1793 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 5. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz)

Unmittelbare Anwendung der Richtlinie

§ 1. (1) Für grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Artikel 2 bis 9 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997, 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen, die im folgenden als Richtlinie bezeichnet wird, unter folgenden Voraussetzungen:

           1. der Gegenwert der Überweisung überschreitet nicht 50 000 Euro;

           2. die Überweisung wird von Kreditinstituten gemäß § 1 BWG oder Kreditinstituten oder anderen Instituten im Sinne der Richtlinie ausgeführt;

           3. die Überweisung wird nicht von Personen in Auftrag gegeben, die in Art. 2 lit. a, b und c der Richtlinie genannt sind.

(2) Als Referenzzinssatz im Sinne von Art. 2 lit. k der Richtlinie gelten 6 vH pro Jahr über dem am Tag des Eintritts des Verzuges geltenden Zinssatz für die Einlagefazilität.

Informationspflichten

§ 2. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen der in § 1 genannten Richtlinie haben Kreditinsti­tute oder andere Institute ihren Kunden die in Art. 3 der in § 1 genannten Richtlinie geforderten Informationen über die Konditionen grenzüberschreitender Überweisungen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Gleiches gilt auch für die in Art. 4 der in § 1 genannten Richtlinie angeführten Informations­pflichten, es sei denn der Kunde hat durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung darauf verzichtet.

Inkrafttreten

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt:

           1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

           2. für Teilnehmer eines solchen Systems;

           3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentral­banken.

§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

           1. von – unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz – mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

           2. dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;

           3. der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Z 2 maßgeblich ist, als dem Art. 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(4) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durch­führung eines Verfahrens in der Art des Abs. 3 gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichi­sche Nationalbank Systeme, die sie gemäß Abs. 3 anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne des Abs. 2 zu melden.

§ 3. (1) Institute sind:

           1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG einschließlich der in Art. 2 Abs. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis k derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;

           4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,

die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.

(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

§ 4. Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

§ 5. Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

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§ 6. Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

§ 7. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine Clearingstelle.

(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, daß ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des System­risikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist.

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen.

§ 9. Wertpapiere sind alle in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten Instrumente.

§ 10. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,

           1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank oder einer Verrechnungs­stelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

           2. ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).

(2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.

§ 11. Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.

§ 12. Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben – wenn auch gegebenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen – zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.

§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 14. Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

§ 15. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlußfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden.

(2) Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß § 2 eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschluß­fassung ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.

(3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers

§ 16. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.

Sicherheiten

§ 17. Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an solchen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkurs­ordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Rechte an Wertpapieren

§ 18. Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

           1. wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;

           2. wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;

           3. wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 19. Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

§ 20. Die Oesterreichischen Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 9 KO und § 5 Abs. 1 Z 5 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.

§ 21. Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer, diese Mitteilungen unterläßt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 22. Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 15, 16, 17 und 18 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

In § 75 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         “9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen.”

Artikel IV

Bundesgesetz, mit dem die Ausgleichsordnung geändert wird

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.”

Artikel V

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert wird

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I. Nr. 127/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird das Wort “oder” am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort “oder” ersetzt und nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         “5. keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.”

2. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen – Kontrahierungszwang.”

3. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur werden:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

           2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

                a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

                c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

           4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.”

4. § 15 Abs. 4 und 5 lauten:

“(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen (Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß

           a) die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahme­marktes werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleich­baren Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;

        b) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

           c) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

Die Regelung der in lit. b und c genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschafts­bedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunfts­börse oder des Herkunftsmarktes treten.”

5. § 74 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Prospekt ist in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache, die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens kundzumachende Verordnung akzeptiert wird, wobei die englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Verkehrsgegenständen verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen Prospektes im Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordenis der Erstellung des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7 Abs. 1 KMG.”

6. In § 75 Abs. 4 ist die Wortgruppe “deutsche Übersetzung des Prospekts” durch die Wortgruppe “Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1” zu ersetzen.

7. In § 75a Abs. 2 ist die Wortgruppe “die deutsche Sprache” durch die Wortgruppe “eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1” zu ersetzen.

8. In § 75a Abs. 5 ist die Wortgruppe “die deutsche Sprache” durch die Wortgruppe “eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1” zu ersetzen.

9. Nach § 85 Abs. 4 zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt:

“Sind Aktien des Emittenten mit Bescheid des Börseunternehmens gemäß Art. IV § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1998 in den geregelten Freiverkehr umgereiht worden, hat die Frist jedoch mindestens zwei Jahre zu betragen.”

10. Nach § 101b wird folgender § 101c eingefügt:

§ 101c. (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66 oder gemäß § 68 beantragt werden oder gemäß § 69 gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung oder zur Untersagung des Handels.

(2) Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.”

11. Nach § 102 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Die §§ 14 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1, 4 und 5, 74 Abs. 1, 75 Abs. 4, 75a Abs. 2 und 5, 85 Abs. 4 und 101c in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1999, treten am 1. Juli 1999 in Kraft.”

Artikel VI

Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert wird

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,”

2. §10 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden.”

3. § 10 Abs. 4 Z 7 lautet:

         “7. bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;”

4. In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortgruppe “an der Wiener Wertpapierbörse” durch die Wort­gruppe “im Sinne des Börsegesetzes” ersetzt.

5. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1999, treten am 1. Juli 1999 in Kraft.”

Artikel VII

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis, XXIII Abschnitt, wird zweimal nach dem Wort “Umwandlung” die Wortgruppe “und Einziehung” eingefügt.

2. § 3 Abs. 3 Z 6 erster Halbsatz lautet:

         “6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken;”

3. § 23 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herab­gesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 102a eingezogen werden kann,”

4. § 30 Abs. 7 lautet:

“(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzu­richten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.”

5. In § 82 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “oder ein Vorverfahren”.

6. In § 82 Abs. 6 entfällt die Wortfolge “und der Konkurseröffnung”.

7. Die Überschrift vor § 102a und § 102a lauten:

“Einziehung von Partizipationskapital

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital zu umfassen, wobei Partizipa­tionskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipa­tionskapital erforderlich sind, zu fassen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (§ 102) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Die Abfindung von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Kreditinstitut selbst gehalten wird, hat zum durchschnitt­lichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über die Einziehung voraus­gehenden zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf 0,1 Euro – zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert, so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwand­lungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.


(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungs­mäßige Rücklage einzustellen.

(8) Der Bankprüfer hat die ordnungsmäßige Abwicklung der Einziehung, insbesondere die korrekte Ermittlung der Zuzahlung gemäß Abs. 3 und des Abfindungsbetrages gemäß Abs. 4 sowie die Erfüllung des Abs. 7 zu bestätigen.”

8. Nach § 107 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, § 3 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 4 Z 2, § 30 Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 6 und § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Probleme:

–   Zu erwartende Veränderungen der europäischen Kapitalmärkte mit Einführung des Euro und steigende Wettbewerbsanforderungen an den österreichischen Kapitalmarkt.

–   Umsetzungsbedarf für weitere EU-Richtlinien ins österreichische Recht.

Ziele:

–   Der österreichische Kapitalmarkt soll verstärkt internationale Investoren, aber auch internationale Anbieter am Kapitalmarkt ansprechen. Gleichzeitig soll der Anlegerschutz verstärkt werden. Damit soll der österreichische Kapitalmarkt insgesamt gestärkt werden.

–   Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen und der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wert­papierliefer- und -abrechnungssystemen.

Problemlösung:

–   Der Zugang zum österreichischen Kapitalmarkt wird sowohl für Handelsteilnehmer als auch für Emittenten erleichtert. Es werden die Rahmenbedingungen für die Einführung von Spezialbörsen geschaffen. Ein Opting-out vom Listing an der Börse wird nur unter Wahrung der Anlegerinteressen möglich sein.

–   Ermöglichung der Einziehung von Partizipationsscheinen.

–   Reduktion des Systemrisikos in Zahlungs- und Wertpapierübertragungssystemen sowie Verbesserung der Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Überweisungen entsprechend den umzusetzenden Richtlinien.

Kosten:

Für die öffentliche Hand entstehen durch den Vorlageninhalt keine wesentlichen Mehrkosten. Der Entwurf des sogenannten Finalitätsgesetzes sieht Verfahren zur Anerkennung von Systemen vor, die allerdings von der Oesterreichischen Nationalbank durchzuführen sind. Eine Verwaltungsstrafbe­stimmung im Finalitätsgesetz könnte eine geringfügige Mehrbelastung der Bezirksverwaltungsbehörden nach sich ziehen. Ansonsten entstehen auf Grund einer Ausdehnung von Meldepflichtigen nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz Mehrkosten bei der Bundeswertpapieraufsicht, die allerdings nur zu zehn Prozent vom Bund zu tragen sind (gemäß § 7 WAG).

Da auf Grund der Novelle des Börsegesetzes lediglich die Geschäftsfelder für Börseunternehmen erwei­tert werden, fallen keine zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand an. Zusätzliche Kontrollaufgaben treffen die Abschlußprüfer, die durch die Börseunternehmen zu honorieren sind.

EU-Konformität:

Wird durch den vorliegenden Entwurf hergestellt.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Zu Artikel I – Überweisungsgesetz

Allgemeiner Teil:

Mit gegenständlichem Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen in österreichisches Recht implementiert. Die Richtlinie wird in der Weise in österreichisches Recht umgesetzt, daß für grenzüberschreitende Überweisungen die Art. 2 bis 9 der Richtlinie zu unmittelbar anwendbarem nationalen Recht erklärt werden. Diese Vorgangsweise wird deshalb gewählt, da die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber nur einen geringen Umsetzungsspielraum läßt, wie bei der Umsetzung von Art. 2 lit. k der Richtlinie. Das Umsetzungsgesetz enthält daher nur Bestimmungen, wo der nationale Gesetzgeber Entscheidungskompetenz hat. In den anderen Bereichen ist angesichts des ausreichenden Determinierungsgrades und der präzisen Ausformulierung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie keine weitere nationale legistische Ausformulierung erforderlich.

Die Beschränkung der Regelung auf grenzüberschreitende Überweisungen hat seine Rechtfertigung darin, daß gerade dieser Bereich Anlaß für Kritik wegen verspäteter Durchführung der Überweisungen und übertriebener Gebührenverrechnungen war. Für den Bereich der Überweisungen innerhalb des Inlandes besteht kein Grund, regulierend einzugreifen.

Angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie werden grundsätzlich von den Gerichten angeboten. Aus der Richtlinie ist die Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher nationaler Streitbeilegungsmechanismen nicht abzuleiten.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie.

Besonderer Teil:

Zu § 1 Abs. 1:

Nach § 1 sollen die Art. 2 bis 9 der Richtlinie unmittelbar für grenzüberschreitende Überweisungen im Sinne von Art. 1 der Richtlinie gelten. Abweichend vom Wortlaut dieses Artikels bezieht man sich hier nicht auf ECU, sondern auf Euro, weil das Gesetz nach der Einführung des Euro in Kraft treten wird und der Euro den Korb-ECU in den Mitgliedstaaten ersetzt hat.

Die für die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie maßgebliche Wertgrenze ergibt sich aus der Richtlinie selbst.

Die Richtlinie soll insbesondere Privatpersonen und Unternehmen, und bei letzteren vor allem kleinen und mittleren Unternehmen gewährleisten, daß ihre Überweisungen aus einem Teil der Gemeinschaft in einen anderen schnell, zuverlässig und kostengünstig erfolgen. Für Kreditinstitute, andere Institute und Finanzinstitute, die üblicherweise als “Ausführende” der genannten Überweisungen agieren, soll die Richtlinie, sofern die Institute selbst die Auftraggeber sind, keine Gültigkeit haben. Dies deshalb, da bei diesen Instituten bei der Ausführung der genannten Geschäfte wohl keine Schutzbedürftigkeit anzunehmen ist.

Zu § 1 Abs. 2:

Hier wird in Umsetzung von Art. 2 lit. k der Richtlinie der Referenzzinssatz festgelegt, und zwar analog § 49a ASGG in Verbindung mit § 1 der Basis- und Referenzzinssatzverordnung. EU-weit gibt es Bestrebungen, einen einheitlichen Zinssatz als Referenzzinssatz zu bestimmen.

Zu § 2:

Die Informationen haben die Kunden insbesondere über die Dauer, die Entgelte und die sonstigen Kosten von Überweisungen zu unterrichten. Damit wird zur Verwirklichung eines wesentlichen Zieles der Richtlinie, nämlich der Schaffung zusätzlicher Transparenz im Sektor der grenzüberschreitenden Über­weisungen, beigetragen. Entsprechend der technischen Weiterentwicklung besteht auch die Möglichkeit, die gebotene Information den Kunden in elektronischer Form, etwa auch über E- Mail, zukommen zu lassen.

Zu § 3:

Für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die in der Richlinie vorgesehene Umsetzungsfrist voll ausgenützt. Dies deshalb, da auch andere Mitgliedstaaten die Umsetzungsfrist voll ausnützen werden und im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Charakter der in der Richtlinie enthaltenen Normen, nur ein EU-weit zeitlich harmonisiertes Inkrafttreten der Implementierungsgesetze sinnvoll erscheint.

Zu Artikel II – Finalitätsgesetz

Allgemeiner Teil:

Mit gegenständlichem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in österreichisches Recht umgesetzt.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sollen zur effizienten und kostengünstigen Abwicklung insbesondere grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungsvereinbarungen in der Europäischen Gemeinschaft beitragen, was die Freiheit des Kapitalverkehrs im Binnenmarkt stärkt. Damit wird ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes getan, insbesondere in bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Ebenso wird ein Beitrag zur nationalen Ausgestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion geleistet.

Rechtliche Risiken in Verbindung mit der Teilnahme an Zahlungssystemen sollen verringert werden, allfällig entstehende Systemrisiken aus der Teilnahme an diesen Systemen sollen möglichst von vornherein ausgeschlossen werden. Ferner wird versucht, das mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundene Risiko zu vermindern, insbesondere, wenn enge Beziehungen zwischen solchen Systemen und den Zahlungssystemen bestehen.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie.

Besonderer Teil:

Zu § 1:

Es sollen sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und
-abrechnungssysteme erfaßt werden. Betroffene dieses Bundesgesetzes können alle Systeme der Gemein­schaft sein bzw. die Sicherheiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an diesen Systemen geleistet werden. Unwesentlich ist hierbei, ob es sich bei den Systemteilnehmern um solche aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern handelt (vgl. Erläuterungen zu § 3). Für den Anwendungsbereich der Normen ist es weiters unerheblich, in welcher Währung oder in welchen Währungen die Systeme arbeiten bzw. ob im Zuge des Betriebs der Systeme die Konversion verschiedener Währungen vorgenommen wird.

Es werden etwa auch diejenigen Sicherheiten erfaßt, die der OeNB im Rahmen ihrer besonderen Aufgabe als Zentralbank, vor allem wohl im Bereich der Geldpolitik, geleistet werden. Die Effizienz grenzüber­schreitender Zahlungen wird hiermit erhöht und es wird zum Aufbau des erforderlichen rechtlichen Rahmens beigetragen, innerhalb dessen die EZB ihre Politik weiterentwickeln kann.

Zu § 2:

Hier wird normiert, daß ein System grundsätzlich aus mindestens drei Teilnehmern zu bestehen hat. Auf Systeme, die nur aus zwei Teilnehmern bestehen, soll das Gesetz keine Anwendung finden. Für Zwei- Teilnehmersysteme wird unterstellt, daß aus deren Betrieb grundsätzlich kein Systemrisiko entstehen kann. In Abs. 1 Z 2 wird den Teilnehmern an Systemen die Möglichkeit der Rechtswahl eingeräumt, wobei sich die Teilnehmer jedoch für das Recht eines Mitgliedstaates zu entscheiden haben, in dem einer von ihnen den Sitz (seine Hauptverwaltung) hat. Die Rechtswahl der Teilnehmer hat stimmeneinhellig zu erfolgen, quorenmäßige Entscheidungen über das anzuwendende Recht sind unzulässig. Zur Verminderung allfälliger Systemrisiken kann auch eine Vereinbarung zwischen Teilnehmern, die darauf gerichtet ist, im beschränkten Umfang Geschäfte mit warenunterlegten Derivaten abzuwickeln, als System anerkannt werden. Die Anerkennung als System ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Handel mit den genannten Derivaten den Hauptgeschäftsgegenstand bildet. Ebenso ausnahmsweise kann auch eine Vereinbarung, die nur zwischen zwei Teilnehmern geschlossen wird, als System anerkannt werden, wenn Systemrisiken nicht auszuschließen sind und angenommen werden kann, daß die Anerkennung als System zur Verminderung dieser Risiken beiträgt.

Wesentlich ist, daß auch Vereinbarungen, bei denen andere EWR-Mitgliedstaaten von den von der Richtlinie eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben (zB Art. 2 lit. a zweiter Unterabsatz) und diese der Europäischen Kommission als Systeme gemeldet haben, hinsichtlich der inländischen Rechts­wirkungen als Systeme im Sinne des Finalitätsgesetzes gelten.

Zu § 3:

Die möglichen Systemteilnehmer werden hier bezeichnet.

Zu § 7:

Hier wird normiert, wer aller Teilnehmer eines Systems sein kann, wobei die Begriffe “Zentrale Vertrags­partei”, “Verrechnungsstelle”, “Clearingstelle” in den vorausgehenden §§ 4 bis 7 definiert werden.

Zu § 9:

Hierunter zu subsumieren sind neben den klassischen Wertpapieren beispielsweise auch Geldmarktinstru­mente, Futures, Zinsterminkontrakte, Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindex­basis und die Optionen.

Zu § 12:

Der Begriff des “Nettings” beinhaltet die spezifischen, auf den Finanzmärkten entwickelten Verrech­nungstechniken. Sämtliche Formen des Nettings, auch die des multilateralen, werden hier erfaßt.

Zu § 14:

Die Verringerung des Systemrisikos erfordert insbesondere die Wirksamkeit von Abrechnungen und die Verwertbarkeit von Sicherheiten. Der Ausdruck Sicherheit umfaßt alle juristischen Sicherungsmittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern des Zahlungssystems und/oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sichert; hierzu zählen unter anderen Rückkaufsvereinbarungen (Pensionsgeschäfte), gesetzliche Pfandrechte und fiduziarische Siche­rungsrechte. Vorschriften des österreichischen Rechts über die Art von Sicherheiten, die geleistet werden können, werden durch die gegenständliche Definition nicht berührt.

Zu § 15:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, daß Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Abrechnungen rechtlich verbindlich sind und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam sind, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in das System eingebracht wurden. Werden Zahlungsaufträge ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgeführt, so sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Gegenstelle nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen. Als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie für Zwecke dieser Richtlinie der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Behörde ergangen ist. Die Richtlinie stellt somit nicht auf den Eintritt der Wirkung der Konkurseröffnung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung.

Da die Richtlinie darauf abstellt, wann der Zahlungs- bzw. Überweisungsauftrag in das System einge­bracht wird, § 26 KO jedoch vorsieht, daß vom Gemeinschuldner erteilte Aufträge mit der Konkurser­öffnung erlöschen, ist ausdrücklich festzulegen, daß derartige Aufträge, auch wenn sie noch nicht ausgeführt sind, nicht erlöschen und die auf Grund solcher Aufträge erfolgten Abrechnungen zulässig sind.

Daß Zahlungs- und Übertragungsaufträge und Abrechnungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das System eingebracht und ausgeführt wurden, wirksam sind, ergibt sich bereits aus § 2 KO, weil die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung erst mit Beginn des Tages eintreten, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts folgt. Auch Zahlungsaufträge, die nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgeführt werden, wären von § 2 KO erfaßt. Da die Richtlinie aber ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung und nicht auf den Eintritt der Wirkungen der Konkurseröffnung abstellt, ist es erforderlich, eine Ausnahmebestimmung für diese Fälle vorzusehen.

Durch die Bestimmung wird eine Rückabwicklung der Abrechnungen im System verhindert.

Zu § 16:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 der Richtlinie umgesetzt. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist mehrfach beschränkt: Sie gilt nur für die Rechte und Pflichten aus der Teilnahme an einem System oder für solche Rechte und Pflichten, die sich in Verbindung damit ergeben. Nicht gilt sie also, wenn ein Teilnehmer mit einem Dritten, der nicht Systemteilnehmer ist, einen Vertrag geschlossen hat und daraus Rechte und Pflichten abgeleitet werden. So hat das Bestehen einer Systemforderung an sich keinen Einfluß auf das auf solche Drittverträge anzuwendende Recht. Aber auch vertragliche Rechte und Pflichten zu einem anderen Systemteilnehmer, die keinen direkten Zusammenhang mit dem System haben, fallen nicht unter § 16. Die vorgesehene Regelung bestimmt das auf die Wirkung der Insolvenzeröffnung auf die Schuldverhältnisse zwischen den Teilnehmern anzuwendende Recht. Die Bestimmung regelt also, nach welchem Recht die Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen nicht oder nicht ganz erfüllten Vertrag zu beurteilen ist sowie ob und unter welchen Voraussetzungen abgerechnet oder ein Vertrag angefochten werden kann. Zu den in dieser Bestimmung genannten Rechten und Pflichten zählen weiters die Behandlung der Systemforderungen als Insolvenz­forderungen oder bevorrechtete Forderungen oder die Gläubigerrechte nach Beendigung des Insolvenz­verfahrens. Maßgeblich ist für die vertraglichen Beziehungen der Systemteilnehmer untereinander schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch für diese Fragen das “Systemstatut”, also das Recht, das die Teilnehmer des Systems bei dessen Begründung als maßgeblich bestimmt haben.

Zu § 17:

Diese Bestimmung setzt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie um.

Zu § 18:

Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie trägt den Mitgliedstaaten auf, in einem eng umschriebenen Teilbereich eine bestimmte Kollisionsrechtslage zu schaffen, um so das Kollisionsrecht in diesem Bereich zu harmoni­sieren. Dadurch soll vor allem im Interesse des Inhabers einer Sicherheit an Wertpapieren gewährleistet sein, daß solche Sicherungsrechte vor jedem Forum in den Mitgliedstaaten nach demselben Recht beurteilt werden. Beteiligte, die im voraus die Rechtslage prüfen, sollen nur ein Recht in Betracht ziehen müssen und nicht alle Rechte, die nach dem Kollisionsrecht jedes möglichen Forums maßgebend sein könnten.

Die Kollisionsnorm ist in ihrem Anwendungsbereich mehrfach beschränkt:

–   Sie ist nur auf Rechte an Wertpapieren anzuwenden, womit “Gültigkeit und Verwertbarkeit” (Anerken­nung und Verwertbarkeit) der Rechte (Erwägungsgründe 20 und 21 der Richtlinie) gemeint sind. Insbesondere der Rang eines Rechtes, wie das Recht ausgeübt wird, aber auch sein Erlöschen sind von der Regel umfaßt.

Die Bestimmung regelt nur das auf die Rechte eines Teilnehmers eines Systems (im Sinne der Definition) oder einer Zentralbank eines EWR-Staates oder der Europäischen Zentralbank maßgebende Recht und ist auf Sicherungsrechte an Wertpapieren anzuwenden, wobei als Wertpapiere nur solche im Sinne der Definition zu verstehen sind. Auch Sicherstellungen durch Rechte an einem Wertpapier fallen unter die Bestimmung. Unter “Sicherungsrecht”, genauer “Recht zur Besicherung”, ist jedes rechtliche Mittel, mit dem Rechte und Verpflichtungen gesichert werden, zu verstehen, ua. Rückkaufsvereinbarungen, gesetz­liche Pfandrechte sowie fiduziarische Sicherungsrechte (Erwägungsgrund 9 der Richtlinie).

–   Die Bestimmung ist auf solche Sicherungsrechte anzuwenden, die entweder zur Besicherung von Verbindlichkeiten mit einem Systemzusammenhang oder zugunsten von Zentralbanken oder der Europäischen Zentralbank eingeräumt worden sind.

–   Weitere Voraussetzung ist, daß die Rechte durch eine bestimmte Registrierung oder Verbuchung entstanden sein müssen. Wenn die Rechte in anderer Weise entstanden sind und nicht oder später registriert oder verbucht wurden, kommt die Bestimmung nicht zum Tragen.

Die Begründung des Rechts ist von der Bestimmung nicht erfaßt (Erwägungsgrund 21 der Richtlinie). Ist das Entstehen eines solchen Sicherungsrechts nach österreichischem Recht zu beurteilen, so kommt die Bestimmung nur zum Tragen, wenn die Registrierung oder Verbuchung der entsprechende Modus ist, durch den das dingliche Sicherungsrecht entsteht. Auf (bloß) obligatorische Sicherungsrechte wird die Vorschrift bei Maßgeblichkeit österreichischen Rechts für die Entstehung des Sicherungsrechts kaum zum Tragen kommen, weil danach das obligatorische Recht in der Regel durch die Willenseinigung und nicht durch die Verbuchung oder Registrierung entsteht.

Die Sonderkollisionsnorm gilt nur, wenn das Sicherungsrecht im EWR registriert oder auf einem Konto im EWR verbucht ist (im Ergebnis: wenn das Recht eines EWR-Staates anzuwenden ist). Wenn alle EWR-Staaten die Bestimmung entsprechend umgesetzt haben, kann daher dahinstehen, ob es sich um eine Gesamt- oder Sachnormverweisung handelt.

Nach der Richtlinie soll das Recht des Mitgliedstaates maßgebend sein, in dem sich das Register, das Konto oder das zentrale Verwahrsystem befindet. Das IPR-Gesetz bestimmt zwar das Sachstatut (nach der Belegenheit der Sache), jedoch nur für Rechte an körperlichen Sachen, nicht an Rechten, die unkörperlich sind. In diesen Fällen ist gemäß § 1 IPR-Gesetz nach der engsten Verbindung des Sachverhalts zu einer Rechtsordnung anzuknüpfen. Eine allgemeine, vom Einzelfall gelöste Aussage, inwieweit die vorliegende Regelung eine Änderung der bisherigen Rechtslage nach sich zieht, kann daher nicht gemacht werden.

Die vorliegende Umsetzungsbestimmung spezifiziert die räumliche Zuordnung des Registers, Verwahr­systems oder Kontos (“befinden” in der Richtlinie). Das Register befindet sich dort, wo es geführt wird, das zentrale Verwahrsystem dort, wo es eingerichtet ist.

Es ist – wenn auch nur in Ausnahmefällen – denkbar, daß Sicherungsrechte an denselben Wertpapieren durch Verbuchung auf Konten in verschiedenen Staaten oder durch Eintragung in Registern in verschiedenen Staaten entstehen und die Regel im Ergebnis den Konflikt zwischen mehreren Rechtsordnungen nicht eindeutig löst. Sollte es wegen der Anwendbarkeit verschiedener Rechte zu sachrechtlichen Konflikten kommen, etwa in der Frage, welches der verschiedenen Sicherungsrechte Vorrang gegenüber dem jeweils anderen hat, müßte eine einzige Rechtsordnung als maßgeblich bestimmt werden. Die Richtlinie gibt eine Lösung ebensowenig vor wie die umsetzende Regelung. Es wird daher nach § 1 IPR-Gesetz letztlich jene Rechtsordnung von den mehreren in Betracht kommenden Rechtsord­nungen anzuwenden sein, zu der die engste Beziehung besteht.

Zu §§ 19 bis 22:

Die Auskunfts- bzw. Meldepflichten sichern die Transparenz der Systeme. Der Auskunftsanspruch nach § 22 ist im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.

Zu § 23:

Für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die in der Richtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist voll ausgenützt. Dies deshalb, da auch andere Mitgliedstaaten die Umsetzungsfrist voll ausnützen werden und im Hinblick auf den insbesondere grenzüberschreitenden Charakter der in der Richtlinie enthaltenen Normen nur ein EU-weit zeitlich harmonisiertes Inkrafttreten der Implementierungsgesetze sinnvoll erscheint.

Zu Artikel III – Änderung der Konkursordnung

Die Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sieht in Art. 6 Abs. 2 vor, daß von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Teilnehmer an den in dieser Richtlinie geregelten Zahlungs- und Abrechnungssystemen die vom Mitgliedstaat benannte Behörde, dies ist die Oesterreichische National­bank, unverzüglich zu verständigen ist. Dies wird im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geschehen. Da der mögliche Teilnehmerkreis an Systemen im Sinne der Richtlinie nicht von vornherein und endgültig abgrenzbar ist, wird vorgesehen, daß die Oesterreichische Nationalbank von jeder Konkurser­öffnung verständigt wird. Dieser obliegt es dann festzustellen, ob es sich um einen Teilnehmer an einem System handelt, und sie hat die weiteren erforderlichen Verständigungen durchzuführen. Da eine Teilnahme von Nichtunternehmen an den von der Richtlinie erfaßten Systemen wohl nicht in Frage kommen wird, sollen Benachrichtigungen von Konkurseröffnungen über das Vermögen natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, nicht vorgesehen werden.

Zu Artikel IV – Änderung der Ausgleichsordnung

Auf die Erläuterungen zur Änderung des § 75 KO wird verwiesen. Da die Richtlinie von Insolvenzver­fahren spricht, ist auch das Ausgleichsverfahren einzubeziehen.

Zu Artikel V – Änderung des Börsegesetzes

Allgemeiner Teil:

Der österreichische Kapitalmarkt soll verstärkt internationale Investoren und Anbieter am Kapitalmarkt ansprechen. Ein wesentliches Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für Spezialbörsen. Konkreter Bedarf besteht derzeit für eine Mittel- und Osteuropabörse. Zur Erhöhung der Liquidität ist es erforderlich, potentiellen Börsehändlern aus Mittel- und Osteuropa die Handels­teilnahme an den österreichischen Börsen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Außerdem ist, auf Grund der Kleinheit des österreichischen Marktes und da sich die englische Sprache als Wirtschaftssprache auf den Kapitalmärkten durchgesetzt hat, grundsätzlich auch die englische Sprache für die Erstellung von Börseprospekten zuzulassen. Auch in Deutschland wurden mittlerweile bei der Regelung der Prospektsprache vergleichbare Erleichterungen zugelassen (siehe § 2 der deutschen Verkaufsprospekt-Verordnung).

Der vorliegende Entwurf erweitert daher den Kreis derer, die Mitglieder einer Wertpapierbörse werden können, und daneben auch den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Börse-Koopera­tionsverträgen. Emittenten dürfen sich grundsätzlich auch anderer auf den Finanzmärkten üblichen Sprachen bei der Erstellung des Börseprospektes bedienen.

Daneben soll im Interesse des Anlegerschutzes die Möglichkeit für börsenotierte Unternehmen, sich durch Opting outs aus dem geregelten Freiverkehr zurückziehen zu können, zeitlich eingeschränkt werden.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 1):

Z 5 soll es dem Börseunternehmen gestatten, kapitalmarktrechtliche Schutzgüter innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken angemessen zu wahren. Zu den genannten “Tatsachen” zählen insbesondere Insider- oder Geldwäschetransaktionen im In- oder Ausland durch den Antragsteller, dessen Angestellte, Gehilfen oder Organe.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):

Bei Mitgliedschaftswerbern aus Staaten, die nicht im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten sind und damit nicht den gleichen Qualitätsstandards bei der Bankenaufsicht verhaftet sind, besteht keine Notwendigkeit, einen Rechtsanspruch auf die Börsemitgliedschaft zu konstitutieren.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 1):

Mit dem Klammerausdruck im Einleitungssatz soll klargestellt werden, daß es möglich ist, auch nur im Kassamarkt oder nur im Terminmarkt Mitglied an einer inländischen Wertpapierbörse zu werden. Außerdem reicht es für EWR-Wertpapierfirmen auch aus, entweder Eigen- oder Kommissionshandel zu betreiben, um Börsemitglied werden zu können. Mit der Z 4 werden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aus allen Drittstaaten, also auch solchen, die nicht Zone-A-Staaten im Sinne des § 2 Z 18 BWG darstellen, als neue potentielle Börsemitglieder einbezogen. Die Z 4 alt konnte entfallen, da sie vollinhaltlich in der neuen Z 4 aufgeht. Z 4 dient der Förderung der in Vorbereitung stehenden MOE-Börse in Wien.

Zu Z 4 (§ 15 Abs. 4 und 5):

Die Erfüllung der Börsegeschäfte wird durch die in Abs. 4 enthaltene Vorschrift gesichert, wonach im Kassamarkt Kreditinstitute mit Sitz und Zulassung im EWR, die dazu vom Börseunternehmen im Wege bilateraler Vereinbarungen berechtigte Mitglieder der inländischen Börse sind und im Terminmarkt Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung im EWR, die dazu vom Börseunternehmen im Wege bilateraler Vereinbarungen berechtigte Mitglieder der inländischen Börse sind, die Erfüllung der von den Unternehmen aus Drittstaaten bzw. hinsichtlich der Lokalen Firmen auch aus EWR-Mitgliedstaaten abgeschlossenen Geschäfte durch Garantie oder Eintritt im eigenen Namen in die Geschäfte sicherstellen. Als “garantieren” gilt der Eintritt in Geschäfte im eigenen Namen ebenso wie jede Form der Interzession. Börsekooperationsvereinbarungen sollen je nach ihrem vereinbarten Inhalt “Außenwirkung” dadurch erhalten können, daß die Mitglieder der Partnerbörse(n) ipso iure Mitglieder der inländischen Börse in jenem Umfang werden, in dem sie an ihrer Herkunftsbörse teilnahmeberechtigt sind. (Der Kooperations­vertrag könnte dies grundsätzlich auch vice versa für die Mitglieder einer inländischen Wertpapierbörse bei der ausländischen Partnerbörse vorsehen.) Der Abschluß eines Mitgliedschaftsvertrags (samt der vorgelagerten Zulassungsprüfung des Börseunternehmens) mit dem inländischen Börseunternehmen kann je nach den Kooperationsvertragsbedingungen durch den Abschluß des Kooperationsvertrags ersetzt werden. Zulässige Kooperationsvertragspartner eines inländischen Börseunternehmens sind auch die Rechtsträger anerkannter Börsen oder “geregelter Märkte” in Drittstaaten im Sinne des § 2 Z 8 BWG.

Zu Z 5 bis 8 (§§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 4, 75a Abs. 2, 75a Abs. 5):

Die Regelung nützt den Rahmen der Börsezulassungs-, der Börsezulassungsprospekt-, der Verkaufs­prospekt- und der Zwischenberichtsrichtlinie aus und läßt neben der deutschen Sprache ex lege auch die englische Sprache für Börsezulassungsprospekte und deren Anerkennung im Inland zu. Durch die vom Börseunternehmen zu erlassende Verordnung können weitere Sprachen, die im Finanzbereich üblich geworden sind, für diesen eingeschränkten Zweck verwendet werden. Der Schutz des inländischen Anlegers wird durch die genannte Regelung gegen den Schutz der Kapitalverkehrsfreiheit sowie gegen den Schutz der Grundrechte sowohl in- wie ausländischer Emittenten abgewogen, wobei zu berücksich­tigen ist, daß institutionelle Investoren bereits jetzt fast ausschließlich in englischer Sprache über Wertpapiere oder Veranlagungen informiert werden und auch in englischer Sprache kontrahieren. Der Schutz inländischer Privatanleger ist durch die zivilrechtlichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der die Emission im Inland plazierenden Kreditinstitute mit deutschsprachigen Gehilfen, durch die §§ 11 ff WAG und dadurch gewährleistet, daß dem Anleger die Fremdsprachigkeit des Prospekts von vornherein leicht erkennbar ist und er den Erwerb des Wertpapiers deshalb unterlassen kann. Die Regelung verändert für den Anwendungsbereich des Kapitalmarktgesetzes auch die Prospektveröffentlichungspflicht.

Zu Z 9 (§ 85 Abs. 4):

Die Regelung dient dem Schutz der Anleger und Minderheitsaktionäre des Emittenten, denen eine zumindest zweijährige Verkaufsmöglichkeit ihrer Aktien gesichert werden soll, wenn der Emittent nach dem amtlichen Handel auch das Marktsegment des geregelten Freiverkehrs verlassen will. Die im dritten Satz genannte Frist ist vom Emittenten unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger und (überstimmter) Minderheitsaktionäre zu bemessen und kann nicht verkürzt werden.

Zu Z 10 (§ 101c):

Die Änderung zielt auf die Rechtsfolge, daß eine gesellschaftsrechtliche Änderung des Unternehmens­gegenstands das Börseunternehmen zur Versagung neuer Zulassungsanträge zum amtlichen Handel, zum geregelten Freiverkehr oder zur Untersagung der Neuaufnahme des sonstigen Handels in jenen Verkehrs­gegenständen ermächtigt, deren Handel nicht mehr Unternehmensgegenstand des Börseunternehmens ist. In bereits bestehende Handelszulassungen oder Anmeldungen zum sonstigen Handel wird durch die Regelung nicht eingegriffen (vgl. den zweiten Halbsatz des Kriteriums). Im Hinblick auf die genannte Rechtsfolge unterliegen derartige Organbeschlüsse im Börseunternehmen schon aus verfassungsrecht­lichen Gründen dem strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist daher geboten, daß solche Beschlüsse möglichst geringfügige Eingriffe in rechtlich geschützte Interessen von Emittenten (wozu auch die Kostenbelastung pro Einzeltransaktion und die Liquidität zählen) nach sich ziehen. Das Börseunter­nehmen ist gemäß Abs. 2 auf Emittentenantrag verpflichtet, durch Rechtsgestaltungsbescheid die Umreihung jener Wertpapiere, die auf Grund einer Satzungsänderung des Börseunternehmens nicht mehr an der von ihm geleiteten und verwalteten Börse gehandelt werden dürfen, vom amtlichen Handel an einer inländischen in den amtlichen Handel an einer anderen inländischen Börse auszusprechen. Diese Umreihung kann auch vom geregelten Freiverkehr an einer inländischen in den geregelten Freiverkehr an einer anderen inländischen Börse, nicht aber vom amtlichen Handel an einer inländischen in den geregelten Freiverkehr an einer anderen inländischen Börse geschehen. Damit werden keinerlei Prospekt- oder sonstige Publizitätspflichten des Emittenten (zB § 82 Abs. 6 BörseG) ausgelöst.

Zu Artikel VI – Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 1):

Der durch die Novellierung von § 15 Abs. 1 des Börsegesetzes erfolgten Erweiterung des Kreises der Börsemitglieder mußte auch durch eine Erweiterung der Meldepflichten für diese zusätzlichen Börsemit­glieder Rechnung getragen werden.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 4):

Dient der Vereinfachung des Meldeverfahrens.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 1):

Die BWA soll in Hinkunft ermächtigt werden, über den amtlichen Handel und den geregelten Freiverkehr an “der” Wiener Wertpapierbörse hinaus den Handel in einem oder mehreren Marktsegment(en) anderer inländischer Börsen als geregelten Markt in das Verzeichnis gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG aufzunehmen und der Europäischen Kommission zu melden.

Zu Artikel VII – Änderung des Bankwesengesetzes

Allgemeiner Teil:

Das Partizipationskapital wurde in der KWG-Novelle 1986 (BGBl. Nr. 325/1986) vorrangig als Mittel zur Kapitalaufnahme von außen für eigentümerlose Kreditinstitute geschaffen. Gleichzeitig eröffnete sich damit für die damaligen Staatsbanken Creditanstalt-Bankverein und Österreichische Länderbank Aktien­gesellschaft die Möglichkeit der Notierung von Anteilsrechten im Ausland. In der Folge hat eine Reihe von Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Landes-Hypothekenbanken und Aktienbanken von dem neuen Kapitalbeschaffungsinstrument Gebrauch gemacht und Partizipationskapital hereingenommen.

Zwischenzeitlich hat sich für eigentümerlose Kreditinstitute durch Einbringung ihres Unternehmens in Aktiengesellschaften das Instrumentarium der Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung erweitert, da Aktiengesellschaften ihre Eigenmittelbasis primär durch Kapitalerhöhungen mit Aktien verbreitern. Auch für die ehemaligen Staatsbanken ist das Partizipationskapital kein Erfordernis mehr.

In der Folge wurde mit Einführung des BWG ab dem Jahr 1994 die Möglichkeit zur Umwandlung von Partizipationskapital in Aktien geschaffen. Die bisher durchgeführten Umtauschaktionen bestätigten durch die breite Inanspruchnahme die stärkere Akzeptanz der Aktie. Es ist daher zweckmäßig, die Konzentration auf eine Wertpapiergattung bei einer Aktiengesellschaft zu forcieren, damit durch eine höhere Liquidität in der Aktie sowohl die Attraktivität der Gesellschaft als auch der Wiener Börse gefördert wird.

