1971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 1102/A der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben diesen Initiativantrag am 20. Mai 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
“Anläßlich der Beschlußfassung über den Antrag 1077/A der Abgeordneten Reitsamer und Dr. Feurstein am 12. Mai 1999 im Sozialausschuß des Nationalrates wurde folgende Ausschußbemerkung getroffen:
,Personen, die wegen Anrechnung von Unterhaltsleistungen gemäß § 36 Abs. 3 lit. a AlVG – unter gleichzeitiger Prüfung vergleichbarer berücksichtigungswürdiger Tatbestände – den Krankenversicherungsschutz verlieren, sollen in die gesetzliche Krankenversicherung zu geringen, den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Beiträgen einbezogen werden.‘
Dies soll durch eine Novellierung des ASVG noch in dieser Legislaturperiode geregelt werden.”
In Entsprechung dieser Ausschußbemerkung erfolgt die Einbeziehung des in Rede stehenden Personenkreises in den Krankenversicherungsschutz im Wege der Selbstversicherung in der Krankenversicherung, und zwar mit folgenden Begünstigungen:
– Für die Festsetzung der Höhe des Beitrages zur Selbstversicherung soll es möglich sein, auch eine unterhalb der im § 76 Abs. 2 dritter Satz ASVG genannten Grenze liegende Beitragsgrundlage anzuwenden.
– Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zu versichernden Person soll auch die Anwendung der Sonderbestimmung des § 76 Abs. 3 ASVG betreffend pauschalierte Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ausgeschlossen werden.
– Darüber hinaus soll von der Anwendung der zitierten Bestimmungen auch dann abgesehen werden können, wenn die zu versichernde Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund geringer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sozial besonders schutzwürdig ist.”
Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (1102/A) in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 in Verhandlung genommen.
Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Ridi Steibl.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Volker Kier, Karl Öllinger, Edith Haller, Mag. Herbert Haupt, Karl Donabauer sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurfes zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1999 06 10
Ridi Steibl Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 5 lautet:
“(5) Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten nicht für Personen, deren Antrag auf Notstandshilfe wegen Anrechnung von Unterhalt nach § 36 Abs. 3 lit. a AlVG bescheidmäßig abgewiesen worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann von der Anwendung der zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.”
2. Der bisherige Abs. 5 des § 76 erhält die Bezeichnung “(6)”.