1812 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1670 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Die Inkraftsetzung der Schengener Übereinkommen für Österreich und die Einführung eines einheitlichen Visums durch die Schengener Vertragsparteien, das zur Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien und zum freien Grenzübertritt innerhalb dieses Gebietes berechtigt, erfordert die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen. Auf dem Gebiet der Gebühren und der Bundesverwaltungsabgaben wird die Anpassung, soweit es sich um die Ausstellung dieser Visa durch Inlandsbehörden handelt, durch die entsprechenden Änderungen des Gebührengesetzes 1957 vorgenommen. Dabei sind die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, vor allem über die Kategorisierung der verschiedenen Arten von Visa, zu berücksichtigen.
Bei der Ausstellung von Reisepässen, Paßersätzen, Führerscheinen und deren Änderungen oder Ergänzungen fallen nach der derzeitigen Rechtslage einerseits verschiedenartige Schriften an (Eingaben, Beilagen, Zeugnisse), die Gebührenpflicht begründen, andererseits ist daneben für die jeweilige Amtshandlung der Ausstellung dieser Dokumente eine Bundesverwaltungsabgabe zu entrichten. Die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sind derzeit durch Anbringen von Bundesstempelmarken auf der entsprechenden Schrift, die Bundesverwaltungsabgaben entweder durch im Verwaltungsakt anzubringende Bundesstempelmarken, in bar bei der ausstellenden Behörde oder durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.
Durch die gegenständliche Novelle sollen anstatt der Kumulierung verschiedener Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben pauschalierte Gebührentarife für Reisepässe, Paßersätze, Führerscheine und deren Änderungen oder Ergänzungen geschaffen werden. Die Gebührenpflicht soll an die auszustellenden Schriften oder an die vorgenommenen Amtshandlungen geknüpft werden; bei Versagung der Ausstellung einer solchen Schrift ist keine Gebührenpflicht gegeben. Mit diesen Pauschalgebühren sollen die üblicherweise anfallenden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben abgegolten sein. Die Höhe der pauschalierten Gebühren für Reisepässe, Paßersätze, Führerscheine und deren Änderungen oder Ergänzungen orientiert sich an den im Durchschnitt bei der Ausstellung dieser Schriften bei den Behörden anfallenden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben. Die Vornahme der diesbezüglichen Amtshandlungen soll von den Bundesverwaltungsabgaben befreit werden.
Diese pauschalierten Gebühren sollen spätestens ab dem 1. Jänner 2000 nicht in Bundesstempelmarken, sondern entweder in bar oder – soweit dies möglich ist – mit Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte bei der die jeweilige Schrift ausstellenden Behörde eingezahlt werden. Dadurch entfällt für diese Schriften die von der Öffentlichkeit weitgehend als antiquiert abgelehnte Abgabenentrichtung in Bundesstempelmarken.
Werden Reisepässe, Paßersätze oder Führerscheine von einer Landes- oder Gemeindebehörde ausgestellt oder nimmt diese Änderungen oder Ergänzungen in diesen Schriften vor, so soll ein den bisherigen Bundesverwaltungsabgaben entsprechender Pauschalbetrag dem Rechtsträger dieser Behörde verbleiben.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch alle anderen bei einer Behörde anfallenden festen Gebühren ab 1. Juli 1999 anstatt in Stempelmarken durch Barzahlung oder durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder mit Kreditkarte entrichten zu können, sofern es die technischen bzw. organisatorischen Gegebenheiten bei der jeweiligen Behörde zulassen.
Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Mai 1999 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Hermann Böhacker, Mag. Thomas Barmüller, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Ing. Monika Langthaler, Reinhart Gaugg, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Herbert Kaufmann, Mag. Gilbert Trattner und Jakob Auer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit wechselnden Mehrheiten angenommen.
Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:
“Zu § 3 Abs. 2 Z 1:
Diese Änderung soll verdeutlichen, daß die Möglichkeit der Entrichtung von festen Gebühren anders als durch Verwendung von Stempelmarken nur dann bestehen soll, wenn der Gebührenschuldner bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, die Gebühr bar bezahlt oder – sofern zulässig – bei der Behörde durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte entrichtet.
Zu § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 und 25:
Die Bestimmung der Z 25 des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 soll die Gebührenfreiheit für Ansuchen um Rechtsauskunft statuieren. Mit der Befreiung soll erreicht werden, daß Rechtssuchende gebührenfrei den Weg zur richtigen Rechtsanwendung finden. Die Befreiung ist unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß eine von vornherein richtige Rechtsanwendung den Behörden Folgeaufwand (wegen Rechtsmittelverfahren uä.) ersparen kann.
Zu § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 5:
Im Hinblick darauf, daß die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Reisedokumentes in bestimmten Fällen (Fremdenpaß, Konventionsreisepaß) zulässig ist, soll auch für diesen Tatbestand eine Gebührenpflicht normiert werden.
Zu § 14 Tarifpost 9 Abs. 3:
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, daß auch die mit der Ausstellung der gebührenpflichtigen Schriften verbundenen Amtshandlungen von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind.
Zu § 14 Tarifpost 16 Abs. 5:
Diese Ergänzung dient lediglich der Klarstellung.”
Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellung:
In der vorliegenden Novelle des Gebührengesetzes ist ua. auch die Entrichtung der Pauschalgebühren für die Reisedokumente, Visa und Führerscheine – sofern dies von der zuständigen Behörde vorgesehen wird – mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zulässig. Bei Entrichtung dieser Gebühren mittels Bankomat- oder Kreditkarte fließt der Behörde nur der um das von der Bankomat- oder Kreditkartengesellschaft zustehende Disagio verminderte Gebührenbetrag zu. Hinsichtlich der Anlastung dieses Disagios werden mit den Ländern noch Verhandlungen zu führen sein.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 05 11
Anna Huber Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatterin Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/
1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
“(2) 1. Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch Verwendung von Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Verwendung von Stempelmarken hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge können, wenn die Ausstellung der Schrift oder die Amtshandlung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde erfolgt, nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
2. Abweichend von Z 1 sind die festen Gebühren des § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Tarifposten 9 und 16 ausschließlich durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten.
3. Werden feste Gebühren anders als durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet, hat die Behörde die Höhe der entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.
4. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an jene Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die jeweilige Behörde befindet, abzüglich der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen. Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen.”
2. § 9 Abs. 1 lautet:
“(1) Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.”
3. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird in der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:
“24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der im § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 und 2, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;”
3a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird folgende Z 25 angefügt:
“25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung.”
4. Im § 14 wird nach der Tarifpost 7 folgende Tarifpost 8 eingefügt:
“8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
1. Durchreisevisum (Visum B) ............................................................................................ 140 S.
2. Reisevisum (Visum C)
a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen .......................................................................... 350 S;
b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen .......................................................................... 420 S;
c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise 490 S;
d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ............... 700 S;
e) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren .......... 700 S
plus 420 S für
jedes zusätzliche
Jahr.
3. Sammelvisum
a) Durchreisevisum (Visum B) für 5 bis 50 Personen ................................................. 140 S
plus 14 S
pro Person;
b) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen 420 S
plus 14 S
pro Person;
c) Reisevisum (Visum C) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen 420 S
plus 42 S
pro Person.
4. Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C)
a) mit räumlich beschränkter Gültigkeit ........................................................................ 50 vH der für
die betreffende
Visakategorie
(B oder C)
geltenden
Gebühr;
b) an der Grenze ausgestellt ........................................................................................... das Zweifache
der für die
betreffende
Visakategorie
(B oder C)
geltenden
Gebühr.
5. Aufenthaltsvisum (Visum D) .......................................................................................... 600 S.
(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;
2. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 30 S zu.
(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels
1. befristeter Aufenthaltstitel .............................................................................................. 480 S,
2. unbefristeter Aufenthaltstitel ......................................................................................... 1 050 S.”
5. § 14 Tarifpost 9 lautet:
“9 Reisedokumente
(1) Reisepässe
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass .............................. 490 S,
2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................................................................................ 390 S,
3. Erweiterung des Geltungsbereiches .............................................................................. 375 S,
4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ................................................................... 195 S,
5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl 180 S.
(2) Passersätze
1. Personalausweis ............................................................................................................... 320 S,
2. Sammelreisepass ............................................................................................................... 300 S
plus 15 S
pro Person,
mindestens
jedoch 70 S,
3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ............................................................. 10 S,
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
– bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ........................................... 20 S,
– bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr .............................. 30 S,
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person ....................................................................................................................... 15 S.
(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
– des Abs. 1 Z 1 ................................................................................................................... 130 S,
– des Abs. 1 Z 2 ................................................................................................................... 30 S,
– des Abs. 1 Z 3 und 4......................................................................................................... 15 S,
– des Abs. 2 Z 1 ................................................................................................................... 20 S,
– des Abs. 2 Z 2 ................................................................................................................... 15 S je Person,
mindestens
jedoch 70 S.
In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.”
6. Im § 14 wird nach der Tarifpost 15 folgende Tarifpost 16 angefügt:
“16 Führerscheine
(1) Führerscheine, ausgestellt
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ........................................................... 660 S,
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
2. als Duplikat ........................................................................................................................ 540 S,
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung .................... 660 S,
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ............................ 540 S,
ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen 540 S,
6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl 540 S.
(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl 360 S,
2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ......... 410 S.
(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ............................................................................................................................................................. 410 S.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.”
7. § 25 Abs. 4 letzter Satz lautet:
“Der Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk darüber anzubringen, dass und mit welchem Betrag die Gebühr auf der Urschrift in Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur Gebührenbemessung erstattet wurde oder die Gebühr an das Finanzamt auf Grund einer Selbstberechnung entrichtet wird oder wurde.”
8. § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:
“(4) §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4; 9 Abs. 1; 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. § 3 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht wird.”