1813 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (1675 der Beilagen): Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Über­einkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichti­gungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll


Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde unter anderem auch die Verpflichtung über­nommen, dem multilateralen Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen beizutreten.

Das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des König­reichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen und das Protokoll über die Unterzeichnung des Übereinkommens wurden am 21. Dezember 1995 von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 26 vom 31. Jänner 1996 veröffentlicht. Die Unter­zeichnung des Übereinkommens wurde von der Bundesregierung am 19. Dezember 1995 genehmigt (Punkt 38 des Beschlußprotokolls 45). Das Stammübereinkommen ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 225 vom 20. August 1990 enthalten. Der finnische und schwedische Wortlaut des Stammübereinkommens, der dem Beitrittsübereinkommen als Anhänge I und II beigefügt ist, wird unter den gleichen Bedingungen wie der Wortlaut der ursprünglichen Sprachfassungen verbindlich.

Im Protokoll über die Unterzeichnung gaben Österreich, Finnland und Schweden die erforderlichen ein­seitigen Erklärungen zu Art. 8 des Stammübereinkommens ab.

Durch das Stammübereinkommen werden die in bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppel­besteuerung enthaltenen Bestimmungen über Verständigungsverfahren ergänzt. Im Bereich der Euro­päischen Union wird eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Gewinnberichtigungsprobleme in einem im Übereinkommen näher geregelten verbindlichen Schlichtungsverfahren innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens einer Lösung zuzuführen.

Das Stammübereinkommen ist anzuwenden, wenn auf Grund von Verrechnungspreiskorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Stammhaus und Betriebsstätte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Doppelbesteuerung droht oder bereits eingetreten ist. Der sachliche Anwendungsbereich umfaßt die Steuern vom Einkommen. Die für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Behörden werden taxativ aufgezählt.

Zu Verrechnungspreiskorrekturen kommt es dann, wenn die zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen Stammhaus und Betriebsstätte verrechneten Preise einem Fremdvergleich nicht standhalten; die erforderlichen Korrekturen sind korrespondierend in den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten durchzu­führen. Falls zwischen den betroffenen Unternehmen und den Abgabenverwaltungen innerhalb von zwei Jahren keine Einigung über die durchzuführenden Korrekturen erzielt werden kann, wird ein Beratender Ausschuß mit der Frage befaßt.

Für die Zusammensetzung dieses Ausschusses und das Verfahren zur Beschlußfassung sieht das Stamm­übereinkommen entsprechende Regelungen vor. Dem Beratenden Ausschuß müssen sowohl von seiten der Unternehmen als auch der Abgabenverwaltungen alle erforderlichen Auskünfte erteilt und alle bezug­habenden Unterlagen übermittelt werden. Die Stellungnahme des Ausschusses hat innerhalb von sechs Monaten zu ergehen.

Ein Abweichen von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ist nur dann möglich, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darüber Einvernehmen erzielen; ansonsten ist die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses bindend.

Die Doppelbesteuerung im Sinne des Stammübereinkommens gilt als beseitigt, wenn die Gewinne in einem der beteiligten Mitgliedstaaten besteuert und im anderen Mitgliedstaat aus der Besteuerungsgrund­lage ausgeschieden werden oder wenn eine proportionale Anrechnung der Steuer des anderen Mitglied­staates erfolgt.

Zwischen den Mitgliedstaaten bestehende und künftige vereinbarte weiterreichende Bestimmungen über Gewinnberichtigungen werden durch das Stamm- und das Beitrittsübereinkommen nicht berührt.

Das Beitrittsübereinkommen hat gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittel­baren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden (verfassungsergänzenden) Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen, geregelt werden. Soweit durch das Übereinkommen eine Übertragung einzelner Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe vorgesehen ist, ist diese durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckt.

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung sieht den Beitritt der neuen EU-Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden zum multilateralen Stammübereinkommen aus dem Jahre 1990 vor.

Zu Art. 2:

In diesem Artikel werden die Steuern vom Einkommen in den neuen EU-Mitgliedstaaten aufgezählt, für die das Stammübereinkommen Anwendung findet.

Zu Art. 3:

Diese Bestimmung enthält die Verpflichtung zur Übermittlung des Stammübereinkommens in den Gemeinschaftssprachen an die Regierungen der neuen EU-Mitgliedstaaten. Gleichzeitig werden als weitere authentische Versionen die finnische und die schwedische Sprachfassung als Annex I und Annex II beigefügt.

Zu Art. 4, 5 und 6:

Diese Bestimmungen haben die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens zum Inhalt.

Art. 5 enthält die Regelung, daß das Beitrittsübereinkommen für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft tritt, sobald es von allen neuen Mitgliedstaaten und einem der Vertragsstaaten des Stammübereinkommens ratifiziert worden ist. Für alle anderen Vertragsstaaten des Stammübereinkommens, die das Beitrittsübereinkommen erst später ratifizieren, erfolgt das Inkrafttreten am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunde.

Zu Art. 7:

Diese Bestimmung regelt die Erstellung der Urschriften in den Gemeinschaftssprachen und deren Verbindlichkeit sowie die Hinterlegung der Urschrift im Archiv des Generalsekretariats des Rates. Ebenso ist die Verpflichtung zur Übermittlung beglaubigter Abschriften an die Mitgliedstaaten festgehalten.

Zum Protokoll über die Unterzeichnung:

Gemäß Art. 8 des Stammübereinkommens ist die Einleitung eines Verständigungsverfahrens bzw. eines Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen, wenn eines der beteiligten Unternehmen die Gewinnberichtigung durch finanzstrafrechtlich zu ahndende Handlungen verursacht hat. Das Protokoll enthält die Erklärungen Österreichs, Finnlands und Schwedens, wie diese Begriffe nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht definiert sind.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung dieses Überein­kommens zu empfehlen.

Einstimmig beschloß der Finanzausschuß ferner, dem Nationalrat hinsichtlich der Kundmachung einen Beschluß gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu empfehlen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichti­gungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll (1675 der Beilagen) wird genehmigt;

2.  gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen dadurch kundzumachen, daß es in allen authentischen Sprachfassungen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

Wien, 1999 05 11

                     Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann