1831 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Uni­versitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel        Gegenstand

I                  Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

II                Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

III               Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

IV               Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes – UOG

V                Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

VI               Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 – AOG

VII              Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG)

VIII            Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

IX               Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel I

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der 6. Teil durch folgende Bestimmungen ersetzt:

“6. Teil:   Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten

                     § 46.   Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Rechts­verhältnis

                     § 47.   Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

7. Teil:     Übergangs- und Schlußbestimmungen

                1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

                     § 48.   Frauenförderung an Justizanstalten

                2. Abschnitt: Schlußbestimmungen

                     § 49.   Verweisung auf andere Bundesgesetze

                     § 50.   Berichtswesen

                     § 51.   Inkrafttreten

                     § 52.   Vollziehung”

2. § 2 Abs. 3a entfällt.

3. § 6 lautet:

§ 6. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.

(2) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:

           1. den Hinweis, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und

           2. – wenn Fördermaßnahmen nach den §§ 42 und 43 geboten sind – den Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.”

4. Im § 7 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 das Wort “oder” durch einen Beistrich ersetzt. Die bisherige Z 2 erhält die Ziffernbezeichnung “3.”. Folgende Z 2 wird eingefügt:

         “2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder”

5. § 9 lautet:

§ 9. (1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommis­sionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.

(2) Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommis­sionen und ihrer Senate auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.

(3) Abs. 1 und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.”

6. § 10 lautet:

§ 10. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

           1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder

           2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge

des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages.”

7. § 14 lautet:

§ 14. (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete

           1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder

           2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei dis­kriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.”

8. § 15 lautet:

§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

           1. bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

           2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.”

9. § 18 Abs. 2 lautet:

“(2) Im Fall einer sexuellen Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.”

10. § 20 Z 6 lautet:

         “6. die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge “Arbeitskreise” genannt) gemäß § 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25.”

11. § 21 Abs. 2 bis 4 lautet:

“(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

           1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

           2. eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,

           4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungs­fragen,

           5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der

                a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder

               b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

(3) Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.”

12. Im § 21 Abs. 6 wird das Zitat “Abs. 2 Z 3 und 4” durch das Zitat “Abs. 2 Z 4 und 5” ersetzt.

13. Im § 23 Abs. 8 wird das Zitat “§ 53” durch das Zitat “§ 51” ersetzt.

14. Im § 25 Abs. 2 wird das Zitat “§§ 3 bis 6” durch das Zitat “§§ 3 bis 7, 46 und 47” ersetzt.

15. § 25 Abs. 3 lautet:

“(3) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.”

16. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Wurde eine Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.”

17. Im § 29 Abs. 2 entfällt die Z 5 und wird das Wort “und” am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt. Folgender Abs. 3 wird angefügt:

“(3) Die Arbeitsgruppen können bei Bedarf der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.”

18. § 31 Abs. 2 lautet:

“(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeits­gruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.”

19. § 34 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.”

20. § 37 Abs. 4 letzter Satz lautet:

“Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.”

21. An die Stelle des § 37 Abs. 5 und 6 treten folgende Bestimmungen:

“(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienst­stellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungs­veranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

           1. Gleichbehandlung und Frauenförderung,

           2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),

           3. Organisationsrecht und

           4. Reden und Verhandeln.

(6) Auf die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 sind die Abs. 3 und 5 anzuwenden. Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht in ihrem beruflichen Fortkommen, insbesondere bei der Weiterbeschäftigung in einem befristeten Rechtsverhältnis oder bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis, benachteiligt werden.

(7) Die Absicht des zuständigen Universitätsorgans, ein in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder befristeten Dienstverhältnis zum Bund stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiterbeschäftigen zu wollen, ist dem zuständigen Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der derzeitigen Beschäftigung schriftlich mitzuteilen. Die Absicht ist zu begründen, wenn die Weiterbeschäftigung gesetzlich zulässig wäre, Bedarf dafür besteht, die budgetäre Bedeckbar­keit gegeben ist und, wenn dafür eine Planstelle erforderlich ist, diese zur Verfügung steht.

(8) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis zur oder zum Vorsitzenden eines Arbeitskreises nach § 20 Z 6 gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender des Arbeitskreises, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.

(9) Abs. 8 gilt für Vertragsassistentinnen und -assistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwen­dungsdauer das im § 52 Abs. 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf und § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht entgegensteht.”

22. § 40 Abs. 2 lautet:

“(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

           1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungs­schema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

           2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder

           3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungs­gruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.”

23. § 41 Abs. 1 lautet:

“(1) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen, der im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren ist.”

24. § 41 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in

           1. jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Ent­lohnungsgruppe oder

           2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder

           3. in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.”

25. § 42 lautet:

§ 42. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes so lange bevor­zugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

           1. in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

           2. – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungs­gruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.”

26. § 43 lautet:

§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind, als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauen­förderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

           1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewer­tungsgruppe oder

           2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.”

27. Nach § 45 werden folgende §§ 46 und 47 samt Überschriften eingefügt:

“6. TEIL

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE VON UNIVERSITÄTEN UND UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

§ 46. (1) Universitätslehrerinnen und -lehrer, die in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993, § 22 lit. b UOG und § 34 KUOG sowie Gastvortragende dürfen im Zusammenhang mit ihrem einer Universität oder einer Universität der Künste (im folgenden einheitlich “Universität”) zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis bei der Entscheidung über dessen Begründung, Fortbestand oder Beendigung nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sind anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn diese Personen im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis

           1. durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, der dieses Rechtsverhältnis zuge­ordnet ist, sexuell belästigt werden, oder

           2. durch Dritte sexuell belästigt werden, oder

           3. durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter dieser Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

           1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,

           2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

           3.  a) das eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder

               b) bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Ver­halten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität, der das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zugeordnet ist, oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurück­weist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Beschäftigung oder Weiter­beschäftigung in dem dieser Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gemacht wird.

(4) Eine durch Bedienstete der Universität erfolgende Diskriminierung gemäß Abs. 1 und 2 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinar­rechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Erfolgt eine Diskriminierung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Universität, die oder der in keinem Dienstverhältnis steht, darf deren oder dessen zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis nicht verlängert werden.

(5) Gemäß Abs. 2 diskriminierte Personen haben gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Universität diskriminiert worden sind. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Im Abs. 1 angeführte Personen, die eine ihnen zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behaupten, sind zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 sind anzuwenden.

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

§ 47. (1) Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten dürfen im Zu­sammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei

           1. der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,

           2. dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,

           3. der Anmeldung zu Prüfungen,

           4. der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,

           5. der Beurteilung des Studienerfolges,

           6. der Festlegung des Themas und der Betreuung der Diplomarbeit oder Dissertation und

           7. der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Lehr- und Forschungs­einrichtungen der Universität

nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sind anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 1 liegt auch vor, wenn Studien­werberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium

           1. durch eine Vertreterin oder einen Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, sexuell belästigt werden oder

           2. durch Dritte sexuell belästigt werden oder

           3. durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter der Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

           1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,

           2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

           3.  a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Studienumfeld für die betroffene Person schafft oder

               b) bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswir­kungen auf den Zugang dieser Person zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studien­fortgang an dieser Universität gemacht wird.

(4) § 46 Abs. 4 bis 7 ist auf Diskriminierungen gemäß Abs. 1 und 2 anzuwenden.”

28. Der bisherige 6. Teil erhält die Bezeichnung “7. TEIL”.

29. Die bisherigen §§ 46 bis 48, 50 und 51samt Überschriften entfallen.

30. Der bisherige § 49 erhält die Bezeichnung “§ 48.”.

31. Die bisherigen §§ 52 bis 55 erhalten die Bezeichnung “§ 49.” bis “§ 52.”.

32. Dem § 51 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 6, § 7 Abs. 1, § 9, § 10, § 14, § 15, § 18 Abs. 2, § 20 Z 6, § 21 Abs. 2 bis 4 und 6, § 23 Abs. 8, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 4, § 29 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 4 bis 9, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und 3 zweiter Satz, § 42, § 43, die Überschriften vor § 46, § 46 samt Überschrift, § 47 samt Überschrift, die Überschrift 7. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 und die §§ 48 bis 52 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 3a, des § 29 Abs. 2 Z 5 und der §§ 46 bis 48, 50 und 51 samt Überschriften durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

33. § 52 lautet:

§ 52. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 45 die Länder,

           2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,

           3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.”

Artikel II

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

“(2b) Liegt in einer bestimmten Funktion oder Verwendung gemäß § 4 der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für die zu besetzende Funktion (Arbeitsplatz) besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Funktionen (Arbeitsplätze), für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.”

2. § 22 Abs. 2 lautet:

“(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

           1. ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

           2. ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.”

3. § 22 Abs. 4 lautet:

“(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für den zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.”

4. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 20 wird angefügt:

       “20. § 5 Abs. 2a, § 22 Abs. 2 und § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 mit 1. Jänner 2000.”

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 40 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäfts­stücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automations­unterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.”

2. Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.”

3. § 40 Abs. 2 lautet:

“(2) Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleich­behandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegen­heiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.”

4. Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Entscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studien­dekanin, eines Studiendekans, einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 29, 32, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 27, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 29, 32 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.”

5. Im § 40 Abs. 3 werden die Worte “Abs. 2 letzter Satz” durch die Worte “im Abs. 2a” ersetzt.

2

6. Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel IV

Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz – UOG), BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 106a Abs. 4 entfallen die Worte “Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen,”.

2. Nach § 106a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

“(4a) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automa­tionsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4b) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.”

3. Dem § 116 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) § 106a Abs. 4, 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel V

Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisations­gesetz), BGBl. Nr. 54/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 510/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14b Abs. 4 entfallen die Worte “Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen,”.

2. Nach § 14b Abs. 4 werden folgende Abs. 4 a und 4b eingefügt:

“(4a) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäfts­stücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automations­unterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akten­einsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität der Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4b) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.”

3. Dem § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 14b Abs. 4, 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel VI

Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988

Das Bundesgesetz über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 511/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25a Abs. 4 erster Satz entfallen die Worte “Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen,”.

2. Nach § 25a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

“(4a) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäfts­stücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automations­unterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Akademie der bildenden Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4b) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.”

3. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 25a Abs. 4, 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel VII

Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 7 wird das Klammerzitat “(§ 17 Abs. 4 BHG)” durch das Klammerzitat “(§ 17 Abs. 5 BHG)” ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 4 werden vor dem Wort “Universitätsdozentinnen” die Worte “in einem Bundesdienst­verhältnis (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 55 des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) stehenden” eingefügt.

3. § 28 Abs. 3 lautet:

“(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Bundesdienst­verhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948, ist bezüglich ihrer Aufgaben § 22 Abs. 6 anzuwenden.”

4. § 40 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäfts­stücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automations­unterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität der Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.”

5. Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.”

6. § 40 Abs. 2 lautet:

“(2) Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbe­handlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegen­heiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.”

7. Nach § 40 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Entscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studien­dekanin, eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 30, 33, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 26, 27, 28, 31 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.”

8. Im § 40 Abs. 3 wird das Zitat “Abs. 2 dritter Satz” durch das Zitat “im Abs. 2a” ersetzt.

9. Im § 41 Abs. 9 wird das Zitat “Abs. 5 Z 1 und 2” durch das Zitat “Abs. 4 Z 1 und 2” und im Abs. 12 das Zitat “Abs. 5” durch das Zitat “Abs. 4” ersetzt.

10. § 59 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;”

11. Im § 75 Abs. 4 wird das Zitat “§ 8 Abs. 2 Z 16” durch das Zitat “§ 8 Abs. 2 Z 18” ersetzt.

12. Im § 75 Abs. 11 wird das Zitat “§ 57” durch das Zitat “§ 62” ersetzt.

13. § 76 Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren geltenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessorin oder Vertragsprofessor gemäß § 57 des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gilt nicht, wenn die oder der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor bestellt worden ist. Auf die diesen Vertragsprofessorinnen und Vertrags­professoren bisher zuerkannte Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist bei der Bemessung des Entgelts gemäß § 58 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Bedacht zu nehmen;”

14. Im § 76 Abs. 2 werden in Z 6 das Zitat “§ 27” durch das Zitat “§ 28”, in Z 11 das Zitat “§ 35” durch das Zitat “§ 34” und in Z 13 das Zitat “§ 35 Abs. 2 Z 1 und 3” durch das Zitat “§ 35 Abs. 2 Z 1 bis 3” ersetzt.

15. § 77 Abs. 1 lautet:

“(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an der Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren oder Gastprofessorinnen und Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz des Universitäts-Studiengesetzes auszuüben. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag der oder des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.”

16. § 78 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Mit gleicher Wirksamkeit tritt der zweite Satz des § 43 Abs. 6 außer Kraft.”

17. (Verfassungsbestimmung) Im § 78 Abs. 3 entfällt in der Klammer das Zitat “§ 78 Abs. 3 und 5”.

18. Dem § 78 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Es treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 1 Z 7, § 20 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 9 und 12, § 59 Abs. 2 Z 1, § 75 Abs. 4 und 11, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 mit 1. Oktober 1998,

           2. § 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 mit 1. Jänner 2000.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel VIII

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 176 Abs. 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

“Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.”

2. In Anlage 1 wird der Z 21.4 folgender Satz angefügt:

“Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.”

3. Dem § 278 wird folgender Abs. 39 angefügt:

“(39) § 176 Abs. 2 Z 3 und Anlage 1 Z 21.4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel IX

 

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 52a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.”

2. Dem § 52b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

“Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.”

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 26 angefügt:

“(26) § 52a Abs. 3 und § 52b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

1.  Da nicht bei allen Funktionen und höherwertigen Arbeitsplätzen vor deren Vergabe eine Ausschrei­bungspflicht besteht, läßt sich mangels Transparenz in diesen Bereichen auch das Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsgebot nur schwer verwirklichen.

2.  Eine gezielte Bewerbungsaufforderung an Frauen haben derzeit nur jene Ausschreibungen zu enthalten, die dem Ausschreibungsgesetz 1989 unterliegen.

3.  Für den Fall einer sexuellen Belästigung durch einen Dritten ohne Verschulden des Dienstgebers kann derzeit eine Zuständigkeit der Gleichbehandlungskommission nur auf interpretatorischem Weg erfolgen.

4.  Die bisherige Formulierung, daß bei der Zusammensetzung von Dienstrechtskommissionen auf das zahlenmäßige Verhältnis der Frauen Bedacht zu nehmen ist, kann für sich allein eine entsprechende Vertretung der Frauen nicht sichern.

5.  Der derzeit durch eine Schadenersatzobergrenze limitierte Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Aufnahme oder beim beruflichen Aufstieg stellt keine hinreichend wirksame Maßnahme zur Erreichung des Zieles der EU-Richtlinie dar.

6.  Nach den Bestimmungen des Disziplinarrechtes kann die Dienstbehörde unter bestimmten Voraus­setzungen von der Weiterleitung einer Disziplinaranzeige absehen und damit eine rechtliche Ausein­andersetzung mit der behaupteten sexuellen Belästigung vermeiden.

Ziel:

1.  Flächendeckende Bekanntmachungspflicht für alle Funktionen und Arbeitsplätze, mit denen ein beruflicher Aufstieg verbunden ist.

2.  Gezielte Bewerbungsaufforderung an Frauen auch bei Arbeitsplätzen, die nicht nach dem Ausschrei­bungsgesetz auszuschreiben sind.

3.  Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und eine damit verbundene Zuständigkeit der Gleichbehandlungskommission soll eindeutig auch dann vorliegen, wenn ein Dienstnehmer ohne Verschulden des Dienstgebers im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Dritte sexuell belästigt wird.

4.  Bei der Zusammensetzung von Dienstrechtskommissionen sollen Frauen in der Anzahl vertreten sein, die dem zahlenmäßigen Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Dienstnehmern im Zuständigkeitsbereich der Kommission entspricht. Für den Fall, daß auf Grund dieser Regelung keine Frau zu bestellen ist, soll zumindest der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe ein Beratungsrecht bei den Kommissionssitzungen eingeräumt werden.

5.  Einräumung eines Schadenersatzanspruches der geeignet ist, eine wirksame Abschreckung vor Diskriminierung zu gewährleisten.

6.  Beseitigung der Möglichkeit, daß die Dienstbehörde im Falle einer sexuellen Belästigung von der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen kann.

Inhalt:

1.  Bekanntmachungspflicht für alle Funktionen und höherwertigen Arbeitsplätze, die nicht bereits einem Ausschreibungsverfahren unterliegen.

2.  Frauen sind in jeder Ausschreibung dann besonders zur Bewerbung aufzufordern, wenn ihr bisheriger Anteil an der ausgeschriebenen Verwendung unter 50% liegt.

3.  Klarstellung, daß eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts auch im Falle einer sexuellen Belästigung durch einen Dritten vorliegt.

4.  Festlegung, daß bei der Zusammensetzung von Dienstrechtskommissionen die dem Frauenanteil entsprechende Zahl von Frauen bestellt werden soll bzw. – für den Fall, daß trotz Proporzregelung keine Frau zu bestellen ist – Teilnahme von Frauenvertretern mit beratender Stimme.

5.  Herstellung von EU-konformen Sanktionen durch Beseitigung der Obergrenzen beim Schadenersatz wegen Diskriminierung bei der Aufnahme oder beim beruflichen Aufstieg auf Grund des Geschlechtes.

6.  Verpflichtende Weiterleitung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission im Falle einer sexuellen Belästigung.

Alternative:

Belassung des derzeitigen unbefriedigenden Zustandes.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen sind dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

A. Erweiterung des Anwendungsbereiches des B-GBG

Lehrbeauftragte, Gastprofessoren, Gastvortragende, Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren stehen in keinem Dienstverhältnis, sondern in einem Rechtsverhältnis eigener Art zum Bund. Honorar­professoren und Universitätsdozenten ohne Dienstverhältnis gehören zwar der Gruppe der Universitäts­lehrer an, werden aber derzeit nicht vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfaßt. Sie fallen aber auch nicht unter den Anwendungsbereich des für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbehandlungsgesetzes. Damit ist eine große Zahl der Universitätslehrer und des wissenschaftlichen Hilfspersonals weder gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts noch gegen sexuelle Belästigung geschützt und auch als potentieller Personenkreis, von dem eine Belästigung ausgehen kann, vom B-GBG nicht erfaßt. Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches um diesen Personenkreis erscheint daher unbedingt erforderlich. Bei dieser Gelegenheit wären auch die Studierenden in den Anwendungsbereich des B-GBG aufzunehmen, wobei selbstverständlich die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehenden Vorschriften des B-GBG auf Studierende nicht anwendbar sein sollen.

B. Sonstige Maßnahmen

Im übrigen sieht der Entwurf neben formalen Anpassungen und Zitierungsanpassungen noch folgende Maßnahmen vor:

           1. Anpassung der Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission auf Grund von Ände­rungen des Bundesministeriengesetzes.

           2. Umwandlung der die Arbeitsgruppen treffenden Berichtspflicht in ein Berichtsrecht.

           3. Beweiserleichterung (bloße Glaubhaftmachung) auch bei behaupteter sexueller Belästigung.

           4. Entfall der Einschränkung, daß Amtsverschwiegenheit der Auskunftspflicht entgegen steht.

           5. Erweiterung der Weiterbildungsmöglichkeit für Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitskreis­mitglieder und Kontaktfrauen.

           6. Spezifische Benachteiligungsverbote für die Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste.

           7. Engmaschigere Ausrichtung des Fördergebotes auf die Arbeitsplatzwertigkeit entsprechend der Besoldungsreform für Beamte und Vertragsbedienstete.

           8. Präzisierung, daß der Frauenförderungsplan für das Ressort im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist.

           9. Gezielte Bewerbungsaufforderung an Frauen, wenn ihr Anteil im Wirkungsbereich der Dienst­behörde unter 50% liegt.

         10. Verpflichtende Anführung all jener Erfordernisse in der Ausschreibung, die für die Erfüllung der Aufgaben von wesentlicher Bedeutung sind.

         11. Klarstellung, daß den Mitgliedern der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste ein Recht auf Akteneinsicht in Anlehnung an § 17 AVG sowie auf Einholung von Expertengutachten zusteht.

         12. Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse für die Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste bei Entscheidungen von monokratischen Organen auf Ent­scheidungen über den Fortbestand bzw. über die Nichtverlängerung eines Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnisses.

         13. Ausdrückliche Regelung, daß Universitätsassistenten und Vertragsassistenten wegen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste in bestimmten, ihr Dienstverhältnis betreffende Verfahren kein Nachteil erwachsen darf.

C. Finanzielle Auswirkungen

Soweit die angeführten Maßnahmen eine Änderung

–   des finanziellen Aufwandes bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Ausgaben und Einnahmen” überschriebenen Tabelle,

–   der Kosten oder Erlöse bewirken, werden sie nachstehend in der mit “Kosten und Erlöse” über­schriebenen Tabelle

aufgelistet.

Die für ihre Ermittlung maßgebenden Ausgangsdaten und Überlegungen sind den im Besonderen Teil enthaltenen Erläuterungen zu entnehmen.

Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/
Mehreinnahmen (–) in Mio. S

Art.

Fundstelle

betrifft

1999

2000

2001

2002

I Z 16

§ 27 Abs. 4
B-GBG

Weiterleitung von Disziplinaranzeigen

 

0,01

0,01

0,01

I Z 27

§§ 46 und 47
B-GBG

Mehraufwand der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch Erweiterung des Anwendungsbereiches

 

0,17

0,17

0,17

SUMME …

 

0,18

0,18

0,18

 

Kosten und Erlöse

Mehrkosten/Mindererlöse (+) und Minderkosten/Mehrerlöse (–)
in Mio. S

Art.

Fundstelle

betrifft

1999

2000

2001

2002

I Z 16

§ 27 Abs. 4
B-GBG

Weiterleitung von Disziplinaranzeigen

 

0,01

0,01

0,01

I Z 27

§§ 46 und 47
B-GBG

Mehraufwand der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch Erweiterung des Anwendungsbereiches

 

0,19

0,19

0,19

SUMME …

 

0,21

0,21

0,21

Soweit ein Mehraufwand auftritt, ist er aus den budgetierten Ansätzen zu bedecken.

3

D. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

           1. der Art. I, II, VIII und IX (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, AusG, BDG 1979 und VBG 1948) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG und

           2. der Art. III bis VII (UOG 1993, UOG, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, AOG und KUOG) aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.

E. Konsultation im Sinne der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999

Der dem Ministerratsvortrag zugrunde liegende Gesetzesentwurf wurde einem Begutachtungsverfahren unterzogen, in dem der Entwurf unter Setzung einer mehr als vierwöchigen Frist ua. den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt wurde. In den innerhalb der Begutachtungsfrist eingelangten Stellungnahmen dieser Stellen wurden keine inhaltlichen Einwände gegen den Gesetzesentwurf erhoben. Ebensowenig wurde ein Verlangen gemäß Art. 2 Abs. 1 gestellt.

Der Ministerratsvortrag enthält im Vergleich zu dem zur Begutachtung übermittelten Gesetzesentwurf einige Klarstellungen insbesondere zu den §§ 6 und 9 B-GBG administrativen Inhalts, eine Änderung der Schadenersatzmindestgrenze in den §§ 10, 14 und 15 B-GBG sowie die Aufnahme einer weiteren Maßnahme, die im Punkt 3 der Unterteilung B. Sonstige Maßnahmen angeführt ist.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Art. I Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum B-GBG):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an erfolgte Umnumerierungen sowie an geänderte Teils- und Paragraphenbezeichnungen.

Zu Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3a B-GBG):

Diese Bestimmung wurde durch die Ausgliederung der Österreichischen Bundesforste obsolet und gehört daher aufgehoben.

Zu Art. I Z 3 (§ 6 B-GBG):

Da sich das Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsgebot nur bei entsprechender Transparenz der zur Besetzung gelangenden Arbeitsplätze (Funktionen) verwirklichen läßt, sieht die Bestimmung des Abs. 1 vor, daß die beabsichtigte Besetzung jener Arbeitsplätze, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein gewisser beruflicher Aufstieg verbunden ist, auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis in der betreffenden Dienststelle bekanntzumachen ist. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten. Ein förmliches Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist nicht geboten.

Finanzielle Auswirkungen:

Obwohl bisher die Kundmachungen solcher Nachbesetzungen im örtlichen Bereich nicht verpflichtend waren, wurden sie dennoch weitgehend durchgeführt. Durch die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung solcher Kundmachungen ergibt sich somit keine wesentliche Änderung der Sachlage und daher auch keine Kostensteigerung.

Abs. 2 faßt die bisherige Rechtslage zusammen und ordnet an, daß das Anforderungsprofil keine Anforderungen enthalten darf, die unmittelbar oder mittelbar zu Diskriminierungen führen.

Durch Abs. 3 wird bestimmt, daß – entsprechend dem § 22 Abs. 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – in der Ausschreibung Frauen dann besonders zur Bewerbung für höhere Verwendungen (Funktionen) aufzufordern sind, wenn ihr Anteil in der entsprechenden Verwendung oder Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt.

Die ebenfalls mit Abs. 3 getroffene Anordnung, daß auf Fördermaßnahmen nach §§ 42 und 43 jedenfalls in der Ausschreibung hinzuweisen ist, entspricht der bisher im § 6 enthaltenen Regelung.

Abs. 4 entspricht ebenfalls der bisher im § 6 enthaltenen Rechtslage.

Zu Art. I Z 4 (§ 7 Abs. 1 Z 2 B-GBG):

Das für die Privatwirtschaft geltende Gleichbehandlungsgesetz 1979 sieht ebenso wie das B-GBG für den Fall, daß ein Arbeitnehmer von Dritten sexuell belästigt wurde, jedoch aus bestimmten, im Einzelfall gelegenen Umständen kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, zwar einen beim Arbeitsgericht einzuklagenden Schadenersatz vor, für die Gleichbehandlungskommission kann eine Zuständigkeit zur Feststellung einer sexuellen Belästigung jedoch lediglich auf interpretatorischem Weg begründet werden.

Da für das Gleichbehandlungsgesetz 1979 eine gesetzliche Klarstellung bereits mit BGBl. I Nr. 44/1998 erfolgt ist, soll im Sinne eines Gleichklangs mit diesem Gesetz die gegenständliche Bestimmung entsprechend ergänzt werden.

Zu Art. I Z 5 (§ 9 B-GBG):

Ergänzend zur bisherigen Formulierung des Abs. 1, der vorschreibt, daß bei der Zusammensetzung von Kommissionen auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen ist, wird nunmehr zur Sicherung des Frauenanteils in Kommissionen und deren Senaten präzisiert, daß von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen Frauen in der Anzahl bestellt werden sollen, die dem zahlenmäßigen Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer entspricht. Bemerkt wird jedoch, daß diese Regelung über die geschlechterbezogene Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen nicht für die im Organisationsrecht geregelten Kollegialorgane (zB Kollegialorgane der Universitäten und der Universitäten der Künste im Hinblick auf das dort geregelte Teilnahmerecht von Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, Personalsenate für Richter) gilt.

Für den Fall, daß auch auf Grund dieser Proporzregelung keine Frau zu bestellen ist, soll der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe oder einer von ihr namhaft gemachten Bediensteten ein Beratungsrecht bei den Kommissions- bzw. Senatssitzungen eingeräumt werden. Zudem wird klargestellt, daß die für die Mitglieder dieser Komissionen und Senate geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Bestellung, der Abberufung bzw. des Ruhens der Funktion und der besonderen Verschwiegenheits­verpflichtung auch für die mit beratender Stimme teilnehmenden Frauen gelten.

Durch Abs. 2 wird klargestellt, daß die Interessensvertretungen auch bei der Nominierung von Mitgliedern der Senate auf das zahlenmäßige Verhältnis Bedacht nehmen sollen.

Durch Abs. 3 wird sichergestellt, daß eine Änderung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Männern und Frauen während der Bestellungsdauer von Mitgliedern solcher Kommissionen und Senaten zu keiner Neubestellung führt.

Da bei den ressortübergreifend zuständigen Kommissionen und ihren Senaten eine Bestellung nach dem Verhältnis von Frauen und Männern auf große administrative Schwierigkeiten stößt, wird für diese Fälle durch Abs. 4 von der ausdrücklichen Verpflichtung, die Zusammensetzung entsprechend dem Frauen- und Männerproporz vorzunehmen, abgesehen.

Zu Art. I Z 6 bis 8 (§ 10, § 14 und § 15 B-GBG):

Die geltenden Schadenersatzobergrenzen sowie die Teilung des Schadenersatzes nach Köpfen, wenn der Anspruch auf Schadenersatz von mehreren Bewerbern geltend gemacht wird, stellen keine hinreichend wirksame Maßnahme zur Erreichung des Zieles der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Feber 1976 dar. Entsprechend des in Auslegung dieser Richtlinie ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Nils Draempaehl (EuGH Rs C 180/95 vom 22. April 1997) muß die Sanktion des Schadenersatzes geeignet sein, einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben und auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis sowohl zum erlittenen materiellen als auch erlittenen ideellen Schaden stehen.

Mit den gegenständlichen Änderungen wird diesem Urteil des EuGH nunmehr dadurch entsprochen, als einer Person, die bei der Aufnahme oder beim beruflichen Aufstieg einen Schaden erlitten hat, der sich daraus ergibt, daß ihre Einstellung oder ihr beruflicher Aufstieg deshalb unterblieben ist, weil der Dienstgeber wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ihre Bewerbungsunterlagen objektiv fehlerhaft beurteilt hat, ein Anspruch auf Schadenersatz in einer nach oben nicht begrenzten Mindesthöhe eingeräumt wird. Für eine Person, die nur einen Schaden erlitten hat, der aus der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung im Aufnahmeverfahren bzw. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts folgt, wird als Schadenersatz der in den einzelnen Bestimmungen angeführte Betrag als Höchstgrenze festgelegt. Diese Differenzierung erscheint insofern gerechtfertigt, weil diese Person die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des Auf­genommenen oder des beruflich Aufgestiegenen auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte.

Finanzielle Auswirkungen:

Da in den bisher bei den Zentralstellen anhängig gewordenen Verfahren kein Schadenersatz rechtskräftig zugesprochen worden ist, ist eine Aussage über zu erwartende Mehrkosten nicht möglich.

Zu Art. I Z 9 (§ 18 Abs. 2 B-GBG):

Diese Bestimmung enthält eine Zitierungsanpassung, die im Hinblick auf die im § 7 Abs. 1 erfolgte Änderung erforderlich ist.

Zu Art. I Z 10 (§ 20 Z 6 B-GBG):

Im Zuge der durch die Schaffung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste erforderlichen Änderung dieser Bestimmung wurden auch die in dieser Bestimmung bereits genannten Organisationsvorschriften mit ihrem entsprechenden Kurztitel versehen.

Zu Art. I Z 11 (§ 21 Abs. 2 bis 4 B-GBG):

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 21/1997 zum Bundesministeriengesetz wurde die Zuständigkeit für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten und damit auch für den Aufgabenbereich des Dienstrechtes mit Wirkung vom 15. Februar 1997 vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium für Finanzen übertragen. Diesem Zuständigkeitsübergang ist nun durch die entsprechende Änderung der Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission des Bundes Rechnung zu tragen.

Zu Art. I Z 12 (§ 21 Abs. 6 B-GBG):

Zitierungsanpassung, die auf Grund der Änderung des § 21 Abs. 2 erforderlich ist.

Zu Art. I Z 13 (§ 23 Abs. 8 B-GBG):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. I Z 14 (§ 25 Abs. 2 B-GBG):

Die nach dieser Bestimmung im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission von Antragstellern bloße Glaubhaftmachung der Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes soll auch auf die behauptete sexuelle Belästigung ausgedehnt werden.

Zu Art. I Z 15 und 18 (§ 25 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 B-GBG):

Die derzeit in diesen Bestimmungen enthaltene, auf die Amtsverschwiegenheit hinweisende Einschrän­kung der Auskunftspflicht erwies sich als mißverständlich, weil die Amtsverschwiegenheit weder gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG noch gemäß § 1 Datenschutzgesetz eine absolute Schranke für die Informations­pflicht gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission darstellt. Wenn der Bundes-Gesetzgeber eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet und sie mit der Überprüfung von Fällen behaupteter geschlechtsspezifischer Diskriminierung betraut hat, könnte diese ihrem gesetzlichen Auftrag unmöglich entsprechen, wenn die Bewerbungsakten zur Gänze der Geheimhaltung gegenüber der Gleichbehand­lungskommission unterlägen und nur mit Zustimmung des Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stünden. Aus der Existenz und den Zuständigkeiten der Gleichbehandlungskommission muß daher gefolgert werden, daß an den Daten, die zur Beurteilung der behaupteten Diskriminierung notwendig sind, kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse behauptet werden darf. Aus Gründen der Klarstellung soll daher diese Einschränkung entfallen.

Zu Art. I Z 16 (§ 27 Abs. 4 letzter Satz B-GBG):

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, daß im Falle einer Disziplinaranzeige wegen sexueller Belästigung die Disziplinaranzeige von der Dienstbehörde in jedem Fall an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten ist und nicht, wie sonst möglich, von der Weiterleitung an die Disziplinarkommission abgesehen wird.

Finanzielle Auswirkungen:

Die verpflichtende Weiterleitung jeder Disziplinaranzeige wegen sexueller Belästigung wird einen Mehraufwand von 0,0096 Millionen Schilling pro Jahr und Mehrkosten von 0,0109 Millionen Schilling pro Jahr verursachen.

Ausgangsbasis für diese Berechnung ist, daß von den an die Gleichbehandlungskommission pro Jahr durchschnittlich herangetragenen zwölf Fällen, in denen sexuelle Belästigung behauptet wird, das Gutachten in maximal sechs Fällen auf das Vorliegen sexueller Belästigung lautet. Bei erfolgter Disziplinaranzeige in diesen sechs Fällen wird davon ausgegangen, daß derzeit zwei Fälle mit einem Verweis enden. Die Mehraufwendungen für diese zwei nun weiterzuleitenden Fälle errechnen sich aus der dafür erforderlichen Befassung der Disziplinarkommission, bestehend aus drei Mitgliedern und einem Schrift­führer sowie der Inanspruchnahme eines C-Bediensteten (angenommene Sitzungsdauer und admini­strative Vor- und Nachbereitung pro Fall acht Stunden A1/A/a-wertige Tätigkeit sowie zwei Stunden A3/C/c-wertige Tätigkeit).

Zu Art. I Z 17 (§ 29 Abs. 3 B-GBG):

Da es nicht in jedem Jahr und in jedem Ressort ausreichend Anlaß zur Berichtslegung gibt, erscheint es zur Reduktion des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes sinnvoll, die Verpflichtung der Arbeits­gruppen, dem Leiter der Zentralstelle jährlich einen Bericht vorzulegen, in ein Berichtsrecht umzu­wandeln.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Umwandlung der Berichtspflicht in ein im freien Ermessen stehendes Berichtsrecht wird es zu einer Verringerung des Aufwandes in einem nicht abschätzbaren Umfang kommen.

Zu Art. I Z 18 (§ 31 Abs. 2 B-GBG):

Auf die Erläuterungen zu § 25 Abs. 3 wird verwiesen.

Zu Art. I Z 19 (§ 34 Abs. 1 B-GBG):

In der bisherigen Textierung des § 34 Abs. 1 fehlt der Ausdruck “der Vorsitzende”. Mit der gegenständ­lichen Änderung soll dieses redaktionelle Versehen beseitigt werden.

Zu Art. I Z 20 (§ 37 Abs. 4 letzter Satz B-GBG):

Durch die gegenständliche Änderung soll dem Umstand, daß es in den von der Besoldungsreform erfaßten Bereichen keine “dienstliche Laufbahn” mehr gibt, sprachlich Rechnung getragen werden.

Zu Art. I Z 21 (§ 37 Abs. 5 bis 9 B-GBG):

Derzeit gewährt Abs. 5 eine Fortbildungsmöglichkeit nur auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Frauenförderung. Wesentlich wäre aber auch die Weiterbildungsmöglichkeit im Bereich des Dienstrechtes und der einschlägigen Organisationsgesetze. Mit der Neufassung dieser Bestimmung soll daher die Möglichkeit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeits­kreismitglieder und Kontaktfrauen analog dem § 25 Abs. 6 PVG erweitert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelung des Abs. 5 dient in erster Linie der besseren Absicherung der Inanspruchnahme von Fortbildungsmöglichkeiten für die derzeit 234 Mitglieder der 18 Arbeitskreise an den Universitäten und Universitäten der Künste. Es ist davon auszugehen, daß in Hinkunft die bereits bestehenden Kursangebote an der Verwaltungsakademie des Bundes verstärkt durch Arbeitskreismitglieder genutzt werden, sodaß es durch die vorgesehene Neuregelung zu keinem Mehraufwand kommt.

Alle Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und Universitäten der Künste haben Aufgaben, die über jene der Kontaktfrauen hinausgehen und eher mit jenen der Gleichbehandlungsbeauftragten vergleichbar sind. Daher wird mit Abs. 6 bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme nicht nur für die Vorsitzenden, sondern auch für die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise die Parallele zu den Gleich­behandlungsbeauftragten gezogen. Auch die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise für Gleichbehandlungs­fragen sind bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme für die Tätigkeit im Arbeitskreis von der Notwendigkeit der Einholung der Zustimmung des Dienstvorgesetzten zu befreien.

Darüber hinaus ordnet Abs. 6 an, daß einem Universitätsassistenten aus der Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Verfahren zur Umwandlung des zeitlich begrenzten in ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 176 BDG 1979 und im Definitivstellungsverfahren gemäß § 178 BDG 1979 sowie in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen darf. Gleiches gilt für einen Vertragsassistenten bei der Beurteilung des Verwendungserfolges in den Verfahren zur Verlängerung des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gemäß § 52a VBG und zur Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 52b VBG.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick auf das Dienst- und Besoldungsrecht der Universitätslehrer (Forschungszulage gemäß § 49a Gehaltsgesetz 1956 bzw. Einrechnungsbestimmung des § 194 Abs. 4 BDG 1979) ist durch die Bestimmung des Abs. 6 für diese Gruppe mit Mehrkosten nicht zu rechnen, da Universitätslehrer keinen Anspruch auf Überstundenvergütungen haben.

Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die die Funktion eines Mitgliedes eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ausgeübt haben, werden nach Ablauf der Funktionsperiode oft nicht mehr zum Lehrbeauftragten oder zum Gastprofessor bestellt, ohne daß dafür sachliche, nachvollziehbare Gründe vorliegen. Gleiches gilt für befristete Dienstverhältnisse als Vertragsbediensteter der Allgemeinen Verwaltung. Die nunmehr mit Abs. 7 vorgesehene Begründungspflicht dieser Vorgangsweise gegenüber dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen soll dies verhindern. Für Universitätsassistenten und Vertragsassistenten gelten die speziellen Überleitungsverfahren nach den §§ 176 und 178 BDG 1979 bzw. §§ 52a und 52b VBG 1948 mit den darin enthaltenen Schutzbestimmungen.

Die Tätigkeit als Vorsitzender des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist mit hohem Zeitaufwand verbunden, sodaß Assistenten, die diese Funktion ausüben, die für die Überleitungsverfahren ins provisorische (§ 176 BDG 1979) bzw. definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) bzw. für die analogen Laufbahnabschnitte der Vertragsassistenten (§§ 52a und 52b VBG 1948) erforderlichen Quali­fikationsnachweise unter Umständen nicht in der erforderlichen Zeit erbringen können. Aus diesem Grund sowie zur Vermeidung eines eventuell zwangsweisen Ausscheidens vor Ende der Funktionsperiode sollen durch die Abs. 8 und 9 dem § 27 Abs. 4 PVG analoge Bestimmungen vorgesehen werden. Für die Schaffung des § 27 Abs. 4 PVG stand zwar ursprünglich das Bestreben im Vordergrund, ein Ausscheiden eines Assistenten während der Funktionsperiode als Personalvertreter zu vermeiden, die Bestimmung dient aber auch dazu, auf die Belastung durch die Personalvertretertätigkeit und die dadurch mögliche Verzögerung der Erbringung der wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation Bedacht zu nehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Abs. 7 bis 9 entstehen keine Zusatzkosten.

Zu Art. I Z 22 (§ 40 Abs. 2 B-GBG):

Derzeit stellt das Frauenförderungsgebot auf den Frauenanteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungs(Entlohnungs)gruppe und der Funktionen, welche auf die in dieser Verwendungs(Entlohnungs)gruppe dauernd Beschäftigten entfallen, ab.

Entsprechend der Besoldungsreform soll nunmehr das Fördergebot engmaschiger auf die Arbeitsplatz­wertigkeiten (insbesondere Grundlaufbahn und Funktionsgruppen im A, E und M-Schema) ausgerichtet werden.

Zu Art. I Z 23 (§ 41 Abs. 1 B-GBG):

Aus Publizitätsgründen und zur Herstellung einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise soll der vom Leiter der Zentralstelle für sein Ressort erlassene Frauenförderungsplan im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese Regelung entstehen keine Zusatzkosten, da einerseits auch bisher schon von vielen Ressorts der Frauenförderungsplan im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, andererseits auch andere gewählte Kundmachungsarten Kosten in annähernd gleicher Höhe verursachten.

Zu Art. I Z 24 bis 26 (§ 41 Abs. 3 zweiter Satz, § 42 und § 43 B-GBG):

Diese Bestimmungen dienen – unter Bedachtnahme auf die Besoldungsreform – der Präzisierung des Fördergebotes.

Zu Art. I Z 27 (§ 46 und § 47 B-GBG):

Auf die Ausführungen zu Punkt A im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen:

Da es für Universitätsangehörige ohne Dienstverhältnis bisher keine Möglichkeit gab, sich gegen Dis­kriminierungen bei der Entscheidung über die Begründung, den Fortbestand oder die Beendigung ihres öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zu schützen und im Fall einer Diskriminierung Schadenersatz­ansprüche zu stellen, ist eine Angabe über die Zahl der zu erwartenden Anlaßfälle und die Kosten solcher Verfahren nur schwer möglich. Dies gilt auch für die Verfahren auf Grund von Diskriminierungen von Studierenden.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß Fälle von Diskriminierungen in Personalangelegenheiten an Universitäten und Universitäten der Künste zunächst weiterhin gemäß § 106a UOG und § 39 und § 40 UOG 1993 bzw. § 14b KHOG bzw. § 25a AOG bzw. § 39 und § 40 KUOG zu behandeln sind.

Auf Grund der bisherigen Informationen und Erfahrungen ist voraussichtlich mit insgesamt zwölf Fällen vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission jährlich zu rechnen, die einen Mehraufwand von 0,1702 Millionen Schilling pro Jahr und Mehrkosten von 0,1938 Millionen Schilling pro Jahr verursachen werden.

Die Mehraufwendungen für diese zwölf Fälle, in denen die Bundes-Gleichbehandlungskommission zusätz­lich befaßt werden wird, errechnen sich daraus, daß die Kommission aus fünf Mitgliedern und einem Schriftführer besteht und darüber hinaus ein D-Bediensteter in Anspruch genommen werden wird (angenommene Sitzungsdauer und administrative Vor- und Nachbereitung pro Fall 24 Stunden A1/A/a-wertige Tätigkeit sowie sechs Stunden A4/D/d-wertige Tätigkeit).

Zu Art. I Z 28 (7. Teil B-GBG):

Umnumerierung

Zu Art. I Z 29 (Entfall der bisherigen §§ 46 bis 48, 50 und 51 B-GBG):

Die in den Bestimmungen der §§ 46 bis 48, 50 und 51 enthaltenen Übergangsregelungen wurden durch Zeitablauf obsolet und gehören aufgehoben.

Über die im bisherigen § 46 aufgetragene Erlassung einer Wahlordnung für Kontaktfrauen konnte weder mit der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen noch mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (Frauenreferat) eine Einigung erzielt werden, weshalb davon Abstand genommen wird.

Die im bisherigen § 51 enthaltene Übergangsfrist bis zum Ablauf des Jahres 2002 für die Anwendbarkeit des Frauenfördergebotes auf Verwendungen im sicherheitsbehördlichen Exekutivdienst kann auf Grund der erzielten Fortschritte in der Gleichstellung von Frauen vorzeitig entfallen.

Zu Art. I Z 30 und 31 (§§ 48 bis 52 B-GBG):

Umnumerierungen

Zu Art. II Z 1 und 3 (§ 5 Abs. 2b und § 22 Abs. 4 AusG):

Die bisher im § 22 Abs. 4 enthaltene gezielte Bewerbungsaufforderung an Frauen stellte auf die 50%-Quote im Ressort ab. Nunmehr sollen Frauen in der Ausschreibung zur Bewerbung dann aufzufordern sein, wenn ihr Anteil in der entsprechenden Verwendung oder Funktion im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt. Darüber hinaus wird in analoger Weise diese Vorgangsweise auch für die Ausschreibung von Funktionen und Arbeitsplätzen nach Abschnitt I vorgesehen.

Zu Art. II Z 2 (§ 22 Abs. 2 AusG):

An der mangelnden Detailliertheit der Anforderungsprofile ausgeschriebener Arbeitsplätze wurde wieder­holt Kritik geübt, weil diese ermöglichte, bei der Auswahlentscheidung für einen bestimmten Bewerber ein beliebiges, in der Ausschreibung nicht enthaltenes Auswahlkriterium heranzuziehen. Dieser Kritik soll nun dadurch begegnet werden, daß die in diesem Paragraph enthaltene Bestimmung “Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden” (Kann-Bestimmung) in eine Muß-Bestimmung umgewandelt wird. Nunmehr sind in der Ausschreibung verpflichtend alle jene zusätzlichen Erfordernisse vorzuschreiben, die für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind.

 

Zu Art. III Z 1 und 2, Art. IV Z 1 und 2, Art. V Z 1 und 2, Art. VI Z 1 und 2 und Art. VII Z 4 und 5 (§ 40 Abs. 1 und 1a UOG 1993, § 106a Abs. 4 bis 4b UOG, § 14b Abs. 4 bis 4b KH-OG, § 25a Abs. 4 bis 4b AOG sowie § 40 Abs. 1 und 1a KUOG):

Die § 40 Abs. 1 UOG 1993, § 106a Abs. 4 UOG, § 14b Abs. 4 KH-OG, § 25a Abs. 4 AOG und § 40 Abs. 1 KUOG räumen den Mitgliedern der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an Universitäten und Universitäten der Künste bereits die Möglichkeit ein, in alle Geschäftsstücke und Unterlagen Einsicht zu nehmen, die in ihren Wirkungsbereich fallende Personalangelegenheiten betreffen. Es zeigte sich aber, daß der Umfang dieses Rechtes in der Praxis strittig ist und die Ausübung dieses Rechtes nicht selten sehr erschwert wird. Daher ist eine Klarstellung in Anlehnung an das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG angebracht.

Die Arbeitskreise benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oftmals die Auskünfte von Universitäts­angehörigen bzw. die Expertise (Gutachten und Stellungnahmen) von Fachleuten innerhalb oder außer­halb der betreffenden Universität. Damit setzten sich die Mitglieder der Arbeitskreise schon mehrmals dem Vorwurf der Verletzung der Amtsverschwiegenheit aus. Sogar die Androhung disziplinarrechtlicher Schritte wurde zum Instrument der Einschüchterung von Arbeitskreismitgliedern. Sinnvolles Arbeiten setzt die Informationsbeschaffung auch außerhalb der zuständigen Gremien voraus. Mit der vorgesehenen Bestimmung (Abs. 1a bzw. Abs. 4b) soll dieses Recht klargestellt, gleichzeitig aber auch festgehalten werden, daß durch die Einholung von universitäts- bzw. hochschulinternen Gutachten und Stellung­nahmen keine zusätzlichen Kosten erwachsen dürfen. Soweit diese Expertinnen (Experten) Bundes­bedienstete sind, erbringen sie ihre Leistung gegenüber einer Einrichtung des Bundes. Es ist daher davon auszugehen, daß diese Gutachten kostenlos erstellt werden.

Zu Art. III Z 3 und 5 und Art. VII Z 6 bis 8, 13 und 15 (§ 40 Abs. 2 und 3 UOG 1993, § 40 Abs. 2, 2a und 3, § 76 Abs. 2 Z 4 und § 77 Abs. 1 KUOG):

Diese Änderungen enthalten nur notwendige sprachliche Anpassungen ohne inhaltliche Änderungen.

Zu Art. III Z 4 (§ 40 Abs. 2a UOG 1993):

Im UOG (1975) fallen die wesentlichen Entscheidungen im Personalbereich in die Zuständigkeit von Kollegialorganen (Fakultätskollegien, Personalkommissionen, Berufungskommissionen, Habilitations­kommissionen). Daher erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der Arbeitskreise auf alle von Kollegial­organen zu behandelnden Personalangelegenheiten, also auf alle Personalaufnahmen und auf Entschei­dungen über den Fortbestand bzw. die Ablehnung der Verlängerung eines befristeten Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnisses. Im UOG 1993 ist nach der derzeitigen Formulierung des § 40 Abs. 2 eine Mitwirkung der Arbeitskreise bei Entscheidungen von monokratischen Organen zwar im Falle von Personalaufnahmen, nicht aber bei Entscheidungen über den Fortbestand bzw. über die Nichtverlängerung eines Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnisses (Gastprofessoren, Mitarbeiter im Lehrbetrieb, Lehr­beauftragte) gegeben. Diese Lücke soll nun geschlossen und das Mitwirkungsrecht an den auf Grund der anderen Organisationsgesetze bestehenden Umfang angepaßt werden.

Zu Art. VII Z 1 bis 5, 9 bis 12 und 14 (§ 3 Abs. 1 Z 7, § 20 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 1a, § 41 Abs. 9, § 59 Abs. 2 Z 1, § 75 Abs. 4 und 11 und § 76 Abs. 2 KUOG):

Diese Änderungen im KUOG enthalten Berichtigungen von Fehlzitaten in der Stammfassung des KUOG.

Zu Art. VIII Z 1 und 2 und Art. IX Z 1 und 2 (§ 176 Abs. 2 Z 3 und Anlage 1 Z 21.4 BDG 1979 und § 52a Abs. 3 und § 52b Abs. 2 VBG):

Aus der Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen darf einem Universitäts­assistenten im Verfahren zur Umwandlung des zeitlich begrenzten in ein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 176 BDG 1979 und im Definitivstellungsverfahren gemäß § 178 BDG 1979 kein Nachteil erwachsen. Gleiches gilt für einen Vertragsassistenten bei der Beurteilung des Verwendungserfolgs in den Verfahren zur Verlängerung des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gemäß § 52a VBG und zur Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 52b VBG.

 

 


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Text gegenübersteht oder die lediglich formale Bezeichnungs- oder Zitierungsanpassungen enthalten.

Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:


Bundes-Gleichbehandlungsgesetz


Art. I Z 2:

Art. I Z 2:


§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …


(3a) Die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste gilt als Zentralstelle. Sie gilt mit den ihr nachgeordneten Dienststellen als Ressort.

 


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


Art. I Z 3:

Art. I Z 3:


Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

Ausschreibung von Planstellen und Funktionen


§ 6. In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach den §§ 42 und 43 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

§ 6. (1) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer höheren Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits auf Grund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben ist, ist in der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, auf geeignete Weise bekannt zu machen.

(2) In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.


 

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Ausschreibung jedoch zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               den Hinweis, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt und


 

                                                                                               2.                                                                                               – wenn Fördermaßnahmen nach den §§ 42 und 43 geboten sind – den Hinweis auf diesen Umstand.


 

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Planstellen für Verwendungen oder für Funktionen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.


Art. I Z 4:

Art. I Z 4:


§ 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

                                                                                               1.                                                                                               von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird oder

                                                                                               2.                                                                                               durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

§ 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

                                                                                               1.                                                                                               von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

                                                                                               2.                                                                                               durch Dritte sexuell belästigt wird oder

                                                                                               3.                                                                                               durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.


(2) …

(2) …


Art. I Z 5:

Art. I Z 5:


Vertretung von Frauen in Kommissionen

Vertretung von Frauen in Kommissionen


§ 9. (1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.

§ 9. (1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.


(2) Von jeder Interessenvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.

(2) Von jeder Interessensvertretung soll bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen und ihrer Senate auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht genommen werden.


 

(3) Abs. 1 und 2 sind nur auf die Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern anzuwenden.


 

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kommissionen und ihre Senate, deren Zuständigkeitsbereich sich auf zwei oder mehrere Ressorts erstreckt.


Art. I Z 6:

Art. I Z 6:


Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses


§ 10. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum Schadenersatz von bis zu fünf Monatsbezügen des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages verpflichtet.

§ 10. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Bund der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.


(2) Machen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Planstelle Ansprüche nach Abs. 1 geltend, ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit fünf Monatsbezügen nach Abs. 1 begrenzt und auf die diskriminierten Bewerberinnen und Bewerber nach Köpfen aufzuteilen.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

                                                                                               1.                                                                                               bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder

                                                                                               2.                                                                                               im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezüge

des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührenden Betrages.


Art. I Z 7:

Art. I Z 7:


Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter


§ 14. (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 14. (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.


(2) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für fünf Monate zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

(3) Machen mehrere Bedienstete Ansprüche nach Abs. 1 im Zusammenhang mit derselben Maßnahme geltend, so ist der Ersatzanspruch der einzelnen diskriminierten Bewerberin oder des einzelnen diskriminierten Bewerbers begrenzt mit dem durch die Anzahl der diskriminierten Bediensteten geteilten Ersatzanspruch, den die oder der vertraglich Bedienstete bei erfolgtem beruflichem Aufstieg bei Anwendung von Abs. 2 erhalten hätte.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete

                                                                                               1.                                                                                               bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder

                                                                                               2.                                                                                               im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.


Art. I Z 8:

Art. I Z 8:


Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten


§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 15. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.


(2) Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Bezugsdifferenz für fünf Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

(3) § 14 Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

                                                                                               1.                                                                                               bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

                                                                                               2.                                                                                               im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.


Art. I Z 9:

Art. I Z 9:


§ 18. (1) …

§ 18. (1) …


(2) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat im Fall des § 7 Abs. 1 Z 2 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(2) Im Fall einer sexuellen Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.


(3) …

(3) …


Art. I Z 10:

Art. I Z 10:


§ 20. Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

§ 20. Personen und Institutionen, die sich mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des 2. und des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …


                                                                                               6.                                                                                               die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge “Arbeits­kreise” genannt) gemäß § 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25.

                                                                                               6.                                                                                               die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (in der Folge “Arbeits­kreise” genannt) gemäß § 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, §§ 39 und 40 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25.


Art. I Z 11:

Art. I Z 11:


§ 21. (1) …

§ 21. (1) …


(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:


                                                                                               1.                                                                                               eine Person, die nach Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

                                                                                               2.                                                                                               zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundeskanzleramtes, wovon eine oder einer über eine mehrjährige Tätigkeit in einer Personal- oder Dienstrechtsabteilung im Bundesbereich verfügen soll,

                                                                                               3.                                                                                               eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,

                                                                                               4.                                                                                               zwei Vertreterinnen oder Vertreter der

              a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder

              b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.

                                                                                               1.                                                                                               eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,

                                                                                               2.                                                                                               eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

                                                                                               3.                                                                                               eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,

                                                                                               4.                                                                                               eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,

                                                                                               5.                                                                                               zwei Vertreterinnen oder Vertreter der

              a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder

              b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.


 

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.


(3) Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.


(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.

(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


Art. I Z 14 und 15:

Art. I Z 14 und 15:


§ 25. (1) …

§ 25. (1) …


(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 6 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, daß

(2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7, 46 und 47 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, daß


                                                                                               1.                                                                                               nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder

                                                                                               1.                                                                                               nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder


                                                                                               2.                                                                                               das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist.

                                                                                               2.                                                                                               das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist.


(3) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers ist verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


Art. I Z 16:

Art. I Z 16:


§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …


(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Beamtin oder einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung jener oder jenes Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Wurde eine Disziplinaranzeige auf Grund eines begründeten Verdachts einer sexuellen Belästigung erstattet, hat die Dienstbehörde in jedem Fall die Disziplinaranzeige an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.


(5) bis (7) …

(5) bis (7) …


Art. I Z 17:

Art. I Z 17:


§ 29. (1) …

§ 29. (1) …


(2) Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,

(2) Den Arbeitsgruppen obliegt es insbesondere,


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren und

                                                                                               5.                                                                                               der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr zum Gegenstand hat.

                                                                                               4.                                                                                               die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über ihre Rechte und Möglichkeiten zu deren Geltendmachung sowie die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach diesem Bundesgesetz zu informieren.

(3) Die Arbeitsgruppen können bei Bedarf der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.


Art. I Z 18:

Art. I Z 18:


§ 31. (1) …

§ 31. (1) …


(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Art. I Z 19:

Art. I Z 19:


§ 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen.

§ 34. (1) Die Interministerielle Arbeitsgruppe ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden einzuberufen.


(2) …

(2) …


Art. I Z 20 und 21:

Art. I Z 20 und 21:


§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …


(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.


(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.

(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

                                                                                               1.                                                                                               Gleichbehandlung und Frauenförderung,

                                                                                               2.                                                                                               Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),

                                                                                               3.                                                                                               Organisationsrecht und

                                                                                               4.                                                                                               Reden und Verhandeln.


(6) Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden.

(6) Auf die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 sind die Abs. 3 und 5 anzuwenden. Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde auch nicht in ihrem beruflichen Fortkommen, insbesondere bei der Weiterbeschäftigung in einem befristeten Rechtsverhältnis oder bei der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis, benachteiligt werden.


 

(7) Die Absicht des zuständigen Universitätsorgans, ein in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder befristeten Dienstverhältnis zum Bund stehendes Mitglied eines Arbeitskreises nicht mehr weiterbeschäftigen zu wollen, ist dem zuständigen Arbeitskreis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der derzeitigen Beschäftigung schriftlich mitzuteilen. Die Absicht ist zu begründen, wenn die Weiterbeschäftigung gesetzlich zulässig wäre, Bedarf dafür besteht, die budgetäre Bedeckbarkeit gegeben ist und, wenn dafür eine Planstelle erforderlich ist, diese zur Verfügung steht.


 

(8) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis zur oder zum Vorsitzenden eines Arbeitskreises nach § 20 Z 6 gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender des Arbeitskreises, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.


 

(9) Abs. 8 gilt für Vertragsassistentinnen und -assistenten mit der Maßgabe, daß die Gesamtverwendungsdauer das im § 52 Abs. 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf und § 51 Abs. 3 Z 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht entgegensteht.


Art. I Z 22:

Art. I Z 22:


§ 40. (1) …

§ 40. (1) …


(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

                                                                                               1.                                                                                               der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Verwendungsgruppe oder

                                                                                               2.                                                                                               der Funktionen, welche auf die in der betreffenden Verwendungsgruppe dauernd Beschäftigten entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

                                                                                               1.                                                                                               dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

                                                                                               2.                                                                                               – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder

                                                                                               3.                                                                                               sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.


(3) …

(3) …


Art. I Z 23 und 24:

Art. I Z 23 und 24:


§ 41. (1) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin und der Leiter einer Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen.

§ 41. (1) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen, der im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren ist.


(2) …

(2) …


(3) Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln.

(3) Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in

                                                                                               1.                                                                                               jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

                                                                                               2.                                                                                               – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder

                                                                                               3.                                                                                               in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,


 

im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln.


Art. I Z 25:

Art. I Z 25:


Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst

Bevorzugte Aufnahme in den Bundesdienst


§ 42. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

§ 42. Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes so lange bevorzugt aufzunehmen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

                                                                                               1.                                                                                               in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

                                                                                               2.                                                                                               – wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.


Art. I Z 26:

Art. I Z 26:


Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg


§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde auf eine Verwendungsgruppe entfallenden Funktionen mindestens 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

§ 43. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind, als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange bevorzugt zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

                                                                                               1.                                                                                               in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder

                                                                                               2.                                                                                               in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 entfallen,


 

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt. § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.


Art. I Z 28 bis 30:

Art. I Z 27 bis 29:


6. TEIL

7. TEIL


ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


1. Abschnitt

 


Übergangsbestimmungen

 


Kontaktfrauen

 


§ 46. Die auf Grund des vom Ministerrat am 10. November 1981 beschlossenen Förderungsprogrammes für Frauen im Bundesdienst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten Kontaktfrauen gelten bis zur Wahl nach einer zu erlassenden Wahlordnung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 1996 als bestellte Kontaktfrauen nach diesem Bundesgesetz.

 


Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

 


§ 47. Die Mitglieder der auf Grund des Förderungsprogrammes für Frauen im Bundesdienst eingesetzten “Arbeitsgruppen zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Frauen im Bundesdienst” und deren Vorsitzende, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten bis zum 30. Juni 1993 als Mitglieder der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen.

 


Gleichbehandlungsbeauftragte

 


§ 48. Bei der erstmaligen, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 vorzunehmenden Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die am 1. Jänner 1993 bestehenden “Arbeitsgruppen zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Frauen im Bundesdienst” berechtigt, der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für jeden Vertretungsbereich nach § 26 je drei Bedienstete als Gleichbehandlungsbeauftragte und als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bis längstens 31. Mai 1993 zur Bestellung vorzuschlagen.

 


Frauenförderung an Justizanstalten

Frauenförderung an Justizanstalten


§ 49. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.

§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.


Frauenförderungspläne

 


§ 50. Die Frauenförderungspläne der Ressorts sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 auf der Grundlage des zum 1. Juli 1993 zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von zwei Jahren zu erstellen.

 


Frauenförderung im Exekutivdienst

 


§ 51. Der 4. Teil dieses Bundesgesetzes ist auf Verwendungen im sicherheitsbehördlichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) ab 1. Jänner 2003 anzuwenden.

 


Art. I Z 33:

Art. I Z 33:


Vollziehung

Vollziehung


§ 55. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

(2) Die Vollziehung des § 45 obliegt den Ländern.

§ 52. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 45 die Länder,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.


Ausschreibungsgesetz 1989


Art. II Z 2 und 3:

Art. II Z 2 und 3:


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,


                                                                                               1.                                                                                               ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

                                                                                               1.                                                                                               ob es unbedingt zu erfüllen ist oder


                                                                                               2.                                                                                               ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

                                                                                               2.                                                                                               ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.


(3) …

(3) …


(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für den zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.


(5) bis (6) …

(5) bis (6) …


UOG 1993


Art. III Z 1 bis 5:

Art. III Z 1 bis 5:


§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen. Wenn die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen wird, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben in diesem Fall weiters das Recht, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.


 

(1a) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen. Entscheidungen eines Rektors, Dekans, Studiendekans oder Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.


 

(2a) Entscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studiendekanin, eines Studiendekans, einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 29, 32, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 27, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 29, 32 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.


(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden in Abs. 2 letzter Satz genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; Dieses ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beanspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zu neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.

(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden im Abs. 2a genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; Dieses ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beanspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zu neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.


(4) bis (7) …

(4) bis (7) …


UOG


Art. IV Z 1 und 2:

Art. IV Z 1 und 2:


§ 106a. (1) bis (3) …

§ 106a. (1) bis (3) …


(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.

(4a) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.


 

(4b) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


(5) bis (11) …

(5) bis (11) …


Kunsthochschul-Organisationsgesetz


Art. V Z 1 und 2:

Art. V Z 1 und 2:


§ 14b. (1) bis (3) …

§ 14b. (1) bis (3) …


(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Hochschulangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Hochschulangehörigen entgegenzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Hochschulangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Hochschulangehörigen entgegenzunehmen.

(4a) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität der Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.


 

(4b) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


(5) bis (11) …

(5) bis (11) …


Akademie-Organisationsgesetz 1988


Art. VI Z 1 und 2:

Art. VI Z 1 und 2:


§ 25a. (1) bis (3) …

§ 25a. (1) bis (3) …


(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen des Akademiekollegiums, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Akademiekollegiums in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Angehörigen der Akademie in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Akademieangehörigen entgegenzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen des Akademiekollegiums, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Akademiekollegiums in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Angehörigen der Akademie in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Akademieangehörigen entgegenzunehmen.

(4a) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Akademie der bildenden Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.


 

(4b) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


(5) bis (11) …

(5) bis (11) …


KUOG


Art. VII Z 2:

Art. VII Z 2:


§ 20. (1) bis (3) …

§ 20. (1) bis (3) …


(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.

(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die in einem Bundesdienstverhältnis (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) stehenden Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.


Art. VII Z 3:

Art. VII Z 3:


§ 28. (1) bis (2) …

§ 28. (1) bis (2) …


(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis (§ 170 BDG 1979, § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948) mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen Institut, so ist bezüglich ihrer Aufgaben als Universitätsdozentin oder Universitätsassistentin oder seiner Aufgaben als Universitätsdozent oder Universitätsassistent § 22 Abs. 6 anzuwenden.

(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich ihrer Aufgaben § 22 Abs. 6 anzuwenden.


(4) bis (5) …

(4) bis (5) …


Art. VII Z 4 bis 8:

Art. VII Z 4 bis 8:


§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen. Wenn die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen wird, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben in diesem Fall weiters das Recht, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität der Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.


 

(1a) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen. Entscheidungen einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienstleistungseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 26, 27, 31 und 34) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerber und Bewerberinnen und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen eines zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor Ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(2a) Entscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studiendekanin, eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 30, 33, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 26, 27, 28, 31 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.


(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden in Abs. 2 dritter Satz genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.

(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden im Abs. 2a genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.


(4) bis (7) …

(4) bis (7) …


Art. VII Z 10:

Art. VII Z 10:


§ 59. (1) …

§ 59. (1) …


(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:


                                                                                               1.                                                                                               zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät oder acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

                                                                                               1.                                                                                               zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;


                                                                                               2.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               2.                                                                                               bis 4. …


(3) bis (4) …

(3) bis (4) …


Art. VII Z 13:

Art. VII Z 13:


§ 76. (1) …

§ 76. (1) …


(2) Im übrigen gilt folgendes:

(2) Im übrigen gilt folgendes:


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren geltenden Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gilt nicht, wenn der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zum Gastprofessor bestellt worden ist. Auf die diesen Vertragsprofessoren bisher zuerkannte Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/ 1974, ist bei der Bemessung des Entgelts gemäß § 58 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Bedacht zu nehmen;

                                                                                               4.                                                                                               mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren geltenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessorin oder Vertragsprofessor gemäß § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/ 1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gilt nicht, wenn die oder der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor bestellt worden ist. Auf die diesen Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren bisher zuerkannte Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist bei der Bemessung des Entgelts gemäß § 58 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Bedacht zu nehmen;


                                                                                               5.                                                                                               bis 14. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 14. …


(3) …

(3) …


Art. VII Z 15:

Art. VII Z 15:


§ 77. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an dieser Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessoren oder Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz UniStG auszuüben. Der Rektor hat auf Antrag des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.

§ 77. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an der Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren oder Gastprofessorinnen und Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz des Universitäts-Studiengesetzes auszuüben. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag der oder des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


Art. VII Z 16 bis 18:

Art. VII Z 16 bis 18:


§ 78. (1) …

§ 78. (1) …


(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt der zweite Satz des § 43 Abs. 6 außer Kraft.


(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 78 Abs. 3 und 5) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.


(4) bis (5) …

(4) bis (5) …


 

(6) Es treten in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 3 Abs. 1 Z 7, § 20 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 9 und 12, § 59 Abs. 2 Z 1, § 75 Abs. 4 und 11, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 mit 1. Oktober 1998,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 mit 1. Jänner 2000.


 

(7) (Verfassungsbestimmung) § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979


Art. VIII Z 1:

Art. VIII Z 1:


§ 176. (1) …

§ 176. (1) …


(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn


                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2. …


                                                                                               3.                                                                                               die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)ein­richtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

                                                                                               3.                                                                                               die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)ein­richtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


Art. VIII Z 2:

Art. VIII Z 2:


21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche

21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)ein­richtung erforderliche


                                                                                               a)                                                                                               Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),

                                                                                               a)                                                                                               Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),


                                                                                               b)                                                                                               Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

                                                                                               b)                                                                                               Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie


                                                                                               c)                                                                                               Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit

                                                                                               c)                                                                                               Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit


aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

aufweist. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.


Vertragsbedienstetengesetz 1948


Art. IX Z 1:

Art. IX Z 1:


§ 52a. (1) bis (2) …

§ 52a. (1) bis (2) …


(3) § 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.

(3) § 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.


(4) …

(4) …


Art. IX Z 2:

Art. IX Z 2:


§ 52b. (1) …

§ 52b. (1) …


(2) § 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden.

(2) § 178 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.


(3) …

(3) …