1881 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 442/A der Abgeordneten Mag. Helmut Peter und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Euro-Bilanzgesetz)


Dem gegenständlichen, am 17. April 1997 eingebrachten, Antrag war folgende Begründung beigegeben:

Der vorliegende Antrag verfolgt das Ziel einer Verbesserung der bilanzmäßigen Eigenkapitaldarstellung. Derzeit entsprechen die Bilanzen vielfach nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Unternehmen. Durch die Aufwertung sollen die durch steuerliche Abschreibungen gebildeten stillen Reserven des Anlagevermögens korrigiert werden können. Das führt nicht nur zu einer Entsteuerung von Scheinge­winnen, sondern erlaubt auch die Verbesserung der Eigenkapitaldarstellung und wird den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten besser gerecht. Insbesondere soll mit diesem Antrag dem Grundsatz der Bilanzwahrheit besser Rechnung getragen werden. Die Euro-Bilanz und die damit verbundene Aufwer­tung trägt daher zur Transparenz der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens sowohl für das Unternehmen selbst als auch für die Geschäftspartner bzw. Gläubiger bei. Eine realistische Darstellung des Eigenkapitals ist nicht nur vor dem Hintergrund der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft von Bedeutung, sondern dient auch dem erleichterten Zugang zur Börse und damit der Aufnahme von Kapital.

Vor allem im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen im Insolvenzrecht, das ein Sanierungs­verfahren (mit gravierenden – auch strafrechtlichen – Folgen für die Geschäftsführer bei nicht erfolgter Einleitung des Sanierungsverfahrens vorsehen wird) unter anderem an die Eigenkapitalquote knüpft, erscheint dringender Handlungsbedarf im Bereich der bilanzmäßigen Bewertung gegeben. Da die Auf­wertung vorgezogene Steuereffekte zur Folge hat, soll ein begünstigter Steuersatz für Aufwertungsge­winne gelten.

Der begünstigte Steuersatz für Aufwertungsgewinne läßt sich im Bereich des beweglichen Vermögens und des unbeweglichen Vermögens (Gebäude) damit begründen, daß eine Finanzierungsneutralität zwischen Abschreibung und Aufwertungsbesteuerung gegeben ist. Für unbewegliches Vermögen (Grundstücke) kann der Aufwertungsgewinn steuerfrei bleiben, weil keine Abschreibung möglich ist.

Zu Artikel I: Um eine Aufwertung zu ermöglichen, ist die Durchbrechung des Niederstwertprinzips im HGB für den Zeitraum von fünf Jahren notwendig. Weiters wird durch eine Ergänzung des § 235 HGB die Ausschüttung des Aufwertungsgewinns untersagt.

Artikel II und III legen die Steuersätze für den Aufwertungsgewinn im EStG und im KStG fest.

Der Finanzausschuß hat den Antrag 442/A in seiner Sitzung am 9. Juni 1998 in Verhandlung gezogen.

Den Bericht im Ausschuß erstattete der Abgeordnete Mag. Helmut Peter.

Nach Wortmeldungen der Abgeordneten Kurt Eder, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Reinhart Gaugg sowie des Staatssekretärs im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer beschloß der Ausschuß, die Vorbehandlung dieses Antrages dem am 21. November 1996 zur Vorbe­handlung der Anträge 46/A(E), 48/A(E) und 277/A eingesetzten Unterausschuß zu übertragen (siehe dazu den Ausschußbericht 1860 der Beilagen).

In der Unterausschußsitzung am 1. Juni 1999 konnte über den Antrag 442/A kein Einvernehmen erzielt werden.

Der Finanzausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juni 1999 den vom Obmann des Unterausschusses Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny erstatteten Bericht des Unterausschusses entgegengenommen.


Bei der Abstimmung fand der Antrag 442/A nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 02

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann