1913 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 2. 7. 1999

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 12 samt Überschrift lautet:

“Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist – soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

           1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als “Gut” enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit “Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassen­konferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahr­scheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder

           2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

           3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder

           4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.”

2. § 24 Z 1 lautet:

         “1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist

                a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

               b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

                c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer
höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufs­reifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

               und”

3. Im § 31c Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:


“Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundes­ministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten”

4. Im § 31c Abs. 5 letzter Satz werden die Worte “Schulbehörde” jeweils durch die Wendung “Schul­behörden (§ 32 Abs. 1 und 2)” ersetzt.

5. Im § 31c Abs. 8 wird die Wendung “Der Schulbehörde erster Instanz” durch die Wendung “Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2)” ersetzt.

6. Im § 31c Abs. 11 wird dem Wort “Schulbehörden” der Klammerausdruck “(§ 32 Abs. 1 und 2)” angefügt.

7. § 32 samt Überschrift lautet:

“Behörden

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und ‑auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.”

8. Im § 35 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

“(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

           2. § 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.”

9. § 36 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1, 1a und 2 ersetzt:

         “1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

         1a. hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

           2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;”

Vorblatt

Probleme:

1.  Das Schulorganisationsgesetz in seiner geltenden Fassung sieht hinsichtlich der berufsbildenden höheren Lehranstalten andere Aufnahmsvoraussetzungen vor, als sie für die höheren land- und forst­wirtschaftlichen Lehranstalten gelten.

2.  Die Ablegung einer Berufsreifeprüfung berechtigt nach der derzeitigen Rechtslage nicht zum Besuch der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie; des weiteren besteht für den schulischen Bereich keine Aufnahmsmöglichkeit für andere Absolventen als für jene der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.

3.  Die Vollzugskompetenzen im Bereich der §§ 31a bis 31c (Schulraumüberlaßung, Drittmittel und Teilrechtsfähigkeit) erscheinen konkretisierungsbedürftig.

2

Ziele:

1.  Herstellung einer dem Schulorganisationsgesetz angepaßten Rechtslage.

2.  Einbeziehung der Möglichkeit der Absolvierung einer Berufsreifeprüfung bei den Aufnahmsvoraus­setzungen in die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sowie Öffnung der Aufnahmsvoraussetzungen durch Zulassung von Absolventen anderer Schularten.

3.  Klarstellung der Vollzugskompetenzen.

Inhalte:

1.  Die Aufnahme in die höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt soll auch Schülern der Hauptschule und der Polytechnischen Schule unter den in § 68 des Schulorganisationsgesetzes fest­gelegten Bedingungen möglich sein. Darüber hinaus soll aus Gründen der Gleichbehandlung auch der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule eine Aufnahme in die höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ohne Aufnahmsprüfung ermöglichen.

2.  Die Ablegung der Berufsreifeprüfung sowie der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung anderer Schularten soll – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – zur Aufnahme in die Land- und forst­wirtschaftliche berufspädagogische Akademie berechtigen.

3.  Die Vollziehung in den unter “Probleme” genannten Bereichen soll im Sinne der Kompetenz­zuweisungen des § 32 dem jeweiligen Bundesminister obliegen.

Alternativen:

1.  Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

2.  Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

3.  Im Hinblick auf das Bundesministeriengesetz 1986 sowie auf § 32 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Öffnung des Zugangs zur Ausbildung im Bereich des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschul­gesetzes.

Kosten:

1.  Minderausgaben in der Höhe von zirka 20 000 Schilling pro Jahr.

2.  Keine Mehrkosten.

3.  Keine Mehrkosten.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundes­schulgesetz geändert wird, beinhaltet folgende Schwerpunkte:

–   Aufnahmsvoraussetzungen in die höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt analog dem Schul­organisationsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 132/1998 sowie weiters Berechtigung zur Aufnahme in den I. Jahrgang einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ohne Aufnahmsprüfung bei erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule,

–   Erweiterung der Aufnahmsvoraussetzungen in die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und

–   Klarstellung der Vollzugskompetenzen in den Bereichen der Schulraumüberlassung, der sonstigen Drittmittel sowie der Teilrechtsfähigkeit.

Kosten:

Im Schuljahr 1998/99 waren

–   733 Schüler zur Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ohne Aufnahms­prüfung berechtigt und

–   209 Schüler zur Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erst mit erfolgreicher Aufnahmsprüfung berechtigt.

Von diesen 209 Schülern hatten 171 Schüler ein oder mehrere “Befriedigend” in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule. Insgesamt wurden 239 Einzelprüfungen durchgeführt, woraus sich ein Durchschnitt von 1,4 “Befriedigend” pro Kandidat errechnet.

Von den 209 Schülern, die im Schuljahr 1998/99 zur Aufnahmsprüfung angetreten sind, haben 146 Schüler diese bestanden, sodaß insgesamt 879 Schüler die Aufnahmsvoraussetzungen in die höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfüllten (davon sind 197 Schüler nicht erschienen bzw. haben sich vom Besuch der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt wieder abgemeldet und es mußten 36 Schüler wegen Platzmangel abgewiesen werden; 646 Schüler konnten letztendlich aufgenommen werden).

Für die Kostenprognose wären nunmehr die 171 Schüler heranzuziehen, die in durchschnittlich 1,4 Pflichtgegenständen der II. Leistungsgruppe mit “Befriedigend” beurteilt wurden. Unter der Prämisse, daß kein Schüler in mehr als zwei Pflichtgegenständen der II. Leistungsgruppe mit “Nicht genügend” beurteilt wurde, ergeben sich 103 Schüler mit einem und 68 Schüler mit zwei Beurteilungen mit “Nicht genügend”. Davon ausgehend, daß Schülern mit zwei “Befriedigend” (68 Schüler) keine Feststellung der Klassen­konferenz im Sinne des § 12 Z 1 der Entwurfsbestimmung ausgestellt wird, sowie weiters unter der Prämisse, daß alle übrigen 103 Schüler auf Grund einer Feststellung im Sinne der genannten Bestimmung von der Ablegung einer Aufnahmsprüfung befreit wären, verblieben 103 Einzelprüfungen, die nicht mehr abgelegt werden müßten.

In zirka 60 bis 70 von 100 Fällen werden Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Prüfung mit “Nicht genügend” beurteilt und müssen daher gemäß § 16 Abs. 1 der Aufnahmsprüfungsverordnung in der geltenden Fassung eine mündliche Prüfung zusätzlich ablegen (65% von 103 = 67).

Die Prüfungstaxen gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz), Anlage I Abschnitt III Z 4, betragen ab 1. September 1999 (unter Berücksichtigung des Valorisierungsfaktors “2,451422”)

–   für den Vorsitzenden 34 Schilling,

–   für die schriftliche Prüfung 105 Schilling und

–   für die mündliche Prüfung 71 Schilling.

Daraus ergibt sich, daß voraussichtlich in 103 Fällen künftig keine schriftliche Prüfung (gesamt 139 Schilling) mehr anfällt und darüber hinaus voraussichtlich in 67 Fällen keine mündliche Prüfung (weitere 71 Schilling) mehr anfällt.

Der Entfall der Aufnahmsprüfung für erfolgreiche Absolventen der 1. Klasse einer mittleren Schule ist im Rahmen der Kostendarstellung als ein zu vernachlässigender Faktor zu werten, da derzeit (und ent­sprechend der bisherigen Erfahrungen auch künftig) die Zahl an Aufnahmswerbern aus dem Bereich der mittleren Schulen äußerst gering ist.

Die vorgesehene Öffnung des Zugangs zur Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie wird zu keinen Mehrausgaben führen, da mit dieser Neuregelung besonders qualifizierten Personen, die keine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt besucht haben, eine derartige (Akademie-)Ausbildung ermöglicht werden soll, wobei zu beachten ist, daß der Zugang an sich zahlenmäßig limitiert ist.

In Summe ist daher im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulwesens von Minderausgaben in der Höhe von jährlich zirka 20 000 S (139 S × 103 = 14 317 S plus 71 S × 67 = 4 757 S = 19 074 S ~ 20 000 S) auszugehen.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Öffnung der Zugangsberechtigung zur Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogi­schen Akademie soll auch den Zielgruppen “Berufsreifeprüfungsabsolventen” sowie “Absolventen höherer Schulen” (= Absolventen, die keine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt besucht haben) eine Ausbildung an der genannten Akademie ermöglichen. Dadurch wird auch eine Bereicherung des Niveaus der Lehrerausbildung für land- und forstwirtschaftliche Schulen erreicht, da für die Akademie ein größeres Angebot an qualifizierten Interessenten, die differenzierende Vorbildungen aufweisen, nutzbar wird.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage für die Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundes­schulgesetzes findet sich in Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Beschlußerfordernisse:

Ein Beschluß über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Land- und forstwirt­schaftliche Bundesschulgesetz geändert wird, unterliegt nicht den besonderen Beschlußerfordernissen des Art. 14a Abs. 8 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 12 samt Überschrift):

Eine Novelle zum Schulorganisationsgesetz (BGBl. I Nr. 132/1998) sieht eine Neufassung ua. des § 68 Abs. 1 dahingehend vor, daß

           1. Schüler von Hauptschulen eine Aufnahmsprüfung für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule auch dann nicht ablegen müssen, wenn sie in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand in der mittleren Leistungsgruppe mit “Befriedigend” beurteilt wurden und die Klassenkonferenz feststellt, daß sie auf Grund ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahr­scheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen werden;

           2. Schüler, die die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, ebenfalls keine Aufnahmsprüfung für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule abzulegen haben.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1277 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP führen zu § 40 Abs. 3 und zu § 68 Abs. 1 der genannten Schulorganisationsgesetz-Novelle wie folgt aus:

“Zu Z 11 und 14 (§ 40 Abs. 3 und § 68 Abs. 1):

Nach der derzeitigen Rechtslage haben Schüler der Hauptschule, die in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand in der mittleren Leistungsgruppe mit “Befriedigend” beurteilt wurden, eine Aufnahms­prüfung in die Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40) und in die berufsbildende höhere Schule (§ 68) abzulegen, wohingegen Schüler der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule auch im Falle der Beurteilung mit “Genügend” keine Aufnahmsprüfung abzulegen haben. Dies bedeutet formalrechtlich, daß von seinen Wirkungen her ein “Gut” in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule einem “Genügend” in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule entspricht, was aus pädagogischer Sicht nicht vertretbar erscheint. Die vorgesehene Änderung der §§ 40 Abs. 3 und 68 Abs. 1 Z 1 soll diese offenkundige Ungleichbehandlung von Schülern der Hauptschule einerseits und Schülern der allgemeinbildenden höheren Schule andererseits beheben. § 68 Abs. 1 Z 2 soll dem Stellenwert der Polytechnischen Schule entsprechend Rechnung tragen und für Absolventen dieser Schule auf der 9. Schulstufe die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ohne Aufnahmsprüfung ermöglichen. Dies erscheint insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Polytechnische Schule mit der Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, eine neue Aufgabe erhalten hat und weil seit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 767/1996, die Möglichkeit, durch den Besuch der Polytechnischen Schule vorangegangene Leistungsbeurteilungen zu verbessern (§ 31a des Schulunterrichtsgesetzes), nicht mehr gegeben ist.

Z 3 des § 68 Abs. 1 entspricht der derzeitigen Rechtslage. Im letzten Satz des Abs. 1 sind aus einem redaktionellen Versehen heraus noch Speziallehrgänge genannt, welche seit der Novelle zum Schul­organisationsgesetz nicht mehr als Sonderformen angeboten werden.”

Es erscheint erforderlich, auch die Aufnahmsvoraussetzungen zum Besuch der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten entsprechend zu adaptieren, da eine unterschiedliche Behandlung von höheren Schulen nicht gerechtfertigt werden kann.

Darüber hinaus sieht die Z 3 des neuen § 12 vor, daß auch der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule eine Aufnahme in den I. Jahrgang der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehr­anstalt ohne Aufnahmsprüfung ermöglicht. Derartige Absolventen weisen in vielen Fällen bereits facheinschlägige Kenntnisse auf (zB erfolgreicher Besuch der 1. Klasse einer land- und forstwirt­schaftlichen Fachschule), sodaß eine Andersbehandlung gegenüber der in Z 1 und 2 genannten Schüler­gruppen nicht gerechtfertigt erscheint.

