1911 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 30. 6. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (23. Novelle zum BSVG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lautet:

“Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

           a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

          b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und

           c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweck­bestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfol­gen,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.”

2. § 20 Abs. 2 lautet:

“(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,

           1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen,

           2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4a zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkom­mensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.”

3. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck “Vorlage des Einkommensteuerbescheides” der Ausdruck “und der sonstigen Einkommensnachweise” eingefügt.

4. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

“Aufzeichnungspflicht

§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4a erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätig­keiten zu führen.”

5. § 23 Abs. 1 lautet:

“(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

           1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaft­lichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

           2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaft­lichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,

           3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die gemäß Abs. 4a ermittelte Beitragsgrundlage, soweit sie nicht schon nach Maßgabe der Anlage 2 im Versicherungswert gemäß Z 1 oder in den Einkünften gemäß Z 2 enthalten ist.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).”

6. Im § 23 Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck “eines jeden Jahres” der Ausdruck “ , mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001,” eingefügt.

7. Im § 23 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck “oder werden Einkünfte auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt”.

8. Nach § 23 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die für diese Tätigkeiten im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist bis zur endgültigen Feststellung auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeb­lichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. Die Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage erfolgt sodann auf Basis der in dem für das Betriebsjahr maßgeblichen Einkommen­steuerbescheid für diese Tätigkeiten ausgewiesenen Einkünfte unter sinngemäßer Anwendung des vierten Satzes. Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so ist abweichend vom ersten Satz die vorläufige Beitragsgrundlage die endgültige.”

9. § 23 Abs. 6 lautet:

“(6) Beitragsgrundlage ist

           1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

           2. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a,

           3. für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a.

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf volle Schilling zu runden.”

10. Im § 23 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck “§ 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3” durch den Ausdruck “§ 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2” ersetzt.

11. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:

         “a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten ab dem 1. Jänner 1998  5 897 S, ab dem 1. Jänner 1999  6 003 S sowie ab dem 1. Jänner 2000  6 671 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle des letztge­nannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;”

12. Nach  § 23 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 und 4a, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.”

13. Dem § 33 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Beiträge für Einnahmen auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, sind am 30. April des Folgejahres fällig. Diese Beiträge sind innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten.”

14. § 80a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

“(1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

           1. der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

           2. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

           3. der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

           4. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz.”

2

15. § 80a Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 lautet:

“Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.”

16. Im § 255 Abs. 21 wird der Ausdruck “55. Lebensjahr” durch den Ausdruck “50. Lebensjahr” ersetzt.

17. Nach § 269 wird folgender § 270 samt Überschrift angefügt:

“Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999

§ 270. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10, 80a Abs. 1 und 2 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           2. mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/1999;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999.

(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäfts­jahr 1999  250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.

(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling.

(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.

(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. § 121 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.

           2. Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).

           3. Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.

           4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichti­gende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der wegge­fallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

           5. Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

           6. Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.”

18. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

“Anlage 2

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

1.        Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)

§ 23 Abs. 1 Z 1

2.        Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduk­tion:

 

2.1      Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohn­mast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheits­wert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festge­stellt wird

2.2      Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Ge­müse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungs­gesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheits­wert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festge­stellt wird

3.        Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:

 

3.1      Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung über­wiegend eigener Naturprodukte

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.2.1  Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließ­lich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holz­akkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätig­keiten 330 000 S nicht übersteigen

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.2.2  Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließ­lich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holz­akkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätig­keiten 330 000 S übersteigen

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.3      Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

3.4      Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Ein­stellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

3.5      Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3

4.        Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines “Anmeldegewerbes” ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Aus­maß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

5.        Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der
B-VG-Novelle 1974, BGBl.Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des “Urlaubes am Bauernhof” erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine “wirtschaftliche Einheit” mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

6.        Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienst­leistung eines Landwirtes für einen anderen gleich­kommen:

 

6.1      Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.2      Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.3      Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.4      Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tier­zuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3

6.5      Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.        Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produ­zierter Produkte, wie sie auch in dem der Versiche­rung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):

 

7.1      Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.2      Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.3      Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.4      Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.5      Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.6      Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

7.7      Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vor­tragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3

8.        Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang

            a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a),

            b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

            c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Be­trieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

           sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen er­folgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebsein­kommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu­fließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

§ 23 Abs. 1 Z 3

9.        Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachver­ständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Land­pacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3”

Vorblatt

 

Problem:

–   Klarstellung hinsichtlich der Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage (endgültige Konkretisierung der im Rahmen der Maßnahmen zur Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrades der Selbständigen getrof­fenen Vereinbarungen, da die Datensituation dies nunmehr zuläßt);

–   viele Bäuerinnen haben sich für die Pflichtversicherung in der “Bäuerinnenpension” entschieden, obwohl sie bis 31. Dezember 1993 von der Möglichkeit der Befreiung aus der Pflichtversicherung Gebrauch machen hätten können. Auf Grund der Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit durch die Verlängerung der Wartezeit können die betreffenden Personen trotz Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit diese Leistung nicht in Anspruch nehmen;

–   die Ausweitung und Intensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten führen zu der Notwendigkeit, den Umfang der der bäuerlichen Kranken- und Pensionsversicherung unterliegenden Tätigkeiten auszuweiten sowie beitragsrechtliche Maßnahmen zu treffen;

–   die Regelungen über die Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung im Leistungsrecht bedürfen in Anpassung an die 57. ASVG-Novelle einiger Änderungen.

