1819 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


7über die Regierungsvorlage (1691 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die Durchführung des Artikels 41 Absatz 2 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) samt Verbalnote


Das Abkommen hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungs­ändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereichs der Länder nicht berührt werden.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Maastricht vom 9./10. Dezember 1991 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes beschlossen. Im Vertrag über die Europäische Union (EUV) ist in Art. K.1 Nummer 9 der Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamtes (Europol) als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse bestimmt worden.

In der Folge wurde das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet. Österreich war bei den Verhandlungen über den Konventionstext im zweiten Halbjahr 1994 unter deutschem EU-Vorsitz als Beobachter und sodann unter französischer Präsident­schaft als Vollmitglied beteiligt. Das Übereinkommen ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 123/1998).

Ziel von Europol ist es gemäß Art. 2 des Europol-Übereinkommens, die Zusammenarbeit der für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwer­wiegender Formen der internationalen Kriminalität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Europol ist hierfür nach seiner Grundkonzeption als Zentralstelle für den polizeilichen Informationsaustausch und für die Verbrechensanalyse bestimmt. Das Übereinkommen räumt Europol keine exekutiven Befugnisse ein.

Um den Informationsfluß und die allgemeine Koordination zwischen den nationalen Stellen und Europol zu unterstützen, entsenden die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Europol-Übereinkommen nationale Verbindungsbeamte. Die gleiche Vorgangsweise wurde bei der Europol Drogenstelle (EDS), der Europol-Vorgängerorganisation, deren Tätigkeit mit der Tätigkeitsaufnahme von Europol gemäß Art. 45 Abs. 5 Europol-Übereinkommen endet, gewählt.

Während die Privilegien und Immunitäten der Europol und ihrer Bediensteten im “Protokoll über die Privilegien und Immunitäten von Europol und seiner Organe” (RV 894 BlgNR XX. GP) festgelegt werden, sind dort keine Regelungen betreffend die Verbindungsbeamten, die nicht als Organe von Europol tätig werden, getroffen.

Gemäß Art. 41 Abs. 2 Europol-Übereinkommen werden die Niederlande mit den Mitgliedstaaten jeweils gleichlautende bilaterale Abkommen über den Status der nationalen Verbindungsbeamten und ihrer Familienangehörigen in den Niederlanden abschließen. Gemäß Art. 45 Abs. 4 nimmt Europol seine Tätigkeit erst dann auf, wenn unter anderem die gegenständlichen Abkommen mit allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind.


Inhaltlich orientiert sich das Abkommen an dem für die Verbindungsbeamten bei der EDS abge­schlossenen Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle, BGBl. III Nr. 184/1997.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Mag. Doris Kammerlander und Dr. Martina Gredler sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die Durchführung des Artikels 41 Absatz 2 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizei­amtes (Europol-Übereinkommen) samt Verbalnote (1691 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1999 05 11

                                     Otmar Brix                                                                      Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann