1946 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat geändert wird


Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage in 1764 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999) hat der Verfassungsausschuß über Antrag der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat geändert wird, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil:

Ziel:

Durch den vorgeschlagenen Entwurf soll das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat an die Regelungen des Art. 129c B-VG, der nach diesem Gesetz erlassen wurde, angepaßt und die Unab­hängigkeit des Bundesasylsenates gestärkt werden.

Kosten:

Es entstehen keine Mehrkosten.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil:

Zu Z 1:

Die Repräsentationsorgane der Gebietskörperschaften von Bund, Land und Gemeinden werden als ,Allge­meine Vertretungskörper‘ bezeichnet (siehe VfSlg. 1956 Anh. 3). Demnach ruht beispielsweise die Funk­tion des Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat.

Zu Z 2:

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird der (neue) Art. 129a Abs. 4 B-VG ausgeführt.

Zu Z 3:

Die Ermächtigung des § 7 Abs. 1 Z 1 UBASG, wonach der Vorsitzende eine Rechtssache (,Beschwerde‘) einem Senat zur Entscheidung zuweisen kann, hat keine praktische Bedeutung erlangt und soll entfallen.

Zu Z 4:


Die vorgesehenen Änderungen haben sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen in der Praxis als notwendig erwiesen.

Zu Z 7:

Durch die Änderung hat in Hinkunft gemäß § 53a Abs. 2 AVG der Vorsitzende über die Gebühren für die nichtamtlichen Sachverständigen zu entscheiden.

Zu Z 8 und Z 9:

Soweit die Änderungen nicht legistischer Natur sind, dienen sie der Stärkung der Unabhängigkeit des Bundesasylsenates; insbesondere soll durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasyl­senates ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet werden.”

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Wolfgang Jung, Otto Pendl, Hans Helmut Moser, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Michael Krüger, Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Willi Brauneder, Peter Schieder und Mag. Dr. Josef Höchtl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttens­torfer und die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                         Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Funktion des Bundespräsidenten, Amts­führenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitgliedes des Europäi­schen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundesasylsenat.”

2. § 4 Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es

           1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

           2. schriftlich darum ansucht,

           3. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

           4. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausge­schlossen ist,

           5. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder

           6. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.”

3. § 7 Abs. 1 lautet:

“(1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglied. Das zur Entscheidung zuständige Mitglied hat die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorzulegen, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates oder des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.”

4. In § 7 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung “(6)”; Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

“(4) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zu Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

(5) Hat die Vollversammlung eine gemäß Abs. 3 notwendige Änderung der Geschäftsverteilung nicht innerhalb von sechs Wochen beschlossen, so ist vom Vorsitzenden die erforderliche Änderung der Geschäftsverteilung vorläufig vorzunehmen (vorläufige Geschäftsverteilung). In diesem Fall hat der Vorsitzende spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung der Vollversammlung zur Beschlußfassung über die endgültige Geschäftsverteilung einzuberufen. Bis zu dieser Beschlußfassung gilt die vorläufige Geschäftsverteilung.”

5. In § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “oder dem zuständigen Senat”.

6. § 10 Abs. 4 lautet:

“(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.”

7. In § 11 entfällt der letzte Satz.

8. § 13 lautet:

“§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienst­zuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbil­dungsphase) und 139 (Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die Mitglieder des Bundesasylsenates nicht anzuwenden.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 oder 5 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasyl­senates zu erklären.

(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbe­zeichnungen.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

           1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,

           2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und

           3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.”

9. In § 15 Abs. 2 entfällt die Zitierung “sowie § 90”.