1886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 88/A(E) der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen betreffend Grenzgängerregelung, Doppelbesteuerungsabkommen mit der BRD


Der gegenständliche, am 31. Jänner 1996 eingebrachte Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

Im derzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 BGBl. 221/1955 in Verbindung mit dem Erlaß vom 7. Oktober 1986, GZ 04 0101/72-IV/4/86 wird der Grenzgänger folgendermaßen definiert:

Als Grenzgänger im fiskalischen Sinne wird angesehen, wer – entweder innerhalb einer 30-km-Grenz­zone in der BRD arbeitet – bzw. in einer 30-km-Grenzzone in Österreich seinen ständigen Wohnsitz hat.

Außerdem ist es Voraussetzung, daß der Grenzgänger nicht mehr als an 45 Tagen im Jahr seine Tätigkeit außerhalb der definierten Grenzzone ausübt.

Das bedeutet, daß ein innerhalb dieser Zonen und Zeiträume wohnender und arbeitender österreichischer Steuerpflichtige in Österreich seine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit zu besteuern hat, womit bei unbeschränkter Steuerpflicht unter anderem auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden können.

Hingegen können Grenzgänger, die Einkünfte aus öffentlichen Kassen beziehen, die Grenzgängerbe­stimmung des Art. 9 Abs. 3 DBA-BRD, welche das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat einräumt, nicht in Anspruch nehmen, da bei diesen ausnahmslos der Staat das Besteuerungsrecht hat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Dieser Personenkreis könnte lediglich über ein Verständigungsverfahren gemäß Art. 19 DBA-BRD in den Genuß von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten kommen.

Derzeit werden immer mehr Grenzgänger, die öfter als 45 Tage im Jahr außerhalb der Grenzzone ihre Tätigkeit ausüben, zur Steuerleistung in der BRD herangezogen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um geringfügige Überschreitungen dieser 30-km-Grenzzone durch Zustellfahrten, vorübergehende Tätig­keiten in Zweigbetrieben oder um weiter reichende Dienstreisen handelt.

In diesen Fällen unterliegt der österreichische Grenzgänger in der BRD der beschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet:

–   die höchste Steuerklasse;

–   keine Absetzmöglichkeiten und

–   ein erhöhter administrativer Aufwand.

Abgesehen davon entgehen dabei dem österreichischen Staat wegen der mit der BRD ausverhandelten Befreiungsmethode Steuereinnahmen.

Der Grenzgänger-Verband sieht darin eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da dieser Personengruppe weder in Österreich noch in der BRD Absetzmöglichkeiten eingeräumt werden.

Gerade nach dem EU-Beitritt, der eine wesentlich gesteigerte Mobilität des Arbeitskräfteeinsatzes mit sich brachte, spricht einiges dafür, die Bindung der Grenzgängerregelung an die 30-km-Zone gegenüber der BRD überhaupt aufzugeben und ausschließlich auf die tägliche Rückkehr an den Heimatort abzu­stellen.

Der Finanzausschuß hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 1. Juni 1999 in Verhandlung gezogen.

Den Bericht im Ausschuß erstattete der Abgeordnete Hermann Böhacker.

Der Ausschuß beschloß, den erwähnten Antrag dem am 21. November 1996 zur Vorbehandlung der Anträge 46/A(E), 48/A(E) und 277/A eingesetzten Unterausschuß zur Vorbehandlung zu übertragen (siehe dazu den Ausschußbericht 1860 der Beilagen).


In der Unterausschußsitzung am 1. Juni 1999 konnte über den Antrag 88/A(E) kein Einvernehmen erzielt werden.

Der Finanzausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juni 1999 den vom Obmann des Unterausschusses Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny erstatteten Bericht des Unterausschusses entgegengenommen.

Bei der Abstimmung fand der Antrag 88/A(E) nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1999 06 02

                           Marianne Hagenhofer                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann