinspektoren” oder “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen “Schul- und Fachinspektoren” oder “Beamte des Schulaufsichtsdienstes” in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.


Art. II Z 38:

Art. II Z 38:


ABSCHNITT VI

ABSCHNITT VI


BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES

SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN


Gehalt

Gehalt


§ 65. (1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

§ 65. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:


 

 

in der Verwendungssgruppe

 

 

 

in der Verwendungsgruppe

 


 

in der
Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

in der
Fixgehaltsstufe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

 


 

 

Schilling

 

 

 

Schilling

 


 

1

33 700

43 332

 

 

1

62 202

51 977

49 650

41 600

 


 

2

35 302

45 566

 

 

2

68 104

58 672

54 451

46 851

 


 

3

36 903

47 801

 

 

3

75 600

64 363

60 443

51 430

 


 

4

38 502

50 036

 

 

 

 

 

 

 

 


 

5

40 102

52 270

 

 

 

 

 

 

 

 


 

6

42 784

54 506

 

 

 

 

 

 

 

 


 

7

45 462

56 740

 

 

 

 

 

 

 

 


 

8

48 140

59 469

 

 

 

 

 

 

 

 


 

9

50 824

62 604

 

 

 

 

 

 

 

 


 

10

53 503

65 747

 

 

 

 

 

 

 

 


(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.

(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.


(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 539 S. Diese Zulage erhöht sich auf 3 079 S, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war (§ 71),

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

                                                                                               4.                                                                                               Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,

                                                                                               5.                                                                                               Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.

(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.

(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.

(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.


Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der
vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

 


(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 1 806 S; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war (§ 71).

 


Dienstalterszulage

Vergütung für die Schul- und Fachinspektion


§ 66. Dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Dienstzulagen

§ 67. Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wird. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Beamten und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Beamten gebühren würde, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 66. (1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt eine nicht ruhegenußfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

                                                                                               1.                                                                                               § 15 Abs. 1 letzter Satz,

                                                                                               2.                                                                                               § 15 Abs. 4 und 5,

                                                                                               3.                                                                                               § 15a Abs. 2 und

                                                                                               4.                                                                                               die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung von Überstunden maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.


Überstellung

Überstellung


§ 68. (1) Wird ein Beamter aus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe S 1 überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen  seiner  Gehaltsstufe  als  Beamter  der bisherigen Verwendungsgruppe

§ 67. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.

notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren tritt ein solcher von sieben Jahren, wenn der Beamte keine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 aufweist.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe maßgebende Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

                                                                                               1.                                                                                               Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,

                                                                                               2.                                                                                               Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.

(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er


 

Überstellung

Ausbildung im
Sinne der

 

 

die Zeit die für die Vorrückung  in  das  höhere Fixgehalt  der bisherigen Verwendungsgruppe  notwendig  ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als

 

in der Besol-
dungs- oder
Verwendungs-
gruppe gemäß
§ 12a Abs. 2 Z

in die
Verwendungs-
gruppe

Ernennungser-
fordernisse der
Anlage 1 zum
Beamten-Dienst-
rechtsgesetz 1979

Zeitraum



Jahre

 

Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(5) Bei einer  Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe  in  eine  in Abs. 2  Z 2  angeführte Verwendungsgruppe  gebührt

 

1
2
3


S 2

 

15
13
11

 

dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren”  und  allenfalls  auch  in  der Besoldungsgruppe “Beamte des

 

1
2
3


S 1

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

20
18
16

 

Schulaufsichtsdienstes”  zurückgelegte  Dienstzeit  in  einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

 

1
2
3


S 1

in den
übrigen
Fällen

22
20
18

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(3) Erreicht bei einer Überstellung gemäß Abs. 2 die Zeit, die für die Vorrückung oder Zeitvorrückung notwendig ist, den in der Tabelle im Abs. 2 für den betreffenden Überstellungsfall vorgesehenen Zeitraum nicht, so verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 um das Ausmaß des fehlenden Zeitraumes.

 


(4) § 12a Abs. 5 bis 8 und § 12b sind anzuwenden.

 


Art. II Z 39:

Art. II Z 39:


Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht


§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

(2) Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen

                                                                                               1.                                                                                               dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und

                                                                                               2.                                                                                               dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre, nicht übersteigen. Bei Fachinspektoren der Verwendungsgruppe L 3 tritt an die Stelle des Gehaltes des Beamten des Schulaufsichtsdienstes das Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe.

(3) Die Dienstzulagen nach Abs. 1 und 2 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer (Beamte des Schulaufsichtsdienstes) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

§ 71. (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors betraut, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Fixgehalt, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der der Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.

(2) Wird ein Lehrer für einen Teil seines Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage in dem Ausmaß der in Abs. 1 angeführten Dienstzulage, das dem Anteil des für die Fachinspektion vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes an einer Vollbeschäftigung entspricht.

(3) Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(4) Durch diese Dienstzulage sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion eines Schulinspektors oder eines Fachinspektors geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Scheidet der Beamte vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.


Art. II Z 40:

Art. II Z 40:


§ 80. (1) Die Bemessung

                                                                                               1.                                                                                               der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 75 und

                                                                                               2.                                                                                               – wenn ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird – der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 79

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.

§ 80. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.


(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...


Art. II Z 41:

Art. II Z 41:


§ 82a. (1) ...

§ 82a. (1) ...


(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:


                                                                                               1.                                                                                               § 15 Abs. 1 letzter Satz,

                                                                                               1.                                                                                               § 15 Abs. 1 letzter Satz,


                                                                                               2.                                                                                               § 15 Abs. 4 und 5,

                                                                                               2.                                                                                               § 15 Abs. 5,


                                                                                               3.                                                                                               § 15a Abs. 2 und

                                                                                               3.                                                                                               § 15a Abs. 2 und


                                                                                               4.                                                                                               die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

                                                                                               4.                                                                                               die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.


Art. II Z 42:

Art. II Z 42:


§ 82b. (1) bis (3) ...

§ 82b. (1) bis (3) ...


(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 4,918‰ des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 4,918‰ des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn


                                                                                               1.                                                                                               das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu dem dem Entstehen des Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember oder 30. Juni verbraucht wird oder

                                                                                               1.                                                                                               das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder


                                                                                               2.                                                                                               der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.

                                                                                               2.                                                                                               der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.


Art. II Z 43:

Art. II Z 43:


§ 83. (1) ...

§ 83. (1) ...


(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

                                                                                               1.                                                                                               bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a


                                                                                               1.                                                                                               seine regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

                                                                                                                                                                                              oder 50b BDG 1979 oder

                                                                                               2.                                                                                               bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG


                                                                                               2.                                                                                               er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.


Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

 


(3) ...

(3) ...


Art. II Z 44:

Art. II Z 44:


§ 97. (1) Die Bemessung

                                                                                               1.                                                                                               der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach § 92 und

                                                                                               2.                                                                                               – wenn eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet wird – der Funktionsabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach § 96

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Im Fall der Z 2 ist eine den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.

§ 97. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Exekutivdienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 95 und 96 entsprechenden Höhe zu ermitteln.


(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...


Art. II Z 45:

Art. II Z 45:


§ 112a. (1) und (2) ...

§ 112a. (1) und (2) ...


(3) Dem Beamten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom § 4 Abs. 1 für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5 098 S nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 übersteigen.

(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.


Art. II Z 46:

Art. II Z 46:


§ 112e. (1) Für eine im Ausland gelegene Dienstwohnung oder sonstige Räumlichkeit, die einem bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendeten Beamten überlassen oder zugewiesen worden ist, sind die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.

§ 112e. (1) Ist dem Beamten während seiner Auslandsverwendung im Sinne des § 21 Abs. 1 eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.


(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 und 5 jener Betrag, der sich aus

                                                                                               1.                                                                                               dem Wert, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde, und

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom § 24a Abs. 2 jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.


                                                                                               2.                                                                                               nach einer Bemessung dieses Wertes unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 2

 


ergibt.

 


(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für

                                                                                               1.                                                                                               Leiter einer Dienststelle mit 120 qm,

                                                                                               2.                                                                                               zugeteiltes diplomatisches und konsularisches Personal mit 90 qm,

                                                                                               3.                                                                                               technisches und administratives Personal mit 60 qm und

                                                                                               4.                                                                                               Hilfspersonal mit 40 qm

bestimmt.

(4) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten sind gemäß § 24b Abs. 5 und nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(3) Die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 2 wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.

(4) Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß § 24b Abs. 5 in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.

(5) Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung


(5) Das Benützungsentgelt gemäß § 24a Abs. 7 ist ebenfalls erst nach einer Bemessung nach Abs. 2 Z 2 vorzuschreiben.

und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Abs. 3 zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des § 24c über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.


 

(6) Die gemäß Abs. 2 und 3 sowie § 24a Abs. 3 bemessene Grundvergütung und die gemäß Abs. 4 festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.


 

(7) Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß § 21 die ortsüblichen Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Abs. 6 entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß § 21 gebührenden Leistungen anzurechnen.


 

(8) Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des § 21 Abs. 2 zu bemessen.


Art. II Z 53:

Art. II Z 53:


§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte


                                                                                               1.                                                                                               in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

                                                                                               1.                                                                                               im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,


                                                                                               2.                                                                                               für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und

                                                                                               2.                                                                                               für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und


                                                                                               3.                                                                                               eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.

                                                                                               3.                                                                                               eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. II Z 55:

Art. II Z 55:


§ 128. (1) und (2) ...

§ 128. (1) und (2) ...


(3) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter in handwerklicher Verwendung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.

 


(4) ...

(3) ...


Art. II Z 56:

Art. II Z 56:


§ 142. (1) Dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut ist, ist für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 S zuzuerkennen. Diese Dienstzulage ist auch dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 zuzuerkennen. Die Zuerkennung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

§ 142. (1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 644 S gebührt

                                                                                               1.                                                                                               dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeits­platzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und

                                                                                               2.                                                                                               dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.


(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 sind:

 


                                                                                               1.                                                                                               im Gendarmeriedienst

 


                                                                                                                                                                                              Kommandant eines Gendarmeriepostens,

 


                                                                                                                                                                                              Sachbearbeiter, wenn er auch unmittelbarer Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens vier Beamten ist,

 


                                                                                                                                                                                              Sachbearbeiter, wenn er auch zweiter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten ist,

 


                                                                                                                                                                                              Sachbearbeiter, wenn er auch dritter Vertreter des Kommandanten eines Gendarmeriepostens mit einem Personalstand von mindestens 22 Beamten ist,

 


                                                                                                                                                                                              Sachbearbeiter bei einer Kriminal- oder Verkehrsabteilung,

 


                                                                                               2.                                                                                               im Sicherheitswachdienst

 


                                                                                                                                                                                              Wachkommandant in einem durchlaufend besetzten Wachzimmer mit einem Personalstand von mindestens 18 Beamten,

 


                                                                                                                                                                                              Kommandant einer Verkehrsabteilung,

 


                                                                                                                                                                                              Fahrdienstleiter bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Marokkaner Kaserne,

 


                                                                                                                                                                                              Stellvertreter des Dienstführenden der Polizeidiensthundegruppe Linz,

 


                                                                                                                                                                                              Vertreter des Leiters der Fernmeldewerkstätte bei der Bundespolizeidirektion Graz,

 


                                                                                               3.                                                                                               im Kriminaldienst

 


                                                                                                                                                                                              Leiter einer kriminalpolizeilichen Einheit,

 


                                                                                                                                                                                              Sachbearbeiter im staatspolizeilichen Büro oder in einem Bezirkspolizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien,

 


                                                                                                                                                                                              Gruppenführer-Stellvertreter im Büro für Erkennung, Kriminaltechnik, Fahndung,

 


                                                                                               4.                                                                                               im Justizwachdienst

 


                                                                                                                                                                                              Justizwachkommandant,

 


                                                                                                                                                                                              Stellvertreter des Justizwachkommandanten bei der Außenstelle Asten oder Lankowitz,

 


                                                                                                                                                                                              zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck,

 


                                                                                                                                                                                              zweiter Stellvertreter des Justizwachkommandanten und Lehrer an der Justizwachschule,

 


                                                                                                                                                                                              Abteilungskommandant der Abteilung Strafvollzug im landesgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg oder Steyr,

 


                                                                                                                                                                                              Sachbearbeiter im Strafvollzug beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Salzburg oder Klagenfurt,

 


                                                                                                                                                                                              Sachbearbeiter für Bauaufsicht beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus Graz oder bei der Justizanstalt Sonnberg,

 


                                                                                                                                                                                              Leiter des Bäckereibetriebes oder der Schuhmacherwerkstätte bei der Strafvollzugsanstalt Stein,

 


                                                                                                                                                                                              Leiter des Buchbindereibetriebes beim landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien,

 


                                                                                               5.                                                                                               im Zollwachdienst

 


                                                                                                                                                                                              Leiter einer Zollwachabteilung,

 


                                                                                                                                                                                              Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens sieben Beamten,

 


                                                                                                                                                                                              zweiter Stellvertreter des Leiters einer Zollwachabteilung mit einem Personalstand von mindestens 16 Beamten,

 


                                                                                                                                                                                              Führer einer Abfertigungsgruppe bei einem Zollamt,

 


                                                                                                                                                                                              Ausbildner in der Diensthundeabteilung Graßnitzberg,

 


                                                                                                                                                                                              Rechnungsleger in selbständigen Zollkassen,

 


                                                                                                                                                                                              Erhebungsbeamter im Zollfahndungsdienst bei einem Hauptzollamt.

 


(3) Den im Abs. 2 angeführten Richtverwendungen sind jene Verwendungen der Verwendungsgruppe W 2 gleichzuhalten, denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.

 


(4) ...

(4) ...


Art. II Z 58:

Art. II Z 58:


§ 156d. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

§ 160. (1) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


Vertragsbedienstetengesetz 1948


Art. III Z 2:

Art. III Z 2:


§ 1. (1) und (2) ...

§ 1. (1) und (2) ...


(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;

                                                                                               2.                                                                                               auf Personen, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Das zuständige Bundesministerium kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


(4) ...

(4) ...


§ 65. (1) bis (6) ...

§ 65. (1) bis (6) ...


(7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979 die Nachsicht ausgeschlossen ist.

(7) Die Nichterfüllung eines im Abs. 6 umschriebenen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum BDG 1979 die Nachsicht ausgeschlossen ist.


(8) ...

(8) ...


Art. III Z 3 und 4:

Art. III Z 3 und 4:


§ 3. (1) und (1a) ....

§ 3. (1) und (1a) ....


(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann


                                                                                               1.                                                                                               der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

                                                                                               1.                                                                                               der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft,

                                                                                               2.                                                                                               der Dienstgeber vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,


                                                                                               2.                                                                                               der zuständige Bundesminister vom Erfordernis des Mindestalters von 18 Jahren,

                                                                                               3.                                                                                               die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3

in begründeten Ausnahmefällen absehen.


                                                                                               3.                                                                                               die Bundesregierung von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3

 


in begründeten Ausnahmefällen absehen.

 


(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung sind nur nach neuerlicher Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 zulässig.

 


(4) Abweichend vom Abs. 2 Z 1 bedarf das Absehen von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bei Personen, die in die Entlohnungsgruppen v5, h4, h5, e, p 4 oder p 5 eingestuft werden oder einer dieser Entlohnungsgruppen weiterhin angehören, nicht des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Ein Absehen ist nicht erforderlich, wenn der Vertragsbedienstete lediglich von einer der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen in eine andere der in diesem Absatz angeführten Entlohnungsgruppen überstellt oder übergeleitet wird.

 


(5) und (6) ...

(3) und (4) ...


Art. III Z 5:

Art. III Z 5:


Übernahme durch ein anderes Ressort

Übernahme durch ein anderes Ressort


§ 3b. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

§ 3b. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von sechs Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.


(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

(2) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.


 

(3) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.


 

(4) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.


 

(5) Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.


Art. III Z 6 und 7:

Art. III Z 6 und 7:


§ 18. (1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.

§ 18. (1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.


(2) ...

(2) ...


(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).


(4) ...

(4) ...


Art. III Z 8:

Art. III Z 8:


§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...


(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mindestens der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Vertragsbediensteten voll, sonst zur Hälfte in Anschlag zu bringen.

 


(3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 vom Gesamtausmaß dieser Beschäftigungen auszugehen.

 


(4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter voll beschäftigt, so sind alle dem Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung vorangegangenen Zeiten gemäß § 26 für die Bestimmung eines Vorrückungsstichtages heranzuziehen. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag ungünstiger als der bisherige Vorrückungsstichtag, so bleibt für den Vertragsbediensteten der bisherige Vorrückungsstichtag gültig.

 


(5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter teilbeschäftigt, so bleibt er in der erreichten Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin richtet sich nach den Abs. 1 bis 3 und 6.

 


(6) ...

(2) ...


Art. III Z 10 bis 13 und 15 bis 19:

Art. III Z 10 bis 13 und 15 bis 19:


§ 26. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

§ 26. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:


                                                                                               1.                                                                                               die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

                                                                                               1.                                                                                               die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,


                                                                                               2.                                                                                               die im Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 4 lit. e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,

                                                                                               3.                                                                                               sonstige Zeiten,

                                                                                               2.                                                                                               sonstige Zeiten,

              a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

              b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.


              a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

 


              b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

 


(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:


                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes

              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die

              a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder


                   oder

              b) im Lehrberuf

                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

              b) im Lehrberuf

                   aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder


                  bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Pri-

                   cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule


                         vatschule

                                                                                                                                                                                              zurückgelegt worden ist;


                                                                                                                                                                                              zurückgelegt worden ist;

                                                                                               2.                                                                                               und 3. ...


                                                                                               2.                                                                                               und 3. ...

                                                                                               4.                                                                                               die Zeit


                                                                                               4.                                                                                               die Zeit

              a) bis c) ...


              a) bis c) ...

              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d,


              d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,

              e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,

               f) in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist;

              e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/
1969, anzuwenden waren,

               f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/
1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;


                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ...

                                                                                               5.                                                                                               bis 8. ...


(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

                                                                                               1.                                                                                               anzuwenden sind, höchstens die in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

                                                                                               2.                                                                                               nicht anzuwenden sind, höchstens das in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.

(2b) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

                   1.                                                                         a)                                                                            war auf dieses Doktoratsstudium das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder

              b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

                                                                                                                                                                                              so ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

                                                                                               2.                                                                                               wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften genau festgelegt, so ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den neuen Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

(2c) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 2 vorgesehene Höchstausmaß.

(2a) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfaßt

                                                                                               1.                                                                                               bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

                                                                                               2.                                                                                               bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,

                                                                                               3.                                                                                               bei Studien, auf die weder Z 1 noch Z 2 zutrifft, höchstens das in der Anlage festgesetzte Ausmaß.

 

(2b) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

        1.   a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder

              b) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

                                                                                                                                                                                              ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

                                                                                               2.                                                                                               wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer


 

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.


 

(2c) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.


(2d) und (2e) ...

(2d) und (2e) ...


(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 3, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen,

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Gänze zu berücksichtigen,


                                                                                               1.                                                                                               soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

                                                                                               1.                                                                                               soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und


                                                                                               2.                                                                                               der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

                                                                                               2.                                                                                               der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.


(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:


                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die nach Abs. 1 Z 2 oder nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

                                                                                               2.                                                                                               die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, – mit Ausnahme des im Abs. 1 Z 2 angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes – für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

                                                                                               3.                                                                                               die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

                                                                                               1.                                                                                               die Zeit, die nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,

                                                                                               2.                                                                                               die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,

                                                                                               3.                                                                                               die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.


(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 gewähren.


(6) Die im Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


(7) Die gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 15 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.


(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...


Art. III Z 22:

Art. III Z 22:


§ 40. (1) bis (4) ...

§ 40. (1) bis (4) ...


(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 des BDG 1979 über die Nachsicht von Ernennungserfordernissen sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden.

(5) § 4 Abs. 4 Einleitung und Z 2 und Abs. 5 BDG 1979 ist auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden.


Art. III Z 23:

Art. III Z 23:


§ 42b. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.

§ 42b. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


§ 44a. (1) und (2) …

§ 44a. (1) und (2) …


(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich.

(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich.


(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L

(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L


                                                                                               1.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;

                                                                                               1.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;


                                                                                               2.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;

                                                                                               2.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 430,60 S jährlich;


                                                                                               3.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich;

                                                                                               3.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 788,60 S jährlich;


                                                                                               4.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Lehrgängen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 353,90 S jährlich.

                                                                                               4.                                                                                               der Entlohnungsgruppe l 2b 2, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 353,90 S jährlich.


(5) Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 281,80 S jährlich:

(5) Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 281,80 S jährlich:


                                                                                               1.                                                                                               Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und

                                                                                               1.                                                                                               Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und


                                                                                               2.                                                                                               Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden;

                                                                                               2.                                                                                               Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;


die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen verwendeten Vertragslehrern um 233,60 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43 Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 84,70 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 70,10 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.

die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 233,60 S. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 43 Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 84,70 S und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 70,10 S beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.


(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...


§ 44b. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich

§ 44b. (1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich


                                                                                               1.                                                                                               7 689 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,

                                                                                               1.                                                                                               7 689 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,


                                                                                               2.                                                                                               9 609 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,

                                                                                               2.                                                                                               9 609 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand,


                                                                                               3.                                                                                               11 544 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen

                                                                                               3.                                                                                               11 544 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen


leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.

leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen.


(2) ...

(2) ...


Art. III Z 24:

Art. III Z 24:


§ 43. (1) ...

§ 43. (1) ...


(2) Es sind anzuwenden:

(2) Es sind anzuwenden:


                                                                                               1.                                                                                               § 40 Abs. 2 bis 4 auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L und

                                                                                               1.                                                                                               § 40 Abs. 2 bis 4 auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L und


                                                                                               2.                                                                                               § 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979 auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L.

                                                                                               2.                                                                                               § 4 Abs. 4 Einleitung und Z 2 und Abs. 5 BDG 1979 auf die Nachsicht von Erfordernissen für Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L.


Art. III Z 26 und 27:

Art. III Z 26 und 27:


§ 51. (1) bis (4) ...

§ 51. (1) bis (4) ...


(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitäts(Hochschul)assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/
1983) ist nicht erforderlich.

(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, eine formelle Nostrifizierung (§ 70 des Universitäts-Studien­gesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) ist nicht erforderlich.


(6) ...

(6) ...


Art. III Z 29:

Art. III Z 29:


Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979


§ 53. Von den für Universitäts(Hochschul)assistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

                                                                                               1.                                                                                               und 2. ...

                                                                                               3.                                                                                               § 180b mit der Maßgabe, daß

              a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

              b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

                   aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

                  bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden beträgt;

                                                                                                                                                                                              eine darüberhinausgehende Beauftragung bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

§ 53. Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

                                                                                               1.                                                                                               und 2. ...

                                                                                               3.                                                                                               § 180b mit der Maßgabe, daß

              a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

              b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

                   aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

                  bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

                                                                                                                                                                                              beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               ...


Art. III Z 30:

Art. III Z 30:


§ 54a. (1) bis (3) ...

§ 54a. (1) bis (3) ...


(4) Dem Vertragsassistenten, der

(4) Dem Vertragsassistenten, der


                                                                                               1.                                                                                               eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als vollbeschäftigter Vertragsassistent oder von mehr als acht Jahren als teilbeschäftigter Vertragsassistent aufweist und

                                                                                               1.                                                                                               eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als vollbeschäftigter Vertragsassistent oder von mehr als acht Jahren als teilbeschäftigter Vertragsassistent aufweist und


                                                                                               2.                                                                                               das Erfordernis des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt,

                                                                                               2.                                                                                               das Erfordernis des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt,


gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.

gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Diese Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.


Art. III Z 31 und 32:

Art. III Z 31 und 32:


§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG) oder als Hochschuldozent (§ 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher
innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

§ 55. (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.


(5) ...

(5) ...


Art. III Z 33:

Art. III Z 33:


Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung

Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung


§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität (Hochschule) anzuführen.

§ 55a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.


(2) Der Vertragsdozent führt je nach Zuordnung zu einer Universität oder zu einer Hochschule künstlerischer Richtung die Funktionsbezeichnung “Außer­ordentlicher Universitätsprofessor” oder “Außerordentlicher Hochschulprofessor”.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung “Außerordentlicher Universitätsprofessor”.


Art. III Z 35 bis 38:

Art. III Z 35 bis 38:


Vertragsprofessoren

Vertragsprofessoren


Aufnahme

Aufnahme


§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG) ausüben.

(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsprofessors ist mit längstens fünf Jahren zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere fünf Jahre ist zulässig.

(3) Die Aufnahme darf nur erfolgen

                                                                                               1.                                                                                               als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder

                                                                                               2.                                                                                               als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder

                                                                                               3.                                                                                               wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder

                                                                                               4.                                                                                               wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993) ersetzt werden.

§ 57. (1) Vertragsprofessoren sind Bedienstete des Bundes, die die Funktion eines Universitäts(Hochschul)professors (§ 21 UOG 1993, § 23 Abs. 1 lit. a Z 1 UOG, § 22 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 KH-OG, § 14 AOG) ausüben. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3 und 4) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.

(2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:

                                                                                               1.                                                                                               als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder

                                                                                               2.                                                                                               als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder

                                                                                               3.                                                                                               wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder

                                                                                               4.                                                                                               wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oder


 

                                                                                               5.                                                                                               in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG.


 

(3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.


 

(4) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Vertragslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in ein zeitlich unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor überzuleiten:


 

                                                                                               1.                                                                                               selbständige Lehrtätigkeit in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien seit dem Wintersemester 1988/89 und im Ausmaß von mindestens neun Semesterstunden einer Lehrverpflichtung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 lit. b BDG 1979 im Sommersemester 1998 oder im Durchschnitt der Studienjahre 1995/96 bis 1997/98;


 

                                                                                               2.                                                                                               Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans der betreffenden Universität der Künste, daß diese selbständige Lehrtätigkeit der Lehrtätigkeit eines Ordentlichen Universitätsprofessors gleichwertig ist und weiterhin Bedarf an dieser Lehrtätigkeit im Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien besteht.


 

Das Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragsprofessor ist anläßlich der Überstellung festzulegen. Dabei ist vom Ausmaß der Lehrtätigkeit als Vertragslehrer in dem für die Überstellung relevanten Zeitraum auszugehen. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen.


(4) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 Abs. 2 mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.

(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.


(5) ...

(6) ...


(6) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 9 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 28a bis c, 29, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.


Art. III Z 39:

Art. III Z 39:


§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

§ 57a. (1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität oder Universität der Künste anzuführen.


(2) ...

(2) ...


Art. III Z 40 bis 42:

Art. III Z 40 bis 42:


§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560 000 S bis 1 120 000 S zu vereinbaren.

§ 58. (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, oder Universität der Künste des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 560 000 S bis 1 120 000 S zu vereinbaren.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage erhöht.

(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage erhöht.


 

(6) In den Fällen des § 57 Abs. 4 bedarf die Festsetzung des Monatsentgelts gemäß Abs. 1 der Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers und des Bundesministers für Finanzen.


Art. III Z 44:

Art. III Z 44:


§ 66. (1) und (2) ...

§ 66. (1) und (2) ...


(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können


                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

                                                                                               1.                                                                                               Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,


                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d und

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. b, c oder d oder in einem Dienstverhältnis nach § 26 Abs. 2 Z 4 lit. f und


                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

                                                                                               3.                                                                                               Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 26 Abs. 3 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,


auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.


(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...


Art. III Z 45 und 46:

Art. III Z 45 und 46:


§ 67. (1) bis (3) ...

§ 67. (1) bis (3) ...


 

(3a) Würde die Ausbildungsphase wegen Anrechnung von Zeiten nach § 66 Abs. 3 vor dem Tag enden, an dem die einjährige Dauer des gegenwärtigen Dienstverhältnisses vollendet wird, hat die Zuweisung abweichend vom Abs. 3 dritter Satz so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie der Vertragsbedienstete spätestens nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses abschließen kann. Wird in diesem Fall die Dienstprüfung innerhalb dieses Jahres erfolgreich abgelegt oder ist die Zuweisung so spät erfolgt, daß der Vertragsbedienstete die Dienstprüfung nicht innerhalb dieses Jahres erfolgreich ablegen kann, gilt die Ausbildungsphase abweichend vom § 66 Abs. 5 als mit dem Tag vollendet, der sich aus § 66 Abs. 2 ergibt.


(4) ...

(4) ...


(5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden.

(5) Soweit die Abs. 1 bis 4 nicht anderes anordnen, sind die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Grundausbildung unabhängig davon, ob der Vertragsbedienstete die Planstelle eines Bundesbeamten anstrebt, anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen, die für die Zulassung (Zuweisung) zur Grundausbildung oder zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB Abschluß eines Hochschulstudiums, Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.


Art. III Z 49:

Art. III Z 49:


§ 74. (1) und (2) ...

§ 74. (1) und (2) ...


(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind

(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind


                                                                                               1.                                                                                               § 19 Abs. 2 und 3, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und

                                                                                               1.                                                                                               § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und


                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einzurechnen, die

                                                                                               2.                                                                                               Zeiten einzurechnen, die


              a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder

              a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder


              b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.

              b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.


(4) und (5) ...

(4) und (5) ...


Art. III Z 54:

Art. III Z 54:


§ 89. (1) bis (4) ...

§ 89. (1) bis (4) ...


(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.

(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist. Die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin im neuen Schema sind unter Anwendung des § 77 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Werden für den Übergeleiteten die Bestimmungen über die Ausbildungsphase wirksam, gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, das für die Ausbildungsphase vorgesehene Monatsentgelt in der Höhe der Summe des Monatsentgeltes und der Verwaltungsdienstzulage, die ihm bei Verbleib in der bisherigen Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I oder II gebühren würden.


(6) bis (13) ...

(6) bis (13) ...


Pensionsgesetz 1965


Art. IV Z 1:

Art. IV Z 1:


§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...


(2) Die Ablösung darf nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bewilligt werden.

 


(3) bis (6) ....

(3) bis (6) ....


Art. IV Z 2:

Art. IV Z 2:


§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...


(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.


Art. IV Z 3:

Art. IV Z 3:


§ 26. (1) bis (7) ...

§ 26. (1) bis (7) ...


(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nachgesehen werden.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.


Art. IV Z 4:

Art. IV Z 4:


§ 33. (1) und (2) ...

§ 33. (1) und (2) ...


(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.


Art. IV Z 5:

Art. IV Z 5:


Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages


§ 34. Der Auszahlungsbetrag ist auf zehn Groschen in der Weise zu runden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.

§ 34. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).


Art. IV Z 7 und 8:

Art. IV Z 7 und 8:


§ 46. (1) bis (4) ...

§ 46. (1) bis (4) ...


(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Abs. 4 erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf den Betrag des Ruhebezuges erhöht werden, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Abgängigkeit des Beamten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach Abs. 4 erhöht werden.


(6) ...

(6) ...


(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, so kann ihm mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(7) Hat ein Beamter, dessen Bezüge nach Abs. 1 ruhen, keine anspruchberechtigten Angehörigen, kann ihm zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte des Ruhebezuges nicht übersteigen, der dem Beamten gebühren würde, wenn er im Zeitpunkt des Abgängigwerdens in den Ruhestand versetzt worden wäre. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.


(8) bis (11) ...

(8) bis (11) ...


Art. IV Z 9:

Art. IV Z 9:


§ 49. (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.

§ 49. (1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist. Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, wenn dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. IV Z 10:

Art. IV Z 10:


§ 50. (1) ...

§ 50. (1) ...


(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.


(3) ...

(3) ...


§ 51. (1) und (2) ...

§ 51. (1) und (2) ...


(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Betrag des Versorgungsgenusses und der Versorgungsgenußzulage erhöht werden, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Versorgungsgenusses und der Versorgungsgenußzulage erhöht werden, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.


(4) ...

(4) ...


Art. IV Z 11:

Art. IV Z 11:


§ 53. (1) bis (3) ...

§ 53. (1) bis (3) ...


(4) Mit Bewilligung der Bundesregierung können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.

(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.


(5) und (6) ...

(5) und (6) ...


Art. IV Z 13:

Art. IV Z 13:


§ 57a. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ 57a. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


                                                                                               1.                                                                                               An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundespensionsamt.

                                                                                               1.                                                                                               An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundespensionsamt.


                                                                                               2.                                                                                               Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

                                                                                               2.                                                                                               Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.


                                                                                               3.                                                                                               Der der Bemessung eines Ruhegenusses zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug ändert sich jeweils um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten in handwerklicher Verwendung das Gehalt der Verwendungsgruppe P 3, Gehaltsstufe 17, ändert.

 


Nebengebührenzulagengesetz


Art. V Z 1:

Art. V Z 1:


Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung von Nebengebührenzulagen

Abfindung von Nebengebührenzulagen


§ 9. (1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 100 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

§ 9. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 100 S nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach § 34 des Pensionsgesetzes 1965 gerundeten Nebengebührenzulage.


Art. V Z 2:

Art. V Z 2:


§ 12. Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – für Beamte der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates – mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.

§ 12. Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister – für Beamte der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates – mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.


Art. V Z 3:

Art. V Z 3:


§ 17. (1) und (2) ...

§ 17. (1) und (2) ...


(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:

(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:


                                                                                               1.                                                                                               bis 38. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 38. ...


Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

 


(4) bis (10) ...

(4) bis (10) ...


§ 18c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:

§ 18c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:


                                                                                               1.                                                                                               § 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

                                                                                               1.                                                                                               § 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben.

                                                                                               2.                                                                                               § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.


                                                                                               2.                                                                                               § 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

 


Bundestheaterpensionsgesetz


Art. VI Z 1:

Art. VI Z 1:


§ 1. (1) bis (3) ...

§ 1. (1) bis (3) ...


(4) Wenn es im Interesse der Bundestheater gelegen ist, können auf Antrag der Bundestheater und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auch Bundestheaterbedienstete dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt werden, die

 


                                                                                               1.                                                                                               die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und nicht nach Abs. 1a dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt sind oder

 


                                                                                               2.                                                                                               im Abs. 3 lit. n angeführt sind.

 


Reisegebührenvorschrift 1955


Art. VII Z 2 bis 6:

Art. VII Z 2 bis 6:


§ 3. (1) Es werden eingereiht:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:


                                                                                               1                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               in die Gebührenstufe 2a:

                                                                                               2.                                                                                               in die Gebührenstufe 2a:


              a) und b) ...

              a) und b) ...


              c) Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10,

              c) Universitätsassistenten bis Gehaltsstufe 10,


              d) bis n) ...

              d) bis n) ...


                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:

                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:


              a) und b) ...

              a) und b) ...


              c) aa) Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11,

              c) aa) Universitätsassistenten ab der Gehaltsstufe 11,


                  bb) Universitäts(Hochschul)dozenten bis Gehaltsstufe 9,

                  bb) Universitätsdozenten bis Gehaltsstufe 9,


                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,

                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9,


              d) und e) ...

              d) und e) ...


               f) Beamte des Schulaufsichtsdienstes

               f) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes


                   aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),

                   aa) der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr),


                  bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,

                  bb) der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3,


 

                   cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 in der Fixgehaltsstufe 1,


              g) bis m) ...

              g) bis m) ...


                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:

                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:


              a) und b) ...

              a) und b) ...


              c) aa) Universitäts(Hochschul)dozenten ab der Gehaltsstufe 10,

              c) aa) Universitätsdozenten ab der Gehaltsstufe 10,


                  bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993,

                  bb) Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 und KUOG,


                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,

                   cc) Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,


              d) ...

              d) ...


              e) Beamte des Schulaufsichtsdienstes

              e) Schulaufsichtsbeamte und Beamte des Schulaufsichtsdienstes


                   aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),

                   aa) der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr),


                  bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

                  bb) der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,


 

                   cc) der Verwendungsgruppen SI 1, FI 1, SI 2 und FI 2 ab der Fixgehaltsstufe 2,


               f) bis k) …

               f) bis k) …


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


Art. VII Z 7 und 8:

Art. VII Z 7 und 8:


§ 10. (1) bis (6) ...

§ 10. (1) bis (6) ...


(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden. Die bei der Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden.


(8) ...

(8) ...


§ 12. (1) und (2) ...

§ 12. (1) und (2) ...


(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

(3) Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes.


(4) und (5) ...

(4) und (5) ...


§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten

§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten


                                                                                               1.                                                                                               nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;

                                                                                               1.                                                                                               nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;


                                                                                               2.                                                                                               die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet.

                                                                                               2.                                                                                               die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...


(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:


                                                                                               1.                                                                                               für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

                                                                                               1.                                                                                               für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;


                                                                                               2.                                                                                               ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

                                                                                               2.                                                                                               ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung


              a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

              a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten oder früherem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,


              b) für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

              b) für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,


              c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

              c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.


(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr


                                                                                               a)                                                                                               den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

                                                                                               a)                                                                                               den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;


                                                                                               b)                                                                                               die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

                                                                                               b)                                                                                               die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.


(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...


§ 34. (1) bis (3) ...

§ 34. (1) bis (3) ...


(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum
neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus

(4) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum
neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus


                                                                                               a)                                                                                               dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,

                                                                                               a)                                                                                               dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Abs. 3 zustehenden Nächtigungsgebühr,


                                                                                               b)                                                                                               der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch 0,10 S teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

                                                                                               b)                                                                                               der Tagesgebühr nach Tarif II im Ausmaß der im Abs. 3 angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.


(5) bis (8) ...

(5) bis (8) ...


§ 39. (1) und (2) ...

§ 39. (1) und (2) ...


(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(3) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.


(4) und (5) ...

(4) und (5) ...


Art. VII Z 9:

Art. VII Z 9:


§ 31. (1) ...

§ 31. (1) ...


(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.

(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz außerhalb des letzten Dienstortes, so kann ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches
Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch bei einem Wohnungswechsel im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt werden.


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


Art. VII Z 10:

Art. VII Z 10:


§ 33. (1) ...

§ 33. (1) ...


(2) In Ausnahmefällen kann der Bundesminister für Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.

(2) In Ausnahmefällen kann die Dienstbehörde den Ersatz der Kosten einer Einlagerung von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen. Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht ersetzt werden.


Art. VII Z 11:

Art. VII Z 11:


§ 37. (1) Der Amtsvorstand hat die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreise (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorlag und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wurden. Dies gilt sinngemäß auch für Übersiedlungen.

§ 37. Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.


(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung, der Amtsvorstand für die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantwortlich.

 


§ 38. Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.

§ 38. Die anweisende Dienststelle hat die Reiserechnung zu überprüfen und die Auszahlung des dem Rechnungsleger gebührenden Betrages zu veranlassen. Wird von den Angaben des Beamten abgewichen, ist ihm dies mitzuteilen.


Art. VII Z 12:

Art. VII Z 12:


Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten

Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten


§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.

§ 47. (1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.


(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.

 

(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist.

(2) Strafvollzugsbediensteten, die zu regelmäßigen Dienstverrichtungen in außerhalb ihres Dienstortes liegenden Außenstellen von Justizanstalten oder solchen Krankenanstalten herangezogen werden, gebühren

                                                                                               1.                                                                                               unter Ausschluß einer Nächtigungsgebühr die nach den §§ 13 und 17 ermittelte Tagesgebühr im halben Ausmaß und

                                                                                               2.                                                                                               eine Reisekostenvergütung in der Höhe der Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel von der Dienststelle zur Außenstelle oder zur Krankenanstalt.


 

(3) Wenn in anderen Fällen ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, gebührt die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels. Auf die §§ 7 und 8 ist dabei Bedacht zu nehmen.


Art. VII Z 13:

Art. VII Z 13:


Österreichische Bundesforste

 


§ 62. Für die Beamten der Österreichischen Bundesforste richten sich die Vergütungen bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen nach besonderen Vorschriften.

 


Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz


Art. VIII Z 1:

Art. VIII Z 1:


§ 11. (1) und (2) ...

§ 11. (1) und (2) ...


(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.


(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...


Art. VIII Z 2:

Art. VIII Z 2:


§ 13. (1) Für Unterrichtsgegenstände an den gemäß § 131 Abs. 1 lit. f Z 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, auslaufend geführten dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen, die nicht als Unterrichtsgegenstände an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen in den Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI (§ 2 Abs. 1) eingereiht sind, gilt eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden, sofern für sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden galt, eine Lehrverpflichtung von 24 Wochenstunden, sofern für sie vor dem genannten Zeitpunkt eine Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden galt und eine Lehrverpflichtung von 28 Wochenstunden, sofern für sie vor dem genannten Zeitpunkt eine Lehrverpflichtung von 32 Wochenstunden galt.

§ 13. (1) …


(2) Die Teilnahme an Lehrbesuchen und Lehrversuchen sowie an Lehrübungen und Lehrbesprechungen, ferner der Unterricht in Klassenkunde und Methodik in den Jahrgängen der Lehrerbildungsanstalten und den Maturantenlehrgängen an diesen Schulen ist dem Unterricht an Übungsschulen gleichzuhalten.

 


(3) ...

(3) ...


Art. VIII Z 3 und 4:

Art. VIII Z 3 und 4:


§ 15. (1) ...

§ 15. (1) ...


(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


(3) bis (14) ...

(3) bis (14) ...


 

(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.


Karenzurlaubsgeldgesetz


Art. IX Z 1:

Art. IX Z 1:


§ 2. (1) und (2) ...

§ 2. (1) und (2) ...


(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenz­urlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.


(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...


§ 12. (1) bis (4) ...

§ 12. (1) bis (4) ...


(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, während der der jeweilige Elternteil auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.


(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...


Art. IX Z 2:

Art. IX Z 2:


§ 27. (1) ...

§ 27. (1) ...


(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden (“kaufmännische Rundung”).


Einsatzzulagengesetz


Art. X Z 1:

Art. X Z 1:


§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...


(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.

(2) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).


Richterdienstgesetz


Art. XI Z 3:

Art. XI Z 3:


§ 70. (1) bis (3) ...

§ 70. (1) bis (3) ...


(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in sechs verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:


                                                                                               1.                                                                                               den Richter der Gehaltsgruppe I, soweit er nicht unter Z 2 angeführt ist, und den Richter des Oberlandesgerichtes;

                                                                                               1.                                                                                               den Richter, soweit er nicht unter Z 2 bis 6 angeführt ist;


                                                                                               2.                                                                                               den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes;

                                                                                               2.                                                                                               den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes;


                                                                                               3.                                                                                               den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;

                                                                                               3.                                                                                               den Präsidenten des Oberlandesgerichtes;


                                                                                               4.                                                                                               den Hofrat des Obersten Gerichtshofes;

                                                                                               4.                                                                                               den Hofrat des Obersten Gerichtshofes;


                                                                                               5.                                                                                               den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;

                                                                                               5.                                                                                               den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;


                                                                                               6.                                                                                               den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

                                                                                               6.                                                                                               den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.


(5) ...

(5) ...


Art. XI Z 4:

Art. XI Z 4:


§ 72. (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr

§ 72. (1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr


                                                                                               1.                                                                                               30 Werktage bei Richteramtsanwärtern,

                                                                                               1.                                                                                               30 Werktage bei Richteramtsanwärtern,


                                                                                               2.                                                                                               30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,

                                                                                               2.                                                                                               30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,


                                                                                               3.                                                                                               32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und

                                                                                               3.                                                                                               32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und


                                                                                               4.                                                                                               36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe III sowie für die Richter mit festem Gehalt.

                                                                                               4.                                                                                               36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für die Richter mit festem Gehalt.


(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...


Art. XI Z 6 und 7:

Art. XI Z 6 und 7:


§ 77. (1) Der Richter kann nur bei einem Gericht, für das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den Abs. 2 bis 6 sowie in § 65 Abs. 2 und § 78 nichts anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Mitglied eines Personalsenates bei einem übergeordneten Gerichtshof bleibt hievon unberührt.

§ 77. (1) Der Richter kann nur bei einem Gericht, für das er ernannt ist, verwendet werden, soweit in den Abs. 2 bis 6 und 8 sowie in den §§ 65a und § 78 nichts anderes bestimmt ist. Die Tätigkeit als Mitglied eines Personalsenates bei einem übergeordneten Gerichtshof bleibt hievon unberührt.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


(5) Falls wegen eines Ersatzfalles bei einem Bezirksgericht eine richterliche Ersatzplanstelle nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans beim übergeordneten Gerichtshof erster Instanz besetzt wird, ist der auf diese Planstelle ernannte Richter tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter nach Abs. 3 aus. Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.

(5) Ein Vertretungsrichter ist tunlichst so lange bei dem betreffenden Bezirksgericht zu verwenden, wie der Ersatzfall andauert, es sei denn, der betreffende Richter scheidet aus dem Kreis der Vertretungsrichter aus. Falls mehrere Richter wegen desselben Ernennungstages für das Ausscheiden in Betracht kommen, entscheidet die längere für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit.


(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...


Art. XI Z 9:

Art. XI Z 9:


§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.

§ 169. (1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


Bundes-Personalvertretungsgesetz


Art. XII Z 1:

Art. XII Z 1:


§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...


(2) Die Personalvertretung für die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

                                                                                               1.                                                                                               Bundesbeamte des Dienststandes,

                                                                                               2.                                                                                               Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,

                                                                                               3.                                                                                               Lehrlinge des Bundes.


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


Art. XII Z 2:

Art. XII Z 2:


§ 8. (1) bis (3) ...

§ 8. (1) bis (3) ...


(4) Ein Bundesbediensteter gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle.

(4) Ein Bundesbediensteter (ausgenommen Lehrling des Bundes) gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.


Art. XII Z 3 bis 6:

Art. XII Z 3 bis 6:


§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:

§ 9. (1) Der Dienststellenausschuß ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß insbesondere die Mitwirkung:


                                                                                               a)                                                                                               und b) ...

                                                                                               a)                                                                                               und b) ...


                                                                                               c)                                                                                               bei der Vergabe einer Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);

                                                                                               c)                                                                                               bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);


                                                                                               d)                                                                                               bis o) ...

                                                                                               d)                                                                                               bis o) ...


(2) ...

(2) ...


(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

                                                                                               a)                                                                                               die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird;

(3) Dem Dienststellenausschuß sind schriftlich mitzuteilen:

                                                                                               a)                                                                                               die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;


                                                                                               b)                                                                                               bis j)...

                                                                                               b)                                                                                               bis j)...


                                                                                               k)                                                                                               die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung.

                                                                                               k)                                                                                               die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;


Die Mitteilung einer beabsichtigten Versetzung hat spätestens zwei Wochen vor  ihrer  Durchführung  zu  erfolgen;  in den übrigen Fällen der lit. a sowie in

                                                                                               l)                                                                                               die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen.

den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes zu erfolgen.

Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.


(4) und (5) ...

(4) und (5) ...


Art. XII Z 7 bis 10:

Art. XII Z 7 bis 10:


§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...


(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.


(3) und (4) ...

(3) und (4) ...


(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1, ausgenommen die in lit. h, i, k, l, n und o genannten, hinsichtlich derer der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.

(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen

                                                                                               1.                                                                                               gemäß § 9 Abs. 1, ausgenommen die in lit. h, i, k, l, n und o genannten, und

                                                                                               2.                                                                                               gemäß § 9 Abs. 2,

hinsichtlich derer der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Z 1 muß der Dienststellenausschuß ausdrücklich verlangen.


(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht entspricht, binnen zwei Wochen Beratungen mit dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuß aufzunehmen. Das Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.

(6) Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er glaubt, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können, dies umgehend, längstens binnen zwei Wochen dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuß bekanntzugeben. Der Fachausschuß hat dem Leiter der übergeordneten Dienststelle unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob er Beratungen mit ihm verlangt oder ob die Angelegenheit unverzüglich der Zentralstelle vorgelegt werden soll. Dem Verlangen des Fachausschusses ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Äußert sich der Fachausschuß nicht fristgerecht, ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle berechtigt, in dieser Angelegenheit endgültig abzusprechen.


 

(6a) Finden Beratungen zwischen dem Leiter der übergeordneten Dienststelle und dem Fachausschuß statt, ist das Ergebnis der Beratungen vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.


(7) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuß. Der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuß verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§§ 39 ff.) einzuholen. Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuß den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Leiter der Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(7) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß binnen sechs Wochen kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuß. Der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuß verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§§ 39 ff) einzuholen. Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuß den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Leiter der Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.


(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...


Art. XII Z 11:

Art. XII Z 11:


§ 10a. (1) Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 10a. (1) Der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.


(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...


Art. XII Z 12 bis 14:

Art. XII Z 12 bis 14:


§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:


                                                                                               1.                                                                                               beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Sportheime und Sport­einrichtungen,

                                                                                               1a.                                                                                               beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung,

                                                                                               1.                                                                                               beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Lebensmitteluntersuchungsanstalten und der Bundesanstalten für Veterinärmedizin,


                                                                                               2.                                                                                               bis 5. ...

                                                                                               2.                                                                                               bis 5. ...


                                                                                               6.                                                                                               beim Zentralarbeitsinspektorat,

                                                                                               6.                                                                                               beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zwei, und zwar je einer für

              a) die Bediensteten des Zentralarbeitsinspektorates und der Arbeitsinspektorate und

              b) die Bediensteten der Bundesstaatlichen bakteriologisch-sero­logi­schen Untersuchungsanstalten und des Bundesinstitutes für Arzneimittel,


                                                                                               7.                                                                                               bis 14. ...

                                                                                               7.                                                                                               bis 14. ...


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


Art. XII Z 15:

Art. XII Z 15:


§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,

§ 12. (1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,


                                                                                               a)                                                                                               ...

                                                                                               a)                                                                                               ...


                                                                                               b)                                                                                               in den Fällen des § 10 Abs. 6 mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;

                                                                                               b)                                                                                               in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuß bestellt ist;


                                                                                               c)                                                                                               bis e) ...

                                                                                               c)                                                                                               bis e) ...


(2) ...

(2) ...


Art. XII Z 15a und 16:

Art. XII Z 15a und 16:


§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:


                                                                                               1.                                                                                               und 2. ...

                                                                                               1.                                                                                               und 2. ...


                                                                                               3.                                                                                               beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten drei, und zwar je einer für

              a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler bestimmt sind,

              b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

              c) die beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

                                                                                               3.                                                                                               beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vier, und zwar je einer für

              a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

              b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit. c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

              c)              die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

              d) die beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,

                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr drei, und zwar einer für

                                                                                               5.                                                                                               beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vier, und zwar einer für


              a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten),

              b) die Bediensteten des Verkehrswesens und

              c) die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und des Verkehrswesens,

              a) die Universitätslehrer (Bedienstete gemäß § 154 BDG 1979 und §§ 50, 51, 55 und 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948),

              b) die Bediensteten des Verkehrswesens,

              c) die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und

              d) die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Bediensteten des Verkehrswesens und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,


                                                                                               6.                                                                                               und 7. ...

                                                                                               6.                                                                                               und 7. ...


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...


Art. XII Z 17 und 18:

Art. XII Z 17 und 18:


§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

§ 15. (1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.


(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag.


(3) ...

(3) ...


(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bundesbediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.

(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuß ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.


(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl


                                                                                               1.                                                                                               das 19. Lebensjahr vollendet haben,

                                                                                               1.                                                                                               das 19. Lebensjahr vollendet haben,


                                                                                               2.                                                                                               sich mindestens sechs Monate im Bundesdienst befinden und

        3.   a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

              b) die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).

                                                                                               2.                                                                                               sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und

        3.   a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder

              b) die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern).


(5a) und (6) ...

(5a) und (6) ...


Art. XII Z 20:

Art. XII Z 20:


§ 21. (1) und (2) ...

§ 21. (1) und (2) ...


(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß erlischt:

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuß erlischt:


                                                                                               a)                                                                                               bis d) ...

                                                                                               a)                                                                                               bis d) ...


                                                                                               e)                                                                                               durch Beendigung des Dienstverhältnisses;

                                                                                               f)                                                                                               ...

                                                                                               e)                                                                                               durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenommen den Fall, daß in unmittelbarem Anschluß an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;

                                                                                               f)                                                                                               ...


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


Art. XII Z 21:

Art. XII Z 21:


§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören zwei Drittel des Dienststellenausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.

§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.


(2) bis (8) ...

(2) bis (8) ...


Art. XII Z 22:

Art. XII Z 22:


§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von vier Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.

§ 31. (1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


Art. XII Z 23:

Art. XII Z 23:


ABSCHNITT IIa

ABSCHNITT IIa


Sonderbestimmungen für Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung

Sonderbestimmungen für Universitäten und für Universitäten der Künste


§ 36a. (1) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, sind Anträge bzw. Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universi­täts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

(2) An Universitäten gemäß dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 258/1975, an Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien sind Anträge bzw. Maßnahmen des zuständigen Kollegialorganes (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen bzw. Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.

§ 36a. (1) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998) eingerichtet sind,

                                                                                               1.                                                                                               sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,

                                                                                               2.                                                                                               gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.


 

(2) An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universi-
täten, BGBl. Nr. 258/1975 (Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25), eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.


Art. XII Z 24:

Art. XII Z 24:


§ 41. (1) bis (6) ...

§ 41. (1) bis (6) ...


(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:


                                                                                               1.                                                                                               den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

                                                                                               1.                                                                                               den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,


                                                                                               2.                                                                                               dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

                                                                                               2.                                                                                               dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,


                                                                                               3.                                                                                               dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde und

                                                                                               3.                                                                                               dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und


                                                                                               4.                                                                                               dem zuständigen Bundesminister.

                                                                                               4.                                                                                               dem zuständigen Bundesminister.


 

(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuß binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,


 

                                                                                               1.                                                                                               welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,


 

                                                                                               2.                                                                                               ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und


 

                                                                                               3.                                                                                               – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.


 

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuß verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuß ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten.


Art. XII Z 26:

Art. XII Z 26:


Übergangsbestimmungen

 


§ 46. (1) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für Jugend und Familie eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie übernommen wurden. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

 


(2) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die bis zum Ablauf des 30. April 1996 beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie im Bereich des Fernmeldezentralbüros, der nachgeordneten Fernmeldebüros und des Frequenz- und Zulassungsbüros eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auf diejenigen Bediensteten, die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst übernommen wurden. Die beim bisherigen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichteten Personalvertretungsorgane haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

 


(3) Die an Dienststellen des Bundes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalvertretungsorgane für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz.

 


Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz


Art. XIII Z 3:

Art. XIII Z 3:


Arbeitszeit

Arbeitszeit


§ 37. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40 Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert werden.

§ 37. (1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Die regelmäßigeWochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Tagesarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.


 

(4) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage auf zehn Stunden ausgedehnt wird.


 

(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden, die Tagesarbeitszeit auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden. § 42 ist nicht anzuwenden.


Art. XIII Z 7:

Art. XIII Z 7:


 

Gleitende Arbeitszeit


§ 39. Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 39. (1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner Tagesarbeitszeit selbst bestimmen kann.

(2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).


 

(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               die Dauer der Gleitzeitperiode,


 

                                                                                               2.                                                                                               den Gleitzeitrahmen,


 

                                                                                               3.                                                                                               das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und


 

                                                                                               4.                                                                                               Dauer und Lage der fiktiven Tagesarbeitszeit.


 

(4) Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit bis auf zehn Stunden zulassen oder die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen. Bei gleitender Arbeitszeit darf die Wochenarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.


Art. XIII Z 9:

Art. XIII Z 9:


 

Arbeitszeit bei Schichtarbeit


§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus darf die Wochenarbeitszeit die nach § 37 zulässige Dauer nicht überschreiten.

§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf

                                                                                               1.                                                                                               innerhalb des Schichtturnusses oder


 

                                                                                               2.                                                                                               bei Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes


 

im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.


Art. XIII Z 10 und 11:

Art. XIII Z 10 und 11:


Überstundenarbeit

Überstundenarbeit


§ 42. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den §§ 37 bis 41 zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser
Wochenarbeitszeit ergibt.

(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf Überstunden verlangt werden.

(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15 Überstunden verlangt werden.

(4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von der Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 keinen Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens vier, an einem sonst arbeits­freien Werktag höchstens zehn und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18 Überstunden verlangt werden.

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen

                                                                                               1.                                                                                               regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder

                                                                                               2.                                                                                               Tagesarbeitszeit

überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, dürfen

                                                                                               1.                                                                                               an einem Wochentag höchstens zwei,

                                                                                               2.                                                                                               an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht,

                                                                                               3.                                                                                               insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(3) Besteht eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

                                                                                               1.                                                                                               an einem Wochentag höchstens drei,

                                                                                               2.                                                                                               an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun,

                                                                                               3.                                                                                               insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 15

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.


 

(4) Ist eine Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 zulässig, machen aber landwirtschaftliche Betriebe davon keinen Gebrauch, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres


 

                                                                                               1.                                                                                               an einem Wochentag höchstens vier,


 

                                                                                               2.                                                                                               an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn,


 

                                                                                               3.                                                                                               insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 18


 

Überstunden geleistet werden. Die in § 42a Abs. 2 festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.


(5) ...

(5) ...


(6) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten, die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als Überstunden.

(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.


Art. XIII Z 13 bis 15:

Art. XIII Z 13 bis 15:


Mindestruhezeit

Mindestruhezeit


§ 43. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine un­unterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.

§ 43. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.


(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.


(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 42 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 42 Abs. 5 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.


(4) Die Bestimmung des § 41 bleibt von den vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt.

 


Art. XIII Z 16:

Art. XIII Z 16:


§ 45. (1) ...

§ 45. (1) ...


(2) Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln.

(2) Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.


(3) bis (6) ....

(3) bis (6) ....


Art. XIII Z 18:

Art. XIII Z 18:


§ 48. (1) ...

§ 48. (1) ...


(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird.


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


Art. XIII Z 19:

Art. XIII Z 19:


§ 54. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet, durch:

§ 54. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet, durch:


                                                                                               1.                                                                                               Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;

                                                                                               1.                                                                                               Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;


                                                                                               2.                                                                                               begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;

                                                                                               2.                                                                                               begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;


                                                                                               3.                                                                                               Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;

                                                                                               3.                                                                                               Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt;


                                                                                               4.                                                                                               Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;

                                                                                               4.                                                                                               Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war;


                                                                                               5.                                                                                               Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;

                                                                                               5.                                                                                               Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;


                                                                                               6.                                                                                               Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.

                                                                                               6.                                                                                               Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.


 

Ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleitung verhindert, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. XIII Z 20:

Art. XIII Z 20:


§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes.

§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes. Bei Berechnung der Urlaubsabfindung ist § 54 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Art. XIII Z 21:

Art. XIII Z 21:


Schutz der Jugendlichen

Schutz der Jugendlichen


§ 60. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten,

                                                                                               1.                                                                                               bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

                                                                                               2.                                                                                               bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. § 38 ist anzuwenden.

(3) Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.

(4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 43) und zur Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.

(5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.

§ 60. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt § 60a Abs. 3 auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. § 38 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden.

(3) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Abs. 2 vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten.

(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (§ 61 Abs. 7 Z 2 und 3), gilt Abs. 2 mit der Abweichung, daß während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 38 nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.


(6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:

(5) Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist

                                                                                               1.                                                                                               Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden,


                                                                                               1.                                                                                               Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeit;

                                                                                               2.                                                                                               den übrigen Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden


                                                                                               2.                                                                                               bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

                                                                                               3.                                                                                               bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.

zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stall­arbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.


Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

(6) § 44 gilt mit der Maßgabe, daß eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.

(7) Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.


 

(8) Personen unter 15 Jahren (§ 61 Abs. 7) dürfen vor sechs Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor sechs Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 Abs. 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, durchgeführt wurde.


 

(9) Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden.


 

(10) Während der Arbeitsspitzen muß die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.


 

(11) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 10) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß bei einer Beschäftigung:


 

                                                                                               1.                                                                                               am Samstag im Ausmaß der geleisteten Arbeit;


 

                                                                                               2.                                                                                               am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;


 

                                                                                               3.                                                                                               während der Wochenfreizeit am Samstag und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 48 Stunden.


 

Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.


Art. XIII Z 22 bis 24:

Art. XIII Z 22 bis 24:


§ 61. (1) bis (4) ...

§ 61. (1) bis (4) ...


(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden.

(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden. Kinder, die gemäß Abs. 3 beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist nicht erlaubt.


(6) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die

                                                                                               1.                                                                                               die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben;

                                                                                               2.                                                                                               der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden.

(6) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

                                                                                               1.                                                                                               bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

                                                                                               2.                                                                                               bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

(7) Für Minderjährige (Abs. 6 Z 1), die die Schulpflicht beendet haben und

                                                                                               1.                                                                                               in einem Lehrverhältnis oder

                                                                                               2.                                                                                               im Rahmen eines Ferialpraktikums oder


 

                                                                                               3.                                                                                               im Rahmen eines Pflichtpraktikums


 

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.


Militärberufsförderungsgesetz


Art. XIV Z 4:

Art. XIV Z 4:


Fristerstreckungen

Verhinderung


§ 5. Ist ein Anspruchsberechtigter während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 aus gesundheitlichen Gründen oder im Falle der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes daran gehindert, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, so verlängert sich die Dauer dieser Berufsförderung, sofern der Hinderungsgrund mehr als sieben Tage in ununterbrochener Abfolge andauert, um den entsprechenden Zeitraum. In gleicher Weise ist die Rahmenfrist gemäß § 3 Abs. 2 zu erstrecken, höchstens jedoch um zwölf Monate.

§ 5. (1) Sind Anspruchsberechtigte nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, haben sie dies dem Militärkommando zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist gemäß § 3 Abs. 2 verlängern sich um die Dauer der Verhinderung:

                                                                                               1.                                                                                               wegen Krankheit, wenn diese mehr als sieben Kalendertage in ununterbrochener Abfolge andauert, um das sieben Kalendertage übersteigende Ausmaß der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,

                                                                                               2.                                                                                               für Zeiten der Beschäftigungsverbote entsprechend den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,


 

                                                                                               3.                                                                                               für Zeiten der Betreuung eines Kindes in der Dauer eines Karenzurlaubes entsprechend dem MSchG oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,


 

                                                                                               4.                                                                                               wegen der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes.


 

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Geldleistung gemäß § 4 einzustellen, im Fall des Abs. 1 Z 1 jedoch erst mit Beginn des achten Kalendertages ununterbrochener Verhinderung wegen Krankheit.


Art. XIV Z 5:

Art. XIV Z 5:


§ 6. (1) bis (4) ...

§ 6. (1) bis (4) ...


(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Militärkommando zu veranlassen.

(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu veranlassen.


Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984


Art. XV Z 2 und 3:

Art. XV Z 2 und 3:


§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:


                                                                                               1.                                                                                               Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

                                                                                               1.                                                                                               Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,


                                                                                               2.                                                                                               das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

                                                                                               2.                                                                                               das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,


                                                                                               3.                                                                                               das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

                                                                                               3.                                                                                               das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,


                                                                                               4.                                                                                               § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,

                                                                                               4.                                                                                               § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,


                                                                                               5.                                                                                               das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

                                                                                               5.                                                                                               das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,


                                                                                               6.                                                                                               die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

                                                                                               6.                                                                                               die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


 

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.


Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985


Art. XVI Z 2 und 3:

Art. XVI Z 2 und 3:


§ 114. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:

§ 114. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen anderes bestimmt wird:


                                                                                               1.                                                                                               Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

                                                                                               1.                                                                                               Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,


                                                                                               2.                                                                                               das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

                                                                                               2.                                                                                               das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,


                                                                                               3.                                                                                               das Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949,

                                                                                               3.                                                                                               das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997,


                                                                                               4.                                                                                               § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,

                                                                                               4.                                                                                               § 3 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Lehrer und ihre Hinterbliebenen,


                                                                                               5.                                                                                               das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,

                                                                                               5.                                                                                               das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,


                                                                                               6.                                                                                               die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.

                                                                                               6.                                                                                               die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


 

(4) § 36 Abs. 1 letzter Satz des Pensionsgesetzes 1965 ist nicht anzuwenden.


Dorotheumsgesetz


Art. XVIII Z 1:

Art. XVIII Z 1:


§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Der ruhegenußfähige Monatsbezug der Dorotheumsbediensteten des Ruhestandes ändert sich ab 1. Jänner 1979 um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.

§ 4. (1) Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den §§ 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 194/1968, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.


(2) und (3) ...

(2) und (3) ...


Pensionskassengesetz


Art. XIX Z 3 und 4:

Art. XIX Z 3 und 4:


§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:


                                                                                               1.                                                                                               Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die

                                                                                               1.                                                                                               Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die


              a) auf Grund

              a) auf Grund


                   aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder

                   aa) eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder


                  bb) § 1 Abs. 2 BPG

                  bb) § 1 Abs. 2 BPG oder


 

                   cc) § 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948


                   in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder

                   in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder


              b) und c) ...

              b) und c) ...


                                                                                               2.                                                                                               und 3. ...

                                                                                               2.                                                                                               und 3. ...


Art. XIX Z 5:

Art. XIX Z 5:


§ 25. (1) bis (5) …

§ 25. (1) bis (5) …

(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als

(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als


                                                                                               1.                                                                                               deren Subfonds der Richtlinie 86/611/EWG unterliegen oder

                                                                                               1.                                                                                               deren Subfonds der Richtlinie 86/611/EWG unterliegen oder


                                                                                               2.                                                                                               andere Subfonds insgesamt bis höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden.

                                                                                               2.                                                                                               andere Subfonds insgesamt bis höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden.


Für Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, können Vereinfachungen des Abs. 4 angewendet werden.

Die Vereinfachungen des Abs. 4 können entweder für den gesamten Dachfonds oder für dessen Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, angewendet werden; eine Anwendung auf den Dachfonds und dessen Subfonds ist jedenfalls ausgeschlossen.

(6) und (7) …

(6) und (7) …