Zu Z 2 (§ 24 Z 1):

Der Zugang zu Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist nicht auf Grund jeglicher Reifeprüfung zulässig, sondern gemäß § 24 Z 1 in der derzeit geltenden Fassung auf jene Personen beschränkt, welche die Reifeprüfung (seit der Novelle BGBl. Nr. 769/1996: Reife- und Diplomprüfung) an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt absolviert haben.

Die erfolgreich abgelegte Berufsreifeprüfung vermittelt zwar die gleichen Berechtigungen wie eine Reife­prüfung einer höheren Schule, doch fordert § 24 Z 1 für die Aufnahme in eine Land- und forstwirt­schaftliche berufspädagogische Akademie die Absolvierung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, wodurch die fachspezifische Vorqualifikation zum Besuch der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie sichergestellt werden soll. Dieses formale Erfordernis wird durch die Absolvierung der Berufsreifeprüfung nicht erfüllt.

Ebenso verhält es sich bei Absolventen anderer höherer Schulen. Deren erlangte Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung berechtigt auch nicht zur Aufnahme in eine Land- und forstwirtschaftliche berufspäda­gogische Akademie.

Um einerseits diesen beiden Zielgruppen den Zugang zur Land- und forstwirtschaftlichen berufs­pädagogischen Akademie zu ermöglichen und andererseits auf die bei der Lehrerausbildung für land- und forstwirtschaftliche Schulen gegebenen Besonderheiten (Erhalt der Qualität der Ausbildung auf Grund der zu erreichenden “umfassenden Lehrbefugnis”) Bedacht zu nehmen, sieht die im Entwurf vorgesehene Neufassung neben der Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten zusätzliche fachspezifische Qualifikationen vor (§ 24 Z 1 lit. b und c).

Das Erfordernis dieser land- und forstwirtschaftlichen Zusatzqualifikationen erscheint deshalb gerecht­fertigt, da die Lehrerausbildung für land- und forstwirtschaftliche Schulen auf bereits vorhandene, breit gefächerte land- und forstwirtschaftliche Kenntnisse aufbaut, die üblicherweise bei Absolventen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gegeben sind. Aus pädagogischer Sicht ist ein vergleichbares Niveau bei einer entsprechenden Berufsausbildung (erfolgreiche Ablegung der land- und forstwirtschaftlichen Meisterprüfung) zu erreichen. Absolventen anderer höherer Schulen als der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (Reifeprüfung der allgemein bildenden höheren Schule, Reife- und Diplomprüfung der berufsbildenden höheren Schule oder einer Bildungsanstalt) ebenso wie Absolventen der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998, sollen daher dann die Aufnahms­voraussetzungen in die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie erfüllen, wenn sie die Ausbildung zum land- und forstwirtschaftlichen Meister gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/1998, erfolgreich absolviert haben.

Lit. b des § 24 Z 1 stellt auf bereits derzeit geführte “kombinierte” Ausbildungen ab (Agrar-HAK) und sieht vor, daß Absolventen einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, die in Verbindung mit einer berufsbildenden höheren Schule geführt wurde (dadurch sind allfällige künftige Kombinationsformen wie zB höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, höhere technische Lehranstalt, höhere Lehranstalt für Tourismus mitumfaßt), ebenfalls die Aufnahmsvoraussetzungen in die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie erfüllen.

Zu Z 3 bis 7 und 9 (§ 31c, § 32 samt Überschrift und § 36 Z 1, 1a und 2):

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Aufnahmsvoraussetzungen

Aufnahmsvoraussetzungen


§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist – soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

                                                                                               1.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als “Gut” enthält, oder

                                                                                               2.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist – soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

                                                                                               1.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als “Gut” enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit “Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder

                                                                                               2.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

                                                                                               3.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder

                                                                                               4.                                                                                               der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.


§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß


                                                                                               1.                                                                                               § 22 Abs. 1 Z 1 ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und

                                                                                               1.                                                                                               § 22 Abs. 1 Z 1 ist

              a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

              b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder


 

              c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,


 

                                                                                                                                                                                              und


 


§ 31c. (1) bis (3) …

§ 31c. (1) bis (3) …


(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt …

(4) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten …


(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:


                                                                                               1.                                                                                               Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

                                                                                               1.                                                                                               Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,


                                                                                               2.                                                                                               Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

                                                                                               2.                                                                                               Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,


                                                                                               3.                                                                                               Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

                                                                                               3.                                                                                               Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,


                                                                                               4.                                                                                               Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

                                                                                               4.                                                                                               Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und


                                                                                               5.                                                                                               Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

                                                                                               5.                                                                                               Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.


Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2), gilt die Genehmigung als erteilt.



(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Den Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.



(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2) und der Kontrolle durch den Rechnungshof.


Schulbehörde

Behörden


§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.


(2) Für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auf­lassung sowie für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.


§ 35. (1) bis (3a) …

§ 35. (1) bis (3a) …


 

(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.


§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30 und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8a, § 8b Abs. 2 sowie § 15 zweiter Satz der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

                                                                                               1a.                                                                                               hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

 

 


Die Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes lehnen an jene des § 128c des Schulorganisationsgesetzes an. Dies betrifft auch die Zuständigkeit der Schulbehörde (erster Instanz)

–   zur Kundmachung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt gemäß Abs. 4 und

–   zur Wahrnehmung der Zustimmungs- und Aufsichtsrechte gemäß Abs. 5, 8 und 11.

§ 32 trägt die Überschrift “Schulbehörde” (Einzahl) und läßt damit unklar, ob auch der gemäß § 32 Abs. 2 für Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie für das Lehrerdienstrecht zuständige Bundesminister “Schul”behörde im Sinne des Bundesgesetzes ist.

Das Abstellen auf die Schulbehörde in den oben genannten Bestimmungen des § 31c ist unter Mitbe­trachtung des § 32 so zu verstehen, daß für schulische Angelegenheiten der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (gemäß § 32 Abs. 1) und für die schulerhalterischen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (§ 32 Abs. 2) zuständig ist. Dennoch fällt § 31c (ebenso wie § 31a und § 31b) gemäß der Generalklausel in § 36 Z 6 derzeit in den ausschließlichen Vollzugsbereich des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Die im Entwurf vorgesehene Adaptierung der Vollzugskompetenzen erfolgt in der Weise, daß

           1. die Vollziehung des § 31b als ausschließliche Angelegenheit der Schulerhaltung dem Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft übertragen wird,

           2. hinsichtlich der Vollziehung der Bestimmungen des § 31a sowie der Abs. 5, 8, und 11 des § 31c auf die Schulbehörden im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2 abgestellt wird, sodaß die beiden Bundes­minister je nach sachlicher Zuordnung (schulische Angelegenheit im engeren Sinn oder Angelegenheit der Schulerhaltung einschließlich Dienstrecht) unabhängig voneinander zu voll­ziehen haben,

           3. die Kundmachung der Errichtung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 31c Abs. 4 durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erfolgen hat und

           4. im § 32 klargestellt wird, daß “Schulbehörde” im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes nicht nur der in Abs. 1 des § 32 genannte Bundesminister, sondern auch der in Abs. 2 genannte Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist.

Im Zusammenhang mit der Teilrechtsfähigkeit (§ 31c), aber auch mit der Schulraumüberlassung (§ 31a), wo pädagogische und schulerhalterische Aufgaben schwer trennbar nebeneinander wahrzunehmen sind, werden daher künftig die beiden in § 32 genannten Bundesminister im jeweiligen Vollzugsbereich, wie er in § 32 definiert ist, vorzugehen haben; lediglich die Verlautbarung der Gründung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 31c Abs. 4 soll nur in einem Kundmachungsorgan, nämlich im Verordnungsblatt des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, erfolgen.

Zu Z 9 (§ 35 Abs. 3b):

§ 35 Abs. 3b regelt das Inkrafttreten in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Als Termin für das Inkrafttreten ist grundsätzlich der 1. September 1999 vorgesehen. Abweichend davon ist für § 12 (Aufnahmsvoraussetzungen zum Besuch der höheren land- und forst­wirtschaftlichen Lehranstalten) als Inkrafttretenstermin der 1. April 2000 vorgesehen, wodurch klar­gestellt ist, daß eine Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt nach den neuen Bestimmungen erst für das Schuljahr 2000/2001 möglich sein wird, zumal die Aufnahmen für das Schuljahr 1999/2000 zum Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

bereits erfolgt sein werden.