1974 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (1481 der Beilagen): Übereinkommen über die grenzüber­schreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung

Die steigende Anzahl von Anlagen, in denen gefährliche Tätigkeiten vorgenommen werden, birgt Gefahren für Mensch und Umwelt. In der Vergangenheit hat sich ua. bei den Katastrophen von Seveso, Basel und Bhopal gezeigt, daß bei einerseits sinkender Eintrittswahrscheinlichkeit das Ausmaß des Schadens an Menschen und Natur andererseits enorm steigt. Die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen erfordern eine Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu bekämpfen, sich darauf vorzubereiten und diese so weit wie möglich zu verhindern.

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es ist ein verfassungsergänzender Staatsvertrag, welcher nicht politischen Charakter hat. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechts­bereich nicht durchgehend zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Der Umweltausschuß hat das gegenständliche Übereinkommen in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Dr. Gabriela Moser und Mag. Thomas Barmüller sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung hat der Umweltausschuß einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluß des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrie­unfällen samt Anhängen und Erklärung (1481 der Beilagen), welches verfassungsändernden Charakter besitzt, wird genehmigt.

2.  Dieses Übereinkommen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 1999 06 10

                                    Karl Freund                                                               Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann