1914 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 13. 7. 1999

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind, als Privatuniversitäten.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

(3) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Voraussetzungen für die Akkreditierung

§ 2. Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muß die antragstellende Bildungs­einrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Sie muß eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.

           2. Sie muß jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internatio­nalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

           3. Sie muß in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal ver­pflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.

           4. Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muß ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erst­maligen Antragstellung vorzulegen.

           5. Die Privatuniversität muß ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

Wirkungen der Akkreditierung

§ 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungs­einrichtung berechtigt, sich als “Privatuniversität” zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz “der Privatuniversität...”. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen und die Absolventen sind berechtigt, diese zu führen.

(2) Die an der Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade haben die Wirkung ausländischer Prüfungen bzw. akademischer Grade im Sinne des Universitäts-Studien­gesetzes.

 

(3) Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/
1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(4) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden.

(5) Studierende an Privatuniversitäten sind Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft ge­mäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.

(6) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Akkreditierungsrat

§ 4. (1) Zur Durchführung von Akkreditierungen nach diesem Bundesgesetz und zur Aufsicht über die akkreditierten Universitäten wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Akkreditierungsrat ist berechtigt, sich an den akkreditierten Universitäten jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 ermöglichen. Soweit dies der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Akkreditierungsrates dient, sind die Organe der Privatuniversität verpflichtet, dem Akkreditierungsrat Auskünfte über alle Angelegen­heiten der Privatuniversität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Akkreditierungsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen des Akkreditierungsrates an Ort und Stelle zuzulassen.

(4) Die Privatuniversität hat demAkkreditierungsrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Privatuniversität im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfassen muß:

           1. Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Studiengängen;

           2. Liste der Universitätslehrer mit Angaben zu deren wissenschaftlichen oder künstlerischen Quali­fikationen und Leistungen;

           3. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, soweit solche jährlich durchgeführt werden, jedenfalls aber jedes zweite Jahr;

           4. Änderungen in der gemäß § 2 Z 4 erforderlichen Personal- Raum- und Sachausstattung der Privatuniversität gegenüber dem letzten Bericht bzw. gegenüber dem Akkreditierungsantrag.

(5) Der Akkreditierungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Kenntnissen des internationalen Univer­sitätswesens, die von der Bundesregierung – vier von ihnen auf Vorschlag der Rektorenkonferenz – bestellt werden. Bei der Bestellung der Mitglieder sind Frauen in angemessener Zahl zu berücksichtigen.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von drei der auf Vorschlag der Rektorenkonferenz und von drei der ohne Vorschlag bestellten Mitglieder jeweils zwei Jahre.

(7) Aus dem Kreis der Mitglieder des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu ernennen. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen unmittelbaren Wiederwahl für weitere drei Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Beirat endet die Funktionsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

(8) Der Akkreditierungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Akkreditierungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.

(9) Der Akkreditierungsrat hat dem Nationalrat im Wege des Bundesministers oder der Bundes­ministerin jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

(10) Der Akkreditierungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister unterliegt.

(11) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung des Akkreditierungsrates hat die Bundes­ministerin oder der Bundesminister eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

Akkreditierungsverfahren

§ 5. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkredi­tierung nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin.

2

(2) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muss der Akkreditierungs­bescheid jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen:

           1. Bezeichnung der Einrichtung;

           2. Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren Studierenden einzugehen ist;

           3. Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzuführenden Studiums (Studien);

           4. Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität verliehen werden kann (können);

           5. Dauer der Akkreditierung.

(3) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern.

(4) Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Dauer der Akkreditierung

§ 6. (1) Die Akkreditierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamkeit des Akkredi­tierungsbescheides, wenn die Privatuniversität nicht rechtzeitig vorher auf ihren Antrag durch Bescheid für weitere fünf Jahre akkreditiert wurde. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren kann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen.

(3) Die Akkreditierung ist auch während des Laufes der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 durch Bescheid zu widerrufen, wenn für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten eine der dem Akkreditierungs­bescheid zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäß § 2 nicht mehr vorliegt oder kein Studienbetrieb im Sinne des § 2 Z 2 durchgeführt wird.

Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers

§ 7. (1) Der Akkreditierungsrat unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Der Akkreditierungsrat ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die vom Akkreditierungsrat einzuholende Genehmigung der Entscheidung über einen Akkreditierungsantrag mit Bescheid zu verweigern, wenn die Entscheidung des Akkreditierungsrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Akkreditierungsrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers verweigert wird, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(3) Ein Bescheid des Akkreditierungsrates, der ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundes­ministerin oder des Bundesministers gemäß § 5 Abs. 1 erlassen wird, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.


Finanzierungsverbot des Bundes

 

§ 8. Einer Privatuniversität dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden, mit Ausnahme von Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungs­leistungen einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der staatlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 9. (1) Der § 4 dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundes­gesetzblatt in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 2 tritt ebenfalls mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Die übrigen Bestimmungen treten am 1. November 1999 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr betraut, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt.

(5) Abweichend von Abs. 4 sind mit der Vollziehung betraut:

           1. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Fremdengesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres mit der Vollziehung betraut.

           2. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestim­mungen betreffend die Mitversicherung von Kindern ist der Bundesminister oder die Bundes­ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Vollziehung betraut.

           3. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 und 6 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuni­versitäten ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen mit der Vollziehung betraut.

           4. Hinsichtlich der im § 3 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie mit der Voll­ziehung betraut.

Vorblatt

Problem:

Ausländische und/oder private Institutionen können derzeit in Österreich nicht als Universitäten tätig werden.

Ziel:

Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für die Akkreditierung ausländischer und/oder privater Institu­tionen als Privatuniversitäten einschließlich bestimmter rechtlicher Folgewirkungen im hochschulischen, fremdenrechtlichen und sozialen Bereich.

Inhalt:

Das Gesetz legt die Bedingungen für eine Akkreditierung, ihre Wirkungen, ihr Verfahren und ihre Dauer fest und setzt den Akkreditierungsrat als autonomes Organ zur Entscheidung über die Anträge auf Akkreditierung ein. Eine Mitfinanzierung solcher Privatuniversitäten durch den Bund wird ausge­schlossen.

Alternativen:

–   Weiterhin Beschränkung auf die vom UOG 1993 und vom KUOG erfassten Universitäten;

–   Ergänzung der taxativen Aufzählungen der Universitäten im UOG 1993 bzw. im KUOG um aus­ländische und/oder private Universitäten und Integration von deren Studienangeboten in das öster­reichische Studienrecht;

–   lediglich Zuerkennung einer “Betriebsgenehmigung” ohne jegliche rechtliche Folgewirkungen.

Kosten:

Durch das grundsätzliche Finanzierungsverbot des Bundes entstehen dem Bund keine Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit betroffener Institutionen als Privatuniversitäten. Für die Tätigkeit des Akkreditierungsrates, dessen administrative Unterstützung und für die Durchführung von Genehmigungs­verfahren entstehen im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Kosten im Ausmaß zwischen 533 860,68 S und 569 325,85 S; in den Folgejahren werden jährliche Kosten von 251 465,17 S entstehen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Der österreichische Universitätsbereich umfaßt nach dem derzeit geltenden Recht die Universitäten gemäß dem UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und die Universitäten der Künste gemäß dem KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998. Dazu kommt das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Uni­versität Krems gemäß dem DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994.

Durch das FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, wurde ein neuer Sektor hochschulischer, nicht universitärer Einrichtungen geschaffen, nämlich die Fachhochschul-Studiengänge; die spätere Bezeichnung als “Fachhochschulen” ist unter bestimmten Bedingungen im Gesetz vorgesehen.

Nun zeigt sich als Folge der immer stärker werdenden internationalen Vernetzung, daß seitens einiger ausländischer Universitäten das Interesse besteht, auch in Österreich Studienprogramme anzubieten, vor allem solche, die wegen ihrer anderen inhaltlichen oder didaktischen Ausrichtung eine Ergänzung zu den an den österreichischen Universitäten eingerichteten bilden. Nach der geltenden Rechtslage ist es einer solchen Universität – selbst wenn es sich um eine hochangesehene handelt – verwehrt, in Österreich als Universität aufzutreten; gegebenenfalls sind sogar verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Der Umweg, der vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zB im Falle der Vienna Programmes der in den USA anerkannten Webster University im Wege extensiver Interpretation gefunden und beschritten wurde, ist zwar ein Denkansatz, löst aber viele Probleme wie die fremden- und sozialrechtlichen kaum.

Bedenkt man, daß durch die Existenz einiger hochwertiger nichtstaatlicher Studienangebote den öster­reichischen Studierenden neuartige Zugänge zu Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten eröffnet werden, so folgt daraus, daß die Republik Österreich aus solchen Angeboten nicht unwesentliche Vorteile ziehen kann, weil sie an den staatlichen Universitäten manche derartigen Angebote vor allem aus Kostengründen nicht einrichten könnte. Insofern erscheint es gerechtfertigt, den interessierten ausländischen, aber auch allfälligen privaten inländischen Institutionen eine Rechtsstellung als Privatuniversität zu verschaffen, die positive Auswirkungen auf die an diesen Angeboten interessierten Studierenden und deren Familien hätte.

Es bieten sich mehrere Lösungsansätze an, die in der Diskussion gegeneinander abzuwägen waren. Folgende Grundmodelle wurden näher untersucht:

Modell 1: Betriebsgenehmigung

Eine Institution erhält die Berechtigung, in Österreich rechtmäßig tätig zu sein und sich dafür als Universität zu bezeichnen; der Staat gibt nur einige formale Mindesterfordernisse vor, übt aber keinen Einfluß auf den internen Betrieb der Institution oder auf die von ihr angebotenen Studien aus.

Modell 2: Studienrechtliche Integration

Eine Institution, deren innere Organisation vom Staat nicht beeinflußt wird, bietet Studien an, die vom Staat als Universitätsstudien behandelt werden, sei es,

a)  daß sie den Studien, die gemäß dem UniStG eingerichtet sind, völlig gleichgestellt werden bzw. die Liste der im UniStG vorgesehenen Studien und damit das österreichische Studienspektrum ergänzen oder

b) daß sie jedenfalls als anerkannte ausländische Studien – mit allen Auswirkungen auf die Fragen der Anerkennung von Prüfungen, der Nostrifizierung von Studienabschlüssen oder der Führung aka­demischer Grade – gelten.

Modell 3: Organisationsrechtliche Integration

Eine Institution erhält das Recht, in Österreich als Privatuniversität – in Ergänzung zu den bestehenden staatlichen Universitäten – tätig zu sein, wobei der Staat einen Rahmen für die innere Organisation vorgibt.

Es sind auch Mischformen oder Parallelführungen zwischen diesen Modellen denkbar. Dabei sind jeweils die Rückwirkungen auf den bestehenden Hochschulbereich und auf eventuelle andere Bereiche (zB Fremdenrecht, Vereinsrecht) zu beachten.

Der ausgearbeitete Textvorschlag basiert auf dem Modell 2, und zwar der Variante b. Bei allfälliger Initiierung des Modells 3 wäre eine noch größere Regelungsdichte erforderlich, und die Entwicklung würde bald ihren Weg in Richtung Vereinigung mit den staatlichen Universitäten und Wegfall der gewünschten Alternativen nehmen. Im Gegensatz dazu könnte das Modell 1 mit einer geringeren Regelungsdichte auskommen, hätte aber mangels jeglicher studienrechtlicher Bezüge praktisch keine Auswirkungen auf das Studienwesen in Österreich und wäre daher kaum attraktiv.


Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie Art. 10 Abs. 1 B-VG (hinsichtlich der vorgesehenen Verfassungsbestimmung). Da gemäß Art. 20 B-VG Organe weisungsgebunden sind, waren die Mitglieder des Akkreditierungsrates durch eine Verfassungsbestimmung (§ 4 Abs. 2) weisungsfrei zu stellen.

Kosten:

Im Hinblick auf das im § 8 des Entwurfes vorgesehene grundsätzliche Finanzierungsverbot des Bundes gegenüber Privatuniversitäten, werden dem Bund aus dem Betrieb akkreditierter Privatuniversitäten per se keine Kosten erwachsen. Da nicht zu erwarten ist, dass die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten zu einer nennenswerten Zunahme von Studierenden im Universitätssektor insgesamt (staatliche Universitäten und akkreditierte Privatuniversitäten) führen wird, werden auch die im § 3 Abs. 4 dieses Entwurfes normierten Wirkungen der Akkreditierung hinsichtlich der Studierenden zu keinen Mehrkosten für den Bund führen.

Da man davon ausgehen muß, daß die Tätigkeitsintensität des Akkreditierungsrates auf Grund seiner Aufgaben keine kontinuierliche sein wird, kann man folgende Kostenberechnung anstellen, die zwischen den im ersten Jahr nach Inkrafttreten des UniAkkG entstehen und Kosten, die in den weiteren Jahren der Tätigkeit des Akkreditierungsrates entstehen, unterscheidet:

Kosten entstehen aus der Tätigkeit der Mitglieder des Akkreditierungsrates einerseits, aus dessen administrativer Unterstützung durch den Apparat des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr andererseits und aus der Durchführung des Genehmigungsverfahrens durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Kosten der Tätigkeit der Mitglieder des Akkreditierungsrates:

Im Hinblick auf die nicht kontinuierliche Tätigkeit des Akkreditierungsrates wird es sinnvoll sein, den Mitgliedern des Akkreditierungsrates ihre Tätigkeit in Form von Sitzungsgeldern einschließlich der Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten zu vergüten.

Für eine ganztägige Sitzung des Akkreditierungsrates sind für den Vorsitzenden Sitzungsgelder einschließlich durchschnittlicher Reise- und Aufenthaltskosten 14 000 S zu veranschlagen. Für die sieben weiteren Mitglieder des Akkreditierungsrates 12 000 S.

Die Kosten einer ganztägigen Sitzung des Akkreditierungsrates belaufen sich unter diesen Annahmen somit auf 98 000 S.

Kosten der administrativen Unterstützung des Akkreditierungsrates:

Ausgehend von der Annahme, daß für einen Akkreditierungsfall (Ermittlungsverfahren und Bescheid­erlassung) 40 Arbeitsstunden eines Bediensteten der Verwendungsgruppe A und acht Arbeitsstunden eines Bediensteten der Verwendungsgruppe C aufzuwenden sind, ergibt sich folgende Berechnung:

Jahreskosten einer A-Stelle........................................................................................................................ 1 142 760 S

Jahreskosten einer C-Stelle............................................................................................................................ 513 120 S

Jahresgesamtarbeitsstunden eines Bundesbediensteten............................................................................. 2 078 S

Für die 40stündige Tätigkeit des A-Bediensteten sind somit 21 997,30 S zu veranschlagen, für die achtstündige Tätigkeit des C-Bediensteten also 1 975,43 S. Insgesamt belaufen sich somit die Kosten der administrativen Unterstützung des Akkreditierungsrates pro Akkreditierungsfall auf 23 972,73 S.

Kosten des Genehmigungsverfahrens:

Ausgehend von der Annahme, dass pro Akkreditierungsfall 20 Arbeitsstunden eines A-Bediensteten und 2 Arbeitsstunden eines C-Bediensteten aufzuwenden sind, ergeben sich unter Zugrundelegung der oben angeführten Personalkosten folgende Beträge:

Für die 20stündige Tätigkeit des A-Bediensteten sind 10 998,60 S, für die zweistündige Tätigkeit des C-Bediensteten 493,84 S zu veranschlagen. Die Gesamtkosten für die Durchführung des Genehmigungs­verfahrens pro Akkreditierungsfall betragen daher 11 492,44 S.

Gesamtkosten im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes:

Unter der Annahme, daß im ersten Jahr nach Inkrafttreten des UniAkkG vier bis fünf Akkreditierungs­fälle zu behandeln sein werden und daß der Akkreditierungsrat vier ganztägige Sitzungen durchzuführen haben wird, kommt man auf folgende Kosten:

Sitzungsgelder inklusiver durchschnittlicher Reise- und Aufenthalts­kosten des Akkreditierungsrates           ................................................................................................................................ 392 000,— S

Ermittlungsverfahren + Bescheiderlassung (4 bis 5 Fälle)............................               95 890,92 bis 119 863,65 S

Genehmigungsverfahren (4 bis 5 Fälle)............................................................             45 969,76 S bis  57 462,20 S

Gesamtkosten......................................................................................................     533 860,68 S bis 569 325,85 S

Jährliche Gesamtkosten in den Folgejahren:

Ausgehend von der Annahme, daß in den Folgejahren jährlich nur ein Akkreditierungsfall zu behandeln sein wird und daß zwei Sitzungen des Akkreditierungsrates stattfinden werden, kommt man bei Zugrundelegung der oben angeführten Personalkosten zu den folgenden Jahreskosten:

Sitzungsgelder inklusive durchschnittlicher Reise- und

Aufenthaltskosten des Akkreditierungsrates (2 Sitzungen)............................................................... 196 000,— S

Ermittlungsverfahren + Bescheiderlassung............................................................................................. 23 972,73 S

Genehmigungsverfahren (1 Fall).......................................................................................................... ..... 11 492,44 S

Gesamtkosten.......................................................................................................................................... 251 465,17 S

Besonderer Teil

Zu § 1:

Es wird eine Abgrenzung zu bereits geregelten Hochschuleinrichtungen getroffen: Das vorliegende Bundesgesetz versteht sich als Ergänzung zum UOG 1993, BGBl. Nr. 805, zum KUOG, BGBl. I Nr. 130/1998, zum DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und zum FHStG, BGBl. Nr. 340/1993. Diejenigen Einrichtungen, die unter eines dieser Bundesgesetze fallen, werden durch das vorliegende Bundesgesetz nicht berührt. Das gilt aber auch für alle Hochschuleinrichtungen, die vom Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, erfaßt sind.

Zu § 2:

Der § 2 legt die Voraussetzungen fest, die für eine Akkreditierung kumulativ vorliegen müssen:

1.  Die Eigenschaft einer juristischen Person mit Sitz in Österreich ist unerläßlich, da durch die Akkreditierung Rechte und Pflichten in Österreich begründet werden.

2.  Das Erfordernis des Angebots von mindestens dreijährigen Vollzeitstudien korreliert einerseits mit der Definition der “anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung” (§ 4 Z 1 UniStG), andererseits mit dem Grunderfordernis eines dreijährigen Hochschulstudiums, das in der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, festgelegt ist. Es soll aber auch möglich sein, daß eine Institution dann akkreditiert wird, wenn sie zwar keine dreijährigen Vollzeitstudien, wohl aber solche Studien anbietet, die auf dreijährigen Vollzeitstudien aufbauen (zB Master-Programme). Es erscheint daher sinnvoll, daß bei der erstmaligen Antragstellung auf Akkreditierung durch eine Institution die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen sind.

3.  Es muß gesichert sein, daß die Lehrpersonen für die durchzuführenden Studien dem internationalen Standard für Universitätslehrer entsprechen, dh. eine ausreichende wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation besitzen. Eine Einengung auf bestimmte Erfordernisse wie zB die Habilitation erscheint wegen der gewünschten Vielfalt der Hochschulsysteme, die im Wege der Akkreditierung in Österreich ermöglicht werden sollen, nicht tunlich.

4.  Eine Akkreditierung hat nur Sinn, wenn ab dem Beginn des Studienbetriebes die Personal-, Raum- und Sachausstattung in einem Ausmaß vorhanden sind, die einen längerfristigen geordneten Studienbetrieb garantieren. Im gegenteiligen Fall würden Studieninteressenten verunsichert, weil nicht absehbar wäre, ob sie das betreffende Studium tatsächlich abschließen könnten. Daher sind schon bei der erstmaligen Antragstellung auf Akkreditierung entsprechende Nachweise durch die Institution zu erbringen.

5.  Analog zu den staatlichen Universitäten – wenn auch in geringerem Umfang – werden den akkredi­tierten Privatuniversitäten leitende Grundsätze zur Orientierung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vorgegeben.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen soll auch auf allfällige Fernstudien oder Elemente von solchen und ihre besonderen Erfordernisse (zB weniger Raumbedarf, dafür mehr Möglichkeit des Zuganges zu technischen Kommunikationsmitteln) Bedacht genommen werden.

Zu § 3:

Das Kernstück des Bundesgesetzes bilden die Vorschriften über die Wirkungen der Akkreditierung. Diese sind vielfältig und haben das bestehende Hochschulsystem, aber auch einige angrenzende Rechtsmaterien zu berücksichtigen.

Die erste Stufe der Wirkungen bezieht sich auf die Ersichtlichmachung und das Titelwesen. Dazu gehört die Bezeichnung als “Privatuniversität”, die Verwendung von Bezeichnungen und Titeln des Universitäts­wesens mit dem Zusatz der jeweiligen Privatuniversität und das Recht, an die Absolventen Titel und Grade zu verleihen. Die Art der Bezeichnungen, Titel und Grade ist nicht eingegrenzt. Da, wie im Allgemeinen Teil beschrieben, keine Integration in das österreichische Studienwesen in dem Sinn erfolgt, daß die akkreditierte Privatuniversität nur Studien nach UniStG durchführen dürfte, soll sie auch frei sein, die von ihr gewählten bzw. üblicherweise verwendeten Bezeichnungen und Titel mit dem Zusatz der jeweiligen Privatuniversität zu verwenden. Weiters soll die Privatuniversität auch akademische Grade einschließlich solcher, wie sie im UniStG vorgesehen sind, verleihen dürfen, und die Absolventen sollen derartige akademische Grade führen können. Ein Zusatz zum akademischen Grad, der auf die verleihende Privatuniversität hinweist, ist nicht vorgesehen, weil ohnedies zur Erlangung innerstaatlicher Wirkungen die Nostrifizierung der Grade erforderlich ist. Damit ist zugleich ein Ausschluß von der Strafbestimmung des § 69 UniStG bewirkt.

Die studienrechtlichen Wirkungen im engeren Sinn sind in genereller Weise dahin gehend geregelt, daß alle an der akkreditierten Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade so zu behandeln sind, als wären es ausländische. Das heißt, daß auf solche Prüfungen die Anerkennungs­bestimmungen des § 59 UniStG und auf solche Studienabschlüsse die Nostrifizierungsbestimmungen der §§ 70 ff UniStG anzuwenden sind. Selbstverständlich ist auch die Bestimmung des § 67 UniStG über die Führung akademischer Grade anzuwenden, die ohnehin keine grundsätzliche Unterscheidung zwischen in- und ausländischen akademischen Graden mehr enthält. – Mit dieser Lösung, die dem im Allgemeinen Teil beschriebenen Prinzip der gemäßigten Integration in das österreichische Studienwesen folgt, ist sowohl ausreichende Flexibilität für nicht staatliche Universitätseinrichtungen als auch die Möglichkeit gegeben, sämtliche Anerkennungsbestimmungen zu nützen, freilich abhängig von den jeweiligen Entscheidungen der österreichischen Universitätsorgane im Einzelfall. Auch generelle Übertritts- und Anerkennungsregelungen zwischen staatlichen und akkreditierten Privatuniversitäten im autonomen Bereich sind denkbar.

Eine wichtige Neuerung, deren Fehlen in der Vergangenheit zu erheblichen Problemen geführt hat, ist die Gleichstellung der Lehrenden und Studierenden an akkreditierten Privatuniversitäten in fremden- und ausländerbeschäftigungsrechlicher Hinsicht. Damit ist ein wichtiges Instrument internationaler Mobilitäts­förderung geschaffen.

Hinsichtlich der Studierenden bringen die Angebote akkreditierter Privatuniversitäten unter Umständen wichtige Vorteile für die Republik Österreich, wie im Allgemeinen Teil beschrieben. Eine logische Kon­sequenz daraus ist die Behandlung solcher Studierender als Studierende im Sinne der einschlägigen Vorschriften, nämlich des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl. Nr. 305/1992) und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, des Studentenheimgesetzes (BGBl. Nr. 291/1986), des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl. Nr. 376/1967) hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindern.

Was die Österreichische Hochschülerschaft betrifft, so ist sie gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998 (BGBl. I Nr. 22/1999) organisatorisch und institutionell am System der österreichischen staatlichen Universitäten orientiert. Es erscheint sinnvoll, einen weiteren Schritt dahin gehend zu setzen, daß bei der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Studierenden in Österreich – unabhängig von einer einzelnen Universität – gegenüber staatlichen Behörden und der allgemeinen hochschulpolitischen Fragen die Interessen der Studierenden an den akkreditierten Privatuniversitäten nicht unberücksichtigt bleiben sollen. In diesem Sinn erscheint die Mitgliedschaft der Studierenden an akkreditierten Privatuniversitäten in der Österreichischen Hochschülerschaft (nicht aber in der Hochschülerschaft einer bestimmten Universität) eine wichtige Weichenstellung. Aus dieser generellen Festlegung folgen eine Reihe erforderlicher Überlegungen für rechtliche und organisatorische Maßnahmen (zB Art der Wahlausübung, Datenmaterial an die Zentrale Hörerevidenz, Modus der Einhebung der Mitgliedsbeiträge und Kontrolle der Einzahlung als Bedingung für die Zulassung zum Studium).

Schließlich können an eine akkreditierte Privatuniversität Zuwendungen mit derselben einkommen­steuerrechtlichen Bevorzugung wie an staatliche Universitäten getätigt werden.

Zu § 4:

Es erscheint erforderlich, mit der Durchführung von Akkreditierungen eine autonome Behörde zu betrauen, deren Mitglieder Kenntnisse des internationalen Universitätswesens aufweisen. Derartige Kenntnisse können auf Grund einer Berufstätigkeit an unterschiedlichen ausländischen Universitäten stammen oder aus anderen beruflichen Aktivitäten, die intensive Kontakte und die Beschäftigung mit internationalen Universitätssystemen einschließen. Diese Behörde ist der Akkreditierungsrat. Die Ausgestaltung der Bestimmungen folgt in den wesentlichen Prinzipien denen für den Fachhochschulrat (§§ 6 ff FHStG) und das Universitätenkuratorium (§ 83 UOG 1993). Der Akkreditierungsrat muß die Möglichkeit haben, sich von den akkreditierten Privatuniversitäten solche Informationen zu verschaffen, die ihm die Einhaltung seiner Kontrollfunktionen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 2 ermöglichen. Da die Mitglieder des Akkreditierungsrates weisungsfrei sind, ist die Erlassung der entsprechenden Bestimmung im Verfassungsrang erforderlich. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt nicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, sondern durch die Bundesregierung und soll nach Möglichkeit so erfolgen, daß alle wesentlichen Interessen im Zusammenhang mit Akkreditierungen repräsentiert sind. Im Zuge der Aufsicht des Akkreditierungsrates besteht die Pflicht für die akkreditierte Privatuniversität, dem Akkreditierungsrat einen jährlichen Entwicklungsbericht mit normiertem Mindest­inhalt vorzulegen. So ist über die Zahl der Studierenden und Absolventen in den einzelnen Studien­gängen, die Universitätslehrer und deren Qualifikation, Ergebnisse von zumindest alle zwei Jahre zwingend durchzuführenden Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre und zu Ände­rungen hinsichtlich der Personal-, Raum- und Sachausstattung zu berichten. Der Akkreditierungsrat kann nach Abs. 8 nur dann gültig Entscheidungen treffen, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Damit soll ausgeschlossen werden, daß Entscheidungen von so grundsätzlichem bil­dungspolitischem Interesse nur bei geringfügigem Anwesenheitsquorum gefällt werden. Der Akkredi­tierungsrat wird vom Bundesministerium administrativ unterstützt.

Zu § 5:

Das Akkreditierungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, für dessen Durchführung der Akkredi­tierungsrat zuständig und das jeweils mit Bescheid abzuschließen ist. Analog zu den Regelungen über Entscheidungen des Fachhochschulrates (§ 6 Abs. 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/93) sieht der Entwurf vor, daß die Entscheidungen des Akkreditierungsrates über Anträge auf Akkreditierung sowie über die Feststellung des Erlöschens und über den Widerruf der Akkreditierung der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister bedarf, weil es sich hiebei um Entscheidungen von grundsätzlicher bildungspolitischer Dimension handelt. Das Bundesgesetz gibt die Mindestinhalte für einen Genehmigungsbescheid vor: Bezeichnung der Einrichtung als “Privatuniversität..”; Bezeichnung des Rechtsverhältnisses zwischen der Privatuniversität und den Studierenden, Bezeichnung, Art, Stunden­umfang und Dauer der Studien; Wortlaut der akademischen Grade und Dauer der Akkreditierung.

Zu § 6:

Es erscheint wichtig, genaue Mechanismen für die Dauer der Akkreditierung bzw. für deren Erlöschen einzuführen. Damit soll verhindert werden, daß sich bestimmte Einrichtungen, deren wissenschaftlicher Wert nicht eindeutig feststeht, mit der Zeit jeglicher Kontrolle entziehen und auf Dauer als “Privatuniversität” seßhaft werden, was dem Ruf des österreichischen Universitätswesens insgesamt nicht zuträglich wäre. Andererseits sollen bewährte Einrichtungen nicht zu häufig mit Erlöschens- und Existenzfragen beschäftigt werden. Die Bestimmungen über die Dauer sehen daher eine Abstufung der Zeiträume vor, für welche die Akkreditierung jeweils gilt: ein Einschnitt ist nach fünf Jahren ab der Genehmigung vorgesehen. Das ist ein Zeitraum, innerhalb dessen erwartungsgemäß bereits eine repräsen­tative Anzahl von Absolventen vorhanden sein wird. Wenn bereits ein ununterbrochener Studienbetrieb von zehn Jahren erfolgt ist, sich die akkreditierte Privatuniversität daher bewährt hat, erscheint eine rasche Abfolge neuer Überprüfungen nicht mehr erforderlich, weshalb dann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen kann. Wesentlich ist, daß ein allfällig erforderlicher Widerruf der Akkredi­tierung möglich ist, wenn entsprechende Tatsachen bekannt werden. Jeder Schritt im Zusammenhang mit Dauer und Erlöschen ist der Rechtssicherheit wegen bescheidmäßig festzustellen.

Zu § 7:

Die Mitglieder des Akkreditierungsrats sind zwar weisungsfrei gestellt, da der Akkreditierungsrat aber Behördenfunktion ausübt, unterliegt er – analog zu den Universitäten oder zum Fachhochschulrat – der Rechtsaufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Die im Entwurf taxativ aufgezählten Aufsichtsmittel sollen sicherstellen, daß die Bundesministerin oder der Bundesminister der gesetzlich festgelegten Aufsichtspflicht auch nachkommen kann. Die Genehmigung der Entscheidung des Akkreditierungsrates über einen Akkreditierungsantrag durch den Bundesminister oder die Bundesministerin ist zu verweigern, wenn diese Entscheidung im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Damit sollen mißbräuchliche und unerwünschte Entwicklungen hintangehalten werden.

 

Zu § 8:

Es ist ein Grundprinzip dieses Entwurfes, den autonomen Betrieb nichtstaatlicher Universitäten zu ermöglichen, nicht aber die Zahl der vom Staat finanzierten Universitäten zu erhöhen. Daher ist die Finanzierung einer Privatuniversität durch den Bund verboten. Dies schließt aber nicht aus, daß der Bund bei Bedarf bei einer akkreditierten Privatuniversität einzelne Leistungen (zB die Durchführung von Studien, die er selbst nicht anbietet, deren Durchführung aber von allgemeinem Interesse ist) in Ergänzung zum staatlichen Studienangebot vertraglich einkauft.

Zu § 9:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und die Vollziehung.