1832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

 

über die Regierungsvorlage (1603 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeit­gesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden

 

Das Arbeitszeitgesetz wurde durch die Novelle, BGBl. I Nr. 46/1997, weitgehend an die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [CELEX Nr. 393L0104] angepaßt, dabei wurde jedoch keine Änderung der Sonderbestimmungen für angestellte Apothekenleiter und pharmazeutische Fachkräfte in Apotheken beschlossen. Durch die in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Arbeitszeitgesetz soll daher nunmehr eine Anpassung an die EU-Richtlinie erfolgen. Dabei werden durchgehende Bereitschaftsdienste, die für den Betrieb einer Apotheke und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendig sind, in zeitlich beschränktem Umfang zugelassen und gleichzeitig die notwendigen Ausgleichsruhezeiten festgelegt.

Durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Arbeitsruhegesetz sollen Detailänderungen hinsichtlich von Sonderbestimmungen für Apotheker erfolgen.

Für Anstaltsapotheken gelten derzeit die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für Krankenanstalten von Gebietskörperschaften. Durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum KA-AZG sollen auch Anstaltsapotheker in der Liste der Gesundheitsberufe aufgenommen werden, für die das KA-AZG Geltung hat. Damit sollen einheitliche gesetzliche Arbeitszeitregelungen für alle Anstaltsapotheken unabhängig von der Rechtsform der Krankenanstalt geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, daß für die Apotheker in Krankenanstalten die Leistung von verlängerten Diensten in der Dauer jener der Ärzte zugelassen werden.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 12. Mai 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Reinhart Gaugg, Dr. Volker Kier, Karl Öllinger, Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Gottfried Feurstein sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 28 Abs. 1 Z 3 des Arbeitszeitgesetzes, § 4 Abs. 1 Z 1 bzw. Anfügung eines Abs. 6 im § 4 sowie Einfügung eines Abs. 2b im § 15 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abände­rungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

Zu § 28 Abs. 1 Z 3 der Änderung zum Arbeitszeitgesetz:

Ein Druckfehler in der Regierungsvorlage wird korrigiert.

Zu § 4 Abs. 4 Z 1 der Änderung zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz:

Mit dieser Bestimmung können nunmehr auch pharmazeutische Hilfskräfte in Anstaltsapotheken zur Verrichtung verlängerter Dienste herangezogen werden; dies soll jedoch nur in jenem Umfang möglich sein, als gemäß § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz KA-AZG “deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.” Diese Regelung betrifft daher nur jene wenigen Anstaltsapotheken, die durchgehend geöffnet sind.

 

Entsprechend einem Wunsch sowohl der Spitalserhalter als auch der betroffenen Dienstnehmer können Ärzte, Apotheker und pharmazeutische Hilfskräfte nunmehr nicht nur einen verlängerten Wochenend­dienst bis zu 49 Stunden verrichten, sondern auch einen verlängerten Dienst in diesem Ausmaß, der am Vortag eines Feiertages am Vormittag beginnt und den Feiertag mitumfaßt. Dadurch ist ein Dienstwechsel am Feiertag nicht mehr notwendig. Dies war nach dem bisherigen Wortlaut des § 4 Abs. 4 Z 1 KA-AZG nicht möglich.

Zu § 4 Abs. 6 der Änderung zum Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz:

In der Praxis wird kritisiert, daß bei einem verlängerten Wochenenddienst von 49 Stunden in der selben Woche (nach derzeitiger Definition nach § 2 Z 3 der Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonntag) kein weiterer Nachtdienst geleistet werden kann, da automatisch die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit überschritten wird. Wohl aber sind Nachtdienste in der folgenden Woche möglich. Bei Kerndiensten von Montag bis Freitag von acht Stunden wäre es überdies notwendig, einen dieser Dienste entfallen zu lassen. Um eine regelmäßige Aufteilung der Nachtdienste und der verlängerten Dienste im Wochenzyklus zu erreichen, wird die Möglichkeit geschaffen, bei organisatorischem Bedarf durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung die Wochendefinition abweichend festzulegen. Dadurch zählt ein Teil des Wochenenddienstes bereits zur Arbeitszeit der nächsten Woche, eine Über­schreitung der Höchstgrenzen wird damit vermieden. Eine Erhöhung der Arbeitszeitgrenzen oder der Anzahl der zulässigen Nachtdienste tritt nicht ein, lediglich eine flexiblere Verteilung wird ermöglicht.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung angeschlossenen Gesetzentwurf (1603 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 05 12

                         Dr. Elisabeth Pittermann                                                    Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenan­stalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 und 3 lautet:

“(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 4 (Vor- und Abschlußarbeiten), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 (Apotheken) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19a Abs. 2 und 6 (Apotheken) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.”

2. § 9 Abs. 5 lautet:

“(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden bei

           1. Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs. 3),

           2. Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs. 4),

           3. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 und

           4. Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 19a Abs. 2.”

3. § 19a lautet samt Überschrift:

“Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken

§ 19a. (1) Für Arbeitnehmer, die als Apothekenleiter oder als andere vertretungsberechtigte Apotheker in öffentlichen Apotheken beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit den folgenden Abweichungen.

(2) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß § 8 Abs. 2 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeits­bereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag zulassen:

           1. verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden,

           2. an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden,

           3. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und

           4. in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist.

(3) Bei Arbeitszeiten gemäß Abs. 2 kann der Kollektivvertrag Abweichungen von § 6 Abs. 1 zulassen.

(4) Verlängerte Dienste von bis zu 24 Stunden sind durch zwei, von bis zu 32 Stunden durch drei und von mehr als 32 Stunden durch vier Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Ist die Gewährung einer Ruhepause aus organisatorischen Gründen nicht möglich, ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

(5) Bei verlängerten Diensten von mehr als 13 Stunden ist innerhalb der nächsten 13 Kalender­wochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat, mindestens jedoch jeweils um elf Stunden zu verlängern.

(6) Für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann der Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zulassen.

(7) Für Arbeitnehmer in Apotheken, die ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekengesetzes versehen, darf Ruferreichbarkeit an 15 Tagen pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von 13 Kalenderwochen an 45 Tagen, jedoch höchstens an 30 aufeinanderfolgenden Tagen vereinbart werden kann.

(8) Leistet ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes gemäß Abs. 7 Arbeiten, kann

           1. die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Innerhalb von zwei Wochen muß ein entsprechender Ausgleich erfolgen;

           2. die tägliche Ruhezeit unterbrochen werden. Beträgt ein Ruhezeitteil mindestens acht Stunden, so ist innerhalb von zwei Wochen eine andere Ruhezeit um vier Stunden, in allen übrigen Fällen um sechs Stunden zu verlängern.

(9) Für Arbeitnehmer, die als Vertreter für alleinarbeitende Apothekenleiter beschäftigt werden, sind ununterbrochene Bereitschaftsdienste in Ruferreichbarkeit höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig. Nach einer solchen Bereitschaftsperiode ist ein arbeitsfreier Ausgleichszeitraum von zwei Tagen pro Woche der Vertretung zu gewähren. Das Dienstverhältnis endet frühestens nach Ende des Ausgleichszeitraumes. Der Abs. 8 Z 1 zweiter Satz und Z 2 zweiter Satz sind nicht anzuwenden.”

4. In § 20 Abs. 1 wird das Zitat “19c Abs. 4 Z 1 und 2” durch das Zitat “19d Abs. 3 Z 1 und 2” ersetzt.

5. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat “7 Abs. 3” durch das Zitat “7 Abs. 4” ersetzt.

6. In § 28 Abs. 1 werden die Z 1 bis 7 durch folgende Z 1 bis 8 ersetzt:

           1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;

           2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;

           3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;

           4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auflagepflichten gemäß § 24, die Aushangpflicht gemäß § 25, die Aufzeichnungs­pflichten gemäß § 26 Abs. 1 bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;

           5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;

           6. Bescheide gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 5 und 6 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;

           7. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder

           8. Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen,”

7. In § 33 Abs. 1g wird das Zitat “§ 1 Abs. 2 Z 10 und 11” durch das Zitat “§ 1 Abs. 2 Z 9 und 10” ersetzt.

8. Nach § 33 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:

“(1j) § 9 Abs. 2, 3 und 5, § 19a, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 Z 1 bis 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxxx treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel II

 

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck “pharmazeutische Fachkräfte” durch den Ausdruck “andere vertretungsberechtigte Apotheker” ersetzt.

2. § 21 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

“(3) Bei Arbeitsleistungen in Apotheken, die ununterbrochenen Bereitschaftsdienst in Ruferreich­barkeit gemäß § 8 Abs. 3 des Apothekergesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 versehen, darf Ruferreichbakreit nur während zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat vereinbart werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß Ruferreichbarkeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten während sechs wöchentlichen Ruhezeiten vereinbart werden kann. Diese Bestimmung gilt nicht für Vertreter von alleinarbeitenden Apothekenleitern.

(4) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend regeln, Regelungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 treffen.”

3. In § 27 Abs. 1 wird das Zitat “§§ 10 bis 18, 22b” durch das Zitat “§§ 10 bis 22b” ersetzt.

4. Nach § 33 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:

“(1f) § 21 Abs. 1, 3 und 4 und § 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxxx treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 96/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,”

2. In § 1 Abs. 2 wird folgende Z 10 angefügt:

       “10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 sowie andere vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des Apothekenge­setzes.”

3. In § 3 Abs. 3 wird der Klammerausdruck “(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 9)” durch den Klammerausdruck “(§ 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 bis 10)” ersetzt.

4. § 4 Abs. 4 Z 1 lautet:

         “1. die Arbeitszeit der

                a) Ärzte/Ärztinnen,

               b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 und

                c) pharmazeutische Hilfeskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz fallen,

               32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,”

4a. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, daß abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Sonntag bis einschließlich Samstag gilt.”

5. Nach § 15 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

“(2b) § 1 Abs. 2 Z 1 und 10, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”