1852 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 8. 6. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Aufgaben des auswärtigen Dienstes

§ 1.        Aufgaben des auswärtigen Dienstes

2. Abschnitt

Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

§ 2.         Generalsekretär

§ 3.         Generalinspektor

§ 4.         Leiter einer Dienststelle im Ausland

§ 5.         Kanzler einer Dienststelle im Ausland

§ 6.         Honorarfunktionäre

§ 7.         Telekommunikation und Kurierdienst

§ 8.         Verwaltung von Liegenschaften im Ausland

§ 9.         Vorsorge für Krisen im Ausland

§ 10.       Personal des auswärtigen Dienstes

§ 11.       Aufnahme oder Übernahme eines Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst

§ 12.       Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses

§ 13.       Auswahlverfahren (“Préalable”)

§ 14.       Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission

§ 15.       Mobilität und Rotation

§ 16.       Versetzung

§ 17.       Dienstzuteilung

§ 18.       Besondere Dienstpflichten im Ausland

§ 19.       Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland

§ 20.       Öffentliche Erklärungen

§ 21.       Dienstpläne der Dienststellen im Ausland

§ 22.       Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland

§ 23.       Absentierung vom Dienstort im Ausland

§ 24.       Nebenbeschäftigung im Ausland

§ 25.       Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland

§ 26.       Besondere Meldepflichten

§ 27.       Fremdsprachenausbildung

§ 28.       Berufsbegleitende Fortbildung

§ 29.       Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung

§ 30.       Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 31.       Durchführungsbestimmungen

§ 32.       Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33.       Inkrafttreten

§ 34.       Vollziehung

1. Abschnitt

Aufgaben des auswärtigen Dienstes

§ 1. (1) Der auswärtige Dienst ist jener Teil des Allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes, der unter der Leitung und Verantwortung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen über­tragenen Geschäfte zu besorgen hat.

(2) In diesem Rahmen hat der auswärtige Dienst die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, und anderen Rechtsvorschriften jeweils obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und das Ansehen der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, inter­nationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten zu fördern.

2. Abschnitt

Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen

Generalsekretär

§ 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes mit der Leitung der für “Zentrale Angelegenheiten” im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sektion und zugleich als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte zu betrauen.

(2) Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten ist unbeschadet seiner Stellung als Leiter der Sektion “Zentrale Angelegenheiten” auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).

Generalinspektor

§ 3. (1) Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist eine unmittelbar dem General­sekretär für auswärtige Angelegenheiten unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahr­nehmung der Inneren Revision sowie der laufenden Überprüfung der gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Erfüllung der Aufgaben des auswärtigen Dienstes im gesamten Ressort zu betrauen.

(2) Mit der Leitung dieser Organisationseinheit ist ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter des höheren Dienstes als Generalinspektor zu betrauen, dem gegenüber alle im Bereich des auswärtigen Dienstes verwendeten Bediensteten sowie auch alle österreichischen Honorarfunktionäre zur Auskunfter­teilung über alle Tatsachen, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft bekannt geworden sind, verpflichtet sind.

Leiter einer Dienststelle im Ausland

§ 4. (1) Mit der Leitung folgender, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 anderes bestimmt:

           1. Botschaften,

           2. Gesandtschaften,

           3. Ständigen Vertretungen Österreichs bei der Europäischen Union und anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen,

           4. Missionen bei internationalen Organisationen und bei internationalen Konferenzen sowie

           5. Delegationen bei Internationalen Konferenzen oder anderen völkerrechtlichen Einrichtungen,

           6. Generalkonsulate und

           7. Konsulate.

(2) Mit der Leitung der österreichischen Kulturinstitute und anderer vom Bundesminister für aus­wärtige Angelegenheiten zwecks Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Ausland eingerichteter Dienst­stellen sind jeweils geeignete Beamte oder Vertragsbedienstete des höheren Dienstes zu betrauen, soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt.

(3) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des gehobenen Dienstes mit der Leitung einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Dienststellen betraut werden, wenn dies im Hin­blick auf die Art der von der betreffenden Dienststelle auf absehbare Zeit wahrzunehmenden Geschäfte vertretbar und dieser Bedienstete dazu besonders geeignet ist; im Falle der im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Dienststellen aber jeweils nur vorübergehend als “Geschäftsträger ad interim”.

Kanzler einer Dienststelle im Ausland

§ 5. (1) In der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle im Ausland ist jeweils ein Arbeitsplatz vorzusehen, auf dem die zusammenfassende Behandlung der von ihr wahrzunehmenden administrativ-technischen und haushaltsmäßigen Angelegenheiten zu besorgen ist. Der Inhaber dieses Arbeitsplatzes ist unmittelbar dem Dienststellenleiter zu unterstellen und hat neben seinem Amtstitel oder seiner Verwendungsbezeichnung die Funktionsbezeichnung “Kanzler” (allenfalls mit einem die betreffende Dienststelle bezeichnenden Zusatz) zu führen.

(2) Soweit die betreffende Dienststelle auch konsularische Aufgaben zu besorgen hat, ohne daß ihre Geschäftseinteilung deren Wahrnehmung durch eine mit Genehmigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hierfür eingerichtete Konsularabteilung vorsieht, ist der Kanzler auch mit der zusammenfassenden Behandlung dieser Angelegenheiten zu betrauen.

(3) Als Kanzler dürfen nur Beamte oder Vertragsbedienstete des gehobenen Dienstes verwendet werden, die zuvor ihre diesbezügliche Eignung durch eine mindestens sechsmonatige Dienstverwendung im administrativ-technischen Bereich an einer österreichischen Dienststelle im Ausland nachgewiesen haben.

(4) Ausnahmsweise kann auch ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Fachdienstes mit der Wahrnehmung des für den Kanzler vorgesehenen Arbeitsplatzes einer Dienststelle im Ausland betraut werden, wenn

           1. kein geeigneter Bediensteter nach Abs. 3 zur Verfügung steht und

           2. der betreffende Bedienstete seine Eignung für diese Verwendung im Ausland zuvor durch eine mehrjährige erfolgreiche Dienstleistung im Ausland und den Erwerb entsprechender Fremd­sprachenkenntnisse nachgewiesen hat.

Honorarfunktionäre

§ 6. (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des auswärtigen Dienstes können auch nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende geeignete Personen als Honorarfunktionäre gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, oder nach analogen zwischen­staatlichen Abkommen (Konsularverträge) betraut werden. Ihre Bestellung hat durch Bestallungsvertrag zu erfolgen. Bestallungsverträge bedürfen der Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung und sind nur so lange rechtswirksam, solange der betreffende Funktionär vom Bundespräsidenten als Honorargeneralkonsul, Honorarkonsul, Honorarvizekonsul oder Honorarkonsularagent bestellt ist und die Zustimmung des Empfangsstaates zur Ausübung dieser Honorarfunktion besitzt. Empfangsstaat ist jeweils der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Honorarfunktion auszuüben ist. Die Honorarfunktionäre haben ihre Funktion ehrenamtlich auszuüben und das erforderliche Hilfspersonal sowie die für ihre amtliche Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten sowie Betriebsmittel grundsätzlich selbst und unent­geltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die nach Abs. 1 bestellten Honorarfunktionäre können vom Bundesminister für auswärtige Ange­legenheiten mit der Leitung österreichischer Generalkonsulate, Konsulate, Vizekonsulate und Konsular­agenturen betraut werden.

Telekommunikation und Kurierdienst

§ 7. Zur Aufrechterhaltung des ständigen Kontakts zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und den ihm nachgeordneten Dienststellen im Ausland sind entsprechende Telekom­munikationseinrichtungen (einschließlich Chiffrierung und Funkanlagen) und spezielle Dienstpostver­bindungen (diplomatischer und konsularischer Kurierdienst) zu unterhalten.

Verwaltung von Liegenschaften im Ausland

§ 8. Die Verwaltung der von den nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Ausland genützten Bauten, Wohnungen und Liegenschaften, soweit sie nicht auf Grund eines gemäß § 6 Abs. 1 geschlossenen Bestallungsvertrags von einem Honorarfunktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, obliegt dem Leiter der betreffenden Dienststelle unter Mitwirkung ihres Kanzlers nach Weisung der Zentralstelle.

Vorsorge für Krisen im Ausland

§ 9. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat angemessene Vorsorgemaßnahmen für den Schutz der in den Dienststellen im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörige zu treffen, und zwar insbesondere im Hinblick auf im jeweiligen Empfangsstaat auftretende

           1. kriegerische oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen oder innere Unruhen,

           2. Naturkatastrophen oder schwerwiegende gesundheitsschädigende Ereignisse,

           3. unmittelbar gegen die vorgenannten Personen oder österreichische Dienststellen gerichtete Drohungen,

           4. Protesthandlungen gegen die Republik Österreich oder

           5. allgemeine Gefahrensituationen am betreffenden Dienstort.

Personal des auswärtigen Dienstes

§ 10. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder der diesem nachgeordneten Dienststellen.

(2) Ortskräfte sind die für die ausschließliche Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland aufgenommenen Personen. In dem mit Ortskräften abzuschließenden Dienstvertrag ist zu vereinbaren, daß auf das Dienstverhältnis die am Dienstort geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind. In Ermangelung solcher Rechtsvorschriften oder von Teilen davon kann die Anwendung der jeweiligen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vereinbart werden.

Aufnahme oder Übernahme von Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst

§ 11. (1) In den auswärtigen Dienst dürfen nur Personen aufgenommen oder aus einem anderen Bundesdienstverhältnis übernommen werden, die allen gemäß Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 für die jeweils in Betracht kommende Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.

(2) Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst haben vor der Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 13 die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.16 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nachzuweisen.

(3) Abweichend von Abs. 2 haben Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst für Verwendungen auf dem Gebiet

           1. des Bauwesens,

           2. des Bibliothekswesens,

           3. der Informatik oder

           4. der Telekommunikation

vor ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren für den höheren Dienst neben dem erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 auch eine mindestens sechsmonatige berufliche Praxis auf dem betreffenden Gebiet nachzuweisen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Personen anzuwenden, die für einen befristeten Einsatz gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, aufgenommen werden.

Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses

§ 12. (1) Beamte des auswärtigen Dienstes sind im Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 BDG 1979) mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Im Bericht über den provisorischen Beamten (§ 90 BDG 1979) ist auszuführen, ob dieser den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während seiner Verwendung im Ausland aufge­wiesen hat.

(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, ist bei seiner Aufnahme in den auswärtigen Dienst zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Während dieses befristeten Dienstverhältnisses ist der Vertragsbedienstete mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf mit dem Vertragsbediensteten nur dann eingegangen werden, wenn er den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während der Verwendung im Ausland aufweist.

(3) Die Übernahme eines Beamten oder Vertragsbediensteten aus einem anderen Ressort in den auswärtigen Dienst darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte oder Vertragsbedienstete nach erfolg­reicher Absolvierung des jeweils für seine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahrens gemäß § 13 mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland verwendet wurde und während dieser Verwendung den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(4) Auf Antrag des Beamten oder Vertragsbediensteten ist die Zeit einer erfolgreichen Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der die Republik Österreich angehört, auf die Zeit der Verwendung an einer Dienststelle im Ausland gemäß Abs. 1 bis 3 anzurechnen.

2

Auswahlverfahren (“Préalable”)

§ 13. (1) Vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist die persönliche und fach­liche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommis­sionellen Auswahlverfahren festzustellen.

(2) Die Auswahlverfahren für die einzelnen Verwendungen sind durch vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hierzu bestellte Auswahl-Kommissionen durchzuführen, die aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern sowie aus den erforderlichen Ersatzmitgliedern bestehen. Das Aus­wahlverfahren für den Fachdienst ist von der Auswahl-Kommission für den qualifizierten mittleren Dienst durchzuführen. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat durch Verordnung Näheres zu bestimmen.

(3) Wird ein bereits dem auswärtigen Dienst angehörender Bediensteter in eine höhere Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe überstellt, ohne daß er das für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat, ist er ausschließlich auf Arbeitsplätzen zu verwenden, für die er die erforderliche Eignung schon vor der Überstellung durch eine mindestens sechsmonatige Probeverwendung nachgewiesen hat. Absolviert ein solcher Bediensteter des auswärtigen Dienstes das für die neue Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren mit Erfolg, kann er auf jedem für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz des auswärtigen Dienstes verwendet werden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die für einen befristeten Einsatz nach dem KSE-BVG aufgenommenen Personen nicht anzuwenden.

Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission

§ 14. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren gemäß § 13 sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personal­vertretung auf vier Jahre zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende und das für diesen bestellte Ersatzmitglied jeder nach Abs. 1 bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes sein, die bereits mehrjährig an österreichischen Dienststellen im Ausland verwendet worden sind.

(3) Die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im höheren auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission müssen Bedienstete des höheren Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sein.

(4) Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im gehobenen auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission haben zumindest zwei Bedienstete des höheren Dienstes als Stellver­treter des Vorsitzenden und zumindest zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes als weitere Mitglieder anzugehören. Die Ersatzmitglieder für die Stellvertreter des Vorsitzenden müssen dem höheren Dienst, die Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst ange­hören.

(5) Der für die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Fachdienst und für die Verwendung im qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst bestellten Auswahl-Kommission haben zumin­dest zwei Bedienstete des gehobenen Dienstes im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Stellvertreter des Vorsitzenden anzugehören. Als weiteres Mitglied dieser Kommis­sion ist ein dazu besonders geeigneter Bediensteter des Fachdienstes zu bestellen. Die Ersatzmitglieder für die Stellvertreter des Vorsitzenden dieser Kommission müssen dem gehobenen Dienst und das Ersatzmit­glied für deren weiteres Mitglied muß dem Fachdienst angehören.

(6) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahl-Kommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinar­verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(7) Mitglieder der Auswahl-Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

           1. sie es verlangen,

           2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

           3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Kommissionsmitglied eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,

           4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Auswahlverfahren nicht teilgenommen haben oder

           5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(8) Die Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission erlischt, wenn

           1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

           2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(9) Scheidet ein Mitglied aus der Auswahl-Kommission aus oder ist es aus anderen Gründen not­wendig, die Auswahl-Kommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktions­dauer zu bestellen.

(10) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Auswahl-Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(11) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat in der gemäß § 13 Abs. 2 zu erlassen­den Verordnung Näheres zu bestimmen.

Mobilität und Rotation

§ 15. Die regelmäßige Versetzung oder Dienstzuteilung der Bediensteten des auswärtigen Dienstes zu einer anderen Dienststelle im In- oder Ausland (Mobilitätsprinzip) hat nach den dienstlichen Erforder­nissen und unter Bedachtnahme auf ihre nach Art, Dauer und Belastung unterschiedlichen Einsätze in insgesamt möglichst ausgewogener Weise zu erfolgen (Rotationsprinzip).

Versetzung

§ 16. (1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Inland in das Ausland oder im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Übersiedlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Eine kürzere Übersiedlungsfrist darf nur aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.

(2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist

           1. der zu besetzende Arbeitsplatz ressortintern auszuschreiben, sofern nicht gesetzlich dessen öffent­liche Ausschreibung vorgeschrieben ist, und überdies

           2. der für die Versetzung an diesen Arbeitsplatz vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle im Ausland und die voraussichtliche Dauer der Verwendung an dieser Dienststelle zu enthalten.

(4) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich einer Versetzung vom Ausland ins Inland (Einberufung) in der jeweiligen Anordnung der Zeitpunkt des Dienstantritts im Inland bekannt­zugeben sowie eine angemessene Übersiedlungsfrist einzuräumen. Eine Übersiedlungsfrist von weniger als zwei Wochen darf nur im Falle einer Evakuierung, einer Ausweisung (Persona non grata-Erklärung) oder mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten verfügt werden.

Dienstzuteilung

§ 17. (1) Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich ihrer Dienstzuteilung an eine Dienststelle im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Dienstantritt an dieser Dienststelle einzuräumen. Eine kürzere Frist darf nur mit Zustimmung des Bedien­steten sowie dann festgesetzt werden, wenn unaufschiebbare dienstliche Aufgaben auf andere Weise nicht besorgt werden können.

(2) Vor Erlassung einer Anordnung nach Abs. 1 ist der für die Dienstzuteilung vorgesehene Bedien­stete nachweislich zu hören.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle und die voraussichtliche Dauer dieser Zuweisung zu enthalten.

(4) Überschreitet die Dauer der Dienstzuteilung zum selben Dienstort im Ausland ein Jahr, gilt der zugeteilte Bedienstete mit Ablauf dieses Jahres als an die Dienststelle versetzt, an der er dort zu diesem Zeitpunkt verwendet wird.


Besondere Dienstpflichten im Ausland

§ 18. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind verpflichtet, auch außerhalb der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden aus eigenem den Dienst zur Besorgung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben aufzunehmen. Unaufschiebbare Aufgaben sind insbesondere

           1. die Leistung von konsularischem Schutz und Beistand für die im Amtsgebiet aufhältigen öster­reichischen Staatsbürger – gegebenenfalls auch für andere EU-Bürger – bei Gefahr im Verzug und

           2. die Einholung und Erteilung von aus dienstlichen Gründen dringend erforderlichen Informationen über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat oder über Konsularfälle gemäß Z 1.

(2) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, soweit sie eine diplomatische oder konsularische Funktion ausüben, zum Zweck der notwendigen Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des Empfangsstaates auch außerhalb der Dienststunden an – im Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Ausland stehenden – gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben – unbeschadet ihrer Pflicht, an ihrem ausländischen Dienstort zu wohnen – im Falle ihrer Einberufung von sich aus für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu sorgen.

Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland

§ 19. (1) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat über Entwicklungen im Amtsgebiet, die Vorsorgemaßnahmen gemäß § 9 erforderlich machen können, unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu berichten und dessen Weisungen einzuholen. Bei Gefahr im Verzug ist er verpflichtet, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen sowie des Eigentums der Republik Österreich unbedingt erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang selbständig zu treffen. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist über solche Maßnahmen möglichst unverzüglich Meldung zu erstatten.

(2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat jeden ihm bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach österreichischem Recht von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung eines

           1. Bediensteten,

           2. österreichischen Honorarfunktionärs oder

           3. sonstigen österreichischen Staatsbürgers, soweit der vermutliche Tatort im Amtsbereich der betreffenden Dienststelle liegt,

unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu melden.

Öffentliche Erklärungen

§ 20. Bedienstete des auswärtigen Dienstes und österreichische Honorarfunktionäre, die nicht als Privatperson, sondern in ihrer amtlichen Eigenschaft oder offenkundig im Zusammenhang mit ihrer im auswärtigen Dienst ausgeübten Funktion öffentliche Erklärungen abgeben, an Diskussionsveranstaltungen teilnehmen, Vorträge halten, Interviews geben oder Aufsätze, Artikel, Leserbriefe und dergleichen veröf­fentlichen, haben dabei die ihnen erteilten Dienstinstruktionen zu beachten.

Dienstpläne der Dienststellen im Ausland

§ 21. Bei der Festlegung der zeitlichen Lagerung der Dienststunden einer Dienststelle im Ausland und deren Aufteilung auf die Tage der Woche sind auch die klimatischen Verhältnisse und allfällige andere örtliche Erschwernisse sowie die ortsüblichen Amtsstunden der Behörden des Empfangsstaates zu berücksichtigen. Die Erlassung und die Änderung des jeweiligen Dienstplans (§ 48 BDG 1979) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland

§ 22. (1) Zwecks Sicherstellung der Erreichbarkeit der Dienststellen im Ausland auch außerhalb der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden ist jeweils ein Bediensteter österreichischer Staatsbürgerschaft der Dienststelle (soweit sie nicht von einem Honorarfunktionär geleitet wird) anzuweisen, seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit unaufschiebbare dienstliche Aufgaben (§ 18 Abs. 1) wahrnehmen kann (Rufbereitschaft). Die Dienststellenleiter haben sich auch selbst für diese Rufbereitschaft einzuteilen und eine möglichst gleichmäßige Heranziehung aller hierfür in Betracht kommenden Bediensteten zu gewährleisten.

(2) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse am Dienstort im Ausland erfordern, hat der Dienststellen­leiter einen geeigneten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zur Wohnungsbereitschaft (§ 50 Abs. 2 BDG 1979) oder zur Dienststellenbereitschaft (§ 50 Abs. 1 BDG 1979) einzuteilen. Während einer derartigen Bereitschaft darf der Bedienstete die Wohnung oder die Dienststelle nur zur Wahrnehmung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben verlassen. Er hat hierüber ehestmöglich den Dienststellenleiter (Stellvertreter) zu verständigen. Über dessen Anordnung oder im Falle seiner Nichterreichbarkeit inner­halb angemessener Zeit hat der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Bedienstete unmittelbar das Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Bereitschaftsdienst) über seine vorübergehende Abwesen­heit in Kenntnis zu setzen.

Absentierung vom Dienstort im Ausland

§ 23. (1) Jedes Verlassen des ausländischen Dienstortes durch einen an einer Dienststelle im Ausland verwendeten Bediensteten des auswärtigen Dienstes bedarf – nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 – der Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, es sei denn, es erfolgt zwecks

           1. Urlaubsverbrauchs,

           2. Kuraufenthalts,

           3. medizinischer Versorgung (§ 29) oder

           4. Durchführung einer Dienstreise.

(2) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist zur Absentierung vom Dienstort während der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden seiner Dienststelle ohne Einholung einer Geneh­migung nach Abs. 1 ermächtigt, soweit

           1. er dadurch den Amtsbereich seiner Dienststelle nicht verläßt,

           2. sein Stellvertreter sich während der Absentierung am Dienstort aufhält,

           3. die Absentierung ununterbrochen nicht länger als drei Arbeitstage dauert,

           4. er nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,

           5. seine Rückkehr an den Dienstort binnen zwölf Stunden möglich ist,

           6. er sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird und

           7. die Absentierung aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

(3) Der Leiter einer Dienststelle im Ausland ist ermächtigt, eine in die Dienststunden der Dienststelle fallende Absentierung eines Bediensteten selbst zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 – mit Ausnahme der Z 2 – vorliegen.

(4) Der Bedienstete einer Dienststelle im Ausland bedarf keiner Genehmigung zu einer Absentierung außerhalb der Dienststunden seiner Dienststelle, soweit er

           1. nicht zu einer Bereitschaft gemäß § 22 eingeteilt ist,

           2. binnen zwölf Stunden an seinen Dienstort zurückkehren kann und

           3. sich während der Absentierung mindestens alle zwölf Stunden für seine Dienststelle erreichbar halten wird.

(5) Die gleichzeitige Abwesenheit des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters vom Dienstort im Ausland bedarf jedenfalls einer Genehmigung durch den Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten.

Nebenbeschäftigung im Ausland

§ 24. Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Neben­beschäftigung (§ 56 BDG 1979) zu melden, auch wenn diese nicht die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezweckt.

Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen im Ausland

§ 25. Die Bediensteten einer Dienststelle im Ausland haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich die Aufnahme oder Beendigung einer im Ausland ausgeübten Erwerbs­tätigkeit eines mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden.

Besondere Meldepflichten

§ 26. (1) Die im auswärtigen Dienst verwendeten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu melden:

           1. Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit einer Einrichtung der Republik Österreich, ihrer Organe oder ihrer Staatsbürger oder für Leben und Gesundheit von Bediensteten, deren Familien­angehörigen oder von Honorarfunktionären darstellen könnten,


           2. Schäden, die

                a) an einer vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützten oder von einer Dienststelle im Ausland verwalteten Liegenschaft oder Wohnung oder am diesen Dienststellen überlassenen Inventar oder Bargeldbestand eingetreten sind oder

               b) einem Bediensteten bei Ausübung des Dienstes oder einem Bediensteten bzw. einem Familien­angehörigen infolge eines im § 9 angeführten Ereignisses erwachsen sind, und

           3. Tatsachen, die der weiteren oder einer künftigen Verwendung des Bediensteten an bestimmten Dienstorten im Ausland entgegenstehen könnten, wie beispielsweise den Verlust der Tropen­tauglichkeit oder eine durch schwere Krankheit oder einen Unfall eingetretene schwerwiegende und dauernde Beeinträchtigung seiner Gesundheit oder der Gesundheit eines Familienange­hörigen.

(2) Österreichische Honorarfunktionäre haben ihrer vorgesetzten Dienststelle unverzüglich zu melden:

           1. Umstände gemäß Abs. 1 Z 1,

           2. die Beschädigung oder den Verlust eines ihnen aus Bundesmitteln beigestellten Gegenstandes, insbesondere von Amtssiegeln, streng verrechenbaren amtlichen Drucksorten, Amtsschildern und anderen Amtsbehelfen, sowie den Verlust von Amtsgeldern,

           3. jede schwerwiegende oder dauernde Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, die der weiteren ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben entgegenstehen könnte, und

           4. das beabsichtigte Verlassen jenes Ortes, an dem ihre Dienststelle ihren Sitz hat, soweit dadurch die Wahrnehmung der ihrer Dienststelle obliegenden Aufgaben während deren Amtsstunden voraussichtlich an mehr als drei aufeinanderfolgenden Amtstagen entfällt.

Fremdsprachenausbildung

§ 27. Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, die für die jeweilige Verwendung notwendige Fremdsprachenausbildung zu absolvieren. Zur Teilnahme an der Fremdsprachenausbildung können auf Antrag des Bediensteten auch Familienangehörige zugelassen werden, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern. Die damit verbundenen Kosten trägt der Bund.

Berufsbegleitende Fortbildung

§ 28. (1) Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, – ungeachtet ihres Dienstortes und des Ortes der Veranstaltung – an dienstlichen Fortbildungsveran­staltungen zur Vertiefung oder Erweiterung ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(2) Abs. 1 ist auch auf die Schulung von Führungskräften anzuwenden. Schulungen für Führungs­kräfte sind jeweils unter Bedachtnahme auf die internationalen Entwicklungen, insbesondere auch in der Europäischen Union, und auf die zeitgemäßen Methoden der Verwaltungsführung zu gestalten.

Dienstbefreiung zwecks medizinischer Versorgung

§ 29. Wenn und solange an einem Dienstort im Ausland eine ausreichende medizinische Versorgung der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen nicht gewährleistet ist, ist Bediensteten des auswärtigen Dienstes eine Dienstbefreiung gemäß § 79 BDG 1979 oder § 24a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Dauer der notwendigen medizinischen Versorgung am nächsten hierfür geeigneten Ort zu ge­währen, wenn entweder der Bedienstete selbst schwer erkrankt oder verletzt ist oder als Begleitperson für einen schwer erkrankten oder verletzten Familienangehörigen auf einer gemäß § 35c Abs. 3 der Reise­gebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, genehmigten medizinischen Versorgungsreise benötigt wird.

Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

§ 30. Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die

           1. Anmietung einer angemessenen Wohnung,

           2. Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und

           3. Bemühungen des Ehegatten dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat

im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.

3. Abschnitt


Schlußbestimmungen

Durchführungsbestimmungen

§ 31. (1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe wie Beamter, Bediensteter, Dienststellenleiter und dergleichen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen; das heißt, die betreffenden Bestimmungen sind geschlechtsneutral auf alle Personen anzuwenden, auf die jeweils alle normierten Voraussetzungen unbeschadet des Geschlechts zutreffen.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 10 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten betraut.

Vorblatt

Problem:

Das Dienstrecht des Bundes schließt die im auswärtigen Dienst verwendeten Beamten und Vertrags­bediensteten von der Anwendung zahlreicher Bestimmungen (siehe §§ 41 Abs. 1 und 141 Abs. 7 BDG 1979, §§ 68 Abs. 4 und 69 Abs. 7 VBG 1948) aus, ohne daß spezielle gesetzliche Regelungen bestehen, die auf die besonderen Dienst- und Meldepflichten dieser Bediensteten oder auf das diesen Dienstbereich prägende Mobilitäts- und Rotationsprinzip abstellen.

Ziel:

Schaffung von auf die besondere Natur des auswärtigen Dienstes abgestellten gesetzlichen Regelungen betreffend dessen Aufgaben, Organisation und Dienstrecht.

Lösung:

Erlassung eines Bundesgesetzes über die Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ein­schließlich adäquater dienstrechtlicher Bestimmungen.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen, im Lichte des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) unbefriedigenden Zustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen

–   auf den Bundeshaushalt:

     Keine, da in der Verwaltungspraxis im wesentlichen bereits die nach den im vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen vorgesehene Vorgangsweise beachtet wird.

–   auf andere Gebietskörperschaften:

     Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die §§ 14 Abs. 10 und 33 Abs. 2 sehen Verfassungsbestimmungen vor und können deshalb nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

A. Grundsätzliche Erwägungen

Es entspricht einer weltweit beobachteten Übung, jenen Teil der staatlichen Verwaltung, der sich vor­wiegend auf die auswärtigen Beziehungen und auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Ausland bezieht, als “auswärtigen Dienst” zu bezeichnen.

Ebenso entspricht es der Übung, die besonderen Gegebenheiten einer im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu entfaltenden Verwaltungstätigkeit durch spezifische Bestimmungen im Dienst-, Besoldungs- und Organisationsrecht des jeweiligen öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen.

Auch das österreichische Recht nimmt auf die besondere Natur des auswärtigen Dienstes Bedacht und sieht hierfür im Rahmen des für den Bundesdienst generell geltenden Dienst- und Besoldungsrechts spezielle Bestimmungen vor, zB im § 41 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, in Ziffer 1.16 der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz, § 21 Gehaltsgesetz 1956 und im § 22a Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie insbesondere in der Reisegebührenvorschrift 1955 (Abschnitt VI und VIIa), weiters in der zum Bundes­bediensteten-Schutzgesetz erlassenen Tropentauglichkeits-Verordnung, im Personalvertretungsgesetz (§§ 37 und 38) und im Ausschreibungsgesetz 1989 (§ 83).

Organisatorisch gelten für den auswärtigen Dienst neben dem Bundesministeriengesetz 1986 und dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 sowie der hierzu erlassenen Dienstrechtsverfahrensverordnung ins­besondere das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, die mit einigen Staaten abge­schlossenen bilateralen Konsularverträge und das Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, BGBl. Nr. 178/1996, sowie weitere spezielle Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen.

Dennoch zeigt die Verwaltungspraxis, daß ein Bedarf an zusätzlichen gesetzlichen Regelungen, die auf die Natur des auswärtigen Dienstes abgestellt und derzeit im wesentlichen nur in Form von Weisungen und Empfehlungen im internen “Handbuch für den österreichischen auswärtigen Dienst” enthalten sind, besteht, um die im Bundesdienst allgemein anzustrebende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Sinne des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) zu erreichen.

Vergleichbare Staaten, wie zB die Schweiz, die Niederlande, Finnland und die Bundesrepublik Deutschland ua., haben dieser Notwendigkeit entsprechend ihren auswärtigen Dienst bereits in Form eigener Gesetze geregelt, wobei am Grundsatz eines einheitlichen Dienstrechts für den öffentlichen Dienst festgehalten und lediglich eine Regelung der auslandsspezifischen Sachverhalte, die dem auswärtigen Dienst seine besondere Natur verleihen, in Form eines Zusatzes zum allgemeinen Dienst- und Besol­dungsrecht getroffen worden ist.

Analog dazu soll nunmehr auch der österreichische auswärtige Dienst eine Reihe von zusätzlichen, in Form eines “Gesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes” zusammengefaßten Regelungen erhalten. Mit BGBl. Nr. 1013, vom 21. Dezember 1994 wurde durch den Artikel 21 Abs. 6 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz für dieses Gesetz auch die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen.

Diese Bestimmung lautet:

“(6) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß

1.  Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;”.

Bezüglich der befristeten Ernennung bestimmter leitender Beamter wurde die einfachgesetzliche Rege­lung bereits im Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550/1994, getroffen, und zwar in dienstrecht­licher Hinsicht durch § 141 Beamten-Dienstrechtsgesetz betreffend die den Funktionsgruppen A 1/7 bis A 1/9 zugeordneten Funktionen und in besoldungsrechtlicher Hinsicht durch die §§ 31 und 32 Gehaltsgesetz betreffend den für die Wahrnehmung dieser Funktionen jeweils gebührenden Fixgehalt und dessen Ruhe­genußfähigkeit.

Die einfachgesetzliche Durchführung des Art. 21 Abs. 6 Z 1 B-VG bezüglich des auswärtigen Dienstes soll in der Form des vorliegenden Entwurfes erfolgen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es auf Grund des § 41 BDG in der Bundesverwaltung neben dem auswärtigen Dienst noch andere Dienstbereiche gibt, wie das Bundesheer und die Exekutive, deren Natur ebenfalls eine besondere Mobilität und befristete Einsätze und Verwendungen erfordert. Für das Bundesheer und die Exekutive bestehen bereits eigene gesetzliche Vorschriften (vgl. Wehrgesetz 1990, BGBl. 305/1990, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991), in denen die ihrer jeweiligen Natur entsprechenden Bestimmungen über besondere Aufgaben und Dienstpflichten normiert sind. Für beide Dienstbereiche gibt es auch korrespondierende spezifische besoldungsrechtliche Vorschriften (M-Schema,
E-Schema) im Gehaltsgesetz 1956. Somit ist für diese Dienstbereiche, deren befristete Verwendungen und Einsätze auf Grund von Weisungen ihrer besonderen Natur entsprechen, die durch Art. 21 Abs. 6 Z 1
B-VG vorgesehene einfachgesetzliche Regelung ebenso getroffen worden wie für die befristet ernannten leitenden Beamten des Bundes.

Mit dem beiliegenden Entwurf sollen nun auch für den auswärtigen Dienst die Bestimmungen geschaffen werden, die seine besondere Natur definieren, seine Organisation und seine dienstrechtlichen Besonder­heiten im notwendigen Umfang regeln.

Mittelpunkt der Prinzipien des auswärtigen Dienstes ist die im Art. 21 Abs. 6 Z 1 B-VG postulierte befristete Ernennung und die aus ihr resultierende Mobilität im auswärtigen Dienst, die sich wesentlich von der Mobilität in den Dienstbereichen des Bundesheeres und der Exekutive unterscheidet:

–   Die Mobilität im auswärtigen Dienst gilt nämlich nicht nur für bestimmte Leitungsfunktionäre, sondern für alle Funktions- bzw. Verwendungs- und Entlohnungsgruppen (generelle Mobilität),

–   sie erstreckt sich auf sämtliche Dienststellen im In- und Ausland (universelle Mobilität),

–   sie ist nicht von bestimmten Einsatzgründen abhängig (uneingeschränkte Mobilität),

–   sie erfolgt regelmäßig in Form der Rotation (periodische Mobilität) und

–   sie betrifft nicht nur die Bediensteten, sondern auch ihre mitübersiedelnden Angehörigen (umfassende Mobilität).

Als Folge dieser Mobilität leiten sich organisatorische Besonderheiten und besondere Dienstpflichten ab, die zum überwiegenden Teil bis jetzt nur Verwaltungspraxis sind. Der vorliegende Entwurf bringt daher die überfällige Verrechtlichung von bestehenden generellen Weisungen, wie sie im “Handbuch für den österreichischen auswärtigen Dienst” und in den monatlichen “Weisungen und Mitteilungen” enthalten sind.

Diese Verrechtlichung des auswärtige Dienstes soll insbesondere auch die Familienangehörigen der Bediensteten umfassen, die von der Dienstverwendung im Ausland und den mehrfachen, im Laufe des Berufslebens erforderlichen Übersiedlungen eines dem Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten angehörenden Bediensteten mitbetroffen sind. Anders als bei einer Versetzung im Inland sind die Familienangehörigen der Bediensteten des auswärtigen Dienstes sowohl bei der Versetzung vom Inland ins Ausland als auch bei der Rückversetzung (Einberufung) ins Inland jedesmal gezwungen, entweder die Haushaltsgemeinschaft mit dem versetzten (einberufenen) Bediensteten aufzugeben oder unter Inkauf­nahme schwerwiegender Nachteile mit ihm mitzuübersiedeln, weil die Übersiedlung in der Praxis die Aufgabe des eigenen Berufs und den Wechsel der Lebensumstände und klimatischen Verhältnisse sowie häufig auch des Kultur-, Freundes- und Bekanntenkreises und für die Kinder zusätzlich neben dem bei jeder Übersiedlung anfallenden Wechsel der Schule, des Lehrkörpers und der Mitschüler zumeist auch den Wechsel des Schulsystems einschließlich der Unterrichtssprache bewirkt.

Um diese Schwierigkeiten ein wenig zu mildern, wird im § 30 des Entwurfs eine Regelung betreffend Unterstützung der Familienangehörigen durch den jeweiligen Dienststellenleiter im Ausland vorgesehen.

B. Finanzielle Auswirkungen

Im wesentlichen werden die im Entwurf vorgesehenen organisations- und dienstrechtlichen Regelungen in der Praxis des auswärtigen Dienstes bereits geübt, sodaß sich aus deren gesetzlicher Normierung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und sohin auch keine zusätzlichen Kosten für den Bund ergeben werden.

Der Entwurf wird keine finanziellen Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften haben, da er sich ausschließlich auf das Dienstrecht einer kleinen Gruppe von Bundesbediensteten bzw. nur auf die Organisation des auswärtigen Dienstes bezieht, dessen Aufwand allein der Bund trägt.

C. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 16 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Ausdruck gebracht worden ist, sind dem auswärtigen Dienst zahlreiche Aufgaben in verschiedensten Rechtsvorschriften zugewiesen, sodaß eine erschöpfende Aufzählung dieser Aufgaben praktisch ausgeschlossen ist und im Hinblick darauf, daß in der Anlage zu _§ 2 Bundesministeriengesetz 1986 die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten zukommenden Aufgaben taxativ geregelt sind, auch nicht notwendig erscheint.

Die nachstehende demonstrative Aufzählung derzeitiger Aufgaben des auswärtigen Dienstes dient der Verdeutlichung des Umstands, daß sich sein Wirken grundsätzlich auf das Ausland erstreckt, größtenteils auch im Ausland zu entfalten ist und deshalb selbstverständlich unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Ereignisse im Ausland zu erfolgen hat, was diesem Bereich der Bundesverwaltung eine besondere Natur verleiht:

1.  Vertretung und Schutz der Interessen der Republik Österreich und ihrer Staatsangehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, sowie gegebenenfalls auch anderer EU-Bürger im Ausland und gegenüber dem Ausland,

2.  Förderung österreichischer Interessen in der Europäischen Union, in anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen und in internationalen Organisationen sowie gegenüber anderen Völkerrechtssubjekten, und zwar in allen Bereichen, insbesondere in politischer, sicherheitspolitischer, umweltpolitischer, wirtschaftlicher, kultureller, wissenschaftlicher, sozialer und humanitärer Hinsicht,

3.  Sammlung und Auswertung von Informationen über die Verhältnisse und über die Entwicklungen im Ausland sowie deren Weitergabe an die zuständigen österreichischen Stellen,

4.  Förderung der weitestmöglichen Anerkennung und Durchführung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und

5.  Unterstützung der Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden in das Ausland betreffenden Angelegenheiten (Art. 22 B-VG).

Die Formulierung des § 1 trägt dem Umstand der immer wieder durch Novellierung des Bundes­ministeriengesetzes 1986 erfolgenden Änderung der Kompetenzen einzelner Bundesministerien Rech­nung, von der auch die Aufgabenstellung im auswärtigen Dienst betroffen sein kann.

Der Abs. 2 ergänzt die derzeitige Aufgabenstellung des auswärtigen Dienstes um die Förderung des Ansehens der Republik Österreich im Ausland sowie gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen, inter­nationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten, die von allfälligen Novellierungen des BMG 1986 nicht betroffen sein wird.

Zu § 2:

Es entspricht internationalen Gepflogenheiten, einen erfahrenen Diplomaten als ranghöchsten Funktionär des auswärtigen Dienstes unmittelbar dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu unterstellen und mit der zusammenfassenden Behandlung aller Aufgaben des betreffenden auswärtigen Dienstes zu betrauen. Dieser koordinierenden Funktion kommt wegen der notwendigerweise in aller Welt vom aus­wärtigen Dienst auch unter unterschiedlichsten Verhältnissen einheitlich zu erbringenden Aufgaben­erfüllung besondere Bedeutung zu. Sie erfordert eine Weisungsbefugnis dieses Generalsekretärs auch gegenüber allen anderen Leitungsfunktionären des auswärtigen Dienstes. (Seit 1. Jänner 1995 ist durch die Anlage 1 zum BDG 1979 überdies normiert, daß der Generalsekretär auch die Leitung der Sektion “Zentrale Angelegenheiten” im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wahrzunehmen hat.)

Zu § 3:

Wie in vergleichbaren anderen Staaten nimmt die mit der Inneren Revision (§_7 Abs. 4 BMG 1986) betraute Organisationseinheit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht nur die Kontrolle der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung der Zentrale, sondern auch aller nachgeordneten Dienststellen im Ausland wahr. Außerdem ist dieses Generalinspektorat das Instrument des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zur direkten Einschau (§_4 Abs. 1 BMG 1986), ob alle ihm unterstellten Ämter ihre Geschäfte in gesetzmäßiger Weise besorgen und die ihnen zugeteilten Bediensteten sachgerecht verwenden. Entsprechend diesem umfassenden Auftrag ist diese Organisations­einheit als besondere Einrichtung außer dem Bundesminister nur dem Generalsekretär unterstellt und von einem besonders erfahrenen Bediensteten des höheren Dienstes mit der Funktionsbezeichnung “General­inspektor des auswärtigen Dienstes” zu leiten.

Zu § 4:

Welche der im Ausland bestehenden Dienststellen des Bundes dem Bundesminister für auswärtige Ange­legenheiten unterstellt sind, regelt das Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung.

Da sich die Aufgaben der einzelnen Kategorien der im Ausland bestehenden Dienststellen des auswär­tigen Dienstes unterscheiden, sind auch die Anforderungen an deren Leiter unterschiedlich. Entsprechend der internationalen Übung kommt für die Leitung einer diplomatischen Vertretung nur ein Berufs­diplomat, also ein qualifizierter Bediensteter des höheren Dienstes, in Betracht. Soweit es sich um die vorübergehende (vertretungsweise) Führung einer solchen Dienststelle handelt, kann – wie die lang­jährige Praxis beweist – auch ein dazu geeigneter Bediensteter des gehobenen Dienstes hierfür heran­gezogen werden.

Bei konsularischen Vertretungen ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um Berufs- oder Honorar­ämter (vgl. § 6) handelt und ob die konkret am betreffenden Dienstort wahrzunehmenden Aufgaben nur unter der Leitung eines Diplomaten oder auch eines Bediensteten des gehobenen Dienstes erfüllt werden können. Auch bezüglich der österreichischen Kulturinstitute, denen in ihrem jeweiligen Amtsbereich das Kulturmanagement im Ausland obliegt, und bezüglich der zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Ausland eingerichteten Dienststellen (zB des Informationsdienstes in Washington, der EZA-Büros in Kampala und Managua) ist eine explizite Rechtsgrundlage für die Vergabe der Leitungsfunktion erforder­lich.

Zu § 5:

Es ist international üblich, einen entsprechend geschulten Angehörigen des gehobenen Dienstes mit der zusammenfassenden Behandlung aller administrativen Aufgaben der betreffenden Auslandsvertretung zu betrauen. Diese als Kanzler bezeichneten Bediensteten besorgen im Regelfalle auch wesentliche konsula­rische Aufgaben und bedürfen deshalb einer entsprechenden beruflichen Auslandserfahrung, bevor sie mit dieser Funktion betraut werden können.

Vertretungsweise oder im Falle des Fehlens geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes können auch dazu besonders geeignete Angehörige des Fachdienstes als Kanzler verwendet werden.

Zu § 6:

Kein auswärtiger Dienst der Welt kommt ohne ehrenamtlich tätige Funktionäre aus, die als Honorar­(general)konsuln die Betreuung der Staatsbürger des Entsendestaates in konsularischer Hinsicht gewähr­leisten und sich um die Förderung der Beziehungen zwischen dem Gastland und dem Entsendestaat verdient machen. Insbesondere ein Kleinstaat wie Österreich könnte kein dichtes Netz an Konsulaten nur mit Berufskonsuln, also mit vom Bund entsandten Bediensteten, in aller Welt unterhalten. Österreich ist deshalb besonders daran interessiert, angesehene Persönlichkeiten für die Ausübung dieser Ehrenfunktion zu gewinnen, wobei an dieser Stelle nicht versäumt werden soll, den Umstand öffentlich bewußt zu machen, daß diese Persönlichkeiten auch erhebliche materielle Lasten für die von ihnen beizustellende Infrastruktur eines Konsulatsbetriebs (von den Räumlichkeiten und deren Ausstattung bis hin zum Personal) auf sich nehmen, wenn sie eine Honorarfunktion ausüben. Zwischenstaatlich ist diese besondere Funktion im Rahmen des auswärtigen Dienstes im Wiener Übereinkommen über konsularische Bezie­hungen, BGBl. Nr. 318/1969, sowie in diversen bilateralen Konsularverträgen geregelt. Im internen Verhältnis zwischen dem Bund und einem Honorarfunktionär ist traditionell eine als Bestallungsvertrag bezeichnete Vereinbarung besonderer Art maßgeblich, die dem verfassungsmäßigen Bestallungsvorgang (Beschluß der Bundesregierung und Bestellung durch den Bundespräsidenten) vorangeht und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des jeweiligen Empfangsstaates bedarf. Hierfür ist _eine ausdrückliche innerstaatliche Rechtsgrundlage zu schaffen.

Zu § 7:

Sowohl das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966, als auch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, und die mit einzelnen Staaten geschlossenen bilateralen Konsularverträge ermöglichen die Einrichtung spezieller Dienstpost­verbindungen zwischen der Zentrale im Entsendestaat und den einzelnen Dienststellen im jeweiligen Empfangsstaat (diplomatischer oder konsularischer Kurierdienst), durch die eine auch im Krisenfalle oder bei auf den Empfangsstaat bezogenen Ausnahmesituationen (zB Generalstreik) ungestörte Dienstpost­übermittlung gewährleistet wird. Nunmehr wird eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung hierfür geschaffen. Darüber hinaus ermöglichen die vorerwähnten Abkommen auch eine Chiffrierung von Nach­richten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einrichtung eines Funkverkehrs, insbesondere zwischen den Dienststellen des Entsendestaates im betreffenden Empfangsstaat und der Zentralstelle im Entsendestaat. Auch hierfür wird nun _eine ausdrückliche innerstaatliche Grundlage geschaffen.

Zu § 8:

Im allgemeinen trifft nur solche Dienststellen des Bundes eine Verpflichtung zur Verwaltung von Liegenschaften und Gebäuden, die ausdrücklich damit betraut sind (wie zB die Bundesbaudirektion Wien). Die im Ausland bestehenden österreichischen Dienststellen unterliegen nicht dem Wirkungs­bereich der Bundesgebäudeverwaltung, sondern müssen diesbezüglich vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (siehe Teil 2 Abschnitt B der Anlage zu §_2 Bundesministeriengesetz 1986) betreut werden. Diese Zuständigkeitsregelung bedarf einer entsprechenden Ergänzung bezüglich der Leiter dieser Dienststellen und der diesen für Verwaltungsaufgaben zugeteilten Beamten.

Zu § 9:

Krisen- und Gefahrensituationen treten im Ausland in so verschiedenen Formen und so häufig auf, daß eine taxative Aufzählung die notwendige Flexibilität behindern würde. Dazu kommen noch die steigenden Kriminalitätsraten in den meisten Großstädten der Welt und immer wieder auch Protestaktionen gegen die Republik Österreich an einzelnen Dienstorten, die sich dann gegen die dort lebenden österreichischen Bediensteten richten, und Epidemien. Je nach Art und Intensität einer derartigen Krisen- oder Gefahren­situation sind Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bediensteten und ihrer Angehörigen erforderlich: zB von bautechnischen Schutzmaßnahmen (wie etwa Fenstergitter, Alarman­lagen, Brandmelder, ABC-Schutzräume) über die Bereitstellung von Impfstoffen bis zur Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser. Über die Verlegung der Amts- und Wohnräumlichkeiten aus der unmittel­baren Gefahrenzone und der Evakuierung der Familienangehörigen (§_35c Abs. 1 RGV 1955) bis hin zur vorübergehenden Schließung einer Auslandsdienststelle sind im Krisenfall zahlreiche andere Vorsorge­maßnahmen denkbar, die ebensowenig taxativ aufgezählt werden können wie die Gefahren selbst. Die Bestimmungen des § 9 sollen die generell anerkannte Fürsorgepflicht des Dienstgebers für seine Dienstnehmer, die auch im öffentlichen Dienst (siehe das Bundesbediensteten-Schutzgesetz) besteht, unter Wahrung größtmöglicher Flexibilität und unter Berücksichtigung der speziellen Situation des auswärtigen Dienstes auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage stellen und auch auf die wegen der spezifischen Natur des auswärtigen Dienstes gleichermaßen von den Gefahren im Ausland mitbetroffenen Familienangehörigen erstrecken.

Zu § 10:

Wie der gesamte Bundesdienst verfügt auch der auswärtige Dienst über Beamte gemäß dem BDG 1979 und über Vertragsbedienstete gemäß dem VBG 1948, allerdings mit dem Unterschied, daß diese Bediensteten dem Mobilitäts- und Rotationsprinzip (siehe §_15) unterliegen und keinen Versetzungsschutz genießen (siehe §§ 16 und 17).

Darüber hinaus benötigt der auswärtige Dienst auch jeweils an einem bestimmten Dienstort aufgenommene, mit den lokalen Verhältnissen vertraute Bedienstete, deren Dienstleistung grundsätzlich nur für den betreffenden Dienstort vorgesehen ist. Diese Lokalkräfte können sowohl österreichische Staatsbürger als auch Angehörige anderer Staaten sein. _Auf diese Lokalkräfte findet das jeweilige lokale Arbeitsrecht Anwendung. Sollte dieses für bestimmte arbeitsrechtliche Bereiche – wie zB das Urlaubs­recht – keine Regelungen vorsehen, kann im Dienstvertrag mit den davon betroffenen Ortskräften die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – zB §§ 27 bis 29f – vereinbart werden.

Zu § 11:

Entsprechend § _83 Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung erfolgt die Aufnahme von Bediensteten des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes im auswärtigen Dienst auf Grund eines kommissionellen Auswahlverfahrens, das bisher in einer auf §_4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 und § 3 Abs. 1 Z 3 VBG 1948 fußenden Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten geregelt ist (siehe BGBl. Nr. 120/1989). Diese essentielle Regelung wird im vorliegenden “Statut” dahin­gehend ergänzt, daß_für die Aufnahme (Übernahme) von akademisch gebildeten Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst auch die Erfüllung der in Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nachzuweisen ist, soweit sie nicht nur für spezielle Aufgaben (Abs. 3) verwendet oder im Rahmen eines Solidaritäts-Einsatzes ins Ausland entsendet (Abs. 4) werden sollen.

Zu § 12:

Da der auswärtige Dienst seine Aufgaben überwiegend im Ausland wahrzunehmen hat, kann die Dienstleistung eines provisorischen Beamten im Planstellenbereich des Bundesministerums für auswärtige Angelegenheiten gemäß §_90 BDG nur dann als “die im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartende” beurteilt werden, wenn er vor der Definitivstellung zumindest sechs Monate mit Erfolg an einer Dienststelle im Ausland verwendet worden ist.

Analoges gilt für die Übernahme definitiver Beamter aus anderen Planstellenbereichen in den auswärtigen Dienst.

Für Vertragsbedienstete ist dementsprechend vorzusehen, daß das anläßlich ihrer Aufnahme in den auswärtigen Dienst traditionell befristete Bundesdienstverhältnis erst dann auf unbestimmte Zeit zu verlängern ist, wenn sie eine zumindest halbjährige Auslandsverwendung erfolgreich absolviert haben. Für den Fall einer beabsichtigten Übernahme von Vertragsbediensteten aus anderen Ressorts ist zunächst im Wege einer Dienstzuteilung deren Eignung für die Verwendung im auswärtigen Dienst zu überprüfen.

Im Falle des Nachweises einer Vortätigkeit bei einer internationalen Organisation (zB Vereinte Nationen) oder zwischenstaatlichen Einrichtung (zB OSZE) im Ausland ist auf Antrag deren Dauer auf die sechs­monatige Probeverwendung im Ausland anzurechnen.

Zu § 13:

Das Eignungsfeststellungsverfahren im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weist folgende bewährte Besonderheiten auf:

–   Die Eignungsfeststellung beschränkt sich nicht auf schriftliche Arbeiten und die Einsichtnahme in vorgelegte Zeugnisse, sondern umfaßt ein ausführliches Gespräch mit allen Bewerbern über verschie­dene Sachgebiete, insbesondere auch in den für eine dienstliche Verwendung im Ausland erforder­lichen Fremdsprachen.

–   Die Eignungsfeststellung erfolgt durch eine Auswahl-Kommission in Form einer Reihung der Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung, sodaß nach jedem Auswahlverfahren tatsächlich die am besten geeigneten Bewerber um die ausgeschriebenen Planstellen ermittelt und aufgenommen werden. Die neuerliche Teilnahme an späteren Auswahlverfahren steht allen Bewerbern offen (bis zum Höchstalter).

–   Die Mitglieder der einzelnen Auswahl-Kommissionen werden vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Mitwirkung der Personalvertretung des Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten befristet bestellt, und zwar aus dem Kreise der leitenden Beamten der Zentralstelle, die über langjährige Erfahrung im Auslandseinsatz verfügen, sodaß die sachgerechte Reihung der Bewerber insbesondere im Hinblick auf ihre Eignung für die dienstliche Verwendung im Ausland gewährleistet ist.

–   Die jeweilige Eignungsfeststellung gilt nur für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, für die jeweils die betreffende Auswahl-Kommission bestellt worden ist. Anders als bei der Eignungsfest­stellung im Sinne des Ausschreibungsgesetzes muß auch eine bereits langjährig im Bundesdienst stehende Person sich einem (weiteren) Auswahlverfahren unterziehen, wenn sie aus einem anderen Planstellenbereich in den auswärtigen Dienst übernommen oder innerhalb des auswärtigen Dienstes von einer niedrigeren in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe überstellt (und nicht nur auf dem dafür maßgeblichen Arbeitsplatz verwendet) werden möchte.

Zu § 14:

Für die Auswahl-Kommissionen gemäß _§ 13 Abs. 2 ist eine weitgehend den Bestimmungen des BDG 1979 betreffend Dienstprüfungskommissionen ähnliche Regelung durch dieses Bundesgesetz zu treffen, die auf die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Zusammensetzung für die einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen Bedacht nimmt. Wegen ihres Sachverständigen-Charakters sind die Mitglieder der Auswahl-Kommissionen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in dieser Eigenschaft mittels Verfassungsbestimmung weisungsfrei zu stellen.

Zu § 15:

Die Aufgabenstellung im auswärtigen Dienst setzt die Mobilität jedes einzelnen Bediensteten voraus: Ein Versetzungsschutz, wie er den Bundesbeamten (insbesondere des allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. der allgemeinen Verwaltung) generell geboten wird, ist deshalb ausgeschlossen. Die damit verbundene Härte für die Bediensteten des auswärtigen Dienstes (und deren Familien) ist unter anderem dadurch zu mildern, daß deren Verwendung im In- und im Ausland in Form eines Rotationssystems erfolgt, bei dem nach jeweils mehrjährigem Einsatz unter besonders schwierigen Verhältnissen eine ebenfalls mehrjährige Verwendung an einem Dienstort mit günstigeren Umständen vorgesehen ist. Außerdem muß jeder Angehöriger des auswärtigen Dienstes von Zeit zu Zeit zu einer Dienstleistung im Inland einberufen werden, um die Verbindung mit der Heimat aufrecht zu erhalten.

Zu § 16:

Durch § 41 Abs. 1 BDG 1979 werden sämtliche Schutzbestimmungen betreffend Versetzung, Dienstzu­teilung und Verwendungsänderungen für jene Dienstbereiche, in denen es wegen der Natur des Dienstes erforderlich ist, die Bediensteten von Zeit zu Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, als nicht anwendbar erklärt. Es ist deshalb erforderlich, für die laufend von Versetzungen und Dienstzuteilungen ins Ausland sowie von Verwendungsänderungen sowohl im Ausland wie im Inland betroffenen Ange­hörigen des auswärtigen Dienstes eine diesbezüglich von der Dienstbehörde zu beachtende Vorgangs­weise normieren.

Abs. 1 normiert die Mindestdauer der Frist zwischen Erteilung eines Versetzungsauftrages und dem darin aufgetragenen Dienstantritt an der neuen Dienststelle. Im Hinblick auf die mit einer Verlegung des Familienhaushalts in einen anderen Staat erforderlichen Vorbereitungen (Schulfragen usw.) soll in der Regel eine zweimonatige Frist hierfür eingeräumt werden; wenn besondere dienstliche oder persönliche Umstände (zB früherer Schulbeginn am neuen Dienstort) vorliegen, soll eine Unterschreitung zulässig sein.

Abs. 2 konkretisiert die Verpflichtung der Dienstbehörde gemäß _§ 4 Abs. 3 BDG 1979, den jeweils bestgeeigneten Bediensteten für eine bestimmte Verwendung auszuwählen, indem ein Ausschreibungs­verfahren vor einer durch Versetzung erfolgenden Nachbesetzung eines freiwerdenden Arbeitsplatzes vorgeschrieben wird, das allen in Betracht kommenden Bediensteten den gleichen Informationsstand sichert und Gelegenheit zur Bewerbung bietet. Aus den jeweils vorliegenden Bewerbungen wird die Dienstbehörde sodann den bestgeeigneten und entsprechend motivierten Bediensteten auszuwählen haben.

Abs. 3 sieht die Angabe der voraussichtlichen Dauer der künftigen Verwendung eines versetzten Bediensteten im betreffenden Dienstauftrag vor, um diesen in die Lage zu versetzen, die Anmietung der Wohnung am ausländischen Dienstort und die allfällige Reservierung von Schul- oder Ausbildungs­plätzen für seine Kinder an diesem Ort entsprechend terminisieren zu können.

Abs. 4 normiert die notwendigen Abweichungen von der für Auslandsversetzungen geltenden Vorgangs­weise im Falle der Einberufung, also einer Versetzung vom Ausland ins Inland.

Zu § 17:

Abs. 1 regelt die Dauer der Frist zwischen der Anordnung einer Dienstzuteilung zu einer Auslands­vertretung und dem darin aufgetragenen Tag des Dienstantritts.

Abs. 2 sieht das von der Dienstbehörde vor Verfügung einer Dienstzuteilung einzuhaltende Verfahren vor.

Abs. 3 sieht die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verwendung eines dienstzugeteilten Bedien­steten im betreffenden Dienstauftrag vor, um diesen in die Lage zu versetzen, die Anmietung einer Unterkunft entsprechend terminisieren zu können.

Da nach der durch § 41 Abs. 1 BDG 1979 für die Angehörigen des auswärtigen Dienstes bestehenden Rechtslage bislang die Dienstbehörde von Amts wegen sowohl eine Versetzung als auch eine Dienst­zuteilung an jeden Dienstort ohne zeitliche Befristung verfügen darf, soll – in Anlehnung an § 30 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 – durch Abs. 4 normiert werden, daß eine Dienstzuteilung von mehr als einjähriger Dauer ex lege zu einer Versetzung wird, aus der dem Bediensteten (und seinen Familien­angehörigen) die entsprechenden Rechte (siehe RGV 1955) erwachsen. Diese Regelung konkretisiert auch das Prinzip des BDG 1979, daß eine Dienstzuteilung für eine kurzfristige Besetzung eines Arbeitsplatzes an einem anderen Dienstort vorzusehen ist, während für eine längerfristige Verwendung am betreffenden Arbeits­platz die Versetzung zu verfügen ist.

Zu § 18:

Die besonderen Gegebenheiten einer Dienstleistung im Ausland oder gegenüber dem Ausland machen auch die Beachtung besonderer Dienstpflichten durch die Angehörigen des auswärtigen Dienstes erforderlich. Abs. 1 normiert, daß die Angehörigen des auswärtigen Dienstes erforderlichenfalls auch außerhalb ihrer Dienststunden die Interessen der Republik Österreich im Ausland und gegenüber dem Ausland wahrzunehmen und die rechtmäßigen Anliegen der österreichischen Staatsbürger – gegebenen­falls auch anderer EU-Bürger – im Ausland und gegenüber dem Ausland zu vertreten haben.

Abs. 2 führt die sich aus der Notwendigkeit der laufenden Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des Empfangsstaates ergebende Pflicht zur Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen auch außerhalb der Dienststunden aus.

Abs. 3 stellt klar, daß eine Versetzung ins Ausland den Bediensteten nicht von seiner im § 55 Abs. 1 BDG festgelegten Dienstpflicht betreffend Wohnvorsorge im Inland befreit: Jeder ins Ausland entsandte Bedienstete muß auch im Falle einer überraschend (zB im Krisenfall) notwendig werdenden Einberufung ins Inland in der Lage sein, an seiner inländischen Dienststelle unverzüglich seinen Dienst anzutreten und ordnungsgemäß zu verrichten.

Zu § 19:

Auch die Vorgesetzten im auswärtigen Dienst, insbesondere die Leiter von Auslandsdienststellen, haben besondere Dienstpflichten zu beachten:

Insbesondere die im § 9 vorgesehene Krisenvorsorge macht die Normierung einer Dienstpflicht der Dienststellenleiter im Ausland zur Meldung diesbezüglicher Erfordernisse sowie zur Vornahme unbedingt erforderlicher Maßnahmen bei Gefahr im Verzug erforderlich (Abs. 1). Außerdem ist die im _§ 45 Abs. 3 BDG 1979 auf die in Ausübung des Dienstes bekannt werdenden strafbaren Handlungen eingeschränkte Pflicht zur Anzeigeerstattung hinsichtlich der Dienststellenleiter im Ausland durch eine Pflicht zur Meldung jedes ihnen bekannt gewordenen Verdachts zu ergänzen, der sich gegen einen zugeteilten Bediensteten, gegen einen österreichischen Honorarfunktionär (auch fremder Staatsangehörigkeit, weil er eine österreichische Beamtenfunktion gemäß § 74 Z 4 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Z 2 StGB bekleidet) oder – soweit der vermutliche Tatort im Amtsbereich der betreffenden Auslandsdienststelle liegt – gegen einen österreichischen Staatsbürger richtet, da nicht in jedem Staat eine Informierung der österreichischen Justiz im INTERPOL-Wege gewährleistet ist und diese ohne derartige Meldung durch die Leiter der österreichischen Auslandsvertretungen keine Kenntnis von diesen Straftaten erlangen würde.

Zu § 20:

Die Bediensteten des auswärtigen Dienstes gelten im Ausland kraft ihrer Funktion völkerrechtlich als Repräsentanten Österreichs, und zwar unabhängig von ihren Dienststunden und unbeschadet des Umstandes, ob sie sich in Amtsräumen oder in einer Privatwohnung aufhalten. Die Öffentlichkeit des Empfangsstaates und dessen staatliche Organe gehen daher grundsätzlich davon aus, daß öffentliche – also für einen größeren Personenkreis wahrnehmbare – Äußerungen dieser Bediensteten die offizielle österreichische Haltung wiedergeben. Soweit dies nicht der Fall sein soll, müssen Vorkehrungen dafür getroffen werden, daß die betreffende öffentliche Erklärung eines Bediensteten, die er im Sinne der in Österreich gemäß Art. 13 Staatsgrundgesetz verbürgten Freiheit der Meinung als Privatperson abgibt, als solche erkennbar ist.

Da insbesondere auch die leitenden Bediensteten der Zentralstelle von den in Wien akkreditierten Repräsentanten anderer Staaten im Hinblick auf ihre dienstliche Stellung ebenfalls als offizielle Vertreter Österreichs gegenüber dem Ausland betrachtet werden, müssen auch die in Wien tätigen Bediensteten des Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bei ihren öffentlichen Erklärungen auf die oben dargelegten Grundsätze Bedacht nehmen. Diese Besonderheit des auswärtigen Dienstes bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.

Zu § 21:

Die im §_48 BDG für den Bundesdienst getroffene Dienstplanregelung geht grundsätzlich von einer gleichmäßigen Aufteilung der 40 Arbeitsstunden auf die fünf Arbeitstage (von Montag bis Freitag) jeder Kalenderwoche aus. Da aber die Dienstleistung der österreichischen Vertretungen im Ausland nach Art. 41 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen unter Beachtung der Rechtsordnung des jeweiligen Empfangsstaates zu erfolgen hat, ist auch bei der Festlegung der zeitlichen Lagerung der Dienststunden und der Ruhetage (einschließlich von Feiertagen) auf die jeweiligen lokalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen, wie zB auf die Unterbrechung der täglichen Arbeitsleistung in den Mittagsstunden aus klimatischen Gründen oder auf den Umstand, daß gesetzlicher Ruhetag nicht der Sonntag, sondern etwa der Freitag ist, die Arbeitswoche daher von Samstag bis Donnerstag dauert. Diesbezüglich ist eine spezielle Dienstplanregelung für die Dienststellen des auswärtigen Dienstes im Ausland notwendig.

Zu § 22:

Die österreichischen Dienststellen im Ausland müssen nicht nur während ihrer dienstplanmäßigen Dienststunden, sondern auch in der dienstfreien Zeit erreichbar sein, um erforderlichenfalls ohne Verzug ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen, sei es, um einem österreichischen Staatsbürger – oder einem anderen EU-Bürger – in einem Notfall zu helfen, oder sei es, um in einer Krisensituation die Evakuierung einzuleiten. Die ständige Einrichtung einer Bereitschaft in den Räumen dieser Dienststellen, die oft nur mit vier oder fünf entsandten Bediensteten ausgestattet sind, ist aber sowohl aus budgetären Gründen als auch mit Rücksicht auf die notwendige Erholung dieser Bediensteten und deren Familien nicht vertretbar. In der langjährigen Praxis hat sich herausgestellt, daß unter Verwendung moderner Telekommunikations­mittel (zB Mobil-Telefone) und durch die Verpflichtung der entsandten Bediensteten, ihrer Dienststelle ihre Erreichbarkeit auch außerhalb der Dienststunden bekanntzugeben, die im Abs. 1 normierte Vorgangs­weise grundsätzlich ausreicht, um die Auslandsdienststellen auch in der dienstfreien Zeit durch die Zentralstelle erreichen zu können.

Soweit eine Krisensituation im voraus erkennbar oder bereits eingetreten ist, kann nach Abs. 2 eine Bereitschaft an der zuständigen Dienststelle eingerichtet werden.


Zu §_23:

Die Notwendigkeit der praktisch ständigen Erreichbarkeit der österreichischen Dienststellen im Ausland korrespondiert mit der Notwendigkeit, die dort verwendeten Bediensteten österreichischer Staatsbürger­schaft zu verpflichten, sich grundsätzlich am Dienstort aufzuhalten oder ihrer Dienststelle ihre jeweilige Erreichbarkeit außerhalb der Dienststunden bekanntzugeben, um sie erforderlichenfalls zur unver­züglichen Aufnahme ihrer Dienstleistung an die Dienststelle rückberufen zu können. Diese Verpflichtung soll in einer Form gesetzlich geregelt werden, die sowohl den Erfordernissen des auswärtigen Dienstes als auch den berechtigten (Erholungs-)Interessen der Bediensteten Rechnung trägt: Eine Absentierung der Dienststellenleiter bedarf jeweils dann einer ausdrücklichen Genehmigung durch die Zentralstelle, wenn nicht alle im Abs. 2 oder im Abs. 4 kumulativ angeführten Voraussetzungen für eine selbständige Ent­fernung vom ausländischen Dienstort vorliegen. Analog dazu bedarf die Absentierung zugeteilter Bedien­steter der ausdrücklichen Genehmigung des Leiters ihrer Dienststelle, wenn nicht alle im Abs. 2 oder im Abs. 4 kumulativ angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Diese bereits im auswärtigen Dienst geübte Regelung hat sich bewährt.

Zu § 24:

Sowohl das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen als auch das Wiener Überein­kommen über konsularische Beziehungen und ähnliche Abkommen schränken die Tätigkeit der Mit­glieder von diplomatischen und konsularischen Vertretungen im jeweiligen Empfangsstaat bei sonstigem Immunitätsverlust (bzw. unter Androhung der Erklärung zur persona non grata) stark ein. Um eine Belastung der Beziehungen Österreichs zum Empfangsstaat aus einer Nebenbeschäftigung eines im Ausland verwendeten Bediensteten vermeiden zu können, muß der Dienstbehörde die gesetzliche Möglichkeit der Untersagung jeder Nebenbeschäftigung zu Gebote stehen, die im Empfangsstaat Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit der offiziellen Funktion des betreffenden Bediensteten begründen könnte. Aus diesem Grund bedarf §_56 BDG einer gesetzlichen Ergänzung für den auswärtigen Dienst.

Zu § 25:

Auch die mit den im Ausland verwendeten Bediensteten dort im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unterliegen einerseits den die Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat einschränkenden Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische (bzw. konsularische) Beziehungen, genießen aber andererseits diplomatische (bzw. konsularische) Vorrechte nach diesem Übereinkommen. Sobald sie im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, muß die Zentralstelle hierüber zwecks Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit der völkerrechtlich privilegierten Stellung als Familienangehöriger informiert werden.

Zu § 26:

Da sich die Bediensteten des auswärtigen Dienstes und die österreichischen Honorarfunktionäre länger­fristig am betreffenden Dienstort im Ausland aufhalten, können von diesem Personenkreis für Österreich wichtige Informationen erlangt werden. Es sind deshalb im öffentlichen österreichischen Interesse diesem Personenkreis gesetzlich besondere Meldepflichten aufzutragen, die nicht bloß dienstliche Wahrneh­mungen, sondern überhaupt die durch die Verwendung an einem ausländischen Dienstort erlangten Kenntnisse betreffen. Der Abs. 1 richtet sich an alle im auswärtigen Dienst verwendeten Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft und trägt diesen folgende Pflichten auf:

Meldung möglicher Gefahren, die österreichischen Einrichtungen, Staatsbürgern, Bediensteten oder Honorarfunktionären und Familienangehörigen drohen, aufgetretener Schäden am öffentlichen öster­reichischen Eigentum im Ausland oder am Privateigentum von im Ausland verwendeten Bediensteten und deren Familienangehörigen, sowie Informierung der Dienstbehörde über persönliche und familiäre Umstände, die gegebenenfalls von ihr vor personellen Verfügungen zu beachten sein können (zB Verlust der Tropentauglichkeit).

Abs. 2 richtet sich an die österreichischen Honorarfunktionäre im Ausland, die nicht unbedingt die öster­reichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen, in deren Bestallungsverträgen aber (siehe §_6) in Hinkunft auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen dieses Personenkreises ausdrücklich hingewiesen werden wird.

Im einzelnen ist vorgesehen, auch die österreichischen Honorarfunktionäre zur Meldung von Gefahren zu verpflichten, die österreichischen Einrichtungen, Staatsbürgern, Bediensteten oder anderen Honorar­funktionären und Familienangehörigen drohen könnten.

Weiters sollen auch Honorarfunktionäre die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit melden müssen, soweit dadurch die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben in Frage gestellt werden könnte.

Außerdem sollen die österreichischen Honorarfunktionäre auch das Verlassen ihres Dienstortes melden müssen, wenn dadurch die Wahrnehmung ihrer konsularischen Aufgaben während der üblichen Dienst­stunden mehrtägig entfallen sollte; eine derartige Meldung wird dann nicht erforderlich sein, wenn der betreffende Honorarfunktionär entsprechend ausgebildetes Hilfspersonal angestellt hat und für dieses erforderlichenfalls so rasch erreichbar ist, daß er die allenfalls notwendige persönliche Hilfeleistung für in Not geratene österreichische Staatsbürger (oder andere EU-Bürger) zeitgerecht erbringen kann.

Schließlich sollen auch Honorarfunktionäre den Verlust des ihnen von österreichischer Seite beigestellten öffentlichen Eigentums bzw. daran aufgetretene Schäden bekanntgeben müssen.

Zu § 27:

Auf Grund des Rotationsprinzips müssen immer wieder Bedienstete an Dienstorten verwendet werden, an denen die Beherrschung der Landessprache (zB Spanisch in Lateinamerika) von Diplomaten erwartet wird. Der im Auswahlverfahren gemäß § 13 zu erbringende Nachweis der Kenntnis von Fremdsprachen reicht deshalb nicht für das gesamte Berufsleben im auswärtigen Dienst aus, sodaß ergänzend eine Bestimmung über den Erwerb zusätzlicher Fremdsprachenkenntnisse erforderlich ist (besondere Dienst­pflicht). Darüber hinaus muß auch geregelt werden, daß die Kosten für die Ausbildung in zusätzlichen Fremdsprachen vom Dienstgeber zu tragen sind. Weiters ist es im Hinblick auf die Natur des auswärtigen Dienstes erforderlich, auf Antrag eines an einen ausländischen Dienstort versetzten Bediensteten auch Familienangehörige in diese Fremdsprachenausbildung miteinbeziehen zu können, wenn es die dienst­lichen Interessen erfordern.

Zu § 28:

Der _§ 58 BDG 1979, demzufolge Beamte verpflichtet sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse vermittelt oder erweitert werden, ist im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten im auswärtigen Dienst für die Gewährleistung der Fortbildung seiner Bediensteten nicht ausreichend, weil er nur auf Lehrveranstaltungen abstellt, die sich unmittelbar auf die aktuelle dienstliche Tätigkeit, nicht aber auf künftige Aufgaben des Bediensteten beziehen.

Wegen der Mobilität und Rotation im auswärtigen Dienst müssen aber die Bediensteten vorsorglich schon vor Zuweisung bestimmter Aufgaben auf diese vorbereitet werden. Es ist deshalb erforderlich, eine diesbezügliche Pflicht der Bediensteten zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu normieren.

Im Hinblick auf die besondere Situation des auswärtigen Dienstes (kleine Dienststellen mit vielfältigen Aufgaben in fremder Umwelt; Krisenvorsorge; Liegenschaftsverwaltung usw.) kommt auch einer speziellen Führungskräfteschulung hohe Bedeutung zu. Auch hierfür erscheint eine gesetzliche Regelung erforderlich.

Zu § 29:

Seit 1. Juli 1990 besteht gemäß §_35c Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955 die Möglichkeit, einem im Ausland verwendeten Bediensteten oder dessen Familienangehörigen die Reisekosten für eine aus medizinischen Gründen erforderliche Reise an den nächsten geeigneten Behandlungsort zu bezahlen, wenn die medizinische Versorgung an seinem Dienstort nicht gewährleistet ist. Diese besoldungsmäßige Bestimmung bedarf einer dienstrechtlichen Ergänzung hinsichtlich des Charakters der mit einer medizinischen Versorgungsreise verbundenen Abwesenheit eines Bediensteten vom Dienst. Soweit der Bedienstete selbst erkrankt oder verletzt ist, wird seine Abwesenheit als krankheitsbedingte Dienstver­hinderung zu werten sein, was aber auf seine Rückreise vom Behandlungs- zum Dienstort nach der Wiederherstellung seiner Gesundheit nicht zutreffen würde. Soweit ein Bediensteter als Begleitperson eines Familienangehörigen – insbesondere eines Kindes – an der Versorgungsreise teilnimmt, könnte seine Abwesenheit vom Dienst als Pflegefreistellung gewertet werden, die aber pro Jahr nur eine Woche dauern darf (siehe § _76 BDG). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll für beide Fälle der Teilnahme eines im Ausland verwendeten Bediensteten an einer medizinischen Versorgungsreise eine einheitliche Regelung gefunden werden, als deren Vorbild sich die im §_79 BDG 1979 oder § 24a VBG 1948 vorgesehene Dienstbefreiung für einen Kuraufenthalt (bzw. in einem Genesungsheim) anbietet, die als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst gilt.

Zu § 30:


Wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, sind die Ehepartner und Kinder der im Ausland verwendeten Bediensteten in hohem Maße von der Versetzung in das Ausland, einer Weiterversetzung im Ausland und einer Einberufung in das Inland mitbetroffen. Sie sind daher im “Statut” des auswärtigen Dienstes (und in dessen internen Verwaltungsvorschriften) mit zu berücksichtigen:

Die Ehepartner und Kinder der im Ausland verwendeten Bediensteten sollen sich zwecks Aufrechter­haltung des Familienlebens mit den Bediensteten am ausländischen Dienstort aufhalten. Um ihnen diesen Auslandsaufenthalt zu ermöglichen, sollen sie nicht nur beim Erwerb der erforderlichen Fremdsprachen­kenntnisse (§ 27), sondern insbesondere auch bei der Anmietung einer familiengerechten Wohnung am ausländischen Dienstort sowie bei der Einschulung (Umschulung) bzw. sonstigen Ausbildung ihrer Kinder durch die in Betracht kommende österreichischen Dienststelle unterstützt werden, wofür im § 30 die ent­sprechende gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll.

Zu § 31:

Abs. 1 sieht vor, daß die Erlassung von Verordnungen auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes (zB gemäß § 13 Abs. 2) bereits ab dessen Kundmachung zulässig ist.

Abs. 2 ordnet die geschlechtsneutrale Anwendung der Bestimmungen des “Statuts” an, das im genetischen Maskulinum abgefaßt ist, weil es eine Ergänzung von vor vielen Jahren beschlossenen, sprachlich in dieser Form abgefaßten Gesetzen (zB Vertragsbedienstetengesetz 1948, Reisegebührenvorschrift 1955, Gehaltsgesetz 1956 und Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) darstellt.

Zu § 32:

Diese Bestimmung stellt klar, daß die im “Statut” angeführten Bundesgesetze jeweils in der aktuellen Fassung anzuwenden sind.

Zu § 33:

Das vorliegende “Statut” soll mit 1. Juli 1999 in Kraft treten.

Zu § 34:

Die Vollziehung dieses den auswärtigen Dienst betreffenden Gesetzes ist dem mit dessen Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten aufzutragen.