1943 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über den Antrag 1094/A der Abgeordneten Rudolf Schwarzböck, Heinz Gradwohl und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1985 und das AMA-Gesetz 1992 geändert werden

Die Abgeordneten Rudolf Schwarzböck, Heinz Gradwohl und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 19. Mai 1999 im Nationalrat eingebracht.

Durch den vorliegenden Antrag sollen zusätzliche Weinbaugebiete (Land Niederösterreich und Burgen­land) sowie eine neue Weinbauregion eingeführt werden. Damit kann Qualitätswein auch aus Trauben erzeugt werden, die aus mehreren kleinen Weinbaugebieten stammen. Parallel dazu werden die Weinbau­gebiete im Westen (Tirol, Vorarlberg usw.) zur Weinbauregion Bergland zusammengefaßt.

Im Obstweinbereich wird die Möglichkeit geschaffen, Obstwein auch zu 100% aus Obstsaftkonzentrat herzustellen, was eine Gleichstellung mit den übrigen EU-Ländern bedeutet. Die Regelung der Herstel­lung von Weinmischgetränken wird aus dem Weingesetz herausgenommen und fällt somit unter den Geltungsbereich des Lebensmittelrechtes. Der Grundwein unterliegt jedoch jedenfalls dem Weingesetz.

Dem Ziel einer Entbürokratisierung dient der Entfall einer Bestandsmeldung.

Weiters werden einzelne bisher in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Delikte zu Verwaltungsüber­tretungen umgewandelt.

Überdies sind Änderungen enthalten, die zur Anpassung an EU-Normen erforderlich sind.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rudolf Schwarzböck, Matthias Achs, Anneliese Klein, Andreas Wabl, Dr. Stefan Salzl, Karl Smolle, Heinz Gradwohl und Johannes Zweytick sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Rudolf Schwarzböck und Heinz Gradwohl einen umfangreichen Abänderungantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 1094/A in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters beschloß der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft mit Stimmenmehrheit die nachstehenden Ausschußfeststellungen:

“Zu § 45:

Der Ausschuß stellt zu § 45 fest, daß Obstwein mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung ausschließlich von landwirtschaftlichen Betrieben erstmals in Verkehr gebracht werden darf.

Zu § 39:

Der Ausschuß stellt zu § 39 fest, daß in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 39 die Regeln über den ,G’spritzten‘, wie sie derzeit in der Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, verankert sind, aufrecht bleiben.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                             Rudolf Schwarzböck                                                     Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.      Anwendungsbereich

1. Teil

Wein

§ 2.      Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

§ 3.      Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 4.      Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 5.      Süßung

§ 6.      Behandlung verdorbener Wein

§ 7.      Verschneiden

§ 8.      Traubenmost, Sturm

§ 9.      Landwein

§ 10.    Qualitätswein

§ 11.    Prädikatswein

§ 12.    Lesegutvorschriften

§ 13.    Schaumwein

§ 14.    Perlwein

§ 15.    Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein

§ 16.    Versuchswein

§ 17.    Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

§ 18.    Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein

§ 19.    Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse

Bezeichnung und Aufmachung

§ 20.    Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung

§ 21.    Geografische Angaben inländischer Weine

§ 22.    Tafelwein

§ 23.    Landwein

§ 24.    Qualitätswein

§ 25.    Schaumwein

§ 26.    Entalkoholisierter und alkoholarmer Wein

§ 27.    Besondere Bezeichnungsvorschriften

§ 28.    Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

Sonstige Vorschriften

§ 29.    Mengenbeschränkung

§ 30.    Rebflächenverzeichnis

§ 31.    Staatliche Prüfnummer

§ 32.    Betriebskataster

§ 33.    Formblätter

§ 34.    Begleitpapiere

§ 35.    Erntemeldung und Bestandsmeldungen

§ 36.    Banderole

§ 37.    Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)

§ 38.    Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen

§ 39.    Weinhaltige Getränke und Umsetzung von Richtlinien

2

2. Teil

Obstwein

§ 40.    Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften

§ 41.    Behandlung von Obstwein

§ 42.    Bezeichnung von Obstwein

§ 43.    Verordnungsermächtigungen

§ 44.    Qualitätsobstwein

§ 45.    Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

§ 46.    Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

§ 47.    Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein

§ 48.    Verkehrsunfähiger Obstwein

§ 49.    Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)

§ 50.    Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

3. Teil

Kontrolle

§ 51.    Bundeskellereiinspektion

§ 52.    Nachschau

§ 53.    Probenentnahme

§ 54.    Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

§ 55.    Beschlagnahme

§ 56.    Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände

§ 57.    Untersuchung der Proben

§ 58.    Entschädigung für entnommene Proben

§ 59.    Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften

§ 60.    Mostwäger

§ 61.    Anwendbarkeit für den Obstwein

4. Teil

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafverfahren

§ 62.    Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 63.    Einziehung

§ 64.    Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse

§ 65.    Kosten

Verwaltungsstrafverfahren

§ 66.    Verwaltungsübertretungen

§ 67.    Verfall

§ 68.    Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren Verwertung

§ 69.    Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung

5. Teil

Förderungen

§ 70.    Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

§ 71.    Abwicklung der Förderung

§ 72.    Gewährung der Förderung

§ 73.    Förderungsrichtlinien

6. Teil

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

§ 74.    Datenverkehr und Gebührenbefreiung

7. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75.    Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 76.    Anwendbarkeit und Bestimmungen anderer Bundesgesetze

§ 77.    Übergangsbestimmung

§ 78.    Vollziehung

Anlagen

Anlage 1:    Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volumsprozenten aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage (° KMW)

Anlage 2:    Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1

Anlage 3:    Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2

Anlage 4:    Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ausgenommen Traubensaft, konzentrierten Traubensaft und Weinessig sowie von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 14. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails fallen, soweit dies nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz das Inverkehrbringen von Obstwein, weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein.

(2) Was dieses Gesetz für den Wein bestimmt, gilt dem Sinne nach auch für sämtliche Erzeugnisse, die unter dieses Gesetz fallen.

1. Teil

Wein

Inverkehrbringen, Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Unter Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Lagern, Abfüllen, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen, Feilhalten, Verkaufen, Befördern, Werben, Ein- und Ausführen sowie jedes Überlassen an andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung des Weines oder des Erzeugnisses ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inver­kehrbringens ergibt, aus der sie stammt.

(2) Begriffsbestimmungen:

           1. Inländischer Wein: im Inland aus inländischen Weintrauben hergestellter Wein,

           2. Erzeugnisse: sämtliche Produkte, die in den Anwendungsbereich des § 1 fallen, ausgenommen Obstwein,

           3. Gemeinschaftserzeugnisse: in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse,

           4. Drittlandserzeugnisse: in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, hergestellte Erzeugnisse,

           5. weinhaltige Getränke: Getränke, die einen Anteil an Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, ent­alkoholisiertem Wein, alkoholarmem Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zuge­setzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure von mindestens 50% aufweisen,

           6. entalkoholisierter Wein: Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkohol­gehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger abgesenkt wurde,

           7. alkoholarmer Wein: Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt,

           8. Grad Klosterneuburger Mostwaage: 1 Grad Klosterneuburger Mostwaage (1° KMW) ist 1 : 17 des Massegehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 Prozent. Zur Ermittlung des natür­lichen Alkoholgehalts in Volumenprozent (%-vol.) aus den Graden Klosterneuburger Mostwaage gelten die Werte der Tabelle gemäß Anlage 1. Für andere Umrechnungen ist diese Tabelle nicht anwendbar.

Herstellungsvorschriften und Regeln über die Verkehrsfähigkeit

Önologische Verfahren und Behandlungen

§ 3. (1) Bei Erzeugnissen sind ausschließlich önologische Verfahren und Behandlungen zulässig, die in den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder in diesem Gesetz vorgesehen sind.

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – durch Verordnung Vorschriften über önologische Verfahren und Behandlungen sowie über Reinheitsanforderungen für die zugesetzten Stoffe festzulegen und vorzuschreiben, dass in Erzeugnissen bestimmte Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen, soweit dies die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zulassen.

(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind,

           1. Erzeugnisse zu vermehren, wie insbesondere das Zusetzen von Wasser,

           2. über wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses zu täuschen,

           3. vorgenommene unzulässige Änderungen oder Zusätze zu decken oder

           4. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses zu verändern.

(4) Insbesondere ist das Zusetzen von Farbstoffen, Süßungsmitteln, Konservierungsmitteln und anderen Stoffe verboten, sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist.

(5) Ein technisch nicht vermeidbares Übergehen von Stoffen in das Erzeugnis ist kein Zusetzen, soweit das Erzeugnis dadurch gesundheitlich unbedenklich sowie geschmacklich oder geruchlich einwandfrei bleibt.

(6) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

(7) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 6 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessensvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen.

Alkoholerhöhung (Anreicherung)

§ 4. (1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zulässig.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein und Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, im Falle von Qualitätswein im Zusammenhang mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87, zulässig. Sie darf keine Anhebung des Gesamtalkoholgehaltes bei Weißwein und Roséwein auf mehr als 12,8%-vol. (19° KMW) und bei Rotwein auf mehr als 13,6%-vol. (20° KMW) zur Folge haben.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Süßung

§ 5. (1) Qualitätswein kann nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 in Zusammenhang mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.

(2) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.

Behandlung verdorbener Weine

§ 6. (1) Wein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände – wie übler Geruch oder Geschmack – eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Wein wesentlich vermindert oder ausschließt, ist, sofern er nicht wiederhergestellt werden kann, verdorbener Wein.

(2) Verdorbener Wein darf nicht verschnitten werden und nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Wein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.

(3) Verdorbener Wein darf auch vernichtet werden und ist beim Transport als verdorbener Wein zu kennzeichnen.

Verschneiden

§ 7. (1) Wein, der nicht verfälscht wurde, aber infolge

           1. Einwirkung von Kleinlebewesen (kranker Wein),

           2. chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme weinfremder Stoffe (fehlerhafter Wein) oder

           3. eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack des Weines wesentlichen Weinelements (mangelhafter Wein) so nachteilig verändert ist, dass er von der normalen Beschaffenheit des Weines abweicht, darf zu seiner Wiederherstellung mit anderem Wein verschnitten werden. Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist (wiederherstellbarer Wein).

(2) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.

(3) Bei einem Verschnitt von angereichertem Qualitätswein mit Prädikatswein sind die Grenzwerte hinsichtlich des Gesamtalkoholgehaltes gemäß § 4 Abs. 2 einzuhalten.

Traubenmost, Sturm

§ 8. (1) Traubenmost gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, der ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden, darf zwischen 1. August und 31. Dezember des Erntejahres als österreichischer Traubenmost für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

(2) Teilweise gegorener Traubenmost gemäß Anhang I Z 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 kann als Sturm für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebracht werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in Österreich geerntet und verarbeitet wurden und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0%-vol. beträgt. Eine Inverkehrbringung darf zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgen. Die Gärung darf jedoch im Zuge der Behandlung gehemmt oder unterbrochen und vor der Abgabe an den Verbraucher wieder eingeleitet werden.

Landwein

§ 9. Tafelwein darf unter der Bezeichnung “Landwein” in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden;

           2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde;

           3. der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat;

           4. er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist;

           5. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;

           6. die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 nicht überschritten wurde.

Qualitätswein

§ 10. (1) Wein darf unter der Bezeichnung “Qualitätswein” oder “Qualitätswein b.A.” in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden und die Herstellung in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und/oder in daran angrenzenden Weinbauregionen erfolgt ist;

           2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;

           3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat;

           4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anlässlich der Verleihung der staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;

           5. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0%-vol., bei Prädikatswein mindestens 5,0%-vol. beträgt;

           6. der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt;

           7. die Hektarhöchstmenge gemäß § 29 Abs. 2 nicht überschritten wurde.

(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die staatliche Prüfnummer (StPNr. ) anzugeben.

(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass der Qualitätswein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.

(4) Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung “Kabinett” oder “Kabinettwein” in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat;

           2. keine Anreicherung stattgefunden hat;

           3. der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g je Liter beträgt;

           4. der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13%-vol. beträgt;

           5. keine Süßung stattgefunden hat.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Keltertrauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).

Prädikatswein

§ 11. (1) “Prädikatswein” oder “Qualitätswein besonderer Reife und Leseart” (im folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:

           1. “Spätlese” oder “Spätlesewein” ist Wein aus Trauben, die in vollreifem Zustand geerntet worden sind und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 19° KMW aufgewiesen hat;

           2. “Auslese” oder “Auslesewein” ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben – unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren – gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21° KMW aufgewiesen hat;

           3. “Beerenauslese” oder “Beerenauslesewein” ist Wein aus dem Saft überreifer und/oder edelfauler Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat;

           4. “Ausbruch” oder “Ausbruchwein” ist Wein, der ausschließlich aus edelfaulen oder überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren stammt. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubenmost oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 27° KMW aufweisen;

           5. “Trockenbeerenauslese” ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend einge­schrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;

           6. “Eiswein” ist Wein, der ausschließlich aus Weintrauben hergestellt wurde, die bei der Lese und der Kelterung gefroren waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; solcher Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 5 und 7 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden;

           7. “Strohwein” ist Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor der Kelterung mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert oder an Schnüren oder ähnlichem aufgehängt waren und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 25° KMW aufgewiesen hat; dieser Wein darf mit keiner zusätzlichen Bezeichnung gemäß Z 1 bis 6 versehen sein; wenn der Saft ein Mostgewicht von weniger als 25° KMW aufgewiesen hat, darf dieser Wein als Qualitätswein in Verkehr gesetzt werden; er darf nicht mit anderen Prädikatsweinen verschnitten werden.

(2) Qualitätswein darf als “Prädikatswein” oder “Qualitätswein besonderer Reife und Leseart” und unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

           1. die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind;

           2. eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde;

           3. keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;

           4. keine Anreicherung stattgefunden hat.

(3) In Flaschen abgefüllte Spätlesen dürfen nicht vor dem 1. März, in Flaschen abgefüllte sonstige Prädikatsweine nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

(4) Soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 bis 11 erforderlich ist, sind die Organe der Weinaufsicht berechtigt, eine Nachschau auch in Weingärten durchzuführen und Einsicht in die Ein- und Ausgangsbücher zu nehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) hat diese Maßnahmen zu dulden.

Lesegutvorschriften

§ 12. (1) Die Organe der Weinaufsicht sind verpflichtet,

           1. am Tag der Lese das Lesegut von Tafel-, Land- und Qualitätswein stichprobenweise zu kontrollieren,

           2. das Prädikatsweinlesegut gemäß Abs. 5 auf Qualität und Menge zu prüfen,

           3. über die Kontrollen Aufzeichnungen zu führen,

           4. soweit dies im Rahmen der Durchführung ihrer Überprüfungstätigkeit erforderlich ist, in den Weingärten und in den im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten Nachschau zu halten.

(2) Jeder Erzeuger hat am Tage der Lese die Kontrolle des Lesegutes durch Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen.

(3) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, hat, soweit diese zur Herstellung von Prädikatswein bestimmt sind, am Tage der Lese bis 9 Uhr – falls landesgesetzlich ein Lesetermin für solche Trauben bestimmt wird, nicht vor diesem Termin – die Absicht unter Angabe der Sorte, der Grundstücksbezeichnung und -größe (Absichtsmeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Die Gemeinde hat die Meldungen umgehend an die Bundeskellerei­inspektion zu übermitteln.

(4) Beginnt die Lese mit Traubenvollerntern vor 9 Uhr, so hat der Erzeuger zusätzlich zur Meldung gemäß Abs. 3 die Bundeskellereiinspektion am Tage vor der Lese bis 19 Uhr, unter Angabe der Uhrzeit, des Erntebeginns, der Grundstücksbezeichnung und -größe, davon zu verständigen.

(5) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Prädikatsweine gewonnen werden sollen und dessen Betriebsstätte in einer Vorführgemeinde liegt, hat – unbeschadet der Voraussetzungen des Abs. 3 – das geerntete Traubenmaterial in loser Schüttung am Tage der Lese in der Zeit von 9 bis 21 Uhr den Organen der Weinaufsicht vorzuführen. Liegt die Betriebsstätte außerhalb einer Vorführgemeinde, hat er die Kontrolle des Lesegutes in loser Schüttung durch die Organe der Weinaufsicht zu ermöglichen. Bei der Lese von Trauben für Spätlese- und Eiswein ist der Einsatz von Traubenvollerntern gestattet, wobei Spätlesetrauben nicht in loser Schüttung vorgeführt werden müssen. Die Lese mit Traubenvollerntern ist bei Spätlesetrauben auch im Weingarten zu kontrollieren. Die Kosten für diese Kontrolle durch die Organe der Weinaufsicht hat der Erzeuger dem Bund zu ersetzen.

(6) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungs­behörde und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.

(7) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Sie sind ferner verpflichtet, die im § 52 Abs. 5 erster Satz angeführten Räumlichkeiten am Tage der Vorführung des Lesegutes bis 21 Uhr, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumlichkeiten gearbeitet wird, sie auch zu dieser Zeit zugänglich zu halten. Den Organen der Weinaufsicht sind sämtliche erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – nach Anhörung des betroffenen Landes, unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht – durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die Vorführgemeinden die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen sowie den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes durch Verordnung festzulegen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen – durch Verordnung eine Verwaltungsabgabe festzusetzen, die je Liter oder Kilogramm des gemäß Abs. 5 zu kontrollierenden Lesegutes zu bemessen ist. Bei der Festsetzung ist auf den für die Tätigkeit der Organe der Weinaufsicht erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwaltungsabgabe dem im Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist eine Einnahme des Bundes.

Schaumwein

§ 13. (1) Schaumwein darf unter der Bezeichnung “Sekt” oder “Qualitätsschaumwein b.A.” in Verkehr gebracht werden, wenn er

           1. ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 5 bereitet wurde und

           2. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Qualitätsschaumwein b.A. darf in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebietes und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden.

Perlwein

§ 14. (1) Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure haben den Herstellungsvorschriften gemäß Anhang I Z 17 und 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu entsprechen.

(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Behandlungsverfahren angewendet und die dort angeführten Stoffe zugesetzt werden.

Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein

§ 15. (1) Entalkoholisierter Wein ist ein Getränk aus Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein, dessen Alkoholgehalt im Wege einer geeigneten und schonenden Entgeistung auf 0,5%-vol. oder weniger abgesenkt wurde. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen der Aromenverordnung BGBl. Nr. 42/1998, gestattet.

(2) Alkoholarmer Wein ist ein Getränk, das entweder wie entalkoholisierter Wein oder durch Verschnitt von entalkoholisiertem Wein mit Tafelwein, Landwein oder Qualitätswein hergestellt wurde und dessen Alkoholgehalt mehr als 0,5%-vol., höchstens jedoch 5,0%-vol. beträgt. Zur Herbeiführung eines Gehaltes an unvergorenem Zucker bis zu einer Menge von höchstens 60,0 g je Liter dürfen Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder Zucker zugesetzt werden. Weiters ist der Zusatz von Kohlensäure und pflanzlichen Aromaten, natürlichen Aromastoffen (aus pflanzlichen Aromaten isoliert), naturidenten Aromastoffen oder Aromen aus naturidenten Aromastoffen gemäß den Bestimmungen der Aromenverordnung BGBl. Nr. 42/1998, gestattet.

Versuchswein

§ 16. (1) Wein, bei dem im Zuge eines Großversuches neue Behandlungsweisen erprobt werden sollen (Versuchswein), darf nur mit einer Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden.

(2) Ein Großversuch im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn

           1. die Behandlungsweise in laboratoriumsmäßigen Versuchen bereits erprobt wurde,

           2. die vorläufigen Ergebnisse dieser Versuche die Unbedenklichkeit der Behandlungsweise vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus ergeben hat und

           3. zur Durchführung der Versuche Wein in solchen Mengen erforderlich ist, dass die Vermögens­einbuße durch Entfall der Verwertungsmöglichkeit des Versuchsweines dem darüber Verfü­gungsberechtigten nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Bewilligung im Sinne des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

           1. zur Durchführung des Großversuches der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Vorbewilligung erteilt hat,

           2. die Versuche unter der Aufsicht einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft be­stimmten Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes und des zuständigen Bundeskellerei­inspektors durchgeführt worden sind,

           3. das abschließende Gutachten der Anstalt über die Behandlungsweise positiv ist oder zumindest dahin gehend lautet, dass der Genuss des Versuchsweines vom Standpunkt der menschlichen Gesundheit aus unbedenklich ist.

(4) Die Bewilligung kann von Auflagen über die Art und Weise der Verwendung des Versuchs­weines oder, wenn eine wesentlich wertvermindernde Änderung am Versuchswein eingetreten ist, von einer entsprechenden Kennzeichnung abhängig gemacht werden.

(5) Die Erteilung der Vorbewilligung im Sinne des Abs. 3 Z 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu beantragen. Im Antrag ist eine Beschreibung der Behandlungsweise, Dauer, Ort und Art der Versuche und die voraussichtliche Menge der anfallenden Versuchsweine anzugeben.

(6) Die Vorbewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die neue Behandlungsweise einen Fortschritt in der rationellen Kellerwirtschaft erwarten lässt. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Gutachten einer Untersuchungs- oder Versuchsanstalt des Bundes einzuholen. Das Gutachten hat sich darüber zu äußern, ob auf Grund des bisherigen Untersuchungsergebnisses die Behandlungsweise in gesundheitlicher Hinsicht zu Bedenken Anlass gibt. Es sind ferner die Bestimmungen und Auflagen anzuführen, deren Einhaltung sicherzustellen vermag, dass der Großversuch im Sinne des Abs. 3 Z 2 überwacht werden kann und die Ergebnisse des Großversuches eine Beurteilung der Behandlungsweise auf ihre Zulässigkeit ermöglichen.

(7) Auf Großversuche von Untersuchungs- oder Versuchsanstalten oder wissenschaftlichen Instituten des Bundes finden die Bestimmungen der Abs. 3, 5 und 6 nur mit der Maßgabe Anwendung, dass an Stelle des Vorbewilligungsverfahrens die Anzeige des Beginnes des Großversuches tritt, das Gutachten einer anderen Anstalt sowie die Bestimmung des Abs. 3 Z 2 zu entfallen hat. Untersteht die Anstalt oder das Institut einem anderen Bundesminister als dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, so ist vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

Gesundheitsschädliche und verfälschte Erzeugnisse

§ 17. (1) Erzeugnisse, die infolge ihrer Herstellung oder Behandlung geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gesundheitsschädliche Erzeugnisse.

(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 Abs. 2, ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen, oder des § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.

(3) Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten, sind allein deshalb nicht als verfälscht anzusehen. Sie dürfen ebenso wie Tafelwein und Landwein, die über das zulässige Ausmaß mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gesüßt wurden oder die über das zulässige Ausmaß angereichert wurden, in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Verschnitt oder eine zulässige Behandlungsweise unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt haben. Eine derartige Möglichkeit besteht auch bei Erzeugnissen, die Stoffe enthalten, die entgegen § 3 Abs. 5 in das Erzeugnis übergegangen sind.

Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein

§ 18. (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Gesetzes ist ein alkoholhaltiges Getränk, das, ohne Wein zu sein, wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.

(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Gesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.

(3) Ein weinähnliches Getränk ist – ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit – nachgemachter Wein im Sinne dieses Gesetzes, wenn es aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde aus:

           1. künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstweine),

           2. Kunstwein, vermengt mit Wein,

           3. den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und

           4. getrockneten Früchten.

(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen verbracht wird.

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Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Erzeugnisse

§ 19. (1) Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:

           1. gesundheitsschädliche Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 1,

           2. Versuchsweine ohne Bewilligung im Sinne des § 16,

           3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 17 Abs. 2,

           4. nachgemachte Weine gemäß § 18 Abs. 2 und 3 und

           5. verdorbener Wein gemäß § 6 Abs. 1.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

           1. die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder

           2. verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

Bezeichnung und Aufmachung

Bestimmungen zum Schutz vor Täuschung

§ 20. (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Als irreführend ist insbesondere anzusehen, wenn

           1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder in diesem Gesetz für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

           2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken,

           3. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

           4. zutreffende Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,

           5. Phantasiebezeichnungen gebraucht werden, die

                a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken

               b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraus­setzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.

Geografische Angaben inländischer Weine

§ 21. (1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden und im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie “Österreichischer Wein”, “Wein aus Österreich” oder “Österreich”. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als “Österreich” sind folgende Angaben zu verwenden:

           1. Weinbauregionen,

           2. Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete),

           3. Großlagen,

           4. Gemeinden (Gemeindeteil),

           5. Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.

(2) Die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich bilden zusammen die Weinbauregion Weinland. Die Bundesländer Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg bilden zusammen die Weinbauregion Bergland. Das Bundesland Steiermark bildet die Weinbauregion Steiermark. Das Bundesland Wien bildet die Weinbauregion Wien.

(3) Weinbaugebiete sind:

           1. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland:

                a) Neusiedlersee:

                    der politische Bezirk Neusiedl am See;

               b) Neusiedlersee-Hügelland:

                    die politischen Bezirke Eisenstadt und Mattersburg sowie die Freistädte Rust und Eisenstadt;

                c) Mittelburgenland:

                    der politische Bezirk Oberpullendorf;

               d) Südburgenland:

                    die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;

                e) Thermenregion:

                    die Gerichtsbezirke Mödling, Baden, Ebreichsdorf, Pottenstein, Neunkirchen und Wr. Neu­stadt;

                f) Kremstal:

                    die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;

               g) Kamptal:

                    der Gerichtsbezirk Langenlois;

               h) Donauland:

                    der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

                 i) Traisental:

                    die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;

                 j) Carnuntum:

                    der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;

                k) Wachau:

                    die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;

                 l) Weinviertel:

                    die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;

               m) Burgenland:

                    das Bundesland Burgenland;

               n) Niederösterreich:

                    das Bundesland Niederösterreich;

           2. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Bergland:

                a) Kärnten:

                    das Bundesland Kärnten;

               b) Oberösterreich:

                    das Bundesland Oberösterreich;

                c) Salzburg:

                    das Bundesland Salzburg;

               d) Tirol:

                    das Bundesland Tirol;

                e) Vorarlberg:

                    das Bundesland Vorarlberg;

           3. die Weinbaugebiete der Weinbauregion Steiermark:

                a) Südsteiermark:

                    vom politischen Bezirk Leibnitz sämtliche Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur;

               b) Weststeiermark:

                    die Stadt Graz und die Gemeinden des politischen Bezirkes Graz-Umgebung mit Ausnahme der Gemeinden links der Mur sowie die politischen Bezirke Deutschlandsberg und Voitsberg;

                c) Süd – Oststeiermark:

                    die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz sowie von den politischen Bezirken Graz-Umgebung und Leibnitz die Gemeinden links der Mur;

           4. das Weinbaugebiet der Weinbauregion Wien:

               das Bundesland Wien.

(4) Eine Großlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbau­gebietes, die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Großlagen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Eine Ried im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauried bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbe­schaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.

(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden. Liegen die Voraus­setzungen des Abs. 7 vor, so darf die Bezeichnung eines Weinbaugebietes oder einer -region auch verwendet werden, wenn die angrenzende Gemeinde in einem anderen Weinbaugebiet oder einer -region liegt.

(7) Der Name einer Gemeinde (Gemeindeteil) darf nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die ausschließlich im Gemeindebereich oder im Gemeindebereich und in Weingärten angrenzender Gemein­den gewonnen wurden, sofern die Weingärten von einem Betrieb der namengebenden Gemeinde aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde.

Tafelwein

§ 22. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten:

           1. kleinere geografische Einheit (§ 21 Abs. 1 Z 1 bis 5);

           2. Jahrgangsbezeichnungen;

           3. Sortenbezeichnungen.

(2) In der Etikettierung ist abweichend von Abs. 1 bei “Bergwein” der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, und bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem “Heurigen” der Jahrgang anzugeben.

Landwein

§ 23. (1) Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren geografischen Einheit ist unzulässig.

(2) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

Qualitätswein

§ 24. Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als das Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn

           1. der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde;

           2. der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt.

Schaumwein

§ 25. Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

           1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis – mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse – zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;

           2. die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen wurden – mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse – von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.

Entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein

§ 26. (1) Entalkoholisierter Wein ist als “entalkoholisierter Wein”, alkoholarmer Wein ist als “alkoholarmer Wein” zu bezeichnen. Im Falle einer Aromatisierung ist die Bezeichnung “aromatisiert” anzugeben.

(2) Unzulässig sind

           1. engere geografische Herkunftsbezeichnungen als der Staat, in dem die zur Herstellung verwen­deten Trauben geerntet wurden,

           2. Angaben gemäß § 11, § 22, § 23 und § 24,

           3. Sorten- und Jahrgangsbezeichnungen gemäß § 27 Abs. 3 und 4.

(3) Beträgt der Gehalt an schwefeliger Säure mehr als 50 mg/l, ist die Bezeichnung “geschwefelt” anzugeben.

Besondere Bezeichnungsvorschriften

§ 27. (1) Bei Erzeugnissen sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie “Gesundheitswein”, “Stärkungswein” oder “Blutwein” oder die Bezeichnungen wie “natur”, “echt”, “rein”, “alternativ” sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.

(2) Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein ausschließt und den Grundstoff erkennen lässt, der zur Herstellung verwendet worden ist.

(3) Die Angabe von Rebsorten ist bei Landwein und bei Qualitätswein unter folgenden Voraus­setzungen zulässig:

           1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;

           2. die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.

(4) Die Angabe eines Jahrganges ist bei Landwein und bei Qualitätswein zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.

(5) In der Etikettierung ist bei Tafelwein, Landwein und Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 anzugeben.

(6) Die Bezeichnung “Heuriger” darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wieder­verkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen, Tetrapak und Sinterkeramikgefäßen abgefülltem “Heurigen” ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.

(7) Die Bezeichnung “Schilcher” darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte “Blauer Wildbacher” bereitet wurde.

(8) Die Bezeichnung “Bergwein” darf für Tafelwein, Landwein und Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet wurde.

Verordnungsermächtigung für Bezeichnungen und Aufmachungen

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über

           1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse,

           2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind,

           3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben.

Sonstige Vorschriften

Mengenbeschränkung

§ 29. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.

(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanz­ter Weingartenfläche für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein.

(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.

(4) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre be­pflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge zu führen.

Rebflächenverzeichnis

§ 30. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automa­tionsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.

(2) Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeich­nisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.

Staatliche Prüfnummer

§ 31. (1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

(2) Die staatliche Prüfnummer ist dem Verfügungsberechtigten, unvorgreiflich der Entscheidung über die Erteilung, bei der Einreichung bekanntzugeben.

(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.

(4) Der Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat Name, Betriebsnummer und Anschrift des Verfügungsberechtigten sowie Angaben über den Aufbewahrungsort des Weines, über die Weinart (Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostge­wicht, Anreicherung) sowie Angaben über die beabsichtigte Bezeichnung des Weines, Angaben über die Lagerung und bei Prädikatswein die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargennummern und Teil­mengen zu enthalten. Dem Antrag sind die für die Durchführung der Untersuchung vom Antragsteller gezogenen Proben anzuschließen. Die Anträge sind bei einer der hierfür zuständigen Untersuchungs­anstalten gemäß § 59 einzubringen; diese hat unverzüglich den Bundeskellereiinspektor und den Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft zu verständigen. Für die Antragstellung sind vom Bundes­ministerium für Land- und Forstwirtschaft aufzulegende Formulare zu verwenden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Namen des Verfügungsberechtigten, die wesentlichen Daten des Antrages gemäß Abs. 4 (wie Menge, Art und Herkunft des Weines) sowie das Ergebnis der Untersuchungen in ein mit einer laufenden Nummer versehenes Verzeichnis einzutragen.

(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an, bis zum Ende des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt der Erteilung und Verwendung der staatlichen Prüfnummer dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

(7) Über den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung einer Untersuchungsanstalt gemäß § 59 so rasch wie möglich, längstens jedoch innerhalb von fünf Wochen zu entscheiden.

(8) Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors hat der Verfügungsberechtigte jederzeit die Berechtigung zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer nachzuweisen. Die unbefugte Verwendung der staatlichen Prüfnummer ist verboten. Mit der Übertragung des Verfügungsrechtes über einen Wein geht auch das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer auf den jeweils Verfügungsberechtigten über.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn

           1. sich nachträglich herausstellt, dass die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht,

           2. sich nachträglich herausstellt, dass der Verfügungsberechtigte gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,

           3. der Verfügungsberechtigte Kontrollmaßnahmen bezüglich des Weines behindert oder vereitelt, oder

           4. eine staatliche Prüfnummer – unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6 – für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Erteilung weiterer staatlicher Prüfnummern zu versagen, wenn dem Antragsteller oder demjenigen, dem der Antragsteller das Verfügungsrecht über seinen Wein übertragen hat, aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe einmal eine staatliche Prüfnummer entzogen wurde, der Entzug auf ein gerichtlich strafbares Verhalten zurückzu­führen ist und seit Zustellung des Entziehungsbescheides ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht verstrichen ist.

(11) Der Verfügungsberechtigte hat im Umfang des Entziehungsbescheides die bereits angebrachten staatlichen Prüfnummern von den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Flaschen zu entfernen.

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbe­scheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.

(13) Für die Inanspruchnahme der mit der Erledigung des Antrages verbundenen Tätigkeit der zuständigen Untersuchungsanstalten gemäß § 59 und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt­schaft hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten. Den Tarif hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – unter Bedachtnahme auf den in Durchführung dieser Tätigkeit verbundenen Sach- und Personalaufwand – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Der Tarif ist so zu erstellen, dass je Betrieb und Jahr bis zu vier Untersuchungen kostenlos zu erfolgen haben. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf jedoch insgesamt 10 000 Liter nicht übersteigen. Weitere Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wird.

(14) Schriften und Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer sind von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben.

(16) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung ein Bundesamt (Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994) zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden ermächtigen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall hat das Bundesamt das AVG anzuwenden; gegen Bescheide des Bundesamtes kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.

(17) Qualitätswein kann bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 4 und 6, sowie in den Fällen, in denen der Qualitätswein durch eine zulässige Weinbehandlung Stoffe enthält, die das vorgeschriebene Ausmaß überschreiten oder die entgegen § 3 Abs. 5 in den Wein übergegangen sind, bis zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, ohne vorangegangener Anzeige oder Beschlagnahme durch den Bundes­kellereiinspektor durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer erlangen.

Betriebskataster

§ 32. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind vor allem die Mengenkontrolle und die Kontrolle der Mengenbeschränkung, insbesondere die Daten von Bestands- und Erntemeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu über­prüfen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Bestandsmeldung zum 31. August und der Erntemeldung automationsunterstützt nach Bezirken zusammenzufassen und umgehend an den Landes­hauptmann zu übermitteln.

Formblätter

§ 33. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind.

Begleitpapiere

§ 34. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.

Erntemeldung und Bestandsmeldungen

§ 35. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde hat zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mostgrade (°KMW) und Leseart (Erntemeldung) der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 31. August und zum 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung) zu melden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften zu erstatten.

(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion und an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Banderole

§ 36. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätsweine gemäß erster Satz verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.

(3) Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.

(4) Die Betriebe haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstätte der Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Banderolen – aufge­schlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufender Nummern – zu verständigen. Die Bezirksverwaltungs­behörden haben bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.

Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch)

§ 37. (1) Wer Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.

(2) Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln, haben Aufzeichnungen über diese Handelsgeschäfte zu führen.

(3) Ebenso sind Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen, die durch Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 erstellt werden, zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen. Buchhaltungsunterlagen, die den obigen Bestimmungen entsprechen, gelten als Aufzeichnungen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Bestimmungen über Ein- und Ausgangsbücher, Aufzeichnungen von Handelsgeschäften sowie Aufzeichnungen über Analysen von Erzeugnissen vorsehen, soweit die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein dies zulassen.

Aufbewahrung bestimmter Stoffe in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen

§ 38. Weinfremde Stoffe oder Gemenge von solchen Stoffen, die nach ihrer Zusammensetzung dazu geeignet sind, als Mittel zur Herstellung von nachgemachtem Wein oder zur Verfälschung von Erzeug­nissen dienen, wie zum Beispiel Mostersatzstoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel, dürfen in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, nicht aufbewahrt oder gelagert werden. Findet der Bundeskellereiinspektor anlässlich einer Nachschau solche Stoffe vor, so ist er berechtigt, hievon Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragte) ist verpflichtet, solche Proben auszufolgen oder die Entnahme von Proben zu gestatten.

Weinhaltige Getränke und Umsetzung von Richtlinien

§ 39. (1) Weinhaltige Getränke gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 haben folgenden Herstellungsvorschriften zu entsprechen:

           1. eine Gärung des weinhaltigen Getränkes darf nicht stattgefunden haben,

           2. es dürfen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt werden und

           3. es dürfen nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen Anwendung finden und Stoffe – ausgenommen Aromen – zugesetzt werden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäi­schen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.

(2) Darüberhinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung von weinhaltigen Getränken festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.

2. Teil

Obstwein

Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften

§ 40. (1) Obstwein im Sinne dieses Gesetzes ist das durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellte Getränk, das einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2%-vol. aufweist, sowie Getränke der in den Abs. 2 bis 9 aufgezählten Artikel. Obstwein darf auch aus Fruchtsaft, der aus Saftkonzentrat hergestellt wurde, erzeugt werden.

(2) Die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern- Stein- und Beerenobst erfolgt gemäß Anlage 3. Alle übrigen Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben gehören nicht zum Obst im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Obstdessertwein: ist mit Alkohol und/oder Obstbrand, Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaft­konzentrat versetzter Obstwein, der im Liter, den Alkohol in Zucker umgerechnet, mehr als 260 g/l Zucker und mindestens 13,0%-vol. Alkohol, höchstens aber 22,0%-vol. Alkohol enthält.

(4) Aromatisierter Obstwein: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhan­denem Alkohol mindestens 13,0%-vol. höchstens aber 22,0%-vol. beträgt und das einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterab­satz b Buchstabe i und ii, der Richtlinie 88/388/EWG und/oder natürlicher Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungsmitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Alkohol, Obstbrand und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muss mindestens 75% betragen.

(5) Aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein gewonnen wurde, dessen Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 1,2%-vol. jedoch weniger als 13,0%-vol. beträgt, und das einer Aromatisierung mit Hilfe natürlicher Aromastoffe und/oder naturidenter Aromastoffe gemäß Artikel 1 Abs. 2 Unterabsatz b Buchstabe i und ii, der Richtlinie 88/388/EWG und/oder natürlicher Aromaextrakte und/oder von Würzkräutern und/oder Gewürzen und/oder geschmackgebenden Nahrungs­mitteln unterzogen wurde. Darüber hinaus dürfen Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Kohlensäure und Zucker zugesetzt werden; der Grundobstweinanteil muß mindestens 50% betragen.

(6) Zider: Getränk aus einem Gemenge von Fruchtsaft mit Obstwein derselben Obstartgruppe, das bis zu 5%-vol. Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck von höchstens 2,5 bar bei 20 °C aufweist, der Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten noch vorhandenen Zuckers, darf 8%-vol. nicht überschreiten.

(7) Obstperlwein: Obstwein, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mind. 5%-vol. und in geschlossenen Behältnissen einen Kohlensäureüberdruck von mindestens 1,0 bar und höchstens 2,5 bar bei 20 °C aufweist.

(8) Obstschaumwein: schäumender Obstwein, der durch alkoholische Gärung aus Fruchtsaft oder zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen wurde und beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxyd gekennzeichnet ist. Der Kohlensäureüberdruck muss in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C mindestens 3,0 bar betragen.

(9) Obstweinhaltiges Getränk: Getränk, das aus Obstwein und allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure, Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, hergestellt wurde, welches einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2%-vol., und einen Grundobstweinanteil von mindestens 50% aufweist.

(10) Das Inverkehrbringen anderer als in den Abs. 1 bis 9 angeführten und in Österreich hergestellten Obstweine ist verboten.

Behandlung von Obstwein

§ 41. (1) Gestattet ist bei Obstweinen aller Art:

           1. die Anwendung der gemäß Anlage 4 zugelassenen Verfahren und Behandlungen;

           2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen, sowie der Zusatz von Frucht­säften verschiedener Obstartgruppen, falls das Produkt unter der Bezeichnung “Fruchtwein” in Verkehr gesetzt wird.

(2) Gestattet ist bei Kernobstwein:

           1. das Verschneiden von Apfel- mit Birnenwein;

           2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in dem Ausmaß, dass der Alkoholgehalt einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers (Gesamtalkohol) von 8%-vol. bei Abgabe an den Verbraucher nicht überschritten wird;

           3. das Strecken der Maische, des Saftes oder des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten etwa noch vorhandenen Zuckers, mindestens 4%-vol. beträgt.

(3) Gestattet ist bei Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen:

           1. das Strecken der Maische, des Saftes und des Obstweines durch Wasserzusatz in dem Maße, dass der gesamte zuckerfreie Extrakt abzüglich der titrierbaren Säure, berechnet als Äpfelsäure, des fertigen Getränkes mindestens 12 g je Liter und sein Alkoholgehalt, einschließlich des auf Alkohol umgerechneten, etwa noch vorhandenen Zuckers mindestens 4%-vol. beträgt;

           2. das Zusetzen von Zucker, Fruchtsaft und/oder Fruchtsaftkonzentrat der gleichen Obstart(en) oder der gleichen Obstartgruppe(n) in dem Ausmaß, dass das fertige Getränk nicht mehr als 13%-vol. Gesamtalkohol enthält;

           3. das Auffärben des von Natur aus roten Beeren- und Steinobstweines mit frischen Trestern oder dem Saft der gleichen Obstartgruppe.

(4) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaum­wein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausmaß versetzt werden.

(5) Untersagt ist:

           1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein;

           2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein.

           3. die Verwendung von Obsttrester- oder –gelägerwein.

Bezeichnung von Obstwein

§ 42. (1) Kernobstwein muß als “Obstwein” oder “Obstmost” oder “Most”, Steinobstwein als “Steinobstwein” und Beerenwein als “Beerenwein” bezeichnet werden. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung der Worte “Wein”, bei Kernobst auch “Most”, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein zwingend vorgeschrieben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart(-gruppe) getrennt angegeben und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.

(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als “Obstdessertwein”, “aromatisierter Obstwein” oder “aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk” zu be­zeichnen. Die Bezeichnung “aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk” kann, bei einem Gehalt an vorhan­denem Alkohol bis zu 7,0%-vol., durch die Bezeichnung “aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail” oder “Obstweincocktail” ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe über die zur Erzeugung verwendete Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung “Glühmost” darf bei “aromatisierten obstweinhaltigen Getränken” die Ver­kehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung “Obstwermut” darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.

