1976 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über den Antrag 1086/A der Abgeordneten Matthias Ellmauer, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontroll­gesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, geändert wird


Die Abgeordneten Matthias Ellmauer, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 19. Mai 1999 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Dem II. Abschnitt des Altlastensanierungsgesetzes entsprechend unterliegen das

–   langfristige Ablagern von Abfällen,

–   Verfüllen von Geländeunebenheiten,

–   Lagern von Abfällen,

–   Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes

einer Beitragspflicht. Die eingenommenen Altlastenbeiträge finden zweckgebunden zur Sanierung oder Sicherung von Altlasten (85%) bzw. zur Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten (15%) Ver­wendung.

Infolge der Neustrukturierung des Abgabensystems mit der Novelle zum Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, erhöhten sich die Gesamteinnahmen in den letzten Jahren kontinuierlich. Im Zeitraum 1996 bis 1999 ist ein stetiges Ansteigen der Altlastenbeiträge von 300 Millionen Schilling auf prognostizierte 760 Millionen Schilling zu erwarten. Bei Ausschöpfung jener 15%, die für die Durchführung von ergänzenden Untersuchungen zur Verfügung stehen, können dadurch deutlich mehr Untersuchungen beauftragt werden. Dies bewirkt eine Beschleunigung der Bearbeitung der Verdachts­flächen bzw. Altlasten, ist aber auch mit einem höheren Aufwand im Umweltbundesamt verbunden.

Um den Anforderungen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Vollziehung des Altlastensanierungs­gesetzes für die Aufgaben des Umweltbundesamtes gerecht zu werden, ist demzufolge der Personaleinsatz dem gesteigerten Arbeitsaufwand anzupassen.

Der Mehraufwand ist durch einen verstärkten Personaleinsatz in folgenden Bereichen bedingt:

–   Erstellung von Projekten zur Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten,

–   Betreuung laufender Untersuchungsprojekte,

–   Bewertung der Untersuchungsergebnisse (Gefährdungsabschätzung, Prioritätenklassifizierung),

–   Datenverwaltung des Verdachtsflächenkatasters und des Altlastenatlas,

–   Overheadarbeiten (zB. Aktenverwaltung, Auskunftserteilung).

Der vorliegende Initiativantrag zum Umweltkontrollgesetz zielt darauf ab, den erhöhten Personaleinsatz des Umweltbundesamtes zur Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes aus Altlastenbeiträgen abzu­decken.

Der zusätzliche Aufwand im Umweltbundesamt für das Jahr 1999 wird mit zirka 2 Millionen Schil-
ling (145 346 Euro) abgeschätzt, für die Jahre 2000 und 2001 mit zirka 2,5 Millionen Schilling (181 682 Euro).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Umweltbundesamt kann befristet drei zusätzliche Akademiker beschäftigen.

Es handelt sich lediglich um eine Kostentragungsregelung, daher sind keine Auswirkungen auf den Wirt­schaftsstandort Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:


Kostenneutral: Es handelt sich lediglich um eine Kostentragungsregelung; die Rahmenbedingungen für ergänzende Untersuchungen werden nicht geändert.

Die Abdeckung des zusätzlichen Personalaufwandes soll budgetschonend aus der zweckgebundenen Einnahme “Altlastenbeiträge” finanziert werden.

Der Umweltausschuß hat den vorliegenden Antrag in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Karl Freund.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Thomas Barmüller, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und der Ausschußobmann Mag. Karl Schweitzer sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag der Abgeordneten Matthias Ellmauer und Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Karl Freund gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 10

                                    Karl Freund                                                               Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5, und folgender neuer Abs. 4 wird eingefügt:

“(4) Sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Z 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, können solche zusätzlich erfor­derlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt werden.”

2. In § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.”