1947 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Verfassungsausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Ver­fassungsgesetz geändert wird


Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage in 1764 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landslehrer-Dienstrechtsge­setz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzge­setz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999) hat der Verfassungsausschuß über Antrag der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Dr. Peter Kostelka mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäfts­ordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

“Zu Z 1 (Art. 30 Abs. 3 erster Satz):

Die Formulierung der geltenden Bestimmung ist nicht mehr zeitgemäß und erweckt falsche Vorstellungen über Umfang und Bedeutung der von der Parlamentsdirektion in Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten.

Zu Z 2 (Art. 127c):

Durch Z 8 der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 508/1993 (Art. 126a B-VG), wurde für Meinungsverschieden­heiten zwischen dem Rechnungshof und einem seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung vorgesehen.

In mehreren Bundesländern sind durch Landesverfassungsgesetz Einrichtungen geschaffen worden, denen als Hilfsorgan des Landtages die Gebarungskontrolle obliegt (Landesrechnungshöfe, Kontrollamt). Die Landesverfassungsgesetzgebung soll nunmehr – nach dem Vorbild der Art. 126a und 148i Abs. 2 B-VG – ermächtigt werden, eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung von Meinungsver­schiedenheiten zwischen einer solchen, dem Rechnungshof gleichartigen Kontrolleinrichtung und einem ihrer Kontrolle unterliegenden Rechtsträger vorzusehen.

Zu Z 3 (Art. 129c Abs. 4):

Nach Art. 129c Abs. 2 B-VG sind die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates ,auf unbestimmte Dauer‘ ernannt. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Normie­rung einer Altersgrenze durch einfaches Gesetz zweifelhaft erscheinen (vgl. die Verfassungsbestim­mungen der Art. 88 Abs. 1, 134 Abs. 6 und 147 Abs. 6 B-VG, welche für die Richter und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes Altersgrenzen vorsehen).

Der vorgeschlagene Art. 129c Abs. 4 erster Satz orientiert sich an den genannten Bestimmungen und ermächtigt die (einfache) Gesetzgebung, eine Altersgrenze vorzusehen (vgl. § 13 BDG 1979). Die in Art. 129c Abs. 4 B-VG enthaltene, kasuistische Regelung der Amtsenthebung erscheint verzichtbar. Nach dem vorgeschlagenen Art. 129c Abs. 4 zweiter Satz kann künftig (einfach-)gesetzlich geregelt werden, in welchen Fällen ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates seines Amtes zu entheben ist. Dies entspricht der für die Mitglieder unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Art. 129c Abs. 3
B-VG) und der für die Richter und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungs­gerichtshofes (Art. 88 Abs. 1, 134 Abs. 6 und 147 Abs. 6 B-VG) geltenden Rechtslage.


Zu Z 4 (Art. 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz):

Die Bestimmung enthielt bisher keine explizite Regelung für den Fall, daß ein Verwaltungsbeamter zum Ersatz­mitglied der Verfassungsgerichtshofes bestellt wird.

Zu Z 5 (Art. 147 Abs. 6 erster Satz):

Die Änderung dient der Klarstellung bzw. der Beseitigung eines aus Anlaß der B-VG-Novelle 1929 unter­laufenen Redaktionsversehens.”

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Wolfgang Jung, Otto Pendl, Hans Helmut Moser, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Michael Krüger, Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Willi Brauneder, Peter Schieder und Mag. Dr. Josef Höchtl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttens­torfer und die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                         Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 8/
1999, wird wie folgt geändert:

1. Art. 30 Abs. 3 erster Satz lautet:

“Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungs­angelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates unter­steht.”

2. Nach Art. 127b wird folgender Art. 127c eingefügt:

“Artikel 127c

Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall.”

3. Art. 129c Abs. 4 lautet:

“(4) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates in den Ruhestand treten. Im übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden.”

4. Art. 147 Abs. 2 vierter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

“Verwaltungsbeamte des Dienststandes, die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ernannt werden, sind unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies gilt nicht für zum Ersatzmitglied ernannte Ver­waltungsbeamte, die von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer dieser Befreiung.”

5. Im Art. 147 Abs. 6 erster Satz werden nach dem Wort “Mitglieder” die Worte “und die Ersatzmit­glieder” eingefügt.

6. Art. 151 wird folgender Abs. 23 angefügt:

“(23) Die Art. 30 Abs. 3 erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und Art. 147 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.”