1985 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über den Antrag 1084/A der Abgeordneten Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Günther Leiner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz geän­dert wird

Der gegenständliche Initiativantrag wurde am 19. Mai 1999 im Nationalrat eingebracht und vom Gesund­heitsausschuß in seiner Sitzung am 10. Juni 1999 behandelt.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Klara Motter, Theresia Haidlmayr, Dr. Elisabeth Pittermann, Mag. Herbert Haupt, Dr. Günther Leiner sowie der Ausschußobmann Dr. Alois Pum­berger und die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Bei der Abstimmung wurde der erwähnte Initiativantrag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 06 10

                                Hannelore Buder                                                            Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekerkammergesetz, BGBl. Nr. 152/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 54/1989, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 lit. f hat an Stelle des Strichpunktes ein Punkt zu treten. Folgende Sätze werden angefügt:

“Die Apothekerkammer in Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppen­versicherung bestehen.”

2. § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) § 2 Abs. 2 lit. f zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.”