1875 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 86/A(E) der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen betreffend § 17 Abs. 1 EStG 1988, § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Durchführungserlaß zur gesetzlichen Basispauschalierung, GZ 140602/3-IV/14/94


Dem gegenständlichen, am 31. Jänner 1996 eingebrachten, Antrag war folgende Begründung beigegeben:

Mit dem Steuerreformpaket 1993 wurde aus Gründen einer vereinfachten Gewinnermittlung bei Ein­künften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) und Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) eine eingeschränkte Betriebsausgabenpauschalierung geschaffen.

Demnach können im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG Betriebsausgaben in der Höhe von 12% des Umsatzes (der 3 000 000 S nicht übersteigen darf) pauschal geltend gemacht werden, und zwar neben den folgenden, in tatsächlicher Höhe abzusetzenden Wareneingängen, Rohstof­fen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen, Zutaten, Löhnen (einschließlich Lohnnebenkosten) und Fremdlöhnen (§ 17 EStG 1988 in der Fassung ab 1994).

Analog dazu können umsatzsteuerrechtlich bei Inanspruchnahme der oben angeführten einkommen­steuerrechtlichen Betriebsausgabenpauschalierung die Vorsteuerbeträge in Höhe von 1,8% des Gesamt­umsatzes pauschal abgezogen werden. Zusätzlich können für bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen, insbesondere jene, die auch gemäß § 17 EStG nicht pauschaliert abschreibbar sind (Waren, Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse), sowie Vorsteuerbeträge für bestimmte Anlagegüter gemäß § 12 UStG abgezogen werden.

Schon in der Regierungsvorlage (vgl. ÖStZ 1993, 296) ist kommentiert festgehalten, daß die Pauscha­lierung sowohl bei der Einnahmen-Ausgabenrechnungs-Brutto-, als auch bei der Nettomethode angewen­det werden kann. Dies fand unter Verweis auf § 4 Abs. 3 vorletzter Satz im § 17 Abs. 1 letzter Satz seinen legistischen Ausdruck (vgl. dazu auch ÖStZ 1993, 336, Abänderungen zum Steuerreformpaket 1993 im Finanzausschuß).

Bei der Nettomethode bleibt im Gegensatz zur Bruttomethode die Umsatzsteuer außer Ansatz, weshalb die Nettomethode die leichter vollziehbare Methode der Einnahmen-Ausgabenrechnung ist. So etwa müssen bei der Bruttomethode, abgesehen davon, daß sich die in Rechnung gestellte USt als Einnahmen und die an andere Unternehmen bezahlte USt als Ausgaben darstellen, Periodenverschiebungen auf Grund nachhängender USt-Fälligkeiten sowie die besondere USt-VZ vom 15. Dezember mitberücksichtigt werden.

Am 29. August 1994 erging der oben genannte Erlaß vom 29. August 1994, aus dem auf den Seiten 8 f ersichtlich ist, wie kompliziert sich die Bruttomethode in Verbindung mit der gegenständlichen Basis­pauschalierung darstellt.

Darüber hinaus ist die Anwendung der komplizierten Bruttomethode zwingend, wenn auch die Vorsteuer­pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG in Anspruch genommen wird (4.6 des angeführten Erlasses, ESt RL 1984/49/8).

Nach Ansicht des freiheitlichen Parlamentsklubs geht der Sinn und Zweck einer Pauschalierungs­bestimmung, die vereinfachend wirken sollte, verloren, wenn mit Anwendung einer Pauschalierungs­regelung eine zusätzliche Verkomplizierung der Besteuerung erreicht wurde. Dies ist mit der gegen­ständlichen Basispauschalierung und dem dazu ergangenen Erlaß eingetreten. Darüber hinaus erscheint der grundsätzliche Prozentsatz der Betriebsausgaben-Basispauschalierung von nur 12% bzw. Vorsteuer­pauschalierung von nur 1,8% des Gesamtumsatzes für die Steuerpflichtigen nicht attraktiv genug, um in die Basispauschalierung zu optieren.


Der Finanzausschuß hat den Antrag 86/A(E) in seiner Sitzung am 10. März 1998 in Verhandlung gezogen.

Der Ausschuß beschloß, die Vorbehandlung dieses Antrages dem am 21. November 1996 zur Vorbehandlung der Anträge 46/A(E), 48/A(E) und 277/A eingesetzten Unterausschuß zu übertragen (siehe dazu den Ausschußbericht 1860 der Beilagen).

In der Unterausschußsitzung am 1. Juni 1999 konnte über den Antrag 86/A(E) kein Einvernehmen erzielt werden.

Der Finanzausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juni 1999 den vom Obmann des Unterausschusses Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny erstatteten Bericht des Unterausschusses entgegengenommen.

Bei der Abstimmung fand der Antrag 86/A(E) nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 02

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann