1894 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses

 

über die Regierungsvorlage (1793 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -ab­rechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Aus­gleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Bankwesen­gesetz geändert werden

 

Die gegenständliche Regierungsvorlage ist ua. wie folgt erläutert:

Artikel II – Finalitätsgesetz

Mit gegenständlichem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in österreichisches Recht umgesetzt.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sollen zur effizienten und kostengünstigen Abwicklung insbesondere grenzüberschreitender Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungsvereinbarungen in der Europäischen Gemeinschaft beitragen, was die Freiheit des Kapitalverkehrs im Binnenmarkt stärkt. Damit wird ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes getan, insbesondere in bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Liberalisierung des Kapitalverkehrs. Ebenso wird ein Beitrag zur nationalen Ausgestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion geleistet.

Rechtliche Risiken in Verbindung mit der Teilnahme an Zahlungssystemen sollen verringert werden, allfällig entstehende Systemrisiken aus der Teilnahme an diesen Systemen sollen möglichst von vornherein ausgeschlossen werden. Ferner wird versucht, das mit der Teilnahme an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen verbundene Risiko zu vermindern, insbesondere wenn enge Beziehungen zwischen solchen Systemen und den Zahlungssystemen bestehen.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie.

Artikel III – Änderung der Konkursordnung

Die Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sieht in Art. 6 Abs. 2 vor, daß von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Teilnehmer an den in dieser Richtlinie geregelten Zahlungs- und Abrechnungssystemen, die vom Mitgliedstaat benannte Behörde, dies ist die Oesterreichische National­bank, unverzüglich zu verständigen ist. Dies wird im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs geschehen. Da der mögliche Teilnehmerkreis an Systemen im Sinne der Richtlinie nicht von vornherein und endgültig abgrenzbar ist, wird vorgesehen, daß die Oesterreichische Nationalbank von jeder Konkurser­öffnung verständigt wird. Dieser obliegt es dann festzustellen, ob es sich um einen Teilnehmer an einem System handelt und sie hat die weiteren erforderlichen Verständigungen durchzuführen. Da eine Teilnahme von Nichtunternehmen an den von der Richtlinie erfaßten Systemen wohl nicht in Frage kommen wird, sollen Benachrichtigungen von Konkurseröffnungen über das Vermögen natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, nicht vorgesehen werden.

Artikel IV – Änderung der Ausgleichsordnung

Auf die Erläuterungen zur Änderung des § 75 KO wird verwiesen. Da die Richtlinie von Insolvenzver­fahren spricht, ist auch das Ausgleichsverfahren einzubeziehen.

Artikel V – Änderung des Börsegesetzes

Der österreichische Kapitalmarkt soll verstärkt internationale Investoren und Anbieter am Kapitalmarkt ansprechen. Ein wesentliches Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für Spezialbörsen. Konkreter Bedarf besteht derzeit für eine Mittel- und Osteuropabörse. Zur Erhöhung der Liquidität ist es erforderlich, potentiellen Börsehändlern aus Mittel- und Osteuropa die Handels­teilnahme an den österreichischen Börsen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Außerdem ist auf Grund der Kleinheit des österreichischen Marktes und, da sich die englische Sprache als Wirtschaftssprache auf den Kapitalmärkten durchgesetzt hat, grundsätzlich auch die englische Sprache für die Erstellung von Börseprospekten zuzulassen. Auch in Deutschland wurden mittlerweile bei der Regelung der Prospektsprache vergleichbare Erleichterungen zugelassen (siehe § 2 der deutschen Verkaufsprospekt-Verordnung).

Der vorliegende Entwurf erweitert daher den Kreis derer, die Mitglieder einer Wertpapierbörse werden können und daneben auch den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich von Börse-Koopera­tionsverträgen. Emittenten dürfen sich grundsätzlich auch anderer auf den Finanzmärkten üblichen Sprachen bei der Erstellung des Börseprospektes bedienen.

Daneben soll im Interesse des Anlegerschutzes die Möglichkeit für börsenotierte Unternehmen, sich durch Opting outs aus dem geregelten Freiverkehr zurückziehen zu können, zeitlich eingeschränkt werden.

Artikel VI – Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 1):

Der durch die Novellierung von § 15 Abs. 1 des Börsegesetzes erfolgten Erweiterung des Kreises der Börsemitglieder mußte auch durch eine Erweiterung der Meldepflichten für diese zusätzlichen Börsemit­glieder Rechnung getragen werden.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 4):

Dient der Vereinfachung des Meldeverfahrens.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 1):

Die BWA soll in Hinkunft ermächtigt werden, über den amtlichen Handel und den geregelten Freiverkehr an “der” Wiener Wertpapierbörse hinaus den Handel in einem oder mehreren Marktsegment(en) anderer inländischer Börsen als geregelten Markt in das Verzeichnis gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG aufzunehmen und der Europäischen Kommission zu melden.

