1950 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag 1093/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert wird


Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben am 19. Mai 1999 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Ohne das System der Besonderen Förderung grundsätzlich in Frage zu stellen, sollen die Förderungs­voraussetzungen im Bereich der Besonderen Presseförderung den geänderten Gegebenheiten im Tages­zeitungsbereich angepaßt werden. Insbesondere soll eine zeitlich überschaubare Lösung für jene Zeitungen gefunden werden, deren Anzeigenanteil im Bereich der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von 22 vH liegt. Durch die Mehrjährigkeit der Berechnung sollen konjunkturelle Schwankungen ausgeglichen werden, durch eine Abstufung der Förderungshöhe soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß mit einem höheren Anzeigenausmaß üblicherweise auch höhere Erlöse erwirtschaftet werden. Das bisherige Prinzip des Entfalls der Förderung ab einem gewissen Anzeigenausmaß bleibt grundsätzlich erhalten, wird aber durch das vorgesehene Stufenmodell abgefedert.

Zu § 7 Abs. 2 Z 6:

Auf Grund der nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Regelung wird als Grundlage für die Bewertung der Förderungswürdigkeit nicht mehr der Anteil der Anzeigen am Seitenumfang des dem Förderungsjahr vorangegangenen Jahres herangezogen, sondern der durchschnittliche Anzeigenanteil der fünf Jahre, die dem jeweiligen Förderungsjahr vorangegangen sind.

Überschreitet ein Förderungswerber im Durchschnitt der vorangegangenen fünf Jahre die 22%-Grenze nicht, kommt er in den Genuß der ungekürzten Förderung.

Liegt der Anzeigenanteil im Durchschnitt der jeweils vorangegangenen fünf Jahre über 22 vH, kommt ein Stufenmodell zur Anwendung. Dieses sieht eine Kürzung des Förderungsbetrages in Dritteln vor, wenn dieser Durchschnittswert über 22 vH liegt. Sollte der Durchschnittswert wieder unter 22 vH fallen, steigt in den Jahren der Unterschreitung der Förderungsbetrag wieder in Ein-Drittel-Schritten.

Zu § 11 Abs. 8:

Damit das Stufenmodell zur Anwendung kommen kann, muß ein Förderungswerber zumindest einmal

entweder

–   eine Förderung gemäß den vor der gegenständliche Novelle geltenden Bestimmungen

oder

–   einen ungekürzten Förderungsbetrag gemäß den nunmehr vorgesehenen Bestimmungen erhalten haben.”

Der Verfassungsausschuß hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Michael Krüger, Dr. Volker Kier und Mag. Terezija Stoisits das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.


Wien, 1999 06 09

                                   Dr. Josef Cap                                                                 Dr. Peter Kostelka

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 865/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 Z 6 lautet:

         “6. Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr vorangegan­genen fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus Anzeigen besteht. Liegt dieser Durchschnittswert – in einem nach dem 1. Jänner 1999 eingereichten Förderungsansuchen – erstmals über 22 vH, so wird der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt. Liegt dieser Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in dreimaliger Folge über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder unter 22 vH, so wird der Förderungs­betrag pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel bis höchstens zur Erreichung des ungekürzten Förderungsbetrages erhöht.

               Für neu erscheinende Zeitungen ist anstelle des Durchschnittswertes von fünf Jahren der Durchschnittswert des Erscheinungszeitraumes heranzuziehen.”

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 7 Abs. 2 Z 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

3. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Abweichend von § 8 können im Jahre 1999 Ansuchen um Besondere Presseförderung innerhalb der ersten sieben Kalendermonate eingebracht werden.”

4. Dem § 11 wird weiters folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Der Beurteilung der Förderungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 im Jahr 1999 sind die Durchschnittswerte der Anzeigenanteile der Jahre 1994 bis 1998 zugrunde zu legen. Der Begriff der Erstmaligkeit setzt voraus, daß entweder zumindest einmal kein Ausschluß aus der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. Nr. 465/1992) oder zumindest einmal keine Kürzung der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. I Nr. xxx/1999) erfolgt ist.”