Ziel:

–   Herstellung einer der Vereinbarung über die Mindestbeitragsgrundlage entsprechenden Rechtslage;

–   Erleichterung des Zuganges zu Leistungen aus der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsun­fähigkeit für Bäuerinnen;

–   beitragsrechtliche Einbeziehung aller bäuerlichen Erwerbsarten, die nicht an das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung gebunden sind, in das BSVG;

–   Anpassungen im Leistungsrecht.

Inhalt:

–   Stufenweise Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage, die in den Jahren 1998 und 1999 einem Einheitswert von 45 000 S und im Jahre 2000 einem Einheitswert von 50 000 S entsprechen soll;

–   Modifikation der Regelung über die Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung;

–   Ausweitung des erleichterten Zuganges zu Leistungen aus der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit auf jene weiblichen Versicherten, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben; Umschichtung aus der bäuerlichen Unfallversicherung von jeweils 10 Millionen Schilling in den Jahren 2000 bis 2005 in die bäuerliche Pensionsversicherung;

–   Umschichtung aus der bäuerlichen Unfallversicherung in die Krankenversicherung der Bauern von 250 Millionen Schilling im Jahre 1999;

–   Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten in die Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern; Neuregelungen hinsichtlich der Meldebestimmungen und bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage und Aussetzung der Aufwertung der Prozentsätze für die Ermittlung des Versicherungswertes für zwei Jahre sowie Verpflichtung einer Vergleichsrechnung, um eine Erhöhung des Bundesbeitrages hintanzu­halten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Geringfügige Einsparungen für den Bund.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

3

Bereits durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 139/1997, wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 die bäuerliche Kranken- und Pensionsversicherungspflicht auch auf die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 und den Buschenschank als klassischen Repräsentanten der “Direktvermarktung” gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 erstreckt. Diese Maßnahme stand im Zusammenhang mit der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozial­versicherung und stellte sicher, daß Einkünfte aus diesen Tätigkeiten nicht zu einer Pflichtversicherung als “neuer” Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und somit zu einer Mehrfachversicherung führen, sondern vielmehr im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem BSVG ihren Niederschlag finden.

Immer weniger Betriebe bestreiten ihr Auskommen ausschließlich aus der reinen Urproduktion. Der Umstand, mehrere Einkommenskomponenten zu einem Betriebseinkommen zu verknüpfen, erfolgt aus einem erheblich geänderten bäuerlichen Betriebsverständnis heraus und fand nicht nur durch die eingangs genannten Maßnahmen des ASRÄG 1997 im BSVG, sondern – weitergehend – im Rahmen der Neuordnung der bäuerlichen Unfallversicherung durch die 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 140/ 1998, seine sozialversicherungsrechtliche Entsprechung.

Die durch das ASRÄG 1997 im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG eingefügten Versicherungstatbestände decken die Vielfalt der bäuerlichen Einkommensquellen jedoch nur teilweise ab. So betätigt sich eine zunehmende Anzahl land(forst)wirtschaftlich Versicherter in einem Tätigkeitsfeld, wel­ches nach den Bestimmungen der GewO 1994 zwar jedermann offensteht, im Zusam­menhang mit der Land(Forst)wirtschaft jedoch eine besondere Ausprägung erfahren hat und von den Ausübenden als integrativer Einkommens­bestandteil des bäuerlichen Betriebes verstanden wird. Die Versicherungstatbestände des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG sollen daher um jene Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994 erweitert werden, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land­(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begrün­denden Betriebsführung ausgeübt werden.

Neben der Abgrenzung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG zu Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, der umfangreiche Ge­spräche zwischen der Interessenvertretung der Bauern und jener der gewerblichen Wirtschaft, unter Einbeziehung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberste Gewerbebehörde, zugrunde liegen, war auch die Zuordnung bezüglich der Bildung der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vorzunehmen (Anlage 2). Durch die gesetzliche Festschreibung der Abgren­zung der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft einerseits und der beitragsrechtlichen Zuordnung andererseits soll vor allem dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Transparenz Rechnung getragen werden und gleichzeitig die Möglichkeit geboten werden, wirtschaftlichen Entwicklungen durch gesetzgeberische Maßnahmen zu entsprechen.

Da das zusätzliche Beitragsaufkommen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten künftig die Beitragsgrundlage mitbestimmen wird, soll als Begleitmaßnahme die Aufwertung der für den Versiche­rungswert maßgeblichen Prozentsätze des § 23 Abs. 2 BSVG für zwei Jahre ausgesetzt werden, einerseits um eine nicht vertretbare Mehrbelastung der Versicherten hintanzuhalten und andererseits um die Auswirkungen des neuen Beitragsgrundlagenbestandteils möglichst transparent zu halten.

Hinsichtlich der näheren Ausführungen sowie der weiteren Änderungen wird auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Regelungen gründet sich auf den Kompetenztatbestand “Sozialversicherungswesen” (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).

Im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird bemerkt, daß Z 1 bis 10 sowie Z 12 bis 18 der Vorlage der Bundesregierung von dem nach Art. 1 und 2 der zitierten Vereinbarung zur Stellungnahme übermittelten Gesetzentwurf abweichen bzw. diesen ergänzen. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der zitierten Vereinbarung wurde im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf einer 23. Novelle zum BSVG nicht gestellt.

Besonderer Teil

Zu den Z 1 und 18 (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz und Anlage 2 BSVG):

Was die Zuordnung von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zum GSVG bzw. BSVG betrifft, wird folgendes festgehalten:

Die in der Anlage 2 aufgezählten Tätigkeiten sind nach übereinstimmender Auffassung der obersten Gewerbebehörde und der Interessenvertretungen der Gewerbetreibenden und der Bauern dem Geltungs­bereich des BSVG zuzuordnen, auch wenn das erzielte Einkommen aus diesen Tätigkeiten einkommen­steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind. Bedingung dafür ist aber weiters, daß die betreffende Person bereits auf Grund eines Flächenbetriebes oder eines sonstigen Hauptbetriebes im BSVG pflichtversichert ist und die vorliegende Nebentätigkeit keiner Gewerbeberechtigung bedarf.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird daher in solchen Fällen Einkommen­steuerbescheide, die sie im Wege des Datenaustausches nach § 229a GSVG erhält, der Sozialversiche­rungsanstalt der Bauern zur weiteren Bearbeitung übermitteln.

In diesem Zusammenhang war auch die Frage zu beantworten, inwieweit land(fost)wirtschaftliche Nebentätigkeiten bereits vom Einheitswert bzw. Versicherungswert umfaßt sind (siehe dazu § 23 Abs. 1 BSVG im Zusammenhang mit der Anlage 2).

Die durch das ASRÄG 1997 eingefügten Versicherungstatbestände umfassen die land(forst)wirt­schaft­lichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 sowie den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994; diese sollen nunmehr um Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994 ergänzt werden.

Zu diesen neuen Versicherungstatbeständen wird folgendes bemerkt:

Naturgemäß sind die angesprochenen gewerberechtlichen Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Z 7, 8 und 9 GewO 1994 durch unterschiedlich ausgeprägte wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet. Gemeinsam ist ihnen mit den bereits normierten Versicherungstatbeständen des Nebengewerbes bzw. des Buschenschankes, daß sie nur im Zusammenhalt mit einer ausge­übten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs. 1 Z 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs. 1 Z 2 BSVG) die Versicherungspflicht nach dem BSVG begründen können, im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbebe­rechtigung erforderlich ist. Der wohl bedeutendste Repräsentant hievon ist die unter dem ge­werberechtlichen Ansatz der häuslichen Nebenbeschäftigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 firmierende Privatzimmervermietung bis zum Höchstausmaß von zehn Fremdenbetten in der spezifischen Anbotsform “Urlaub am Bauernhof”.

Die in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallende Privatzimmervermietung ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes, wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahl­möglichkeiten, zu im Voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im land­wirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfaßt (VfGH 25. 7. 1973, K II-2/72).

Was die Ausübung der schönen Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 anlangt, ist gemäß § 2 Abs. 11 GewO 1994 die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restau­rierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommene Ausübung der schönen Künste schließt auch das Recht des Künstlers ein, seine Kunstwerke zu verkaufen. Zu den gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommenen Tätigkeiten zählen etwa das Korbflechten, die Herstellung von Strohschmuck, das Adventkranzbinden, die Bauernmalerei und die Holzschnitzerei. In vielen Fällen wird jedoch bei kunsthandwerklichen Tätigkeiten die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 zutreffen.

Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994 ist – sowie auch die anderen Ausnahme­bestimmungen im § 2 leg. cit. – nur dann anwendbar, wenn bei der betreffenden Tätigkeit die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 GewO 1994 vorliegen; Tätigkeiten, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, können daher niemals unter diese Ausnahmebestimmung fallen. “Verrichtungen einfachster Art” sind zB das Holzhacken und Aushacken von Unterholz. Hingegen fallen etwa Tätigkeiten des Garten- und Grünflächengestalters oder Gärtners, dem auch Fähigkeiten wie das Baum- und Heckenschneiden zugeordnet werden, nicht unter diese Ausnahmebestimmung.

Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch eine ver­gleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturpro­duktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (VwGH 26.5.1998, GZ. 98/04/0016).

Zu den Z 6 und 17 (§ 23 Abs. 2 vorletzter Satz und § 270 Abs. 4 BSVG):

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführt, soll im Zusammenhang mit den beitrags­rechtlichen Änderungen die Aufwertung der für den Versicherungswert maßgeblichen Prozentsätze für zwei Jahre ausgesetzt werden. Diese Maßnahme ist im Zusammenhang mit der Einbeziehung aller Einkommen aus Nebentätigkeiten notwendig, weil der Versicherungswert im wesentlichen die bäuerliche Urproduktion beinhaltet. Nach der Hauptfeststellung der Einheitswerte, die gemäß § 20a des Bewertungs­gesetzes 1955 zum 1. Jänner 2001 durchzuführen ist (BGBl. I Nr. 28/1999), werden ab dem Jahr 2002 die Versicherungswerte neu festzusetzen sein.

Ergänzend dazu soll durch die vorgeschlagene Vergleichsrechnung des § 270 Abs. 4 BSVG der Bundes­beitrag zur bäuerlichen Pensionsversicherung nach oben mit dem Betrag begrenzt werden, der unter Annahme der Weitergeltung der derzeitigen beitragsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre. Damit soll sichergestellt werden, daß es infolge der Aussetzung der Aufwertung zu keiner Mehrbelastung des Bundes kommt.

Zu den Z 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13 und 18 (§§ 20 Abs. 2 und 3 erster Satz, 20a, 23 Abs. 1 und 4 erster Satz sowie Abs. 6 und 12 sowie 33 Abs. 1 BSVG sowie Anlage 2):

Im § 23 Abs. 1 wird grundsätzlich klargestellt, daß sich die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung – gegebenenfalls – aus den Komponenten Versicherungswert im Falle eines Flächenbetriebes, den gemäß § 23 Abs. 4 ermittelten Einkünften im Falle eines sonstigen Hauptbetriebes und – im Falle des Vorliegens von land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten – den gemäß § 23 Abs. 4a ermittelten Einkünften bzw. 30% der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten zusammensetzt. Liegt die Summe der Beitragsgrundlagen unter der Mindestbeitragsgrundlage, so ist diese die maßgebliche Beitrags­grundlage.

Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen für land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten (§ 23 Abs. 4a BSVG) soll dergestalt erfolgen, daß als vorläufige Beitragsgrundlage 30% der Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus jenen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten, die nicht bereits vom Versiche­rungswert umfaßt sind, heranzuziehen sind; nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuer­bescheides für das betreffende Kalenderjahr soll in Anlehnung an die Beitragsermittlung im GSVG eine Nachbemessung auf Grund der tatsächlichen Einkünfte erfolgen; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so soll die vorläufige Beitragsgrundlage die endgültige sein (keine Nachbemessung).

Zur Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus jenen land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu führen, für die die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 2 nach § 23 Abs. 4a BSVG zu bilden ist (§ 20a BSVG).

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG in Verbindung mit Abs. 4a leg. cit. wird klargestellt, daß nur jene Nebentätigkeiten bezüglich der Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind, die “betrieblich” ausgeübt werden. Das bedeutet in Anlehnung an denselben Terminus im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, daß der Betrieb mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet wird und solange weiterbesteht, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein ist jedoch noch keine Betriebsbeendigung. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Regierungs­vorlage zur 22. Novelle zum GSVG (886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen, XX. GP) verwiesen.

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 10 lit. a BSVG):

Im Rahmen des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, wurden Maßnahmen zur Erhöhung des Eigenfinan­zierungsgrades der Sozialversicherung der Selbständigen und der Bauern gesetzt. Eine dieser Maßnahmen im BSVG (21. Novelle) war die Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage.

Dem politischen Grundkonsens zufolge soll diese – beginnend ab 1. Jänner 1998 – stufenweise angehoben werden, wobei die einzelnen Etappen durch das beitragsrechtliche Äquivalent des Versicherungswertes für einen bestimmten Einheitswert (Jänner 1998  45 000 S, Jänner 1999 45 000 S, Jänner 2000  50 000 S) vorgegeben sind.

Die Mindestbeitragsgrundlage soll somit in den Jahren 1998 und 1999 einem Einheitswert von 45 000 S entsprechen, die Anhebung auf einen Einheitswert von 50 000 S soll im Jahr 2000 erfolgen.

Angesichts der jährlichen Dynamisierung bedarf die legistische Umsetzung einer rückwirkenden Abänderung der bisherigen Formulierung, da die Aufwertungszahl für ein Kalenderjahr erst in der zweiten Hälfte des Vorjahres feststeht. Der Betrag von 6 671 S entspricht einem Einheitswert von 50 000 S im Jahr 1999. Durch die erstmalige Aufwertung ab 1. Jänner 2000 wird das angestrebte Ziel erreicht.

Zu den Z 14 und 15 (§ 80a Abs. 1 und 2 BSVG):

Im Hinblick auf diese Bestimmungen wird auf die Erläuterungen zu den korrespondierenden Änderungs­vorschlägen der 57. ASVG-Novelle (§ 128 Abs. 1 und 3 ASVG) verwiesen.

Zu den Z 16 und 17 (§§ 255 Abs. 21 und 270 Abs. 3 BSVG):

Durch die 18. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 337/1993, ist es zu einer Neuregelung der Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gekommen; danach war die Wartezeit für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit erfüllt, wenn am Stichtag 120 Ver­sicherungsmonate vorlagen. Durch das der budgetären Konsolidierung dienende Strukturanpassungs­gesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde diese Wartezeit auf 180 Beitragsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag verlängert. Weiters ist ausdrücklich auch eine spezielle Wartezeit zu erfüllen, die ursprünglich 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag oder 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag betrug. Zusätzlich wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 diese Anspruchsvoraussetzung dahingehend geändert, daß nunmehr 72 Beitragsmonate der Pflichtver­sicherung innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nachzuweisen sind.

Diese Verschärfungen der Anspruchsvoraussetzungen trifft vor allem ältere Bäuerinnen, welche die auf Grund des Art. III Abs. 2 BSVG in der Fassung des BGBl. Nr. 337/1993 für sie bis 31. Dezember 1993 offengestandene Möglichkeit, sich von der Pflichtversicherung nach dem BSVG befreien zu können, nicht in Anspruch nahmen. Viele Bäuerinnen haben sich für die Pflichtversicherung in der “Bäuerinnen­pension” entschieden, auf Grund der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ist jedoch für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit der Zugang zur Leistung erschwert. Dieser Folge soll durch die vorgeschlagene Änderung entgegengewirkt werden.

Korrespondierend hierzu hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in den Jahren 2000 bis 2005 aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der Pensionsversicherung zu übertragen. Der Bundesbeitrag zur bäuerlichen Pensionsver­sicherung vermindert sich entsprechend.

Zu Z 17 (§ 270 Abs. 5 BSVG):

Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zur korrespondierenden Übergangsbestimmung der 57. ASVG-Novelle (§ 583 Abs. 4) verwiesen.

FINANZIELLE ERLÄUTERUNGEN

1. Umschichtung von 250 Millionen Schilling aus der bäuerlichen Unfallversicherung in die Krankenversicherung der Bauern

In den vergangenen Jahren war das operative Gebarungsergebnis in der Krankenversicherung der Bauern negativ: die Gebarungsabgänge mußten daher durch Verringerung der Rücklagen bzw. durch Umschich­tungen bedeckt werden. Auch für das Jahr 1999 wird ein, wenn auch gegenüber den Vorjahren verringertes, negative Gebarungsergebnis erwartet. Diese Finanzierung kann nur mehr zu einem geringen Teil durch Rücklagen abgedeckt werden, der überwiegende Teil ist durch eine Umschichtung aus der bäuerlichen Unfallversicherung in Höhe von 250 Millionen Schilling zu bedecken. Die bäuerliche Unfallversicherung hat in den vergangenen Jahren stets positiv bilanziert, dieser Trend wird auch in den Folgejahren anhalten, sodaß die Umschichtung in der genannten Höhe die finanzielle Lage der bäuerlichen Unfallversicherung nicht gefährdet.

Für den Bund ergibt sich aus diesem Transfer keine finanzielle Belastung.

2. Bäuerliche Nebentätigkeiten

In bezug auf die Einbeziehung der bäuerlichen Nebentätigkeiten sind zwei Maßnahmen gegenüberzu­stellen und finanziell zu bewerten:

–   die Mehreinnahmen in der bäuerlichen Sozialversicherung, die infolge dieser Einbeziehung entstehen, und

–   die Mindereinnahmen durch die Aussetzung der Aufwertung der Beiträge für die Jahre 2000 und 2001.

Letzteres kann relativ exakt festgestellt werden. Die finanziellen Auswirkungen der Aussetzung der Beitragsanhebung gestalten sich wie folgt:

 

Mindereinnahmen (–)
in der SV der Bauern

Mehrbelastung (–) bzw.
Minderbelastung (+)
für den Bund

 

in Millionen Schilling (Geldwertbasis 2000)

in der

2000

ab 2001

2000

ab 2001

Krankenversicherung

– 25

– 50

Unfallversicherung

– 18

– 36

+ 6

+ 12

Pensionsversicherung

– 94

–188

–94

–188

Gesamt

–137

–274

–88

–176

Im Gegensatz dazu ist die finanzielle Auswirkung der Einbeziehung der Nebentätigkeiten nicht exakt quantifizierbar:

–   es ist im vornherein nicht exakt berechenbar, wieviele Landwirte in den kommenden Jahren Nebentätigkeiten ausüben werden;

–   genausowenig ist abschätzbar, wie hoch die daraus erzielten Einkünfte sein werden.

Auf Basis einer Abschätzung von Einkommensteuerbescheiden aus der Vergangenheit dürften allerdings die Mehreinnahmen aus der Einbeziehung der Nebentätigkeiten die Mindereinnahmen bei den Beiträgen kompensieren, wenn nicht sogar mit einiger Wahrscheinlichkeit übersteigen:

Derzeit liegen nach Aussage der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits mehr als 7 000 Einkommensteuerbescheide, die überwiegend der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuzuordnen sind, vor. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vertritt nach Rücksprache mit Vertretern der Landwirtschaftskammern die Auffassung, daß etwa 10 000 bis 14 000 Landwirte Nebentätigkeiten ausüben, deren Einkünfte derzeit nicht im Versicherungswert erfaßt sind: Bei den im folgenden angestellten Überlegungen und Berechnungen geht man von 10 000 betroffenen Fällen aus. Nimmt man die untere Grenze des Einkommensteuerbescheides – nämlich 88 000 S – als Beitragsgrundlage an, ergeben sich Mehreinnahmen von rund 200 Millionen Schilling pro Jahr, wovon rund 137 Millionen Schilling auf die Pensionsversicherung entfallen.

Nimmt man ferner an, daß weitere 30 000 Fälle mit 30% eines angenommenen Jahresumsatzes von 60 000 S einbezogen werden, ergeben sich daraus zusätzliche Mehreinnahmen von rund 80 Millionen Schilling, wovon wiederum rund 54 Millionen Schilling auf die Pensionsversicherung entfallen. Für das Jahr 2000 werden infolge der Anlaufphase die Einnahmenerwartungen halbiert. Das Mengengerüst gestaltet sich daher wie folgt:

 

Mindereinnahmen (–)
in der SV der Bauern

Mehrbelastung (–) bzw.
Minderbelastung (+)
für den Bund

 

in Millionen Schilling (Geldwertbasis 2000)

in der

2000

ab 2001

2000

ab 2001

Krankenversicherung

+ 26

+ 52

Unfallversicherung

+ 18

+ 37

– 6

– 12

Pensionsversicherung

+ 96

+191

+96

+191

Gesamt

+140

+280

+90

+179

Damit für den Bund aus einer allfälligen abweichenden Entwicklung auf gar keinen Fall eine Belastung entsteht, wurde eine zusätzliche Bestimmung bei der Ermittlung der Bundesbeiträge für die Jahre 2000 und 2001 eingeführt. Durch die Vergleichsberechnung der Bundesbeiträge nach der alten und nach der neuen Rechtslage und die vorgesehene Limitierung in Höhe des Bundesbeitrages nach der alten Rechtslage wird jede finanzielle Mehrbelastung des Bundes ausgeschlossen, dh die in der ersten Tabelle angeführten Mehrbelastungen beim Bundesbeitrag in der Pensionsversicherung der Bauern von 94 Millionen Schilling im Jahr 2000 bzw. von 188 Millionen Schilling ab dem Jahr 2001 werden zumindest auf Null reduziert. Im Lichte des oben Gesagten ist sogar zu erwarten, daß sich die Bundesbeiträge verringern werden.

3. Übergangsbestimmung für die Geburtsjahrgänge 1941 bis 1945

 

 

 

 

 

Die Ausweitung der Übergangsbestimmung gemäß § 255 Abs. 21 BSVG auf jene weiblichen Versicherten, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, würde es rund 800 Frauen ermöglichen, die Pension um fünf Jahre früher in Anspruch zu nehmen.

Bei einer angenommenen Pensionshöhe von 2 900 S pro Monat – die geringe Pensionshöhe resultiert daraus, daß in diesem Fall nur zehn Beitragsjahre vorliegen – und einer Pensionslaufzeit von 25 Jahren entstehen, ohne Berücksichtigung der Anpassung, für diese Personengruppe Gesamtkosten von 812 Millionen Schilling als Lebenspensionsbezug.

Würde diese Möglichkeit des früheren Pensionsantritts nicht eröffnet, könnte die Pension erst fünf Jahre später in Anspruch genommen werden: die Pensionsleistung pro Fall wäre dann rund 40% höher, wovon allerdings die Hälfte durch Beiträge abgedeckt ist. Die (Netto)Differenz der zu vergleichenden Pensionshöhen wäre somit 20%.

Für dieselbe Personengruppe ergäbe sich damit bei einer Pensionshöhe von rund 3 400 S pro Monat und einer um fünf Jahre verringerten Pensionsleistung ein Lebenspensionsbezug von 760 Millionen Schilling. Zur Deckung der restlichen Finanzierungslücke ist daher vorgesehen, daß aus der bäuerlichen Unfallversicherung ein auf den Zeitraum von 2000 bis 2005 beschränkter Transfer von jährlich zehn Millionen Schilling aus der bäuerlichen Unfallversicherung in die bäuerliche Pensionsversicherung stattfindet. Die Zahlungsströme gestalten sich daher wie folgt:


Jahr

Mehrbelastung aus dem früheren Pensionsantritt

Minderbelastung durch die niedrigere Pension

Transfer aus der
UV in die PV

Bundesbelastung bzw. -entlastung (–)

 

(in Millionen Schilling)

2000

 32

10

22

2001

 32

10

22

2002

 32

10

22

2003

 32

10

22

2004

 32

10

22

2005

5,5

10

–15,5

von 2006 bis 2023

5,5

– 5,5

Summe

160

110

60

–10

Für den Bund ergibt sich daher in Summe bis zum Jahr 2024 eine geringfügige Einsparung.

4. Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage

Die Anhebung des für die Festsetzung der Mindestbeitragsgrundlage maßgebenden Einheitswertes von ursprünglich 40 000 S auf letztlich 50 000 S war ein Teil eines Maßnahmenbündels zur Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrades im Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung. Durch die gegenständliche Abänderung der bisherigen Formulierung entstehen keine finanziellen Auswirkungen gegenüber dem im Rahmen des ASRÄG  1997, BGBl. I Nr. 139, umgesetzten politischen Grundkonsens.

 


Textgegenüberstellung

                Geltende Fassung:  Vorgeschlagene Fassung:       


BSVG


Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der
Pensionsversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der
Pensionsversicherung


§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:


                                                                                               1.                                                                                               Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirt­schaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land(forst)wirt­schaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994;

                                                                                               1.                                                                                               Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirt­schaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

              a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,


 

              b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und


 

              c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen,


 

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.


                                                                                               2.                                                                                               und 3. …

                                                                                               2.                                                                                               und 3. …


(2) bis (6) …

(2) bis (6) …


Auskunftspflicht der Versicherten und der
Leistungs(Zahlungs)empfänger

Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger


§ 20. (1) …

§ 20. (1) …


(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen, deren Beiträge gemäß § 23 Abs. 4 zu bemessen sind, haben in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,

                                                                                               1.                                                                                               deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen,


 

                                                                                               2.                                                                                               deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4a zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.


(3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt.

(3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt.


(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


 

Aufzeichnungspflicht


 

§ 20a. Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4a erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.


Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage


§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens und die auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ermittelte Beitragsgrundlage, sofern diese im Einheitswert nicht bereits berücksichtigt ist (monatliche Beitragsgrundlage).

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

                                                                                               1.                                                                                               bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,


 

                                                                                               2.                                                                                               bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,


 

                                                                                               3.                                                                                               bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die gemäß Abs. 4a ermittelte Beitragsgrundlage, soweit sie nicht schon nach Maßgabe der Anlage 2 im Versicherungswert gemäß Z 1 oder in den Einkünften gemäß Z 2 enthalten ist.


 

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).


(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirt­schaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden. Der Hundertsatz beträgt:

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 BewG 1955 festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, vermindert um die Zuschläge gemäß § 40 BewG 1955, auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf volle Schilling zu runden. Der Hundertsatz beträgt:


                                                                                               1.                                                                                               bei Einheitswerten bis zu 70 000 S                                           7,73510;

                                                                                               1.                                                                                               bei Einheitswerten bis zu 70 000 S                                           7,73510;


                                                                                               2.                                                                                               für je weitere 1 000 S Einheitswert

                                                                                               2.                                                                                               für je weitere 1 000 S Einheitswert


                                                                                                                                                                                              bei Einheitswerten

                                                                                                                                                                                              bei Einheitswerten


                                                                                                                                                                                              von 71 000 S bis 120 000 S                                                                          8,59456

                                                                                                                                                                                              von 71 000 S bis 120 000 S                                                                          8,59456


                                                                                                                                                                                              von 121 000 S bis 150 000 S                                                        6,98308

                                                                                                                                                                                              von 121 000 S bis 150 000 S                                                        6,98308


                                                                                                                                                                                              von 151 000 S bis 200 000 S                                                        4,83444

                                                                                                                                                                                              von 151 000 S bis 200 000 S                                                        4,83444


                                                                                                                                                                                              von 201 000 S bis 300 000 S                                                        3,92127

                                                                                                                                                                                              von 201 000 S bis 300 000 S                                                        3,92127


                                                                                                                                                                                              von 301 000 S bis 400 000 S                                                        2,90066

                                                                                                                                                                                              von 301 000 S bis 400 000 S                                                        2,90066


                                                                                                                                                                                              von 401 000 S bis 500 000 S                                                        2,14864

                                                                                                                                                                                              von 401 000 S bis 500 000 S                                                        2,14864


                                                                                                                                                                                              von 501 000 S bis 600 000 S                                                        1,61148

                                                                                                                                                                                              von 501 000 S bis 600 000 S                                                        1,61148


                                                                                                                                                                                              über 600 000 S                                                                                1,23547

                                                                                                                                                                                              über 600 000 S                                                                                1,23547


Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.


(3) …

(3) …


(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder werden Einkünfte auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind die §§ 25 und 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden, so sind die §§ 25 und 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß


                                                                                               1.                                                                                               die Beitragsgrundlagen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten,

                                                                                               1.                                                                                               die Beitragsgrundlagen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten,


                                                                                               2.                                                                                               eine Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 25a GSVG nur für Einkünfte zu erfolgen hat, die nicht im Einheitswert berücksichtigt sind,

                                                                                               2.                                                                                               eine Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 25a GSVG nur für Einkünfte zu erfolgen hat, die nicht im Einheitswert berücksichtigt sind,


                                                                                               3.                                                                                               § 25a Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist.

                                                                                               3.                                                                                               § 25a Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist.


 

(4a) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die für diese Tätigkeiten im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist bis zur endgültigen Feststellung auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen. Die Bildung der endgültigen Beitragsgrundlage erfolgt sodann auf Basis der in dem für das Betriebsjahr maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für diese Tätigkeiten ausgewiesenen Einkünfte unter sinngemäßer Anwendung des vierten Satzes. Wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so ist abweichend vom ersten Satz die vorläufige Beitragsgrundlage die endgültige.


(5) …

(5) …


(6) Die Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten beträgt ein Drittel des Versicherungswertes des von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land­(forst)wirtschaftlichen Betriebes, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, gerundet auf volle Schilling. Davon abweichend beträgt die Beitragsgrundlage für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel des Versicherungswertes des Betriebes bzw. der Einkünfte nach Abs. 4, gerundet auf volle Schilling. Die Beitragsgrundlage für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, beträgt jeweils die Hälfte des Versicherungswertes des Betriebes bzw. die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, gerundet auf volle Schilling.

(6) Beitragsgrundlage ist

                                                                                               1.                                                                                               für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,

                                                                                               2.                                                                                               für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a,

                                                                                               3.                                                                                               für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4 und 4a.


 

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf volle Schilling zu runden.


 

Inkrafttreten 1. Jänner 2000:


 

(6) Beitragsgrundlage ist


 

                                                                                               1.                                                                                               für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,


 

                                                                                               2.                                                                                               für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4 und Abs. 4a,


 

                                                                                               3.                                                                                               für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4 und Abs. 4a.


 

Die Beitragsgrundlage ist jeweils auf volle Schilling zu runden.


(7) bis (9) …

(7) bis (9) …


(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens


                                                                                               a)                                                                                               für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten 5 897 S und ab 1. Jänner 2000 6 553 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1993, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;

                                                                                               a)                                                                                               für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten ab dem 1. Jänner 1998 5 897 S, ab dem 1. Jänner 1999 6 003 S sowie ab dem 1. Jänner 2000 6 671 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle des letztgenannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag;


                                                                                               b)                                                                                               bis d) …

                                                                                               b)                                                                                               bis d) …


(11) …

(11) …


 

(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 4 und 4a, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.


Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge


§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeit­raum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt.

§ 33. (1) Die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeit­raum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, sind am 30. April des Folgejahres fällig. Diese Beiträge sind innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten.


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung

Leistungen bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung


§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:


                                                                                               1.                                                                                               die Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

                                                                                               1.                                                                                               der Krankenversicherungsträger nach dem B-KUVG,

                                                                                               2.                                                                                               der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,


                                                                                               2.                                                                                               die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

                                                                                               3.                                                                                               der Krankenversicherungsträger nach dem GSVG,

                                                                                               4.                                                                                               der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz.


                                                                                               3.                                                                                               die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

 


                                                                                               4.                                                                                               die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,

 


wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges einer Pension stets vorgeht.

 


(2) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.

(2) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.


Schlußbestimmungen zu Art. 36 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201

Schlußbestimmungen zu Art. 36 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201


§ 255. (1) bis (20) …

§ 255. (1) bis (20) …


(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 55.Lebens­jahr bereits vollendet haben, ist § 122 c in Verbindung mit § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(21) Für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996 das 50.Lebens­jahr bereits vollendet haben, ist § 122 c in Verbindung mit § 111 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


(22) …

(22) …


 

Schlußbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1999


 

§ 270. (1) Es treten in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               mit 1. Jänner 2000 die §§ 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der Z 10, 80a Abs. 1 und 2 sowie 255 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;


 

                                                                                               2.                                                                                               mit 1. August 1999 § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999;


 

                                                                                               3.                                                                                               rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, 20 Abs. 2, 20 Abs. 3 erster Satz, 23 Abs. 1, 23 Abs. 2 vorletzter Satz, 23 Abs. 4 erster Satz, 23 Abs. 4a, 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 9, 23 Abs. 12, 33 Abs. 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/1999;


 

                                                                                               4.                                                                                               rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999.


 

(2) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung im Geschäftsjahr 1999 250 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.


 

(3) Der Versicherungsträger hat aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in den Geschäftsjahren 2000 bis 2005 jeweils zehn Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Pensionsversicherung zu übertragen. In diesen Jahren vermindert sich der Bundesbeitrag gemäß § 31 Abs. 3 jeweils um zehn Millionen Schilling.


 

(4) Die Summe der Beiträge, die der Bund gemäß § 31 Abs. 2 und 3 für die Jahre 2000 und 2001 zu leisten hat, darf die Summe jener Beiträge gemäß § 31 Abs. 2 und 3, die der Bund auf Grund der am 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage für diese Jahre zu leisten gehabt hätte, nicht übersteigen.


 

(5) § 247 Abs. 9 ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 121 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.


 

                                                                                               2.                                                                                               Abweichend von § 130 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Z 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (§ 121 Abs. 3).


 

                                                                                               3.                                                                                               Die Summe der Hundertsätze nach § 130 Abs. 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach § 130 Abs. 2 und 3 in der am 31. De­zember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist um einen Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.


 

                                                                                               4.                                                                                               Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 46 Abs. 4. Ist die Bemessungsgrundlage nach § 113 zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.


 

                                                                                               5.                                                                                               Der Steigerungsbetrag nach Z 4 ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.


 

                                                                                               6.                                                                                               Die Z 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach § 122 oder § 122a anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.


 

Anlage 2

 

Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1


 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

 

1.        Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)

§ 23 Abs. 1 Z 1

 

2.        Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:

 

 

2.1      Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohn­mast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird

 

2.2      Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungs­gesetzes 1955)

§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird


 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage

 

3.        Nebengewerbe der Land- und Forst­wirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:

 


 

3.1      Verarbeitung, Bearbeitung und Ver­marktung überwiegend eigener Naturprodukte

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

 

3.2.1  Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)­wirtschaftliche Betriebe einschließ­lich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holz­akkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 330 000 S nicht übersteigen

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

 

3.2.2  Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)­wirtschaftliche Betriebe einschließ­lich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holz­akkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätig­keiten 330 000 S übersteigen

§ 23 Abs. 1 Z 3


 

3.3      Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

3.4      Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reit­tieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

 

3.5      Vermietung land(forst)wirtschaftli­cher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)

§ 23 Abs. 1 Z 3


 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage


 

4.        Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines “Anmel­degewerbes” ausgeübt wird, noch ein darüber hinausgehendes Ausmaß vorliegt

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten


 

5.        Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des “Urlaubes am Bauernhof” erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine “wirt­schaftliche Einheit” mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist

in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten

 

6.        Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleich­kommen:

 

 

6.1      Schweinetätowierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

6.2      Waldhelfer

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

6.3      Milchprobenehmer

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

6.4      Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tier­zuchtgesetzes

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

6.5      Klauenpfleger

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

7.        Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirt­schaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):

 


 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage


 

7.1      Fleischklassifizierer

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

7.2      Saatgut- und Sortenberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

7.3      Biokontrollor

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

7.4      Zuchtwart

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

7.5      Hagelschätzer

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

7.6      Hagelberater

§ 23 Abs. 1 Z 3

 

7.7      Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit

§ 23 Abs. 1 Z 3


 

8.        Tätigkeiten im eingeschränkten Um­fang

            a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a),

            b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

            c) gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in
einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),

§ 23 Abs. 1 Z 3


 

Versicherungstatbestand

Beitragsgrundlage


 

           sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebsein­kommen dem land(forst)wirtschaft­lichen Betrieb zu­fließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet

 

 

9.        Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung

§ 23 Abs. 1 Z 3”