Artikel VII – Änderung des Bankwesengesetzes

Das Partizipationskapital wurde in der KWG-Novelle 1986 (BGBl. Nr. 325/1986) vorrangig als Mittel zur Kapitalaufnahme von außen für eigentümerlose Kreditinstitute geschaffen. Gleichzeitig eröffnete sich damit für die damaligen Staatsbanken Creditanstalt-Bankverein und Österreichische Länderbank Aktien­gesellschaft die Möglichkeit der Notierung von Anteilsrechten im Ausland. In der Folge hat eine Reihe von Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Landes-Hypothekenbanken und Aktienbanken von dem neuen Kapitalbeschaffungsinstrument Gebrauch gemacht und Partizipationskapital hereingenommen.

Zwischenzeitlich hat sich für eigentümerlose Kreditinstitute durch Einbringung ihres Unternehmens in Aktiengesellschaften das Instrumentarium der Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung erweitert, da Aktiengesellschaften ihre Eigenmittelbasis primär durch Kapitalerhöhungen mit Aktien verbreitern. Auch für die ehemaligen Staatsbanken ist das Partizipationskapital kein Erfordernis mehr.

In der Folge wurde mit Einführung des BWG ab dem Jahr 1994 die Möglichkeit zur Umwandlung von Partizipationskapital in Aktien geschaffen. Die bisher durchgeführten Umtauschaktionen bestätigten durch die breite Inanspruchnahme die stärkere Akzeptanz der Aktie. Es ist daher zweckmäßig, die Konzentration auf eine Wertpapiergattung bei einer Aktiengesellschaft zu forcieren, damit durch eine höhere Liquidität in der Aktie sowohl die Attraktivität der Gesellschaft als auch der Wiener Börse gefördert wird.

In diesem Zusammenhang ist es angebracht, insbesondere den Aktiengesellschaften die Möglichkeit auf zwangsweise Rückführung des Partizipationskapitals mittels Einziehung einzuräumen. Aus Gleichbe­handlungsüberlegungen muß dies auch für Kreditinstitute anderer Rechtsformen gelten. Bei börseno­tierten Aktiengesellschaften ist vor dieser Maßnahme dem Berechtigten aus Partizipationskapital die Möglichkeit des Umstieges auf Aktien zu Marktbedingungen zu geben.

Eine Möglichkeit zur angemessenen Abgeltung von Genußrechten (wie Partizipationskapital) ist in der Rechtsordnung bereits bei den Verschmelzungsbestimmungen des Aktienrechtes verankert.

Um dem Zweck der Neuregelung gerecht zu werden, ist die neue Gesetzesbestimmung hinsichtlich der Ausgabebedingungen des Partizipationskapitals erforderlichenfalls als Änderung der Geschäftsgrundlage zu werten, sodaß das Kreditinstitut unabhängig von den Ausgabebedingungen von der Möglichkeit der Einziehung Gebrauch machen kann.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Herbert Kaufmann und Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, der eine Neufassung des Art. I zum Gegenstand hat, mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag waren folgende Erläuterungen beigefügt:

Überweisungsgesetz

Allgemeiner Teil:

Mit gegenständlichem Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen in österreichisches Recht umgesetzt. (Soweit im “Besonderen Teil” der Erläuterungen von der “Richtlinie” die Rede ist, ist damit die erwähnte Richtlinie 97/5/EG gemeint.)

Zweck der Regelung ist eine Verbesserung der Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Überweisun­gen. Durch zwingende Transparenzvorschriften für Überweisungen durchführende Unternehmen über Tempo und Kosten dieser Überweisungen soll der Wettbewerb unter den Anbietern gefördert werden und damit bewirkt werden, daß für diejenigen, die grenzüberschreitende Überweisungen in Anspruch nehmen, diese Leistungen schneller und kostengünstiger werden. Gleichzeitig wird im Falle von Leistungs­störungen bei diesen Dienstleistungen ein eigenes Kundenschutzregulativ geschaffen, das den Kunden das Risiko verspäteter oder frustierter Überweisungen ausgleichen soll.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie.

Besonderer Teil:

1. Zu § 1:

Abs. 1 und 3 umschreiben den Regelungsumfang des Überweisungsgesetzes, wie er aus Art. 1 der Richt­linie folgt. Abgesehen von der klarstellenden Subsidiaritätsklausel (Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie) erklärt Abs. 2 die Schutzbestimmungen des Überweisungsgesetzes zu zwingendem Recht.

Der Anwendungsausschluß in Abs. 3 erfaßt nicht die in § 6 ausdrücklich angeführten Regreßregeln und beeinflußt auch nicht die nach anderen Vorschriften oder Vereinbarungen bestehenden Rechtsverhält­nisse und Ansprüche.

2. Zu § 2:

Abs. 1 und 2 setzen die in Art. 3 der Richtlinie enthaltenen Transparenzregelungen um. Die vorgeschrie­benen Informationen haben die Kunden insbesondere über die Dauer, die Entgelte und die sonstigen Kosten von Überweisungen zu unterrichten. Damit wird zur Verwirklichung eines wesentlichen Ziels der Richtlinie, nämlich der Schaffung zusätzlicher Transparenz im Sektor der grenzüberschreitenden Über­weisungen, beigetragen. Entsprechend der technischen Weiterentwicklung besteht auch die Möglichkeit, die gebotene Information den Kunden in elektronischer Form, etwa auch über E-Mail, zukommen zu lassen.

Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Verpflichtung zur Angabe einer unternehmenseigenen Beschwerde­stelle für den Fall von Leistungsstörungen hat den Zweck, daß vom Unternehmen akzeptierte Leistungs­störungen unbürokratisch beseitigt werden. Zweckmäßigerweise wird diese Stelle daher nicht unmittelbar derjenige Angestellte sein, dem der Kunde die Leistungsstörung vorwirft. Ein besonderes Streitschlich­tungsverfahren wird allerdings im Überweisungsgesetz nicht vorgesehen, da die Richtlinie für diesen Zweck auch die Benutzung bestehender Verfahren erlaubt und die bestehenden Verfahren in der Art der zivilgerichtlichen Verfahren ausreichend sind.

Abs. 3 und 4 setzen die in Art. 4 der Richtlinie enthaltenen Transparenzregelungen um. Die Regelung des Abs. 4 ist § 6 Abs. 2 KSchG nachgebildet und bedeutet, daß die angeführte Verzichtserklärung nicht in AGB als abgegeben gelten darf.

 

3. Zu § 3:

In Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie wird verfügt, daß der Kunde die Bestimmtheit einzelner Vertrags­punkte verlangen darf und, wenn das Überweisungsunternehmen dem nicht entsprechen will, bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Gegenleistung, den Auftrag nicht annehmen darf. Unter Bestimmt­heit ist zu verstehen, daß den Vertragsparteien im Zeitpunkt des Auftrages der konkrete Entgelts-/Kosten­beitrag – unter Außerachtlassung seiner allfälligen Veränderbarkeit im Zusammenhang mit einem anzu­wendenden Wechselkurs – bekannt sein muß, den der Kunde zu zahlen hat bzw. die in Tagen definierte Frist bekannt sein muß, die die Überweisung längstmöglich dauern darf. Der Vertrag, der entgegen dieser Bestimmung zustande kommt, ist gültig. Der Anspruch des Auftragnehmers auf das Entgelt entfällt, nicht jedoch sein Anspruch auf Weiterverrechnung der ihm verrechneten Kosten.

4. Zu § 4:

§ 4 übernimmt für den Auftragnehmer eines Überweisungsauftrages die Regelungen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, hinsichtlich der Ausführungspflicht, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hinsichtlich des Verbotes des Entgeltseinbehaltes. Die in den genannten Artikeln geregelten Säumnisfolgen finden sich in § 6.

Die Abs. 3 und 4 enthalten in Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Sonderregelungen bei Leistungsstörungen.

5. Zu § 5:

§ 5 übernimmt für das Empfängerinstitut die Regelungen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, hinsichtlich der Gutbuchungspflicht, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, hinsichtlich des Verbotes des Entgeltseinbehaltes. Die in den genannten Artikeln geregelten Säumnisfolgen finden sich in § 6.

Die in Abs. 2 erwähnte Inrechnungstellung darf vom Empfängerinstitut jedoch nicht als Grund dafür herangezogen werden, seinen Gutbuchungspflichten nicht nachzukommen (Art. 7 Abs. 1 zweiter Unter­absatz der Richtlinie).

Abs. 3 enthält in Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie Sonderregelungen bei Überweisungs­störungen.

6. Zu § 6:

§ 6 enthält in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Regelung, daß auf die Bezahlung der Verzugszinsen durch die Säumigen im Vorhinein nicht verzichtet werden darf. Besteht nach sonstigen Vorschriften ein Anspruch auf Verzugszinsen, sind die Verzugszinsen nach § 6 einzurechnen.

Der Regreß der Säumigen im Sinne des Abs. 1 war entsprechend Art. 6 Abs. 1 letzter Unterabsatz umzu­setzen und ist entsprechend § 1 zwingendes Recht. Zahlungspflichtige sind je nachdem der Auftrag­nehmer oder das Empfängerinstitut.

In Abs. 2 werden Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie umgesetzt, in Abs. 3 wird Art. 6 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt.

In Abs. 4 wird Art. 9 der Richtlinie umgesetzt.

7. Zu § 8:

Für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die in der Richtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist voll ausgenützt; dies deshalb, da auch andere Mitgliedstaaten die Umsetzungsfrist voll ausnützen werden und im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Charakter der in der Richtlinie enthaltenen Normen, nur ein EU-weit zeitlich harmonisiertes Inkrafttreten der Implementierungsgesetze notwendig ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 02

                                    Anna Huber                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz)

Allgemeines

§ 1. (1) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen in Währungen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder in Euro im Gegenwert bis zu 50 000 Euro treffen diejenigen, die damit in Zusammen­hang stehende Dienstleistungen gewerbsmäßig durchführen, die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten.

(2) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten gelten unbeschadet weitergehender Pflichten nach sonstigen Vorschriften und können zum Nachteil der daraus Berechtigten nicht abbedungen werden.

(3) Die in den §§ 2 bis 6 geregelten Pflichten bestehen unbeschadet sonstiger Vorschriften nicht gegenüber Unternehmen im Sinne von Art. 2 lit. a bis c der Richtlinie 97/5/EG.

Informationspflichten

§ 2. (1) Jeder, der die Durchführung von Überweisungen anbietet, hat jedem, der diese nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Die Ausführungsfrist und den Tag, der die Ausführungsfrist in Gang setzt; das Ende der Ausfüh­rungsfrist ist der Bankarbeitstag, an dem dem Empfängerinstitut der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;

           2. die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsleistung einschließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsfalle zu verrechnende Kosten;

           3. die Umwechslungskurse, falls im Zuge der Überweisung eine Umwechslung stattzufinden hat, und gegebenenfalls den Tag, der für die Anwendung des Umwechslungskurses herangezogen wird;

           4. die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(2) Jeder, der sich als Empfängerinstitut anbietet, hat jedem, der eine solche Dienstleistung nachfragt, schriftlich oder elektronisch folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. Die längstmögliche Frist, gerechnet von dem Bankarbeitstag, an dem die Überweisung dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht, bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Begünstigten der Überweisungsbetrag zur Verfügung steht;

           2. die Berechnungsmodalitäten sämtlicher Entgelte für die Überweisungsempfangsleistung ein­schließlich der Sätze sowie allfällige sonstige im Überweisungsempfangsfalle zu verrechnende Kosten;

           3. die unternehmenseigene Beschwerdestelle für den Fall einer Leistungsstörung.

(3) Jeder, der einen übernommenen Überweisungsauftrag durchgeführt hat, hat dem Auftraggeber und jedes Empfängerinstitut, bei dem ein Überweisungsbetrag eingelangt ist, hat dem aus einer Über­weisungsleistung Begünstigten folgende Informationen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen:

           1. Eine Angabe, anhand deren die Überweisung für den Informationsempfänger eindeutig zugeord­net werden kann;

           2. den Überweisungsbetrag;

           3. den den Informationsempfänger belastenden oder begünstigenden Wertstellungszeitpunkt;

           4. die dem Informationsempfänger aus Anlaß der Überweisung verrechneten Entgelte und sonstige Kosten; hat der Auftraggeber verfügt, daß die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser vom Empfängerinstitut hievon in Kenntnis zu setzen;

           5. erforderlichenfalls den angewendeten Umwechslungskurs samt Umrechnungsdatum.

(4) Auf die in Abs. 3 enthaltenen Informationspflichten kann der Berechtigte nur durch im einzelnen ausverhandelte Erklärung verzichten.

Überweisungsauftragsvertrag

§ 3. (1) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Verbindlichkeit hat der Inhalt eines Überweisungsauf­tragsvertrages auf Verlangen des die Überweisungsdienstleistung Nachfragenden hinsichtlich Ausfüh­rungsfrist, verrechnete Entgelte und Kosten – ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit einem allfälligen Währungstausch – bestimmt zu sein.

(2) Wurde entgegen Abs. 1 eine Vereinbarung getroffen, entfällt der Anspruch des Auftragnehmers auf Entgelt.

§ 4. (1) Der Auftragnehmer hat den Überweisungsauftrag fristgerecht auszuführen. Wurde in einem Überweisungsauftragsvertrag keine andere Ausführungsfrist vereinbart, hat die Überweisung so recht­zeitig zu erfolgen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens am fünften Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Auftragnehmer den Auftrag angenommen hat und sämtliche vom Auf­tragnehmer zu erfüllenden Bedingungen hinsichtlich finanzieller Deckung und der für die Ausführung erforderlichen Angaben erfüllt sind, folgt, dem Empfängerinstitut zur Verfügung steht.

(2) Der Auftragnehmer und allfällige Subauftragnehmer sind nicht berechtigt, vom Überweisungs­betrag Teilbeträge zur Abdeckung von Entgelten und Kosten einzubehalten. Der Auftraggeber kann allerdings ausdrücklich verfügen, daß bestimmte Teilbeträge des Überweisungsbetrages für Entgelt- und Kostenzwecke vom Empfängerinstitut für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind.

(3) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug vorgenommen, hat der Auftragnehmer dem Begünstigten auf Weisung des Auftraggebers den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen, es sei denn, der Auftraggeber gibt die Weisung, daß der Betrag ihm selbst gutgeschrieben werden soll.

(4) Wurde entgegen Abs. 2 ein Abzug durch einen Subauftragnehmer vorgenommen, hat dieser dem Auftragnehmer oder, wenn dieser entsprechende Weisung erteilt, dem Begünstigten den abgezogenen Betrag ohne Abzüge und kostenfrei zu überweisen.

Überweisungsempfang

§ 5. (1) Das Empfängerinstitut hat den eingelangten Überweisungsbetrag dem Begünstigten fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Wurde keine andere Frist für die Gutbuchung beim Begünstigten des beim Empfängerinstitut eingelangten Überweisungsbetrages vereinbart, ist die Gutbuchung so rechtzeitig auszuführen, daß der gesamte Überweisungsbetrag spätestens an dem Bankarbeitstag, der dem Bankarbeitstag, an dem der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut erstmals zur Verfügung steht, folgt, dem Begünstigten zur Verfügung steht.

(2) Das Empfängerinstitut ist nicht berechtigt, vom eingegangenen Betrag Teilbeträge zur Ab­deckung von Entgelten und Kosten einzubehalten, es sei denn, in der Anweisung an das Empfängerinstitut ist ausdrücklich verfügt, daß Teilbeträge für Entgelt- und Kostenzwecke für Rechnung des Begünstigten zu verwenden sind; diese Regelung schließt nicht aus, daß das Empfängerinstitut dem Begünstigten die Kontoführungsgebühren entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Rechnung stellt.

(3) Hat das Empfängerinstitut zu verantworten, daß Abzüge entgegen den Anweisungen des Auftrag­gebers aus dem Überweisungsauftragsvertrag vorgenommen worden sind, hat es dem Begünstigten den Differenzbetrag auf den richtigen Überweisungsbetrag ohne Abzüge und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Leistungsstörungen

§ 6. (1) Bei Säumnis mit der Überweisung sind Verzugszinsen, auf die im Vorhinein nicht verzichtet werden darf, zu zahlen. Der Anspruch auf diese Verzugszinsen steht dem Auftraggeber gegen den Auf­tragnehmer im Falle des Verzuges gemäß § 4 Abs. 1 und dem Begünstigten im Falle des Verzuges gegen das Empfängerinstitut gemäß § 5 Abs. 1 zu. Die Verzugszinsen betragen zwei Prozentpunkte über dem am Tag des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch sechs Prozent pro Jahr. Dieser Verzugszinssatz kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Geschäftsstelle, bei der der Auftragnehmer den Überweisungsauftrag entgegengenommen hat (zweiter Satz erster Fall) bzw. bei der das Konto des Begünstigten geführt wird (zweiter Satz zweiter Fall), in Österreich liegen. Ansonsten gelten die von den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens in Umsetzung von Art. 2 lit. k in Verbindung mit lit. d der Richtlinie 97/5/EG festgesetzten Zinssätze. Ist die Ursache der Säumnis von Subauftrag­nehmern der Zahlungspflichtigen zu verantworten, haben diese einen Regreßanspruch gegen die verant­wortlichen Subauftragnehmer.

(2) Sollte – unbeschadet der Abs. 3 und 4 – aus welchem Grund auch immer, nach Eintritt des Ver­zuges der Überweisungsbetrag endgültig nicht beim Empfängerinstitut einlangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber bis zum Betrag von 12 500 Euro den entgegengenommen/abgebuchten Überweisungs­betrag zuzüglich Zinsen gemäß Abs. 1 und ihm erwachsener Kosten ersatzweise zur Verfügung zu stellen und zwar binnen vierzehn Bankarbeitstagen nach Geltendmachung des Anspruches beim Auftragnehmer. Die Zinsen gebühren von dem Bankarbeitstag der Annahme des Überweisungsauftrages an bis zu dem Bankarbeitstag, an dem dem Auftraggeber der Ersatzbetrag zur Verfügung gestellt wird. Der Anspruch – abgesehen von demjenigen auf die Verzugszinsen – erlischt, wenn innerhalb der vorgenannten vierzehntägigen Frist der Überweisungsbetrag dem Empfängerinstitut zur Verfügung gestellt wurde. Abweichend zum ersten Satz ist der Ersatzbetrag direkt an den Begünstigten zu leisten und zwar vom Empfängerinstitut, wenn das Empfängerinstitut seinerseits einen Subauftragnehmer mit der Weiterleitung der Überweisung an ihn beauftragt hat und der genannte Subauftragnehmer die Überweisung nicht durchgeführt hat. Ist die Ursache des Unterbleibens der Überweisung von Subauftragnehmern des Auf­tragnehmers oder des Empfängerinstituts zu verantworten, haben der Auftragnehmer oder das Empfänger­institut einen Regreßanspruch gegen die verantwortlichen Subauftragnehmer.

(3) Die Verzugsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nicht ein, wenn der in Anspruch Genommene nachweist, daß der Verzug durch den Auftraggeber oder durch den Begünstigten verursacht wurde. Die Verzugsfolgen nach Abs. 2 treten auch dann nicht ein, wenn ein ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmter Subauftragnehmer des Auftragnehmers die Säumnis verantwortet. Ist der Auftrag wegen einer fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Auftraggebers oder wegen eines Verhaltens eines ausdrücklich vom Auftraggeber bestimmten Subauftragnehmers nicht beim Empfängerinstitut eingelangt, haben sich der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer jedoch zu bemühen, den Überweisungsbetrag für den Auftraggeber wiederzuerlangen und ihm zur Verfügung zu stellen. Diesfalls besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf allfällige Zinsen und Kostenersatz. Des weiteren sind der Auftragnehmer und allfällige sonstige Subauftragnehmer diesfalls berechtigt, die ihnen im Rahmen des Wiedereinzuges nachgewiesenermaßen angefallenen Kosten zu verrechnen.

(4) Die Verzugsfolgen nach den Abs. 1 bis 3 treten nicht ein, wenn das Unterbleiben der Über­weisung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwen­dung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Strafbestimmung

§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt am 13. August 1999 in Kraft.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz)

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt:

           1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;

           2. für Teilnehmer eines solchen Systems;

           3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentral­banken.

§ 2. (1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung über die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

           1. von – unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz – mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;

           2. dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;

           3. der Europäischen Kommission gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Z 2 maßgeblich ist, als dem Art. 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle der Europäischen Kommission zu melden.

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Vertragspartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(4) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durch­führung eines Verfahrens in der Art des Abs. 3 gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichi­sche Nationalbank Systeme, die sie gemäß Abs. 3 anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne des Abs. 2 zu melden.

§ 3. (1) Institute sind:

           1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG einschließlich der in Art. 2 Abs. 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a bis k derselben Richtlinie bezeichneten Institute;

           3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;

           4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,

die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.

(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

§ 4. Die zentrale Vertragspartei ist eine Stelle, die in einem System zwischen den Instituten eingeschaltet ist und in bezug auf die Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträge dieser Institute als deren ausschließliche Vertragspartei fungiert.

§ 5. Die Verrechnungsstelle ist eine Stelle, die Instituten und/oder einer zentralen Vertragspartei, die Teilnehmer von Systemen sind, Konten, über die die Zahlungs- und Überweisungsaufträge innerhalb des Systems abgewickelt werden, zur Verfügung stellt und die diesen Instituten und/oder zentralen Vertragsparteien gegebenenfalls Kredit zum Zweck des Zahlungsausgleichs sowie des Ausgleichs von Verpflichtungen zur Lieferung von Wertpapieren gewährt.

§ 6. Die Clearingstelle ist eine Organisation, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einer etwaigen zentralen Vertragspartei und/oder einer etwaigen Verrechnungsstelle zuständig ist.

§ 7. (1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine Clearingstelle.

(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, daß ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des System­risikos gerechtfertigt und der indirekte Teilnehmer dem System bekannt ist.

§ 8. Indirekter Teilnehmer ist jedes Kreditinstitut im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungsaufträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 ist, wodurch das genannte Kreditinstitut in die Lage versetzt wird, Zahlungsaufträge in das System einzubringen.

§ 9. Wertpapiere sind alle in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten Instrumente.

§ 10. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,

           1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank oder einer Verrechnungs­stelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder

           2. ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).

(2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.

§ 11. Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.

§ 12. Abrechnung (Netting) ist die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben – wenn auch gegebenenfalls getrennt nach Zahlungs- und Übertragungsaufträgen – zu einer einzigen Nettoforderung oder -verbindlichkeit pro Teilnehmer mit der Folge, daß nur diese Nettoforderung oder -verbindlichkeit besteht.

§ 13. Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.

§ 14. Sicherheit ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) der zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form beigestellt oder der Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.

Wirkung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen

§ 15. (1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die vor Beschlußfassung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers in ein System gemäß § 2 eingebracht werden, erlöschen nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Grund solcher Aufträge erfolgte Abrechnungen werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Ein Zahlungs- oder Übertragungsauftrag kann von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an weder von einem Teilnehmer an einem System noch von einem Dritten mit Wirkung für das System widerrufen werden.

(2) Nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System gemäß § 2 eingebrachte Zahlungs- und Übertragungsaufträge, die noch am Tag der Beschluß­fassung ausgeführt werden, sind Insolvenzgläubigern und Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn die Verrechnungsstelle, die zentrale Vertragspartei oder die Clearingstelle nachweisen kann, daß sie keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte oder haben mußte.

(3) Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkursordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers

§ 16. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.

Sicherheiten

§ 17. Die Rechte von Teilnehmern an Sicherheiten, die ihnen im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie die Rechte der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank an solchen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren über den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der besicherten Forderungen verwertet werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche einschließlich der Anfechtung nach der Konkurs­ordnung hinsichtlich Rechtshandlungen, die außerhalb der Systemabwicklung gesetzt werden, bleiben unberührt.

Rechte an Wertpapieren

§ 18. Auf Rechte an Wertpapieren, die Teilnehmern oder einer Zentralbank eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen eines Systems zur Besicherung von Verbindlichkeiten eingeräumt wurden, ist folgendes Recht anzuwenden:

           1. wenn die Rechte durch Eintragung in einem Register in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates;

           2. wenn die Rechte durch Verbuchung bei einem zentralen Verwahrsystem entstanden sind, das in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingerichtet ist, das Recht dieses Staates;

           3. wenn die Rechte durch Verbuchung auf einem Konto in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens entstanden sind, das Recht dieses Staates.

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 19. Der Bundesminister für Finanzen informiert die Europäische Kommission darüber, daß die Oesterreichische Nationalbank als inländische Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG von Insolvenzverfahren in den anderen EWR-Mitgliedstaaten über Vermögen von Teilnehmern an einem System zu verständigen ist.

§ 20. Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 9 KO und § 5 Abs. 1 Z 5 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.

§ 21. Die Teilnehmer, einschließlich der indirekten Teilnehmer, jedes Systems haben sich der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber als Teilnehmer oder als indirekte Teilnehmer zu deklarieren. Jede Änderung in der Teilnehmerschaft oder der indirekten Teilnehmerschaft ist vom jeweiligen Teilnehmer der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich mitzuteilen. Wer diese Mitteilungen unter­läßt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 22. Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Dezember 1999 in Kraft.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 15, 16, 17 und 18 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung geändert wird

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

In § 75 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         “9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Konkursen.”

Artikel IV

Bundesgesetz, mit dem die Ausgleichsordnung geändert wird

Die Ausgleichsordnung, BGBl. Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         “5. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9. Dezember 1999 eröffneten Ausgleichen.”

Artikel V

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert wird

Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Z 3 wird das Wort “oder” am Ende durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort “oder” ersetzt und nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         “5. keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.”

2. § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 4 berufen – Kontrahierungszwang.”

3. § 15 Abs. 1 lautet:

§ 15. (1) Mitglieder einer Wertpapierbörse (Kassamarkt und/oder Terminmarkt) können nur werden:

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, Art. I, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 BWG berechtigt sind;

           2. Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, Wertpapierfirmen gemäß § 9a BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die

                a) in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG bzw. gemäß Art. 2 Nummer 20 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG berechtigt sind,

               b) die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 93/6/EWG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und

                c) die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 93/6/EWG;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 31 lit. b BWG;

           4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der folgenden Geschäfte berechtigt sind: § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.”

4. § 15 Abs. 4 und 5 lauten:

“(4) Lokale Firmen (Abs. 1 Z 2), anerkannte Wertpapierfirmen (Abs. 1 Z 3) und Unternehmen (Abs. 1 Z 4) mit Sitz in einem Drittland dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der bzw. das seinen Sitz und seine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat hat und der bzw. das Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, dem Börseunternehmen gegenüber in die von der Lokalen Firma, von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt bzw. dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung garantiert.

(5) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen einerseits und den Rechtsträgern anderer anerkannter Börsen gemäß § 2 Z 32 BWG oder geregelter Märkte im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG (jedoch darüber hinausgehend auch solcher mit Sitz in Drittstaaten, die nach Ansicht des Börseunternehmens mit Ausnahme der Eintragung die von der Richtlinie 93/22/EWG gestellten Anforderungen an geregelte Märkte erfüllen) andererseits kann vereinbart werden, daß

           a) die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse bzw. dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahme­marktes werden, was die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleich­baren Umfang ab den im Kooperationsvertrag festgelegten Wirksamkeitszeitpunkten zu den im Kooperationsvertrag vereinbarten Bedingungen nach sich zieht;

        b) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

           c) im Falle der Vereinbarung von lit. a für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (§ 2 Z 48 BWG) mit Sitz und Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

Die Regelung der in lit. b und c genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschafts­bedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunfts­börse oder des Herkunftsmarktes treten.”

5. § 74 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Prospekt ist in deutscher oder in einer sonstigen, auf den Finanzmärkten üblichen Sprache, die vom Börseunternehmen für Zwecke der Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr durch im Veröffentlichungsblatt des Börseunternehmens kundzumachende Verordnung akzeptiert wird, wobei die englische Sprache bereits vor Erlassung einer Verordnung als akzeptiert gilt, zu erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Verkehrsgegenständen verbundenen Rechte zu bilden. Die Zulassung eines Verkehrsgegenstandes zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr auf Grund eines fremdsprachigen Prospektes im Sinne des ersten Satzes ersetzt das Erfordenis der Erstellung des Prospektes in deutscher Sprache nach § 7 Abs. 1 KMG.”

6. In § 75 Abs. 4 ist die Wortgruppe “deutsche Übersetzung des Prospekts” durch die Wortgruppe “Übersetzung des Prospekts gemäß § 74 Abs. 1” zu ersetzen.

7. In § 75a Abs. 2 ist die Wortgruppe “die deutsche Sprache” durch die Wortgruppe “eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1” zu ersetzen.

8. In § 75a Abs. 5 ist die Wortgruppe “die deutsche Sprache” durch die Wortgruppe “eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1” zu ersetzen.

9. Nach § 85 Abs. 4 zweiter Satz wird folgender dritter Satz angefügt:

“Sind Aktien des Emittenten mit Bescheid des Börseunternehmens gemäß Art. IV § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1998 in den geregelten Freiverkehr umgereiht worden, hat die Frist jedoch mindestens zwei Jahre zu betragen.”

10. Nach § 101b wird folgender § 101c eingefügt:

§ 101c. (1) Die Verkehrsgegenstände, die zur Zulassung gemäß § 66 oder gemäß § 68 beantragt werden oder gemäß § 69 gehandelt werden sollen, müssen nach der Satzung des Börseunternehmens an der von ihm geleiteten und verwalteten Wertpapierbörse gehandelt werden können; der nachträgliche Wegfall dieser Voraussetzung berechtigt das Börseunternehmen jedoch nicht zum Widerruf der Zulassung oder zur Untersagung des Handels.

(2) Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid, gegen den kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, die Umreihung von Wertpapieren vom amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den amtlichen Handel (geregelten Freiverkehr) einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.”

11. Nach § 102 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Die §§ 14 Abs. 1, 2, 15 Abs. 1, 4 und 5, 74 Abs. 1, 75 Abs. 4, 75a Abs. 2 und 5, 85 Abs. 4 und 101c in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1999, treten am 1. Juli 1999 in Kraft.”

Artikel VI

Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz geändert wird

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,”

2. §10 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden.”

3. § 10 Abs. 4 Z 7 lautet:

         “7. bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;”

4. In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortgruppe “an der Wiener Wertpapierbörse” durch die Wort­gruppe “im Sinne des Börsegesetzes” ersetzt.

5. Dem § 34 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 und Abs. 4 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1999, treten am 1. Juli 1999 in Kraft.”

Artikel VII

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Das Bankwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis, XXIII Abschnitt, wird zweimal nach dem Wort “Umwandlung” die Wortgruppe “und Einziehung” eingefügt.

2. § 3 Abs. 3 Z 6 erster Halbsatz lautet:

         “6. anerkannte Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 31 lit. b, Lokale Firmen, die Geschäfte gemäß Art. 2 Nummer 20 der Richtlinie 93/6/EWG betreiben und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 BörseG, jeweils hinsichtlich der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f, die sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gewerblich betreiben, soweit sie sich im Inland ausschließlich auf die gewerbliche Durchführung der von der Zulassung als Börsemitglied erfaßten Geschäfte beschränken;”

3. § 23 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften herab­gesetzt oder gemäß den Bestimmungen des § 102a eingezogen werden kann,”

4. § 30 Abs. 7 lautet:

“(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzu­richten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um auch für die Kreditinstitutsgruppe eine angemessene Risikobegrenzung im Sinne des § 39 sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.”

5. In § 82 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “oder ein Vorverfahren”.

6. In § 82 Abs. 6 entfällt die Wortfolge “und der Konkurseröffnung”.

7. Die Überschrift vor § 102a und § 102a lauten:

“Einziehung von Partizipationskapital

§ 102a. (1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital zu umfassen, wobei Partizipa­tionskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann.

(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipa­tionskapital erforderlich sind, zu fassen.

(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (§ 102) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Die Abfindung von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Kreditinstitut selbst gehalten wird, hat zum durchschnitt­lichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über die Einziehung voraus­gehenden zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf 0,1 Euro – zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert, so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwand­lungsplanes der Einziehungsplan tritt.

(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.

(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.

 

(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital sind je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungs­mäßige Rücklage einzustellen.

(8) Der Bankprüfer hat die ordnungsmäßige Abwicklung der Einziehung, insbesondere die korrekte Ermittlung der Zuzahlung gemäß Abs. 3 und des Abfindungsbetrages gemäß Abs. 4 sowie die Erfüllung des Abs. 7 zu bestätigen.”

8. Nach § 107 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

“(16) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des XXIII. Abschnitts, § 3 Abs. 3 Z 6, § 23 Abs. 4 Z 2, § 30 Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 6 und § 102a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten am 1. Juli 1999 in Kraft.”