1765 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

2. Im § 17 Abs. 3 Z 1 bis 6 wird jeweils der Ausdruck “Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft” durch den Ausdruck “Post Aktiengesellschaft” ersetzt.

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

“Übertragung der Diensthoheit

§ 17a. (Verfassungsbestimmung) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass

           1. die Berufung an oberste Organe des Bundes in allen oder einzelnen Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ausgeschlossen wird;

           2. Organe der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ermächtigt werden, die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze für die gemäß § 17 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln;

           3. Organe der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ermächtigt werden, Dienstrechtsange­legenheiten der gemäß § 17 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, die auf Grund von Dienstrechtsvorschriften des Bundes durch Verordnung zu regeln sind, selbst durch Verordnung zu regeln.”

4. Nach § 17a wird folgender § 17b samt Überschrift eingefügt:

“Dienstrecht für Beamte

§ 17b. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten ab­stellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

(2) Der Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat folgende Angelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:

           1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und

           2. unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die wirtschaftlichen Interessen der zugewiesenen Beamten die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind als Verordnungen der Post und Telekom Austria Aktienge­sellschaft (PTA-Verordnungen) zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.

(4) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nach Abs. 2 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.

(5) PTA-Verordnungen können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(6) Die in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehene Mitwirkung (Genehmigung, Zustimmung) eines obersten Organes bei der Vollziehung von Dienstrechtsangelegenheiten oder bei der Erlassung einer Verordnung entfällt.

(7) Betriebe im Sinne des § 4 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

(8) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

(9) § 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, dass

           1. jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, und

           2. dass das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, ihrer Rechtsnachfolgerin sowie der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen diese oder die Post und Telekombeteili­gungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, gilt.

(10) Abweichend von § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung innerhalb des PTA-Bereichs nur dann vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle an einem anderen Dienstort zur dauernden Dienst­leistung zugewiesen wird. Zum PTA-Bereich zählen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, ihre Rechtsnachfolgerin sowie Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen diese oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält.”

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 17 Abs. 1 und 3 und § 17b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1999, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 72 Abs. 3 Z 7 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         “8. bei der Erlassung der in § 17b Abs. 2 des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.”

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 72 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt am 1. September 1999 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck “PT 3,” der Ausdruck “PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3,” eingefügt.


2. § 228 lautet samt Überschrift:

 

“Anwendungsbereich

2

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfasst alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.

(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe “Beamte des Post- und Fernmeldewesens” dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.”

3. Im § 229 Abs. 1 entfallen die Worte “oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

4. § 229 Abs. 3a entfällt.

5. § 230 Abs. 2 lautet:

“(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direktion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab der Gehaltsstufe 15


Ministerialrat

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15




Amtssekretär

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär”

6. § 230a Abs. 6 entfällt.

7. Im § 231 entfallen die Worte “und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

8. Nach § 244 wird folgender § 244a samt Überschrift eingefügt:

“Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 244a. Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvor­schriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.”

9. Im § 249 Abs. 8 entfallen die Worte “und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

10. Nach § 249 wird folgender 8a. Unterabschnitt eingefügt:

“8a. Unterabschnitt

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich

§ 249a. (1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im Postbüro werden mit 1. September 1999 Beamte der Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung”.

(2) Die Überleitung erfolgt

           1. aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,

           2. aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,

           3. aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,

           4. aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,

           5. aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,

           6. aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,

           7. aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,

           8. aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,

           9. aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.

(3) Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden Funktionsstufe entspricht.

(5) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.

(6) Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des § 254 auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungs­erfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.

Ernennungserfordernisse

§ 249b. (1) Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Post- und Fernmelde­hoheitsverwaltung sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Z 30 bis 38 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Post- und Fernmelde­hoheitsverwaltung ausschließlich jene, denen die Worte “in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” vorangestellt sind.

(2) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungs­gruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

           1. in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmelde­wesens,

           2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

           3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

zurückgelegt hat. § 229 Abs. 1 zweiter Satz und § 249a Abs. 2 sind dabei anzuwenden.

(3) Abs. 2 ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisations­einheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisato­rische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 249c. (1) Für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe

ab der Gehaltsstufe 15

 

1 bis 10

11 bis 14

 

PF 1

Kommissär

Rat

Oberrat; Hofrat (auf einer Plan­stelle der Funktionsgruppe S, 1 oder 2)

PF 2 (mit Hochschul­bildung)

 

 


Oberrat

PF 2 (ohne Hochschul­bildung)


Revident


Inspektor


Zentralinspektor

PF 3

 

 

Oberinspektor

PF 4

 

Oberrevident

Inspektor

PF 5

Kontrollor

Fachinspektor

Fachoberinspektor

PF 6

 

Oberkontrollor

Fachinspektor

PF 7

Monteur

Obermonteur

PF 8

Offizial

Oberoffizial

PF 9

Amtswart

Oberamtswart

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

    ab der Gehaltsstufe 15



Ministerialrat

Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hoch­schulbildung)

 

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtssekretär

    ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3
in den Gehaltsstufen 11 bis 14
ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär
Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4
ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

(3) Die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes
in der Verwendungsgruppe PF 5
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
in der Verwendungsgruppe PF 6
in den Gehaltsstufen 1 bis 10
in den Gehaltsstufen 11 bis 14



Werkmeister

Werkmeister
Oberwerkmeister

Zeitlich begrenzte Funktionen

 

§ 249d. (1) Planstellen der Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 1 sind durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt. Durch die Überleitung nach § 249a ändert sich dieser Fristenlauf für den betreffenden Arbeitsplatz nicht.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Funktionsgruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion

           1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Funktionsgruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,

           2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Funktionsgruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.

(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Funktionsgruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Funktionsgruppe betraut zu werden.

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

§ 249e. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommis­sionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.”

11. § 254 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. Beamte im PTA-Bereich und”

12. Dem § 284 wird folgender Abs. 38 angefügt:

“(38) § 83 Abs. 1 Z 4, § 228 samt Überschrift, § 229 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 231, § 244a samt Überschrift, § 249 Abs. 8, der 8a. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Schlussteiles, § 254 Abs. 3 Z 1 und Anlage 1 Z 30 bis 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten § 229 Abs. 3a und § 230a Abs. 6 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft. § 249e samt Überschrift tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.”

13. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 30, die Z 30.1 und die Einleitung zu Z 30.2 lauten:

“30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1

Ernennungserfordernisse:

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:”

14. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 31 lautet:

“31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2”

15. In der Anlage 1 Z 31.4, Z 32.1, Z 33.1, Z 34.1, Z 35.1, Z 36.1, Z 37.1 und Z 38.1 wird der Ausdruck “oder 3a” jeweils durch den Ausdruck “oder § 249b Abs. 3” ersetzt.

16. Anlage 1 Z 31.6 lit. c lautet:

        “c) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.”

17. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 32 lautet:

“32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3”

18. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 32.2 lautet:

32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

19. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 32.3 lit. c lautet:

         “c) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.”

20. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 33 lautet:

“33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4”

21. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 33.2 lautet:

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

22. Anlage 1 Z 33.3 lit. c lautet:

         “c) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.”

23. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 34 lautet:

“34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5”

24. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 34.2 lautet:

34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

25. Anlage 1 Z 34.3 lit. b lautet:

        “b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung III.”

26. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 35 lautet:

“35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6”

27. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 35.2 lautet:

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

28. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 36 lautet:

“36. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 7 UND PF 7”

29. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 36.2 lautet:

36.2. Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehalts­gesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:”

30. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 37 lautet:

“37. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 8 UND PF 8”

31. Die Einleitung zu Anlage 1 Z 37.2 lautet:

37.2. Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehalts­gesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:”

32. Anlage 1 Z 37.3 lit. b lautet:

        “b) eine zweijährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung IV oder”

33. Die Überschrift zu Anlage 1 Z 38 lautet:

“38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9”

34.Die Einleitung zu Anlage 1 Z 38.2 lautet:

 

38.2. Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:”

Artikel IV

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 10 wird angefügt:

       “10. Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.”

2. Im § 12a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck “PT 1 bis PT 9,” der Ausdruck “PF 1 bis PF 9” eingefügt.

3. § 103 Abs. 1 lautet:

“(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.”

4. Im § 104 Abs. 1 wird der Ausdruck “fünf Jahre” durch den Ausdruck “vier Jahre” ersetzt.

5. § 104 Abs. 2 lautet:

“(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehalts­stufe 17.”

6. Im § 105 Abs. 1 entfallen die Worte “im PTA-Bereich”.

7. § 105 Abs. 2 entfällt.

8. § 105 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.”

9. Nach § 117 wird folgender Unterabschnitt D eingefügt:

“Unterabschnitt D

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich und Gehalt

§ 117a. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfasst alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.

(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwen­dungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PF 9

PF 8

PF 7

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

14 743

15 350

15 492

15 987

15 987

17 986

17 986

17 986

21 733

 

 

2

14 865

15 499

15 690

16 158

16 158

18 367

18 367

18 367

21 733

 

 

3

14 992

15 675

15 911

16 385

17 180

18 823

18 823

18 823

21 733

 

 

4

15 128

15 877

16 160

16 672

17 233

19 354

19 366

19 366

22 853

 

 

5

15 274

16 108

16 435

17 009

17 390

19 955

19 997

20 473

24 040

 

 

6

15 423

16 365

16 737

17 408

17 652

20 624

20 712

21 203

25 293

 

 

7

15 582

16 647

17 066

17 868

18 032

21 360

21 519

22 045

26 618

 

 

8

15 748

16 960

17 421

18 402

18 517

22 164

22 408

22 993

28 007

 

 

9

15 920

17 298

17 810

18 992

19 113

23 036

23 385

24 055

29 463

 

 

10

16 102

17 661

18 233

19 641

19 814

23 978

24 446

25 227

30 985

 

 

11

16 291

18 067

18 685

20 349

20 623

24 983

25 599

26 509

32 579

 

 

12

16 487

18 503

19 164

21 118

21 541

26 058

26 841

27 901

34 234

 

 

13

16 691

18 968

19 672

21 942

22 567

27 198

28 166

29 406

35 961

 

 

14

16 901

19 459

20 206

22 827

23 701

28 406

29 573

31 019

37 756

 

 

15

17 121

19 979

20 765

23 772

24 941

29 682

31 071

32 746

39 613

 

 

16

17 348

20 527

21 355

24 774

26 291

31 029

32 657

34 585

41 540

 

 

17

17 582

21 101

21 971

25 836

27 745

32 440

34 328

36 530

43 536

 

(3) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

§ 117b. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.

(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vor­rückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehalts­stufe 17.

(3) Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.

Funktionszulage

§ 117c. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

 

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

auf Arbeitsplätzen

in der

 

 

Gehalts-

 

 

der Verwendungs-

Funktions-

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

 

 

gruppe

gruppe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 


PF 1

S
1b
2
3

13 106
8 657
8 657
7 935

25 023
14 428
11 544
10 821

40 038
25 970
23 082
14 428

 

 

 

S

12 630

17 930

22 285

 

 

 

1

7 668

10 739

13 040

 

 

 

1b

1 535

6 903

13 040

 

 

PF 2

2

3 069

6 903

9 205

 

 

 

2b

1 074

3 069

9 205

 

 

 

3

1 535

3 069

6 137

 

 

 

3b

1 074

3 069

6 137

 

 


PF 3

1
1b
2
3

1 535
1 074
1 074
766

3 069
3 069
2 147
1 227

4 603
4 603
3 221
1 686

 

 

PF 4

1

686

997

1 456

 

 

PF 5

1

306

460

616

 

(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungs­gruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

 

(3) Dem Messmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 919 S.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

Funktionsabgeltung

§ 117d. (1) Übt ein Beamter der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 117c ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. § 117c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.

(4) Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

§ 117e. (1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt – außer im Falle des Abs. 2 – 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2 eine niedrigere Funktions­zulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenussfähige Verwendungszulage 50% des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Funktions­zulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.

(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsab­geltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Funktions­zulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.

(4) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.

(5) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

(6) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.”

10. Im Abschnitt XI erhalten die Unterabschnitte D bis H die Bezeichnungen “E” bis “I”.

11. Dem § 175 wird folgender Abs. 34 angefügt:

“(34) § 2, § 12a Abs. 2 Z 1, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 3, der Unterabschnitt D des XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 105 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel V

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              “e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8, PT 7, PF 9, PF 8 und PF 7,

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,

                     cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,”

2. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. i lautet:

               “i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,

                     cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),

                    dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschul­bildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

                     ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschul­bildung) und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,”

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i lautet:

              “i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschul­bildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),

                     cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschul­bildung) und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,”

4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. h lautet:

             “h) Beamte des Post- und Fernmeldewesens

                     aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschul­bildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),

                    bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschul­bildung) und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,”

5. Dem § 77 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Z 2 lit. i, Z 3 lit. i und Z 4 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.”

3

Artikel VI

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)

Das Bundesfinanzgesetz 1999, BGBl. I Nr. 105/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, wird wie folgt geändert:

Punkt 4 Abs. 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1999 lautet:

“(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 und PF 1 bis PF 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 und PF 1 bis PF 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß den §§ 229 und 249a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1, PT 2, PF 1 oder PF 2,

die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, PT 4, PF 2, PF 3 oder PF 4,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5, PT 6, PF 5 oder PF 6,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungs­gruppe PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6 oder PF 6,

die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PF 7,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungs­gruppe PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,

die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8 oder PF 8,

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9

entsprechen.”

Vorblatt

 

Problem:

Das auf die öffentliche Verwaltung zugeschnittene Beamtendienstrecht ist nicht auf eine möglichst flexible Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage ausgegliederter und am freien Markt operierender Einrichtungen ausgelegt.

Ziel:

Schaffung der verfassungsrechtlichen Möglichkeit, einzelne Dienstrechtsvorschriften an die spezifischen Bedürfnisse solcher ausgegliederter Einrichtungen anzupassen.

Inhalt:

Verfassungsgesetzliche Ermächtigung an den (einfachen) Dienstrechtsgesetzgeber, für den Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom allgemeinen Beamtendienstrecht abweichende Regelungen zu treffen, sowie Umsetzung dieser Ermächtigung.

Alternativen:

Gesetzliche Überleitung der einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten in privatrechtliche Dienstverhältnisse zur Einrichtung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Flexibilisierung der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten der ausgegliederten Einrichtungen sollte jedenfalls deren Konkurrenzfähigkeit am heimischen und auch am internationalen Markt stärken und damit positive Auswirkungen auf den Wirschaftsstandort Österreich haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind im Abschnitt B des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen dargestellt.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

A. Inhalt des Entwurfs

Durch die in diesem Entwurf enthaltenen Regelungen wird insbesondere die (einfache) Bundesgesetz­gebung ermächtigt, den personalwirtschaftlichen Handlungsspielraum von Organen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften gegenüber Beamten, die dem Konzern zur Dienstleistung zugewiesen sind, an den gegenüber Angestellten bestehenden anzunähern. Gleichzeitig wird von dieser Ermächtigung für den Konzernbereich Gebrauch gemacht.

Der Entwurf enthält weiters folgende Regelungen:

        1.   die Übernahme des Konkurrenzverbotes aus dem Angestelltengesetz für die dem PT-Konzern zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten;

        2.   die Gleichstellung von dienstlichen und betrieblichen Interessen;

        3.   eine Einschränkung des Versetzungsbegriffes auf die Versetzung an einen anderen Dienstort, soweit die Versetzung innerhalb des PT-Konzerns erfolgt;

        4.   eine Verkürzung der Wartefrist auf die außerordentliche Zulage und die Dienstalterszulage für PT-Beamte um jeweils ein Jahr,

        5.   Überführung der dem PT-Schema angehörenden Beamten der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung in eine gesonderte Besoldungsgruppe (“PF-Schema”).

Die im Punkt 5 angeführte Maßnahme ist mit Rücksicht auf die für den Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingeräumte Ermächtigung erforderlich, vom allgemeinen Beamtendienstrecht abweichende Regelungen zu treffen. Diese Ermächtigung betrifft den größten Teil der Beamten des PT-Schemas, nämlich jene, die im ausgegliederten Bereich verwendet werden, nicht aber die im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung verwendeten Beamten, die ebenfalls dem PT-Schema angehören. Das Dienst- und Besoldungsrecht dieser Beamten wird von der der PTA eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit nicht erfasst und kann sich daher künftig durchaus vom Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten im PTA-Bereich unterscheiden.

Um nun zu vermeiden, daß für Beamte derselben Besoldungs- und Verwendungsgruppe unterschiedliches Dienst- und Besoldungsrecht gilt, ist es erforderlich, die Beamten der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung von Gesetzes wegen in eine gesonderte Besoldungsgruppe überzuführen. Für diese Besol­dungsgruppe ist die Bezeichnung “Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” (Kurzbe­zeichnung: “PF-Schema”) vorgesehen.

Künftig sollen jedoch Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen in diesem Bereich in das A-Schema erfolgen, da sich das Verwendungsbild in diesem Bereich grundsätzlich nicht von anderen Verwendungen des Verwaltungsdienstes unterscheidet und daher schon aus Gründen einer ökonomischen Personalverwaltung eine vom allgemeinen A-Schema abweichende Regelung nicht gerechtfertigt erscheint. Den vorhandenen Beamten des PF-Schemas wird eine Optionsmöglichkeit in das A-Schema eingeräumt, doch können sie sich auch für den Verbleib im PF-Schema entscheiden. Innerhalb des PF-Schemas bleibt die volle Bewegungsfreiheit gewahrt, das heißt, es können auch künftig Überstellungen von einer Verwendungsgruppe in eine andere Verwendungsgruppe des PF-Schemas stattfinden. Um die Gewinnung einschlägiger Fachleute aus dem PTA-Bereich zu erleichtern, wird außerdem vorgesehen, daß künftig auch noch Überstellungen aus dem PT-Schema in das PF-Schema möglich sind. In allen anderen Fällen sollen die Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen in der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung, wie bereits ausgeführt, in das A-Schema erfolgen.

B. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

1. Zum “Flexibilisierungspaket”:

Die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Flexibilisierungspakets für den PTA-Bereich sind weder berechen- noch auch nur abschätzbar, da die zukünftige Gebarung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die davon abhängige inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Verordnungser­mächtigungen in keiner Weise vorhersagbar sind. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass

–   die Umsetzung keine Auswirkungen auf den Aktivitätsaufwand des Bundes hat, da der Aktivitäts­aufwand der PTA-Beamten dem Bund von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ersetzt wird, und

–   dass allfällige Auswirkungen auf den Pensionsaufwand des Bundes durch den von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu leistenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes gedeckt sind.

 

Gemäß § 17 Abs. 7 PTSG hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 27,5% des Aktivitätsaufwandes der PTA-Beamten zu leisten. Weicht beispielsweise die Bezugsanpassung der PTA-Beamten von derjenigen des Bundes nach oben oder unten ab, so steigt oder fällt auch der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu leistende Beitrag im selben Verhältnis.

2. Verkürzung der Wartefrist auf die ao. Zulage und die DAZ:

Die Zahl der von dieser Regelung betroffenen Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen wird in den nächsten 25 Jahren kontinuierlich ansteigen und nach Erreichen des Maximums wieder fallen. Die Mehrkosten werden in der Vollausbauphase zirka 70 Millionen Schilling jährlich betragen; verteilt auf 25 Jahre ergibt sich daher für den Vorschauzeitraum folgendes Bild (in Millionen Schilling):

Jahr

Mehraufwand bzw. Mehrkosten

2000

 2,8

2001

 5,6

2002

 8,4

2003

11,2

Da mit der Neuregelung kein besonderer Vollziehungsaufwand verbunden ist, entsprechen die Mehr-
kosten dem Mehraufwand.

 

C. Zuständigkeit und qualifizierte Änderungserfordernisse

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

        1.   des Art. I (Poststrukturgesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG,

        2.   des Art. II (PBVG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG,

        3.   der Art. III bis V (BDG 1979, GehG, RGV) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

        4.   des Art. VI (Bundesfinanzgesetz 1999) aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Art. I Z 3 (§ 17a PTSG) ist eine Verfassungsbestimmung.

D. Ausführungen im Zusammenhang mit dem Konsultationsmechanismus

Gegenüber dem dem Begutachtungsverfahren unterzogenen Entwurf wurden folgende Änderungen vorgenommen:

–   Herausnahme der geplanten Änderungen des DRSG-AE unter Transferierung ihres Inhaltes in die §§ 17a und 17b PTSG (Artikel I),

–   Einfügung der Bestimmungen über die Besoldungsgruppe “Beamte der Post- und Fernmeldehoheits­verwaltung” (PF-Schema) im BDG 1979 (Artikel III), in das GehG (Artikel IV mit Ausnahme der Z 4 und 5) und in die RGV (Artikel V) sowie Berücksichtigung im Allgemeinen Teil des Stellenplanes (Artikel VI),

–   Änderung der Dienstalterszulagenregelung im § 104 Abs. 2 GehG (Artikel III Z 5).

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 17 Abs. 1 PTSG):

Die Maßgaben zur Anwendung der Dienstrechtsvorschriften des Bundes auf PT-Beamte werden im neuen § 17b aufgelistet, womit der bisherige zweite Satz des § 17 Abs. 1 entbehrlich wird.

Zu Art. I Z 2 (§ 17 Abs. 3 Z 1 bis 6 PTSG):

Diese Änderung berücksichtigt die für die geplante Neustrukturierung des PT-Konzerns.

Zu Art. I Z 3 (§ 17a PTSG):

Diese Regelungen bilden den zentralen Bestandteil des vorliegenden “Flexibilisierungspakets”. Inhaltlich handelt es sich um die verfassungsgesetzliche Ermächtigung an den einfachen Dienstrechtsgesetzgeber, für dem PT-Konzern zur Dienstleistung zugewiesene Beamte in drei bestimmten Teilbereichen dienst­rechtliche Sonderregelungen zu treffen, und zwar

–   bei der Berufungsmöglichkeit an oberste Organe in dienstrechtlichen Angelegenheiten,

–   bei der regelmäßigen Gehaltsanpassung und

–   bei der Erlassung im Dienstrecht vorgesehener Verordnungen.

Diese Ermächtigungen sollen gewährleisten, dass die Verantwortung für letztlich innerbetriebliche Angelegenheiten weniger von politischen Organen als vielmehr von den dafür an sich zuständigen Organen der ausgegliederten Einrichtungen wahrgenommen werden kann.

Zu § 17a Z 1:

Nach ständiger Rechtsprechung bleibt die verfassungsgesetzlich festgelegte Letztverantwortlichkeit der obersten Organe in Dienstrechtsangelegenheiten dann gewahrt, wenn der Weisungszusammenhang nicht unterbrochen und die Möglichkeit der Anrufung des jeweils zuständigen Organs im Instanzenzug nicht ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund dürfte die derzeitige Regelung des § 17 Abs. 2 PTSG, wonach das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wahrnimmt, mit Verfassungswidrigkeit behaftet sein. § 17a Z 1 bezweckt daher insbesondere die verfassungsrechtliche Sanierung der bereits bestehenden Rechtslage.

Zu § 17a Z 2:

Diese Regelung soll für den Bereich des PT-Konzerns von den allgemeinen Gehaltsabschlüssen des Bundes abweichende Gehaltsabschlüsse ermöglichen und damit gewährleisten, dass bei zukünftigen Gehaltsanpassungen besser als bisher auf die wirtschaftliche Lage des PT-Konzerns und die wirtschaft­lichen Interessen der betroffenen Beamten eingegangen werden kann. Die Ermächtigung zur Regelung der in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Zulagenansätze beschränkt sich ausschließlich auf die Anpassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einfachgesetzlichen Umsetzung vorhandenen gesetzlichen Ansätze durch Verordnung; weiter gehende Änderungen wie etwa die Einführung neuer Gehaltsschemata oder neuer Zulagen oder die Änderung des Vorrückungszeitraums sind von der Ermächtigung nicht umfasst.

Zu § 17a Z 3:

Dienstrechtliche Verordnungen betreffen im Bereich ausgegliederter Einrichtungen grundsätzlich innerbe­triebliche Belange (zB die Ausbildungsverordnung gemäß § 24 Abs. 4 BDG 1979 oder Pauschalierungs­verordnungen gemäß § 15 Abs. 2 GG 1956). Da diese innerbetrieblichen Belange am besten von den ausgegliederten Einrichtungen selbst wahrgenommen werden können, soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Erlassung der jeweiligen Verordnung ermächtigen zu können. Pensionsrechtliche Vorschriften (zB die Ergänzungszulagen­verordnung) sind von dieser Regelung nicht betroffen, da Ruhestandsbeamte nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind.

Zu Art. I Z 4 (§ 17b PTSG):

Zu Abs. 1:

Aus systematischen Gründen wird der bisherige Inhalt des § 17 Abs. 1 zweiter Satz in den ersten Absatz des neuen § 17b übernommen.

Zu den Abs. 2 bis 6:

Durch diese Regelungen werden die verfassungsgesetzlichen Ermächtigungen des § 10 DRSG-AE für den Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft einfachgesetzlich umgesetzt, indem der Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft verpflichtet wird, die durch Verordnung zu regelnden Dienstrechtsangelegenheiten und die wiederkehrenden Bezugsanpassungen – letztere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Beamten – durch PTA-Verordnungen zu regeln. Dem Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird mit Abs. 6 eine darüber noch hinausgehende Autonomie in Dienstrechtsange­legenheiten insofern eingeräumt, als alle gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte oberster Organe bei der Vollziehung im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entfallen.

Abs. 3 enthält Bestimmungen über die Bezeichnung der Verordnungen des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft als “PTA-Verordnung” und ihre Kundmachung.

Die Abs. 4 und 5 enthalten die notwendigen Übergangs- und Begleitregelungen.

Zu Abs. 7:

Die im § 273 Abs. 1 BDG 1979 enthaltene Legaldefinition des Begriffes “Dienststelle” ist auf betriebliche Einheiten in ausgegliederten Einrichtungen kaum anwendbar. Abs. 7 übernimmt daher die in § 4 Abs. 1 PBVG enthaltene, an das ArbVG angelehnte Legaldefinition des Betriebsbegriffes, was auch der bisherigen Rechtsprechung zum Dienststellenbegriff entspricht.

Zu Abs. 8:

Diese Regelung soll gewährleisten, dass die betrieblichen Interessen ausgegliederter Einrichtungen den bei der Vollziehung dienstrechtlicher Vorschriften zu beachtenden dienstlichen Interessen, die in der Regel in der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes bestehen, gleichwertig sind.

Zu Abs. 9:

Mit dieser Regelung wird das als fester Bestandteil des Angestelltenrechts zu betrachtende Konkurrenz­verbot in das Sonderdienstrecht für Beamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind, übernommen. Obwohl sich das Konkurrenzverbot bereits aus den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten ergibt (Verpflichtung zur Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben, § 43 Abs. 2 BDG 1979) und auch im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung durchsetzbar ist, hat seine ausdrückliche Festlegung eine gesteigerte Präventionswirkung und erleichtert darüber hinaus die allfällige Durchsetzung dieser Dienstpflicht im Einzelfall.

Zu Abs. 10:

Im Interesse einer flexibleren Personalbewirtschaftung wird der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG 1979 für Versetzungen innerhalb des PTA-Bereichs auf die Versetzung an einen anderen Dienstort einge­schränkt. Die Versetzung an eine andere Dienststelle am selben Dienstort kann damit durch einfache Weisung bewerkstelligt werden. Davon unberührt bleibt die schon bisher formlos zulässige und keine Versetzung darstellende Zuweisung zur Dienstleistung zu einem anderen Dienststellenteil derselben Dienststelle am selben oder in einem anderen Dienstort. Die einer Versetzung gleichzuhaltende quali­fizierte Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 2 BDG 1979) bleibt davon ebenso unberührt wie die Ver­setzung an eine Dienststelle außerhalb der ausgegliederten Einrichtung.

Zu Art. II Z 1 (§ 72 Abs. 3 PBVG):

Diese Bestimmung gewährleistet der Vertretung der Arbeitnehmerschaft im PT-Konzern bezüglich der vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassenden Verordnungen das stärkste im PBVG vorgesehene Mitwirkungsrecht – den Anspruch auf rechtzeitige und eingehende Verhandlungen – bei der Erlassung von Verordnungen. Im Unterschied zu den sonstigen in § 72 Abs. 3 enthaltenen Personalmaßnahmen können jedoch Verordnungen nicht an Betriebsvereinbarungen gebunden werden.

Zu Art. III Z 1 (§ 83 Abs. 1 Z 4 BDG 1979):

Ergänzung der Bestimmungen über die Zulässigkeit einer Leistungsfeststellung um die Einstufungen des neuen PF-Schemas, die den dort bereits angeführten Einstufungen des PT-Schemas entsprechen.

Zu Art. III Z 2 (§ 228 BDG 1979):

§ 228 BDG 1979 führt die Verwendungen an, für die das PT-Schema vorgesehen ist. Da für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung nun ein eigenes PF-Schema vorgesehen ist, werden sie aus der Formulierung des § 228 entfernt.

Zu Art. III Z 3 bis 7 und 9 (§ 229 Abs. 1 und 3a, § 230 Abs. 2, § 230a Abs. 6, § 231 und § 249 Abs. 8 BDG 1979):

Da diese Bestimmungen das PT-Schema betreffen, werden alle Regelungen entfernt, die speziell für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung vorgesehen sind.

Zu Art. III Z 8 (§ 244a BDG 1979):

In der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sollen Neuaufnahmen und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen – abgesehen von Überstellungen aus dem PT-Schema – in das A-Schema erfolgen. Für diese Verwendungen des A-Schemas sind noch Grundausbildungsvorschriften zu erlassen. § 244a stellt sicher, daß Beamte des A-Schemas der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung auch dann eine Dienstprüfung (nämlich die für die entsprechende Verwendung im PT-Schema vorgesehene) ablegen können, wenn die neuen Grundausbildungsvorschriften noch nicht erlassen sind.

Zu Art. III Z 10 (8a. Unterabschnitt der Übergangsbestimmungen des BDG 1979):

In diesem neuen Unterabschnitt wird das speziell für das PF-Schema geltende Dienstrecht geregelt. Die Zuordnung zu den Übergangsbestimmungen erfolgt mit Rücksicht darauf, dass Neuaufnahmen in diese Besoldungsgruppe nur in Ausnahmefällen (nämlich bei Überstellungen aus dem PT-Schema) möglich sein werden. Die einzelnen Bestimmungen übernehmen, soweit sie nicht Überleitungs- und Optionsmaß­nahmen betreffen, das bisher im Rahmen des PT-Schemas für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung geltende Recht.

Zu § 249a:

Abs. 1 sieht eine Ex-lege-Überleitung der dem PT-Schema angehörenden Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in das neue PF-Schema vor. Diese Überleitung wird mit 1. September 1999 wirksam.

Die dienst- und besoldungsrechtliche Gliederung des PF-Schemas entspricht der des PT-Schemas, doch werden die Dienstzulagengruppen im PF-Schema als “Funktionsgruppen” bezeichnet.

Abs. 5 stellt klar, daß Neuaufnahmen und Überstellungen aus anderen Besoldungsgruppen in das PF-Schema nicht zulässig sind (sie haben daher in das A-Schema zu erfolgen). Aus den im Allgemeinen Teil angeführten Gründen können Überstellungen aus dem PT-Schema aber auch noch künftig in das PF-Schema erfolgen. Innerhalb des PF-Schemas besteht auch künftig volle Bewegungsfreiheit, das heißt, es sind auch künftig Überstellungen aus einer Verwendungsgruppe des PF-Schemas in eine andere Verwendungsgruppe des PF-Schemas zulässig.

Abs. 6 ermöglicht den Beamten des PF-Schemas, wenn sie es wünschen, in das A-Schema zu optieren. Auf solche Optionen sind die näheren Bestimmungen des § 254 BDG 1979 anzuwenden, der Optionen aus der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung in das A-Schema regelt. Solche Optionen werden mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Abgabe der Optionserklärung folgt.

Zu § 249b:

Um eine zusätzliche Aufblähung der Anlage 1 zu vermeiden, werden die besonderen Ernennungser­fordernisse für die einzelnen Verwendungsgruppen des PF-Schemas nicht gesondert, sondern gemeinsam mit den für das PT-Schema vorgesehenen Ernennungserfordernissen geregelt. § 249b Abs. 1 verweist auf diesen Umstand.

Die Abs. 2 bis 4 entsprechen dem für das PT-Schema geltenden § 229 Abs. 1 bis 3.

Zu § 249c:

Aus der für das PT-Schema geltenden Regelung des § 230 über Amtstitel und Verwendungsbezeich­nungen werden jene Bestimmungen übernommen, die für das PF-Schema gelten sollen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu § 249d:

§ 249d entspricht dem für das PT-Schema geltenden § 230a.

Zu § 249e:

§ 249e entspricht dem für das PT-Schema geltenden § 231. Da jedoch durch die Dienstrechts-Novelle 1999 für die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz geschaffen werden sollen, ist diese Regelung nur für die Zeit bis zur Errichtung dieser Organe anzuwenden. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 278 Abs. 38 letzter Satz BDG 1979.

Zu Art. III Z 11 (§ 254 Abs. 3 Z 1 BDG 1979):

§ 254 Abs. 3 BDG 1979 führt jene Verwendungen des alten Schemas der Beamten der Allgemeinen Verwaltung an, in denen eine Option in das A-Schema nicht zulässig ist. Gemäß Z 1 dieser Bestimmung zählten dazu auch alle Verwendungen, die nach § 228 BDG 1979 dem PT-Schema zugeordnet waren, also auch die Verwendungen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung. Für alle diese Verwendungen war statt dessen gemäß § 249 BDG 1979 eine Option in das PT-Schema möglich.

Da die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung – abgesehen von den Übergangsfällen des PF-Schemas – künftig in das A-Schema eingestuft werden sollen, ist für jene wenigen Fälle, in denen Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung noch dem alten Schema der Beamten der Allgemeinen Verwaltung angehören, die Optionsmöglichkeit in das A-Schema zu eröffnen. Die Ausschlussbestimmung des § 254 Abs. 3 Z 1 wird daher auf die Verwendungen im PTA-Bereich reduziert.

Zu Art. III Z 13 bis 34 (Anlage 1 Z 30 bis 38 BDG 1979):

Um die Erweiterung der Anlage 1 um die umfangreichen Ernennungserfordernisse für das PF-Schema zu vermeiden, werden diese Erfordernisse gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für das PT-Schema geregelt, die bisher auch für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung maßgebend waren.

Die Änderungen bestehen hauptsächlich darin, neben den Verwendungsgruppen des PT-Schemas auch die entsprechenden Verwendungsgruppen des PF-Schemas anzuführen und Paragraphenzitierungen aus dem Bereich des PT-Schemas um die Zitierung der entsprechenden für das PF-Schema geltenden Paragraphen zu erweitern.

Inhaltliche Änderungen der besonderen Ernennungserfordernisse sind damit für das PF-Schema nicht verbunden.

Zu Art. IV Z 1 (§ 2 Z 10 GehG):

In der Übersicht des § 2 GehG ist nun auch die neu geschaffene Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung (PF-Schema) anzuführen.

Zu Art. IV Z 2 (§ 12a Abs. 2 Z 1 GehG):

Ergänzung der Überstellungsbestimmungen um die Einstufungen des neuen PF-Schemas, die den dort bereits angeführten Einstufungen des PT-Schemas entsprechen.

Zu Art. IV Z 3 (§ 103 Abs. 1 GehG):

§ 103 Abs. 1 GehG führt die Verwendungen an, für die das PT-Schema vorgesehen ist. Da für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung nun ein eigenes PF-Schema vorgesehen ist, werden sie aus der Formulierung des § 103 Abs. 1 entfernt.

Zu Art. IV Z 4 und 5 (§ 104 GehG):

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 wurde die bis dahin bestehende “begünstigte Vorrückung” (Berücksichtigung der Vorrückung für die Pensionsbemessung bereits nach Verstreichen des halben Vorrückungszeitraums) aus dem Pensionsrecht der Beamten beseitigt. Bei PT-Beamten wirkte sich diese Änderung wegen der für die ao. Zulage und die DAZ vorgesehenen jeweils fünfjährigen Vorrückungsfrist insofern vergleichsweise härter aus als für Beamte anderer Besoldungsgruppen, als die jeweilige Wartefrist damit für sie um zweieinhalb, für Beamte anderer Besoldungsgruppen dagegen nur um ein bis zwei Jahre verlängert wurde. Mit der Verkürzung der Wartefrist auf die ao. Zulage bzw. die DAZ um jeweils ein Jahr wird somit keine Sonderbegünstigung für PT-Beamte geschaffen, sondern nur die im PT-Schema vorgesehenen Vorrückungsfristen an die in allen anderen Schemata vorgesehenen angeglichen.

Zu Art. IV Z 6 bis 8 (§ 105 Abs. 1, 2 und 3 GehG):

Da diese Bestimmungen das PT-Schema betreffen, werden alle Regelungen entfernt, die speziell für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung vorgesehen sind.

Zu Art. IV Z 9 und 10 (Unterabschnitt D der Übergangsbestimmungen des GehG):

In diesem neuen Unterabschnitt wird das speziell für das PF-Schema geltende Besoldungsrecht geregelt. Die Zuordnung zu den Übergangsbestimmungen erfolgt mit Rücksicht darauf, dass Neuaufnahmen in diese Besoldungsgruppe nur in Ausnahmefällen (nämlich bei Überstellungen aus dem PT-Schema) möglich sein werden. Die einzelnen Bestimmungen übernehmen, soweit sie nicht Überleitungs- und Optionsmaß­nahmen betreffen, das bisher im Rahmen des PT-Schemas für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung geltende Recht.

Zu § 117a:

Abs. 1 umschreibt den Anwendungsbereich des PF-Schemas. Dies steht jedoch dem Umstand nicht entgegen, dass Neuaufnahmen und Überstellungen (ausgenommen aus dem PT-Schema) in diesen Verwendungen in das A-Schema zu erfolgen haben. Dies ergibt sich aus § 249a Abs. 5 BDG 1979.

Die dienst- und besoldungsrechtliche Gliederung des PF-Schemas entspricht der des PT-Schemas, doch werden die Dienstzulagengruppen im PF-Schema als “Funktionsgruppen” bezeichnet.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen dem für das PT-Schema geltenden § 103 Abs. 2 und 4. Dem § 103 Abs. 3 und 5 bis 7 GehG entsprechende Regelungen sind für das PF-Schema nicht erforderlich.

Zu § 117b:

§ 117b entspricht dem für das PT-Schema geltenden § 104. Die in diesem Entwurf vorgesehene Änderung des § 104 wird auch im § 117b für das PF-Schema berücksichtigt.

Zu § 117c:

§ 117c entspricht – soweit dies für das PF-Schema in Betracht kommt – dem für das PT-Schema geltenden § 105 Abs. 1 und 3 bis 5.


Zu § 117d:

 

§ 117d entspricht – soweit dies für das PF-Schema in Betracht kommt – inhaltlich dem für das PT-Schema geltenden § 105a. An Stelle des Wortes “Dienstabgeltung” wird jedoch das Wort “Funktionsabgeltung” verwendet.

Zu § 117e:

§ 117e entspricht dem für das PT-Schema geltenden § 106.

Die Einfügung des Unterabschnittes D erfordert eine Umnumerierung der bisherigen Unterabschnitte D bis H.

Zu Art. V (RGV):

Hier werden die Verwendungsgruppen des neuen PF-Schemas analog den Verwendungsgruppen des PT-Schemas den einzelnen Gebührenstufen zugeordnet.

Zu Art. VI (BFG 1999):

Diese Bestimmung stellt die planstellenrechtliche Behandlung der neuen Besoldungsgruppe sicher.^

 

 


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen oder Änderungen von Bezugsansätzen enthalten.

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Poststrukturgesetz


Art. I Z 1 und 2:

Art. I Z 1 und 2:


§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte “im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler” und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.


(2) …

(2) …


(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:


                                                                                               1.                                                                                               Graz für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

                                                                                               1.                                                                                               Graz für Beamte der Betriebsstellen der Post Aktiengesellschaft in der Steiermark,


                                                                                               2.                                                                                               Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

                                                                                               2.                                                                                               Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Post Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,


                                                                                               3.                                                                                               Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Au-
stria Aktiengesellschaft in Kärnten,

                                                                                               3.                                                                                               Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Post Aktiengesellschaft in Kärnten,


                                                                                               4.                                                                                               Linz für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Ak-
tiengesellschaft in Oberösterreich,

                                                                                               4.                                                                                               Linz für Beamte der Betriebsstellen der Post Aktiengesellschaft in Oberösterreich,


                                                                                               5.                                                                                               Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,

                                                                                               5.                                                                                               Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg,


                                                                                               6.                                                                                               Wien für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,

                                                                                               6.                                                                                               Wien für Beamte der Betriebsstellen der Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,


                                                                                               7.                                                                                               Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

                                                                                               7.                                                                                               Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,


                                                                                               8.                                                                                               Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

                                                                                               8.                                                                                               Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,


                                                                                               9.                                                                                               Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

                                                                                               9.                                                                                               Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,


                                                                                               10.                                                                                               Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

                                                                                               10.                                                                                               Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,


                                                                                               11.                                                                                               Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,

                                                                                               11.                                                                                               Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,


                                                                                               12.                                                                                               Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

                                                                                               12.                                                                                               Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.


Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.


(4) bis (10) …

(4) bis (10) …


Post-Betriebsverfassungsgesetz


Art. II Z 1:

Art. II Z 1:


§ 72. (1) und (2) …

§ 72. (1) und (2) …


(3) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:

(3) Das Personalvertretungsorgan ist, soweit sich dies nicht bereits aus anderen Vorschriften ergibt, zur Mitwirkung in folgenden Angelegenheiten berufen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 7. …


 

                                                                                               8.                                                                                               bei der Erlassung der in § 17b Abs. 2 des Poststrukturgesetzes vorgesehenen Verordnungen.


Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z 1 bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 abgeschlossen werden, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG Anwendung findet.

Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalvertretungsorgan zu verhandeln. In den Angelegenheiten der Z 1 bis 7 können Betriebsvereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 abgeschlossen werden, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG Anwendung findet.


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


Art. III Z 1:

Art. III Z 1:


§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der So-
zial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

                                                                                               4.                                                                                               wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und


              a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

              a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder


              b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

              b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,


                                                                                                                                                                                              aufweist.

                                                                                                                                                                                              aufweist.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


Art. III Z 2:

Art. III Z 2:


Anwendungsbereich

Anwendungsbereich


§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und im Postbüro.

§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.

(2) Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff “Verwaltungsdienst” umfasst alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.

(3) Auf Planstellen der Besoldungsgruppe “Beamte des Post- und Fernmeldewesens” dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.


Art. III Z 3 und 4:

Art. III Z 3 und 4:


§ 229. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereiches oder der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 229. (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereiches


                                                                                               1.                                                                                               in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,

                                                                                               1.                                                                                               in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,


                                                                                               2.                                                                                               in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder

                                                                                               2.                                                                                               in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder


                                                                                               3.                                                                                               in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

                                                                                               3.                                                                                               in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,


zurückgelegt hat. Dabei entsprechen

zurückgelegt hat. Dabei entsprechen


die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,


die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,


die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,


die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,


die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,


die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,


die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,


die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,


die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,


die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.

die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(3a) Abs. 3 gilt für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.

 


(4) …

(4) …


Art. III Z 5:

Art. III Z 5:


§ 230. (1) …

§ 230. (1) …


(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

(2) Abweichend vom Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:


für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direktion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA

    ab der Gehaltsstufe 15



Ministerialrat

 

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informa­tionsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

 

 

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15

 










Amtssekretär

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

 

 

für

Amtstitel

Leiter einer Direktion der PTA

Präsident d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Direktion)

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

    ab der Gehaltsstufe 15





Ministerialrat

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informa­tionsservice, in der Telekom-Rechnungs­stelle Wien, bei der Obersten Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)
in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15










Amtssekretär

Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab der Gehaltsstufe 15


Amtssekretär

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) …


Art. III Z 6:

Art. III Z 6:


§ 230a. (1) bis (5) …

§ 230a. (1) bis (5) …


(6) In der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.

 


Art. III Z 7:

Art. III Z 7:


Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht


§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen im PTA-Bereich kommt das dem Zentralausschuss zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.


Art. III Z 9:

Art. III Z 9:


§ 249. (1) bis (7) …

§ 249. (1) bis (7) …


(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes im PTA-Bereich und der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes im PTA-Bereich, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.


Art. III Z 11:

Art. III Z 11:


§ 254. (1) und (2) …

§ 254. (1) und (2) …


(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:


                                                                                               1.                                                                                               Beamte im PTA-Bereich oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in den nachgeordneten Fernmeldebüros oder in einem Frequenz- und Zulassungsbüro oder im Postbüro und

                                                                                               1.                                                                                               Beamte im PTA-Bereich und

 


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


(4) bis (16) …

(4) bis (16) …


Art. III Z 13 bis 34:

Art. III Z 13 bis 34:


30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1

30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.


30.2. Der Verwendungsgruppe PT 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:


30.2.2. bis 30.2.6.

30.2.2. bis 30.2.6.


30.3. bis 30.4.

30.3. bis 30.4.


31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2

31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 UND PF 2


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


31.1. bis 31.3.

31.1. bis 31.3.


31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.


31.5.

31.5.


31.6.

31.6.


              a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

              a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,


              b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder

              b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder


              c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

              c) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.


31.7. bis 31.9.

31.7. bis 31.9.


32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3

32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.


32.2. Der Verwendungsgruppe PT 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:


32.2. bis 32.4.

32.2. bis 32.4.


32.3.

32.3.


              a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

              a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,


              b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder

              b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder


              c) eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

              c) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.


32.4. bis 32.6.

32.4. bis 32.6.


33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4

33. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 4 UND PF 4


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

33.1. Eine in Z 33.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 33.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.


33.2. Der Verwendungsgruppe PT 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

33.2. Den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:


33.2.1. bis 33.2.2.

33.2.1. bis 33.2.2.


33.3.

33.3.


              a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

              a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,


              b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder

              b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder


              c) eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

              c) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 5, PF 5, PT 6 oder PF 6 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.


33.3a. bis 33.5.

33.3a. bis 33.5.


34. VERWENDUNGSGRUPPE PT 5

34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.


34.2. Der Verwendungsgruppe PT 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an::


34.2.1. bis 34.2.4.

34.2.1. bis 34.2.4.


34.3.

34.3.


              a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder

              a) Hauptschulabschluss oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder


              b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

              b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung III.


34.4. bis 34.5.

34.4. bis 34.5.


35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6

35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.


35.2. Der Verwendungsgruppe PT 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:


              a) bis f) …

              a) bis f) …


35.3. bis 35.6.

35.3. bis 35.6.


36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

36. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 7 UND PF 7


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.


36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

36.2. Den Verwendungsgruppen PT 7 oder PF 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:


              a) bis f) …

              a) bis f) …


36.3. bis 36.6.

36.3. bis 36.6.


37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

37. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 8 UND PF 8


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.1. Eine in Z 37.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 37 3 vorgeschriebenen Erfordernisse.


37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

37.2. Den Verwendungsgruppen PT 8 oder PF 8 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:


                                                                                                                                                                                              außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

                                                                                                                                                                                              außerhalb einer Dienstzulagengruppe:


              a) bis f) …

              a) bis f) …


37.3. bis 37.4.

37.3. bis 37.4.


38. VERWENDUNGSGRUPPE PT 9

38. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 9 UND PF 9


Ernennungserfordernisse:

Ernennungserfordernisse:


38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.

38.1. Eine in Z 38.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die hiefür erforderliche Eignung.


38.2. Der Verwendungsgruppe PT 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

38.2. Den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:


              a) bis f) …

              a) bis f) …


Gehaltsgesetz 1956


Art. IV Z 1:

Art. IV Z 1:


§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 9. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 9. …


 

                                                                                               10.                                                                                               Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.


Art. IV Z 2:

Art. IV Z 2:


§ 12a. (1) …

§ 12a. (1) …


(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:


                                                                                               1.                                                                                               Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1 bis W 3, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9 und K 1 bis K 6;

                                                                                               1.                                                                                               Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1 bis W 3, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 9 und K 1 bis K 6;


                                                                                               2.                                                                                               Verwendungsgruppen L 2a;

                                                                                               2.                                                                                               Verwendungsgruppen L 2a;


                                                                                               3.                                                                                               Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.

                                                                                               3.                                                                                               Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.


Art. IV Z 3:

Art. IV Z 3:


§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und, soweit im § 228 Abs. 1 BDG 1979 nicht anderes bestimmt ist, auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff “Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.

§ 103. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, anzuwenden.


(4) bis (7) …

(4) bis (7) …


Art. IV Z 4 und 5:

Art. IV Z 4 und 5:


§ 104. (1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.

§ 104. (1) Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.


(2) Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.

(2) Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehalts­stufe 17.


(3) …

(3) …


Art. IV Z 6 bis 8:

Art. IV Z 6 bis 8:


§ 105. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens im PTA-Bereich gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

§ 105. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:



(2) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3a BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:

 

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

auf Arbeitsplätzen
der Verwendungs-gruppe

in der
Dienstzulagen-
gruppe


1 bis 10


11 bis 14

Gehalts-
stufe 15

 

 

Schilling

 

S

13 106

25 023

40 038

PF 1

1b

8 657

14 428

25 970

 

2

8 657

11 544

23 082

 

3

7 935

10 821

14 428

 

 

 

 

 

 

 

 


Für die Beamten der Dienstzulagengruppen 1 bis 3b der Verwendungsgruppe PT 2 und der Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3 der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung richten sich die Ansprüche auf Dienstzulage nach Abs. 1.

 


(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Es gelten

                                                                                               1.                                                                                               für die Beamten des PTA-Bereiches 35% und

                                                                                               2.                                                                                               für die Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung 30,89%

dieser Dienstzulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(3) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.


(4) und (5) …

(4) und (5) …


Reisegebührenvorschrift 1955


Art. V Z 1 bis 4:

Art. V Z 1 bis 4:


§ 3. (1) Es werden eingereiht:

§ 3. (1) Es werden eingereiht:


                                                                                               1.                                                                                               in die Gebührenstufe 1:

                                                                                               1.                                                                                               in die Gebührenstufe 1:


              a) bis d) …

              a) bis d) …


              e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens

              e) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung


                   aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,

                   aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8, PT 7, PF 9, PF 8 und PF 7,


                  bb) der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 12,

                  bb) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 bis Gehaltsstufe 12,


                   cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,

                   cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3, PT 2 (ohne Hochschulbildung), PF 4, PF 3 und PF 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7,


               f) bis j)

               f) bis j)


                                                                                               2.                                                                                               in die Gebührenstufe 2a:

                                                                                               2.                                                                                               in die Gebührenstufe 2a:


              a) bis h) …

              a) bis h) …


               i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens

               i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung


                   aa) der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab der Gehaltsstufe 13,

                   aa) der Verwendungsgruppen PT 6, PT 5, PF 6 und PF 5 ab der Gehaltsstufe 13,


                  bb) der Verwendungsgruppe PT 4 ab der Gehaltsstufe 8,

                  bb) der Verwendungsgruppen PT 4 und PF 4 ab der Gehaltsstufe 8,


                   cc) der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),

                   cc) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr),


                  dd) in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,

                  dd) in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15,


                   ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10,

                   ee) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 bis Gehaltsstufe 10,


               j) bis n) …

               j) bis n) …


                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:

                                                                                               3.                                                                                               in die Gebührenstufe 2b:


              a) bis h) …

              a) bis h) …


               i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens

               i) Beamte des Post- und Fernmeldewesens und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung


                   aa) der Verwendungsgruppe PT 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),

                   aa) der Verwendungsgruppen PT 3 und PF 3 ab der Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr),


                  bb) der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),

                  bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr),


                   cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

                   cc) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,


               j) bis m) …

               j) bis m) …


                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:

                                                                                               4.                                                                                               in die Gebührenstufe 3:


              a) bis g) …

              a) bis g) …


              h) Beamte des Post- und Fernmeldewesens

              h) Beamte des Post- und Fernmeldewesens


                   aa) der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr)

                   aa) der Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PF 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr),


                  bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab der Gehaltsstufe 13,

                  bb) der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung), PT 1, PF 2 (mit Hochschulbildung) und PF 1 ab der Gehaltsstufe 13,


               i) bis k) …

               i) bis k) …


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


Bundesfinanzgesetz 1999


Art. VI:

Art. VI:


(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 und PF 1 bis PF 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

 


Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 229 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 und PF 1 bis PF 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A 1 bis A 7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p 1 bis p 5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß den §§ 229 und 249a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung


die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe A 1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT 1, PT 2, PF 1 oder PF 2,


die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

die Verwendungsgruppe A 2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3, PT 4, PF 2, PF 3 oder PF 4,


die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT 5, PT 6, PF 5 oder PF 6,


die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,


die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9,


die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe A 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 1 und h1 der Verwendungsgruppe PT 6 oder PF 6,


die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe A 4 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und h2 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PF 7,


die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe A 4 oder A 5 sowie die Entlohnungsgruppen p 3 und h3 der Verwendungsgruppe PT 7, PT 8, PF 7 oder PF 8,


die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe A 6 sowie die Entlohnungsgruppen p 4 und h4 der Verwendungsgruppe PT 8 oder PF 8,


die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9

die Verwendungsgruppe A 7 sowie die Entlohnungsgruppen p 5 und h5 der Verwendungsgruppe PT 9 oder PF 9


entsprechen.

entsprechen.