1773 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird


Im Zuge der Beratungen über den Antrag 1064/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird, hat der Verfassungsausschuß über Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol, Dr. Michael Krüger, Dr. Volker Kier und Mag. Terezija Stoisits einstimmig beschlossen, dem National­rat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Ziel:

Ermöglichung der selbständigen Stimmabgabe durch blinde oder stark sehbehinderte Personen bei Nationalratswahlen.

Inhalt:

Obligate Bereitstellung von Stimmzettel-Schablonen auch bei Nationalratswahlen:

–   Anordnung an die Länder, neben den amtlichen Stimmzetteln (österreichweit 43 verschiedene Sorten) passende Stimmzettel-Schablonen herzustellen;

–   Leistung der Mehrkosten für die Herstellung der Stimmzettel-Schablonen durch den Bund;

–   Vorverlegung der Frist für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen, den Abschluss und die Veröffentlichung von Landeswahlvorschlägen sowie aller damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Fristen, um die aufwendige Herstellung der Stimmzettel-Schablonen und die dadurch gegenüber früheren Wahlen aufwendiger gewordene Herstellung der amtlichen Stimmzettel jedenfalls rechtzeitig vor einer Wahl zu ermöglichen.

Die Änderung der Nationalrats-Wahlordnung zum Zweck der Einführung von Stimmzettel-Schablonen auch bei Nationalratswahlen wird darüber hinaus zum Anlass genommen, einen durch eine frühere Novellierung der Nationalrats-Wahlordnung 1992 falsch gewordenen Verweis zu berichtigen. Darüber hinaus wurde auch die Frist für die Einbringung von Bundeswahlvorschlägen sowie die Veröffentlichung der Bundeswahlvorschläge vorverlegt, weil sie im Hinblick auf die Einstellung der Wochenendausgabe der ,Wiener Zeitung‘ nicht mehr korrekt vollzogen werden können, wobei durch die Vorverlegung der Fristen betreffend die Landeswahlvorschläge der Abstand zu den diesbezüglichen Terminen nicht kleiner wird.

Alternativen:

Beibehaltung der geltenden Rechtslage.

Kosten:

Maximal zwei Millionen Schilling pro Wahl.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 05 04

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                         Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 161/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 ist der Verweis “§ 24 Abs. 6” durch “§ 24 Abs. 4” zu ersetzen.

2. In § 42 Abs. 1 erster Halbsatz ist das Wort “dreißigsten” durch das Wort “siebenunddreißigsten” zu ersetzen.

3. In § 46 Abs. 2 ist das Wort “siebenundzwanzigsten” durch das Wort “vierunddreißigsten” zu ersetzen.

4. In § 47 ist das Wort “siebenundzwanzigsten” durch das Wort “vierunddreißigsten” zu ersetzen.

5. In § 48 Abs. 1 ist das Wort “siebenundzwanzigsten” durch das Wort “vierunddreißigsten” zu ersetzen.

6. In § 48 Abs. 2 ist das Wort “vierundzwanzigsten” durch das Wort “einunddreißigsten” zu ersetzen.

7. In § 49 Abs. 1 ist das Wort “vierundzwanzigsten” durch das Wort “einunddreißigsten” zu ersetzen.

8. In § 50 Abs. 1 und 2 ist jeweils das Wort “siebenundzwanzigsten” durch das Wort “vierunddreißigsten” zu ersetzen.

9. § 66 Abs. 1 lautet:

“(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahl­handlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.”

9a. In § 73 Abs. 2 ist der Verweis “§ 72 Abs. 3 und 5” durch “§ 72 Abs. 3 und 4” zu ersetzen.

10. In § 75 Abs. 1 treten anstelle des letzten Satzes folgende Sätze:

“In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.”

11. § 75 Abs. 4 lautet:

“(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 66 Abs. 1) sind vom Bund zu tragen.”

12. In § 106 Abs. 2 ist das Wort “sechzehnten” durch das Wort “zwanzigsten” zu ersetzen.

13. In § 106 Abs. 5 ist das Wort “vierzehnten” durch das Wort “sechzehnten” zu ersetzen.