1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 16. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kapital­verkehrsteuergesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunder­werbsteuergesetz 1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investmentfondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugrün­dungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsauf­sichtsgesetz 1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996 geändert werden (Steuerreformgesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfallen die letzten zwei Sätze; es wird als Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte

            – aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

                 der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

                 und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

            – aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschafts­güter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.”

1a. § 3 Abs. 1 Z 24 lautet:

       “24. Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999.”

2. § 4 Abs. 4 Z 4 lautet:

         “4. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirt­schaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Form eines Bescheides nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

                a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.

               b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.”

3. In § 4 Abs. 4 wird als Z 7 angefügt:

         “7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.”

4. In § 4 Abs. 4 wird als Z 8 angefügt:

         “8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 9% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungs­maßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

                a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

               b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendun­gen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebs­einnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.”

5. In § 6 Z 5 lautet der erste Satz:

“Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage

–   Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,

–   Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, sonstige Beteiligungen und Forderungen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre,

–   sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres

vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind.”

6. § 11 samt Überschrift lautet:

Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses

§ 11. (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die angemessene Verzinsung des in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen betrieblichen Eigenkapitalzuwachses – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abziehen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 37 Abs. 8. Bei der Verzinsung gelten folgende Bestimmungen:

           1. Der zu verzinsende Eigenkapitalzuwachs ergibt sich aus jenem Betrag, um den der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand des laufenden Wirtschaftsjahres den höchsten gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt. Dabei ist der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand innerhalb des Beobachtungszeit­raumes maßgeblich. Der Beobachtungszeitraum umfaßt den Zeitraum ab Beginn des Betriebes, längstens jedoch den Zeitraum der letzten sieben Wirtschaftsjahre vor jenem Wirtschaftsjahr, in dem der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird. Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1998 geendet haben, sind nicht zu berücksichtigen.

           2. Der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand eines Wirtschaftsjahres ist die Summe der an jedem Kalendertag bestehenden Eigenkapitalstände geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Wirtschaftsjahres.

           3. Als Eigenkapitalstand am Beginn des Wirtschaftsjahres gilt das steuerlich maßgebende Eigen­kapital am Ende des Vorjahres (ohne Jahresgewinn oder -verlust) laut dem Eigenkapital-Evidenz­konto. Bei Betriebseröffnung ist von einem Eigenkapitalstand von Null auszugehen.

           4. Der Eigenkapitalstand im Sinne der Z 3 wird erhöht durch Zugänge und vermindert durch Abgänge:

                a) Als Zugänge gelten alle Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie alle Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschafts­jahres der steuerpflichtige Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

               b) Als Abgänge gelten alle Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie alle Vermögens­minderungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerlich zu berücksichtigende Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

                c) Für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körper­schaftsteuergesetzes 1988 an Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften gilt für den Anteilsinhaber abweichend von lit. a und b folgendes:

                    – Die Einlage und die Entnahme der Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 bleiben außer Ansatz.

                    – Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, durch die eine Beteiligung entsteht oder sich erhöht, gelten als Abgänge. Einlagenrückzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 12 gelten als Zugänge.

                    – Beteiligungserträge gelten als Zugänge.

           5. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, daß ein Eigenkapital-Evidenzkonto einge­richtet ist. Dieses hat den Anfangsstand, die Zu- und Abgänge (Z 4), den Endstand und den Betrag sowie die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstand des Wirtschafts­jahres, für das der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird, zu umfassen. Weiters ist der entsprechende Jahresstand der vorangegangenen Wirtschaftsjahre seit dem Beginn des Betriebes, längstens aber für den Zeitraum im Sinne der Z 1 letzter Satz, auszuweisen. Ändern sich die Grundlagen für die Ermittlung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstand, so ist ein berich­tigtes Eigenkapital-Evidenzkonto aufzustellen.

           6. Der im Wirtschaftsjahr eintretende Eigenkapitalzuwachs (Z 1 bis 5) ist angemessen zu verzinsen. Als angemessener Zinssatz gilt jener, den der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festsetzt. Der Zinssatz wird folgendermaßen ermittelt: Der Durchschnitt der Sekundärmarkt­renditen gemäß Tabelle 5.5 “Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt” der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 “Emittenten Gesamt” oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle wird für den Zeitraum Jänner bis Dezember eines Kalender­jahres ermittelt und um 0,8 erhöht. Dieser Prozentsatz gilt für alle Wirtschaftsjahre, die im folgenden Kalenderjahr beginnen.

           7. Im Falle der Übertragung des Betriebes unter steuerlicher Buchwertfortführung hat der Rechts­nachfolger, sofern er von den Bestimmungen Gebrauch macht, das Eigenkapital-Evidenzkonto des Rechtsvorgängers weiterzuführen; die vorstehenden Bestimmungen sind diesbezüglich auf ihn anzuwenden. Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz unter steuerlicher Buchwertfortführung ist der Stand des Eigenkapital-Evidenzkontos und der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand (Z 1) des Übertragenden zum Umgründungsstichtag im Verhältnis des Verkehrswertes des übertragenen Vermögens zum Gesamtvermögen abzustocken und das Eigenkapital-Evidenzkonto und der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapital­stand (Z 1) des Rechtsnachfolgers je nach der Umgründungsmaßnahme um diesen Betrag oder den anteiligen Betrag aufzustocken.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die Verzinsung im Sinne des Abs. 1 als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist nicht zulässig, wenn der Mitunter­nehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Gewinn unter Anwendung des Abs. 1 ermittelt werden kann.”

7. In § 14 Abs. 12 lautet der letzte Satz:

“Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.”

8. In § 14 wird als Abs. 13 angefügt:

“(13) Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschieds­betrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungs­grundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geän­derten Rechnungsgrundlagen.”

9. In § 16 Abs. 1 Z 1 lautet der zweite Satz:

“Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der Rente oder dauernden Last kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.”

10. In § 16 Abs. 1 wird als Z 10 angefügt:

       “10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuer­pflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.”

11. § 18 Abs. 1 wird folgt geändert:

a) § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn

               – keine Betriebsausgaben vorliegen und

               – keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusam­menhangs zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirt­schaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.”

b) § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:

         “2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

               – freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausge­nommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

               – Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

               – freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

               – Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird.”

12. In § 20 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

“Derartige Zuwendungen liegen auch vor,

            – wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder

            – soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.”

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

         “a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.”

b) In § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a wird folgender Satz angefügt:

“Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.”

c) In § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a wird folgender Satz angefügt:

“Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.”

14. In § 26 Z 7 lit. a wird folgender Satz angefügt:

“Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.”

15. § 29 Z 1 lautet:

         “1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

               – freiwillig oder

               – an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder

               – als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist,

               sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn

               – sie keine Betriebseinnahmen darstellen und

               – sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammen­hang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.”

16. § 30 Abs. 1 lautet:

“(1) Spekulationsgeschäfte sind:

           1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

                a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.

               b) Bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen nicht mehr als zwei Jahre.

                c) Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.

           2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von zwei Jahren abge­wickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.

Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.”

17. Im § 30 Abs. 2 entfallen die Z 3 und 4.

18. In § 30 wird als Abs. 8 angefügt:

“(8) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b sowie in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Abzug erhoben (Spekulations­ertragsteuer).

           1. Die Spekulationsertragsteuer beträgt 25%.

           2. Der Spekulationsertragsteuer unterliegt der Veräußerungserlös, insoweit er die Anschaffungs­kosten übersteigt, ohne jeden Abzug (Spekulationsertrag).

           3. Für Depotgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes gilt folgendes:

                a) Die Zuführung eines Wertpapieres auf das Depot eines inländischen Kreditinstitutes gilt als Anschaffung. Liegt dem Depotzugang eine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Liegt dem Depotzugang keine Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und der tatsächliche Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen, wenn sie durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sind. Liegt kein derartiger Nachweis vor, gilt die Zuführung zum Depot als Anschaffung; die Anschaffungs­kosten sind mit Null anzusetzen.

               b) Die Entnahme eines Wertpapieres aus dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes gilt als Veräußerung. Liegt der Entnahme eine tatsächliche Veräußerung zugrunde, ist der tatsächliche Veräußerungserlös anzusetzen, in allen anderen Fällen der gemeine Wert des Wertpapiers im Zeitpunkt der Entnahme. Die Entnahme gilt nicht als Veräußerung, wenn das Wertpapier nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot desselben oder eines anderen inländischen Kreditinstitutes übertragen wird.

                c) Wird ein Wertpapier ohne Entnahme aus dem Depot veräußert, hat der Veräußerer dies dem depotführenden Kreditinstitut mitzuteilen. Die Veräußerung gilt für den Veräußerer als Entnahme aus dem Depot und für den Erwerber als Depotzugang.

           4. Bei der Veräußerung in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschaffter gleicher Wertpapiere (zB gleicher Aktien) ist bei Ermittlung des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräußerung jeweils auf die zuerst angeschafften Wertpapiere abzustellen. Die Anschaffungskosten sind aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Wertpapiere zu ermitteln.

           5. Schuldner der Spekulationsertragsteuer ist der Veräußerer.

           6. Bei einem Depotgeschäft ist das depotführende Kreditinstitut oder das ausländische depotfüh­rende Kreditinstitut zum Abzug der Spekulationsertragsteuer verpflichtet. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen. Das zum Abzug verpflichtete Kredit­institut hat die Spekulationsertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens des Veräußerungserlöses oder der Entnahme aus dem Depot abzuziehen.

           7. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut (Z 6) hat die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung ,,Spekulationsertragsteuer'' spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertrag­steuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Z 1 bis 3 und 5 bis 9 sind dabei unbeachtlich.

           8. Das nach Z 6 zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer.

           9. Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gilt durch den Steuerabzug als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Spekulationserträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.

         10. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat in folgendem Fall keine Spekulationsertragsteuer abzuziehen: Der Veräußerer erklärt dem zum Abzug verpflichteten Kreditinstitut bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen eines in- oder aus­ländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Der Veräußerer leitet eine Gleich­schrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug verpflichteten Kreditinstituts dem zuständigen Finanzamt zu. Der Veräußerer hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Ver­pflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Veräußerungserlöse nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklä­rung).

         11. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die technische Umsetzung der steuerlichen Behandlung von Depotgeschäften mit Verordnung festzulegen.

         12. Ist die nach dem Steuertarif für Spekulationserträge zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Spekulationsertragsteuer, ist die Spekulationsertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Veranlagung sind die Z 1 bis 3 und 5 bis 11 unbeachtlich.”

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) § 33 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder abgerundeten Einkommen beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S.....................................................................................................................................      0%

für die nächsten 50 000 S................................................................................................................................      21%

für die nächsten 200 000 S..............................................................................................................................      31%

für die nächsten 400 000 S..............................................................................................................................      41%

für alle weiteren Beträge.................................................................................................................................      50%.”

b) § 33 Abs. 3 lautet:

“(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag ver­ändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

von 122 000 S bis 135 000 S um................................................................................................... –1 600 S

von 135 000 S bis 150 000 S um................................................................................................... +1 300 S

von 150 000 S bis 200 000 S um................................................................................................... –  500 S.

           2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag ver­ändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

von  85 000 S bis 100 000 S um.................................................................................................... –5 300 S

von 100 000 S bis 115 000 S um................................................................................................... +1 800 S

von 115 000 S bis 136 500 S um................................................................................................... +6 650 S

von 136 500 S bis 150 000 S um................................................................................................... –1 750 S

von 150 000 S bis 155 500 S um................................................................................................... –1 800 S

von 155 500 S bis 200 000 S um................................................................................................... –  400 S.

           3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag, und ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetz­betrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

von  85 000 S bis 100 000 S um.................................................................................................... –2 900 S

von 100 000 S bis 110 000 S um................................................................................................... –1 000 S

von 110 000 S bis 150 000 S um................................................................................................... +3 600 S

von 150 000 S bis 200 000 S um................................................................................................... –  500 S.

           4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetz­betrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

von  50 000 S bis  70 000 S um..................................................................................................... –8 000 S

von  70 000 S bis  90 000 S um..................................................................................................... +2 100 S

von  90 000 S bis 111 500 S um.................................................................................................... +6 800 S

von 111 500 S bis 133 000 S um................................................................................................... –2 800 S

von 133 000 S bis 150 000 S um................................................................................................... +1 600 S

von 150 000 S bis 200 000 S um................................................................................................... –  500 S.

           5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 200 000 S vermindert sich der all­gemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

von 200 000 S bis 250 000 S um................................................................................................... –2 000 S

von 250 000 S bis 400 000 S um................................................................................................... –2 900 S

von 400 000 S bis 500 000 S um................................................................................................... –4 000 S

von 500 000 S bis 700 000 S um................................................................................................... –2 000 S.”

c) In § 33 Abs. 4 Z 1 lauten der sechste und siebente Satz:

“Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.”

d) § 33 Abs. 7 entfällt.

20. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne”

b) In § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge “mehr als ein Jahr” die Wortfolge “mehr als zwei Jahre”.

c) Als Abs. 8 wird angefügt:

“(8) Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1 ist mit 25% zu versteuern. Die Einkommensteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten. Der Sondergewinn ist weder bei den Einkünften noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen.”

21. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In § 42 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Betrages von “88 800 S” der Betrag von “96 000 S” sowie an die Stelle des Betrages von “113 800 S” der Betrag von “120 000 S”.

b) In § 42 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von “47 000 S” der Betrag von “50 000 S”.

22. § 67 Abs. 8 lit. b lautet:

        “b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,

                 – Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sowie

                 – Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungs­gesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von 300 000 S.”

23. In § 93 Abs. 3 Z 5 wird die in Klammer gesetzte Wortfolge “(§ 25 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1963, § 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1993)” durch die in Klammer gesetzte Wortfolge “(§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993)” ersetzt.

24. In § 99 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einnahmen aus der Herstellung eines Werkes erzielen, die Einkommensteuer durch Steuerabzug eingehoben wird, wenn dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Aus Gründen der Gegenseitigkeit kann bei Erbringen eines Nachweises, daß keine inländische Steuerpflicht vorliegt, eine Erstattung auch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erfolgen.”

25. In § 108 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

“Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.”

26. Nach § 108 werden als § 108a und § 108b samt Überschrift eingefügt:

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatz­versicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämien­begünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalender­jahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz entspricht dem nach § 108 Abs. 1 ermittelten Satz.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro oder den auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechneten Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt, erstattet werden.

(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungs­unternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführen­den Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszah­lungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteil­scheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherver­sicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkom­mensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanz­landesdirektion an, in deren Bereich er seinen Sitz hat. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundes­minister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträger­austausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszah­lungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Eine Rückforderung hat zu unterbleiben, wenn der Rechtsträger den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die zuständige Finanzlandes­direktion abführt.

(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds

§ 108b. (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsver­tragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.

           2. Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages ver­pflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:

                a) Eine frühestens mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung (§ 253b des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes) beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.

               b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Voll­endung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals verwendet werden.

                c) Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.

               d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.

                e) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.

           3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß der gemäß § 20 Abs. 2 des Versicherungs­aufsichtsgesetzes 1978 zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Invest­mentfonds bestehen.

           4. Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:

                a) Der Rückkauf.

               b) Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.

                c) Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes.

           5. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

(2) Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn

           1. der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und

           2. ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a eine Einmal­prämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Abs. 1 vorsieht.”

26a. In § 109 tritt an die Stelle der Wortfolge “gemäß § 108” die Wortfolge “gemäß § 108 und § 108a”.

27. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Datumsbezeichnung “1. Jänner 1996” die Datumsbezeichnung “1. Jänner 1998” und an die Stelle der Datumsbezeichnung “31. Dezember 1999” die Datumsbezeichung “31. Dezember 2010”.

28. § 124b Z 31 lautet:

       “31. Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:

                a) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrver­hältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 20 000 S zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.

               b) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag fest­gelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 20 000 S zu.

                c) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 20 000 S zu.

               Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirt­schaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechts­gesetzes anzuwenden.

               Die vorstehenden Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.”

29. § 124b Z 33a lautet:

     “33a. § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veran­lagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.”

30. In § 124b werden als Z 37 bis Z 44 angefügt:

       “37. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 31. März 2001 zu verschieben.

         38. § 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.

         39. § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20 Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

         40. § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

         41. § 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.

         42. § 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind anzuwenden, wenn

               – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000

               – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festge­setzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.

               § 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, ist anzuwenden, wenn

               – die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999

               – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festge­setzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.

         43. § 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind anzuwenden, wenn die Einkommen­steuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.

         44. § 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.”

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Z 12 lautet die Wortfolge zum dritten Teilstrich:

          “– die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und”

2. In § 11 erhält Abs. 2 die Bezeichnung “Abs. 3”; als Abs. 2 wird eingefügt:

“(2) Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können die angemessene Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abziehen. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 22 Abs. 2. Bei Organschaften gilt folgendes:

           1. Bei Organträgern (§ 9 Abs. 1) ist § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Gewinn (Verlust) nach Zurechnung des Gewinnes (Verlustes) der Organ­gesellschaft (§ 9 Abs. 2) auszugehen ist. § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist im Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht anzuwenden.

           2. Bei Organgesellschaften (§ 9 Abs. 2) ist der Abzug der Verzinsung nur zulässig, wenn der Organträger von § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht Gebrauch machen kann.”

3. In § 13 Abs. 1 tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes “Stiftungszusatzurkunden” das Wort “Stiftungszusatzurkunde.”

4. § 16 samt Überschrift lautet:

“Rückstellungen bei Pensionskassen

§ 16. Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensions­kassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensions­kasse vorgesehen ist.”

5. In § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988.”

6. In § 21 Abs. 1 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

“§ 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.”

7. In § 21 Abs. 2 tritt am Ende der Z 4 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und es wird folgende Z 5 angefügt:

         “5. für Einkünfte gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988.”

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

“Steuersätze, Sondergewinne”

b) In § 22 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung “Abs. 4”; als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

“(3) Auf Sondergewinne von Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) ist § 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.”

9. § 24 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 18 750 S.”

10. In § 26 a wird als Abs. 9 angefügt:

“(9) § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.”

Artikel III

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

Im 3. Teil, Z 6 lit. h tritt an die Stelle des Datums “1. Jänner 2000” das Datum “1. Jänner 2002”.

Artikel IV

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 8 lautet:

“(8) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.”

2. § 3a Abs. 8 lit. c lautet:

         “c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.”

3. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j lautet:

          “j) die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentums­recht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.

               Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                aa) Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;

               bb) Goldmünzen,

                       – die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

                       – die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

                       – die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

                       – die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Gold­gehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.

               Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;”

4. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. k entfällt.

5. Im § 6 Abs. 4 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung “lit. f bis k” die Zitierung “lit. f bis j”.

6. § 7 Abs. 6 Z 1 lautet:

         “1. Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamt­lichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Liefe­rung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.”

7. § 12 Abs. 2 Z 1 und der erste Halbsatz der Z 2 lauten:

“(2)

            1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

               b) Abweichend von lit. a gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

                c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

               Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanz­amt schriftlich mitzuteilen.

           2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Ein­fuhren,”

8. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Satz lautet:

“Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigen­verbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens.”

9. Dem § 21 Abs. 1a wird folgender Unterabsatz angefügt:

“Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Sondervorauszahlung 10 000 S nicht übersteigt.”

10. § 21 Abs. 9 erster Satz lautet:

“Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln.”

11. § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

“Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirt­schaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzu­rechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.”

12. § 22 Abs. 2 erster Satz lautet:

“Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%, sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden.”

13. § 22 Abs. 8 erster Satz lautet:

“Ab dem Veranlagungsjahr 1995 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:”

14. § 24 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Erklärung gemäß Abs. 2 hat der Unternehmer innerhalb der Frist zur Abgabe der Voran­meldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung gemäß Abs. 2 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugeben.

Diese Erklärung bindet den Unternehmer, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 12, für mindestens zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungs­zeitraum des Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 2 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.”

15. Dem § 24 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“§ 11 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.”

16. Nach dem § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

Sonderregelung für Anlagegold

Vorsteuerabzug

§ 24a. (1) Der Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3 berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:

           a) Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;

          b) die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;

           c) die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.

(2) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:

           a) Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;

          b) die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammen­hang stehende sonstige Leistung.

Aufzeichnungspflichten

(3) Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 200 000 S überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unter­lagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Steuerschuldner

(4) Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Abs. 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.

Option

(5) Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.

(6) Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.

(7) Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.”

17. Nach § 24a wird als § 24b angefügt:

Zoll- und Steuerlager

§ 24b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:

           1. Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unter­liegen sollen.

           2. Die Lieferung von Gegenständen,

                a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,

               b) die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,

                c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredlungsverkehr unterliegen sollen,

               d) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

           3. Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.

           4. Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.

           5. Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.

(2)

           1. Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen Rege­lung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sein.

           2. Bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Regelungen muß die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Abs. 1 und für die bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Verfahren geschuldete Steuer von den §§ 4, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.

(5) Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In der Verordnung werden festgelegt:

            – welche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager erforderlich sind;

            – welche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er aufzubewahren hat;

            – welche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.”

18. In der Z 20 lit. d der Anlage lautet der Klammerausdruck:

“(Unterposition 1211 90 75 sowie aus Unterposition 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)”

19. In der Z 20 lit. e der Anlage lautet der Klammerausdruck:

“(aus Unterpositionen 1211 90 70 und 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)”

20. In der Z 22 lit. d der Anlage lautet der Klammerausdruck:

“(Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 91, 1512 19 99, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 91, 1513 29 99, 1514 10 90, 1514 90 90, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 40 00, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 10, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)”

21. In der Z 40a der Anlage lautet der Klammerausdruck:

“(aus Unterposition 3824 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)”

22. In der Z 42 lit. b der Anlage lautet der Klammerausdruck:

“(aus Unterpositionen 4403 10, 4403 20, 4403 91, 4403 92 00 sowie Unterpositionen 4403 99 10, 4403 99 30 und 4403 99 98 der Kombinierten Nomenklatur)”

23. Art. 1 Abs. 4 Z 2 erster Satz lautet:

“der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 150 000 S im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.”

24. Im Art. 3 Abs. 5 treten an die Stelle des ersten Satzes folgende Sätze:

“Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle überstiegen hat. Weiters ist Abs. 3 ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle überstiegen wird, anzuwenden.”

25. Im Art. 6 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung “lit. f bis k” die Zitierung “lit. f bis j”.

26. Nach dem Art. 24 wird folgender Art. 24a eingefügt:

Sonderregelung für Anlagegold

Art. 24a. Die Bestimmungen des § 24a Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 2 lit. a gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.”

27. Nach dem Art. 24a wird folgender Art. 24b eingefügt:

Zoll- und Steuerlager

Art. 24b. Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs. 1 Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen.”

28. Art. 25 Abs. 1 lautet:

Art. 25. (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitglied­staaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.”

29. Art. 25 Abs. 3 lit. d lautet:

        “d) die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unter­nehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;”

30. Im § 28 wird als Abs. 17 angefügt:

“(17) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten in Kraft:

           a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

               § 3 Abs. 8, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k, § 6 Abs. 4 Z 1, § 7 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 2 Z 1 und der erste Halbsatz der Z 2, § 22 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 22 Abs. 2 erster Satz, § 22 Abs. 8 erster Satz, § 24 Abs. 3, § 24a ausgenommen Abs. 1 lit. b, § 24b, Art. 1 Abs. 4 Z 2 erster Satz, Art. 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, Art. 6 Abs. 2 Z 1, Art. 24a hinsichtlich § 24a Abs. 2 lit. a, Art. 24b, Art. 25 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 lit. d.

          b) § 21 Abs. 1a letzter Unterabsatz ist ab der Sondervorauszahlung 1999 anzuwenden.

           c) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

               § 3a Abs. 8 lit. c, § 24 Abs. 7.

          d) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               § 21 Abs. 9 erster Satz, § 24a Abs. 1 lit. b, Z 42 lit. b der Anlage, Art. 24a hinsichtlich § 24a Abs. 1 lit. b.

           e) § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Satz ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 18. Juni 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereigneten.

           f) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               Z 22 lit. d der Anlage.

          g) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               Z 20 lit. d der Anlage, Z 20 lit. e der Anlage, Z 40a der Anlage.

          h) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kund­machung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.”

2

Artikel V

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4a siebenter Satz lautet:

“Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuer­nummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält.”

2. Im § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 22 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

       “23. Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden aus­gestellt oder anerkannt werden.”

3. § 16 Abs. 2 lautet bis zu Beginn der Z 2:

“(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebühren­schuld,

           1. wenn mindestens eine Partei des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Auf­enthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und

                a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder

               b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes, ausgenommen das Rechtsgeschäft betrifft eine im Ausland befindliche Sache und eine Partei hat im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte, berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im übrigen”

4. § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4 erster Satz lautet:

“Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungs­gemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amts­bereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauver­einigung befindet.”

5. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundes­minister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat oder wenn die Forderungen an Personen zediert werden, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben und darüber eine Urkunde im Ausland errichtet wird;

6. § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 16 Abs. 2 Z 1 sowie § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.”

Artikel VI

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassen­gesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommen­steuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,”

2. In § 9 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:

“Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer ver­pflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.”

3. In § 12 Abs. 3 wird als Z 13 angefügt:

       “13. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 ist hinsichtlich der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.”

Artikel VII

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

In § 7 wird als letzter Satz angefügt:

“Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.”

Artikel VIII

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, deutsches RGBl. I S 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift von § 38 werden nach dem Wort “Nichtanwendung” die Worte “und Außerkraft­treten” eingefügt.

2. In § 38 wird nach Abs. 3 als Abs. 3a angefügt:

“(3a) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durch­führungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuer­schuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988) bis spätestens 31. März 2001 bzw. 1. April 2001 zu verschieben.”

Artikel IX

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.”

2. Im § 15 Abs. 1 Z 16 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

“weiters Pensionen, die Ehegatten und Kinder auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensions­zusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) beziehen;”

3. Im § 15 Abs. 1 Z 17 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

“weiters Erwerbe von Todes wegen von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Ab­schnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I.”

4. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von fünf Millionen Schilling (Freibetrag) steuerfrei.

(2) Zum Vermögen zählen nur

           1. inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;

           2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesell­schafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeit­punkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;

           3. Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.

(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist

           1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,

           2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,

           3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.

(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb

           1. eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;

           2. eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;

           3. eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgrün­dungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.

(7) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.”

5. Im § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

”Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.”

6. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter

§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amt­lichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Selbstberechnungsbescheinigung gilt als Abgabenerklärung. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungs­steuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschen­kungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 15 des Grund­erwerbsteuergesetzes 1987).

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungs­bescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automatisationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungs­bescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Dabei ist auch auf die Datenübermittlung zur Sicherung der Zusammenrechnung gemäß § 11 Bedacht zu nehmen und auch die Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten für den Bevollmächtigten sicherzustellen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privat­rechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichts­gebührengesetz gemäß Abs. 5 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben

           1. der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),

           2. der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,

           3. die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurück­zahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.

Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Schenkungssteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

(7) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

(8) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(9) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberech­neter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.”

7. Im § 34 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         “4. §§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.”

Artikel X

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet:

“(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausgenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 steuerbefreite Erwerbe von Todes wegen sowie die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 steuerbefreiten Erwerbs­vorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§ 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955).”

2. Im § 18 wird der folgende Abs. 2b eingefügt:

“(2b) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.”

Artikel XI

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

           1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,

           2. elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.”

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist

           1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

           2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Ver­bringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.”

3. § 5 lautet:

§ 5. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten. Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber (§ 3 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen. Der Netzbetreiber kann jene Elektrizitäts­abgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgaben­schuld abziehen.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirt­schaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner bzw. der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu über­mitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie aufzunehmen.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgaben­schuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.”

4. § 6 Abs. 1 bis 3 lautet:

“(1) Der Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 sind ver­pflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie ergibt.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Elektrizitäts­abgabe offen auszuweisen.

(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger der elektrischen Energie an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Elektrizitätsabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Elektrizitätsabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.”

5. In § 7 wird als Abs. 3 angefügt:

“(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/ 1999 ist erstmalig bei der Veran­lagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden; § 3, § 5 und § 6, jeweils in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999, sind auf Vorgänge nach dem 31. Juli 1999 anzuwenden.”

Artikel XII

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 427/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Absatz 2 entfallen nach dem Wort “Kraftstoffe” der Beistrich sowie die Wortfolge “ausge­nommen biogene Stoffe,”.

2. § 3 Abs. 4 entfällt.

3. § 4 Abs. 1 Z 7 lautet:

         “7. Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;”

4. § 6 Abs. 1 bis 3 lautet:

“(1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von

           1. 3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und

           2. 3,89 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,

zu erstatten oder zu vergüten.

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,

           1. die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder

           2. die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder

           3. die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.”

5. Im § 23 Abs. 2 entfällt der dritte Satz.

6. Im § 23 Abs. 3 lauten der vorletzte und letzte Satz:

“Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1.”

7. § 23 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

“Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.”

8. In § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.”

9. Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:

§ 64d. (1) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 letzter Satz und § 57 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 3 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.”

Artikel XIII

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 5 lautet:

“(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, soferne diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat”.

2. § 13 lautet:

§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteil­inhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 30 Abs. 8 und § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer und Spekulationsertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Aus­gabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausge­schütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine ent­weder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 30 Abs. 8 Z 10 lit. a oder § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.”

3. § 23d Z 1 lautet:

         “1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.”

4. § 23g lautet:

§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist

            – an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depot­führenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie

            – an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatz­versicherung und

            – an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvest­mentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

           1. Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und

           2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nach­weislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.”

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) § 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanz­gewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommen­steuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuer­gesetzes 1988 außer Ansatz.”

b) § 40 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallen­den Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsver­mögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanz­gewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (aus­schüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsäch­lich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer und der Spekulations­ertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuer­gesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwen­den.”

c) Im § 40 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz eingefügt:

“Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaf­fungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben.”

6. § 41 lautet:

§ 41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnit­tes I.a. zutreffen, gilt folgendes:

           1. Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertrag­steuer und der Spekulationsertragsteuer befreit.

           2. Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividen­den), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesell­schaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.

           3. Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnit­tes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungs­planes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.

(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungs­steuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszah­lungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundes­minister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.”

7. § 42 wird wie folgt geändert:

a) § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

“Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden.”

b) § 42 Abs. 3 lautet:

“(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 40 Abs. 1 zweiter Satz ist nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.”

c) In § 42 wird als Abs. 4 angefügt:

“(4) Bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds ist – auch nach Ablauf des in § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes – ein Abzug von Spekulationsertragsteuer vom Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten vorzunehmen.”

8. In § 49 werden als Abs. 9 bis 11 angefügt:

“(9) §§ 41 und 42 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999 ist auf Vor­gänge vor dem 1. Oktober 2000 anzuwenden. § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 ist nicht anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweis­lich vor dem 1. Oktober 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeit­punkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Spekulationsertragsteuer bis spätestens 1. April 2001 bzw. 31. März 2001 zu verschieben.

(10) Anteilscheine an Pensionsinvestmentfonds, die nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. dieses Bundesgesetzes, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999, gebildet wurden, gelten für Zwecke der Kapitalertragsteuer zum 31. Dezember 1999 als veräußert.

(11) § 23d Z 1 und § 23g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel XIV

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

§ 52a. Die sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraus­setzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.”

2. § 160 Abs. 1 lautet:

“(1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder § 23a Abs. 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.”

3. Im § 249 Abs. 1 entfällt das Wort “örtlichen”.

4. Im § 303 Abs. 3 entfallen die Worte “örtliche” und “örtlich”.

5. Im § 308 Abs. 4 entfallen die Worte “örtliche” und “örtlich”.

6. Im § 311 Abs. 4 entfällt das Wort “unmittelbar”.

Artikel XV

Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird
(Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG)

Förderung der Neugründung

§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:

           1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen;

           2. Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grund­lage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschafts­rechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

           3. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Fimenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebühren­gesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;

           4. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarif­post 9 lit. a und lit. b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegen­leistung gewährt werden;

           5. Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;

           6. Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grund­lage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschafts­rechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

           7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlasten­ausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbei­träge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschafts­kammergesetzes 1998.

Begriff der Neugründung

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

           1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommen­steuergesetzes 1988 dient.

           2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in ver­gleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.

           3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

           4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.

           5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Zeitpunkt der Neugründung

§ 3. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.

Bescheinigung der Neugründung

§ 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 sowie der Kalendermonat im Sinne des § 3 sind durch die gesetzliche Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechen ist, in den Fällen, in denen er keiner gesetzlichen Berufsvertretung zuzurechnen ist, durch die Wirtschaftskammern Österreich in folgender Form durch Bescheid zu bescheinigen:

           1. Die gesetzliche Berufsvertretung bzw. die Wirtschaftskammern Österreich bescheinigen bei Vor­liegen konkreter Planungen für die Neugründung eines Betriebes vorläufig, daß die Voraus­setzungen des § 2 vorliegen, und weiters den Kalendermonat der Neugründung.

           2. Die gesetzliche Berufsvertretung bzw. die Wirtschaftskammern Österreich bescheinigen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der vorläufigen Bescheinigung im Sinne der Z 1, daß die konkreten Planungen auch tatsächlich umgesetzt worden sind.

Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinn­gemäß anzuwenden.

Wirkung der Bescheinigung

§ 5. Die Bescheinigung nach § 4 hat folgende Wirkungen:

           1. Mit dem Ausstellen einer Bescheinigung im Sinne des § 4 Z 1 treten vorläufig die Wirkungen des § 1 ein. Wird in weiterer Folge eine Bescheinigung im Sinne des § 4 Z 2 ausgestellt, treten die Wirkungen des § 1 endgültig ein, andernfalls entfällt nachträglich (rückwirkend) der Eintritt dieser Wirkungen.

           2. Sollte eine Bescheinigung im Sinne des § 4 Z 1 oder 2 nachträglich ausgestellt werden, so treten die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein.

Die Bescheinigung nach § 4 Z 2 ist unverzüglich jenen Behörden vorzulegen, denen die Bescheinigung nach § 4 Z 1 vorgelegt worden ist.

           3. Bereits entrichtete Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6, die auf Grund des nachträglichen Eintretens der Wirkungen des § 1 nicht zu erheben sind, werden im Wege der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung erstattet.

Meldeverpflichtung

§ 6. Wird der neugegründete Betrieb im Sinne des § 2 Z 5 erweitert, so entfällt nachträglich (rück­wirkend) der Eintritt der Wirkungen des § 1. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 7. Dieses Bundesgesetz ist auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 und vor dem 1. Jänner 2003 erfolgen.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           a) der Bundesminister für Finanzen, soweit die Gebühren nach dem Gebührengesetz, die Bundes­verwaltungsabgaben, die Grunderwerbsteuer, die Gesellschaftsteuer und die Börsenumsatzsteuer betroffen sind,

          b) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit die Gerichtsgebühren betroffen sind,

           c) der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, soweit die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds betroffen sind,

          d) der Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit die Wohnbauförderungsbeiträge des Dienst­gebers oder Auftraggebers und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung betroffen sind,

           e) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit die Kammerumlage sowie das Verfahren der Bescheinigung betroffen ist,

           f) der für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständige Bundesminister, soweit das Verfahren der Bescheinigung betroffen ist, wenn sich keine Zuständigkeit aus lit. e ergibt,

          g) der Bundesminister für Finanzen in den übrigen Bereichen.

Artikel XVI

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 49/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

         “1. jeweils für Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 fallen,

           2. jeweils für fondsgebundene Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuer­gesetzes 1988) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,”

2. Nach dem § 119d wird folgender § 199e eingefügt:

§ 119e. § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel XVII

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wert­grenzen-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

         “4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungs­steuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungs­steuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;”

2. § 4 Abs. 5a lautet:

“(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.”

3. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

“Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichts­gebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten.”;

b) Abs. 4 lautet:

“(4) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.”.

4. § 10 lautet:

§ 10. (1) Der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe sowie die übrigen Gebiets­körperschaften (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wir­kungskreises sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit Ausnahme der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), der Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) und der Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 (Tarifpost 9 lit. b Z 4 in Verbindung mit Anmerkung 9 zur Tarifpost 9) befreit.

(2) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren tritt nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

(3) Die in nicht auf Staatsverträgen beruhenden gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen (Abs. 2) von den Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren erstreckt sich nicht auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutions­verfahren (Tarifposten 1 bis 4) und die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4).

(4) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind weiters befreit:

           1. der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, dies mit Ausnahme

                a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechts­mittelwerberin auftritt, und

               b) der Pauschalgebühren;

           2. der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

           3. der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.”

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge “im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,”;

b) Abs. 2 entfällt;

c) der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung “(2)”.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Wortfolge “Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987” die Wendung “oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955” eingefügt;

b) Abs. 1a lautet:

“(1a) Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich – beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 des Grunderwerbsteuer­gesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbst­berechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.”.

7. § 26a lautet:

§ 26a. Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungs­erklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.”

8. § 30 Abs. 2a erster Satz lautet:

“Wird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerb­steuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzu­zahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, daß die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist.”

9. § 31 Abs. 5 lautet:

“(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schrift­satz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.”

10. In der Tarifpost 5 wird die Höhe der Gebühren geändert

von “370 S” in “420 S” und

von “170 S” in “220 S”.

11. In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 wird nach dem Wort “Firmenbuchgerichts” die Wendung, “ , Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB” eingefügt.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel XVII

           1. Die Z 4, 5 und 11 des Art. XVII treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft; im übrigen tritt Art. XVII mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

           2. Auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarif­posten 1 bis 4), auf die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 ist § 10 GGG, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

Artikel XVIII

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 6 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck “Nebengebühren” der Ausdruck “ , Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren” eingefügt.

2. Im § 58 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Klammerausdruck der Ausdruck “sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren” eingefügt.

3. § 103 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht ver­jährt ist;”

4. § 110 Abs. 1 Einleitung lautet:

“Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungs­abgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:”

5. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben.

6. Nach § 581 wird folgender § 582 samt Überschrift angefügt:

Schlußbestimmungen zu Art. XVIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999

§ 582. (1) Die §§ 58 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1 und 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 110 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.”

Artikel XIX

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck “Verzugszinsen und sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2) sowie” durch den Ausdruck “Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie” ersetzt.

2. § 46 Abs. 1 Einleitung lautet:

“Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungs­abgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:”

3. § 46 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 71 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;”

5. Nach § 279 wird folgender § 280 samt Überschrift angefügt:

Schlußbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999

§ 280. (1) Die §§ 35 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 46 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 46 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.”

Artikel XX

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 44 Abs. 1 Einleitung lautet:

“Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungs­abgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:”

2. § 44 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. § 67 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;”

4. Nach § 268 wird folgender § 269 samt Überschrift angefügt:

Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999

§ 269. (1) Die §§ 44 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.

(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.”

Artikel XXI

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 letzter Satz wird nach dem Ausdruck “Nebengebühren” der Ausdruck “ , Gerichts- und Justiz­verwaltungsgebühren” eingefügt.

2. § 44 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;”

3. Die bisherigen Z 1 und 2 des § 44 Abs. 1 erhalten die Bezeichnung “2” und “3”.

4. Nach § 191 wird folgender § 192 samt Überschrift angefügt:

Schlußbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999

§ 192. (1) Die §§ 23 und 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.”

3

Artikel XXII

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundes­gesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;”

2. Nach § 104 wird folgender § 105 samt Überschrift angefügt:

Schlußbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999

§ 105. (1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.”

Artikel XXIII

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvoll­streckungsgesetzes 1991) darf erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflich­tete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen und Gerichtsgebühren zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben; die Barauslagen fließen dem Bund zu, die Gerichtsgebühren dem Ausgleichstaxfonds.”

2. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.”

Artikel XXIV

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird vor der Wortfolge “die Abgabe von Zuwendungen” die Wortfolge “die Spekula­tionsertragsteuer,” eingefügt.

2. In § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “die Einkommensteuer” die Wortfolge “ohne Spekulations­ertragsteuer” eingefügt.

3. In § 21a Abs. 3 wird nach der Wortfolge “ohne Kapitalertagsteuer II” die Wortfolge “und ohne Spekulationsertragsteuer” eingefügt.

4. Nach dem § 23 Abs. 3f wird folgender Abs. 3g eingefügt:

 

“(3g) § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 und § 21a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel XXV

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2000 auch für Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut (§ 6 Abs. 1 Z 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 bewirken, wobei Umsätze an Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG befreite Umsätze bewirken, nicht unter die Kürzungsbestimmungen des Abs. 1 fallen.”

Vorblatt

 

Probleme:

Die seit der letzten Absenkung des Einkommen(Lohnsteuer)tarifs eingetretene Geldentwertung hat bewirkt, daß Gruppen von Steuerpflichtigen in eine höhere Steuerprogression hineingewachsen sind.

Die Steuerreformkommission hat ihre Arbeiten im November 1998 beendet und eine Reihe von Reform­vorschlägen präsentiert.

Geänderte wirtschaftliche Verhältnisse lösen einen darüber hinaus gehenden Reformbedarf aus.

Bei der Unternehmensneugründung treten Anfangsbelastungen auf, die Neugründungen erschweren können.

Im Bereich der Umsatzsteuer sind EU-Rechtsänderungen eingetreten.

Ziele:

Der Einkommen(Lohnsteuer)tarif soll im Hinblick auf die mit der Geldentwertung verbundenen Belastungseffekte abgesenkt werden.

Verschiedene Vorschläge der Steuerreformkommission sollen – in zum Teil modifizierter Form – aufge­griffen werden.

Es sollen darüber hinausgehende Reformen im Hinblick auf geänderte wirtschaftliche Verhältnisse erfolgen. Dabei sollen insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung und einer Vereinfachung der Verwaltung getroffen werden.

Die Unternehmensneugründung soll erleichtert werden.

Es sollen Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen werden.

Lösungen:

Der Einkommen(Lohn)steuertarif wird in der Form neu gestaltet, daß sich gegenüber der bisherigen Steuerbelastung in allen Einkommensgruppen eine gleichmäßig verlaufende Entlastung ergibt. Sie beträgt für mittlere Einkommen zirka 4 000 S und für höhere Einkommen maximal 7 000 S.

Im Sinne der oben angeführten Reformzielsetzungen werden folgende Lösungen getroffen:

–   Der Forschungsfreibetrag sowie der Lehrlingsfreibetrag werden neu konzipiert und betraglich ausge­baut.

–   Es wird ein Bildungsfreibetrag für betriebliche Bildungsinvestitionen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer eingeführt.

–   Bestimmte Ausbildungskosten von Selbständigen und Unselbständigen werden steuerlich abzugsfähig.

–   Es wird eine steuerlich abzugsfähige fiktive Verzinsung von Eigenkapitalzuwächsen eingeführt.

–   Die Spekulationsfrist für Wertpapiere, sonstige Beteiligungen und Forderungen sowie für derivative Fi­nanzgeschäfte wird auf zwei Jahre verlängert. Der Anleger kann zwischen einer 25%ige (Abzugs-)Be­steuerung – bei Wertpapieren durch das depotführende Kreditinstitut vorzunehmen – oder einer “normalen” Besteuerung im Wege der Veranlagung wählen.

–   Es wird eine pauschale Besteuerung der von Investmentfonds abgewickelten Spekulationsgeschäfte eingeführt.

–   Im Gegenzug zur Erweiterung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen wird die Börsenumsatz­steuer abgeschafft.

–   Die bisherige Form der Besteuerung von Renten auf Grund von Betriebsübertragungen soll entgegen der Rechtsprechung weiter bestehen.

–   Es wird eine steuerliche Förderung für ein neu gestaltetes Pensionsvorsorgeprodukt eingeführt.

–   Sozialplanzahlungen werden steuerlich entlastet.

–   Die Umsatzsteuersondervorauszahlung entfällt bis zu Beträgen von 10 000 S.

–   Unentgeltliche Betriebsübergaben in “Pensionsfällen” werden bei der Erbschafts- und Schenkungs­steuer erst ab einem Wert von fünf Millionen Schilling besteuert.

–   Es wird eine – von Notaren und Rechtsanwälten abzuwickelnde – Selbstberechnung für die Schen­kungssteuer eingeführt.

–   Die Elektrizitätsabgabe wird an die Marktliberalisierung angepaßt.

–   Der Einsatz und der – maximal 2%ige – Beimischungsanteil bestimmter biogener Treibstoffe wird von der Mineralölsteuer befreit.

–   Die Betriebsneugründung soll von staatlichen Gebühren befreit werden. Überdies sollen lohnabhängige Abgaben und Beiträge im Gründungsjahr um 7 Prozentpunkte gesenkt werden.

–   Zum Abbau von Administrationsaufwand werden Pauschalierungen für bestimmte Branchen erlassen werden. Weiters wird die Inanspruchnahme einer individuellen Ausgabenpauschalierung nach den Verhältnissen der Vergangenheit ermöglicht. Diese Maßnahmen werden in Verordungen getroffen und sind daher nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs.

 

Zur teilweisen Gegenfinanzierung der vorstehenden Maßnahmen ist das Schließen folgender “Steuer­schlupflöcher” vorgesehen:

–   Es werden Regelungen gegen Verlustbeteiligungsmodelle getroffen.

–   Die Rechtsgeschäftsgebühren fallen auch bei Auslandbeurkundungen mit einem ausländischen Mitbe­teiligten an.

Im Bereich der Umsatzsteuer werden Anpassungen an EU-Rechtsänderungen vorgenommen und eine Steuerbefreiung für Umsätze in Zoll- und Steuerlagern eingeführt.

Die neu eingeführte Spekulationsertragsteuer wird finanzausgleichsrechtlich als ausschließliche Bundes­abgabe verankert.

Bestimmte Regelungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes sollen um ein Jahr ver­längert werden.

Alternativen:

Zur Erreichung der gesetzten Ziele und auf der Grundlage der budgetären Möglichkeiten keine.

EU-Konformität:

Die Regelungen des Entwurfes sind EU-konform. In einigen Bereichen werden Anpassungen an EU-Rechtsänderungen vorgenommen.

Kosten:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Steuerreform wirkt sich auf die Erträge der Abgaben in den einzelnen Jahren wie folgt aus (in Milliarden Schilling):

                                                                                                         2000                 2001                 2002                 2003

Einkommensteuer                                                                         –15,1                –16,9                –17,1                –17,0

Körperschaftsteuer                                                                             –                 – 0,4                 – 1,0                 – 1,0

Erbschafts- und Schenkungssteuer                                                 –                 – 0,3                 – 0,3                 – 0,3

Umsatzsteuer                                                                                 – 1,0                 – 1,2                 – 1,2                 – 1,2

Kapitalverkehrsteuern                                                                  – 0,2                 – 0,8                 – 0,8                 – 0,8

Sonstige Abgaben                                                                        – 0,1                 – 0,1                 – 0,1                 – 0,1

                                                                            Summe                –16,4                –19,6                –20,4                –20,3

Die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden verringern sich entsprechend deren Anteilen an den betroffenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben wie folgt (in Milliarden Schilling):

für das Jahr                                                                                       2000                 2001                 2002                 2003

Länder                                                                                              –2,7                  –3,2                  –3,4                  –3,4

Gemeinden                                                                                      –2,3                  –2,6                  –2,8                  –2,8

Zu diesen Mindereinnahmen kommt noch die Verringerung der Bedarfszuweisung des Bundes an die Länder gemäß § 21a FAG 1997 “zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt”, weil diese am Ertrag der veranlagten Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Kapitalertrag­steuer I, der Körperschaftsteuer und des Wohnbauförderungsbeitrags bemessen wird. Diese Auswirkung beträgt (in Milliarden Schilling)

für das Jahr                                                                                       2000                 2001                 2002                 2003

Bedarfszuweisung an Länder                                                       –1,4                  –1,7                  –1,7                  –1,7

Auf den Bund (einschließlich der Anteile aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für den Katastrophenfonds und den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) entfallen somit folgende Minder­einnahmen (in Milliarden Schilling):

                                                                                                         2000                 2001                 2002                 2003

Bund                                                                                              –10,0                –12,1                –12,5                –12,4

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Der gegenständliche Entwurf setzt die auf politischer Ebene ausverhandelte “Steuerreform 2000” legistisch um. Grundsätzliche Zielsetzung des Entwurfes ist es, günstige Rahmenbedingungen für eine positive wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Die Steuerentlastung bei der Lohn- und Einkommen­steuer soll einerseits gerecht sein und andererseits im Interesse einer erhöhten inländischen Konsum­nachfrage – und damit einer günstigen Konjunkturentwicklung – die Massenkaufkraft stärken. Einer positiven Wirtschaftsentwicklung sollen weiters Maßnahmen zur Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich und Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung dienen. Im folgenden sind die vorgesehenen Gesetzesänderungen zunächst im Überblick dargestellt:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

–   Eines der Kernstücke des Steuerreformgesetzes 2000 ist die Neugestaltung des Einkommensteuertarifs. Dieser soll in der Form vorgenommen werden, daß sowohl die unteren und mittleren Tarifsätze, die unteren Tarifstufen und der allgemeine Steuerabsetzbetrag geändert werden. Die bisherige Einschleif­zone im untersten Tarifbereich entfällt. Die Neugestaltung des Tarifs bewirkt eine Steuerentlastung zwischen 1 500 S und zirka 7 000 S jährlich. Damit sind die seit der letzten Tarifreform eingetretenen Wirkungen der sogenannten kalten Progression überkompensiert. Eine weitere Tarifmaßnahme wurde durch den Verfassungsgerichtshof bei der Einkommensgrenz-Berechnung für den Alleinverdiener­absetzbetrag erforderlich.

–   Verlustbeteiligungsmodellen soll durch eine neue Maßnahme begegnet werden. Es soll ein generelles Verlustausgleichsverbot für Beteiligungsmodelle geschaffen werden, bei denen die Erzielung eines Steuervorteiles im Vordergrund steht. Die nicht ausgleichsfähigen Verluste können in der konkreten Einkunftsquelle vorgetragen werden.

–   Der Forschungsfreibetrag wird neu konzipiert. Es wird die bisherige Satzdifferenzierung bei Eigen- und Fremdforschung aufgegeben und der Forschungsfreibetrag allgemein auf 25% angehoben. Ein höherer Freibetrag von 35% steht für die Zunahme der Forschungsaufwendungen gegenüber den letzten drei Wirtschaftsjahren zu.

–   Die bisherige strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und von steuerlich abzugsfähigen Kosten für die Fortbildung andererseits soll gelockert werden. Ausbildungskosten werden dadurch in all jenen Fällen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, in denen sie mit einem bereits ausgeübten oder einem damit artverwandten Beruf im Zusammenhang stehen. Die Abzugsfähigkeit von durch die Aus- oder Fortbildung bedingten Nächtigungen wird betraglich begrenzt.

–   Ein als zusätzliche Betriebsausgabe wirkender Bildungsfreibetrag von bis zu 9% der Aus- und Fortbildung der Arbeitnehmer wird zur steuerlichen Gleichstellung von Investitionen in Humankapital und Sachkapital geschaffen. Er soll dem Unternehmer einen zusätzlichen Anreiz bieten, in die berufliche Aus- und Fortbildung seiner Arbeitnehmer zu investieren.

–   Die Regelungen zur steuerlich zulässigen Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen werden näher an jene zu den Pensionsrückstellungen angelehnt.

–   Eine verbesserte Eigenkapitalausstattung der Betriebe führt zu mehr Krisensicherheit und damit Sicherheit von Arbeitsplätzen. Sie ermöglicht auch die Wahrnehmung von Chancen in der zunehmend globalisierten Wirtschaft. Bei buchführenden Steuerpflichtigen soll die jährliche betriebliche Eigen­kapitalzufuhr steuerlich gefördert werden. Die Förderung soll darin bestehen, daß vom betrieblichen Gewinn eine Art fiktive Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses abgezogen und der Verzinsungsbetrag als Sondergewinn einer gesonderten (geringeren) Besteuerung zugeführt wird. Die gesonderte Besteuerung erfolgt mit einem Steuersatz von 25% nach Art einer Endbesteuerung. Im Hinblick auf ihren Sinngehalt soll die Neuregelung nur für Unternehmer vorgesehen sein, die in einem wesentlichen Umfang außenfinanziert sind (Einzelunternehmer gegenüber seinem Betrieb, der Mitunternehmer gegenüber seiner Personengesellschaft und personenbezogene Körperschaften gegenüber ihrem Unter­nehmen). Andere Unternehmer (zB Sparkassen, Versicherungsvereine, Stiftungen) können hingegen von diesem Instrument keinen Gebrauch machen. Spezielle Regelungen bei Beteiligungen sollen eine mögliche Verdoppelung bzw. Vervielfachung der Steuerbegünstigung (Kaskadeneffekt) verhindern. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Eigenkapitalverzinsung vorgesehen. Dies deshalb, weil dieses System mangels eines geschlossenen Rechnungskreises nur mit einem erheblichen administrativen Aufwand sowohl für Unternehmer als auch für die Verwaltung implementiert werden könnte.

–   Die aus Anlaß des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen bei Pensions- und Jubiläumsgeldrück­stellungen entstehenden Differenzbeträge können auf drei Jahre verteilt abgesetzt werden.

–   Die bestehende einjährige Spekulationsfrist für alle beweglichen Wirtschaftsgüter, die im Privatver­mögen gehalten werden, soll für ab 1. Oktober 2000 angeschaffte Wertpapiere (zB. Aktien und festver­zinsliche Wertpapiere), sonstige Beteiligungen und Forderungen auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Gleiches gilt für Derivate wie Optionen und Swaphandelsgeschäfte. Die einjährige Spekulationsfrist für andere bewegliche Gegenstände (zB Schmuck, Antiquitäten) bleibt aufrecht, ebenso die zehn­jährige (unter Umständen fünfzehnjährige) Spekulationsfrist bei den Grundstücken. Spekulationsüber­schüsse aus der Veräußerung von Wertpapieren, die auf dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes bzw. der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes gehalten werden, sollen durch eine vom Kreditinstitut vorzunehmende Abzugsteuer in Höhe von 25% endbesteuert werden. Bei nicht auf dem Depot eines Kreditinstitutes gehaltenen Wertpapieren oder Beteiligungen hat der Steuer­pflichtige die Wahl zwischen einer 25%igen Endbesteuerung und einer “normalen” Besteuerung im Wege der Veranlagung. Im Gegenzug zur Einführung der Neuerungen bei der Besteuerung von Spekulationseinkünften wird die Börsenumsatzsteuer abgeschafft.

–   Es soll gesetzlich klargestellt werden, daß es sich bei Umwidmung von Gehaltsbestandteilen in Pensionszusagen weiterhin um Vorteile aus dem Dienstverhältnis und bei der Umwidmung von Gehaltsbestandteilen in Pensionskassenbeiträge um Arbeitnehmerbeiträge handelt.

–   Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll am Typus der außerbetrieblichen Versor­gungsrente, sofern sie aus Anlaß einer Betriebsübertragung vereinbart wird, festgehalten werden. Im übrigen, also bei Rentenvereinbarungen aus Anlaß der Übertragung anderer (privater bzw. zur außer­betrieblichen Einkunftserzielung eingesetzter) Wirtschaftsgüter gibt es nur noch die Unterscheidung zwischen Kaufpreisrenten und steuerlich unbeachtlichen Unterhaltsrenten.

–   Es soll eine neue Form der steuerlich geförderten Pensionsvorsorge eingeführt werden. Dafür wird einerseits ein neues Pensionsvorsorgeprodukt geschaffen und andererseits eine der Bausparprämie nachgebildete Prämie für Beiträge zu diesem neuen Produkt bzw. für Beiträge an Pensionskassen oder zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eingeführt. Sowohl die aus den Bei­trägen erwirtschafteten Veranlagungserträge als auch die Pensionsauszahlung werden steuerfrei gestellt.

–   Arbeitgeberzahlungen auf Grund von Sozialplänen werden bis zu einem Betrag von 300 000 S nur mit dem halben Steuersatz versteuert.

–   Der Lehrlingsfreibetrag wird ausgebaut. Zusätzlich zum auch künftig bestehenden Freibetrag von 20 000 S im Jahr des Lehrbeginns erhält der ausbildende Arbeitgeber im Jahr der zeitlichen Beendigung des Lehrverhältnisses einen weiteren Freibetrag von 20 000 S und im Falle des erfolg­reichen Ablegens der Lehrabschlußprüfung noch einmal einen Freibetrag von 20 000 S.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

–   Es werden zu den Regelungen im EStG 1988 hinzutretende Bestimmungen betreffend die steuerliche Abzugsfähigkeit der Eigenkapitalverzinsung getroffen.

–   Die Veranlagungserträge aus der neu eingeführten Pensionszusatzversicherung sollen durch Verzicht auf die besondere Mindeststeuer für Versicherungunternehmen steuerfrei gestellt werden.

–   Es wird klargestellt, daß die Rückstellungen von Pensionskassen steuerlich analog wie die Rückstellun­gen von Versicherungsunternehmen zu behandeln sind.

–   Weitere Änderungen ergeben sich durch redaktionelle Bereinigungen.

Zum Umgründungssteuergesetz:

–   Die Möglichkeit zur sogenannten Steuerspaltung wird um zwei Jahre verlängert.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

–   Die Goldrichtlinie (Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998) muß in nationales Recht umgesetzt werden. Die bisherige Steuerbefreiung für Anlagegold, die die Regelung der Goldrichtlinie zum Teil schon vorweggenommen hat, wird ergänzt um die Bestimmungen betreffend den Vorsteuer­abzug, die Aufzeichnungspflichten, den Übergang der Steuerschuld und die Option.

–   Es wird von der im Artikel 16 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, bestimmte Umsätze in Zoll- und Steuerlager steuerfrei zu behandeln, in der Weise Gebrauch gemacht, daß dem Bundes­minister für Finanzen eine entsprechende Verordnungsermächtigung eingeräumt wird. Diese Umsatz­steuerbefreiung des Warenumschlages in Zoll- und Steuerlagern wird aus Gründen der Standortattrak­tivität eingeführt. Damit ersparen sich Unternehmen und Verwaltung einen administrativen Aufwand. Budgetäre Effekte sind damit nicht verbunden, da die bei Verlassen der Lagerregelung zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen muß, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.

–   Weiters werden der Ort der Lieferung in den Fällen des Abholens des Liefergegenstandes durch den Abnehmer bei anschließender Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer und die Erwerbs- und Lieferschwellen an die 6. EG-Richtlinie angepaßt.

–   Die Umsatzsteuersondervorauszahlung entfällt bis zu einem Vorauszahlungsbetrag von 10 000 S.

–   Schließlich wird die Zuordnung von Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden zum Unternehmens­bereich geändert und die Vorsteuerpauschalierung für Landwirte auf 12% erhöht.

Zum Gebührengesetz 1957:

–   Durch die Änderung der Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld für im Ausland abge­schlossene und beurkundete gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte soll hintangehalten werden, daß Inländer zur Vermeidung der Gebührenpflicht solche Rechtsgeschäfte anstatt mit inländischen mit aus­ländischen Vertragspartnern im Ausland schließen. Die Gebührenpflicht soll auch dann eintreten, wenn ein Inländer mit einem Ausländer im Ausland ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft abschließt und beurkundet und die Urkunde im Ausland verbleibt, sofern ein sachlicher Inlandsbezug des Rechts­geschäftes gegeben ist.

Zum Versicherungssteuergesetz 1953 und zum Feuerschutzsteuergesetz 1952:

–   Die neu eingeführte Förderung bestimmter Pensionsvorsorgeprodukte soll im Bereich der Versiche­rungssteuer einer weitgehend gleichmäßigen Belastung unterzogen werden.

–   Eine tatsächlich geübte Praxis der Versicherungswirtschaft bei Prämienänderungen soll im Interesse der Verwaltungsökonomie gesetzlich verankert werden.

Zum Kapitalverkehrsteuergesetz:

–   Im Zusammenhang mit der Einführung der Spekulationsertragsteuer bzw. der Ausweitung der Spekula­tionsfrist bei Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes, sonstigen Beteiligungen und Forderungen sowie bestimmten Derivaten soll die Börsenumsatzsteuer Zug um Zug ab 1. Oktober 2000 abgeschafft werden.

Zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955:

–   Die Fälle der Hinterbliebenenversorgung sollen bei der neu geschaffenen Pensionszusatzversicherung von der Erbschaftssteuer freigestellt werden.

–   Erwerbe von Todes wegen von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds durch Personen der Steuer­klasse I sollen von der Erbschaftssteuer befreit werden.

–   Der unentgeltliche Erwerb von Betriebsvermögen im weitesten Sinn ist mit Erbschafts- oder Schen­kungssteuer belastet. Das kann bei dem Erwerber dieses Vermögens zu Härten führen. Durch die gegenständliche Novelle soll die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen im weitesten Sinn unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden.

–   Weiters soll mit dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf nach der Grunderwerbsteuer, der Gesellschafts­steuer und den Rechtsgebühren bei einer weiteren Verkehrsteuer – der Schenkungssteuer – die Mög­lichkeit der Selbstberechnung der Abgabe durch Parteienvertreter geschaffen werden. Die Selbstbe­rechnung ist nicht zwingend vorgesehen, sondern wahlweise möglich. Die Selbstberechnung kann daher anstelle des bisherigen Verfahrens, das unverändert weiterbesteht, angewendet werden. Im Falle der Selbstberechnung der Schenkungssteuer bei Grundstücksschenkungen wird auch gleichzeitig die gerichtliche Eintragungsgebühr selbst berechnet. Ziel der vorgeschlagenen Neuregelung ist aber nicht bloß eine Entlastung der Finanz- und der Justizverwaltung, sondern auch eine Arbeitsersparnis bei den Abgabepflichtigen, vor allem aber eine Beschleunigung der Abwicklung schenkungssteuerrechtlicher Rechtsvorgänge durch die damit befaßten berufsmäßigen Parteienvertreter. Bei der derzeitigen Form der Erhebung der Schenkungssteuer führt der Umstand, daß eine Eintragung in das Grundbuch regel­mäßig an die Voraussetzung der Vorlage einer finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ge­knüpft ist, zu gewissen Verzögerungen bei der grundbuchmäßigen Durchführung schenkungssteuer­rechtlicher Vorgänge. Bedient sich der Steuerschuldner bei der Selbstberechnung der Schenkungs­steuer eines berufsmäßigen, auch zur Vertretung beim Grundbuch berechtigten Parteienvertreters, das heißt eines Rechtsanwaltes oder Notars, soll nach dem vorgeschlagenen Gesetzentwurf künftig das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entfallen. Diese soll durch eine Selbstberechnungs­erklärung, welche der Parteienvertreter ausfertigt, ersetzt werden. Die entsprechenden Kontroll­möglichkeiten des Finanzamtes bzw. der Justizverwaltung hinsichtlich der Richtigkeit der Selbst­berechnung der Schenkungssteuer bzw. der gerichtlichen Eintragungsgebühr werden dadurch sicher­gestellt, daß der Parteienvertreter bestimmte Erklärungs- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen hat.

Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:

–   Mit der vorliegenden Novelle soll das Grunderwerbsteuergesetz der Situation, die sich aus der Ein­führung der Selbstberechnung der Schenkungssteuer ergibt, angepaßt werden.

Zum Elektrizitätsabgabegesetz:

–   Die Einhebung der Abgabe soll an die Verhältnisse, die auf Grund der Liberalisierung des Strom­marktes eintreten, angepaßt werden.

Zum Mineralölsteuergesetz 1995:

–   Im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung des Standortes Österreich und der Sicherung von Arbeitsplätzen hat die Bundesregierung beschlossen, den Einsatz biogener Treibstoffe dadurch zu fördern, daß im Falle der Beimischung von Rapsmethylester zu Diesel die Mineralölsteuer auf Raps­methylester entfällt. Aus budgetären Gründen wäre die Begünstigung auf Beimischungen bis zu 2% Anteil am Gemisch zu beschränken.

–   Um den Kontrollaufwand möglichst gering zu halten und in Anlehnung an die geltende Regelung soll vorgesehen werden, daß in Österreich nur bestimmte zugelassene Betriebe, nämlich Steuerlager, solche begünstigte Beimischungen vornehmen können, da zudem im Regelfall nur diese auch über die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen.

–   In Anbetracht des geringen Steueraufkommens (zirka 0,5 Millionen Schilling/Jahr) sowie zur Vermeidung komplizierter Verfahren und damit zusätzlichen Verwaltungsaufwandes soll die bisher nur für die Eigenproduktion in der Landwirtschaft geltende Befreiung für biogene Stoffe ausgedehnt werden und nunmehr allgemein für den Einsatz als Kraftstoff gelten.

Zum Investmentfondsgesetz 1993:

–   Die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Finanzanlagen und ähnlichen Wirtschaftsgütern sowie die Einführung einer Spekulationsertragsteuer soll zum Anlaß genommen werden, die Spekulations­gewinne, die im Rahmen von Investmentfonds erzielt werden, für ab 1. Oktober 2000 angeschaffte Finanzanlagen einer pauschalen Besteuerung zu unterziehen.

–   Die Veranlagungserträge aus der neu eingeführten Pensionszusatzversicherung sollen bei prämien­begünstigten Investmentfonds steuerfrei gestellt werden.

Zur Bundesabgabenordnung:

–   Es soll eine neue Regelung für den Zuständigkeitsübergang im Bereich der sachlichen Zuständigkeit eingeführt werden.

–   Die Regelungen betreffend Unbedenklichkeitsbescheinigung werden an die neu eingeführte Selbst­berechnung bei der Schenkungssteuer angepaßt.

Zum Neugründungs-Förderungsgesetz:

–   Es werden besondere Förderungsmaßnahmen für Jungunternehmer vorgesehen. Namentlich sollen Befreiungen von staatlichen Gebühren aus Anlaß der Betriebsgründung eingeführt werden. Weiters soll es zu einer Entlastung von bestimmten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenaus­gleichsfonds, Arbeitgeberbeiträge zur Wohnbauförderung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche­rung, Kammerumlage 2) im Betriebsgründungsjahr kommen.

Zum Versicherungsaufsichtsgesetz 1978:

–   Im Zusammenhang mit der neu eingeführten Förderung bestimmter Pensionsvorsorgeprodukte werden Regelungen hinsichtlich Deckungsstock getroffen.

Zum Gerichtsgebührengesetz und den Sozialversicherungsgesetzen:

–   Die persönlichen Gebührenbefreiungen im Bereich des Zivil- und Exekutionsverfahrens (innerhalb der durch Staatsverträge gezogenen Grenzen) sollen mit dem Ziel einer erheblichen Kosteneinsparung als Beitrag zur Budgetentlastung aufgehoben werden.

–   Im Zusammenhang mit der Einführung der Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer wird eine diese ergänzende Selbstberechnung bei bestimmten Gerichtsgebühren vorgesehen.

Zum Finanzausgleichsgesetz 1997:

–   Die neue Spekulationsertragsteuer soll finanzausgleichsrechtlich als ausschließliche Bundesabgabe ver­ankert werden.

Zum Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996:

–   Die Vorbereitung eines möglichst reibungslosen Übergangs zu einer mit der Ärztelösung vergleich­baren, den spezifischen Gegebenheiten im Rettungswesen und Krankentransport aber gerecht werden­den Pauschalierungslösung soll durch eine Verlängerung der befristeten Beihilfenregelung gewähr­leistet werden.

Besonderer Teil

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a):

In das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs. 2 – nunmehr in einen neuen Abs. 2a überführt – sollen ab der Veranlagung 2000 auch Verluste aus Betätigungen einbezogen werden, bei denen in erster Linie die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dazu können Betätigungen im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich gehören, wenn Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen allgemein – insbesondere durch professionelle Anbieter – angeboten werden. Ein weiteres Indiz für die primäre Zielsetzung des Erzielens von Steuervorteilen ist aus dem angebotenen Gesamtkonzept abzuleiten. Sollte sich daraus ergeben, daß aus Beteiligungen der angebotenen Art Renditen – ohne Anwendung der gegenständlichen Bestimmung – erreichbar wären, die nach Steuern das Doppelte einer Vergleichsrendite vor Steuern ergeben, wird damit ein Verlustausgleich ausgeschlossen sein.

Die Regelung ist in der Weise angelegt, daß nicht auf die konkreten Verhältnisse des Anlegers abzustellen ist. Irrelevant ist daher etwa der konkrete Steuersatz, dem ein Anleger unterliegt, oder die Eigen- oder die Fremdfinanzierung des Kapitaleinsatzes. Es genügt vielmehr, daß generell und allgemein eine ent­sprechende Renditeerzielung erreichbar wäre. Dabei wird in aller Regel in einer abstrakten Betrachtung vom Höchststeuersatz und der optimalen Ausnutzung von Steuervorteilen (etwa beim Abschichtungs­erlös) auszugehen sein.

Die Renditeberechnung wird sich weiters daran zu orientieren haben, zu welchem Zeitpunkt der Anleger nach der Konzeption des Modells ausscheiden wird. Dabei wird auch das wahrscheinliche Verhalten des Kapitalnehmers zu berücksichtigen sein, also etwa die (rechtzeitige) Ausnutzung von Kündigungs­möglichkeiten im Interesse einer aus der Sicht des Kapitalnehmers “billigen” Kapitalaufnahme.

Schließlich wird auf den Hintergrund der Kapitalaufnahme Bedacht zu nehmen sein. Bei Kapitalanlagen, die nach ihrer gesamten Ausgestaltung auf eine längerfristige Veranlagung des Kapitals schließen lassen (insbesondere Kapitalanlagen in Immobilien), wird der Zeitraum für die Renditeermittlung – so nicht besondere Verhältnisse auf Anderes hinweisen – grundsätzlich auf die zu erwartende Nutzungsmöglich­keit der Kapitalanlage abzustellen sein.

Unter Rendite wird der nach der Methode des internen Zinsfußes abgezinste Barwert der Zahlungsströme zu verstehen sein, wobei Wiederveranlagungen mit einem marktüblichen Zinssatz zu verrechnen wären.

Zu Art. I Z 1a (§ 3 Abs. 1 Z 24):

Die bisherige Fassung des § 3 Abs. 1 Z 24 nennt die Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandseinsatz­zulagengesetz, BGBl. Nr. 375/1972. Mit 1. April wurde das Auslandseinsatzzulagengesetz durch das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, ersetzt. Somit wäre der Verweis im § 3 Abs. 1 Z 24 richtig­zustellen.

Zu Art. I Z 2 (§ 4 Abs. 4 Z 4):

Der Forschungsfreibetrag soll in mehrfacher Hinsicht geändert werden:

–   Erstens wird die bisherige Differenzierung in der Satzhöhe für die “Fremdforschung” (bisher 12%) und die “Eigenforschung” (bisher 18%) aufgegeben.

–   Zweitens wird der Forschungsfreibetrag allgemein auf 25% angehoben.

–   Drittens wird eine neue Satzdifferenzierung eingeführt. Jene Forschungsaufwendungen, die im Rahmen eines im Verhältnis zur Vergangenheit gleichbleibenden Forschungsniveaus getätigt werden, unter­liegen dem allgemein angehobenen Satz von 25%. Soweit die Forschungsaufwendungen über dieses Forschungsniveau hinausgehen, beträgt der Freibetrag höchstens 35% dieser (ausgeweiteten) For­schungsaufwendungen.

Der höhere Satz von 35% kommt insoweit zur Anwendung, als das arithmetische Mittel der Forschungs­aufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (= Vergleichszeitraum) durch Forschungsaufwendungen des laufenden Jahres überschritten werden.

Beispiel:

Die Forschungsaufwendungen haben betragen in den Jahren

1997                     1,2 Millionen Schilling

1998                     1,6 Millionen Schilling

1999                     2,3 Millionen Schilling.


Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2,6 Millionen Schilling. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 5,1 Millionen Schilling, also 1,7 Millionen Schilling. Die Forschungs­aufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 1,7 Millionen Schilling einem Freibetrag von 25% und mit dem über­steigenden Betrag von 0,9 Millionen Schilling einem Freibetrag von 35%.

 

Das arithmetische Mittel ist im Sinne einer gleitenden Dreijahresbetrachtung zu errechnen. Beispielsweise sind für die Satzbestimmung des Forschungsfreibetrages des Jahres 2001 als Vergleichszeitraum die Jahre 1998 bis 2000 maßgeblich; es ist somit das arithmetische Mittel aus den Forschungsaufwendungen dieser Jahre zu ermitteln. Sollten in einem Wirtschaftsjahr (mehreren Wirtschaftsjahren) des Vergleichszeit­raumes keine Forschungsaufwendungen angefallen sein, ist (sind) dieses Wirtschaftsjahr (diese Wirt­schaftsjahre) in den Berechnungszeitraum miteinzubeziehen. Bei Ausmessung des arithmetischen Mittels ist hinsichtlich dieses Wirtschaftsjahres (dieser Wirtschaftsjahre) von Forschungsaufwendungen im Aus­maß von 0 auszugehen. Analoges gilt für die Neugründung von Unternehmen.

Beispiel:

In den Jahren 1997 und 1998 sind keine Forschungsaufwendungen angefallen. Im Jahr 1999 hat der For­schungsaufwand 1,8 Millionen Schilling betragen. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2 Millionen Schilling. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 1,8 Millionen Schilling, also 0,6 Millionen Schilling. Die For­schungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 0,6 Millionen Schilling einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 1,4 Millionen Schilling einem Freibetrag von 35%.

Das bisherige Beweisverfahren, wonach der für die Inanspruchnahme des Freibetrages weiterhin erforder­liche volkswirtschaftliche Wert der Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirt­schaftliche Angelegenheiten nachzuweisen ist (ausgenommen Patentschutz), bleibt aufrecht. Es wird dabei lediglich klargestellt, daß diese Bescheinigung in der Form eines Bescheides zu erfolgen hat. Der Umfang der Forschungsaufwendungen ist weiterhin nicht Gegenstand der Bescheinigung und daher von den Abgabenbehörden eigenständig zu prüfen. Diese eigenständige Prüfung erstreckt sich auch auf das Vorliegen von zusätzlichem (dem Satz von 35% unterliegenden) Forschungsaufwand. Es wird sich allerdings an der bisherigen Praxis nichts ändern, nach der der Bundesminister für wirtschaftliche An­gelegenheiten den ihm bekannt gegebenen Umfang an Forschungsaufwendungen formlos den Abgaben­behörden mitteilt. Der vom Steuerpflichtigen zu erbringende gesonderte Nachweis über den zusätzlichen (dem Satz von 35% unterliegenden) Forschungsaufwand wird in der Weise zu führen sein, daß der Steuererklärung eine entsprechende Unterlage anzuschließen ist, die den betreffenden Forschungsaufwand rechnerisch darlegt.

Der Forschungsfreibetrag kann sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden.

Sollten im Zuge einer Betriebsprüfung die Forschungsaufwendungen im Vergleichszeitraum betraglich geändert werden, wäre nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§ 295 Abs. 3, § 303 BAO) eine Adaptierung der Grundlagen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages von 35% vorzunehmen.

Zu Art. I Z 3 und Z 10 (§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16):

Abzugsfähig sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende Erweiterungen:

–   Abzugsfähig sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf stehen (zB Umschulung Friseur – Kosmetiker oder Taxichauffeur – zu LKW-Chauffeur).

–   Abzugsfähig sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach Italien).

Als Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungs­kosten und Fahrtkosten anzusehen. Im Hinblick auf die im Überschneidungsbereich zur privaten Lebens­führung vorzunehmende Angemessenheitsprüfung sind Aufwendungen für Nächtigungen höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe zu berücksichtigen. Dabei ist § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden, wonach bei Nachweisführung der Nächtigungskosten den Bundesbediensteten maximal ein Zuschlag von 350% zum “Grundbetrag” als Nächtigungskostenersatz zusteht. Fahrtkosten sind im tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 durch Verkehrsabsetzbetrag bzw. Pendlerpauschale abgegolten sind (Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken).

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitäts­studium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruf­lichen Tätigkeit stehen.

Nach wie vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein ).

Zu Art. I Z 4 (§ 4 Abs. 4 Z 8):

In Anlehnung an den für Investitionen in Anlagegüter zustehenden Investitionsfreibetrag soll für Investitionen des Arbeitgebers in die Aus- oder Fortbildung der Arbeitnehmer ein Bildungsfreibetrag eingeführt werden. Der Bildungsfreibetrag beträgt bis zu höchstens 9%, er kann wahlweise geltend gemacht werden.

Die Inanspruchnahme des Freibetrages setzt den Anfall von Kosten voraus, die von öffentlich-rechtlichen Bildungseinrichtungen oder von allgemein nachgefragten anderen (professionellen oder gemeinnützigen) Anbietern für Schulungsmaßnahmen in der beruflicher Aus- oder Fortbildung der Dienstnehmer ver­rechnet werden. Unternehmenseigene Bildungsaufwendungen (zB für ein betriebseigenes Bildungshaus oder Schulungszentrum, Lohnkosten für im Unternehmen beschäftigte Ausbildner) berechtigen nicht zur Inanspruchnahme des Freibetrages. Im übrigen werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dann einem unbestimmten Personenkreis angeboten, wenn sich das Angebot nicht auf konkret bestimmte Unternehmen beschränkt. Ein allgemeines Angebot an die Unternehmen einer Branche oder eines Sektors (bei Kreditinstituten) richtet sich in diesem Sinne nicht an einen bestimmten Personenkreis.

Die Inanspruchnahme des Freibetrages kann bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig erfolgen.

Steuerlich begünstigt sind nur jene verrechneten Aufwendungen, die unmittelbar die berufliche Aus- oder Fortbildung von Dienstnehmern betreffen (zB Kurs- oder Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, Kosten der Miete für externe Schulungsmaßnahmen ange­mietete Schulungsräume, nicht jedoch mitverrechnete Kosten für Verpflegung und Unterbringung). Die konkrete Bildungsmaßnahme muß überdies in einem objektivierbaren betrieblichen Interesse gelegen sein.

Begünstigt werden nur solche Aufwendungen, die vom Arbeitgeber tatsächlich wirtschaftlich getragen werden. Werden daher dem Unternehmer Aus- oder Fortbildungskosten, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist (zB seitens des Arbeitnehmers bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), vergütet, ist der Vorteil aus der Inanspruchnahme des Freibetrages rückgängig zu machen. Dies geschieht in der Weise, daß die als Betriebseinnahme anzusetzende Vergütung um den Prozentsatz des Bildungsfreibetrages zu erhöhen ist. Soweit für Bildungsaufwendungen gemäß § 3 steuerfreie Ersätze geleistet werden, kommt die Geltendmachung eines Bildungsfreibetrages ebenfalls nicht in Betracht.

Zu Art. I Z 5 und 20 (§ 6 Z 5, § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a):

Die Einlagenbewertung des § 6 Z 5 war im Hinblick auf die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, sonstigen Beteiligungen und Forderungen anzupassen. Gleiches gilt für die Sperrfrist für die Anwendung des halben Steuersatzes bei Gewinnen aus der Veräußerungen im Betriebsvermögen gehaltener Beteiligungen. Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. I Z 16 bis 18.

Zu Art. I Z 6 und 20 lit. a und c (§ 11, § 37 Abs. 8):

Zielsetzungen und allgemeine Konzeption der Neuregelungen:

Im Interesse der Förderung der Eigenkapitalbildung soll der Eigenkapitalzuwachs steuerlich begünstigt werden. Dies soll in der Form erfolgen, daß das vom Unternehmer seinem Unternehmen zur Eigenkapital­bildung überlassene Kapital steuerwirksam verzinst werden kann, und zwar in dem Ausmaß, in dem sich Eigenkapital erhöht. Angestrebt wird damit die Herbeiführung einer der Fremdkapitalfinanzierung analogen steuerlichen Belastung. Der dafür gewählte Weg ist allerdings ein anderer. Steht bei der Fremd­finanzierung der tarifmindernden Betriebsausgabe beim Schuldner eine tariferhöhende Einnahme beim Gläubiger gegenüber, “verteilt” sich also die Steuerwirkung auf mehrere Personen, so soll bei der Eigenkapitalverzinsung dieser Effekt im eigenfinanzierten Unternehmen selbst hergestellt werden. Dies wird durch folgende Technik erreicht: Der Gewinn wird im Ausmaß der abzugsfähigen fiktiven Zinsen von der normalen Tarifbesteuerung entlastet und im Ausmaß der abzugsfähigen Zinsen als Sondergewinn mit einer Endbesteuerung von 25% belegt. Im Ergebnis wird somit ein Teil des Gewinnes (Gewinn nach Abzug der Eigenkapitalzinsen) mit einem höheren (dem normalen) Steuersatz belegt, ein weiterer Teil des Gewinnes (Sondergewinn in Höhe der Eigenkapitalzinsen) mit dem Steuersatz von 25%. In diesem Sinne kann von einer Tarifspaltung gesprochen werden. Was die Steuerentlastung betrifft, führt die Eigenkapitalverzinsung – im Ausmaß des Sondergewinnes – bei Körperschaften saldiert zu einer Tarifentlastung von neun Prozentpunkten (Entlastung 34% in Verbindung mit einer Endbesteuerung von 25%) und bei einem Einkommensteuerpflichtigen im Bereich des Spitzensteuersatzes sogar zu einer Entlastung von 25 Prozentpunkten.

Von der Neuregelung kann bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig Gebrauch gemacht werden.

Zur Technik des neuen Instrumentes im Detail:

Betroffener Personenkreis:

Die Neuregelung soll den nach Handels- oder Abgabenrecht bilanzierenden Einzelunternehmern und den Mitunternehmern von bilanzierenden Mitunternehmerschaften zustehen. Im Bereich der Körperschaften sieht § 11 Abs. 2 KStG 1988 eine Einschränkung auf die Rechtsform der Kapitalgesellschaft und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vor (siehe Art. II Z 2 und 8). Ausländische Einzelunternehmer können die Begünstigung in Bezug auf inländische Betriebsstätten und ausländische Mitunternehmer in Bezug auf inländische Mitunternehmerschaften in Anspruch nehmen, nicht hingegen ausländische Körperschaften (Näheres siehe Art. II Z 2 und 8).

Wahlweise Inanspruchnahme:

Die Begünstigung soll im Rahmen eines Wahlrechts in Anspruch genommen werden können. Das Wahlrecht kann jährlich unabhängig von der Vorgangsweise in früheren oder späteren Zeiträumen immer wieder “neu” ausgeübt werden. Wahlweise kann die Begünstigung auch in einem geringeren als dem vollen Ausmaß – jedes Jahr “neu” – in Anspruch genommen werden.

Auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige nicht schon ab Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmer­stellung für die Eigenkapitalzuwachsverzinsung entscheidet, kann die Begünstigung grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist allerdings, daß das Eigenkapital-Evidenzkonto für die Zeit ab dem Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmerstellung, höchstens aber für die letzten sieben Wirtschaftsjahre vor dem Abzugsjahr, nachentwickelt wird.

Will der Steuerpflichtige von der Begünstigung zu Lasten einzelner Wirtschaftsjahre nicht Gebrauch machen, kann er wählen: Entweder er führt das Eigenkapital-Evidenzkonto weiter oder er entwickelt es bis zu dem Jahr, zu dessen Lasten der Betriebsausgabenabzug wieder vorgenommen werden soll, für die Vergangenheit – und zwar wie oben geschildert – nach.

Maßstab für den Eigenkapitalzuwachs:

Die zu Lasten des jeweiligen Wirtschaftsjahres absetzbare Betriebsausgabe ergibt sich aus der Anwen­dung des durch Verordnung festgelegten Zinssatzes auf die nach den Vorschriften des § 11 ermittelte Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist der Eigenkapitalzuwachs im laufenden Wirtschaftsjahr. Dieser ergibt sich aus dem Vergleich des gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalstandes dieses Jahres mit den gewichteten durchschnittlichen steuerlichen Eigenkapitalständen in vergangenen Jahren. Maßgeblich ist der Stand jenes Vorjahres, in dem der höchste Durchschnittsstand seit Beginn des Betriebes oder der Mitunternehmerstellung, zumindest aber innerhalb der letzten sieben Wirtschaftsjahre aufgetreten ist. Hinsichtlich der Übergangsregelung siehe unten.

Beispiel:

Der Zinsenabzug wird für das Jahr 10 begehrt. Der Durchschnittsstand im Jahre 10 beträgt 1 400. Die Durch­schnittsstände betragen in den Wirtschaftsjahren

09             1 100

08              800

07              900

06              700

05              600

04             1 200

03              800

02             1 300

01             1 250

Der Zuwachs und damit die Bemessungsgrundlage für die Verzinsung gegenüber dem höchsten Stand der letzten sieben Wirtschaftsjahre (das war im Jahre 04 1 200) beträgt 200. Die Jahre 01 und 02 weisen zwar höhere Stände auf, liegen aber bereits außerhalb des Siebenjahreszeitraumes. Sie bleiben somit unberück­sichtigt.

Ermittlung des Eigenkapitals:

Der obigen Vergleichsrechnung logisch vorgeschaltet ist die Ermittlung des gewichteten durchschnitt­lichen steuerlichen Eigenkapitalstandes des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Vorgeschlagen wird eine vom betriebswirtschaftlichen Kapitalbegriff abweichende eigenständige Kapitaldefinition. Diese eigenständige steuerliche Kapitaldefinition hat folgende Gründe:

Die steuerliche Begünstigung des Kapitalaufbaus erreicht nur dann ihren Zweck, wenn es sich um einen längerfristigen Aufbau handelt. Die Feststellung, ob ein Kapitalaufbau tatsächlich ein längerfristiger ist, setzt eine Beobachtung der Kapitalstände nicht nur zu einem bestimmten Stichtag des Geschäftsjahres voraus, sondern während des gesamten Geschäftsjahres. Nur auf diesem Weg können die Schwächen der seinerzeitigen Regelung des § 11 EStG 1972 überwunden werden, bei der nur der – leicht manipulierbare – Jahresendstand des Kapitals betrachtet wurde. Aus dem Vorgesagten ergibt sich somit die Notwendig­keit einer von den Tagesständen eines Jahres abgeleiteten Durchschnittsbetrachtung. Es liegt auf der Hand, daß das Erfordernis einer tagtäglichen Bilanzierung, aus der dann der Durchschnittsstand abgeleitet wird, völlig unpraktikabel ist. Aus diesem Grund wird der Weg gewählt, ein eigenständiges Kapital zu definieren. Es ist dies ein Kapital im Sinne der dem Unternehmen vom Unternehmer (bzw Gesellschafter) belassenen Mittel (belassene Gewinne) sowie des dem Unternehmen (zusätzlich) überlassenen Vermögens (Mittelzuführungen, Einlagen). Auf dieser Grundlage wird die Ermittlung eines durchschnittlichen Kapitalstandes auch praktisch möglich gemacht. Die Zielsetzung des Anreizes zur Kapitalstärkung wird ebenfalls erreicht.

Im Hinblick auf die dadurch bedingten Abweichungen der steuerlichen Eigenkapitalbetrachtung gegen­über den bilanzmäßigen Kapital- bzw. Privatkonten soll die Führung eines Eigenkapital-Evidenzkontos materielle Voraussetzung für den Zinsenabzug sein. Das Eigenkapital ergibt sich einerseits aus dem Endstand des Vorjahres ohne Berücksichtigung des steuerlichen Jahreserfolges und den Zu- und Abgängen im Laufe des Wirtschaftsjahres.

Am Beginn des Wirtschaftsjahres soll erster Zugang der Vorjahresgewinn bzw. erste Minderung der Vorjahresverlust sein. Maßgeblich ist dabei nicht der handelsrechtliche Bilanzgewinn (Bilanzverlust), sondern der steuerpflichtige Gewinn (steuerliche Verlust). Steuerfreie Vermögensvermehrungen (zB solche nach § 3 EStG 1988 oder nach § 10 KStG 1988), steuerlich nicht zu erfassende Betriebsergebnisse (Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten auf Grund eines DBA mit Befreiungsmethode) und alle steuerlich nicht abzugsfähigen Vermögensverminderungen (zB solche nach § 9 EStG 1988 oder nach § 12 KStG 1988) bleiben also unberücksichtigt. Gewinnmindernde Freibeträge wirken sich hingegen aus.

Zugänge und Abgänge im Eigenkapital-Evidenzkonto sind Einlagen und Entnahmen im einkommen­steuerrechtlichen Sinn bzw. Einlagen und Vermögensminderungen im körperschaftsteuerrechtlichen Sinn. Damit ist folgendes klargestellt:

–   Der Umfang der Zu- und Abgänge richtet sich nach den steuerlich maßgebenden Bewertungsvor­schriften.

–   Die zeitliche Wirksamkeit der Zu- und Abgänge orientiert sich an den tatsächlichen Kapitalver­änderungen und nicht nach den Sollgrundsätzen des Bilanzsteuerrechtes. Soweit Zu- und Abgänge zeit­lich nicht oder nur schwer zuordenbar sind (insbesondere bei Nutzungseinlagen und bei Nutzungsent­nahmen), wird vereinfachend eine Berücksichtigung am Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen können.

Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 EStG bedeutet analog zu den Ausführungen im Vorabsatz, daß buchungs­technische Einlagen und Entnahmen (betreffend steuerfreie Erträge und nichtabzugsfähige Aufwendun­gen), ebenso wie im Geltungsbereich des seinerzeitigen § 11 EStG 1972 betreffend die Rücklage für den nicht entnommenen Gewinn, unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus sind zur Vermeidung mehrfacher Begünstigungen ein und desselben Kapitalzuwachses besondere Regelungen im Zusammenhang mit betrieblich gehaltenen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erforderlich:

–   Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen des Mitunternehmers, soll die Eigenkapital­verzinsung beim Mitunternehmeranteil nur dann zulässig sein, wenn eine Eigenkapitalverzinsung im Betrieb des Mitunternehmers nicht möglich ist. Ist diese hingegen möglich, kann die auf den Mitunter­nehmeranteil bezogene Eigenkapitalverzinsung nur im Rahmen des Betriebes des Mitunternehmers geltend gemacht werden. Wirksam wird dies durch die Einbeziehung des Mitunternehmerge­winn(verlust)anteiles in den im Folgejahr als erste Einlage geltenden Vorjahresgewinn(verlust).

–   Gehört ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988, also in Form von Aktien, GmbH-Anteilen, Substanzgenußrechten oder Partizipationskapital, zum Anlagevermögen des Anteilsinhabers, soll zur Vermeidung eines in einer möglichen mehrfachen Verzinsung ein und desselben Kapitals liegenden Kaskadeneffektes folgendes gelten:

l  Die Einlage des Anteils aus dem Privatvermögen ist im Ausmaß des Wertes gemäß § 6 Z 5 EStG 1988 nicht als Zugang (Einlage steht Eigenkapitalminderung infolge der seinerzeitigen Eigen­kapitalerhöhung bei der Körperschaft gegenüber) und die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Ausmaß des Wertes gemäß § 6 Z 4 EStG 1988 nicht als Abgang (Entnahme steht Eigenkapital­erhöhung infolge der nunmehr fehlenden Kaskadenwirkung gegenüber) anzusetzen.

l  Die Sacheinlage des Anteils selbst und sämtliche sonstige Einlagen als Gesellschafter in eine Kör­perschaft stellen im Ausmaß des nach § 6 Z 14 EStG 1988 oder dem Umgründungssteuergesetz maßgebenden Wertes einen Abgang (Eigenkapitalminderung infolge der Eigenkapitalerhöhung bei der Körperschaft) dar, die Einlagenrückzahlung im Ausmaß des nach § 4 Abs. 12 EStG 1988 maß­gebenden Wertes einen Zugang (Eigenkapitalerhöhung infolge der Eigenkapitalverminderung bei der Körperschaft).

l  Der Beteiligungsertrag wird im Ausmaß der offenen Ausschüttung oder des steuerlich maßgebenden Wertes auf Grund einer verdeckten Ausschüttung als Zugang (Eigenkapitalerhöhung infolge der ausschüttungsbedingten Eigenkapitalverminderung bei der Körperschaft) gewertet.

Die die Kapitalanteile betreffenden dargestellten Vorgänge korrespondieren in ihren zeitlichen Wirkungen beim Anteilsinhaber und der Körperschaft. Anteile im Umlaufvermögen lösen nach diesem Konzept keine Eigenkapitalveränderungen im Evidenzkonto aus.

Ermittlung des Durchschnittsstandes an Eigenkapital:

Die für die Ermittlung des Durchschnittskapitalstandes erforderliche Gewichtung ist durch den jeweiligen Tagesstand des Eigenkapitals und die Dauer des jeweiligen Standes im Laufe des Wirtschaftsjahres, bezogen auf die Zahl der Tage dieses Wirtschaftsjahres zu ermitteln. Im Regelfall ist daher von einem Wirtschaftsjahr mit 365 Tagen auszugehen, in Schaltjahren, bei abweichenden Wirtschaftsjahren oder Rumpfwirtschaftsjahren von der jeweils maßgebenden Zahl.

Beispiel:

Im Einzelunternehmen des A (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) beträgt der Anfangsstand laut Eigenkapital-Evidenzkonto 1 000, der auch der höchste Durchschnittsstand der letzten sieben Wirtschaftsjahre darstellt. Die erste Einlage am 1. Jänner betrifft den steuerlichen Vorjahresgewinn iHv 200. Am 1. Juli werden 200 ent­nommen, der Endstand laut Eigenkapital-Evidenzkonto beträgt 1 000. Der durchschnittliche Eigenkapitalstand beträgt daher gerundet 1 099,18. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe des Einlagenstandes iHv 1 200 vom 1. Jänner bis 30. Juni (1 200 ´ 181 ¸ 365 = 595,07) und des Einlagenstandes iHv 1 000 vom 1. Juli bis 31. Dezember (1 000 ´ 184 ¸ 365 = 504,11).

Erfassung der Zinsen als Sondergewinn:

Da die fiktiven Zinsen für den Eigenkapitalzuwachs des jeweiligen Wirtschaftsjahres wie Fremdkapital­zinsen behandelt werden, soll dem Abzug als Betriebsausgabe eine Erfassung der Zinsen als Einnahme beim absetzenden Unternehmer gegenübergestellt werden. Methodisch wird daher – wie schon oben erwähnt – der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmers in zwei Teile zerlegt. Diese Teile werden unterschiedlich hoch besteuert. Der laufende Gewinn (also der Gewinn nach Zinsenabzug) wird “normal” besteuert. Daneben wird der abgesetzte Zinsenbetrag als Sondergewinn mit einem festen Steuersatz von 25% erfaßt. Diese Fixbesteuerung soll unabhängig davon zum Tragen kommen, ob im betreffenden Veranlagungsjahr ein tarifmäßig zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist. Sollte trotz Fehlens eines positiven Einkommens nicht auf die Eigenkapitalverzinsung verzichtet werden, ist der “laufende Verlust” vortragsfähig. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 8, wonach der Sondergewinn bei den Einkünften (also hier beim Verlust) außer Ansatz bleibt. Die Entlastungswirkung von der Normalbesteuerung wird daher in solchen Fällen über den Verlustabzug in spätere Perioden verlagert.

Schematische Übersicht:

Die Regelung ist unternehmensbezogen wie folgt gestaltet:

Betriebsausgabenabzug

Sondergewinn

Natürliche Person als Einzelunternehmer – Abzug zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes des Einzelunter­nehmers mit 25%

Natürliche Person als Mitunternehmer – Anteil im Privatvermögen – Abzug zu Lasten des Mitunter­nehmergewinnanteiles

Besteuerung des Sondergewinnes des Mitunter­nehmers mit 25%

Natürliche Person als Mitunternehmer – Anteil im Betriebsvermögen –  Kein Abzug zu Lasten des Mitunternehmergewinnanteiles, sondern Abzug zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes des Mitunter­nehmers mit 25%

Natürliche Person mit Kapitalanteilen im Betriebs­vermögen ohne Ausschüttung – Abzug wie oben zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes des Einzelunter­nehmers mit 25%

Natürliche Person mit Kapitalanteilen im Betriebs­vermögen mit Ausschüttung – Ausschüttung gilt als Entnahme – Abzug zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes des Einzelunter­nehmers mit 25%

Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften – Abzug zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes der betreffenden Körperschaft mit 25%

Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften als Mitunternehmer – Kein Abzug zu Lasten des Mitunternehmergewinn­anteiles, sondern zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes der betreffenden Körperschaft mit 25%

Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften mit Kapitalanteilen ohne Ausschüttung – Abzug wie oben zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes der betreffenden Körperschaft mit 25%

Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirt­schaftsgenossenschaften mit Kapitalanteilen mit Ausschüttung – Ausschüttung gilt als Entnahme – Abzug zu Lasten des Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes der betreffenden Körperschaft mit 25%

Sonstige Körperschaft mit eigenem Betrieb (mit und ohne Kapitalanteilen) ist nicht abzugs­berechtigt

 

Sonstige Körperschaft als Mitunternehmer – Anteil im Privat- oder Betriebsvermögen – Abzug zu Lasten des Mitunternehmeranteils

Besteuerung des Sondergewinnes der betreffenden Körperschaft

Mitunternehmerschaft mit eigenem Betrieb ist als solche nicht abzugsberechtigt, da nur die Mitunter­nehmer abzugsberechtigt sein können – Siehe oben

 

Mitunternehmerschaft als Mitunternehmer – Kein Abzug zu Lasten ihres Mitunternehmergewinn­anteiles – Mitunternehmer in Form

 

–   natürlicher Personen mit Anteil im Privatver­mögen – Abzug zu Lasten ihres Mitunter­nehmergewinnanteiles

Besteuerung des Sondergewinnes des Mitunter­nehmers mit 25%

–   natürlicher Personen mit Anteil im Betriebsver­mögen – Kein Abzug zu Lasten ihres Mitunter­nehmergewinnanteiles, sondern zu Lasten ihres Betriebsgewinnes

Besteuerung des Sondergewinnes des Einzelunter­nehmers mit 25%

–   abzugsberechtigter Körperschaften – Behand­lung wie bei natürlichen Personen mit Anteil im Betriebsvermögen

Besteuerung des Sondergewinnes der betreffenden Körperschaft mit 25%

–   nicht abzugsberechtigter Körperschaften – Abzug unabhängig von der Zugehörigkeit des Anteils zum Betriebs- oder Privatvermögen zu Lasten ihres Mitunternehmergewinnanteiles

Besteuerung des Sondergewinnes der betreffenden Körperschaft mit 25%


Berechnung der Verzinsung:

 

Die Berechnung der als Betriebsausgabe abzugsfähigen Zinsen für den Eigenkapitalzuwachs sollen an Hand der folgenden Beispiele dargestellt werden:

Beispiel 1

Höchster Durchschnittsstand in Vorjahren:

 

170 000

 

 

Zinssatz (%):

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum

Einlage

Entnahme

Stand (K)

Tage (t)

K*t/365

Anfangskapital (lt. EVI)

 

 

80 000

 

0,00

1.1.  Gew./ Verl. Vorjahr

20 000

 

100 000

33

9 041,10

2.2.  Entnahme

 

15 000

85 000

38

8 849,32

12.3. Einlage

60 000

 

145 000

294

116 794,52

Durchschnittskapital

 

 

 

 

134 684,93

Maßgeblicher Zuwachs:

 

 

 

 

0,00

Zuwachsverzinsung:

 

 

 

 

0,00

Anmerkung: Tage sind die Differenztage zum nächsten Kapitalstand!

Eine Einlagenverzinsung unterbleibt trotz Vorliegen eines Eigenkapitalzuwachses, weil der maßgebliche Durchschnittsstand aus Vorjahren nicht überschritten wird.

Beispiel 2

Höchster Durchschnittsstand in Vorjahren:

 

–200 000

 

 

Zinssatz (%):

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum

Einlage

Entnahme

Stand (K)

Tage (t)

K*t/365

Anfangskapital (lt. EVI)

 

 

–100 000

 

0,00

1.1. Gew./ Verl. Vorjahr

 

50 000

–150 000

182

– 74 794,52

1.7. Entnahme

 

30 000

–180 000

183

– 90 246,58

Durchschnittskapital

 

 

 

 

–165 041,10

Maßgeblicher Zuwachs:

 

 

 

 

34 958,90

Zuwachsverzinsung:

 

 

 

 

1 398,36

Anmerkung: Tage sind die Differenztage zum nächsten Kapitalstand!

Der durchschnittliche Kapitalstand übersteigt den Durchschnittsstand aus Vorjahren. Obwohl nach wie vor ein negativer Kapitalstand gegeben ist wird der Zuwachs verzinst.

Beispiel 3

Höchster Durchschnittsstand in Vorjahren:

 

30 000

 

 

Zinssatz (%):

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum

Einlage

Entnahme

Stand (K)

Tage (t)

K*t/365

Anfangskapital (lt. EVI)

 

 

100 000

 

0,00

1.1.   Gew./ Verl. Vorjahr

20 000

 

120 000

182

59 835,62

1.7.   Entnahme

 

75 000

45 000

182

22 438,36

31.12. Entnahme

 

80 000

–35 000

1

–95,89

Durchschnittskapital

 

 

 

 

82 178,08

Maßgeblicher Zuwachs:

 

 

 

 

52 178,08

Zuwachsverzinsung:

 

 

 

 

2 087,12

Anmerkung: Tage sind die Differenztage zum nächsten Kapitalstand!

Als Eigenkapitalzuwachs sind der den Durchschnittsstand aus Vorjahren übersteigende Anfangsstand des Kapitalkontos und der Jahreszuwachs zu werten. Daß die Entnahme am Ende des Wirtschaftsjahres zu einem negativen Kapitalkontenstand führt, hat auf Grund der kurzen Dauer des Negativstandes praktisch keine Auswirkung auf den Jahresdurchschnittsstand, führt aber dazu, daß für die Folgejahre das höhere Durchschnittskapital dieses Jahres (82 178,08) als Bezugsgröße für den Kapitalzuwachs heranzuziehen ist.

Berichtigungen und Änderungen:

 

Sollte die mit der erklärten Eigenkapitalverzinsung verbundene Betriebsausgaben- bzw. Sondergewinn­besteuerungswirkung im abgabenrechtlichen Verfahren geändert (berichtigt) werden, ist das Evidenz­konto zu berichtigen. Eine nachträgliche Änderung einer bereits vorgenommenen Verzinsung des Eigen­kapitalzuwachses seitens des Steuerpflichtigen wird nur unter analoger Anwendung der Voraussetzungen für eine Bilanzänderung zulässig sein.

4

Übertragung betrieblicher Einheiten:

Wird ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil übertragen, ist zu unterscheiden, ob die Übertragung auf der Grundlage

–   eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes mit Bewertung zu Anschaffungskosten oder

–   eines unentgeltlichen Erwerbs mit Buchwertfortführung oder

–   einer Umgründungsmaßnahme nach dem Umgründungssteuergesetz mit Buchwertfortführung

erfolgt.

In den Fällen des entgeltlichen Erwerbes mit Bewertung zu Anschaffungskosten hat der Betriebserwerber unabhängig von der Vorgehensweise des Veräußerers die Wahl zur Anwendung der Eigenkapital­verzinsung auf Basis seiner Eigenkapitalentwicklung. Der bisher höchste Jahresdurchschnittsstand des Eigenkapitals beim Veräußerers ist daher unbeachtlich, er beginnt mit einem Eigenkapitalstand von Null.

In den Fällen einer entgeltlichen Teilbetriebsübertragung ändert sich für den Veräußerer nichts, der Ver­äußerungsgewinn(verlust) geht zusammen mit dem laufenden Gewinn (Verlust) als erste Einlage (Ent­nahme) in das Eigenkapital des Veräußerers im Folgejahr ein. Für den Erwerber als Neuunternehmer gilt die Ausführung im Vorabsatz; im Falle eines Erwerbs durch einen Unternehmer ergibt sich bei diesem nur eine Vermögensumschichtung und setzt sich die Eigenkapitalzuwachsverzinsung bei ihm unverändert fort.

Die entgeltliche Übertragung von betriebszugehörigen Mitunternehmer- und Kapitalanteilen führt zu keiner Korrektur in der Eigenkapitaldarstellung im Betriebsvermögen des Veräußerers und des Erwerbers.

In Fällen des unentgeltlichen Erwerbes bzw. bei Umgründungsmaßnahmen nach dem Umgründungs­steuergesetz unter Buchwertfortführung werden die Verhältnisse des Rechtsvorgängers auf den Rechts­nachfolger unabhängig davon überbunden, ob der Rechtsvorgänger von der Eigenkapitalzuwachsver­zinsung (je) Gebrauch gemacht hat. Macht der Rechtsnachfolger von der Eigenkapitalverzinsung Gebrauch, hat er dabei – unter Fortführung des Eigenkapital-Evidenzkontos des Rechtsvorgängers – den bisher höchsten Jahresdurchschnittsstand des Eigenkapitals beim Rechtsvorgänger im Beobachtungszeit­raum zu beachten. Eine Eigenkapitalverzinsung kommt daher beim Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn er diesen Eigenkapitalstand überschreitet. Sollten bei einem unentgeltlichen Erwerb Betriebe oder Mitunternehmeranteile des Übertragenden mit solchen des Übernehmenden vereinigt werden, hat eine getrennte Beurteilung je nachdem zu erfolgen, ob bisher nur der Rechtsvorgänger oder nur der Rechts­nachfolger oder beide von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung Gebrauch gemacht haben.

Beispiel:

An der A-KG ist der A als Kommanditist mit einem Anteil von 50% und B als Kommanditist mit einem Anteil von 25% beteiligt. B übernimmt als Erbe nach A mit dem Todestag des A den 50%igen Kommanditanteil.

Variante 1:

Der Erblasser hat für seinen Anteil von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung Gebrauch gemacht, der Erbe hingegen hinsichtlich seines Anteils nicht. Auf Grund der Erbfolge will der Erbe hinsichtlich seines nunmehr 75%igen Anteiles von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung Gebrauch machen. Hinsichtlich des ererbten Anteiles hat er das Eigenkapital-Evidenzkonto des Erblassers weiterhin zu beachten, hinsichtlich seines Anteils liegt das erstmalige Geltendmachen vor, sodaß er das Eigenkapital-Evidenzkonto seit Beginn seiner Mitunter­nehmerstellung, längstens für die letzten sieben Wirtschaftsjahre, nachentwickeln muß.

Variante 2:

Der Erblasser hat für seinen Anteil von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung nicht Gebrauch gemacht, der Erbe hingegen hinsichtlich seines Anteils schon. Der Erbe will von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung hinsichtlich seines nunmehr 75%igen Anteiles Gebrauch machen. Hinsichtlich des ererbten Anteiles liegt das erstmalige Geltendmachen vor, sodaß er das Eigenkapital-Evidenzkonto seit Beginn der Mitunternehmerstellung des Erblassers, längstens für die letzten sieben Wirtschaftsjahre, nachentwickeln muß.

Bei Umgründungen im Sinne des UmgrStG mit Buchwertfortführung erfolgt

–   bei einer Verschmelzung, verschmelzenden Umwandlung und vollständigen Betriebs- oder Mitunter­nehmeranteilseinbringung durch eine natürliche Person oder durch eine nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaft eine Gesamtübernahme des Eigenkapitals,

–   bei einer errichtenden Umwandlung, Teilvermögens-Einbringung durch eine natürliche Person oder jegliche Einbringung durch eine unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaft sowie einer Auf- und Abspaltung eine Abstockung des Eigenkapital-Evidenzkontos des Übertragenden zum Umgrün­dungsstichtag nach Maßgabe der Verkehrswertverhältnisse und eine Aufstockung bei dem oder den Rechtsnachfolger(n),

–   bei einem Zusammenschluß und einer Realteilung unabhängig vom übertragenen Vermögen letztlich keine Änderung des Eigenkapitals, da beim Zusammenschluß der übertragene Betrieb oder Mitunter­nehmeranteil nur durch eine neue Mitunternehmerposition und bei der Realteilung der wegfallende Mitunternehmeranteil nur durch einen (Teil)Betrieb oder einen anderen Mitunternehmeranteil ersetzt wird.

Hat der jeweilige Rechtsvorgänger bis zur Umgründung von der Eigenkapitalzuwachsverzinsung nicht Gebrauch gemacht, liegt für den oder die Rechtsnachfolger diesbezüglich ein erstmaliges Geltendmachen mit der Notwendigkeit des Einbeziehens der (gegebenenfalls quotenmäßigen) Eigenkapitalentwicklung des Rechtsvorgängers vor.

Übergangsvorschrift:

Der siebenjährige Beobachtungszeitraum soll nach den Übergangsvorschriften nicht schon ab dem ersten Anwendungsjahr der Eigenkapitalverzinsung, also für Wirtschaftsjahre ab 2000 wirksam werden. Es soll vielmehr die Rückwärtsbetrachtung mit dem (ersten) Wirtschaftsjahr, das im Jahre 1998 geendet hat, begrenzt werden. Bei bestehenden Betrieben wird der siebenjährige Beobachtungszeitraum daher erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 gelten.

Zu Art. I Z 7 (§ 14 Abs. 12):

Die vorgenommene Ergänzung (Verweise auf § 14 Abs. 8 und 9) beseitigt ein Redaktionsversehen. Es werden damit die für die Pensionsrückstellung getroffenen Regelungen für zugesagte Kostenersätze von Pensionszusagen Dritter sowie für Vergütungen aus Pensionszusagen früherer Arbeitgeber auch im Bereich der Jubiläumsgeldrückstellungen anwendbar.

Zu Art. I Z 8 (§ 14 Abs. 13):

Die Neuregelung sieht vor, daß dann, wenn der versicherungsmathematischen Berechnung der Pensions­rückstellung bzw. der Jubiläumsgeldrückstellung neue (dh geänderte) Sterbetafeln zugrunde gelegt werden, der dadurch bedingte Differenzbetrag zwischen “altem” und “neuem” Rückstellungsbetrag auf drei Jahre verteilt abzusetzen ist. Dies stellt einerseits klar, daß in solchen Fällen das sogenannte Nach­holverbot nicht greift und vermeidet andererseits einen “schroffen” Übergang auf das neue Rückstellungs­niveau. Diese Dreijahresverteilung gilt sowohl für positive als auch für negative Differenzbeträge.

Zu Art. I Z 9 (§ 16 Abs. 1 Z 1):

Wie in § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1 (Art. I Z 11 und 15) wird bei Kaufpreisrenten der Zeitpunkt der Kapitalisierung des Rentenwertes klargestellt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes, sondern jener des Beginns der Rentenzahlung. Dies ist deshalb sachgerecht, weil die voraussichtliche Laufzeit der Rente ihren Wert bestimmen soll. Da die voraussichtliche Laufzeit bei Renten typischerweise von der Lebenserwartung einer Person abhängig ist, muß die Bewertung der Rente auf das Lebensalter zu Beginn der Rentenlaufzeit abstellen. Nur eine Bewertung zu diesem Stichtag läßt – unter Zugrundelegen des Lebensalters zu diesem Stichtag – eine Einschätzung der voraussichtlichen Rentenlaufzeit und damit des Rentenwertes zu. Die Neuregelung wird nur in den eher seltenen Fällen Bedeutung haben, in denen die Übertragung des Wirtschaftsgutes einerseits und der Beginn der Renten­leistung andererseits zeitlich auseinanderfallen und deswegen im Sinne des § 16 Abs. 2 BewG ein “Alters­sprung” eintritt.

Zu Art. I Z 10 (§ 16 Abs. 1 Z 10):

Die Neuregelungen betreffend die steuerliche Absetzbarkeit für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden jeweils gleichartig für den Bereich der Betriebsausgaben und der Werbungskosten vorgesehen. Zum Inhalt der Regelung siehe die Erläuterungen zu Art. I Z 3.

Zu Art. I Z 11 lit. a (§ 18 Abs. 1 Z 1):

Die Ergänzung der Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung der Rentenbesteuerung (siehe Art. I Z 15). Konkret werden durch die Anfügung des letzten Satzes aus Anlaß der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen vereinbarte außerbetriebliche Versorgungs­renten gesetzlich umschrieben. Die Leistung von außerbetrieblichen Versorgungsrenten ist als Sonderaus­gabe abzugsfähig. Korrespondierend dazu sind diese Versorgungsrenten beim Empfänger nach § 29 Z 1 – in dem eine gleichartige Ergänzung vorgenommen wurde – steuerpflichtig.

Wie in § 29 Z 1 (Art. I Z 15) wird bei Kaufpreisrenten der Zeitpunkt der Kapitalisierung des Rentenwertes klargestellt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes, sondern jener des Beginns der Rentenzahlung. Dies ist deshalb sachgerecht, weil die voraussichtliche Laufzeit der Rente ihren Wert bestimmen soll. Da die voraussichtliche Laufzeit bei Renten typischerweise von der Lebenserwartung einer Person abhängig ist, muß die Bewertung der Rente auf das Lebensalter zu Beginn der Rentenlaufzeit abstellen. Nur eine Bewertung zu diesem Stichtag läßt – unter Zugrundelegen des Lebensalters zu diesem Stichtag – eine Einschätzung der voraussichtlichen Rentenlaufzeit und damit des Rentenwertes zu. Die Neuregelung wird nur in den eher seltenen Fällen Bedeutung haben, in denen die Übertragung des Wirtschaftsgutes einerseits und der Beginn der Rentenleistung andererseits zeitlich auseinanderfallen und deswegen im Sinne des § 16 Abs. 2 BewG ein “Alterssprung” eintritt.

Zu Art. I Z 11 lit. b (§ 18 Abs. 1 Z 2):

Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Einführung einer Prämienbegünstigung für die in den §§ 108a und 108b umschriebenen Pensionsvorsorgeprodukte (siehe Art. I Z 26). Die “Wechselbeziehun­gen” zwischen den (weiterhin) als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträgen zu Pensionsversicherungen und den prämienbegünstigten Beiträgen sind folgendermaßen strukturiert:

–   Beiträge zur neuen Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1) sollen generell nicht als Sonderaus­gaben abzugsfähig sein. Eine Kombination von Sonderausgabenabzug (soweit die Beiträge über die Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung hinausgehen) und Prämienbegünstigung ist nicht vorgesehen. Auch eine Einmalprämie im Sinne des § 108b Abs. 2, die zu keiner Erstattung nach § 108a führt (diese erfolgt “vorgelagert” bereits bei den Beitragszahlungen an den prämienbegünstigten Investmentfonds), stellt keine Sonderausgabe dar.

–   Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung können zwar wie bisher als Sonderausgaben abgesetzt werden, allerdings nur insoweit, als für diese Beiträge keine Erstattung nach § 108a erfolgt. Sollte es bereits laufende Beitragsleistungen geben, so können diese (teilweise) in prämienbegünstigte Beiträge umgewandelt werden. Der Sonderausgabenabzug entfällt für diese Beiträge insoweit.

–   Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen können ebenfalls wie bisher als Sonderausgaben abgesetzt werden, allerdings auch in diesem Fall nur insoweit, als für die Arbeitnehmerbeiträge keine Erstattung nach § 108a in Anspruch genommen wird. Sollte es bereits laufende Beitragsleistungen geben, so können diese (teilweise) in prämienbegünstigte Beiträge umgewandelt werden. Der Sonderausgaben­abzug entfällt für diese Beiträge insoweit.

Die übrigen Sonderausgaben im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung bzw. der Wohnraum­schaffung werden durch die Neuregelungen zur Pensionsvorsorge nicht berührt.

Zu Art. I Z 12 (§ 20 Abs. 1 Z 4):

Die Ergänzung des § 20 Abs. 1 Z 4 ist Bestandteil der Neuordnung der Rentenbesteuerung (siehe Art. I Z 15). Die Regelung behandelt unangemessene Gegenleistungen mit Ausnahme von Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen verein­bart worden sind. Aus der Regelung ergibt sich inbesondere, daß Rentenvereinbarungen, die keine ange­messene Gegenleistung für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter darstellen, nicht mehr als Versor­gungsrenten eingestuft werden, sondern in eine Kaufpreisrente und in eine Unterhaltsrente aufzuspalten oder zur Gänze als Unterhaltsrenten einzustufen sind. Näheres siehe Erläuterungen zu Art. I Z 15.

Zu Art. I Z 13 lit. a (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a):

Die Ergänzung bewirkt, daß die Gehaltsumwandlung bei direkten Leistungszusagen zu keiner Kürzung der Arbeitnehmerbezüge führen kann. Derartige Gehaltsumwandlungen führen vielmehr dazu, daß für die umgewandelten Bezugsteile (weiterhin) Steuerpflicht besteht. Die später auf diese Bezugsteile entfallende Pension bleibt insoweit steuerlich außer Ansatz. Bezugsumwandlungen auf Grund sogenannter Öffnungs­klauseln sind von klarstellenden Neuregelung nicht betroffen. Näheres siehe Erläuterungen zu Art. I Z 14.

Zu Art. I Z 13 lit. b (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a):

Das System der neu eingeführten Förderung bestimmter Pensionsvorsorgeprodukte (§§ 108a und 108b) ist derart aufgebaut, daß einerseits für die Beiträge zur Pensionsvorsorge eine Prämienbegünstigung im Ausmaß der schon derzeit bestehenden Bausparprämie eingeführt wird und andererseits weder die Veranlagungserträge aus dem durch die Beiträge aufgebrachten Kapital noch die Auszahlung der Pension einer Besteuerung unterliegen. In der gegenständlichen Bestimmung wird gemäß dieser Konzeption die Steuerbefreiung der Pensionsauszahlungen aus Pensionskassen geregelt. Die Steuerbefreiung ist auf jenen Umfang an Pensionsauszahlungen beschränkt, die auf eine prämienbegünstigte Beitragsleistung zurück­gehen. Nach Maßgabe einer Verordnung, die der Bundesminister für Finanzen erlassen kann, wird ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Pension möglich sein. Eine derartige Pauschalierung kann die Besteuerung durch die Pensionskassen erleichtern, da sonst die Versteuerung des ausbezahlten Pensions­betrages anteilig nach drei unterschiedlichen Steuerprinzipien zu erfolgen hätte (auf Arbeitgeberbeitrag entfallender Pensionsanteil voll zu versteuern, auf nicht prämienbegünstigten Arbeitnehmerbeitrag ent­fallender Pensionsanteil im Ausmaß von 25% zu versteuern, auf prämienbegünstigten Arbeitnehmer­beitrag entfallender Pensionsanteil steuerfrei).

Zu Art. I Z 13 lit. c (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. I Z 13. Es handelt sich dabei um die inhaltlich gleich gehaltene Regelung für Pensionen aus der freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Zu Art. I Z 14 (§ 26 Z 7 lit. a):

Durch den Zusatz in § 26 Z 7 lit. a wird gewährleistet, daß nur jene Beiträge als Arbeitgeberbeiträge anzusehen sind, die der Arbeitgeber wirtschaftlich – dh. ohne Überwälzung auf den Arbeitnehmer – trägt. Verzichtet daher ein Arbeitnehmer auf bestehende bzw. gesicherte zukünftige Lohnansprüche, liegen keine Arbeitgeberbeiträge, sondern Arbeitnehmerbeiträge vor. Die Regelung gilt auf Grund des Verweises des § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch für die Ermittlung des Entgeltes (der Beitragsgrundlage) bei den entsprechenden Versicherungsbeiträgen.

Verzichten Arbeitnehmer auf Grund einer sogenannten Öffnungsklausel auf die Möglichkeit der Inan­spruchnahme einer Lohnerhöhung zugunsten einer Beitragsleistung des Arbeitgebers an eine Pensions­kasse, so ist diese Beitragsleistung des Arbeitgebers als gemäß § 26 Z 7 lit. a beim Arbeitnehmer nicht steuerbarer Arbeitgeberbeitrag zu werten.

Zu 15 (§ 29 Z 1):

Zur Neuordnung der Rentenbesteuerung:

Mit der vorgeschlagenen Neufassung wird zunächst sichergestellt, daß das in der Rechtsprechung bereits vor Jahrzehnten herausgearbeitete Instrument der Versorgungsrente weitgehend beibehalten wird. Hinter­grund für diese Maßnahme ist die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der die bisher in herrschender Lehre und Rechtssprechung zur Kategorisierung der Rententypen vertretene Ansicht – ohne Einberufung eines verstärkten Senates und ohne eingehende inhaltliche Auseinander­setzung mit der Gesamtthematik – verlassen wurde (Erk. vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045).

Auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen in § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1 ergibt sich im Zusammen­halt mit dem ergänzten § 20 Abs. 1 Z 4 die nachstehend dargestellte Systematik.

Rentenvereinbarungen aus Anlaß der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunter­nehmeranteilen

Dabei soll die bisherige Rententypologie beibehalten werden. Dies wird vor allem durch die ausdrück­liche gesetzliche Umschreibung der außerbetrieblichen Versorgungsrente in § 18 Abs. 1 Z 1 und in § 29 Z 1 erreicht. Auf dieser Basis sind folgende Rententypen zu unterscheiden:

–   Die Kaufpreisrente: Der versicherungsmathematische Wert des Bezuges (der Rente) stellt im Wesentlichen eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar. Dies wird in Anlehnung an die bisherige Rechtsauslegung dann der Fall sein, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens nicht weniger als 75% oder nicht mehr als 125% beträgt (vgl. VwGH 28. April 1987, 86/14/0175). Diese Bandbreite kommt in § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1 indirekt dadurch zum Ausdruck, daß erst bei einem Abweichen der Angemessenheit der Gegenleistung grundsätzlich eine außerbetriebliche Versorgungs­rente anzunehmen ist (siehe sogleich im folgenden zur außerbetrieblichen Versorgungsrente). Kauf­preisrenten führen beim Veräußerer der betrieblichen Einheit zu einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 und beim Erwerber zu einem Betriebserwerb im Sinne des § 6 Z 8 lit. b.

–   Die außerbetriebliche Versorgungsrente: Wie bereits erwähnt handelt es sich dabei um jenen Rententyp, der nunmehr in § 18 Abs. 1 Z 1 und in § 29 Z 1 ausdrücklich gesetzlich umschrieben werden soll. Bei diesem Rententyp stellt der versicherungsmathematische Wert des wiederkehrenden Bezuges keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar. Dies wird in Anlehnung an die bisherige Rechtsauslegung dann der Fall sein, wenn der Barwert der Rente bezogen auf den Wert des übertragenen Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125% (siehe oben zur Kaufpreisrente), aber nicht mehr als 200% (siehe sogleich im folgenden zur Unterhaltsrente) beträgt. Bei Vorliegen einer außerbetrieblichen Versorgungsrente liegt eine unentgeltliche Übertragung der betrieblichen Einheit vor. Der Rechtsnachfolger führt die Buchwerte fort (§ 6 Z 9 lit. a). Die vom Rechtsnachfolger geleisteten Renten sind bei ihm (wie nach bisheriger Rechtslage) nach § 18 Abs. 1 Z 1 als Sonderausgaben abzuziehen, die vom Rechtsvorgänger vereinnahmten Renten sind bei ihm (ebenfalls wie nach bisheriger Rechtslage) als Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 anzusetzen.

–   Die Unterhaltsrente: Diese Rente ist dadurch charakterisiert, daß wegen des hohen Rentenwertes der Zusammenhang zwischen Übertragung und Rentenvereinbarung wirtschaftlich bedeutungslos ist. Davon wird im Sinne der bisherigen Rechtsauslegung dann auszugehen sein, wenn sich der Barwert der Rente auf mehr als 200% des Wertes des übertragenen Betriebsvermögens beläuft. Es ordnen die neu textierten § 18 Abs. 1 Z 1 bzw. § 29 Z 1 nunmehr ausdrücklich an, daß auf diese Renten § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz anzuwenden ist. Bei diesem Rententyp liegt eine unentgeltliche Übertragung des Betriebsvermögens vor. Der Rechtsnachfolger führt die Buchwerte fort (§ 6 Z 9 lit. a). Die vom Rechtsnachfolger geleisteten Renten sind bei ihm (wie nach bisheriger Rechtslage) keine nach § 18 Abs. 1 Z 1 abzugsfähigen Sonderausgaben, die vom Rechtsvorgänger vereinnahmten Renten sind bei ihm (ebenfalls wie nach bisheriger Rechtslage) nicht als Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 anzusetzen.

–   Die betriebliche Versorgungsrente: Die in § 18 Abs. 1 Z 1 sowie § 29 Z 1 jeweils verwendete Wortfolge “… wenn keine Betriebsausgaben vorliegen …” bzw. “… wenn sie keine Betriebsein­nahmen darstellen …” bringt zum Ausdruck, daß die betriebliche Versorgungsrente von der Neurege­lung unberührt bleibt. Bei der betrieblichen Versorgungsrente handelt es sich um Renten, die für die Verdienste des ehemaligen Betriebsinhabers bei der seinerzeitigen Führung des übertragenen Betriebs (Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils) nach Art einer “Pension” ausbezahlt werden. Die Betriebsüber­tragung erfolgt in diesen Fällen unentgeltlich (§ 6 Z 9 lit. a). Die Renten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und beim Empfänger als nachträgliche Betriebseinnahmen im Sinne des § 32 Z 2 steuer­pflichtig.

Rentenvereinbarungen aus Anlaß der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter:

Hier wird eine andere Konzeption gewählt. In diesen Bereich fallen insbesondere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Erzielung von Einkünften genutzt oder “absolut privat” verwendet werden. Die gegenüber der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunter­nehmeranteilen unterschiedliche Systematik liegt darin, daß es in diesem Bereich keine außerbetriebliche Versorgungsrente gibt. Es wird lediglich zwischen der Kaufpreisrente und der Unterhaltsrente unterschieden. Die Abgrenzung nimmt § 20 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz in zwei Richtungen vor:

–   Unterschreitet der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes, so gilt die sogenannte Überwiegenstheorie (vgl. zB VwGH 19. Oktober 1987, 86/15/0097). Beträgt demnach der Rentenwert mehr als die Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, so liegt insgesamt eine Kaufpreisrente vor. Bei einem geringeren Rentenwert ist insgesamt von einer – steuerlich irrelevanten – Unterhaltsrente auszugehen; es liegt eine unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes vor.

–   Überschreitet der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 25%, so ist die Rente aufzuspalten. Jener Teil der Rente, der auf den angemessenen Teil des Rentenwertes entfällt, stellt eine Kaufpreisrente dar. Der andere – auf den “Überschreitungsteil” des Rentenwertes entfallende – Teil der Rente ist als Unterhaltsrente weder nach § 18 Abs. 1 Z 1 abzugsfähig noch nach § 29 Z 1 steuerpflichtig. Es ist dabei von einer entgeltlichen Übertragung des Wirtschaftsgutes auszugehen, wobei als Veräußerungserlös bzw. als Anschaffungskosten der angemessene Teil des Rentenwertes, also die Kaufpreisrente anzusetzen ist.

–   Überschreitet der Rentenwert den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes um mehr als 100%, so liegt wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Zusammenhangs zwischen der Übertragung des Wirtschaftsgutes und der Rentenzusage insgesamt eine steuerlich irrelevante Unterhaltsrente vor. Es handelt sich dann um eine unentgeltliche Übertragung des Wirtschaftsgutes.

Zur Unterscheidung Übertragung betrieblicher Einheiten – Übertragung einzelner Wirtschafts­güter:

Die unterschiedliche Rententypologie je nach Art der Übertragungsobjekte ist im Hinblick auf die unter­schiedlichen Auswirkungen der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunter­nehmeranteilen einerseits und anderen (“privaten”) Wirtschaftsgütern andererseits gerechtfertigt. Bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen kommt es zur Buchwertfort­führung, sodaß die Abschreibung des Anlagevermögens von den beizubehaltenen (also relativ niedrigen) Wertansätzen vorzunehmen ist. Der daneben vor sich gehende Abzug einer außerbetrieblichen Versor­gungsrente bzw. deren steuerpflichtige Vereinnahmung führt im Hinblick auf das im Vergleich zum entgeltlichen Betriebserwerb für den Erwerber verlorene Abschreibungspotential tendenziell zu keiner größeren Verschiebung der Steuerlast vom Rentenzahler auf den Rentenempfänger. Auf eine anders gelagerte Situation trifft man bei der Übertragung von “privaten” Wirtschaftsgütern. Soweit diese der Einnahmenerzielung dienen, bestehen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 8 auch im Falle des unent­geltlichen Erwerbs Aufwertungsmöglichkeiten. Beim Erwerber (Rentenzahler) käme zu einer Abzugs­fähigkeit der Rentenzahlungen als Versorgungsrente noch der Vorteil höherer Abschreibungen hinzu. Dient das übertragene Wirtschaftsgut überhaupt nicht der Einkunftserzielung, bestünde wiederum die Möglichkeit einer von weiteren ertragsteuerlichen Effekten freien – und damit gestaltungsanfälligen – “willkürlichen” Verlagerung der Steuerlast vom Rentenzahler auf den Rentenempfänger. Auf der Grund­lage dieser Abwägung scheint es daher gerechtfertigt, den Typus der außerbetrieblichen Versorgungsrente nur im Bereich der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, nicht hingegen bei der Übertragung anderer Wirtschaftsgüter vorzusehen.

Sonstige Renten:

Unberührt von der neuen Systematisierung sind Renten, die in keinem Zusammenhang mit der Über­tragung von Wirtschaftsgütern stehen. Diese sind wie bisher nach § 18 Abs. 1 Z 1 abzugsfähig bzw. nach § 29 Z 1 steuerpflichtig. Es handelt sich dabei beispielsweise um Schadensrenten, Unfallrenten oder Berufsunfähigkeitsrenten.

Zum Bewertungszeitpunkt:

Wie in § 18 Abs. 1 Z 1 (Art. I Z 11 lit. a) wird bei Kaufpreisrenten der Zeitpunkt der Kapitalisierung des Rentenwertes klargestellt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsgutes, sondern jener des Beginns der Rentenzahlung. Dies ist deshalb sachgerecht, weil die voraussichtliche Laufzeit der Rente ihren Wert bestimmen soll. Da die voraussichtliche Laufzeit bei Renten typischerweise von der Lebenserwartung einer Person abhängig ist, muß die Bewertung der Rente auf das Lebensalter zu Beginn der Rentenlaufzeit abstellen. Nur eine Bewertung zu diesem Stichtag läßt – unter Zugrundelegen des Lebensalters zu diesem Stichtag – eine Einschätzung der voraussichtlichen Rentenlaufzeit und damit des Rentenwertes zu. Die Neuregelung wird nur in den eher seltenen Fällen Bedeutung haben, in denen die Übertragung des Wirtschaftsgutes einerseits und der Beginn der Rentenleistung andererseits zeitlich auseinanderfallen und deswegen im Sinne des § 16 Abs. 2 BewG ein “Alterssprung” eintritt.

Zur Pensionszusatzversicherung:

Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. I Z 13 lit. b dargestellt, ist die Konzeption der neu eingeführten Förderung bestimmter Pensionsvorsorgeprodukte (§§ 108a und 108b) die, daß einerseits für die Beiträge zur Pensionsvorsorge eine Prämienbegünstigung im Ausmaß der schon derzeit bestehenden Bauspar­prämie eingeführt wird und andererseits weder die Veranlagungserträge aus dem durch die Beiträge aufgebrachten Kapital noch die Auszahlung der Pension einer Besteuerung unterliegen. In der gegen­ständlichen Bestimmung wird gemäß dieser Konzeption die Steuerbefreiung der Pensionsauszahlungen aus Versicherungen geregelt, die bei (privaten) Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sind. Die Steuerbefreiung ist auf jenen Umfang an Pensionsauszahlungen beschränkt, die auf eine prämien­begünstigte Beitragsleistung zurückgehen.

Zu Art. I Z 16 bis 18 (§ 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Z 3 und 4, § 30 Abs. 8):

Zentraler Inhalt der Neuregelungen im Bereich der Spekulationseinkünfte sind

–   die Einführung einer zweijährigen Spekulationsfrist sowie

–   die Einführung einer Spekulationsertragsteuer.

Diesen Neuregelungen sollen Wirtschaftsgüter unterliegen, die sachlich dem Kreis der in § 1 Abs. 1 Depotgesetz umschriebenen Wertpapiere sowie den davon nicht erfaßten Beteiligungen und Forderungen zuzurechnen sind (insbesondere Aktien, Substanzgenußrechte, Partizipationsscheine, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, echte stille Beteiligungen und Forderungswertpapiere). Außerdem sollen in Hinkunft bestimmte Rechtsgeschäfte (Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen, Swap­handelsgeschäfte sowie vergleichbare Geschäfte), die innerhalb eines zweijährigen Zeitraumes abge­wickelt werden, als Spekulationsgeschäfte gelten.

Hinsichtlich der unter die frühere Z 2 des § 30 Abs. 1 zu subsumierenden Termingeschäfte ist keine inhaltliche Änderung eingetreten; die vorgeschlagene neue Z 2 erfaßt nunmehr ausdrücklich “Termin­geschäfte einschließlich Differenzgeschäfte”, die wie bisher ohne zeitliche Einschränkung steuerpflichtig sind.

Der Entfall der Steuerbefreiungen in § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 bewirkt, daß nunmehr sämtliche Wertpapiere der zweijährigen Spekulationsfrist unterliegen bzw. nach Maßgabe des § 30 Abs. 8 von der neuen Spekulationsertragsteuer erfaßt werden.

Die neue Spekulationsertragsteuer soll 25% des Veräußerungsüberschusses ohne Abzüge betragen. Sie ist in Bezug auf die Einkommensteuer als Abgeltungssteuer konzipiert.

In den Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut nicht auf dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes gehal­ten wird (zB Derivate, Termingeschäfte, im Ausland befindliche Wertpapiere, GmbH-Anteile, stille Betei­ligungen), kann der Veräußerer die 25%ige Spekulationssteuer an sein für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständiges Finanzamt abzuführen. Er erreicht damit die Endbesteuerung. Der Steuerpflichtige hat also das Wahlrecht, die Spekulationseinkünfte außerhalb der Einkommensteuerver­anlagung “pauschal” zu besteuern. Macht er davon nicht Gebrauch, muß er sodann (gegebenenfalls nach Maßgabe des § 41) die betreffenden Einkünfte in die Veranlagung einbeziehen. Überdies können auch nach einem bereits vorgenommenen Abzug der Spekulationsertragsteuer die endbesteuerten Spekulations­überschüsse nachträglich über Antrag in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden (Veranla­gungsoption). Bei der Veranlagung kommt es zu einer “traditionellen” Besteuerung der Einkünfte (Wer­bungskostenabzug, allenfalls Verlustausgleich im Rahmen des § 30), und zwar nach dem normalen Einkommensteuertarif.

 

Besondere Regelungen sind für sogenannte Depotgeschäfte vorgesehen. Es handelt sich dabei um Ver­äußerungsgeschäfte mit Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, die auf einem Depot eines inländischen Kreditinstitutes gehalten werden. Nicht darunter fallen Termin-, Options- und Swap­handelsgeschäfte sowie Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wertpapieren oder Forderungen. Depot­führende Kreditinstitute sind alle Kreditinstitute aus dem EWR-Raum sowie ausländische Kreditinstitute, wenn sie im Inland das Depotgeschäft betreiben. Aus der Anknüpfung an § 1 Abs. 1 Depotgesetz ergibt sich automatisch, daß “nichtösterreichische” Kreditinstitute nur dann zum Steuerabzug verpflichtet sind, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung unterhalten, in der Depots im Sinne des § 1 Abs. 1 Depotgesetz unterhalten werden.

Die zuvor erwähnten Sonderregelungen sollen ein für die Kreditinstitute handhabbares Besteuerungs­system schaffen. So wird für die Berechnung der zweijährigen Spekulationsfrist grundsätzlich auf den Depotzu- bzw. abgang abgestellt. Bei Depotveränderungen auf Grund einer Anschaffung oder Ver­äußerung werden für die Berechnung des Spekulationsertrages die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. der tatsächliche Veräußerungserlös herangezogen. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Depotver­änderung (Depotwechsel, Zuführung bereits früher erworbener Wertpapiere, unentgeltlicher Erwerb von Wertpapieren) so gibt es zwei Möglichkeiten:

–   Es liegen dem Kreditinstitut Nachweise vor, nach denen es auf Grund der tatsächlichen (nachge­wiesenen) Umstände vorgehen kann.

–   Es gibt keine derartigen Nachweise. Für diese Fälle werden gesetzliche Annahmen getroffen, aus denen sich die Berechnung der Spekulationsfrist sowie die Anschaffungskosten bzw. der Veräußerungserlös ergibt.

So ist bei einem nicht auf der Grundlage einer Anschaffung erfolgenden Depotzugang im Falle des Fehlens entsprechender Nachweise über den tatsächlichen Anschaffungszeitpunkt und die tatsächlichen Anschaffungskosten folgendermaßen vorzugehen: Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Depotzugang, die Anschaffungskosten sind mit dem Wert 0 anzusetzen. Bei einem nicht durch eine Veräußerung bedingten Depotabgang gilt der Depotabgang grundsätzlich als Veräußerung. Als Veräußerungserlös ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Depotabgangs anzunehmen. Der Wechsel des Depots durch denselben Steuer­pflichtigen löst allerdings dann keine Besteuerung aus, wenn das Wertpapier nachweislich auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen beim schon bisher depotführenden Kreditinstitut oder nachweislich auf das Depot eines anderen inländischen Kreditinstituts desselben Steuerpflichtigen übertragen wird.

Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist das depotführende Kreditinstitut stets verpflichtet, den Abzug der 25%igen Spekulationsertragsteuer vorzunehmen.

Bei sukzessive angeschafften gleichen Wertpapieren sind im Interesse einer leicht handhabbaren Abwick­lung folgende Regelungen vorgesehen. Allgemein gilt, daß für die Beurteilung der Spekulationsfrist Ver­äußerungen stets den zuerst vorgenommenen Anschaffungen zuzuordnen (FIFO-Methode) sind. Ergeben sich danach steuerpflichtige Veräußerungen, ist für die Ermittlung der Anschaffungskosten der Durch­schnittswert sämtlicher auf dem Depot verhandener bzw. vorhanden gewesener Wertpapiere heranzu­ziehen (gleitendes Durchschnittswertverfahren). Dies gilt sowohl für die Berechnung der Abzugsteuer als auch für die Ermittlung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäft im Fall einer Einkommensteuerver­anlagung.

Beispiel:

Depotzugänge:     20. März 2001              30 Stück X-Aktien, Anschaffung um 1 500 pro Stück

                             1. Mai 2001                  40 Stück X-Aktien, Anschaffung um 1 400 pro Stück

                             20. November 2001      70 Stück X-Aktien, Anschaffung um 1 700 pro Stück

                             10. April 2002              20 Stück X-Aktien, Anschaffung um 1 800 pro Stück

Depotabgang:       1. Oktober 2003            100 Stück X-Aktien, Veräußerung um 2 000 pro Stück

Depotzugang:       25. Juni 2004                50 Stück X-Aktien, Anschaffung um 1 900 pro Stück

Depotabgang:       22. Oktober 2004          30 Stück X-Aktien, Veräußerung um 1 800 pro Stück

–   Die durchschnittlichen Anschaffungskosten der X-Aktien werden nach dem (gleitenden) Durchschnitts­wertverfahren wie folgt ermittelt:

Zugang 20. März 2001

 30 × 1 500           =   45 000

Zugang 1. Mai 2001

 40 × 1 400           =   56 000

Durchschnittswert

 70 × 1 442,86      =   101 000

Zugang 20. November 2001

 70 × 1 700           =   119 000

Durchschnittswert

140 × 1 571,43     =   220 000

Zugang 10. April 2002

 20 × 1 800           =   36 000

Durchschnittswert

160 × 1 600          =   256 000

Abgang 1. Oktober 2003

100 × 1 600         =  160 000

Durchschnittswert

 60 × 1 600           =   96 000

Zugang 5. Jänner 2004

 50 × 1 900           =   95 000

Durchschnittswert

110 × 1 736,36     =   191 000

Abgang 15. März 2004

 30 × 1 736,36     =  52 090,80

Durchschnittswert

 80 × 1 736,36      =   138 908,80

Veräußerung am 1. Oktober 2003:

–   Der Durchschnittswert der Anschaffungskosten pro X-Aktie im Zeitpunkt des Abganges 1. Oktober 2003 beträgt 1 600 S. Der Spekulationsertrag pro X-Aktie beträgt somit 400 S (2 000 S abzüglich 1 600 S).

–   Von den am 1. Oktober 2003 100 Stück veräußerten X-Aktien sind zunächst 70 den außerhalb der Spekulationsfrist liegenden Anschaffungen (Depotzugänge 20. März 2001 und 1. Mai 2001) zuzuordnen, sodaß lediglich 30 veräußerte Aktien der innerhalb der Spekulationsfrist liegenden Anschaffung vom 20. November 2001 zuzuordnen sind.

–   Die 30 steuerpflichtigen Veräußerungen sind mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten von 1 600 S pro Stück zu bewerten. Der darauf entfallende Spekulationsertrag beträgt 12 000 S (30 × Spekulationsertrag pro Aktie in Höhe von S 400).

–   Von den ursprünglich insgesamt 160 Stück X-Aktien sind nach der Veräußerung noch 40 Stück der am 20. November 2001 bzw. 20 Stück der am 10. April 2002 angeschafften X-Aktien vorhanden.

Veräußerung am 15. März 2004:

–   Der Durchschnittswert pro X-Aktie im Zeitpunkt des Abganges 15. März 2004 beträgt 1 736,36 S. Der Spekulationsertrag pro X-Aktie beträgt somit 63,64 S (1 800 S abzüglich 1 736,36 S).

–   Von den am 15. März 2004 30 Stück veräußerten X-Aktien sind alle der außerhalb der Spekulationsfrist liegenden Anschaffung 20. November 2001 zuzuordnen, sodaß der Ertrag in Höhe von 1 909,20 S (30 × Ertrag pro Aktie in Höhe von 63,64 S) nicht der Spekulationsertragsteuer unterliegt.

–   Nach der Veräußerung am 15. März 2004 sind noch 10 Stück der am 20. November 2001, 20 Stück der am 10. April 2002 und 50 Stück der am 5. Jänner 2004 angeschafften X-Aktien vorhanden.

Für auf Depots gehaltene Wertpapiere, die zu einem Betriebsvermögen gehören, kann die Einbehaltung einer Abzugsteuer unterbleiben, wenn dieser Umstand dem Kreditinstitut gegenüber erklärt wird (Befreiungserklärung). Diese Abzugsbefreiung ist jener nachgebildet, wie sie für Kapitalerträge bereits in § 94 Z 5 geregelt ist.

Zu Art. I Z 19 (§ 33 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4 Z 1, § 33 Abs. 7):

Zu § 33 Abs. 1:

Der Einkommensteuertarif wird sowohl hinsichtlich der Tarifstufen als auch der Prozentsätze neu gefaßt. Die erste Tarifstufe bis 50 000 S wird nicht besteuert (bisher Tarifsatz 10%). Der zweite Tarifsatz (21%) umfaßt nunmehr die Einkommensteile zwischen 50 000 S und 100 000 S (bisher 22% für Einkommens­teile zwischen 50 000 S und 150 000 S). Der nächste Tarifsatz (31%) erfaßt Einkommensteile zwischen 100 000 S und 300 000 S (bisher 32% für Einkommensteile zwischen 150 000 S und 300 000 S). Die nächste Tarifstufe (Einkommensteile zwischen 300 000 S und 700 000 S) ist vom Einkommensband her unverändert, sie unterliegt allerdings nunmehr einem Satz von 41% an Stelle bisher 42%. Der Spitzen­steuersatz für Einkommensteile über 700 000 S bleibt unverändert.

Zu § 33 Abs. 3:

Der allgemeine Steuerabsetzbetrag wird von 8 840 S auf 12 200 S angehoben. Zur Erzielung des im Rahmen der Tarifreform angestrebten Entlastungsverlaufes wird der allgemeine Steuerabsetzbetrag in ver­schiedenen Einkommensbereichen unterschiedlich verschliffen. Diese Verschleifungen ersetzen jene, die bisher für den allgemeinen Steuerabsetzbetrag von 8 840 S im Einkommensbereich zwischen 200 000 S und 500 000 S vorgesehen war. Mit den Verschleifungen wird das Ziel der Tarifreform erreicht, daß es zu einer gleichmäßigen Mindestentlastung von 4 000 S jährlich für alle Steuerpflichtigen bis zu einem mittleren Einkommen kommt, deren Einkommensteuer nach früherer Rechtslage über diesen Betrag hinausging, und zu einer maximalen Entlastung von 7 000 S. Weiters sollte der Entlastungsverlauf für alle Steuerpflichtigen möglichst glatt sein. Um diesem Ziel zu entsprechen, sind Einschleifbestimmungen erforderlich, die für den Einkommensbereich bis etwa 200 000 S nach Gruppen von Steuerpflichtigen unterschiedlich gestaltet werden.

Beispiele für die Berechnung des allgemeinen Steuerabsetzbetrages:

     1. Arbeitnehmer ohne Alleinverdiener(-erzieher-)absetzbetrag mit einem Einkommen von 143 800 S:

         Allgemeiner Steuerabsetzbetrag bis 122 000 S                                                                                      12 200 S

         Verminderung bis 135 000 S                                                                                                                     –1 600 S

         Erhöhung bis 143 800 S: × 1 300                                                                                       + 763 S

 

         Abzugsfähiger allgemeiner Steuerabsetzbetrag                                                                                    11 363 S

     2. Alleinverdiener ohne Arbeitnehmer- oder Pensionistenabsetzbetrag mit einem Einkommen von 327 400 S:

         Allgemeiner Steuerabsetzbetrag bis 50 000 S                                                                                        12 200 S

         Verminderung bis 70 000 S                                                                                                                       –8 000 S

         Erhöhung bis 90 000 S                                                                                                                              +2 100 S

         Erhöhung bis 111 500 S                                                                                                                            +6 800 S

         Verminderung bis 133 000 S                                                                                                                     –2 800 S

         Erhöhung bis 150 000 S                                                                                                                            +1 600 S

         Verminderung bis 200 000 S                                                                                                                        –500 S

         Verminderung bis 250 000 S                                                                                                                     –2 000 S

         Verminderung bis 327 400 S: × –2 900                                                                           –1 496 S

 

         Abzugsfähiger allgemeiner Steuerabsetzbetrag                                                                                      7 904 S

Zu § 33 Abs. 4 Z 1:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1998, Zl. G 198/98, die letzten beiden Sätze des § 33 Abs. 4 Z 1 mit Wirkung ab 1. August 1999 aufgehoben. Damit wären ab diesem Zeitpunkt sämtliche steuerfreien Bezüge in die Einkommensgrenz-Berechnung für den Alleinverdienerabsetzbetrag einzubeziehen. Um dies zu vermeiden, werden die erwähnten Sätze in verfassungskonformer Weise neu gefaßt. In den Entscheidungsgründen hat der Verfassungsgerichtshof zu erkennen gegeben, daß Einkom­mensersätze wie das steuerfreie Wochengeld, die sich von den Nettoeinkünften ableiten, in die Einkom­mensgrenz-Berechnung miteinzubeziehen sind. Nur dadurch wäre eine Gleichbehandlung mit gleich­artigen steuerpflichtigen Einkünften gegeben, die nach den gesetzlichen Abzügen letztlich in gleicher Höhe wie das steuerfreie Wochengeld zugehen. Die Neufassung der letzten beiden Sätze des § 33 Abs. 4 Z 1 trägt dem Rechnung und bezieht nunmehr das nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a (weiterhin) steuerfreie Wochengeld (sowie die gesetzlich angeführten vergleichbaren Leistungen) in die Einkommensgrenz-Berechnung mit ein.

Zu § 33 Abs. 7:

Auf Grund der Neugestaltung des Einkommensteuertarifs entfällt der bisher bei geringer Tarifsteuer vor­gesehene eingeschliffene Steuerabsetzbetrag.

Zu Art. I Z 20 lit. a und c (§ 37 Abs. 8):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. I Z 6.

Zu Art. I Z 21 (§ 42 Abs. 1 Z 3, § 42 Abs. 2):

Die Anpassung der Steuererklärungsgrenzen trägt dem geänderten Einkommensteuertraif (siehe Art. I Z 19) Rechnung.

Zu Art. I Z 22 (§ 67 Abs. 8 lit. b):

Im Rahmen der Bestimmungen über die Ansprüche ausscheidender Arbeitnehmer besitzen die in einem Sozialplan enthaltenen Normen eine besondere Stellung. Sozialpläne sind Maßnahmen zur Verhinderung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 Arbeits­verfassungsgesetz (zB Einschränkung oder Stillegung des Betriebes, Betriebsverlegung, Betriebs­zusammenschluß). Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung mit dem halben Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b ist, daß der Sozialplan im Rahmen eines Kollektivvertrages (§ 2 Abs. 2 Z 4 ArbVG) oder einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG) abgeschlossen wird. Durch den Hinweis “oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen” wird klargestellt, daß die Bezüge von Arbeitnehmern von Betrieben, die nicht unter die Bestimmung des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 Arbeitsverfassungsgesetz fallen, bei Vorliegen vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen (zB § 214 Abs. 1 Z 1 bis 6 Landarbeitsgesetz) eben­falls unter die Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b zu subsumieren sind.

Die Besteuerung von Bezügen im Rahmen von Sozialplänen ist daher wie folgt vorzunehmen:

–   Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 kommt zum Tragen, soweit sie nicht bereits durch andere beendigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.

–   Der übersteigende Betrag ist bis zu 300 000 S mit dem halben Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b zu ver­steuern. Werden Pensionsabfindungen und davon unabhängige Bezüge im Rahmen von Sozialplänen gleichzeitig gewährt, ist der halbe Steuersatz jeweils gesondert zu berechnen.

–   Darüber hinaus geleistete Bezüge sind gemäß § 67 Abs. 10 nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen.

Zu Art. I Z 23 (§ 93 Abs. 3 Z 5):

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Bereinigung.

Zu Art. I Z 24 (§ 99 Abs. 1a):

Die dem Bundesminister für Finanzen eingeräumte Möglichkeit der Erlassung einer “Steuerabzugs-Ver­ordnung” bewirkt folgendes: Im Inland tätige ausländische Unternehmer, deren Heimatstaat eine im neuen Abs. 1a umschriebene Besteuerung gegen österreichische Unternehmer richtet, können nach den Regeln der Gegenseitigkeit in gleicher Weise in Österreich besteuert werden. Im übrigen richtet sich die Höhe und die Einbehaltung der Abzugsteuer nach den Regeln der Abs. 2 und 3 sowie der §§ 100 f.

Zu Art. I Z 25 (§ 108 Abs. 5):

Die große Zahl von prämienbegünstigten Bausparverträgen macht es erforderlich, zeitgemäße Kontroll­systeme einzusetzen, die eine ungerechtfertigte mehrfache Inanspruchnahme von Bausparprämien in effizienter Form unterbinden. Diesem Ziel dient die Übermittlung der Daten, die seitens der Bauspar­kassen bei Abschluß prämienbegünstigter Bausparverträge aufgenommen werden. Die Abgabenbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, die Anspruchsberechtigung zu überprüfen.

Zu Art. I Z 26 (§ 108a, § 108b):

Zu § 108a:

Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge ist als eine Maßnahme im Sinne der Dreisäulentheorie der Pensionsvorsorge zu verstehen. Neben der ersten Säule, das ist die staatliche Pensionsvorsorge, und der zweiten Säule, das ist die Pensionsvorsorge des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer, soll es damit zu einem verstärkten Ausbau der dritten Säule, das ist die Eigenvorsorge, kommen.

Der Steuerpflichtige soll sich dabei verschiedener Einrichtungen und Produkte bedienen können, um eine prämienbegünstigte dritte Säule der Pensionsvorsorge aufzubauen (hinsichtlich des Verhältnisses zu den Sonderausgaben siehe auch nähere Erläuterungen zu Art. I Z 11):

–   Es kann bei einem Versicherungsunternehmen eine dem § 108b Abs. 1 entsprechende Pensionszusatz­versicherung abgeschlossen werden (es stehen dafür grundsätzlich keine Sonderausgaben zu).

–   Es kann ein Arbeitnehmerbeitrag zu einer Pensionskasse geleistet werden oder eine bereits laufende Beitragsleistung (teilweise) in einen prämiengünstigten Beitrag umgewandelt werden (es stehen dafür insoweit keine Sonderausgaben zu).

–   Es kann eine Pensionsvorsorge durch Ansparen bei einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2) gewählt werden (es stehen dafür grundsätzlich keine Sonderausgaben zu).

–   Es können prämienbegünstigte Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet werden bzw. eine bereits laufende Beitragsleistung (teilweise) in einen prämienbegünstigten Beitrag umgewandelt werden (es stehen dafür insoweit keine Sonderausgaben zu).

Die Prämienbegünstigung ist technisch weitgehend an das Modell des prämienbegünstigten Bausparens angelehnt. Dies zeigt sich am folgenden Vergleich:

–   Die Prämie berechnet sich mit jenem Prozentsatz, der auch auf das Bausparen Anwendung findet (derzeit 4,5%).

–   Der Höchstbetrag der prämienbegünstigten Beiträge entspricht jenem, der auch beim Bausparen als Höchstbetrag vorgesehen ist (1 000 Euro bzw. 13 760 S).

–   Die Prämie wird durch jenen Rechtsträger ausbezahlt, bei dem die Beiträge angespart werden, also durch ein Versicherungsunternehmen, eine Pensionskasse, den den Anteil an einem Pensionsinvest­mentfonds verwaltenden Rechtsträger oder durch die gesetzliche Pensionsversicherung und in weiterer Folge mit der zuständigen Finanzlandesdirektion verrechnet.

Anders als beim Bausparen soll die Prämie nur für den Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden können. Erhöhungsbeträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner bzw. für Kinder sind nicht vorgesehen. Selbstverständlich können diese Personen für sich die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge in Anspruch nehmen. Diese Differenzierung zum Bausparen ist deshalb geboten, weil die Pensions­vorsorge einen höchstpersönlichen Bezug (Ansparen für die eigene Pensionsabsicherung) hat. Überdies könnte es im Hinblick auf die Sperrwirkung, die beim Bausparen für die in den Erhöhungsbetrag eingebundenen Familienmitglieder vorgesehen ist, und die Langfristigkeit der Pensionsvorsorge zu Interessenskollisionen zwischen den Familienmitgliedern kommen (nähme zB ein Elternteil den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch, könnte dieses Kind bis zum Pensionseintritt des Elternteils keine eigene prämienbegünstigte Pensionsvorsorge eingehen).

Die Prämienverrechnung mit der Finanzlandesdirektion ist an die Voraussetzung geknüpft, daß der die Prämie auszahlende Rechtsträger die vom Prämienwerber erhaltenen Daten im Wege des Datenträgeraus­tausches oder einer automationsunterstützten Datenübermittlung mitteilt. Dies ist deshalb erforderlich, weil eine ungerechtfertigte Mehrfachinanspruchnahme der Prämie durch ein und diesselbe Person unter­bunden werden muß. Die Abgabenbehörden werden damit in die Lage versetzt, ein zeitgemäßes Kontroll­system zu installieren.

Zu § 108b:

Eines der Ziele des prämienbegünstigten Aufbaus einer dritten Säule der Pensionsvorsorge ist es, die prämienbegünstigten Vorsorgeprodukte weitgehend an die erste und zweite Säule der Pensionsvorsorge anzulehnen. Dies ist im Bereich der Pensionskassen sowie der freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der derzeitigen Vorsorgeprodukte “automatisch” der Fall. Neu zu schaffen sind diese Produktkriterien für die Pensionsvorsorge bei Versicherungsunternehmen und bei Pensionsinvestmentfonds. Diese Produktkonstruktion wird in § 108b vorgenommen.

Beitragsleistungen an Versicherungsunternehmen sind dann prämienbegünstigt, wenn ein Versicherungs­vertrag abgeschlossen wird, der inhaltlich den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht. Diese Voraus­setzungen werden eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes mit sich bringen, die in diesem Gesetzesentwurf noch nicht vorgesehen ist. Ein wesentliches Element der Produktgestaltung ist jenes, daß der Rückkauf und die Kapitalabfindung aus dem Versicherungsvertrag ausgeschlossen sind. Damit wird ein Risikoausgleich der Art gewährleistet, daß einerseits das einbezahlte Kapital und die daraus angesam­melten Kapitalerträge nicht abgerufen werden können und andererseits die Auszahlung der Pensionen auf Lebenszeit gesichert ist, zu der als wesentliche Steuererleichterungen die Steuerfreistellung der Erträge aus der Kapitalansammlung bzw. die steuerfreie Auszahlung der Pension treten. Es kann im Versiche­rungsvertrag allerdings (wahlweise) eine Hinterbliebenenversorgung (für den Ehegatten und/oder hinter­bliebene Waisen) vorgesehen werden. Die vorgesehene Möglichkeit der Pensionsauszahlung ab dem 50. Lebensjahr trägt dem Umstand Rechnung, daß sich der Pensionsberechtigte gegebenenfalls auf Grund der Arbeitsmarktverhältnisse schon vor seinem Pensionsanfallsalter aus dem Arbeitsleben zurückziehen muß und auch dann von der Pensionsvorsorge profitieren können soll (sogenanntes “Bridging”). Eine entsprechende Ergänzung der gesetzlichen Bestimmung für Pensionskassen ist nicht erforderlich, da die Produktmöglichkeiten des § 108b bei Pensionskassen bereits gegeben sind.

Beitragsleistungen an Pensionsinvestmentfonds sollen dann prämienbegünstigt sein, wenn damit weit­gehend gleiche Effekte wie bei den Beiträgen zu Versicherungsunternehmen erzielt werden. Da ein Pensionsinvestmentfonds das “Versicherungsgeschäft” nicht ausüben kann, wird folgender Weg beschritten: In der Phase, in der das für die Pensionsvorsorge angesparte Kapital aufgebracht und entsprechend angelegt wird, erhalten Beitragszahlungen an Pensionsinvestmentfonds grundsätzlich jene Prämienbegünstigung, wie sie den Beitragszahlungen an Versicherungen zukommen. Es wird damit eine “gesunde Konkurrenz” bei der Kapitalveranlagung gewährleistet. Die Kapitalauszahlung in Form von lebenslangen Renten (Pensionen) ist allerdings den Versicherungsunternehmen vorbehalten. Demgemäß wird die Prämienbegünstigung für Beitragsleistungen an Pensionsinvestmentfonds an die Voraussetzung geknüpft, daß die Kapitalauszahlung selbst durch ein Versicherungsunternehmen vorgenommen wird. Dies wird in der Weise erreicht, daß Beitragszahlungen an einen Pensionsinvestmentfonds nur dann begünstigt werden, wenn von vornherein ein Auszahlungsplan festgelegt wird, der die Pensionsaus­zahlung über ein Versicherungsunternehmen vorsieht.

Die Pensionszusatzversicherung kann auch in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung gestaltet werden. Vorausetzung dafür ist allerdings , daß

–   das betreffende Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock im Sinne des Abs. 1 Z 3 bildet und

–   die Rentenzahlungen über ihren gesamten Zeitraum stabil bleiben, also das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz erfüllen, wonach sich die Rentenbeträge nicht vermindern dürfen.

Zu Art. I Z 27 (§ 124 Z 5):

Die Sonderregelungen für die Übertragung von Pensionsrückstellungen in Pensionskassen sollen verlängert werden. Es wird damit ein zeitlicher Gleichklang mit dem Laufzeitende der zwanzigjährigen Übergangsfrist für die 1990 begonnene Umgestaltung der Pensionsrückstellung geschaffen.

Zu Art. I Z 28 (§ 124b Z 31):

Der bereits im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes 1998 befristet eingeführte Lehrlingsfreibetrag von 20 000 S wird auf insgesamt 60 000 S angehoben. Die Anhebung des Lehrlingsfreibetrages ist im Interesse einer beschäftigungspolitischen Optimierung an den erfolgreichen Lehrabschluß geknüpft.

Im Jahr des Beginns des Lehrverhältnisses kann wie bisher ein Freibetrag von 20 000 S beansprucht werden. Im Jahr der Beendigung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Lehrzeit kann ein weiterer Freibetrag von 20 000 S geltend gemacht. Wird das Lehrverhältnis durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung beendet, kommt ein weiterer Freibetrag von 20 000 S zum Tragen, somit im Jahr einer erfolgreichen Beendigung des Lehrverhältnisses insgesamt 40 000 S. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrling den Lehrberechtigten (§ 2 des Berufsausbildungsgesetzes) gewechselt hat. Der Freibetrag von (gegebenenfalls zweimal) 20 000 S steht dann dem neuen Lehrberechtigten zu. Der Lehrlingsfreibetrag kann bilanzmäßig oder außerbilanzmäßig abgesetzt werden.

Zur Überprüfung der Treffsicherheit dieser Maßnahme wird der neu gestaltete Lehrlingsfreibetrag für Lehrverhältnisse zustehen, die bis Ende 2002 begonnen werden. Der zweite und dritte Teilbetrag setzt nicht die Inanspruchnahme des ersten Teilbetrages voraus (zB das Lehrverhältnis hat bereits vor dem 1. Juni 1998 begonnen) und kann auch nach dem Jahr 2002 zustehen, sofern das Lehrverhältnis bis Ende 2002 begonnen hat.

Zu Art. I Z 29 (124b Z 33a):

Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Art II Z 1, 3, 6 und 9 (§ 5 Z 12, § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und § 24 Abs. 4 Z 2)

Bei den Änderungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Art. II Z 2 und 8 (§ 11 Abs. 2, § 22):

Zu § 11 Abs. 2:

Die Regelungen über die steuerliche Abzugsfähigkeit fiktiver Zinsen für den betrieblichen Eigenkapital­zuwachs und der begünstigten Besteuerung der Zinsen als Sondergewinne sollen auch auf Kapitalgesell­schaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anwendbar sein. Andere unbeschränkt steuer­pflichtige Körperschaften sollen nur im Rahmen ihrer Stellung als Mitunternehmer (§ 11 Abs. 2 des Ein­kommensteuergesetzes) in die Regelung eingebunden werden, da sie tendenziell nicht schwerpunktmäßig betriebsorientiert sind oder keine Anteilseigner aufweisen, sodaß sich kein steuerlicher Förderungseffekt ergäbe. Hinsichtlich der Technik der Eigenkapitalzuwachsverzinsung wird auf die Erläutungen zu § 11 EStG 1988 (Art. I Z 6) verwiesen.

Ausländische Körperschaften sind mit inländischen Betrieben und Mitunternehmeranteilen nicht in die Begünstigung eingebunden, und zwar deswegen, weil sie nicht Kapitalgesellschaften oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften darstellen, sondern sonstige juristische Personen des privaten Rechts.

Ergänzende Aussagen sind nur für Organschaften im Sinne des § 9 vorgesehen:

–   Da die Vollorganschaft die steuerlichen Wirkungen einer Einlage und einer Ausschüttung beseitigt, muß dies durch ein Außerkraftsetzen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 auch für die Eigenkapitalveränderungen beim Organträger als Anteilsinhaber der Organgesellschaft gelten.

–   Handelt es sich beim Organträger um eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, soll die Eigen­kapitalzuwachsverzinsung nur vom Organträger von den vereinigten oder saldierten steuerlichen Ergebnissen vorgenommen werden können.

–   Handelt es sich beim Organträger um eine andere und damit nicht abzugsberechtigte Körperschaft, soll die Organgesellschaft die Begünstigung in Anspruch nehmen können. Da sie selbst aber nicht sachlich steuerpflichtig ist, kann sich die Begünstigung letztlich nur beim Organträger in Form der Übernahme des um die Eigenkapitalzuwachsverzinsung verminderten Organergebnisses zum Zwecke der Einkom­mensermittlung des Organträgers und einer Besteuerung des bei der Organgesellschaft entstandenen Sondergewinnes ebenfalls beim Organträger auswirken.

Zu § 22:

Analog zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Sondergewinne gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 sollen auch die bei einer abzugsberechtigten Körperschaft entstehenden Sondergewinne mit einer 25%igen Fix-Körperschaftsteuer besteuert werden.

Zu Art. II Z 3 (§ 13 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. II Z 1.

Zu Art. II Z 4 (§ 16):

Analog zu § 15 soll klarstellend auch für Pensionskassen eine Art Maßgeblichkeit der Erfordernisse zur Rückstellungsbildung für den Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung vorgesehen werden.

Zu Art. II Z 5 (§ 17 Abs. 3):

Gewinne aus der Pensionszusatzversicherung (siehe dazu Art. I Z 26) sollen nicht der für Versicherungs­unternehmen geltenden besonderen Mindestbesteuerung unterliegen. Die Regelung erfolgt im Interesse der Förderung dieses neuen Instrumentes. Es werden damit die Erträge aus der Veranlagung der Versicherungsbeiträge zu Pensionszusatzversicherungen de facto steuerfrei gestellt. Diese Maßnahme entspricht der Steuerfreistellung dieser Veranlagungserträge bei den Pensionskassen (siehe den bereits geltenden § 6 KStG 1988) sowie bei den prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (siehe die in Art. XIII getroffenen Neuregelungen).

Zu Art. II Z 7 (§ 21 Abs. 2 Z 4 und 5 ):

Die Regelung vermeidet, daß bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die bisher mit Spekula­tionseinkünften nicht der Besteuerung unterlagen, auf Grund der Einführung der als Abzugsteuer konzi­pierten Spekulationsertragsteuer eine Erweiterung der Steuerpflicht eintritt.

Artikel III

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Die Änderung bewirkt, daß der zeitliche Anwendungsbereich für die sogenannte Steuerspaltung um zwei Jahre verlängert wird. Diese Verlängerung soll den Zeitraum bis zur zu erwartenden Einführung eines zivilrechtlichen Spaltungsrechts für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften überbrücken.

Artikel IV

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Art. IV Z 1 (§ 3 Abs. 8):

Mit dieser Änderung wird die Bestimmung an Art. 8 Abs. 1 lit. a der 6. EG-RL angepaßt. Anders als die bisherige Fassung des § 3 Abs. 8 sieht die 6. EG-Richtlinie vor, daß eine Beförderungs- bzw. Versendungs­lieferung auch dann vorliegt, wenn der Abnehmer (oder in dessen Auftrag ein Dritter) den Gegenstand befördert oder versendet. Bisher war dieser Fall als Abholfall zu beurteilen.

Auswirkungen dieser Änderung ergeben sich dann, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegen­stand Umsatzgeschäfte abschließen und die Geschäfte in der Weise abgeschlossen werden, daß ein Unternehmer in der Reihe den Gegenstand vom Vorlieferanten abholt und diesen zu einem nachfolgenden Unternehmer befördert oder versendet. Bisher war diese Beförderung/Versendung dem Umsatz des Abholenden zuzurechnen, nach der neuen Rechtslage ist die Beförderung/Versendung dem Umsatz an den Abholenden (dem Umsatz des Vorlieferanten) zuzurechnen. Dies hat Auswirkungen auf den Ort des Umsatzes des Abholenden, während hinsichtlich des Ortes des Vorlieferanten keine Änderung eintritt.

Beispiel:

Der Hersteller W in Wien verkauft eine Ware an den Großhändler K in Köln und dieser wiederum an seinen Kunden M in Deutschland. K holt die Ware von W ab und befördert sie zu seinem Kunden M.

Bisherige Rechtslage:

W tätigt mit der Übergabe der Ware an K einen Umsatz, der gemäß § 3 Abs. 7 dort ausgeführt wird, wo sich die Ware im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (das ist Wien), K tätigt mit dem Beginn der Beförderung der Ware zu seinem Abnehmer M einen Umsatz, der gemäß § 3 Abs. 8 mit Beginn der Beförderung (das ist Wien) als ausgeführt gilt.

Neue Rechtslage:

Auch bei Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer K gilt die Lieferung des W an den Abnehmer K gemäß § 3 Abs. 8 mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt. Für die nachfolgende Lieferung kommt – da die Beförderung bereits der ersten Lieferung zugerechnet wurde – nur mehr die Ortsbestimmung gemäß § 3 Abs. 7 in Frage. Die Ware befindet sich in dem Zeitpunkt, in dem M die Verfügungsmacht verschafft wird, in München. Der Ort der zweiten Lieferung ist daher nicht in Österreich, sondern in Deutschland. Die Lieferung findet daher nicht wie bisher zwischen K und M, sondern zwischen W und K statt.

Zu Art. IV Z 2 (§ 3a Abs. 8 lit. c):

Der Begriff “Werkleistung” wird durch den Begriff “Arbeiten” ersetzt. Damit entspricht die Vorschrift dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 lit. c vierter Gedankenstrich der 6. EG-RL. Es ist daher nicht mehr erforderlich, daß der leistende Unternehmer Zutaten oder Nebensachen beistellt. Umfaßt ist nunmehr etwa auch die Entsorgung von Abfällen.

Zu Art. IV Z 3, 4, 5, 25 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k, § 6 Abs. 4 Z 1 und Art. 6 Abs. 2 Z 1):

Mit dieser Bestimmung wird die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Anlagegold umgesetzt. In einem Vorgriff auf diese Bestimmung wurde bereits bisher die Lieferung von Gold zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine Steuer­befreiung für Goldumsätze vorgesehen hatten, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei belassen.

Die Bestimmung wurde insbesondere ergänzt um die Möglichkeit, im Verordnungsweg eine Liste der befreiten Goldmünzen herauszugeben. Dies trägt der Richtlinie Rechnung, die vorsieht, daß die Kommission aus Gründen der Transparenz für Goldmünzen jedes Jahr ein Verzeichnis der Münzen erstellen soll, die die Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllen, so daß Sicherheit für den Goldmünzen­handel geschaffen wird. Für die Rechtssicherheit der Händler ist es erforderlich, daß die in diesem Verzeichnis angeführten Münzen als Münzen gelten, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die Kriterien für eine Steuerbefreiung nach dieser Richtlinie erfüllen. Unbeschadet eines solchen Verzeichnisses sind Münzen, die in dem Verzeichnis nicht enthalten sind, aber die Kriterien der lit. j erfüllen, steuerbefreit.

Durch die Neugliederung der Vorschrift wird die bisherige lit. k entbehrlich.

Zu Art. IV Z 6 (§ 7 Abs. 6 Z 1):

Durch die Änderung hinsichtlich des Ortes der Lieferung im § 3 Abs. 8 ergeben sich auch Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis. Den Abholfall nach der bisherigen Rechtslage gibt es nur mehr im Falle des sogenannten Touristenexportes. Im übrigen wird nur mehr zwischen Versendung und Beförderung unterschieden, die sowohl durch den Lieferer als auch durch den Abnehmer erfolgen können. Die Versendung ist im Abs. 5 geregelt, die Beförderung im Abs. 6 Z 2.

Durch die Neuregelung wird in den Fällen der kommerziellen Ausfuhr im Reiseverkehr eine Ausfuhr­bescheinigung entbehrlich, wenn eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr erforderlich ist.

Zu Art. IV Z 7 (§ 12 Abs. 2 Z 1):

Die gänzliche Zuordnung zum Unternehmen ist bei Gebäuden für den Unternehmer in der Mehrzahl der Fälle günstiger. Es wird daher nunmehr die gänzliche Zuordnung zum Unternehmen als Regelfall normiert. Will der Unternehmer nur den unternehmerisch genutzten Teil dem Unternehmen zuordnen, hat er dies dem Finanzamt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes schriftlich mitzuteilen. Bei Gebäuden wird dies der Veranlagungszeitraum sein, in dem das Gebäude erstmals unternehmerisch verwendet wird.

Zu Art. IV Z 8 (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Satz):

Es wird dem Umstand Rechnung getragen, daß bei der Lieferung von Grundstücken an den Unternehmer der Veräußerer zur Steuerpflicht optieren kann. In diesem Fall wäre bei der bisherigen Rechtslage (Anlagevermögen, das nicht der Abnutzung unterliegt) kein zusätzlicher Vorsteuerabzug gegeben.

Zu Art. IV Z 9 (§ 21 Abs. 1a letzter Unterabsatz):

Zur Entlastung der Unternehmer und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt die Ver­pflichtung, eine Sondervorauszahlung zu entrichten, wenn diese 10 000 S nicht übersteigt.

Zu Art. IV Z 10 (§ 21 Abs. 9 erster Satz):

Die Änderung erfolgte, um – entsprechend der Anordnung in der 6. EG-Richtlinie – klarzustellen, daß das Erstattungsverfahren auch in den Fällen zur Anwendung gelangt, in denen ein Umsatz zwar steuer­pflichtig ist, die Steuerschuld aber auf den Empfänger der Leistung übergeht.

Zu Art. IV Z 11, 12, 13 (§ 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 erster Satz):

Die Vorsteuerpauschalierung wird von 10% auf 12% angehoben, soweit die Umsätze an Unternehmer für deren Unternehmen (zB Genossenschaften) ausgeführt werden.

Bei Lieferungen an Nichtunternehmer bleibt es bei dem Steuersatz von 10%. Stellt der Landwirt bei solchen Lieferungen einen höheren Steuerbetrag in Rechnung als dem Steuersatz von 10% entspricht, schuldet er den darüber hinausgehenden Betrag auf Grund der Inrechnungstellung und hat diesen Betrag an das Finanzamt zu entrichten.

Soweit Weinbauern an Nichtunternehmer liefern, wird die bisherige befristete Erhöhung des Vorsteuer­pauschales auf 12% unbefristet beibehalten.

Zu Art. IV Z 14 (§ 24 Abs. 3):

Die Frist zur Abgabe der Erklärung zur Differenzbesteuerung in besonderen Fällen wird verlängert.

Zu Art. IV Z 15 (§ 24 Abs. 7):

Die Anfügung der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 12 dient der Klarstellung. Die sinngemäße Anwendung entspricht der herrschenden Auffassung.

Zu Art. IV Z 16 und 26 (§ 24a und Art. 24a):

Der neu eingefügte § 24a übernimmt – neben der im § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j aufgenommenen Steuerbefreiung – die weiteren Sonderregelungen für Anlagegold (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j).

Zu § 24a Abs. 1 und 2:

Die Steuerbefreiung berechtigt grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Damit die Vorteile der Sonderregelung gewahrt bleiben und Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf eingeführtes Anlagegold vermieden werden, soll in bestimmten Fällen (zB Umwandlung von Gold in Anlagegold, Umformen von Anlagegold) ein Vorsteuerabzug möglich sein.

Zu § 24a Abs. 3:

Angesichts der möglichen Verwendung von Gold sowohl zu gewerblichen als auch zu Anlagezwecken und um einer Geldwäsche vorzubeugen, wird wie im BWG eine Verpflichtung eingeführt, bei bestimmten Umsätzen die Identität des Abnehmers festzuhalten. Das wird regelmäßig durch eine Ablichtung des Personalausweises erfolgen.

Zu § 24a Abs. 4:

Der Mechanismus der Verlagerung der Steuerschuld bei Goldlieferungen ab einem bestimmten Feingehalt soll zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen beitragen.

Zu § 24a Abs. 5 bis 7:

Angesichts der möglichen Verwendung von Gold sowohl zu gewerblichen als auch zu Anlagezwecken ist es erforderlich, für Händler die Möglichkeit vorzusehen, für eine normale Besteuerung zu optieren, wenn ihre Tätigkeit entweder in der Herstellung von Anlagegold oder in der Umwandlung von Gold in Anlage­gold oder aber im Großhandel mit solchem Gold besteht und sie im Rahmen ihres üblichen Handels Gold zu gewerblichen Zwecken liefern.

Ist die Lieferung von Anlagegold steuerpflichtig, soll auch die Vermittlung dieser Lieferung steuer­pflichtig sein.

Zu Art. IV Z 17 und 27 (§ 24b und Art. 24b):

Um die Bestimmung hinsichtlich der erfaßten Verfahren und Regelungen und hinsichtlich der von der Befreiung erfaßten Gegenstände flexibel zu gestalten, wurde für die Befreiung der Umsätze im Zusammenhang mit Zoll- und Steuerlager eine Verordnungsermächtigung gewählt.

Zu § 24b Abs. 1:

Es werden die Umsätze beschrieben, die für eine Steuerbefreiung in Frage kommen. Es steht dem Verordnungsgeber frei, welche Umsätze welchen Verfahrens er befreit und welche Gegenstände für die Befreiung in Frage kommen. Z 1 und 2 befreien Umsätze bei der Überführung in ein Lager bzw. Zollverfahren, Z 3 und 4 die Lieferungen im Lager bzw. während eines Zollverfahrens und Z 5 sonstige Leistungen, die damit zusammenhängen.

Zu § 24b Abs. 2 und 3:

Durch diese Bestimmungen soll insbesondere gewährleistet werden, daß es zu keinem Steuerausfall kommt. Diese Bestimmung hat ua. Auswirkungen auf den Steuerschuldner und auf die Bemessungsgrund­lage.

Beim Verlassen einer Lagerregelung bzw. eines Verfahrens kommt es zur Besteuerung des letzten um­satzsteuerrechtlich relevanten Vorganges. Es ist daher zu unterscheiden, ob im Lager (bzw. bei Verlassen des Lagers) bzw. während des Verfahrens eine Lieferung erfolgte. Weiters sind bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage auch etwaige steuerbefreite sonstige Leistungen zu berücksichtigen, die erbracht worden sind, während der Gegenstand unter die Regelungen des Abs. 1 gefallen ist.

Erfolgt keine Lieferung im oder aus dem Lager, so ist beim Verlassen der entsprechende Umsatz (Einfuhr, Erwerb oder Lieferung in das Lager) zu besteuern (einschließlich der oben erwähnten Dienstleistungen), der vor dem Verlassen der Regelung erfolgte (die Steuerfreiheit entfällt für diesen Umsatz). Dabei wird es auch zu Änderungen hinsichtlich der Steuerschuld gemäß § 19 kommen. Zum Beispiel wird, wenn ursprünglich eine steuerfreie Lieferung im Inland erfolgte, anstelle des Lieferers der Abnehmer der Lieferung die Versteuerung vorzunehmen haben.

Wurden Lieferungen des Gegenstandes ausgeführt, während dieser unter die Regelungen des Abs. 1 gefallen ist, so ist die letzte Lieferung, die dem Verlassen der Regelungen des Abs. 1 vorausging, zu besteuern (einschließlich der oben erwähnten Dienstleistungen). Die Steuerfreiheit der vorangegangenen Umsätze bleibt aufrecht. Auch in diesen Fällen kann es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer der Lieferung kommen.

Zu § 24b Abs. 4 und 5:

Die oben beschriebene Vorgangsweise führt zwangsläufig zu Änderungen hinsichtlich der Bemessungs­grundlage, des Vorsteuerabzuges, der Aufzeichnungspflichten, Steuerschuld, Voranmeldung und Veran­lagung. So können auf Grund dieser Vorschrift etwa ausländische Unternehmer bei bestimmten in Abs. 1 genannten Umsätzen von steuerlichen Verpflichtungen (zB Erfassung, Aufzeichnungen) befreit werden.

Abs. 4 und 5 geben auch die Rechtsgrundlage, das Verfahren im Zusammenhang mit den Vorgängen nach Abs. 1 und 2 und die näheren Voraussetzungen hinsichtlich der Steuerlager durch Verordnung zu regeln.

Zu Art. IV Z 18 (Z 20 lit. d der Anlage):

Es erfolgte lediglich eine Anpassung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission, ABl. Nr. L 238/96.

Zu Art. IV Z 19 (Z 20 lit. e der Anlage):

Es erfolgte lediglich eine Anpassung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission, ABl. Nr. L 238/96.

Zu Art. IV Z 20 (Z 22 lit. d der Anlage):

Es erfolgte lediglich eine Anpassung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission, ABl. Nr. L 312/97.

Zu Art. IV Z 21 (Z 40a der Anlage):

Es erfolgte lediglich eine Anpassung der Position der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission, ABl. Nr. L 238/96.

Zu Art. IV Z 22 (Z 42 lit. b der Anlage):

Es erfolgte lediglich eine Anpassung der Positionen der Kombinierten Nomenklatur an die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission, ABl. Nr. L 292/98.

Zu Art. IV Z 23 und 24 (Art. 1 Abs. 4 Z 2 erster Satz und Art. 3 Abs. 5 erster Satz):

Fast sämtliche Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission sind der Auffassung, daß die Bestim­mungen der 6. EG-Rihctlinie betreffend die Erwerbs- und Lieferschwelle in der Weise zu lesen sind, daß mit dem ersten Erwerb bzw. Umsatz, mit dem die Schwellen überschritten werden, die Rechtsfolgen (ab diesem Erwerb bzw. Umsatz) eintreten. Damit es im Binnenmarkt zu keiner Doppel- bzw. Nicht­besteuerung kommt, werden Art. 1 und 3 entsprechend angepaßt.

Zu Art. IV Z 28 und 29 (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d):

Durch die Änderung hinsichtlich des Ortes der Lieferung im § 3 Abs. 8 kann die Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte nach der Richtlinie auch dann zur Anwendung kommen, wenn der mittlere Unternehmer den Gegenstand vom ersten Lieferer abholt und zum letzten Abnehmer befördert oder versendet.

Es wird nunmehr im Abs. 1 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der letzte Abnehmer auch eine juristische Person im Nichtunternehmerbereich sein kann.

Artikel V

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Zu Art. V Z 1 (§ 3 Abs. 4a):

Aus Vereinfachungsgründen soll die Notwendigkeit der Unterschrift des Parteienvertreters auf dem auf den Urkunden zu setzenden Vermerk entfallen.

Zu Art. V Z 2 (§ 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 23):

Verschlußanerkenntnisse, die nach dem TIR-Abkommen, ABIEG Nr. L 252 vom 14. September 1978 von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden, sollen von der Gebühr befreit sein. Durch diese Maßnahme sollen die bestehenden Wettbewerbsnachteile für die inländische Transportwirtschaft gegen­über der ausländischen Transportwirtschaft beseitigt werden.

Zu Art. V Z 3 (§ 16 Abs. 2 Z 1):

Sind ausschließlich Inländer im Sinne dieser Bestimmung Vertragspartner eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes über das eine Urkunde im Ausland errichtet wird, tritt nach der bisherigen Rechtslage Gebührenpflicht ein, wenn die Urkunde im Ausland verbleibt, sofern ein sachlicher Inlandsbezug des Rechtsgeschäftes gegeben ist. Durch die vorgesehene Gesetzesänderung soll Gebührenpflicht auch dann begründet werden, wenn ein Inländer im Sinn dieser Bestimmung mit einem Ausländer im Sinn dieser Bestimmung ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft im Ausland abschließt und beurkundet und die Urkunde im Ausland verbleibt, sofern ein sachlicher Inlandsbezug vorliegt. Dadurch soll hintangehalten werden, daß Inländer zur Vermeidung der Gebührenpflicht lieber in das Ausland ausweichen und dort gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte mit Ausländern abschließen und beurkunden als mit Inländern. Ausgenommen von der Gebührenpflicht bleiben Rechtsgeschäfts mit Ausländern über im Ausland befind­liche Sachen, und zwar auch dann, wenn eine inländische Leistungsberechtigung oder Leistungsverpflich­tung besteht.

Zu Art. V Z 4 ( § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 4):

Mit dieser Bestimmung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Art. V Z 5 (§ 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4):

Die neue Befreiung steht im Zusammenhang mit der Ausweitung der Gebührenpflicht in § 16 Abs. 2 Z 1. Zur Vermeidung einer Behinderung der österreichischen Exportwirtschaft sollen Zessionen dann nicht der Gebührenpflicht unterliegen, wenn die Zession an ausländische Zessionare erfolgt und darüber eine Urkunde im Ausland errichtet wird.

Zu Art. V Z 6 (§ 37 Abs. 5):

Diese Bestimmung enthält den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

5

Artikel VI

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Zu Art. VI Z 1 (§ 6):

Im Interesse einer weitgehenden steuerlichen Gleichstellung der durch § 108a und § 108b des Einkom­mensteuergesetzes 1988 prämienbegünstigten Pensionsvorsorge im Bereich der Versicherungssteuer wird für Versicherungsprämien zu der Pensionszusatzversicherung der für Pensionskassen geltende Steuersatz von 2,5% vorgesehen. Bei den prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds ergibt sich die Versiche­rungssteuerpflicht anläßlich der nach dem Auszahlungsplan zu leistenden Einmalprämie (siehe Erläuterungen zu Art. I Z 26).

Zu Art. VI Z 2 (§ 9 Abs. 1):

Mit dieser Ergänzung soll eine tatsächliche geübte Praxis der Versicherungswirtschaft im Interesse der Verwaltungsökonomie im Gesetz verankert werden.

Artikel VII

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Steuererstattungsverfahren soll im Gleichklang mit der Versicherungssteuer geregelt werden.

Artikel VIII

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Die Börsenumsatzsteuer behindert die Mobilität des Finanzkapitals und führt zu Wettbewerbsnachteilen für den österreichischen Finanzmarkt. Sie soll deshalb mit Ablauf des Monates September 2000 abgeschafft werden.

Artikel IX

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Zu Art. IX Z 1 (§ 11 Abs. 1):

Die Ergänzung soll der Klarstellung dienen, daß bei der Zusammenrechnung Erwerbe, für die sich kein positiver Steuerwert ergibt, unberücksichtigt bleiben.

Zu Art. IX Z 2 (15 Abs. 1 Z 16):

Die Fälle der Hinterbliebenenversorgung sollen bei der neu geschaffenen Pensionszusatzversicherung von der Erbschaftssteuer freigestellt werden. Dies entspricht jener Befreiungsregel, wie sie bereits derzeit bei Pensionsverträgen sowie den Pensionskassen vorgesehen sind.

Zu Art. IX Z 3 (§ 15 Abs. 1 Z 17):

Im Hinblick darauf, daß durch die Steuerbefreiung der Erträge von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 in der derzeitigen Fassung mangels ertragsteuerlicher Endbesteuerung nicht zum Tragen kommt, wird die Befreiungsbestimmung ergänzt.

Zu Art. IX Z 4 (§ 15a):

Mit dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen Schilling für die unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2 angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages dazu, daß der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muß oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Ob ein Geschenkgeber “erwerbsunfähig” ist, ist jeweils für das konkret übertragene Vermögen zu beurteilen.

Als begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von Wirtschafts­gütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des Mitunternehmeranteils erfolgt.

Der Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu einem Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem Teilbetrieb übertragen, so ist Anwendungsvoraussetzung für die Befreiung, daß der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens dieser Anteil übertragen wird.

Werden zwei gesamte Betriebe – sei es durch einen Rechtsvorgang oder durch zwei Rechtsvorgänge – übertragen, steht der Freibetrag in voller Höhe für jeden der beiden Betriebe zu. Dies soll gleichermaßen in den Fällen gelten, in welchen beispielsweise ein Betrieb und eine 100%ige Kapitalbeteiligung übergehen.

Wird Vermögen, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, übertragen, so steht der Freibetrag nur entsprechend dem Ausmaß des übertragenen Vermögens zu (Freibetragsteil). Wird zB von einem Betrieb ein 30%iger Anteil geschenkt, so steht ein Freibetragsteil von 1,5 Millionen Schilling zu. Wird von einem 50%igen Mitunternehmeranteil bloß die Hälfte übertragen, so steht ein Freibetragsteil von 1,25 Millionen Schilling zu (50% von 5 Millionen Schilling = 2,5 Millionen Schilling davon ½ = 1,25 Millionen Schilling).

Erwerben mehrere Personen das begünstigte Vermögen, so soll jedem Erwerber ein dem erworbenen Anteil am Gesamtvermögen entsprechender Teil des gesamten Freibetrages (Freibetragsteiles) zustehen. Dies bedeutet, daß zB ein Freibetragsteil von 2,5 Millionen Schilling zusteht, wenn der Geschenkgeber den 50%igen Anteil, mit dem er an der Gesellschaft als Mitunternehmer beteiligt war, an eine Person überträgt; wird der Anteil an zwei Personen übertragen, so steht jedem der beiden Erwerber ein Freibetragsteil von 1,25 Millionen Schilling zu (Abs. 3 und 4).

Die Steuerbefreiung soll erst dann endgültig sein (Abs. 5), wenn das begünstigt erworbene Vermögen oder wesentliche Teile davon nicht innerhalb von fünf Jahren ab Erwerb (Behaltefrist)

–   entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder

–   betriebsfremden Zwecken zugeführt werden.

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb innerhalb von fünf Jahren ab dem Erwerb aufgegeben, so liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die Behaltefrist vor.

Wird die fünfjährige Behaltefrist nicht eingehalten, ist die Erbschafts- oder Schenkungssteuer grundsätz­lich nachzuerheben.

Ein Verstoß gegen die Behaltefrist soll dann nicht vorliegen (Abs. 6), wenn die (Weiter)Übertragung des Vermögens auf Grund eines Erwerbes von Todes wegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden erfolgt und der nunmehrige Geschenkgeber im Zeitpunkt der Weiterübertragung die im Abs. 1 geforder­ten Voraussetzungen erfüllt (dh. entweder Vollendung des 55. Lebensjahres oder Erwerbsunfähigkeit) und die sonstigen Voraussetzungen (Abs. 3) vorliegen. Ist das begünstigt erworbene Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, so liegt ein Verstoß gegen die Behaltefrist nur dann vor, wenn das an seine Stelle getretene Vermögen entgeltlich oder unentgeltlich (weiter)übertragen wird.

Zu Art. IX Z 5 (§ 22 Abs. 1):

Bei Selbstberechnung der Schenkungssteuer gemäß § 23a soll die Anmeldeverpflichtung gemäß § 22 Abs. 1 entfallen.

Zu Art. IX Z 6 (§ 23a):

Abs. 1 der vorgeschlagenen Neuregelung sieht eine neue Erhebungsform der Schenkungssteuer, und zwar jene der Selbstberechnung der Abgabe, vor. Hinsichtlich eines schenkungssteuerrechtlich relevanten Sachverhaltes kann daher die Abgabe – wahlweise – entweder auf Grund eines Abgabenbescheides nach Anmeldung bzw. Vorlage einer Abgabenerklärung oder im Wege der Selbstberechnung entrichtet werden. Das Wahlrecht kann vom Steuerschuldner für jeden Rechtsvorgang gesondert ausgeübt werden. Ein Parteienvertreter, der einmal eine Selbstberechnung vorgenommen hat, ist keineswegs verpflichtet, dies künftig in allen anderen Fällen auch zu tun. Nicht erforderlich ist, daß der Parteienvertreter beim Zustandekommen des schenkungssteuerrechtlichen Rechtsvorganges oder bei der Errichtung der Urkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt hat. Die Befugnis zur Selbstberechnung umfaßt alle der Schenkungs­steuer unterliegenden Rechtsvorgänge. Auch steuerbefreite Rechtsvorgänge können im Rahmen der Selbstberechnung abgewickelt werden. Bei Zuwendungen einer Ausstattung oder eines Heiratsgutes sowie bei Zuwendungen zum Zweckes des Unterhaltes oder zur Ausbildung ist die Selbstberechnung nicht zulässig.

Eine Selbstberechnung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

–   Der Steuerschuldner muß sich eines Rechtsanwaltes oder eines Notars (Parteienvertreters) bedienen. Im Innenverhältnis bedarf es somit einer entsprechenden Bevollmächtigung. Auch Rechtsanwalts­gesellschaften oder Notargesellschaften haben ex lege die Befugnis zur Selbstberechnung.

–   Der Parteienvertreter darf nicht von der Befugnis zur Selbstberechnung der Steuer ausgeschlossen sein (Abs. 8).

–   Die Selbstberechnung muß auf dem amtlichen Vordruck (Selbstberechnungsbescheinigung) erfolgen. Die Selbstberechnungsbescheinigung ersetzt die Abgabenerklärung.

–   Die Selbstberechnung muß innerhalb der Anmeldefrist des § 22 Abs. 1 erfolgen.

Die in Abs. 2 vorgesehene Anmeldung ist eine Sammelerklärung des Parteienvertreters über die Rechts­vorgänge, für die innerhalb eines Kalendermonats eine Selbstberechnung vorgenommen wurde.

Die Anmeldung und die Selbstberechnungsbescheinigung gelten als Abgabenerklärung. Der Anmeldung sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum (Kalendermonat) ausgestellten Selbst­berechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 anzuschließen. Die Anmeldung dient vor allem ent­sprechenden Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes. Auf einer allenfalls über den Rechtsvorgang errich­teten Urkunde ist ein Vermerk über die Selbstberechnung anzubringen.

Abs. 4 bietet die Grundlage, daß sowohl die Daten der Anmeldung und der Selbstberechnungsbeschei­nigungen als auch die für die Zusammenrechnung gemäß § 11 erforderlichen Daten automatisations­unterstützt übermittelt werden können.

 

Die selbst berechnete Schenkungssteuer ist spätestens an dem im Gesetz definierten Fälligkeitstag zu entrichten. Der Fälligkeitstag fällt mit dem Tag zusammen, an dem die Anmeldung spätestens beim Finanzamt vorzulegen ist.

Den allgemeinen Grundsätzen über eine Selbstberechnungsabgabe entsprechend bestimmt Abs. 5, daß dann, wenn nach § 201 BAO ein Bescheid zu erlassen ist, der festgesetzte Steuerbetrag grundsätzlich diesen Fälligkeitstag hat. Das Leistungsgebot des Bescheides gemäß § 201 BAO richtet sich an den Schuldner der Schenkungssteuer und nicht etwa an den Parteienvertreter.

Die in Abs. 6 vorgesehene Selbstberechnungserklärung ersetzt im Bereich der Selbstberechnung die ansonsten erforderliche finanzamtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Selbstberechnungserklärung kann vor Anmeldung und vor Zahlung der Schenkungssteuer abgegeben werden. Es muß allerdings zuvor die Selbstberechnung einschließlich der Ausstellung der Selbstberechnungsbescheinigung (Abs. 1) vorge­nommen worden sein.

Abs. 7 sieht vor, daß die Parteienvertreter für die Entrichtung der selbstberechneten Schenkungssteuer haften. Verfahrensrechtlich wird diese Haftung im Wege eines Haftungsbescheides nach § 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht. Der Parteienvertreter haftet nach Abs. 7 nicht etwa für die Schenkungssteuer (das heißt, eine unrichtige Berechnung der Steuer löst keine Haftung aus), sondern nur für die Abfuhr des selbst berechneten Betrages.

Die im Abs. 8 vorgesehene Aberkennung der Befugnis des Parteienvertreters zur Selbstberechnung ist nach dem Vorbild des § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 und § 10a Abs. 9 Kapitalverkehrsteuergesetz geregelt.

Die in Abs. 9 vorgesehene Regelung entspricht § 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987.

Zu Art. IX Z 7 (§ 34 Abs. 1 Z 4):

Diese Bestimmung enthält den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Danach sollen die Bestimmungen für alle Rechtsvorgänge Anwendung finden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.

Artikel X

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Zu Art. X Z 1 (§ 11 Abs. 1):

Mit Einführung der Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch berufsmäßige Parteienvertreter besteht kein Grund mehr, Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, von der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer auszuschließen.

In Übereinstimmung mit der Wortwahl der entsprechenden Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuer­gesetzes und der vorgeschlagenen Formulierungen des § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes soll der auch in § 12 und sohin doppelt vorhandene Hinweis auf die Berechtigung der Parteienvertreter zur Ausstellung der Selbstberechnungserklärung in § 11 entfallen.

Zu Art. X Z 2 (§ 11 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung des § 11 Abs. 1 soll gemeinsam mit den vorgeschlagenen Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes in Kraft treten.

Artikel XI

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Zu Art. XI Z 1:

Zu § 2 Z 1:

Die bisherige Formulierung des § 2 Z 1 ElAbgG, nach der keinerlei Rücklieferung in das (öffentliche) Leitungsnetz die Voraussetzung dafür war, daß die Erzeugung der elektrischen Energie befreit war, ist in der praktischen Umsetzung zu eng. Vielfach sind derartige Erzeuger an das Leitungsnetz angeschlossen, um auch in Zeiten, in denen die Eigenerzeugung für den Verbrauch nicht ausreicht, mit elektrischer Energie versorgt zu werden. Gleichzeitig damit wird aber, wenn die Eigenerzeugung größer als der Verbrauch ist, die überschüssige Energie in das Netz eingespeist. Eine derartige Einspeisung in geringem Ausmaß soll nunmehr nicht zu einer Versagung der Befreiung führen.

Zu § 2 Z 2:

Auf Grund des Gesamtkonzeptes der Energiebesteuerung soll der Energieverbrauch innerhalb der Energieerzeugung und der Energieverteilung nicht mit Energiesteuern belastet sein. Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe wird daher an die Befreiung von der Erdgasabgabe angeglichen.

Zu Art. XI Z 2 (§ 3):

Durch die Liberalisierung des Strommarktes für Großkunden können Energieversorger auch Abnehmer außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes beliefern. Dabei wird das Leitungsnetz des örtlich zustän­digen Energieversorgers gegen Entgelt benützt. Die Lieferung kann sowohl von einem inländischen als auch von einem ausländischen Lieferer erfolgen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollen beide Fälle gleich behandelt werden. In beiden Fällen duldet – eventuell neben anderen Netzbetreibern – jedenfalls der Netzbetreiber, in dessen Bereich sich der Empfänger der Lieferung befindet, die Benützung seines Netzes. Er legt dem Empfänger der elektrischen Energie eine Rechnung über das Entgelt für die Benützung seines Leitungsnetzes. Aus Vereinfachungsgründen erscheint es daher zweckmäßig, den Netz­betreiber, aus dessen Netz der Abnehmer bzw. Verbraucher die elektrische Energie unmittelbar bezieht, als Haftenden zur Abfuhr der Steuer heranzuziehen.

Zu Art. XI Z 3 und 4 (§ 5, § 6 Abs. 1 bis 3):

Die Änderungen in den §§ 5 und 6 haben vor allem die Funktion, die neu eingeführte Entrichtung der Abgabe durch den Netzbetreiber in den Einzelheiten zu regeln. Der zweite Unterabsatz von § 5 Abs. 2 soll analog zur Regelung von § 7 Abs. 4 Versicherungssteuergesetz vorsehen, daß eine Berichtigung einer an das Finanzamt bereits abgeführten, aber nicht weiter verrechenbaren Abgabe nur dann zulässig ist, wenn der Netzbetreiber alle zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches gesetzt hat. Darüber hinaus wird im zweiten Satz des § 6 Abs. 3 klargestellt, daß Zahlungen an den Netzbetreiber jeweils auch die anteilige verhältnismäßige Elektrizitätsabgabe enthalten.

Artikel XII

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Zu Art. XII Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 7):

Werden biogene Stoffe unvermischt als Treibstoff eingesetzt, sollen sie nunmehr von der Mineralölsteuer gänzlich befreit werden. Ein eigener Steuersatz für biogene Stoffe ist nicht mehr erforderlich.

Zu Art. XII Z 4 (§ 6 Abs. 1 bis 3):

Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe soll im Falle der Beimischung zu Gasöl bis zu einem Anteil von 2% am Gemisch in vollem Umfang erstattet oder vergütet werden. Eine derartige steuerliche Entlastung soll auch für aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in das Steuergebiet eingebrachte Mineralöle vorgesehen werden, die biogene Stoffe enthalten. Im § 6 Abs. 3 wird klargestellt, daß im Falle eines Versandes unter Steueraussetzung an einen berechtigten Empfänger im Steuergebiet der Erstattungs- oder Vergütungsanspruch ausschließlich von dem betreffenden berechtigten Empfänger geltend gemacht werden kann.

Zu Art. XII Z 5 bis 7 (§ 23 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23 Abs. 6):

Das Mineralölsteuergesetz 1995 in der Fassung BGBl. Nr. 427/1996 sieht für Kraftstoffe, die aus bio­genen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaft­licher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben ver­wendet werden, eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung gemäß § 23 vor. Diese Ausnahme soll beibehalten, jedoch ohne wie die betreffende Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 MinStG 1995, auf die § 23 Abs. 2 MinStG 1995 bisher Bezug nahm, erweitert zu werden. Werden biogene Stoffe im Steuer­gebiet Mineralölen beigemischt, ist Voraussetzung für die Begünstigung, daß die Beimischung in einem Steuerlager erfolgt, das dann die Begünstigung geltend machen kann. Zur Verwaltungsvereinfachung soll eine Geltendmachung in der Steueranmeldung ermöglicht werden. Dies gilt auch für in das Steuergebiet eingebrachte Gemische, wenn es sich beim Empfänger um ein Steuerlager handelt. Gemäß § 31 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 23 Abs. 3 können auch berechtigte Empfänger für aus anderen Mitglied­staaten im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren bezogene Gemische diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.

Zu Art. XII Z 8 (§ 57 Abs. 1):

Betriebe, in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Treibstoff verwendet wird, sind gemäß § 19 MinStG 1995 Kraftstoffbetriebe und haben gemäß § 57 bestimmte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen soll bei Betrieben, die ausschließlich biogene Stoffe – steuerfrei – verwenden, die im Betrieb selbst erzeugt wurden (typischerweise Landwirte) oder in Anlagen, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen (beispielsweise von landwirt­schaftlichen Genossenschaften betriebene Anlagen), auf derartige Aufzeichnungen im Regelfall verzichtet werden.

Artikel XIII

Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993

Zu Art. XIII Z 1 (§ 6 Abs. 5):

Die Einbringung unter dem Börsekurs hat historische Wurzeln und keinerlei Bedeutung aus der Sicht der heutigen Kapitalmarktaufsicht. Die Bestimmung wurde in letzter Zeit bei Spezialfonds zur Steuerstun­dung eingesetzt. Dies in der Form, daß im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere zu Buchwerten in einen Spezialfonds mit Thesaurierung der Substanzgewinne eingebracht wurden. Während im Betriebs­vermögen Wertpapierveräußerungen bei der Direktveranlagung sofort steuerlich erfaßt werden, bleiben sie bei Thesaurierung in einem Spezialfonds zunächst unerfaßt und führen erst bei Veräußerung (Rück­gabe) des Anteilscheines zur Steuerpflicht. Es tritt damit ein Effekt ein, der ähnlich jenem des § 12 EStG 1988 wirkt, wo allerdings mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ein Ausschluß der Rücklagenüber­tragung bei Wertpapieren vorgesehen wurde.

Die Neufassung der Bestimmung zwingt nunmehr bei Einbringung von Wertpapieren in (Spezial-)Fonds zum Ansatz des Börsekurses (also des gemeinen Wertes). Sie wirkt im Sinne des Maßgeblichkeitsprinzips auch für die steuerliche Gewinnermittlung und zwingt daher zur Gewinnrealisierung bei Einbringung.

Zu Art. XIII Z 2 (§ 13):

Die Neufassung enthält eine korrespondierende Regelung zu den Änderungen in § 40, wonach es zu einer Besteuerung der Substanzgewinne im Ausmaß von 20% kommt. Demgemäß wird vorgesehen, daß neben der Kapitalertragsteuer für thesaurierte Kapitalerträge auch eine Spekulationsertragsteuer für 20% der thesaurierten Substanzgewinne auszuzahlen ist (Näheres siehe die Erläuterungen zu Art. XIII Z 5).

Eine weitere Ergänzung hat folgenden Hintergrund: Die Auszahlung der Kapitalertragsteuer soll ein Mindestmaß an Sicherheit der Besteuerung garantieren. In Fällen, in denen keine Steuerpflicht vorliegt, erscheint dies jedoch nicht erforderlich. Zur Erzielung eines besseren Zinseszinseffektes soll die Möglich­keit einer Vollthesaurierung geschaffen werden. Aus verrechnungstechnischen Gründen ist eine solche Maßnahme nur für einen gesamten Fonds oder spezielle Gattungen von Anteilscheinen möglich. Es obliegt dem Rechtsträger des Fonds, den Nachweis der Voraussetzungen für den Verzicht auf die Aus­zahlung von Kapitalertragsteuer zu führen. Der Nachweis muß für sämtliche Anleger vorliegen. Bei inländischen Anlegern ist entweder der Nachweis notwendig, daß keine Steuerpflicht besteht (zB Pensionskassen) oder die Steuererhebung auf andere Weise gesichert ist (Betriebsvermögensnachweis). Bei Anlegern, die weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (zB ausländische Anleger, Pensionskassen), ist das Festhalten der Identität und weiters die Sicherstellung erforderlich, daß bei Eintritt einer Steuerpflicht ein sofortiger Anteilsverkauf erfolgt. Es muß überdies die Möglichkeit bestehen, die Identität der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. Bei Pensions­investmentfonds muß ein Nachweis des Auszahlungsplanes vorliegen.

Zu Art. XIII Z 3 (§ 23d Z 1):

Die nunmehr für Pensionsinvestmentfonds neu geschaffene Möglichkeit, bis zu 50 vH des Fondsver­mögens in Wertpapieren von Ausstellern anzulegen, die nicht aus dem EWR stammen, führt zu einer weitgehenden Angleichung an die Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen und Lebensversiche­rungen.

Zu Art. XIII Z 4 (§ 23g):

Die Neufassung sieht vor, daß Pensionsinvestmentfonds nur

–   von unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen eines Auszahlungsplans

–   von Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzver­sicherung und

–   von Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

erworben werden dürfen. Der Verwendungszweck der Verrentung von in Pensionsinvestmentfonds ange­sparten Beträgen wird den Bestimmungen für Pensionszusatzversicherungen (§ 108b EStG 1988) gleich­gestellt. Insgesamt gesehen kommt es durch diese Regelungen zu einer engen Verzahnung zwischen den Bestimmungen des § 108b EStG 1988 und jenen des Investmentfondsgesetzes zu den Pensionsinvest­mentfonds. Anders gesagt wird es in Hinkunft Pensionsinvestmentfonds nur noch in Form prämienbegün­stigter Investmentfonds im Sinne des § 108b EStG 1988 geben.

Da es bei vorzeitigen, verwendungswidrigen Rückzahlungen aus Pensionsinvestmentfonds die neu einge­führte Sanktion einer Nachversteuerung der im Fonds thesaurierten Erträge gibt (siehe § 41 Abs. 2), ist die zusätzliche Verpflichtung zur Entrichtung einer Rücknahmegebühr nicht mehr erforderlich.

Zu Art. XIII Z 5 (§ 40):

Zu § 40 Abs. 1 zweiter Satz:

Das derzeitige Besteuerungsregime bei Investmentfonds erscheint unbefriedigend. Bei Zins- und Beteili­gungserträgen erfolgt die Besteuerung der Anteilscheininhaber im Wege eines “Steuerdurchgriffs”. Der Anteilscheininhaber wird dabei gemäß seiner Miteigentümerstellung am Fondsvermögen mit den anteiligen Erträgen so erfaßt, als wäre keine Mediatisierung durch den Fonds gegeben. Anders ist die Situation bei den Substanzgewinnen, soweit sie auf im Privatvermögen gehaltene Anteile entfallen. Diese sind zur Zeit auch dann steuerfrei, wenn sich auf der Ebene des Fondsvermögens Spekulationserträge einstellen.

Beispiel 1:

Im Sinne einer einfachen Darstellung sei angenommen, daß sich im Fondsvermögen nur ein Wertpapier befindet, das am 1. Mai des Jahres 01 angeschafft und am 1. September des Jahres 01 bei Erzielung eines Spekulationsgewinnes von 10 000 veräußert wird. Ein Anteilscheininhaber, der seinen Anteilschein am 1. April des Jahres 01 erworben hat und beispielsweise den aus dem Spekulationsgeschaft resultierenden Substanz­gewinn im Jahre 02 ausgeschüttet erhält, bezieht diese Ausschüttung nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei, und zwar ungeachtet dessen, ob er seinen Anteilschein ein, zwei, drei oder noch mehr Jahre hält. Wäre das im Fondsvermögen angeschaffte und veräußerte Wertpapier unmittelbar in seinem Eigentum gewesen, wäre der Spekulationsgewinn steuerpflichtig. Dies stellt eine offenkundige Ungleichbehandlung dar.

Auf der Basis dieses Beispiels wäre es daher sachgerecht, die Ausschüttung des Substanzgewinnes als Einkünfte im Sinne des § 30 EStG 1988 zu versteuern. Nun ist die Situation des Anteilsinhabers in der Praxis wesentlich komplexer.

Beispiel 2:

Der Anteilscheininhaber aus Beispiel 1 kauft seinen Anteilschein erst am 1. August des Jahres 01. Er muß für die bis dahin bereits angelaufenen stillen Reserven des Wertpapiers angenommen 8 000 S in den Anschaf­fungskosten des Anteilscheines bezahlen. Es dürften daher bei ihm nur noch 2 000 S an stillen Reserven versteuert werden. Die richtige Besteuerung von 2 000 S würde eine Abgrenzung dieses konkret auf ihn ent­fallenden Spekulationsgewinnes erforderlich machen. Diese hätte zunächst eine Zuordnung seiner anteiligen Anschaffungskosten zum anteiligen Spekulationsgewinn zur Voraussetzung. Auch der Lauf der Spekulations­frist wäre in Bezug auf den Anteilscheininhaber ein anderer als der in Bezug auf den Fonds. Die Spekulations­frist läuft in Bezug auf den Anteilscheininhaber von 1. August des Jahres 01 bis 1. September des Jahres 01, auf der Ebene des Fonds hingegen vom 1. Mai bis zum 1. September des Jahres 01.

Im Vermögen eines Kapitalanlagefonds befinden sich in der Regel eine Vielzahl von Wertpapieren mit einer Vielzahl von Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen. Bei einer sachgerechten Besteuerung müßte die Vielzahl der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge mit den konkreten Anschaffungszeit­punkten und Veräußerungszeitpunkten sowie den konkreten Anschaffungs- und Veräußerungserlösen aller Anteilscheininhaber abgestimmt werden. Eine derartige Vorgangsweise hätte erhebliche, ja kaum zu bewältigende administrative Erschwernisse für die Fondsbuchhaltungen zur Folge.

Diesem Umstand steht allerdings die einleitend dargestellte unbefriedigende Situation gegenüber, die gerade im Zusammenhang mit der in diesem Entwurf vorgesehenen verstärkten Besteuerung der Spekula­tionsgewinne (siehe Art. I Z 16 bis 18) noch deutlich vertieft wird. Eine bloße Verlängerung der Spekulationsfrist für Anteilscheine an Kapitalanlagefonds selbst wirkt dieser unbefriedigenden Situation nicht ausreichend entgegen. Wie aus dem Beispiel 1 hervorgeht, kann nämlich der Anteilscheininhaber durch die Mediatisierung seines anteiligen Wertpapiereigentums auch bei sehr langfristigem Besitz des Anteilscheines laufend Spekulationsgewinne erzielen, ohne besteuert zu werden.

Auch im Falle der Thesaurierung der Substanzgewinne durch den Fonds kommt es zu einem ähnlichen Effekt. Letztlich – nämlich spätestens bei Anteilsrückgabe oder Anteilsveräußerung – kommt es auch dabei wegen des durch die Thesaurierung bedingten höheren Rücknahme- oder Veräußerungserlöses zur Realisierung der durch Spekulationen erzielten Gewinne. Bei einer Behaltezeit des Anteilscheines von mehr als zwei Jahren wäre die Realisierung dieser “aufgespeicherten” Spekulationsgewinne nach der­zeitiger Rechtslage steuerfrei.

Zur Herstellung einer dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zumindest besser entsprechenden Rechtslage sieht die vorgeschlagene Neuregelung eine pauschale Erfassung der vom Anteilscheininhaber anteilig erzielten Spekulationsgewinne vor. Demnach sollen sämtliche im Fondsvermögen erwirtschaf­teten Substanzgewinne pauschal mit 20% als auf die Anteilscheininhaber entfallende Spekulations­gewinne anzunehmen sein. Dies soll im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowohl für ausgeschüttete als auch für thesaurierte Substanzgewinne gelten (siehe zu § 40 Abs. 2 Z 1). Das gewählte Ausmaß der “gesetzlichen Schätzung” ist deshalb vertretbar, weil es bei der Untergrenze der – administrativ praktisch kaum ermittelbaren aber an der Fondsentwicklung der letzten Jahre global doch deutlich ablesbaren – Spekulationsgewinne ansetzt, die auf den einzelnen Anteilsinhaber durchschnittlich entfallen.

Bei ausgeschütteten Substanzgewinnen bezieht sich die 20%ige steuerliche Erfassung auf die tatsächliche Ausschüttung. Sollte die Ausschüttung nur in der Differenz von Substanzgewinnen und Substanzverlusten bestehen, errechnen sich die 20% vom ausgeschütteten Differenzbetrag. Sollten die Substanzgewinne “brutto” ausgeschüttet werden, dürfen die dem Ausschüttungsbetrag nicht gegengerechneten Substanzver­luste nicht abgezogen aber vorgetragen werden.

Die Ausnahme der Erfassung der Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren und damit im Zusam­menhang stehende Derivate wird aus folgenden Gründen vorgesehen: Bei Forderungswertpapieren werden Spekulationsgewinne idR nicht “produziert”. Sie ergeben sich vielmehr aus Kursveränderungen, die infolge einer Veränderung des Zinsniveaus automatisch auftreten. In der Praxis sind derartige Wert­papiere Gegenstand längerfristiger Veranlagung. Auch in der direkten Veranlagung werden daher kaum Kursgewinne innerhalb der Spekulationsfrist realisiert. Da es sich bei der 20%igen Erfassung um eine pauschale Form der Besteuerung handelt, erscheint es sachgerecht, die Kursgewinne aus Forderungswert­papieren nicht in diese Erfassung einzubeziehen.

Zu § 40 Abs. 2 Z 1:

Durch diese Regelung wird gewährleistet, daß thesaurierte Substanzgewinne ebenfalls im Ausmaß von 20% besteuert werden (siehe zu § 40 Abs. 1 zweiter Satz). Bei Anteilen, die sich im Betriebsvermögen befinden, tritt keine Änderung ein. Die Substanzgewinne werden in diesem Fall ohnedies in vollem Umfang im Rahmen der betrieblichen Einkunftsermittlung erfaßt. Die Formulierung, daß Substanz­verluste von Substanzgewinnen abgezogen werden können, bedeutet zweierlei: Einerseits ist dies die ausschließliche Form der Gegenverrechnung, sodaß keine negativen ausschüttungsgleichen Erträge entstehen können; andererseits besteht damit die Möglichkeit des Vortrages von Substanzverlusten auf Substanzgewinne späterer Geschäftsjahre. Im Hinblick darauf, daß Forderungswertpapiere nicht in die 20%ige Besteuerung einbezogen werden, gilt diese Verrechnung nur für den Kreis anderer Wertpapiere.

Zu § 40 Abs. 3:

Der erste Teil der neuen Regelung des § 40 Abs. 3 trägt ebenfalls dem Umstand der geänderten Spekula­tionsertragsbesteuerung Rechnung, schließt aber auch gleichzeitig eine (bestehende) Lücke. Bei einer Ausschüttung findet eine Minderung des Fondsvolumens statt, die naturgemäß den Wert der Anteile reduziert. Dies gilt auch insoweit, als die Ausschüttung beim Anteilsinhaber steuerfrei ist. Erfolgt nach dieser Ausschüttung eine Veräußerung des Anteils, so wird ein um die Ausschüttung verminderter Ver­äußerungserlös erzielt. Dieser Effekt kann zu einem geringeren Veräußerungsgewinn oder zu einem (höheren) Veräußerungsverlust führen, der mit anderen Spekulationseinkünften ausgleichsfähig wäre. Es käme also zum Wirksamwerden einer Verminderung des Veräußerungsgewinnes bzw. eines (höheren) Verlustes, obwohl diese Effekte auf eine zuvor steuerfrei erfolgte Ausschüttung zurückzuführen sind. Um dies zu vermeiden, ordnet die vorgenommene Ergänzung in Abs. 3 nunmehr an, daß der Veräußerungs­gewinn um die zuvor steuerfrei erfolgte Ausschüttung zu erhöhen (Veräußerungsverlust zu vermindern) ist.

Beispiel:

Ein Anteilswert beträgt 120. Dieser Betrag enthält 20 an Substanzgewinnen. Werden diese Substanzgewinne ausgeschüttet, vermindert sich der Anteilswert auf 100. Ein Inhaber, der den Anteil knapp vor der Aus­schüttung um 120 kauft und knapp danach um 100 verkauft, erzielt aus der Veräußerung einen Verlust von 20, der mit anderen Spekulationseinkünften ausgleichsfähig ist. Dem stehen teilweise steuerfrei ausgeschüttete Substanzgewinne von 20 gegenüber: Bei angenommenen Substanzgewinnen aus Aktien sind nur 20% der ausgeschütteten 20, also vier steuerpflichtig; der Rest von 16 geht steuerfrei zu. Nur die steuerpflichtigen 4 bilden durch die im Abs. 1 eingefügte Fiktion Spekulationseinkünfte und könnten mit den Veräußerungsverlust von 20 verrechnet werden. Es verbliebe daher ein Veräußerungsverlust von 16, der – obwohl er auf eine steuer­freie Ausschüttung zurückzuführen ist – mit anderen Spekulationseinkünften verrechnet werden könnte. Die ergänzende Regelung bewirkt, daß diese den Veräußerungsverlust auf 0 vermindern.

Der zweite Teil der neuen Regelung berücksichtigt den Umstand, daß im Veräußerungserlös bereits versteuerte Erträge enthalten sein können. Beruht die Erhöhung des Anteilswertes auf dem Zufluß von Kapitalerträgen (insbes. Zinsen und Dividenden) an den Fonds, so gelten auf Grund der bereits bestehenden Regelung des Abs. 2 Z 1 diese Kapitalertäge durch die gemäß § 13 vorgesehene Auszahlung der Kapitalertragsteuer als an den Anteilsinhaber im Ausmaß seines Anteilsrechts zugeflossen. Er hat somit diese Erträge vor dem Verkaufszeitpunkt zu versteuern. Gleiches gilt auf Grund der nunmehr vorgesehenen Erweiterung des Abs. 2 Z 1 auch für ein Fünftel der Substanzgewinne. Die nunmehr vorgesehene Kürzung des Veräußerungsergebnisses um darin enthaltene bereits versteuerte Beträge dient also der Verhinderung einer mehrfachen Besteuerung.

Zu Art. XIII Z 6 (§ 41):

Durch die Abschaffung der Börsenumsatzsteuer ist der § 41 mit seinem bisherigen Inhalt obsolet gewor­den. Die neue Regelung sieht Regelungen für eine steuerliche Gleichstellung von Pensionsinvestment­fonds gegenüber anderen Pensionsvorsorgeprodukten vor. Sollte der für die Steuerfreistellung gebotene Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 – aus welchen Gründen immer – nicht erfüllt werden, ist damit eine Nachversteuerung verbunden. Diese Nachversteuerung bezieht sich nicht nur auf die Ertragsteuer­pflicht der Erträge, sondern auch auf eine Nacherfassung der nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG (zunächst) bei Ehegatten und Kindern steuerfreien Erbanfälle. Der Bundesminster für Finanzen kann im Verordnungs­weg eine pauschale Form der Nachversteuerung vorsehen.

Zu Art. XIII Z 7 (§ 42 Abs. 1 erster Satz, § 42 Abs. 3, § 42 Abs. 4):

Zu § 42 Abs. 1 erster Satz:

Der Verweis auf § 40 bewirkt, daß die Erträge aus ausländischen Kapitalanlagefonds grundsätzlich den gleichen Regelungen unterliegen wie jene inländischer. Punktuelle Abweichungen ergeben sich aus den folgenden Absätzen des § 42.

Zu § 42 Abs. 3:

Mit der neuen Regelung des § 42 Abs. 3 werden die durch einen ausländischen Kapitalanlagefonds durch­gereichten Spekulationseinkünfte erfaßt und in ihrer steuerlichen Behandlung inländischen Veräußerungs­erlösen gleichgestellt. Dies wird durch den allgemeinen Verweis auf den § 30 EStG 1988 erreicht. Daraus ergibt sich für die depotführende Bank der Abzug einer Spekulationsertragsteuer für den Fall einer tat­sächlichen Ausschüttung von Substanzgewinnen. Im Falle einer Thesaurierung geht der Veräußerungs­gewinn in den Anteilswert ein, wodurch dem Anteilsinhaber die genannten vergleichbaren Erträge zukommen. Er hat in der Folge gemäß dem neu geschaffenen § 30 Abs. 8 Z 6 EStG 1988 die Möglichkeit zur Abfuhr der Spekulationsertragsteuer, womit die Wirkung der Steuerabgeltung eintritt. Die Stellung des § 42 als Spezialnorm gegenüber § 40 bewirkt weiters, daß im “pauschalen Herausschälen” von Spekulationsgewinnen eine Gleichstellung mit inländischen Kapitalanlagefonds erfolgt.

Im zweiten Satz des Abs. 3 wird der Besonderheit des Vorliegens eines Auslandssachverhaltes und der dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten verstärkten Mitwirkungspflicht Rechnung getragen.

Zu § 42 Abs. 4:

Die Bestimmung bezweckt eine Gleichstellung in- und ausländischer Kapitalanlagefonds. Während auf inländische Kapitalanlagefonds die Auszahlungsverpflichtung des § 13 Anwendung findet und dadurch eine Erfassung der nicht ausgeschütteten Spekulationserträge gewährleistet wird, hängt diese bei ausländischen Kapitalanlagefonds von der “Steuerehrlichkeit” der Anleger ab. Ist diese nicht gegeben, so besteht für ausländische Kapitalanlagefonds ein Wettbewerbsvorteil. Die Ausweitung der steuerlichen Erfassung der Wertzuwächse bei Anteilen an ausländischen Investmentfonds dient der Sicherung des Besteuerungsrechts. Eine allfällige “Korrektur” im Sinne einer Erfassung der “richtigen” Einkünfte kann im Wege der Veranlagung erfolgen.

Zu Art. XIII Z 8 (§ 49 Abs. 9 bis 11):

Die Übergangsbestimmung des Abs. 9 korrespondiert mit den Inkrafttretensbestimmungen des Art. I Z 30 und des Art. VIII.

Die Übergangsbestimmung der neuen Abs. 10 und 11 soll bei bestehenden Pensionsinvestmentfonds eine Bereinigung und Überleitung zu prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds und die Errichtung der Letztgenannten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Prämienbegünstigung ermöglichen.

Artikel XIV

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Art. XIV Z 1 (§ 52a):

Nach dem Vorbild des lediglich die örtliche Zuständigkeit betreffenden § 73 BAO erscheint eine ent­sprechende Bestimmung auch für Änderungen sachlicher Zuständigkeiten als Folge von Sachverhalts­änderungen insbesondere im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 AVOG (idF BGBl. I Nr. 29/1999) zweck­mäßig.

Zu Art. XIV Z 2 (§ 160 Abs. 1):

Die Ergänzung (betreffend § 23a Abs. 6 ErbStG) erfolgt wegen der Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Selbstberechnung der Schenkungssteuer).

Zu Art. XIV Z 3 bis 5 (§§ 249 Abs. 1, 303 Abs. 3 und 308 Abs. 4):

Die neu geregelten Bestimmungen betrafen in ihrer bisherigen Fassung nur Änderungen örtlicher Zustän­digkeiten. Sie sollen nunmehr auch für Änderungen sachlicher Zuständigkeiten gelten (zB in Folge des Finanzreformgesetzes 1998). Damit wird die Partei vor Rechtsnachteilen bei Einbringung von Berufun­gen, Wiederaufnahms- und Wiedereinsetzungsanträgen bei der neu zuständigen Abgabenbehörde geschützt.

Zu Art. XIV Z 6 (§ 311 Abs. 4):

Die Änderung des § 311 Abs. 4 BAO erfolgt nach dem Vorbild der entsprechenden Änderung des § 73 Abs. 2 AVG durch BGBl. I Nr. 158/1998.

Artikel XV

Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NEUFÖG)

Zu § 1:

Im Interesse der Neugründung von Betrieben sollen für die unmittelbar durch die Gründung veranlaßten Vorgänge Steuer- und Gebührenbefreiungen vorgesehen werden. Überdies sollen bestimmte lohnab­hängige Abgaben bzw. Beiträge im Gründungsjahr entfallen.

Die Befreiung von Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben ist nur insoweit gegeben, als es sich um steuerpflichtige Vorgänge handelt, die unmittelbar und konkret dem Gründungsvorgang zuzurechnen sind. Dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung. Demgemäß wird für den Bereich des Gebührengesetzes auch nur eine Befreiung von Stempel­gebühren vorgesehen. Die dem Gründungsvorgang mittelbar dienenden Rechtsgeschäfte, wie zB die Auf­nahme von Darlehen oder Krediten sowie der Abschluß von Bestandsverträgen, bleiben daher gebühren­pflichtig.

Auf dieser Basis kommt im Bereich der Gebühren nach dem Gebührengesetz eine Freistellung insbe­sondere von Gebühren nach § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Tarifpost 5 und Tarifpost 14 in Betracht. Bei den Bundesverwaltungsabgaben erstreckt sich die Befreiung insbesondere auf unmittelbar gründungsbedingte Konzessionserteilungen, Niederlassungsbewilligungen, Genehmigungen zur Berufstätigkeit, Bewilligungen zur Betriebserrichtung, Feststellungsbescheide be­treffend Vorliegen der Voraussetzungen für ein Anmeldungsgewerbe, Nachsichten von Berufszulas­sungserfordernissen, Zurkenntnisnahme von Anzeigen über die Geschäftsführerbestellung uä.

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kann nur insoweit eintreten, als eine Grunderwerbsteuer un­mittelbar auf den Gründungsvorgang entfallen würde. Die Beschränkungen der Befreiungsbestimmung des § 1 Z 2 sind in diesem Sinne zu verstehen. Keine Befreiung wird einem Grundstückserwerb zu Teil, der bloß aus Anlaß der Gründung erfolgt. Befreit sind nur Gründungseinlagen von Gründstücken in neu gegründete Gesellschaften.

Die Befreiung von den Gerichtsgebühren ist jener für die Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. von der Grunderwerbsteuer nachgebildet. Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß.

Auch bei der Gesellschaftsteuer und bei der Börsenumsatzsteuer erstreckt sich die Befreiung lediglich auf die Gründungseinlagen anläßlich der Neugündung einer Gesellschaft.

Die Befreiung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen ist nur für das Gründungsjahr vorgesehen. Das Gründungsjahr umfaßt in diesem Zusammenhang den Kalendermonat der Neugründung im Sinne des § 3 sowie die darauf folgenden elf Kalendermonate.

Beispiel:

Die Neugründung erfolgt am 15. Mai 2000. Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen erstreckt sich auf den gesamten Mai 2000 und gilt bis zum April des Jahres 2001.

Zu § 2:

Die Neugründung eines Betriebes setzt zunächst voraus, daß aus dem Betrieb Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt werden. Gleichgültig ist dabei, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt wird. Keine Neugründung liegt hingegen vor, wenn die Betätigung als Vermietung und Ver­pachtung im Sinne des § 28 EStG 1988, als andere außerbetriebliche Tätigkeit bzw. als Betätigung im Rahmen der Liebhaberei erfolgt. Die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird anzunehmen sein, wenn die wesentlichen Grundlagen des neu zu gründenden Betriebes zu einem bisher nicht vorhandenen Betrieb verdichtet werden.

Der Betriebsinhaber darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt haben. Als Betriebsinhaber ist in diesem Zusammenhang sowohl ein Einzelunternehmer als auch ein eine Personen­gesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft dominierender Anteilsinhaber zu verstehen. Hat sich beispiels­weise der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft bereits vor der in der Kapitalgesellschaft stattfindenden Betriebsgründung in ähnlicher Weise betrieblich betätigt, schließt dies die Annahme der Neugründung des Betriebes in der Kapitalgesellschaft aus. Unschädlich ist es hingegen, wenn der Neugründer bisher als “bloßer” Arbeitnehmer in der Branche des neu gegründeten Betriebes tätig war.

Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechts­form geführt wird. So wäre zB keine Neugründung anzunehmen, wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine – wenn auch neu gegründete – Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Ob die Änderung der Rechts­form dabei unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist dabei unmaßgeblich.

Der bloße Erwerb eines Betriebes – sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw. durch einen Umgründungs­vorgang – stellt keine Neugründung dar.

Die Z 5 des § 2 soll Mißbräuche unterbinden. Diese könnten darin bestehen, zunächst eine Neugründung vorzunehmen und sodann den neugegründeten Betrieb mit einem bereits vor der Neugründung bestehen­den anderen Betrieb (der zB nach der Neugründung zugekauft wird) zu “verbinden”. In einem solchen Fall stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu.

Zu § 3:

Der Zeitpunkt der Neugründung ist für den Zeitraum der Befreiung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (siehe Erläuterungen zu § 1) sowie im Hinblick auf die zeitliche Befristung dieses Bundes­gesetzes (siehe Erläuterungen zu § 7) von Bedeutung. Ein Nach-Außen-In-Erscheinung-Treten in werbender Form ist ab jenem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem das neu gegründete Unternehmen seine Leistungen am Markt anbietet.

Zu § 4:

Materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiungen ist die Erteilung einer in Bescheid­form auszustellenden Bescheinigung durch die zuständige gesetzliche Berufsvertretung bzw. durch die Wirtschaftskammer(n) Österreich. Die Bescheinigung nach Z 1 ermöglicht eine unmittelbare “vorläufige” Inanspruchnahme der Befreiungen. Die Bescheinigung nach Z 2 soll die tatsächliche Umsetzung der Planung der Betriebsneugründung bestätigen. Damit werden die Befreiungen “endgültig”. Die Vorlage der Bescheinigungen bei den Behörden ist an sich nicht geboten. Insbesondere bei selbst berechneten Abgaben und Beiträgen wird eine Vorlage unterbleiben (siehe Erläuterungen zu § 5). Da die gesetzlichen Berufsvertretungen an sich die Verwaltungsverfahrensgesetze 1991 nicht anzuwenden haben (Art. II Abs. 2 Z A. 31 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991), muß das Ver­fahren nach den Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzen ausdrücklich angeordnet werden. Diese Anordnung ist § 128 Abs. 5 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nachgebildet.

Zu § 5:

Wie bereits zu § 4 dargestellt, ist ein zweistufiges Bescheinigungsverfahren vorgesehen. Kommt es nach Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Z 1 nicht zur Umsetzung der der Bescheinigung zugrunde liegenden Planung, sind die zunächst nicht erhobenen Abgaben und Beiträge nachträglich zu erheben. Eine die Erfüllung der Planung bestätigende Bescheinigung nach § 4 Z 2 ist unverzüglich jener Behörde vorzulegen, bei der die Bescheinigung nach § 4 Z 1 vorgelegt worden ist. Dies werden in der Regel jene Behörden sein, bei denen eine Gebührenbefreiung angesprochen worden ist. Bei selbst bemessenen Abgaben und Beiträgen wird die Bescheinigung nach § 4 Z 1 in der Regel nicht den betreffenden Behörden vorgelegt werden, sondern für Zwecke der Vorlage anläßlich späterer Prüfungshandlungen im Betrieb aufbewahrt werden. In diesen Fällen muß auch die Bescheinigung nach § 4 Z 2 nicht vorgelegt werden.

Sollte im Zeitpunkt eines abgaben- oder beitragspflichtigen Vorgangs noch keine Bescheinigung vor­liegen, sondern eine solche erst später ausgestellt werden, so treten die Befreiungen nachträglich ein. Bereits entrichtete Abgaben oder Beiträge sind rückzuerstatten.

Zu § 6:

Die Meldepflicht steht im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 2 Z 5. Sollte der dort dargestellte Fall einer nachträglichen Verbindung mit einem anderen Betrieb eintreten, fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen rückwirkend weg. Die betreffenden Abgaben und Beiträge sind nachzuent­richten.

Zu § 7:

Zum Zwecke einer Evaluierung der Wirkungen dieser Förderungsmaßnahmen enthält das Gesetz eine zeitliche Befristung. Sollte eine Neugründung noch vor dem 1. Jänner 2003 erfolgen, so stehen die Befreiungen von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen gegebenfalls auch noch für Kalendermonate des Jahres 2003 zu.

Artikel XVI

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Einführung der Pensionszusatzversicherung (siehe dazu Art. I Z 26).

Artikel XVII

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Zu Art. XVII Z 3 und 10 (§ 6b, Tarifpost 5):

Nach § 89j Abs. 1 GOG hat der Bundesminister für Justiz eine allgemein zugängliche Datenbank (Edikts­datei) einzurichten, in die die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Für den Bereich des Insolvenzrechts hat gemäß § 173a KO die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen ab Jahresbeginn 2000 ausschließlich durch Aufnahme in die Insolvenzdatei zu erfolgen, bei der es sich um einen Anwendungsfall der Ediktsdatei handelt. Im Firmenbuchrecht soll eine Heilung misslungener Zustellversuche durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei vorgesehen werden. In Zukunft sollen öffentliche Bekanntmachungen auch in allen anderen Gerichtsverfahren durch Auf­nahme in die Ediktsdatei geschehen. Gemäß § 89k GOG kann jedermann durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht in die Ediktsdatei nehmen.

Im Rahmen des Projekts “Verfahrensautomation Justiz” wurde eine Insolvenzdatei entwickelt, die derzeit in einem Testbetrieb erprobt und bis 1. Jänner 2000 im Echtbetrieb zur Verfügung stehen wird.

In gebührenrechtlicher Hinsicht wurde für die Ediktsdatei durch die Neufassung des § 6b GGG durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 114, Vorsorge getroffen. Demnach sollte für die Einsichtnahme in die Ediktsdatei die gleiche Gebührenregelung gelten wie etwa für die Einsichtnahme in das Grundbuch. Inhaltlich besteht diese Regelung darin, dass für die Inanspruchnahme automationsunter­stützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen, Verzeichnisse und in die Ediktsdatei eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen für jedes dem Einsichtnehmenden übermittelte Zeichen zu entrichten ist. Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei durch die Gerichte gemäß § 89k Abs. 3 GOG sollten hingegen gebührenfrei sein (§ 6b Abs. 1 und 4 GGG).

Dies würde nun bedeuten, daß externe (also gerichtsfremde) Benützer für die Einsichtnahme in die Insolvenzdatei Gerichtsgebühren in der soeben genannten Höhe zu entrichten hätten. Allerdings hätte man es dabei mit einer Vielzahl von Benützern zu tun, die jeweils nur kleine Beträge zu zahlen hätten, woraus sich ein ungünstiges Verhältnis zwischen dem für diese Art der Gebühreneinhebung erforderlichen Aufwand einerseits und den aus diesen Gebühren der Justiz zufließenden Einnahmen andererseits ergäbe. Hinzu kommt, dass der derzeitige Stand der Technik auf dem Gebiet der Verrechnung im Internet (E-Pay­ment, Cybercash) noch nicht zufriedenstellend und ausgereift ist. Für Kleinbeträge ist die Kreditkarten­abrechnung im Hinblick auf die relativ hohen Spesen derzeit ebenfalls nicht zweckmäßig. Insgesamt wäre daher aus diesem System der Gebühreneinhebung ein hoher manipulativer Aufwand zu erwarten, dem nur ein verhältnismäßig bescheidener Einnahmenzufluss gegenüberstünde.

Bei den Überlegungen zur gebührenrechtlichen Ummäntelung der Ediktsdatei ist noch ein weiterer Um­stand von Bedeutung: Gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 in seiner ihm durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 gegebenen Fassung sind der Inhalt des Bundesgesetzblattes und die konsolidierte Fassung der Bundesnormen­dokumentation im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Ebenso ist gemäß dem neuen § 2a des Bundesgesetzes über Verlautbarungen in der “Wiener Zeitung” der Inhalt des “Amtsblattes zur Wiener Zeitung” unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Vor diesem Hinter­grund ist die bislang in § 6b GGG vorgesehene Entgeltlichkeit der Einsichtnahme in die Ediktsdatei in Frage zu stellen, zumal eben der Gesetzgeber in einer jüngeren Vorschrift in einem vergleichbaren Zusammenhang unentgeltliche Veröffentlichungen im Internet vorgesehen hat.

Schließlich ist auch zu bedenken, daß die Interessenlage im Fall der Insolvenzdatei anders geartet ist als etwa beim Grundbuch: Das Interesse an der Einstellung eines bekanntzumachenden Vorgangs in die Insolvenzdatei liegt schwergewichtig eindeutig beim Antragsteller, zumal es sich bei der Veröffentlichung eines Edikts um eine Form der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung handelt. Dieser Umstand ist auch für die Kostentragung bedeutsam, zumal die Kosten einer Zustellung regelmäßig nicht vom Zustell­empfänger zu tragen sind, sondern Verfahrenskosten darstellen. Beim Grundbuch ist die Interessenlage grundsätzlich anders. Hier geht es primär nicht um die aktuelle Information eines möglichst großen Personenkreises über rechtlich relevante Vorgänge, sondern in erster Linie darum, dass Rechte zeitlich unbeschränkt in einer Datenbank verbindlich festgehalten werden. Die Sicherung des Rechtsbestandes liegt vorrangig im Interesse des Inhabers der Rechte und wird gebührenrechtlich – im Fall von Grund­buchseintragungen – mit der Eintragungsgebühr abgegolten. Hingegen ist die bei der Insolvenzdatei im Vordergrund stehende Abfragemöglichkeit der Interessensphäre des Abfragenden zuzurechnen, weshalb die Kosten dafür auch vom Abfragenden zu tragen sind.

In Zukunft werden Veröffentlichungen in der Ediktsdatei die bisherige Gestalt gerichtlicher Bekannt­machungen ersetzen. Derzeit erfolgen die Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren noch durch Publika­tion in entsprechenden Blättern, woraus im Durchschnitt jedes Insolvenzverfahren mit rund 15 000 S an Veröffentlichungskosten belastet ist. Diese Veröffentlichungskosten werden derzeit aus einem von den Antragstellern zu erlegenden Kostenvorschuss beglichen. Nach den dazu angestellten Kalkulationen werden künftig die durchschnittlichen Veröffentlichungskosten in der Insolvenzdatei pro Insolvenzver­fahren etwa 800 S betragen. Im Vergleich zu den derzeitigen Kosten der Veröffentlichung in den ent­sprechenden Blättern wird es also zu einer erheblichen Reduktion der Einschaltungskosten kommen.

Aus den zuvor dargelegten Gründen (hoher Aufwand bei einer Gebühreneinhebung für Abfragen aus der Ediktsdatei bei geringen Einnahmen; technische Schwierigkeiten einer solchen Gebührenerhebung; Ent­wicklungen hinsichtlich der unentgeltlichen Bereitstellung von Daten im Internet; Interessenlage und Ver­ursacherprinzip) wird für die Finanzierung der Ediktsdatei ein anderes als das derzeit in § 6b GGG vorgesehene Modell konzipiert. Demnach soll für die Abfrage der Ediktsdatei keine Gerichtsgebühr zu entrichten sein. Stattdessen werden die errechneten Kosten für die Veröffentlichungen in der Ediktsdatei (von durchschnittlich 800 S je Insolvenzverfahren) durch eine allgemeine Erhöhung der Pauschalgebüh­ren nach Tarifpost 5 GGG für Konkurseröffnungsanträge (derzeit 370 S) und für Forderungsanmeldungen (derzeit 170 S) um jeweils 50 S hereingebracht.

Zur Realisierung dieser Konzeption wird aus § 6b Abs. 1 erster Satz GGG, der die Fälle einer Gebühren­pflicht für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung im Einsichtsweg aufzählt, der Fall der Einsichtnahme in die Ediktsdatei eliminiert. Zur ergänzenden Klarstellung wird überdies in § 6b Abs. 4 GGG ausdrücklich angeordnet, daß die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GGG) gebührenbefreit sind. Keine Gebührenbefreiung gilt allerdings für die Erteilung von Ausdrucken aus der Ediktsdatei gemäß § 89k Abs. 2 GOG; dafür sind Gerichtsgebühren gemäß Anmerkung 6a zur Tarifpost 15 zu entrichten. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die Gebührenfreiheit einer Einsicht durch Sammelabfrage nach § 89k Abs. 4 GOG keineswegs ausschließt, daß die BRZG die Kosten einer solchen Sammelabfrage dem Einsichtnehmenden direkt verrechnet.

Zu Art. XVII Z 4 (§ 10 GGG):

Regelungsgegenstand der Art. XVII bis XXIII ist die Aufhebung der persönlichen Gebührenbefreiungen im Bereich des Zivil- und Exekutionsverfahrens (innerhalb der durch Staatsverträge gezogenen Grenzen) mit dem Ziel einer erheblichen Kosteneinsparung als Beitrag zur Budgetentlastung.

Im Unterschied zur sachlichen Gebührenbefreiung, die sich auf einen bestimmten Rechtsvorgang (und damit auf alle an diesem Vorgang beteiligten Personen) bezieht, kommt die persönliche Gebühren­befreiung nur der betreffenden Person zugute und erstreckt sich nicht auf andere – nicht persönlich gebührenbefreite – Parteien des Verfahrens. Neben den hier in Betracht kommenden Gebührenbefreiungs­bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (vor allem dessen § 10) gibt es noch eine Vielzahl weiterer Gebührenbefreiungen in zahlreichen anderen Gesetzen. Gemein ist allen diesen Regelungen, daß der Gegner der gebührenbefreiten Partei die Gebühren zu entrichten hat. Wenn jedoch der Gegner der gebührenbefreiten Partei dieser Gebührenpflicht – was recht häufig der Fall ist – nicht (freiwillig) nachkommt, müssen diese zunächst durch den Kostenbeamten und in weiterer Folge durch die Einbrin­gungsstelle (zumeist im Wege der Exekutionsführung) hereingebracht werden.

Die Unwirtschaftlichkeit dieses Systems ist zwar schon auf den ersten Blick evident, doch wurde zur exakteren Erfassung im Rahmen eines Revisionsvorhabens die Anzahl der Fälle mit persönlicher Gebührenbefreiung samt dem darauf entfallenden Gebührenaufkommen und die (zahlenmäßige) Zusam­mensetzung der gebührenbefreiten Parteien ermittelt. Außerdem wurde der mit der Hereinbringung der Gebühren verbundene Verwaltungsaufwand bei den Gerichten und Einbringungsstellen erhoben. Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung widerspricht das derzeitige System der (persönlichen) Gebührenbe­freiungen nicht nur dem Prinzip der Kostenwahrheit, sondern ist auf Grund des hohen Aufwands für die (nachträgliche) Hereinbringung der Gebühren für den Bund auch äußerst kostspielig und zudem nicht besonders effizient. Da von den Gegnern der gebührenbefreiten Parteien derzeit nur ein Bruchteil der aufgelaufenen Gerichtsgebühren hereingebracht werden kann, stellt die Gebührenfreiheit für die (privaten und öffentlichen) Berechtigten ein Privileg im Sinn einer versteckten Subventionsgewährung dar. Insbe­sondere bei der Inanspruchnahme der Gebührenfreiheit durch den Bund und andere Gebietskörperschaften erweist sich der enorme Verfahrensaufwand für die Hereinbringung der Gebühren als völlig überflüssig, weil die Geltendmachung dieser Gebühren im Hauptverfahren ohne zusätzlichen Verfahrensaufwand möglich wäre und die Hereinbringung von Gebührenbeträgen in zumindest derselben Höhe erwarten ließe.

Dieses unwirtschaftliche System soll nun durch folgendes Regelungsmodell ersetzt werden:

–   Aufhebung der Gebührenbefreiungen im Bereich des Zivil- und Exekutionsverfahrens (mit Ausnahme der Verfahrenshilfe und staatsvertraglich eingeräumter Gebührenbefreiungen), daraus folgend

–   Verpflichtung der bisher Gebührenbefreiten, künftig bei Einbringung einer Klage oder eines Exekutionsantrags die Pauschalgebühr wie jede andere Partei zu entrichten,

–   Zuspruch der Gebühren als vom Gegner zu ersetzende Prozesskosten im Fall des zivilgerichtlichen Obsiegens bzw. als Kosten des bewilligten Exekutionsantrags,

–   Eintreibung der zugesprochenen Kosten im Exekutionsweg gemeinsam mit der Hauptforderung,

–   Reduzierung der Aufgaben der Einbringungsstellen auf die Eintreibung der Gerichtsgebühren aus den übrigen Verfahren und der sonstigen Forderungen der Justiz.

Durch diese Neuregelung können voraussichtlich pro Jahr Kosteneinsparungen von rund 92 Millionen Schilling sowie Gebührenmehreinnahmen von rund 88 Millionen Schilling erzielt werden, wodurch das Justizbudget insgesamt um rund 180 Millionen Schilling entlastet wird. Demgegenüber beträgt der Mehr­aufwand der (bisher) begünstigten Personen und Institutionen maximal rund 97 Millionen Schilling. Da aber etwa die Sozialversicherungsträger eine höhere Einbringungsquote als die Einbringungsstellen der Oberlandesgerichte (mit rund 50%) aufweisen, können sie aus der Reform auch entsprechend höhere Ersätze lukrieren, sodaß tatsächlich die Budgets der betroffenen Institutionen in Summe nur mit einem deutlich geringeren Betrag belastet sein werden.

Der Entfall der Gebührenbefreiungen hat aber nicht nur rein pekuniäre Folgen, sondern erbringt eine Reihe weiterer Vorteile. Die Gebührenreform wird nämlich überdies der Kostenwahrheit dienen, das Kostenbewußtsein der Einschreiter stärken, die Übersichtlichkeit für den Gebührenschuldner verbessern und die Kosten des Gebührenschuldners verringern; der Verwaltungsaufwand bei den einschreitenden Institutionen wird demgegenüber kaum bis gar nicht erhöht.

Legistisch wird diese Reform vor allem durch eine Neufassung des § 10 GGG sowie durch korrespon­dierende Änderungen in den Sozialversicherungsgesetzen bewerkstelligt.

Der neue § 10 Abs. 1 GGG entspricht im Wesentlichen den Z 1 und 2 des bisherigen § 10 GGG, beschränkt allerdings die schon bisher vorgesehenen Gebührenbefreiungen um die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4) einschließlich der Eintra­gungsgebühren für solche bücherliche Eintragungen, die im Rahmen eines Exekutionsverfahrens bean­tragt werden (beispielsweise ein Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung). Im Verlauf des Begutachtungsverfahrens wurde allerdings deutlich, daß die in den Ministerialentwurf aufgenommene Fassung des § 10 Abs. 1 GGG gemessen an den damit verfolgten Zielsetzungen noch unvollständig war: Für öffentliche Behörden gibt es nämlich auch außerhalb eines Exekutionsverfahrens einen Weg, eine Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts zu bewirken, nämlich die Vormerkung nach § 38 lit. c GBG 1955. Nach der Judikatur handelt es sich dabei nicht um ein Exekutionsverfahren, sondern um ein reines Grundbuchsverfahren, sodaß diese Vorgangsweise in gerichtsgebührenrechtlicher Hinsicht durch die Wendung “bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens” und durch den Verweis auf Anmerkung 3 zur Tarifpost 4 GGG nicht erfasst wäre. In Ansehung der hier dargestellten Überlegungen über die Gerichtsgebührenbefreiung, deren Berechtigung und deren ökonomische Folgen ist aber diese grundbuchsrechtliche Variante der Sicherstellung einer Pfandrechtseintragung oder -vormerkung im Exekutionsweg gleichzuhalten. Deshalb wird dieser Fall den übrigen Konstellationen bezüglich des Entfalls der Gebührenbefreiung gleichgestellt und daher in den Katalog der Ausnahmen von der Gebührenbefreiung in § 10 Abs. 1 GGG ausdrücklich aufgenommen.

Der neue § 10 Abs. 2 GGG entspricht in seinem Regelungsgehalt der Z 3 des geltenden § 10 GGG. Bei der Neuformulierung wurde – parallel zu dem noch zu besprechenden § 10 Abs. 3 GGG neu – darauf Bedacht genommen, daß sich die im zweiten Satz enthaltene Einschränkung der Gebührenfreiheit nicht auf solche Gebührenbefreiungen beziehen kann, die ihre Grundlage in Staatsverträgen (zu denen auch Vereinbarungen im Sinn des Art. 15a B-VG zählen) haben.

Wie schon zuvor ausgeführt, sind die Regelungen über persönliche Gebührenbefreiungen in einer großen Vielzahl gesetzlicher Vorschriften verstreut. Eine flächendeckende Erfassung und Änderung all dieser Gebührenbefreiungsbestimmungen hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren und Exekutionsverfahren im Sinn dieses Reformprojekts wäre nur mit einem unverhältnismäßig großen legislativen Aufwand zu bewerkstelligen und würde das Gesetzgebungsverfahren unnotwendigerweise erheblich erschweren. Aus diesem Grund wird zur Verwirklichung der vorgesehenen Einschränkung der persönlichen Gebührenbefreiungen nicht der Weg einer expliziten Novellierung jeder einzelnen Befreiungsregelung beschritten, sondern es wird im neuen § 10 Abs. 3 GGG eine generelle Einschrän­kungsbestimmung geschaffen, die sich allgemein auf sämtliche Normen bezieht, die eine persönliche Befreiung (unter anderem) von Gerichtsgebühren enthalten. Durch den neuen § 10 Abs. 3 GGG werden also alle diese Gebührenbefreiungsbestimmungen im Wege einer – partiellen – materiellen Derogation in ihrem sachlichen Wirkungskreis um die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exeku­tionsverfahren eingeschränkt. Dies gilt allerdings nicht für solche Gebührenbefreiungen, die auf Staats­verträgen (zu denen, wie gesagt, auch Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG gehören) beruhen, also in den zur Umsetzung solcher Staatsverträge geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

Der neue § 10 Abs. 4 GGG entspricht inhaltlich den bisherigen Z 4, 5 und 6 des geltenden § 10 GGG.

In einem Rechtsbereich soll es allerdings nicht mit der besprochenen generellen Derogationsbestimmung des § 10 Abs. 3 GGG sein Bewenden haben, sondern sollen korrespondierend dazu die spezifischen Gebührenbefreiungsbestimmungen dieses Rechtskreises im Sinn einer Einschränkung novelliert werden. Gemeint ist das Sozialversicherungsrecht, das in den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen eine Reihe persönlicher Gebührenbefreiungen enthält. Die besondere legislative Zuwendung zu dieser Materie ist hier deshalb gerechtfertigt, weil diese Gebührenbefreiungen einen Großteil der in der Praxis insgesamt relevant werdenden Gebührenbefreiungsfälle hervorrufen und daher im Rahmen dieses Reformprojekts besondere Beachtung verdienen. Deshalb wird in den nachfolgend zu besprechenden Änderungen der Sozialversicherungsgesetze eine gesetzestechnische Konvergenz zwischen dessen Gebührenbefreiungs­regelungen einerseits und der neuen Derogationsbestimmung des § 10 Abs. 3 GGG andererseits herge­stellt.

Abschließend sei erwähnt, daß dieses Reformvorhaben im Rahmen des dazu zunächst vorangetriebenen Revisionsprojekts mit Vertretern der davon hauptsächlich betroffenen Interessenkreise eingehend besprochen und vorberaten wurde und das Vorhaben dabei – unbeschadet allfälliger in seinem Gefolge noch zu führender Verhandlungen auf dem Gebiet des Finanzausgleichs – auf keine grundlegenden Ein­wände stieß.

Zu Art. XVII Z 5 (§ 25):

§ 25 Abs. 1 lit. a GGG in seiner geltenden Fassung enthält eine Anordnung darüber, wer im Fall einer Vormerkung gemäß § 38 lit. c GBG 1955 die für diese Vormerkung anfallende Gerichtsgebühr zu entrichten hat, zumal die Eintragung dieser Vormerkung ja nur auf Antrag einer öffentlichen Behörde zur Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes möglich ist und dem Bund oder dem Land nach geltender Rechtslage dafür die Gebührenbefreiung nach § 10 Z 1 und 2 GGG zugute kommt. Deshalb wird in § 25 Abs. 1 lit. a GGG vorgesehen, daß an Stelle des gebührenbefreiten Antragstellers (nämlich Bund oder Land) derjenige die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat, gegen den sich die Eintragung richtet. Mit dem nun vorgesehenen Entfall dieser Gebührenbefreiung erübrigt sich auch diese Sonder­bestimmung über die Zahlungspflicht des Eintragungsgegners. Gleiches gilt für eine weitere Sonder­regelung des § 25 GGG, die an die Gebührenbefreiung von Bund und Ländern für die gemäß § 38 lit. c GBG 1955 erwirkte Eintragung der Vormerkung eines Pfandrechts anknüpft, nämlich die Erlöschens- und Rückzahlungsregelung des § 25 Abs. 2 GGG. Auch diese Anordnung hat daher korrespondierend zur Neuregelung des § 10 GGG zu entfallen.

Zu Art. XVII Z 11 (Anmerkung 1 zur Tarifpost 10):

Diese Einfügung dient lediglich der Klarstellung darüber, daß auch für Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB beim Firmenbuchgericht (nicht nur die Eintragungsgebühr sowie die Zusatzgebühr für die Abgeltung der Veröffentlichungskosten, sondern auch) die Eingabengebühr nach Tarifpost 10 Z I lit. a GGG zu entrichten ist. Zwar ist dies bereits nach geltender Rechtslage der Fall, zumal die genannten Einreichungen ja letztlich auf eine vom Firmenbuchgericht zu bewerkstelligende Veröffentlichung abzielen und somit als “Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts” im Sinn der Anmerkung 1 zur Tarifpost 10 GGG zu qualifizieren sind, doch wurde die Verpflichtung zur Bezahlung auch einer Eingabengebühr für diese Einreichungen von mancher Seite bezweifelt. Da es sich dabei um Vorgänge handelt, die im praktischen Rechtsleben alljährlich in sehr hoher Zahl stattfinden, erschien es zweckmäßig, das Bestehen der Gebührenpflicht auch hinsichtlich der Eingabengebühr durch eine gesetz­geberische Maßnahme mit aller Eindeutigkeit zu unterstreichen.

An dieser Stelle sei ein Hinweis auf eine intendierte Neuerung angebracht, die zwar nicht unmittelbar bereits mit diesem Gesetzesvorhaben realisiert wird, die aber im Zusammenhang mit den soeben ange­sprochenen Einreichungen beim Firmenbuchgericht steht: Seit 1. September 1998 müssen etwa 100 000 im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger auf Grund der durch das EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, geschaffenen Rechtslage ihre Bilanzen beim Firmenbuchgericht einreichen. Die Tatsache der Einreichung (daß also die Bilanz bei Gericht in der Urkundensammlung eingesehen werden kann) ist vom Gericht in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Mehrarbeit der Gerichte durch diese Einreichungs­pflicht setzte im Wesentlichen im letzten Quartal 1998 ein.

Im Jahr 1997 überwiesen die Firmenbuchgerichte für Bekanntmachungen nach dem Firmenbuchrecht insgesamt einen Betrag von rund 102 Millionen Schilling an die Bekanntmachungsblätter, im Jahr 1998 insgesamt rund 103 Millionen Schilling (zu rund ¾ an die Wiener Zeitung, zu rund ¼ an das Zentralblatt). Der zweitgenannte Betrag ist infolge zum Teil verzögerter Rechnungsvorlage durch die Zeitungen noch nach oben zu korrigieren, woraus sich für das Jahr 1998 insgesamt eine berichtigte Zahlungssumme von 120 Millionen Schilling ergibt. Ein Vergleich zwischen den Jahren 1997 und 1998 zeigt, daß die Erhöhung im Bekanntmachungsvolumen auf die Bilanzen und auf das letzte Quartal 1998 bezogen werden können. Daraus läßt sich der für das Jahr 1999 zu erwartende Zahlungsbetrag mit rund 180 Millionen Schilling errechnen (Mehrausgaben des letzten Quartals 1998 von zirka 20 Millionen Schilling mal vier für ein Jahr plus dem bisherigen Volumen von rund 100 Millionen Schilling). Diese Einnahmenentwicklung der ange­führten Bekanntmachungsblätter läßt den Vorschlag akzeptabel erscheinen, hinsichtlich der Bilanz­einreichung auf die Bekanntmachung in den Blättern überhaupt zu verzichten und es – wie jetzt schon bei den Rechtsträgern, die keine Kapitalgesellschaften sind – mit der Eintragung, die ja von jedermann abgefragt werden kann, bewenden zu lassen. Damit kann eine wesentliche Entlastung der Wirtschaft erreicht werden. Das Bundesministerium für Justiz wird eine entsprechende Gesetzesmaßnahme gesondert in Vorschlag bringen und damit der Entschließung des Nationalrats vom 24. März 1999, E 166-Nr/XX. GP nachkommen.

Zu Art. XVII Z 1, 2, 6, 7, 8 und 9 (§§ 2, 4, 26, 26a, 30 und 31):

Diese gerichtsgebührenrechtlichen Bestimmungen enthalten in ihrer geltenden Fassung jeweils Regelun­gen über die Gerichtsgebühren für Grundbuchseintragungen in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer. Korrespondierend zu der in diesem Gesetz nun auch vorgesehenen Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter werden diese Regelungen nun entsprechend adaptiert.

Artikel XVIII bis XXIII

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972 und des Behinderteneinstellungsgesetzes

6

Zu den Art. XVIII bis XXIII:

Im Art. XVII wird die Aufhebung der persönlichen Gebührenbefreiung für Institutionen der öffentlichen Hand in Zivil- und Exekutionsverfahren bezweckt. Die in den Art. XVIII bis XXIII vorgeschlagenen Änderungen stehen mit dieser geplanten Aufhebung der persönlichen Befreiung der Sozialversicherungs­träger von den Gerichtsgebühren im Zusammenhang.

Um eine Verlagerung des Risikos der Eintreibung von Gerichtsgebühren von der Justizverwaltung auf die Sozialversicherung zu verhindern, sind im Bereich der Sozialversicherungsgesetze Maßnahmen zu treffen, wodurch die Sozialversicherungsträger in die Lage versetzt werden, den betreffenden Gebührenaufwand hereinzubringen.

Ein nicht unerheblicher Anteil ausstehender Beiträge wird im Weg über die Aufrechnung (§ 103 ASVG, § 71 GSVG, § 67 BSVG, § 34 NVG 1972 und § 44 B-KUVG) hereingebracht. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen können derzeit allerdings Gegenstand der Aufrechnung ua. nur geschuldete fällige Beiträge sein, nicht jedoch Nebengebühren. Die Streichung der persönlichen Gebührenbefreiung für die Sozialversicherungsträger ohne begleitende Maßnahmen im Anrechnungsrecht würde auf Grund des Gesetzeswortlautes zur Folge haben, daß der Eintreibungserfolg bei Gerichtsgebühren lediglich auf gerichtliche Maßnahmen zurückgeführt werden könnte. Dies würde jedoch zu einer finanziellen Mehr­belastung der Sozialversicherungsträger in allen Versicherungszweigen führen.

Um dieser aus finanzieller Sicht nicht tragbaren Entwicklung entgegenzuwirken, soll zunächst durch eine Ergänzung des § 58 Abs. 6 ASVG klargestellt werden, daß die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zu den von den Trägern geltend zu machenden Beitragsforderungen gehören. Durch eine gleichzeitige Ausweitung der Aufrechnungsbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen soll darüber hinaus die Möglichkeit der Aufrechnung von Gerichtsgebühren mit den Leistungen der Sozialversicherung geschaf­fen werden. Weiters soll durch die Worte “einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz” im § 103 Abs. 1 Z 1 ASVG klargestellt werden, daß die Aufrechnung auch trägerüber­greifend (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw.) zulässig ist. Eine vergleichbare trägerübergreifende Aufrechnungsbestimmung soll in § 44 Abs. 1 B-KUVG als Z 1 eingefügt werden.

Durch die in Rede stehenden Maßnahmen soll eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialver­sicherungsträger erreicht werden. Andernfalls würde es zu einer finanziellen Mehrbelastung der Träger der Krankenversicherung kommen bzw. zu einer Mehrbelastung der Pensionsversicherungsträger, die zu einer Erhöhung des Bundesbeitrages führen würde.

Mit der Änderung des § 18 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes soll sichergestellt werden, daß die anläßlich eines Exekutionsantrages zunächst vom Ausgleichstaxfonds zu tragenden Gerichtsgebühren beim Schuldner – gemeinsam mit der aushaftenden Ausgleichstaxe – eingetrieben werden können und dem Ausgleichstaxfonds zufließen.

Artikel XXIV

Änderung des Finanzausgleichsgesetz 1997

Mit der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1997 wird die Spekulationsertragsteuer, die Zug um Zug mit der Abschaffung der ausschließlichen Bundesabgabe Börsenumsatzsteuer eingeführt wird, in die Aufzäh­lung der ausschließlichen Bundesabgaben aufgenommen.

Artikel XXV

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes 1996

Die ursprünglich auf drei Jahre befristete Einzelabrechnung der Vorsteuern für das Rettungswesen und den Krankentransport sowie für Blutspendeeinrichtungen wird um ein weiteres Jahr – somit bis 31. Dezember 2000 – verlängert.

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Einkommensteuergesetz 1988


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.


 

(2a) Weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 und 7 vortragsfähig sind negative Einkünfte


 

                                                                                               –                                                                                               aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn


 

               – der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird

               – und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,

                                                                                               –                                                                                               aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.


 

Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               24.                                                                                               Die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.

                                                                                               24.                                                                                               Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999.


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(4) …

(4) …


                                                                                               4.                                                                                               Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.

               – Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 12% der Forschungsaufwendungen.

               – Ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis zu 18% kann geltend gemacht

                                                                                               4.                                                                                               Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in Form eines Bescheides nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:


                   werden, wenn die Erfindungen nicht anderen Personen zur wesentlichen Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung liegt vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen mehr als 25% der Forschungsaufwendungen dieses Wirtschaftsjahres betragen.

              a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.

              b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeit­raum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               7.                                                                                               Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Betriebsausgaben stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.


 

                                                                                               8.                                                                                               Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 9% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:


 

              a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,


 

              b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.


 

                                                                                                                                                                                              Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.


§ 6.

§ 6.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               5.                                                                                               Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage

                                                                                               5.                                                                                               Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind höchstens mit den um Absetzungen für Abnutzung nicht gekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn Gegenstand der Einlage


               – Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,

               – Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre,


               – sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres vor dem Zeitpunkt der Zuführung

                                                                                                                                                                                              angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

               – Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, sonstige Beteiligungen und Forderungen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre,

               – sonstige Wirtschaftsgüter sind, die innerhalb eines Jahres

                                                                                                                                                                                              vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt und nicht außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet worden sind. Wurden sie zur Erzielung nichtbetrieblicher Einkünfte verwendet, dann sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die berücksichtigten Beträge an Absetzung für Abnutzung oder an begünstigten Abschreibungen von Herstellungsaufwand zu vermindern. Beteiligungen, deren Veräußerung nach § 31 zu erfassen wäre, sind jedoch stets mit den Anschaffungskosten anzusetzen.



 

Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses


 

§ 11. (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die angemessene Verzinsung des in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen betrieblichen Eigenkapitalzuwachses – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abziehen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 37 Abs. 8. Bei der Verzinsung gelten folgende Bestimmungen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Der zu verzinsende Eigenkapitalzuwachs ergibt sich aus jenem Betrag, um den der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand des laufenden Wirtschaftsjahres den höchsten gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalstand eines vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt. Dabei ist der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand innerhalb des Beobachtungszeitraumes maßgeblich. Der Beobachtungszeitraum umfaßt den Zeitraum ab Beginn des Betriebes, längstens jedoch den Zeitraum der letzten sieben Wirtschaftsjahre vor jenem Wirtschaftsjahr, in dem der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird. Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1998 geendet haben, sind nicht zu berücksichtigen.


 

                                                                                               2.                                                                                               Der gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand eines Wirtschaftsjahres ist die Summe der an jedem Kalendertag bestehenden Eigenkapitalstände geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Wirtschaftsjahres.


 

                                                                                               3.                                                                                               Als Eigenkapitalstand am Beginn des Wirtschaftsjahres gilt das steuerlich maßgebende Eigenkapital am Ende des Vorjahres (ohne Jahresgewinn oder -verlust) laut dem Eigenkapital-Evidenzkonto. Bei Betriebseröffnung ist von einem Eigenkapitalstand von Null auszugehen.


 

                                                                                               4.                                                                                               Der Eigenkapitalstand im Sinne der Z 3 wird erhöht durch Zugänge und vermindert durch Abgänge:


 

              a) Als Zugänge gelten alle Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie alle Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerpflichtige Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.


 

              b) Als Abgänge gelten alle Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 sowie alle Vermögensminderungen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und zum Beginn des Wirtschaftsjahres der steuerlich zu berücksichtigende Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.


 

              c) Für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 an Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gilt für den Anteilsinhaber abweichend von lit. a und b folgendes:


 

                      – Die Einlage und die Entnahme der Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 bleiben außer Ansatz.


 

                      – Vermögensmehrungen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, durch die eine Beteiligung entsteht oder sich erhöht, gelten als Abgänge. Einlagenrückzahlungen im Sinne des § 4 Abs. 12 gelten als Zugänge.


 

                      – Beteiligungserträge gelten als Zugänge.


 

                                                                                               5.                                                                                               Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, daß ein Eigenkapital-Evidenzkonto eingerichtet ist. Dieses hat den Anfangsstand, die Zu- und Abgänge (Z 4), den Endstand und den Betrag sowie die Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstand des Wirtschaftsjahres, für das der Betriebsausgabenabzug geltend gemacht wird, zu umfassen. Weiters ist der entsprechende Jahresstand der vorangegangenen Wirtschaftsjahre seit dem Beginn des Betriebes, längstens aber für den Zeitraum im Sinne der Z 1 letzter Satz, auszuweisen. Ändern sich die Grundlagen für die Ermittlung des gewichteten durchschnittlichen Jahresstandes, so ist ein berichtigtes Eigenkapital-Evidenzkonto aufzustellen.


 

                                                                                               6.                                                                                               Der im Wirtschaftsjahr eintretende Eigenkapitalzuwachs (Z 1 bis 5) ist angemessen zu verzinsen. Als angemessener Zinssatz gilt jener, den der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festsetzt. Der Zinssatz wird folgendermaßen ermittelt: Der Durchschnitt der Sekundärmarkt­renditen gemäß Tabelle 5.5 “Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt” der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 “Emittenten Gesamt” oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle wird für den Zeitraum Jänner bis Dezember eines Kalenderjahres ermittelt und um 0,8 erhöht. Dieser Prozentsatz gilt für alle Wirtschaftsjahre, die im folgenden Kalenderjahr beginnen.


 

                                                                                               7.                                                                                               Im Falle der Übertragung des Betriebes unter steuerlicher Buchwertfortführung hat der Rechtsnachfolger, sofern er von den Bestimmungen Gebrauch macht, das Eigenkapital-Evidenzkonto des Rechtsvorgängers weiterzuführen; die vorstehenden Bestimmungen sind diesbezüglich auf ihn anzuwenden. Bei Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz unter steuerlicher Buchwertfortführung ist der Stand des Eigenkapital-Evidenzkontos und der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand (Z 1) des Übertragenden zum Umgründungsstichtag im Verhältnis des Verkehrswertes des übertragenen Vermögens zum Gesamtvermögen abzustocken und das Eigenkapital-Evidenzkonto und der höchste gewichtete durchschnittliche Eigenkapitalstand (Z 1) des Rechtsnachfolgers je nach der Umgründungsmaßnahme um diesen Betrag oder den anteiligen Betrag aufzustocken.


 

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die Verzinsung im Sinne des Abs. 1 als Betriebsausgabe abziehen. Der Abzug ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Gewinn unter Anwendung des Abs. 1 ermittelt werden kann.



§ 14. (1) …

§ 14. (1) …


(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 und 7 sowie des Abs. 11 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.

(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.


 

(13) Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.


§ 16. (1) …

§ 16. (1)…


                                                                                               1.                                                                                               Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.

                                                                                               1.                                                                                               Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der Rente oder dauernden Last kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               10.                                                                                               Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.


§ 18. (1) …

§ 18. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der bezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.

                                                                                               1.                                                                                               Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn


 

               – keine Betriebsausgaben vorliegen und


 

               – keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.


                                                                                               2.                                                                                               Beiträge und Versicherungsprämien zu einer

                                                                                               2.                                                                                               Beiträge und Versicherungsprämien zu einer


               – freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung

               – Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung)

               – freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse

               – Pensionskasse.

               – freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),


 

               – Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),


 

               – freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,


 

               – Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird.



§ 20. (1) …

§ 20. (1) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               4.                                                                                               Freiwilllige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

                                                                                               4.                                                                                               Freiwilllige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,


 

               – wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder


 

               – soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und


 

                                                                                                                                                                                              wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.


§ 25. (1) …

§ 25. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


              a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

              a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhung, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.


        2.   a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

        2.   a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die


                   aa) vom Arbeitnehmer,

                   aa) vom Arbeitnehmer,


                  bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                  bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und


                   cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

                   cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst


                   eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.

                   eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.


        3.   a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen.

        3.   a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.


§ 26.

§ 26.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


        7.   a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 leistet.

        7.   a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, an ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung, an Unterstützungskassen oder an Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 leistet. Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.


 …


§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

§ 29. Sonstige Bezüge sind nur:


                                                                                               1.                                                                                               Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die freiwillig oder an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, so sind sie nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt.

                                                                                               1.                                                                                               Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die

               – freiwillig oder

               – an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder

               – als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist,

                                                                                                                                                                                              sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn


 

               – sie keine Betriebseinnahmen darstellen und


 

               – sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.


§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

§ 30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:


                                                                                               1.                                                                                               Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:

                                                                                               1.                                                                                               Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:


              a) Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.

              a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.


              b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr.

                                                                                                                                                                                              Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

                                                                                               2.                                                                                               Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.

              b) Bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen nicht mehr als zwei Jahre.

              c) Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.

                                                                                               2.                                                                                               Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von zwei Jahren abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.


 

                                                                                                                                                                                              Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.


                                                                                               3.                                                                                               Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen.

 


                                                                                               4.                                                                                               Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.

 



 

(8) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b sowie in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Abzug erhoben (Spekulationsertragsteuer).


 

                                                                                               1.                                                                                               Die Spekulationsertragsteuer beträgt 25%.


 

                                                                                               2.                                                                                               Der Spekulationsertragsteuer unterliegt der Veräußerungserlös, insoweit er die Anschaffungskosten übersteigt, ohne jeden Abzug (Spekula­tionsertrag).


 

                                                                                               3.                                                                                               Für Depotgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes gilt folgendes:


 

              a) Die Zuführung eines Wertpapieres auf das Depot eines inländischen Kreditinstitutes gilt als Anschaffung. Liegt dem Depotzugang eine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Liegt dem Depotzugang keine Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und der tatsächliche Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen, wenn sie durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sind. Liegt kein derartiger Nachweis vor, gilt die Zuführung zum Depot als Anschaffung; die Anschaffungskosten sind mit Null anzusetzen.


 

              b) Die Entnahme eines Wertpapieres aus dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes gilt als Veräußerung. Liegt der Entnahme eine tatsächliche Veräußerung zugrunde, ist der tatsächliche Veräußerungserlös anzusetzen, in allen anderen Fällen der gemeine Wert des Wertpapiers im Zeitpunkt der Entnahme. Die Entnahme gilt nicht als Veräußerung, wenn das Wertpapier nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot desselben oder eines anderen inländischen Kreditinstitutes übertragen wird.


 

              c) Wird ein Wertpapier ohne Entnahme aus dem Depot veräußert, hat der Veräußerer dies dem depotführenden Kreditinstitut mitzuteilen. Die Veräußerung gilt für den Veräußerer als Entnahme aus dem Depot und für den Erwerber als Depotzugang.


 

                                                                                               4.                                                                                               Bei der Veräußerung in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschaffter gleicher Wertpapiere (zB gleicher Aktien) ist bei Ermittlung des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräußerung jeweils auf die zuerst angeschafften Wertpapiere abzustellen. Die Anschaffungskosten sind aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Wertpapiere zu ermitteln.


 

                                                                                               5.                                                                                               Schuldner der Spekulationsertragsteuer ist der Veräußerer.


 

                                                                                               6.                                                                                               Bei einem Depotgeschäft ist das depotführende Kreditinstitut oder das ausländische depotführende Kreditinstitut zum Abzug der Spekulationsertragsteuer verpflichtet. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die Spekulationsertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens des Veräußerungserlöses oder der Entnahme aus dem Depot abzuziehen.


 

                                                                                               7.                                                                                               Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut (Z 6) hat die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung “Spekulationsertragsteuer” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertragsteuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 9 sind dabei unbeachtlich.


 

                                                                                               8.                                                                                               Das nach Z 6 zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer.


 

                                                                                               9.                                                                                               Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gilt durch den Steuerabzug als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Spekulationserträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.


 

                                                                                               10.                                                                                               Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat in folgendem Fall keine Spekulationsertragsteuer abzuziehen: Der Veräußerer erklärt dem zum Abzug verpflichteten Kreditinstitut bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Der Veräußerer leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug verpflichteten Kreditinstituts dem zuständigen Finanzamt zu. Der Veräußerer hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Veräußerungserlöse nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufs­erklärung).


 

                                                                                               11.                                                                                               Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die technische Umsetzung der steuerlichen Behandlung von Depotgeschäften mit Verordnung festzulegen.


 

                                                                                               12.                                                                                               Ist die nach dem Steuertarif für Spekulationserträge zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Spekulationsertragsteuer, ist die Spekulationsertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Veranlagung sind die Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 11 unbeachtlich.



§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder abgerundeten Einkommen (§ 2 Abs. 2) beträgt jährlich

§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder abgerundeten Einkommen beträgt jährlich


für die ersten 50 000 S.............................................................................. ..................................................................................................................... 10%,

für die ersten 50 000 S.............................................................................. ..................................................................................................................... 0%


für die weiteren 100 000 S........................................................................ ..................................................................................................................... 22%,

für die nächsten 50 000 S......................................................................... ..................................................................................................................... 21%


für die weiteren 150 000 S......................................................................... ..................................................................................................................... 32%,

für die nächsten 200 000 S....................................................................... ..................................................................................................................... 31%


für die weiteren 400 000 S......................................................................... ..................................................................................................................... 42%,

für die nächsten 400 000 S....................................................................... ..................................................................................................................... 41%


für alle weiteren Beträge.......................................................................... ..................................................................................................................... 50%.

für alle weiteren Beträge.......................................................................... ..................................................................................................................... 50%.



(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 8 840 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Übersteigt das Einkommen 200 000 S, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Einkommen von 500 000 S kein Absetzbetrag mehr ergibt.

(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 12 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                                                                                               1.                                                                                               Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder Allein­erzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile


 

                                                                                                                        von 122 000 S bis 135 000 S um                                                                         – 1 600 S


 

                                                                                                                        von 135 000 S bis 150 000 S um                                                                         + 1 300 S


 

                                                                                                                        von 150 000 S bis 200 000 S um                                                                         –   500 S.


 

                                                                                               2.                                                                                               Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile


 

                                                                                                                        von  85 000 S bis 100 000 S um                                                                           – 5 300 S


 

                                                                                                                        von 100 000 S bis 115 000 S um                                                                         + 1 800 S


 

                                                                                                                        von 115 000 S bis 136 500 S um                                                                         + 6 650 S


 

                                                                                                                        von 136 500 S bis 150 000 S um                                                                         – 1 750 S


 

                                                                                                                        von 150 000 S bis 155 500 S um                                                                         – 1 800 S


 

                                                                                                                        von 155 500 S bis 200 000 S um                                                                         –   400 S.


 

                                                                                               3.                                                                                               Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag, und ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile


 

                                                                                                                        von  85 000 S bis 100 000 S um                                                                           – 2 900 S


 

                                                                                                                        von 100 000 S bis 110 000 S um                                                                         – 1 000 S


 

                                                                                                                        von 110 000 S bis 150 000 S um                                                                         + 3 600 S


 

                                                                                                                        von 150 000 S bis 200 000 S um                                                                         –   500 S.


 

                                                                                               4.                                                                                               Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile


 

                                                                                                                        von  50 000 S bis  70 000 S um                                                                            – 8 000 S


 

                                                                                                                        von  70 000 S bis  90 000 S um                                                                            + 2 100 S


 

                                                                                                                        von  90 000 S bis 111 500 S um                                                                           + 6 800 S


 

                                                                                                                        von 111 500 S bis 133 000 S um                                                                         – 2 800 S


 

                                                                                                                        von 133 000 S bis 150 000 S um                                                                         + 1 600 S


 

                                                                                                                        von 150 000 S bis 200 000 S um                                                                         –   500 S.


 

                                                                                               5.                                                                                               Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 200 000 S vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile


 

                                                                                                                        von 200 000 S bis 250 000 S um                                                                         – 2 000 S


 

                                                                                                                        von 250 000 S bis 400 000 S um                                                                         – 2 900 S


 

                                                                                                                        von 400 000 S bis 500 000 S um                                                                         – 4 000 S


 

                                                                                                                        von 500 000 S bis 700 000 S um                                                                         – 2 000 S.


(4) …

(4) …


                                                                                               1.                                                                                               Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe-)
Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 60 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30 000 S jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

                                                                                               1.                                                                                               Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe-)
Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 60 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30 000 S jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.



(7) Beträgt die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer weniger als 9 400 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 9 400 S und der Einkommensteuer.

 



Ermäßigung der Progression

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne


§ 37. (1) …

§ 37. (1) …


(4) …

(4) …


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


              a) Gewinne

              a) Gewinne


                      – aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und

                      – aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und


                      – auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht,

                      – auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht,


                                                                                                                                                                                              wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt.

                                                                                                                                                                                              wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als zwei Jahre beträgt.


§ 37. (1) …

§ 37. (1) …


 

(8) Der Sondergewinn im Sinne des § 11 Abs. 1 ist mit 25% zu versteuern. Die Einkommensteuer gilt durch diese Besteuerung als abgegolten. Der Sondergewinn ist weder bei den Einkünften noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen.



§ 42. (1) …

§ 42. (1) …


                                                                                               3.                                                                                               wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 88 800 S betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 113 800 S betragen hat.

                                                                                               3.                                                                                               wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 96 000 S betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 120 000 S betragen hat.


(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 47 000 S betragen.

(2) Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 50 000 S betragen.



§ 67. (1) …

§ 67. (1) …


(8) …

(8) …


              b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind.

              b) mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt,

                      – Zahlungen für Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, sowie


 

                      – Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von 300 000 S.



§ 93. (1) …

§ 93. (1) …


(3) …

(3) …


                                                                                               5.                                                                                               Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 25 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1963, § 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz 1993).

                                                                                               5.                                                                                               Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993).



§ 99. (1) …

§ 99. (1) …

 

(1a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einnahmen aus der Herstellung eines Werkes erzielen, die Einkommensteuer durch Steuerabzug eingehoben wird, wenn dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Aus Gründen der Gegenseitigkeit kann bei Erbringen eines Nachweises, daß keine inländische Steuerpflicht vorliegt, eine Erstattung auch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erfolgen.



§ 108. (1) …

§ 108. (1) …


(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.

(5) Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.


 

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge


 

§ 108a. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz entspricht dem nach § 108 Abs. 1 ermittelten Satz.


 

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro oder den auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechnete Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt, erstattet werden.


 

(3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.


 

(4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der Finanzlandesdirektion an, in deren Bereich er seinen Sitz hat. Die Finanzlandesdirektion überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Rechtsträger die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung melden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.


 

(5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt oder der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993. Eine Rückforderung hat zu unterbleiben, wenn der Rechtsträger den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die zuständige Finanzlandesdirektion abführt.


 

(6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.


 

(7) § 108 Abs. 9 ist anzuwenden.


 

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensions-
investmentfonds


 

§ 108b. (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:


 

Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.


 

                                                                                               2.                                                                                               Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:


 

              a) Eine frühestens mit Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung (§ 253b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.


 

              b) Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Für diese Rente dürfen höchstens zwei Drittel des im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vorhandenen Deckungskapitals verwendet werden.


 

              c) Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.


 

              d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.


 

              e) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.


 

                                                                                               3.                                                                                               Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß der gemäß § 20 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten Investmentfonds bestehen.


 

                                                                                               4.                                                                                               Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:


 

              a) Der Rückkauf.


 

              b) Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.


 

              c) Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes.


 

                                                                                               5.                                                                                               Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.


 

(2) Ein prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds liegt vor, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               der Investmentfonds die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllt und


 

                                                                                               2.                                                                                               ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 abgeschlossen wird, der zum Anfallszeitpunkt im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a eine Einmalprämie zu einer Pensionszusatzversicherung im Sinne des Abs. 1 vorsieht.


§ 124.

§ 124.


                                                                                               5.                                                                                               Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn

                                                                                               5.                                                                                               Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn


               – sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1996 erteilt worden sind und

               – sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind und


               – als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 1999 festgelegt wird.

               – als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird.


§ 124a.

§ 124a.


§ 124b.

§ 124b.


                                                                                               31.                                                                                               Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20 000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.

                                                                                               31.                                                                                               Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:

              a) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 20 000 S zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.


 

              b) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 20 000 S zu.


 

              c) Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) endet, steht ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 20 000 S zu.


 

                                                                                                                                                                                              Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden.


 

                                                                                                                                                                                              Die vorstehenden Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.


                                                                                               32.                                                                                               …

                                                                                               32.                                                                                               …


      33.   a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr 2000 endenden Wirtschaftjahres gegeben sein. Abweichend von § 14 Abs. 12 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen.

      33.   a) § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


 

                                                                                               37.                                                                                               § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 31. März 2001 zu verschieben.


 

                                                                                               38.                                                                                               § 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.


 

                                                                                               39.                                                                                               § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20 Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.


 

                                                                                               40.                                                                                               § 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/1999, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.


 

                                                                                               41.                                                                                               § 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.


 

                                                                                               42.                                                                                               § 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind anzuwenden, wenn


 

               – die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000


 

               – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.


 

                                                                                                                                                                                              § 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, ist anzuwenden, wenn


 

                                                                                               –                                                                                               die Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999


 

                                                                                               –                                                                                               die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.


 

                                                                                               43.                                                                                               § 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a, § 26 Z 7 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.


 

                                                                                               44.                                                                                               § 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.


Körperschaftsteuergesetz 1988


§ 5.

§ 5.


                                                                                               12.                                                                                               Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:

                                                                                               12.                                                                                               Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:


               – Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveran­staltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und

               – Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveran­staltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und


               – die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und

               – die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und


               – die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet, und

               – die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und


               – mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.

               – mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.



§ 11. (1) …

§ 11. (1) …


(2) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(2) Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können die angemessene Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gemäß § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 – auch außerbilanzmäßig – als Betriebs­ausgabe abziehen. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Die Besteuerung des Sondergewinnes richtet sich nach § 22 Abs. 2. Bei Organschaften gilt folgendes:


 

                                                                                               1.                                                                                               Bei Organträgern (§ 9 Abs. 1) ist § 11 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Gewinn (Verlust) nach Zurechnung des Gewinnes (Verlustes) der Organgesellschaft (§ 9 Abs. 2) auszugehen ist. § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 ist im Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht anzuwenden.


 

                                                                                               2.                                                                                               Bei Organgesellschaften (§ 9 Abs. 2) ist der Abzug der Verzinsung nur zulässig, wenn der Organträger von § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht Gebrauch machen kann.


 

(3) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.


§ 12.

§ 12.


§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:

§ 13. (1) Bei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, gilt folgendes:



 

Rückstellungen bei Pensionskassen


 

§ 16. Bei Pensionskassen sind Zuführungen zur geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Pensionskassengesetz oder in dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben und im Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist.


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes

(3) Versicherungsunternehmen haben mindestens 20% des nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes jeweils ermittelten Gewinnes


                                                                                               –                                                                                               aus dem Lebensversicherungsgeschäft,

                                                                                               –                                                                                               aus dem Lebensversicherungsgeschäft,


                                                                                               –                                                                                               aus dem Krankenversicherungsgeschäft,

                                                                                               –                                                                                               aus dem Krankenversicherungsgeschäft,


                                                                                               –                                                                                               aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und

                                                                                               –                                                                                               aus dem Unfallversicherungsgeschäft mit Prämienrückgewähr und


                                                                                               –                                                                                               aus den anderen Versicherungszweigen

                                                                                               –                                                                                               aus den anderen Versicherungszweigen


zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.

zu versteuern, von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Dies gilt nicht für Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988.



§ 21. (1) …

§ 21. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 10 ist nicht anzuwenden. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

                                                                                               1.                                                                                               Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 10 ist nicht anzuwenden. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse


               – ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder

               – ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder


               – der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

               – der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.


                                                                                                                                                                                              Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist anzuwenden.

                                                                                                                                                                                              Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.


(2) …

(2) …


                                                                                                                                                                                              …

 


                                                                                               3.                                                                                               für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die

 


               – innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1),

 


               – einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2),

 


               – einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4,

 


               – einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder

 


               – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung

 


               – Einkünften, die gemäß § 3 EStG 1988 steuerbefreit sind,

 


                                                                                                                                                                                              nachweislich zuzurechnen sind,

 


                                                                                               4.                                                                                               für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14.

                                                                                               4.                                                                                               für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14,


 

                                                                                               5.                                                                                               für Einkünfte gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes.


Steuersätze

Steuersätze, Sondergewinne


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.

(3) …


 

(4) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle 100 S auf- oder abzurunden.



§ 24. (1) …

§ 24. (1) …


(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat.

(2) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat. Dies gilt bei Steuerpflichtigen, die von § 11 Abs. 2 keinen Gebrauch machen können, auch hinsichtlich der ihnen zuzurechnenden Betriebseinnahmen gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.


(3) …

(3) …


(4) …

(4) …


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               2.                                                                                               Ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 S.

                                                                                               2.                                                                                               Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 18 750 S.


§ 26a. (1) …

§ 26a. (1) …



 

(9) § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden.


Umgründungssteuergesetz


3. Teil, Z 6 lit. h:

3. Teil, Z 6 lit. h:


                                                                                               h)                                                                                               Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 2000 zugrunde gelegt wird.

                                                                                               h)                                                                                               Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt. Die §§ 38a bis 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 sind auf Steuerspaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Jänner 2002 zugrunde gelegt wird.


Umsatzsteuergesetz 1994


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(8) Wird der Gegenstand einer Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen läßt.

(8) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.


§ 3a. (1) …

§ 3a. (1) …


(8) …

(8) …


              c) Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.

              c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände.



§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


                                                                                               8.                                                                                               …

                                                                                               8.                                                                                               …


               j) die Umsätze von Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln und die Vermittlung dieser Umsätze;

               j) die Lieferung von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie die Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Anlagegold im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                   aa) Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht;

                  bb) Goldmünzen,

                     – die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

                     – die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

                     – die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

                     – die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt.

                   Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung ein Verzeichnis jener Münzen aufstellen, die diese Kriterien jedenfalls erfüllen. Die in dem Verzeichnis angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Zeitraumes, für den das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen;


              k) die Umsätze von Goldmünzen,

 


                      – die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen,

 


                      – die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

 


                      – die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

 


                      – die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80% übersteigt,

 


                   sowie die Vermittlung dieser Umsätze.

 



(4) …

(4) …


                                                                                               1.                                                                                               der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis k …

                                                                                               1.                                                                                               der in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j …


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


(6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:

                                                                                               1.                                                                                               Im Falle des Abholens (Abs. 1 Z 2 und 3)

              a) durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist,

              b) durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist;

(6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:

                                                                                               1.                                                                                               Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.



§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(2) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:

                                                                                               1.                                                                                               Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, den Teil der Lieferungen oder sonstigen Leistungen, der danach nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, dem Unternehmen zuzuordnen.

                                                                                               2.                                                                                               Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,

(2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen.

              b) Abweichend von lit. a gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

              c) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

                                                                                                                                                                                              Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

                                                                                               2.                                                                                               Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,



§ 14. (1) …

§ 14. (1) …


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


              a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen.

              a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens.


§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(1a) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Sondervorauszahlung 10 000 S nicht übersteigt.



(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, ausgenommen Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 besteuert werden, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln.


§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt.

§ 22. (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.


(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer vermindert sich auf 2%, wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen.

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, vermindert sich die zusätzliche Steuer auf 2%, sie entfällt, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden.



(8) Für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1999 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:

(8) Ab dem Veranlagungsjahr 1995 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:



§ 24. (1) …

§ 24. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Die Erklärung gemäß Abs. 2 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres an gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugeben.

Diese Erklärung bindet den Unternehmer, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 12, für mindestens zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

(3) Die Erklärung gemäß Abs. 2 hat der Unternehmer innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung gemäß Abs. 2 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich abzugeben.

Diese Erklärung bindet den Unternehmer, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 12, für mindestens zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 2 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.



(7) Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung.

(7) Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung. § 11 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.


 

Sonderregelung für Anlagegold


 

Vorsteuerabzug


 

§ 24a. (1) Der Unternehmer ist abweichend von § 12 Abs. 3 berechtigt, für gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferungen folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen:


 

                                                                                               a)                                                                                               Die Steuer für die Lieferung von Anlagegold, das von einem Unternehmer geliefert wird, der gemäß Abs. 5 oder 6 seinen Umsatz steuerpflichtig behandelt;


 

                                                                                               b)                                                                                               die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;


 

                                                                                               c)                                                                                               die Steuer für sonstige Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichtes oder des Feingehaltes von Gold bestehen.


 

(2) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, ist berechtigt, folgende Vorsteuerbeträge abzuziehen, so als wäre die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung steuerpflichtig:


 

                                                                                               a)                                                                                               Die Steuer für die Lieferung oder die Einfuhr von Gegenständen, die mit der Herstellung oder Umwandlung von Anlagegold im Zusammenhang stehen;


 

                                                                                               b)                                                                                               die Steuer für eine mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes direkt im Zusammenhang stehende sonstige Leistung.


 

Aufzeichnungspflichten


 

(3) Der Unternehmer hat bei Umsätzen von Anlagegold, deren Bemessungsgrundlage 200 000 S überschreitet, eine Rechnung gemäß § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.


 

Steuerschuldner


 

(4) Im Fall der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel oder im Fall der Lieferung von Anlagegold, die der Unternehmer gemäß Abs. 5 und 6 als steuerpflichtig behandelt, wird die Steuer vom Empfänger der Lieferung, für dessen Unternehmen die Lieferung ausgeführt wird, geschuldet.


 

Option


 

(5) Unternehmer, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.


 

(6) Unternehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, können eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j steuerfreie Lieferung von Anlagegold im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa an einen anderen Unternehmer als steuerpflichtig behandeln.


 

(7) Hat der Lieferer gemäß Abs. 5 oder 6 einen Umsatz steuerpflichtig behandelt, so kann auch der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, seinen Vermittlungsumsatz steuerpflichtig behandeln.


 

Zoll- und Steuerlager


 

§ 24b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, daß unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:


 

                                                                                               1.                                                                                               Die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.


 

                                                                                               2.                                                                                               Die Lieferung von Gegenständen,


 

              a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,


 

              b) die einer Freilagerregelung unterliegen sollen,


 

              c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredlungsverkehr unterliegen sollen,


 

              d) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.


 

                                                                                               3.                                                                                               Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.


 

                                                                                               4.                                                                                               Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.


 

                                                                                               5.                                                                                               Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.


 

(2) …


 

                                                                                               1.                                                                                               Bei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen Regelung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sein.


 

                                                                                               2.                                                                                               Bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Regelungen muß die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.


 

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.


 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Abs. 1 und für die bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Verfahren geschuldete Steuer von den §§ 4, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.


 

(5) Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In der Verordnung werden festgelegt:


 

                                                                                               –                                                                                               welche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager erforderlich sind;


 

                                                                                               –                                                                                               welche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er aufzubewahren hat;


 

                                                                                               –                                                                                               welche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.


Klammerausdruck in der Z 20 lit. d der Anlage:

Klammerausdruck in der Z 20 lit. d der Anlage:


(Unterpositionen 1211 90 40, 1211 90 60 und 1211 90 75 sowie aus Unterposition 1211 90 80 der Kombinierten Nomenklatur)

(Unterposition 1211 90 75 sowie aus Unterposition 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)


Klammerausdruck in der Z 20 lit. e der Anlage:

Klammerausdruck in der Z 20 lit. e der Anlage:


(aus Unterpositionen 1211 90 70 und 1211 90 80 der Kombinierten Nomenklatur)

(aus Unterpositionen 1211 90 70 und 1211 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)


Klammerausdruck in der Z 22 lit. d der Anlage:

Klammerausdruck in der Z 22 lit. d der Anlage:


(Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, 1509 10, 1509 90, 1510 00, 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 91, 1512 19 99, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 91, 1513 29 99, 1514 10 90, 1514 90 90, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 40 00, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 10, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)

(Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 91, 1512 19 99, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 91, 1513 29 99, 1514 10 90, 1514 90 90, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 40 00, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 10, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur)


Klammerausdruck in der Z 40a der Anlage:

Klammerausdruck in der Z 40a der Anlage:


(aus Unterposition 3823 90 98 der Kombinierten Nomenklatur)

(aus Unterposition 3824 90 95 der Kombinierten Nomenklatur)


Klammerausdruck in der Z 42 lit. b der Anlage:

Klammerausdruck in der Z 42 lit. b der Anlage:


(aus Unterpositionen 4403 10, 4403 20 00, 4403 91 00, 4403 92 00, sowie Unterpositionen 4403 99 10, 4403 99 20, 4403 99 30 und 4403 99 80 der Kombinierten Nomenklatur)

(aus Unterpositionen 4403 10, 4403 20, 4403 91, 4403 92 00 sowie Unterpositionen 4403 99 10, 4403 99 30 und 4403 99 98 der Kombinierten Nomenklatur)


Art. 1 (1) …

Art. 1 (1) …


(4) …

(4) …


                                                                                               2.                                                                                               der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 150 000 S im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (Erwerbsschwelle).

                                                                                               2.                                                                                               der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 150 000 S im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.


Art. 3 (1) …

Art. 3 (1)…


(5) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle übersteigen.

(5) Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle überstiegen hat. Weiters ist Abs. 3 ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle überstiegen wird, anzuwenden.


Art. 6 (1) …

Art. 6 (1) …


(2) …

(2) …


                                                                                               1.                                                                                               der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis k …

                                                                                               1.                                                                                               der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j …


 

Sonderregelung für Anlagegold


 

Art. 24a. Die Bestimmungen des § 24a Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 2 lit. a gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.


 

Zoll- und Steuerlager


 

Art. 24b. Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs. 1 Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen.


Art. 25. (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen beteiligt sind.

Art. 25. (1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.


Art. 25. (3) …

Art. 25. (3) …


                                                                                               d)                                                                                               die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;

                                                                                               d)                                                                                               die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;


 

§ 28. (1) …


 

(17) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten in Kraft:


 

                                                                                               a)                                                                                               Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:


 

                                                                                                                                                                                              § 3 Abs. 8, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j und k, § 6 Abs. 4 Z 1, § 7 Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 2 Z 1 und der erste Halbsatz der Z 2, § 22 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 22 Abs. 2 erster Satz, § 22 Abs. 8 erster Satz, § 24 Abs. 3, § 24a ausgenommen Abs. 1 lit. b, § 24b, Art. 1 Abs. 4 Z 2 erster Satz, Art. 3 Abs. 5 erster und zweiter Satz, Art. 6 Abs. 2 Z 1, Art. 24a hinsichtlich § 24a Abs. 2 lit. a, Art. 24b, Art. 25 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 lit. d.


 

                                                                                               b)                                                                                               § 21 Abs. 1a letzter Unterabsatz ist ab der Sondervorauszahlung 1999 anzuwenden.


 

                                                                                               c)                                                                                               Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:


 

                                                                                                                                                                                              § 3a Abs. 8 lit. c, § 24 Abs. 7.


 

                                                                                               d)                                                                                               Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:


 

                                                                                                                                                                                              § 21 Abs. 9 erster Satz, § 24a Abs. 1 lit. b, Z 42 lit. b der Anlage, Art. 24a hinsichtlich § 24a Abs. 1 lit. b.


 

                                                                                               e)                                                                                               § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a erster Satz ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 18. Juni 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereigneten.


 

                                                                                               f)                                                                                               Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:


 

                                                                                                                                                                                              Z 22 lit. d der Anlage.


 

                                                                                               g)                                                                                               Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:


 

                                                                                                                                                                                              Z 20 lit. d der Anlage, Z 20 lit. e der Anlage, Z 40a der Anlage.


 

                                                                                               h)                                                                                               Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.


Gebührengesetz 1957


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(4a) … Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen, die Höhe des berechneten Gebührenbetrages und die Unterschrift des Parteienvertreters enthält.

(4a) … Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der die Steuernummer des Parteienvertreters, die Nummer der Aufschreibungen und die Höhe des berechneten Gebührenbetrages enthält.


§ 14. (1) TP 14 …

§ 14. (1) TP 14 …


(2) …

(2) …


                                                                                               22.                                                                                               Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden.

                                                                                               22.                                                                                               Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;


 

                                                                                               23.                                                                                               Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden.


§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,

(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im Ausland errichtet, so entsteht die Gebührenschuld,


                                                                                               1.                                                                                               wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten und

                                                                                               1.                                                                                               wenn mindestens eine Partei des Rechtsgeschäftes im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält und


              a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder

              a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft oder


              b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im übrigen

              b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des Rechtsgeschäftes, ausgenommen das Rechtsgeschäft betrifft eine im Ausland befindliche Sache und eine Partei hat im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte, berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt; im übrigen


 

§ 33. (1) TP 5 …


 

(5) …


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 33. (1) TP 21 …

                                                                                               4.                                                                                               Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, sind befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 und die Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet.

§ 33. (1) TP 21 …


TP 21. (2) …

TP 21. (2) …


                                                                                               4.                                                                                               Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat;

                                                                                               4.                                                                                               Zessionen der Exporteure von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat oder wenn die Forderungen an Personen zediert werden, die im Inland weder einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), noch ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben und darüber eine Urkunde im Ausland errichtet wird;


 

§ 37. (1) …


 

(5) § 16 Abs. 2 Z 1 sowie § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.


Versicherungssteuergesetz 1953


§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


                                                                                               2.                                                                                               Bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,

                                                                                               2.                                                                                               Bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,


§ 9. (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.

§ 9. (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 7 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.


 

§ 12. (1) …


 

(3) …


 

                                                                                               13.                                                                                               § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist hinsichtlich der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.


Feuerschutzsteuergesetz 1952


§ 7. Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.

§ 7. Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.


Kapitalverkehrsteuergesetz


Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von Rechtsvorschriften, Vollzug

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften, Vollzug


§ 38. (1) …

§ 38. (1) …


 

(3a) Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatz­steuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingung für die Einführung einer Spekulationsertragsteuer (§ 30 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes) bis spätestens 31. März 2001 bzw. 1. April 2001 zu verschieben.


Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955


§ 11. (1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.

§ 11. (1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Werte zugerechnet werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


                                                                                               16.                                                                                               Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen;

                                                                                               16.                                                                                               Ruhegehälter und ähnliche Zuwendungen, die Ehegatten oder Kinder auf Grund eines vom Erblasser mit seinem Dienstgeber geschlossenen Pensionsvertrages oder auf Grund eines für die Pensionsansprüche geltenden Kollektivvertrages oder auf Grund einer Pensionszusage des Dienstgebers oder von einer Pensionskasse des Betriebes des Dienstgebers beziehen, weiters Pensionen, die Ehegatten und Kinder auf Grund einer vom Erblasser abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) beziehen;


                                                                                               17.                                                                                               Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

                                                                                               17.                                                                                               Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; weiters Erwerbe von Todes wegen von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I.


 

§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 5 Millionen Schilling (Freibetrag) steuerfrei.


 

(2) Zum Vermögen zählen nur


 

                                                                                               1.                                                                                               inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;


 

                                                                                               2.                                                                                               Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist;


 

                                                                                               3.                                                                                               Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.


 

(3) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist


 

                                                                                               1.                                                                                               ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,


 

                                                                                               2.                                                                                               ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,


 

                                                                                               3.                                                                                               ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.


 

(4) Der Freibetrag steht beim Erwerb


 

                                                                                               1.                                                                                               eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;


 

                                                                                               2.                                                                                               eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;


 

                                                                                               3.                                                                                               eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;


 

                Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.


 

(5) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.


 

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.


 

(7) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.


§ 22. (1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden.

§ 22. (1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.


 

1a. Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter


 

§ 23a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen (Selbstberechnungsbescheinigung), wenn die Selbstberechnung innerhalb der Anmeldungsfrist (§ 22 Abs. 1) erfolgt. Die Selbstberechnungsbescheinigung gilt als Abgabenerklärung. Die Anwendung der §§ 29 bis 31 ist im Falle einer Selbstberechnung der Schenkungssteuer ausgeschlossen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§§ 11 bis 15 GrEStG 1987).


 

(2) Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Rechtsvorgänge beim Finanzamt (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) vorzulegen. Die Eintragungen in der Anmeldung sind nach der Zeitfolge der Selbstberechnung vorzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift) der Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in die Selbstberechnungsbescheinigung aufzunehmenden Angaben durchzuführen. Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde aufgenommen worden, so ist auf dieser ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie die Nummer, unter der der Rechtsvorgang in der Anmeldung erfaßt wurde, anzubringen. Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über den Rechtsvorgang ausgefertigten Schrift sieben Jahre aufzubewahren.


 

(3) Der Anmeldung gemäß Abs. 2 sind die Abschriften (Durchschriften) der im Anmeldungszeitraum ausgestellten Selbstberechnungsbescheinigungen anzuschließen.


 

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren der automationsunterstützten Übermittlung der Daten der Anmeldungen gemäß Abs. 2 sowie der Daten der Selbstberechnungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung ist der Inhalt der Anmeldung und der Selbstberechnungsbescheinigung sowie der Beginn der Datenübermittlung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Gegebenheiten festzulegen. Dabei ist auch auf die Datenübermittlung zur Sicherung der Zusammenrechnung gemäß § 11 Bedacht zu nehmen und auch die Zugriffsmöglichkeit auf diese Daten für den Bevollmächtigten sicherzustellen. Weiters kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.


 

(5) Die selbst berechnete Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Steuer hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.


 

(6) Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Rechtsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung der Schenkungssteuer vorgenommen worden ist und die Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Abs. 5 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben


 

                                                                                               1.                                                                                               der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrund­lage),

                                                                                               2.                                                                                               der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,

                                                                                               3.                                                                                               die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.

Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Schenkungssteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.


 

(7) Der Parteienvertreter haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.


 

(8) Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.


 

(9) Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Schenkungssteuer, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.


 

§ 34. (1) …


 

                                                                                               4.                                                                                               §§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.


Grunderwerbsteuergesetz 1987


§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß § 12 auszustellen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausgenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 steuerbefreite Erwerbe von Todes wegen sowie die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955).


 

§ 18. (1) …


 

(2b) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.


Elektrizitätsabgabegesetz


§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:


                                                                                               1.                                                                                               Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,

                                                                                               1.                                                                                               Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht größer als 5 000 kWh ist,


                                                                                               2.                                                                                               die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete elektrische Energie.

                                                                                               2.                                                                                               elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von Mineralöl verwendet wird.


§ 3. Abgabenschuldner ist

§ 3. (1) Abgabenschuldner ist


                                                                                               1.                                                                                               im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,

                                                                                               1.                                                                                               im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,


                                                                                               2.                                                                                               im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.

                                                                                               2.                                                                                               im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.


 

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.


§ 5. (1) Jeder, der abgabepflichtige Vorgänge im Sinne des § 1 tätigt, hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten.

§ 5. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 hat bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monat (Fälligkeitstag) die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie selbst zu berechnen und zu entrichten.


Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.

Soweit die tatsächlich gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie nicht bis zum Fälligkeitstag festgestellt wird, ist der Abgabenschuldner bzw der Netzbetreiber (§ 3 Abs. 2) verpflichtet, die Abgabe für ein Zwölftel der voraussichtlich in diesem Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie bis zum Fälligkeitstag selbst zu berechnen und zu entrichten.


(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Der Abgabenschuldner, der den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 4 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.

(2) Zum letzten Fälligkeitstag für jedes Kalenderjahr sind Abweichungen von der tatsächlichen Jahresabgabenschuld auszugleichen. Abgabenschuldner sowie Netzbetreiber, die den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, können den Ausgleich am ersten auf den Bilanzstichtag folgenden Fälligkeitstag vornehmen.


 

Der Netzbetreiber kann jene Elektrizitätsabgabe, die er als Haftender abgeführt hat und die ihm trotz Geltendmachung der ihm zumutbaren Schritte nicht ersetzt wurde, bei Ermittlung der Jahresabgabenschuld abziehen.


(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.

(3) Wird die Abgabe nicht oder in offensichtlich unrichtiger Höhe entrichtet, dann hat das Finanzamt die Abgabe festzusetzen. Die festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit.


(4) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahr) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge und die Quartalsmengen der im vergangenen Jahr gelieferten bzw. verbrauchten elektrischen Energie aufzunehmen.

(4) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber werden nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Abgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahre haben der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten bzw. weitergeleiteten Menge elektrischer Energie aufzunehmen.


(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt.

(5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners sowie des Netzbetreibers zuständigen Finanzamt.


§ 6. (1) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge elektrischer Energie ergibt.

§ 6. (1) Der Abgabenschuldner gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Netzbetreiber gemäß § 3 Abs. 2 sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge elektrischer Energie ergibt.


(2) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.

(2) Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind verpflichtet, im Falle der Lieferung bzw. Weiterleitung elektrischer Energie dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechung die Elektrizitätsabgabe offen auszuweisen.


(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen.

(3) Der Empfänger der Lieferung der elektrischen Energie hat dem Abgabenschuldner sowie dem Netzbetreiber die weiterverrechnete Elektrizitätsabgabe zu ersetzen. Zahlt der Empfänger der elektrischen Energie an den Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt und die Elektrizitätsabgabe, so gelten die Zahlungen als im entsprechenden Verhältnis geleistet. Für nicht vollständig gezahlte Elektrizitätsabgabe besteht keine Haftung des Netzbetreibers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat.


 

§ 7. (1) …


 

(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1999 ist erstmals bei der Veranlagung 1999, § 3, § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist auf Vorgänge nach dem 31. Juli 1999 anzuwenden.


Mineralölsteuergesetz


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.

(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.


(3) …

(3) …


(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.

(4) Entfällt.


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


                                                                                               7.                                                                                               Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;

                                                                                               7.                                                                                               Kraftstoffe ausschließlich aus biogenen Stoffen;


§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von

§ 6. (1) Für biogene Stoffe, die im Steuergebiet in einem Steuerlager Mineralöl beigemischt wurden, ist auf Antrag des Betriebsinhabers von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischten Mengen entfällt, je Liter ein Betrag von


                                                                                               a)                                                                                               3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und

                                                                                               1.                                                                                               3,20 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegt, und


                                                                                               b)                                                                                               2,58 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,

                                                                                               2.                                                                                               3,89 S, wenn das Gemisch dem Steuersatz gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 unterliegt,


zu erstatten oder zu vergüten.

zu erstatten oder zu vergüten.


(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,

(2) Kein Anspruch auf Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer entsteht für jene Mengen an biogenen Stoffen,


                                                                                               1.                                                                                               die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder

                                                                                               1.                                                                                               die Mineralöl beigemischt werden, dem im Steuergebiet außerhalb des Steuerlagers biogene Stoffe beigemischt wurden, oder


                                                                                               2.                                                                                               die in dem Steuerlager über einen Gehalt von 5% am Gemisch beigemischt wurden, oder

                                                                                               2.                                                                                               die in dem Steuerlager im Falle des Abs. 1 Z 1 über einen Gehalt von 5% am Gemisch und im Falle des Abs. 1 Z 2 über einen Gehalt von 2% am Gemisch beigemischt wurden, oder


                                                                                               3.                                                                                               die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.

                                                                                               3.                                                                                               die Mineralöl beigemischt wurden, für das im Steuergebiet keine Mineralölsteuer entrichtet wird.


(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß.

(3) Enthalten Mineralöle, die in das Steuergebiet eingebracht werden, biogene Stoffe, so ist auf Antrag des Empfängers für diese Stoffe bis zu einem nachgewiesenen Gehalt von höchstens 5% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 1 und von höchstens 2% am Gemisch im Falle des Abs. 1 Z 2 von der darauf entfallenden Mineralölsteuer ein Betrag gemäß Abs. 1 je Liter zu erstatten oder zu vergüten. Abs. 2 Z 3 gilt sinngemäß. In den Fällen des § 31 Abs. 3 ist Empfänger der Inhaber der Bewilligung nach § 32.


§ 23. (1) …

§ 23. (1) …


(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.

(2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § 19 Abs. 3 ordnungsgemäß angezeigt hat, hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem im § 19 Abs. 2 genannten Zollamt jene Kraftstoff- und Heizstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 5 entstanden ist. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Betreibt der Inhaber eines Steuerlagers am Standort des Steuerlagers einen Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb, hat das Zollamt auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid zuzulassen, daß die Anmeldung abweichend vom ersten Satz bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt erfolgt. Wurde ein Kraftstoff- oder Heizstoffbetrieb nicht ordnungsgemäß angezeigt, gilt Abs. 6.


(3) … Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1.

(3) … Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 oder § 46 Abs. 1.



(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(6) Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 6 sowie Abs. 2 und Abs. 3 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet oder in dessen Bereich der Verwender seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat oder in dessen Bereich die Verwendung stattgefunden hat, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 steuerfreie Kraftstoffe müssen nicht angemeldet werden, wenn die biogenen Stoffe in Anlagen hergestellt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen und soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.



§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

§ 57. (1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,


                                                                                               1.                                                                                               welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;

                                                                                               1.                                                                                               welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;


                                                                                               2.                                                                                               welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;

                                                                                               2.                                                                                               welche Waren zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;


                                                                                               3.                                                                                               welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.

                                                                                               3.                                                                                               welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.


 

Werden im Kraftstoffbetrieb ausschließlich biogene Stoffe verwendet, die im Betrieb selbst oder in Anlagen erzeugt wurden, die überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.



 

§ 64d. (1) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 6 letzter Satz und § 57 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 3 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.


 

(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 31. Dezember 1999 entstanden ist. § 4 Abs. 1 Z 7 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.


Investmentfondsgesetz


 

§ 6. (1) …


 

(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Einbringung von Wertpapieren ist nur zulässig, soferne diese über einen Börsekurs verfügen, wobei die Einbringung solcher Wertpapiere mit ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend zu erfolgen hat.


§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).

§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 sowie § 30 Abs. 8 und § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer und Spekulationsertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich). Die Auszahlung kann für Kapitalanlagefonds oder bestimmte Gattungen von Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds unterbleiben, wenn durch die den Fonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft in eindeutiger Form nachgewiesen wird, daß die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sämtlicher Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 30 Abs. 8 Z 10 lit. a oder § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.


§ 23d.

§ 23d.


                                                                                               1.                                                                                               Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere ausländischer Ausstellern erworben werden.

                                                                                               1.                                                                                               Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.


§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

                                                                                               1.                                                                                               Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Alterspension anfällt oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und

                                                                                               2.                                                                                               der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteil­inhaber nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder

                                                                                               3.                                                                                               von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH rückgelöst werden können.

Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.

(3) Der Auszahlungsplan hat weiters vorzusehen, daß, wenn auf Verlangen des Anteilinhabers eine Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten sind.

§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist

                                                                                               –                                                                                               an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie

                                                                                               –                                                                                               an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung und

                                                                                               –                                                                                               an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

                                                                                               1.                                                                                               Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und

                                                                                               2.                                                                                               der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.


(4) Eine Rücknahmegebühr gemäß Abs. 3 ist nicht einzubehalten, wenn

 


                                                                                               1.                                                                                               der Anteilinhaber verstorben ist oder

 


                                                                                               2.                                                                                               ein Veranlagungswechsel Zug um Zug von einem Pensionsinvestmentfonds in einen anderen Pensionsinvestmentfonds erfolgt oder

 


                                                                                               3.                                                                                               der Gegenwert der Pensionsinvestmentfondsanteile des Anteilinhabers bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1, 120 000 Schilling nicht übersteigt.

 


§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleiben Ausschüttungen aus Substanzgewinnen außer Ansatz. Substanzgewinne sind Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten.

§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des § 21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 30 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz.


(2) …

(2) …

                                                                                               1.                                                                                               Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten nicht ausgeschütteten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 zweiter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer im Auszahlungszeitpunkt als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verlust aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

                                                                                               1.                                                                                               Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungs­gleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs. 1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.


(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fondsvermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.


§ 41. (1) Anteilscheine an inländischen Kapitalanlagefonds gelten als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes; dies gilt auch für Anteilscheine an ausländischen Kapitalanlagefonds, wenn der Vertrieb der Anteile im Inland auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(2) Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen 100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen; für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.

(3) Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen:

                                                                                               1.                                                                                               Der erste Erwerb der Anteilscheine,

                                                                                               2.                                                                                               der Erwerb der Anteilscheine von einem Kreditinstitut, das erster Erwerber der Anteilscheine ist.

(4) Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Pauschalbetrag tritt an Stelle der Zustimmung des Steuerpflichtigen die Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft.

§ 41. (1) Für Anteile an Pensionsinvestmentfonds, auf welche die Voraussetzungen des Abschnittes I.a. zutreffen, gilt folgendes:

                                                                                               1.                                                                                               Ausschüttungsgleiche Erträge sind von der Einkommensteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer- und der Spekulationsertragsteuer befreit.

                                                                                               2.                                                                                               Nachweislich einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer von Gewinnausschüttungen (Dividenden), die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, können auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden. Der Antrag ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats zu stellen, in dem die Dividenden zugegangen sind.

                                                                                               3.                                                                                               Der Umtausch von Anteilen in Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne des Abschnittes I.a. sowie die Rückgabe von Anteilscheinen zum Zwecke der Erfüllung des Auszahlungsplanes gelten nicht als Veräußerung oder Anschaffung im Sinne des § 40 Abs. 3.


 

(2) Wird der Auszahlungsplan nach § 23g Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, so fällt die Einkommensteuer, die nach Abs. 1 nicht einbehaltene oder erstattete Kapitalertragsteuer sowie die Spekulationsertragsteuer in dem dem Anteilsrecht entsprechenden Ausmaß nachträglich an (Nachversteuerung). Weiters entfällt nachträglich die Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955. Eine Nachversteuerung unterbleibt, wenn an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 23g Abs. 2 tritt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe mit Verordnung pauschal festzusetzen.


§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.

§ 42. (1) Die Bestimmungen des § 40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solches gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapitalmarktgesetzes sind ausgenommen.



(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1. Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz. Bei nicht der Richtlinie des Rates Nr. 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG L 375) unterliegenden Kapitalanlagefonds muß darüber hinaus nachgewiesen werden, daß auf Grund der Bewirtschaftung des Fondsvermögens die Erzielung von Substanzgewinnen durch Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb des im § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt. Kann ein Nachweis im Sinne des vorstehenden Satzes nicht erbracht werden, so sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen 20% der Substanzgewinne als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.

(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988. § 40 Abs. 1 zweiter Satz ist nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1.


 

(4) Bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds ist – auch nach Ablauf des in § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Zeitraumes – ein Abzug von Spekulationsertragsteuer vom Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten vorzunehmen.


§ 49. (1) …

§ 49. (1) …


 

(9) §§ 41 und 42 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. I xxx/1999 ist auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2000 anzuwenden. § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung der veräußerten Wirtschaftsgüter nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 ist nicht anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Spekulationsertragsteuer bis spätestens 1. April 2001 bzw 31. März 2001 zu verschieben.


 

(10) Anteilscheine an Pensionsinvestmentfonds, die nach den Vorschriften des Abschnittes I.a. dieses Bundesgesetzes, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999, gebildet wurden, gelten für Zwecke der Kapitalertragsteuer zum 31. Dezember 1999 als veräußert.


 

(11) § 23d Z 1 und § 23g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am 1. Jänner 2000 in Kraft.


Bundesabgabenordnung


 

§ 52a. Die sachliche Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.


§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorliegt.

§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder § 23a Abs. 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.


§ 249. (1) Die Berufung ist der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.

§ 249. (1) Die Berufung ist der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.


§ 303. (1) …

§ 303. (1) …


(3) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich zuständig ist.

(3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.



§ 308. (1) …

§ 308. (1) …


(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung örtlich zuständig ist.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.



§ 311. (1) …

§ 311. (1) …


(4) Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 sind unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

(4) Anträge gemäß Abs. 2 oder 3 sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.


Gerichtsgebührengesetz


Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht


§ 2. 1. bis 3. …

§ 2. 1. bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr mit Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;

                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer bzw. der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;


                                                                                               5.                                                                                               bis 9. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 9. …


II. Art der Gebührentrichtung

II. Art der Gebührentrichtung


§ 4. (1) bis (5) …

§ 4. (1) bis (5) …


(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.

(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.


(6) und (7) …

(6) und (7) …


§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen, Verzeichnisse und in die Ediktsdatei ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in den dem vorliegenden Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. …

§ 6b. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,5 Groschen je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Vorgänge nach § 89k Abs. 3 GOG sind gebührenfrei.

(4) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.


Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen


§ 10. Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

                                                                                               1.                                                                                               der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, und die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe;

                                                                                               2.                                                                                               die übrigen Gebietskörperschaften (einschließlich der Sozialhilfsverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

                                                                                               3.                                                                                               alle sonstigen Körperschaften, Vereinigungen und Personen, soweit ihnen durch Gesetz die Befreiung von den Gerichts(Justizverwaltungs)-gebühren zukommt, sofern sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung die Gebührenfreiheit unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch nehmen; diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III

                                                                                               4.                                                                                               Der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß außer

              a) die Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt;

              b) die Pauschalgebühren;

                                                                                               5.                                                                                               der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtsstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;

                                                                                               6.                                                                                               der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.

§ 10. (1) Der Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe sowie die übrigen Gebietskörperschaften (ein­schließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit Ausnahme der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), der Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) und der Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 (Tarifpost 9 lit. b Z 4 in Verbindung mit Anmerkung 9 zur Tarifpost 9) befreit.

(2) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren tritt nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, erstreckt sich die Gebührenfreiheit nicht auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

(3) Die in nicht auf Staatsverträgen beruhenden gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Befreiung sonstiger Körperschaften, Vereinigungen und Personen (Abs. 2) von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erstreckt sich nicht auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4) und die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4).


 

(4) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind weiters befreit:


 

                                                                                               1.                                                                                               der Masseverwalter (Konkursmasse) und der Gläubigerausschuß, dies mit Ausnahme

              a) der Gebühren für Rechtsstreitigkeiten, sofern die Konkursmasse als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, und

              b) der Pauschalgebühren;


 

                                                                                               2.                                                                                               der Ausgleichsverwalter und der Gläubigerbeirat, ausgenommen bei Rechtstreitigkeiten, die im Anschluß an das Ausgleichsverfahren geführt werden;


 

                                                                                               3.                                                                                               der Staatsanwalt, wenn er als Partei einschreitet.


IV. Grundbuchsachen

IV. Grundbuchsachen


Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr


§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

                                                                                               a)                                                                                               derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,

                                                                                               b)                                                                                               derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und

                                                                                               c)                                                                                               bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete,

soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.

§ 25. (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:

                                                                                               a)                                                                                               derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,

                                                                                               b)                                                                                               derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und

                                                                                               c)                                                                                               bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete,

soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt.


(2) Ist ein nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Abs. 1 lit. a vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach § 38 lit. c GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(2) Aufgehoben.


(3) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweise Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.

(2) Die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr erlischt, wenn die Grundbuchseintragung auf Grund eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluß gelöscht wird. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweise Löschung sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.


Wertberechnung für die Eintragungsgebühr

Wertberechnung für die Eintragungsgebühr


§ 26. (1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumrechtes und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zug eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.

§ 26. (1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der Eintragung des Eigentumrechtes und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrund zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zug eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes (Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend.


(1a) Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts nach § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, eines die Grunderwerbsteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.

(1a) Stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nachträglich – beispielsweise auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder einer Anfrage einer mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Stelle – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht


§ 26a. Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das zur Erhebung der Grunderwebsteuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

§ 26a. Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.


D. Änderung der Gebührenpflicht. Rückzahlung von Gebühren

D. Änderung der Gebührenpflicht. Rückzahlung von Gebühren


§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …


(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzuzahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts vorlegt, daß die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 zweiter Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.

(2a) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Eintragungsgebühr zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer bzw. der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz), so ist die entrichtete Gebühr auf Antrag der Partei, die die Gebühr beigebracht hat, zurückzuzahlen, wenn die Grundbuchseintragung nicht vorgenommen wurde und wenn der Rückzahlungswerber eine Bescheinigung des für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamts vorlegt, daß die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist. Wird nach Rückzahlung der Gebühr die Eintragung bewirkt, so wird die Gebühr zu dem im § 2 Z 4 zweiter Halbsatz angeführten Zeitpunkt fällig; in diesem Fall ist die Gebühr nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.


(3) bis (4) …

(3) bis (4) …


E. Fehlbeträge und Haftung

E. Fehlbeträge und Haftung


§ 31. (1) bis (4) …

§ 31. (1) bis (4) …


(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.

(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.


Tarifpost               Gegenstand                                                      Höhe der Gebühr

5                              Eingabengebühren:

                                a)   Anträge eines Gläubigers auf

                                      Eröffnung des Konkurses;                                370 S

                                b)  Forderungsanmeldungen                                170 S

Tarifpost               Gegenstand                                                      Höhe der Gebühr

5                              Eingabengebühren:

                                a)   Anträge eines Gläubigers auf

                                      Eröffnung des Konkurses;                                420 S

                                b)  Forderungsanmeldungen                                220 S


 

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Artikel XVII


 

                                                                                               1.                                                                                               Die Z 4, 5 und 11 des Art. XVII treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft; im übrigen tritt Art. XVII mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


 

                                                                                               2.                                                                                               Auf die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (Tarifposten 1 bis 4), auf die Eintragungsgebühren für bücherliche Eintragungen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Tarifpost 9 lit. b in Verbindung mit Anmerkung 3 zur Tarifpost 4) sowie auf die Eintragungsgebühren für Vormerkungen von Pfandrechten gemäß § 38 lit. c GBG 1955 ist § 10 GGG, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift, der Exekutionsantrag oder das Grundbuchsgesuch nach dem 30. September 1999 bei Gericht angebracht wird, in der Fassung dieses Bundesgesetzes, ansonsten aber in der bisher in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.


Allgemeines Sozialversicherungsgesetz


Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung


§ 58. (1) bis (5) …

§ 58. (1) bis (5) …


(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.

(6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.


(7) und (8) …

(7) und (8) …


Aufrechnung

Aufrechnung


§ 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

§ 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:


                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;


                                                                                               2.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               2.                                                                                               bis 4. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Sachliche Abgabenfreiheit

Sachliche Abgabenfreiheit


§ 110. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und der Bestimmungen des Abs. 2 – befreit:

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.

(3) und (4) …

§ 110. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

(2) Aufgehoben.

(3) und (4) …


 

Schlußbestimmungen zu Art. XVIII des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/1999


 

§ 582. (1) Die §§ 58 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1 und 110 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.


 

(2) § 110 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.


 

(3) § 110 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz


Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen


§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen und sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2) sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.


(2) bis (7) …

(2) bis (7) …


Sachliche Abgabenfreiheit

Sachliche Abgabenfreiheit


§ 46. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und der Bestimmungen des Abs. 2 befreit:

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.

(3) und (4) …

§ 46. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

(2) Aufgehoben.

(3) und (4) …


Aufrechnung

Aufrechnung


§ 71. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

§ 71. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:


                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten dem Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (ein­schließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;


                                                                                               2.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               2.                                                                                               bis 5. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

Schlußbestimmungen zu Art. XIX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999


 

§ 280. (1) Die §§ 35 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.


 

(2) § 46 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.


 

(3) § 46 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


Bauern-Sozialversicherungsgesetz


Sachliche Abgabenfreiheit

Sachliche Abgabenfreiheit


§ 44. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und der Bestimmungen des Abs. 2 befreit:



                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.

§ 44. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit Ausnahme solcher in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984), sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit:

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nicht befreit.


(3) und (4) …

(3) und (4) …


Aufrechnung

Aufrechnung


§ 67. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

§ 67. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:


                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten dem Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (ein­schließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;


                                                                                               2.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               2.                                                                                               bis 5. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999


 

§ 269. (1) Die §§ 44 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.


 

(2) § 44 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.


 

(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz


Einzahlung der Beiträge

Einzahlung der Beiträge


§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

§ 23. Die Versicherungsbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers sind von diesem bei der Versicherungsanstalt bis zum 15. eines jeden Kalendermonates einzuzahlen, die Sonderbeiträge samt den Zuschlägen des Dienstgebers binnen 14 Tagen nach dem Fälligwerden der Sonderzahlungen. Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Höhe zu entrichten. Soweit die Versicherungsanstalt Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen ua.) einhebt, wird sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.


Aufrechnung

Aufrechnung


§ 44. (1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

§ 44. (1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:


                                                                                               1.                                                                                               von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

 

 

                                                                                               2.                                                                                               von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (ein­schließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

                                                                                               2.                                                                                               von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.

                                                                                               3.                                                                                               von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

Schlußbestimmungen zu Art. XXI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999


 

§ 192. (1) Die §§ 23 und 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.


 

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


Notarversicherungsgesetz 1972


Aufrechnung

Aufrechnung


§ 34. (1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:

§ 34. (1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:


                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten der Versicherungsanstalt geschuldete fällige Beiträge;

                                                                                               1.                                                                                               vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (ein­schließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;


                                                                                               2.                                                                                               und 3. …

                                                                                               2.                                                                                               und 3. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

Schlußbestimmungen zu Art. XXII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999


 

§ 105. (1) § 34 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.


 

(2) § 110 Abs. 1 und 2 ASVG in der am 30. September 1999 geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem 1. Oktober 1999 bei Gericht angebracht wurde.


Behinderteneinstellungsgesetz


§ 18. (1) …

§ 18. (1) …


(3) Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) darf erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben und fließen dem Bund zu.

(3) Die Eintreibung im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Verfahren (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991) darf erst nach nachweisbarer Mahnung des Schuldners erfolgen. Der Verpflichtete hat die notwendigen, durch die jeweilige Mahnung und Exekutionsführung verursachten Barauslagen und Gerichtsgebühren zu ersetzen. Diese Kosten sind zugleich mit der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe einzutreiben; die Barauslagen fließen dem Bund zu, die Gerichtsgebühren dem Ausgleichstaxfonds.


 

§ 25. (1) …


 

(5) § 18 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.