1859 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 (1766 der Beilagen) haben die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll am 1. Juni 1999 den Antrag gestellt, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Normverbrauchsabgabe­gesetz geändert wird, vorzulegen und diesen wie folgt begründet:

Es werden von Österreichern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Betriebe gegründet, deren einzige Aufgabe es ist, als Zulassungsadresse für Fahrzeuge zu dienen. Diese Fahrzeuge werden dann ständig im Inland benutzt, sind aber im Ausland zugelassen. Einziger Grund für diese der tatsächlichen Verwendung widersprechende Zulassung ist die Vermeidung der Belastung mit Normver­brauchsabgabe. Gemäß § 79 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes ist aber die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen nur dann zulässig, wenn sie im Inland keinen dauernden Standort haben. Wird ein Fahrzeug überwiegend im Inland benützt, führt dies auf Grund der tatsächlichen Verwendung zu einem Standort im Inland und das Fahrzeug müßte in Österreich zugelassen werden. Gemäß § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes ist bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland benützt werden, davon auszugehen, daß diese Fahrzeuge einen dauernden Standort im Inland haben. Das Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen darf nur an den drei auf das Einbringen in das Bundesgebiet folgenden Tagen von Inländern benutzt werden.

Falls ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist, laufend und vorwiegend im Inland benutzt wird, soll damit eine Zulassung – die nach dem Kraftfahrgesetz vorgeschrieben ist – fingiert werden und damit Normverbrauchsabgabepflicht entstehen.

Dieser Antrag wurde im Unterausschuß des Finanzausschusses (siehe dazu den Ausschußbericht 1860 der Beilagen) der Vorbehandlung unterzogen.

Ein Einvernehmen konnte im Unterausschuß nicht hergestellt werden. Der Obmann des Unterausschusses Abgeordneter Dr. Ewald Nowotny berichtete am 2. Juni 1999 über das Ergebnis der Unterausschußver­handlungen an den Finanzausschuß.

Bei der Abstimmung am 2. Juni 1999 wurde der erwähnte Antrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 02

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

Im § 1Z 3  lautet der zweite Satz:

“Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.”