(3) Zider ist als “Zider” zu bezeichnen. Obstperlwein muß als “Obstperlwein”, Kernobst-Schaum­wein als “Obstschaumwein”, Steinobstschaumwein als “Steinobst-Schaumwein” und Beerenschaumwein als “Beeren-Schaumwein” oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort “Perlwein” oder “Schaumwein” bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung “Fruchtschaumwein”, für Obstperlwein die Bezeichnung “Fruchtperlwein”, zulässig. Die Bezeichnung “Sekt” darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung “mit Kohlensäure versetzt” anzubringen.

(4) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verwendung einer Bezeichnung in Schriftform vorgeschrieben, so muß die Schrift deutlich sicht- und lesbar, sowie dauerhaft sein. Sämtliche vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtbereich anzubringen. Bei Obstwein sind Bezeichnungen die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen, wie “Gesundheitsobstwein”, “Stärkungsobstwein”, oder Bezeichnungen wie “natur”, “echt”, “rein”, “alternativ” sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig.

(5) Die Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu 100% aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85% aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85% in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von obstweinhaltigen Getränken festzulegen.

(2) Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehr­bringen von Obstwein betreffen.

Qualitätsobstwein

§ 44. Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als “Qualitätsobstwein” oder “Qualitätsobstmost” in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. der Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5%-vol. beträgt;

           2. kein Wasser, Zucker und Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde;

           3. der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt;

           4. der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt;

           5. der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 57 Abs. 7 festgelegten Mindest­erfordernisse erreicht werden.

Obstmost traditionell bäuerlicher Herstellung

§ 45. (1) Obstwein, der aus Äpfel und/oder Birnen von landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt wurde, darf von diesen mit einem Hinweis auf die traditionell bäuerliche Herstellung in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. kein Wasserzusatz erfolgt ist,

           2. kein Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde und

           3. keine Süßungsmittel, Farbstoffe oder sonstigen Zusatzstoffe, ausgenommen Schwefeldioxyd, verwendet wurden.

(2) Ähnliche Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind bei Obstwein, der nicht den Bedingungen des Abs. 1 entspricht, unzulässig.

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

§ 46. (1) Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Obstwein.

(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, ist verfälschter Obstwein.

(3) Obstwein, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden, ist verfälschter Obstwein.

(4) Obstwein, bei dessen Herstellung Obstgeläger- oder -tresterwein verwendet wurde, ist ver­fälschter Obstwein.

Verdorbener und beschränkt verkehrsfähiger Obstwein

§ 47. (1) Obstwein, der infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände, wie übler Geruch oder Geschmack, eine Beschaffenheit aufweist, die seine Verwendbarkeit als Obstwein mangels Wiederherstellbarkeit durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen ausschließt, ist verdorbener Obstwein.

(2) Obstwein, der einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,5 g je Liter (berechnet als Essigsäure) oder darüber aufweist, ist jedenfalls verdorbener Obstwein.

(3) Verdorbener Obstwein darf nur so verwertet werden, dass seine Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Obstwein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch das Produkt keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Der Obstwein ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen. Stark essigstichig sind Obstweine die einen Gehalt an flüchtiger Säure von 2 g je Liter überschreiten.

(4) Obstwein, der durch eine erlaubte Behandlung Stoffe enthält, die das festgelegte Ausmaß überschreiten, ist deshalb noch nicht als verfälschter Obstwein sondern als beschränkt verkehrsfähiger Obstwein anzusehen. Dieser darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Obstwein oder durch zugelassene Verfahren oder Behandlungen die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat.

(5) Obstwein, der nicht der berechtigten Verbrauchererwartung entspricht und/oder nicht die handelsübliche Beschaffenheit aufweist und mit zugelassenen Verfahren oder Behandlungen wieder­hergestellt werden kann, ist ebenfalls beschränkt verkehrsfähiger Obstwein. Ein Verschnitt darf erst nach Wiederherstellung erfolgen. Der Verschnitt oder die Behandlung von beschränkt verkehrsfähigem Obstwein darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.

Verkehrsunfähiger Obstwein

§ 48. (1) Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:

           1. gesundheitsschädlicher Obstwein,

           2. verfälschter Obstwein,

           3. Verschnitt von Obstwein mit verfälschtem Obstwein,

           4. Verschnitt von Obstwein mit Wein,

           5. verdorbener Obstwein und

           6. Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein

(2) Beschränkt verkehrsfähiger Obstwein darf nicht an den Verbraucher abgegeben werden.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn

           1. die Behörde einen als eingezogenen oder für verfallen erklärten Obstwein in Durchführung der Verwertung weitergibt, oder

           2. verdorbener Obstwein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.

Ein- und Ausgangsbücher

§ 49. (1) Wer Obstwein erzeugt, in Behältnissen über 60 Liter in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Liter erstmalig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch) zu führen. Die Bücher sind so zu führen, dass sie eine ordnungsgemäße Kontrolle ermöglichen.

(2) Die Ein- und Ausgangsbücher sind samt allen sonstigen Urkunden wie Geschäftspapiere, Frachturkunden oder Lieferscheine fünf Jahre, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzube­wahren. Rechtsvorschriften, die für die Aufbewahrung der Urkunden eine längere Frist vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Die Ein- und Ausgangsbücher sind auf Verlangen dem Bundeskellereiinspektor vorzulegen.

Anwendbarkeit von Bestimmungen des 1. Teiles

§ 50. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5, 6 und 7, 16 sowie 20 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.

3. Teil

Kontrolle

Bundeskellereiinspektion

§ 51. (1) Der Bundeskellereiinspektion obliegt:

           1. die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen,

           2. die Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Weinbehandlungsmitteln,

           3. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften), erstellt worden sind,

           4. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit Erzeugnissen vermitteln.

(2) Die Bundeskellereiinspektion hat sich hiefür besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 StGB) gewährt wird. Als geeignet gelten:

           1. Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);

           2. Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 und 2.

(3) Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.

(4) Bundeskellereiinspektoren dürfen Unternehmungen, die Erzeugnisse in Verkehr bringen, weder betreiben noch sich an solchen Unternehmungen beteiligen oder im Dienst oder Auftrag solcher Unter­nehmungen tätig sein.

(5) Die Befugnisse der nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 bestellten Aufsichts­organe bleiben unberührt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – unter Bedachtnahme auf die schwer­punktmäßige Überwachung der Weinproduktion und des Weinhandels sowie auf den zweck­mäßigen, sparsamen und wirkungsvollen Einsatz der Bundeskellereiinspektoren – durch Verordnung Weinauf­sichtsgebiete und Außenstellen sowie den Sitz der Außenstellen der Bundeskellereiinspektion festzulegen. Vor Festlegung der Weinaufsichtsgebiete und der Sitze der Außenstellen sowie vor Zuteilung der Bundeskellereiinspektoren zu den Weinaufsichtsgebieten sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder zu hören.

(7) Vor jeder schwerpunktmäßigen Kontrolle oder vor Kontrollen, die sich über mehrere Aufsichts­gebiete erstrecken, sind die Landeshauptmänner der betroffenen Länder von der Bundeskellereiinspektion zu informieren. Die Bundeskellereiinspektion hat bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres den Landeshauptmännern über alle Maßnahmen – betreffend die Weinaufsicht in den einzelnen Weinbau­gebieten – einen Jahresbericht vorzulegen.

Nachschau

§ 52. (1) Die Bundeskellereiinspektoren sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes in den im Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten Nachschau zu halten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein notwendig ist.

(2) Eine Nachschau darf ebenfalls in den in Abs. 5 angeführten Örtlichkeiten durchgeführt werden, sofern in diesen Weinbehandlungsmittel erzeugt, gelagert, transportiert oder auf andere Weise in Verkehr gebracht werden.

(3) Eine Nachschau darf auch in Labors gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 durchgeführt werden.

(4) Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Organe der Weinaufsicht auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer in den §§ 12 und 51 bis 56 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln für die Sicherung der Amtshandlung zu sorgen.

(5) Eine Nachschau durch den Bundeskellereiinspektor darf durchgeführt werden auf Grundstücken, in Gebäuden und in Betriebsräumen, in oder auf denen Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken hergestellt, verarbeitet, gelagert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden sowie auf dem Transport dieser und in den dazugehörigen Geschäftsräumen. Die Nachschau in öffentlichen Zolllagern und Zolleigenlagern hat unter zollamtlicher Aufsicht zu erfolgen und ist, während die Lager für Zollamtshandlungen geöffnet sind, jederzeit zulässig. Ist im Zuge von Erhebungen der Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nachschau in Kellern, Lagern, Zolllagern oder Zolleigenlagern erforderlich, ist die Bundeskellereiinspektion zu verständigen. Im Detailhandel und in der Gastronomie haben die Organe der Lebensmittelaufsicht nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 40 des Lebensmittelgesetzes 1975 tätig zu werden; sind im Zuge von Erhebungen durch die Bundeskellereiinspektion Kontrollen auch in solchen Betrieben erforderlich, so hat die Bundeskellereiinspektion die für die Vollziehung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde zu verständigen. Die Nachschau ist jederzeit zulässig.

(6) Die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter oder sonst Beauftragten sind verpflichtet, dem Bundes­kellereiinspektor jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen und auf Befragen sämtliche Betriebs- und Lagerräume und -stätten, auch solche, die einen anderen Standort haben, bekanntzugeben, dem Bundeskellereiinspektor den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten zu gestatten, ihn bei der Besichtigung zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen und die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die erforderlichen Auskünfte umfassen insbesondere solche über den Umfang des Betriebes, die Verarbeitung, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe sowie deren Menge und Herkunft.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Transportmittel, mit denen Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, befördert werden, oder die für deren Beförderung bestimmt sind.

(8) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind auch verpflichtet, dem Bundeskellerei­inspektor auf Verlangen alle Urkunden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in den Wirkungs­bereich der Bundeskellereiinspektion fallen – wie Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Fracht- und Zollurkunden und Bücher, Begleitpapiere, Formblätter, Rechnungen, Verarbeitungsbeschreibungen und Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten – vorzulegen. Davon sind auf Verlangen Fotokopien auszuhändigen oder von den Bundeskellereiinspektoren können Fotokopien angefertigt werden. Ebenso sind auf Verlangen der Bundeskellereiinspektoren die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen in den zu kontrollierenden Räumen selbst zur Verfügung zu stellen.

Probenentnahme

§ 53. (1) Die Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundeskellereiinspektors anlässlich der Nachschau Proben zur Kost oder zur Untersuchung auszufolgen oder dem Bundeskellereiinspektor die Entnahme von Proben zu gestatten. Die Proben sind von Erzeugnissen, von Weinbehandlungsmitteln, von Stoffen gemäß § 38 sowie von Rückständen der Weinbereitung wie Weinstein, Geläger, Trub oder Trester zu ziehen.

(2) Die Probe zur Untersuchung hat eine für die ordnungsgemäße Untersuchung ausreichende Menge zu umfassen. Die Probe ist so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die amtliche Untersuchung, ein anderer Teil ist der Partei zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurück­zulassen.

(3) Der Bundeskellereiinspektor hat über die entnommenen Proben der Partei eine Bestätigung in Form eines Durchschlages oder einer Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen.

Probenentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

§ 54. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich, mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.

(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor Beginn des Transports im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 53 anwendbar sind, zu entnehmen.

(3) Nach Probenziehung gemäß Abs. 2 ist ein Verschnitt untersagt und dürfen am Prädikatswein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

Beschlagnahme

§ 55. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat das Erzeugnis erforderlichenfalls einschließlich der Behälter, ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen, wenn der Verdacht vorliegt, dass das Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein in Verkehr gebracht worden ist. Im Fall des Verdachtes eines lediglich geringen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein, der einen verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbestand darstellt, kann der Bundeskellerei­inspektor von der Beschlagnahme absehen und eine Mahnung aussprechen.

(2) Im Falle der Beschlagnahme sind die Behälter, wenn die technische Möglichkeit hierfür gegeben ist, so zu versiegeln, dass eine Änderung am Inhalt ohne Verletzung des Siegels nicht möglich ist.

(3) Wenn die Versiegelung technisch nicht möglich ist oder bei Erzeugnissen in Flaschen ist die Beschlagnahme durch Beschreibung in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Über die Beschlagnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter zu beschreiben sind. Über die beschlagnahmten Erzeugnisse und die beschlagnahmten Behälter ist der Partei ein Durchschlag oder eine Zweitschrift der Niederschrift auszufolgen. Die Partei ist ferner auf die strafrechtlichen Folgen einer Entziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder einer Entfernung oder Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sowie des § 56 Abs. 1 und 5 finden auch auf Stoffe gemäß § 38 und Weinbehandlungsmittel Anwendung. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können auch andere Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie Unterlagen gemäß § 52 Abs. 8 ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.

(7) Im Falle einer Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, bei Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahme­beschluss (Beschlagnahmebescheid) zu beantragen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) ergeht.

Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Gegenstände

§ 56. (1) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Erzeugnisse und Behälter, Weinbe­handlungsmittel, bestimmte Stoffe und Gegenstände steht dem Bundeskellereiinspektor, ab Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) nach § 55 Abs. 7 der Behörde zu, die die Beschlagnahme verfügt hat. Ist auf Grund des Gutachtens des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt keine Anzeige zu erstatten, so hat der Bundeskellereiinspektor die vorläufige Beschlagnahme unver­züglich aufzuheben. Hat er bereits einen Beschlagnahmebeschluss (Beschlagnahmebescheid) beantragt oder wurde ein solcher schon erlassen, so hat der Bundeskellereiinspektor die zuständige Strafbehörde unverzüglich vom Unterbleiben der Anzeige zu verständigen.

(2) Wurde das Erzeugnis wegen Verdachts einer Übertretung gegen die Bezeichnungsvorschriften beschlagnahmt, so ist die vorläufige Beschlagnahme oder Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Partei die vorschriftswidrige Bezeichnung beseitigt oder die fehlende vorschriftsmäßige Bezeichnung anbringt.

(3) Wird von einer Behörde oder einem Organ der Lebensmittelaufsicht ohne Mitwirkung des Bundeskellereiinspektors ein Erzeugnis beschlagnahmt, so ist hievon die Bundeskellereiinspektion unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse obliegt der Partei. Sind Pflegemaßnahmen erforderlich, ist der Bundeskellereiinspektor, ab Vorliegen eines Beschlagnahmebe­schlusses (Beschlagnahmebescheides) die zuständige Behörde hievon rechtzeitig zu verständigen. Die kellerwirtschaftliche Pflege der beschlagnahmten Erzeugnisse darf nur unter Aufsicht des Bundeskellerei­inspektors durchgeführt werden.

(5) Nach Erlassung des Beschlagnahmebeschlusses (Beschlagnahmebescheides) darf der Bundes­kellereiinspektor nur auf Ersuchen der zuständigen Strafbehörde Proben gemäß § 53 entnehmen.

(6) Liegt der Verdacht vor, dass ein Erzeugnis geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen, so ist die für die Handhabung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Untersuchung der Proben

§ 57. (1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 53 und § 54 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt unter der von ihm zugeteilten Nummer einzusenden.

(2) Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die von den Bundeskellereiinspektoren einge­sendeten Proben zu untersuchen und innerhalb von vier Wochen einen Befund und ein Gutachten den Bundeskellereiinspektoren, die die Proben eingesendet haben, abzugeben.

(3) Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt sind die Ergebnisse der analytischen oder sonstigen wissenschaftlichen Untersuchung der Erzeugnisse und dessen Untersuchung durch Sinnenprobe zu Grunde zu legen (Vollgutachten). Die Untersuchung durch Sinnenprobe darf entfallen, wenn ihre Durchführung nach der Natur der Probe zur Beurteilung des Falles nichts beizutragen vermag.

(4) Die Sinnenprobe ist kommissionell vorzunehmen. Hierzu sind beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf amtliche Weinkostkommissionen einzurichten.

(5) Die Weinkostkommissionen haben aus dem Leiter des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt als Vorsitzenden oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzendenstellvertreter und aus der für eine wirksame Durchführung der Sinnenprobe erforderlichen Anzahl Sachverständiger auf dem Gebiete der Weinkost zu bestehen.

(6) Die Mitglieder der Weinkostkommissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen; hierbei ist der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die aus dem Interessenkreis des Weinbaues und der Bundes­kammer der gewerblichen Wirtschaft für die aus dem Interessenkreis des Weinhandels stammenden sachverständigen Mitglieder ein Vorschlagsrecht einzuräumen. Sonstige sachverständige Mitglieder sind insbesondere aus dem Kreis von sachkundigen Angehörigen einschlägiger Lehr-, Versuchs- und Untersuchungsanstalten zu bestellen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Abs. 8 Z 4 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die amtlichen Weinkostkommissionen durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(8) In der Geschäftsordnung sind insbesondere vorzusehen:

           1. die Zusammensetzung und Funktionsdauer der Weinkostkommissionen sowie die von den Mitgliedern zu beobachtenden Pflichten einschließlich der Verschwiegenheitspflicht;

           2. die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der Weinkostkommissionen von ihrer Funktion abzuberufen sind (wie strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinn­sucht begangenen Vergehens oder einer nach dem Weingesetz strafbaren Handlung, wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von den Sitzungen der Weinkostkommission, Nichtbeachtung der Verschwiegenheitspflicht) und das hierbei einzuhaltende Verfahren;

           3. das Verfahren bei Durchführung der Weinkost (wie Bekanntgabe der für die Verkostung mitzuteilenden Fakten an die Mitglieder, Vorgang bei der Probenprüfung und der Abstimmung, Festlegung eines Kostschemas und der für die kostenmäßige Beschreibung von Weinen zu verwendende Ausdrücke für Aussehen, Geruch, Geschmack, Weinfehler, Mängel, Sorten­charakter, Herkunftscharakter, Charakter der einzelnen Prädikatsweine und Qualitätsweine ua., Bekanntgabe von Pegelweinen, insbesondere für die Verleihung der staatlichen Prüfnummer, Kosterprüfung, Kosterschulung und -weiterbildung, Führung eines Sitzungsprotokolls);

           4. die Regelung des Aufwandersatzes für die Mitglieder;

           5. die Vorgangsweise bei Einsendung von Proben Privater.

(9) Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens beim zuständigen Staatsanwalt oder Gericht, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwal­tungsbehörde Anzeige zu erstatten. Wird Anzeige erstattet, ist eine Beschlagnahme des Erzeugnisses dann nicht zwingend auszusprechen, wenn – durch eine zulässige Maßnahme im Beisein des Bundeskellerei­inspektors – das Erzeugnis die Verkehrsfähigkeit erlangt. Die Partei ist vom Untersuchungsergebnis und von einer allfälligen Anzeige in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Verdachtes einer lediglich geringen verwaltungsbehördlich zu ahndenden strafbaren Handlung, kann der Bundeskellereiinspektor von der Anzeige absehen und eine Mahnung aussprechen.

(10) Die Bundeskellereiinspektoren und Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung des beanstandeten Erzeugnisses amtlich befasst oder mit der Untersuchung oder Begutachtung der Gegen­probe des beanstandeten Erzeugnisses befasst waren, können nur als Zeugen, nicht aber als Sachver­ständige herangezogen werden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft – im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Methoden für die Untersuchung von Erzeugnissen und die Toleranzen bei der Untersuchung von Erzeugnissen auf Inhaltsstoffe und Zusätze vorzuschreiben, wenn dies zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

Entschädigung für entnommene Proben

§ 58. (1) Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestimmt wird. Sie ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probenentnahme festzusetzen.

(2) Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund der Probe vom Gericht entweder eine bestimmte Person verurteilt oder auf die Einziehung der betreffenden Erzeugnisse erkannt worden ist. Sie entfällt ferner, wenn auf Grund der Probe eine Person von der Verwaltungsbehörde bestraft wurde oder auf Verfall erkannt wurde. Weiters entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Person nicht vom Gericht verurteilt oder das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde und mangels Vorrat die Einziehung oder der Verfall nicht ausgesprochen werden kann, jedoch das Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein entsprochen hat.

(3) Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen drei Monaten nach der Fälligkeit der Entschädigung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gegen Vorlage der Durchschrift oder der Zweitschrift der Niederschrift über die Probenentnahme und die Benachrichtigung über das Untersuchungsergebnis des Bundeskellereiinspektors einzubringen.

(4) Die Entschädigung ist fällig,

           1. sobald nach dem Gutachten der Untersuchungsanstalt feststeht, dass das Erzeugnis, das Weinbehandlungsmittel oder der Stoff gemäß § 38 diesem Gesetz entsprechen und die Partei hievon verständigt wurde,

           2. im Falle einer Anzeige bei Gericht, sobald das gerichtliche Verfahren auf eine andere Weise als durch ein verurteilendes oder selbstständig auf Verfall lautendes Erkenntnis beendet wurde und die diesbezügliche Entscheidung der Partei zur Kenntnis gebracht wird,

           3. im Falle einer Anzeige bei der Verwaltungsbehörde, wenn das Verfahren eingestellt und hievon die Partei verständigt wurde.

(5) Dem Anspruch auf Entschädigung kann erst Folge geleistet werden, wenn die Fälligkeit gemäß Abs. 4 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis gebracht wurde.

Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften

§ 59. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 57 hat der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung entsprechend dem Bedarf Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, andere geeignete Einrichtungen oder Sachverständige, die über geeignete Labors verfügen, zu bestimmen und diese zu ermächtigen, für die nachfolgend angeführten Aufgaben Erzeugnisse zu untersuchen und über das Ergebnis dieser Untersuchung Befunde, Gutachten und Zeugnisse abzugeben oder auszustellen:

           1. Verleihung der staatlichen Prüfnummer (§ 31),

           2. Prüfung anlässlich der Einfuhr,

           3. Prüfung anlässlich der Ausfuhr,

           4. Prüfung von Proben privater Einreicher.

(2) Reichen zur Durchführung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben die analytische oder sonstige wissenschaftliche Untersuchung und die Untersuchung durch Sinnenproben durch die Untersuchungs­anstalt nicht aus, so ist das Erzeugnis einer kommissionellen Sinnenprobe zu unterziehen. Hierzu hat sich die Untersuchungsanstalt einer Weinkostkommission zu bedienen. Für diese Kommission finden die Bestimmungen des § 57 Abs. 5 bis 8 Anwendung.

Mostwäger

§ 60. (1) Die Bundeskellereiinspektion kann sich – insbesondere zur Kontrolle des für die Erzeugung von Wein bestimmten Lesegutes sowie der Ernte- und Bestandsmeldungen – geeigneter Hilfsorgane (Mostwäger) bedienen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid bestellt. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für diese Hilfsorgane setzt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung fest.

(2) Hierfür kommen nur Personen in Betracht, die

           1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,

           2. die erforderlichen fachlichen, geistigen, körperlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllen,

           3. vertrauenswürdig sind und

           4. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veran­stalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für die Kontrolltätigkeit eines Mostwägers erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden.

Anwendbarkeit für den Obstwein

§ 61. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 und der §§ 55 bis 59 sind sinngemäß auch auf Obstwein anzuwenden.

4. Teil

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafverfahren

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 62. (1) Wer

           1. verkehrsunfähige Erzeugnisse gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,

           2. verkehrsunfähigen Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Verkehr bringt,

           3. zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen § 31 unbefugt verwendet,

           4. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 12 Abs. 6 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 verwendet,

           5. als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7, § 52 Abs. 6 und 8 und § 53 Abs. 1 zuwiderhandelt,

           6. Erzeugnisse gemäß Artikel 73 Abs. 1 erster Unterabsatz I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktordnung für Wein, ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom 25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Artikel 73 Abs. 1 zweiter Unterabsatz erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

           7. als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Fest­setzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226 vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom 11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,

           8. bei Erzeugnissen gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in Titel II oder im Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften für Wein zugelassen sind,

           9. Erzeugnissen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ausgenommen Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Weinessig, entgegen Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt,

ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.

(2) Ist Abs. 1 bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Abs. 1 zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Abs. 1 zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.

(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Gesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zwei Mal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Gesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Gesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.

(5) Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Abs. 1 und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Einziehung

§ 63. (1) Im Falle einer Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 sind die, den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Erzeugnisse, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen.

(2) Die Einziehung ist auch dann auszusprechen, wenn Abs. 1 bloß deshalb unanwendbar ist, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt.

(3) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, in dem auf die Einziehung erkannt wird, aussprechen, dass der durch eine allfällige Verwertung des eingezogenen Erzeugnisses erzielte Erlös der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen ist.

(4) Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Erzeugnisse sind jedoch auch dann einzuziehen, wenn sie verkehrsunfähig sind und im Strafverfahren keine Verurteilung nach § 62 Abs. 1 bis 3 erfolgt oder keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann.

Verwertung eingezogener oder beschlagnahmter Erzeugnisse

§ 64. (1) Über die Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse entscheidet – nach Anhörung des Bundeskellereiinspektors – das Gericht. Soweit es möglich ist, ist auch dem Verurteilten und den durch die Einziehung betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellung von Anträgen zu geben. Gegen die Entscheidung steht kein Rechtsmittel offen.

(2) Von den eingezogenen Erzeugnissen sind zu vernichten:

           1. Erzeugnisse, die gesundheitsschädliche Stoffe enthalten,

           2. nachgemachte Weine und

           3. sonstige Erzeugnisse, wenn ihre Verwertung Missbrauch erwarten lässt oder die Verwertung einen die Verwertungskosten übersteigenden Erlös nicht erwarten lässt.

(3) Alle anderen Erzeugnisse sind so zu verwerten, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch nicht über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für die Verarbeitung zu Destillat oder Essig, wenn vom Standpunkt der Gesundheit dahingehend keine Bedenken bestehen.

(4) Im Falle der nutzbringenden Verwertung der eingezogenen Erzeugnisse ist der Erlös nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie der auf der Sache haftenden öffentlichen Abgaben und ähnlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen oder, wenn das Gericht hierauf erkannt hat, der von der Einziehung betroffenen Person auszufolgen.

(5) Die Durchführung der Entscheidung und die Überwachung der Verwertung obliegt dem Gericht. Der Bundeskellereiinspektor ist hierbei zu hören.

(6) Mit Zustimmung aller Beteiligten kann das Gericht schon vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auf Antrag oder von Amts wegen die Verwertung beschlag­nahmter Erzeugnisse verfügen. Von der Verwertung sind die für Beweiszwecke erforderlichen Mengen vorläufig ausgenommen.

(7) Eingezogener Wein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Kosten

§ 65. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau gemäß § 52 oder der Untersuchung einer entnommenen Probe gemäß § 53 ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ist, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, für die Vornahme der Nachschau und Entnahme der Probe eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr bildet einen Teil der Kosten des Strafverfahrens und ist nach den Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei einzutreiben.

(2) Die Höhe der Gebühr ist durch Verordnung derart festzusetzen, dass darin die nach den allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesangestellten zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenentnahme volle Deckung finden.

(3) Der Ersatz der Kosten der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, die durch Unter­suchung und Begutachtung von amtlich gezogenen Proben entstehen sowie der Gebühren der Vertreter der Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften als Gerichtssachverständige sind Einnahmen des Bundes.

Verwaltungsstrafverfahren

Verwaltungsübertretungen

§ 66. (1) Wer

        1. Sturm oder Traubenmost außerhalb des im § 8 genannten Zeitraumes für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr bringt,

           2. den in einer Verordnung gemäß § 34 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,

           3. die Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 oder die Bestandsmeldungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist oder nicht ordnungsgemäß erstattet,

           4. Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 36 zum Verkauf vorrätig hält oder abgegeben hat,

           5. Aufzeichnungen gemäß § 37 Abs. 1 bis 4 nicht ordnungsgemäß führt oder gegen die Bestim­mungen einer Verordnung gemäß § 37 Abs. 5 zuwiderhandelt,

           6. die gemäß § 49 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die vorgeschriebene Zeit aufbewahrt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwal­tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 25 000 S zu bestrafen.

(2) Wer

           1. Erzeugnissen, ausgenommen Prädikatswein, rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Trauben­most, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder Zucker zusetzt und diese in Verkehr bringt,

           2. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt,

           3. Erzeugnisse, die durch eine zulässige Behandlung Stoffe enthalten, die das festgesetzte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 3 Abs. 5 übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,

           4. gegen die Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,

           5. Landwein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 9 in Verkehr bringt,

           6. Qualitätswein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 und 4 in Verkehr bringt,

           7. Entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein entgegen den Bestimmungen über die Herstellungsvorschriften gemäß § 15 in Verkehr bringt,

           8. Land- oder Qualitätswein entgegen den Bestimmungen des § 29 in Verkehr bringt,

           9. weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 38 aufbewahrt oder lagert,

         10. gegen die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

         11. Obstwein entgegen den Begriffsbestimmungen und Herstellungsvorschriften gemäß § 40 in Verkehr bringt,

         12. Kernobstwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 2 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

         13. Steinobst-, Beerenobst- oder Fruchtwein, dem entgegen der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Z 2 Zucker, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat zugesetzt wurde, an den Verbraucher abgibt,

         14. verdorbenen Obstwein gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 oder einen Verschnitt von Obstwein mit verdorbenem Obstwein gemäß § 48 Abs. 1 Z 6 in Verkehr bringt,

         15. beschränkt verkehrsfähigen Obstwein gemäß § 47 Abs. 4 und 5 an den Verbraucher abgibt,

         16. Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 54 Abs. 1 durchgeführt zu haben oder Veränderungen entgegen § 54 Abs. 3 vorgenommen hat,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwal­tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer

           1. Erzeugnisse deren Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26 und § 27 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,

           2. Prädikatswein entgegen § 11 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt an den Verbraucher abgibt,

           3. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 8 zuwiderhandelt,

           4. den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 4 bezüglich Geläger und Gelägerpresswein zuwiderhandelt,

           5. gegen die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 zuwiderhandelt,

           6. entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,

           7. Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 42 entspricht, zum Verkauf bereithält oder abgegeben hat,

           8. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

           9. Qualitätsobstwein entgegen den Bestimmungen des § 44 in Verkehr bringt,

         10. Obstmost mit einem Hinweis auf die traditionelle bäuerliche Herstellung entgegen den Bestimmungen des § 45 in Verkehr bringt.

(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein­schaft zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forst­wirtschaft festzulegen.

(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsüber­tretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Verfall

§ 67. (1) Im Falle einer Übertretung nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 kann im Straferkenntnis der Verfall des Erzeugnisses, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß § 38, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden. Kann bei dem Erzeugnis durch eine zulässige Behandlungsweise die Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit nicht erlangt werden, so ist der Verfall dieses Erzeugnisses jedenfalls auszusprechen.

(2) Im Falle der Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 66 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Erzeugnis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszu­sprechen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu tragen.

(3) Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Erzeugnisses verfügen.

(4) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen selbstständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren Verwertung

§ 68. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Erzeugnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für beschlagnahmte Erzeugnisse, wenn im Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG über diese sofort zu verfügen ist.

(3) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.

Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung

§ 69. (1) Wird auf Grund der Ergebnisse einer Nachschau oder der Untersuchung einer entnom­menen Probe festgestellt, dass gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft für Wein verstoßen wurde und dieser Verstoß durch eine Verwaltungs­behörde zu ahnden ist, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenentnahme und der Untersuchung zu tragen.

(2) Die Höhe der Kosten hat – unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung festzusetzen. Diese Kostenersätze sind Einnahmen des Bundes.

5. Teil

Förderungen

Förderung der Weinwirtschaft aus Bundesmitteln

§ 70. (1) Zur Förderung der Weinwirtschaft dürfen Bundesmittel für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden:

           1. Förderung des Absatzes der Produkte,

           2. Förderung der Qualitätsproduktion,

           3. Förderung der Marktstabilisierung,

           4. Förderung von Maßnahmen zur Behebung von Schäden durch Winterfrost.

(2) Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen hat nach den in §§ 71 bis 73 enthaltenen Grundsätzen zu erfolgen.

Abwicklung der Förderung

§ 71. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluss bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann; darüber hinaus darf er die Durchführung von Maßnahmen dieser Rechtsträger fördern, wenn dies im Interesse des Weinabsatzes geboten erscheint.

Gewährung der Förderung

§ 72. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen. Diese können als Zuschüsse zu den Kosten der Förderungsmaßnahmen (Beihilfen) oder als Zuschüsse zu den Kreditkosten (Zinszuschüssen) gewährt werden. Beihilfen und Zinsenzuschüsse dürfen für das selbe Projekt auch nebeneinander gewährt werden.

(3) Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn

           1. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind,

           2. die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte.

(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.

(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungs­maßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicher zu stellen, dass je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.

(6) Dem Förderungsansuchen sind alle für die Beurteilung gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(7) Auf die Gewährung einer Förderung gemäß den Bestimmungen dieses Teiles besteht kein Rechtsanspruch.

Förderungsrichtlinien

§ 73. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.

6. Teil

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

Datenverkehr und Gebührenbefreiung

§ 74. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 565/1978, die in Vollziehung dieses Gesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes ermittelt worden sind, sind an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden – einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechtes – in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben bilden.

(2) Die durch dieses Gesetz unmittelbar veranlassten Eingaben und Zeugnisse sind von den Stempelgebühren befreit.

7. Teil


Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 75. Durch dieses Gesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb BGBl. Nr. 448/1984 nicht berührt.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze

§ 76. (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze sind – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften, die auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übernommen wurden, sind – soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist – als Verweis auf die für Österreich jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmung

§ 77. (1) Verordnungen, die auf Grund des Weingesetzes 1985 erlassen wurden, bleiben solange als Bundesgesetze weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit treten.

(2) Etiketten, die den bisher geltenden Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444 in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/1998 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2003 weiter verwen­det werden.

Vollziehung

§ 78. Sofern in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.


 


Anlage 2


Untersuchungskriterien gemäß § 31 Abs. 1

Für Tafel-, Land- und Qualitätswein weiß und rosé:

relative Dichte                                                           d (20/20)

vorhandener Alkohol                                   %-vol. oder g/l

Gesamttrockenextrakt (berechnet)                                    g/l

reduzierender Zucker                                                          g/l

zuckerfreier Extrakt (berechnet)                                        g/l

titrierbare Säure                                                                   g/l

freie und gesamte schwefelige Säure                           mg/I

rückgerechnetes (ursprüngliches) Mostgewicht

oder Gesamtalkohol.                                                   °KMW

Für Tafel-, Land- und Qualitätswein rot:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Fremdfarbstoff, künstlich.

Für Spätlese- und Auslesewein:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein, zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen.

Für Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese und Eiswein:

sämtliche Merkmale wie für Tafel-, Land- und Qualitätswein zusätzlich Gesamtphosphor, optisches Drehvermögen, Gluconsäure.

Fakultativ für alle Weine:

Asche, flüchtige Säure (als Essigsäure), Saccharose, Verfälschungsmittel.

Anlage 3

Zuordnung von Obstarten gemäß § 40 Abs. 2

Im Sinne dieses Gesetzes sind Obstarten nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen:

Kernobst: Apfel, Birne, Quitte,

Steinobst: Kirsche, Marille, Nektarine, Pfirsich, Weichsel, sämtliche Zwetschken- und Pflaumenarten,

Beerenobst: Brombeere, Erdbeere, Heidelbeere, Himbeere, Holunder, Rote Ribisel, Schwarze Ribisel, Weiße Ribisel, Stachelbeere.

Alle übrigen Obstarten zählen zum sonstigen Obst. Die Zuordnung erfolgt nicht nach botanischen Ordnungsbegriffen sondern nach Ähnlichkeiten der Fruchtform.

Anlage 4

Verzeichnis der zugelassenen Verfahren und Behandlungen bei Obstwein gemäß § 41 Abs. 1

  a) Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff;

b) Einleitung von Stickstoff;

  c) thermische Behandlungen;

d) Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen;

  e) Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird;

  f) Zusatz von Kohlendioxid, sofern der Kohlendioxidgehalt des behandelten Obstweines 2 g/l nicht übersteigt. Bei Zider, Obstperlwein, Obstschaumwein, aromatisiertem obstweinhaltigen Getränk und obstweinhaltigem Getränk ist der Zusatz in einem höheren Ausmaß erlaubt;

g) Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt bis zu einem Höchstwert von 50 mg/l freiem SO2 und 200 mg/l Gesamt-SO2 bei Abgabe an den Verbraucher;

h) Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt;

   i) Zusatz von L-Ascorbinsäure;

   j) Zusatz von Zitronensäure;


  k) Zusatz von Äpfelsäure oder Milchsäure;

   l) Zusatz von Weinsäure und kohlensaurem Calzium, zum Zwecke der Entsäuerung unter Anwendung des Verfahrens der “Verbesserten Doppelsalzentsäuerung”;

m)  Zusatz von Zuckerkulör oder Karamel;

n) Verwendung von Weinhefen;

o) Verwendung folgender Verfahren zur Förderung der Hefebildung:

      Zusatz

      – von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,3 g/l;

      – von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu einem Grenzwert von jeweils 0,2 g/l.

Unbeschadet des vorstehend genannten Grenzwertes von 0,2 g/l können diese Erzeugnisse auch zusammen bis zu einem Gesamtgrenzwert von 0,3 g/l verwendet werden;

      – Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat bis zu einem in Thiaminium ausgedrückten Grenzwert von 0,6 mg/l;

p) Behandlung mit Aktivkohle bis zum Grenzwert von 100 g/hl;

q) Verwendung von Polyvynilpolypyrrolidon bis zum Grenzwert von 80 g/hl;

  r) Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Obstweines bis zum Grenzwert von 1 g/hl, sofern der Kupfergehalt des so behandelten Erzeugnisses 1 mg/l nicht übersteigt;

  s) Verwendung von Milchsäurebakterien;

  t) Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat;

u) Verwendung von Calziumalginat oder Kaliumalginat zur Bereitung von Schaumwein in Flaschengär­verfahren bei dem die Enthefung durch degorgieren erfolgt;

v) Klärung durch einen oder mehrere der folgenden Stoffe:

      – Speisegelatine,

      – Hausenblase,

      – Kasein und Kaliumkaseinate,

      – tierisches Eiweiß,

      – Bentonit,

      – Siliziumdioxid, in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,

      – Kaolinerde,

      – Tannin,

      – pektolytische Enzyme,

Die Anforderungen bezüglich Zusammensetzung und Reinheitskriterien der verwendeten Behandlungs­mittel sind jene die auch für Behandlungen von Wein gelten.”

 

 


Anlage 1

TABELLE ZUR ERMITTLUNG DES NATÜRLICHEN ALKOHOLGEHALTES IN VOLUMENPROZENT

AUS DEN GRADEN KLOSTERNEUBURGER MOSTWAAGE (° KMW)

° KMW

%-vol.
Alk.

° KMW

%-vol.
Alk.

° KMW

%-vol.
Alk.

° KMW

%-vol.
Alk.

° KMW

%-vol.
Alk.

° KMW

%-vol.
Alk.

° KMW

%-vol.
Alk.

° KMW

%-vol.
Alk

 8,5

4,4

14,3

 8,9

19,8

13,4

25,1

18,0

30,1

22,2

35,0

26,2

39,7

30,2

44,1

33,8

 8,7

4,5

14,5

 9,1

20,0

13,6

25,3

18,1

30,3

22,3

35,2

26,4

39,9

30,3

44,2

33,9

 8,9

4,7

14,7

 9,2

20,2

13,8

25,4

18,3

30,5

22,5

35,3

26,5

40,0

30,4

44,4

34,1

 9,1

4,8

14,9

 9,4

20,4

13,9

25,6

18,4

30,7

22,6

35,5

26,7

40,2

30,6

44,5

34,2

 9,3

5,0

15,0

 9,5

20,5

14,1

25,8

18,6

30,8

22,8

35,7

26,8

40,4

30,7

44,7

34,3

 9,5

5,2

15,2

 9,7

20,7

14,2

26,0

18,8

31,0

22,9

35,8

26,9

40,5

30,8

44,8

34,4

 9,7

5,3

15,4

 9,8

20,9

14,4

26,1

18,9

31,2

23,0

36,0

27,1

40,7

31,0

45,0

34,6

 9,9

5,5

15,6

10,0

21,1

14,5

26,3

19,1

31,3

23,2

36,2

27,2

40,8

31,1

45,1

34,7

10,1

5,6

15,8

10,2

21,3

14,7

26,5

19,2

31,5

23,3

36,3

27,3

41,0

31,2

45,3

34,8

10,3

5,8

16,0

10,3

21,5

14,8

26,7

19,4

31,7

23,5

36,5

27,5

41,1

31,4

45,4

34,9

10,5

5,9

16,2

10,5

21,6

15,0

26,8

19,5

31,8

23,6

36,6

27,6

41,3

31,5

45,6

35,1

10,7

6,1

16,4

10,6

21,8

15,2

27,0

19,7

32,0

23,7

36,8

27,7

41,5

31,6

45,7

35,2

10,9

6,3

16,6

10,8

22,0

15,3

27,2

19,8

32,2

23,9

37,0

27,9

41,6

31,7

45,9

35,3

11,1

6,4

16,8

10,9

22,2

15,5

27,4

20,0

32,3

24,0

37,1

28,0

41,8

31,9

46,0

35,4

11,3

6,6

17,0

11,1

22,4

15,6

27,5

20,2

32,5

24,2

37,3

28,1

41,9

32,1

 

 

11,5

6,7

17,2

11,3

22,6

15,8

27,7

20,3

32,7

24,3

37,5

28,3

41,9

32,0

 

 

11,7

6,9

17,3

11,4

22,7

15,9

27,9

20,5

32,9

24,4

37,7

28,5

42,1

32,1

 

 

11,9

7,0

17,5

11,6

22,9

16,1

28,1

20,6

33,0

24,6

37,8

28,6

42,2

32,3

 

 

12,1

7,2

17,7

11,7

23,1

16,3

28,2

20,8

33,2

24,7

38,0

28,7

42,4

32,4

 

 

12,3

7,3

17,9

11,9

23,3

16,4

28,4

20,9

33,4

24,9

38,1

28,9

42,5

32,5

 

 

12,5

7,5

18,1

12,0

23,5

16,6

28,6

21,1

33,5

25,0

38,3

29,0

42,7

32,7

 

 

12,7

7,7

18,3

12,2

23,6

16,7

28,8

21,3

33,7

25,1

38,5

29,1

42,8

32,8

 

 

12,9

7,8

18,5

12,4

23,8

16,9

28,9

21,4

33,8

25,3

38,6

29,3

43,0

32,9

 

 

13,1

8,0

18,7

12,5

24,0

17,0

29,1

21,5

34,0

25,4

38,8

29,4

43,2

33,0

 

 

13,3

8,1

18,9

12,7

24,2

17,2

29,3

21,5

34,2

25,6

38,9

29,5

43,3

33,2

 

 

13,5

8,3

19,0

12,8

24,4

17,3

29,5

21,6

34,3

25,7

39,1

29,7

43,5

33,3

 

 

13,7

8,4

19,2

13,0

24,5

17,5

29,6

21,8

34,5

25,8

39,3

29,8

43,6

33,4

 

 

13,9

8,6

19,4

13,1

24,7

17,7

29,8

21,9

34,7

26,0

39,4

29,9

43,8

33,5

 

 

14,1

8,8

19,6

13,3

24,9

17,8

30,0

22,0

34,9

26,1

39,6

30,1

43,9

33,7