1880 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 642/A(E) der Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen betreffend steuerliche Entlastung der privaten Pensionsvorsorge
Dem gegenständlichen, am 14. November 1997 eingebrachten, Antrag war folgende Begründung beigegeben:
§ 6 Versicherungssteuergesetz normiert folgendes:
(1) Die Steuer beträgt:
1. Bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen.
Diese seit 1. Juni 1996 geltende Gesetzeslage ist europaweit einzigartig.
Für die vierprozentige Steuer, durch die bei einem 25-Jahres-Vertrag eine komplette Jahresprämie verlorengeht, gibt es im Ausland kein Gegenstück.
Beim alljährlichen Versicherungskolloquium in Fuschl Anfang Oktober 1997 betonte Dr. Siegfried Sellitsch, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung, daß die elfprozentige Versicherungssteuer auf kurzlaufende Verträge jeder Grundlage entbehrt, da sie nicht einmal eine Million an jährlichem Steuerertrag bringt.
Auf Grund der angespannten Finanzierungssituation im Bereich der österreichischen Altersvorsorge bedarf es umgehend einer steuerlichen Entlastung der privaten Pensionsvorsorge, um den Aufbau der sogenannten dritten Säule zu ermöglichen und zu fördern.
Betrachtet man die derzeitige Rechtslage, so muß festgestellt werden, daß die Lebensversicherungen in Österreich weltweit einzigartig von einer Doppelbesteuerung betroffen sind. Es werden nicht nur die Prämien im Rahmen der Versicherungssteuer, sondern auch Teile der ausbezahlten Privatpension im Zuge des Einkommensteuergesetzes der Besteuerung unterzogen. Dies belastet auf einmalige Weise die private Pensionsvorsorge, die eigentlich von staatlicher Seite steuerlich begünstigt sein sollte, um eine langfristige Sicherung des Pensionsystems zu gewährleisten.
Eine weitere nicht begründete Diskriminierung stellt die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit von Pensionskassenbeiträgen der Arbeitgeber dar. Die Beiträge zu einer Pensionskasse sollten als Werbungskosten zur Gänze abzugsfähig gemacht und im Gegenzug dazu die Pensionskassenleistungen im vollen Umfang besteuert werden.
Der Finanzausschuß hat den Antrag 642/A(E) in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhandlung gezogen.
Den Bericht im Ausschuß erstattete der Abgeordnete Ing. Wolfgang Nußbaumer.
Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Mag. Helmut Peter sowie des Staatssekretärs im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer beschloß der Ausschuß, die Vorbehandlung dieses Antrages dem am 21. November 1996 zur Vorbehandlung der Anträge 46/A(E), 48/A(E) und 277/A eingesetzten Unterausschuß zu übertragen (siehe dazu den Ausschußbericht 1860 der Beilagen).
In der Unterausschußsitzung am 1. Juni 1999 konnte über den Antrag 642/A(E) kein Einvernehmen erzielt werden.
Der Finanzausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juni 1999 den vom Obmann des Unterausschusses Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny erstatteten Bericht des Unterausschusses entgegengenommen.
Bei der Abstimmung fand der Antrag 642/A(E) nicht die Mehrheit des Ausschusses.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 1999 06 02
Marianne Hagenhofer Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatterin Obmann