1948 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (1852 der Beilagen): Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut


Es entspricht einer weltweit beobachteten Übung, jenen Teil der staatlichen Verwaltung, der sich vorwiegend auf die auswärtigen Beziehungen und auf die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Ausland bezieht, als “auswärtigen Dienst” zu bezeichnen.

Ebenso entspricht es der Übung, die besonderen Gegebenheiten einer im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu entfaltenden Verwaltungstätigkeit durch spezifische Bestimmungen im Dienst-, Besoldungs- und Organisationsrecht des jeweiligen öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen.

Auch das österreichische Recht nimmt auf die besondere Natur des auswärtigen Dienstes Bedacht und sieht hiefür im Rahmen des für den Bundesdienst generell geltenden Dienst- und Besoldungsrechts spezielle Bestimmungen vor.

Dennoch zeigt die Verwaltungspraxis, daß ein Bedarf an zusätzlichen gesetzlichen Regelungen, die auf die Natur des auswärtigen Dienstes abgestellt und derzeit im wesentlichen nur in Form von Weisungen und Empfehlungen im internen “Handbuch für den Österreichischen auswärtigen Dienst” enthalten sind, besteht, um die im Bundesdienst allgemein anzustrebende Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Sinne des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) zu erreichen.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen für den auswärtigen Dienst Bestimmungen geschaffen werden, die seine besondere Natur definieren, seine Organisation und seine dienstrechtlichen Besonderheiten im notwendigen Umfang regeln.

Mittelpunkt der Prinzipien des auswärtigen Dienstes ist die im Art. 21 Abs. 6 Z 1 B-VG postulierte befristete Ernennung und die aus ihr resultierende Mobilität im auswärtigen Dienst. Die Mobilität im auswärtigen Dienst gilt nicht nur für bestimmte Leitungsfunktionäre, sondern für alle Funktions- bzw. Verwendungs- und Entlohnungsgruppen (generelle Mobilität);

–   sie erstreckt sich auf sämtliche Dienststellen im In- und Ausland (universelle Mobilität);

–   sie ist nicht von bestimmten Einsatzgründen abhängig (uneingeschränkte Mobilität);

–   sie erfolgt regelmäßig in Form der Rotation (periodische Mobilität) und

–   sie betrifft nicht nur die Bediensteten, sondern auch ihre mitübersiedelnden Angehörigen (umfassende Mobilität).

Diese Verrechtlichung des auswärtigen Dienstes soll insbesondere auch die Familienangehörigen der Bediensteten umfassen, die von der Dienstverwendung im Ausland und den mehrfachen, im Laufe des Berufslebens erforderlichen Übersiedlungen eines dem Bundesministerium für auswärtige Angelegen­heiten angehörenden Bediensteten mitbetroffen sind.

Um diese Schwierigkeiten ein wenig zu mildern, wird im § 30 des Entwurfs eine Regelung betreffend Unterstützung der Familienangehörigen durch den jeweiligen Dienststellenleiter im Ausland vorgesehen.

Der Verfassungsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Wolfgang Jung, Otto Pendl, Hans Helmut Moser, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Michael Krüger, Dr. Andreas Khol, MMag. Dr. Willi Brauneder, Peter Schieder und Mag. Dr. Josef Höchtl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttensdorfer und die Staatssekretärin im Bundes­ministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Gesetzentwurf einstimmig angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1852 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 09

                        Dr. Michael Spindelegger                                                      Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann