1785 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (1624 der Beilagen): Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes


Der in der Regierungsvorlage enthaltene multilaterale Staatsvertrag regelt die Verlängerung des CEEPUS-Programmes vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004.

Das am 8. Dezember 1993 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Program for University Studies (“CEEPUS”), BGBl. Nr. 137/1995, ist am 1. Jänner 1995 für einen Geltungszeitraum von fünf Jahren in Kraft getreten. Neben den sechs ursprünglichen vertragschließenden Parteien sind dem Übereinkommen auch die Tschechische Republik, die Republik Kroatien und die Republik Rumänien beigetreten.

Das Übereinkommen hat die Förderung der akademischen Mobilität in Mitteleuropa zum Ziel. Im Rahmen von CEEPUS werden Netzwerke zwischen Hochschuleinrichtungen in der Region mittels Stipendien gefördert. Dazu stellt jedes Mitgliedsland Vollstipendien für Studenten, junge Akademiker, Universitätsassistenten und Professoren aus den anderen Vertragsstaaten zu seinen Richtwerten und Konditionen zur Verfügung, so daß ein Transfer von Finanzmitteln (Stipendien) ins Ausland nicht erforderlich ist. Die Abwicklung von CEEPUS erfolgt durch die Organisationen in den Mitgliedsländern.

Das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch.

An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abge­ordnete Dr. Martina Gredler und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung hat der Ausschuß einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Die Erlassung besonderer Bundesgesetze im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staats­vertrages hält der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes (1624 der Beilagen) wird genehmigt.


Wien, 1999 05 05

                     Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                     Dr. Martin Graf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann