1876 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 259/A der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Kurt Ruthofer und Genossen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 in der geltenden Fassung geändert wird


Dem gegenständlichen, am 28. Juni 1996 eingebrachten, Antrag war folgende Begründung beigegeben:

“Der 1990 mit der Bauherrn- und Liebhabereiverordnung (sowie Erlaß des Bundesministeriums für Finan­zen vom 5. Juni 1990, Z 140602/5-IV/14/90) begonnene Weg, zur Revitalisierung des Althausbestandes notwendige Investitionsanreize zu geben, soll durch eine zweifelsfreie gesetzliche Regelung zur Stützung der Baukonjunktur und Schaffung von zusätzlichem, dem heutigen Standard entsprechenden Wohnraum fortgesetzt werden.

Diese Maßnahmen sichern jährlich zirka 3 500 Arbeitsplätze, vor allem im gewerblichen Bau- und Bau­nebengewerbe.

Weiters wird durch die Errichtung von zirka 3 300 Wohneinheiten usw. jährlich infolge des größeren Angebots das Mietzinsniveau gesenkt.

Die anfängliche Rentabilitätsstütze durch die Möglichkeit der Steuerstundung und die Chance auf eine wertgesicherte persönliche Altersvorsorge lassen einen zusätzlichen Kapitaleinsatz in Milliardenhöhe für den Wohnbau usw. erwarten.

Eine klare gesetzliche Regelung vereinfacht die Bearbeitung durch die Finanzbehörde und führt öster­reichweit zu einer einheitlichen Vorgangsweise.

Die Verpflichtung zur Nachversteuerung soll Mißbräuche und Steuerausfälle verhindern.

Mit einer budgetären Belastung ist nicht zu rechnen, da dem Einkommensteuerausfall bei den Bauherrn das Steuermehraufkommen an Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträgen und Minderausgaben bei der Arbeitslosenunterstützung im Ausmaß von etwa 40% der zusätzlich für den Wohnbau usw. mobilisierten Mittel gegenüberstehen.

Den zunächst geringeren Einkünften der Bauherrn stehen beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte gegenüber. Der Bauwirtschaft kommt eine Schlüsselrolle in der Wirtschaftspolitik zu, so daß sich auch für den Staatshaushalt eine hohe Umwegsrentabilität ergibt.

Zu Artikel I Z 1:

Die bisherigen Bestimmungen für ,Assanierungsmodelle‘ im betrieblichen Bereich sollen mit einigen Ein­schränkungen, die auf Grund der Budgetsituation notwendig sind, weiterhin gelten.

Zu Artikel I Z 2:

Mit dieser Gesetzesbestimmung sollen die in der Verwaltungsübung der letzten Jahre aufgetretenen Zwei­felsfragen über die Anwendung der Bauherrn- bzw. Liebhabereiverordnung zur Förderung der gesamt­wirtschaftlich gebotenen Erhöhung der Bauleistung für neuen bzw. sanierten Wohnraum usw. bereinigt werden.

§ 28a geht als lex specialis den Bestimmungen der Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, und der Bauherrnverordnung, BGBl. Nr. 321/1990, vor.

Die Einstufung als Herstellungsvorgang führt dazu, daß Verwaltungs- und Vertriebskosten – im Gegen­satz zu einer Anschaffung – nicht zu aktivieren sind. Für die in der Regel 15jährige Abschreibungsdauer soll die Gewährung öffentlicher Zuschüsse nicht Voraussetzung sein.

Weiters sollen durch den allgemein – daß heißt unabhängig von der Art des Liegenschaftseigentums, sohin auch bei Wohnungseigentum – anzuwendenden Beobachtungszeitraum von 35 Jahren ,Liebhaberei­diskussionen‘ sowie verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Ungleichbehandlung von Wohnungs- bzw. Miteigentum weitgehend vermieden werden. Die Rückverrechnung eines Gesamtwerbungskosten­überschusses bei Verkauf usw. soll bewirken, daß nicht die spekulativen Vermögensanlagen, sondern der langfristige Einsatz von Ersparnissen zur Erzielung von Einkünften – zB als ,Pensionszuschuß‘ – Leit­gedanke des Bauherrn ist.


Dem Ziel der Budgetsanierung soll eine moderate Schlechterstellung von ,Assanierungsmodellen‘ dienen, die aber dem volkswirtschaftlichen usw. Wert derartiger Baumaßnahmen nach wie vor Rechnung trägt.

Zu Artikel II:

Durch diese Bestimmung sollen alle bezüglich Liebhaberei strittigen Veranlagungsfälle über Antrag im Sinne der Intentionen dieses Bundesgesetzes behandelt werden können. Für beim Höchstgericht anhängige Fälle soll eine Klaglosstellung erfolgen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Rück­wirkung bestehen nicht, da sie nur über Antrag wirksam wird und daher keine reformatio in peius sein kann.”

Der Finanzausschuß hat den Antrag 259/A in seiner Sitzung am 10. März 1998 in Verhandlung gezogen.

Der Ausschuß beschloß, die Vorbehandlung dieses Antrages dem am 21. November 1996 zur Vorbe­handlung der Anträge 46/A(E), 48/A(E) und 277/A eingesetzten Unterausschuß zu übertragen (siehe dazu den Ausschußbericht 1860 der Beilagen).

In der Unterausschußsitzung am 1. Juni 1999 konnte über den Antrag 259/A kein Einvernehmen erzielt werden.

Der Finanzausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juni 1999 den vom Obmann des Unterausschusses Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny erstatteten Bericht des Unterausschusses entgegengenommen.

Bei der Abstimmung fand der Antrag 259/A nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 02

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann