1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 7. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Ver­fügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird

 

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmal­schutzgesetz – DMSG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 (EGVG-Novelle), 167/1978, 406/1988 und 473/1990 wird, wie folgt, geändert:

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1               Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

2. Abschnitt

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

§ 2               Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2a             Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 3               Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 4               Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 5               Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungs­verfahren

§ 6               Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von Sammlungen

§ 7               Umgebungsschutz

§ 8               Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 9               Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

§ 10             Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

§ 11             Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 12             Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 13             Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 14             Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 15             Denkmalbeirat

3. Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

§ 16             Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 17             Bewilligung der Ausfuhr

§ 18             Bestätigung

§ 19             Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

§ 20             Ersatzkauf, Wert

§ 21             Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 22             Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 23             Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

4. Abschnitt

Archivalien

§ 24             Zuständige Behörde

§ 25             Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26             Partei und Antragsrechte

§ 27             Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 28             Form der Anträge und Bescheide

§ 29             Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 30             Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

§ 31             Sicherungsmaßnahmen

§ 32             Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 33             Denkmalfonds

§ 34             Anheimfall von Kulturgut

§ 35             Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 36             Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 37             Strafbestimmungen

§ 38             Gebührenbefreiung

§ 39             Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 40             Zweckgebundene Gebarung

§ 41             Vollziehung

Anhang 1: Signet für “Denkmalschutz” gemäß § 12

Anhang 2: Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (“Denkmale”) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegen­ständen entstehen. “Erhaltung” bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammen­hanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammen­hang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit diesem in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungs­kriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen – wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

(11) Die Begriffe “Denkmal” und “Kulturgut” sind gleichbedeutend, desgleichen “öffentliches Interesse” und “nationales Interesse”.

(12) (Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz ange­schlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.

2. Abschnitt

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

  § 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 27f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.

           2. Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.

           3. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen) nicht zu ersetzen.

           4. Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (§ 24f) wird verwiesen.

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.

(3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß dem obigen Abs. 1 und 2, gemäß §§ 2a Abs. 5 und 6, 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), 6 Abs. 2 und 5 sowie 9 Abs. 3 bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.

(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 2a. (1) Das Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß § 2 oder § 6 Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestim­mungen dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die Beendigung der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 4 noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß § 6 Abs. 1. Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten.

(2) Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Abs. 5 oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des § 1 über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem Umfang.

(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutächtlicher Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale im Äußeren wie im Inneren zumindest den jeweiligen Eigentümern, den Landeshauptmännern und den Bürgermeistern, in deren Gebiet die Denkmale gelegen sind, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Feststellungen innerhalb einer Mindestzeit von sechs Monaten zu äußern (Begutachtungs­verfahren).

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind zumindest im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten/Wissenschaft und Verkehr sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(5) Nach erfolgter Unterschutzstellung durch Verordnung ist sämtlichen Eigentümern nachweislich von der – anstelle der bisher bloß kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) bestehenden – nunmehr konkret erfolgten Feststellung des öffentlichen Interesses Kenntnis zu geben. Den Benachrichtigten ist gleichzeitig als Rechtsbelehrung mitzuteilen, dass sie, ebenso wie alle anderen Antragsberechtigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. § 27 Z 2 und 3 nach wie vor befugt sind, einen Antrag dahingehend zu stellen, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu Unrecht angenommen wurde oder nicht. Für die Einbringung dieses Antrages gibt es keine zeitliche Begrenzung. Über Anträge gemäß diesem Absatz ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.

(6) Das Bundesdenkmalamt kann im Sinne des § 2 Abs. 2 jederzeit auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.

(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 sind dem Grundbuchgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.

Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenk­malamtes rechtmäßig – jedoch nur vorübergehend – außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.

(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.

(4) Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen Denkmale, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste – unter Angabe der Bescheiddaten – zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen, ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich nicht verbindlich.

(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur  (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept (Parkgestaltungswerk) zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

           1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

           2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

           3. Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn

                a) hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder

               b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß § 3 Abs. 5 bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.

(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmal­amtes – jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses – getroffen werden.

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch – ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 – mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Verände­rungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.

(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundes­denkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.

(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundes­denkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Fest­legungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.

(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich aner­kannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Abs. 1 ist – außer bei Gefahr im Verzug – der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bodendenkmale (§ 8 Abs. 1).

(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren drei Jahren sind möglich und jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.

(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 27f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht – ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung – in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesestz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung zu.

Veräußerung und Belastung von Denkmalen

Einheit von Sammlungen

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaft­machung des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in § 2 genannte Person ist gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a oder durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungs­verfahren eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundes­denkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der Bestimmungen des § 2a Abs. 7 und § 3 Abs. 3 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) einer größeren Anzahl von Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

Umgebungsschutz

§ 7. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungs­bildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen Verbote zu erlassen.

(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personen­kreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Boden­denkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

§ 9. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder – etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution – zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundes­denkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungs­berechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes – befristet auf längstens zwei Jahre – diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.

Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

§ 10. (1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissen­schaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebiets­körperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentums­anteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten – unabhängig von ihrem Verkehrswert – stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Unter-suchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.

(2) Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenk­malamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 8, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer – ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung – der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§ 8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4, dritter Satz, zu übermitteln.

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für “Denkmalschutz” – einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule – zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung geregelt werden.

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 13. (1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konven­tion ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechti­gungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffent­lichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheini­gungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließ­lich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Verordnung zu treffen.

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 34 auch des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunst­geschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln.

3. Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

           1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unter­schutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

           2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilli­gung bedarf,

           3. um Archivalien (§ 25)

handelt.

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundes­denkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Waren­gruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den “Kategorien” im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzu­stimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

Bewilligung der Ausfuhr

         § 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.

           2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren – mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung – einzuleiten ist.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrge­nommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbe­standes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische “Austriaca” handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 Abs. 1) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a bzw. § 6 Abs. 1) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmal­schutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungs­berechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.

Bestätigung

§ 18. (1) Durch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets – auch ohne ausdrückliche Erwähnung – einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).

(3) Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutz­stellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Gemein­schaften gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemein­schaften beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus entsprechend zu beachten.

Ersatzkauf, Wert

§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.

(2) Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert).

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 21. Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über ent­sprechenden Antrag (Anträge) möglich.

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 22. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse des Eigentümers im Falle vorübergehender Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung einer Interessensabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.

(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.

(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt 10 Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.

(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.

(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audio-visueller Medien (Samm­lungen von Bild- und Tonträgern) und Archivalien, die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

4. Abschnitt

Archivalien

Zuständige Behörde

§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.

Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

§ 25. (1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dann sind sie nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes, und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art, wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträt­sammlungen und dergleichen, als Archive bezeichnet werden.

(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

Partei- und Antragsrechte

§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

           1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

           2. Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2a Abs. 5 auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).

           3. Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.

           4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.

           5. Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7) ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.

           6. In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.

           7. Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.

           8. Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.

           9. Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 27. (1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahn­buch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

2

(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.

Form der Anträge und Bescheide

§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungs­maßnahmen sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.

(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.

(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.

(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut – schon in den Antragsformularen – eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundes­denkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann – unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung – eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.

(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu treffen.

(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) Berufungen in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

§ 30. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In Verfahren betreffend den Umgebungsschutz (§ 7), der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31) sowie der Wiederherstellung und Rückholung (§ 36) sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.

(2) Überdies ist jedermann verpflichtet, besonders auch im Falle der beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen könnten, den zuständigen Behörden alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und den Organen dieser Behörden (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu gestatten und zu ermöglichen.

(3) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter beweglicher und unbeweglicher Denkmale Verantwortliche sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Besteht die Gefahr der Zerstörung des Denkmals, haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in einer der Gefahr für das Denkmal angemessen kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden über die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 hinaus kann daraus nicht abgeleitet werden.

(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und sonstigen Maß­nahmen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).

(5) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen – soweit dies auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzes, möglich ist – für wissenschaftliche Zwecke oder sonstige, im unmittelbaren Interesse von Denkmalschutz oder Denkmalpflege gelegene Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.

(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, wider­rechtlich (§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.

(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (ein­schließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.

(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen können Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen bezahlt werden, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Denkmalfonds

§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein “Denkmalfonds” als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu verwalten ist.

(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(3) Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der geltenden Fassung.

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Ange­legenheiten für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.

Anheimfall von Kulturgut

§ 34. (1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.

(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.

(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

           1. der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder

           2. es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.

(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.

(3) Eine nach Abs. 1 lit. a verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 20, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.

(2) Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (§§ 17 bis 19) oder dort verblieben ist (§ 22), können – soweit allfällige Wertersatzstrafen (§ 37) oder verfallene Kautionen (§ 22 Abs. 2) nicht ausreichen – auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (§ 34) sinngemäß.

(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.

(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumut­barkeit zu berücksichtigende Umstände.


Strafbestimmungen

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz .

(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

                 – des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder

                 – der §§ 18, 19 und 22 bzw. entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9. Dezember 1992, Nr. 3911/92, und vom 13. März 1993, Nr. 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

                 – wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700.000 S zu bestrafen.

           2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 350.000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

           3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich

           1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,

           2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,

           3. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,

           4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

           5. die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 verhindert,

           6. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,

           7. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,

           8. die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13 Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,

           9. die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

         10. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenk­malamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70.000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.


(4) Wer vorsätzlich

           1. eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungs­maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt,

           2. ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

           3. die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 30 000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt, ist dieses einzustellen.

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.

Gebührenbefreiung

§ 38. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 39. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.

Zweckgebundene Gebarung

§ 40. Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden:

           1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

           2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen

                a) Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,

               b) Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.


Übergangsbestimmungen

 

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

           1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut – AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

           2. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

           3. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundes­kanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

           4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

           5. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden. Ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von “Bescheinigungen” gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

Artikel III

Im Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. Nr. 67/1998 sind

1. in § 4 Abs. 1 Z 2 sowie in § 5 Abs. 1 das Wort “Archivamt” durch “Österreichisches Staatsarchiv” zu ersetzen.

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

“Unter Archivalien ist Archivgut im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.”

3. In § 8 Abs. 1 sind die Worte “analog den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AusfVKG” durch die Worte “analog den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes” zu ersetzen.

4. In § 16 Abs. 2 ist der Klammerausdruck “(§ 2 Denkmalschutzgesetz)” zu streichen.

5. In § 16 Abs. 2 letzter Satz ist die Wortfolge “gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz” zu streichen.

6. In § 19 Abs. 2 ist die Wortfolge “gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 13 AusfVKG über rückgeführtes Kulturgut sinngemäß” durch die Wortfolge “gelten die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über rückgeführtes Kulturgut sinngemäß”.

Artikel IV

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 41 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung des Artikels I.


Anhang 1

Signet für “Denkmalschutz” gemäß § 12


Anhang 2

 

Verfassungsbestimmung

Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12

Burgenland:

           1. Draßburg, Schlosspark

           2. Eisenstadt, Schlosspark

           3. Halbturn, Schlosspark

           4. Kittsee, Schlosspark

Kärnten:

           5. Damtschach, Schlosspark

           6. Rosegg, Schlossgarten

           7. Wolfsberg, Schlosspark

           8. Zwischenwässern, bischöflicher Residenzgarten

Niederösterreich:

           9. Artstetten, Schloss

         10. Bruck/Leitha, Schloss Prugg

         11. Ernstbrunn, Schlossgarten

         12. Grafenegg, Schlosspark

         13. Herrnstein, Schlosspark

         14. Kleinwetzdorf, Schlosspark

         15. Laxenburg, Schlosspark

         16. Melk, Stiftsgärten

         17. Obersiebenbrunn, Schlosspark

         18. Pottendorf, Schlosspark

         19. Salaberg, Schloss- und Tierpark

         20. Schlosshof, Park

         21. Schönau/Triesting, Schlosspark

         22. Schönborn, Schlosspark

         23. Seitenstetten, Stiftsgärten

Oberösterreich:

         24. Bad Ischl, Kaiservilla, Park

         25. Gmunden, Villa Toscana, Park

         26. Linz, Bauernberganlagen, Park

         27. Neuwartenburg, Schlosspark

Salzburg:

         28. Anif, Schlosspark

         29. Salzburg, Hellbrunn, Schlosspark

         30. Salzburg, Kleßheim, Schlosspark

         31. Salzburg, Leopoldskron, Schlosspark

         32. Salzburg, Mirabell, Schlosspark (Mirabellgarten, Kernzone)

Steiermark:

         33. Bad Gleichenberg, Kurpark

         34. Brunnsee, Schlosspark

         35. Graz-Eggenberg, Schlosspark

         36. Graz, Schlossberg und Stadtpark

         37. Hollenegg, Schlosspark

Tirol:

         38. Flaurling, Riesgebäude, Garten

         39. Innsbruck, Schloss Ambras, Schlosspark

         40. Innsbruck, Hofgarten

         41. Reith, Schloss Matzen, Park


Vorarlberg:

 

         42. Bregenz, Palais Thurn und Taxis, Garten

         43. Bregenz, Villa Raczinsky (Kloster Marienberg), Garten

         44. Feldkirch, Villa Tschavoll, Garten

         45. Dornbirn, Ensemble der Villengärten Dr. Waibel-Straße Nr. 11, 12 und 14

Wien:

         46. Palais Augarten, Park

         47. Schloss Belvedere, Schlosspark

         48. Gärten des Hofburgkomplexes (Volksgarten, Burggarten, Heldenplatz, Maria Theresien-Platz)

         49. Neuwaldegg, Schlosspark

         50. Pötzleinsdorf, Schlosspark

         51. Villa Primavesi, Park

         52. Rathauspark

         53. Schloss Schönbrunn, Park

         54. Palais Schwarzenberg (Wien III), Park

         55. Stadtpark

         56. Türkenschanzpark

Vorblatt

Probleme und Inhalt:

Novellierung des Denkmalschutzgesetzes unter Einbeziehung des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut.

In den neugefassten Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 9 werden konkrete Aussagen über Kriterien der Schutzwürdigkeit sowie über den Umfang der Unterschutzstellungen hinsichtlich Zubehör, Bestandteile, usw. getroffen. Derartige Klarstellungen fehlen bisher im Gesetz und ergeben sich nur aus Judikatur und Literatur.

Unterschutzstellungen archäologischer “Fundhoffnungsgebiete” können künftig auch auf Zeit erfolgen (§ 1 Abs. 5).

Eine genaue Erfassung des unbeweglichen Denkmalbestandes in Österreich wird bis spätestens 31. Dezember 2009 eine endgültige Klarstellung und Fixierung der tatsächlich unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekte ermöglichen (§ 2a). Jährliche Listen werden genauen Aufschluss geben, welche (unbewegliche) Objekte in Österreich unter Denkmalschutz stehen (§ 3 Abs. 4).

Hinsichtlich jener beweglichen Denkmale, die gleichfalls kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmal­schutz stehen, wird eine starke Einschränkung dadurch erzielt, dass Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, nicht mehr automatisch geschützt sind (§ 2 Abs. 1 Z 2), sie müssten im Einzelfall mit Bescheid geschützt werden.

Für eine Anzahl genau festgelegter Park- und Gartenanlagen besteht künftig die Möglichkeit, sie auch hinsichtlich der gestalteten Natur (und nicht nur hinsichtlich der Bauwerke) unter Denkmalschutz zu stellen. Diese Regelung bedarf einer Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs. 12 und Anhang 2).

Ausdrücklich wird in § 5 Abs. 1 festgestellt, dass die dauernde wirtschaftliche Sicherung des Denkmals bei allen Veränderungen besonders zu beachten ist.

Die Regelung, dass jede übliche Renovierung einer gesonderten schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf, wird dahingehend vereinfacht, dass eine mündliche (telefonische) Anzeige und eine mündliche (telefonische) Genehmigung genügt (§ 5 Abs. 2).

Hinsichtlich jener Objekte, die unter die Bestimmungen der Haager Konvention fallen, wird die Auswahl der durch andere Staaten üblichen Vorgangsweise angeglichen. Die Zahl wird dadurch stark herab­gesetzt (§ 13).

Um zu verdeutlichen, dass die Kompetenz “Denkmalschutz” nicht nur im Schutz der Denkmale vor Zerstörung und Veränderung sondern auch im Schutz vor der Verbringung besteht, sollen künftig die Bestimmungen über die Ausfuhr von Kulturgut (bisher geregelt in einem eigenen Gesetz, dem “Ausfuhr­verbotsgesetz für Kulturgut”) in das Denkmalschutzgesetz integriert werden. Nicht freigegebenes Kulturgut muss unter Denkmalschutz stehen. Die Sperrliste wird der Sperrliste der EU völlig angeglichen (§§ 16 ff).

Aus diesem Grunde wird künftig der EU-Diktion folgend der Begriff des “öffentlichen Interesses” mit dem Begriff des “nationalen Interesses” gleichgestellt (§ 1 Abs. 11).

Der bereits bestehende Denkmalfonds soll in besonderer Weise aktiviert und sein Aufgabengebiet erweitert werden (§ 34). Darüber hinaus erhält das Bundesdenkmalamt für einen Teil seiner Einrichtungen eine erweiterte zweckgebundene Gebarung mit der Möglichkeit, zusätzliche Einnahmen im Rahmen seiner Einrichtungen im Arsenal und in der ehemaligen Kartause Mauerbach zu erzielen (§ 41).

Kosten:

Die bestehende Personal- und Budgetlage bedarf keiner durch die vorliegende Novelle notwendigen Veränderung.

EU-Konformität:

Sowohl das geltende Denkmalschutzgesetz als auch das geltende Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut sind EU-rechtskonform. Auf dem Gebiet der Ausfuhr von Kulturgut wird aber nunmehr eine noch engere, dem EU-Recht auch optisch viel deutlicher angepasste Rechtssituation geschaffen.

Insgesamt ist die vorliegende Novelle daher EU-rechtskonform.

Erläuterungen

 

I.

Allgemeiner Teil

Das Denkmalschutzgesetz aus dem Jahre 1923 wurde zuletzt durch die Novelle BGBl. Nr. 473/1990 geändert. Bei dieser Novelle lag der Schwerpunkt auf den bis dahin ungenügenden Bestimmungen für Bodendenkmale. Schon aus Anlass der parlamentarischen Behandlung der Novelle 1990 wurde davon ausgegangen, dass das Denkmalschutzgesetz noch einer weiteren abschließenden Novellierung unterzogen werden müsse und dass unter anderem hinsichtlich einer klaren Regelung der “Unterschutz­stellungen kraft gesetzlicher Vermutung” (§ 2 Abs. 1 des geltenden Denkmalschutzgesetzes) Maßnahmen einer besseren Abgrenzung notwendig seien, ebenso wie auch weitere differenziertere Detaildefinitionen des für heutige Rechtsbegriffe doch teilweise zu allgemein gehaltenen Denkmalschutzgesetzes.

Die Grunddefinition des Denkmalschutzes nämlich, dass es sich um den Schutz von Objekten von “geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung” handelt, bewirkt, dass es sich um eine nicht ganz klar abgrenzbare Materie handelt (siehe auch die weiter unten wiedergegebene Judikatur der Höchstgerichte). Durch die vorliegende geplante Novelle soll nun durch das Denkmalschutzgesetz jenes gesetzliche Instrumentarium geschaffen werden, durch das einerseits in ausreichender Weise den schützenswerten Denkmalen Schutz gewährt wird, die Rechte der Eigentümer aber gleichzeitig in der notwendigen Weise besser als bisher gewahrt werden und insgesamt Denkmalschutz auf jene rechtliche, jedoch zugleich auch realistische Basis stellt, die neben Fragen einer wissenschaftlich idealen Erhaltung, die – auch im denkmalpflegerischen Sinn – optimal mögliche Erhaltung bringt.

Dies bedingt aber ein Gesetz, dass dem Bundesdenkmalamt zugleich ausreichende Ermächtigungen ebenso verleiht, wie ausreichende Grenzen zu setzen vermag, wobei diese Grenzen sowohl Grenzen der Rechte als auch Grenzen der der Denkmalschutzbehörde auferlegten Pflichten bedeuten.

Darüber hinaus zeigte sich im Zuge der Erweiterung der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Ausfuhrverbotsrechtes für Kulturgüter und die dabei immer wieder vertretene Meinung, dass ein Ausfuhrverbot für Kulturgut aus Gründen des nationalen Interesses der Mitgliedstaaten durchaus erfolgen kann (wobei gemäß Artikel 128 EU-Vertrag bzw. 151 Amsterdamer Vertrag jedes nationale Kulturgut zugleich Teil des gesamten Kulturgutes der EU ist), dass es außerordentlich günstig ist, völlig klarzustellen, dass das Ausfuhrrecht für Kulturgut Teil des “Denkmalschutzes” ist, Denkmal­schutz daher Schutz nicht nur vor Zerstörung und Veränderung sondern auch vor Verbringung bedeutet.

Die Zusammenführung der auch schon vor 1923 ursprünglich in einem Gesetz geregelten Materie wieder in ein solches einheitliches Gesetz ist die logische Konsequenz. Dass dabei ein Bestreben zur möglichsten Vereinfachung (die allerdings auch durch die EU-Bestimmungen nur sehr bedingt gegeben sind) und auch “optischen” Harmonisierung besteht, ist selbstverständlich.

In diesem Zusammenhang sei auf nachfolgende grundlegende EU-Bestimmungen verwiesen:

1.  Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern samt Verordnung (EG) Nr. 2469/96 des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Änderung des Anhanges dieser Verordnung.

2.  Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern samt Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung dieser Verordnung.

3.  Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern samt Richtlinie 96/100/EG des europäi­schen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhanges dieser Richtlinie. (Diese Richtlinie wurde umgesetzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1998.)

Durch die vorliegende Novelle soll das Denkmalschutzgesetz in fünf Abschnitte gegliedert werden und zwar:

1.  Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2.  Abschnitt: Schutz vor Zerstörung und Veränderung

3.  Abschnitt: Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

4.  Abschnitt: Archivalien

5.  Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Der vorliegende Gesetzentwurf wählt die Form der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes mit voller Absicht, nicht nur aus dem Grund, dass die jahrzehntelange Judikatur der Höchstgerichte weiter verwendbar bleibt, sondern damit alte, bis 1923 zurückreichende Bescheide – wie sie selbstverständlich gerade auf dem Gebiet des Denkmalschutzes wesentlich sind – weiter “lesbar” bleiben. Beim vorliegenden Entwurf einer Novellierung wurde daher auch besonderer Wert darauf gelegt, dass die grundlegenden, wesentlichen Paragrafe 1 bis 6 Denkmalschutzgesetz auch weiterhin die gleichen Materien zum Inhalt haben, weshalb für die neue Einrichtung der “vorübergehenden Unterschutzstellung durch Verordnung”, wie auch bei anderen Gesetzen aus jüngster Zeit in ähnlichen Fällen, eine Zwischennummerierung “2a” gewählt wurde.

 

Neben diversen Detailregelungen, die sich in der Praxis als vorteilhaft erweisen, soll die vorliegende Novelle nachfolgende

größere Problemkomplexe

lösen:

1. Die Begriffe “Denkmal” und “Kulturgut” sowie “öffentliches Interesse” und “nationales Inter­esse” werden jeweils gleichgesetzt (§ 1 Abs. 11).

Waren die Begriffe “Denkmal” und “Kulturgut” auf Grund gleichlautender Definitionen im Denkmal­schutzgesetz und dem Ausfuhrverbotsgesetz bisher ohnehin eindeutig gleichgesetzt, erfolgt im Interesse vor allem auch der Klarstellung gegenüber international gebräuchlichen Diktionen (besonders auch des EU-Rechts), dass der im Denkmalschutzgesetz sowie im Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut gebräuchliche Begriff des “öffentlichen Interesses” gleichzusetzen ist mit dem international gebräuch­lichen Begriff des “nationalen Interesses”.

2. Die Kompetenz “Denkmalschutz” umfasste von jeher den Schutz nicht nur vor Zerstörung oder Veränderung sondern auch vor Verbringung ins Ausland. Waren diese Bestimmungen ursprünglich (1918) in einem einheitlichen Gesetz geregelt, so wurde diese Materie 1923 durch die Herauslösung der Regelung des Verbotes der Zerstörung und Veränderung in einem eigenen Gesetz geregelt, sodass derzeit der Schutz der Denkmale vor Zerstörung oder Veränderung durch das Denkmalschutzgesetz, vor Verbringung ins Ausland durch das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut geregelt wird. Diese Materie soll künftig wieder in einem Gesetz zusammengefasst und damit die Einheit des Denkmal­schutzes als im öffentlichen Interesse erfolgende Maßnahme des Schutzes vor Zerstörung, Verände­rung oder Verbringung ins Ausland klarer als bisher zum Ausdruck gebracht werden. Ausdrücklich wird daher der Begriff “Erhaltung” von Denkmalen als Schutz vor Zerstörung, Veränderung oder (widerrechtlicher) Verbringung ins Ausland definiert (§ 1 Abs. 1).

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15. 6. 1928, Zl. 765/27 (Slg. 15267/A) festgestellt, dass die Begriffe “geschichtlich, künstlerisch und kulturell” eine allgemein gültige Abgrenzung nach bestimmten rechtlich feststellbaren Merkmalen nicht zulassen, dass deren Erklärung vielmehr der fachlichen Beurteilung von hiefür berufenen Organen anheim gegeben werden muss. Ebenso hat er in weiteren Erkenntnissen, wie etwa vom 6. 7. 1972, Zl. 370/72, Slg 8268/A, zum Ausdruck gebracht, dass für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt, die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend ist und daher Grundlage der Feststellung nur ein Fachgutachten sein kann, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Schluss aber ist ein rechtlicher (VwGH vom 14. 9. 1991, Zl. 81/12/0052 ua.). Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in diversen Erkenntnissen verschiedentlich zu Fragen jener fachlich zu erarbeitenden bzw. zu begründenden Kriterien, die eine entsprechende Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes darstellen, Stellung genommen, aus denen der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Bedeutung derart ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Kriterien fehlen im geltenden Denkmalschutzgesetz völlig.

Im vorliegenden Gesetz sollen nun – wenn auch nur ganz wenige – grundlegende, richtungweisende Umstände demonstrativ aufgezählt werden, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann: Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Aussagekraft als Zeugnis und Dokument (siehe auch “II. Zu den einzelnen Bestimmungen” zu § 1 Abs. 2).

4. Wichtig erscheint es, im Gesetz selbst klarzustellen, welche Teile eine Unterschutzstellung stets mitumfasst, wie dies bisher nur durch Judikatur und Literatur abgegrenzt wurde (§ 1 Abs. 6, 8 und 9).

5. Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 3. 1964, K II-4/63, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 140/1965, umfasst die gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 13 BVG dem Bund obliegende Kompetenz “Denkmalschutz” den Schutz beweglicher und unbeweglicher von Menschen geschaffener Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, nicht aber den Schutz von Erscheinungsformen der gestalteten Natur wie Felder, Alleen und Parkanlagen.

In einigen besonders gravierenden, listenmäßig ausdrücklich aufgezählten Fällen, in denen eine solche “gestaltete Natur” im Zusammenhang mit einem geschützten Bauwerk in besonderem künstlerischen oder historischen Zusammenhang steht, soll nunmehr die Möglichkeit einer Unterschutzstellung auf Grund des Denkmalschutzgesetzes geschaffen werden. Diese besonderen Parkanlagen werden in einem Anhang konkret aufgezählt. Die Schaffung der Möglichkeit der Unterschutzstellung und die Liste bedarf einer Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs. 12 samt Anhang 2). In allen anderen Fällen ist nach wie vor eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen der Denkmalschutzbehörde des Bundes und den Landesbe­hörden auf dem Gebiet des Umweltschutzes bzw. des Schutzes historischer Park- und Gartenanlagen erforderlich.

6. Die Unterschutzstellung von Denkmalen “kraft gesetzlicher Vermutung”, bloß weil sie im Eigentum etwa des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft stehen (§ 2 des geltenden Denkmalschutzgesetzes), wird bei unbeweglichen Denkmalen spätestens am 31. Dezember 2009 beendet (§ 2 Abs. 4 des Entwurfs der Novelle). Die faktische Durchführung dieser Maßnahmen wird erreicht, indem an die Stelle der Ungewissheit der Unterschutzstellung “kraft gesetzlicher Vermutung” die Möglichkeit einer geregelten klaren “Unter­schutzstellung durch Verordnung” in jenen Fällen ermöglicht wird, in denen anzunehmen ist, dass eine solche Unterschutzstellung einem bescheidmäßigen Verfahren (bzw. einer bescheidmäßigen Über­prüfung) auch tatsächlich standhalten würde (§ 2a). Die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren “das Gegenteil festzustellen” bleibt gewahrt. Alle in dieser Verordnung des Bundesdenk­malamtes (allenfalls aufgeteilt auf mehrere Verordnungen) nicht aufgezählten unbeweglichen, gemäß § 2 kraft gesetzlicher Vermutung automatisch unter Denkmalschutz gestellten Denkmale im weitesten Sinn, scheiden damit aus der Unterschutzstellung aus. Es besteht kein rechtliches Hindernis, solche Objekte allenfalls später in einem regulären Verfahren gemäß § 3 wieder unter Denkmalschutz zu stellen, sollte ihre Aufnahme in die Verordnung gemäß § 2a aus welchem Grund immer – vom fach­lichen Standpunkt aus – zu Unrecht unterblieben sein.

Zu diesen Maßnahmen wäre auszuführen:

Ausgenommen für jene Denkmale, hinsichtlich derer eine bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines öffentlichen Interesses bereits tatsächlich getroffen wurde, fehlt bisher ein Verzeichnis jener Denkmale, aus dem hervorgeht, welche Denkmale gemäß § 2 mehr oder weniger zufällig auf Grund der Eigentumsverhältnisse “kraft gesetzlicher Vermutung” unter Denkmalschutz stehen und welche wohl zurecht unter Denkmalschutz stehen.

Die vom Bundesdenkmalamt durch Jahrzehnte bearbeiteten wissenschaftlichen Inventarien (Dehio-Handbuch, Kunsttopographie) schufen hier lediglich bestimmte Voraussetzungen, die nunmehr bei einer vom Bundesdenkmalamt bereits in den letzten Jahren begonnen ADV-mäßigen Aufarbeitung grund­legende klärende Listen des schützenswerten Denkmalbestandes erbringen können.

Die Problematik begann damit, dass im Denkmalschutzgesetz im Jahre 1923 formuliert wurde, dass “bei Denkmalen, die sich im Eigentum oder Besitze des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds einschließlich aller kirchlichen oder religionsgenossen­schaftlichen Körperschaften und Stiftungen befinden, das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben (gilt), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers oder von Amts wegen das Gegenteil festgestellt hat.” (Durch die Novelle 1978 wurden die Stiftungen aus dem gegenständlichen Personenkreis genommen, das Wort “Besitz” gestrichen und die Möglichkeit eröffnet, dass von Amts wegen auch positive Feststellungsbescheide erlassen werden können.)

Die Regelung war für das Jahr 1923 sicherlich notwendig, da es unmöglich gewesen wäre, innerhalb kürzester Zeit so viele Verfahren auf einmal durchzuführen, wie sie zum Schutz von Denkmalen notwendig waren. Man griff daher – zumindest bei öffentlichen und kirchlichen Objekten – ganz offen­sichtlich auf bereits länger zurückliegende Überlegungen für die Erlassung von Denkmalschutzgesetzen zurück, die sich für das Jahr 1923 gleichsam als Notlösung praktikabel erwiesen. Es ist sogar zu vermuten, dass dem Gesetzgeber des Jahres 1923 bei Einführung der Unterschutzstellung kraft gesetz­licher Vermutung allenfalls insofern ein Irrtum unterlief, als er nicht bedachte, dass die von ihm in den § 1 Abs. 1 aufgenommene Definition des Begriffes “Denkmal” in hohem Maße auch Denkmale umfasst, deren Bedeutung für eine Unterschutzstellung (für die Erhaltung “im öffentlichen Interesse”) viel zu gering wäre (nicht jedes “Denkmal” hat eine so große Bedeutung, dass es auch unter Denkmalschutz gestellt werden könnte) und dadurch die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung letztlich ausuferte. Er dachte vermutlich primär an Denkmale, die zweifelsfrei auch für Laien als bedeutend in Erscheinung treten. Überdies darf nicht vergessen werden, dass der Begriff “Denkmal” im Jahre 1923 auch in der Praxis enger gefasst wurde als heute und daher der Gesetzgeber allenfalls auch deshalb nur solche Denkmale von dieser Bestimmung erfasst haben wollte, die für jedermann als “Denkmal” deutlich erkennbar sind. (Nähere Erläuterungen oder entsprechende Aktenunterlagen zum Denkmalschutzgesetz 1923 sind nicht bzw. nicht mehr vorhanden und können daher die Überlegungen, wie es zu dieser Bestimmung kam, nur mehr vermutet werden.)

Die Aufrechterhaltung dieser “Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung”, die alle diesem Personenkreis eigentümlichen Denkmale – mag ihre Bedeutung auch nur gering sein, sodass sie bescheidmäßig nie unter Denkmalschutz gestellt werden könnten – so lange unter Denkmalschutz stellt, bis nicht in einem auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen durchgeführten Negativverfahren “das Gegenteil festgestellt” wurde, ist ob seiner Rechtsunsicherheit und Unklarheit nicht mehr tragbar. Der Umstand, dass kein Verzeichnis der Objekte existiert, die kraft dieser gesetzlichen Vermutung unter Denkmalschutz stehen, und dies trotz der Tatsache, dass die Bestimmung seit rund 75 Jahren besteht, bestätigt diesen Mangel.

Zu bedenken ist, dass immerhin sämtliche dieser automatisch unter Denkmalschutz gestellten Denkmale trotz ihrer oft nur geringen geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung, nur weil sie sich im Eigentum einer der genannten juristischen Personen befinden, mit allen Beschränkungen und strafrechtlichen Folgen unter Denkmalschutz stehen, mag ein allfälliges Verfahren (über Antrag oder von Amts wegen) letztlich auch ergeben, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes tatsächlich gar nicht gegeben ist. Da der Denkmalbegriff im Sinne des § 1 Abs. 1 – wie bereits ausgeführt – nicht exakt abgrenzbar ist, ist es daher vor allem Nichtfachleuten oftmals gar nicht bewusst, dass ein Objekt, dem (wenigstens) eine Minimalbedeutung als “Denkmal” im weitesten Sinne zukommt, kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz steht. Vor allem bei den doch häufigen “Grenzfällen” kommt es daher zu eklatanter Rechtsunsicherheit. So ist etwa kleinen Gemeinden, die ein “Abbruchobjekt” kaufen, vielfach nicht bewusst, dass sie plötzlich Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sind, das lediglich durch den Eigentümerwechsel gemäß § 2 Abs. 1 wegen seiner oft ohnehin nur ganz geringen Bedeutung automatisch “unter Denkmalschutz gestellt” wurde, sobald das Eigentum der Gemeinde im Grundbuch einverleibt wurde.

Wie änderungsbedürftig die Situation ist, vermag auch ein Hinweis darzutun, dass die Durchführung systematischer bescheidmäßiger Verfahren gemäss § 2 ergeben hat, dass durchschnittlich nur etwa 15% der “kraft gesetzlicher Vermutung” unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekte “zu Recht” unter Denkmalschutz stehen.

Von der Möglichkeit des Antragsrechtes auf negative Feststellung – und damit Klarstellung, ob die gesetzliche Vermutung zu Recht oder zu Unrecht besteht – wird bzw. wurde von den Eigentümern bedauerlicherweise nur relativ selten Gebrauch gemacht, das Gleiche muss von der Möglichkeit der amtswegigen Feststellung durch das Bundesdenkmalamt gesagt werden. Die im Denkmalschutzgesetz 1923 bis zur Novelle 1978 offenbar als Normalfall der Klärung des Problems vorgesehen gewesene Regelung, dass das Bundesdenkmalamt bei jeder Veränderung (das ist auch fast jede Renovierung) eines § 2-Denkmals feststellt, ob das Objekt (weiterhin) unter Denkmalschutz steht oder nicht, wurde – aus welchen Gründen auch immer – nicht angewandt, sodass auch durch diese Bestimmung, die im Laufe der Jahrzehnte zwangsläufig wenigstens eine weitgehende Klarstellung bei unbeweglichen Denkmalen gebracht hätte, es nicht zu entsprechenden bescheidmäßigen Feststellungen kam. (Die Bestimmung musste aus diesen Gründen durch die Novelle 1978 ersatzlos gestrichen werden.)

Es handelt sich daher bei der Bestimmung der Unterschutzstellung bloß “kraft gesetzlicher Vermutung” um eine Maßnahme, die durch ihre ausufernden und unklaren Dimensionen als Konsequenz Unüber­schaubarkeit, Rechtsunsicherheit und letztlich durch die Unklarheit Schaden für die gesamte Einrichtung des Denkmalschutzes zwangsläufig mit sich bringt. Die Herstellung eines für die Rechtssicherheit möglichst zweifelsfreien Zustandes und eine engere Abgrenzung – ganz besonders bei unbeweglichen Denkmalen – ist daher Voraussetzung für jeden effizienten Denkmalschutz.

Die dem Bundesdenkmalamt bereits in hohem Maße auf Grund jahrzehntelanger systematischer Inventarisierung und nunmehr ADV-mäßigen Verarbeitung und Verknüpfung mögliche Erstellung einer Liste schützenswerter Denkmale und damit – in Abstimmung mit dem Grundbuch – kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehender unbeweglicher Denkmale ermöglicht nunmehr jene Liste, von der anzunehmen ist, dass diese Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung zu Recht erfolgt, und die durch eine Verordnung des Bundesdenkmalamtes “fixiert” werden soll. Im Interesse der Wahrung der Rechte der Eigentümer der Denkmale steht diesen jedoch nach wie vor die Möglichkeit offen, falls sie der Meinung sind, dass die Unterschutzstellung durch Verordnung für ihr Objekt “zu Unrecht” erfolgte, ein bescheidmäßiges Feststellungsverfahren zu begehren. Ein solches ist im Interesse der Rechtstaatlichkeit sogar erwünscht und daher anzustreben, ebenso wie die Durchführung eines amtswegigen Verfahrens, wenn die Eigentümer keine Prüfungsanträge stellen.

Die Voraussetzung zur Verfassung einer entsprechenden Liste durch das Bundesdenkmalamt, die nunmehr binnen weniger Jahre erstellt werden kann, war, wie erwähnt, die in den letzten Jahrzehnten vom Bundesdenkmalamt erstellte breit angelegte Inventarisation des österreichischen Denkmalbestandes, die ihren sichtbaren Niederschlag vor allem in den bereits erschienenen oder kurz vor dem Erscheinen stehenden völlig neu überarbeiteten “Dehio”-Bänden findet. Die neuerdings in großzügiger Weise im Aufbau begriffene Ausstattung des Bundesdenkmalamtes mit ADV-Anlagen schafft zugleich auch die technische Voraussetzung der Erstellung und wissenschaftlichen Durcharbeitung dieser Liste gemäß der wissenschaftlichen Forschung.

Bei den beweglichen Denkmalen, die “kraft gesetzlicher Vermutung” unter Denkmalschutz stehen, soll gleichfalls eine sinnvolle und für die Praxis notwendige Einschränkung erfolgen. Aus der Unterschutz­stellung sollen all jene Objekte herausgenommen werden, bei denen es sich um in großen Mengen hergestellte Gebrauchsgegenstände handelt, die nicht älter als 100 Jahre sind.

7. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (§ 4 in Zusammenhang mit § 5 Abs. 1) bedingen, dass das Bundesdenkmalamt auch bei nur kleinen Veränderungen bereits eine schriftliche bescheidmäßige Zustimmung zur “Veränderung” treffen muss. Diese Vorschrift gilt auch schon für kleinere Renovierungen.

Nunmehr soll durch eine rechtzeitige Anzeige beabsichtigter üblicher Renovierungen durch den Denkmaleigentümer die Möglichkeit geschaffen werden, auf einfache unbürokratische Weise ohne Erlassung eines schriftlichen Bescheides die gewünschten Renovierungen (die formell meist geringfügige Ände­rungen darstellen) durchzuführen (§ 5 Abs. 2).

Der Sinn dieser Bestimmung ist, dass das Bundesdenkmalamt von der Erlassung schriftlicher Bescheide für an sich für den Denkmalschutz eher unbedeutende Renovierungs- und damit geringfügigen Ände­rungsarbeiten befreit wird, ein langes Warten auf notwendige Bescheide verhindert wird, das Bundesdenkmalamt aber in die Lage versetzt wird, rechtzeitig gegen unerwünschte (nicht denkmalge­rechte) Renovierungen und Veränderungen einzuschreiten. Der derzeitige Zustand, dass das Bundesdenk­malamt faktisch bei jeder Renovierung diese bescheidmäßig bewilligen müsste oder aber der Eigentümer im Vertrauen darauf, “dass ohnehin nichts passieren wird” diese an sich eigentlich bewilligungs­pflichtigen Renovierungen einfach durchführt, ist nicht nur rechtlich sondern auch vom fachlichen Standpunkt aus unhaltbar.

8. Die im Jahr 1978 aufgenommene Bestimmung, dass “dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben ist, als die Veränderung für die Ausübung des Gottesdienstes nach den zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich aner­kannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist” sollte verhindern, dass Kirchengebäude einfach deshalb, da sie nach den liturgischen Vorschriften für einen regelmäßigen Gottesdienst (das heißt, für einen Gottesdienst ohne kirchenrechtliche Ausnahmebewilligung) nicht mehr geeignet sind, zu Museen werden.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass einerseits versucht wurde, kirchenrechtliche Vorschriften, die nur für Neubauten gelten sollen, als zwingend auch für gewünschte Umbauten zu deklarieren, andererseits aber wurden auch durchaus berechtigte Wünsche auf Veränderungen, die lediglich nicht unbedingt zwingend streng liturgische Vorschriften betrafen, über Gebühr zwischen den kirchlichen Vertretern und der Denkmalschutzbehörde diskutiert.

Durch eine zusätzliche erweiterte Formulierung soll klargestellt werden, dass dieser Rechtsanspruch sich auch auf jene Veränderungen erstreckt, die zwar nicht durch zwingende liturgische Vorschriften im eigentlichen Sinn bedingt werden, wohl aber “beachtet werden müssen, um den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße zu ermöglichen”, also vor allem auch auf notwendige Kirchenerweiterungen, insbesondere bei Pfarrkirchen, wenn etwa für die Erfüllung der sonntäglichen Messverpflichtung für die Pfarrangehörigen zuwenig Platz ist. Denn auch die direkte Teilnahme ist Teil liturgischer Notwendigkeit. “Ausreichend” bedeutet in diesem Zusammenhang nicht “bequemer”, aber doch auch “zumutbar”.

9. Die durch die Novelle 1990 eingeführte Möglichkeit, dass Grabungsgenehmigungen auch an Personen, die kein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben, gegeben werden können,wenn sie sich einer entsprechenden Prüfung unterzogen haben, soll gestrichen werden. Andere Formen der wissenschaftlich gesicherten Ausgrabungstätigkeit haben sich zwischenzeitig entwickelt, die eine derartige Sonderregelung obsolet erscheinen lassen.

3

10. Diverse Maßnahmen gemäß der Haager Konvention, die ursprünglich – neben anderen Bestim­mungen – in einem gesonderten Gesetz hätten geregelt werden sollen, werden nunmehr im Gesamt­zusammenhang des Denkmalschutzgesetzes verankert. Gleichzeitig soll eine Einschränkung der Anzahl der als der Haager Konvention unterworfen bezeichneten Objekte, den international üblichen Maßstäben gemäß, erfolgen (§ 13).

11. Das Bundesdenkmalamt erhält eine erweiterte “zweckgebunde Gebarung” (gemäß § 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz) aus Einnahmen verschiedener Art (etwa aus Vermietung, Veranstaltungen, Kursen usw.) (§ 40). Die Einführung der Teilrechtsfähigkeit, wie dies ursprünglich geplant war, ist bedauerlicherweise nicht möglich.

12. Der nunmehrige “3. Abschnitt” des Denkmalschutzgesetzes umfasst alle jene Bestimmungen, die für die Regelung der Ausfuhr von Kulturgut über die Grenzen Österreichs hinaus, notwendig sind.

Durch eine Beschränkung des Ausfuhrverbotes auf unter Denkmalschutz stehende Objekte sowie eine völlige Angleichung der bisherigen Bagatellgrenzenbestimmungen des § 2 Abs. 2 Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut an die Kategorie- und Wertbestimmungen zu den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften soll eine bedeutende Liberalisierung des Ausfuhrrechtes sowie auch eine Angleichung an die entsprechenden Bestimmungen der EU bewirkt werden (§§ 16 ff).

Dazu im Einzelnen:

Das geltende Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut geht davon aus, dass die Ausfuhr des gesamten in Österreich befindlichen Kulturgutes aus Gründen des öffentlichen Interesses verboten ist, ausgenommen jenes Kulturgut, das unter die Bagatellverordnung gemäß § 2 Abs. 2 AusfVKG fällt. Der Sinn dieser Bestimmung ist es, dass das Kulturgut zu einem hohen Prozentsatz daher dem Bundesdenkmalamt vorgelegt werden muss, welches entweder mit einer bloßen “Bestätigung” feststellt, dass ein solches öffentliches Interesse nicht besteht oder aber – sollte ein solches tatsächlich bestehen (was bei Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht, dessen Erhaltung also “im öffentlichen Interesse gelegen ist” immer der Fall ist) – ein reguläres Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Der Prozentsatz an letztlich gesperrtem Kulturgut beträgt kaum 10% der vorgelegten Objekte, wobei bei weitem Bücher und Autographen hinsichtlich der Sperre überwiegen. Daraus ist ersichtlich: die bisherige Absicht des Gesetzgebers war es, möglichst viel Kulturgut vor der Ausfuhr beim Bundesdenkmalamt “vorbeigehen” zu lassen, um eine Prüfung, ob eine Sperre erforderlich ist, zu ermöglichen.

Diese bisherige “Bagatellverordnung” wird nun insofern mit den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert, als festgelegt wird, dass sie unbedingt dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern – in der jeweiligen Fassung – genau zu entsprechen hat. Die Liste setzt oftmals (aber nicht immer!) ein Vielfaches des Wertes als untersten Grenzwert fest, als es die geltende Bagatellverordnung tut bzw. auf Grund des geltenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut auch nur festgesetzt werden könnte.

Ansonsten soll auf Grund der neuen Bestimmungen eine Ausfuhrsperre nur mehr möglich sein, wenn das Kulturgut unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren zumindest eingeleitet wurde, womit das “nationale Interesse” im Sinne des § 1 Abs. 11 dokumentiert wird. Schließlich kann auch ein Kulturgut, das unter die Liste fällt, nur dann auf Dauer zurückbehalten werden, wenn es endgültig bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht.

Dies bedeutet jedoch – anders als die noch geltende Regelung – dass das Bundesdenkmalamt bei allem Kulturgut, das nicht unter die Liste fällt, soweit es noch nicht unter Denkmalschutz steht von sich aus aktiv sein und feststellen muss, ob es unter Denkmalschutz zu stellen ist. Dass das Bundesdenkmalamt diesbezüglich in der Vergangenheit Unterschutzstellungen beweglicher Denkmale – aus Gründen der Arbeitsüberlastung oder auch aus anderen Gründen – viel zu selten vorgenommen hat, mag sich nunmehr als Mangel erweisen.

Die zitierte EU-Verordnung stellt ausdrücklich fest, dass es “den Mitgliedstaaten… jedoch unbenommen (bleibt), festzustellen, welche Gegenstände als nationales Kulturgut im Sinne des Artikels 36 des Vertrages (Anm.: entspricht Artikel 30 des Amsterdamer Vertrages) einzustufen sind.” Das heißt also, jeder Staat kann von sich aus prüfen, ob die Sperre von Kulturgut, das unter den Anhang der EU-Verordnung fällt, tatsächlich im nationalen Interesse gelegen ist.

Des Weiteren stellt Artikel 2 Abs. 4 der EU-Verordnung fest:

“Unbeschadet dieses Artikels unterliegt die direkte Ausfuhr von nationalem Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, das kein Kulturgut im Sinne dieser Verordnung ist, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaates.”

Und schließlich erklärt die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern – welche Richtlinie einen identen Wertkatalog-Anhang über auf Grund der Richtlinie rückführfähiges Kulturgut besitzt – generell ausdrücklich über Kulturgut, das nicht unter diesen Anhang fällt, hinausgehend:

“Auf Grund und im Rahmen von Artikel 36 des Vertrages (Anm.: entspricht Artikel 30 des Amsterdamer Vertrages) werden die Mitgliedstaaten auch nach 1992 das Recht haben, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz in diesem Raum ohne Binnengrenzen zu treffen.”

Die nunmehr für eine endgültige Rückbehaltung eines Kulturguts in Österreich normierte bescheidmäßige Feststellung des öffentlichen (= nationalen) Interesses an der Erhaltung des beweglichen Denkmals soll nicht nur deutlich die Ernsthaftigkeit der Befassung mit dem Objekt sondern auch deutlich und demonstrativ jene Bedeutung zeigen, die diesem Kulturgut zukommt, dass seine Ausfuhr aus diesem öffentlichen (= nationalen) Interesse heraus gesperrt werden muss.

Drei verschiedene Wünsche sind es, die von interessierter Seite immer wieder zur Frage des Ausfuhr­verbots vorgebracht werden:

1.  Das Ausfuhrverbot sollte überhaupt fallen.

2.  Eine Ausfuhr wäre zu genehmigen, wenn staatliche Stellen nicht das Kulturgut kaufen (also eine Art Vorkaufsrecht der öffentlichen Hand).

3.  Es sollte eine Sperrliste konkreter Objekte verfasst werden, eine darüber hinausgehende Ausfuhrsperre wäre zu unterlassen.

ad 1.:

Wie auch aus den obigen EU-Bestimmungen hervorgeht, hat jeder Staat das Recht, sein Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist, gegen Ausfuhr zu sperren. Das Ausfuhrverbot für Kulturgut ist kompetenzmäßig – wie eingangs bereits dargelegt – Teil der Kompetenz Denkmalschutz. Denkmalschutz greift nun einmal in die Rechte der Eigentümer massiv ein, wobei Eigentümer unbeweglicher Objekte durch Zerstörungs- und Veränderungsverbote zumeist viel härter getroffen werden, als Eigentümer beweglicher Objekte, die ihre beweglichen Denkmale nicht ausführen und (nur) im Inland verkaufen dürfen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass es sicherlich Staaten gibt, die die Ausfuhr “liberaler” gestalten als Österreich, wobei solche Staaten aber kaum auch zugleich die für Kulturgut besonders günstigen steuerlichen Bedingungen haben, wie sie in Österreich gelten; vielmehr bewirken die Gesetze dieser Staaten oftmals – ganz besonders im Wege der Erbschaftssteuer – daß sich die Eigentümer von ihrem Kulturgut trennen müssen, Umstände, die bei der Kritik an der österreichischen Gesetzeslage oftmals übersehen werden.

ad 2.:

Vorerst gilt das zu 1. Gesagte auch hier.

Darüber hinaus könnte ein Strohmann für den Verkaufswilligen im Ausland jederzeit jedes inländische Angebot überschreiten und damit den Vorkaufspreis in die Höhe schrauben. Ein Rechtsanspruch auf Ausfuhr, wenn im Inland hiefür kein gleicher Preis erzielt wird, würde bedeuten, dass mit Hilfe einer solchen Manipulation kein Kulturgut mehr gesichert gesperrt werden könnte.

ad 3.:

Eine solche Liste würde eine Suchaktion (“Schnüffelaktion”) zur Voraussetzung haben, in der jeder Eigentümer seinen gesamten privaten Besitz an Kulturgut bei Strafandrohung genauest darlegen müsste. Eine solche Vorgangsweise ist entschieden abzulehnen, sie steht in keinem Vergleich zur Tatsache, dass für den einen oder anderen Ausfuhrwilligen die Tatsache einer Ausfuhrsperre eintritt, mit der er – vielleicht – nicht gerechnet hat.

13. In einem gesonderten “4. Abschnitt” werden durch den vorliegenden Entwurf Archivalien deutlicher und umfangreicher als bisher geregelt, indem bereits im Gesetz geregelt wird (und nicht, wie bisher, in einer Durchführungsverordnung aus dem Jahr 1931), was unter Archivalien zu verstehen ist (§§ 24 und 25).

14. Die Sicherungsmaßnahmen werden um die Möglichkeit erweitert, Eigentümer von Denkmalen auch zu Maßnahmen zwingen zu können, zu deren Durchführung sie unmittelbar nicht verpflichtet wären. Aus diesem Grund aber müssen für diese Fälle entsprechende Rechtsansprüche auf Bezahlung durch die öffentliche Hand eingeführt werden (§ 31).

15. Der Denkmalfonds wird hinsichtlich seines Aufgabenkreises auch auf die Rettung von Kulturgütern erweitert, die von der Abwanderung ins Ausland bedroht sind (§ 33).

16. Bei den Strafbestimmungen tritt insofern eine wichtige Änderung ein, als Übertretungen des Verbotes der Ausfuhr von Kulturgut nicht mehr gerichtlich strafbare Delikte darstellen. Die Möglich­keiten der Rückführung unrechtmäßig ausgeführten Kulturguts im Rahmen der EU-Richtlinie 93/7/EWG legt dies nahe. Gerichtlich strafbar bleibt nur die Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts (§ 37).

II.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Zu Abs. 1:

“Denkmale” im weitesten Sinn sind alle Objekte von mehr oder minder großer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Bei weitem nicht alle sind schützenswert, dh., das Bundesdenkmalamt muss erst jene auswählen, deren Bedeutung derart ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen bzw. nationalen Interesse gelegen ist.

Das “öffentliche” = (gemäß Abs. 11) “nationale” Interesse umfasst auch Denkmale von “nur” lokaler Bedeutung. Die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt ist das grundsätzliche Ziel des Denkmalschutzgesetzes.

Die Begriffe geschichtlich, künstlerisch und kulturell lassen gemäß der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes eine Abgrenzung nach bestimmten rechtlich feststelbaren Merkmalen nicht zu, weshalb ihre Feststellung und Bewertung Sachverständiger (normalerweise: Amtssachverständiger) bedarf. (Siehe hiezu auch die ersten Absätze der Ausführungen im Allgemeinen Teil.)

Zu Abs. 2:

Nach dem bisherigen Gesetzestext ist die (juristische) Feststellung, dass ein “öffentliches Interesse an der Erhaltung” eines Objektes gegeben ist, dann möglich, wenn dieses Interesse “wegen dieser Bedeutung” vorliegt. Diese völlig undifferenzierte Bestimmung mag nicht zu befriedigen, die Frage “wie groß” die Bedeutung nun einmal sein müsse, welcher konkreten Art sie sein müsse, um genug Gewicht zu haben, ist aus der geltenden Fassung des Gesetzes auch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, doch hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Reihe von Entscheidungen Anhaltspunkte entwickelt, die gewisse Richtlinien liefern, die als beispielhaft zu verstehen sind. Hiezu gehören Einmaligkeit oder Seltenheit genauso wie der Umstand, dass das Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen darstellt. Als “selten” beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist. Die im Gesetzestext genannten Kriterien Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung umfassen diese und ähnliche Umstände.

Die geschichtliche Dokumentation kann eine kunst- bzw. baugeschichtliche ebenso sein wie eine kulturelle durch die Dokumentation (das Zeugnis) einer Lebens- und Arbeitsweise der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe.

Nicht zu vergessen sind alle jene Denkmale, denen geschichtliche Bedeutung deshalb zukommt, weil sich in diesen Objekten (auch wenn sie ihr Aussehen zwischenzeitig verändert haben sollten) geschichtliche Ereignisse zugetragen haben. Hiezu gehören auch etwa alle jene Denkmale, denen Bedeutung als Ge-
burts-, Wohn-, Arbeits- und Sterbeort einer berühmten Persönlichkeit zukommt. Es handelt sich hiebei sicherlich oftmals um Denkmale, die auch als Gedenkstätten bezeichnet werden könnten.

Zu Abs. 3:

Ensembles und Sammlungen können aus völlig verschiedenartigen Denkmalen bestehen. Eine Gleich­artigkeit ist auch für die “Einheit” (das “Ganze”) nicht Voraussetzung (zB “gewachsenes” Ensemble). Nicht jedes Ensemble und nicht jede Sammlung kann jedoch (durch einen Bescheid des Bundes­denkmalamtes: Abs. 4) zu einer Einheit erklärt werden, selbst wenn darunter Objekte sind, denen Bedeutung lediglich aus der Beziehung zu einem anderen Objekt dieses Ensembles zukommt, es muss sich schon um einen spezifischen, durch Gutachten faßbaren Zusammenhang, der eine “Einheit” herstellt, handeln.

Einem Denkmal kann sowohl als Einzeldenkmal als auch zugleich als Teil eines (einheitlichen) Ensembles oder Teil einer (einheitlichen) Sammlung Bedeutung zukommen.

Bei den unmittelbar anschließenden befestigten oder umbauten Freiflächen sind die umbauten Höfe, anschließenden Terrassen, die befestigten Teile zwischen Haupt- und Nebengebäuden und dergleichen zu verstehen, nicht aber automatisch auch alle befestigten Teile einer anschließenden Parkanlage (welche Teile allerdings gleichfalls unter Denkmalschutz gestellt werden könnten) oder etwa gar die “Freifläche” eines anschließenden Parkareals, nur weil eine Mauer die Gesamtanlage umschließt. Nicht dazu gehören – obwohl durchaus von Einfluß – die allgemeinen davor gelegenen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze).

Zu Abs. 4:

Die Erklärung zu einer Einheit kann nur “bescheidmäßig” erfolgen, weshalb ein nur kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehendes Denkmal nie “automatisch” Teil einer Einheit sein kann.

Zu Abs. 5:

Wenn auch das Bundesdenkmalamt auf Grund seiner Aufgabenstellung nicht nur Behörde ist, sondern auch wissenschaftliche Einrichtungen besitzt, so müssen die “Forschungsergebnisse” durchaus nicht Forschungsergebnisse des Bundesdenkmalamtes sein. Die diesbezüglichen Bestimmungen des AVG über die primäre Heranziehung von Amtssachverständigen sind keineswegs in diesem Sinn auszulegen.

Denkmalverzeichnisse des Bundesdenkmalamtes, welcher Art immer, können nur Grundlage einer Auswahl zur Unterschutzstellung sein, niemals bereits die Auswahlliste selbst. Sie stellen bei der Auswahl auch keine Bindung des Bundesdenkmalamtes dar.

Die Richtschnur für den Umfang von Unterschutzstellungen kann etwa in nachfolgender Weise veranschaulicht werden:

Durch die seit 1923 vorgenommene Unterschutzstellungstätigkeit und faktische Auslegung des Denkmal­schutzgesetzes durch das Bundesdenkmalamt wurden – trotz verschiedener Schwankungen aus unterschiedlichen Ursachen – gewisse Kriterien der Bedeutung wie gleichermaßen des zahlenmäßigen Umfanges vorgegeben.

Seit 1923 wurden in Österreich rund 11 000 Objekte gemäß § 3 bescheidmäßig unter Denkmalschutz gestellt und hinsichtlich jener, die gemäß § 2 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, in etwa 3 000 Fällen eine positive bescheidmäßige Feststellung getroffen. Die gemäß dieser Novelle vorzunehmende Fixierung der kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehenbleibenden unbeweglichen Denkmale durch Verordnung wird – nach den bisherigen Vorarbeiten des Bundesdenkmalamtes – etwa 14 000 bis 15 000 Objekte umfassen, das würde sodann zum 1. Jänner 2010 insgesamt einen unbeweglichen geschützten Denkmalbestand von rund 30 000 Objekten bedeuten.

Da die Unterschutzstellungstätigkeit aber schon allein durch das “Nachwachsen” neuer von der Wissenschaft erfasster Denkmalkategorien niemals abgeschlossen sein kann, ist davon auszugehen, dass ein “Nachholbedarf” immer bestehen wird. Wie hoch diese Zahl jeweils sein wird, wird sich im Zuge der weiteren Entwicklung sowie der Arbeiten des Bundesdenkmalamtes ergeben.

Das Denkmalschutzgesetz ging von vornherein von einer klaren Beschränkung durch wissenschaftlich überlegte Auswahl aus. Nur in dieser Beschränkung kann der Denkmalschutz auch jene Effizienz entfalten, deren er bei einer zu großen Anzahl von Unterschutzstellungen verlustig gehen würde. Aus diesem Grund ist es einer der schwierigsten Aufgaben des Bundesdenkmalamtes, jene Auswahl in jenem Umfang für die Unterschutzstellungen zu treffen, die vom Fachlichen her erforderlich ist und vom Administrativen her bewältigt werden kann. Ein Anspruch auf Unterschutzstellung oder eine Pflicht, ein bestimmtes Objekt unter Denkmalschutz zu stellen, würde genauere gesetzliche Kriterien erfordern, die auf dem Gebiet des Denkmalschutzes im Hinblick auf die nicht abgrenzbaren Begriffe “geschichtlich, künstlerisch, kulturell” nicht möglich ist. Derartige Rechtsansprüche oder Pflichten gibt es daher nicht. Bereits verfassungsrechtlich bedenklich sind jene Forderungen, die den Denkmalschutz in einer Weise ausgeweitet wissen wollen, dass er – wie etwa in Bayern – zugleich Ortsbildschutz darstellt, eine Kompetenz, die in Österreich den Ländern zukommt.

Bei der Bewertung der Denkmale “können” die internationalen Bewertungskriterien einbezogen werden, müssen es aber nicht. Dieser ausdrückliche Hinweis ist im Interesse einer anzustrebenden Flexibilität erforderlich. So muss nämlich bedacht werden, dass viele Kriterien wohl in anderen Ländern “anerkannt” aber durchaus nicht “angewandt” oder missbräuchlich zitiert werden. Wie etwa überhaupt zu bemerken ist, dass viele Schlussresolutionen von Kongressen gerne etwa als “Charta” bezeichnet werden, um ihnen den Anschein höherer Gewichtigkeit, ja sogar von Verbindlichkeit zu verleihen. Dies gilt auch beispielsweise (auf dem Gebiet der Denkmalpflege und der Veränderung von Denkmalen) für die besonders oft zitierte sogenannte “Charta von Venedig”, der Schlussresolution eines Kongresses von Denkmalschützern und Architekten. Tatsächlich handelt es sich bei diesen “Chartas” um Fachmeinungen, die etwa ähnlich zu beachten und zu gewichten sind, wie einschlägige (oftmals vorübergehende) “herrschende Lehrmeinungen”.

Eine besondere Berücksichtigung internationaler Maßstäbe ist jedoch bei der Kennzeichnung nach der Haager Konvention erforderlich, da international verbindliche Konventionen den allgemeinen inter­nationalen Gepflogenheiten gemäß auszulegen sind (siehe auch zu § 13).

Bei noch nicht erfassten Denkmalen ist eine zeitlich begrenzte Unterschutzstellung möglich (etwa “Fundhoffnungsgebiete”). Als Gefahr, die Voraussetzung für diese Unterschutzstellung ist, ist zB der drohende Bau einer Straße oder eines Hauses anzusehen. Eine anschließende dauernde oder abermals zeitlich begrenzte Unterschutzstellung ist – je nach dem Forschungsstand – zulässig. Diese Bestimmung findet sich zwar im wesentlichen bereits im geltenden Denkmalschutzgesetz, unterscheidet sich aber von der nunmehrigen Regelung dadurch, dass ein Fundhoffnungsgebiet auf Zeit unter Denkmalschutz gestellt werden kann. Diese Maßnahme – bei Gefahr im Verzug – soll unter anderem auch eine gründliche Erforschung bzw. allenfalls sogar geregelte Ausgrabungstätigkeit ermöglichen.

Zu Abs. 6:

Ein Denkmal wird auch nach geltendem Recht in jenem Zustand (Form, Erscheinung, Substanz) unter Denkmalschutz gestellt, in dem es sich im Augenblick des Rechtswirksamwerdens der Unterschutz­stellung befindet. Die Eigentümer können daher nicht (gegen ihren Willen) dazu gezwungen werden, im Interesse des Denkmalschutzes denkmalpflegerische “Verbesserungen” durchzuführen (etwa um eine bessere denkmalgerechte Erscheinung des Denkmales zu erzielen), sie können dazu auch nicht im Zuge von Renovierungen gezwungen werden. Die grundsätzliche Verantwortung des Bundesdenkmalamtes aus Anlass der Unterschutzstellung eine genaue Dokumentation vorzunehmen (und in weiterer Folge eine begleitende Dokumentation bei allen Änderungen) sowie gleichzeitig der bedauerliche Mangel dieser Dokumentation vor allem wegen der bisherigen uferlosen § 2-Regelung ist eklatant. Das Bundes­denkmalamt ist in den nächsten Jahren (vielleicht Jahrzehnten) mit einem großen Nachholbedarf bei der Herstellung von Dokumentationen konfrontiert, der sich durch die Fixierung der § 2-Denkmale zumindest in überschaubaren Grenzen halten wird (siehe auch zu § 5 Abs. 2).

Zu Abs. 8:

Die Möglichkeit der Teilunterschutzstellung wurde bereits seit je praktiziert, ohne im Gesetz ausdrücklich verankert zu sein. Dies geschieht hiemit. Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hier ins Gesetz eingebracht.

Da eine Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten darf, ist eine Teilunterschutzstellung in all jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden. So kommt in vielen Fällen den schon oftmals umgebauten Wohnungen keine Bedeutung für das Denkmal mehr zu. Der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung gilt auch bei der Einbeziehung von Objekten in den Umfang eines Ensembles. Bemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass das Denkmalschutzgesetz grundsätzlich von der Unterschutzstellung der “gesamten zivilrechtlichen Einheit” ausgeht, Teilunterschutzstellungen daher nur in besonders gelagerten Fällen möglich sind. Auf Grund der gesetzlichen Regelung steht aber fest, dass von der Teilunterschutz­stellung – soweit sie möglich ist – auch tatsächlich Gebrauch zu machen ist. Dass diese Teilunterschutz­stellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, ist eine Selbstverständlichkeit, soll Denkmalschutz auch vollziehbar sein.

Grundsätzlich sei auch betont, dass Teilunterschutzstellungen nur dort und nur in jenem Mindestumfang denkbar sind, als durch eine Veränderung des nicht geschützten Teiles nicht auch eine Beeinträchtigung des eigentlich bedeutenden geschützten Teiles eintreten könnte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen betont. So können etwa bei einer Fassade nicht nur einzelne Stockwerke geschützt werden, da eine Fassade – selbst im bereits gestörten Zustand – zwangsläufig eine Einheit darstellt.

Das Bundesdenkmalamt hat im übrigen von Anfang an Teilunterschutzstellungen vorgenommen, auch die Entscheidungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bzw. früher des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung) als Berufungsinstanz gingen in diese Richtung.

Die sohin stets gehandhabte Teilunterschutzstellung wird mit dieser Bestimmung nunmehr im Gesetz eindeutig auch in Umfang und Auswirkung verankert.

Die Festlegung, dass “der Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmal­gerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist” umfasst, bedeutet etwa, dass in jenen Fällen, in denen bloß die Fassade geschützt ist, das übrige Haus – allenfalls auch neu oder umgebaut – bestehen bleiben muss, nicht aber etwa nur die Fassade, gehalten von einem Stützgerüst. Das Haus muss trotz Teilunterschutzstellung als benutzbares Haus bestehen bleiben, nicht als Ruine. Die denkmalgerechte Erhaltung bedeutet weiters, dass Neubauteile auch architektonisch auf die geschützten Teile entsprechend Rücksicht nehmen müssen (etwa könnte nicht unmittelbar hinter einer zweistöckigen geschützten Fassade ein fünfstöckiges Objekt hochgezogen werden, auf die die alte Fassade im unteren Teil mehr oder minder “aufgeklebt” oder “integriert” ist). Insofern erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes bei einer Teilunterschutzstellung auch auf Neubauteile (so wie bei Umbauten von Denkmalen generell), soweit sie eben die obzitierten “übrigen Teile” bilden.

Zu Abs. 9:

Was bei einer Unterschutzstellung zum geschützten Objekt gehört, war bisher lediglich allgemeine Auslegung, nicht Gesetz. Auch dieser Absatz fügt deshalb herrschende Judikatur und Literatur ins Gesetz ein.

Zubehör ist eine Nebensache, die zwar (im Unterschied zum Bestandteil!) nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Der Eigentümer der Hauptsache muss immer auch Eigentümer des Zubehörs sein, anders als bei den Bestandteilen, bei denen unterschiedliche Eigentümer möglich sind.

Bestandteile und Zubehör sind nach Zivilrecht zu beurteilen, zu den “übrigen mit dem Denkmal verbundenen… Teilen” zählen beispielsweise Vertäfelungen oder fest und auf Dauer eingebaute Kästen und dergleichen. Bei der spezifischen Ausstattung handelt es sich um besondere Formen der Bestandteile oder des Zubehörs aus der Funktion des betreffenden Objekts heraus (zB Theatereinrichtungen oder die Einrichtung eines Gewerbebetriebes). Keinesfalls wird daher mehr oder minder zufällig im Denkmal befindliches Mobiliar oder Ausstattungsstücke aller Art von der Unterschutzstellung mitumfasst, auch wenn es noch so “passend” ist. Eine Fixierung allgemeinen Mobiliars an ein unbewegliches Denkmal ist nicht möglich.

Zu Abs. 10:

Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof – mit Recht – stets darauf verwiesen hat, dass wirtschaftliche und baustatische Gründe bei der Unterschutzstellung nicht zu berücksichtigen sind (anders als in Verände­rungs- und Zerstörungsverfahren gemäß § 5), so hat das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Berufungsinstanz doch wiederholt bereits diese Meinung dahin gehend weiter entwickelt, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dann nicht mehr möglich ist und dem Sinn des Gesetzes (der “ratio legis”) widerspricht, wenn der Zustand eines Denkmals schon bei der Unterschutzstellung derart ist, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Diese Meinung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten soll nunmehr in diesem Absatz ausdrücklich verankert werden.

Zu Abs. 11:

Die Begriffe “Denkmal” und “Kulturgut” werden – ausgehend vom internationalen Sprachgebrauch – ausdrücklich gleichgestellt, wobei “Denkmal” vor allem für unbewegliche Gegenstände, “Kulturgut” für bewegliche Gegenstände verwendet wird. Dementsprechend ist auch im geltenden Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut stets bereits von “Kulturgut” bei gleichzeitig identer Definition mit dem Begriff “Denkmal” im geltenden Denkmalschutzgesetz die Rede.

In internationalen Konventionen wird – ausgehend vor allem vom anglosächsischen Recht – der Begriff des “nationalen Interesses”, das heißt des Interesses des einzelnen Staates im Gegensatz zum überstaat­lichen Interesse (etwa den Europäischen Gemeinschaften) gebraucht. Der Begriff entspricht dem im Denkmalschutzgesetz verankerten Begriff des “öffentlichen Interesses”. Da der Begriff des “nationalen Interesses” aber etwa im EU-Recht von großer Wichtigkeit ist (zB Artikel 36 und 128 des EG-Vertrages bzw. 30 und 151 des Amsterdamer Vertrages) besteht die Notwendigkeit, diesen Begriff auch in das Denkmalschutzgesetz einzubauen (siehe auch Allgemeiner Teil, Punkt 12 der “größeren Problem­komplexe”).

Zu Abs. 12:

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt (Punkt 5 der Aufzählung der “größeren Problemkomplexe”) sind Erscheinungsformen der gestalteten Natur, wie Parkanlagen, von der Kompetenz “Denkmalschutz” nicht umfasst.

In einzelnen ausgewählten Fällen sollen hier auch die gestaltete Natur (als “lebender Werkstoff” der Gartenarchitektur) geschützt werden können.

Die Bestimmung bedarf im Sinne der obbezeichneten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Rechtssatz kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 140/1965) einer Verfassungsbestimmung, ebenso die als Anhang 2 angeschlossene Liste.

Zu § 2:

Zu Abs. 1 bis 3:

Zur Problematik dieses seit 1923 bestehenden Unterschutzstellungsvorganges sei vorerst auf die ausführlichen Darlegungen im Allgemeinen Teil, Punkt 6 des Abschnittes “Größere Problemkomplexe” verwiesen.

Diese Einrichtung einer fast ausschließlich nur auf bestimmte Eigentümerkreise abgestellten auto­matischen Unterschutzstellungsvariante soll nunmehr bei unbeweglichen Objekten mit 31. Dezember 2009 enden, sodass sie ab 1. Jänner 2010 für unbewegliche Objekte nicht mehr existiert. Durch die Eröffnung einer gleich wirksamen aber geordneteren, klareren, die Objekte genau bezeichneten Vorgangsweise in Form der “Vorläufigen Unterschutzstellung durch Verordnung” (§ 2a) kann diese letztlich vor allem nur auf Eigentumsverhältnisse aufbauende Unterschutzstellung bei unbeweglichen Denkmalen beendet werden. Damit wird diese Maßnahme stückzahlmäßig vermutlich eine Verminderung auf nur einen Bruchteil der “kraft gesetzlicher Vermutung” unter Denkmalschutz stehenden unbeweg­lichen Objekte bringen.

Bei beweglichen Denkmalen ist diese Vorgangsweise leider nicht möglich, zu groß und zu wenig erforscht ist dieser Bestand. Durch die Herausnahme einer zahlenmäßig sehr großen Gruppe, nämlich allgemeiner Gebrauchsgegenstände, die weniger als 100 Jahre alt sind, soll aber auch hier eine spürbare Erleichterung geschaffen werden. Sollten derartige bewegliche Denkmale jedoch tatsächlich unter Denkmalschutz zu stellen sein (zB bestimmte Möbel aus den Wiener Werkstätten) so müsste dies in einem Verfahren gemäß § 3 mit Bescheid erfolgen.

Die Einführung des Wortes “vorläufig” in der Überschrift zu diesem Paragrafen vor der Bezeichnung der “Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung”, soll bereits deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Art dieser Unterschutzstellung jeweils nur bis zur bescheidmäßigen “Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht” dauert, wobei ein entsprechendes Verfahren sowohl über Antrag als auch von Amts wegen erfolgen kann und entweder (wie bereits dargelegt) zum Ergebnis führt,

a)  dass die gesetzliche Vermutung im gegenständlichen Fall zu Recht besteht, das heißt, das Objekt auch weiterhin unter Denkmalschutz steht, ab nun aber gemäß Abs. 3 mit den Folgen einer bescheidmäßigen normalen Unterschutzstellung oder

b) dass diese Vermutung nicht mehr aufrechterhalten und daher die Unterschutzstellung für das gegenständliche Objekt aufgehoben wird.

Anders als im geltenden Denkmalschutzgesetz hat der Eigentümer oder eine sonstige Partei jedoch nicht nur das Recht, den Antrag zu stellen, es möge festgestellt werden, dass die gesetzliche Vermutung unzutreffend ist, die Parteien erhalten vielmehr auf Grund der Novelle nunmehr das Recht, generell eine verfahrensmäßige Prüfung auf Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses öffentlichen Interesses verlangen zu können Das Bundesdenkmalamt hat daher bescheidmäßig auszusprechen, dass ein “öffentliches Interesse” tatsächlich vorliegt oder dass es tatsächlich nicht vorliegt.

Die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung kann immer nur ein Hilfsmittel sein, eigentliches Ziel ist die bescheidmäßige Klarstellung.

Zu Abs. 1:

Zu Ziffer 2:

Neu durch die Novelle eingefügt wird die Ausnahme, dass bestimmte Gebrauchsgegenstände usw. aus der automatischen Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung ausgenommen werden. Sie müßten daher bei entsprechender Bedeutung (etwa schon besonderer Seltenheit) mit Bescheid (§ 3) unter Denkmalschutz gestellt werden.

Zu Abs. 3:

Es gibt keine “Einheit” eines “Ensembles” oder einer “Sammlung” bloß kraft gesetzlicher Vermutung (ebensowenig wie gemäß § 2a kraft Unterschutzstellung durch Verordnung), da eine solche rechtliche Einheit nur durch bescheidmäßige Feststellung zustande kommen kann (siehe § 1 Abs. 4 und 5). Wohl aber kann die Feststellung, dass ein Ensemble oder eine Sammlung eine Einheit bildet (mit den damit verbundenen besonderen rechtlichen Folgen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 5) bereits im Zuge der bescheidmäßigen Feststellung gemäß den Bestimmungen dieses Paragrafen (ebenso wie bei bescheid­mäßigen Feststellungen gemäß § 2a) erfolgen.

Der Umstand des Vorliegens eines Ensembles oder einer Sammlung ohne Feststellung der “Einheit” bedeutet lediglich, dass die Objekte in Beziehung zueinander stehen und knüpft sich daran lediglich eine Beurteilung der Bedeutung der einzelnen Denkmale aus der Beziehung zueinander ohne irgendeine daraus abgeleitete rechtliche Sonderstellung. Die Berücksichtigung einer Beziehung zu anderen Objekten ist aber stets Teil der normalen Beurteilung jedes Denkmals.

Zu Abs. 4:

Die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung endet für unbewegliche Denkmale endgültig mit 31. Dezember 2009. Ganz besonders sei daher hervorgehoben, dass auch die derzeitige Situation, dass etwa eine Gemeinde ein Abbruchobjekt kauft, und dieses bloß durch den Eigentumswechsel aus Anlass der Eintragung ins Grundbuch plötzlich “kraft gesetzlicher Vermutung” unter Denkmalschutz steht, ab 1. Jänner 2010 nicht mehr erfolgen kann.

Bemerkt sei schließlich, dass Überlegungen, archäologische oder prähistorische Bodendenkmale von dieser Beendigung auszunehmen, nicht zielführend wären. Bodendenkmale sind teils beweglicher, teils unbeweglicher Natur. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3, wonach auch bei Bodendenkmalen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 unterliegen, ganz gleichermaßen wie bei allen anderen Bodendenkmalen das Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen eine Entscheidung treffen muss, müsste eine solche nutzlose Ausnahmebestimmung für Bodendenkmale nur zu einer nicht zu rechtfertigenden rechtlichen Verwirrung führen.

Zu § 2a:

Die Frage, was “kraft gesetzlicher Vermutung” unter Denkmalschutz steht (§ 2) führt – wie schon eingehend im Allgemeinen Teil unter Punkt 6 der “größeren Problemkomplexe” sowie oben zu § 2 ausgeführt ist – zu großer Rechtsunsicherheit.

Die Problematik bestand und besteht – seit 1923 – darin, dass einerseits rasch und umfangreich die notwendigen Unterschutzstellungen erfolgen sollten, für bescheidmäßige (verfahrensmäßige) Klärungen aber die Zeit fehlte. Die Erfindung der “Automatik”, dass nämlich Gegenstände im Eigentum bestimmter Personen automatisch unter Denkmalschutz stehen, wenn diese Denkmale nur wenigstens Denkmale im weitesten Sinn der Definition und wenigstens einen geringen Denkmalwert (wie gering?) haben (der Gesetzestext lässt eine eindeutige Auslegung leider nicht zu), ist bei beweglichen Denkmalen proble­matisch, bei unbeweglichen Objekten jedoch untragbar. Eine einfache Aufhebung dieser Bestimmung – selbst mit einer langen Übergangsfrist – um eine reguläre Unterschutzstellung gemäß § 3 zu ermöglichen, wäre faktisch undurchführbar, es sei denn, es würde ein entsprechend extrem langer Übergangszeitraum festgesetzt; dies würde jedoch bedeuten, dass die Rechtsunsicherheit auf Jahrzehnte weiter fortbestehen müsste.

Die ebenso wie die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) nur vorläufige “Unterschutz­stellung durch Verordnung” soll nun vor allem jene Klarstellung bringen, was in Österreich (voraus­sichtlich) zu Recht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz steht und einem formellen Verfahren standhalten würde und zugleich jene Klammer zwischen Rechtssicherheit und notwendiger einfacher Unterschutzstellung bringen, die gebraucht wird.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1. Mit Hilfe von Verordnungen des Bundesdenkmalamtes (statt einer nicht nachvollziehbaren Automatik) werden alle jene unbeweglichen Objekte “fixiert”, von denen nach Prüfung durch das Bundesdenk­malamt oder allenfalls noch weiterer Sachverständiger angenommen wird, dass sie einem konkreten Verfahren gemäß Abs. 5 oder 6 standhalten würden. Die nicht ganz geglückte, vom Gesetzgeber des Jahres 1923 vermutlich anders gemeinte und ganz eindeutig nur auf wesentliche Denkmale abzielende Bestimmung und die mit ihr verursachte Unsicherheit soll nach mehr als 75 Jahren Denkmalschutz­gesetz endlich bereinigt und geklärt werden.

2. Die Bestimmungen des § 2a haben also primär zum Ziel, Objekte, die bereits gemäß § 2 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen und dies vermutlich zurecht, in geordneter Weise klarzustellen und dies kundzumachen.

Diese Verordnung bewirkt zweierlei:

a)  Klarstellung, welche Objekte sinnvollerweise “kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen” und sie “in eine Unterschutzstellung durch Verordnung” überzuführen.

b) Entlassung aller übrigen kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekte aus dieser Unterschutzstellung, indem diese Unterschutzstellung – gemäß § 2 Abs. 4 – mit 31. Dezember 2009 bei unbeweglichen Denkmalen endet. Diese nicht mehr geschützten Denkmale machen zahlenmäßig ein Vielfaches der zu a) genannten Denkmale aus.

Während sich die Verordnung mit ihrer Aufzählung der unter Denkmalschutz bleibenden Objekte an die Eigentümer bestimmter Denkmale wendet, wendet sie sich mit der Freigabe aller übrigen kraft gesetzlicher Vermutung noch unter Denkmalschutz stehender unbeweglicher Denkmale an einen vom Bundesdenkmalamt mehr oder minder nicht konkretisierten Eigentümerkreis der teilweise unbekannten Objekte (ganz besonders unbekannt bei Denkmalen am unteren Ende der Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 1).

Da ein Verfahren mit den Eigentümern selbst nicht abgeführt zu werden braucht, ihre Parteienrechte aber voll gewahrt werden sollen, handelt es sich um eine “vorläufige” Unterschutzstellung, mit genau den­selben Wirkungen wie derzeit eine (vorläufige) “Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung”, nur mit dem Vorteil, dass jeder Eigentümer und auch sonst jedermann weiß, dass das betreffende Objekt gemäß § 2a unter Denkmalschutz steht und die Möglichkeit gegeben ist, eine verfahrensmäßige Feststellung jederzeit zu beantragen. (Nach positiver bescheidmäßiger Feststellung stehen die Objekte sodann wie bei jeder bescheidmäßigen Unterdenkmalschutzstellung gemäß § 3 unter Denkmalschutz.)

Sohin wäre ausdrücklich festzuhalten: eine durch Verordnung erfolgte Unterschutzstellung hat zwar im wesentlichen die selbe Wirkung wie derzeit eine Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung gemäß § 2, hat jedoch den Vorteil, dass sie hinsichtlich der betroffenen Objekte vollkommen gesicherte, klare – wenn auch so wie bei § 2-Denkmalen widerlegbare und damit aufhebbare – “vorläufige” Unterschutz­stellungsverhältnisse schafft.

Bei der Verordnung gemäß Abs. 1 muss es sich nicht um eine einzige Verordnung handeln, es können aus praktischen Gründen auch mehrere Verordnungen ergehen, bei denen jede aber zumindest ein Bundesland umfassen sollte.

Die Unterschutzstellung durch Verordnung wird im Grundbuch ersichtlich gemacht, was ein weiterer Fortschritt gegenüber dem jetzigen Zustand der automatischen Unterschutzstellung gemäß § 2 darstellt.

Eine Feststellung, dass es sich bei einem Ensemble um eine Einheit handelt, ist durch Verordnung nicht möglich, nur durch Bescheid (also etwa auch im Zug eines Verfahrens gemäß Abs. 5 und 6).

Sobald ein Eigentümer oder eine sonstige Partei der Meinung ist, dass die Unterschutzstellung zu Unrecht erfolgte, hat das Bundesdenkmalamt über Antrag das entsprechende formelle Feststellungsverfahren durchzuführen (§ 2a Abs. 5). Dieses Recht bleibt den Parteien auf unbegrenzte Zeit gewahrt.

Die Möglichkeit der Unterschutzstellung von Denkmalen durch Verordnung, die bis dahin kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, endet notwendigerweise mit dem 31. Dezember 2009, da bei unbeweglichen Denkmalen die Automatik der vorläufigen Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung, die Voraussetzung zur verordnungsmäßigen Festlegung ist, zu diesem Zeitpunkt endet. Ab diesem Zeitpunkt sind weitere verordnungsmäßige Unterschutzstellungen nicht mehr möglich. Die Verordnung muss spätestens mit 31. Dezember 2009 in Kraft treten, nicht nur bis dahin erlassen sein. (Ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2010 wäre bereits wirkungslos!)

Die Regelung des § 2a ist gerade wegen des Umstandes, dass eine solche vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung – wie in der Überschrift ausdrücklich zum Ausdruck gebracht – genauso der amts­wegigen wie auch der über Antrag erfolgenden verfahrensmäßigen Überprüfung unterzogen werden kann, unbedenklich: auch die Unterschutzstellung durch Verordnung ist eben wie die “kraft gesetzlicher Ver­mutung” nicht auf Dauer bestimmt, sondern nur “vorläufig” und betrifft lediglich ohnehin bereits (vor­läufig) unter Denkmalschutz stehende Objekte.

Gerade die Bezeichnung in der Überschrift als “vorläufig” soll klarstellen, dass eine vorübergehende Unterschutzstellung aus faktischen Zwängen zwar notwendig ist, das Denkmal aber einer regulären verfahrensmäßigen Überprüfung unterzogen werden soll, sobald dies dem Bundesdenkmalamt arbeits­technisch möglich ist. Eine Unterschutzstellung ohne normales, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenes Verfahren, ist rechtsstaatlich durchaus nicht erwünscht. Die eingehende Beschäftigung mit einem Denkmal im Rahmen notwendiger Ermittlungsverfahren führt immer wieder zu durchaus überraschenden Ergebnissen.

Schließlich sei bemerkt, dass für dieses außerordentliche Verfahren als Form ganz bewußt die Verordnung und nicht etwa nur die Form einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden und zu publizierenden Liste gewählt wurde.

Den Verordnungen hat ein “Begutachtungsverfahren” voranzugehen. Welche physischen oder juristischen Personen in dieses einbezogen werden, obliegt der Beurteilung der Behörde. Im vorliegenden Fall von Denkmalen, die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, sind jedoch gemäß Abs. 3 zumindest der Eigentümer, der gebietsmäßig in Frage kommende Landeshauptmann sowie gleicher­maßen der Bürgermeister mit einzubeziehen.

Die bisherige “gesetzliche Vermutung” ist durch ihre unbegrenzte Dauer und ihre nicht im Gesetz verankerte (wohl auch schwer verankerbare) Abgrenzung (außer durch die Abgrenzung der Eigentümer­gruppen) ausgeufert. Die nunmehrige Regelung durch Verordnung verbessert diese unsichere Situation sehr. Unter den gegebenen Umständen erscheint die Vorgangsweise der vorläufigen Fixierung der Unterschutzstellung mit Hilfe einer Verordnung im Hinblick auf Auswahl, Publizität, Rechtsstaatlichkeit und Praxisbezogenheit die beste Lösung.

Dem Bundesdenkmalamt bleibt für alle dringenden Fälle die Möglichkeit, in Verfahren gemäß § 57 AVG Unterschutzstellungen “wegen Gefahr im Verzug” ohne jedes Ermittlungsverfahren vorzunehmen.

Es kann nur gehofft werden, dass das Bundesdenkmalamt – soweit nicht ohnehin Anträge der Eigentümer kommen – die endgültigen Feststellungsverfahren von Amts wegen innerhalb eines noch halbwegs überschaubaren Zeitraumes durchzuführen vermag. Es wäre durchaus nicht wünschenswert, dass bei den vorerst wenigstens durch Verordnung vorläufig unter Denkmalschutz stehenden Objekten kein end­gültiges, klärendes Feststellungsverfahren durchgeführt würde. Es sei ausdrücklich bemerkt, dass das Ziel der verordnungsmäßigen Feststellung gemäß § 2a eine vorläufige Fixierung und keinesfalls eine end­gültige Fixierung ist.

Hinsichtlich der “kraft gesetzlicher Vermutung” unter Denkmalschutz stehenden beweglichen Objekte kann – ausgenommen es handelt sich um Bestandteile oder Zubehör eines unbeweglichen Denkmals – eine ähnliche Vorgangsweise mangels ausreichender wissenschaftlicher Unterlagen leider nicht vorge­nommen werden, sodass bei diesen die ungewisse “Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung” auch über das Jahr 2009 hinaus weiter bestehen bleiben muss (siehe die Ausführungen zu § 2).

Zu Abs. 3:

Ein Begutachtungsverfahren stellt für Verordnungen die Regel dar und soll im vorliegenden Fall sicherstellen, dass einerseits die Auswahl nicht als willkürlich und überfallsartig empfunden wird, zugleich aber auch eine fachliche Diskussion ermöglichen.

Es ist dem Bundesdenkmalamt grundsätzlich unbenommen, wen es in das Begutachtungsverfahren einbezieht. Die Aussendung an die Eigentümer, Landeshauptmänner und Bürgermeister stellt jedoch eine bindende Mindestregelung dar.

Da vor allem die Landeshauptmänner, aber auch oftmals Bürgermeister wegen einer größeren Anzahl von Objekten betroffen sind, ist eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Monaten erforderlich.

Zu Abs. 5 und 6:

Die bescheidmäßigen Feststellungen erfordern selbstverständlich auch die Durchführung von Verfahren nach den Vorschriften des AVG.

Zu Abs. 8:

Da mit einer Vielzahl von Anträgen gerechnet werden muss, erfordert eine geregelte Abwicklung längere Fristen.

Zu § 3:

Die Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 (oder die gemäß § 2 Abs. 3 gleichgestellten endgültigen bescheidmäßigen Feststellungen) sollen und müssen, wie schon zu § 2 und § 2a dargelegt, das eigentliche Ziel einer geregelten Vorgangsweise im Sinne einer klaren, rechtstaatlichen Lösung sein. Jede andere Vorgangsweise ist zwangsläufig nur Hilfsmaßnahme, da wegen der erforderlichen Vielzahl die wünschenswerte geregelte Durchführung der Unterschutzstellungen gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verfahrensmäßig und bescheidmäßig nicht rechtzeitig bewältigt werden kann. Mit voller Absicht wird daher die noch widerlegbare Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung bzw. durch Verordnung als “vorläufig” bezeichnet.

Das Denkmalschutzgesetz kennt keinen Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung eines Denkmals, auch wenn mancher Eigentümer (allerdings in eher seltenen Fällen!) aus Gründen der Sicherheit gegenüber den Baubehörden oder aus steuerlichen Gründen eine Unterschutzstellung seines Denkmals anstrebt.

Antragsberechtigt ist lediglich der Landeshauptmann (§ 26 Z 3).

Zu Abs. 2:

Die Aufnahme dieser Bestimmung ist im Hinblick auf die geänderten Bestimmungen über die Rückbe­haltungsmöglichkeit im Inland und insbesondere die Bestimmungen der EU-Richtlinie 93/7 über die Rückgabe widerrechtlich ausgeführten Kulturguts, in der – ebenso wie im Umsetzungsgesetz BGBl. I Nr. 67/1998 – eine nachträgliche Feststellung des nationalen Interesses an der Erhaltung im Inland und damit Rückholung ins Inland vorgesehen ist, notwendig.

Zu Abs. 3:

Die Ersichtlichmachungen im Grundbuch sind bereits im geltenden Denkmalschutzgesetz geregelt, wobei nur die neue Möglichkeit der Unterschutzstellung durch Verordnung (§ 2a) tritt. Ausdrücklich sollen – zur besseren Klarstellung – künftig auch das Eisenbahnbuch genannt sein. Das Bergbuch kommt nicht in Frage, weil in dieses nur Bergwerksberechtigungen (die nach dem Berggesetz als unbewegliche Sache gelten) und keine Grundstücke eingetragen werden.

Dass zu den ersichtlich zu machenden Unterschutzstellungen unbeweglicher Denkmale – so wie bisher – auch Ensembles (vor allem wesentlich bei einer Einheit!) sowie nunmehr auch die neu hinzukommenden einzelnen Park- und Gartenanlagen (gemäß § 1 Abs. 12 bzw. § 3 Abs. 5) gehören, versteht sich zwar von selbst, soll aber dennoch ausdrücklich betont werden.

Neu ist auch die Bestimmung einer Verpflichtung zur Mitteilung für eine Löschung, wenn sie sich auch aus den allgemeinen Grundbuchvorschriften und Gepflogenheiten grundsätzlich bereits jetzt ergibt.

Zu Abs. 4:

Die Form der Liste ist zwingend hinsichtlich der Erkennbarkeit des Objekts (Grundbuchdaten usw.), einer schlagwortartigen Charakterisierung und der Anführung des die Unterschutzstellung – rechtskräftig – begründenden Bescheides oder der vorläufig schützenden Verordnung.

Die “Aufhebung” einer Unterschutzstellung erfolgt durch Aufhebungsbescheid gemäß § 5 Abs. 7 oder als Folge des Erkenntnisses eines Höchstgerichtes (Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof).

Die Listen können auch ein Foto des betreffenden Objekts, kurze Begründungen oder zusätzliche amtliche Angaben (zB ob es sich um ein Objekt handelt, das als geschütztes Kulturgut gemäß der Haager Konvention gilt) enthalten.

“Neubearbeitung” bedeutet die Einarbeitung aller Änderungen seit dem Vorjahr, nicht nur die Verfassung von Ergänzungsblättern. Dies ist ein Gebot klarer Übersichtlichkeit.

Die ausreichende Auflegung zur Einsichtnahme bedeutet: zumindest bei allen Landeskonservatoraten. Eine zusätzliche Veröffentlichung in anderer geeigneter Form wäre etwa die Veröffentlichung im Wege des Internet.


Der erstmalige Stichtag 1. Jänner 2010 wurde gewählt, da bis dahin durch die Bestimmung des § 2 Abs. 4 in Zusammenhalt mit § 2a endgültig feststeht, welche unbeweglichen Denkmale gemäß § 2a oder § 3 künftig unter Denkmalschutz stehen und hinsichtlich aller anderen unbeweglichen Denkmale die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung erloschen ist. Damit erscheint zum 1. Jänner 2010 erstmals eine Liste, in welcher vom Bundesdenkmalamt endgültig klargestellt wird, welche unbewegliche Denkmale in Österreich nun tatsächlich unter Denkmalschutz stehen. Die Unklarheiten der Unterschutzstellungen kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) sind zumindest bei unbeweglichen Denkmalen endgültig beseitigt. Damit wird sodann nach mehr als 85 Jahren Denkmalschutzgesetz endlich klargestellt sein, welche unbeweglichen Denkmale nun tatsächlich unter Denkmalschutz stehen, jedes zufällige Unterschutzstellen von Objekten infolge des Ankaufes durch eine in § 2 Denkmalschutzgesetz genannte Person ist damit gleichfalls beendet.

Zu Abs. 5:

Der Umstand, dass die in Frage kommenden Park- und Gartenanlagen künftig im Anhang 2 zum Denkmalschutzgesetz aufgezählt sind, bedeutet bloß Beschränkung der Möglichkeit der Unterschutz­stellung auf diese Liste, die Park- und Gartenanlagen stehen damit aber noch nicht unter Denkmalschutz, sondern müssen einem üblichen Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 3 unterzogen werden. Eine Unterschutzstellung gemäß § 2 oder 2a ist ausgeschlossen (“… kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen.”)

Erst durch die bescheidmäßige Unterschutzstellung kann und muss auch der genaue Umfang der Unterschutzstellung festgelegt werden. Hiebei muss das “Konzept” (Parkgestaltungswerk) die Grundlage bilden, das den Ist- und Sollzustand (angestrebter Zustand) zu enthalten hat.

Es darf nicht übersehen werden, dass historische Gärten nur soweit “unter Denkmalschutz” gestellt werden können, als sie als “Anlage” (wenn auch verändert) noch erhalten sind. Die (völlige) Neuanlegung “historischer” Park- und Gartenanlagen hätte mit Denkmalschutz nichts zu tun.

Die Unterschutzstellung bedeutet jedoch nicht, dass der Eigentümer nunmehr seinen Park nach den Plänen des “Konzepts” aktiv verändern muss. Auch für Park- und Gartenanlagen gilt das, was zu den §§ 4 und 5 ausgeführt wird: es gibt keinen aktiven Denkmalschutz. Vom Eigentümer kann etwa verlangt werden, dass er im Falle einer Neuanpflanzung eine bestimmte Baumsorte und keine andere anpflanzt und einen Baum an einer bestimmten Stelle und nicht an einer 10 m entfernten Stelle. Keinesfalls kann aber der Eigentümer veranlasst werden, einen Baum zu fällen, nur weil er dem “Konzept” nicht entspricht oder einen Baum nachzupflanzen, weil einer abgestorben ist, oder gar verhalten werden, die Bäume zu stutzen oder bestimmte Blumenbeete anzulegen. Der Schutz von Park- und Gartenanlagen bedeutet lediglich Schutz vor willkürlicher Veränderung (auch vor Verbauung), nicht Zwang zur Pflege und Verände­rung. Die positiven Auswirkungen des Denkmalschutzes für Park- und Gartenanlagen sind daher grundsätzlich langfristiger Natur, ausser der Eigentümer ist von sich aus bemüht, den im “Konzept” angestrebten Zustand herzustellen.

Schließlich sei bemerkt, dass in der Vergangenheit einige Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur unter Denkmalschutz gestellt wurden. Da das Bundesdenkmalamt zur Erlassung dieser Bescheide gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (siehe Rechtssatz kundgemacht im BGBl. Nr. 140/1965) absolut unzuständig war, handelte es sich um nichtige Bescheide, die auch durch die nunmehrige Regelung nicht saniert werden.

Zu § 4:

In diesem Paragrafen ist insgesamt das Verbot der Zerstörung oder Veränderung von unter Denkmal­schutz stehenden Objekten geregelt. Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang mit § 5 zu sehen, in welchem Paragraf der Vorgang bei der Bewilligung von Zerstörungen und Veränderungen geregelt ist.

Zu Abs. 1:

Zu Ziffer 1:

Wurde ein Ensemble oder eine Sammlung (nur) als Einheit unter Denkmalschutz gestellt und hat – durch die Zerstörung auch nur eines Denkmals – diese Einheit ihre schützenswerte Bedeutung verloren, ist dies durch Bescheid gemäß § 5 Abs. 7 festzustellen und stehen damit auch die “Reste” nicht mehr unter Denkmalschutz. Eine Neuunterschutzstellung mit einer Neubewertung (etwa einzelne Häuser, die zugleich ein kleines Ensemble bilden) ist möglich. (Die Eintragung eines “Ensembles”, das keine Einheit bildet, bedeutet rechtlich die Eintragung einer Mehrzahl von Denkmalen, die lediglich “fachlich” ohne weitere Rechtsfolgen in Verbindung stehen; auch diese Eintragung würde bei einer Neubewertung denkbar sein.)

Zu Ziffer 2:

Bei dieser Bestimmung handelt es sich im Wesentlichen um eine solche, die durch die Novelle 1978 eingefügt wurde und von der es im parlamentarischen Ausschussbericht hieß, dass sie als “erster Schritt” für einen “aktiven Denkmalschutz” anzusehen ist.

Im parlamentarischen Ausschussbericht hieß es damals unter anderem:

“Aus … (dieser Bestimmung) … geht … hervor, dass … böswilliges Verfallenlassen verhindert werden soll, wobei der Grund der Böswilligkeit vielfach ein rein spekulativer ist. Es wird … eindeutig klargestellt, dass nur jene Unterlassungen von Instandhaltungsarbeiten einer Zerstörung gleichzuhalten sind, die der Verantwortliche (zumeist der Eigentümer) durchzuführen in der Lage wäre, die er aber aus dem Grunde unterlässt, weil er durch diese Unterlassung die Zerstörung des Denkmals erreichen will. Die Absicht des Zerstörens (der “dolus malus”) muss erkennbar sein, welche Tatsache letztlich in einem Strafverfahren vom Richter beurteilt werden müsste.

Eine solche böse Absicht ist zB dann “offenbar”, wenn es der Eigentümer unterlässt, in angemessener Zeit zerbrochene Dachziegel zu ergänzen oder für die Verschließung offen stehender Fenster zu sorgen, obwohl die Beseitigung derartiger Übelstände mit nur ganz geringen Geldmitteln möglich wäre oder aber notwendige Geldmittel vielleicht sogar in Form von Subventionen zur Verfügung stehen würden.

Instandhaltungsmaßnahmen, die durchzuführen dem Verantwortlichen unzumutbar sind, können nie “in der offenbaren Absicht” ein Denkmal zerstören zu wollen, unterlassen werden …”

Durch die nunmehrige Novelle soll eine Klarstellung der Art der Geringfügigkeit aus dem seinerzeitigen Ausschussbericht direkt ins Gesetz übernommen werden und durch die Meldepflicht die Möglichkeit einer rechtzeitigen Hilfestellung durch das Bundesdenkmalamt ins Gesetz eingefügt werden. (Auf die Teile der Park- und Gartenanlagen, die “gestaltete Natur” darstellen, kann sich diese Bestimmung im Hinblick auf ihren spezifischen Charakter ohnehin nicht beziehen, weshalb auch diesbezügliche Beispiele nicht gegeben werden.) Das Wort “insgesamt” soll zum Ausdruck bringen, dass nicht die einzelne Instandsetzung allein für sich betrachtet zumutbar sein muss, sondern auch der Gesamtzusammenhang der Aufwendungen mitberücksichtigt werden muss. Immerhin wäre es denkbar, dass die Kosten der “kleinen” Instandhaltungsmaßnahmen sich in einer Weise summieren, dass von geringfügigen Aufwendungen keine Rede mehr sein kann.

Zur Frage, ob nicht doch nunmehr durch die vorliegende Novelle der aktive Denkmalschutz eingeführt werden sollte, sei bemerkt:

Der aktive Denkmalschutz bedeutet die unbedingte Erhaltungspflicht für den Eigentümer (den Verantwortlichen). Schon aus Anlass der Novelle 1978 wurde über eine Einführung diskutiert, jedoch schließlich davon Abstand genommen, da es aus budgetären Gründen nicht möglich war, dass den Eigentümern ein Rechtsanspruch zumindest auf Ersatz der unwirtschaftlichen Aufwendungen eingeräumt würde.

Einerseits steht nämlich der Verfassungsgerichtshof auf dem Rechtsstandpunkt, dass es sich bei der Unterdenkmalschutzstellung um eine gesetzliche Eigentumsbeschränkung handelt und in keinem Fall um eine entschädigungspflichtige (Teil-)Enteignung (etwa Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993, B 2015/92-3 und die dort angeführte Judikatur), andererseits erfordert nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes – am Beispiel eines Bauauftrages auf Grund der Altstadtnovelle zur Wiener Bauordnung – die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages “die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte”. Wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich verankert sei, so sei doch davon auszugehen, dass jedes Gesetz verfassungskonform gemeint ist. (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. 3. 1976, G 30/74 und G 6/75 Slg 7759/A). Der Verwaltungsgerichtshof entschied sodann im selben anhängigen Fall, dass im Hinblick auf die notwendigerweise zu berücksichtigende Wirtschaftlichkeit in Schutzzonen für den Fall der Unmöglichkeit der Erwirkung einer Abbruchgenehmigung (§ 60 Abs. 1 lit. d der Wiener Bauordnung) für Gebäude in Schutzzonen anstelle eines Instandsetzungsauftrages ein an sich in diesen Zonen gesetzlich untersagter Abtragungsauftrag zu erlassen ist, wenn die Instandsetzung dem Hauseigentümer wirtschaftlich (objektiv, auch unter Berücksichtigung der Vermietbarkeit) nicht zugemutet werden kann, es sei denn, der Hauseigentümer bevorzugt einen Instandsetzungsauftrag. Selbstverständlich seien finanzielle Zuwendungen (Subventionen) zu berücksichtigen. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 5. 1976, Zl. 797/74, Slg 9063/A.)

Aus dieser Verquickung von Wirtschaftlichkeit und Anordnungsmöglichkeit ergibt sich konsequenter­weise die Notwendigkeit, dass eine Erhaltungspflicht dem Eigentümer nur soweit angelastet werden kann, als sie in der Wirtschaftlichkeit gedeckt ist, was gerade bei der großen Anzahl einer wirtschaftlichen Nutzung tatsächlich nicht zugänglicher Denkmale in ganz besonders hohem Ausmaß nicht der Fall sein kann. Da der Bund jedoch auf Grund der – noch immer anhaltenden prekären Budgetsituation – nicht alle “unwirtschaftlichen” Instandsetzungsarbeiten entsprechend finanziell zu unterstützen in der Lage ist, muss nach wie vor von der Einführung eines “aktiven Denkmalschutzes”abgesehen werden. Die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel sowie die durchaus bereits wirksamen steuerlichen Maßnahmen (vor allem derzeit leider nur bei wirtschaftlich genutzten Objekten!) reichen bei weitem noch nicht aus.

Den Eigentümern jedoch “im öffentlichen Interesse” eine Erhaltungspflicht aufzuerlegen und – vermögen sie diese nicht zu erfüllen oder wäre dies “unwirtschaftlich” – nicht ausreichend fördernd beizustehen, wäre unvertretbar.

Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle bleiben, dass die Europäische Konvention zum Schutz des Archi­tekturerbes (Granada 1989) den aktiven Denkmalschutz vorsieht, indem nämlich jeder Eigentümer zur Instandhaltung verpflichtet ist und er zu enteignen (!) ist, wenn er dieser Verpflichtung – aus welchem Grund immer – nicht nachkommt. Österreich hat diese Konvention – allerdings nur vorbehaltlich dieser Bestimmung – unterschrieben aber noch nicht ratifiziert, in der Überlegung, dass es nicht als einziger Staat bei der Ratifikation diesen Vorbehalt machen sollte oder allenfalls die Einführung des aktiven Denkmalschutzes doch noch (finanziell) möglich wird. Die Konvention wurde bereits von den meisten Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert, keiner hat jedoch diesen Vorbehalt gemacht. Fälle allerdings, dass diese Staaten diese Bestimmung auch tatsächlich angewandt hätten und damit unwirtschaftliche Denkmale enteignet worden wären, sind nicht bekannt. Die Einleitung des Ratifikationsverfahrens für diese Konvention – korrekterweise mit dem beschriebenen Vorbehalt! – wird nunmehr einzuleiten sein, obwohl Österreich offenbar als einziger Staat diese Bestimmung ausklammern wird.

Zu Ziffer 3:

Die bloße Unterlassung der Pflege gestalteter Natur kann kein Delikt darstellen, da ein “aktiver Denkmal­schutz” (siehe oben) auch für Gärten nicht denkbar ist.

Zu Abs. 2:

Typische rasche Absicherungsarbeiten sind etwa notwendige Reparaturen an der Dachdeckung.

Zu § 5:

Zu Abs. 1:

Neu an dieser Bestimmung ist, dass vom Antragsteller auf Veränderung eines Denkmals Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen sind.

Der Begriff “ausreichend” ist sowohl inhaltlich als auch zahlenmäßig flexibel zu verstehen. Es kann sich um bloße Skizzen handeln oder um komplizierte Pläne. Zahlenmäßig ausreichend bedeutet die Beibringung je einer Planparie mindestens für jedes Bescheidexemplar, welches das Bundesdenkmalamt anfertigen muss, sowie für die Planarchive des Bundesdenkmalamtes.

Ganz wesentlich ist daher, auch auf die Parallelbestimmung zu verweisen, wonach Bescheiden, durch die bauliche Veränderungen gestattet werden, die vom Antragsteller in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellenden Pläne als integrierende Bestandteile anzuschließen sind (§ 28 Abs. 3), eine Selbstverständ­lichkeit im Baurecht, die in Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz bedauerlicherweise vielfach nicht praktiziert wird.

In diesem Zusammenhang sei auf die teilweise noch immer in Geltung befindliche (und erst durch die vorliegende Novelle aufgehobene) Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924 zur Durchführung des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 299/1924, verwiesen, die gleichfalls von der Beibringung von Plänen ausgeht.

Was sohin im Baurecht eine Selbstverständlichkeit ist, müsste in Veränderungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ebenso eine Selbstverständlichkeit sein. Bescheide über Änderungsbewilligungen ohne die angeschlossenen ausreichenden Planunterlagen können in der Regel nicht die erforderlichen klaren Aussagen treffen. Der Hinweis auf Plannummern ohne Anschluss der Pläne selbst macht den Bescheid nicht aussagefähig.

Die ausdrückliche Bestimmung, dass den Anträgen auch nur teilweise stattgegeben werden kann, wird vor allem im Hinblick auf die gebotene Flexibilität aufgenommen, um formellen Hindernissen bei der Stattgebung eines Antrages zu begegnen. Dies schließt auch alle Formen von Bedingungen und Auflagen ein, doch wäre für diese allein die Bestimmung nicht notwendig.

Hinsichtlich der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend machbaren Gründe sei auf die Erläute­rungen der Regierungsvorlage zur Novelle 1978 verwiesen, wonach “alle Gründe vorgebracht bzw. bei der Entscheidung berücksichtigt werden (können), die vom Antragsteller vorgebracht werden” (Anmer­kung: und bewiesen werden können), “also auch wirtschaftliche Gründe”.

Durch den letzten Satz dieses Absatzes erhält das Bundesdenkmalamt nun jene klare Ermächtigung, die Wirtschaftlichkeit, das heisst die Nutzungsfähigkeit eines Denkmals im Interesse der gesicherten Erhaltung zu berücksichtigen, gegenüber der überholten Ansicht, die “Erhaltung” des Denkmals gemäß § 1 Abs. 1 und damit das Zerstörungs- und Veränderungsverbot verhindere eine solche vorausschauende Maßnahme im Interesse der Denkmalpflege und sei das Bundesdenkmalamt nicht berechtigt, solche Überlegungen – noch dazu von Amts wegen – wahrzunehmen. Ausdrücklich sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese wirtschaftliche Absicherung des Denkmals grundsätzlich vom Antragsteller, so wie jeder andere Grund, geltend gemacht und nachgewiesen werden muss. Andererseits kann das Bundesdenkmalamt aber auch durchaus andere Gründe (für und gegen die Veränderung oder Zerstörung) “von Amts wegen wahrnehmen”. Handelt es sich bei einer Veränderung daher ganz offenkundig um eine Maßnahme, die die dauernde wirtschaftliche Erhaltung sicherstellt, so wird dieser Umstand vom Bundesdenkmalamt wohl sogar von Amts wegen wahrgenommen und in die Erwägungen mit einbezogen werden müssen, wenn diese Erhaltung andernfalls zumindest ungewiss ist.

Dass bei vielen Denkmalen eine wirtschaftliche Nutzung gar nicht möglich ist (auch nicht durch einen unwirtschaftlichen Eigengebrauch), weil es seine Bedeutung als Denkmal verlieren würde, ist allerdings eine Tatsache, die die Notwendigkeit der Bereitstellung ausreichender Förderungsmittel mit aller Deutlichkeit zeigt (siehe § 32, aber auch § 31 Abs. 1 letzter Satz).

Die besondere Beachtung wirtschaftlicher Notwendigkeiten für Veränderungen im Interesse der dauernden gesicherten Erhaltung des Denkmals wird sich oftmals mit den wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers decken. Die Beachtung dieser wirtschaftlichen Notwendigkeiten bedeutet jedoch keineswegs die Ermöglichung einer Gewinnmaximierung zu Lasten der Denkmalqualität. Der Umstand, die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit nicht zu beachten, wäre allerdings mit jener Art von Denkmalromantizismus zu vergleichen, der – in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus England kommend – jede Restaurierung ablehnte, um ein Denkmal “in Schönheit” verfallen zu lassen.

Siehe auch die Erläuterungen zu Abs. 2.

Zu Abs. 2:

Wesentlich ist, dass der Antragsteller gegenüber dem Bundesdenkmalamt ausdrücklich feststellt, dass es sich “nur” um übliche Arbeiten gemäß diesem Absatz handelt. Die Bestimmung bewirkt, dass sich die Entscheidungsfrist des Bundesdenkmalamtes in diesem Fall auf sechs Wochen verkürzt.

Handelt es sich tatsächlich jedoch nicht um Maßnahmen gemäß Abs. 2, ist das Bundesdenkmalamt berechtigt, den Antrag allein mit der Begründung, es handle sich um andere Maßnahmen, abzulehnen. Berufungs- und Devolutionsrechte bleiben bei dieser Lösung voll gewahrt.

Die Bestimmung, dass Anträge auch “mündlich” erfolgen können, beinhaltet ebenso eine telefonische Mitteilung. Die mündlichen Bescheide können demgemäß gleichfalls telefonisch erfolgen.

Grundsätzlich sei zur Bewilligung von Instandhaltungsmaßnahmen und dergleichen bemerkt:

Da auch übliche Renovierungen den Bestand (die Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen “können” (§ 4 Abs. 1), sind auch übliche Renovierungen fast immer bewilligungspflichtig. Es entspricht selbstverständlich der Absicht des Denkmalschutzgesetzes (der “ratio legis”), bei dieser Gelegenheit jene Maßnahmen zu setzen, die vom Standpunkt des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (der “Erhaltung” als Denkmal) besonders wünschenswert sind. Dies darf jedoch nicht dazu führen, den Eigentümer zu Maßnahmen (und damit vielfach zu Aufwendungen) zu verpflichten, die durchzuführen er von Gesetzes wegen gar nicht verpflichtet ist (ausgenommen bei Sicherungsmaßnahmen oder der Eigentümer beantragt Veränderungen zu Lasten des Denkmals, die mit anderen denkmalpflegerischen Maßnahmen kompensiert werden müssen). (Siehe auch zu § 1 Abs. 5.)

Zu Abs. 3:

Die Bestimmung des Abs. 3 wurde durch die Novelle 1990 ins Denkmalschutzgesetz eingeführt. Siehe hiezu jedoch die neu vorgesehene ergänzende Bestimmung des § 28 Abs. 1 zweiter Satz.

Zu Abs. 4:

Siehe zuvor Punkt 8 der “Größeren Problemkomplexe” im Allgemeinen Teil.

Das Motiv für diesen grundsätzlichen Rechtsanspruch aus der Novelle 1978 war es, wie dem Ausschussbericht zu entnehmen ist, zu verhindern, dass aus Kirchenobjekten Museen werden. In der Praxis zeigten sich insofern Mängel bei dieser Bestimmung, als die “Notwendigkeit” Gegenstand von Diskussionen war, indem nämlich die Gründe, die vorgebracht wurden, nicht unmittelbar streng liturgischer Art waren, wohl aber mangelnde Brauchbarkeit und übliche Verwendbarkeit des Denkmals zur Abhaltung des Gottesdienstes – etwa als Pfarrkirche – zum Inhalt hatten, was vielfach wesentlich von möglichen Veränderungen generell abhängt. Diesen notwendigen Veränderungen, die zugleich durchaus auch einen Teil der Freiheit der Religionsausübung und einen bereits aus Art. 15 Staatsgrundgesetz entspringenden Rechtsanspruch darstellen können, soll mit der vorliegenden, deutlicher und zugleich weiter gefaßten Bestimmung des Rechtsanspruches auch auf Grund des Denkmalschutzgesetzes Rechnung getragen werden. Dies schliesst auch notwendige Kirchenerweiterungen mit ein, ist doch die unmittelbare persönliche Teilnahme am Gottesdienst – und nicht nur Teilnahme durch mediale Übertragung – zumeist Voraussetzung für die Teilnahme daran im liturgischen Sinn. Nicht unbeachtlich ist auch die würdevolle Teilnahme.

Durch das Wort “regelmäßig” soll einerseits sichergestellt werden, dass nicht etwa der Umstand, dass an ein oder zwei besonderen Festtagen die Kirche zu klein ist, Grund für die Berufung auf den Rechtsanspruch sein könnte, und andererseits klargestellt werden, dass nicht etwa die Möglichkeit, mit Sondererlaubnis fallweise Gottesdienste abzuhalten, den Rechtsanspruch zerstört.

Aber auch die Einbeziehung “allgemein angewandter liturgischer Vorschriften” ist notwendig. Es wurde im Zuge des Begutachtungsverfahrens (etwa vom Verfassungsdienst, nicht jedoch von Seiten, die von der Regelung des § 5 Abs. 4 betroffen sind!) die berechtigte Frage aufgeworfen, ob es aus der Sicht des Art. 15 Staatsgrundgesetz vertreten werden könne, den Rechtsanspruch auf Veränderung auf die Rück­sichtnahme auf die zwingende Liturgie zu beschränken und wieweit dies aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesell­schaften darstellt. Gerade im Hinblick auf die in den konkreten Fällen doch vielfach auch fließenden Grenzen, scheint eine klare und zugleich klärende Bescheinigung ganz besonders wichtig. Bei den “jedenfalls” als notwendig geltenden Vorschriften handelt es sich daher auch nur um besonders gravierende Beispiele.

Die Ausstellung der Bescheinigung durch die zuständige Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft (in der röm.-kath. Kirche daher jener Bischof, der Ortsordinarius ist oder sein Stellvertreter in dieser Sache) in nicht eindeutigen Fällen ist auf Grund der nunmehrigen Erweiterung des Rechtsanspruches notwendiger denn je und wird sich – wie dies schon im Ausschussbericht bei der Einführung durch die Novelle 1978 bemerkt wurde – stets nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft zu richten haben. Wird trotz des Verlangens des Bundesdenkmalamtes nach einer solchen Bescheinigung – aus welchen Gründen immer – diese nicht beigebracht, so wird das Verfahren vielfach nur nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu Ende geführt werden können, wobei allerdings der Umstand, ob eine Maßnahme im Hinblick auf Art. 15 Staatsgrundgesetz überhaupt verweigert werden kann, wenn etwa eine Notwendigkeit auf der Hand liegt, zu beachten sein wird.

Die Bestimmung, dass in der Bescheinigung die Konsequenzen einer Nichtveränderung darzulegen sind, ist wesentlich dafür, dass das Bundesdenkmalamt Gegenvorschläge machen kann und die Darlegungen in der Bescheinigung allenfalls noch differenziert werden könnten. Es sei aber bemerkt, dass auch die Bescheinigung der zuständigen Oberbehörde durchaus zu anderen als den beantragten Ergebnissen kommen kann. Die Wünsche der Antragsteller und die Aussagen der Bescheinigung können differieren. Es ist durchaus möglich, dass von einer Pfarre Veränderungen gewünscht werden, die die Oberbehörde ablehnt.

Nicht vom Rechtsanspruch auf Veränderung umfasst sind Änderungen, die lediglich auf Grund des wechselnden Zeitgeschmacks vorgenommen werden sollen. Es sei hier nur aus den letzten 150 Jahren an die Ersetzung vieler barocker Altäre durch neugotische Einrichtungen und die Entfernung vieler neugotischer Einrichtungen und sonstiger nicht mehr als “zeitgemäß” empfundener Einrichtungen in vielen Gotteshäusern in der Mitte dieses Jahrhunderts hingewiesen. Unbeachtlich ist der Wunsch nach einer zeitgemäßen Gestaltung des Gotteshauses aber deshalb von vornherein noch nicht.

Nicht umfasst vom Rechtsanspruch sind selbstverständlich alle Arten liturgischer Besonderheiten der Gestaltung des Gottesdienstes, die mehr oder minder lokale Eigenheiten darstellen, nicht selten kurzfristig gefordert, bald wieder unbeliebt sind und selbst von der Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft bestenfalls geduldet werden.

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Häufig wird ein Kompromiss auf der Basis der Aufbewahrung (Einlagerung) einzelner Einrichtungs­gegenstände als Bedingung für Veränderungen möglich sein. Voraussetzung ist aber erfahrungsgemäß, dass zentrale, geeignete Lagerungsmöglichkeiten bestehen, wie dies verschiedentlich bereits der Fall ist. Nicht selten kommen bereits solcher Art aufbewahrte Einrichtungsgegenstände wieder in Gotteshäuser (die selben oder andere) zurück. Dass solcherart dem Bundesdenkmalamt wichtige Aufgaben im Sinne des § 30 zukommen, versteht sich von selbst.

Die in diesem Absatz erwähnten “Nebenobjekte” werden in erster Linie den Einbau von “Werktags­kapellen” in Pfarrhöfe betreffen.

Zu Abs. 6:

Die dreijährige Frist und die Notwendigkeit des “tatsächlichen Gebrauchs” gilt schon derzeit, wobei der tatsächliche Gebrauch den tatsächlich deutlich in Erscheinung tretenden Beginn der Arbeiten und auch die tatsächlich den Umständen entsprechende Fortführung der Arbeiten bedeutet.

Neu ist die ausdrücklich im Gesetz verankerte Möglichkeit, dass das Bundesdenkmalamt die Bewilli­gungen verlängern kann, was in der Praxis infolge auftretender Schwierigkeiten aller Art (nicht nur finanzieller Natur) erforderlich ist. Sobald auch die Verlängerung um insgesamt weitere drei Jahre ver­strichen ist, müsste ein Bewilligungsverfahren auf Zerstörung oder Veränderung neu durchgeführt werden.

Zu Abs. 7:

Die Formulierung lässt die Möglichkeit offen, dass ein Denkmal seine Bedeutung, deretwegen es unter Denkmalschutz gestellt wurde, verloren hat, sein weiterer Schutz aber aus anderen, für eine Unterschutz­stellung völlig ausreichenden Gründen, gerechtfertigt ist.

Die Notwendigkeit des Nachweises der geltend gemachten Gründe durch den Antragsteller bedeutet ua. einen Schutz vor unnützen Anträgen auf Aufhebung des Denkmalschutzes.

Für das Bundesdenkmalamt ergibt sich aus der Möglichkeit, von Amts wegen Unterschutzstellungen aufzuheben, keine Verpflichtung, den geschützten Denkmalbestand unentwegt dahingehend zu durch­suchen, welche Objekte aus der Unterschutzstellung herauszunehmen sind. Es ist aber Realität, dass immer wieder unter Denkmalschutz gestellte Denkmale im Laufe der Zeit durch Neubewertung ebenso wie durch Alterung oder auch durch eine kaum zu verhindernde sukzessive, schleichende Veränderung keine Bedeutung mehr besitzen, deretwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder werden könnten. Eine Herausnahme dieser Denkmale aus der Unterschutzstellung liegt daher im Interesse des zu Recht geschützten oder zu Unrecht noch nicht geschützten Denkmalbestandes, für den eine verstärkte Zuwendung in wissenschaftlicher, praktischer und finanzieller Weise möglich wird.

Dass in keinem Fall ein Rechtsanspruch an der Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht, ist deshalb wesentlich, weil eine solche vielfach auch finanzielle Vorteile – etwa in Form begünstigter steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten – bedeuten kann.

Es erscheint auch wichtig, an dieser Stelle generell deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass aus dem Denkmalschutzgesetz niemand einen Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung eines Denkmals ableiten kann und niemand einen Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung einer Unterschutz­stellung.

Die bescheidmäßige Feststellung, dass eine Unterschutzstellung durch restlose Vernichtung aufgehört hat, wurde aus formalen Gründen aufgenommen, da andernfalls Unterschutzstellungen ohne Substrat formal bestehen bleiben würden. Es handelt sich also gleichsam um einen Fall der Rechtsbereinigung, der umso wichtiger ist, als die Bescheide, soweit sie unbewegliche Denkmale betreffen, gleichzeitig auch die Grundlage für die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch darstellen.

Zu Abs. 8:

Bestrebungen in jüngster Zeit, in Form sogenannter “Verfahrenskonzentrationen” Verfahren abzuhandeln, wobei vor allem bei Betriebsgenehmigungen alle Verfahren in ein einziges miteinzubeziehen sind, bewirken, dass zB bei Denkmalobjekten mit gewerblicher Nutzung ein Gewerbereferent über Verände­rungen oder Zerstörungen von Denkmalen bestimmen könnte. Damit wäre nicht nur jene Behörde von der Entscheidung ausgeschlossen, ja sie würde nicht einmal mitbefasst, die wegen der Notwendigkeit der Einheitlichkeit des Denkmalschutzes zentral für das gesamte Staatsgebiet zum Schutz der Denkmale berufen ist.

Es musste daher eine entsprechende Bestimmung, welche die Verfahrensbeschleunigungen nicht hindert, aber halbwegs ausreichende Sicherheit für die notwendige fachgerechte Berücksichtigung der Probleme des Denkmalschutzes bietet, aufgenommen werden. Dies geschieht durch die Heranziehung von vom Bundesdenkmalamt nominierten Sachverständigen unter Einräumung einer Parteistellung für das Bundesdenkmalamt.

Zu § 6:

Zu Abs. 4:

Die Einleitung könnte dem Veräußerer allenfalls noch gar nicht bekannt sein, weil etwa erst das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist jedoch vielfach auch für die Frage, ob ein Objekt zur Ausfuhr gesperrt ist oder nicht, von grosser Bedeutung. Die Mitteilung, dass ein Unterschutzstellungs­verfahren eingeleitet wurde, sollte daher so rasch wie möglich vom Bundesdenkmalamt dem Eigentümer mitgeteilt werden, und zwar auch schon zu einer Zeit, da eine Benachrichtigung auf Grund der Bestimmungen des AVG noch nicht notwendig ist.

Zu Abs. 5:

Der letzte Satz dieses Absatzes soll eine notwendige Flexibilität und trotzdem möglichste Fortdauer des Schutzes sicherstellen.

Zu § 7:

Der Umfang des möglichen Schutzes der Denkmale in ihrer Umgebung kann bedauerlicherweise nur der Fassung des Denkmalschutzgesetzes vor der Novelle 1978 entsprechen. Die wenigstens geringfügige Ausweitung durch die Novelle 1978 (damals noch § 8) durch die Beispiele “Errichtung von Kiosken, Tankstellen oder sonstigen störenden Bauten” wurde vom Verfassungsgerichtshof als die Bundes­kompetenz Denkmalschutz überschreitend aufgehoben (verlautbart im Bundesgesetzblatt Nr. 785/1995).

Zu § 8:

Die Bestimmung ist geltendes Recht, jedoch als § 9. Dennoch sei im Hinblick auf diesbezügliche vorge­brachte Bedenken der Vollständigkeit halber bemerkt, dass die Verpflichtung des Eigentümers eines Grundstücks, den Zufallsfund anzuzeigen, nur dann bestehen kann, wenn der Eigentümer davon Kenntnis hat.

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

Die Einfügung der Worte “es besteht” ist die Korrektur eines Redaktionsversehens in der Novelle 1990.

Zu Abs. 3:

Auch nach dem 31. Dezember 2009 können bewegliche Bodendenkmale solche sein, “für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen”.

Zu § 10:

Die vorliegende Bestimmung wurde grundsätzlich bereits durch die Novelle 1990 ins Denkmalschutz­gesetz eingeführt und sah unter anderem bei Nichteinigung ein Schiedsverfahren vor.

Die nunmehrige Vorgangsweise strafft einerseits das gesamte Verfahren und schließt überdies rechtliche Lücken. § 10 bewirkt:

1. Sämtliche (bewegliche) Bodendenkmale werden ausdrücklich – unabhängig von ihrem materiellen Wert – als “Schatzfund” im Sinne der §§ 398 ff ABGB (mit allen dort verbundenen rechtlichen Regelungen) bezeichnet. Diesbezüglich gab es verschiedentlich Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob tatsächlich in allen Fällen der Grundeigentümer Hälfteeigentümer wird oder ob dies erst ab einem gewissen materiellen Wert (welcher?) der Fall ist und der Finder das gesamte Eigentum an der Sache als Finder erwirbt.

Die nunmehrige Regelung hat zur Folge, dass bei jedem (beweglichen) Bodenfund Miteigentum zwischen Grundeigentümer und Finder (je zur Hälfte) eintritt.

2. Als Museen, Sammlungen oder sonstige wissenschaftliche Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gelten nur solche, die tatsächlich direkt im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.

3. Sobald der Bund oder eine andere Gebietskörperschaft als Grundeigentümerin, als Finderin oder durch Verfall gemäß § 400 ABGB wenigstens zur Hälfte Eigentum erlangt, ist sie berechtigt, vom anderen Hälfteeigentümer die Eigentumsübertragung um den Verkehrswert zu verlangen.

Ist der Verkehrswert durch Aufwendungen gestiegen, die nicht von der Gebietskörperschaft getragen wurden, sondern vom anderen Hälfteeigentümer, dann erhöht sich der Verkehrswert auf die Höhe des Wertes des restaurierten Bodendenkmals und zwar – zwecks Vermeidung einer Bereicherung – mindestens um die Höhe der nützlicherweise aufgewendeten Restaurierungskosten.

Dass der Verkehrswert bei derartigen Gegenständen vielfach durch den Wert der besonderen Vorliebe bei Sammlern bestimmt wird, versteht sich von selbst. Diese Liebhaber bilden jenen Markt, bei dem sich solcherart ein Verkehrswert entwickelt.

4. Der Ankauf muss von der Gebietskörperschaft für die gesicherte Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung “einer Gebietskörperschaft” erfolgen.

5. Sollte die Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, am Erwerb des Bodendenkmals für ihre eigenen Sammlungen nicht interessiert sein oder gar keine besitzen, kann demnach die Gebietskörper­schaft das Recht auf Eigentumsübertragung dennoch geltend machen und nach Geltendmachung des Ankaufsrechtes das Bodendenkmal in die wissenschaftliche Sammlung einer anderen Gebietskörperschaft übertragen.

Beispiel:   Eine Gemeinde ist als Grundeigentümerin Hälfteeigentümerin eines Bodendenkmals, das ein Privater ausgegraben hat. Hälfteeigentümerin wird daher die Gemeinde als Grundeigentümerin und der Private als Finder. Das Land ist jedoch an die Aufnahme dieses Bodendenkmals in seine wissenschaftlichen Sammlungen interessiert. Die Gemeinde kauft die 2. Hälfte und überlässt das Objekt dem Land als Dauerleihgabe oder veräußert es zur Gänze an das Land weiter.

6. Im Nichteinigungsfall ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die schriftliche Geltendmachung muss binnen dreier Jahre erfolgen, absolute Verjährung tritt jedoch erst fünf Jahre ab dem Tag des Hälfteeigentumserwerbs ein, das heißt, bis dahin müsste die Geltendmachung bei Gericht erfolgt sein.

7. Sollte während der dreijährigen Frist das Hälfteeigentum, das nicht der Gebietskörperschaft gehört, weiterveräußert worden sein, so geht das Ankaufsrecht bzw. die Verkaufspflicht als “Belastung” auf den über, der die Hälfte von jener physischen oder juristischen Person, die nicht Gebietskörperschaft ist, erworben hat.

Im übrigen gelten – nach Ablauf der dreijährigen Frist – alle das Miteigentum allgemein regelnden gesetzlichen Vorschriften.

Die zivilrechtlichen Regelungen dieses Paragrafen finden ihre kompetenzrechtliche Grundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 6 BVG.

Zu § 11:

Zu Abs. 1 und 2:

“Einschlägige” Universitätsstudien sind Studien der Archäologie sowie der Ur- und Frühgeschichte, soweit es sich um Studien handelt, bei denen zugleich praktische Ausgrabungstätigkeit Pflichtfach ist.

Das Bundesdenkmalamt erteilt nach der bisherigen Gesetzeslage Grabungsgenehmigungen auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen befähigten Personen entweder für konkrete Grabungen oder generell für Grabungen. Daneben sind gemäß § 11 Abs. 2 des geltenden Denkmalschutzgesetzes nicht nur Angehörige des Bundesdenkmalamtes für amtwegige Grabungen sondern auch Angehörige der Bundes- und Landesmuseen, der Universitätsinstitute, des Österreichischen archäologischen Institutes und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die eines der im Abs. 1 umrissenen Studien absolviert haben, Personen, die “zur Vornahme von Grabungen keiner Bewilligung gemäß Abs. 1” bedürfen.

Diese Bestimmung wurde bisher so gehandhabt, dass diese Personen weder für sich als Person noch für die einzelnen konkreten Grabungen einer Grabungsgenehmigung bedurften, sondern nur den Beginn einer Grabung gemäß Abs. 3 anzuzeigen haben.

Ob diese Handhabung genau dem Gesetz oder zugleich ein wenig auch einer eingelebten Praxis entspricht (das geltende Gesetz ist vielleicht nicht präzise genug), ist in diesem Zusammenhang nicht so sehr von Bedeutung, als vielmehr, dass jedenfalls eine Handhabung in dieser Weise seit dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften nicht möglich ist, und zwar vor allem was die Bestimmung des Abs. 2 betrifft, dass “Bundes- und Landesmuseen sowie Universitätsinstitute … zur Vornahme von Grabungen keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen”. Aus Gründen der Gleichstellung muss seit dem Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften (eigentlich sogar bereits zum EWR) eine völlige Gleichbehandlung von Universitäten anderer EU-Staaten bei Fragen der Erteilung von Grabungsge­nehmigungen, der Befreiung von der Notwendigkeit einer persönlichen Grabungsgenehmigung usw. erfolgen. Unterschiedliche Voraussetzungen in den verschiedenen EU-Staaten was die universitäre Ausbildung betrifft, sowie Probleme bei der Lenkung der Grabungen, welche auch zugleich im Interesse Österreichs gelegen sind (beispielsweise vorrangig Rettungsgrabungen) oder wo eine Grabung vermieden werden soll (unveränderte Belassung von Fundhoffnungsgebieten gemäß der Europäischen Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes) erfordern daher eine klare einheitliche Vorgangsweise bei der Erteilung der Grabungsgenehmigungen: nur an akademisch ausgebildete befähigte Personen und nur für konkrete Grabungen. Dies schließt auch grundsätzlich die Einbeziehung von “Hobbyarchäologen” in diese Regelung aus.

In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass üblicherweise auch in den anderen europäischen Staaten Grabungsgenehmigungen nur für konkrete Grabungen nicht aber in Form personeller Grabungsge­nehmigungen zur Berechtigung von Grabungen nach Gutdünken (und Einigung mit den Grundeigen­tümern) erteilt werden.

Die durch die Novelle 1990 vorgesehene Regelung, dass unter bestimmten Voraussetzungen Grabungsge­nehmigungen auch an Personen vergeben werden können, die keine einschlägige abgeschlossene univer­sitäre Ausbildung haben, wurde, da überholt, gestrichen: es haben sich neue Modelle unter Leitung voll ausgebildeter Archäologen (bzw. Ur- und Frühgeschichtler) zwischenzeitig bewährt.

Zu Abs. 2:

Der Absatz stellt nunmehr eindeutig fest, dass “amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamtes” keiner Bewilligung bedürfen, also etwa auch keiner Genehmigung für die Veränderung eines Bodendenkmals im Zuge der Grabungen, auch wenn andere, außenstehende Personen dieser Genehmigung bedürfen.

Die Regelung scheint auf den ersten Blick überflüssig, da das Bundesdenkmalamt sich selbst wohl keine Genehmigung ausstellen kann, schliesst aber eine Lücke im Hinblick auf die Diskussion, ob etwa in diesen Fällen gar die Oberbehörde die Genehmigungen ausstellen müsste, um die formellen Erfordernisse zu erfüllen.

Zu Abs. 7:

Diese gedruckte Gesamtdokumentation wurde durch die Novelle 1990 eingeführt. Die schon damals vorgesehene Frist von fünf Jahren, die zwischen Fund und Aufnahme in die Dokumentation nicht überschritten werden soll, hat sich in der Praxis als richtig erwiesen. Die Frist kann nicht verkürzt werden, soll aber – trotz vielerlei Schwierigkeiten bei Erhalt des entsprechenden wissenschaftlichen Materials und seiner Bearbeitung – nicht verlängert werden.

Zu § 12:

Die Bestimmungen über die Kennzeichnung sollen wesentlich konkreter werden, als die analoge Bestimmung des § 12 Abs. 5 in der Fassung der Novelle 1990.

Zu dem beschriebenen und im Anhang 1 wiedergegebenen Signet für Denkmalschutz, das bereits ua. auf Grund des Erlasses des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. April 1983, Zl. 11.425/8-33/83, Verordnungsblatt Nr. 67/1983, als Teil der Gestaltung der Medaillen für Verdienste um den Denkmalschutz in Verwendung steht, wäre anzumerken:

Für die Gestaltung eines den Denkmalschutz symbolisierenden Signums wurde vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Studienjahr 1981/82 an der damaligen Hochschule (nunmehr: Universität) für angewandte Kunst ein Wettbewerb ausgeschrieben. Eine Jury unter dem Vorsitz des damaligen Rektors hat den 1. Preis Frau Elfriede Six (Klasse Hochschulprofessor Schwarz) für die im Anhang 1 dieses Bundesgesetzes abgebildete Arbeit zuerkannt.

Bemerkt sei auch, dass gemäß den Ausschreibungsbedingungen mit der Annahme der Preise die Verwertungsrechte auf die Republik Österreich übergingen, das heißt, von der Republik Österreich erworben wurden.

Eine Kennzeichnung aller unbeweglichen oder vor allem aller beweglichen unter Denkmalschutz stehenden Objekte ist allein aus faktischen Gründen nicht möglich.

Zu § 13:

Die Konvention ist noch vor Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1964/1959, das die Möglichkeit der speziellen Transformation vorsieht, abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt kundge­macht worden. Der Staatsvertrag gehört daher der innerstaatlichen Rechtsordnung an, und zwar, da er wegen seines gesetzesändernden Charakters mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG abgeschlossen werden musste, auf der Stufe eines Bundesgesetzes (generelle Transformation). Weil das vorliegende Abkommen jedoch in einer Reihe von Bestimmungen überdies nicht ausreichend bestimmt ist, um unmittelbar durchgeführt werden zu können, bedarf es noch der Erlassung von Durchführungs­bestimmungen.

Der völkerrechtliche Vertrag ist zwar Inhalt der innerstaatlichen Rechtsordnung geworden, für den einzelnen dem österreichischen Recht Unterworfenen sind aber dadurch keine Rechte und Pflichten erwachsen (VwGH 6.7.1972 Z 370/72, Slg 8268, ÖJZ 1973 S 191 A 130 und 132), die Konvention ist “non self executing”.

Notwendig sind daher etwa die Regelung der Pflicht zur Anbringung ebenso wie die bisher fehlenden, in § 37 Abs. 3 Z 8 vorgesehenen Strafbestimmungen.

Mit der Wahrnehmung der Agenden der Haager Konvention wurde dementsprechend das Bundesdenk­malamt bereits 1968 betraut, zuletzt mit Erlass des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 3. Mai 1995, Zl. 11.804/1-IV/3/95, VOBl. 56/1995 (Statut für das Bundesdenk­malamt), in welchem es in § 11 heißt:

“Das Bundesdenkmalamt hat im Rahmen der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964 (Haager Konvention) zumindest grundlegende Maßnahmen hinsichtlich Auswahl und Bezeichnung der zu schützenden Kulturgüter zu treffen.”

Das Bundesdenkmalamt hat in der Vergangenheit bereits umfangreiche Kulturgüterschutzverzeichnisse und Kulturgüterschutzkarten angelegt, Kennzeichentafeln samt Berechtigungsurkunden an die Eigentümer dieser Kulturgüter versandt usw.

Die nunmehr ausdrücklich vorgesehene Durchführungsverordnung soll nähere zusammenfassende Bestimmungen enthalten, wobei zu beachten sein wird, dass die Haager Konvention den international üblichen Auslegungen gemäß zu vollziehen ist, also international übliche Anwendungskriterien bei der Auslegung der Haager Konvention zu beachten sind, um zu beurteilen, welche Bedeutung einem Objekt zukommen muss, um es in die Liste aufzunehmen. Eine von diesen international üblichen Auslegungen abweichende Auslegung, etwa dass Österreich andere schutzwürdige Kriterien annimmt als die international herrschende Auslegungsmodalität, liegt nicht im Belieben Österreichs.

Es muss in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass Österreich in Befolgung der Ergebnisse einer von der UNESCO Mitte der 50er-Jahre in der Schweiz einberufenen Expertenkonferenz, die vier Kategorien von zu schützendem Kulturgut aufstellte und auch Objekte von eher geringer Bedeutung als schützenswert (lokaler “Rang D”) bezeichnete, viel zu viel Objekte in die Kulturgüterschutzlisten aufnahm. Österreich nahm bei der Erstellung der Kulturgüterschutzlisten eine Vorreiterrolle ein und hielt sich an die von der UNESCO-Expertenkonferenz aufgestellten Grundsätze, was die anderen Staaten, die die Listen erst später verfassten, nicht mehr taten.

Die Haager Konvention soll gemäß ihrem Artikel 1 Kulturgut schützen, “das für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung ist”. Eine nähere Abgrenzung dieser Bedeutung fehlt. Dass die Haager Konvention keine klaren Richtlinien gibt und – was noch wichtiger wäre – kein international verbindliches Verzeichnis vorsieht (außer bei Sonderschutz, bei dem nur einige wenige Eintragungen erfolgten) ist ein Mangel, der bisher trotz vielerlei Bemühungen zur Revidierung der Konvention noch nicht beseitigt wurde.

Österreich hat nun – der erwähnten Expertenkonferenz folgend – Kulturgüterschutzlisten nach vier Rängen (Kategorien) gegliedert aufgestellt:

Rang A: bedeutendste Kulturgüter internationaler Bedeutung, deren Verlust für die ganze Menschheit unersätzlich wäre.

Rang B:  sehr bedeutende Kulturgüter nationaler Bedeutung, die höchsten Wert für die abendländische, insbesondere für die österreichische Kultur besitzen.

Rang C:  bedeutende Kulturgüter von höchster regionaler Bedeutung.

Rang D: alle übrigen Kulturgüter, deren Zerstörung einen schweren Verlust für das kulturelle Erbe bedeuten würde.

Infolge der Unklarheit der Diktion der Haager Konvention in Art. 1, welche Gewichtigkeit einem Kultur­gut zukommen muss, damit es unter den Schutz der Haager Konvention fällt, könnte selbstverständlich auch jedes Kulturgut von “lokaler” Bedeutung, indem es den Kulturgutbestand “der Völker” (dh.: jedes einzelnen Volkes) oder “aller Völker” (selbst die offiziellen mehrsprachigen Konventionsversionen des Art. 1 der Haager Konvention weichen verunklärend voneinander ab) bereichert, schutzwürdig sein.

Internationale Konventionen sind jedoch den international üblichen Auslegungen gemäß auszulegen und anzuwenden. Eine Anpassung an die international übliche Auslegung des Maßstabes an die Bedeutung der Kulturgüter ist unbedingt erforderlich: diese international übliche Auslegung folgt jedoch bedauer­licherweise nicht den Ergebnissen der oben erwähnten Expertenkonferenz. Dies bedeutet daher für Österreich die Erstellung neuer Kulturgüterschutzlisten unter Zugrundelegung einer Bewertung wie sie international üblich ist, womit sich die Zahl der nach der Haager Konvention als “schutzwürdig” verzeichneten und gekennzeichneten Objekte stark verkleinern wird.

Die UNESCO plant im übrigen wegen der in der Konvention massiv enthaltenen Unklarheiten eine Revision der Konvention, wodurch – nach derzeitigem Stand – bedauerlicherweise aber nur ein Teil der Unklarheiten dieser Konvention bereinigt würden. Was voraussichtlich weiter fehlen wird, sind klare Abgrenzungen und ein international verbindliches Verzeichnis der durch die Haager Konvention geschützten Denkmale. Eine solche Liste wird es nach wie vor nur für jene wenigen Objekte geben, die unter “Sonderschutz” stehen.

Zu Abs. 1:

Es liegt nicht im Belieben jedes Staates, ob er bewegliche oder unbewegliche Denkmale (als inter­nationale Konvention spricht diese von “Kulturgut”) als dem Schutz der Haager Konvention unterworfen auflistet oder nicht. Hat ein Objekt die notwendige (hohe) Bedeutung, ist es als solches aufzunehmen, mag dies auch – etwa vom militärischen Standpunkt aus – unerwünscht sein.

Zu Abs. 2:

Auch lokale Besonderheiten können für den Gesamtdenkmalbestand von höchster Bedeutung sein.

Zu Abs. 3:

Kulturgut, das als den Bestimmungen der Haager Konvention unterworfen bezeichnet wird, muss unter Denkmalschutz stehen bzw. gestellt werden. Es liegt nicht im Belieben des Bundesdenkmalamtes einerseits Kulturgut in die Liste der Haager Konvention als höchst bedeutend aufzunehmen, andererseits eine Unterschutzstellung zu unterlassen. Eine derartige Vorgangsweise würde sich widersprechen.

Nicht unter Denkmalschutz können bzw. brauchen allerdings jene Objekte gestellt zu werden, die selbst nicht schützenswerte Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind, aber zur Aufbewahrung der (beweglichen) Denkmale dienen (etwa unbedeutende Objekte, in denen sich museale Sammlungen oder schützenswerte Archive befinden) oder die lediglich Umgebung der eigentlich wertvollen Objekte sind (etwa bei “Denkmalorten” gemäß Art. 1 lit. c der Konvention).

Zu Abs. 4.:

Die Listen müssen den jeweiligen Gegebenheiten, wozu auch internationale übliche Auslegungen der Konvention zählen, angeglichen werden können.

Zu Abs. 5:

Die Vorschreibung nach Art und Umfang beinhaltet Größe der Tafel und Art der Anbringung, aber auch Anzahl der anzubringenden Kennzeichnungen, ob die Kennzeichnung nur im Falle bewaffneter Konflikte oder schon zu Friedenszeiten erfolgen muss und dergleichen.

Zu Abs. 7:

Es wurde ein Endzeitpunkt für die Gesamtumstellung gegenüber den bisherigen Listen festgelegt, der mit der Bereinigung der unbeweglichen § 2-Denkmale zusammenfällt. Da die Umstellung umfangreiche administrative Maßnahmen erfordert, wäre die Annahme eines kürzeren Zeitpunkts unrealistisch. Dennoch soll die Möglichkeit einer – wünschenswerten – Verkürzung der Frist offen bleiben.

Zu § 14:

Als Leistungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gelten auch solche auf dem Gebiet der Forschung, der Dokumentation, der Lehre (auch auf populärwissenschaftlicher Basis), der Information der Bevölkerung ua.

Auf den bestehenden Erlass des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. April 1983, Zl. 11.425/8-33/83, Verordnungsblatt Nr. 667/1983, über die Form und Verleihung von Medaillen für derartige Verdienste sei verwiesen.

Zu § 15:

Auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 1979 über den Denkmalbeirat, BGBl. Nr. 328 in der Fassung der Verordnung vom 13. September 1982, BGBl. Nr. 503/
1982, sei verwiesen.

Zu § 16:

Siehe vorerst die Ausführungen im Allgemeinen Teil zu Punkt 12 der “Größeren Problemkomplexe”.

Zu Abs. 1:

Abweichend vom geltenden, wesentlich umfassenderen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut, ist die Ausfuhr ohne Bewilligung oder Bestätigung durch das Bundesdenkmalamt künftig nur dann nicht gestattet (besteht also eine “Vorlagepflicht” an das Bundesdenkmalamt), wenn das Kulturgut entweder unter Denkmalschutz steht (oder ein Verfahren zumindest eingeleitet wurde), es unter die Abgrenzungs­verordnung gemäß Abs. 3 fällt (welche ident sein muss mit den Werten und Warengruppen der einschlägigen Verordnung der EU betreffend die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus) oder wenn es sich um Archivalien handelt. Es genügt vorerst (siehe hiezu § 18) eine Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung.

Die Tatsache der Unterschutzstellung (oder Einleitung der Unterschutzstellung) dokumentiert hiebei besonders anschaulich, dass es sich beim Ausfuhrverbot um einen Teil des Denkmalschutzes handelt und – im Sinne der EU-Vorschriften – um einen Teil des Schutzes aus Gründen des “nationalen Interesses”.

Zu Abs. 2:

Bei beweglichem Kulturgut ist die Feststellung des Eigentümers und daher der Partei, der gegenüber das Unterschutzstellungsverfahren abgehandelt werden soll, oft schwer feststellbar. Die Festsetzung einer rasch zu setzenden und nachvollziehbaren Maßnahme ist daher als “Einleitung” notwendig. (Auf die Informationspflicht des Veräußerers gemäß §§ 6 Abs. 4 sowie 17 Abs. 6 sei verwiesen.)

Bemerkt sei, wie aus dem Umsetzungsgesetz zur Richtlinie 93/7/EWG betreffend die Rückgabe von Kulturgut, BGBl. Nr. 67/1998, ersichtlich ist, dass Unterschutzstellungen sich allenfalls auch auf Kulturgut beziehen können, das sich widerrechtlich oder nur vorübergehend im Ausland befindet.

Zu Abs. 3:

Die Wertgrenzen richten sich nach den jeweiligen nationalen, daher nach den österreichischen Preisen (entspricht auch der Bestimmung des § 20 Abs. 2).

Die Bestimmung der Werte werden vielfach der Beurteilung von Sachverständigen bedürfen.

Die Angleichung an den Anhang einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaften bedeutet keine Umsetzung dieser Verordnung sondern ist lediglich eine Angleichung an eine brauchbare Listenregelung, um eine verwirrende Mehrheit von Listen zu vermeiden.

Zu § 17:

Für die Notwendigkeit, eine Bewilligung zu beantragen, genügt die Tatsache einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 16 Abs. 1 Z 1). Für eine endgültige Zurückbehaltung muss gemäß Abs. 5 eine bescheidmäßige Feststellung erfolgen (siehe Abs. 4 und 5).

Die im geltenden Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut (§ 3 Abs. 2) enthaltene Spezialbestimmung für hochrangiges Kulturgut soll ersatzlos gestrichen werden, da an seine Stelle die letztliche Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Unterschutzstellung tritt.

Zu Abs. 2:

Die Pflicht zum “allfälligen Nachweis” bedeutet eine Umkehr der Beweislast in jenen Punkten, der vorgebrachten Gründe, soweit sie nicht ohnehin klar sind und keines Nachweises bedürfen.

Als “Austriaca” können etwa angesehen werden:

a)  Werke von Künstlern und Schriftstücke von oder an Persönlichkeiten, die in Österreich geboren wurden, wirken oder gewirkt haben und hier gestorben sind.

b) Darstellungen österreichischer Persönlichkeiten, die in Österreich geboren wurden, wirken oder gewirkt haben oder hier gestorben sind.

c)  Österreichische topographische Ansichten.

d) Kulturgut, das auf österreichische historische Persönlichkeiten und/oder Begebenheiten Bezug hat (Begebenheiten in Österreich oder wesentlich für die Geschichte Österreichs).

e)  Kulturgut mit Bedeutung für sonstige österreichische Themen wie Brauchtum, Trachten, Pläne und Entwürfe österreichischer Firmen usw.

f)  Kulturgut, das in Österreich hergestellt wurde.

g) Kulturgut, das in Österreich gefunden (entdeckt) wurde (prähistorische und archäologische Funde).

Als für Austriaca maßgebendes Gebiet ist das Gebiet der heutigen Republik Österreich anzusehen.

Zu Abs. 3:

Die im geltenden Ausfuhrverbotsgesetz (§ 3 Abs. 2) bestehende Argumentationsbeschränkung des Antragstellers wird in eine beschränkte Begründungspflicht des Bundesdenkmalamtes geändert.

Zu Abs. 4:

§ 2a ist – obwohl diese Bestimmung grundsätzlich auf unbewegliche Denkmale beschränkt ist – deshalb genannt, da es sich um miteinbezogene bewegliche Gegenstände (§ 1 Abs. 9) handeln könnte.

Zu Abs. 5:

Ein Objekt ist auch durch die Tatsache, dass es nur gemäß § 2 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz steht, gesperrt. Für die endgültige Aufrechterhaltung dieser Sperre wäre jedoch die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2 erforderlich, wodurch das bewegliche Denkmal (Kulturgut) nicht mehr nur “vorläufig” unter Denkmalschutz steht, sondern regulär mit allen Folgen einer normalen bescheidmäßigen Unterschutzstellung.

Das Feststellungsverfahren ist “einzuleiten”, solange dieses Verfahren läuft (was im Hinblick auf eine Suche nach den Eigentümern auch länger dauern kann [siehe § 16 Abs. 2]) ist auch das Ausfuhrverfahren durchzuführen und möglichst fristgerecht abzuschließen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 56 AVG, der vor einer Entscheidung die Feststellung des Sachverhalts fordert, muss mit einer negativen Entscheidung aber bis zum Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens zugewartet werden, da dieses negativ enden könnte. Mit einer positiven Entscheidung in Form eine Bewilligung zur Ausfuhr braucht deshalb nicht zugewartet zu werden, da der positive Ausgang des Unterschutzstellungsverfahrens die Erteilung einer Bewilligung nicht ausschliesst (wohl aber die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 18).

Zu § 18:

Da eine Bestätigung zum Ausdruck bringt, dass die Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist, kommt sie für Kulturgut, das rechtswirksam unter Denkmalschutz steht, nicht in Frage. Entweder die Unterschutzstellung müsste aufgehoben werden oder – statt einer Bestätigung – müsste eine Bewilligung zur Ausfuhr erteilt werden.

Die im geltenden Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut in § 2 Abs. 4 verankerte Möglichkeit, wonach Personen, die zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 1 oder 6 GewO 1973 berechtigt sind, ermächtigt werden können, die Ausfuhrfreiheit zu bescheinigen, ist hinfällig, da

1.  die im täglichen Geschäftsleben anfallenden Notwendigkeiten hiefür durch die in der geplanten Novelle vorgesehenen Änderungen weitgehend wegfallen,

2.  die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung, die eine entsprechende Spezialausbildung für den das Gewerbe Ausübenden erforderte, in der Gewerbeordnung ersatzlos gestrichen wurden.

Zu § 19:

Die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften über die endgültige und vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut und die Regelungen über die vorübergehende Einfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften sind durch entsprechende, alle Mitgliedstaaten bindende Verordnungen geregelt. Hiebei kommen derzeit die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L395 vom 31. Dezember 1992, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung dieser Verordnung (Formulare-Verordnung), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L77/74, in den jeweils geltenden Fassungen zur Anwendung.

Die “Umsetzung” einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaften ist nicht statthaft.

Eine detaillierte Übernahme und Berücksichtigung im vorliegenden Gesetz ist daher nicht notwendig, doch sollten in der Durchführungsverordnung gemäß § 28 Abs. 6 schon der vollständigen Über­sichtlichkeit halber und im Interesse einer einfachen Abwicklung auch alle diese Besonderheiten möglichst berücksichtigt werden (allenfalls könnte dies auch teilweise durch bloße Durchführungserlässe geschehen). Hiebei ist auch zu bemerken, dass etwa Fristen bei vorübergehender Aus- oder Einfuhr seitens der EU-Vorschriften durchaus enger gefasst sind als durch das Denkmalschutzgesetz notwendig.

Wesentlich ist auch die Festlegung in diesem Absatz, dass es sich bei der Ausfuhr über die Grenzen der EU hinaus sowie um die sonstige Ausfuhr um zwei verschiedene Bewilligungen handelt.

Zu Abs. 2:

Aus der Verbindung der Bestimmungen des § 19 mit den §§ 16 bis 18 ergibt sich, dass ebenso wie in allen Fällen der Ausfuhr von Kulturgut innerhalb der Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaft auch die dauernde Verweigerung der Ausfuhr über die Zollgrenzen hinaus nur dann möglich ist, wenn die Objekte unter Denkmalschutz stehen (gestellt werden), ihre Erhaltung also im nationalen Interesse gelegen ist.

“Entsprechend” bedeutet soweit als – mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft – vereinbar.

Zu § 20:

Zu Abs. 1:

Die Hinterlegung kann auch gerichtlich oder notariell erfolgen.

Zu Abs. 2:

Soweit es sich um den inländischen Wert handelt, deckt sich dieser auch mit dem Wert gemäß der Verordnung des § 16 Abs. 3.

Bei ausländischen Werten werden die Besonderheiten jenes Staates mit den voraussichtlich höchsten erzielbaren Verkaufspreisen zu berücksichtigen sein.

Der “kosten- und abgabenbereinigte ausländische Wert” tritt an die Stelle der bisherigen Regelung des (pauschalierten) 80%igen ausländischen Wertes, eine Regelung, die vielfach kritisiert wurde.

Zu § 21:

Die Frist von fünf Jahren gilt nicht für Bewilligungen zur Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus. Diesbezüglich gelten also andere Fristen.

Zu § 22:

Neue Fristen und auch andere Maßnahmen sollen vor allem diversen Sammlungen und Museen die notwendige Flexibilität in der (vorübergehenden) Ausfuhr, den Tausch von Sammlungsteilen aber auch Möglichkeiten der Vorsorge für eine allfällige künftige Wiederausfuhr (nach Einfuhr ins Inland) und damit für eine Wiederauslagerung aus Österreich bieten (siehe etwa besonders Abs. 5).

Zu Abs. 4:

Da das Zollrecht eine gemeinschaftsrechtliche Norm darstellt, mussten ua. verschiedene Begriffsbestim­mungen angepasst werden. Aus diesem Grund musste vor allem der erste Satz gegenüber dem geltenden § 7 Abs. 3 Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut geändert werden.

Von den einzelnen Zollverfahren, die in Art. 4 Z 16 des Zollkodex aufgeführt sind, werden die für dieses Gesetz passendsten angeführt.

Als “aktive Veredelung” wäre etwa anzusehen, dass die Ware zum Restaurieren in das Zollgebiet herein­kommt.

Zu Abs. 5:

“Formelle” Gründe sind vor allem zeitliche Einschränkungen der Gültigkeit einer Genehmigung aber auch andere noch fehlende Vorausetzungen. Der künftige Rechtsanspruch wird daher wohl in der Regel unter der Voraussetzung (Bedingung) eingeräumt werden, dass im vorgesehenen Zeitpunkt die fehlenden Voraussetzungen gegeben sind.

Zu § 23:

Es erscheint wenig sinnvoll, besondere Ausfuhrbewilligungen in diversen Spezialgesetzen, wie etwa seinerzeit im zweiten Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz, unterzubringen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten soll für besondere Fälle eine entsprechende Verordnungs­ermächtigung erhalten.

Zu § 24:

Deutlicher als bisher soll durch die Novelle der Schutz der Archivalien zum Ausdruck gebracht werden, für die nicht das Bundesdenkmalamt (bzw. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Ange­legenheiten) sondern das Österreichische Staatsarchiv (bzw. das Bundeskanzleramt) zuständig ist. Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 bringen gegenüber der bisherigen Bestimmung des § 17 Denkmal­schutzgesetz sowie den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schrift­denkmale, BGBl. Nr. 56/1931, einige Abweichungen und Neuerungen. Die Definition, was Archivalien sind, soll künftig nicht mehr auf Grund der zitierten Verordnung erfolgen, sondern wurden die wesent­lichen Aussagen dieser Verordnung – deutlicher spezifiziert, teilweise geändert und auf den heutigen Stand gebracht – direkt in das Gesetz aufgenommen.

An die Stelle des bisher zuständigen Archivamtes tritt nunmehr das Österreichische Staatsarchiv, dem damit künftig (auch auf Grund dieses Bundesgesetzes) Behördencharakter zukommt.

Archivalien sind selbstverständlich nach wie vor zugleich auch bewegliche Denkmale im Sinne der Definition des § 1 Abs. 1.

Zu § 25:

Siehe vorerst zu § 24.

Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 bestimmt, um welche Art von Archivalien es sich handelt.

Die Bestimmungen der beiden Absätze sollen jedoch zugleich klarstellen, dass museale Sammlungen oder künstlerisches Bild-, Film- und Tonmaterial nicht Archivalien sind. Ihr Schutz unterliegt daher auch nach wie vor dem Bundesdenkmalamt.

Zu § 26:

Zu Ziffer 3:

Der Landeshauptmann kann völlig frei von sich aus den Antrag stellen, das Bundesdenkmalamt möge feststellen, dass die Erhaltung eines beweglichen oder unbeweglichen Denkmals (im weitesten Sinn) im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies gilt nicht nur für Denkmale, die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, sondern generell. Bei beweglichen Denkmalen gilt als rechtlicher Anknüp­fungspunkt der normale, ständige Aufbewahrungsort.

Mit dieser Bestimmung kommen dem Landeshauptmann Antragsrechte zu, die selbst über die Antrags­rechte der Eigentümer hinausgehen. Bei beweglichen Denkmalen kann hiedurch letztlich auch eine Ausfuhrsperre bewirkt werden.

Zu § 27:

Da für die Frage etwa der Parteistellung in Unterschutzstellungsverfahren aber auch bei Unterschutz­stellungen kraft gesetzlicher Vermutung die Frage, wer als grundbücherlicher Eigentümer in Zweifels­fällen anzusehen ist, von großer Bedeutung ist, sollen mit diesen Bestimmungen klare Regelungen dahingehend getroffen werden, wer als grundbücherlicher Eigentümer in solchen Zweifelsfällen gilt. Die grundsätzliche Annahme (allenfalls Fiktion), dass der Eigentümer eines unbeweglichen Denkmals der grundbücherliche Eigentümer ist, wurde bereits durch die Novelle 1978 eingeführt (derzeit: § 3 Abs. 3).

Mit der Parteistellung sind auch die Antragsrechte auf Einleitung der Feststellungsverfahren gemäß § 2 und § 2a verbunden.

Die vorliegende Bestimmung soll dem Bundesdenkmalamt in möglichst vielen Fällen klare Verhältnisse schaffen, wer in einem Unterschutzstellungsverfahren Parteistellung hat bzw. wem der Unterschutz­stellungsbescheid zuzustellen ist. Der vielfach – aus den verschiedensten, oft auch finanziellen Gründen – gepflogenen Praxis, dass eine Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch unterlassen wird oder erst nach vielen Jahren vorgenommen wird, soll mit der Bestimmung dieses Paragrafen begegnet werden. Wenn Eintragungsberechtigte die grundbücherliche Eintragung nicht vornehmen lassen und der bisherige Eigentümer weiter im Grundbuch bleibt, muss beiden klar sein, dass diese Vorgangsweise auch Nachteile mit sich bringen kann.

Grundsätzlich wäre aber zu sagen:

Eigentum an im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften kann grundsätzlich nur durch die Eintragung im Grundbuch erworben werden. Nur in bestimmten, vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann außerbücherlich Eigentum erworben werden; die nachfolgende Eintragung in das Grundbuch ist in diesen Fällen nur deklarativ. Beispiele hiefür sind die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren, die Zu­schlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren, die Ersitzung, die Bauführung auf fremdem Grund nach § 418 ABGB und verschiedene gesellschaftsrechtliche Vorgänge; auch die Enteignungs­gesetze sehen verschiedene Fälle des außerbücherlichen Eigentumsübergangs vor.

Wer hingegen bloß einen Titel zum Eigentumserwerb hat – etwa der Käufer der Liegenschaft –, ist, solange sein Eigentumsrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, überhaupt nicht Eigentümer (also auch nicht außerbücherlicher Eigentümer), sondern hat bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erwerb des Eigentumsrechts.

§ 27 legt nun fest, wer als Eigentümer gilt, obwohl eine andere Person Eigentümer ist. Eine derartige Regelung ist aus den oben angegebenen Gründen leider notwendig.

Hinsichtlich der Verlassenschaften sei bemerkt, dass nicht der erbserklärte Erbe, sondern der ruhende Nachlass Eigentümer ist. In diesem Fall ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators unumgänglich.

Zu § 28:

Unter “Eigentümer” ist stets auch ein Miteigentümer zu verstehen.

Zu Abs. 1:

Mit mündlichen Bescheiden auf Grund dieser Bestimmung kann nicht nur über ergänzende Detailmaß­nahmen gemäß § 5 Abs. 3 entschieden werden, sondern auch über (allenfalls gleichfalls mündliche) Anträge gemäß § 5 Abs. 2 betreffend Instandhaltungsmaßnahmen. Die mündlichen Bescheide können demgemäß auch telefonisch erfolgen, worüber gemäß Abs. 4 ein Aktenvermerk anzufertigen ist.

Zu Abs. 3:

Die Vorlage entsprechender Pläne wurde schon durch die Verordnung BGBl. Nr. 299/1924 geregelt.

Die Praxis erfordert die Vorlage ausreichend klarer Pläne in einer ausreichenden Zahl von Parien. Die Form wird sich nach den konkreten Gegebenheiten richten.

Die “ausreichende” Anzahl richtet sich nach der Zahl der Bescheidausfertigungen, wobei ein bis zwei Pläne für die Aufbewahrung im Akt bzw. den Planarchiven des Bundesdenkmalamtes hinzukommen.

Da Veränderungsbescheide ohne integrierte Pläne im allgemeinen unklare Bescheide, also ohne klare Aussage sind, muss der Nichtanschluss von Plänen als Teil des Bescheides meist als wertlose Bescheid­ausfertigung bezeichnet werden: der bloße Hinweis auf Plannummern ohne unmittelbaren Anschluss dieser Pläne an den Bescheid macht diesen rechtlich zu einem nicht lesbaren, aussagelosen Bescheid. Die Nichtintegration des Planes in die Bescheidausfertigung kann einen nicht sanierbaren Mangel des Bescheides bedeuten. Jahrzehntelange Erfahrungen mit dem Problem, den Bescheiden diese Klarheit zu verschaffen (viele Antragsteller sind nicht bereit, das entsprechende Planmaterial in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen) machen diese Bestimmung notwendig.

Zu Abs. 4:

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 62 Abs. 2 AVG, wonach bei mündlichen Bescheiden zumindest die Anfertigung von “Niederschriften” erforderlich ist, ist die Aufnahme einer Bestimmung, dass “Aktenvermerke” ausreichend sind, notwendig.

Zu Abs. 5:

Hinsichtlich der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus gelten die einschlägigen EU-Verordnungen. Diese regeln auch die Form der Anträge usw.

Zu § 29:

Zu Abs. 2:

Die übliche Art der Auslegung, was “Gefahr im Verzug” gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutet, nämlich eine ganz konkrete Gefährdung etwa durch eine bereits manifestierte Zerstörungsabsicht oder dergleichen, kann nicht befriedigen. Ein Denkmal, von dem das Bundesdenkmalamt annimmt, dass es unter Denkmalschutz zu stellen ist, weshalb ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wird, ist in vielen Fällen ab dem Augenblick dieser manifestierten Absicht in Gefahr, vom Eigentümer zumindest noch rasch verändert oder gar zerstört zu werden, solange dies ohne Zustimmung des Bundesdenkmalamtes eben noch möglich ist. Sohin bedeutet die manifestierte Unterschutzstellungsabsicht bereits vielfach ein nicht mehr abschätzbares Gefahren­risiko.

Das Abwarten konkreter Hinweise auf eine Zerstörungs- oder Veränderungsabsicht des Eigentümers, macht ein rechtzeitiges Reagieren und Berücksichtigen der bereits manifestierten “Gefahr” vielfach unmöglich. Dem Bundesdenkmalamt muss die Möglichkeit raschen Handelns ohne Ermittlungsverfahren jederzeit gegeben sein, und ihm damit die Möglichkeit geboten werden, durch rasches Handeln die Gefahr von Abbrüchen rechtswirksam zu bannen. Der Umstand, dass ein nicht bewilligter Abbruch auch nach der Bauordnung verboten ist, zählt – was die möglichen Folgen betrifft – nicht im Vergleich zu den Folgen des § 37 Abs. 1.

Zu § 30:

Dieser Paragraf vereint die Auskunftspflicht des bisherigen Denkmalschutzgesetzes sowie des Ausfuhr­verbotsgesetzes für Kulturgut.

Zu Abs. 3:

Der neu eingefügte letzte Satz stellt abermals klar, dass das Denkmalschutzgesetz keine eigentliche Erhaltungsverpflichtung des Eigentümers kennt (siehe auch zu § 4).

Zu § 31:

Die Wahrnehmung von Anträgen auf Erlassung von Sicherungsmaßnahmen zeigen besonders deutlich, dass dem Bundesdenkmalamt auch eine beobachtende Aufgabe zukommt. Das bloße Warten darauf, ob dem Bundesdenkmalamt Nachricht von einer in Gang befindlichen widerrechtlichen Zerstörung oder Veränderung zugetragen wird, wäre zu wenig.

Zu Abs. 1:

Vor der Novelle 1990 waren Sicherungsmaßnahmen nur dann möglich, wenn die “Gefahr” bestand, dass Denkmale entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 zerstört, verändert oder veräußert werden und da­mit das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt wird. Es war also eindeutig eine “Sicherung” gegen widerrechtliches Handeln.

Um die Bandbreite der Sicherungsmaßnahmen zu erhöhen – die Erläuterungen führten damals als Beispiel etwa die Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz von Denkmalen an – erfolgte durch die Novelle 1990 eine Änderung gemäß dem geltenden Text des § 7 Abs. 1, indem die Worte “vor allem entgegen den Bestimmungen …” eingefügt wurden.

Der in der Praxis sich daraus ergebende Effekt waren Sicherungsmaßnahmen, die Wiederherstellungen anordneten, als gebe es in Österreich einen aktiven Denkmalschutz (siehe die Ausführungen zu § 4).

Um derartige Mißverständnisse einerseits auszuschließen, andererseits aber die Anordnung derartiger Sicherungsmaßnahmen im Interesse der Erhaltung des Denkmalbestandes dennoch zu ermöglichen, soll nunmehr im Gesetz verankert werden, dass die Anordnung von Erhaltungs- und Instandsetzungs­maßnahmen, zu denen der Eigentümer auf Grund des Denkmalschutzgesetzes nicht verpflichtet ist, nur möglich ist, wenn sie von der öffentlichen Hand (oder von dritter Seite) bezahlt werden. Es handelt sich schließlich nur um Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes; Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen hat hingegen die Baubehörde anzuordnen.

Durch den zweiten (letzten) Satz dieses Absatzes wird aber nunmehr erreicht, dass Maßnahmen angeordnet und durchgeführt werden können, zu denen andernfalls der Eigentümer nicht verpflichtet werden könnte.

Zu Abs. 2:

Durch Verordnung werden etwa Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen zum Schutz vor zu großen Erschütterungen zu erlassen sein.

Zu § 32:

Die Bestimmung über Förderungsmaßnahmen befindet sich im Denkmalschutzgesetz derzeit im § 5 Abs. 7 und umfasst nur einen Teil der abzudeckenden Problematik.

Es erscheint dringend geboten, im Hinblick auf die besonderen Zielsetzungen und Notwendigkeiten des Förderungswesens als Instrument von Denkmalschutz und Denkmalpflege diese Eigenheiten unbedingt direkt im Gesetz zu verankern.

Die Förderungsermächtigung wird aus diesem Grund in ihrer weit verzweigten Aufgabenstellung aufgegliedert. Sie ist künftig auch Teil der Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturgut im Inland, wenn die Gefahr der Ausfuhr droht. Ebenso sind sie künftig Mittel der Motivation für die durch den Denkmalschutz belasteten Eigentümer im Interesse des Denkmalschutzes.

Da die für Förderungen zur Verfügung stehenden Budgetmittel stets knapp sind, wird bei ihrer Vergabe etwa zu berücksichtigen sein, ob die Aufwendungen primär aus rein denkmalpflegerischen Gründen entstanden sind (normale wiederkehrende Instandhaltungsmaßnahmen) oder es sich um Maßnahmen im Zuge von Veränderungen aus wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers handelt, es sei denn, die Veränderungen sind für die weitere Erhaltung des Denkmals aus baulichen oder wirtschaftlichen Gründen unerlässlich.

Weiters wird zu beachten sein, dass Förderungen auf dem Gebiet der Denkmalpflege auch zur Aufgabe haben, Maßnahmen der Anerkennung, des Härteausgleichs und der Motivation für die durch den Denkmalschutz den Eigentümern entstehenden oder bereits entstandenen Mehraufwendungen im Vergleich zu üblichen Instandsetzungsmaßnahmen an nicht geschützten Objekten (denkmalpflegerischer Mehraufwand) zu sein. Ebenso aber können und sollen sie beitragen, eine verminderte wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit oder sonstige Wertminderung infolge Veränderungsverbot – soweit diese Umstände im konkreten Fall relevant sind – zu mildern.

Zu § 33:

Der durch die Novelle 1990 als “Verwaltungsfonds” geschaffene Denkmalfonds wurde durch eine Reihe von Umständen – zu enge Aufgabenstellung, zu enge Förderungsklausel usw. – zu wenig aktiv. Er soll nunmehr durch eine Erweiterung des Aufgabenbereiches (Einbeziehung auch in Auffangmaßnahmen bei Gefahr der Verbringung von Kulturgut ins Ausland) und durch eine Flexibilität der Förderungs­möglichkeiten (§ 34) ganz allgemein wirksamer werden als bisher.

Es handelt sich um zweckgebundene Ausgaben im Sinne des § 17 Abs. 5 BHG (siehe § 40 Z 2).

Zu § 34:

Der Anheimfall von Kulturgut entspricht dem Grundsatz nach dem derzeitigen § 13 Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Die Bestimmung wurde jedoch in zwei Richtungen exakter gefasst:

1.  Die Bestimmungen des Erwerbs durch Fund gehen vor (Abs. 1).

2.  Da durch den Anheimfall das Kulturgut in das Eigentum der Republik Österreich übergeht, muss der Bundesminister für Finanzen über die Eigentums(rück)übertragung entscheiden, es sei denn, es ergeht ein gerichtliches Urteil in dieser Richtung.

Durch den Anheimfall von Kulturgut wird das Eigentum von dem bisherigen (unbekannten) Eigentümer auf den Staat übertragen. Es handelt sich daher um eine zivilrechtliche Regelung, deren verfassungs­rechtliche Kompetenzgrundlage nicht in Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG sondern in Art. 10 Abs. 6 Z 6 B-VG zu finden ist.

Wenn auch Voraussetzung für den Anheimfall ist, dass der Eigentümer unbekannt ist, so besteht dennoch die Verpflichtung, in zumutbarer, angemessener Weise zu versuchen, den Eigentümer zu eruieren.

Verfahrensmäßig kommen die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren zur Anwendung. Gesonderte Verfahrensvorschriften sind nicht notwendig.

Zu Abs. 2:

Es ist kein zwingendes Erfordernis, vor Geltendmachung des Anspruchs im Zivilrechtsweg das Begehren beim Bundesdenkmalamt einzubringen und den Bundesminister für Finanzen entscheiden zu lassen. Wenn der Weg des Antrages an das Bundesdenkmalamt jedoch gegangen wird, so soll mit der Bestimmung des letzten Satzes sichergestellt sein, dass die Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltend­machung nicht wegen “Verjährung” verhindert wird, es sei denn, es wird auch die einjährige Frist nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung nicht eingehalten. Ohne diese Bestimmung würden frühere Eigentümer, wenn die 30jährige Frist gegen ihr Ende zugeht, anstelle des bloßen Antrages aus Furcht vor Verjährung sofort auf Herausgabe klagen.

Zu § 35:

Als zollrechtliche Bestimmungen kommen vor allem die §§ 26 und 29 des Zollrechtsdurchführungs­gesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, in der geltenden Fassung, in Betracht.

Zu § 36:

Weder die Verfügung der Wiederherstellung noch die Rückholung sind “Strafen” sondern Verfügungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Aus diesem Grund muss diesen Anordnungen auch kein Strafverfahren vorangegangen sein (die verfügende Behörde kann das Verschulden auch von sich aus beurteilen), es tritt auch keine Verjährung ein.

Zu Abs. 1:

Die Frage, ob das “wiederhergestellte” Denkmal von der Unterschutzstellung mitumfasst wird oder neu unter Denkmalschutz gestellt werden muss, wurde in Judikaturen und Literatur dahingehend entschieden, dass eine neue Unterschutzstellung nicht erforderlich ist, da das Denkmal ja “wiederhergestellt” ist, also rechtlich das selbe Denkmal ist.

Nunmehr wird im Gesetz selbst festgelegt, dass die Unterschutzstellung sich auch auf das “wieder­hergestellte” Denkmal bezieht.

Eine Wiederherstellungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass die Behörde der Anordnung die fachliche Meinung zugrundelegen kann, dass das wiederhergestellte Denkmal ein in seiner Bedeutung vielleicht zwar gemindertes Denkmal ist, seine grundsätzliche Bedeutung aber weiterhin so groß ist, dass eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist. Sollte die Wiedererrichtung mißlingen, was durchaus möglich ist und in der Vergangenheit wiederholt der Fall war, müsste also in einem Denkmalschutzaufhebungs­verfahren (§ 5 Abs. 7) die Unterschutzstellung aufgehoben werden.

Zu Abs. 2 und 3:

Die Rückholung von Kulturgut nach den Bestimmungen der Richtlinie 93/7/EWG kann nur Kulturgut betreffen, das im Anhang dieser Richtlinie angeführt ist. In diesen Fällen werden Rückgaberechte und Rückgabeverpflichtungen besonderer Art wirksam. In allen anderen Fällen widerrechtlich verbrachten Kulturguts (dessen Schutz aus nationalem Interesse jedoch gestattet ist), entfällt das Hilfsinstrumentarium der Richtlinie, sodass in diesen Fällen im allgemeinen Rückkäufe die einzige Möglichkeit der Rück­führung sind.

Gerade die diversen konkreten Möglichkeiten zeigen, dass das Bundesdenkmalamt verhalten ist, den Kulturgütermarkt entsprechend wirksam zu beobachten, um widerrechtliche Ausfuhren zu erkennen und Rückführungen zu veranlassen. Auf diese notwendig durchzuführenden Aufgaben des Bundesdenkmal­amtes wird auch in den Erläuterungen zum Umsetzungsgesetz, BGBl. I 67/1998, hingewiesen.

Zu Abs. 4:

Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sind gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes stets zu beachtende Kriterien.

Zu § 37:

Die derzeitigen Strafbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut sollen zusammengeführt werden.

Hiebei soll die gerichtliche Bestrafung widerrechtlicher Ausfuhr von Kulturgut entfallen.

Die gerichtliche Bestrafung bei der Zerstörung von Denkmalen muss jedoch aufrechterhalten bleiben. Diese durch die Novelle 1978 eingeführte Strafe brachte schlagartig eine außerordentlich starke Verminderung von Fällen widerrechtlicher Zerstörung. Gestrichen soll allerdings die Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe werden.

Wirksam war in diesem Zusammenhang sicherlich auch die Einführung von Wertersatzstrafen, die jede gewinnorientierte Kalkulierbarkeit des Risikos vereiteln, weshalb diese Regelung aufrechterhalten bleiben muss.

Die im geltenden Recht enthaltene Regelung, wonach derjenige, der zu der strafbaren Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, der für den/die eigentlichen Täter festgelegten Strafe unterliegt, wurde gestrichen. § 12 StGB enthält eine ausdrückliche Bestimmung über die Strafbarkeit des Bestimmungs- bzw. Beitragstäters. Ebenso ist im § 7 VStG eine ausdrückliche Regelung der Strafbarkeit der mittelbaren Täter zu finden. Zwar würde die Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung des § 14 Abs. 4 Denkmalschutz­gesetz (“wer vorsätzlich zu einer … strafbaren Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, unterliegt den dort festgelegten Strafen”) der geltenden Rechtslage voll entsprechen, da sie jedoch überflüssig ist, wurde sie im Sinne einer unerwünschten verunklärenden Wiederholung gestrichen.

Die Strafbestimmungen zielen – außer bei den Delikten des Abs. 1 – auf Vorsatz ab. Die Furcht, unbeab­sichtigt das Denkmalschutzgesetz zu verletzen, soll im Interesse einer möglichst großen Akzeptanz des Denkmalschutzes vermieden werden. Die relativ hohen Strafen sowie die Wertersatzstrafe sollen jedoch dafür sorgen, dass die Kalkulation, ein Vorsatz könne allenfalls nicht nachgewiesen werden, besonders riskant ist und damit die notwendige abschreckende Wirkung der angedrohten Strafe erreicht wird.

Zu Abs. 2:

Zu Ziffer 2:

Die besondere Erwähnung des strafbaren Versuchs der “Erschwerung” ist bei Verfahren gemäß §§ 31 und 36 notwendig, da in der Erschwerung (Verzögerung) häufig bereits – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – der Effekt der Vereitelung (Verhinderung) erreicht wird.

Zu Abs. 6:

Diese Bestimmung ist neu. Sie bedeutet nicht nur die Einstellung schon laufender Verfahren bei nachträg­licher Genehmigung, sondern selbstverständlich auch, dass für den Fall, dass noch kein Verfahren eingeleitet wurde, ein solches auch gar nicht erst einzuleiten ist.

Die Bestimmung ist erforderlich, da der Unrechtstatbestand etwa der bewilligungslosen Veränderung eines Denkmals grundsätzlich gesetzt wurde und eine nachträgliche Bewilligung den an sich gegebenen Unrechtstatbestand nicht zu beseitigen vermag.

Die Bestimmung ist auch wesentlich bei widerrechtlichen Handlungen bei lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehenden Objekten, bei denen – nach erfolgter Handlung – festgestellt wird, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung tatsächlich gar nicht gegeben war.

Schließlich zeigt die Bestimmung auch, dass dem Bundesdenkmalamt das Recht zusteht, auch noch nachträglich Bewilligungen zu erteilen.

Zu Abs. 7:

Die Ausdehnung der Verjährungsfristen beruht auf der Tatsache, dass im Bereich des Denkmalschutz­rechtes viele Delikte erst sehr spät erkannt werden können, vielfach nur zufällig aus Anlass wie etwa bei Begehungen von Denkmalen im Inneren oder bei Versteigerungen im In- oder Ausland.

Zu § 38:

Die Gebührenbefreiung entspricht dem bisherigen § 18 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz. Das geltende Ausfuhr­verbotsgesetz für Kulturgut kennt eine derartige Gebührenbefreiung nicht, doch wird sein Umfang – im Rahmen des 3. Abschnittes dieses Gesetzentwurfes – nicht nur grundsätzlich stark eingeschränkt, sondern letztlich ausdrücklich auf Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, beschränkt. Es ist daher mit der bisherigen Situation, wonach etwa 5 000 Objekte pro Jahr beim Bundesdenkmalamt “eingereicht” werden, nicht zu vergleichen.

Zu § 39:

Die Befreiung von Verwaltungsabgaben bzw. von Kostenersätzen gilt grundsätzlich bereits jetzt für das Denkmalschutzgesetz und das Ausfuhrverbotsgesetz, wenn sie auch ausdrücklich nur im Ausfuhrverbots­gesetz für Kulturgut (§ 16 Abs. 1) verankert ist. In den Erläuterungen zur Novelle 1985 dieses Gesetzes wurde deshalb dargelegt:

“Dieser neu eingefügte Paragraf enthält Kostenbefreiungen. Das Denkmalschutzgesetz (§ 19 Abs. 4) sieht wohl eine Befreiung von den Stempelgebühren, nicht aber von Verwaltungsabgaben vor. Das Denkmal­schutzgesetz kennt nämlich von seiner Aufgabenstellung und Konstruktion kaum Bewilligungen im Interesse des Eigentümers, sondern vor allem Beschränkungen bei der Veränderung und Zerstörung von Denkmalen. Die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes erteilten Bewilligungen können daher eigentlich im wesentlichen nur im Interesse des Denkmals oder auf Grund nachgewiesener faktischer Notwendig­keiten bewilligt werden, der Zwang zur Einholung von Bewilligungen hat also letztlich lediglich Kontrollcharakter. Die Kosten der Tätigkeit der Behörde für die Erteilung von Bewilligungen nach dem Denkmalschutzgesetz werden daher gemäß § 75 ff AVG im allgemeinen ohnehin von der Behörde zu tragen sein und es werden auch keine Gebühren auf Grund der Verwaltungsabgaben­verordnung zu entrichten sein, da die Entscheidung nicht als im “Parteiinteresse” gefällt betrachtet werden könne. Derartige Ausnahmebestimmungen erübrigten sich daher im Denkmalschutzgesetz, in welches lediglich in der Novelle 1978 die Freiheit von Stempelgebühren eingeführt wurde (§ 19 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz), da diese unabhängig von den oben wiedergegebenen Überlegungen anfallen.”

Eine generelle klare Regelung erscheint im Interesse einer Verwaltungvereinfachung dringend erforderlich, dies umso mehr, als ohnehin auch die Parteien gemäß Abs. 2 generell ihre Kosten – auch für aufgetragene Maßnahmen – ausdrücklich selbst zu tragen haben, die Beschränkungen des Denkmalschutz­gesetzes jedoch insgesamt im öffentlichen und nicht im privaten Interesse gelegen sind.

Zu § 40:

Zu Ziffer 3:

Bei den Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes in der ehemaligen Kartause in Mauerbach handelt es sich derzeit um Forschungs-, Dokumentations-, Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen für Baudenkmalpflege. Eine Erweiterung der Aufgaben wäre durchaus denkbar. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gebäudekomplexe und Nebenobjekte diverser Art, die als Vortrags- und Veranstaltungssäle sowie Verwaltungseinrichtungen aber auch als Lagerungseinrichtungen (teilweise musealer Art) ver­wendet werden.

Die für das Bundesdenkmalamt generell oder für einzelne Organisationseinheiten geplante Teilrechts­fähigkeit lässt sich im Hinblick auf die nun neuerdings geschaffene “Flexibilisierungsklausel” gemäß §§ 17a ff Bundeshaushaltsgesetz (eingeführt durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1999) leider nicht mehr verwirklichen. Da die Flexibilisierungsklausel für die Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, zumindest derzeit, nicht geeignet ist, wird als vorläufige Lösung für das Bundesdenkmalamt die zweckgebunde Gebarung wesentlich erweitert.

Zu Artikel II

Zu Abs. 3:

Es bleiben nur jene Genehmigungen in Kraft, wie sie auch nach den nunmehrigen neuen Bestimmungen erteilt werden könnten.

Zu Abs. 7:

Die Einschränkung der Sechs-Monate-Frist auf die Fälle, die nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundesdenkmalamt bekannt werden, ist notwendig, da dem Bundesdenkmalamt exakte Unterlagen über derartige Fälle aus der Vergangenheit nicht zur Verfügung stehen. Soweit möglich, wäre eine systema­tische Aufarbeitung solcher Fälle auch aus der Vergangenheit jedoch zu begrüßen.

III.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die gegenständliche Novelle werden nur geringfügig Leistungsprozesse verändert. Die Änderung der Rechtslage bewirkt zwar eine Verringerung der § 2-Denkmale von über 100 000 (geschätzt) auf zirka 14 000 bis 15 000 Objekte. Durch die vorgesehene Maßnahme wird der vom Denkmalamt zu erbringende Leistungsumfang jedoch nur unwesentlich verändert. Die Änderung der Rechtslage ermöglicht künftig eine rechtlich einwandfreie und zielgerichtete Erfassung der Objekte.

Die im Gesetz vorgesehene Ausweitung auf Park- und Gartenanlagen schreibt lediglich den “Ist-Stand” fest, welche Aufgabe bereits derzeit vom Bundesdenkmalamt wahrgenomen wird. Die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Novelle auf das laufende Budget und für die nächsten drei Finanzjahre sind daher unerheblich.

Bei den Personalausgaben sind die Gehaltssteigerungen und der Struktureffekt zu berücksichtigen. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise ist bei den Personalausgaben noch 30% als Pensionstangente (für Beamte) und 6% als Abfertigungsvorsorge (für Vertragsbedienstete) hinzuzurechnen.

Die Ausgaben des Denkmalamtes zeigen folgendes Bild:

VA-Ansatz (in Millionen Schilling)

vorläufiger Erfolg 1998

BVA 1999

1/12470

Personalausgaben

97,952

107,069

1/12473

Anlagen

3,828

3,848

1/12476

Förderungen

166,426

156,427

1/12477

Aufwendungen (gesetzl.)

0,358

0,400

1/12478

Aufwendungen

51,955

58,387

1/12483

Anlagen (zweckgeb. Geb.)

0,000

0,201

1/12486

Förderungen (zweckgeb. Geb.)

42,229

30,476

1/12488

Aufwendungen (zweckgeb. Geb.)

0,449

0,202

Summe

 

363,197

357,010

Arbeitsmarktpolitische und sonstige wirtschaftliche Auswirkungen

Grundsätzlich kann festgehalten werden, daß Denkmalschutz und Denkmalpflege sowohl unmittelbar als auch mittelbar positive Impulse für den Arbeitsmarkt schaffen. Die Restaurierung von Denkmalen erfordert gut ausgebildete Fachkräfte des Bau- und Baunebengewerbes (wie zB Maurer, Zimmererleute, Dachdecker, Spengler, Glaser, Schlosser, usw.) sowie Restauratoren, Stukkateure usw. Die Arbeiten werden zumeist durch regional ansässige Klein- und Mittelbetriebe durchgeführt. Diese Arbeiten sind daher auch im Hinblick auf die Ausbildung von Lehrlingen von besonderer Bedeutung. Ganz besonders wesentlich ist hiebei, dass der Einsatz von Arbeitskräften viel höher ist als bei jeder Neubautätigkeit, es sich also um besonders lohnintensive Arbeiten handelt.

Mittelbar ist die Erhaltung des Denkmalbestandes – wie allgemein anerkannt – nicht nur für den Fremdenverkehr im allgemeinen, sondern gerade für den hochwertigen Kulturtourismus unabdingbare Voraussetzung und kann auch in strukturschwachen Gebieten zu einer wirtschaftlichen Belebung führen.

 

5

Erwähnt soll auch werden, daß die Restaurierungen des historischen Bestandes zu einer Hebung der Lebensqualität und damit Minderung der Abwanderung führt. Die seit vielen Jahren gemeinsam mit den Bundesländern und den Gemeinden durchgeführten sogenannten “Fassadenaktionen” geben hievon Zeugnis.

Die Initiative zu vielen Erhaltungsmaßnahmen ist jedoch von Subventionen und steuerlichen Begünsti­gungen abhängig, um zusätzliche Impulse zu setzen. Derzeit werden mit den vorhandenen rund 150 Millionen Schilling an Fördergeldern (ohne Spenden) bei einem Denkmalbestand von rund 30 000 Objekten rund 1 000 Objekte jährlich gefördert. (Durchschnittsförderung der denkmalrelevanten Arbeiten: 10%.)

Unbestreitbar bedeutet der Denkmalschutz oftmals auch eine wirtschaftliche Belastung für die Eigentümer, nicht zuletzt deshalb, da Veränderungen vielfach nicht in jenem Ausmaß durchgeführt werden können, wie sie wirtschaftlich optimal wünschenswert wären. Die Novelle versucht dieser Belastung – durchaus im Sinne der bisherigen Auslegung des Gesetzes – Rechnung zu tragen, indem sie erstmals Maßnahmen, die die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit des Denkmals sichern sollen, aus­drücklich als besonders beachtlich nennt (§ 5 Abs. 1).

Den fortschreitenden Bemühungen um die Verfahrenskonzentration kann sich auch das Denkmalschutz­gesetz nicht entziehen. Es ist selbstver­ständlich, daß die rasch sich verändernde Wirtschaft nicht durch unnötige Verfahren behindert werden darf. Allerdings ist zu beachten, daß es sich bei dieser Materie um Fragen handelt, zu deren Lösung nur besondere Fachleute beigezogen werden sollen, will man das anerkannt auch international hohe Niveau der österreichischen Denkmalpflege halten. Die Novelle trägt diesem – möglichen – Interessenkonflikt Rechnung.

Insgesamt gehen vom Denkmalschutzgesetz viel zu wenig beachtete wichtige Impulse für den Arbeits­markt, die Lehrlingsbeschäftigung, die Fremdenverkehrswirtschaft und andere Wirtschaftszweige aus. Allein die Instandsetzungsmaßnahmen an den Denkmalen erbringen insgesamt ein Steuerauf­kommen, das ein Vielfaches der zur Verfügung stehenden Förderungsbeträge ausmacht. Da entsprechende Gesamt­studien fehlen (sie existieren nur für Teilbereiche) soll ein entsprechender Forschungsauftrag so bald als möglich Aufschluss über die direkten und indirekten arbeitsmäßigen und finanziellen Auswirkungen und damit auch die Auswirkungen auf die steuerlichen Einnahmen aus Denkmalschutz und Denkmalpflege bringen.

IV.

EU-Konformität

Sowohl das geltende Denkmalschutzgesetz als auch das geltende Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut sind EU-rechtskonform.

Auf dem Gebiet der Ausfuhr von Kulturgut wird aber nunmehr eine noch engere, dem EU-Recht auch viel deutlicher angepasste Rechtssituation eintreten.

Insgesamt ist die vorliegende Novelle daher EU-rechtskonform.

 



Textgegenüberstellung

             Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut idgF:                                      Denkmalschutzgesetz idgF:  Denkmalschutzgesetz idF des Entwurfs der Novelle:                                 


Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut

Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen
oder sonstigen kulturellen Bedeutung
(Denkmalschutzgesetz – DMSG)


 

 

1. Abschnitt


 

 

Allgemeine Bestimmungen


 

 

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich


 

§ 1. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (“Denkmale”) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. “Erhaltung” bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.


 

 

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (En­sembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloß-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit diesem in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.


 

 

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.


 

(2) Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen – wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungs­ergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen – wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.


 

 

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.


 

 

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzer Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.


 

 

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.


 

 

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.


 

 

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.


 

 

(11) Die Begriffe “Denkmal” und “Kulturgut” sind gleichbedeutend, desgleichen “öffentliches Interesse” und “nationales Interesse”.


 

 

(12) Verfassungsbestimmung: Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.


 

 

2. Abschnitt


 

 

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung


 

 

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung


 

§ 2. (1) Bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum im obigen Sinn lediglich durch Miteigentumsanteile einer Mehrzahl der genannten Personen zustande kommt. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des Vorliegens eines eineheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen (Ensembles, Sammlungen) nicht zu ersetzten.

 § 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen,) gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 27 f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unter­schutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.


 

 

       2. Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.


 

 

       3. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensem­bles) oder beweglichen Denkmalen (Samm­lungen) nicht zu ersetzen.


 

 

       4. Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (§ 24 f) wird verwiesen.


 

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.


 

(3) Bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Abs. 1 und 2, gemäß § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz handelt) ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 (Unterschutzstellung durch Bescheid).

(3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß dem obigen Abs. 1 und 2, gemäß §§ 2a Abs. 5 und 6, 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), 6 Abs. 2 und 5 sowie 9 Abs. 3 bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.


 

 

(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfaßten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.


 

 

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung


 

 

§ 2a. (1) Das Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß § 2 oder § 6 Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die Beendigung der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 4 noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß § 6 Abs. 1. Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten.


 

 

(2) Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Abs. 5 oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des § 1 über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem Umfang.


 

 

(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutächtlicher Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale im Äußeren wie im Inneren zumindest den jeweiligen Eigentümern, den Landeshauptmännern und den Bürgermeistern, in deren Gebiet die Denkmale gelegen sind, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Feststellungen innerhalb einer Mindestzeit von sechs Monaten zu äußern (Begutachtungsverfahren).


 

 

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind zumindest im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten/Wissenschaft und Verkehr sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.


 

 

(5) Nach erfolgter Unterschutzstellung durch Verordnung ist sämtlichen Eigentümern nachweislich von der – anstelle der bisher bloß kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) bestehenden – nunmehr konkret erfolgten Feststellung des öffentlichen Interesses Kenntnis zu geben. Den Benachrichtigten ist gleichzeitig als Rechtsbelehrung mitzuteilen, dass sie, ebenso wie alle anderen Antragsberechtigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. § 27 Z 2 und 3 nach wie vor befugt sind, einen Antrag dahingehend zu stellen, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu Unrecht angenommen wurde oder nicht. Für die Einbringung dieses Antrages gibt es keine zeitliche Begrenzung. Über Anträge gemäß diesem Absatz ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.


 

 

(6) Das Bundesdenkmalamt kann im Sinne des § 2 Abs. 2 jederzeit auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.


 

 

(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 sind dem Grundbuchgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.


 

 

Unterschutzstellung durch Bescheid


 

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstelung durch Bescheid).

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).


 

 

(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig – jedoch nur vorübergehend – außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.


 

(2) Die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.

(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.


 

 

(4) Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen Denkmale, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste – unter Angabe der Bescheiddaten – zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen, ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich nicht verbindlich.


 

 

(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept (Parkgestaltungswerk) zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.


 

 

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr


 

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2) oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterläßt. Im einzelnen gilt des weiteren:

       a) Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen tatsächliche vollständige Vernichtung. Eine solche Vernichtung liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten die vorigen Sätze sinngemäß. Für Zwecke der Beurteilung, ob Ensembles oder Sammlungen, die als Einheit unter Denkmalschutz gestellt wurden (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), als solche zerstört oder nur verändert wurden, sind diese Bestimmungen so anzuwenden, als handle es sich bei diesen Einheiten jeweils insgesamt um ein Einzeldenkmal. Die Zerstörung eines Denkmals, das nur als Teil einer solchen Einheit (und nicht auch als Einzeldenkmal) unter Denkmalschutz steht, stellt jedenfalls stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar.

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

       1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

       2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.


 

 

       3. Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn


 

 

             a) hinsichtlich der gebauten Teile (einschließ­lich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder


 

 

             b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß § 3 Abs. 5 bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.



 

       b) Unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen, die Handlungen im Sinne des Abs. 1 erster Satz sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses getroffen werden.

(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes – jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses – getroffen werden.


 

(2) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 verboten.

 


 

(3) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 verboten, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 1 letzter Satz) unter Denkmalschutz gestellt hat.

 


 

(4) In allen übrigen, in Abs. 2 und 3 nicht genannten Fällen einer Veräußerung von unter Denkmalschutz stehenden Gegenständen hat der Veräußerer diese Tatsache gemäß § 6 Abs. 4 unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen und den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.

 


 

 

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen


 

 

Denkmalschutzaufhebungsverfahren


 

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr in Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Zur Antragstellung ist jede Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie auch der Landeshauptmann (§ 1 Abs. 4) berechtigt. In allen Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals gemäß diesem Absatz kommt neben diesen Personen auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch – ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 – mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.


 

 

(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.


 

(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 über beantragte Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen; diese können auch mündlich erfolgen.

(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.


 

(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall soweit stattzugeben, als die Veränderung für die Ausübung des Gottesdienstes nach den zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist zu allfälligen Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.

(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.


 

(3) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung gemäß Abs. 1 ist der Denkmalbeirat (§ 16) zu hören.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Abs. 1 ist – außer bei Gefahr im Verzug – der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bodendenkmale (§ 8 Abs. 1).


 

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren drei Jahren sind möglich und jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.


 

(6) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, deretwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt über Antrag des Eigentümers (eines Miteigentümers), des Landeshauptmannes oder von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).

(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 27 f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmal­schutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht – ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung – in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.


 

 

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesestz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung zu.


 

 

Veräußerung und Belastung von Denkmalen


 

 

Einheit von Sammlungen


 

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodaß daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.


 

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Bei Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in § 2 genannte Person ist zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht. Dem Erwerber kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in § 2 genannte Person ist gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.


 

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren Gebrauch gemacht wird.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.


 

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, hat der Veräußerer unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer ist unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daß es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a oder durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der Bestimmungen des § 2a Abs. 7 und § 3 Abs. 3 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.


 

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, daß es sich um eine Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, daß die Gegenstände einer Sammlung im Eigentum (oder Miteigentum) mehrerer Personen stehen oder (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der Möglichkeit der Unterschutzstellung oder deren Fortdauer als Einheit.

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) einer größeren Anzahl von Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.


 

 

Umgebungsschutz


 

§ 8. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dgl.) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr in Verzug – von Amts wegen Verbote zu erlassen.

§ 7. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dgl.) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen Verbote zu erlassen.


 

(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung andernfalls durch Bescheid zu erlassen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.

(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.


 

 

Zufallsfunde von Bodendenkmalen


 

§ 9. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Gesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Tag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, daß bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.


 

(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung der örtlich verantwortliche Bauleiter.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.


 

 

Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen


 

§ 10. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Funde) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht Organe des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde im Verzug. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, daß keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

§ 9. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.


 

(2) Besteht Gefahr, daß bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder – etwa dem Bürgermeister – zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder – etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution – zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.


 

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluß der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 9 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob die Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Gesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.


 

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes – befristet auf längstens zwei Jahre – diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes – befristet auf längstens zwei Jahre – diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.


 

(6) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.

(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.


 

 

Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften


 

§ 10. (5) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zutage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, besteht ein Ablöserecht dieser Gebietskörperschaften an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zukommt. Dieses Ablöserecht muß binnen zwei Jahren nach Auffindung oder nach gänzlicher Freilegung schriftlich geltend gemacht werden. Das gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist, wobei die zweijährige Frist mit dem Tag der Beendigung der Handlung zu laufen beginnt. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ablöserechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Abfindungspreis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer. Die Kosten der Grabung (Nachforschung) können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden. Bei Nichteinigung ist ein schiedsrichterliches Verfahren analog den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO unter Beiziehung dreier Schiedsrichter, von denen wenigstens einer früher im richterlichen Dienst gestanden sein muß, durchzuführen. Nähere Regelungen für dieses schiedsrichterliche Verfahren sind unter Beachtung des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu treffen.

§ 10. (1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten – unabhängig von ihrem Verkehrswert – stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.


 

 

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.


 

 

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen


 

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben oder die – soweit sie eine andere einschlägige, wenn auch nicht universitäre Ausbildung, nachweisen können – vor einer Kommission, bestehend aus Vertretern des Bundesdenkmalamtes, einschlägiger Fachinstitute der Universitäten und mindestens je eines einschlägigen Bundes- und Landesmuseums durch eine Prüfung einen Befähigungsnachweis erbracht haben. Art und Vorgang der Prüfung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht nicht.

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungs­grabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hin­sichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.


 

(2) Angehörige des Bundesdenkmalamtes, der Bundes- und Landesmuseen, der Universitätsinstitute, des Österreichischen archäologischen Institutes und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die eines der in Abs. 1 umrissenen Studien absolviert haben, bedürfen, soweit sie für diese Einrichtungen tätig sind, zur Vornahme von Grabungen keiner Bewilligung gemäß Abs. 1.

(2) Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.


 

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.


 

(4) Funde sind grundsätzlich analog den Bestimmungen des § 9 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen des § 11 durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 4 und 5 gelten analog. Die Frist des § 10 Abs. 3 endet erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.


 

(5) Den nach Abs. 1 und 2 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen und Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.


 

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Photos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.


 

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 9 bis 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 8, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.


 

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, auch wenn sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten zu welchem Zweck immer auf diesen Grundstücken – ausgenommen durch die in Abs. 1 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigungen – der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben und Gesundheit oder das Eigentum plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 9 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer – ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung – der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.


 

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4, dritter Satz, zu übermitteln.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§ 8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4, dritter Satz, zu übermitteln.


 

 

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen


 

§ 12. (5) Unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände können mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, daß diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung zur Anbringung usw. sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln.

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für “Denkmalschutz” – einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule – zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung geregelt werden.


 

 

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention


 

 

§ 13. (1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Kon­vention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.


 

 

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.


 

 

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.


 

 

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.


 

 

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.


 

 

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.


 

 

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.


 

 

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutz­karten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Verordnung zu treffen.


 

 

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen


 

§ 18. (2) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.


 

 

Denkmalbeirat


 

§ 16. (1) Der Denmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstge­schichte, Architektur, Baukunst, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln. Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 34 auch des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieur­kammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.


 

(2) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren analog den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.


 

(3) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fälle des § 5 Abs. 3 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 15 Abs. 3 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, daß seitens des Denmalbeitrats gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.


 

 

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln.


 

 

3. Abschnitt


 

 

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland


Gegenstände des Ausfuhrverbots

 

Umfang der geschützten Kulturgüter


§ 1. (1) Die Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kulturgut) ist verboten, wenn die Aufbewahrung dieser Gegenstände im Inland dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Als Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist jede Verbringung über die österreichische Staatsgrenze zu verstehen.

(2) Die Bedeutung kann den in Abs. 1 genannten Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung zu anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Kulturgut gelten daher auch für Bruchstücke gleichermaßen wie für eine Mehrheit von Gegenständen (wie etwa Gruppen, Sammlungen, Einrichtungen, Bibliotheken oder Archivkörper usw.) oder Teile einer solchen Mehrheit, wenn diesen allenfalls auch nur wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges eine derartige Bedeutung zukommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Gegenstände an verschiedenen Orten verwahrt werden oder im Eigentum verschiedener Personen stehen.

(3) Das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung eines Kulturgutes im Inland gilt – soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 zum Tragen kommen – so lange als gegeben (öffentliches Interesse kraft gesetzlicher Vermutung), als nicht das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auch auf den inländischen Bestand an Kulturgut über Antrag des Eigentümers mit Bescheid das Gegenteil festgestellt oder eine Bestätigung (§ 3 Abs. 3) ausgestellt hat, daß die Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen mit Bescheid feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung eines Kulturgutes im Inland tatsächlich gegeben ist.

 

§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kultur­gut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

       1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

       2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

       3. um Archivalien (§ 25)

handelt.

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den “Kategorien” im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.


§ 2. (1) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, sind vom Verbot des § 1 ausgenommen.

 

 


(2) Soweit es sich um Kulturgut  (ausgenommen Archivalien) handelt, das im Inland in einem so großen Ausmaß vorhanden ist, daß bei einem üblichen zu erwartenden Umfang der Ausfuhr eine wesentliche Beeinträchtigung der Vielzahl und der Vielfalt des Kulturgutes im Inland in absehbarer Zeit nicht zu befürchten ist, und das durch besondere Merkmale wie Form, Material, Verwendungszweck, Alter, Herkunft und allenfalls auch (annähernden) Wert als abgrenzbare Arten von Kulturgut (Warengruppen) umschrieben werden kann, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Verordnung feststellen, daß die Aufbewahrung von Gegenständen dieser Warengruppen im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist.

 

 


(3) Der Nachweis, daß es sich um Gegenstände im Sinne der Abs. 1 und 2 handelt, obliegt den an der Ausfuhr Interessierten.

 

 


(4) Zur Erleichterung dieses Nachweises gemäß Abs. 3 können Personen, die zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 1 oder 6 GewO 1973 berechtigt sind und dies dem Bundesdenkmalamt nachgewiesen haben, für Kulturgut, das sie im Rahmen ihres Gewerbebetriebes verkaufen (oder wegen eines getätigten Verkaufes ins Ausland ausführen), dem Käufer (oder für den eigenen Bedarf) in Verbindung mit der Rechnung über den Verkauf eine auf den Tag der Ausstellung abgestellte, für die Organe der Zollverwaltung bestim­mte Erklärung verfassen, die insbesondere sämtliche An­gaben enthält, aus denen hervorgeht, ob und warum es sich um Kulturgut handelt, dessen Ausfuhr aus den Gründen der Abs. 1 oder 2 gestattet ist. Von diesen Erklärungen ist binnen zweier Wochen nach Ausstellung dem Bundesdenkmalamt vom Aussteller eine Zweitschrift zu übermitteln. Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre auf Grund dieses Gesetzes (§ 12) gerichtlich verurteilt wurden, sind nicht befugt, eine solche Erklärung zu verfassen. Soweit Berechtigte für die Verfassung von Erklärungen nicht in der Lage oder willens sind, den hiefür erforderlichen fachlichen oder organisa­torischen Anforderungen zu entsprechen, kann das Bundesdenkmalamt diesen Personen durch Bescheid diese Berechtigung für eine gewisse Zeit oder auf Dauer aberkennen; in diesen Verfahren kommt auch der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteistellung zu.

 

 


(5) Kulturgut, das den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegt (unter Denkmalschutz steht), unterliegt auf jeden Fall – ungeachtet auch der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 – dem Verbot dieses Bundesgesetzes.

 

 


Bewilligung der Ausfuhr, Bestätigung über
Ausfuhrfreiheit

 

Bewilligung der Ausfuhr


§ 3. (1) Das Bundesdenkmalamt kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Ausfuhr von Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland im öffentlichen Interesse gelegen ist, bewilligen.

(2) Als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland erstere Gründe wesentlich überwiegen und überdies eine wesentliche Beeinträchtigung der Vielzahl und der Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland durch die beantragte Ausfuhr nicht zu befürchten ist. Die Ausfuhr von hochrangigem Kulturgut kann nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen (etwa nachgewiesene Notlage des Eigentümers) gestattet werden. Als hochrangig werden vor allem seltene Einzelstücke von internationalem Rang anzusehen sein, aber auch Kulturgut von außergewöhnlicher Bedeutung für die künstlerische, geschichtliche oder sonstige kulturelle (auch lokale) Entwicklung bzw. den (auch lokalen) Bestand an Kulturgut in Österreich. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, Gründe geltend zu machen, die nicht ihn oder den Eigentümer oder den Erwerber, sondern lediglich andere, dritte Personen betreffen. Im stattgebenden Bescheid ist demgemäß jene Person, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremen Namen) berechtigt ist, ausdrücklich festzustellen.

 

 § 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.

       2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren – mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung – einzuleiten ist.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische “Austriaca” handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.


 

 

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 Abs. 1) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.


 

 

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung des Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a bzw. § 6 Abs. 1) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.


 

 

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.


 

 

Bestätigung


§ 3. (3) Handelt es sich um einen Gegenstand, dessen Aufbewahrung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes tatsächlich nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 1 Abs. 3) oder bei dem es sich überhaupt nicht um Kulturgut im Sinne der Definition gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz handelt, so kann vom Bundesdenkmalamt über diesen Umstand eine Bestätigung ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer solchen Bestätigung besteht nicht. Ein Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr gemäß Abs. 1 umfaßt zugleich auch den Antrag auf allfällige Ausstellung einer Bestätigung im Sinne des vorliegenden Absatzes.

 

§ 18. (1) Durch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets – auch ohne ausdrückliche Erwähnung – einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).


 

 

(3) Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.


 

 

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.


 

 

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenze der Europäischen Gemeinschaften


 

 

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften ge-mäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.


 

 

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaft hinaus entsprechend zu beachten.


Ersatzkauf

 

Ersatzkauf, Wert


§ 5. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§ 3 Abs. 1 und 2) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Verkehrswert (oder um 80% des ausländischen Verkehrswertes, falls dieser Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens drei Monate nach Kaufabschluß fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Dem Bundesdenkmalamt kommt – außer in den Fällen des Abs. 2 – keine Verpflichtung zu, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.

(2) Im Fall eines Antrages auf Ausfuhrgenehmigung eines hochrangigen (§ 3 Abs. 2) Kulturgutes hat das Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie die Landeshauptleute die Landesmuseen, bei sakraler Kunst auch die je nach Darstellung in Betracht kommenden zentralen (staatskirchenrechtlichen) Vertretungen der gesetzliche anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Vorliegen des Antrages mit dem Hinweis, allfällige Kaufangebote längstens drei Monate nach erfolgter Verständigung zu stellen, in Kenntnis zu setzen. Die Kaufangebote sind dem Antragsteller vom Bundesdenkmalamt mitzuteilen. Bund und Länder müssen keine Sicherstellung hinterlegen. Aus den Bestimmungen dieses Absatzes erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

(3) Die Frist zur Entscheidung gemäß § 73 AVG 1950 verlängert sich im Falle des Vorliegens von Umständen gemäß Abs. 1 oder 2 auf ein Jahr.

 

§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.


§ 2. (6) Als Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert).

 

(2) Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letzt­käufer (Verkehrswert).


Erlöschen der Bewilligungen, Bestätigungen und Bescheide

 

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen


§ 6. Bewilligungen für eine Ausfuhr gemäß § 3 und § 7 verlieren drei Jahre nach Ausstellung ihre Rechtswirksamkeit. Das gleiche gilt auch für Bescheide gemäß § 1 Abs. 3 und Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3, in denen festgestellt wurde, daß die Aufbewahrung eines Gegenstandes im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Verlängerungen um jeweils ein Jahr sind über entsprechenen Antrag möglich.

 

§ 21. Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.


Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

 

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 7. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder wissenschaftlicher Studien,  für  persönliche  Bedürfnisse  des  Eigentümers

 

§ 22. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse des Eigentümers im


im Falle vorübergehender Auslandsaufenthalte usw.) so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung einer Interessenabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Aus diesem Grund ist die Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr einer Mehrheit von Gegenständen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz) im allgemeinen nur so weit möglich, daß der größere Teil dieser Mehrheit im Inland verbleibt. Die Genehmigung kann auf längstens drei Jahre (bei Archivalien sechs Monate) erteilt werden; eine zweimalige (bei Archivalien einmalige) Verlängerung um weitere drei Jahre (bei Archivalien sechs Monate) ist möglich. Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland, möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlaßfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die gesicherte Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen vier Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit  des Ausführenden  an  der  nicht  rechtzeitigen Rückführung von

 

Falle vorübergehender Auslandsaufenthalte usw.) so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung einer Interessensabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.

(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.


diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Die verfallene Kaution ist für den Ankauf von Kulturgut für die Sammlungen des Bundes zweckgebunden.

(2) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die längste hiebei in Betracht kommende Frist zur Wiederausfuhr beträgt fünf Jahre nach Einfuhr, eine zweimalige Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, daß sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, daß der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.

 

(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.


(3) Kulturgut, das im Rahmen der zollgesetzlichen Vorschriften nicht im freien Verkehr sondern in Form des gebundenen Verkehrs (Lagerverkehr, Anweisungsverfahren) oder des Vormerkverkehrs eingeführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von vier Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muß im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

 

(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.


(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich, der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenstellen der Handelskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, daß es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene Frist von sechs Monaten gebunden.

 

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (ein­schließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.


(5) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und audio-visuelle Mediensammlungen (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2; wenn der Umstand, daß es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Organe der Zollverwaltung deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muß so beschaffen sein, daß sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln läßt.

Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, daß diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.

 

(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audio-visueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern) und Archivalien, die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.


 

 

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung


 

 

§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.


 

 

4. Abschnitt


Archivalien

 

Archivalien


 

 

Zuständige Behörde


§ 15. In allen Fällen, die Archivalien betreffen, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt, an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler und an die Stelle eines Museums ein Archiv, das nach seinem Aufgabenkreis in Betracht kommt.

§ 17. In allen Fällen, die Archivalien betreffen, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt und an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Bundeskanzler.

§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.


 

 

Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)


 

 

§ 25. (1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmate­rial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dann sind sie nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art, wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen, als Archive bezeichnet werden.


 

 

(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.


 

 

5. Abschnitt


 

 

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen


 

 

Partei- und Antragsrechte


 

§ 1. (3) Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 3 Abs. 3), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten, zu.

(4) Der Landeshauptmann hat das Recht, beim Bundesdenkmalamt Anträge auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen), aber auch – soweit sie bereits unter Denkmalschutz stehen – auf deren Veränderung, Zerstörung oder Aufhebung der Unterschutzstellung (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6) zu stellen.

§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

       1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

       2. Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2a Abs. 5 auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).


 

 

       3. Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.


 

 

       4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.


 

 

       5. Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denk­malschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7)ist der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.


 

 

       6. In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.


 

 

       7. Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Siche­rungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. In Verfahren ge­mäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.


Antragsberechtige, Parteien

§ 4. Antragsberechtigt für Bewilligungen und Bestätigungen gemäß § 3 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG 1950 als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren gemäß § 1 Abs. 3 zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses kommt nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.

 

       8. Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.


 

 

                                                                                               9.                                                                                               Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.


 

 

Eigentümer unbeweglicher Denkmale


 

§ 3. (3) Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.

§ 27. (1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.


 

 

(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.


Form der Bewilligungen, Genehmigungen
und Bestätigungen

 

Form der Anträge und Bescheide


§ 8. (1) Auf Grund der §§ 1, 3 und 7 ergehende Bescheide und Bestätigungen bedürfen der Schriftlichkeit. Das Kulturgut bzw. auch sonstige Gegenstände sind darin eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen, und zwar derart, daß hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch die Zollorgane möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit noch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluß von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Sämtliche Bescheide und Bestätigungen haben eine zumindest kurze Begründung zu enthalten, aus der die wesentlichsten Umstände, die für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend sind, ersichtlich zu sein haben. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.

§ 13. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.

§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.

(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.


 

 

(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.


 

 

(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut – schon in den Antragsformularen – eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann – unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung – eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.


(2) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form der Anträge und der auszustellenden Bescheide und Bestätigungen, Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, unmittbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden, Form und Inhalt der Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 usw. sind – vorwiegend dann, wenn ein Abweichen von den Vorschriften der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze erforderlich ist – vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu treffen.

 

(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu treffen.


(3) Soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 oder 2 zum Tragen kommen, sind Bescheide oder Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes nach § 1 Abs. 3 bzw. nach den §§ 3 und 7 zur zollamtlichen Abfertigung bei der Ausfuhr erforderliche Unterlagen zur Warenerklärung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften.

 

(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.


Berufungen

 

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung


§ 9. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, entscheidet der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

§ 13. (2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.

§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.


siehe auch zu § 31

 

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.


 

 

(3) Berufungen in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.


Auskunftspflicht

 

Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes


§ 11. Jedermann ist verpflichtet, im Falle der beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen könnten, den zuständigen Behörden alle damit im Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und den Organen dieser Behörden (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu gestatten und zu ermöglichen.

§ 12. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle geforderten Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierungsproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In den Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.

§ 30. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In Verfahren betreffend den Umgebungsschutz (§ 7), der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31) sowie der Wiederherstellung und Rückholung (§ 36) sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.


 

 

(2) Überdies ist jedermann verpflichtet, besonders auch im Falle der beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen könnten, den zuständigen Behörden alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und den Organen dieser Behörden (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu gestatten und zu ermöglichen.


 

(2) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter Denkmale Verantwortliche sind überdies verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Im Gefährdungsfall haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in Kenntnis zu setzen.

(3) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter beweglicher und unbeweglicher Denkmale Verantwortliche sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Besteht die Gefahr der Zerstörung des Denkmals, haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in einer der Gefahr für das Denkmal angemessen kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden über die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 hinaus kann daraus nicht abgeleitet werden.


 

(3) Das Bundesdenkmalamt ist berchtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und dergleichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).

(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und sonstigen Maßnahmen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).


 

(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen – soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Obliegenheiten und auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzes, möglich ist – vor allem für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(5) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen – soweit dies auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzes, möglich ist – für wissenschaftliche Zwecke oder sonstige, im unmittelbaren Interesse von Denkmalschutz oder Denkmalpflege gelegene Zwecke zur Verfügung zu stellen.


Sicherungs- und Rückführungsmaßnahmen

 

Sicherungsmaßnahmen


§ 10. (1) Besteht Gefahr, daß Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, ohne Genehmigung (§§ 3 und 7) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommen, anzuordnen. Soweit die Gegenstände bereits widerrechtlich ins Ausland verbracht wurden (§ 1) oder dort verblieben sind (§ 7 Abs. 1), können – soweit allfällig Wertersatzstrafen (§ 12) oder verfallene Kautionen (§ 7 Abs. 1) nicht ausreichen – überdies innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Gegenstände auf Grund dieser Bestimmungen ins Inland zurückgeführt werden, fallen sie dem Bund anheim, es sei denn, den frühereren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Die Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß.

(2) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 1 kann Eigentümern, Besitzern oder Inhabern von Kulturgut im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz (Mehrheit oder Teil einer Mehrheit von Gegenständen) sowie von hochrangigen (§ 3 Abs. 2) Einzelgegenständen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in den Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr in Verzug – von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.

§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.

(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.

(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.


(3) Als Partei in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist neben dem Bundesdenkmalamt nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümer des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet. In Verfahren gemäß Abs. 1 zweiter Satz ist (sind) Partei auch der (die) Schuldtragende(n).

 

 


(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Bundesdenkmalt sowie den gemäß Abs. 3 als Partei anzusehenden Personen die Berufung an den Landeshauptmann und in weiterer Folge an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten offen. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

 

 


 

 

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen


 

§ 5. (7) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sind besonders zu berücksichtigen. Zuschüsse können auch Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten für erhebliche Beeinträchtigungen bezahlt werden, die sie auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung des Gesetzes (insbesonders gemäß §§ 10 und 12) erleiden. Die näheren Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen auf Grund dieses Absatzes hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.

(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen können Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen bezahlt werden, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.


 

 

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragraphen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.


 

 

Denkmalfonds


 

§ 15. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 7, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall bedroht sind, ist ein “Denkmalfonds” als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundeminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu verwalten ist. Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zugunsten dieses Fonds, aus eingehenden Geldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 8) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(2) Die Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die in Abs. 1 erwähnten Maßnahmen zu verwenden. Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein “Denkmalfonds” als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu verwalten ist.

(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(3) Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der geltenden Fassung.


 

(3) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Untericht und kulturelle Angelegenheiten für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 5 Abs. 7. Vor Vergabe der Mittel ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 16) zu hören.

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.


Anheimfall von Kulturgut

 

Anheimfall von Kulturgut


§ 13. (1) Wird eine Sache aufgefunden, deren Eigentümer unbekannt ist, und die allem Anschein nach Gegenstand einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz gewesen ist, so fällt die Sache mit der Auffindung dem Bund anheim.

 

§ 34. (1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentums­erwerbs durch Fund zum Tragen.


(2) Die dem Bund anheimfallenden Gegenstände (Abs. 1) dürfen während 30 Jahre vom Heimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist mit den anheimfallenden Gegenständen wie mit verfallenen Gegenständen (§ 12 Abs. 4) zu verfahren.

 

(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.


(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger kann innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung der heimgefallenen Sache in sein Eigentum begehren. Das Begehren ist im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wenn nicht erwiesen ist, daß die Sache Gegenstand einer strafbaren Handlung nach § 12 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist die Sache in sein Eigentum rückzuübertragen.

 

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.


 

 

(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.


Beschlagnahme

 

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher
Ausfuhr


§ 14. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

 

§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn


       a) der Verdacht besteht, daß es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden sollen, oder

 

       1. der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder


       b) es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 12 Abs. 2) oder vom Heimfall (§ 13) bedroht sind oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheimgefallen sind.

 

       2. es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.


(2) Die zollgesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.

 

(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.


(3) Eine nach Abs. 1 lit. a verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Genehmigung oder ein Bescheid bzw. eine Bestätigung (§ 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3), die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen weiterer sechs Werktage (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, daß anzunehmen ist, daß es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

 

(3) Eine nach Abs. 1 lit. a verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 20, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.


 

 

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung


 

§ 14. (6) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, daß der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder der schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zulässig.

§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allen­falls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.


siehe zu § 31

 

(2) Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (§§ 17 bis 19) oder dort verblieben ist (§ 22), können – soweit allfällige Wertersatzstrafen (§ 37) oder verfallene Kautionen (§ 22 Abs. 2) nicht ausreichen – auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (§ 34) sinngemäß.


 

 

(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, angewendet werden können, kommen diese, anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.


 

 

(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.


Strafbestimmungen

 

Strafbestimmungen


§ 12. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist – wenn die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht  ist – zu bestrafen:

       1. wer dem Ausfuhrverbot des § 1 zuwiderhandelt;

       2. wer durch in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den zuständigen Behörden für sich oder andere Bewilligungen oder Feststellungen bzw. Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 3 oder § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 7 dahingehend, daß ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Kulturgutes im Inland nicht gegeben ist oder eine Ausfuhr trotz Vorliegens eines solchen gestattet wird, zu Unrecht erwirkt hat und das Kulturgut dadurch entgegen dem Ausfuhrverbot des § 1 ausgeführt wurde oder versucht wurde, es auszuführen, gleichgültig ob die Bescheide oder Bestätigungen der Zollbehörde vorgelegt wurden oder nicht;

       3. wer befugter- oder unbefugterweise eine in wesentlichen Teilen unrichtige Erklärung gemäß § 2 Abs. 4 verfaßt hat und das Kulturgut entgegen dem Ausfuhrverbot des § 1 ausgeführt wurde oder versucht wurde, es auszuführen, gleichgültig ob die Erklärung der Zollbehörde vorgelegt wurde oder nicht.

§ 14. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Denkmalen (Ensemble, Sammlung) zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, daß die im Abs. 6 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht übersteigen darf. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster  Instanz.  § 207a  des  Finanzstrafgesetzes,  BGBl.

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

 Bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Für den Fall, daß keine Kaution erlegt wurde und der Gegenstand innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist nicht wieder nachweislich nach Österreich zurückgebracht wurde, kann neben der nach Abs. 1 zu verhängenden Strafe auch auf eine Wertersatzstrafe erkannt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederbeschaffung oder zur Neuanschaffung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet werden müßten, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) und auf § 20 Abs. 3 StGB allen an der Tat Beteiligten anteilsmäßig aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht übersteigen darf.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen
erster   Instanz,  § 207a  des  Finanzstrafgesetzes,  BGBl.

Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.

(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß § 7 oder dem nachstehenden Abs. 6 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabun­gen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer solchen Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten – mit Ausnahme der Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfrei­heitsstrafe – gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

        – des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder

        – der §§ 18, 19 und 22 bzw. entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9. Dezember 1992, Nr. 3911/92, und vom 13. März 1993, Nr. 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

        – wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld-
strafe bis 700 000 S zu bestrafen.

       2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden  strafbaren  Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß  § 1


Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach. Die Wertersatzstrafe ist gemäß § 7 Abs. 1 zweckgebunden.

(4) Der Gegenstand der strafbaren Handlung kann für verfallen erklärt werden. § 17 Abs. 3 und 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, gilt dem Sinne nach. Wird auf Verfall erkannt, so kann eine Wertersatzstrafe (Abs. 2) nicht verhängt werden. Das Gericht hat die verfallenen Gegenstände dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Das Bundesdenkmalamt hat diese Gegenstände einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung zu überlassen, die nach ihrem Aufgabenkreis in Betracht kommen.

(5) Wer in anderer Weise den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 30 000 S bestraft.

(6) Über den Wert des Gegenstandes der strafbaren Handlung ist, wenn dieser Wert nicht auf andere Weise zweifelsfrei ermittelt werden kann, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der nicht Bediensteter des Bundesdenkmalamtes ist.

(7) Die Verjährungszeit beträgt fünf Jahre.

(3) Wer

       1. ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

       2. die gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, daß dieses unter Denkmalschutz steht, unterläßt,

       3. die gemäß § 8 verfügten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht,

       4. Fundmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 unterläßt oder unrichtig erstattet,

       5. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verändert,

       6. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 unterläßt oder zu vereiteln sucht,

       7. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

       8. die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 Abs. 5 hindert,

       9. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,

     10. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterläßt oder unrichtig erstattet,

     11. die in § 12 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

     12. die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die gemäß § 12 Abs. 3 vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70 000 S zu bestrafen.

           Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

       3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich

       1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,

       2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,

       3. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,

       4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

       5. die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 verhindert,

       6. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,

       7. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,

       8. die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13 Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,

       9. die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

     10. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld­strafe bis 70 000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatz­strafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.


 

(4) Wer vorsätzlich zu einer nach Abs. 1, 2 oder 3 strafbaren Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, unterliegt den dort festgesetzten Strafen.

(4) Wer vorsätzlich

       1. eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt,


 

 

       2. ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,


 

 

       3. die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,


 

 

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld­strafe bis 30 000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatz­strafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.


 

 

(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.


 

 

(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt, ist dieses einzustellen.


 

(5) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beginnt bei den in den Absätzen 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der Tat.

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Absätzen 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.


 

(7) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 und in Verfahren nach Abs. 6 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.


 

(8) Die gemäß § 14 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für die Förderung der Denkmalpflege zweckgebunden.

(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.


 

 

Gebührenbefreiung


 

§ 18. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.

§ 38. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.


Abgabenbefreiung, Kostentragung

 

Abgabenbefreiung, Kostentragung


§ 16. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 74 ff. AVG 1950 sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlaßt und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt. Ausgenommen von diesen Befreiungen sind jedoch Verfahren zur Bewilligung einer Ausfuhr gemäß § 3 Abs. 1 und 2.

 

§ 39. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff. AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.


(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Lichtbildern usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.

 

(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.


 

 

Zweckgebundene Gebarung


 

zum Denkmalfonds siehe zu § 33

§ 40. Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden:


 

 

       1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,


 

 

       2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen


 

 

             a) Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,


 

 

             b) Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,


 

 

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.


Vollziehung

 

Vollziehung


§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler, in Fällen des § 12 Abs. 1 bis 4 und § 13 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz, in den Fällen des § 8 Abs. 3 und des § 14 der Bundesminister für Finanzen betraut. Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 2 sind, soweit sie Archivalien betreffen, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz, in den Fällen des § 15 Abs. 2 zweiter Satz und des § 18 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 5 Abs. 7 und 8 und des § 15 Abs. 3, soweit sie die Erlassung von Vergaberichtlinien betreffen, sowie des § 15 Abs. 2 erster Satz ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.