1933 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 1092/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Georg Schwarzenberger und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße – TGSt), das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden


Dem gegenständlichen, am 19. Mai 1999 eingebrachten Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Artikel I:

Mit Urteil vom 11. Mai 1999 (Rechtssache C 350/97) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 2 des Tiertransportgesetzes-Straße enthält, entgegensteht. Da es für die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Transport­zeiten jedoch derzeit keine Strafbestimmungen im TGSt gibt, könnten auch Übertretungen dieser Bestimmungen der Richtlinie nicht geahndet werden. Um sicherzustellen, daß Überschreitungen der in der Richtlinie 91/628/EWG festgelegten Transportzeiten bestraft werden können, ist die Schaffung einer entsprechenden Strafbestimmung im Tiertransportgesetz-Straße notwendig.

Kosten:

Durch die Änderung werden keine Kosten entstehen.

Artikel II:

Um Tiertransporte im landwirtschaftlichen Bereich möglichst schonend und rasch durchführen zu können, gibt es das Bedürfnis, diese Transporte mit dem PKW, anstatt mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, bei denen sich auf Grund der zahlreichen nicht zugelassenen Anhänger eine maximale Transportgeschwin­digkeit von 20 km/h ergibt, durchführen zu können.

Im Regelfall wird bei solchen Transporten das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3 500 kg über­schritten, weshalb für solche Fahrten gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erforderlich ist. Durch die vorliegende Änderung des FSG soll Personen, die schon seit mindestens drei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B und F sind und sich bereits eine längere Praxis beim Ziehen von schweren Anhängern (im Rahmen der Lenkberechtigung für die Klasse F) erworben haben, nur mit Ablegung einer praktischen Fahrprüfung der Zugang zu einer Lenkberechtigung für die Klasse B und E erleichtert werden.

Kosten:

Durch die Änderung werden keine Kosten entstehen.

Artikel III:

§ 99 Abs. 6 lit. a StVO schließt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung aus, wenn bei einem bloßen Sachschadenunfall die vorgesehenen Melde- bzw. Nachweispflichten eingehalten wurden. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn zugleich auch gegen die Alkoholbestimmungen verstoßen wird. Mit der 20. StVO-Novelle wurden nunmehr in § 99 die Abs. 1a und 1b neu eingefügt; beide erklären (in Abhängigkeit vom tatsächlichen Grad der Alkoholisierung) das Fahren unter Alkoholeinfluß für strafbar. Da es sich hierbei um eines der gefährlichsten Delikte im Straßenverkehr handelt, soll auch in den Fällen des § 99 Abs. 1a und 1b die Rechtswohltat des § 99 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen sein. Die hierfür notwendige Ergänzung des § 99 Abs. 6 lit. a ist im Rahmen der 20. StVO-Novelle unterblieben und wird mit der vorgeschlagenen Änderung nachgeholt.

Kosten:


Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Der Verkehrsausschuß hat den erwähnten Antrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung gezogen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Stefan Salzl, Ludmilla Parfuss, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Helmut Dietachmayr, Mag. Thomas Barmüller und der Obmann des Ausschusses Abgeordneter Rudolf Parnigoni sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 1092/A unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Georg Schwarzenberger einstimmig angenommen.

Vier Abänderungsanträge der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic fanden nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Ein Entschließungsantrag des Abgeordneten Dr. Stefan Salzl betreffend Verbesserung der Tiertransport­bedingungen blieb in der Minderheit; ebenso wurde ein Entschließungsantrag der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic betreffend Schaffung eines Europäischen Abkommens über die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretung der Tiertransport-Bestimmungen abgelehnt.

Der erwähnte Abänderungsantrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Georg Schwarzenberger war wie folgt begründet:

Die EU-Richtlinie 91/439/EWG des Rates sieht eine gegenseitige Anerkennung von EWR-Lenkberechti­gungen innerhalb der Union vor. Beim Wohnsitzwechsel eines EWR-Bürgers in einen anderen Mitglied­staat muß dieser dessen Führerschein anerkennen und zwar ohne jegliche Formalität. Die im FSG vorgesehene Registrierungsverpflichtung widerspricht nach Ansicht der EU-Kommission dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und hat diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Diese Registrierungsverpflichtung hat daher zu entfallen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                         Georg Schwarzenberger                                                        Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße – TGSt), das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrs­ordnung 1960 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiertransportgesetz-Straße – TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995, wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der

                a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder

               b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496 EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,

               widerspricht,”

Artikel II

Das Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn

           1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

           2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

           3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;

§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.”

2. § 14 Abs. 6 entfällt.

3. § 20 Abs. 6 erster Satz entfällt.

4. § 21 Abs. 4 erster Satz entfällt.

5. § 37 Abs. 6 lautet:

“(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.”

6. In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge “des § 14 Abs. 6 und”.

Artikel III

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998, wird wie folgt geändert:

§ 99 Abs. 6 lit. a lautet:


         “a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,”