In diesem Zusammenhang ist es angebracht, insbesondere den Aktiengesellschaften die Möglichkeit auf zwangsweise Rückführung des Partizipationskapitals mittels Einziehung einzuräumen. Aus Gleichbe­handlungsüberlegungen muß dies auch für Kreditinstitute anderer Rechtsformen gelten. Bei börseno­tierten Aktiengesellschaften ist vor dieser Maßnahme dem Berechtigten aus Partizipationskapital die Möglichkeit des Umstieges auf Aktien zu Marktbedingungen zu geben.

Eine Möglichkeit zur angemessenen Abgeltung von Genußrechten (wie Partizipationskapital) ist in der Rechtsordnung bereits bei den Verschmelzungsbestimmungen des Aktienrechtes verankert.

Um dem Zweck der Neuregelung gerecht zu werden, ist die neue Gesetzesbestimmung hinsichtlich der Ausgabebedingungen des Partizipationskapitals erforderlichenfalls als Änderung der Geschäftsgrundlage zu werten, sodaß das Kreditinstitut unabhängig von den Ausgabebedingungen von der Möglichkeit der Einziehung Gebrauch machen kann.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der Überschrift des XXIII. Abschnitts und wegen der Einfügung des § 102a (Einziehung von Partizipationskapital).

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3 Z 6):

Die Ausdehnung der Ausnahmebestimmung ist rein technisch durch die Erweiterung des Kreises möglicher Börsemitglieder in § 15 BörseG bedingt. Sie bewirkt, daß auch Unternehmen aus Drittstaaten, die nicht Zone-A-Staaten im Sinne des § 2 Z 18 BWG darstellen, für ihre Börsegeschäfte keine inländische Bankkonzession benötigen.

Zu Z 3 (§ 23 Abs. 4 Z 2):

Die nach der bisherigen Bestimmung analog anwendbaren aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvor­schriften bleiben weiterhin aufrecht. Sie werden um die Möglichkeit einer vollständigen Bereinigung der Gattung Partizipationskapital unter angemessener Wahrung der Ansprüche der Berechtigten aus Partizipationskapital ergänzt. Dies ist geboten, da die aktienrechtliche Zwangseinziehung nur möglich wäre, wenn dies bereits vor Hereinnahme des Partizipationskapitals in der Satzung oder in den Ausgabebedingungen angeordnet oder gestattet gewesen wäre. Derartige Vorkehrungen wurden in der Praxis nicht getroffen.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 7):

Es sollte der Informationsaustausch innerhalb der Kreditinstitutsgruppe erleichtert werden. Die Institute einer Kreditinstitutsgruppe haben einander alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 sicherzustellen.

Zu Z 5 und 6 (§ 82 Abs. 1 und 6):

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 – IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, wurden die Bestimmungen über das Vorverfahren aufgehoben.

Die im BWG vorgesehene Sonderregelung ist entbehrlich, weil die Konkursordnung eine Verständigung der Nationalbank von jeder beim Gerichtshof erfolgten Konkurseröffnung vorsieht.

Zu Z 7 (§ 102a):

Die Vorteile einer einzigen Wertpapiergattung können nur erreicht werden, wenn das gesamte Partizipationskapital eingezogen wird. Dies ist auch aus Gleichheitsüberlegungen erforderlich. Lediglich Partizipationskapital unterschiedlicher Eigenmittelqualität kann gesondert behandelt werden.

Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist im Falle einer Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und börsenotierten Partizipationsscheinen vor Einzug Gelegenheit zum Umstieg auf Aktien (Stamm- oder Vorzugsaktien) unter Berücksichtigung der aktuellen Marktpreise zu geben. Für die Berechnung der allfälligen Zuzahlung ist vom Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung bzw. im Falle des § 102 Abs. 2 von der Beschlußfassung des Vorstandes auszugehen.

Die Abfindung des Partizipationskapitals – unabhängig, ob eine Verbriefung in Wertpapieren erfolgt ist – hat zum aktuellen Börsekurs zu erfolgen, wobei im Hinblick auf kurzfristige Kursspitzen der Zeitraum von 20 Börsetagen vor Entscheidung des ersten mit der Beschlußfassung gemäß Abs. 2 befaßten Gremiums heranzuziehen ist. Ist mangels Börsenotierung kein Marktpreis gegeben, hat ein angemessener Barausgleich zu erfolgen. Aus Rechtsschutzüberlegungen sind in diesem Fall gemäß Umwandlungsgesetz ein Einziehungsplan und alle Berichte zu erstellen, Prüfungshandlungen zu setzen sowie den Berechtigten aus Partizipationskapital die diesbezüglichen Rechtsbehelfe zu ermöglichen. Nicht erforderlich ist die Erstellung einer besonderen Bilanz, da das Kreditinstitut seine Rechtsform nicht ändert.


Die Bekanntmachungen erfolgen in erster Linie in den Medien, die in den Ausgabebedingungen des einzuziehenden Partizipationskapitals vorgesehen sind, in Ermangelung solcher in dem für das jeweilige Kreditinstitut geltenden Bekanntmachungsblatt.

Aus Gläubigerschutzüberlegungen soll das gebundene Kapital nicht reduziert werden. Die bei der Hereinnahme des Partizipationskapitals dotierten und im Zuge der Einziehung aufzulösenden Eigenmittel­bestandteile sind gleichzeitig in die je nach Rechtsform am stärksten gebundene Rücklage einzustellen. Die Bestimmung ist der vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß § 192 Abs. 3 bis 5 AktG nachgebildet, weshalb eine sinngemäße Anwendung der §§ 158 und 226 AktG nicht erforderlich ist.

Die Überwachung durch den Bankprüfer dient der Rechtssicherheit und ist als Kontrollinstrument der korrekten Vorgangsweise, insbesondere bei den vom Gesetz klar vorgegebenen Berechnungsvorgängen, ausreichend.

Die erfolgte Herabsetzung des Partizipationskapitals ist gemäß § 73 Abs. 1 Z 8 anzeigepflichtig.