1833 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 8. 6. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 geändert wird (GGBG-Novelle 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

           1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

                a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts­raums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäi­schen Wirtschaftsraums nach Österreich: die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 99/47/EG der Kommission vom 31. Mai 1999, Abl. Nr. L XXX vom XX. XXXXX 1999, S XX [1]);

               b) in allen übrigen Fällen:

                    das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 211/1998;

           2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

                a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirt­schaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Öster­reich: der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 99/48/EG der Kommission vom 31. Mai 1999, ABl. Nr. L XXX vom XX. XXXXX 1999, S XX 1);

               b) in allen übrigen Fällen:

                    das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B – Ein­heitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 13/1999;

                c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahn­unternehmen, die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen. Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

           3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:


               die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;

           4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

               Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 mit nachstehenden Codes:

                a) International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

               b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

                c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (BCH Code),

               d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

                e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und

                f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;

           5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

               Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 mit nachstehenden technischen Anweisungen:

               International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 1999–2000.”

2. In § 4 Z 2 und 3 wird jeweils das Wort “genehmigt” durch “zugelassen” ersetzt.

Artikel II

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informa­tionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 99/131/A notifiziert.

Vorblatt

Problem:

§ 2 des am 1. September 1998 in Kraft getretenen Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998 benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vor­schriften für die einzelnen Verkehrsträger. Diese werden in einem abgestimmten Rhythmus alle zwei Jahre geändert.

Ziel und Lösung:

Aktualisierung der betreffenden statischen Verweisungen im GGBG.

Inhalt:

Änderungen der Kundmachungsdaten der in § 2 GGBG zitierten Vorschriften.

Alternativen:

Keine, da die Belassung der derzeitigen Fassung einen Verstoß gegen im § 2 GGBG angeführte inter­nationale Vereinbarungen bewirken würde.

Vereinbarkeit mit EU-Recht:

Die vorliegende Novelle, mit der Novellen der im § 2 GGBG angeführten EU-Richtlinien umgesetzt werden, ist EU-konform.

Kosten:

Aus der formalen Anpassung des GGBG entstehen Bund und Ländern keine Kosten.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

§ 2 GGBG benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschrif­ten für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem Zweijahresrhythmus gesammelt verlautbart und im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen von internationalen Übereinkommen bzw. für den Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt. Die jüngste Änderung erfolgte per 1. Jänner 1999. Ihre Umsetzung erfolgt durch Anpassung der Verweisungen im § 2 GGBG.

Besonderer Teil

Zu Artikel I Z 1 (§ 2):

Mit der vorgesehenen Neufassung des § 2 GGBG werden die darin angegebenen Fundstellen aktualisiert. Die jeweilige GGBG-Novelle kann dabei erst dann zur parlamentarischen Beschlußfassung vorgelegt werden, wenn alle neuen Fundstellen bekannt sind.

Zu Artikel I Z 2 (§ 4):

Die vorgesehene redaktionelle Änderung bewirkt eine Angleichung der betreffenden Bestimmungen an die im § 26 Abs. 2 GGBG verwendeten Begriffe.

Zu Artikel II (Notifikationshinweis):

Der Hinweis berücksichtigt Art. 12 der Richtlinie 98/34/EG sowie, hinsichtlich seiner Formulierung, das Rundschreiben des BMWA vom 17. November 1998, GZ 20.624/92-II/1/98.



[1]) Fundstelle im Abl. der EG wird erst zur Zeit der Behandlung im Nationalrat bekannt sein.