1895 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird

Im Zuge der Vorberatung der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirk­samkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitäts­gesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (1793 der Beilagen) haben die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll den Antrag gestellt, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, vorzulegen und diesen wie folgt begründet:

1. Zu § 73d Abs. 6:

Analog zur Neuregelung in § 102a des Bankwesengesetzes soll auch im Versicherungsaufsichtsgesetz insbesondere für Versicherungsaktiengesellschaften die Möglichkeit auf zwangsweise Rückführung des Partizipationskapitals mittels Einziehung eingeräumt werden. Auf die Erläuterungen zu § 102a BWG wird verwiesen.

2. Zu § 109:

Die vorgesehene Ergänzung (Z 2) erweitert den Anwendungsbereich auf die Verletzung aufsichtsbe­hördlicher Verordnungen zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen im Versicherungsbereich und von unmittelbar wirkenden EU-Rechtsvorschriften gleichen Inhalts.

Bei der Abstimmung am 2. Juni 1999 wurde der erwähnte Antrag einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 02

                                    Anna Huber                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 73d Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:

           1. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital gemäß § 73c zu umfassen. Der Beschluß über die Einziehung ist von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen.

           2. Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Abs. 1 bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

           3. Das Versicherungsunternehmen hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Die Abfindung von Partizipationskapital, sofern es nicht vom Versicherungsunternehmen selbst gehalten wird, hat zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über die Einziehung vorausgehenden zwanzig Börsetagen – aufgerundet auf 0,1 Euro – zu erfolgen. Ist das Partizipationskapital nicht börsenotiert, so ist dem Berechtigten aus Partizipationskapital eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.

           4. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Z 1 zweiter Satz ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Z 3 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipations­kapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Versicherungsunternehmen einzubehalten.

           5. Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Versicherungsunternehmens bedienen.

           6. Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns oder einer freien Rücklage einzuziehen.

           7. Der Abschlußprüfer hat die ordnungsgemäße Abwicklung der Einziehung, insbesondere die korrekte Ermittlung der Zuzahlung gemäß Z 2 und des Abfindungsbetrages gemäß Z 3 sowie die Erfüllung der Z 6 zu bestätigen.”

2. § 109 lautet:

Ҥ 109. Wer

           1. einer auf § 104 oder § 107a Abs. 1, 2 oder 4 gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbe­hörde oder einer Untersagung des Regierungskommissärs (§ 106 Abs. 4 dritter Satz) zuwider­handelt,

           2. entgegen einer Verordnung gemäß § 104b oder einer unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvor­schrift neue Versicherungsverträge abschließt, bestehende Versicherungsverträge verlängert oder Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge erbringt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.”