1855 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 11. 6. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz betreffend die Übertragung des Bundesanteils an der Olympia-Eissport­zentrum Innsbruck Ges. m. b. H. sowie die Übertragung von unbeweglichem Bundesver­mögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S unentgeltlich an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck zu übertragen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das im Eigentum des Bundes stehende Grundstück Nr. 1788/1, vorgetragen in EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl, samt den darauf befindlichen Objekten und Anlagen unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Innsbruck zu übertragen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Ziel:

Herstellung einer der finanziellen Verantwortung entsprechenden Eigentümerstruktur der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. und der betreffenden Liegenschaft samt Sportanlagen gemäß der zwischen dem Bund, dem Land Tirol und der Stadt Innsbruck abgeschlossenen Generalvereinbarung.

Lösung:

Die Anteilsrechte des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. werden an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck, das Eigentum an der Liegenschaft samt Objekten wird an die Stadt Innsbruck übertragen.

Alternativen:

Keine; die Beibehaltung der Eigentümereigenschaft des Bundes würde erhebliche Folgekosten für den Bund bedeuten (jährliche Verlustabdeckung für die Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H., Gesamtkosten der Generalsanierung des Eisstadions).

Kosten:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die unentgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. im Nominale von 10 400 000 S bewirkt eine analoge Veränderung in der Be­standsverrechnung des Bundes. Nach einem Bewertungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers ergibt sich jedoch auf Grund des regelmäßigen Zuschusserfordernisses der Gesellschaft ein negativer Unternehmens­wert. Demgegenüber entfallen nach dem Ausscheiden des Bundes aus der Gesellschaft ab dem Jahr 2000 weitere Gesellschafterzuschüsse des Bundes in Höhe von voraussichtlich jährlich rund 5,5 Millionen Schilling.

Eine interne Wertermittlung durch das Bundesministerium für Finanzen hat für die 43 090 m2 große Liegenschaft EZ 352, Grundbuch 81125 Pradl auf Grund von Vergleichspreiserhebungen und nach Anpassung an die Lage, Größe und Flächenwidmung einen Sachzeitwert (für Grund und Objekte) von 160 000 000 S ergeben, wobei allerdings Kosten für die erforderliche Sanierung der Eishalle nicht berücksichtigt wurden.

Der Mindestwert der Liegenschaft kann in Höhe des gebundenen Grundwertes von 2 000 S je m2, somit in einer Höhe von rund 86 000 000 S angenommen werden.

EU-Konformität:

Gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch den Ausbau der Sportanlagen ist eine Standortverbesserung mit positiven Auswirkungen auf Wirtschaftslage und Beschäftigung im Großraum Innsbruck zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Anlässlich der Olympischen Winterspiele 1964 wurden durch gemeinsame Anstrengungen des Bundes, des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck ua. die Olympia-Eishalle Innsbruck sowie der angeschlossene 400 m-Eisring und die Bob- und Rodelbahn Innsbruck/Igls geschaffen. Für den Betrieb der Olympia-Eishalle Innsbruck sowie des 400 m-Eisringes wurde die Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. gegründet, an der der Bund und die Stadt Innsbruck mit je 40% sowie das Land Tirol mit 20% beteiligt sind. Das dafür erforderliche Grundstück wurde dem Bund von der Stadt Innsbruck in Form einer Schenkung übereignet. Dieser Gesellschaft wurde weiters die Betriebsführung der der Stadt Innsbruck gehörenden Bob- und Rodelbahn Innsbruck/Igls übertragen.

Auf Grund der seither eingetretenen Entwicklungen im Bereich der Technik und im Bereich des Sports ist es erforderlich, die genannten Sportanlagen diesen Entwicklungen anzupassen sowie das Fußballstadion neu zu errichten, um die gesamtösterreichische und internationale Bedeutung dieser Anlagen zu bewahren und für die Zukunft sicherzustellen.

Der Bund, das Land Tirol und die Stadt Innsbruck haben sich zur Umsetzung eines entsprechenden Gesamtkonzeptes und zur Sanierung der obigen Sporteinrichtungen im Rahmen einer Generalver­einbarung entschlossen. Im Sinne dieses Gesamtkonzeptes sollen in Hinkunft die Stadt Innsbruck und das Land Tirol für den Betrieb und die Erhaltung der betreffenden Sportanlagen verantwortlich sein. Aus diesem Grund soll der Bund das Eigentum an der Liegenschaft Nr. 1788/1, vorgetragen in EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl, einschließlich der darauf befindlichen Olympia-Eishalle Innsbruck samt 400 m-Eisring und sonstigen Objekten der Stadt Innsbruck und seine Anteile an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. dem Land Tirol und der Stadt Innsbruck unentgeltlich übertragen. Bedingung hiefür ist, dass die Stadt Innsbruck die derzeit bestehende Widmung für die Liegenschaft EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl für die Dauer von 30 Jahren (15 Jahre für den 400 m-Eisring) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bundes nicht verändert. Überdies soll eine entsprechende Betriebspflicht hinsichtlich der Anlagen für diesen Zeitraum sichergestellt werden. Diese Verpflichtung soll als Reallast verbüchert werden. Die geplante Transaktion entbindet den Bund als derzeitigen Eigentümer von der Verpflichtung, die Kosten der Renovierung der Olympia-Eishalle zur Gänze zu tragen.

Der Bundesminister für Finanzen soll gemäß Bundeshaushaltsgesetz zu den notwendigen Verfügungen ermächtigt werden.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmecha­nismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Hinsichtlich der gemäß §§ 1 und 2 zu treffenden Verfügungen über Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Bundesminister für Finanzen wird gemäß § 63 Abs. 7 Z 2 und Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Übertragung der Anteilsrechte des Bundes an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. an das Land Tirol und die Stadt Innsbruck ermächtigt. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, wird der Bundes­minister für Finanzen der Bundesregierung ein Privatisierungskonzept sowie die Erteilung des Zuschlages zur Genehmigung vorzulegen haben.

Entsprechend der im Allgemeinen Teil dargestellten Generalvereinbarung ist die Abtretung von 30% der Anteilsrechte des Bundes an das Land Tirol und von 10% an die Stadt Innsbruck vorgesehen, womit das Land Tirol und die Stadt Innsbruck in Hinkunft zu je 50% an der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. beteiligt sein werden. Das Ausscheiden des Bundes aus der Olympia-Eissportzentrum Innsbruck Ges. m. b. H. soll mit 1. Jänner 2000 erfolgen.

Zu § 2:

Das Grundstück Nr. 1788/1, vorgetragen in EZ 352 Grundbuch 81125 Pradl, Liegenschaftsadresse Innsbruck, Olympiastraße 10, weist die Benützungsarten “Baufläche (Gebäude)” und “Garten (Sport­platz)” auf. Es umfasst eine Gesamtfläche von 43 090 m2. Auf ihm befindet sich das Objekt “Olympia-Eissportstadion Innsbruck” samt Anlagen. Das anlässlich der Olympischen Winterspiele 1964 von der Stadt Innsbruck dem Bund geschenkte Grundstück soll im Rahmen der genannten Generalvereinbarung an die Stadt Innsbruck unentgeltlich rückübertragen werden.


Der Bundesminister für Finanzen wäre gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes zur unentgeltlichen Übertragung des gegenständlichen Grundstückes samt Anlagen und sonstigen Objekten an die Stadt Innsbruck zu ermächtigen.