1915 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gleichbehandlungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1831 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienst­rechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden


Die gegenständlich Regierungsvorlage beinhaltet Regelungen zu folgenden Bereichen:

“A. Erweiterung des Anwendungsbereiches des B-GBG

Lehrbeauftragte, Gastprofessoren, Gastvortragende, Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren stehen in keinem Dienstverhältnis, sondern in einem Rechtsverhältnis eigener Art zum Bund. Honorar­professoren und Universitätsdozenten ohne Dienstverhältnis gehören zwar der Gruppe der Universitäts­lehrer an, werden aber derzeit nicht vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfaßt. Sie fallen aber auch nicht unter den Anwendungsbereich des für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbehandlungsgesetzes. Damit ist eine große Zahl der Universitätslehrer und des wissenschaftlichen Hilfspersonals weder gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts noch gegen sexuelle Belästigung geschützt und auch als potentieller Personenkreis, von dem eine Belästigung ausgehen kann, vom B-GBG nicht erfaßt. Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches um diesen Personenkreis erscheint daher unbedingt erforderlich. Bei dieser Gelegenheit wären auch die Studierenden in den Anwendungsbereich des B-GBG aufzunehmen, wobei selbstverständlich die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehenden Vorschriften des B-GBG auf Studierende nicht anwendbar sein sollen.

B. Sonstige Maßnahmen

Im übrigen sieht der Entwurf neben formalen Anpassungen und Zitierungsanpassungen noch folgende Maßnahmen vor:

 1.    Anpassung der Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission auf Grund von Änderungen des Bundesministeriengesetzes.

 2.    Umwandlung der die Arbeitsgruppen treffenden Berichtspflicht in ein Berichtsrecht.

 3.    Beweiserleichterung (bloße Glaubhaftmachung) auch bei behaupteter sexueller Belästigung.

 4.    Entfall der Einschränkung, daß Amtsverschwiegenheit der Auskunftspflicht entgegen steht.

 5.    Erweiterung der Weiterbildungsmöglichkeit für Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitskreismitglie­der und Kontaktfrauen.

 6.    Spezifische Benachteiligungsverbote für die Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste.

 7.    Engmaschigere Ausrichtung des Fördergebotes auf die Arbeitsplatzwertigkeit entsprechend der Besoldungsreform für Beamte und Vertragsbedienstete.

 8.    Präzisierung, daß der Frauenförderungsplan für das Ressort im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist.

 9.    Gezielte Bewerbungsaufforderung an Frauen, wenn ihr Anteil im Wirkungsbereich der Dienstbehörde unter 50% liegt.

10.   Verpflichtende Anführung all jener Erfordernisse in der Ausschreibung, die für die Erfüllung der Aufgaben von wesentlicher Bedeutung sind.

11.   Klarstellung, daß den Mitgliedern der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste ein Recht auf Akteneinsicht in Anlehnung an § 17 AVG sowie auf Einholung von Experten­gutachten zusteht.

12.   Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse für die Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste bei Entscheidungen von monokratischen Organen auf Entscheidungen über den Fortbestand bzw. über die Nichtverlängerung eines Dienst- oder sonstigen Rechtsverhält­nisses.


13.   Ausdrückliche Regelung, daß Universitätsassistenten und Vertragsassistenten wegen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste in bestimm­ten, ihr Dienstverhältnis betreffende Verfahren kein Nachteil erwachsen darf.”

Der Gleichbehandlungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Edith Haller, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Edel­traud Gatterer, Maria Schaffenrath, Inge Jäger, Dr. Gertrude Brinek, Heidrun Silhavy, Mag. Gisela Wurm, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl sowie die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Ver­braucherschutz Mag. Barbara Prammer.

Die Abgeordneten Mag. Elisabeth Hlavac, Rosemarie Bauer, Elisabeth Haller, Maria Schaffenrath und MMag. Dr. Madeleine Petrovic brachten einen Entschließungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Entschließungsantrag wurde einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gleichbehandlungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.  dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1831 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.  die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 1999 06 09

                                      Inge Jäger                                                                  Dr. Elisabeth Hlavac

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Entschließung

Der Justizminister wird ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Rechts­praktikantengesetzes mit Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts analog dem 6. Teil Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten und Universitäten der Künste im Bundesgleichbehandlungsgesetz vorzulegen.

Ebenso wird die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ersucht, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes mit Regelungen über die Gleich­behandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts analog dem 6. Teil Sonder­bestimmungen für Angehörige von Universitäten und Universitäten der Künste im Bundesgleichbehand­lungsgesetz vorzulegen.

Gleichfalls wird die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ersucht, dem Nationalrat  eine Gesetzesvorlage zur Änderung der Ärzteausbildungsordnung mit Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts analog dem 6. Teil Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten und Universitäten der Künste im Bundesgleichbehandlungsgesetz vorzulegen.